Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140147-O/U/rm
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 17. Dezember 2015
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, lic. rer. pol., Beschuldigte und I. Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Welti, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
sowie C._____ AG, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. Januar 2014 (DG120391)
- 3 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. November 2012 sind diesem Urteil beigeheftet. (Urk. 35/1/1 u. (Urk. 35/2/1) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 109) Das Gericht erkennt: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer II lit. B, C und E), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I), − der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II), − des Fahrens im fahrunfähigen Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (Anklageziffer III). b) Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I),
- 4 - − der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer II lit. A und D). 2. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer II), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I) sowie − der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II). b) Vom Vorwurf des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen (Anklageziffer I). 3. Das Verfahren betreffend der gegen den Beschuldigten A._____ erhobenen Anklagevorwürfe − der Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV (Anklageziffer III) und − des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziffer 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III) wird eingestellt. 4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 5 - 5. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 60'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 919.00 Auslagen Untersuchung Fr. 19'119.65 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung von B._____, werden dem Beschuldigten A._____ zu 5/8 und dem Beschuldigten B._____ zu 3/8 auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt. 9. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 159/1 S. 1)
- 6 - 1. A._____ sei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. 2. A._____ sei von allen übrigen Vorwürfen freizusprechen und angemessen zu entschädigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 161 S. 1) 1. Ziff. 2 lit. a des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2014 sei aufzuheben und Herr B._____ sei freizusprechen. 2. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2014 sei aufzuheben und Herr B._____ von Strafe freizusprechen. Eventualiter sei Herr B._____ milder zu bestrafen. 3. Ziff. 7 und 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2014 seien aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Herr B._____ sei für die im Strafverfahren entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung von CHF 145'449.10 zuzusprechen.
Erwägungen: I. Vorgeschichte 1. Die beiden Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B._____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) waren Miteigentümer der D._____ Holding AG und deren Tochtergesellschaften. Innerhalb der D._____- Gruppe war gemäss Vereinbarung betreffend Aktienpool vom 30. März 2000 (Urk. 9/3) der Beschuldigte 2 für die strategische Leitung (Verwaltungsratspräsidium) und der Beschuldigte 1 für die operative Leitung (Delegierter des Verwaltungs-
- 7 rats) verantwortlich. Dem Beschuldigte 1 war als Geschäftsführer, CEO, der kaufmännische Sektor anvertraut. Der Beschuldigte 2 befasste sich mit der technologischen Seite der Firma und war technischer Direktor. In dieser Eigenschaft war er unter anderem für die Entwicklung und Weiterentwicklung des "E._____", eines Software-Produktes, auf dem das Geschäftsmodell und der Erfolg der von ihm mitgegründeten D._____-Gesellschaften aufbauten, verantwortlich (Urk. 9/22 S. 9 Rz 25). 2. Im September 2000 verkauften die beiden Beschuldigten rückwirkend per 1. Januar 2000 ihre Firmengruppe an die C._____ Switzerland SA. Im Aktienkaufvertrag (Sale and Purchase Agreement of Shares) vom 11. September 2000 (Urk. 2/6) wurde vereinbart, dass der Kaufpreis aus einem fixen Anteil von CHF 7,5 Mio und einem variablen erfolgsabhängigen Anteil (sog. Earn Out), der sich am Geschäftsergebnis im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 orientierte und in den folgenden 5 Jahre ausbezahlt werden sollte, bestand. 3. Die C._____ Switzerland SA war ihrerseits eine Tochtergesellschaft der in Frankreich domizilierten C.F._____. Die Geschäftsleitung der C.F._____ setzte sich – im hier fraglichen Zeitraum – zusammen aus G._____ (Präsident), H._____ (Vizepräsident), I._____ (Generaldirektor), J._____ (Generaldirektor), K._____ (stellvertretender Generaldirektor) und L._____ (stellvertretender Generaldirektor, beauftragt mit der Leitung der Finanzen der Gruppe) (Urk. 28/5 S. 545). Mit Ausnahme von L._____ waren alle Geschäftsleitungsmitglieder auch Mitglieder des Verwaltungsrates der C.F._____. Sämtliche Geschäftsleitungsmitglieder waren Inhaber von Ämtern in den Tochtergesellschaften (Urk. 28/5 S. 545) und hielten zudem C.F._____-Aktien (Urk. 28/5 S. 369 ff.). 4. Länderverantwortlicher für die Schweiz und Präsident von C._____ Switzerland und Verwaltungsrat von C.F._____ Switzerland war M._____ (Urk. 28/5 S. 203, Urk. 28/5 Zusatz 22/5, Urk. 29/13/1 S. 2). Zuständig für die deutschsprachigen Länder war zudem N._____, Direktor des Managementinstituts C._____ oder O._____ (Urk. 28/5 S. 196). Als Buchhalter und Controller seitens der C._____ war P._____ tätig (Urk. 28/5 Zusatz 22/5; Urk. 29/13/1 S. 5).
- 8 - 5. Das Mandat der Konzernprüfung hatte Q._____ in Basel. Der Mandatsleiter, R._____, machte im Rahmen der Konsolidierung die Überleitung der Einzelabschlüsse zum Gruppenabschluss gemäss Bilanzierungsgrundsätzen des Konzerns und verfasste das Reporting zuhanden der C._____ (Urk. 29/16/1 S. 3). 6. Bei der D._____ buchte S._____ die Tagesgeschäfte und fertigte für die schweizerischen Gesellschaften die Monatsabschlüsse an (Urk. 20/14/1 S. 2 ff.). Für die monatlichen Abrechnungen und Fakturierungen bei der D._____ war T._____ zuständig. Sie war zudem persönliche Assistentin des Beschuldigten 1 (Urk. 29/15/1). 7. Anfangs 2003 wurde in Frankreich gegen C.F._____ ein Strafverfahren und eine Untersuchung der französischen Kapitalmarktaufsichtsbehörde, AMF (Autorité des marchés financiers), eröffnet. 8. Am 11. Februar 2004 wurden die beiden Beschuldigten nach Paris beordert und es wurde ihnen per März 2004 gekündigt bzw. von ihnen die Unterzeichnung ihrer Demission verlangt (Urk. 29/11/1 S. 17). 9. Am 29. Juni 2004 reichte der Vertreter der Privatklägerin im Namen der C._____ Switzerland SA, der D._____ Holding AG, der D._____ AG und der DU._____ AG Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten bei der Bezirksanwaltschaft Zürich ein (act. 1). 10. Parallel zur Anzeige betrieb die C._____ Switzerland SA den Beschuldigten 1 für eine Forderung von insgesamt CHF CHF 9'606'000 und die D._____ Holding AG, die D._____ AG und die DU._____ AG den Beschuldigten 1 für eine Forderung von CHF 2'066'576 (Zahlungsbefehle je vom 29. Juni 2004,Urk. 4/4/2/20-21). Der Beschuldigte 2 wurde am 5. Juli 2004 von der C._____ Switzerland SA für eine Forderung von insgesamt CHF 9'606'000 betrieben (Urk. 4/4/2/23). In allen Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben. 11. Die Erkenntnisse der französischen Untersuchung gegen die C._____ finden sich in einem 583 Seiten umfassenden Abschlussbericht vom 16. Januar 2007
- 9 zuhanden des fallverantwortlichen Untersuchungsrichters (Premier Juge d'Instruction) Philippe Courroye am Tribunal de Grande Instance Paris (Urk. 28/5). Der Bericht hält einleitend fest, das Archiv von C.F._____ habe keinerlei genauen Unterlagen, welche sich auf die Organisation der Gruppe und die Verfahrensabläufe beziehen würden, geliefert. Der Betriebsablauf in der Gruppe habe anhand der vorhandenen Unterlagen und der Aussagen der Kader und Mitarbeiter im Rahmen der Untersuchung rekonstruiert werden müssen (Urk. 28/5 S. 544, deutsche Übersetzung). Der Bericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass in den untersuchten Tochtergesellschaften systematisch ein Mechanismus angewendet worden sei, der darin bestanden habe, dass in den Rechnungsabschlüssen ein fiktiver Umsatz verbucht worden sei, um den tatsächlichen Umsatz zu "verbessern" (gemäss der internen Terminologie) und um den auf dem Markt angekündigten voraussichtlichen Umsatz zu erreichen. Dieser Mechanismus habe gemäss den amtsälteren Mitarbeiter schon vor 1997 bestanden und sie hätten seine Existenz im Jahr 1999 festgestellt (Urk. 28/5 S. 458 und S. 548 deutsche Übersetzung). Der Bericht hält dazu folgendes fest: "Die Anzahl der Mitarbeitenden und Kaderleute, welche sich an den Verwaltungs- und Buchhaltungsmanipulationen beteiligten oder davon Kenntnis hatten, ist so gross (zwischen 100 und 130, vgl. unten § 9.1.4.5.), dass es unmöglich ist zu behaupten, es habe sich um isolierte und geheime Praktiken gehandelt, von denen die Leiter und insbesondere die GL-Mitglieder nichts wussten, welche davon ja dank ihres Amtes, ihrer Funktion sowie der in der GL erwähnte und diskutierten Führungsunterlagen (deren Empfänger sie waren) direkt oder indirekt Kenntnis haben mussten" (Urk. 28/5 S. 549). Als Auftraggeber habe sich erwiesenermassen I._____ beteiligt und eine Beteiligung ausdrücklich anerkannt hätten J._____ und L._____ (Urk. 28/5 S. 458 f. deutsche Übersetzung). Sowohl bei C.F._____ als auch allein bei den Tochterfirmen die untersucht worden seien, hätten rund hundert Personen vom Vorhandensein eines fiktiven Umsatze in der Gruppe Kenntnis gehabt und hätten gewusst, dass man zu diesen Praktiken gegriffen habe, "damit der Kurs gehalten werde", d.h. die dem Markt pro-aktiv mitgeteilten Prognosen hätten erfüllt werden können, um den Börsenkurs der C.F._____-Aktie zu halten oder ihn gar zu verbessern. Diese "Flucht" nach vorne, die man in Zeiten jährlicher Fortschritte in der
- 10 - Geschäftstätigkeit im Griff gehabt habe, indem jeweils am Ende eines Geschäftsjahres die verbuchten fiktiven Verbesserungen entfernt worden seien, hätten sich zu einem irrwitzigen Wettlauf entwickelt, als sich die Konjunktur Ende der Neunzigerjahr gedreht habe. Die "Verbesserungen" des Umsatzes durch das Hilfsmittel der fiktiven FAE, das damals von Einigen als unvernünftig bzw. unhaltbar qualifiziert worden seien, habe nicht mehr genügt, um das klaffende Loch zu stopfen (Urk. 27/5 S. 460, deutsche Übersetzung). So seien dann ab Mitte 2001 andere Mittel eingesetzt worden, d.h. man habe zur Eintragung von Aktienmäntel oder zur Errichtung von Gehilfengesellschaften gegriffen, entweder um ihnen künstliche Studien in Rechnung zu stellen oder um in deren Jahresrechnungen Verluste zu verstecken, die die Gruppe in ihrer eigenen Rechnung nicht habe auftauchen lassen wollen. Unterstützt durch die französischen Kaderleute, welche Direktorenbzw. Bereichsleiterfunktionen ausgeübt hätten, hätten sich dann die "Manager" der betreffenden Gesellschaften eingeschaltet, um diese Mittel einzusetzen (Urk. 28/5 S. 461, deutsche Übersetzung). Der Bericht hat sich nicht direkt mit den Verhältnissen in der Schweiz befasst, nimmt aber an verschiedenen Stellen Bezug auf die D._____ (Urk. 28/5 S. 3 und S. 301-303, deutsche Übersetzung). 12. Die AMF hat mit Entscheid vom 29. März 2007 die Gesellschaft C.F._____, einzelne Mitglieder des damaligen Verwaltungsrates und weitere Personen mit finanziellen Sanktionen belegt (Urk. 28/7/5 S. 1). II. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 9. Januar 2014 (Urk. 109 S. 5-8). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten 1 und I. Berufungskläger A._____ (Beschuldigter 1) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
- 11 und 3 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Fahrens im fahrunfähigen Zustand im Sinne von Art 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig. Von Vorwurf des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I) und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer II lit. A und D) wurde der Beschuldigte 1 freigesprochen. Das Verfahren betreffend der gegen den Beschuldigten 1 erhobenen Anklagevorwürfe der Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV (Anklageziffer III) und des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Anklageziffer III) wurde infolge Verjährung eingestellt. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigte 1 mit 30 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Der Beschuldigte 2 und I. Berufungskläger B._____ (Beschuldigter 2) wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Von Vorwurf des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I) wurde der Beschuldigte 2 freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und schob deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigter 2, wurden dem Beschuldigten 1 zu 5/8 und dem Beschuldigten 2 zu 3/8 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 wurden diesem auferlegt.
