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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2014 SB140270

28. November 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,035 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

Fahrlässige einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140270-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 28. November 2014

in Sachen 1. A._____, 2. ... 3. ... 4. ... Privatkläger und Berufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 25. März 2014 (DG130095)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. September 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 29).

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (C._____ AG). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruch (in D._____ und in E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Die Strafe ist zu vollziehen. 5. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 4 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 250.– Auslagen Vorverfahren (Kosten KaPo Zürich) Fr. 12'000.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

- 3 - 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 10 % auferlegt und im Rest auf die Gerichtskasse genommen. Nicht dem Beschuldigten auferlegt werden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von 10 % einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und im Rest definitiv von der Gerichtskasse übernommen werden. 8. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101) 1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils vom 25. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. die Anträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollständig zu bestätigen, 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 87, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Privatklägers A._____: (Urk. 99) 1. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130095) dahingehend aufzuheben, dass der Berufungsbeklagte im Fall ND 8 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei.

- 4 - 2. Es sei Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130095) aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte unter Berücksichtigung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB angemessen zu bestrafen. 3. Es sei Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130095) aufzuheben. 4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger aus dem erlittenen Fahrzeugschaden Fr. 1'200.– zu bezahlen. 5. Im Weiteren sei für den Personenschaden die volle Schadenersatzund Genugtuungspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger im Grundsatz festzustellen und für die Festsetzung des Quantitatives auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich MWSt) auszurichten. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 25. März 2014 wurde der Beschuldigte B._____ des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der C._____ AG schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfrie-

- 5 densbruchs (in D._____ und in E._____) sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten frei. Er wurde bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 4 verwies die Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Verteidigerkosten – dem Beschuldigten im Umfang von 10 %. Dieser Anteil von 10 % wurde einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. In den restlichen 90 % wurden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Umtriebsentschädigung sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten keine zu. 2.1 Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger 1, A._____, durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Eingabe vom 31. März 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 72). Mit Schreiben vom 1. April 2014 (Poststempel 3. April 2014) meldete sodann die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland fristgerecht die Berufung an (Urk. 74). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014, am Obergericht eingegangen am 26. Juni 2014, zog die Staatsanwaltschaft die vorsorglich erhobene Berufung zurück (Urk. 82), wovon Vormerk zu nehmen ist. In der Folge beantragte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 87). Die Berufungserklärung des Privatklägers 1 [im folgenden Privatkläger] vom 27. Juni 2014 wurde ebenfalls in der Frist erstattet; Beweisanträge liess er keine stellen (Urk. 83). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 88). Das Datenerfassungsblatt wurde mit Schreiben der Verteidigung vom 15. August 2014 eingereicht (Urk. 89; Urk. 90), und am 17. September ging eine Kopie des Mietvertrages ein (Urk. 92/1 und 2). 2.2 Der Privatkläger ficht den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (ND 8) an. Entsprechend beantragt er, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend aufzuheben, dass der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Angefochten ist folglich auch die Sanktion von Dispositiv-Ziffer 3. Zudem beantragt der Privatkläger, den Beschuldigten in Auf-

- 6 hebung von Dispositiv-Ziffer 5 zu verpflichten, ihm aus dem erlittenen Fahrzeugschaden Fr. 1'200.– zu bezahlen. Weiter stellt der Privatkläger den Antrag, es sei für den Personenschaden die volle Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten ihm gegenüber im Grundsatz festzustellen und er (Privatkläger) sei für die Festsetzung des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Schliesslich beantragt der Privatkläger, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich MWST) zu bezahlen (Urk. 83 S. 2 f.). 2.3 Nicht beanstandet sind der Schuldspruch bezüglich Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Dispositiv-Ziffer 1), der Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, von der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie vom mehrfachen Hausfriedensbruch in D._____ und in E._____ (Dispositiv-Ziffer 2), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) und die Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den genannten Dispositiv-Ziffern rechtskräftig geworden ist. 3. Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 7.6 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2).

- 7 - II. Prozessuales Der zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag des Privatklägers liegt vor. Einerseits hat der Privatkläger am 20. Mai 2012 den Strafantrag bei der Polizei zu Protokoll gegeben (ND 8/1 S. 8). Zudem hat er mit Eingabe vom 4. Juni 2012 durch seinen Rechtsvertreter schriftlich Strafantrag stellen lassen (ND 8/13/2). Mit seinen Erklärungen hat sich der Privatkläger frist- und formgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 31 StGB; Art. 304 Abs. 1 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt ND 8 1. Anklagesachverhalt 1.1 Der in zweiter Gerichtsinstanz noch Verfahrensgegenstand bildende Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 23. September 2013 (HD Urk. 29 S. 5) und ist auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 80 S. 7 f.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Donnerstag, 22. März 2012, ca. 18.53 Uhr den auf seinen Vater F._____ lautenden Personenwagen BMW 530i mit dem Kontrollschild ZH … auf der G._____-Strasse in Zürich in Fahrtrichtung H._____-Strasse/Zürich-Oerlikon gelenkt. Vor der Verzweigung G._____-Strasse/I._____-Strasse, wo sich die G._____-Strasse in zwei nicht markierte Fahrspuren teile, eine linke Spur, die hinunter in eine Unterführung führe, und eine rechte Spur, die rechts ebenerdig entlang der Unterführung verlaufe, habe der Beschuldigte den PW hinter einem innerhalb der Fahrspur links eingespurten, von einem unbekannten Lenker geführten Fahrzeug unbekannten Typs bei "Rot" anzeigender Lichtsignalanlage angehalten. Nach dem Wechsel der Lichtsignalanlage auf "Grün" sei der Lenker des vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeugs, welcher nach links in die I._____-Strasse abzubiegen gedachte und daher den linken Richtungsblinker betätigt hatte, wieder losgefahren. Inmitten der Kreuzung habe dieser sein Fahrzeug aber anhalten müssen, um dem aus der

- 8 - Gegenrichtung nahenden und primär berechtigten Verkehr Vortritt zu gewähren. Der Beschuldigte sei nach dem Umschalten der Lichtsignalanlage mit seinem Fahrzeug ebenfalls wieder losgefahren und habe nun am Fahrzeug vor ihm, welches – wie beschrieben – inmitten der Kreuzung erneut angehalten habe, auf der rechten Seite vorbeifahren wollen. Zu diesem Zweck habe er sein Fahrzeug auf die rechte Hälfte der an dieser Stelle minimal 6 Meter breiten Strasse gelenkt, welche an dieser Stelle das zweispurige Befahren durch Motorfahrzeuge bereits zulasse. Hierbei habe der Beschuldigte infolge ungenügend ausgeführter Kontrollblicke das von hinten auf der rechten Fahrbahnseite nahende Motorrad Honda CN 250 des Privatklägers mit dem Kontrollschild ZH … übersehen, so dass es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Als Folge dieser Kollision habe sich der Privatkläger einen komplexen Tibiakopf- und Tibiaschaft-Trümmerbruch am linken Bein zugezogen, welche Verletzung ihm jedenfalls noch bis Mitte August 2013 Beschwerden verursacht habe (Urk. 29 S. 5). 1.2 Da der Beschuldigte diesen Sachverhalt nach wie vor bestreitet (Prot. II S. 12 f.) und auch die Verteidigung eine Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs beantragt (Urk. 101 S. 2), ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel – soweit für die Urteilsfindung relevant – zu prüfen, ob der strittige Sachverhalt erstellt werden kann. 2. Beweismittel Als Beweismittel liegen zum einen die Aussagen des Privatklägers (ND 8/2 und 8/7) und jene des Beschuldigten (ND 8/3 und 8/6; HD Urk. 6/3; Prot. I S. 14 ff. und Prot. II S. 12 ff.) bei den Akten. Aktenkundig sind sodann mehrere Fotografien (ND 8/4; vgl. auch Urk. 65/2) und diverse Planausschnitte (ND 8/5 und 8/13/9; Urk. 42; Urk. 44/1-3; Urk. 65/1). Aufgrund dieser ist die Strassensituation am Unfallort deutlich ersichtlich, so dass sich ein Augenschein, wie dies von beiden Vertretern eventualiter beantragt wurde, erübrigt (vgl. Prot. II S. 14). Weiter stehen mehrere Arztberichte betreffend die Verletzungen des Privatklägers zur Verfügung (ND 8/10; ND 8/11 = Urk. 65/5; Urk. 65/4). Ferner wurde durch die Verteidigung ein Schreiben der J._____, des Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherers von Fahrzeug-Halter F._____ eingereicht (Urk. 57 und 58). Schliesslich liegt die Ein-

- 9 stellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 3. Juni 2013 betreffend den Privatkläger in der Übertretungsstrafsache zum hier gegenständlichen Ereignis vor. Die Verfahrenseinstellung geschah ohne Kostenfolge (ND 8/13/7 = Urk. 65/3). 3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung 3.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft (Urk. 80 S. 15). Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zwar ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 3.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der

- 10 - Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei insbesondere auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung 4.1 Wie in Ziffer 2 erwähnt wurde der Beschuldigte in der Untersuchung und vor beiden Gerichtsinstanzen mehrmals zur Sache befragt.

- 11 - 4.1.1 In der ersten Befragung bei der Stadtpolizei Zürich vom 22. März 2012 (vgl. ND 8/3), ein bis eineinhalb Stunden nach dem eingeklagten Geschehen, schilderte der Beschuldigte, er habe bei Rotlicht an der Ampel gestanden. Als es grün geworden sei, sei er ganz normal geradeaus losgefahren. Dann sei plötzlich das Motorrad vor ihm gewesen. Es habe ihn rechts überholt. Der Fahrer habe auch geradeaus in die Unterführung gewollt. Das Motorrad und er seien dann kollidiert. Der Motorradlenker sei ins Schleudern gekommen und hingefallen. Er habe sofort gebremst, als er das Motorrad gesehen habe. Nach der Kollision bzw. nach dem Sturz des Motorradlenkers habe er sofort angehalten, sei ausgestiegen und habe dem Lenker geholfen. Einer Frau, die dort gestanden sei, habe er gesagt, sie solle die Sanität anrufen. Danach habe er sich auch gleich um den Verunfallten gekümmert (ND 8/3 S. 1). Auf die Frage, ob bei Rotlicht an der Ampel ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe, antwortete der Beschuldigte, dass er dies nicht mehr genau sagen könne, jedoch glaube er, dass ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Er habe mit seinem Fahrzeug auch nicht ganz vor der Ampel gestanden, sondern vielleicht 10 Meter davor. Bei grün sei er dann wie gesagt losgefahren und vom Motorrad rechts überholt worden. Als er an der Ampel gestanden sei, habe er im rechten Aussenspiegel das Motorrad in einer Entfernung von ca. 60 bis 70 Metern hinter sich gesehen. Beim Wechsel auf grün habe er nochmals in den rechten Aussenspiegel geschaut, das Motorrad jedoch nicht gesehen. Er sei dann losgefahren. Er wisse nicht, ob er dem Motorradlenker zu langsam gewesen sei, aber dieser sei plötzlich auf der Höhe seiner Motorhaube rechts aufgetaucht. Also müsse er (Motorradlenker) ihn rechts überholt haben. Die Frage, ob er mit seinem Fahrzeug einen Schwenker nach rechts gemacht habe, verneinte der Beschuldigte; er sei nur geradeaus gefahren. Er sei auch nicht schnell gefahren, da eben erst losgefahren. Er sei mit maximal 15 km/h gefahren, da er ja erst ca. 6 bis 8 Meter zurückgelegt habe. Nach der Kollision sei das Motorrad noch ein bis zwei Meter schleudernd gefahren und dann auf die linke Seite gefallen. Er sei dann sofort ausgestiegen. Der Mann habe über einen schmerzenden Fuss geklagt, und er habe mit zwei weitern Männern den Motorradlenker zur Seite getragen und diesen bis zum Eintreffen der Sanität betreut (ND 8/3 S. 2).

