Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140199-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 26. Mai 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Pellegrini Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
1. B._____, 2. ... 3. C._____ Ltd., Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger
3 vertreten durch Fürsprecher Y._____
sowie
- 2 - 1. D._____ AG, 2. … Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2014 (DG130183)
- 3 -
Inhaltsübersicht
Anklage 6 Urteil der Vorinstanz 6 Anträge der Parteien 10 I. Prozessgeschichte und Formelles 14 1. Verfahrensgang 14 2. Haft 15 3. Anwendbares Recht 16 4. Nichteintreten auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten 1 18 5. Umfang der Berufung 18 II. Schuldpunkt 21 A. ALLGEMEINES 21 B. URKUNDENFÄLSCHUNG (ANKLAGEZIFFER III. LIT A) 23 1. Anklagevorwurf 23 2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 23 3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 26 4. Entscheid 27 C. BETRUG (ANKLAGEZIFFER III. LIT B) 29 1. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 29 2. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 30 3. Entscheid 34 3.1. Einleitung 34 3.2. Kein Betrug 35 3.3. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten 49 3.4. Fazit 75 D. GELDWÄSCHEREI (ANKLAGEZIFFER III. LIT C) 75
- 4 - III. Strafzumessung 76 1. Anwendbares Recht und allgemeine Regeln zur Strafzumessung 76 2. Konkrete Strafzumessung 76 2.1. Tatkomponenten 76 2.2. Täterkomponenten 80 2.3. Fazit 81 IV. Zivilansprüche der Privatklägerin 1 82 1. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 82 2. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 83 3. Entscheid 84 5. Fazit 93 V. Einziehung/Beschlagnahme 94 A. EINLEITUNG 94 B. E._____-KONTO NR. 1... 94 1. Ausgangssituation 94 2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 96 3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 97 4. Entscheid 99 4.1. Keine Einziehung nach Art. 70 StGB 99 4.2. Einziehung zur Kostendeckung 100 4.3. Fazit 106 C. F._____-KONTO NR. 2... 107 1. Ausgangssituation 107 2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 108 3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 109 4. Entscheid 110 4.1. Deliktskonnex des Vermögenswertes 110 4.2. Verfahrensbeteiligte 3 als Dritterwerberin 112 4.3. Keine Restitution 113 4.4. Einziehung und Verwendung z. G. der Geschädigten 115 4.5. Fazit 124 D. NOTEBOOK 'DELL' / LAPTOP 'DELL' / 2 USB-SPEICHERKARTEN / 4 DATENTRÄGER 124 1. Ausgangssituation 124 2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 126 3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 126
- 5 - 4. Entscheid 126 4.1. Einleitung 126 4.2. Würdigung 127 4.3. Fazit 130 E. MOBILTELEFONE NOKIA 131 1. Ausgangssituation 131 2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 132 3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 132 4. Entscheid 132 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 134 1. Kostenfolgen 134 1.1. Erstinstanzliche Kosten 134 1.2. Kosten des Berufungsverfahrens 134 2. Entschädigungsfolgen 135 2.1. Entschädigung der Privatklägerin 1 135 2.2. Entschädigung der Verfahrensbeteiligten 3 136 Dispositiv 141
- 6 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Mai 2013 (Ordner 3, Urk. 001.0001) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (ND 1), - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. D. und E., ND 1 und ND 2), - der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (HD lit. B.). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 2), - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. A), - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (HD lit. C.). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 795 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Privatklägerin 1, D._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Privatklägerin 2, G._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E._____-Kontos 1..., lautend
- 7 auf H1._____ AG in Gründung, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die E._____ wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (CHF 100'000.-- zuzüglich allfällige Erträge) zu Gunsten der konkursamtlichen Liquidation der H2._____ AG an das Notariat … zu überweisen. b) Die dem Beschuldigten zustehende Forderung auf 60% des Saldos des E._____-Kontos 1..., lautend auf H1._____ AG in Gründung, wird nach Eintritt der Rechtskraft beschlagnahmt. c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, diese Forderung beim zuständigen Konkursamt im Konkurs der H2._____ AG geltend zu machen und die resultierende Konkursdividende nach Abzug allfälliger damit verbundener Kosten zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuziehen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E._____-Kontos 3..., lautend auf B._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die E._____ wird angewiesen, die Währungskonti CHF, USD, EUR und NZD dieses Kontos zu saldieren und die Saldi CHF 5'378.85, USD 389'494.42, EUR 979.35 und NZD 3'000'000.--, je zuzüglich allfällige Erträge, der Privatklägerin D._____ AG zu überweisen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E._____-Kontos 4..., lautend auf H3._____ AG, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die E._____ wird angewiesen, die Währungskonti CHF und USD dieses Kontos zu saldieren und die Saldi CHF 2'800.-- und USD 2'911'500.--, je zuzüglich allfällige Erträge, der Privatklägerin D._____ AG zu überweisen. 9.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 angeordnete Sperre des F._____- Kontos 2..., lautend auf C._____ Ltd., wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von EUR 516'000.-- (zuzüglich allfällige darauf entfallende Erträge)
- 8 aufgehoben und die F._____ wird angewiesen, vom EUR-Währungskonto den Betrag von EUR 516'000.-- (zuzüglich allfällige darauf entfallende Erträge) der Privatklägerin D._____ AG zu überweisen. b) Die dazu gestellten Anträge der C._____ Ltd. werden abgewiesen. 10. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 11.a) Die Guthaben des Beschuldigten, welche sich auf den auf seinen Namen lautenden Konti Nr. 5... (Lohnsparkonto), Nr. 6... (Kontokorrent USD), Nr. 7... (Anlagesparkonto …) und 8... (Anlage- und Sparkonto EUR) bei der I._____ befinden, werden beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 angeordneten Sperren der I._____-Konti Nr. 5... (Lohnsparkonto), Nr. 6... (Kontokorrent USD), Nr. 7... (Anlagesparkonto …) und 8... (Anlage- und Sparkonto EUR), lautend auf den Beschuldigten, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten Mobiltelefone (Nokia Typ 6300 sowie Nokia Typ C5), die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Januar 2013 beschlagnahmte Armbanduhr (Tissot) sowie der in England sichergestellte Laptop 'Dell' (PK/4 der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmte Notebook 'Dell' (Typ Vostro V130) sowie die USB-Sticks (Marke Kingston Typ und Marke Sky Europe) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts
- 9 - Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten Ausweise, Schlüssel, Kreditkarten, Maestro Karte, elektronischen Flugtickets sowie diversen Notizzettel werden nach Eintritt der Rechtskraft zu den Effekten des Beschuldigten gegeben. 15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten Datenträger (Festplatte sowie 3x Software Encase) sowie der Telefax der J._____ Bank werden nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen. 16. Die in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke – abgesehen vom in Ziffer 12 erwähnten Laptop 'Dell' – werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Januar 2013 bei B._____ beschlagnahmten Gegenstände und Schriftstücke werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 18. Ordner 23 der Akten des Vorverfahrens mit den Einvernahmeprotokollen von K._____ sowie die Protokolle der polizeilichen Einvernahme von L._____ vom 28. Februar 2012 werden auf der Kanzlei der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich unter separatem Verschluss gehalten und nach Eintritt der Rechtkraft vernichtet. 19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 10 - Fr. 25'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'819.65 Gebühr Anklagebehörde Fr. 32'202.75 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 86'412.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 21. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin D._____ AG wird nicht eingetreten. 22. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin G._____ AG wird nicht eingetreten. 23. Auf den Entschädigungsantrag der anderen Verfahrensbeteiligten C._____ Ltd. wird nicht eingetreten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 264 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug von 18 Monaten bedingt aufzuschieben sei.
- 11 - 3. Die E._____ AG sei anzuweisen, das Guthaben auf dem E._____- Konto 1... lautend auf H1._____ AG in Gründung dem Notariat … zur Zahlung an den Berechtigten zu überlassen, eventualiter sei die E._____ AG anzuweisen, das Guthaben dem Liquidator der M._____ Limited auszuzahlen. 4. Die beiden Mobiltelefone Nokia Typ 6300 und Nokia Typ C5 seien dem Beschuldigten herauszugeben. 5. Das Notebook 'Dell' (in den Akten aus England) und die USB-Sticks der marken "Kingston" und "Sky Europe" seien dem Beschuldigten herauszugeben. 6. Die Datenträger (Festplatte sowie 3x Software Encase) seien dem Beschuldigten herauszugeben. 7. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Anschlussberufungsklägerin 1) sei vollumfänglich abzuweisen. 8. Die Anschlussberufung der Privatklägerin 1 (Anschlussberufungsklägerin 2) sei sowohl bezüglich der beantragten Strafpunkte als auch bezüglich der Schadenersatzforderung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ohne amtliche Verteidigung) seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive jener für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. 11. Der Beschuldigte sei nach der Berufungsverhandlung umgehend aus der Haft zu entlassen. 12. Der Beschuldigte sei für die erstandene Überhaft von 5 Monaten angemessen zu entschädigen.
- 12 b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 261 S. 3) 1. Die Berufungen des Beschuldigten und der C._____ Ltd. seien abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der D._____ AG sei gutzuheissen. 3. Ziffer 1, Alinea 3 sowie Ziffer 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 24. Februar 2014 seien vollumfänglich aufzuheben. 4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen a. des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; b. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; c. der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. 5. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. 6. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. 7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
c) Der Privatklägerin 1: (Urk. 262 S. 1 f.) 1. Es sei Dispositivziffer 2 al. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; dies anstelle der
- 13 - Verurteilung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 141bis StGB gemäss Dispositivziffer 1 al. 3 des angefochtenen Entscheids. 2. Es sei Dispositivziffer 2 al. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Es sei Dispositivziffer 2 al. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen. 4. Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte adhäsionsweise zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von USD 2 Millionen zu bezahlen. 5. Es seien Dispositivziffern 9a und 9b des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 in Abweisung der Berufung der Verfahrensbeteiligten 3 zu bestätigen.
d) Der Verfahrensbeteiligten 3: (Urk. 260 S. 1) 1. Die durch die Staatsanwaltschaft III bei Bank F._____, …, verfügte Vermögenssperre gegen C._____ Ltd. sei gerichtlich vollständig aufzuheben unter entsprechender Mitteilung an das Institut. 2. Es sei der C._____ Ltd. eine Entschädigung zuzusprechen für die durch die seit Dezember 2011 erfolgte Sperre von EUR 1,5 Mio. erlittenen Nachteile, inklusive Beschwerdekosten (Obergericht / Bundesgericht), daherige Anwaltskosten und Parteikostenpflicht gegenüber der Gegenpartei (D._____ AG) und für die Anwaltskosten bis und mit Vorinstanz, ausmachend pauschal Fr. 100'000.–.
- 14 - 3. Für das Berufungsverfahren sei der C._____ Ltd. eine Entschädigung für Anwaltskosten nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen. 4. Unter Kostenfolgen.
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I. Prozessgeschichte und Formelles 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz kann auf die umfassende Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 9-25, Ziff. I.1.-I.5). 1.2. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung (ND 1), der mehrfachen Urkundenfälschung (HD [Anklageziffer III.] lit. D. und E., ND 1 und ND 2) sowie der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (HD [Anklageziffer III.] lit. B.) schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des Betrugs (ND 2), der Urkundenfälschung (HD [Anklageziffer III.] lit. A.) und der Geldwäscherei (HD [Anklageziffer III.] lit. C.) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft, wobei 795 Tage Haft angerechnet wurden. Die Privatklägerinnen wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurden diverse Entscheide betreffend Einziehung, Ersatzforderung und Beschlagnahme gefällt. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – auferlegt, und es wurde auf die Entschädigungsanträge der Privatklägerinnen und der Verfahrensbeteiligten 3 (C._____ Ltd.) nicht eingetreten (HD Urk. 203 S. 162 ff.).