- 12 - Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin wurde nicht eingetreten (Urk. 109 S. 123 ff.). 1.3. Gegen dieses am 9. Januar 2014 ergangene und am 10. Januar 2014 vorab per Telefax (Urk. 97) und hernach per Post am 13. Januar 2014 (Urk. 99/1-3) und 16. Januar 2014 (Urk. 99/4) schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil liess der Beschuldigte 1 am 10. Januar 2014 (Urk. 100) und der Beschuldigte 2 am 13. Januar 2014 (Urk. 102) Berufung anmelden. Mit Eingaben je vom 16. Januar 2014 meldeten die Staatsanwaltschaft (Urk. 104) und die Privatklägerin C._____ AG (Urk. 105) Berufung an. Das begründete Urteil konnte dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 am 11. März 2014 (Urk. 108/2), der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter der Privatklägerin je am 12. März 2014 (Urk. 108/1 und 108/4) und dem Verteidiger des Beschuldigten 2 am 13. März 2014 (Urk. 108/3) zugestellt werden. 1.4. Am 24. März 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 110). Mit Eingabe vom 27. März 2014 reichte der Verteidiger des Beschuldigten 1 die Berufungserklärung ein und stellte verschiedene Beweisanträge (Urk. 114). Die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 datiert vom 28. März 2014 (Urk. 117). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2014 (Urk. 119) wurde festgehalten, dass die Privatklägerin C._____ AG innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Sodann wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und es wurde ihnen Frist für eine obligatorische Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 1 angesetzt. Den Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatklägerin wurden je eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Beschluss vom 11. April 2014 wurde, nachdem die Privatklägerin innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils keine schriftliche Berufungserklärung ein-
- 13 reichte bzw. einreichen liess, auf die Berufung der Privatklägerin vom 16. Januar 2014 nicht eingetreten (Urk. 121). 1.6. Mit Eingabe vom 29. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde und beantragte im Rahmen der Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 1 deren Abweisung bzw. überliess den Entscheid dem Gericht bei der Frage, ob das Protokoll der Zeugeneinvernahme von N._____ zu den Akten genommen werden solle (Urk. 123). 1.7. Die Verfahrensleitung teilte mit Schreiben vom 5. September 2014 die Zuteilung der Referentin mit (Urk. 125). 1.8. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Urk. 126) reichte der Vertreter des Beschuldigten 1 das Urteil der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. August 2014 in Sachen C._____ AG gegen A._____ betr. Aktienrecht (Urk. 128) ein. 1.9. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Urk. 129) reichte der Verteidiger des Beschuldigten 1 die Stellungnahme zum Beweisergebnis von RA Dr. Z._____ vom 29. August 2014 im Prozess-Nr. CG080224 i.S. C._____ AG ca. A._____ vor dem Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 131/1). Sodann reichte er einen Auszug aus den Plädoyernotizen der Verteidigung zur Begründung der Berufung des Beschuldigten 1 ein (Urk. 131/2). Die Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten 1 samt Beilagen wurden den übrigen Parteien am 5. Februar 2015 zugestellt. 1.10. Mit E-Mail vom 20. Mai 2015 fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob die Beschuldigten auch an der Berufungsverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und ob die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten würden (Urk. 132). In der Folge teilten alle Parteien ihren Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung mit (Urk. 133, 135, 136). Weiter erklärten die beiden Verteidiger, dass die Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine Aussagen machen werden (Urk. 135 u. 136). 1.11. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 stellte der Vertreter des Beschuldigten 1 den Antrag, es sei die C._____ AG im Rubrum als Privatklägerin zu streichen und
- 14 dementsprechend nicht als Partei zur Berufungsverhandlung vom 30. November 2015 zuzulassen (Urk. 137). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2015 wurde die entsprechende Eingabe den übrigen Parteien zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 141). Mit Eingabe vom 6. August 2015 führte der Vertreter des Beschuldigten 2 aus, dass die C._____ AG eine vorbehaltslose Desinteresseerklärung an einer Strafverfolgung vom Beschuldigten 2 abgegeben habe, dass darin ein vollständiger Freispruch des Beschuldigten 2 befürwortet werde und dass keine Zivilansprüche gestellt würden, weshalb klar sei, dass die C._____ AG im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 weder Straf- noch Zivilklägerin und damit auch nicht Partei sei (Urk. 143). Der Vertreter der Privatklägerin beantragte mit Schreiben vom 10. August 2015 die Abweisung des Antrages des Beschuldigten 1 (Urk. 146). 1.12. In der Folge wurde am 2. September 2015 auf den 30. November 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 149). 1.13. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 zog die Staatsanwaltschaft III ihre Berufung zurück (Urk. 151). 1.14. Am 30. November 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 8 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten 1 erneuerte seinen Antrag auf Streichung der Privatklägerin aus dem Rubrum und als Partei nicht zuzulassen. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 schloss sich dem Antrag an. Der Vertreter der Privatklägerin beantragte die Abweisung des Antrages und verwies zur Begründung auf seine schriftliche Eingabe vom 10. August 2015 (Urk. 146). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen den Schuldpunkt bezüglich Vermögensdelikte (Dispositiv Ziffer 1. a) al. 1-3), gegen die Strafe (Dispositiv Ziffer 4.a) und die Vollzugsregelung (Dispositiv Ziffer 4.b). Der Beschuldigte 2 verlangt einen vollumfänglichen Freispruch.
- 15 - 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind: Ziff. 1 a) al. 4: Schuldspruch Beschuldigter 1 betreffend Fahren im fahrunfähigen Zustand i.S. von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (Anklageziffer III.). Ziff. 1 b): Freispruch Beschuldigter 1 vom Vorwurf des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I) und vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer II. lit. A und D). Ziff. 2 b): Freispruch Beschuldigter 2 vom Vorwurf des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I). Ziff. 3: Verfahrenseinstellung gegen den Beschuldigten 1 betreffend erhobener Anklagevorwürfe der Verletzung einer Verkehrsregel und des Nichtmitführens des Führerausweises (beide Vorwürfe in Anklageziffer III). Ziff. 6:Untersuchungskosten und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Ziff. 9: Nichteintreten auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin. 2.3. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Vorfragen Vorfrageweise wurde die Parteistellung der Privatklägerin geprüft. Die diesbezüglichen Ausführungen befinden sich nachfolgend unter III. Prozessuales, Ziffer 3.
- 16 - 4. Allgemeines 4.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 4.2. Die Teilnahmerechte der Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Wo dies nicht der Fall ist, wird Entsprechendes ausgeführt. 4.3. Im Rahmen des Anklagekomplexes I spielt der französische Untersuchungsbericht zuhanden des fallverantwortlichen Untersuchungsrichters, Premier Juge d'Instruction, Philippe Courroye am Tribunal de Grande Instance de Paris vom 16. Januar 2007, unterzeichnet von Michel Bruyas und Gérard Harmand, einen zentrale Rolle (Urk. 28/5). Wie die Vorinstanz richtig ausführt (Urk. 109 S. 13 f.), liess die Staatanwaltschaft III des Kantons Zürich den Bericht teilweise übersetzen. Die beauftragte Übersetzerin, Frau V._____, lic. iur. dipl. Übersetzerin DOZ, bestätigte, dass die Übersetzung dem französischen Original entspreche. Eine formelle Belehrung gemäss Art. 307 StGB unterblieb indessen. Der Bericht wird jedoch nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet, sondern dient als Entlastungsindiz, weshalb seiner Verwertung und der Verwertung der im Bericht zitierten Aussagen diverser Personen nichts im Wege steht. 4.4. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzten und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wiederlegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.5. Es liegen je eine Anklageschrift betreffend den Beschuldigten 1 (Urk. 35/1/1) und den Beschuldigten 2 (Urk. 35/2/1) vor. Gewisse Anklagesachverhalte sind bei beiden Beschuldigten identisch. Wird auf beide Anklageschriften Bezug genommen, so lautet nachfolgend das Zitat "Anklageschriften", um die Lesbarkeit zu erhöhen.