- 12 - Nach der ungefähren Geschwindigkeit des Motorradlenkers gefragt, antwortete der Beschuldigte, dies nicht genau sagen zu können, dieser sei jedoch deutlich schneller gefahren als er selbst. Der Motorradlenker habe ihn ja auch auf der rechten Seite überholt. Ergänzungen oder Korrekturen am Ende der Befragung brachte der Beschuldigte keine an (ND 8/3 S. 2 f.). 4.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. Juni 2013 (HD Urk. 6/3 S. 6 ff.) wurde der Beschuldigte erneut zum Verkehrsunfall vom 22. März 2012 befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass das Lichtsignal rot angezeigt und er angehalten habe. Als es grün geworden sei, sei er geradeaus losgefahren, er habe in die Unterführung fahren wollen. Der Motorradfahrer habe ihn rechts überholen wollen, dafür gebe es Zeugen. Der Motorradfahrer sei in seine rechte Seite gefahren und zu Boden gefallen. Er selber habe sofort angehalten, sei ausgestiegen, habe erste Hilfe geleistet und die Sanität gerufen. Es gebe auch Zeugen, die das bestätigen könnten. Vor der Kollision sei er nur 20 km/h gefahren und das geradeaus. Auf das damalige Verkehrsaufkommen angesprochen, bezeichnete er dieses als normal. Es habe noch ein Fahrzeug links neben ihm gegeben, welches links habe abbiegen wollen. Die Strasse sei dort zweispurig. Das Motorrad sei einfach von hinten gekommen. Es habe nicht hinter ihm gehalten, sondern sei etwa 50 bis 60 Meter hinter ihm gekommen und habe einfach rechts neben ihm vorbeifahren wollen (HD Urk. 6/3 S. 6). Er habe von Schwamendingen nach Oerlikon fahren wollen. Auf Vorhalt einer Fotografie (aus Google Streetview) der fraglichen Kreuzung bestätigte der Beschuldigte, dass er in die Unterführung habe fahren wollen. Der Motorradfahrer habe dieselbe Richtung nehmen wollen und sei ihm in die Seite gefahren. Links neben ihm habe ein weiteres Fahrzeug gestanden, welches nach links habe abbiegen wollen. Dieses Fahrzeug sei ein wenig schräg hinter ihm gestanden und er habe gesehen, dass es blinkte und nach links wollte. Er (jener Fahrer) sei dann nach dem Unfall auch ausgestiegen und habe ihm geholfen, den Verunfallten, dessen Knie verletzt gewesen sei, zur Seite zu tragen. Auf Nachfrage bejahte der Beschuldigte, am Lichtsignal das vorderste Auto in der Kolonne gewesen zu sein, welches habe anhalten müssen, er sei sich aber nicht [keine Hervorhebung im

- 13 - Original] hundert Prozent sicher. Er habe es so ausgesagt, und der Zeuge sei auch da gewesen und habe das so ausgesagt (HD Urk. 6/3 S. 7). Die Frage des Staatsanwaltes, ob er einfach geradeaus in Richtung der Unterführung gefahren sei oder ob er allenfalls noch einem weiteren Fahrzeug habe ausweichen müssen, welches links vor ihm gestanden sei und nach links habe abbiegen wollen, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich bin einfach geradeaus gefahren. Ich glaube man sieht das auch auf den Polizeifotos: Das Fahrzeug befand sich gerade bei der Mittellinie, als ich es anhielt. Ich bewegte es nachher auch nicht mehr. Der Motorradlenker ist mir wirklich von der rechten Seite her ins Auto gefahren." (HD Urk. 6/3 S. 7). Ob es noch andere Fahrzeuge hinter ihm gehabt habe, wusste der Beschuldigte nicht mehr. Den Motorradlenker habe er bereits vor der Kollision im Rückspiegel hinter sich gesehen, als er losgefahren sei. Auf einmal habe er gesehen, dass er (Motorradlenker) nicht langsam hinter ihm fahre, sondern ihn überholen wolle (HD Urk. 6/3 S. 8). Mit der Aussage des Privatklägers bei der Polizei konfrontiert, wonach vor dem Beschuldigten ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, erwiderte der Beschuldigte: "Nein. Das kann sein. Es ist lange her, ich bin nicht ganz sicher." (HD Urk. 6/3 S. 8). Auf Vorhalt der weiteren Darstellung des Privatklägers, dieses Fahrzeug vor dem Beschuldigten habe links abbiegen wollen und angehalten, da Gegenverkehr gekommen sei, entgegnete der Beschuldigte, er glaube, das sei nicht so gewesen. Er habe aber schon ausgesagt, wie es gewesen sei. Es könne sein, dass noch ein Auto vor ihm gewesen sei, aber er sei völlig geradeaus gefahren und auf seiner Seite gewesen. Er sei weder nach links noch nach rechts gefahren. Die Schilderung des Privatklägers, der Beschuldigte sei nun rechts an diesem stehenden Fahrzeug vorbeigefahren und hierbei sei es zur Kollision gekommen, stimme nicht. Er sei langsam geradeaus gefahren und er (der Privatkläger) sei von rechts in ihn reingefahren, dies auf der Höhe des rechten Vorderrades. Nur dort sei das Fahrzeug seines Vaters beschädigt gewesen. Die auf einer Fotografie erkennbare Beschädigung an der Fahrzeugfront (vgl. ND 8/4) wies der Beschuldigte einem andern Ereignis zu. Danach gefragt, wer seiner Ansicht nach die Verantwortung für den Unfall trage, antwortete der Beschuldigte, der andere sei

- 14 verantwortlich, der sei in ihn hineingefahren (HD Urk. 6/3 S. 8). Zu Ergänzungen oder Berichtigungen nach Durchsicht des Protokolls sah sich der Beschuldigte nicht veranlasst (HD Urk. 6/3 S. 11 f.). 4.1.3 In der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 (ND 8/6) wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, zu den eben gehörten Ausführungen des Privatklägers Stellung zu nehmen. Dabei führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe – entgegen dessen Schilderungen – nicht neben ihm gestanden. Als es grün geworden sei, habe er den Privatkläger noch hinter sich im Spiegel gesehen. Er selbst sei einfach geradeaus gefahren. Der Privatkläger habe auch geradeaus fahren wollen und sei ihm von hinten rechts beim Vorderreifen ins Auto gefahren. Dabei sei er etwa einen Meter dem Auto entlang gestreift. Der Privatkläger sei keine Sekunde neben ihm gewesen. Als er bei der Ampel losgefahren sei, habe er den Privatkläger ca. 15 Meter hinter sich im Spiegel gesehen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger im Innen- und im rechten Aussenspiegel gesehen zu haben. Er selber sei weder nach links noch nach rechts gefahren sondern nur geradeaus. Der Privatkläger habe nie neben ihm gestanden, dafür hätte es auch gar keinen Platz gegeben. Die Frage, wie weit er beim Rotlicht vom rechten Fahrbahnrand weg gestanden habe, beantwortete der Beschuldigte mit "Vielleicht einen Meter, mehr nicht." (ND 8/6 S. 2). Auf ein Auto vor sich angesprochen, welches nach links habe abbiegen wollen, verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Ausführungen, wonach ein solches Auto schräg links vor ihm gestanden habe. Auch im Anschluss an diese Einvernahme bestand seitens des Beschuldigten kein Bedürfnis zu Ergänzungen oder Berichtigungen des Protokollierten (ND 8/6 S. 2). 4.1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2014 (Prot. I S. 14 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass er damals in die Unterführung habe fahren wollen. Er habe vor der Ampel angehalten, weil diese rot angezeigt habe. Ein Auto habe links von ihm gestanden, jedoch nicht auf gleicher Höhe, sondern zurückversetzt. Auf Vorhalt der beiden Skizzen des Privatklägers (vgl. ND 8/8 und 8/9), ob die Situation in etwa so gewesen sei, stimmte der Beschuldigte zu (Prot. I S. 15). Die Strasse sei an diesem Ort sehr breit. Neben ihm habe es etwa eineinhalb Meter

- 15 - Platz gehabt. Das Motorrad habe er weit hinter sich gesehen. Das andere Fahrzeug habe links abbiegen wollen. Er selber sei bei grün weder nach links noch nach rechts ausgewichen, sondern langsam geradeaus in Richtung Unterführung gefahren. Da habe ihn das Motorrad plötzlich überholt bzw. sei rechts von ihm aufgetaucht, es habe auch in die Unterführung gewollt. Dann sei es in ihn hineingefahren (Prot. I S. 14 f.). Im Zeitpunkt des Unfalls sei er ganz langsam, nicht schneller als 10 km/h gefahren und habe sich beim Unfall ca. 10 Meter nach der Anfahrt befunden. Der Motorradfahrer sei deutlich schneller unterwegs gewesen. Nach der Kollision habe er sofort angehalten und sein Auto nicht mehr bewegt bis die Polizei gekommen sei. Er habe zusammen mit einem Passanten dem am Knie verletzten Motorradfahrer auf dem Trottoir geholfen und die Sanität angerufen (Prot. I S. 15 f.). Die Absicht des Motorradfahrers in die Unterführung zu fahren, habe er dadurch gemerkt, dass dieser deutlich nach links abgebogen und in ihn hineingefahren sei. Die Frage des Vorsitzenden, ob er nicht wegen des andern Fahrzeuges, welches nach links habe abbiegen wollen, nach rechts habe ausweichen müssen, quittierte der Beschuldigte wie bisher mit Nein und erläuterte anhand der Fotografie in Urk. 44/1, er habe an erster Stelle vor der Ampel etwa in der Mitte [der Fahrbahn] gestanden und das andere Auto versetzt hinter ihm (Prot. I S. 16). Er sei zuerst losgefahren. Das andere Auto sei nicht hinter ihm hergefahren, sondern neben ihm. Nach dem Losfahren habe er via Seitenspiegel gemerkt, dass dieses Fahrzeug nach links habe abbiegen wollen, und da sei es auch bereits abgebogen. Sodann habe er den Motorradfahrer im Rückspiegel gesehen (Prot. I S. 17). Er selber sei weder nach rechts noch nach links ausgewichen, da er geradeaus in die Unterführung habe fahren wollen. 4.1.5 An der Berufungsverhandlung vom 28. November 2014 führte er aus, er denke, beim Rotsignal bei der Kreuzung sei ein Auto vor ihm gestanden, welches links habe abbiegen wollen. Es sei lange her. Er bestätigte, dass er geltend gemacht habe, dass der Privatkläger mit seinem Motorrad rechts an ihm vorbeigefahren und seitlich vorne in ihn hineingefahren sei. Der Motorradfahrer habe in die Unterführung fahren wollen. Dieser habe ihn seitlich überholt und sei seitlich in ihn

