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Zürich Obergericht Strafkammern 21.10.2014 SB140209

21. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,231 Wörter·~1h 11min·2

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB140209-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart

Urteil vom 21. Oktober 2014

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. November 2013 (GG130012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. April 2013 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. b) Von den Vorwürfen der Drohung sowie der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 2. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. b) Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten), sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. b) Der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. c) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 3 - 4. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten), sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. b) Der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. c) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, und bei der hiesigen Bezirksgerichtskasse lagernde Armbanduhr "Festina", mit Metallarmband (SK …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Das von der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, und bei der hiesigen Bezirksgerichtskasse lagernde T-Shirt wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die Beschuldigten werden verpflichtet, dem Privatkläger C._____ unter solidarischer Haftung Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Im Übrigen wird der Privatkläger C._____ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'669.50 zu bezahlen.

- 4 - 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'467.– Auslagen Untersuchung Fr. 10'233.90 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 18'549.20 amtliche Verteidigung B._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'468.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 12. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'715.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden den Beschuldigten jeweils zur Hälfte auferlegt. Zusätzlich werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 108 S. 2) 1. Der Beschuldigte 1 (und Berufungskläger 1) sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- 5 sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten der Untersuchung und der erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten 1 sei eine Genugtuung für die Untersuchungshaft von Fr. 200.– pro Tag, total Fr. 5'200.–, zuzüglich 5% Zins ab 13. September 2009 aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 5. Dem Beschuldigten 1 sei für die erbetene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 2'779.40 inkl. MwSt. zu entrichten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 109 S. 26) 1. Das Urteil vom 18. November 2013 sei aufzuheben und der Angeklagte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei dem Angeklagten eine Haftentschädigung im Betrag von Fr. 9'731.95 nebst 5% Zins seit dem 7. Oktober 2009 zuzusprechen. 3. Es sei die Löschung des DNA-Profils des Angeklagten anzuordnen. 4. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 5. Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Parteientschädigung als wohlbezahlt gilt und es sei dem Angeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang der eingereichten Honorarnote zuzusprechen.

- 6 c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 93 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. d) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 104 S. 1 f.) 1. Die Beschuldigten seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013 – sowie diesbezüglich gemäss der Anklageschrift vom 10. April 2013 – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.1. Die Beschuldigten seien – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013 – unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'669.50 für Anwaltskosten zu bezahlen. 2.2. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'562.50 (inkl. 8.0% MWST) für Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Berufungsverfahren zu bezahlen. 3. Die Beschuldigten seien – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013 – unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von CHF 400.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. September 2009 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten.

- 7 - Das Gericht erwägt: I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung 1. Das Verfahren entspringt einem Konflikt zwischen zwei Familien, die im Zeitpunkt des strittigen Geschehens in der Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____ wohnten. Es kam gegenseitig zu mehreren Strafanzeigen mit insgesamt fünf involvierten Personen. Die anschliessenden Strafuntersuchungen wurden inzwischen teilweise eingestellt und in einem Fall sistiert. Vorliegend zu beurteilen ist die auf Anschuldigungen des Privatklägers C._____ basierende Anklage gegen die Brüder A._____ und B._____. Für Einzelheiten zur Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 84 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hinten III. 1.3.3 - 1.3.5). 2.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 18. November 2013 wurde der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Drohung und der Sachbeschädigung sprach das Gericht ihn frei. A._____ wurde mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bemass das Gericht auf 5 Tage (Urk. 84 S. 69 f.). 2.2 Mit dem gleichen Urteil wurde der Beschuldigte B._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung sprach das Gericht ihn frei. B._____ wurde mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.- - bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bemass das Gericht auf 5 Tage (Urk. 84 S. 69 f.).

- 8 - 2.3 Sodann entschied die Vorinstanz, dass die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Armbanduhr "Festina" mit Metallband (SK …) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. Analog wurde entschieden, dass das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde T-Shirt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurden ferner verpflichtet, dem Privatkläger C._____ unter solidarischer Haftung eine Genugtuung von Fr. 400.-- zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab und verwies den Privatkläger C._____ mit seinen weiteren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten unter solidarischer Haftung, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'669.50 zu bezahlen. Den amtlichen Verteidigern, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (A._____) und Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (B._____), sprach die Vorinstanz für ihre Aufwendungen Fr. 6'468.15 bzw. Fr. 11'715.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Verteidigerkosten – den Beschuldigten je zur Hälfte, während die Kosten der amtlichen Verteidigungen den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, jedoch unter Rückforderungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. 3.1 Gegen dieses Urteil meldeten beide amtlichen Verteidiger namens und im Auftrag der Beschuldigten rechtzeitig Berufung an, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Schreiben vom 26. November 2013 (Urk. 70) und Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ mit Schreiben vom 27. November 2013 (Urk. 71). Seit 28. November 2013 ist der Beschuldigte B._____ neu erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ (Urk. 72-75; Urk. 88/2). Die Berufungserklärungen der Ver-

- 9 teidiger vom 23. Mai 2014 und 26. Mai 2014 erfolgten ebenfalls fristgerecht (Urk. 87-89). 3.2 Der Beschuldigte A._____ lässt grundsätzlich das gesamte Urteil anfechten. Er verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft. Das Genugtuungsbegehren sowie die übrigen Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsinstanzen beantragt A._____, diese auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihm für die erbetene Verteidigung [offensichtlich gemeint betreffend die Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vor dessen Bestellung zum amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab 8. April 2013 (vgl. Urk. 22/9 und Urk. 22/24)] eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Urk. 89 S. 3). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten, wobei die Genugtuung für die Untersuchungshaft auf Fr. 5'200.-- und die Entschädigung für die erbetene Verteidigung auf Fr. 2'779.40 beziffert wurde (Urk. 108 S. 2; Prot. II S. 3 f.). Nicht beanstandet werden die Freisprüche betreffend Drohung und Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer 1 lit. b) sowie die Herausgabe der Armbanduhr (Dispositiv-Ziffer 5; vgl. Urk. 89). Unangefochten sind überdies die Herausgabe des T-Shirts (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Dispositiv-Ziffer 11). A._____ stellt zudem den Beweisantrag, seinen Sohn F._____, geb. tt.mm.1993, der beim Geschehen ebenfalls in der Wohnung des Privatklägers C._____ anwesend war, als Zeuge einzuvernehmen, nachdem das Verfahren gegen ihn rechtskräftig eingestellt worden ist (Urk. 89 S. 3; Urk. 33/2). 3.3 Auch der Beschuldigte B._____ verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht entsprechend die Sanktion, die Regelung der Zivilansprüche des Privatklägers, die diesem zugesprochene Prozessentschädigung sowie die Kostenfestsetzung und -auflage an. An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten. Überdies wurde die Löschung des DNA-Profils verlangt. Ferner wurde eine Haftentschädigung von Fr. 9'731.95 beantragt

- 10 - (Urk. 109 S. 26; Prot. II S. 4). Nicht angefochten sind der Freispruch betreffend Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer 2 lit. b), die Herausgabe von Armbanduhr und T-Shirt (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) sowie die Entschädigung der damaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (Dispositiv-Ziffer 12; vgl. Urk. 87 S. 2 ff.). B._____ stellt zudem die folgenden Beweisanträge: er sei durch das Obergericht persönlich zu befragen; es sei seine Ehefrau, G._____, durch das Obergericht als Zeugin zu befragen und es sei bei der Vorinstanz das Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. November 2013 edieren zu lassen (Urk. 87 S. 4). Da beide Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ohnehin zur Person und zur Sache befragt werden (Prot. II S. 6 ff.) und das vorinstanzliche Protokoll bei den Akten liegt, wobei dieses dem Verteidiger eigens zugestellt wurde (Urk. 102), erweisen sich die diesbezüglichen Anträge als gegenstandslos. 3.4 Mit Eingaben vom 23. bzw. 26. Juni 2014 liessen die Beschuldigten je ihre ausgefüllten und unterzeichneten Datenerfassungsblätter einreichen (Urk. 94; Urk. 96/2). 3.5 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger beantragen mit Schreiben vom 5. Juni und vom 23. Juni 2014 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Beweisanträge stellen sie keine (Urk. 93; Urk. 95). Der Vertreter des Privatklägers verlangt mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zudem eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'562.50 (Urk. 104). 3.6 Das vorinstanzliche Urteil ist in den Dispositiv-Ziffern 1 lit. b, 2 lit. b, 5, 6, 11 und 12 rechtskräftig geworden. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen. 4. Auf die Argumente der Beschuldigten und ihrer Verteidigungen ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts-

- 11 punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 7.6 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2). II. Prozessuales 1. Der zu den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB erforderliche Strafantrag des Privatklägers liegt vor (Urk. 26/1). 2. Durch seine Erklärungen vom 24. September 2009 und 31. Januar 2011 hat sich der Privatkläger als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Urk. 26/5-7). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte 1. Anklagesachverhalt 1.1 Die eingeklagten Sachverhalte ergeben sich aus der Anklageschrift vom 10. April 2013 (Urk. 41 S. 2 ff.). Zusammengefasst und soweit noch Verfahrensgegenstand in zweiter Gerichtsinstanz sollen die Beschuldigten A._____ und B._____ unangekündigt und unberechtigterweise nacheinander die unverschlossene Wohnung der Familie CH._____ betreten und den dort im Elternschlafzimmer vorgefundenen Privatkläger C._____ in die Ecke gedrängt, gepackt, festgehalten, gewürgt und geschlagen sowie ihn anschliessend gegen den offenstehenden rechten Fensterflügel gedrängt haben, wobei dieser aus den Scharnieren fiel. Gegen den Versuch der Beschuldigten, ihn mit dem Oberkörper durch das offenstehende Fenster zu stossen, habe sich C._____ mit Festhalten am Heizkörper zu wehren versucht. C._____ sei schliesslich mit seinem Oberkörper ausserhalb des Fensters gehangen, wobei er vom Beschuldigten B._____ am Unterkörper und vom Beschuldigten A._____ am Oberkörper festgehalten worden sei. Die beiden Beschuldigten hätten vom Privatkläger abgelassen und die Wohnung nacheinander verlassen, nachdem sich dessen Ehefrau H._____ auf sein Zurufen hin im Nebenzimmer ans Telefon begeben habe, um die Polizei zu avisieren. Die

- 12 - Anklageschrift listet sodann dem Privatkläger C._____ durch den Angriff zugefügte Verletzungen an verschiedenen Körperteilen auf. 1.2 Da die Beschuldigten diese Vorwürfe nach wie vor bestreiten (Prot. II S. 15 und S. 19 sowie S. 21 und S. 24) und auch die Verteidigungen vollumfängliche Freisprüche beantragen (Urk. 87 S. 2; Urk. 89 S. 3; Urk. 108 S. 2; Urk. 109 S. 26), ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel – soweit für die Urteilsfindung relevant – zu prüfen, ob die strittigen Sachverhalte erstellt werden können. 1.3.1 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Privatklägers C._____ (Urk. 5/1-4) und jenen der Beschuldigten A._____ (Urk. 2/1-5; Urk. 35/1; Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 15 ff.) und B._____ (Urk. 3/1-5; Urk. 35/2; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 21 ff.) diejenigen des älteren Sohnes von A._____, F._____, als – damals – ebenfalls Beschuldigter (Urk. 4/1-3) sowie die Aussagen der Zeuginnen H._____, Ehefrau des Privatklägers (Urk. 6/1-3), I._____, Schwiegermutter des Privatklägers (Urk. 7/1-3) und G._____, Ehefrau des Beschuldigten B._____ (Urk. 8/1-2), bei den Akten. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen des Privatklägers C._____ sowie jene der Zeuginnen H._____ und I._____. Wie schon von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, können hinsichtlich der Aussagen von F._____ nur allfällige für die Beschuldigten entlastende Momente Berücksichtigung finden, da F._____ nie direkt mit ihnen konfrontiert wurde resp. die Beschuldigten keine Gelegenheit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Ob den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen auf erneute Zeugeneinvernahme von G._____ und Zeugeneinvernahme von F._____ zu entsprechen ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. hinten Ziffern III. 4.6 und III. 8.2). 1.3.2 Als objektive Beweismittel stehen das Gutachten zur körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich und der ärztliche Befund von Dr. med. J._____ in Bezug auf den Privatkläger zur Verfügung (Urk. 12/3 und Urk. 12/7). Zudem befinden sich ein ärztlicher Befund und ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich über die Ver-