- 15 - 1.3. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte (HD Urk. 192), der Verfahrensbeteiligte 1 (B._____) (HD Urk. 196) sowie die Verfahrensbeteiligte 3 (HD Urk. 190) Berufung an. Am 7. April 2014 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung ein (HD Urk. 204). Die Berufungserklärung der Verfahrensbeteiligten 3 erfolgte mit Eingabe vom 28. Februar 2014 [recte: 13. Mai 2014, vgl. Datum Poststempel] (HD Urk. 213), und damit ebenfalls rechtzeitig. Der Verfahrensbeteiligte 1 reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein. 1.4. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (HD Urk. 221) sowie die Privatklägerin 1 (D._____ AG) erhoben mit Eingaben vom 16. bzw. 24. Juni 2014 innert Frist Anschlussberufung (HD Urk. 221 und Urk. 222). 1.5. Die Verfahrensbeteiligte 2 (H2._____ AG in Liquidation) verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2014 ausdrücklich auf Anschlussberufung, mit der Begründung, dass sie das erstinstanzliche Urteil, insbesondere in dem sie angehenden "Abschnitt V. (Seiten 140 ff.)", als korrekt betrachte (HD Urk. 220). Sinngemäss beantragt die Verfahrensbeteiligte 2 somit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der sie betreffenden – vom Beschuldigten angefochtenen (vgl. nachstehende Ziff. 4) – Dispositivziffer 6. 1.6. Die Privatklägerin 2 (die G._____ AG; nachfolgend G._____ genannt) liess sich nicht vernehmen. 1.7. Der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich befugte und beauftragte mit Verfügung vom 12. März 2015 die Staatsanwältin lic. iur. Tatjana Heller (welche die Untersuchung geführt hatte) zur Vertretung der Staatsanwaltschaft III im Berufungsverfahren (Urk. 256). 2. Haft 2.1. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft – welche letztmals mit Beschluss der Vorinstanz vom
- 16 - 24. Februar 2014 bis zum 24. Mai 2014 verlängert worden war (HD Urk. 136) – zu äussern (HD Urk. 208). Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (HD Urk. 209) und der amtlichen Verteidigung (HD Urk. 212) wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2014 der Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 216). 2.2. Der Beschuldigte stellte am 8. Dezember 2014 ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 abgewiesen wurde (vgl. HD Urk. 242-251). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2015 stellte der Beschuldigte ein weiteres Haftentlassungsgesuch (vgl. Urk. 264 S. 2 und S. 28; Prot. II S. 41). Diesem wurde mit der – im Anschluss an das vorliegende Urteil vom 26. Mai 2015 gefällten – Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 entsprochen (Urk. 266). 3. Anwendbares Recht 3.1. Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da wo der Erfolg eintritt (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Handlungsort des mittelbaren Täters liegt da, wo er auf den Tatmittler einwirkt (BSK STGB - Popp/Keshelava, Art. 8 N 15). Der Begriff des Erfolgs ist (seit der mit BGE 105 IV 326 eingeschlagenen Rechtsprechung) zunächst im Sinne des Erfolgsdelikts zu sehen. Als Erfolgsorte gelten jedoch auch die Orte, an denen die geschützten Interessen verletzt oder gefährdet werden oder an denen sich die Absicht des Täters verwirklichen soll (vgl. Donatsch et al., StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 18. Aufl., 2010, Art. 8 N 2 m.w.H.). So wird bei einem Betrug nicht nur der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung als Erfolgsort angesehen, sondern ebenso derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_436/2014 vom 2. März 2015 m.w.H.). Dies hat auch für weitere Wirtschaftsdelikte zu gelten, die eine Bereicherungsabsicht voraussetzen (vgl.
- 17 - Andreas Eicker, in: Ackermann/Günter [Hrsg.]: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz. Hand- und Studienbuch, 2013, S. 69 Rz. 22). Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend der Beschuldigte der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen. Im Kern bestand seine Tathandlung darin, dass er – über Zahlungsanweisungen, welche er aus England per E-Mail an die D._____ AG in der Schweiz zukommen liess – unrechtmässig Gelder von dem bei dieser Bank in Zürich geführten Konto seiner Gesellschaft M._____ Ltd. auf mehrere Konten im Ausland abdisponieren liess. Damit handelte der Beschuldigte zwar vom Ausland aus, jedoch in mittelbarer Täterschaft in der Schweiz, indem er die nichtsahnenden bzw. sich irrenden Bankmitarbeiter als Tatmittler benutzte. Im Übrigen liegt nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz, nachdem hier die schädigenden Vermögensverfügungen getroffen wurden, hier die Privatklägerin 1 in ihrem Vermögen geschädigt wurde und auch hier sich die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten verwirklichen sollte. Auf den vorliegenden Fall ist somit materiell das Schweizerische Strafgesetzbuch anwendbar. 3.2. Mit dem Entscheid über die Anwendbarkeit des materiellen Schweizer Strafrechts ist zugleich auch über die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte entschieden. Wenn aufgrund der Art. 3 ff. StGB das Schweizerische materielle Strafrecht anwendbar ist, so muss es für die entsprechende Tat auch einen schweizerischen Gerichtsstand geben (Eicker, a.a.O., S. 58 f. Rz. 2 Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 440 m.H.a. die Rechtsprechung). Zur (interkantonalen) Zuständigkeit des Kantons Zürich im Sinne von Art. 31 StPO kann auf die Gerichtsstandsakten (Ordner 14, Urk. 030.0001 ff.) verwiesen werden. 3.3. Zum intertemporal anwendbaren Recht betr. die Strafzumessung vgl. nachstehend Ziff. III.1.
- 18 - 4. Nichteintreten auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten 1 4.1. Dem Verfahrensbeteiligten 1 wurde der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Februar 2014 am 28. Februar 2014 im Dispositiv zugestellt (HD Urk. 103; HD Urk. 196 Blatt 2). Darauf meldete dieser mit Eingabe vom 11. März 2014 Berufung an (HD Urk. 196 Blatt 1). Im Urteilsdispositiv wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Berufung innert 10 Tagen von der Eröffnung an anzumelden ist und dass bei einer offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldung auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten wird (HD Urk. 103 S. S. 8). Die Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung begann am 1. März 2014 zu laufen und endete am 10. März 2014 (vgl. Art. 89 und 90 StPO). Die Berufungsanmeldung des Verfahrensbeteiligten erfolgte einen Tag verspätet, weshalb auf dessen Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Im Urteilsdispositiv sowie im begründeten Entscheid (HD Urk. 185 S. 168 = HD Urk. 203 S. 168) wird sodann darauf hingewiesen, dass die Berufung erhebenden Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat, und dass bei offensichtlich verspäteten Berufungserklärungen auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten wird. Der Verfahrensbeteiligte 1 nahm den begründeten Entscheid am 12. März 2014 in Empfang (HD Urk. 198/5) und reichte bis am 1. April 2014 keine Berufungserklärung ein, weshalb auf seine Berufung auch dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wäre. 4.2. Auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten 1 ist somit nicht einzutreten. Mangels erheblicher durch den Verfahrensbeteiligten 1 verursachter Umtriebe, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. 5. Umfang der Berufung 5.1. Mit der Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung ausdrücklich auf den Schuldspruch der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (vorinstanzliche Dispositivziffer 1 Alinea 3), das Strafmass
- 19 - (Dispositivziffer 3), die Verwendung von Vermögenswerten der H1._____ AG in Gründung zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 6), die Einziehung und Verwertung der Mobiltelefone Nokia Typ 6300 und Nokia Typ C5 (Dispositivziffer 12, teilweise), die Einziehung und Vernichtung des Notebook Dell Typ Vostro V130 sowie der USB-Sticks (Marke Kingston und Marke Sky Europe) (Dispositivziffer 13), das bei den Akten Belassen der (vier) Datenträger (1 Festplatte und 3 x Software Encase) (Dispositivziffer 15, teilweise) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 20). Die übrigen Anordnungen wurden vom Beschuldigten ausdrücklich akzeptiert (HD Urk. 204 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung korrigierte der Beschuldigte seine Berufung insoweit (vgl. Urk. 264 S. 1), dass er sich der Einziehung und Vernichtung des Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 (Dispositivziffer 13, teilweise) nicht mehr widersetzte, indes neu die Verwertung des in England sichergestellten Laptops Dell (Dispositivziffer 12, teilweise) anfocht (siehe unten Ziff. V.D.). Diese Änderung der Berufungsanträge ist als zulässig zu erachten, nachdem die vorinstanzliche Dispositivziffer 12 grundsätzlich bereits mit Berufungserklärung vom 7. April 2014 angefochten worden war (wenn auch lediglich hinsichtlich der zwei Mobiltelefone). 5.2. Die Staatsanwaltschaft verlangt (Urk. 221; Urk. 261), dass der Beschuldigte hinsichtlich HD [Anklageziffer III.] lit. B des Betruges schuldig zu sprechen sei und ficht damit den Schuldspruch der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Dispositivziffer 1 Alinea 3) an. Weiter beschränkt sie ihre Anschlussberufung im Schuldpunkt auf die Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend HD [Anklageziffer III.] lit. A (Dispositivziffer 2 Alinea 2) und vom Vorwurf der Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 Alinea 3). Sodann verlangt sie eine höhere Strafe und ficht damit den Strafpunkt an (Dispositivziffer 3). 5.3. Die Privatklägerin 1 verlangt mit der Berufungserklärung, dass der Beschuldigte des Betrugs anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen sei (Urk. 222 S. 2). Entgegen ihren Ausführungen in der Berufungserklärung ficht sie damit ausschliesslich die vorinstanzliche Dispositivziffer 1 Alinea 3 an (und nicht auch Dispositivziffer 2 Alinea 1, die sich auf den Betrugsvorwurf betreffend ND 2 bezieht). Weiter beschränkt sie ihre An-
- 20 schlussberufung im Schuldpunkt auf den Freispruch der Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 Alinea 3). Sodann ficht sie Dispositivziffer 4 (Verweis ihres Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) und Dispositivziffer 21 (Nichteintreten auf ihren Entschädigungsantrag) an. Anlässlich der Berufungsverhandlung modifizierte sie ihre Berufungsanträge (vgl. Urk. 262 S. 2 und Prot. II S. 17), indem sie ihren Entschädigungsantrag fallen liess und ihr Schadenersatzbegehren reduzierte (vgl. hiezu nachstehend Ziff. IV. und Ziff. VI.2.1.), was zulässig ist. 5.4. Die Verfahrensbeteiligte 3 ficht Dispositivziffern 9 (Anordnungen betreffend ein auf sie lautendes F._____-Konto) und 23 (Nichteintreten auf ihren Entschädigungsantrag) an (HD Urk. 213; Urk. 260). 5.5. Nicht angefochten sind demnach: • Dispositivziffer 1 Alinea 1 (Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung betreffend ND 1), • Dispositivziffer 1 Alinea 2 (Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend HD Anklageziffer III. lit. D und E und betreffend ND 1 und ND 2), • Dispositivziffer 2 Alinea 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs betreffend ND 2), • Dispositivziffer 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg), • Dispositivziffern 7 und 8 (Aufhebung der Sperre zweier E._____- Konti und Überweisung der Saldi an die Privatklägerin 1), • Dispositivziffer 10 (Absehen von der Ausfällung einer Ersatzforderung), • Dispositivziffer 11 (Beschlagnahme der Guthaben verschiedener persönlicher I._____-Konti des Beschuldigten und Verwendung der Saldi zur Deckung der Verfahrenskosten),
- 21 - • Dispositivziffer 12, teilweise (Verwertung der Armbanduhr 'Tissot' und Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten), • Dispositivziffer 14 (Herausgabe beschlagnahmter Ausweise, Schlüssel, Kreditkarten, etc. an den Beschuldigten), • Dispositivziffer 15, teilweise (bei den Akten Belassen des Telefaxes der J._____ Bank), • Dispositivziffer 16 (Herausgabe der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke an den Beschuldigten), • Dispositivziffer 17 (Herausgabe der beim Verfahrensbeteiligten 1 beschlagnahmten Gegenstände und Schriftstücke an diesen), • Dispositivziffer 18 (Vernichtung von Ordner 23), • Dispositivziffer 19 (Kostenfestsetzung), • Dispositivziffer 22 (Nichteintreten auf Entschädigungsantrag der Privatklägerin 2). Hinsichtlich all dieser Dispositivziffern ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO), was in Bezug auf die Dispositivziffern 7 und 8 bereits mit Beschluss vom 22. August 2014 festgestellt worden ist (Urk. 232). Hinsichtlich der übrigen unangefochtenen Dispositivpunkte ist das Eintreten der Rechtskraft mit Vorab-Beschluss im Rahmen des vorliegenden Entscheids festzustellen.