- 16 hineingefahren. Er selber sei geradeaus gefahren. Den Motorradfahrer habe er im Rückspiegel gesehen und dann, als er von ihm überholt worden sei. Er denke, der Privatkläger habe in die Unterführung fahren wollen (Prot. II S. 12 f.). 4.2 Der Standpunkt des Beschuldigten ist hinsichtlich seiner Behauptungen konstant, dass er nach dem Wechsel auf grün nur langsam geradeaus in Richtung Unterführung losgefahren sei, ohne nach links oder nach rechts auszuweichen sowie dass ihn plötzlich das Motorrad des Privatklägers, welches er bereits vorher hinter sich im Innen- bzw. im rechten Aussenspiegel gesehen und das auch geradeaus in die Unterführung gewollt habe, mit deutlich höherer Geschwindigkeit rechts überholt habe und ihm von der rechten Seite her auf der Höhe des rechten Vorderrades ins Auto gefahren sei. Mehr oder weniger gleichbleibend beschrieb der Beschuldigte sodann, dass er nach der Kollision sofort angehalten, sein Fahrzeug stehen gelassen, den gestürzten Motorradlenker mit dritter Hilfe zur Seite getragen und diesen bis zum Eintreffen der Sanität betreut habe. Die Kontinuität bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass diese Angaben auch der Wirklichkeit entsprechen. Die weiteren Schilderungen des Beschuldigten sind durch zahlreiche Ungereimtheiten und Unklarheiten geprägt sowie in sich selbst mehrfach widersprüchlich und teilweise realitätsfern. 4.2.1 Zum einen gibt es unterschiedliche Versionen zur Frage, ob bei Rotlicht an der Ampel eines weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Kurz nach dem Unfall in der ersten Einvernahme (ND 8/3 S. 1 f.) gab der Beschuldigte – offensichtlich ausweichend – zunächst an, dies nicht mehr genau sagen zu können. Er räumte dann aber ein zu glauben, dass ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Seine anschliessende Bemerkung, er sei auch nicht ganz vor der Ampel gestanden, sondern vielleicht 10 Meter davor, ohne dass er einen speziellen Grund dafür nannte, spricht zusätzlich für ein vor ihm wartendes Fahrzeug. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte im Falle einer freien Fahrbahn nicht bis zum Haltebalken hätte aufschliessen können (und wollen), zumal er gemäss eigenem Bekunden zu einem Kollegen nach Oerlikon un-

- 17 terwegs war und somit ein konkretes Ziel hatte (HD Urk. 6/3 S. 7). Auch im Lichte von späteren abweichenden Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt – wonach er zuvorderst gestanden habe und das andere Auto schräg hinter ihm positioniert gewesen sein soll – hätte es keinen vernünftigen Sinn gemacht, nicht bis zum Haltebalken vorzufahren. Laut seiner Aussage in der zweiten Einvernahme und in Beantwortung der offenen Frage, wie das Verkehrsaufkommen damals gewesen sei, befand sich das andere Fahrzeug nunmehr links neben ihm und wollte links abbiegen. Von einem geplanten Abbiegemanöver des andern Fahrzeuges hatte der Beschuldigte in der dem Unfall zeitnächsten Befragung noch nichts erwähnt. Ein paar Antworten weiter beschrieb er die Position dieses Fahrzeuges als ein wenig schräg hinter ihm stehend. Auf konkrete Nachfrage bejahte er, am Lichtsignal das vorderste Auto in der Kolonne gewesen zu sein, um dies im gleichen Atemzug wieder zu relativieren mit den Worten "ich bin mir aber nicht hundert Prozent sicher" (vgl. HD Urk. 6/3 S. 7). Dabei berief sich der Beschuldigte auf einen vor Ort anwesenden Zeugen, der das so ausgesagt habe, was ihn offenbar dazu bewogen haben soll, gleich auszusagen. Ein solcher Zeuge ist nicht aktenkundig. Diese völlig unsachliche Argumentation des Beschuldigten und die neue Behauptung eines nunmehr schräg hinter ihm stehenden Linksabbiegers überzeugen nicht. Mit der Aussage des Privatklägers bei der Polizei konfrontiert, vor ihm sei ein weiteres Auto gefahren, äusserte der Beschuldigte dann diffus ein Nein, das könne sein, es sei lange her, er sei nicht ganz sicher. Und auch zum weitern Vorhalt, gemäss dem Privatkläger habe dieses Fahrzeug vor ihm links abbiegen wollen und angehalten, da Gegenverkehr gekommen sei, liess der Beschuldigte wiederum konturlos verlauten, er glaube, das sei nicht so gewesen. Er habe aber schon ausgesagt, wie es gewesen sei. Es könne sein, dass noch ein Auto vor ihm gewesen sei. In dieser Einvernahme vom 19. Juni 2013 absolvierte der Beschuldigte einen regelrechten Slalomkurs betreffend die Position des andern Autos, ohne sich erkennbar festzulegen. Bei der folgenden Befragung in Gegenwart des Privatklägers rund einen Monat später zeigte sich keine Verdeutlichung, sondern vielmehr eine modifizierte Vari-

- 18 ante im Sinne seiner anfänglichen Aussage: ein solches Auto, das links abbiegen wollte, sei schräg links vor ihm gestanden (ND 8/6 S. 2). Auch seine Aussage vor Vorinstanz beinhaltet drei Möglichkeiten: neben ihm (Prot. I S. 14 f.), links zurückversetzt neben ihm mit ihm selber an erster Stelle vor der Ampel (Prot. I S. 15), aber auch die Version des Privatklägers mit dem andern Auto vorne. Letzteres ergibt sich daraus, dass dem Beschuldigten Fotografie und Skizze aus der Einvernahme des Privatklägers vorgehalten wurden (ND 8/8 und 8/9 in Verbindung mit ND 8/7 S. 4) – woraus sich unmissverständlich ergibt, dass nach der Darstellung des Privatklägers das Fahrzeug des Automobilisten, der links abbiegen wollte, zuvorderst an der Ampel stand und das Auto des Beschuldigten hinter diesem positioniert war – und der Beschuldigte die Frage bejahte, dass die Situation in etwa so war (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er denke, dass sich bei der Ampel ein anderes Auto vor ihm befunden habe und dass dieses nach links habe abbiegen wollen. Er könne sich nicht mehr genau erinnern (Prot. II S. 12). Im Ergebnis zeigt sich in diesem zentralen Punkt ein ausgesprochen inkonsistentes Aussageverhalten des Beschuldigten mit widersprüchlichen und sich gegenseitig ausschliessenden Standpunkten. Schon allein gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erscheint die Version mit dem linksabbiegenden Auto vor ihm als einzig logisch und daher klar im Fokus, zumal der jeweils verschwommen antwortende Beschuldigte dies primär so einräumte und fortan in keiner Befragung explizit ausschloss, sondern eingestandenermassen ebenso für möglich hielt. Zudem stufte der Beschuldigte die ihm anlässlich der Hauptverhandlung präsentierte Fotografie und Skizze des Privatklägers zur Positionierung der Fahrzeuge, wie sie dann auch in die Anklage floss, als ungefähr korrekt ein. Damit hatte er über das gesprochene Wort hinaus auch optisch zur Sachlage Stellung nehmen können. Bereits aufgrund der Beschuldigtenaussagen drängt sich daher unweigerlich der Schluss auf, dass an der fraglichen Ampel der Verzweigung G._____-Strasse/I._____-Strasse vor dem Beschuldigten ein Fahrzeug, dessen Fahrer links abzubiegen gedachte und daher innerhalb der Fahrspur links eingespurt war, stand und dann bei grün anfuhr. Folglich befand sich der Beschuldigte

- 19 dahinter. Die unterschiedlichen davon abweichenden Darstellungen des Beschuldigten sind demgegenüber allesamt unglaubhaft und als Ausflüchte zu taxieren. 4.2.2 Der Beschuldigte gab stets an, den Motorradfahrer vor der Kollision gesehen zu haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind aber keineswegs einheitlich. Das betrifft namentlich die Distanzangaben und wann genau er den Privatkläger vorgängig gesehen hat sowie seine eigene Geschwindigkeit anlässlich der Kollision. Gemäss seiner Erstaussage (ND 8/3 S. 2) hat der Beschuldigte – als an der Ampel stehend – das Motorrad im rechten Aussenspiegel in einer Entfernung von ca. 60-70 Metern hinter sich gesehen. Beim Signalwechsel auf grün hat er es dann trotz nochmaligem Blick in den rechten Aussenspiegel nicht (mehr) gesehen, worauf er losgefahren ist und der deutlich schnellere Motorradfahrer dann plötzlich auf der Höhe seiner Motorhaube rechts auftauchte. Daraus zog der Beschuldigte den Schluss, dass dieser ihn rechts überholt haben müsse. Er stellte das Überholmanöver des Motorradfahrers als für ihn gänzlich überraschend dar. Seine eigene Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt bezifferte er auf maximal 15 km/h. Folgt man der Schilderung des Beschuldigten in seiner zweiten Einvernahme (HD Urk. 6/3 S. 6 ff.), hat er beim Losfahren den Privatkläger im Rückspiegel etwa 50 bis 60 Meter hinter sich her kommen sehen. Ebenso gab er an gesehen zu haben, dass dieser nicht langsam hinter ihm herfuhr, sondern rechts neben ihm vorbeifahren, ihn überholen wollte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Absicht des Privatklägers, mit seinem Motorrad rechts am Beschuldigten vorbeizufahren bzw. ihn rechts zu überholen, für den Beschuldigten bereits vor diesem Manöver erkennbar war und auch erkannt wurde, folglich nicht völlig überraschend kam. Die Darstellung deutet darauf, dass der Beschuldigte den Motorradfahrer grundsätzlich im Auge behielt. Die eigene Geschwindigkeit bei der Kollision bezifferte der Beschuldigte nunmehr auf nur 20 km/h.