- 13 letzungen des Beschuldigten A._____ in den Akten (Urk. 13/4-5). Bei den ärztlichen Befunden handelt es sich zwar nicht um Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, jedoch wurden die Verfasser jeweils auf die Straffolgen der Abgabe eines falschen Befundes im Sinne von Art. 307 StGB hingewiesen (Urk. 12/6; Urk.13/3). Hinzu kommt eine Fotodokumentation betreffend die aus dem strittigen Vorfall resultierenden Verletzungen von C._____ und A._____ (Urk. 11/2 = Urk. 13/5 Anhang). 1.3.3 Weiter liegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember 2010 (Urk. 33/2) und die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Dietikon vom 27. Januar 2010 inkl. Akten (ST.2009.4031; Urk. 31/5) vor. Im letztgenannten Verfahren des Statthalteramtes Dietikon wurde gegen den Privatkläger C._____ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von K._____, geb. tt.mm.1998, dem jüngeren Sohn des Beschuldigten A._____, rapportiert. Es handelt sich um die Begebenheiten, welche sich kurz vor dem hier zu prüfenden Anklagesachverhalt ereignet haben sollen. Dieses Verfahren wurde mit Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2010 erledigt, unter Kostenauflage an den durch seine Mutter, L._____, vertretenen Antragsteller K._____ (Urk. 31/5). Die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 9. Dezember 2010 betrifft das Verfahren gegen F._____ zum hier zu prüfenden Geschehen. Die Strafuntersuchung wurde hinsichtlich der geltend gemachten Tätlichkeiten zufolge Verjährung eingestellt, und in den übrigen Tatvorwürfen konnte ihm kein anklagegenügendes Verhalten nachgewiesen werden. Allerdings wurden F._____ aufgrund seines Verhaltens die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 33/2 S. 1 f. und 13). 1.3.4 Ebenfalls eingestellt wurden das mit Strafanzeige von F._____ am 9. November 2009 gegen den Privatkläger C._____ initiierte Verfahren betreffend Drohung (Urk. 37/2 = ND 2) und das mit Strafanzeige von H._____, der Ehefrau des Privatklägers, am 14. Dezember 2009 gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ (sowie F._____) ausgelöste Verfahren betreffend vorsätzliche einfache

- 14 - Körperverletzung (Urk. 37/3 = ND 3). Diese Verfahrenseinstellungen erfolgten je am 10. April 2013 und ohne Kostenfolge (Urk. 37/2 und 37/3). 1.3.5 Hingegen sistiert wurde das vom vorliegenden Verfahren abgetrennte Verfahren, welches auf der Strafanzeige des Beschuldigten A._____ vom 5. Oktober 2009 gegen den Privatkläger C._____ wegen Körperverletzung – blaues Auge aufgrund eines Faustschlages anlässlich der hier gegenständlichen Auseinandersetzung vom 13. September 2009 – beruht (Urk. 37/4 = ND 1). 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 84 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5 Sodann hat die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit der involvierten Personen beleuchtet, worauf – mit einer Relativierung – ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 84 S. 11 f., 17, 19 f., 25, 28 und 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So wurde zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Position als nicht der Wahrheit verpflichtete direkt Betroffene sowie familiär verstrickte Personen bzw. der Privatkläger als Beschuldigter im sistierten Parallelverfahren zum gleichen Lebenssachverhalt ein natürliches und legitimes Interesse daran haben dürften, den Sachverhalt in einem ihnen günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb ihre Aussagen mit gewisser Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. Letzteres gilt angesichts der offensichtlich starken emotionalen Involvierung und familiären Solidarisierung auch für die Zeuginnen H._____, I._____ und G._____. Abweichend zur Vorinstanz ist zu bemerken, dass den Zeuginnen nicht schon deswegen generell eine gesteigerte Glaubwürdigkeit zukommt, weil ihnen die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB vorgehalten wurde (vgl. Urk. 84 S. 25, 28, 31). Die Zivilforderungen wurden vom Privatkläger erstmals anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, so dass jedenfalls nicht primär von einem finanziellen Interesse auszugehen ist. Abgesehen davon steht dem Privatkläger grundsätzlich das Recht zu, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Insgesamt ist die Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten, des Privatklägers C._____ und der befragten Zeuginnen auf der gleichen Stufe anzusiedeln. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen

- 15 - Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt im Übrigen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus gewichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). 1.6.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenfassend vor, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers und seiner Verwandten tief und deren Aussagen unglaubhaft seien, während die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ hoch und dessen Aussagen glaubhaft seien. Insbesondere unglaubhaft und widersprüchlich seien die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin H._____ zur unmittelbaren Vorgeschichte. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten A._____ vor der Wohnungstüre einen Faustschlag aufs Auge versetzt, was sich auch aus dem Gutachten ergebe. Weiter sei es gut möglich, dass der Privatkläger den Beschuldigten A._____ in die Wohnung gezogen habe. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten versucht hätten den Privatkläger aus dem Fenster zu werfen. Da diesbezüglich der Privatkläger und die Zeuginnen H._____ und I._____ nachweislich gelogen hätten, gehe es nicht an, dass die Vorinstanz zum eigentlichen Kerngeschehen ansonsten auf deren Aussagen abstelle (Urk. 108). 1.6.2 Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenfassend vor, die Vorinstanz missachte, dass B._____ nichts mit der Vorgeschichte zu tun gehabt habe. Die entlastenden Aussagen von F._____ zugunsten des Beschuldigten B._____ seien nicht berücksichtigt worden. Die Beweiswürdigung der Aussagen der Zeugin G._____ sei tendenziös und die Vorinstanz missachte den zeitlichen Ablauf des Geschehens. Die Vorinstanz unterstelle dem Beschuldigten B._____, einen ihm unbekannten Tatplan übernommen und damit ein inexistentes Tatmotiv gehabt zu haben. Das Auseinanderfallen von Anklageschrift und Verurteilung sei in Form der Verletzung des

- 16 - Anklageprinzips bei der Frage der Mittäterschaft zu kritisieren. Zu Unrecht tue die Vorinstanz das offensichtliche und einzige Handlungsziel des Beschuldigten B._____, seinen Bruder und den Privatkläger vom Streit abzuhalten, als Schutzbehauptung ab. Die Vorinstanz operiere bei ihrem Schuldspruch mit einem ausgesprochen verwerflichen Menschenbild von B._____. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt, allenfalls sei B._____ diesbezüglich einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (Urk. 109). 2. Aussagen des Beschuldigten A._____ und Würdigung 2.1 Der Beschuldigte A._____ wurde in der Untersuchung und vor beiden Gerichtsinstanzen mehrmals zur Sache befragt (vgl. Urk. 2/1-5; Urk. 35/1; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 15 ff.). 2.2 In der ersten Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 13. September 2009, wenige Stunden nach dem eingeklagten Geschehen, schilderte der Beschuldigte A._____ zusammengefasst (vgl. Urk. 2/1 S. 1 ff.), er sei mit seiner Frau und seinem älteren Sohn F._____ am Fernsehschauen gewesen, als sein kleiner Sohn K._____ nach Hause gekommen sei und weinend gesagt habe, der Privatkläger habe ihn geschlagen. Ein Kollege seines kleinen Sohnes habe dies bestätigt. Darauf sei er mit seinem älteren Sohn zum Privatkläger gegangen. Er – A._____ – habe an der Tür geklingelt, worauf der Privatkläger diese geöffnet habe, es zu einem kurzen Wortgefecht gekommen sei ("Arschlochvater", "behindert") und der Privatkläger ihm unvermittelt die Faust ins Auge geschlagen habe. Der Privatkläger habe ihn sodann gepackt und in die Wohnung hineingezogen. Er – A._____ – habe sich gewehrt. Das sei dann hin und her gegangen. Eigentlich habe er wieder aus der Wohnung hinaus wollen. Das Gerangel sei bis ins Schlafzimmer des Privatklägers C._____ gegangen. Der habe dort das Fenster geöffnet und er – A._____ – habe gedacht, C._____ wolle ihn aus dem Fenster werfen. Er habe Angst gehabt und sich gewehrt. Es sei weiter hin und her gegangen. Man habe sich gestossen. Plötzlich sei C._____ auf seinen Sohn F._____ losgegangen. Dieser sei hinunter gerannt zu seinem Bruder, dem Beschuldigten B._____, welcher heraufgekommen und zwischen ihn und den Privatkläger C._____ gegangen sei respektive den Privatkläger und ihn auseinandergebracht habe.

- 17 - B._____ habe, glaube er, auch einen Schlag von C._____ erhalten. Nachdem die Mutter des Privatklägers, I._____, im Schlafzimmer erschienen sei und sich der Privatkläger beruhigt habe, hätten er, sein Sohn F._____ und der Beschuldigte B._____ die Wohnung verlassen können. Er sei sofort nach Hause gegangen und habe sein Auge versorgt. Als er sich etwas beruhigt habe, habe er die Polizei angerufen (Urk. 2/1 S. 2). Die in die Anklage geflossenen Vorwürfe des Privatklägers verneinte er allesamt. Er habe den Privatkläger weder gewürgt noch geschlagen noch versucht, diesen aus dem Fenster zu werfen, sondern sich nur gegen dessen Angriffe gewehrt. Ebenso wenig hätten B._____ oder F._____ den Privatkläger geschlagen (Urk. 2/1 S. 3). Vielmehr habe der Privatkläger C._____ ihn im engen Schlafzimmer gepackt und herumgeschlagen (Urk. 2/1 S. 4). Vielleicht sei F._____ verwirrt gewesen und habe einen Schock gehabt, dass er nichts von einem Angriff gegen sich gesagt habe (Urk. 2/1 S. 3). F._____ habe ihm später gesagt, dass der Privatkläger irgend etwas von einem Messer gesagt habe (Urk. 2/1 S. 2). 2.3 Anlässlich der Hafteinvernahme vom folgenden Tag, 14. September 2009 (Urk. 2/2), äusserte er sich in den Grundzügen gleich und blieb bei seinem Standpunkt, sich nur gewehrt zu haben. Er habe zusammen mit seinem Sohn F._____ beim Haus des Privatklägers geläutet und ein Gespräch verlangt zur Frage, ob der Privatkläger wirklich seinen kleinen Sohn geschlagen habe. Der Privatkläger habe ihn heraufgebeten um mit ihm zu diskutieren. Er wisse nicht mehr, ob er vor der Wohnungstüre des Privatklägers geklingelt oder ob der Privatkläger die Türe einfach geöffnet habe. Nach dem Wortgefecht habe der Privatkläger mit dem Faustschlag auf sein Auge reagiert. Er habe den Privatkläger weggeschubst und sei dabei ausgerutscht. Daraufhin habe der Privatkläger ihn – A._____ – gepackt und in die Wohnung hineingezerrt (Urk. 2/2 S. 2). F._____ habe ihm zu Hilfe kommen wollen, doch er habe seinen in Panik geratenen Sohn weggeschickt. F._____ habe erklärt, er gehe den Onkel, den Beschuldigten B._____, rufen. Er selber habe das nicht gehört, aber sein Sohn habe gesagt, der Privatkläger habe zu seiner Frau gesagt, sie solle ihm ein Messer bringen. Plötzlich habe er seinen Bruder B._____ gesehen. Der Privatkläger habe ihn Richtung Schlafzimmer gezerrt und er habe sich mit Fäusten und Füssen gewehrt, weil das Schlafzimmer-