II. Schuldpunkt A. ALLGEMEINES 1. Angefochtene Schuld- bzw. Freisprüche 1.1. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 28. Mai 2013 sowohl im Vorverfahren (vgl. Schlusseinvernahme, Ordner 17-21,
- 22 - Urk. 40 0396 bis Urk. 40 0403) als auch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Prot. I [Urk. 169] S. 13 ff. sowie (HD Urk. 175 S. 1). Im Berufungsverfahren liess er, wie bereits weiter oben erwähnt, nur noch den Schuldspruch betreffend die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten anfechten (Urk. 204 S. 2; Urk. 240 S. 2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprüche betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD lit. B), Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. A) sowie betreffend Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (HD lit. C) an (Urk. 221; Urk. 261; vgl. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Somit beinhaltet der Antrag der Staatsanwaltschaft auch die Änderung der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhaltes in HD lit. B, indem nicht ein Schuldspruch wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, sondern die Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB beantragt wird (vgl. Dispositivziffer 1 al. 3 des vorinstanzlichen Urteils). 1.3. Die Privatklägerin 1 liess hinsichtlich des Schuldpunktes beantragen, es sei der Beschuldigte wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB in Verbindung mit Art 29 StGB; Dispositivziffer 1 al. 3 des angefochtenen Entscheids) sowie wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen (Urk. 222; Urk. 262). 2. Zur Erstellung des Sachverhaltes 2.1. Aufgrund der oben dargelegten Beschränkung der Berufung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Sachverhalte gemäss Anklageschrift Ziff. III lit. A, lit. B und lit. C rechtsgenügend erstellt werden können. 2.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 28-31; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 23 - 2.3. Auch hinsichtlich der Würdigung der eingeklagten Sachverhalte kann – wie nachstehend an den gegebenen Stellen auszuführen sein wird – vielfach (vorab) auf zutreffende und überzeugende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Von all diesen Verweisen jeweils ausdrücklich ausgenommen sind allerdings die zahlreichen ironischen und polemischen Nebenbemerkungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Person und zum Verhalten des Beschuldigten. Solch unsachliche Passagen gehören sich nicht.
B. URKUNDENFÄLSCHUNG (ANKLAGEZIFFER III. LIT. A) 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, dass er gewusst habe, dass das von K._____ unterzeichnete Formular A der D._____ Bank, das bei der für die M._____ am 6. Juli 2011 erfolgten Kontoeröffnung verwendet wurde, ihn (bzw. die M._____) tatsachenwidrig als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet habe (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 6-9). 2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Der Beschuldigte liess vor erster Instanz beantragen, er sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (Urk. 175 S. 15 ff.). Der Beschuldigte selber machte allerdings zu diesem Anklagepunkt widersprüchliche Aussagen. Einerseits machte er geltend, die CMO (Collateral Mortgage Obligations), welche auf dem M._____-Konto bei der D._____ Bank eingebucht gewesen seien, hätten tatsächlich im Eigentum der M._____ gestanden (Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 20 ff.). Mit diesem am 25. Februar 2013 vertretenen Standpunkt wies er den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Formular A der D._____ Bank im Ergebnis zurück. Weniger klar, und eher ausweichend, äusserte er sich am 24. April 2013, indem er sinngemäss davon sprach, dass sie an den CMO "Besitzstand" erlangt hätten (Ordner 21, Urk. 040.0400 S. 2), ohne auf den Inhalt des Formulars A konkreter einzugehen als mit dem belanglosen Hinweis, sie hätten es vorausgefüllt zugestellt bekommen (Ordner 21, Urk. 040.0400 S. 6).
- 24 - 2.2. Im Rahmen des Verteidigungsplädoyers machte die Verteidigung geltend, dass die M._____ tatsächlich "beneficial owner" der CMOs gewesen sei. Den Widerspruch zum Formular A vom 7. Juni 2011 (Ordner 1, Urk. 000.0020), in welchem die Bank irrtümlicherweise ihn (den Beschuldigten) als Privatperson als beneficial owner aufgeführt habe, hätte der D._____ schon im Juni 2011 entsprechend auffallen müssen. Es könne nicht dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden, er habe vorsätzlich das Formular A nicht korrekt ausgefüllt, wenn er dieses leer zugestellt erhalten und auch wieder leer, mit Ausnahme der Unterschriften, zurückgesendet habe, nachdem er der Bank deutlich angegeben gehabt habe, das die M._____ auf eigene Rechnung die Konti und Wertschriften halte. Aufgrund der Bankbeziehung der M._____ mit D._____ sei es korrekt gewesen, dass die auf den Titeln ausgeschütteten Zinsen dem Konto der M._____ gutgeschrieben wurden (Urk. 175 S. 19 f.). 2.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Anklage in Bezug auf dieses Formular A keine Urkundenfälschung im engeren Sinne behaupte, sondern eine Falschbeurkundung (unwahre Urkunde, die einen unrichtigen Inhalt aufweist). Allerdings werde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass er die Falschbeurkundung begangen habe, da er – so die sinngemässe Behauptung in der Anklage (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7: "Im Formular A der D._____ Bank, welches die Unterschrift von K._____ trug") – das Formular A nicht unterschrieben habe. Ebenso wenig werde in der Anklageschrift eine Mittäterschaft des Beschuldigten hinsichtlich dieser Falschbeurkundung umschrieben. Dagegen werde ihm vorgeworfen, dass er das Formular A mit dem unwahren Inhalt zur Täuschung der D._____ Bank gebraucht habe. Eigenartig sei zunächst, dass in der Anklageschrift der Inhalt des Formulars A uneinheitlich wiedergegeben werde: Einmal sei zu lesen, der Beschuldigte sei als wirtschaftlich Berechtigter ("beneficial owner") aufgeführt, was nicht den Tatsachen entspreche (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7). Im Widerspruch dazu stehe etwas weiter hinten in der Anklage, dass die M._____ als "beneficial owner" im Formular A deklariert sei, was wahrheitswidrig sei (Ordner 3 act. 001.0001 S. 8). Der Grund für diese voneinander abweichenden Formulierungen sei nicht augenfällig, zumal das fragliche Formular A ja aktenkundig sei (Ordner 1, Urk. 000.0020 [Kopie]; Ordner 2, Urk. 000.1036 [Original]): Dieses weise klipp und
- 25 klar den Beschuldigten und nicht die M._____ als "beneficial owner" aus. Mit Blick auf das fragliche Formular A sei überdies zu konstatieren, dass dieses – entgegen dem vorerwähnten Wortlaut der Anklageschrift – sehr wohl die Unterschrift des Beschuldigten erkennen lasse, nämlich unmittelbar über derjenigen von K._____ (Ordner 1, Urk. 000.0020). 2.4. Schliesslich wurde in den vorinstanzlichen Erwägungen die Meinung geäussert, dass sich weitere Bemerkungen zum Anklagevorwurf betreffend Urkundenfälschung hinsichtlich des Formulars A der D._____ Bank erübrigen würden. Dies deshalb, weil selbst wenn der rechtlich relevante Sachverhalt, der in für das Gericht bindender Weise in der Anklage umschrieben sei (Art. 350 Abs. 1 StPO), als rechtsgenügend erstellt erachtet werden könnte und dessen widersprüchliche Formulierung ausgeklammert würde, der Beschuldigte aus rechtlichen Gründen vom diesbezüglichen Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen wäre (HD Urk. 203 S. 31 ff.). 2.5. Schliesslich kommt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass das in Frage stehende Formular A keine Urkundeneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB aufweise. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht gesagt werden, dass der Selbstdeklaration auf dem Formular A eine überhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen würde. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, welche allgemein gültigen objektiven Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten könnten. Ebenso wenig sei einzusehen, weshalb die Bank der Erklärung eines Neukunden besonderes Vertrauen entgegen bringen sollte. Das gelte erst recht, wenn es sich wie in casu beim Neukunden um eine als "dormant" registrierte Limited Company nach englischem Recht handle (Ordner 1, Urk. 000.0028), deren Aktien – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten (Ordner 17, Urk. 040.0003 S. 2) – zu 100% von einer Muttergesellschaft gehalten würden, die wiederum Teil einer auf den Bahamas domizilierten Holdinggesellschaft bilde. Inwiefern ein derart verschachteltes Offshore-Konstrukt besonders vertrauenserweckend wirken sollte, sei nicht nachvollziehbar. Eine garantenähnliche Stellung komme einem solchen Bankkunden fraglos nicht zu. Dass die Bank gesetzlich verpflichtet sei
- 26 - (Art. 4 GwG), von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, stelle keine objektive Garantie dafür dar, dass diese Erklärung auch der Wahrheit entspricht. Dass das Bundesgericht darin offenbar die Grundlage für eine besonders vertrauenswürdige Stellung des Bankkunden erblicken wolle, sei nicht nachvollziehbar. Heutzutage dürfte fast jede natürliche und juristische Person in zumindest einer vertraglichen Beziehung mit einer Bank stehen, weshalb die besonders vertrauenswürdige Stellung eines jeden Bankkunden nichts anderes als eine blosse Fiktion darstelle, für deren Berechtigung nichts spreche. Dass dem Formular A eine wichtige Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität zukomme, treffe zwar zu, doch könne allein aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was für erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Glaubwürdigkeit sprechen würde. Andernfalls wären auch bei anderen Schriftstücken mit unwahrem Inhalt die Falschbeurkundung – entgegen der aktuellen höchstrichterlichen Praxis – zu bejahen, sofern ihnen ein hoher Stellenwert beizumessen sei (wie z.B. der Steuererklärung, einem Vertrag oder einer Quittung). Da das vorliegend relevante Formular A – selbst bei Annahme der Berechtigung des diesbezüglichen Anklagevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht – keine qualifizierte schriftliche Lüge beinhalte, sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Ziff. III. lit. A. der Anklage freizusprechen (HD Urk. 203 S. 98 ff.). 3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren Die Staatanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei im Anklagepunkt HD lit. A der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 221 S. 2; Urk. 261 S. 3) und führte zur Begründung (u.a.) aus, dass die Falschdeklaration des wirtschaftlichen Berechtigten im Formular A aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als Falschbeurkundung im Sinne dieses Tatbestandes qualifiziert werden müsse (vgl. Urk. 261 S. 12 f.). Die Privatklägerin 1 stellt denselben Antrag und führt (zusammengefasst) aus, dass Falschangaben auf dem Formular A nicht als einfache, sondern qualifizierte schriftliche Lüge bewertet werden müssten, da die Bank keine andere zu-