- 20 - Der Befragung des Beschuldigten vom 20. August 2013 (ND 8/6) ist zu entnehmen, dass er beim Losfahren den Privatkläger ca. 15 Meter hinter sich im Spiegel gesehen hat, nämlich im Innen- und rechten Aussenspiegel. Gegenüber der Vorinstanz (Prot. I S. 14 ff.) führte der Beschuldigte aus, das Motorrad weit hinter sich im Rückspiegel gesehen zu haben und dass dieses dann plötzlich rechts von ihm gewesen und mit ihm kollidiert sei, womit er wieder zur Überraschungsvariante zurückkehrte. Im Zeitpunkt des Unfalls sei er selber ganz langsam, nicht schneller als 10 km/h gefahren, der Motorradfahrer deutlich schneller. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe den Privatkläger im Rückspiegel gesehen und dann wieder, als dieser ihn überholt habe (Prot. II S. 13). Aufgrund dieser Ausführungen des Beschuldigten steht jedenfalls fest, dass er durch Konsultieren seines Innenspiegels und/oder seines rechten Aussenspiegels von der Präsenz des mit höherer Geschwindigkeit von hinten herannahenden Motorradfahrers wusste, und dies zeitlich klar vor dessen Vorbeifahren bzw. Überholen. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger sei plötzlich, gewissermassen aus dem Nichts, an seiner rechten Fahrzeugseite aufgetaucht und in ihn hineingefahren, handelt es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung. Im Übrigen sind die von Einvernahme zu Einvernahme in mehrfacher Hinsicht nicht nur geringfügig differierenden Zahlenangaben betreffend Distanz und Geschwindigkeit in ihrer Gesamtheit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abträglich. 4.2.3 Der Beschuldigte behauptete stets, der Motorradfahrer habe auch gerade aus in die Unterführung gewollt. Es bleibt unerfindlich, woher der Beschuldigte damals gewusst haben will, in welche Richtung der Privatkläger zu fahren gedachte, namentlich, ob er – wie der Beschuldigte – die (nicht durch markierte Fahrspuren geteilte) G._____-Strasse in Richtung Unterführung befahren wollte oder die rechts davon praktisch parallel dazu verlaufende ebenerdige Fahrspur der G._____-Strasse. Tatsache ist, dass

- 21 beide Destinationen grundsätzlich geradeaus führen. Der Beschuldigte versucht die Situation zu seiner Entlastung offensichtlich so darzustellen, dass der Privatkläger, der beim Wechsel auf grün und dem Losfahren des Beschuldigten noch deutlich hinter diesem gewesen sei (ND 8/3 S. 2; ND 8/6 S. 2; HD Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 15 f.), das Fahrzeug des Beschuldigten geradezu waghalsig noch schnell überholen wollte, um vor ihm in die Unterführung zu gelangen. Zum einen ist allgemein die Frage aufzuwerfen, weshalb ein Motorradfahrer als weniger geschützter und damit schwächerer Verkehrsteilnehmer sich selber durch ein solch riskantes Manöver erheblich gefährden und einem Automobilisten von rechts ins (oder gerade noch vor das) Fahrzeug fahren sollte. Das gilt besonders dann, wenn sich der Motorradfahrer beim Wechsel einer Ampel auf grün – immer den Angaben des Beschuldigten folgend – noch wesentlich hinter dem Auto befindet und es überdies (rechts) neben dem noch stehenden Auto auch gar keinen Platz für das Motorrad gegeben hätte (ND 8/6 S. 2), weil angeblich das andere Auto, welches nach links abbiegen wollte, (links) neben dem Beschuldigten stand bzw. nach dem Anfahren links neben dem Beschuldigten herfuhr (Prot. I S. 15 und 17). Dieser Frage braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Privatkläger selber – dies sei hier vorweggenommen – hat nämlich nie ausgesagt, dass er in die Unterführung fahren wollte. Im Gegenteil äusserte er konstant, dass er (ebenerdig) geradeaus wollte und nicht in die Unterführung, und er nannte auch sein damaliges, dies untermauerndes Ziel (ND 8/2 S. 8; ND 8/7 S. 5 f.; siehe hinten Ziffer III. 5.). Die Erklärung des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe gemerkt, dass der Motorradfahrer in die Unterführung gewollt habe, weil er deutlich nach links abgebogen und in ihn hinein gefahren sei (Prot. I S. 16), ist daher nicht zu hören, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, dass er es nicht habe wissen können, sondern den Schluss gezogen habe, dass der Privatläger in die Unterführung gewollt habe (Prot. II S. 13). Der Standpunkt des Beschuldigten, der Privatkläger habe auch in die Unterführung fahren wollen, findet nach dem Gesagten in den Akten keine Stütze. 4.2.4 Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er einfach geradeaus gefahren (und nicht etwa einem weiteren Fahrzeug ausgewichen) sei, sehe man auch

- 22 auf den Polizeifotos: Das Fahrzeug habe sich gerade bei der Mittellinie befunden, als er es nach der Kollision sofort angehalten habe. Danach – so betonte er mehrmals – habe er das Auto bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr bewegt, sondern sich um den verletzten Motorradfahrer gekümmert und die Sanität gerufen (HD Urk. 6/7 S. 7; Prot. I S. 15 f.). Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte dem verletzten Privatkläger nach seinen Möglichkeiten beistand, wie er in all seinen Einvernahmen ausführte. Nicht glaubhaft, sondern nachweislich falsch ist jedoch, dass der Beschuldigte nach der Kollision sein Auto bis zur Ankunft der Polizei nicht bewegt, sondern am Kollisionsort gelassen habe. So ergibt sich schon aus dem Polizeirapport, dass beim Eintreffen der Polizei die Kollisionsendlage bereits verstellt und die Fahrzeuge beiseite gestellt waren (ND 8/1 S. 5 f.). Auch die Berufung auf die aktenkundigen Polizeifotos, welche unbestritten den Unfallort und die beteiligten Fahrzeuge darstellen (vgl. ND 8/4, diverse Bilder), hilft dem Beschuldigten nicht. Sowohl das Auto des Beschuldigten als auch das Motorrad des Privatklägers sind erkennbar neben dem Trottoir entlang der ebenerdig verlaufenden Fahrspur der G._____-Strasse parkiert. Bei der Strassenmarkierung, die der Beschuldigte als Mittellinie bezeichnet, handelt es sich klarerweise um eine Linie am Fahrbahnrand. Da unmittelbar nach der Einmündung der I._____-Strasse in die G._____- Strasse bzw. der Kreuzung I._____-Strasse / G._____-Strasse, dürfte es sich um eine gelbe Halteverbotslinie gemäss Art. 79 Abs. 6 SSV in Verbindung mit SSV Anhang 2 Markierung 6.25 handeln, welche das freiwillige Halten an der markierten Stelle verbietet. Das ist auch auf einigen bei den Akten befindlichen Planausschnitten erkennbar (z.B. ND 8/5 und Urk. 44/3). Würde der sichtbare helle Streifen unter dem vom Beschuldigten damals gelenkten BMW 530i, ZH … die Mittellinie darstellen, wie der Beschuldigte postuliert, so hätte er sich beim unverzüglichen Anhalten nach der Kollision mit seinem Fahrzeug zudem weitestgehend auf der Gegenfahrbahn befunden (vgl. ND 8/4 und 8/5). Eine solche Kollisionsendlage des zuvor nach eigenen Ausführungen korrekt auf seiner Fahrbahn zirkulierenden Beschuldigten liesse sich nicht annähernd durch das Kräfteverhältnis der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge erklären, abgesehen davon, dass es sich bei

- 23 deren Zusammenstoss nicht um eine Frontalkollision handelte, sondern eher um einen seitlichen Aufprall. Zudem steht eine derartige Position auch angesichts der erwähnten Polizeifotos, des Polizeirapportes (ND 8/1 S. 11) und der zitierten Planausschnitte unzweifelhaft ausser Debatte. Gemäss der Unfallskizze im Polizeirapport (ND 8/1 S. 11) befindet sich der Kollisionspunkt vielmehr in der rechten Fahrbahnhälfte noch vor der Kreuzung bzw. vor der Einmündung der I._____- Strasse, mithin wenige Meter nach der Ampel. Schliesslich widerspricht der Standpunkt des Beschuldigten, sein Fahrzeug habe sich beim sofortigen Anhalten nach der Kollision gerade bei der Mittellinie befunden, auch seiner eigenen Darstellung, wonach sich links neben ihm das andere Auto, welches links abzubiegen beabsichtigte, befunden haben soll und sich die Kollision mit dem Privatkläger bei geringerer eigener Geschwindigkeit von 10 bis max. 15 km/h und nur ca. 6-8 bzw. 10 Meter nach dem Anfahren ereignet habe (ND 8/3 S. 2; Prot. I S. 15). Die Kollisionsstelle und die Unfallendlage befinden sind jedenfalls klar innerhalb der von den Unfallbeteiligten benützten Fahrbahn; wo genau, kann offen bleiben, da für die Sachverhaltserstellung nicht weiter relevant. Die hier diskutierte Behauptung des Beschuldigten, sein Auto habe sich beim Stillstand nach dem Unfall bei der Mittellinie befunden und er habe es bis zur Ankunft der Polizei am Kollisionsort stehen lassen, entpuppt sich damit als Lüge. Das schwächt die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung zusätzlich. 4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Darlegungen des Beschuldigten in vielerlei Hinsicht, und dies nicht nur in nebensächlichen Aspekten, diffus, inkonsistent, widersprüchlich, unlogisch oder sogar nachweislich unwahr sind. Dadurch wird die Zuverlässigkeit seiner Aussagen, auch soweit konstant, negativ tangiert. Letzteres gilt insbesondere auch für seinen gleichbleibenden Standpunkt zum eigentlichen Unfallgeschehen: dass er nur geradeaus, weder nach links noch nach rechts gefahren sei und insbesondere keinen Schwenker nach rechts gemacht habe, sondern vielmehr der Privatkläger unvermittelt in seine rechte Fahrzeugseite gefahren sei. Diese Behauptung erscheint nicht plausibel. Wie gesehen steht schon aufgrund der Aussagen des Beschuldigten die eingeklagte Reihenfolge der