- 18 fenster offen gewesen sei. Als die Mutter des Privatklägers, I._____, gekommen sei und verbal interveniert habe, habe sich der Privatkläger beruhigt und er – A._____ – habe freie Bahn gehabt und die Chance benutzt um wegzurennen. Er habe dabei seinen Sohn gepackt und auch seinen Bruder aufgefordert mitzukommen, bevor diesem etwas zustosse. Zum gebrochenen Daumen und den Kratzern am Hals und in der Nierengegend des Privatklägers wusste er keine Erklärung ("Keine Ahnung"). Er selber habe einfach versucht sich zu wehren, als er das Fenster gesehen habe. Sogleich fügte er an zu glauben, dass sein Bruder B._____ am Daumen etwas von einem Messer verletzt sei. Er glaube, dieser habe versucht, der Frau des Privatklägers das Messer wegzunehmen (Urk. 2/2 S. 3). 2.4 Am 2. Oktober 2009 (Urk. 2/3) konnte der Beschuldigte A._____ an den Einvernahmen der Zeuginnen H._____, I._____ und G._____ teilnehmen und sich dazu äussern. Er bezeichnete deren Schilderungen mehrheitlich als unzutreffend und wiederholte unter anderem, an der Wohnungstüre des Privatklägers geklingelt und nach Beruhigung des Privatklägers durch die Zeugin I._____ die Flucht ergriffen zu haben (Urk. 2/3 S. 2). 2.5 In seiner Stellungnahme zu den Aussagen des Privatklägers als Auskunftsperson vom 7. Oktober 2009 (Urk. 2/4) blieb der Beschuldigte A._____ dabei, an dessen Wohnungstüre geklingelt zu haben, worauf der Privatkläger geöffnet habe. Zusätzlich führte er aus, durch den Faustschlag sei es ihm schwarz vor den Augen geworden und er sei im Gerangel zu Boden gefallen. Er habe gemerkt, dass der Privatkläger ihn Richtung Zimmer zerre. Dabei habe der Privatkläger ihn um den Bauch gedrückt, so dass er keine Luft bekommen habe. Zwei Tage später habe er noch Schmerzen in der Brust verspürt. Im Schlafzimmer habe er versucht sich zu befreien, versucht, mit dem Kopf nach hinten zu schlagen, worauf der Privatkläger ihn aber immer fester gedrückt habe. Er habe dann versucht, den Privatkläger an den Haaren bzw. am Kopf zu packen. Später habe er den Privatkläger am Hals gepackt. In dieser Zeit sei sein Sohn F._____ weggewesen. Plötzlich sei sein Bruder B._____ aufgetaucht und habe ihn und den Privatkläger getrennt. Das sei alles was er noch wisse, denn es sei ihm ja schwarz vor den Augen ge-

- 19 worden und er sei sich da nicht mehr ganz bewusst gewesen. Zuletzt fügte er an, vom Beschuldigten B._____ gehört zu haben, dass der Privatkläger C._____ nach einem Messer gerufen habe und sein Bruder an der Hand verletzt gewesen sei. Gesehen habe er selber nichts (Urk. 2/4 S. 1 f.). 2.6 In der Befragung vom 26. November 2010 (Urk. 2/5) bestätigte der Beschuldigte A._____ gegenüber der Staatsanwältin zunächst seine bisherigen Aussagen und verneinte, dass er Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen habe. Neu brachte er indessen vor, laut Erzählung seines Sohnes K._____ habe der Privatkläger ihn an den Haaren gezerrt, ihn im Lift am Kopf gepackt und diesen gegen die Wand bzw. an die Lifttüre geschlagen. Auch die zwei andern dabei anwesenden Kinder hätten ihm das berichtet (Urk. 2/5 S. 5). Nach der gegenseitigen Beschimpfung unter der Wohnungstür des Privatklägers sei dann dessen Faust auf sein – A._____s – Auge geflogen, worauf er halb bewusstlos geworden und grad neben der Wohnungstüre beim Treppenhaus auf die Seite gefallen sei. Er habe gespürt, wie der Privatkläger ihn zwischen Gang und Eingangstüre von hinten gepackt und gewürgt habe, so dass er keine Luft bekommen habe. Er habe nachher sicher noch eine ganze Woche lang den Druck auf dem Oberkörper gespürt (Urk. 2/5 S. 4). Vor der Wohnungstür habe er sonst niemanden gesehen und glaube, F._____ sei erst später erschienen, er wisse nicht, um welche Zeit dieser gekommen sei. Bei der ganzen Sache sei er nicht so ganz bei Bewusstsein gewesen, habe nicht wirklich alles mitbekommen. Auf Nachfrage bezeichnete er es als richtig, dass F._____ mit ihm zur Wohnung des Privatklägers gegangen sei (Urk. 2/5 S. 3 f.). Als er bewusstlos bzw. halb bewusstlos gewesen sei, habe der Privatkläger ihn in seine Wohnung hinein und bis ins Schlafzimmer gezerrt. Auf den Grund für solches Handeln angesprochen, mutmasste er, der Privatkläger habe wohl damit gerechnet, er würde zurückschlagen. Es stimme nicht, dass sich der Privatkläger bei seiner Ankunft bereits im Schlafzimmer befunden und er bei der Wohnungstüre die Frau des Privatklägers gefragt habe, wo denn ihr Mann sei (Urk. 2/5 S. 5). Im Schlafzimmer habe der Privatkläger ihn von hinten um den Bauch gehalten und gegen die Schranktüre geschlagen, so hin und her gemacht. Er sei etwas mehr zu sich gekommen und habe sich zur Wehr gesetzt, dem Pri-

- 20 vatkläger mit seinen Händen nach hinten ins Gesicht greifen und den Privatkläger irgendwann am Hals wegdrücken können. Schlagen könne man dem nicht sagen. Dann sei sein Sohn F._____ hereingekommen. Er habe Angst um ihn gehabt, ihn weggeschickt, er solle Hilfe holen. Darauf sei der Beschuldigte B._____ zusammen mit F._____ erschienen und B._____ habe sie auseinander gebracht bzw. versucht, den Privatkläger und ihn auseinanderzubringen. So viel er wisse, habe B._____ vom Privatkläger auch ein paar kassiert. Dass er selber den Privatkläger C._____ von hinten mit der Armbeuge gewürgt habe, verneinte er, denn daran könnte er sich erinnern (Urk. 2/5 S. 6 ff.). Ebenso wenig habe er versucht – wie und warum auch – den Privatkläger aus dem Fenster zu werfen. Vielmehr habe C._____ in der Kampfszene ihn aus dem Fenster werfen wollen, wie dies seine Anwältin in der Anzeige vom 5. Oktober 2009 [vgl. sistiertes Parallelverfahren, ND 1] behaupte. Das habe er nicht so genau detailliert gesagt, man könne das lassen. Er habe einfach sein blaues Auge beanzeigt haben wollen (Urk. 2/5 S. 9). 2.7 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. April 2013 (Urk. 35/1) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 6 ff.) verharrte der Beschuldigte A._____ auf seiner Position der reinen Abwehr und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Er sei nicht zum Privatkläger hinaufgegangen um ihn zu schlagen, sondern um mit ihm zu sprechen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb A._____ bei seinen Aussagen, wonach nicht er und sein Bruder den Privatkläger geschlagen hätten, sondern der Privatkläger ihm ein blaues Auge verpasst und er sich nur gewehrt habe (Prot. II S. 19). 2.8 Auch wenn sein Standpunkt grundsätzlich konstant bleibt, indem A._____ stets behauptete, sich nur gewehrt zu haben, präsentieren sich seine Schilderungen keineswegs einheitlich, sondern sind in sich selber mehrfach widersprüchlich und teilweise unrealistisch. Solche Ungereimtheiten schwächen die Glaubhaftigkeit von A._____s Sachdarstellung. 2.8.1 So gibt es unterschiedliche Versionen, was genau dem kleinen Sohn K._____ laut dessen Mitteilung durch den Privatkläger zugefügt worden sein soll und ob noch weitere Kinder und wie viele vom Privatkläger angegangen worden

- 21 sein sollen. Hat der damals 11-jährige K._____ nun zu Hause berichtet, der Privatkläger habe ihn geschlagen oder an den Haaren gezogen und/oder seinen Kopf an die Lifttüre geschlagen? Wurden damals auch andere Kinder und wie viele vom Privatkläger geschlagen? Haben ein oder zwei Kollegen von K._____ diesen im Anschluss an den Vorfall nach Hause begleitet und das Geschehene bestätigt? Zudem fällt auf, dass A._____ nicht etwa den 11-jährigen Sohn K._____, welcher ja vom Privatkläger geschlagen worden sein soll, sondern seinen 16jährigen Sohn F._____ mitnahm, um mit dem Privatkläger zu diskutieren resp. diesen zur Rede zu stellen. Wenn es A._____ tatsächlich darum gegangen wäre, den Privatkläger nur zur Rede zu stellen, wäre in einer solchen Situation vielmehr zu erwarten gewesen, dass er seinen Sohn K._____ mitgenommen hätte, um den Privatkläger direkt mit diesem zu konfrontieren. Nicht besonders glaubhaft ist zudem seine Aussage, dass er F._____ lediglich mitgenommen habe, weil er nicht genau gewusst habe, wo der Privatkläger gewohnt habe. Denn A._____ gab einerseits zwar zu Protokoll, er habe den Privatkläger vom Sehen her nur flüchtig gekannt, andererseits aber, er habe mit ihm bereits Diskussionen wegen den Kindern gehabt (Prot. I S. 8; Prot. II S. 16). Zudem wohnte der Privatkläger erwiesenermassen im angrenzenden Block, im selben Block wie sein Bruder B._____ (Prot. II S. 20). A._____ räumte denn auch ein, dass er dies wusste (Prot. I S. 8; Prot. II S. 20 f.). Zudem war der Privatkläger – bis zu diesem Vorfall – ein Kollege seines Bruders und wohnte an der D._____-Strasse … im Stockwerk gleich über B._____. Schliesslich sind bei grösseren Wohnblöcken die Klingeln an der Haustüre normalerweise nach Stockwerk angeordnet, so dass ziemlich einfach ersichtlich wäre, in welcher Etage sich die gesuchte Wohnung befindet. 2.8.2 Widersprüchlich ist die Aussage von A._____ sodann in Bezug auf die Frage, wie er ins Haus D._____-Strasse …, wo der Privatkläger wohnte, gelangte. Einen Tag nach dem Vorfall schilderte er ausführlich, dass er zum Haus gegangen sei und geläutet habe. Nachdem er gesagt habe, er wolle mit ihm sprechen, habe der Privatkläger zu ihm gesagt, er solle hochkommen und mit ihm diskutieren (Urk. 2/2 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte A._____, auch auf erneute Nachfrage, explizit zu Protokoll, dass die Haustüre offen gewesen sei (Prot. II S. 16 und S. 19 f.). Ebenso unklar bleibt, ob der Be-

- 22 schuldigte A._____ an der Wohnungstür des Privatklägers geklingelt oder ob dieser die Wohnungstür ohne vorheriges Klingeln geöffnet hat, letzteres allenfalls, nachdem A._____ unten an der Haustüre geläutet, ihm vom Privatkläger ein Gespräch offeriert und von oben aufgemacht worden war. Die Differenz zur Aussage von Sohn F._____, sein Vater habe an der Wohnungstür des Privatklägers geklopft (vgl. Urk. 4/1 S. 2 und Urk. 4/2 S. 2 f.), erklärte A._____ alles andere als stichhaltig dahin, der Sohn werde dies falsch im Kopf haben (Urk. 2/1 S. 2) bzw. das Deutsch von Vater und Sohn sei total verschieden (Urk. 2/2 S. 3). Nach damals annähernd zwei Jahrzehnten Aufenthalt und Familienleben in der Schweiz muss dies als untaugliche Ausrede qualifiziert werden. 2.8.3 Ungleich äusserte sich A._____ zur Präsenz seines Sohnes F._____ während des eingeklagten Geschehens. Laut den früheren Aussagen ging der Beschuldigte zusammen mit F._____ zur Wohnungstür des Privatklägers, da er nicht gewusst habe, wo C._____ wohne (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2 S. 2). In der Einvernahme vom 26. November 2010 verneinte er, dass vor der Wohnungstüre noch jemand dabei gewesen sei. Er wisse nicht, um welche Zeit F._____ gekommen sei (Urk. 2/5 S. 3 f.). Weiter ist aufgrund der Aussagen A._____s fraglich, ob F._____ zum Onkel B._____ hinunter rannte, weil der Privatkläger im Schlafzimmer auch auf den Jüngling losgegangen war oder weil A._____ den Sohn bereits beim Wohnungseingang oder dann im Schlafzimmer des Privatklägers (vgl. Urk. 2/5 S. 5 und 8) weggeschickt hatte. Oder war es vielmehr so, dass F._____ aus eigenem Entschluss den Wohnungseingangsbereich bzw. erst später das Schlafzimmer verliess, ohne vom Privatkläger angegriffen worden zu sein, zumal der Privatkläger gemäss späterer Darstellung von A._____ damit beschäftigt gewesen sein soll, ihn von hinten zu halten und ihm ständig bis zur Atemlosigkeit den Bauch zuzudrücken, was wiederum klar gegen eine gleichzeitige Attacke auf F._____ sprechen würde. Um unter solchen Umständen parallel F._____ schlagen zu können, müsste der Privatkläger den Beschuldigten A._____ zumindest partiell und kurzzeitig losgelassen haben. Sodann will A._____ einerseits den Sohn aufgefordert