- 27 mutbare Möglichkeit habe, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und der Bankkunde sogar ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Deklaration aufmerksam gemacht werde (Urk. 262 S. 1 f. und S. 6 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, wobei er zur Begründung einerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz verweist und andererseits wiederholt geltend macht, dass sich der Sachverhalt nicht so, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen habe, er vielmehr das Formular A blanko unterschrieben habe, und nicht abgeklärt worden sei, wer (nachträglich) den Mittelteil des Formulars ausgefüllt habe (Urk. 264 S. 23 f.). 4. Entscheid 4.1. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen werde, dass er die Falschbeurkundung selber begangen habe, sondern dass er das Formular A mit dem unwahren Inhalt zur Täuschung der D._____ Bank gebraucht habe, ist angesichts des Wortlauts der Anklageschrift problematisch. Im Ingress des Anklagepunktes Ziff. III lit. A wird die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde gerade nicht erwähnt (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 6). Auf welche Weise und bei welcher Gelegenheit der Beschuldigte das ausgefüllte und – gemäss Anklageschrift – nur von K._____ unterzeichnete Formular A zur Täuschung gegenüber der D._____ Bank verwendet haben soll, wird in der Sachverhaltsumschreibung der Anklageschrift nicht erwähnt. Der Beschuldigte selber machte auf entsprechende Frage in der Hafteinvernahme einerseits geltend, dass ihm kein Exemplar des ausgefüllten Formulars A ausgehändigt worden sei (Ordner 15, Urk. 40.0001 S. 16), was ihm nicht widerlegt werden kann. In der Sachverhaltsumschreibung der Anklage ist denn auch nur generell die Rede davon, dass der Beschuldigte die D._____ Bank über seine wirtschaftliche Berechtigung (beneficial owner) an den CMOs getäuscht habe, um sie dazu zu bewegen, ihm die aus den Interest Only Titeln regelmässig anfallenden Zinserträge auf das Konto der M._____ zu buchen und damit zur Verwendung zu überlassen. Aus dem weiteren Text der Anklage geht dann hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen des Einbuchungsprozesses mehrfach betont habe, dass die M._____ "owner" der einzubuchenden CMOs sei,
- 28 - "also 'beneficial owner', wie im Formular A wahrheitswidrig deklariert" (a.a.O. S. 8 f.). Jedoch ist auf dem Formular A nicht die M._____ als beneficial owner aufgeführt, sondern der Beschuldigte persönlich. Die M._____ wird lediglich als "CONTRACTING PARNTER / ACCOUNT HOLDER" aufgeführt (Ordner 2 Urk. 000.1036). Andererseits wird weiter oben in der Sachverhaltsumschreibung klar ausgedrückt, dass auf dem Formular A der D._____ Bank, welches die Unterschrift von K._____ trage, als wirtschaftlich Berechtigter ("beneficial owner") der Beschuldigte A._____ bezeichnet werde, obwohl dieser gewusst habe, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7). Auch hier erweist sich die Formulierung als unklar bzw. widersprüchlich, da explizit geltend gemacht wird, dass das Formular A die Unterschrift von K._____ trage, jedoch die Unterschrift des Beschuldigten aus unbekannten Gründen nicht erwähnt wird, obwohl sie auch auf dem Formular vorhanden ist (vgl. Ordner 3, Urk. 000 1035). Über die Identifikation der Unterschrift des Beschuldigten auf dem Formular A kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 32 f.). Dass in diesem Zusammenhang nur die Unterschrift von K._____ erwähnt wird, kann nicht als offensichtliches Versehen in der Anklageschrift, welches ohne weiteres durch das Gericht korrigiert bzw. ergänzt werden könnte, beurteilt werden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme vom 23. September 2011 zugab, dass er das Formular A zusammen mit K._____ unterzeichnet hatte (Ordner 15, Urk. 40.0001 S. 16). 4.2. Als Fazit ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der für das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO verbindlichen Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift nicht geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte, allenfalls neben dem unterzeichnenden K._____, Urheber des ausgefüllten Formulars A war. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen wird jedoch auch eine Verwendung des ausgefüllten Formulars A zur Täuschung der D._____ Bank durch den Beschuldigten weder in der Anklageschrift behauptet bzw. umschrieben, noch spricht die Beweislage für die Annahme dieser Tatbestandsvariante. Angesichts der in der genannten Hinsicht mangelhaften Anklage fehlt es bereits an der Grundlage für einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Es kann somit of-
- 29 fen bleiben, ob die von der Vorinstanz dargelegte rechtliche Würdigung im Falle von Falschangaben auf dem Formular A, welche von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis abweicht, zutrifft oder nicht. 4.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung zu bestätigen.
C. BETRUG (ANKLAGEZIFFER III. LIT. B) 1. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Mit Anklage vom 28. Mai 2013 qualifizierte die Staatsanwaltschaft das unter Anklageziffer III. Lit. B eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB (Anklageschrift S. 10 ff.). Eingangs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eröffnete der Vorsitzende den anwesenden Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO, dass dieser Sachverhalt aus Sicht des Gerichts in rechtlicher Hinsicht möglicherweise nicht als Betrug, sondern als unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB zu werten sei (Prot. I S. 17; HD Urk. 203 S. 16 und S. 108). Die Staatsanwaltschaft blieb bei ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen Betrugs und erklärte, dass Art. 141bis StGB dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht werde, da der Beschuldigte mehr gemacht habe, als einfach erhaltenes Geld unrechtmässig weiter zu transferieren. Bei einer allfälligen Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen arglistigem Bestärken und schädigender Vermögensdisposition sei immer noch auf Betrugsversuch zu erkennen; der Beschuldigte habe alles mögliche gemacht, um die D._____ in kürzester Zeit zur schädigenden Vermögensdisposition zu veranlassen (Prot. I S. 27 f.). Die Vertretung der Privatklägerin 1 verlangte im Hauptantrag einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und beantragte eventualiter – "lediglich aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht" – einen Schuldspruch nach Art. 141bis StGB (HD Urk. 172 S. 1 und 4).
- 30 - Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch mit der Begründung, dass sowohl der Tatbestand des Betrugs als auch derjenige der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten weder objektiv noch subjektiv erfüllt sei (HD Urk. 175 S. 56). 1.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein Schuldspruch wegen Betrug ausgeschlossen sei und begründete dies in ihrem Hauptstandpunkt damit, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten (unter Annahme der Berechtigung des Anklagevorwurfs) nicht als arglistig qualifiziert werden könne (HD Urk. 203 S. 106 f. Ziff. 2.3.). In einer Eventualbegründung führte sie aus, dass der Betrugstatbestand selbst dann nicht gegeben wäre, wenn das Verhalten des Beschuldigten als arglistig qualifiziert werden müsste. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei die von Art. 146 StGB vorausgesetzte Vermögensdisposition nicht in den vom Beschuldigten anfangs Oktober 2011 veranlassten Transaktionen (über rund USD 11,8 Mio.) zu sehen. Die Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 sei vielmehr schon vorher erfolgt, nämlich als am 27. September 2011 das Geld (im Umfang von 15,7 Mio. USD) dem Konto der M._____ gutgeschrieben worden sei. Da diese Vermögensdisposition ohne jegliches Zutun des Beschuldigten erfolgt sei, scheide Betrug aus. Die anschliessend in Auftrag gegebenen Transaktionen zu Lasten des Kontos seien auch dann nicht unter den Betrugstatbestand zu subsumieren, wenn sie mit täuschendem Verhalten einhergingen und unrechtmässig erfolgten, da andernfalls der Tatbestand von Art. 141bis StGB in jeder Hinsicht entbehrlich wäre. Erhalte m.a.W. ein Kontoinhaber irrtümlich eine Gutschrift auf seinem Konto, ohne dass er diesen Irrtum verursacht habe, so sei die unrechtmässige Verwendung des entsprechenden Buchgeldes auch dann einzig unter dem Aspekt von Art. 141bis StGB strafrechtlich relevant, wenn er die Bank bzw. die für sie handelnden Personen – nach Information über die Kontogutschrift und ihm Hinblick auf die Verfügung über die entsprechenden Vermögenswerte – in ihrem Irrtum aktiv bestärke oder es unterlasse, sie über ihren Irrtum aufzuklären. 2. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 2.1. Die Staatsanwaltschaft focht den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten an und verlangt,