- 24 an der Ampel wartenden bzw. nach dem Wechsel auf grün anfahrenden Automobile – nämlich linksabbiegender Dritter vorne und Beschuldigter hinter diesem in derselben (Zweier)Kolonne (vgl. Urk. 29 S. 5) – klar im Vordergrund. Da die G._____-Strasse, gut erkennbar auf den Fotos und Plänen (u.a. ND 8/4 und Urk. 44/1-3), schon auf Höhe der Ampel zwei Autokolonnen zulässt – was auch der Beschuldigte so sieht, bezeichnete er doch die Strasse an diesem Ort als "sehr breit" (HD Urk. 6/3 S. 6; Prot. I S. 14 f., Prot. II S. 13) – und sich im Bereich der Kreuzung mit der I._____-Strasse noch zusätzlich verbreitert, bestand für ein rechts an dieser stehenden oder auch bereits rollenden (Zweier)Kolonne vorbeifahrendes weiteres Auto und erst recht ein Motorrad bei weitem genügend Raum, um gerade aus in die ebenerdige Fortsetzung der G._____-Strasse oder auch in die Unterführung der G._____-Strasse zu gelangen. Nicht anders würde es sich verhalten, wenn das Fahrzeug des Beschuldigten die (Zweier)Kolonne angeführt hätte. Die Tatsache, dass sich der hier zu beurteilende Unfall ereignete, lässt daher erhebliche Zweifel an der starren Behauptung des Beschuldigten, nur geradeaus gefahren zu sein, aufkommen, zumal die Absicht des Dritten, links abzubiegen, unbestritten ist. 5. Aussagen des Privatklägers und Würdigung 5.1 Der Privatkläger wurde zweimal befragt. Die erste Befragung durch die Stadtpolizei Zürich trägt das Datum vom 22. März 2012 (ND 8/2). Sodann wurde der Privatkläger am 20. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (ND 8/7). 5.1.1 Am 22. März 2012 (ND 8/2) gab der Privatkläger, der damals per FinZ-Set als Beschuldigter einvernommen wurde, zu Protokoll, vom Wohnort eines Kollegen herkommend auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, als es auf der Verzweigung G._____-Strasse / I._____-Strasse zu einer Kollision zwischen seinem Motorrad und dem Personenwagen des Beschuldigten gekommen sei (ND 8/2 S. 3 und 6). Bei besagtem Kollegen an der G._____-Strasse … habe er 0.5 Liter Most getrunken, welcher etwas Alkohol enthalten habe. Er habe sich jedoch noch absolut fahrfähig gefühlt (ND 8/2 S. 6). Zum Unfallhergang führte der Privatkläger aus, er sei hinter zwei Autos hergefahren. Der erste Wagen habe links abbiegen,

- 25 er selbst hingegen geradeaus, nicht in die Unterführung fahren wollen (ND 8/2 S. 8). Das Auto direkt vor ihm habe am ersten Wagen rechts vorbeifahren wollen. Dabei seien sie [gemeint das Auto vor ihm und er selber] kollidiert. Auf Befragen schilderte er weiter, er habe die beiden wartenden Autos rechts überholt, da sich weiter vorne die Strasse in zwei Fahrstreifen aufteile. Zum Vorbeifahren habe es viel Platz gehabt, weil der vorderste Wagen nach links abgebogen sei und das zweite Auto in die Unterführung gewollt habe (ND 8/2 S. 8). Das Auto vor ihm habe den Richtungsblinker nicht betätigt. Da der erste Wagen wegen eines entgegenkommenden Autos habe anhalten müssen, sei das zweite Auto nach rechts ausgewichen und dort mit ihm kollidiert. Wäre das zweite Auto nicht ausgewichen, wäre es in das vordere Auto gefahren. Die Geschwindigkeit des Autos vor ihm schätzte der Privatkläger auf ungefähr 50 km/h oder vielleicht auch mehr. Aber er könne dies nicht genau sagen. Auf die Frage nach seinem eigenen Tempo antwortete er: "Nicht einmal 40 km/h" (ND 8/2 S. 9). Unklar ist, ob diese Aussagen alle am Unfalltag selbst oder allenfalls teilweise später zu Protokoll genommen wurden. Denn aufgrund seiner Verletzungen – der Privatkläger erlitt eine komplexe Tibiakopf- und Tibiaschaft-Trümmerfraktur links (ND 8/10 und 8/11) – musste der Privatkläger durch die Sanität ins Spital verbracht und für längere Zeit stationär hospitalisiert werden. Aufgrund seiner Schmerzen konnte beim Privatkläger am Unfallort kein Atemlufttest durchgeführt werden (ND 8/1 S. 3 und 7). Aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich geht ferner hervor, dass nach der Spitalentlassung mit dem Privatkläger ein Termin zwecks Befragung und Erledigung der Formalitäten vereinbart und von diesem wahrgenommen wurde. Anlässlich dieses Termins, dessen Datum aus den Akten nicht ersichtlich ist, seien sowohl die OHG- und die Strafantragsformalitäten als auch das FinZ-Set erledigt worden (ND 8/1 S. 8). 5.1.2 In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 (ND 8/7) bestätigte der Privatkläger zunächst seine bisherigen Aussagen gegenüber der Polizei und führte dann auf die Bitte, den Vorgang nochmals zu schildern, folgendes aus: Er sei von der Arbeit gekommen und habe mit seinem Kollegen abgemacht gehabt, ihm einen Empfänger zu bringen, mit welchem man portugiesi-

- 26 sche Fernsehsender empfangen könne (ND 8/7 S. 3). Beim Lichtsignal seien vor ihm das Auto des Beschuldigten und ein weiteres Auto gestanden. Der Beschuldigte habe geradeaus fahren und das Auto vor diesem links abbiegen wollen. Er selber habe sich auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Der Beschuldigte habe das Auto vor ihm [gemeint vor dem Beschuldigten] überholt und sei mit ihm [gemeint dem Privatkläger] zusammengestossen. Das Lichtsignal habe zunächst rot angezeigt und die beiden Fahrzeuge sowie er hätten an der Ampel gestanden. Dabei habe er nicht direkt hinter dem Wagen des Beschuldigten, sondern ein bisschen daneben gestanden. Zur Veranschaulichung zeichnete der Privatkläger anlässlich der Einvernahme die Positionen aller drei Fahrzeuge im Zeitpunkt des Unfalls (ND 8/8) sowie kurz zuvor, als die Ampel auf rot stand (ND 8/9) in zwei Übersichtspläne ein (ND 8/7 S. 4). Beim Wechsel der Ampel auf grün seien alle losgefahren, der Beschuldigte geradeaus. Der Fahrer vor diesem habe angehalten, weil ein Auto entgegen gekommen sei und er links habe abbiegen wollen. Dass der Beschuldigte habe geradeaus fahren wollen, habe er daran gemerkt, dass er hinter dem anderen Auto gestanden habe. Hätte der Beschuldigte rechts fahren wollen, wäre er auf seiner [gemeint des Privatklägers] Seite gestanden. Zudem verneinte der Privatkläger, dass das Auto des Beschuldigten geblinkt habe. Dies habe er, obwohl beinahe neben dem Beschuldigten gestanden, gut sehen können. Zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem rechten Strassenrand seien mehr als zwei Meter verblieben. Da genügend Platz vorhanden gewesen sei, habe er am Auto des Beschuldigten vorbeifahren wollen, in dieser Situation habe er rechts überholen dürfen. Er sei rechts gestanden um geradeaus zu fahren, oben durch, "auf die Brücke", und nicht in die Unterführung. Links hätte er nicht stehen können (ND 8/7 S. 5 f.). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigerin fügte der Privatkläger an, er habe das Empfangsgerät einem Kollegen bei der K._____ bringen wollen. Die K._____ sei bei der Strasse, wo man geradeaus "zur Brücke" hinauf fahre. Er habe die Strasse nehmen wollen, die rechts neben der Unterführung nach hinten führe. Dann gehe es rechts und man sei dort. Die weitere Ergänzungsfrage der Verteidigung, weshalb er beim vorhandenen Platz nicht bis zur weissen Linie vorgefahren sei, beantwortete der Privatkläger dahin, dass er nur ganz kurz, vielleicht während ei-

- 27 ner Sekunde, angehalten habe und es schon wieder grün geworden sei. Kaum habe er zurückgeschaltet und abgebremst, sei es schon wieder grün geworden. Alles sei miteinander geschehen. Als er kurz angehalten habe, seien die andern wegen des Wechsels auf grün schon wieder gefahren. Sein Fuss sei fast nicht auf dem Boden gewesen (ND 8/7 S. 6 f.). Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sein Motorrad im hinteren Teil touchiert, hinten links. Als Unfallfolge gab der Privatkläger sodann an, dass er eine Prothese für sein linkes Knie benötige. Sein linkes Bein sei zwei Zentimeter kürzer, weshalb er spezielle Schuhe tragen müsse. Eine Zehe seines linken Fusses könne er kaum noch bewegen (ND 8/7 S. 8). 5.2 Der Privatkläger hat – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 101 S. 5) – weitestgehend konstante, widerspruchsfreie, in sich stimmige, anschauliche und sehr glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben, die sich auch anhand der aktenkundigen Fotografien und Übersichtspläne nachvollziehen und verifizieren lassen. 5.2.1 So ergibt sich – zutreffend – aus seinen Schilderungen zum Unfallhergang, dass vor ihm zwei Autos bei rot hintereinander an der Ampel standen, wovon das vordere links abbiegen und das hintere, jenes des Beschuldigten, keinen Richtungsblinker gestellt hatte und geradeaus in die Unterführung fahren wollte. Ebenso sachlich und authentisch präsentiert sich die Fortsetzung seiner Aussage, wonach das vordere Auto wegen des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs aus der Unterführung nach dem Losfahren und vor dem Abbiegen nach links nochmals anhalten musste. Dass der Privatkläger, der aus derselben Richtung wie die zwei Autos kam und sich ebenfalls anschickte, die Kreuzung G._____-Strasse / I._____-Strasse zu überqueren, dies genau beobachten und korrekt berichten konnte, ist nicht zweifelhaft. Diese Darstellung lässt sich zudem wie dargelegt (vgl. vorne die Ziffern III. 4.2.1 und 4.3) auch mit den Ausführungen des Beschuldigten in Einklang bringen. 5.2.2 Als eigene beabsichtigte Wegfortsetzung nannte der Privatkläger stets die praktisch parallel zur Unterführung rechts davon ebenerdig verlaufende G._____- Strasse. Daran Zweifel zu hegen besteht hier keinerlei Anlass. Zu diesem Zweck hatte sich der Privatkläger noch vor dem Lichtsignal innerhalb der nicht durch