- 17 - III. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend sind mutmassliche Delikte aus den Jahren 2000 bis 2004 zu beurteilen. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 9. Januar 2014. Es stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 1.2. Gemäss Art. 447 StPO werden Verfahren, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Neues Recht gilt zudem für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden (Art. 454 StPO). 1.3. Für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist grundsätzlich das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, mithin die bis Ende 2010 gültige Fassung der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO ZH) massgebend ist. 2. Prozessuale Anträge der Verteidigung 2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 stellte im Rahmen der Berufungserklärung vom 27. März 2014 (Urk. 114 S. 2 f.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. November 2015 (Urk. 159/2) die nachfolgenden Beweisanträge, denen sich der Verteidiger des Beschuldigten 2 anschloss (Urk. 161 S. 1): "1. Es sei das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich vom 5. Februar 2014 zu den Akten zu nehmen (Urk. 116/1). 2. Es sei das Protokoll der Zeugeneinvernahme von N._____ vom 17. Dezember 2013 zu den Akten zu nehmen (Urk. 116/2). 3. Es seien mittels Edition von der C._____ AG und/oder der Q._____ AG die folgenden Unterlagen beizuziehen:
- 18 - - Protokolle der Sitzungen des Supervisory Committee 2000 bis 2004; - Vorbereitungsdossiers für die Sitzungen des Supervisory Commitee 2000 bis 2004; - Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates der D._____ Holding AG sowie der C._____ (Switzerland) SA der Jahre 2000 bis 2004; - Protokolle der ordentlichen Generalversammlung der D._____ Holding AG 2000 bis 2004; - Monatsberichte der Q._____ AG an den C._____-Konzern im Zeitraum 2000 bis 2004 (sogenannte "Monthly reports"); - Revisionsunterlagen der Q._____ AG über die Revision der Jahresrechnung der D._____ Holding AG sowie der C._____ (Switzerland) SA der Jahre 2000 bis 2004; - Aussergerichtlicher Vergleich zwischen dem C._____- Konzern und der Q._____ AG 4. Es seien die folgenden Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen zu befragen: - N._____, vormaliges Mitglied der Konzernleitung von C._____ im Range eines Generaldirektors, zuständig für alle deutschsprachigen Tochtergesellschaften und damit auch für die C._____ Schweiz (Untersuchungsbericht, S. 196);
- J._____, vormaliges Mitglied der Konzernleitung von C._____ im Range eines Generaldirektors, zuständig für die Genehmigung von Earn Out-Zahlungen (Untersuchungsbericht, S. 506); - W._____, Buchhalterin-Controllerin für die ausländischen Tochtergesellschaften des C._____-Konzerns, zuständig für die Abteilung "Earn Out" (Untersuchungsbericht, S. 340)." 2.2. Den Anträgen in Ziffern 1 und 2 ist zu entsprechen und es ist das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich vom 5. Februar 2014 (Urk. 116/1) und das Protokoll der Zeugeneinvernahme von N._____ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 116/2) zu den Akten zu nehmen. 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellte im Zusammenhang mit den Spesen in Anklageziffer 2. verschiedene Editionsbegehren und führte dazu aus, dass die Sitzungsprotokolle des Supervisory-Committees und die von Q._____ zuhanden der C._____-Konzernzentrale erstellten sogenannten "monthly reports"
- 19 von zentraler Bedeutung seien. Mit diesen Unterlagen könne nachgewiesen werden, dass die Verantwortlichen von C._____ über die nunmehr kritisierte Spesenpraxis umfassend im Bilde gewesen seien und diese letztlich auch genehmigt hätten. Mit dem beantragten Beizug der Verwaltungsratsprotokolle könne nachgewiesen werden, dass das von C._____ erst zu einem sehr späten Verfahrenszeitpunkt im Zivilprozess präsentierte angebliche Zusatz-Spesenreglement vom 1. April 2001 nicht nur dem Beschuldigten 1 unbekannt gewesen sei, sondern zu keinem Zeitpunkt vom Verwaltungsrat verabschiedet worden sei. Ebenso werde aus diesen Verwaltungsratsprotokollen die Entscheide über die Sponsoring-Verträge mit der BA._____ AG ersichtlich (Urk. 159/2 S. 3 ff.). Wie nachfolgend unter IV. lit. B. a) Ziff. 8.4. zu zeigen sein wird, spricht der Umstand, dass die Zahlungen an die BB._____ AG für Leistungen, welche diese für die BA._____ AG erbracht hatte, als Darlehen deklariert worden sind, gegen die Darstellung des Beschuldigten 1, wonach die C._____ Kenntnis vom BA._____- Sponsoring gehabt habe. Es zeigt sich unter anderem anhand dieser "Verschleierung" der effektiven Natur der Zahlungen, dass der C._____ das BA._____- Sponsoring nicht bekannt war, ansonsten sie nicht notwendig gewesen wäre. Dazu kommt, dass die der Edition beantragten Sitzungs- und Verwaltungsratsprotokolle nach Darstellung aller Beteiligten verschwunden sind und vor allem auch im Zivilverfahren nicht beigebracht werden konnten. Es erübrigt sich daher die beantragten Unterlagen beizuziehen, weshalb der Beweisantrag in Ziffer 3 abzuweisen ist. 2.4. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte in Ziffer 4 der Beweisanträge im Zusammenhang mit Anklageziffer I. die Befragung von N._____, J._____ und W._____ als Zeugen oder Auskunftspersonen. Dazu führte er aus, dass allein schon mit den Aussagen von J._____ und W._____ eine arglistige Täuschung der Verantwortlichen von C._____ widerlegt werden könne. N._____ habe als Zeuge mehrfach angegeben, dass es M._____ als früherer Präsident des Verwaltungsrates der C._____ AG, als Mitglied der erweiterten Konzernleitung und als vom Konzern offiziell in die Schweiz entsandter Vertreter gewesen sei, welcher Umsatzzahlen mit diversen Machenschaften gefälscht habe (Urk. 159/2 S. 1 f.). Die
- 20 - Aussagen der Zeugen seien auch für den Vorwurf der Urkundendelikte von Relevanz, denn gemäss deren Angaben, seien andere Personen, namentlich M._____ als früherer Präsident des Verwaltungsrates der C._____ AG für die Fälschung von Umsatzzahlen verantwortlich gewesen und nicht etwas der Beschuldigte 1, welcher gemäss den Aussagen von N._____ und J._____ als "Sündenbock" für dessen Verfehlung habe herhalten müssen (Urk. 159/2 S. 3). Wie nachfolgend unter IV. lit. A. a) Ziffer 6.8. zu zeigen sein wird, ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte 1 die entsprechenden Dokumente fälschte oder durch seine Assistentin fälschen liess und die fiktiven Rechnungen durch beide Beschuldigten in bar einbezahlt wurden bzw. sie Eigeneinzahlungen tätigten. Aufgrund des Beweisergebnisses kann angenommen werden, dass die beantragten Zeugen etwas in Bezug auf diese fiktiven Rechnungen oder Eigeneinzahlungen aussagen könnten, weshalb auf deren Befragung verzichtet werden kann. Der Beweisantrag in Ziffer 4 ist daher abzuweisen. 3. Frage der Parteistellung der Privatklägerin 3.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 liess der Beschuldigte 1 beantragen, es sei die C._____ AG im Rubrum als Privatklägerin zu streichen und dementsprechend nicht als Partei zur Berufungsverhandlung vom 30. November 2015 zuzulassen (Urk. 137 S. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Privatklägerin weder schriftlich noch mündlich zu Protokoll eine Erklärung abgegeben habe, sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren. Die Strafanzeige vom 25. Juni 2004 könne diese Erklärung nicht ersetzen, da keine Antragsdelikte zur Diskussion stünden und dementsprechend auch kein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB gestellt worden sei (Urk. 137 S. 2). Es liege ebenso wenig eine "konkludente Konstituierung als Privatklägerin" vor, da insbesondere die noch altrechtlich angemeldeten Zivilansprüche nicht auf dem Adhäsionsweg weiter verfolgt worden seien. Die C._____ AG sei damit nicht Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO (Urk. 137 S. 3). 3.2. Der Vertreter des Beschuldigte 2 weist in seiner Eingabe vom 6. August 2015 darauf hin, dass die Privatklägerin eine vorbehaltslose Desinteresseerklä-
- 21 rung an einer Strafverfolgung des Beschuldigten 2 abgegeben habe und dass darin einen vollständigen Freispruch des Beschuldigen 2 befürwortet werde. Zudem seien von der Privatklägerin keine Zivilansprüche gestellt worden. Es sei daher von vornherein klar, dass die C._____ AG im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 weder Straf- noch Zivilklägerin und damit auch nicht Partei sei. Art. 118 Abs. 1 StPO verlange eine ausdrückliche Erklärung, welche von der C._____ AG weder mündlich noch schriftlich je abgegeben worden sei (Urk. 143). 3.3. Die Privatklägerin beantragt die Abweisung des Antrages des Beschuldigten 1 vom 15. Juli 2015 (Urk. 146 S. 2) und führt zur Begründung aus, dass die C._____ AG (bzw. ihre Vorgängergesellschaften) nach der Einreichung der Strafanzeige am 25. Juni 2015 während mehr als zehn Jahren aktiv an der Strafuntersuchung und am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe. Sie habe an unzähligen Einvernahmen – vor und nach Inkrafttreten der StPO –teilgenommen, diverse Eingaben verfasst und auch Rechtsmittel ergriffen. Weder der Beschuldigte, andere Verfahrensbeteiligte noch die Gerichte hätten Widerspruch gegen die Ausübung dieser Verfahrensrechte durch die Privatklägerin erhoben. Unbestrittenermassen sei die Privatklägerin nach Inkrafttreten der StPO von der Staatsanwaltschaft nicht dazu aufgefordert worden, eine Erklärung gemäss Art. 118 StPO abzugeben. Unterbleibe eine solche Aufforderung führe dies gemäss Lehre dazu, dass der Privatklägerin nachträglich die Möglichkeit einzuräumen sei, sich als solche zu konstituieren. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2013 habe der Vertreter der Privatklägerin sodann explizit die Bestrafung des Beschuldigten 1 für die ihm vorgeworfenen Delikte verlangt. Ferner sei das Bezirksgericht explizit darauf hingewiesen worden, dass die Zivilansprüche Gegenstand von separaten Zivilprozessen seien. Damit habe kein Zweifel darüber bestehen könne, dass die Beklage (recte: Privatklägerin) sich als Strafklägerin i.S. von Art. 118 StPO am Verfahren beteiligt habe und weiterhin beteiligen wolle. In dieser Erklärung liege eine gültige, nachträgliche Konstituierung. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass bisher keine Konstituierung als Privatklägerin vorliege, so erkläre die Privatklägerin hiermit ausdrücklich, als Strafklägerin am Verfahren gegen den Beschuldigten 1 teilnehmen zu wollen (Urk. 146 S. 2 f.). Der Antrag des Beschuldigten 1 auf Ausschluss der Privatklägerin vom Verfahren auf-
- 22 grund seines eigenen bisherigen Verhaltens, indem er gegen die Teilnahme der Privatklägerin an der Strafuntersuchung sowie dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren während mehr als zehn Jahren keinen Widerspruch erhoben habe, sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Urk. 146 S. 3 Rz 8). 3.4. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung des Verletzten – und ist im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 StPO N 20). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 StPO N 21). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Der Träger des angegriffenen Rechtsgutes ergibt sich aus der Auslegung des betreffenden Straftatbestandes (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 StPO N 45). 3.5. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). 3.6. Das vorliegende Strafverfahren wurde mit Anzeige vom 25. Juni 2004, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juni 2004, namens der C._____
- 23 - Switzerland SA, der D._____ Holding AG, der D._____ AG und der DU._____ AG, bezeichnet als Geschädigte 1-4, eingeleitet (Urk. 1). Die Anzeige umfasste Sachverhalte betreffend Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung. Träger der durch die angezeigten Handlungen betroffenen Rechtsgüter waren die Geschädigten 1-4. Zum damaligen Zeitpunkt fand die Zürcherische StPO auf das Strafverfahren Anwendung. Dem Geschädigten standen unter dem alten Recht u.a. folgende Verfahrensrechte zu: Erstatten von Strafanzeigen, Teilnahme an Untersuchungshandlungen, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und das Stellen von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gemäss Zivilrecht während der Untersuchung oder später vor Gericht, also das Führen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens. Der Geschädigte war auch zur Antragsstellung berechtigt. Da sich Straf- und Zivilpunkt oft nicht trennen lassen, d.h. vor allem Bestand und Umfang des Zweiten vom Ersteren abhängt, war der Geschädigte auch mit Anträgen zum Schuldpunkt zuzulassen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 151 ff.). Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 109 S. 10 Ziff. 2), hat die C._____ AG als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Anzeigeerstatterinnen und Geschädigten, durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Y._____, mit Eingabe vom 26. November 2009, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 2. Dezember 2009, als Geschädigte unter altem Recht Schadenersatzbegehren stellen lassen (Urk. 4/45). Gleichzeitig hat der Rechtsvertreter zwei Formulare (je eines betreffend Beschuldigten 1 und 2) "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." ausgefüllt eingereicht und darin erklärt, dass im Strafverfahren Schadenersatz/Genugtuung geltend gemacht werde, dass die Geschädigte an der Hauptverhandlung vor Gericht teilzunehmen wünsche und dass sie eine vollständige Information über das Urteil wünsche (Urk 4/45 S. 2 und 3). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich sodann, dass die Geschädigte sämtliche ihr zustehenden Verfahrensrechte wahrgenommen hat. Per 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Das vorliegende Strafverfahren befand sich im damaligen Zeitpunkt noch im Vor-
- 24 verfahren (Art. 299 ff. StPO). Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 wies die Vorinstanz die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück (Urk. 31/15). Im Rahmen der ergänzenden Untersuchung wurden diverse Zeugen befragt. An diesen Zeugeneinvernahmen nahm auch der Vertreter der Geschädigten teil, was von keinem der Vertreter der Beschuldigten gerügt wurde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 teilte der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten 1, RA lic. iur. X3._____ und dem Verteidiger des Beschuldigten 2, RA Dr. iur. X2._____, im Sinne von Art. 318 StPO mit, dass er die Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten als vollständig erachte und dass nunmehr erneut Anklage gegen die beiden Beschuldigten erhoben werde. Sodann wies er diese darauf hin, dass sollten sie im Rahmen dieses Vorverfahrens noch weitere Beweisanträge stellen wollten, dies bis spätestens bis Freitag, 9. November 2012, 12 Uhr, zu geschehen habe (Urk. 33/49 und 33/50). Dem Vertreter der Geschädigten wurden mit zu retournierendem Empfangsschein vom 24. Oktober 2012 (Urk. 33/86) Kopien der Protokolle der Einvernahmen vom 23. Oktober 2012 zugestellt. Eine Aufforderung an die Geschädigte, sich als Privatklägerin zu konstituieren, ist nicht erfolgt. Bei Abschluss des Vorverfahrens – welcher den Vertretern der Beschuldigten angezeigt worden war – hat keiner der Vertreter der Beschuldigten die Frage aufgeworfen, ob die Geschädigte sich nun als Privatklägerin konstituiert habe oder nicht. Bei beiden Anklageschriften vom 30. November 2012 (Urk. 35/1/1 und Urk. 35/2/1) werden die Rechtsvorgängerinnen der C._____ AG als Geschädigte / Privatklägerinnen aufgeführt, was ebenfalls von keinem der Beschuldigten respektive von deren Rechtsvertreter gerügt wurde. Daraus folgt, dass für alle beteiligten Parteien klar war, dass die Geschädigte, welche unter altem Recht ihre Zivilansprüche geltend gemacht hatte, nunmehr als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt.