- 31 dass der Beschuldigte stattdessen des Betruges schuldig zu sprechen sei (HD Urk. 221). Zur Begründung führt sie (zusammengefasst) aus, dass Art. 141bis StGB dem Verhalten des Beschuldigten nicht vollumfänglich gerecht werde. Vielmehr habe der Beschuldigte ein arglistiges Vorgehen im Sinne des Betrugstatbestandes an den Tag gelegt: Erst habe er sich als angeblicher Experte betreffend CMO eine Vertrauensstellung bei der D._____ erschlichen. Danach (nach erfolgter Gutschrift) habe er diese bewusst in die Irre geführt, indem er die vermeintliche Kapitalrückzahlung gegenüber den Bankmitarbeitern überzeugend und (entgegen der Argumentation der Vorinstanz) widerspruchsfrei plausibilisert habe. Zudem habe er zur Unterstreichung seiner Argumentation (betreffend die Dringlichkeit des Wegtransfers der Gelder) gefälschte Urkunden benutzt, als er sich auf einen nachweislich nicht existierenden Investmentvertrag berufen habe. Sodann könne der D._____ auch keine Opfermitverantwortung angelastet werden. Diese habe dem Beschuldigten eine reine Depotdienstleistung angeboten, womit sie zu (eigenen) Abklärungen und Kenntnissen hinsichtlich Machart und Funktionsweise der von ihr aufbewahrten Titel grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen sei; hinzu komme, dass sie (dennoch) mehrfach und sorgfältig geprüft habe, ob die avisierte Gutschrift zu Recht bzw. auf Basis eines nachvollziehbaren Grundes erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die betrugsrelevante Vermögensdisposition sodann nicht schon durch die Gutschrift der Gelder auf das Konto M._____ bei der D._____ erfolgt, sondern erst durch die Ausführung der diversen Zahlungsaufträge bzw. Abdispositionen ab diesem Konto (Urk. 261 S. 6 ff.). 2.2. Auch die Privatklägerin 1 verlangt, dass der Beschuldigte des Betrugs anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen sei (HD Urk. 222 S. 2). Sie begründet dies im Wesentlichen ähnlich wie die Staatsanwaltschaft: Sie verneint eine eigene Opfermitverantwortung mit der Argumentation, dass sich ihre Tätigkeit einzig und alleine auf die Funktion einer Depotbank beschränkt habe und sie diese Aufgabe an eine renommierte und spezialisierte Depotstelle (die G._____) delegiert habe, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, eine von dieser Depotstelle falsch angewiesene Überweisung ausgeführt zu haben. Auch nicht vorgeworfen werden könne ihr, dass die den Erklärungen des Beschuldigten, der sich ihr gegenüber grosser Fachkennt-
- 32 nisse gerühmt habe, Glauben geschenkt habe. Der Beschuldigte habe sie sodann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen davon überzeugt, dass grosse zeitliche Dringlichkeit bestehe, um durch Überweisung von USD 10 Mio. ein anderes für ihn wichtiges Geschäft abwickeln zu können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die betrugsrelevante Vermögensdisposition sodann nicht schon mit der Kontogutschrift erfolgt; da diese von ihr noch jederzeit hätte storniert werden können. Erst durch die vom Beschuldigten veranlassten Überweisungen an Drittbanken seien die Gelder aus ihrem Zugriff entzogen worden (Urk. 262 S. 2 ff.). 2.3. Der Beschuldigte verlangt weiterhin einen Freispruch (HD Urk. 204; Urk. 264). Er argumentiert, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen Betrugs mit drei gewichtigen Argumenten zu Recht verworfen habe. Erstens sei das Element der Arglist nicht erfüllt, da es an täuschenden Machenschaften oder eines Lügengebäudes und auch an einem aktiven Abhalten von einer Überprüfung seiner Angaben seitens des Beschuldigten mangle. Betrug scheitere zweitens an der Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1, welche jegliche Kontrolle der Vorgänge haben vermissen lassen, und drittens daran, dass die Vermögensdisposition nicht durch Verhaltensweisen des Beschuldigten (sondern schon durch die Kontogutschrift) erfolgt sei, es also an der Kausalität mangle (Urk. 264 S. 22). Eine Verurteilung nach Art. 141bis StGB kommt für den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger nicht in Frage, weil die Vorinstanz den Beschuldigten diesbezüglich alleine gestützt auf diverse Vermutungen, welche nicht bewiesen seien, verurteilt habe. Die Überzeugung der Vorinstanz, dass die Gutschrift der Gelder auf einem Fehler beruhe, wobei die Fehlerursache offen gelassen werde könne, beruhe auf einem Überlegungsfehler. Die Fehlertheorie sei zwar möglich, aber bis heute nicht bewiesen. So könne etwa bis heute niemand ausschliessen, dass die zukünftig anfallenden Zinsen zusammengefasst (gestrippt) worden seien, wie das auch der Beschuldigte einmal vermutet habe. Ein Widerruf (der Ankündigung der Kapitalzahlung) der O._____ sei zudem kein Beleg für eine Fehlbuchung, da ein Widerruf aus x-welchen Gründen veranlasst werden könne, bzw. beispielsweise seinerseits fehlerhaft sein könne. Da der Fehler nicht genügend nachge-
- 33 wiesen sei, sei der Beschuldigte schon aus diesem Grund nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Aber selbst wenn der Fehler bei der O._____, bei der G._____ oder sonstwo nachgewiesen wäre, sei nicht bewiesen, dass dieser Fehler für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Gutschrift erkennbar gewesen sei. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Gutschrift der USD 15,7 Mio. der M._____ nicht zustehe, sei eine reine Vermutung, welche sich nicht auf Fakten, sondern subjektive Eindrücke stütze. Dem Beschuldigten könne nicht vorgeworfen werden, er habe aufgrund der Beschreibungen (Memorandum und Supplement) zu den CMOs mit Sicherheit gewusst, dass eine Kapitalrückzahlung ausgeschlossen sei, wenn dies selbst die Bankfachleute der Privatklägerin 1 nicht gewusst hätten. Zudem sei eine Expertenmeinung, ob der fragliche CMO einen solchen Ausschluss impliziere, nie eingeholt worden. Hinzu komme, dass sich der Beschuldigte auf die fachlich qualifizierten und über … geprüften Angaben von P._____ habe verlassen dürfen. Die Erkennbarkeit eines Fehlers sei deshalb für den Beschuldigten ausgeschlossen gewesen bzw., selbst wenn er ursprünglich einen solchen vermutet hätte, durch die Erklärungen von P._____ beseitigt worden. Selbst wenn also der objektive Tatbestand von Art. 141bis StGB als erfüllt zu betrachten wäre (was aber mangels objektivem Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Gutschrift nicht der Fall sei), fehle es jedenfalls an den nachgewiesenen subjektiven Voraussetzungen des Vorsatzes, weshalb der Beschuldigte wiederum nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Hinzu komme, dass es auch gänzlich an einem Nachweis fehle, dass der Beschuldigte die Transaktionen ab dem M._____-Konto (namentlich die USD 10 Mio. an Q._____) bösgläubig getätigt habe. Es sei nie abgeklärt worden, wie die R._____/S._____, für welche Q._____ die 10 Mio. entgegen genommen habe, die Gelder angelegt hätte. Ein hohes Renditeversprechen weise jedenfalls per se nicht darauf hin, dass es diese Form der Anlagen nicht gebe. Selbst wenn die vom Beschuldigten ins Auge gefassten Anlagen nur Fantasterei gewesen wären – was nicht erstellt sei – könne ihm deshalb höchstens Blauäugigkeit vorgeworfen werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass alle angestellten Vermutungen zwar eine mögliche Tatvariante ergeben würden, diese sich aber nicht zwingend so abgespielt haben müsse. Der Beschuldigte könne
- 34 genau so gut Opfer unglücklicher Umstände geworden sein, nämlich dass er nach der Kontogutschrift anderen Betrügern aufgesessen sei oder dass sich das Investment noch nicht verwirklichen konnte, weil die Konti (durch die E._____) vorzeitig gesperrt worden seien (Urk. 264). 3. Entscheid 3.1. Einleitung 3.1.1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs kann auf die Anklageschrift vom 28. Mai 2013 (Ziff. III.B S. 6-19) und die entsprechende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 33-35). 3.1.2. Bezüglich die allgemeinen beweisrechtlichen Regeln kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 203 Ziff. II.2 S. 28-31). 3.1.3. Auch betreffend die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen der Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 102-106 und 109), unter Vorbehalt nachfolgender Zusammenfassungen und Ergänzungen. 3.1.4. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend auf Art. 29 StGB hingewiesen (vgl. HD Urk. 203 S. 110). Nach dieser Bestimmung, deren Anwendungsbereich sich auf alle Straftatbestände des StGB erstreckt, sind sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Delikts, die nur bei der Kollektivperson (auch einer solchen des Auslands), nicht aber bei der – für diese in der Funktion eines Organs, Gesellschafters, entscheidungsbefugten Mitarbeiters oder tatsächlichen Leiters handelnden – natürlichen Person gegeben sind, letzterer zuzurechnen, sofern diese die übrigen objektiven und subjektiven Merkmale des jeweiligen Tatbestandes erfüllt (BSK StGB I - Weissenberger, Art. 29 N 1 ff.; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 29 N 7).
- 35 - Der Beschuldigte handelte im vorliegenden Fall als Vertreter seiner Gesellschaft M._____ Ltd. (nachfolgend M._____ genannt), deren Geschäftsführer ("Managing Director" bzw. "CEO") und Verwaltungsratspräsident ("Chairman") er eingestandenermassen und laut englischem Handelsregister war (vgl. Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 4; Ordner 15, 040.001 S. 14). Damit ist er Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB und steht – was von der Verteidigung übersehen wird (vgl. HD Urk. 175 S. 56 Rz. 153) – für das Handeln der M._____ persönlich in der strafrechtlichen Verantwortung. 3.2. Kein Betrug 3.2.1. Ausgangssituation 3.2.1.1. Allgemeine rechtliche Ausführungen Die Deliktsstruktur des Betrugs erfordert im objektiven Tatbestand bekanntlich vier Schritte, wobei jeweils das zeitlich vorangehende Element für das nachfolgende kausal sein muss: 1) Arglistige Täuschung (Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen bzw. Bestärken in einem – bereits bestehenden – Irrtum), 2) Irrtum des Getäuschten, 3) Vermögensdisposition des Getäuschten, 4) Vermögensschaden beim Getäuschten oder einer Drittperson. Zwischen Täuschung (1) und Irrtum (2) sowie zwischen Irrtum (2) und Vermögensdisposition (3) muss überdies ein Motivationszusammenhang bestehen. Betrug ist demnach die mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorgenommene, arglistige Irreführung oder arglistige Bestärkung in einem Irrtum, die die getäuschte Person veranlasst, sich oder einen anderen mittels Vermögensdisposition am Vermögen zu schädigen (vgl. Vest, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 11; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 4; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 146 N 1). Die Täuschungshandlung begeht demnach auch, wer jemanden in einem Irrtum arglistig bestärkt. Bestärken erfordert die aktive Unterstützung einer beim Tatopfer bereits vorhandenen, der Wahrheit nicht entsprechenden Vorstellung.