- 23 haben, Hilfe zu holen, während er an anderer Stelle ausführte, F._____ habe selber erklärt, er gehe den Onkel holen. Wenig erhellend erscheint in diesem Zusammenhang auch die ausweichende Antwort des Beschuldigten A._____ auf den Hinweis des befragenden Polizisten, der Sohn F._____ habe nichts von einem Angriff auf seine Person durch C._____ erwähnt: Vielleicht sei er, gemeint F._____, verwirrt gewesen, habe einen Schock gehabt (Urk. 2/1 S. 3). 2.8.4 Teilweise verschwommen präsentieren sich ferner die Schilderungen des Beschuldigten A._____ betreffend seinen Bruder B._____. Zum einen deutete A._____ an, sein Bruder B._____ sei vom Privatkläger auch geschlagen worden. Später brachte er eine allfällige Messerverletzung an der Hand des Bruders durch die Ehefrau des Privatklägers ins Spiel. Dabei blieb er auffällig vage, betonte, selber weder Messer noch Verletzung gesehen, sondern dies nur nachträglich gehört zu haben, wobei er sich ebenso uneinheitlich dazu äusserte, von wem (Sohn oder Bruder) er erfahren habe, dass der Privatkläger nach einem Messer gerufen habe. Mit diesen konturlosen Anschuldigungen gegenüber dem Privatkläger und dessen Ehefrau wollte der Beschuldigte offensichtlich die Familie CH._____ allgemein anschwärzen und entsprechend die Rolle der eigenen Familienmitglieder beschönigen. In diese Richtung gehen auch die generell herablassenden Andeutungen von A._____ bezüglich des Privatklägers C._____ und dessen Ehefrau H._____ (z.B. in Urk. 2/5 S. 11). Ähnlich wie hinsichtlich F._____ ist nach A._____s Ausführungen obendrein unklar, wann und wo der Beschuldigte B._____ dazu gestossen ist, ob noch im Gang der Wohnung, als der Privatkläger A._____ in Richtung Schlafzimmer zerrte oder erst im Schlafzimmer (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/5 S. 5). 2.8.5 Sodann ist den Aussagen A._____s nicht schlüssig zu entnehmen, ob das Schlafzimmerfenster bei der Ankunft im Schlafzimmer bereits offen war (Urk. 2/2 S. 3) oder aber vom Privatkläger zuerst geöffnet werden musste (Urk. 2/1 S. 2). Würde letzteres zutreffen, hätte der Privatkläger für diese Handlung den behaup-

- 24 teten festen Bauchgriff gegenüber A._____ jedenfalls lockern oder A._____ vorübergehend sogar ganz loslassen müssen. Dass A._____ trotz seiner ziemlich dramatisch umschriebenen Angst, der Privatkläger wolle ihn aus dem Fenster werfen, diesen von Verteidigerseite gegenüber dem Privatkläger explizit erhobenen Vorwurf vorliegend wieder fallen liess, könnte mit fehlender Beschreibbarkeit des konkreten Vorfalles erklärbar sein, kann aber offen bleiben. Jedenfalls wird seine Sachdarstellung durch diese Diskrepanzen zusätzlich verwässert und verliert noch mehr an Plausibilität. 2.8.6 Uneinheitlich fielen weiter die zu Protokoll gegebenen eigenen Abwehrhandlungen des Beschuldigten A._____ im Schlafzimmer des Privatklägers aus. Sie reichen von Wehren mit Fäusten und Füssen über das Schlagen mit dem Kopf nach hinten und den Versuch, den teils kahlen resp. kurzhaarigen Privatkläger an den Haaren zu packen sowie nach rückwärts Greifen an Kopf und Hals des Privatklägers bis zu Packen und Zudrücken von dessen Hals (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/4 S. 1 f.; Urk. 2/5 S. 11). 2.8.7 Zuletzt werden auch das Ende der Auseinandersetzung und der Abgang aus der Wohnung des Privatklägers von A._____ diffus dargestellt: Es ist keineswegs dasselbe, ob A._____, F._____ und B._____ nach I._____s mündlichem Einmischen und/oder B._____s Schlichten zusammen (hintereinander) die Wohnung einfach verlassen konnten oder ob A._____ – Sohn F._____ packend und Bruder B._____ zum Mitkommen auffordernd – regelrecht aus der Wohnung rannte resp. floh. Zudem blieb völlig im Dunkeln, wie genau B._____ seinen Bruder A._____ und den Privatkläger C._____ auseinandergebracht haben soll. Eine solch leere Behauptung spricht gegen tatsächlich Stattgefundenes. 2.8.8 Um schliesslich wieder zum Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zurückzukehren, ist zu konstatieren, dass A._____ auch den Dialog, d.h. die gegenseitige Beschimpfung, die sich zwischen den beiden Hauptakteuren vor der Wohnungstüre des Privatklägers abgespielt haben soll, in seinen Einvernahmen uneinheitlich wiedergab (dazu Urk. 2/1 S. 1 f.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/5 S. 3).

- 25 - 2.9 Die Glaubhaftigkeit von A._____s Aussagen wird überdies beeinträchtigt durch eine auffällige Verschlimmerung seiner Schilderungen und Gegenanschuldigungen an den Privatkläger im Verlaufe des Verfahrens. 2.9.1 Zunächst soll (nur) sein eigener kleiner Sohn K._____ vom Privatkläger geschlagen worden sein (Urk. 2/1 S. 1). Dann gab A._____ an, es seien auch noch zwei andere Kinder vom Privatkläger geschlagen worden, und bezüglich seines Sohnes sei es nicht das erste Mal gewesen (Urk. 2/2 S. 2). 2.9.2 Die angebliche Messerverletzung des Beschuldigten B._____ stand auch nicht von Anfang an zur Debatte. Vom blossen Erwähnen eines Messers durch den Privatkläger mutierte die Darstellung von A._____ zur Messerbestellung des Privatklägers bei seiner Ehefrau und mündete schliesslich in eine mutmassliche Blessur an der Hand seines Bruders B._____ durch das von H._____ tatsächlich apportierte gefährliche Werkzeug. 2.9.3 Eine Steigerung findet sich auch im eigenen Erleben des Beschuldigten. So will A._____ laut seiner vierten Einvernahme einen knappen Monat nach dem Tatgeschehen durch den Privatkläger vor der Wohnungstüre nicht nur mit einem Faustschlag aufs Auge bedacht, sondern dadurch gar zu Boden geschlagen worden sein und fortan unter getrübtem Bewusstsein gelitten haben. Gemäss seiner Aussage in der Hafteinvernahme hatte A._____ nach dem Faustschlag des Privatklägers diesen noch weggeschubst, wobei er ausgerutscht sei (Urk. 2/2 S. 2). Auch das beschriebene Vorgehen des Privatklägers wurde augenfällig rabiater: Aus dem ursprünglichen "Hin und Her" mit gegenseitigem Stossen ("wir stiessen uns"; vgl. Urk. 2/1 S. 2), was auf Ausgeglichenheit in der Rauferei deutet, wurde eine klare Dominanz des Privatklägers, der den Beschuldigten A._____ wie ein besinnungs- und willenloses Objekt Richtung Schlafzimmer zerrte und gleichzeitig bis zur Atemlosigkeit um den Bauch drückte, was diesem noch zwei Tage bzw. – erneut steigernd – sicher eine Woche lang Brustschmerzen bereitet haben soll (Urk. 2/4 S. 1; Urk. 2/5 S. 3 f.). Anlässlich der fünften Einvernahme rund ein Jahr später im November 2010 gesellte sich noch ein Würgen dazu (Urk. 2/5 S. 3). A._____ umschrieb die Situation in der Wohnung des Privatklägers mit fortschreitendem Verfahren so, dass er dem Privatkläger bis ins Schlafzimmer praktisch

- 26 ausgeliefert gewesen und erst dort wieder etwas zu sich gekommen sei und sich habe wehren können (Urk. 2/5 S. 4 ff.). Angst vor dem offenen Schlafzimmerfenster erwähnte er angesichts der geltend gemachten halben Bewusstlosigkeit folgerichtig nicht mehr. Vielmehr bezeichnete er auf Vorhalt seiner eigenen diesbezüglichen Anzeige vom Oktober 2009 das mit dem Fenster sinngemäss als vernachlässigbar (Urk. 2/5 S. 9). 2.10 Die Sachdarstellung von A._____ ist sodann in verschiedenen Teilen schwierig nachvollziehbar und auch aus diesem Grund sehr fragwürdig. 2.10.1 So erscheint es entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 108 S. 14) realitätsfern, dass der Privatkläger C._____ den Beschuldigten A._____ in die eigene Wohnung und bis ins Schlafzimmer hereingezogen haben soll, nachdem er diesem – immer nach A._____s Schilderung – gerade einen (wirkungsvollen) Faustschlag aufs Auge versetzt hatte und allenfalls dessen Rache befürchten musste. Dies gilt umso mehr, als A._____ laut seiner tatnäheren Darstellung nicht allein, sondern von seinem damals 16-jährigen Sohn F._____ flankiert war. Zudem hielten sich in der Wohnung des Privatklägers dessen Ehefrau, seine Schwiegermutter und seine drei kleinen Kinder auf. Für den Privatkläger wäre bei der behaupteten Sachdarstellung vielmehr naheliegend gewesen, so rasch wie möglich die Türe vor dem ungebetenen nachbarlichen Widersacher samt Begleiter zu schliessen, um eine Eskalation der Auseinandersetzung und eine allfällige Gefährdung der eigenen Familie zu verhindern, vor allem da A._____ gemeinsam mit seinem bald erwachsenen Junior den Privatkläger überraschend aufgesucht hatte und nicht umgekehrt. Ob die zwei direkt vor der Wohnungstüre des Privatklägers erschienen waren oder sich mit Klingeln von der Haustüre unten angekündigt hatten – wiederum eine Variation in A._____s Aussagen – ist insoweit nebensächlich. Und weshalb sollte jemand, der einen laut A._____s eigener Darstellung bereits erheblich angeschlagenen Rivalen noch mehr verprügeln oder sonst plagen will ("er zeige mir, wo das nächste Leben sei", vgl. Urk. 2/2 S. 2; oder "Ich zeige dir, wo es langgeht", vgl. Urk. 2/5 S. 3), diesen von seiner Wohnungstür zuerst über eine Distanz von acht oder mehr Metern sowie um eine rechtwinklige Abbiegung bis zu einer hinteren Ecke seines engen Schlafzimmers und damit in seine inners-