- 25 - 3.7. Der Antrag des Beschuldigten 1, die Privatklägerin aus dem Rubrum zu streichen und nicht als Partei zur Berufungsverhandlung zuzulassen, ist daher abzuweisen. IV. Schuldpunkt A. Anklagekomplex I.: Mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Falschbeurkundung und mehrfacher, teilweise versuchter gewerbsmässiger Betrug (Beschuldigter 1 und 2) a) Sachverhalt 1. Unbestrittene Grundlagen Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 109 S. 18 f. Ziff. 3.1. Grundlagen), sind die in den Anklageschriften aufgeführten Funktionen und Kompetenzen der beiden Beschuldigten innerhalb der D._____ Gesellschaften nicht bestritten und aufgrund der Akten erstellt. Ebenfalls unbestritten und durch diverse aktenkundige Dokumente erstellt sind der Verkauf der D._____ Firmen an die C._____ Switzerland SA, die Verkaufsmodalitäten und Kaufpreisvereinbarung und die effektiv geleisteten Zahlungen der C._____ Switzerland SA an die beiden Beschuldigten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne weiteres verwiesen werden. 2. Vorwurf Anklagekomplex I Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten zusammenfassend das Folgende vor: In der Absicht die Ergebnisse der "D._____"-Gruppe der Geschäftsjahre 2000, 2001, 2002 und 2003 künstlich aufzublähen und entsprechend buchhalterisch auszuweisen, also die Zahlen positiver als sie in Wirklichkeit waren darzustellen, um zum eigenen Vorteil, aber zum finanziellen Nachteil der Käuferin "C._____ (Switzerland) SA" höhere "Earn out - Zahlungen" zu erwirken, hätten die Beschuldigten für die lokal geführten Jahresrechnungen der "D._____"-Gesellschaften, für den konsolidierten Abschluss des C._____-Konzerns oder für das jeweilige zu-
- 26 handen des C._____-Konzerns verlangte, die Kennzahlen, nicht aber die Detailzahlen enthaltende konzerninterne "Reporting" die nachfolgenden Vorkehren getroffen, wobei die über die wahren Umstände im Unklaren belassenen weisungsgebundenen, untergebenen Angestellten der "D._____"-Gesellschaften, die Vertreter der "Q._____ AG" in Basel (R._____ mit seinem Team), welche Gesellschaft das Reporting zuhanden der "C._____" verfasste, die Konsolidierung vornahm, die entsprechend aufbereiteten Kennzahlen der "C._____"-Konzernzentrale in Frankreich zustellte und als Revisionsstelle tätig war, die massgeblichen Vertreter der Käuferin "C._____ (Switzerland) SA", die massgeblichen Exponenten der "C._____"-Konzernzentrale in Frankreich oder allfällige sonstige nicht eingeweihte Dritte dies nicht hätten erkennen können: - für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003 fiktive "ausstehende Rechnungen" betreffend aufgelaufene Arbeitsstunden sowie betreffend in Aussicht stehende Lizenzverträge im Gesamtbetrag von CHF 8'709'850 verbucht (Ziff. I. 1. lit. A Anklageschrift), wobei im Falle einer stichprobeweisen Überprüfung der Buchungen durch die Revisionsgesellschaft der Beschuldigte 1 zwecks Verschleierung zusätzlich fiktive Grundlagenurkunden wie Lizenzverträge, Offerten, E-Mails sowie einen Subunternehmervertrag durch Abänderung, Manipulation und Fälschung von Unterschriften in bereits bestehenden Dokumenten selbst neu erstellt habe bzw. allenfalls durch Dritte habe erstellen lassen (Ziff. I. 1. lit. B Anklageschriften), - im Jahr 2002 25 fiktive Rechnungen (Debitoren/Ertrag) im Gesamtbetrag von CHF 3'827'353.50 erstellt und verbucht bzw. erstellen und verbuchen lassen (Ziff. I. 2. lit. A Anklageschrift), wobei der Beschuldigte 1 zwecks Verschleierung der Vorgänge im Falle der Überprüfung durch den Revisor in einigen Fällen die entsprechend verlangten Debitoren-Saldobestätigungen durch Einfügen falscher Unterschriften und falscher Debitorensaldi selbst erstellt habe bzw. allenfalls habe erstellen lassen (Ziff. I. 2. lit. B Anklageschriften). Zusätzlich hätten die Beschuldigten
- 27 - - 2002 und 2003 fiktive Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 1'035'497.30 (Beschuldigter 2) bzw. CHF 532'534 (Beschuldigter 1) ertragswirksam selbst eingezahlt, womit sie ihr Tun bezüglich der Verbuchung fiktiver Rechnungen zusätzlich raffiniert verschleiert hätten (Ziff. I. 3. Anklageschriften). Mit diesen täuschenden Handlungen hätten die beiden Beschuldigten ein eigentliches Lügengebäude errichtet, wobei das irreführende Verhalten zur Folge gehabt habe, dass für die Geschäftsjahre 2000, 2001 und 2002 ein verfälschtes, weil viel zu hohes Ergebnis der Gewinnzahlen generiert worden sei, welches wiederum entsprechend fälschlicherweise zur Berechnung und Leistung überhöhter Earn out - Zahlungen, namentlich einer Zahlung von insgesamt CHF 16'399'352 statt CHF 6,8 Mio., geführt habe. Dadurch sei die C._____ (Switzerland) SA im Umfang von CHF 9'599'352 widerrechtlich geschädigt worden. Bezüglich des Geschäftsjahres 2003 hätten die gleichermassen vorgenommenen, zielgerichteten, wissen- und willentlich veranlassten Manipulationen der beiden Beschuldigten noch vor Auslösen der schädigenden Zahlungen berichtigt werden können. Im Detail sei auf die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. November 2012 verwiesen (Anklageschriften S. 2-14). 3. Bestrittene Sachverhalte 3.1. Der Beschuldigte 1 bestritt die Anklagevorwürfe des Anklagkomplexes I in der Untersuchung vollumfänglich (Urk. 29/1 S. 2 und S. 10, Urk. 29/2/1 S. 2 ff., Urk. 29/11/1 S. 4 ff. und S. 21 ff. und Urk. 29/18/1 S. 21 f.). Bezüglich der ihm vorgeworfenen Fälschungen führte der Beschuldigte 1 aus, dass er solche Rechnungen gar nicht hätte produzieren können mangels technischer und sprachlicher Fähigkeiten (Urk. 29/11/1). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte 1 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 91). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung berief sich der Beschuldigte 1 auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 157). 3.2. Der Beschuldigte 2 stritt die Anklagevorwürfe des Anklagekomplexes I ebenfalls ab, soweit er nicht von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch
- 28 machte (Urk. 29/6/1 S. 5 ff, Urk. 29/6/1 S. 7 f., Urk. 29/12/1 S. 3, Urk. 29/17/1 S. 11 ff., Urk. 92). Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantwortete der Beschuldigte 2 die Fragen zu seiner Person und berief sich im Übrigen auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 158). 3.3. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellt werden können. 4. Aktivierung von fiktiven, "ausstehenden Rechnungen" betreffend aufgelaufene Arbeitsstunden sowie betreffend in Aussicht stehende Lizenzverträge (Ziff. I. 1. Anklageschriften S. 5-9) 4.1. Konkreter Anklagevorwurf lit. A) Den Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen der durch die "Q._____ AG" (Teamleiter: R._____) vorgenommenen Konsolidierungsarbeiten seien unter anderem diverse, von den "D._____"-Gesellschaften gemeldeten "ausstehenden Rechnungen" ("AR"), sogenannte "factures à émettre" ("FAE"), jeweils zu Verkaufspreisen verbucht worden. Dabei habe es sich um (angebliche) angefangene Arbeiten aus laufenden Projekten, konkret um für einen bestimmten Kunden (angeblich) geleistete, aber noch nicht fakturierte Leistungen, oder um (angeblich) verkaufte, aber noch nicht fakturierte Lizenzen gehandelt. Gemäss den konzerninternen Weisungen der "C._____", aber auch schon gemäss den allgemeinen Grundsätzen hätten solche in den lokalen Buchhaltungen noch nicht erfassten AR/FAE im Rahmen der Konsolidierung, respektive für das an den "C._____"- Konzern gehende Reporting selbstverständlich nur dann aktiviert werden dürfen, wenn tatsächliche Vorgänge zugrunde gelegen hätten, sofern also im betreffenden Jahr Leistungen für real existierende Kundenbeziehungen und aufgrund konkret abgeschlossener Verträge auch wirklich erbracht worden wären. Die Anklageschrift hält fest, dass sich die aufgelisteten, allesamt auf bestehende Kunden lautende, gemäss Entscheid und Anweisung des Beschuldigten 1 für die Geschäftsjahre 2000, 2001 und 2002 aktivierten und gemeldeten AR/FAE im Gesamtbetrag von CHF 8'709'850.-- als rein fiktiv, also als nicht auf tatsächlichen
- 29 - Vorgängen beruhend erwiesen hätten. Mit der Erfassung und der Konsolidierung und im Reporting seien gegenüber der "C._____" in den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 absichtsgemäss ein entsprechend überhöhter konsolidierter Gewinn der "D._____"-Gruppe ausgewiesen worden. Die gemäss Entscheid und Anweisung des Beschuldigten 1 im Hinblick auf die Konsolidierung per Geschäftsjahr 2003 mit den gleichen deliktischen Absichten wie bezüglich der Geschäftsjahre 2000 bis 2002 verbuchten (gemeldeten) fiktiven AR/FAE im Gesamtbetrag von CHF 1'993'580.-- hätten noch eliminiert werden können, nachdem die Manipulationen anfangs 2004 im Rahmen der Revisionsarbeiten zum Abschluss 2003 entdeckt worden seien. Es sei deshalb per 2003 zu keinen weiteren "Earn out"-Zahlungen zu Lasten der C._____ (Switzerland) SA gekommen (Anklageschriften S. 5 ff.). Die Anklageschriften führen tabellarisch 33 "ausstehende Rechnungsbeträge" auf (Anklageschriften S. 6 f.) 4.1.1. Beweismittel Die 33 "ausstehenden Rechnungsbeträge", welche in der Anklage tabellarisch aufgelistet sind (Anklageschriften S. 6 f.), erscheinen in den "Earn-out"-relevanten Konsolidierungsarbeiten bzw. Reportings an die C._____, welche durch die Revisionsstelle "Q._____ AG" erstellt wurden (Urk. 12/14/13-17, Urk. 12/14/18-28, Urk. 12/14/29-38, aufgelistet in Urk. 12/14/20+21). Die Rechnungsbeträge betreffen diverse Kundenbeziehungen. Die Staatsanwaltschaft hat bei sämtlichen in der Anklage aufgeführten Kunden umfangreiche schriftliche Befragungen, gefolgt von Zeugeneinvernahmen, durchgeführt (Urk. 32/1-41). Die Vorinstanz fasste die Aussagen der befragten Zeugen korrekt zusammen (Urk. 109 S. 20-32). 4.1.2. Würdigung und Fazit 4.1.2.1. Die Vorinstanz hielt nach zutreffender Würdigung fest, dass die Mehrheit der Zeugen erklärt hätten, dass es sich um fiktive Beträge handle, welchen weder
- 30 reale Arbeitsaufwendungen noch effektiv zu fakturierenden Leistungen oder Lizenzen zugrunde lägen und welche den Kunden entsprechend auch gar nie in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 109 S. 32). Rechtsgenügend erstellt werden können demnach die nachstehend aktivierten/gemeldeten Rechnungsbeträge (Auflistung gemäss Anklageschriften S. 6 f.): Nr. 2: BC._____, CHF 80'000; Nr. 3: BD._____, CHF 80'000; Nr. 4: BE._____, CHF 232'000; Nr. 5: BF._____ AG, CHF 150'000; Nr. 6: BA._____ AG, CHF 375'000; Nr. 7: BG._____, CHF 120'000; Nr. 8: BH._____, CHF 375'000; Nr. 9: BI._____ AG, CHF 250'000; Nr. 10+11: BJ._____, CHF 500'000 (2002) und CHF 550'000 (2003); Nr. 12: BK._____, CHF 180'000; Nr. 13: BL._____ AG, CHF 120'000; Nr. 14: BM._____, CHF 80'000; Nr. 15: BN._____, CHF 900'000; Nr. 16: BO._____, CHF 350'000; Nr. 17: BP._____ (Generalstab, Zentrale Dienste), CHF 100'000 (2000) und CHF 300'000 (2001); Nr. 18: BQ._____, CHF 550'000; Nr. 19: BR._____, CHF 250'000; Nr. 21: BS._____, CHF 250'000; Nr. 22: BT._____, CHF 540'000; Nr. 24: BH._____, Nachtrag, CHF 120'000; Nr. 25: BC._____, CHF 394'240.00 (2001), CHF 220'610 (2002) und 549'205 (2003); Nr. 26: BU._____ Ltd, CHF 110'0000; Nr. 27: BI._____ AG, CHF 243'000; Nr. 29: BV._____, CHF 210'000; Nr. 30: BW._____, CHF 375'000, Nr. 31: CA._____, CHF 95'344 und Nr. 32: CB._____, CHF 172'000 (2001), 310'000 (2002) und 229'031 (2003).