- 36 - Arglistig bestärkt nur derjenige, welcher nicht bloss bestätigt, sondern durch besondere Machenschaften oder sonst wie listenreiches Vorgehen eine Aufklärung des Irrtums verhindert (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 5). Erforderlich ist m.a.W. ein Verhalten, durch das der Täter das Opfer auf besonders raffinierte Weise daran hindert, seinen Irrtum zu entdecken (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 28). Ein blosses Ausnutzen eines Irrtums genügt nicht (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 51). Unter dem Erfordernis der Vermögensdisposition (Vermögensverfügung) des Irrenden – d.h. des Getäuschten oder des in seinem vorbestehenden Irrtum Bestärkten – ist nach bundesgerichtlicher Praxis jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Die Vermögensverfügung kann (unter anderem) den Charakter eines Verpflichtungsgeschäftes oder einer einseitigen Verpflichtungserklärung (sog. Eingehungsbetrug) oder den der Erfüllung einer Forderung (sog. Erfüllungsbetrug) haben. Die Verfügung selber muss nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen, sondern kann, namentlich in einer arbeitsteiligen Organisationsform wie einem Unternehmen, aus stufenweisen internen Einzelhandlungen bestehen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (sog. mehraktige Vermögensdisposition, BGE 126 IV 113 E. 3.a; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 37). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Vermögensdisposition unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat, was dann der Fall ist, wenn die Vermögensminderung keiner weiteren Handlung des Täters oder eines Dritten bedurfte. Betrug scheidet demnach aus, wenn der Schaden erst aufgrund einer weiteren selbständigen Handlung des Täters oder gar eines Dritten eintritt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 33; Vest, a.a.O. N 149). Keine weitere selbständige Handlung liegt vor, wenn sämtliche an der mehraktigen Verfügung Mitwirkenden den vom Täter hervorgerufenen (oder bestärkten) Irrtum teilen (Vest, a.a.O. N 149). 3.2.1.2. Ausgangssachverhalt
- 37 - Der folgend dargestellte – und der besseren Übersichtlichkeit chronologisch aufgegliederte – Teilsachverhalt wird weder von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 noch vom Beschuldigen bestritten, und lässt sich auch anhand des übrigen Untersuchungsergebnisses positiv nachweisen: • Auf Anfrage des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten K._____) eröffnete die D._____ im Juni/Juli 2011 eine Konto- und Depotbeziehung für die M._____ und buchte vier Collaterized Mortgage Obligations (CMO) auf das M._____-Konto ein, wobei sie diese bei ihrer Depotstelle, der G._____ hinterlegte, welche diese wiederum bei ihrer US-Depotstelle, der O._____ (nachfolgend O._____ genannt) verwahrte (vgl. Anklageziffern 17 und 19; die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 20). • Betreffend einen der vorgenannten CMO (ISIN-Nr. …; Cusip-Nr. …; entspricht CMO Nr. 2 in Anklageziffer 19) erhielt die D._____ zu Handen ihrer Kundin M._____ am 27. September 2011 von der G._____ – welche (wie die Verteidigung in Urk. HD 175, S. 7 und 23 zurecht ausführt) ihrerseits entsprechende Ankündigungs-Swifts von der O._____ erhalten hatte (vgl. Ordner 35, Urk. 600.0083-60.0089, bes. Urk. 600.0088 und Urk. 600.0013 S. 3 ff.) – auf ihr bei der G._____ geführtes Konto nicht nur eine reguläre Zinszahlung von USD 39'012.–, sondern auch eine als "Principal Paydown" (= Kapitalrückzahlung) bezeichnete Zahlung über USD 15'760'325.20 gutgeschrieben (vgl. Anklageschrift Rz. 23, die Aussagen des G._____ Mitarbeiters T._____ [Ordner 24, Urk. 054.005, bes. S. 13 ff.], vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 27 Rz. 56 und S. 49 Rz. 118 f.). Diese Kapitalrückzahlung erfolgte aufgrund eines – erst am 7. Oktober 2011 entdeckten – Fehlers, dessen genaue Ursache umstritten ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.3.2.2.b.). • Die D._____ Bank ihrerseits konnte am 27. September 2011 die erhaltene Gutschrift im Umfang von USD 15,7 Mio. nicht einordnen, weshalb auf Anordnung des zuständigen Kundenbetreuers P._____ deren Weiterleitung auf das Konto der M._____ vorerst sistiert wurde und weitere Abklärungen vorgenommen wurden. Am 29. September 2011 – nach Abschluss dieser Abklärungen, d.h. er-
- 38 folgter Rücksprache mit der G._____, einer Überprüfung der von der G._____ erhaltenen Swift-Meldungen und einer entsprechenden Nachkontrolle im …-System – liess P._____ das Geld dem M._____-Konto dann gutschreiben (vgl. die übereinstimmenden Aussagen des Kundenberaters P._____ [Ordner 24, Urk. 051.0008 S. 11 f. und Urk. 051.1005 S. 6], des Back Office- Leiters U._____ [Ordner 24, Urk. 052.0005 S. 10 f.] und des Branchmanagers V._____ [Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 14] sowie den Auszug des M._____-Kontos betreffend den 29. September 2011 [Ordner 24, Urk. 051.0014]. Der Beschuldigte bestreitet jedenfalls nicht, dass dem M._____-Konto am 29. September 2011 die rund USD 15,7 Mio. überwiesen worden sind, vgl. z.B. seine Aussagen vor Vorinstanz [HD Urk. 167 S. 17], vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 27 f. Rz. 56). Entgegen der diesbezüglich widersprüchlichen Anklageschrift, vgl. die Anklageziffern 24 und 26, und den daraus gezogenen Schlüssen der Vorinstanz – wonach die Gutschrift der Gelder am 27. September 2011 (Urk. HD 203 S. 107 Ziff. 2.4.) mit Valuta per 29. September 2011 (vgl. a.a.O. S. 35 Ziff. 3.2.1.) erfolgt sei – wurden demnach die rund USD 15,7 Mio. dem M._____-Konto erst am 29. September 2011 (mit nämlichem Valutadatum) überwiesen bzw. gutgeschrieben. • Gleichentags (am 29. September 2011) nahm P._____ – und zwar nachdem er bereits dem Back Office den Auftrag zur Gutschrift der Gelder auf das M._____-Konto erteilt hatte (vgl. die Aussage V._____s, a.a.O., S. 14 unten: "[…] haben wir dem Kunden das Geld gutgeschrieben und ihn darauf informiert, dass das Geld angekommen ist." und diejenigen von P._____ a.a.O. [Urk. 051.0008], S. 12 f. und 14 oben, vgl. auch die Strafanzeige der Privatklägerin 1 vom 24. November 2011 S. 16 Rz. 46 [Ordner 1, Urk. 000.0001] ) – mit dem Beschuldigten telefonisch Kontakt auf und unterrichtete ihn von der Gutschrift der Kapitalrückzahlung von rund USD 15,7 Mio. plus Zins von USD 39'012.–. Der Beschuldigte entgegnete, dies sei eine gute Nachricht und bat um ein Bestätigungsmail, welches P._____ gleichentags versandte. Gleichentags, wenig später, bestätigte der Beschuldigte den Erhalt dieses Bestätigungsmails mit einem Mail von seiner Seite, in welchem er ankündigte, dass er (zusammen mit K._____) am morgigen Freitag, dem 30. September 2011, um 14.00 Uhr, zur D._____ nach … kommen werde, um die weiteren Schritte bezüglich
- 39 dieser Gelder zu besprechen (vgl. Anklageziffer 26; Aussagen von P._____, a.a.O. S. 13 f.; Aussagen des Beschuldigten z.B. in der Hafteinvernahme [Ordner 15, Urk. 040.001 S. 7 f. und 13 f.] und vor Vorinstanz [HD Urk. 169 S. 35; Email von P._____ [Ordner 24, Urk. 051.0026]; Email des Beschuldigten [Ordner 24, Urk. 051.0025], vgl. die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 28 Rz. 61, 67 und 71). Weiter bezeichnete er in diesem Mail die rund USD 15,7 Mio. als "Governmental Re-Purchase of Securities per 29/07/2011" [gemeint wohl: 29/09/2011] (vgl. Email des Beschuldigten, a.a.O., Anklageziffer 26, welche irrtümlicherweise "19/09/2011" angibt und die Ausführungen des Verteidigers in HD Urk. 175, S. 33 Rz. 74). 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1. In zivilrechtlicher Hinsicht stellt die Gutschrift der Privatklägerin 1 auf das M._____-Konto des Beschuldigten die letzte Etappe einer sog. mehrgliedrigen Banküberweisung dar, welche (u.a.) dem Anweisungsrecht (Art. 466 ff. OR) unterliegt (vgl. BGE III 154; Eric Buis, Die Banküberweisung und der Bereicherungsausgleich bei fehlgeschlagenen Banküberweisungen, Diss., 2000, S. 112). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und dem herrschenden Teil der Lehre wird in einem solchen Fall die Empfängerbank als zahlungspflichtig (im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR) beziehungsweise der begünstigte Kunde als über die Überweisungssumme verfügungsberechtigt angesehen, sobald die Bank die Gutschriftbuchung auf dessen Konto vorgenommen hat. Nach einem Teil der Lehre tritt diese Rechtswirkung erst ein, nachdem die Gutschrift dem Begünstigten (schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich) angezeigt worden ist (vgl. Buis, a.a.O. S. 155, 99, 101, 103). Spätestens die Gutschriftanzeige begründet demnach ein abstraktes – d.h. von Bestand und Umfang der hinter der Anweisung stehenden Deckungs- und Valutaverhältnisse unabhängiges – Schuldverhältnis zwischen Bank und Begünstigten, welches diese (in eigenem Namen und aus eigenem Vermögen) gegenüber jenem direkt und unbedingt zur Leistung verpflichtet (vgl. Buis, a.a.O. S.20 und 106). Somit verpflichtete sich die Privatklägerin 1 am 29. September 2011 mit der durch das Back Office vorgenommenen Kontogutschrift bzw. spätestens mit der
- 40 telefonischen Anzeige derselben durch P._____ an den Beschuldigten zur direkten und unbedingten Zahlung von rund USD 15,7 Mio. an die M._____, und zwar ungeachtet dessen, dass die (von ihr irrtümlich angenommene) Kapitalrückzahlung aus dem CMO tatsächlich gar nicht bestand (was noch zu zeigen sein wird in Ziff. 3.3.2.2.). 3.2.2.2. Mit Eingehung dieser zivilrechtlichen Leistungspflicht nahm die Privatklägerin 1 (durch deren Mitarbeiter) gleichzeitig im Sinne des Strafrechts eine Verfügung über ihr Vermögen vor, kann eine solche doch, wie bereits ausgeführt, selbstverständlich auch den Charakter der Eingehung einer einseitigen Verpflichtung haben. Diese (mehraktige) Vermögensdisposition wurde spätestens mit der telefonischen Gutschriftanzeige an den Beschuldigten durch P._____ vollzogen (vgl. auch: Jean-Richard-dit-Bressel, Eigenmacht und Ohnmacht des ungetreuen Bankdirektors, in: recht 2008, S. 241). Aus dem vorstehend erwiesenen Teilsachverhalt geht nun allerdings eindeutig hervor, dass die Überweisung der rund USD 15,7 Mio. auf das Konto der M._____ – und damit die Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 im Sinne des Betrugsrechts – ohne jegliches Einwirken des Beschuldigten erfolgt war. (Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin 1 entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht schon am 27., sondern erst am 29. September über ihr Vermögen verfügte). Die Privatklägerin 1 ging allein aufgrund der Ankündigungen und Überweisung der G._____ und ihrer eigenen mehrfachen Nachprüfungen – fälschlicherweise – davon aus, dass die M._____ Anspruch auf die rund 15,7 USD Mio. aufgrund einer Kapitalrückzahlung eines der CMO habe. Dieser Irrtum, welcher die Privatklägerin 1 zu ihrer Gutschrift motivierte, wurde weder vom Beschuldigten erweckt, noch wurde diese von ihm darin bestärkt. Schon die Anklage wirft dem Beschuldigten an keiner Stelle vor, dass er täuschend – sei es irrtumserweckend oder in einem Irrtum bestärkend – auf die Privatklägerin 1 eingewirkt habe, um sie zur Vornahme und Anzeige der Gutschrift zu bewegen. Vielmehr hebt die Anklageschrift zutreffend und geradezu im Fettdruck hervor, dass die USD 15,7 Mio. ohne Zutun des Beschuldigten auf dem Konto der M._____ gutgeschrieben worden seien (Anklageziffer 26).