- 27 te Privatsphäre zerren (vgl. den Planausschnitt mit dem Wohnungsgrundriss der Wohnung CH._____; Urk. 10/1)? Auch der Beschuldigte A._____ wusste keine vernünftige Erklärung dafür (Urk. 2/2 S. 4; 2/5 S. 4 f.). Seine schon genannte Mutmassung für solches Vorgehen, der Privatkläger habe wohl mit einem Zurückschlagen seinerseits gerechnet und die Geschichte nach aussen hin anders aussehen lassen wollen, erscheint angesichts seiner gleichzeitigen Behauptung, damals total benommen, ja praktisch bewusst- und damit wehrlos gewesen zu sein (Urk. 2/5 S. 4; Prot. II S. 18), geradezu grotesk. 2.10.2 Ferner vermag nicht einzuleuchten, weshalb der Beschuldigte A._____ die Wohnung nicht verliess, nachdem er gemäss eigener Aussage diese eigentlich wieder verlassen wollte, sondern sich weiterhin und bis ins Schlafzimmer des Privatklägers hinein am Gerangel beteiligte. Laut seiner tatnäheren Umschreibung der Geschehnisse, wonach sich die zwei Hauptpersonen auf dem Weg ins Schlafzimmer gleichermassen traktierten, wäre ihm dies fraglos möglich gewesen, wenn er es tatsächlich beabsichtigt hätte. Spätestens aber als der Privatkläger nach einer der Varianten von A._____ im Schlafzimmer den rechten Fensterflügel öffnete, sich dazu zwangsläufig etwas abdrehen musste und der angebliche Griff gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf einen Arm beschränkt gewesen sein dürfte, hätte sich dieser lösen und aus dem Schlafzimmer bzw. der Wohnung entfernen können (vgl. Urk. 1/3 Foto 1 Übersichtsaufnahme Tatort). Dazu hätte A._____ laut eigenem Standpunkt auch allen Grund gehabt, befürchtete er doch, C._____ wolle ihn aus dem Fenster werfen (Urk. 2/1 S. 2). 2.10.3 Schwer vorstellbar ist weiter, dass – immer gemäss A._____ – der von der unteren Etage zur Hilfe herbeigeeilte Beschuldigte B._____ lediglich mit den Worten "C._____ spinnen Sie" reagiert habe, als sein Bruder A._____ dem Privatkläger körperlich regelrecht ausgeliefert gewesen sein soll, und dass letztlich (allein) die mündliche Zurechtweisung des Privatklägers durch seine Schwiegermutter den Privatkläger besänftigte und dem Beschuldigten A._____ ein Wegrennen aus der Wohnung ermöglichte (Urk. 2/2 S. 3). Oder bedurfte es doch eines vermittelnden und/oder physischen Eingreifens des Beschuldigten B._____, um den Fluchtweg zu eröffnen?

- 28 - 2.11 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Darlegungen des Beschuldigten A._____ schon für sich allein betrachtet einen ziemlich zwiespältigen Eindruck hinterlassen und wenig überzeugend sind. Ergänzend ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Die Einschätzung der Vorinstanz ist zu teilen, wonach aufgrund der reichlich widersprüchlichen, bruchstückhaften, lediglich pauschalen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen einschliesslich der Dramatisierungstendenz im Verfahrensverlauf die Tatversion des Beschuldigten als lebensfremd und konstruiert erscheint und sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ ergeben (Urk. 84 S. 12-17; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.12 Weiter herabgemindert wird die Tatversion von A._____ durch die Aussagen der Zeugin G._____ (nachfolgende Ziffern 4 und 4.5). 2.13 Nur am Rande sei erwähnt, dass die Glaubhaftigkeit von A._____s Ausführungen auch durch verschiedene Diskrepanzen im Vergleich zu den Depositionen des Beschuldigten B._____ eine Relativierung erfährt, auch wenn sich die zwei Brüder nicht gegenseitig belasteten. Diese Differenzen in der Sachdarstellung durch die beiden Beschuldigten tangieren dabei ebenso die Glaubhaftigkeit von B._____s Aussagen (nachfolgende Ziffer 3.1). 3. Aussagen des Beschuldigten B._____ und Würdigung 3.1 Im Gegensatz zu A._____ (vgl. Ziffer III. 2.13 hiervor) umschrieb der Beschuldigte B._____ wiederholt und gleichbleibend den von ihm wahrgenommenen Kampf zwischen seinem Bruder A._____ und dem Privatkläger in dessen Schlafzimmer als ebenbürtige Angelegenheit, bei welcher keiner der beiden die Oberhand hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.; auch Urk. 84 S. 15). Dieser durch B._____ ungewohnt gut erinnerte Umstand und die entsprechend konstante Aussage korrespondieren überdies mit dessen offensichtlichem Bemühen um eine neutrale Positionierung zwischen den beiden Kontrahenten. So belastete der Beschuldigte B._____ weder seinen Bruder A._____, dem er bloss als Schlichter zur Hilfe geeilt sein will, noch den Privatkläger, mit dem er "früher wirklich mega gut befreundet" gewesen sei (Urk. 3/5 S. 7). Vielmehr erklärte er, nicht gesehen zu haben, wer wen geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 3). Keiner der beiden

- 29 sei ein Heiliger, er habe um beide Angst gehabt (Urk. 3/5 S. 5). Das vom Beschuldigten A._____ mit fortschreitendem Verfahren gezeichnete Bild einer völlig einseitigen Täter/Opfer-Konstellation beim fraglichen Duell wird durch die Darstellung von B._____ jedenfalls nicht gestützt. Die Aussagen der Brüder differieren im Ergebnis zudem so deutlich, dass die Unterschiede nicht bloss einem andern Blickwinkel zugeschrieben werden können. Während A._____ selber stets verneinte, den Privatkläger geschlagen zu haben, erwähnte der Beschuldigte B._____, als er nach dem Vorfall seinen Bruder zu Hause aufgesucht und gefragt habe, was genau passiert sei, habe dieser berichtet, zuerst habe der Privatkläger C._____ auf ihn eingeschlagen und er habe dann zurückgeschlagen. So sei eine Schlägerei entstanden (Urk. 3/1 S. 4). Am Vorhandensein dieser Diskrepanz ändert nichts, dass B._____ stets bestritt, einen Schlagabtausch der Streitenden persönlich gesehen zu haben und dass er generell alle Anschuldigungen des Privatklägers zurückwies. Gemäss konstanter Darstellung von A._____ haben die beiden Beschuldigten und F._____ die Wohnung des Privatklägers zusammen, d.h. gleichzeitig und hintereinander, verlassen (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/5 S. 2), was im Übrigen auch seitens des Privatklägers und der Zeugin H._____ so geschildert wurde und entsprechend in die Anklage floss (vgl. Urk. 41 S. 3). B._____ gab jedoch ebenso stetig und im Gegensatz zu allen Involvierten zu Protokoll, er sei der letzte gewesen, der die Wohnung verlassen habe. A._____ und F._____ seien zuerst hinausgegangen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 6). Dazu erläuterte er, nach dem Trennen der Kämpfenden und bevor er aus der Wohnung gegangen sei, habe er den Privatkläger – der hässig und nervös gewesen sei – noch beruhigt bzw. zu beruhigen versucht, dies obwohl C._____ ihn bedroht habe. Er kenne ihn ja als Nachbarn. Dann sei vom Privatkläger das Wort "Messer" gefallen. H._____ habe zu ihrem Mann "hör auf" oder ähnlich gesagt. Er wisse noch, dass er den Privatkläger bis zur Küche hin begleitet und ihm dort gesagt habe "hör uf C._____, lönd de Scheiss". Dessen Frau sei ganz in der Nähe gestanden. Er habe Glück gehabt, dass der Privatkläger ihn nicht geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 6). Diese Darstellung impliziert, dass der Beschuldigte B._____ nach

- 30 dem Weggang von Bruder und Neffe noch eine gewisse Zeit in der Wohnung verblieb. B._____s Schilderung erscheint allein schon gestützt auf seine eigene Sachdarstellung als klar übertrieben und überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Einerseits steht er auf dem Standpunkt, dass er seinem Bruder A._____, der durch das Verhalten des Privatklägers in Todesgefahr schwebte (Urk. 3/5 S. 2), zu Hilfe geeilt sei und dass er selber bei seiner Schlichtungsaktion auch ein paar Schläge abbekommen habe, nicht wissend vom wem (vgl. die nachstehende Ziffer 3.2). Weiter hatte er, als das ganze fertig gewesen sei, das blaue Auge seines Bruders A._____ realisiert (Urk. 3/5 S. 4). Ferner lag die Küche gar nicht auf dem Weg zum Wohnungsausgang, sondern vielmehr vis-à-vis der beiden Schlafzimmer in noch grösserer Distanz zur Wohnungstür als der Ort des angeklagten Geschehens (vgl. den Grundriss der Wohnung C._____, Urk. 10/1). Dass der Beschuldigte B._____ unter all diesen Umständen nach dem (eiligen) Weggang von A._____ und F._____ noch in der Wohnung des Privatklägers verweilte und zu einer Art Friedensmission ansetzte – quasi als eine Fortsetzung der geltend gemachten Streitintervention und -beilegung – ist als lebensfremd zu bezeichnen. Abgesehen davon hat er diese ausführliche Beschreibung mit den genannten Wortwechseln und der Begleitung bis zur Küche erst in der fünften Einvernahme über ein Jahr nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben und anlässlich der Berufungsverhandlung erneut wiederholt (Prot. II S. 23 f.). Der Beschuldigte B._____ hat im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ nie etwas dahin geäussert, dass der Privatkläger seine Frau H._____ um ein Messer gebeten habe bzw. dass er selber von einem Messer am Daumen verletzt worden sei, so etwa beim Versuch, der Zeugin H._____ das Messer wegzunehmen, wie dies A._____ andeutete (vgl. Urk. 2/2 S. 3). Hätte der Beschuldigte B._____ solches erlebt, hätte er dies fraglos thematisiert und eine allfällige Verletzung vorgezeigt. Es ist jedoch nichts dergleichen aktenkundig. Bei den diesbezüglichen Spekulationen von A._____ (vgl. Ziffer 2.9.2 hiervor) dürfte es sich auch aus diesem Grund um blosse Ausflüchte handeln. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Sachdarstellungen der Beschuldigten A._____ und B._____ auch unabhängig von den eben aufgezeigten Unterschie-

- 31 den insgesamt je wenig plausibel und der Erstellung des eingeklagten Sachverhalts kaum dienlich sind. 3.2 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen des Beschuldigten B._____, wie er sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, wie folgt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 84 S. 17-19 = nachstehende Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5): 3.2.1 Der Beschuldigte B._____ wurde sowohl während der Untersuchung als auch an der heutigen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Urk. 3/1-5; Urk. 35/2; Prot. I S. 12 ff.). Zum Tatgeschehen führte er im Wesentlichen aus, er habe sich in seiner Wohnung befunden, welche sich unterhalb derjenigen des Privatklägers befinde. Es habe plötzlich an seiner Wohnungstüre geklingelt, und als er diese geöffnet habe, sei F._____ vor der Türe gestanden, habe um Hilfe gebeten und gesagt, der Privatkläger bringe den Beschuldigten A._____ um. Hierauf sei er – der Beschuldigte B._____ – in die Wohnung des Privatklägers gegangen, wo er gesehen habe, wie der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger im Schlafzimmer "aufeinander losgegangen" respektive "am Kämpfen" gewesen seien. Er sei dazwischen gegangen, um die Streitenden zu trennen, wobei auch er Schläge erhalten habe. Der Beschuldigte B._____ machte weiter geltend, er habe sich lediglich in die Wohnung des Privatklägers begeben, um zu helfen und zu schlichten, was ihm auch gelungen sei. Danach hätten der Beschuldigte A._____, F._____ und er selber die Wohnung verlassen. 3.2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten B._____ sind im Grundsatz zurückhaltend. So gab er wiederholt zu Protokoll, er habe auch Schläge erhalten, als er den Privatkläger und den Beschuldigten A._____ getrennt habe, wisse jedoch nicht von wem (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2). Jedoch sind seine Aussagen zum eigentlichen Geschehensablauf bei genauerer Betrachtung verallgemeinernd, ungenau und sehr spärlich. 3.2.3 Insbesondere bei der Beschreibung der von ihm geltend gemachten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger fallen seine Aussagen unbestimmt aus, und es fehlen jegliche anschaulichen Details.