- 31 - Das Gesamttotal dieser fiktiven Rechnungen in den Jahren 2000-2003 beträgt CHF 9'360'430. 4.1.2.2. Nicht erstellt werden können hingegen, was die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 109 S. 33-34), die Sachverhalte bezüglich der folgenden Kundenbeziehungen: CC._____ (Nr. 1), CD._____ (Nr. 20), CE._____ (Nr. 23), CF._____ (Nr. 28) und CG._____ (Nr. 33). Das Gesamttotal der nicht erstellten fiktiven Rechnungen beträgt CHF 1'343'000. 4.1.2.3. Hinsichtlich der im Geschäftsjahr 2003 verbuchten fiktiven Beträge in der Höhe von insgesamt CH 1'993'580 ist sodann – mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 32) – erstellt, dass sie aufgrund der Untersuchungshandlungen im Rahmen der Revisionsarbeiten durch CH._____ entdeckt und aus der Buchhaltung eliminiert werden konnten, sodass sie keinen Einfluss auf die Höhe der "Earn-out"- Zahlungen an die Beschuldigten hatten. Entsprechendes geht aus dem Bericht der Revisionsgesellschaft CH._____ vom 24. Mai 2004 (Urk. 2/8/1/a, und Übersetzung dazu in Urk. 2/8/1/b) und der Aufstellung in Annexe 7 (Urk. 2/8/2/7) hervor. 4.2. Konkreter Anklagevorwurf lit. B) Zwecks Überprüfung der Werthaltigkeit der ihm von den "D._____"- Gesellschaften gemeldeten AR/FAE habe R._____ namens der "Q._____ AG" im Rahmen der jeweils im März des kommenden Jahres stattgefundenen Revisionsarbeiten in einigen Fällen, stichprobenweise, die Beibringung der zugrundeliegenden Verträge, Offerten oder von Korrespondenzakten mit den entsprechenden Kunden verlangt. Zwecks Verschleierung des fiktiven Charakters der (angeblichen) AR/FAE habe der Beschuldigte 1 die aufgelisteten Dokumente, allesamt "Urkunden" im Sinne des Gesetztes produziert (oder habe allenfalls von einem hier nicht bekannten Dritten produzieren lassen). Er habe dabei in bestehenden Texten die nachfolgend genannten zahlenmässigen Änderungen und/oder sonstigen Korrekturen vorgenommen (oder vornehmen lassen) und/oder angebliche Unterschriften von Kundenvertretern eigenhändig angebracht (oder anbringen lassen) und auf diese Weise manipulierten (zahlmässige Änderungen, sonstige
- 32 - Korrekturen, Unterschriftenfälschungen) Urkunden in der Folge in Kopie der "Q._____ AG" übermittelt (oder übermitteln lassen) (Anklageschriften S. 7 lit B). Die Anklageschriften führen unter lit. a)-k) sieben Offerten, zwei Verträge sowie eine E-Mail auf, deren Echtheit in Frage steht (Anklageschriften S. 7-9). 4.2.1. Beweismittel Zu den einzelnen Offerten, Verträgen und zur E-Mail wurden Zeugen befragt. Sodann befinden sich die fraglichen Dokumente in den Akten.
a) Vertrag für Softwarelizenzierung vom 5. Oktober 2000/11. Oktober 2000 mit der CC._____, unterschrieben von Dr. CI._____, Preis CHF 204'440 (Urk. 32/1/15) Zu diesem Vertrag wurde CJ._____, zur fraglichen Zeit der Leiter der Abteilung Finanzen bei der CC._____, am 12. September 2012 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 32/1/9). Er führte aus, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, Verträge für die Beschaffung von Softwarelizenzen auszuhandeln, wobei er unter anderem auch mit der "D._____" einen solchen Vertrag ausgehandelt habe (Urk. 32/1/9 S. 2). Auf Vorhalt der beiden unterschiedlichen Fassungen des Vertrages (Urk. 32/1/15 [in der Einvernahme als Dossier 18/4/1/2 und Beilage 6] und Urk. 32/1/16 [in der Einvernahme als Dossier 18/4/1/4 und Beilage 7 bezeichnet]) bezeichnete der Zeuge CJ._____ den Vertrag gemäss Beilage 7 als den echten Vertrag. Zur Begründung führte der Zeuge CJ._____ aus, dass in seinen Verträgen sich stets der Gerichtsstand seines Arbeitsortes befunden habe. Dies sei damals Zürich gewesen. Damals hätten stets die "allgemeinen Geschäftsbedingungen Zürich" Teil der Verträge in Sachen Software und nie die Geschäftsbedingungen der einzelnen Lieferanten gebildet. Es habe nur eine Ausnahme, nämlich CK._____, gegeben. Dort sei es zwingend verlangt gewesen, die AGB's von CK._____ zu verwenden. Zudem habe es bei Beilage 6 auf S. 2 oben einen Schreibfehler "Kernrodukte" anstatt richtig "Kernprodukte". CI._____ als Phil I hätte einen Vertrag mit einem Schreibfehler nie unterzeichnet. Weiter sagte der Zeuge, seiner Erinnerung nach sei eine Ausstiegs-
- 33 klausel verhandelt worden, welche in der Beilage 6 fehle. Ebenfalls würden in der Version gemäss Beilage 6 die Zahlungsmodalitäten fehlen, welche immer Teil eines entsprechenden Vertrages gebildet hätten (Urk. 32/1/9 S. 4). Die Aussagen des Zeuge CJ._____ belegen, dass es sich beim fraglichen Vertrag in Urk. 32/1/15 nicht um das Original handelt.
b) Richtofferte für die Einführung des DE._____ an der BE._____ vom 17.10.2001, unterschrieben von Prof. Dr. CL._____, CHF 1'297'450 (Urk. 32/4/15) 1. Am 3. Juli 2012 wurde Prof. Dr. CL._____ durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 32/4/12). Er war in der massgeblichen Zeit Direktor der Fortund Weiterbildung der BE._____. Er sei für den Bereich Services zuständig gewesen, in welchem auch die IT beheimatet gewesen sei (Urk. 32/4/12 S. 2). Auf Vorhalt der Richtofferte, insbesondere des letzten Blattes mit der Unterschrift sagte der Zeuge, dass die Unterschrift nicht von ihm stammen würde (Urk. 32/4/12 S. 4). 2. Vergleicht man die Unterschrift auf der Richtofferte (Urk. 32/4/15 letzte Seite) mit derjenigen auf dem Protokoll bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 32/4/12 S. 6), so zeigt sich klar, dass die Unterschrift auf der Richtofferte nicht von Prof. Dr. CL._____ stammt, was die Richtigkeit seiner Aussage untermauert.
c) Kurzofferte BF._____ AG vom 10. Oktober 2001, unterschrieben von CM._____, CHF 150'000 (Urk. 32/5/15) 1. Bezüglich der Kurzofferte BF._____ AG, wurde am 4. Juli 2012 CN._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 32/5/9). Er war zur fraglichen Zeit bei der "BF._____" im Bereich Buchhaltung (Konzern und zugehörende Gesellschaften) tätig (Urk. 32/5/9 S. 2). Auf Vorhalt der Kurzofferte vom 10. Oktober 2001 sagte der Zeuge CN._____, dass CM._____ einzig für die "BF._____ Holding AG", nicht aber für die "BF._____ AG" unterschriftsberechtigt gewesen sei.
- 34 - Eine solche Offerte hätte mit Kollektivunterschrift auch von der "IT" unterzeichnet werden müssen. Seiner Meinung nach handle es sich auf der letzten Seite sodann nicht um die Unterschrift von CM._____. Sodann falle ihm auch auf, dass die Geschäftsbedingungen vom Mai 2002 datieren würden, während die Offerte das Datum vom 10.10.2001 trage (Urk. 32/5/9 S. 5). Auf der Seite der 2 der Kurzofferte sei die Firma "BI._____ AG" vermerkt (Urk. 32/5/9 S. 6). 2. Bei der Kurzofferte BF._____ AG (Urk. 32/5/15) ist – worauf auch der Zeuge CN._____ hingewiesen hat – auf Seite 2 die BI._____ AG aufgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Anhang datieren vom Mai 2002 während die Kurzofferte das Datum des 10. Oktobers 2001 trägt. Es ist von einem manipulierten Dokument auszugehen.
d) Offerte für eine Standardsoftware für ein Administrations- und Kursverwaltungssystem des BH._____ vom 20. September 2002, unterschrieben von CO._____, CHF 3'775'000 (Lizenzkosten), CHF 244'569.40 (Dienstleistungskosten) (Urk. 32/8/20) 1. Am 3. Juli 2012 wurde CP._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 32/8/7). Der Zeuge CP._____ führte aus, dass er im Jahr 2000 die Leitung des …- und …zentrums in ... übernommen habe und in dieser Funktion auch heute (2012) tätig sei (Urk. 32/8/7 S. 2). Auf die Frage, wer seitens des BH._____ in den Jahren 2002/2003 für die Annahme einer Offerte der D._____ AG zuständig gewesen sei, sagte der Zeuge CP._____, dass dies CQ._____, der damalige Chef des Bereichs Informatik, gewesen sei. Sehr wahrscheinlich sei auch ihre Direktion für die Offerten-Annahmen zuständig gewesen. Der damalige Direktor habe CR._____ geheissen. Es habe eine enge Zusammenarbeit von ihnen mit dem Amt "CS._____ vom damaligen BP._____ (vom damaligen …departement) bestanden. Er glaube, bei diesem Amt sei ein Herr CT._____ für den interessierenden Bereich zuständig gewesen. Auf Vorhalt der entsprechenden Offerte vom 20. September 2002, welche seitens der …, vertreten durch das BH._____, von einer Person namens "CO._____" angenommen worden sei, sagte der Zeuge CP._____, dass er eine Person namens CO._____ nicht kenne (Urk. 32/8/7 S. 4).