- 41 - Der Beschuldigte erhielt demnach Verfügungsgewalt über die USD 15,7 Mio., ohne dass er hiezu etwas vorgekehrt hätte, was ihm als strafbares Verhalten vorzuhalten und/oder nachzuweisen wäre. Damit aber scheidet ein Betrug – jedenfalls soweit das Geschehen bis und mit 29. September 2011, Zeitpunkt der telefonischen Gutschriftanzeige, betreffend – schon mangels Täuschung aus. Im Übrigen wäre auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit der vermögenmindernden Wirkung der Vermögensdisposition nicht gegeben (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.2.2.5.b.). 3.2.2.3. Die Staatsanwaltschaft (wie auch die Privatklägerin 1) sieht nun allerdings die betrugsrelevante Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 nicht schon in der Kontogutschrift vom 29. September 2011, sondern erst in den Banküberweisungen vom 4./5. Oktober 2011, also darin, dass die D._____ an jenen späteren Daten, in Ausführung der Zahlungsanweisungen des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten K._____), rund USD 11,8 Mio. vom M._____-Konto wegtransferierte (vgl. Anklageziffern 42 und 46; Urk. 261 S. 10 f.; Urk. 262 S. 5 f. Rz. 17). 3.2.2.4. Dieser Auffassung ist insoweit zuzustimmen, als dass die auf Anordnung des Beschuldigten getätigten Banküberweisungen vom 4./5. Oktober 2011 (entgegen der sinngemässen Ansicht der Vorinstanz) in der Tat sowohl zivilwie strafrechtlich als eine weitere Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 zu qualifizieren sind. Zivilrechtlich fällt (gutgeschriebenes) Geld auf dem Bankkonto eines Kunden (weiterhin) in das Vermögen der Bank, derweil der Bankkunde dieser gegenüber lediglich eine Forderung besitzt (und die Verfügungsberechtigung über das Kontoguthaben hat). Nimmt eine Bank eine Geldüberweisung von einem Kundenkonto an einen Dritten vor, so tut sie dies mit ihrem eigenen Geld. Geschieht dies im Auftrag des Bankkunden, entsteht ihr diesem gegenüber eine entsprechende Forderung bzw. Anspruch auf Rückerstattung des entsprechenden Betrags (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_568/2013 vom 13. November 2013 E.4.2; 4A_438/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5.1 m.w.H.). Dem entsprechend ist aus strafrechtlicher Optik die Frage eines Eingehungsbetrugs von der Frage eines Erfüllungsbetrugs auseinanderzuhalten (welche je nach den tatsächlichen Voraus-
- 42 setzungen alternativ oder gar kumulativ zu bejahen oder verneinen sind). Fehlt es – was hier der Fall ist – an einer Täuschung bei Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den Irrenden, scheidet zwar Eingehungsbetrug von vornherein aus, kann aber allenfalls noch ein Erfüllungsbetrug in Betracht kommen. Die Erfüllungshandlung eines Irrenden stellt eine zweite Vermögensverfügung dar, welcher von seiner (ersten) Vermögensverfügung (mit welcher dieser zuvor eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist), zu unterscheiden ist (vgl. Kerstin Klein: Das Verhältnis von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, Herbolzheim 2003, S. 166, 168 und 186). 3.2.2.5. Sind nun zwar die von der Privatklägerin 1 auf Anordnung des Beschuldigten geleisteten Banküberweisungen vom 4. und 5. Oktober 2011 als Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, kann ein Erfüllungsbetrug mangels Vorliegen weiterer objektiver Voraussetzungen dieses Tatbestandes dennoch nicht bejaht werden. a) Zum einen können – wie bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkte (HD Urk. 203 S. 106 f. Ziff. 2.3), auf deren Ausführungen deshalb vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) – die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht als arglistige Täuschung qualifiziert werden. Dem Beschuldigten wird Betrug in der Variante des Bestärkens des Opfers in einem vorbestehenden Irrtum zur Last gelegt. In einem solchen Fall ist, wie bereits ausgeführt, eine arglistige Täuschung nicht schon bei blosser Bestätigung der irrtümlichen Vorstellung des Opfers, sondern nur dann zu bejahen, wenn der Täter dieses auf besonders raffinierte Weise daran hindert, seinen Irrtum zu entdecken. Der Irrtum der Privatklägerin 1 bestand darin, dass sie fälschlicherweise davon ausging, dass die M._____ ein Anrecht auf die Gutschrift von rund USD 15,7 Mio. habe aufgrund einer Kapitalrückzahlung eines in ihrem Depot befindlichen CMO. Laut Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in diesem Irrtum durch die folgenden falschen Angaben in schriftlicher und mündlicher Form bestärkt haben. Eine erste Täuschung bzw. Bestärkung der Privatklägerin 1 in ihrem Irrtum soll darin bestanden haben, dass er in seinem Bestätigungsmail vom 29. September 2011 die USD 15,7 Mio. als Rückkauf durch die Regierung ("Govern-
- 43 mental Re-Purchase of Securities per 29/07/2011") bezeichnet habe (vgl. Anklageziffer 31). Eine zweite täuschende bzw. irrtumsbestärkende Handlung des Beschuldigten soll darin gelegen haben, dass er anlässlich der mündlichen Besprechung vom 30. September 2011 fachmännisch erklärt haben soll, wie es bei einem CMO überhaupt zu Kapitalrückzahlungen kommen könne, indem er konkret die USD 15,7 Mio. als einmalige Abschlagszahlung als Folge einer Entwertung des CMO bezeichnet haben soll (vgl. Anklageziffer 34). Die Vorinstanz (HD Urk. 203 S. 106) hat zutreffend hervorgehoben, dass diese dem Beschuldigten vorgeworfenen Falschangaben – unter Annahme ihrer Erwiesenheit – je als eine einfache schriftliche und eine einfache mündliche Lüge zu qualifizieren sind, welche zudem unter sich widersprüchlich erscheinen, weshalb sie (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft; vgl. HD Urk. 171 S. 22; Urk. 261 S. 6 f.) zusammengenommen weder als besondere Machenschaft noch als raffiniertes Lügengebäude bezeichnet werden können. Ergänzend auszuführen ist, dass die dem Beschuldigten in Anklageziffer 36 vorgeworfene Plausibilisierung der Kapitalrückzahlung (als einmalige Abschlagszahlung in Folge einer Entwertung des CMO) anlässlich der mündlichen Besprechung vom 30. September 2011 sich in dieser konkreten Form noch nicht einmal auf der Ebene des Sachverhalts erstellen lässt. Den Aussagen der an dieser Besprechung anwesenden Mitarbeiter der D._____, V._____ und P._____, kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte V._____ gegenüber erklärt habe, wie es "zu solchen Zahlungen kommen kann" (gemeint wohl: die Kapitalrückzahlung) und wie das "mit den Faktoren vonstattengeht" (gemeint wohl: der Pool- Faktor) (vgl. die Aussagen von V._____ in Ordner 24, Urk. 050.003 S. 7 [Antwort zu Frage 40] und S. 8 [Antwort zu Frage 44], welche von P._____ erst in seiner zweiten Zeugeneinvernahme und nur auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft lapidar bestätigt wurden [Ordner 24, Urk. 051.1005 S. 7, Antwort zu Frage 29], derweil er in seiner ersten Zeugeneinvernahme sinngemäss noch ausführte, dass anlässlich der Besprechung er dem Beschuldigten, und nicht dieser ihm, detailliert erklärt habe, wie es zu dieser Gutschrift gekommen sei [vgl. Ordner 24, Urk. 051.0008, S. 13, Antwort zu Frage 67]). M.a.W. kann diesen Zeugenaussagen – auf welche sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft stützten will (vgl. HD Urk. 171 S. 16 und Anm. 63) – nur entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber V._____ die angebliche Kapitalrückzahlung anhand der Poolfaktorwertveränderung des CMO zu plau-
- 44 sibilisieren versuchte. Damit aber behauptete der Beschuldigte gegenüber V._____ im Wesentlichen nichts mehr und nichts weniger, als was die Privatklägerin 1, d.h. jedenfalls P._____, bereits aufgrund der eigenen Abklärungen über den Hintergrund der Gutschrift der USD 15,7 Mio. zu wissen glaubte und dem Beschuldigten am Vortag der Besprechung in mündlicher und schriftlicher Form selbst so mitgeteilt hatte (vgl. die Aussagen von P._____ zur Kapitalrückzahlung und zum Pool-Faktor, a.a.O., S. 13 f., Antworten auf Fragen 67-74, sowie dessen Bestätigungsmail an den Beschuldigten in Ordner 24, Urk. 051.0026). Unter diesem Gesichtspunkt müssen die falschen Angaben des Beschuldigten an der Besprechung vom 30. September 2011 rechtlich als blosse Bestätigung der vorbestandenen Fehlvorstellung der Privatklägerin 1 gewertet werden, was, wie ausgeführt, noch kein arglistiges Bestärken darstellt. Auch die weiteren Aussagen von V._____ führen zu diesem Schluss. Dieser gab an, dass er die Zahlung zwar nicht richtig habe einordnen können, aber aufgrund der von P._____ vorgenommenen Abklärung und der Bestätigung der G._____ nicht daran gezweifelt habe, dass die M._____ an den USD 15,7 Mio. berechtigt gewesen sei. Aufgrund dieser Abklärungen bzw. des Gegencheckens bei der G._____, und weil "im neuen Beschrieb dieser Faktor heruntergesetzt wurde", habe alles einen Sinn gemacht und sei logisch gewesen (Ordner 24, Urk. 050.003 S. 8 f. Antworten auf Fragen Nr. 41 und 47 f.). Gemäss diesen spontanen Aussagen V._____s – und entgegen der unmittelbar auf diese Aussagen folgenden (und von V._____ erwartungsgemäss bejahten) Suggestivfrage der Staatsanwaltschaft (vgl. a.a.O., Frage 49) – hatten die Erklärungen des Beschuldigenden demnach keinen (bestärkenden) Einfluss auf seine Fehlvorstellung und zwar auch nicht in Bezug auf die Poolfaktorherabsetzung. Diese (sowie die Berechtigung der M._____ an den gutgeschriebenen Geldern) erschien V._____ plausibel und logisch nicht erst aufgrund der Erklärungen des Beschuldigten sondern bereits aufgrund des "neuen Beschriebs" – womit die durch P._____ überprüfte Swift-Mitteilung der G._____ vom 27. September 2011 gemeint ist (vgl. a.a.O. S. 8 bei Frage 41 ["Die SIX hat uns dann eine SWIFT-Mitteilung geschickt, wo alles detailliert umschrieben war"] sowie die Aussagen von P._____ in Urk. 051.0008 S. 11 f. sowie den Swift selber, bes. Linie 92A, in Urk. 051.0028 f.). Im weiteren geht sowohl aus den Aussagen V._____s wie aus denjenigen von P._____ insgesamt hervor, dass das Gespräch über den Grund der Gutschrift der USD 15,7 Mio. anlässlich der Besprechung vom 30. September 2011 von unter-
- 45 geordneter Bedeutung war. Im Vordergrund standen vielmehr die zwei Themen über die zukünftige Verwendung dieser Gelder durch die M._____ einerseits und das weitere Schicksal der CMO-Wertpapiere andererseits (vgl. die Aussage V._____s in Ordner 24, Urk. 050.003 S. 9: "[…] die Hauptthemen waren sicherlich, wie man die 10 Mio. in den Hedge Fund investiert und der Transfer dieser Notes an die W._____-Bank", und die Aussagen von P._____ Ordner 24, Urk. 0051.0008 S. 16: "Der Zweck dieser Besprechung war, dass Herr A._____ die Wertschriften weiter transferieren wollte und ca. 10 Mio. in einen Hedge Fund investieren wollte".). Dies geht im Übrigen (wie die Verteidigung zutreffend erwähnt hat; HD Urk. 175 S. 35 Rz. 84, ) auch aus der über diese Besprechung von Seiten der D._____ Bank verfassten Aktennotiz vom 30. September 2011 hervor, welche mit "purpose of the visit: discussion on the cash positions and issues of transferring CMOs to W._____ Bank […]" überschrieben ist und dementsprechend lediglich zu diesen zwei Themen Bemerkungen enthält, indes an keiner Stelle darauf hinweist, dass die Nachprüfung, Erklärung oder Plausibilisierung des Zahlungseingangs des USD 15,7 Mio. ein Thema war (vgl. Ordner 24, Urk. 050.0014). Die (zweifellos) täuschenden Erklärungen des Beschuldigten hinsichtlich dieser zwei Hauptthemen bzw. insbesondere seine unwahren Ausführungen zu dem angeblichen Investment von 10 Mio. (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.3.3.3.b) können entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Anklageschrift S. 13 f. Rz. 36; HD Urk. 171 S. 16 f.; Urk. 261 S. 7 Rz. 10) nicht als Lügengebäude zum Zwecke der Irrtumsbestärkung der Privatklägerin 1 gewertet werden, da sie mit dem Irrtum der Privatklägerin 1 über die Begründetheit der Gutschrift der USD 15, 7 Mio. bzw. der Berechtigung der M._____ an diesen Geldern in keinem direkten Zusammenhang stehen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (a.a.O.) und der Privatklägerin 1 (Urk. 262 S. 4 f. Rz. 12) lässt sich auch nicht sagen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit diesen Angaben zum angeblichen Investment unter zeitlichen Druck gesetzt hatte. Wie die Verteidigung zutreffend anmerkte (HD Urk. 175 S. 40 Rz. 96) kann den Aussagen von V._____ und P._____ nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei zu diesem Investment verpflichtet (so aber Anklageziffer 36), sondern lediglich, dass er ein solches Investment machen werde (V._____ in Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 9, ab Rz. 50) bzw. machen wolle (P._____ in