- 28 - Markierungen unterteilten breiten Fahrbahn folgerichtig auf der rechten Fahrbahnseite positioniert. Aufgrund des nach seiner Ankunft raschen Signalwechsels auf grün brauchte er nur ganz kurz, im hinteren Bereich der rechten Fahrzeugseite des Beschuldigten (vgl. ND 8/7 S. 4; ND 8/9) anzuhalten ohne dass er dabei richtig abstehen musste – und schon begannen alle (wieder) zu fahren. Dank der bildhaft-plastischen Schilderung des Privatklägers ist dieses Geschehen gut vorstellbar und stellt im Übrigen eine im Strassenverkehr oft anzutreffende Dynamik dar. Sie passt auch zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er bei Rotsignal den Privatkläger zuerst via Spiegel noch weit hinter sich gesehen und dieser sich dann genähert hat, aber nie neben ihm gestanden ist. 5.2.3 Nach Auffassung des Privatklägers verblieben zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem rechten Fahrbahnrand mehr als zwei Meter und mithin genügend Platz für sein Motorrad (ND 8/7 S. 5). Ob es nun tatsächlich über zwei Meter waren oder aber weniger, ist von untergeordneter Bedeutung. Einerseits geht es um eine Schätzung. Zum andern lässt die Breite der Fahrbahn auf der G._____-Strasse vor der fraglichen Ampel wie vorne in Ziffer III. 4.3 aufgezeigt ohne weiteres zwei Autokolonnen zu, womit selbstredend auch für das Motorrad des Privatklägers rechts neben der bestehenden (Zweier)Autokolonne hinreichend Raum vorhanden war. Auf die Behauptung des Beschuldigten, es hätte für den Privatkläger gar keinen Platz gehabt, weil diesem nicht mehr als vielleicht ein Meter für Verfügung gestanden hätte (ND 8/6 S. 2), ist demgegenüber nicht abzustellen. Abgesehen davon hat der Beschuldigte seine Angabe vor Vorinstanz relativiert und von etwa eineinhalb Metern gesprochen (vgl. Prot. I S. 15), was genügend Platz für ein Motorrad bietet. Ungefähr gleichviel wäre selbst dann für den Privatkläger zur Verfügung gestanden, wenn sich der Beschuldigte in der Mitte der Fahrbahn befunden hätte, welchen Standpunkt er teilweise auch einnahm (vgl. Urk. 44/3). Angesichts der Breite der Fahrbahn war es dem Privatkläger sowohl möglich und als auch gestattet (siehe die rechtliche Würdigung in Ziffer IV. hiernach), rechts an der Kolonne der beiden Autos vorbeizufahren, um geradeaus in die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu gelangen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich die Kollision etliche Meter nach der Ampel bereits auf der Kreuzung ereignete, wo die Fahrbahn noch erheblich breiter wird, was auch den

- 29 diversen, mehrfach zitierten Planausschnitten zu entnehmen ist. Eine solche Vorbeifahrt wäre dem Privatkläger selbst dann möglich und erlaubt gewesen, wenn er in die Unterführung hätte fahren wollen (vgl. auch Urk. 44/3; ND 8/1 S. 5 und 11; ND 8/13/7). 5.2.4 Bei der oben in Ziffer 5.2.1 beschriebenen Konstellation des erneut zum Stillstand kommenden Linksabbiegers handelt es sich um eine alltägliche, jedem Fahrzeuglenker bekannte Situation im Strassenverkehr. Um diesfalls eine Kollision im Sinne eines Auffahrunfalles zu vermeiden, müssen auch die hinter dem Linksabbieger folgenden Fahrzeuge abbremsen und wenn nötig (erneut) anhalten. Laut dem Privatkläger hat der Beschuldigte gerade dies nicht getan, sondern ist stattdessen nach rechts ausgewichen, um das vor ihm stehende Fahrzeug zu überholen, was zur Kollision mit dem Privatkläger führte, der in jenem Moment rechts an den zwei hintereinander positionierten Autos vorbeifahren wollte. Der Privatkläger hat dabei wiederholt realitätsnah beschrieben, dass der Beschuldigte, wäre er nicht nach rechts ausgewichen, in das vordere Auto geprallt wäre (ND 8/2 S. 9; ND 8/7 S. 8). Es besteht kein Anlass, diese Schilderung zum Kerngeschehen des auch sonst sehr beständig und plausibel aussagenden Privatklägers in Frage zu stellen. Weshalb sollte der Privatkläger, der sich als Verkehrsteilnehmer regelkonform verhalten hatte und absolut fahrtüchtig war (das kurz zuvor konsumierte Glas Most bewirkte lediglich eine minimale Spur Ethanol im Blut und nicht etwa einen Blutalkoholwert von 0.8 % wie die Verteidigung in Urk. 101 S. 5 fälschlicherweise geltend machte; vgl. ND 8/12/3), eine erfundene Geschichte zu Protokoll geben? Vielmehr ist seine Darstellung auch im Lichte seiner übrigen Depositionen sowie der aktenkundigen Fotografien und Planausschnitte glaubhaft und leuchtet ebenso inhaltlich ein. Der Beschuldigte selber führte zudem aus, im Zeitpunkt der Kollision mit dem Privatkläger langsam gefahren zu sein mit einer Geschwindigkeit von maximal 15 km/h bzw. nur 20 km/h oder ca. 10 km/h (ND 8/3 S. 2; HD Urk. 6/3 S. 6; Prot. I S. 15 f.). Dass er selber hinter dem zum Stillstand gekommenen Fahrzeug, welches links abbiegen wollte, angehalten habe, machte er nie geltend und davon geht auch die Anklage nicht aus. So liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte, wollte er nicht mit dem vorderen angehaltenen Fahrzeug kollidieren, nach rechts ausweichen bzw. dieses rechts überholen

- 30 musste. Dies tat er denn auch, so dass es zum verhängnisvollen Zusammenstoss mit dem Privatkläger kam. 5.2.5 Die stete Behauptung des Beschuldigten, nur geradeaus gefahren zu sein ohne nach links oder rechts auszuweichen, ist auch aus folgender Überlegung unlogisch und damit unglaubhaft (vgl. Urk. 63 S. 3 f.): Der Beschuldigte wollte gemäss eigenen Angaben geradeaus in die Unterführung. Dabei hatte er den linken Fahrstreifen bzw. die linke Fahrbahnhälfte zu benutzen, welche in die Unterführung führt. Auch das Fahrzeug vor ihm, welches [auf der Kreuzung] links abbiegen wollte, kann sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur auf dem linken Fahrstreifen bzw. in der linken Fahrbahnhälfte befunden haben, welche geradeaus in die Unterführung führt. Mithin befanden sich das Fahrzeug, welches links abzubiegen gedachte und der Beschuldigte auf demselben Fahrstreifen bzw. je in der linken Fahrbahnhälfte oder mit andern Worten in einer (Zweier)Kolonne hintereinander. Unter diesen Umständen war es dem Beschuldigten nicht möglich, einfach geradeaus zu fahren, sondern er musste nach rechts ausweichen, um das vor ihm stillstehende links abbiegende Fahrzeug rechts umfahren zu können. Dies erklärt auch, dass der Beschuldigte teilweise davon sprach, dass sich das andere Fahrzeug links von ihm befunden habe. Als er dieses rechts überholte, befand sich dieses tatsächlich links von ihm. 5.3 Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 15 f.; Urk. 101 S. 5 f.) wird die hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Privatkläger in der ersten Einvernahme erwähnte, vom Wohnort eines Kollegen an der G._____-Strasse … gekommen zu sein und auf die Frage, wohin er damals fahren wollte, mit "nach Hause" antwortete (ND 8/2 S. 6), während er gegenüber dem Staatsanwalt ausführte, er sei von der Arbeit gekommen und habe zur K._____ fahren wollen, um einem Kollegen einen Empfänger zu bringen, mit welchem man portugiesische Fernsehsender empfangen könne (ND 8/7 S. 3). Ein "massiver Widerspruch" (Urk. 69 S. 15) ist darin keineswegs zu erkennen. Angesichts seiner Verletzungen und Schmerzen wurde der Privatkläger am Unfallabend nur kurz und wie erwähnt nicht vollständig befragt. Die Einvernahme als Auskunftsperson erfolgte viel detaillierter. Seine Antwort in der ersten Befragung,

- 31 auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, schliesst einen Zwischenstopp bei der K._____ an der L._____-Strasse ... zwecks Übergabe eines Gegenstandes, wozu es kleinen Umweges, einer Zusatzschlaufe, bedurfte, nicht aus (vgl. Urk. 42 Planausschnitt und Urk. 65/1 Auszug GoogleMaps mit Wegbeschreibung). Ähnlich verhält es sich mit seinen nicht deckungsgleichen Aussagen, er sei von der Arbeit gekommen bzw. vom Wohnort eines Kollegen an der G._____-Strasse … . Diesen Kollegen kann der Privatkläger ohne weiteres auf dem Arbeitsheimweg besucht haben. Als Kranführer arbeitete der Privatkläger zudem nicht an einem festen Ort, sondern kam auf unterschiedlichen Baustellen in der ganzen Stadt Zürich zum Einsatz (ND 8/7 S. 7). Sicher zu hoch gegriffen sind die Geschwindigkeitsschätzungen, die der Privatkläger in der Erstbefragung gemacht hat. So sei das Auto vor ihm ungefähr mit 50 km/h oder vielleicht auch mehr gefahren, genau könne es nicht sagen, während er sein eigenes Tempo mit "nicht einmal 40 km/h" bezeichnete (ND 8/2 S. 9). In der zweiten Einvernahme kam dies nicht mehr zur Sprache. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der Privatkläger mit beiden Angaben offensichtlich zu hoch liegt, weshalb sich die Vermutung aufdrängt, dass er damals ohne Übersetzung (vgl. ND 8/2 S. 1) die Frage nicht auf den Kollisionszeitpunkt bezog, sondern allenfalls auf die noch vor der Ampel gefahrene Geschwindigkeit. Die damalige Fragestellung, "Wie schnell fuhr das Auto vor Ihnen ungefähr"? (ND 8/2 S. 9), liesse sich durchaus so deuten. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die Zuverlässigkeit der im Übrigen äusserst überzeugenden Aussagen des Privatklägers wird durch diese Geschwindigkeitsangaben jedenfalls nicht merklich beeinträchtigt. 6. Gesamtwürdigung Unter Hinweis auf die vorstehenden Ziffern III. 2.-5. und ergänzend die Schadensbilder der in den Unfall involvierten Fahrzeuge (ND 8/4; auch Urk. 65/2) ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 23. September 2013 aufgeführt ist (Urk. 29 S. 5 ND 8), rechtsgenügend erstellt. Die Schadensbilder lassen erkennen, dass das Auto des Beschuldigten vorne rechts mit dem linken hinteren Teil des Motorrades des Privatklägers kollidiert ist.