- 35 - 2. CU._____, damals verantwortlich für Controlling bei BH._____, wurde ebenfalls am 3. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge einvernommen (Urk. 32/8/9). Auf entsprechenden Vorhalt der fraglichen Offerte und auf die Frage, ob im Jahr 2002 ein "CO._____" für das BH._____ gearbeitet habe, sagte der Zeuge CU._____, dass ihm der Name "CO._____" nichts sage (Urk. 32/8/9 S. 3). 3. Am 23. Oktober 2012 wurde CV._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 32/8/17). Er führte aus, dass er 2002/2003 noch nicht beim BH._____ tätig gewesen sei (Urk. 32/8/17 S. 2). Auf die Frage, welche Personen welcher Abteilung 2002/2003 seitens des BH._____ für die Annahme von Offerten der Lieferanten zuständig gewesen seien, sagte der Zeuge CV._____, dass dies damals noch nicht klar geregelt gewesen sei. Damals hätten der Leiter der Informatik (CQ._____) und der Direktor des BH._____ (CR._____) Offerten akzeptiert. Er wisse nicht, ob damals noch weitere Personen mit der Annahme von Offerten befasst gewesen seien. Eine exakte Regelung sei erst nach seinem Amtsantritt bei der BH._____ erfolgt. Die Frage, ob im Jahr 2002 (oder allenfalls zu einer anderen Zeit) eine Person namens "CO'._____" oder "CO._____" für das BH._____ gearbeitet habe und falls ja, diese Person ermächtigt gewesen sei, für eine an das BH._____ adressierte Offerte mit einem sechsstelligen Offert-Betrag das Akzept zu erteilen, sagte der Zeuge: "Ich kann diese Frage mit nein beantworten. Diese Frage klärten wir konkret ab, dies zusammen mit dem Personaldienst" (Urk. 32/8/17 S. 2). Auf die Frage, ob die Offerte vom 20. September 2002 echt sei, sagte der Zeuge CV._____ folgendes: "Ich fand in unseren Unterlagen keine solche Offerte. Wie bereits oben erwähnt gab es bei uns keine (sic!) Herr CO._____. Es war nicht üblich, eine Offerte mit einem Vermerk "mit dem Angebot einverstanden" auf einer betreffenden Offerte unterschriftlich anzunehmen. Stattdessen wurden bei einem Akzept entsprechende Verträge erstellt. Dies sieht man aus den von mir früher eingereichten Unterlagen. Als Beilage 12 zu meinem Schreiben vom 15. Oktober 2008 findet sich eine reale Offerte vom 16. Oktober 2002, welche inhaltlich praktisch identisch ist wie die Beilage 3 und welche in etwa den gleichen Zeitraum betrifft. Zu dieser realen Offerte existierte auch ein realer Vertrag. Dieser Vertrag wurde mir von der Staatsanwaltschaft zugestellt und ich be-
- 36 stätigte in meinem Schreiben dessen Echtheit. Gestützt auf diese Aussagen komme ich zum Schluss: Die vorliegende Offerte gemäss Beilage 3 ist nicht echt" (Urk. 32/8/17 S. 5). 4. Am 23. Oktober 2012 wurde CO'._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 32/8/24). Auf entsprechende Frage führte er aus, dass er in den Jahren 2000 bis 2003 als ... des Zentrums für BT._____ der ... tätig gewesen sei. Es handle sich dabei um das Ausbildungszentrum in den Bereichen Information und Kommunikation der ... (Urk. 32/8/24). Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge CO'._____, dass er den Beschuldigten 1 persönlich kenne und er mit diesem von ca. 1995 bis 1998 …ball gespielt habe. Er sei weder für das BH._____ tätig noch für dieses …amt je unterschriftsberechtigt gewesen. Auch kenne er keinen CQ._____ vom BH._____. Auf Vorhalt der fragliche Offerte (Urk. 32/8/20), sagte der Zeuge CO'._____, dass auf der letzten Seite der Offerte sich nicht seine Unterschrift befinde (Urk. 32/8/24 S. 2). Weil er CW._____ gekannt habe, habe man damals den E._____ für den BT._____ beschafft. Sie hätten das Produkt evaluiert. Der Generalstab habe dann die Bewilligung erteilt und habe das Geschäft finanziell abgewickelt. Der Generalstab, Zentrale Dienste, habe in der Folge die Lizenz beschafft. Mit dem Kauf der Lizenzen habe er persönlich nichts zu tun gehabt. Auch mit den entsprechenden Verbuchungen sei er nicht befasst gewesen (Urk. 32/8/24 S. 5). 5. Aufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass es sich auch beim Dokument Urk. 32/8/20 um eine Fälschung handelt.
e) Kurzofferte BI._____ AG vom 11. November 2001, unterschrieben von DA._____, CHF 270'000, (Urk. 32/9/19). 1. Am 4. Juli 2012 wurde DA._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 32/6/37). Er führte aus, dass er zwischen 2000 bis Ende 2003 bei der "BI._____" tätig gewesen sei (Urk. 32/6/37 S. 2). Auf Vorhalt der Kurzofferte BI._____ vom 11. November 2001, sagte der Zeuge DA._____, dass er sich nicht
- 37 daran erinnern könne, dieses Papier je gesehen zu haben. Die Unterschrift auf der letzten Seite stamme nicht von ihm (Urk. 32/6/37 S. 4). Es habe aber eine Geschäftsbeziehung zwischen der "BI._____" und der D._____ existiert. Die D._____ habe in einem Teilbereich ihres Geschäftes eine "e-Commerce-Lösung" eingeführt. In dieses Projekt sei er aber nicht involviert gewesen (Urk. 32/6/37 S. 4). 2. Das Dokument Urk. 32/9/18 zeigt zwei Unterschriften. Die Nr. 2 ist die Unterschrift von DA._____, was sich anhand der letzten Seite des Einvernahmeprotokolls seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2012 (Urk. 32/6/37 S. 9) feststellen lässt. Die Unterschrift Nr. 1 wurde von ihm in seiner Befragung als Zeuge (Urk. 32/6/37 S. 3) als eindeutige Fälschung bezeichnet. Somit ist auch bei der Kurzofferte BI._____ AG vom 11. November 2001 (Urk. 32/9/19) von einer Fälschung auszugehen.
f) Offerte für eine Standardsoftware für ein Administrations- und Kursverwaltungssystem der BJ._____ vom 16. Juni 2002, unterschrieben von DB._____, CHF 500'000 plus CHF 75'000 (oder CHF 7'500) an Lizenzkosten für zentrale Installation, CHF 84'480 für dezentrale Installation, plus Betriebskosten (Urk. 32/10/8). 1. DC._____, der von 2002-2004 Leiter Verkauf/Administration bei der BJ._____ gewesen ist, wurde am 3. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 32/10/5). Er führte aus, dass bei der BJ._____-Gemeinschaft mit dem System "…" gearbeitet worden sei, weshalb sie sich als eigenständige Genossenschaft entschlossen hätten, ebenfalls dieses System zu verwenden. Er sei damals der Empfänger der Offerte von D._____ gewesen (Urk. 32/10/5 S. 2). Er sei Mitglied des Evaluationsteams gewesen. Die Kontaktperson bei der D._____ sei CW._____ gewesen, welcher dort als Verkaufsleiter tätig gewesen sei. Eine Ablehnung der Offerte liege nicht schriftlich vor und er wisse nicht mehr, ob damals eine schriftliche oder eine mündliche Absage durch sie erfolgt sei. Auf die Frage, ob er einen DB._____ kenne und ob dieser im Oktober 2002 oder allenfalls zu einer anderen Zeit bei der "BJ._____" gearbeitet habe, sagte der Zeuge DC._____, dass er keinen DB._____ kenne. Eine solche Person habe nie bei der
- 38 - "BJ._____" gearbeitet (Urk. 32/10/5 S. 3). Auf Vorhalt der entsprechenden Offerte sagte der Zeuge, dass ihm auffalle, dass auf der Seite 42, wo es um Preise und Kosten gehe, auf der ihnen zugestellten Original-Offerte ein Preis von CHF 100'000 für Lizenzkosten stehe, während auf dem ihm als Beilage vorgelegten Exemplar ein Preis von CHF 500'000 vermerkt sei (Urk. 32/10/5 S. 4). 2. Beim Dokument Urk. 32/10/8 fällt auf, dass nach der Seite 47 eine Seite 42 (Preise/Kosten) und dann eine Seite 43 mit dem Vermerk "Mit dem Angebot einverstanden, Unterschrift, DB._____, BJ._____" folgt. Die letzten zwei Seiten mit den Seitennummern 42 und 43 wurde nach der Seite 47 angehängt, ohne die entsprechende Nummerierung anzupassen. Dies spricht – neben den Ausführungen des Zeugen DC._____ – für eine Fälschung.
g) Offerte für die Einführung des E._____ in Lugano vom 25. Juni 2002 für das BM._____, DD._____, unterschrieben von CW._____ (Vertrag S. 1) und DD._____ (Vertrag S. 4) Kostendach CHF 109'700 für Lizenz und Dienstleistungskosten (Urk. 32/13/10) 1. Am 4. Juli 2012 wurde DD._____, der im Jahre 2002 als Informatik- Koordinator an der BM._____ tätig war, bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge einvernommen (Urk. 32/13/8). Auf Vorhalt der letzten Seite der Offerte (Urk. 32/13/10 S. 3) sagte der Zeuge DD._____, dass es sich nicht um seine Unterschrift handle (Urk. 32/18/8 S. 2). 2. Die Unterschrift des Zeugen DD._____ ist auf der letzten Seite des Einvernahmeprotokolls (Urk. 32/18/8 S. 5) und auf einem Notizblatt (Urk. 32/13/9), das er während der Einvernahme mit seiner Unterschrift versehen hat, zu finden. Vergleicht man diese Unterschriften mit derjenigen auf der fraglichen Offerte (Urk. 32/13/10), erweist sich letztere als Fälschung.
h) E-Mail an BO._____, DE._____ Ltd. vom 7. Dezember 2002, CHF 300'000 (Urk. 32/15/23). 1. Am 23. Oktober 2012 wurde Dr. DF._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (Urk. 32/15/44). Die Zeugin führte aus, dass sie 2002 zur damali-
- 39 gen "BO._____" als Mitglied der aufzubauenden Rechtsabteilung gekommen sei. Sie sei bis 2010 in der Rechtsabteilung tätig gewesen (Urk. 32/15/44 S. 2). Auf entsprechende Frage und Vorhalt von zwei E-Mails, gab die Zeugin zu Protokoll, dass sie die Zahlungen nach dem Datum der E-Mails gesucht hätten. Sie hätten in ihrem Archiv betreffend Lizenzen die Beilage 2 gefunden. Sie gehe davon aus, dass die Beilage 2 echt sei. Zur Beilage 1 hätten sie keine entsprechenden Unterlagen gefunden (Urk. 32/15/44 S. 4 f. ). Die Zeugin reichte in diesem Zusammenhang zwei Beilagen 35 und 36 ein (Urk. 32/15/60 und Urk. 32/15/60). 2. Auf den von der Zeugin DF._____ eingereichten Lizenzen (Urk. 32/15/60 und 32/15/61) ist als Bestelldatum der 07.12.2001 vermerkt. Dieses Datum stimmt mit dem von der Zeugin eingereichten E-Mailverkehr vom 20. November 2001 / 7. Dezember 2001 (Urk. 32/15/24) überein. 3. Der E-Mailverkehr vom 20. November 2002 und 7. Dezember 2002 (Urk. 32/15/23) ist von der Darstellung her mit dem von der Zeugin DF._____ eingereichten original E-Mailverkehr identisch. Allerdings wurde das Jahr entsprechend verändert und inhaltlich 1000 Lizenzen à 350.-- = Pauschal 350'000.-- aufgeführt. Der Satz "Fakturierung bitte per 2. Januar 2002", welcher beim Originalmailverkehr steht, wurde beim fraglichen Dokument weggelassen. Das Dokument erweist sich als Fälschung.