- 32 - Stattdessen wiederholte der Beschuldigte B._____ lediglich allgemein, sie seien "aufeinander", "am Kämpfen" oder "am Schlägle" gewesen. Gleiches gilt auch bezüglich der Beschreibung seiner Intervention, welche der Beschuldigte B._____ nur unspezifisch mit "Dazwischengehen", "Trennen" und "Auseinandernehmen" beschrieb (Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2 ff.). Zuletzt machte er hierzu geltend, er habe beide Beteiligten mit den Armen auseinandergestossen. An ein Zupacken oder Ähnliches könne er sich aber nicht mehr erinnern (Urk. 3/5 S. 7). Dies fällt besonders ins Gewicht, wenn – wie in vorliegender Konstellation – die Aussagen zu Begebenheiten, die nicht unmittelbar das Tatgeschehen betreffen, im Zeitverlauf detailreicher und bestimmter ausfallen. So erklärte der Beschuldigte B._____ erstmals in der Hafteinvernahme, die Ehefrau des Privatklägers habe sich bei seinem Eintreffen vor der WC-Türe befunden, um Hilfe geschrien und ihm auf seine Frage "wo" mit der Hand die Richtung gezeigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2010 führte er sodann aus, die Ehefrau des Privatklägers habe gesagt "B._____, bitte hilf, sie sind da" (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2). Dies hatte der Beschuldigte B._____ anlässlich der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt. 3.2.4 In einzelnen Teilen erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten B._____ sodann als widersprüchlich. Führte er in der polizeilichen Befragung aus, die beiden Männer seien im Bereich des Schlafzimmerfensters am Kämpfen gewesen, worauf er dazwischen gegangen sei, gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, sie hätten den Privatkläger gar nicht aus dem Fenster werfen können, da er dazwischen gegangen sei und sie sich in der Mitte des Zimmers, zwischen Schrank und Bett, befunden hätten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/5 S. 7). Auch führte der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. September 2009 aus, bevor er von F._____ zu Hilfe geholt worden sei, habe er aus der Wohnung des Privatklägers Lärm gehört. Dies sei jedoch nichts besonderes, da man dort immer Lärm höre (Urk. 3/2 S. 2). Andererseits erklärte der Beschuldigte B._____, seine Ehefrau habe bei besagtem Vorfall die Kinder im Wohnzimmer aufgrund des Lärms beruhigen müssen, da man den Lärm höre und ab und zu Panik bekomme (Urk. 3/5 S. 9).

- 33 - 3.2.5 Bei gesamthafter Betrachtung ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte B._____ das ihm Vorgeworfene im Verlauf der Untersuchung nicht nur bestritt, sondern den Privatkläger (wie auch teilweise die übrigen Zeuginnen) wiederholt bezichtigte, nicht die Wahrheit zu sagen und negative Äusserungen tätigte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3; Urk. 3/5 S. 8). Beispielhaft führte er in der Hafteinvernahme aus, er hätte den Privatkläger "verrecken lassen" sollen, dieser sei ein "Arschloch" (Urk. 3/2 S. 3). Sodann sei das blaue Auge des Beschuldigten A._____ dem Privatkläger zuzuschreiben; wenn dieser Kinder schlage, schlage er auch Erwachsene (Urk. 3/5 S. 8). 3.2.6 Gesamthaft sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ zwar nicht von Vornherein als unglaubhaft anzusehen, jedoch ergeben sich auch gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. 3.3 Diesen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 17-19) ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch mit den folgenden Relativierungen und Ergänzungen, was die Glaubhaftigkeit von B._____s Aussagen zusätzlich reduziert: 3.3.1 Wie vorstehend in Ziffer 3.1 dargelegt, haben die drei ABF._____s laut der erst spät berichteten und schlecht nachvollziehbaren Version von B._____ die Wohnung des Privatklägers nicht gleichzeitig verlassen, sondern B._____ folgte den andern beiden aufgrund des behaupteten Versuchs, die CH._____s zu beruhigen, erst mit einiger zeitlicher Verzögerung. 3.3.2 Zudem ist in der Tat auffällig, dass B._____ vor allem bei Fragen zum Kerngeschehen seine Antworten sehr unbestimmt und pauschal hielt, zum Beispiel "Ich habe die beiden getrennt" (Urk. 3/1 S. 4) oder "Ich ging dazwischen" (Urk. 3/5 S. 4), anderseits aber Nebensächlichkeiten von sich aus hervorhob und breit umschrieb – etwa, seine Frau und er seien damals daran gewesen, Winterkleider aus dem Keller zu holen oder indem er einlässlich beschrieb, wie die Zeugin H._____ ihm damals den Weg zu den Streitenden gewiesen und mit welchen Worten sie ihn um Hilfe ersucht habe (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.). Damit sei nicht gesagt, dass solch periphere Begebenheiten der Wirklichkeit widersprechen

- 34 würden, aber als Ablenkungsmanöver erscheint deren ausführliche Wiedergabe sehr wohl. Weiter stellte B._____ die eigene Rolle ausnahmslos und weitschweifig äusserst positiv dar. So sei er einzig zum Helfen, d.h. zum Schlichten erschienen und auch dies nur, nachdem er gerufen worden sei – F._____ sei ganz bleich gewesen und habe "Hilfe, Hilfe, Hilfe" geschrien (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4) – und weil er in der Feuerwehr gelernt habe zu helfen, damit nichts Schlimmeres passiere. Ohne ihn – B._____ – wäre es weitergegangen und schlimm herausgekommen (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 5). Und er verwies auf "Balkanleute", die nicht viel überlegen und solche Sachen, Messerstechereien, machen würden (Urk. 3/5 S. 5). Auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigung fügte er an, es könnte sein, dass einer sterbe, man könne durch Schläge sterben (Urk. 3/5 S. 9). Dank ihm als Kleinerem, 1.68 m oder so, seien die zwei grossen und recht schweren Personen auseinandergegangen und jetzt – fast selbstbemitleidend – müsse er für seine Dummheit noch büssen. Er schlichte nicht mehr, nie wieder (z.B. Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 3 f., 5 und 7). Selbstkritik oder gar Selbstbelastung sind bei B._____ nicht ansatzweise erkennbar. Sobald ihm konkrete Beschreibungen oder handfeste Angaben abverlangt wurden, zum Beispiel zur angetroffenen Kampfsituation oder wie er die beiden Streithähne genau getrennt habe, blieb er kurz und inhaltsleer (exemplarisch: Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2 f. und S. 7). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde B._____ mehrmals ausdrücklich gefragt, ob er das Schlichten genau beschreiben könne bzw. wie man sich das vorstellen müsse. Er beantwortete diese Fragen ausweichend, erging sich dabei in Ausflüchten und konnte das Schlichten wiederum nicht konkret beschreiben (Prot. II S. 24 ff.). Nicht anders verhält es sich mit seiner diesbezüglichen Gestik: So räumte er lediglich ein, beide gestossen zu haben, wobei er seine Hände zur Seite bewegte und damit ein Trennen andeutete (Urk. 3/5 S. 6 f.). Auch sonst wollte B._____ nichts gesehen (Schläge) oder gehört (Drohungen) haben, was einem der Kontrahenten im vorliegenden Verfahren zum Nachteil gereichen könnte. Das legte er ungeschminkt offen mit seiner Aussage, er wolle weder den Privatkläger noch A._____ beschuldigen, und

- 35 er tat dies auch nicht (Urk. 3/5 S. 5). Soweit er – ungefragt – nähere Ausführungen zum Privatkläger machte, betraf dies sachfremde Negativanwürfe, womit er den Privatkläger allgemein zu diffamieren trachtete. Ausser der bereits durch die Vorinstanz erwähnten zählen dazu seine Bemerkungen, andere Nachbarn hätten ebenfalls Ärger mit C._____ wegen der Kinder gehabt und nach dessen Auszug aus der Wohnung habe ihm die Verwaltung gesagt, dass sie froh sei, dass er und sein Bruder (gemeint A._____) weg seien (Urk. 3/5 S. 9). 3.3.3 Derartiges Aussageverhalten kann nur als klares Lügensignal gedeutet werden, was die hier massgeblichen Ereignisse anbetrifft. Dies insbesondere, nachdem seine Beteiligung am Vorfall gerade und einzig darin bestanden haben soll, zu schlichten und die Kämpfenden zu trennen. Nach seiner konstanten Darstellung sah sich B._____ aus zwei Gründen in der Pflicht zu intervenieren: Zum einen soll es gemäss Hilferuf seines Neffens F._____ um Leben und Tod seines Bruders, des Beschuldigten A._____, gegangen sein, und zudem habe er, B._____, in seiner Funktion als Feuerwehrmann helfen müssen. Wenn B._____ unter derart gravierenden und von ihm angeblich sehr ernst genommenen Umständen sein zentrales Handeln nicht ansatzweise beschreiben konnte oder wollte, indem er entweder Nicht(mehr)wissen behauptete oder äusserst rudimentär blieb, umgekehrt aber durchaus detaillierte Schilderungen zu Vorgängen ausserhalb des Tatablaufes zu Protokoll gab, kommt dies gezieltem Ausweichen gleich. 3.4 Damit erweisen sich auch die Schilderungen von B._____ zum Tatablauf bereits bei separater Betrachtung als wenig plausibel. Vor allem aber konnte B._____ nicht erklären, weshalb ihn der Privatkläger zu Unrecht hätte belasten sollen, wenn er tatsächlich nur geschlichtet und die zwei Streithähne getrennt hätte, da er ja angibt, dass das Verhältnis zum Privatkläger bis zum besagten Vorfall kollegial gewesen sei. Wie es sich mit der Wahrhaftigkeit seiner ausführlichen Darlegungen ausserhalb des eingeklagten Geschehens verhält, zum Beispiel hinsichtlich seiner Beschäftigung unmittelbar vor dem Ereignis oder wie das Verhältnis unter den Familien in der Wohnüberbauung allgemein war, kann vorliegend mangels Relevanz offenbleiben.

- 36 - 3.5 Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ macht zu Recht geltend, dass B._____ nichts mit der Vorgeschichte zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz unterstelle B._____, einen ihm unbekannten Tatplan übernommen und damit ein inexistentes Tatmotiv gehabt zu haben (Urk. 109 S. 3 ff. und S. 12 ff.). Denn wie unter Ziffer 4.4.1 aufzuzeigen sein wird, ist davon auszugehen, dass A._____ und F._____ wortlos an der Wohnungstüre von B._____ und G._____ vorbei zur Wohnung des Privatklägers hochgingen, wobei ihnen B._____ in kurzem zeitlichen Abstand nacheilte. Es trifft somit zu, dass B._____ zu diesem Zeitpunkt von der Vorgeschichte gar keine Kenntnis haben konnte. Demnach konnte er auch keine Absicht hegen, sich den Privatkläger wegen dessen vorgängiger Auseinandersetzung mit K._____ vorzunehmen. Insofern ist dem Verteidiger beizupflichten, dass nicht erstellt werden kann, dass sich B._____ und sein Bruder A._____ zur Wohnung des Privatklägers begaben, in der – gemeinschaftlichen – Absicht, sich diesen wegen des vorgängigen Vorfalls vorzunehmen (Urk. 41 S. 2 Anklageziffer 2 Zeilen 4 und 5). 3.6 Abgesehen von den Ausführungen zur gemeinschaftlichen Absicht wird die Sachdarstellung von B._____ zum Tatgeschehen durch die Zeugenaussage von G._____ weiter relativiert (nachfolgende Ziffer 4, namentlich 4.4). 4. Aussagen der Zeugin G._____ und Würdigung, Beweisantrag 4.1 G._____ ist die Ehefrau des Beschuldigten B._____. Die vierköpfige Familie wohnte damals im dritten Stock, genau unterhalb der Wohnung des Privatklägers C._____, in einer Wohnung mit gleichem Grundriss. Die Zeugin befand sich stets mit ihren Kindern in der eigenen Wohnung. Dabei hatte sie die Wohnungstüre teilweise geöffnet und konnte von den Ereignissen in der vierten Etage bei der Wohnungstüre der Familie CH._____ und in deren Wohnung akustisch etwas mitbekommen (Dialoge und "Gerumpel"). Von den Vorgängen im oberen Stock etwas gesehen hat sie nicht (Urk. 8/1 S.1 ff.; Urk. 8/2 S. 4 ff.). 4.2 Sie führte im Wesentlichen aus (vgl. Urk. 8/1 S.1 ff.; Urk. 8/2 S. 4 ff.), sie sei mit dem Beschuldigten B._____ in der gemeinsamen Wohnung gewesen, als es unten an der Haustür geläutet habe. Die Klingel unten läute länger, die oben sei