- 32 - Das ist gut vereinbar mit dem soeben ermittelten Unfallhergang, nämlich dass der Beschuldigte nach rechts ausscherte, um das vor ihm links abbiegende Fahrzeug rechts zu umfahren, und dabei mit dem Motorrad des Privatklägers kollidierte, welches sich rechts von ihm befand und im Begriffe war, rechts entlang der zwei Autos vorbeizufahren, um in die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu gelangen. Da der Privatkläger nicht in die Unterführung fahren wollte, sondern in die parallel dazu ebenerdig verlaufende G._____-Strasse rechts davon, ist nochmals zu betonen, dass es schlicht abwegig ist, anzunehmen, dass er in die rechte Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten gefahren ist und ihm so praktisch den Weg in die Unterführung hinein abgeschnitten hat. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1. Der Privatkläger beantragt wie schon vor Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 29 S. 2 und 5; Urk. 64 S. 2; Urk. 83 S. 2; Urk. 99 S. 1). 2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 2.1 Objektiver Tatbestand Vorliegend ergibt sich aus den medizinischen Akten und seinen eigenen Aussagen (vgl. Urk. 65/4-7; ND 8/7 S. 8; ND 8/10 und 8/11), dass sich der Privatkläger beim Verkehrsunfall vom 22. März 2012 eine komplexe Tibiakopf- und Tibiaschaft-Trümmerfraktur links zugezogen hat. Er musste für längere Zeit stationär hospitalisiert werden. Sein linkes Bein ist zwei Zentimeter kürzer und er ist auf spezielle Schuhe angewiesen. Gemäss Beurteilung des behandelnden Chirurgen am Stadtspital Waid, Dr. med. M._____, ist davon auszugehen, dass der Patient langfristig nicht um die Intervention einer Knieprothese oder eine allfällige Arthrodese herumkommen wird. Selbst dies dürfte dem Privatkläger die angestammte

- 33 - Tätigkeit als Kranführer nicht mehr ermöglichen. Auch in einer angepassten Tätigkeit ist mit einer erheblichen persistierenden Leistungseinschränkung zu rechnen. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen werden auch vom Beschuldigten anerkannt. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 26 E. 3.2.3; BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).

- 34 - 2.2.2 Normenmissachtung 2.2.2.1 Im vorliegenden Fall wurden Strassenverkehrsregeln verletzt. Die rechtliche Grundlage bildet zunächst Art. 34 Abs. 3 SVG. Danach hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). "Fahrstreifen" sind nach Art. 1 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SSV mit Leit-, Doppel- oder Sicherheitslinien begrenzte Teile der Fahrbahn, welche für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten. Nach Art. 44 Abs. 2 SVG gelten sinngemäss die gleichen Regeln, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrsteifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel. Dem seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Verkehrsteilnehmer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, Art. 44 N 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 und 6B_573/2010 vom 5. November 2015 E. 3.11). Ein Fahrspurwechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. Art. 14 Abs. 1 VRV). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens. Wer diesen ändern will, ist vortrittsbelastet (Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 und 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Jede Richtungsänderung ist zudem mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 39 Abs. 1 SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV). Das gilt namentlich auch für das Wechseln des Fahrstreifens und das Abbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Eine Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG).

- 35 - 2.2.2.2 Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, wies die G._____-Strasse bereits vor der Lichtsignalanlage eine genügende Breite für ein Nebeneinander zweier Fahrzeugkolonnen auf. Das gilt erst recht für die anschliessende Kreuzung, auf welcher die Fahrbahn zwischen dem Ende des Fussgängerstreifens und der Kreuzungsmitte eine Breite von 6 - 8 Meter aufweist (Urk. 44/3; auch ND 8/1 S. 5). Die Auffassung der J._____ AG, der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten resp. von dessen Vater F._____ als Halter des Fahrzeuges, dass bis zur Ampel nur eine Fahrspur bestehe und diese sich erst auf der Verzweigung verbreitere und es dann etwa ab deren Mitte erlaubt sei, nach rechts auf eine zweite Spur einzuspuren (Urk. 58), was auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 101 S. 7), ist daher unzutreffend. Der Beschuldigte, der zunächst auf der Fahrbahn links eingespurt war und dann nach der Anfahrt durch einen Schwenker nach rechts dem vorausfahrenden nach links abbiegenden Fahrzeug ausgewichen ist bzw. dieses rechts überholen wollte, hat einen Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 2 SVG vollzogen. Bei diesem Spurwechsel war er gegenüber den auf dem rechten Fahrstreifen bzw. rechts auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeugen vortrittsbelastet, denn ein Wechsel auch des nicht markierten Fahrstreifens stellt einen Richtungswechsel dar (Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV). In der Folge lenkte der Beschuldigte zu besagtem Zweck sein Fahrzeug nach dem Anfahren im Bereich der Kreuzung G._____-Strasse/I._____-Strasse auf die rechte Hälfte der Fahrbahn, mithin in die andere Fahrspur. Dies darf ein Fahrzeuglenker erst tun, wenn er alle Vorkehren getroffen hat, um den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen zu können. Bei einer Situation wie der vorliegenden muss er durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit erlangen, dass er nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer kollidieren werde (vgl. auch Ziffer IV. 2.2.2.4 hiernach). Offensichtlich infolge ungenügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte das von hinten auf der rechten Fahrspur nahende Motorrad des Privatklägers, welches er zuvor via Rück- bzw. Aussenspiegel wahrgenommen hatte, so dass es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Dieses Manöver nahm der

- 36 - Beschuldigte zudem vor, ohne die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen (Art. 39 Abs. 1 SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV). Aber auch wenn er die Richtungsänderung mit Stellen des rechten Blinkers angezeigt hätte, hätte ihn dies nicht von der gebotenen Vorsicht entbunden (Art. 39 Abs. 2 SVG). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte, dem die Örtlichkeit nicht unbekannt war (ND 8/3 S. 1), mithin mehrere Verkehrsvorschriften missachtet. Der Privatkläger als Benützer des rechten Fahrstreifens war hingegen berechtigt, rechts an den Fahrzeugen des Beschuldigten und des unbekannten Linksabbiegers vorbeizufahren, um geradeaus auf die ebenerdig verlaufende G._____- Strasse zu gelangen, denn er hatte den Vortritt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet (Art. 44; Art. 8 Abs. 3 VRV). Untersagt ist demgegenüber das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, wie es der Beschuldigte im Ergebnis beabsichtigte, um auf der rechten Seite des ca. in Kreuzungsmitte angehaltenen linksabbiegenden Fahrzeuges vorbei in die Unterführung zu fahren (Art. 8 Abs. 3 VRV). 2.2.2.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass die G._____-Strasse vor der Ampel nicht zwei parallele Fahrzeugkolonnen ermöglichen und die Fahrbahn erst im Bereich der Kreuzung mit der I._____-Strasse breiter würde, ergäbe sich kein anderes Resultat. Es ist wiederum auf Art. 34 Abs. 3 SVG zu verweisen, wonach der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Als Richtungsänderung gilt jedes Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur (BGE 96 IV 124 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2010 vom 5. November 2010 E. 3) und somit jedes Manöver, mit welchem der Fahrzeuglenker seine Fahrt seitlich verändert (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 34 Rn. 25). Der Beschuldigte ist vor der Ampel und beim Anfahren zunächst links eingespurt bzw. hat sein Fahrzeug auf die linke Seite der Fahrbahn gelenkt, weil er geradeaus in die Unterführung wollte. Auch beim Anfahren hat er sich folgerichtig links

- 37 gehalten. Dieses Einspuren entsprach dem natürlichen Verlauf der Strasse, um in die Unterführung zu gelangen. Die Fortsetzung seiner Fahrt erforderte keine Verschiebung des Fahrzeuges. Indem er dann auf der Kreuzung dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nach rechts ausgewichen ist resp. zum Rechtsüberholen angesetzt hat, folgte er nicht mehr dem natürlichen Verlauf der an dieser Stelle über die Kreuzung geradeaus in die Unterführung führenden Strasse. Durch diesen Schwenker hat er eine Richtungsänderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG vorgenommen, überdies ohne die ausgeführte Fahrbewegung nach rechts mittels des rechten Blinkers anzuzeigen (Art. 39 Abs. 1 SVG). Dadurch schnitt er dem im Kreuzungsbereich korrekt auf der rechten Fahrbahnhälfte eingespurten Privatkläger den Weg ab, worauf es zur verhängnisvollen Kollision kam. Das Einspuren rechts durch den Privatkläger entsprach dem natürlichen Strassenverlauf, um geradeaus auf die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu fahren. Auch bei dieser Betrachtung war der Beschuldigte bei seiner Änderung der Fahrrichtung gegenüber dem Privatkläger vortrittsbelastet. Dass die Fahrbahn spätestens auf der Kreuzung genügend breit war, um ein unterbehindertes Rechtsvorbeifahren an den zwei Personenwagen durch das wesentlich schmalere Motorrad bzw. den Motorroller des Privatklägers (vgl. ND 8/4; Urk. 65/8) zu erlauben, ergibt sich nicht nur an den eigenen Aussagen des Beschuldigten, sondern auch aus dem an eben dieser Stelle begonnenen Rechtsüberholen des vorderen Autos durch den Beschuldigten mit seinem Fahrzeug. Wo zwei Autos im Strassenverkehr nebeneinander Platz finden, ist dies selbstredend auch für ein Auto und ein Motorrad der Fall. Da der Beschuldigte das von hinten nahende Motorrad des Privatklägers zuvor via Rück- bzw. Aussenspiegel wahrgenommen hatte, musste er mit diesem rechnen. Das gilt erst recht wenn wie hier im Kreuzungsbereich auf der rechten Seite seines Fahrzeuges genügend Raum zum Vorbeifahren blieb und wo ebenerdig parallel zu der von ihm selber anvisierten Unterführung eine weitere Strasse aus der Kreuzung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.495/2006 vom 6. März 2007 E. 5.1). Offensichtlich infolge ungenügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte den Privatkläger jedoch (vgl. Ziffer IV. 2.2.2.2 hiervor).