i) Kurzofferte DG._____ vom 23. März 2002 für …stab Zentrale Dienste, CO._____, unterschrieben von CO._____, CHF 1'250'000 (Urk. 32/16/22) 1. Am 5. September 2012 wurde DH._____, 2000-2003 Leiter des Kompetenzzentrums Projektmanagement …stab beim BP._____, bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 32/16/21). Er führte auf entsprechende Frage aus, dass er einen Herrn … CO'._____ kenne. Herr CO'._____ habe allerdings nicht im "…stab Zentrale Dienste", sondern im "BT._____" gearbeitet. Auf Vorhalt der entsprechenden Kurzofferte sagte der Zeuge DH._____, dass ihm die Offerte so nicht bekannt sei. Im Übrigen sei die Offerte nicht an ihn adressiert. Entsprechende Offerten hätten stets an ihn adressiert sein müssen, weil sie die Verträge in der Folge anzufertigen gehabt hätten. Zur Unterschrift auf der Seite 3 könne er nichts
- 40 aussagen. Es würden ihm aber die zwei "…" am Schluss auffallen. Der oben erwähnte Herr CO'._____ schreibe sich nicht mit zwei "…". Auf entsprechende Frage sagte der Zeuge DH._____, dass Kosten für Lizenzen im hier vermerkten Umfang von CHF 1,25 Mio. für ein kleines Kompetenzzentrum mit sechs Angestellten eine enorme Summe gewesen wäre (Urk. 32/16/21 S. 3 f.). 2. CO'._____ führte in seiner Befragung als Zeuge am 23. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich (Urk. 32/8/24) auf entsprechende Frage aus, dass er im Jahr 2002 nicht berechtigt gewesen sei, eine an die Adresse "…stab, Zentrale Dienste" gerichtete Offerte betreffend Kostenvolumen von CHF 1,25 Mio. mit seiner Unterschrift anzunehmen oder abzulehnen (Urk. 32/8/24 S. 4). Auf Vorhalt der "Kurzofferte DG._____" vom 23. März 2002 (Urk. 32/16/22) sagte der Zeuge, dass sich auf der letzten Seite der Kurzofferte nicht seine Unterschrift befinde. Auf der ersten Seite sei sein Name falsch geschrieben, er schreibe sich mit einem …. Der Beschuldigte 1 habe das gewusst. Eine Offerte sei sodann nie an ihn gegangen, sondern an den …stab Zentrale Dienste. Er selber sei nie mit "…stab Zentrale Dienste CO'._____ (CO._____)" angeschrieben worden. Eine Offerte gemäss der vorliegenden würde beim … nie durch eine Person alleine genehmigt (Urk. 32/8/24 S. 7). 3. Bei der fraglichen Kurzofferte vom 23. März 2002 (Urk. 32/16/22) fällt auf, dass auf der letzten Seite bei der "Auftragserteilung" das Datum vom 20.06.01 steht. Damit wäre die Auftragserteilung mehrere Monate vor der Offertstellung erfolgt. Es liegt eine Fälschung vor.
k) CK._____ U._____ … Subunternehmer Hauptvertrag Arbeitsauftrag C.0.334-8 vom 14.07./17.08.2001 betreffend Projekt "CE._____" (=…") mit CE._____ (DI._____s), unterschrieben von DJ._____ vom 17. August 2001 namens der "CK._____ AG", Preis: maximal CHF 1'300'000 (Urk. 32/24/65) 1. DK._____, bis Mitte 2001 im Bereich "Services" bei der "CK._____ Schweiz" tätig, wurde am 6. September 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 32/22/25). Auf Vorhalt des Subunternehmer Hauptvertrag Arbeitsauftrag C.0.334-8 (Urk. 32/24/65) sagte der Zeuge DK._____, dass dieser Vertrag
- 41 nicht echt sei. Gemäss den Daten müsste der Vertrag rückwirkend datiert sein, was gemäss ihren Gewohnheiten definitiv nicht möglich sei. Sodann sei von einem Stundenansatz von CHF 217.50 die Rede. Bei CK._____ sei aber stets monatlich abgerechnet worden, was im fraglichen Dokument am Schluss der Ziffer 4 dargestellt sei (Urk. 32/22/25 S. 7). 2. Am 23. Oktober 2012 wurde DJ._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 32/24/61). Der Zeuge DJ._____ führte aus, dass er ab Mai 2001 bis 2006 als Geschäftsführer der CK._____ Schweiz tätig gewesen sei. Auf Vorhalt des Subunternehmer Hauptvertrag (Urk. 32/24/65) sagte der Zeuge DJ._____, dass er mit Sicherheit sagen könne, dass es sich nicht um seine Unterschrift handle. Er wisse nicht, ob es sich neben der falschen Unterschrift von ihm um die richtige Unterschrift von DL._____ handle (Urk. 32/24/61 S. 6). 3. Beim Dokument Urk. 32/24/65 fällt auf, dass der Arbeitsauftrag gemäss Einleitung am 1. Dezember 2000 in Kraft treten soll. Unterzeichnet worden ist der Arbeitsauftrag am 14. Juli 2001 und 18. August 2001. Das Dokument erweist sich als Fälschung. 4.2.2. Würdigung und Fazit Aufgrund der klaren, schlüssigen und glaubhaften Aussagen der vorgenannten Zeugen sowie der teilweise aufgefundenen Originalunterlagen ist rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei den vorgenannten, in den Anklageschriften aufgelisteten Dokumenten (Anklageschriften S. 7-9), durchwegs um Fälschungen handelt. 4.3. Frage der Urheberschaft der gefälschten Dokumente 4.3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 macht in Bezug auf die Urheberschaft der gefälschten Dokumente geltend, dass es zahlreiche andere Personen gegeben habe, welche für die geschäftlichen Belange der Firmengruppe verantwortlich gewesen seien und zudem ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an guten Geschäftszahlen der D._____ Gruppe gehabt hätten (Urk. 161 S. 2 Ziff. 1). So sei es erstellt, dass im C._____-Konzern exakt zu der hier interessierenden Zeit ein gut eingeführtes System zur Aufblähung der Geschäftszahlen mittels fiktiver
- 42 - Rechnungen bestanden habe. Aus dem Untersuchungsbericht gehe hervor, dass der Mechanismus zur Manipulation der Geschäftszahlen systematisch in allen untersuchten Tochtergesellschaften des C._____-Konzerns praktiziert worden sei und auch in anderen Gesellschaften der Gruppe unter dieser oder einer anderen, angepassten Form bestanden habe (Urk. 161 S. 10 Ziff. 3 Rz 39). Es würden ganz konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieselben Personen, die in Frankreich das System der fiktiven Rechnungen und deren Begleichung durch Selbsteinzahlungen eingeführt hätten, dafür gesorgt hätten, dass gleiches auch in der Schweiz geschehe (Urk. 161 S. 10 Ziff. 3 Rz 40). Im Untersuchungsbericht sei der ehemalige Verwaltungsratspräsident der Geschädigten, Herrn M._____, als eine der Personen aufgelistet, welche am meisten dazu beigetragen hätten, das System der fiktiven Umsatz-Verbesserungen aufrecht zu erhalten bzw. auszubauen (Urk. 161 S. 10 Ziff. 3 Rz 41). Dies gelte insbesondere für die Schweiz, wo sich seine Rolle nicht auf das Amt des Verwaltungsratspräsidenten der Geschädigten beschränkt habe, sondern er darüber hinaus als sog. Bereichsleiter für die Schweiz und Italien unter anderem auch für die D._____ Gesellschaften verantwortlich gezeichnet habe (Urk. 161 S. 10 Ziff. 3 Rz 41). Laut Untersuchungsbericht habe dessen Vorgesetzter, Generaldirektor J._____, gegenüber dem Untersuchungsrichter eingestanden, M._____ angewiesen zu haben, Geschäftszahlen aufzublähen bzw. fiktive Umsatzzahlen erstellen zu lassen, um ein im Voraus gewünschtes Umsatzziel zu erreichen (Urk. 161 S. 11 Rz 43). Auch N._____ habe eingestanden, von J._____ aufgefordert worden zu sein, über den Beschuldigten 1 fiktive Rechnungen ausstellen und begleichen zu lassen (Urk. 161 S. 11 Rz 44). Diese unzweifelhaften Schilderungen hätten die Vorinstanz nicht veranlasst darüber nachzudenken, ob allenfalls Herr M._____ oder andere verantwortliche Personen der C._____ aktiv unter anderem an Zahlungen von fiktiven Rechnungen beteiligt gewesen seien (Urk. 161 S. 11 Rz 45). 4.3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 109 S. 40 f.) hat der Zeuge R._____, der verantwortlicher Revisor war, ausgeführt, dass die Verbuchung der (fiktiven) "ausstehenden Rechnungen / facutre à émettre" bei der Konsolidierung aufgrund der Angaben von T._____ sowie des Beschuldigten 1 persönlich erfolgte. T._____ habe die aufgelaufenen Stunden für die angefangenen Arbeiten be-
- 43 kannt gegeben und der Beschuldigte 1 habe die Lizenzen pro Kunde per E-Mail übermittelt. Es sei der Beschuldigte 1 gewesen, welcher entschieden habe, welche Verträge aktiviert werden sollten. Die Verträge der Projekte hätten sie jeweils später, d.h. im März im Rahmen des Revisionsauftrages vom Beschuldigten 1 einverlangt und die Zustellung sei via T._____ erfolgt. Diese Darstellung wird von T._____, die im massgeblichen Zeitraum die persönliche Assistentin des Beschuldigten 1 war, untermauert. Als Zeugin führte sie aus, dass sie selbständig keine Entscheidungen habe treffen können. Sie habe die Weisungen vom Beschuldigten 1 und zwischendurch auch von Geschäftsstellenleitern erhalten (Urk. 29/15/1 S. 2). Anweisungen bezüglich Rechnungsstellungen habe sie vom Beschuldigten 1 erhalten, wobei dabei auch die betroffenen Produkte und Rechnungsbeträge vorgegeben worden seien (Urk. 29/15/1 S. 3 f.). Die als Zeugin befragte S._____, die mit der Buchhaltung aller Gesellschaften der D._____-Gruppe befasst gewesen war, gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass ihre Ansprechperson T._____ gewesen sei (Urk. 29/14/1 S. 2). Als Ungereimtheiten aufgetaucht seien, habe sie Kontakt mit Frau T._____ gehabt. Zum Teil seien Zahlungen für nicht vorhandene Rechnungen eingegangen. Sie habe sich zu Frau T._____ begeben und den Sachverhalt geschildert. Darauf habe sie von Frau T._____ eine Rechnung ausgehändigt erhalten. Die Belege im Zusammenhang mit den erwähnten Ungereimtheiten habe sie von Frau T._____ erhalten (Urk. 20/14/1 S. 3). Die kunden- respektive projektbezogenen Akten seien bei Frau T._____ eingelagert gewesen. Die buchhalterischen Akten seien in einem abgeschlossenen Korpus in ihrem Büro eingelagert gewesen (Urk. 20/14/1 S. 5). Sie habe die Rechnungen jeweils von Frau T._____ erhalten. Es sei Frau T._____ gewesen, welche die Rechnungen vorgängig verfasst habe, wobei sie aber nicht wisse, von wem diese die entsprechenden Anweisungen erhalten habe. Die Rechnungen, welche sie von Frau T._____ erhalten habe, habe sie dann verbucht. Ob sie auch Rechnungen vom Beschuldigten 1 zum Verbuchen erhalten habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 29/14/1 S. 6). Auf Vorhalt der Angaben von T._____, wonach diese damals Einzahlungsscheine handschriftlich mit Kundennamen, mit (angeblichen) Rech-