- 37 nur ganz kurz. B._____ sei zur Wohnungstür gegangen, habe mit F._____ über die Gegensprechanlage gesprochen. F._____ habe auf Albanisch "Mach die Türe auf" gesagt. B._____ habe die Wohnungstüre geöffnet, offengelassen und gewartet bis jemand heraufkam, denn sie hätten gemeint, sie würden zu ihnen zu Besuch kommen. Sie selber sei im hinteren Teil des Korridors gewesen mit der Kleinen auf dem Arm. Von da aus habe sie den Beschuldigten A._____ und F._____ gesehen, welche ohne ein Wort zu reden an ihnen vorbeigelaufen bzw. -gerannt seien. A._____ sei hoch gerannt, sie habe ihn von hinten, d.h. nur seinen Rücken gesehen. Der diesem folgende F._____ habe einen ängstlichen Blick gehabt. Sie – der Beschuldigte B._____ und die Zeugin G._____ – hätten sich gegenseitig angeschaut und sich gewundert, weshalb die beiden nicht zu ihnen kommen würden (Urk. 8/1 S. 1 und 4; Urk. 8/2 S. 5 f.). Dann hätten sie auf einmal einen Krach gehört. B._____ habe darauf gesagt, er gehe nach oben um zu schauen, was los sei und habe sie geheissen zu warten. Er sei nach oben gerannt und währenddessen habe sie den Beschuldigten A._____ auf Albanisch die Zeugin H._____ fragen gehört, "wo ist dein Mann?" und diese habe mit "wieso" geantwortet (Urk. 8/1 S. 1 und Urk. 8/2 S. 4 und 6). B._____ sei nur kurz, ungefähr fünf Sekunden nach A._____ und F._____ auch nach oben gegangen (Urk. 8/1 S. 4). Dann habe sie, G._____, die Wohnungstüre zumachen und ihre damals 5- und 1 ½-jährigen Kinder im Wohnzimmer beruhigen müssen, denn sie seien auch nervös geworden und hätten rausgehen wollen. Dann habe sie nochmals die Wohnungstür geöffnet um zu schauen bzw. zu hören was los sei. Da habe sie die Zeugin H._____ zweimal nacheinander sagen hören "B._____, nimm sie bitte auseinander". Die Zeugin H._____ habe dabei geweint, die Frau habe ihr Leid getan. Dann habe sie, G._____, wieder ihren Sohn ins Wohnzimmer bringen und ablenken müssen. Danach sei sie wieder die Wohnungstüre öffnen gegangen und habe B._____ zu A._____ sagen hören: "Hör auf, es bringts nicht". Gleichzeitig habe sie ein Stöhnen vernommen. Dann habe sie die Türe wieder zumachen und die Kinder beruhigen müssen. Als sie das nächste Mal die Türe geöffnet habe, sei A._____ mit einem riesen Auge wieder runter gekommen und ohne zu sprechen an ihr vorbeigelaufen, und

- 38 nach nicht einmal fünf Sekunden sei B._____ auch erschienen und sei anschliessend, wie er ihr gesagt habe, zu A._____ gegangen um zu schauen, wie es diesem gehe, denn der habe ein blaues Auge gehabt. Ihr Mann B._____ habe ihr nicht erzählt, was sich da zugetragen habe; er habe einfach gesagt, er hätte nichts gemacht (Urk. 8/2 S. 7). F._____ habe sie beim Hinuntergehen nicht gesehen (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 5). 4.3 Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog, hat die Zeugin G._____ konstant, widerspruchsfrei, im Grundsatz klar, nachvollziehbar und zurückhaltend ausgesagt (Urk. 84 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ihre Schilderungen wirken durchgehend authentisch und überzeugend. 4.3.1 So gab sie zunächst von sich aus und auch auf wiederholtes Nachfragen zu Protokoll, selber nichts vom Streit gesehen zu haben, weil sie nie nach oben in die vierte Etage gegangen sei (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk. 8/2 S. 6). Weder von ihrem Ehemann B._____ noch vom wiederum schweigend an ihrer Wohnungstür vorbei nach unten gehenden A._____ hatte sie Erläuterungen erhalten, was oben vor sich gegangen war. B._____ habe ihr einfach gesagt, er habe nichts gemacht (Urk. 8/2 S. 7). Ebenso deklarierte sie offen, nicht gesehen zu haben, wann F._____ wieder hinunter gegangen sei (Urk. 8/1 S. 2). Gleichermassen diskret verneinte die Zeugin G._____, je selber erlebt zu haben, dass der Privatkläger schon ein paar Mal andere Kinder angegriffen habe, wie dies Kinder und Eltern aus der Nachbarschaft berichteten. Sie habe nur gesehen, wie er mit den Kindern geschimpft habe, nicht aber, dass er handgreiflich geworden sei (Urk. 8/2 S. 6 f.). Ihr Verhältnis zur Familie CH._____ bezeichnete sie als neutral. Die Kinder hätten sich gegenseitig ab und zu zum Spielen besucht, hätten ein freundschaftliches Verhältnis zueinander gehabt (Urk. 8/2 S. 3, 8 und 10). Dagegen wusste sie von gegenseitigem Jammern und "Gifteln" der Familie des Beschuldigten A._____ und der Familie CH._____ betreffend die Kinder. Ob Streit bestehe, konnte sie nicht sagen (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 6 und 8). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass sich die Zeugin aufrichtig bemühte, nur selbst Wahrgenommenes darzulegen und nicht einfach Mutmassungen anzustellen oder in einen allgemeinen Tenor miteinzustimmen.

- 39 - 4.3.2 Entsprechend sind ihre Schilderungen zu dem, was sie selber beobachtet hat – etwa nur den Rücken des vorbeieilenden A._____, den ängstlichen Blick von dessen Sohn F._____ verbunden mit ihrem Eindruck, dieser würde einfach dem Vater hinterher laufen; A._____s riesiges bzw. blaues Auge beim Vorbeigehen nach unten – oder hören konnte – z.B. die junge Stimme F._____s in der Gegensprechanlage, man solle die Türe aufmachen; die erwähnten Fragen, Antworten, Bitten und Bemerkungen der beiden Beschuldigten und von H._____ in der vierten Etage; rumpelnder Lärm in der oberen Wohnung wie bei einer Schlägerei (vgl. Urk. 8/2 S. 6 und 9) – prägnant, in ihren zwei Einvernahmen inhaltlich praktisch deckungsgleich, mit den vom Privatkläger und dessen Familienmitgliedern berichteten Vorgängen im wesentlichen im Einklang und daher glaubhaft. 4.3.3 Ebenso verhält es sich mit den von G._____ angeführten eigenen Empfindungen, die mit dem Geschehen korrelieren und lebensnah sind. Hierzu zählen namentlich das verwunderte gegenseitige Anschauen mit ihrem Ehemann B._____, als A._____ und F._____ wider Erwarten schweigend bei ihnen vorbeiliefen, was die Zeugin erkennbar und verständlicherweise befremdete (Urk. 8/1 S. 1), ihr Mitleid mit H._____ oder ihre mit Angst erfüllte Ratlosigkeit, weil sie nach dem Ereignis nicht wusste, was tun und "was dort oben passiert ist" (Urk. 8/2 S. 8). Dabei handelt es sich – wie bei den wiedergegebenen Gesprächen – auch um signifikante Einzelheiten mit fraglos realem Hintergrund. Hinzu gesellt sich die sehr anschaulich geschilderte, greifbare Nervosität und Unsicherheit, die sich der Zeugin bemächtigt hatte, nachdem der Beschuldigte B._____ kurz nach seinem Bruder und Neffen ebenfalls ins obere Stockwerk losgerannt war: Sie ging mit den Kindern im eigenen Korridor hin und her, musste diese, wenn sie weinten, zwischendurch mit Spielen und Trickfilmschauen im Wohnzimmer trösten und beruhigen, begab sich aber immer wieder zur Wohnungstüre um diese zu öffnen und zu lauschen, denn sie wollte wissen, was los sei (Urk. 8/2 S. 4 ff. und 9). Gerade weil sie – was einleuchtet – so besorgt und angespannt war, die Kinder aber nicht alleine lassen wollte, war sie besonders aufmerksam und darauf bedacht, wenigstens via Gehör am Geschehen teilzuhaben. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass ihre zu Protokoll erklärten akustischen

- 40 - Wahrnehmungen zutreffen, zumal sie sich nur eine Etage tiefer befand, schon länger schwelende emotionsgeladene Auseinandersetzungen wie die vorliegend zu beurteilende zwischen der Familie von A._____ und der Familie CH._____ erfahrungsgemäss verbal hörbar ausgetragen werden und Treppenhäuser in Wohnblocks den Schall bekanntlich gut leiten. Dass die Kinder durchgehend geweint oder gar geschrien hätten, lässt sich der Zeugenaussage gerade nicht entnehmen, und ebenso wenig ergibt sich daraus, dass die Zeugin ständig bei offener Wohnungstür gelauscht hätte. Charakteristisch für die Zeugenaussage ist vielmehr das wirklichkeitsnahe und ebenso einfühlbare Hin und Her einer fürsorglichen Mutter einerseits und einer durch Bedenken sowie Neugier angetriebenen Ehefrau anderseits. Die von den Verteidigungen betonte Skepsis, die genannten Wortwechsel seien für die Zeugin gar nicht hörbar gewesen, erscheint fehlt am Platz. Dasselbe gilt zu F._____s via Gegensprechanlage geäussertem Wunsch, die Haustüre zu öffnen: Auch im hinteren Bereich des Flurs, wenige Meter von der Wohnungstüre entfernt und mit ihrer kleinen Tochter im Arm konnte die Zeugin das Gesprochene über das eingeschaltete Mikrofon zweifellos hinreichend verstehen und dem Neffen zuordnen (vgl. Urk. 8/1 S. 1; Urk. 10/1). Dass damals schon Kinderlärm oder -geschrei geherrscht hätte, wurde von keiner Seite behauptet. Auch ist nicht daran zu zweifeln, dass ein Rumpeln exakt eine Etage höher als dumpfes Geräusch wahrnehmbar ist, dies selbst bei allfälligem Kindergeschrei. Als einleuchtend und real einzustufen ist sodann das Verhalten der Zeugin G._____ nach dem Ereignis. Da weder die Protagonisten noch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ihr erklärt hätten, was passiert sei, wandte sie sich in ihrer Angst, gemeinsam mit der Ehefrau des Beschuldigten A._____, an den Privatkläger. Dieser sei anständig aufgetreten und sie – G._____ – habe auch seither keinen Streit mit der Familie CH._____. Der Privatkläger habe ruhig geredet und nicht gesagt, dass er mit ihnen nichts mehr zu tun haben wolle oder so. Er habe ausgeführt, es sei nicht korrekt, dass man im eigenen Haus angegriffen werde bzw. er finde es nicht korrekt, in ein fremdes Haus einzudringen. Sie habe darauf erklärt, B._____ habe gar nichts getan. Dann habe der Privatkläger erwidert, nicht zu wissen oder gesehen zu haben, wer zugeschlagen habe; das habe sie anstän-