- 38 - 2.2.2.4 Mit seiner Aussage, er habe bei Rotsignal das Motorrad noch ca. 60-70 Meter hinter sich gesehen, beim Wechsel auf grün dieses trotz Blick in den rechten Aussenspiegel aber nicht mehr gesehen (ND 8/3 S. 2), spricht der Beschuldigte sinngemäss das Problem des sichttoten Winkels an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche namentlich im Zusammenhang mit Unfällen, bei denen Lastwagen und Fahrradfahrer bzw. Fussgänger beteiligt waren, entwickelt wurde – aber freilich analog für Personenwagen anwendbar ist, wo das Phänomen des sichttoten Winkels ebenfalls existiert –, handelt es sich beim sichttoten Winkel um einen in der Bauart des Fahrzeuges liegenden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Danach gehe es nicht an, das Verborgensein eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 83 IV 163; BGE 107 IV 55). Für den Fall einer Sichtbeschränkung, die nicht durch entsprechende Spiegel, die vom Führersitz aus Einblick in den sichttoten Winkel erlauben, behoben wird, müsse sich der Fahrzeugführer kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen oder etwas seitlich verschieben, um genügende Einsicht zu gewinnen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeuges befindet. Dies sei jedenfalls dann zumutbar, wenn nach den konkreten Umständen eine nahe Möglichkeit bestehe, dass unmittelbar vor dem Fahrzeug Fussgänger durchgehen könnten (BGE 107 IV 55). In BGE 127 IV 34 ff. hat das Bundesgericht dann ergänzt, dass nichts anderes auch dort gelte, wo die Sicht seitlich nach rechts beschränkt sei. Der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen haben, sei angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotenzials hoch anzusetzen, aber nicht derart hoch, dass sie bei völlig normalen Fahrmanövern im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden könnten (BGE 127 IV 44). Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich zwar um einen Personenwagen mit einem geringeren Gefährdungspotenzial. Aber auch wenn man die Sorgfaltsan-

- 39 forderungen tiefer ansetzt, ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte kein völlig normales Fahrmanöver vollzog, sondern durch sein Verhalten Verkehrsregelverletzungen beging. Ein Manöver wie vom Beschuldigten ausgeführt ist namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefahrenträchtig. Zudem hat der Beschuldigte das Motorrad des Privatklägers lange vor diesem Fahrmanöver hinter sich näher kommen gesehen und daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 101 S. 7) – mit dessen Erscheinen rechnen müssen. Unter diesen Umständen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, den rückseitigen Verkehr, vor allem den nicht ohne weiteres überblickbaren Raum seiner rechten Fahrzeugseite mit besonderer Aufmerksamkeit zu beobachten und sich namentlich über den Verbleib des Motorrades zu vergewissern. Dieser Pflicht kam er in der Folge nur ungenügend nach. Zwar blickte er nach seiner Aussage beim Wechsel auf grün in den rechten Aussenspiegel, nicht aber in den Innenspiegel des Fahrzeuges. Sodann hat er sich unmittelbar vor seinem Manöver weder mit einem nochmaligen Blick in den Aussenspiegel noch mit einem Blick zur Seite hin über die rechte Schulter vergewissert, ob er sein Manöver gefahrlos durchführen könne. Der Blick in den Aussenspiegel allein beim Wechsel auf grün verschaffte ihm als zweites stehendes Fahrzeug vor der Ampel keine Gewissheit, dass er später nach dem Anfahren auf der Kreuzung durch sein Manöver nach rechts nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer, insbesondere mit dem zuvor hinter sich gesehenen Motorradfahrer, kollidieren werde. Indem er dennoch nach rechts ausscherte und zum Überholen ansetzte, hat er die gebotene Rücksicht ausser Acht gelassen und dadurch andere gefährdet, hier konkret den Privatkläger, mit dem es zum Zusammenstoss kam. 2.2.2.5 Insoweit sich der Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG beruft – wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet –, ist ihm entgegen zu halten, dass sich nur auf diesen Grundsatz stützen kann, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer, wie der Beschuldigte, gegen die Verkehrsregeln verstösst, indem er ausschwenkt bzw. zum Überholen ansetzt, ohne durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit er-

- 40 langt zu haben, dass er nicht mit einem andern (ihm nachfolgenden oder berechtigt neben ihm fahrenden) Verkehrsteilnehmer kollidieren werde und dadurch eine gefährliche Verkehrslage schafft, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Denn er kann nicht erwarten, dass andere die von ihm geschaffene Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.495/2006 vom 6. März 2007 E. 4). 2.2.2.6 Mit den Verkehrsregelverstössen hat der Beschuldigte als Automobilist pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. 2.2.3. Kausalität Ein Fahrmanöver, wie es der Beschuldigte vollzogen hat, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet, zu einem Verkehrsunfall zu führen mit den wie vom Privatkläger erlittenen Körperverletzungen. Der zu den Verletzungen führende Kausalverlauf wurde vom Beschuldigten ausgelöst und war für diesen – wie noch zu zeigen ist – auch voraussehbar. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, namentlich solche, die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 129 IV 284 f. E. 2.1) oder die natürliche Kausalität unterbrechen würden, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 101 S. 7) – keine ersichtlich. Insbesondere musste der Beschuldigte damit rechnen, dass das vor ihm fahrende Auto, welches den linken Blinker gesetzt hatte und somit links abbiegen wollte, nach dem Anfahren auf der Kreuzung infolge Gegenverkehrs nochmals anhalten müsse. Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers wurden einzig durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht, was letztlich unbestritten ist. Damit war das sorgfaltswidrige Handeln des Beschuldigten adäquat kausal für die Körperverletzung des Privatklägers. 2.2.4 Voraussehbarkeit Bezüglich der Voraussehbarkeit lässt das Bundesgericht einen hohen Abstraktionsgrad zu (BGE 130 IV 58 E. 9; BGE 98 IV 11 E. 4). Danach genügt es, dass der Beschuldigte überhaupt die Möglichkeit der Verletzung des Privatklägers als

- 41 - Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen voraussehen konnte. Aufgrund der konkreten Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Automobilist hätte der Beschuldigte voraussehen können, dass er durch sein Fahrmanöver einen Unfall verursachen und einen andern Verkehrsteilnehmer gefährden bzw. verletzen könnte. So hat der Beschuldigte beim Warten an der Ampel nach eigenen Angaben den Privatkläger im rechten Aussenspiegel weit hinter sich näher kommen sehen. Die Präsenz eines Motorradfahrers auf der gleichen Fahrbahn wie er in Richtung der Kreuzung G._____-Strasse / I._____-Strasse war ihm demnach bewusst. Er rechnete damit oder musste zumindest damit rechnen, dass das Motorrad im Bereich der Kreuzung zu ihm aufschliessen könnte oder sich schon auf seiner Höhe befinde, zumal wie dargelegt auf der Kreuzung ausreichend Raum vorhanden war, dass ein Motorrad rechts an ihm vorbei gerade aus etwa in die ebenerdige G._____-Strasse fahren konnte, wie dies der Privatkläger auch beabsichtigte. Es war mithin für den Beschuldigten erkennbar, dass er mit seinem Schwenker nach rechts zum Zwecke des Überholens andere Verkehrsteilnehmer, namentlich den zuvor gesichteten Motorradfahrer, einer Gefährdung oder gar Verletzung aussetzen konnte. 2.2.5 Vermeidbarkeit Entscheidende Bedeutung für die Strafbarkeit eines Täters kommt der Frage zu, ob der Erfolgseintritt, hier die Körperverletzung, vermeidbar gewesen wäre. Es muss daher stets geprüft werden, wie sich der hypothetische Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters entwickelt hätte. Da dies nicht mit absoluter Sicherheit geschehen kann, ist nach Auffassung des Bundesgerichts der Erfolg dem Täter nach der sogenannten Wahrscheinlichkeitstheorie schon dann anzurechnen, wenn er durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGE 129 IV 284 f. und dort zitierte Rechtsprechung). Wie in der vorstehenden Ziffer IV. 2.2.2.4 beschrieben, hätte sich der Beschuldigte durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen vergewissern können und auch

- 42 müssen, ob er sein Manöver gefahrlos, d.h. ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, durchführen könne. Dies hat er nicht oder zumindest nur ungenügend getan. Da er dennoch nach rechts ausscherte bzw. zum Rechtsüberholen des vorderen Fahrzeuges ansetzte, ergibt eine Überprüfung des hypothetischen Kausalverlaufs, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision und zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen wäre – diese also vermeidbar gewesen wären – wenn sich der Beschuldigte verkehrsregelkonform verhalten hätte. Es steht somit ausser Zweifel, dass sich bei pflichtgemässem und regelkonformem Verhalten des Beschuldigten die Verletzungen des Privatklägers vollständig hätten vermeiden lassen. 2.2.6. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Kollision und die Verletzungen des Privatklägers die – wenn auch unerwünschten – Folgen verkehrsregelwidrigen Verhaltens und damit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten darstellen. Diese Folgen waren für den Beschuldigten sowohl voraussehbar als auch vermeidbar. Die Verletzungen des Privatklägers sind dem Beschuldigten daher strafrechtlich anzurechnen. 2.3 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestandes wie zum Beispiel Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG bewirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt. Die Verkehrsregelverletzung ist durch den Verletzungstatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB konsumiert (BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 125 N 7).

- 43 - V. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die gleiche Strafe droht demjenigen, der einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht. 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrere Straftatbestände erfüllt, ist die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011, 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 sowie 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012). 1.3 Trotz gleichem Strafrahmen erscheint vorliegend die fahrlässige Körperverletzung als das schwerere der beiden Delikte. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. 2. Strafart 2.1 Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestimmung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. 2.2 Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Nach Art. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB)

- 44 nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_ 370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3 und 6B_375/2014 vom 28.8.2014 E. 2.7.1). 2.3 Für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart bilden die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.8.2014 E. 2.7.1). 2.4 Im vorliegenden Fall ist bei den Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit der Strafe anzuknüpfen. Als der Beschuldigte am 22. März 2012 die erste der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen beging, wies er bereits drei Vorstrafen wegen verschiedener Delikte auf (Urk. 93 S. 1 f.). Sämtliche in den entsprechenden Entscheiden bedingt oder teilbedingt ausgefällten Geldstrafen wurden widerrufen. Trotz laufenden Strafverfahrens betreffend die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen hat der Beschuldigte in der Folge weiter delinquiert. Das trug ihm vier Strafbefehle wegen Diebstählen und Einbruchdiebstahls ein, nämlich am 13. April 2012, 10. August 2012, 28. Februar 2014 und 13. Juni 2014 (Urk. 93 S. 2

- 45 f.). Für den Einbruchdiebstahl wurde er durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, am 10. August 2012 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten belegt (vgl. HD Urk. 21/2) und nach der Strafdauer von zwei Dritteln am 30. September 2013 bedingt entlassen. Der Freiheitsentzug vermochte ihn anscheinend nicht nachhaltig zu beeindrucken, wurde er doch innerhalb der einjährigen Probezeit erneut straffällig, was zum Widerruf der bedingt erlassenen Reststrafe führte. Auch die unbedingt angeordneten Geldstrafen aus den Strafmandaten ab April 2012 blieben offenbar wirkungslos und konnten den Beschuldigten nicht vor neuer Straffälligkeit abhalten. Aus alledem ist zu schliessen, dass weder das laufende Strafverfahren noch die bereits vollzogene mehrmonatige Freiheitsstrafe, noch die im April 2012 erlittene 11-tägige Untersuchungshaft (Urk. 93 S. 2 f.), noch die Vielzahl von zunächst auf Bewährung ausgesprochenen und später widerrufenen Geldstrafen noch die in jüngerer Zeit ausnahmslos ohne Aufschub ausgefällten Geldstrafen eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten ausüben konnten. Der Beschuldigte offenbart vielmehr eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Unter all diesen Umständen besteht keine Veranlassung, heute eine mildere Strafart zu wählen als jene, die bereits 2013 ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt hat. Eine weitere Geldstrafe erwiese sich als unzweckmässig, da sie den Beschuldigten wie gesehen nicht abschrecken und vor neuerlichen Delikten abhalten würde. Daher ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen und a

SB140270 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2014 SB140270 — Swissrulings