- 46 - Ordner 24, Urk. 051.0008 S. 16, ab Rz. 89 ; in diesem Sinne äussert sich auch der Vertreter der Privatklägerin 1 in der Strafanzeige vom 24. November 2011 S. 16 Rz. 47 in Ordner 1, Urk. 000.0001). Dass man sich zeitlich unter Druck gesetzt gefühlt habe, geht weder aus den Aussagen V._____s noch aus denjenigen von P._____ hervor. Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (und die Verteidigung betont; Urk. 264 S. 22), ist im Weiteren nur schon nicht eingeklagt (und abgesehen davon auch nicht ersichtlich), dass der Beschuldigte die Mitarbeiter der Privatklägerin 1 am 30. September 2011 absichtlich und aktiv von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten hätte. Auch kann (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft HD Urk. 171 S. 22; Urk. 261 S. 7 Rz. 9) eine allfällige Annahme des Beschuldigten, dass eine Überprüfung seiner Angaben unterbleiben werde, mangels eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter den Parteien – nachdem deren Geschäftsbeziehung erst wenige Monate gedauert hatte – nicht als arglistig qualifiziert werden. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist auszuführen, dass aus den Aussagen von P._____ (sinngemäss) hervorgeht, dass aus Sicht der Bank die Überprüfung der Berechtigung der M._____ an diesen USD 15,7 Mio. mit Vornahme der Kontrollen vor Gutschrift der Gelder auf das M._____-Konto am 29. September 2011 bereits definitiv abgeschlossen war (vgl. seine Antwort, a.a.O. [Urk. 051.0008], auf die [im Rahmen der Fragen zur Besprechung vom 30. September 2011 gestellte] Frage 88 der Staatsanwaltschaft, ob er je an der Berechtigung der M._____ bzw. des Beschuldigten an den USD 15,7 Mio. gezweifelt habe: "(überlegt lange) Wie gesagt, nachdem ich vom Back Office die Bestätigung erhalten hatte und wusste, dass es sich um Distressed Bonds handelte und nachdem alle Routine-Kontrollen gemacht worden waren, fühlte ich mich in der Lage, diese Zahlungsbestätigung herauszugeben."). An keiner Stelle der Aussagen P._____', V._____s oder auch des Back Office Mitarbeiters U._____ (Ordner 24, Urk. 052.0005) findet sich ein Hinweis, dass nach der Kontogutschrift vom 29. September 2011 und vor Ausführung der Zahlungsanweisungen des Beschuldigten am 4./5. Oktober 2011 an sich noch weitere Überprüfungen der bereits gutgeschriebenen Gelder vorgesehen gewesen waren und auf diese dann aber aufgrund des fachmännischen Auftretens des Beschuldigten verzichtet wurde. Auch schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass die Angaben des Beschuldigten in seinem Mail vom 29. September 2011 und anlässlich der Bespre-
- 47 chung vom 30. September 2011 die Aufdeckung des Irrtums der Privatklägerin 1 verhindert hätten. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend begründet (HD Urk. 203 S. 107), dass das Verhalten der Privatklägerin 1 – d.h. ihre Entgegennahme eines traditionell vom Investmentbanking verwalteten Wertpapiers (des CMO), bezüglich welchem sie als Anlagebank laut Anklageschrift (Anklageziffer S. 13 Rz. 34 und S. 14 Rz. 38) und gemäss Eingeständnis ihrer Mitarbeiter (bezeichnend hier besonders die Aussage von V._____ in Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 8: "Dadurch dass wir die Bestätigung von der G._____ AG hatten, wollten wir ihm [dem Beschuldigten] nicht zeigen, dass wir nichts von solchen Instrumenten verstehen.", vgl. weiter auch die Aussagen von U._____ in Ordner 24, Urk. 052.0005 S. 3) keine Fachkenntnisse hatte – unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung geradezu als leichtfertig bezeichnet werden muss, und auch dieser Umstand gegen die Bejahung der Arglist spricht. Wenn einerseits – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. 3.3.3.2.) – dem Beschuldigten vorgeworfen werden muss, dass er wusste, dass es sich beim fraglichen CMO um einen Interest Only Titel handelte, der keine Kapitalrückzahlung vorsieht, so muss sich die Privatklägerin 1 andererseits den Vorwurf gefallen lassen, dass sie das Entsprechende selber auch hätte wissen bzw. in Erfahrung bringen können und müssen. Ob ein Wertpapier nur zu Zinszahlungen berechtigt oder auch Kapitalrückzahlungen zulässt, ist fundamental und keineswegs nebensächlich. Diese grundlegende Tatsache über die Qualität eines Wertpapiers zu wissen oder in Erfahrung zu bringen, gehört zu den elementaren Vorsichtsmassnahmen, die von einer professionellen Bank verlangt werden dürfen. Dies gilt (entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Urk. 261 S. 8 f., sowie der Privatklägerin 1, Urk. 262 S. 4) auch dann, wenn die Bank "lediglich" als Depotbank fungiert: Wie ausgeführt (vorstehend Ziff. 3.2.2.1.) trifft sie – als letztes Glied einer mehrgliedrigen Banküberweisung – eine direkte Leistungspflicht aus eigenem Geld hinsichtlich der aus den deponierten Titeln erwachsenden Ansprüche ihres Kunden, weshalb es in ihrem vitalen Interesse sein muss, die Beschaffenheit solcher Titel zu kennen. Im Übrigen wäre diese Tatsache von der Privatklägerin 1 auch relativ leicht in Erfahrung zu bringen gewesen; sie hätte hiezu lediglich den Wertpapierprospekt zum betreffenden CMO durchlesen müssen, in welchem (wie noch zu zeigen sein wird, Ziff.
- 48 - 3.3.2.2.b.aa) mehrfach darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen sog. Interest Only Titel handelt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten – in der Zeitspanne von seiner Kenntnisnahme der Gutschrift der USD 15,7 Mio. am 29. September 2011 bis zur Abgabe der Zahlungsanweisungen an die Privatklägerin 1 am 2./3. Oktober 2011 – nicht als arglistiges Bestärken im Sinne von Art. 146 StGB, sondern höchstens als ein (nicht unter den Betrugstatbestand fallendes) blosses Bestätigen bzw. Ausnutzen des Irrtums der Privatklägerin 1 zu qualifizieren ist. b) Zum Anderen fehlt es auch schon an der unmittelbar vermögensmindernden Wirkung der Vermögensdisposition der Privatklägerin 1. Die Banküberweisungen von rund USD 11,8 Mio., welche die Privatklägerin 1 am 4./5. Oktober 2011 aus ihrem eigenem Geld ab dem M._____-Konto tätigte, waren ja zum damaligen Zeitpunkt noch gedeckt durch das Guthaben von rund USD 13,5 Mio. auf ihrem Konto bei der G._____. Zur Minderung des Vermögens der Privatklägerin 1 kam es erst, als die G._____ am 7. Oktober 2011 ihre Fehlüberweisung entdeckte und auf dem bei ihr geführten Konto der Privatklägerin 1 eine entsprechende Storno-Buchung ausführte (vgl. Anklageziffer 47). Damit verlor die Privatklägerin 1 eine Forderung gegen die G._____ in entsprechendem Umfang und waren ihre Überweisungen nicht mehr gedeckt. Der Vermögensschaden trat demnach bei der Privatklägerin 1 erst aufgrund einer weiteren selbständigen Handlung einer (unabhängigen) Drittperson ein, weshalb Betrug ausscheidet (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.1.1.). M.a.W. hätte die Privatklägerin nie einen Vermögensschaden erlitten, wenn der Fehler nicht entdeckt worden wäre. c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass auch nicht etwa ein Betrug durch Unterlassen gegeben ist. Dass der Beschuldigte die Mitarbeiter der D._____ über ihren Irrtum hätte aufklären sollen, ist zum einen nur schon nicht eingeklagt. Die Nichtbeseitigung des Irrtums der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten ist zum andern auch rechtlich nicht vorwerfbar. Eine Aufklärungspflicht bzw. Garantenstellung (i.S.v. Art. 11 StGB) des Beschuldigten aus Gesetz, Gefahrengemeinschaft oder Ingerenz ist nicht ersichtlich. Auch eine Ga-
- 49 rantenstellung aus Vertrag muss verneint werden, nachdem, wie bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund der erst wenige Monate dauernden, rein geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausgegangen werden kann. 3.2.3. Fazit Im Fazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer III. lit. B nicht des Betrugs schuldig gesprochen werden kann. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 27 f.) ist auch kein versuchter Betrug gegeben. In Frage käme vorliegend höchstens vollendeter Betrugsversuch, nachdem der Erfolg (hier: der Vermögensschaden der Privatklägerin 1) nicht (unmittelbar) auf das Täterverhalten (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, 2. Aufl. Art. 146 N 14), sondern auf das Storno der G._____ zurückzuführen ist. Beim vollendeten Versuch müssen aber alle übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere auch die arglistige Täuschung (bzw. Irrtumsbestärkung) verwirklicht sein, woran es hier, wie gezeigt, fehlt. Einen unvollendeten Versuch gibt sodann schon der eingeklagte Sachverhalt nicht her und im Übrigen läge ein solcher nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf sämtliche objektiven Betrugsmerkmale und damit insbesondere auch auf eine arglistige Täuschung oder Irrtumsbestärkung richtet, mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint (vgl. BGE 122 IV 246 E. 3a a.E.; BGE 128 IV 18 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 6S.722/2001 vom 17. April 2002). Ein entsprechender Vorsatz des Beschuldigten könnte indes nicht nachgewiesen werden, nachdem die dem Beschuldigten mit Anklageschrift vorgeworfen Irrtumsbestärkungshandlungen bereits objektiv nicht als arglistig zu qualifizieren sind. 3.3. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten 3.3.1. Strafantrag Art. 141bis StGB ist ein Antragsdelikt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (HD Urk. 203 S. 109 Ziff. 4.2.), liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin 1 vor (Ordner 1, Urk. 000.0001). Die Privatklägerin 1 ist selbstredend antragsbe-
- 50 rechtigt ist, ist sie doch die Person, von deren Konto die entsprechenden Guthaben abgebucht wurden und damit diejenige, welcher ein allfälliger Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten zukommt (vgl. BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 41). 3.3.2. Objektiver Tatbestand 3.3.2.1. Einleitung a) Bei diesem Delikt besteht der objektive Tatbestand darin, dass jemand Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Zu beachten ist, dass gemäss dieser Bestimmung auf den Willen des Täters abzustellen ist und nicht auf den Willen des an den Vermögenswerten Berechtigten (