- 41 dig gefunden. Sie habe zu weinen angefangen und nicht mehr reden können (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/2 S. 8 und 10). 4.3.4 Die Aussagen der Zeugin G._____ wirken auf der ganzen Linie offen und aufrichtig, sind zudem beständig und in sich stimmig. Sie erweisen sich insgesamt als sehr glaubhaft, auch wenn sie nicht ausnahmslos kongruent sind, die Zeugin z.B. den konkreten Auslöser, weshalb B._____ ebenfalls in die obere Etage eilte, in den Befragungen leicht unterschiedlich schilderte. Ob nun der Krach im oberen Stock oder der gehörte Dialog zwischen A._____ und H._____ (die Frage, wo sich der Privatkläger befinde etc.) B._____s Wegrennen bewirkte oder ob der Dialog stattfand, als sich B._____ bereits auf der Treppe nach oben befand (vgl. Urk. 8/1 S. 1; Urk. 8/2 S., 4 und 6), ist völlig untergeordnet. Es handelt sich um nicht mehr als eine Nuance, die den Gesamteindruck mitnichten trübt. Es besteht mit der Vorinstanz keinerlei Anlass, auf die Aussagen von G._____ nicht abzustellen. 4.4 Vergleicht man die Aussagen von B._____ und G._____, ergibt sich das folgende Bild: 4.4.1 Im Gegensatz zum Standpunkt des Beschuldigten B._____ deutet die Zeugenaussage von G._____ klar darauf hin, dass B._____ von sich aus in die vierte Etage zur Wohnung des Privatklägers eilte, dies bereits ganz kurz nachdem A._____ und F._____ wortlos an der Wohnungstüre vorbei nach oben gegangen waren und ohne dass er (später) von F._____ gerufen bzw. mit Klingeln an der Wohnungstüre herbeigeholt werden musste, wie B._____ als einziger aller vorliegend befragten Personen stets geltend machte. Ein Irrtum der Zeugin zum Klingelton kann ausgeschlossen werden, wusste sie doch genau zu differenzieren zwischen dem Klang der Haus- und der Wohnungsglocke. Auch hatte sie F._____s junge Stimme in der Gegensprechanlage erkannt und seine Worte verstanden. Abwegig ist weiter die Behauptung von B._____, die Zeugin habe ihn gar nicht hinaufgehen sehen und F._____ nicht an der (Wohnungstüre) klingeln hören, weil sie, glaube er, im Wohnzimmer gewesen sei, um die Kinder zu beruhigen (Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/5 S. 9). Gemessen an den unmissverständlichen Ausführungen von G._____, wonach sie die Kinder (sporadisch) im Wohnzimmer beruhigen musste, nachdem der Beschuldigte B._____ ebenfalls nach oben geeilt

- 42 war, ist diese Aussage einerseits reichlich vage. Überdies hat B._____ in der Einvernahme vom 26. November 2010 auf Vorhalt von abweichenden Aussagen seiner Frau G._____ wiederholt erklärt, das könne schon sein oder dann hat er sich auf fehlende Erinnerung berufen (Urk. 3/5 S. 3 f.). Die ungefähre Zeitangabe der Zeugin, bis B._____ dem Bruder und dem Neffen in den vierten Stock nachsetzte, erscheint mit fünf Sekunden durchaus real wenn man bedenkt, auf welche Art und Weise die zwei Verwandten eben in Richtung obere Etage vorbei geeilt waren zu einem Nachbarn, mit welchem sich die Familie von A._____ bekanntermassen schon seit längerem im Zwist befand. Ausserdem ist aufgrund der familiären Bande naheliegend, dass B._____ interessiert war, präsent zu sein, wenn auch gemäss seinem eigenen (nicht glaubhaften) Standpunkt nur zum Schlichten. Es ist somit unzweifelhaft, dass der Beschuldigte B._____ seinem Bruder A._____ und dessen Sohn F._____ mit kaum nennenswerter zeitlicher Differenz in den vierten Stock zur Familie CH._____ nacheilte. 4.4.2 Die Darstellung von G._____ stimmt zudem mit den Aussagen des Privatklägers C._____ sowie jenen der Zeuginnen H._____ und I._____ überein, aus welchen sich einhellig ergibt, dass die beiden Beschuldigten und F._____ überfallsmässig zur gleichen Zeit bzw. unmittelbar nacheinander in der Wohnung erschienen (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3 S. 3 ff.; Urk. 5/4 S. 3; Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 4 und 6; Urk. 7/1 S. 1 und 3; Urk. 7/2 S. 1 f.). Dass die Zeugin I._____ die drei nicht mit eigenen Augen hereinkommen sah, weil sie sich in jenem Moment im Wohnzimmer befand und erst anschliessend ebenfalls ins Schlafzimmer ging, ändert daran nichts (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/3 S. 6; Urk. 10/1; vgl. auch die nachfolgenden Ziffern 5, 6 und 7). Die Zeugin G._____ gab zu Protokoll, dass sie gehört habe, wie die Zeugin H._____ zu B._____ gesagt habe, er solle bitte A._____ und den Privatkläger auseinandernehmen (vgl. vorne Ziffer 4.2; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 5), während sich die Zeugin H._____ nicht mehr daran erinnern konnte (vgl. hinten Ziffer 6.7; Urk. 6/3 S. 15). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, auch wenn dieser Umstand vom Verteidiger von B._____ als Argument dafür angeführt wird, dass bei ihm kein Tatentschluss, sich den Privatkläger vorzunehmen, vorgelegen habe und er sich lediglich in die Wohnung des Privatklägers begeben habe, um zu schlichten (Urk. 109 S. 10 und S. 22). Selbst

- 43 wenn die Zeugin H._____ dies so gesagt hätte, änderte sich nichts daran, dass B._____ kurz nach A._____ in der Wohnung des Privatklägers erschien und die beiden nicht etwa trennte, sondern gemeinsam mit A._____ gewaltsam auf den Privatkläger einwirkte. 4.4.3 Desgleichen ergeben die präzisen Schilderungen von G._____, dass ihr Ehemann B._____ wiederum sehr kurz nach A._____ – sie sprach von "nicht einmal fünf Sekunden" (Urk. 8/2 S. 5) – von der vierten Etage zurück kam. Es besteht auch hier kein Grund, den Wahrheitsgehalt dieser Äusserung in Frage zu stellen, zumal es sich für die Zeugin beim hier zu beurteilenden Vorfall um ein ebenso aussergewöhnliches wie einprägsames Erlebnis handelte: Die schon während des Vorfalls beunruhigte G._____ blieb damals wie gesehen ratlos und ohne Information zurück, weil B._____ anschliessend noch eine Viertelstunde oder auch länger zum Beschuldigten A._____ ins Nachbarhaus ging, nur knapp vor Eintreffen der Polizei in die eigene Wohnung zurückkehrte und darauf sogleich abgeführt wurde sowie – wider die Hoffnung der Zeugin, welche die ganze Nacht auf ihn wartete – nicht nach Hause kam (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 5 und 7). Damit kann auch die Version des Beschuldigten B._____ als widerlegt gelten, wonach er die Wohnung des Privatklägers erst später, d.h. nach und nicht zusammen mit seinem Bruder (wie letzterer ausgesagt hatte) verliess, weil er noch den Privatkläger in dessen Küche beruhigte oder zu beruhigen versuchte, was sicher erheblich mehr als nur ein paar Sekunden in Anspruch genommen hätte. 4.4.4 Auch in diesem Aspekt trifft sich die Schilderung von G._____ mit den Ausführungen des Privatklägers C._____ sowie jenen der Zeuginnen H._____ und I._____, die allesamt davon sprachen, dass die drei Eindringlinge die Wohnung wieder gemeinsam verliessen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3 und 12; Urk. 6/3 S. 11 f. und 14; Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4; vgl. auch die nachfolgenden Ziffern 5, 6 und 7). 4.5 Soweit sich die Ausführungen von G._____ und jene des Beschuldigten A._____ widersprechen, ist ebenfalls von der überzeugenden Darstellung der Zeugin G._____ auszugehen. So ist namentlich nicht daran zu zweifeln, dass A._____ in der Wohnung des Privatklägers dessen Ehefrau H._____ angetroffen

- 44 und dass er diese nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt hat, was im übrigen auch der Privatkläger so schilderte (siehe nachfolgende Ziffer 5). Die Bestreitung von A._____ (vgl. Urk. 2/3 S. 1 und Urk. 2/5 S. 5) entpuppt sich somit als unwahr. 4.6 Der Antrag der Verteidigung von B._____, G._____ – die durchgehend konstant, widerspruchsfrei, realitätsnah und damit glaubhaft ausgesagt hat und deren Aussagen auch mit den Angaben weiterer Beteiligter übereinstimmen – erneut als Zeugin zu befragen (Urk. 87 S. 4), ist unter all den genannten Umständen abzuweisen. Selbst wenn die Zeugin heute konträre Angaben zu ihren früheren, ereignisnäheren Depositionen machen oder sich auf fehlende Erinnerung berufen würde, könnte dies an der richterlichen Überzeugung nichts ändern. 5. Aussagen des Privatklägers C._____ und Würdigung 5.1 Die Aussagen von C._____, der drei Mal zur Sache befragt wurde (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/3-4), finden sich in den wesentlichen Zügen samt der Würdigung im angefochtenen Urteil. Darauf ist vorab zustimmend zu verweisen, soweit nicht explizit davon abgewichen wird (Urk. 84 S. 20-25; Urk. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen, welche sich auf die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Punkte beschränken und somit die geltend gemachten verbalen Drohungen und Sachbeschädigungen nicht mehr enthalten, verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung dazu. 5.2 Der Privatkläger hat den strittigen Vorfall im Grossen und Ganzen widerspruchsfrei, weitestgehend gleichbleibend und nachvollziehbar berichtet. Laut C._____ sind A._____ – aus seiner Sicht der Anführer (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 5 f.; Urk. 5/4 S. 7) –, B._____ und F._____ ohne zu klingeln durch die unverschlossene Tür in seine Wohnung eingedrungen. Er befand sich im Schlafzimmer und hörte, wie A._____ seine Frau, H._____, fragte, wo ihr Mann sei und dass seine Frau wissen wollte, worum es gehe (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3 S. 3 und 6 f.; Urk. 5/4 S. 3). Die drei sind ins Schlafzimmer gekommen und haben sofort angefangen, ihn, den Privatkläger, zu schlagen. A._____ hat ihn von hinten gewürgt, indem er seinen Hals in der Armbiege zudrückte, und ihn gegen das offene Fenster gezogen. B._____ hat ihm vorne die Hände bzw. Arme zusammengehalten und

- 45 - F._____ hat versucht, seine Füsse resp. Beine zusammenzuhalten. Durch das Würgen zeigte sein Kopf nach hinten, so dass er nicht sehen konnte, wer ihn geschlagen hat. Aber er hat die Schläge überall am Körper gespürt, wobei er die Faustschläge auf den Kopf dem F._____ zuordnet (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3 und 7). Das Würgen bewirkte Atemschwierigkeiten und es kam zu Urinabgang, wobei er erst im Spital merkte, dass er nass war (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 3, 7 f. und 12; Urk. 5/4 S. 3 f.). Die drei wollten ihn aus dem Fenster werfen und er war mit dem halben Körper, genauer mit dem Oberkörper, schon draussen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3, 9 f. und 12; Urk. 5/4 S. 4). Der Privatkläger hat probiert sich dagegen zu wehren, indem er versuchte, sich ständig zu bewegen. Seine Kinder sind schreiend und weinend im Schlafzimmer erschienen und seine Frau H._____ ist ebenfalls mehrmals gekommen, um die Kinder aus dem Zimmer zu bringen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3). Derweil hat die ebenfalls im Schlafzimmer anwesende Schwiegermutter, die Zeugin I._____, versucht zu schlichten, d.h. die ABF._____s gebeten, aufzuhören (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 7; Urk. 5/4 S. 5). Ob er bei den Abwehrversuchen jemanden tätlich angegangen und getroffen hat kann der Privatkläger nicht sagen, ist ihm nicht bewusst. Er hat sich am Heizkörper festgehalten, um nicht aus dem Fenster gestossen zu werden (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 7 f. und 9 f.; Urk. 5/4 S. 4 f.). Das blaue Auge von A._____ ist gemäss dem Privatkläger darauf zurückzuführen, dass dieser beim Versuch, ihn – den Privatkläger – aus dem Fenster zu werfen, den Kopf an der Ecke des Fensters so stark anschlug, dass der Fensterflügel aus den Scharnieren fiel. Er verneint jedoch, dem Beschuldigten A._____ die Verletzung durch einen Faustschlag aufs Auge zugefügt zu haben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3 und 12; Urk. 5/4 S. 6 f.). Vielmehr hat er die ganze Zeit geschrien, seine Frau solle die Polizei rufen. Den Grund für das Ende der Auseinandersetzung sieht der Privatkläger darin, dass die drei ABF._____s mitbekommen haben, dass H._____ die Polizei anrief, weshalb sie die Wohnung verliessen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3, 7 und 12; Urk. 5/4 S. 5). 5.3 Die Schilderungen des Privatklägers sind – mit drei Ausnahmen, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen ein Stück weit abschwächen (vgl. Ziffer 5.4 hiernach) – generell einleuchtend und passen zur angespannten Grundstimmung

- 46 zwischen den Familien von A._____ und C._____

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