- 44 nungsbeträgen und mit (angeblichen) Rechnungsnummer versehen habe, sagte die Zeugin S._____, dass sie davon gewusst habe. Die Einzahlungsscheine seien ihr zum Teil zusammen mit den Bankbelegen übergeben worden. Allerdings habe sie nicht die Originale, sondern eine Kopie des jeweiligen Einzahlungsscheines erhalten. Sie habe diese Akten von der Bank erhalten. Sie selber habe ihres Wissens nie solche Einzahlungsscheine ausstellen müssen (Urk. 29/14/1 S. 8). Es sei öfters zu Zahlungseingängen gekommen, ohne dass eine entsprechende Rechnung vorgelegen habe. Sie habe auf Anfrage hin jeweils von T._____ eine Rechnung erhalten, welche aber unter Umständen auf jemand anderen gelautet habe (Urk. 29/14/1 S. 8). Die vorgenannten Zeugen habe damit übereinstimmend erklärt, dass die fraglichen Dokumente ausschliesslich vom Beschuldigten 1 stammten. Aufgrund der Kunden- und Dossierkenntnis und insbesondere des Zuganges zu den entsprechenden Informationen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 die entsprechenden Dokumente fälschte. 4.4. Eingang der fiktiven Geschäftsvorgänge in die Bücher der D._____ Weiter ist zu prüfen, auf welchem Weg und durch wen die erstellten fiktiven Geschäftsvorgänge Eingang in die Bücher der D._____ gefunden haben. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des verantwortlichen Revisors, R._____, der persönlichen Assistentin des Beschuldigten 1, T._____ und der Buchhalterin der D._____ Gesellschaften, S._____ zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 109 S. 40 f.). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen der vorgenannten Zeugen erstellt sei, dass sämtliche Angaben betreffend ausstehenden Rechnungen und Lizenzen sowie ebenfalls die stichprobenweise verlangten Verträge / Offerten vom Beschuldigten 1 stammten, wobei er entweder direkt an den verantwortlichen Revisor gelangt sei, oder entsprechende Anweisungen an T._____ gegeben hatte, welche die vom Beschuldigten 1 stammenden Daten weitergeleitet habe (Urk. 109 S. 41). 4.5. Frage des gemeinsamen Tatvorgehens der Beschuldigten
- 45 - Es fragt sich, ob die erstellten Handlungsabläufe auch dem Beschuldigten 2 angelastet werden können. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten (Urk. 109 S. 42), dass die vorliegend erstellten Manipulationen durch den Beschuldigten 1 vorgenommen oder veranlasst wurden. Hinweise auf ein aktives Handeln des Beschuldigten 2 fehlten, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte 2 keinen direkten Einfluss auf das Melden und Verbuchen der vorstehend erstellten fiktiven Beträge genommen oder an der Manipulation der entsprechenden Unterlagen direkt mitgewirkt habe. Dies erscheint naheliegend, wenn man sich die Rollenaufteilung der beiden Beschuldigten vor Augen hält. Dem Beschuldigten 1 oblag als "Managing Director" die Geschäftsführung. In dieser Funktion leitete er die Buchhaltung und war ins Tagesgeschehen involviert. Durch die Akquisition von Aufträgen hatte er zudem Kundenkontakt und damit auch Zugang zu den entsprechenden Dossiers mit den Kundendaten, Offerten und Verträgen. Der Beschuldigte 2 war demgegenüber für den Technologiebereich zuständig und hatte keinen direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Führung der Firmen. Die beiden Beschuldigten leiteten allerdings die von ihnen an die C._____ Switzerland SA verkaufte Firmengruppe gemeinsam weiter und waren zu zweit für sämtliche Belange der Gruppe verantwortlich, was auch aus dem Vertrag (Sale and Purchase Agreement of Shares) mit der C._____ Switzerland SA hervorgeht (Urk. 2/6, Urk. 2/8/2/3). So ist unter I. Definitions festgehalten, dass das "Management Team" die Verkäufer (the Vendors) sind (Urk. 2/6 S. 5). Unter Ziffer 8.1. des Vertrages ist folgendes festgehalten "Until December 2005 the members of the Management Team will have full autonomy to exercise the mangement of the Company and the Subsidiaries within the limits of the article of association including, (…)" (Urk. 2/6 S. 9 f.). Aufgrund des Vertrages und insbesondere der darin vereinbarten Kaufpreisgestaltung in Form des Earn Out hatte die beiden Beschuldigten neben der gemeinsamen Verantwortung auch gleichwertige wirtschaftliche Interessen, was ein abgesprochenes Vorgehen nahe legt.
- 46 - Das Schreiben mit dem Titel "Activation of licence fees" an die C._____ (Switzerland) SA (Urk. 29/13/4), worin die beiden Beschuldigten zu Handen von M._____ festhalten, dass die C._____ wünsche, "that for consolidation and reporting purposes of C._____ the accounting principles regarding the activation of licence fees of C._____ shall be applied as aggressive as possible", wurde von beiden Beschuldigten unterschrieben und von M._____ mit Unterschrift vom 8. Juli 2002 bestätigt. Dass auch der Beschuldigte 2 unterschrieb, zeigt, dass ihm der "Wunsch" der C._____ bezüglich einer aggressiven Aktivierung der Lizenzgebühren bekannt war. Zudem zeigt sich aufgrund des Beweisergebnisses bei den Eigeneinzahlungen (nachfolgend unter Ziff. 6), dass der Beschuldigte 2 selber grosse Beträge einzahlte, um damit die fiktiv gestellten Rechnungen zu tilgen und dieselben zu vertuschen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 von den Handlungsabläufen wusste und diese, wo es möglich war, unterstützte und selber tätig wurde, indem er in grossem Umfang Eigeneinzahlungen vornahm. Dadurch hat er einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und ein gemeinsames Tatvorgehen der beiden Beschuldigten ist zu bejahen. Insgesamt ergibt sich, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschriften mit Ausnahme der Sachverhalte betreffend die Kundenbeziehungen CC._____ (Nr. 1), CD._____ (Nr. 20), CE._____ (Nr. 23), CF._____ (Nr. 28) und CG._____ (Nr. 33) rechtsgenügend erstellt sind. 5. Erstellung und Verbuchung fiktiver Rechnungen (Debitoren/Ertrag) (Ziff. I. 2. Anklageschriften S. 9-11) 5.1. Konkreter Anklagevorwurf lit. A) Die Anklage wirft den Beschuldigten unter diesem Titel vor, dass zur künstlichen Erhöhung der Position "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" in den Aktiven der jeweiligen lokalen Bilanzen der "D._____ AG" (Zürich) und damit schliesslich auch des Ergebnisses in der jeweiligen Konzernrechnung der Beschuldigte 1 die in den Anklageschriften aufgelisteten, allesamt auf (früher oder aktuell) bestehende Kundennamen ausgestellten, fiktiven, also nicht auf tat-
- 47 sächlichen, realen Vorgängen beruhenden 25 Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 3'827'353.50 habe produzieren lassen oder selbst produziert habe und entsprechend habe verbuchen lassen (Anklageschriften S. 9 lit. A). In der Anklageschrift sind 25 fiktive Rechnungen aufgelistet (Anklageschriften, S. 9 f.). 5.1.1. Beweismittel Die 25 Rechnungen betreffen 13 Kundenbeziehungen. Die 22 Rechnungen aus dem Jahr 2002 (Urk. 12/15/71-75), die Rechnung CK._____ AG vom 31. Oktober 2003 (Urk. 32/24/56) und die beiden Rechnungen DM._____ vom 4. Dezember 2000 (Urk. 32/37/22) fanden Eingang in die jeweiligen Buchhaltungen bzw. Bilanzen und beeinflussten die Umsatzzahlen. Bei sämtlichen in diesem Anklagesachverhalt genannten Kunden hat die Staatsanwaltschaft zuerst schriftliche Befragungen und dann Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der befragten Zeugen vollständig aufgelistet (Urk. 109 S. 44-48). 5.1.2. Würdigung und Fazit Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aufgrund der klaren und unzweifelhaften Aussagen der Zeugen ergebe, dass es sich um fiktive Rechnungen handle, welchen keine realen Dienstleistungen zugrunde gelegen hätten und welche den Kunden entsprechend auch gar nie in Rechnung gestellt worden seien. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 109 S. 48). Der Sachverhalt in Bezug auf die 25 fiktiven Rechnungen ist damit rechtsgenügend erstellt.
- 48 - 5.2. Konkreter Anklagevorwurf lit. B) Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, zwecks Überprüfung der Werthaltigkeit der ihm gemeldeten Forderungen, respektive Rechnungen habe R._____ namens der "Q._____ AG" in einigen Fällen konkret von A._____ die Beibringung einer "Debitoren-Saldobestätigung" verlangt. Die nachfolgend aufgeführten, im Auftrag vom Beschuldigten 1 an die "Q._____ AG" übermittelten Debitoren-Saldobestätigungen stammten in Wirklichkeit nicht von den entsprechenden Kunden, seien also nicht von den darauf vermerkten Kunden, respektive Kundenvertreter ausgestellt und unterzeichnet worden. Stattdessen sei es der Beschuldigte 1 gewesen, welcher auf diesen "Urkunden" im Sinne des Gesetzes zwecks Verschleierung des fiktiven Charakters der (angeblichen) Forderungen eigenhändig den jeweiligen Debitorensaldo und die Unterschrift des angeblichen Kundenvertreters eingefügt habe, somit gefälscht habe, allenfalls diese "Urkunden" entsprechend durch hier nicht bekannte Dritte fälschen lassen habe (Anklageschriften S. 10 lit. B). Die Anklageschrift listet drei Debitoren-Saldobestätigungen auf (Anklageschriften S. 10 f.). 5.2.1. Beweismittel
a) Debitoren-Saldobestätigung vom 20.03.2003, angeblicher Adressat: BC._____, DN._____, betreffend vorstehend aufgeführte drei Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 696'241.95 (Urk. 32/2/24) 1. Der Zeuge DN._____ wurde am 4. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 32/2/17). In den Jahren 2002 und 2003 war er Leiter des Bereichs Informatik bei der "BC._____", wobei er diese Funktion auch im Zeitpunkt seiner Befragung inne hatte (Urk. 32/2/24 S. 2). Auf Vorhalt der entsprechenden Saldobestätigung, sagte der Zeuge DN._____, dass er diese Saldobetätigung nie gesehen habe. Unten finde sich nicht seine Unterschrift. Zudem sei sein Name falsch geschrieben. Es fehle in der Unterschrift ein "…" (Urk. 32/2/17 S. 4). 2. Der obgenannte Zeuge DN._____ brachte anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 32/2/17 S. 4) nach entsprechender Aufforderung
- 49 seine Unterschrift auf einem Blatt Papier an (Urk. 32/2/23). Vergleicht man diese Unterschrift mit derjenigen auf der Saldobestätigung (Urk. 32/2/24), so zeigt sich klar, dass die beiden Unterschriften nicht übereinstimmen.
b) Debitoren-Saldobestätigung vom 21.03.2003, angeblicher Adressat: CB._____, DN._____, betreffend vorstehend aufgeführten zwei Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 1'246'932.75 (Urk. 32/27/7) 1. Am 4. September 2012 wurde DN._____, Leiter der Abteilung Datawarehouse und Informatik (damals OIB) in den Jahren 2000-2003, bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 32/27/3). Auf Vorhalt der entsprechenden Saldobestätigung (Urk. 32/27/7) sage der Zeuge, dass sich darauf nicht seine Unterschrift befinde und verwies auf seine schriftlichen Ausführungen im Schreiben an die Kantonspolizei Zürich (Urk. 32/27/9) zu diesem Thema (Urk. 32/27/3 S. 7). 2. Vergleicht man die Unterschrift des Zeugen Malär auf dem Einvernahmeprotokoll (Urk. 32/27/3 S. 9) und dem Schreiben an die Kantonspolizei Zürich (Urk. 32/27/9) mit derjenigen auf der Saldobestätigung, so findet sich keinerlei Übereinstimmung.
c) Debitoren-Saldobestätigung vom 21.03.2003, angeblicher Adressat: DO._____, CN._____, betreffend vorstehend aufgeführte Rechnung im Betrag von CHF 129'120 (Urk. 32/36/3) Am 6. September 2012 wurde DP._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (Urk. 32/36/6). Gemäss ihren Angaben war sie in den Jahren 2000-2003 noch nicht an der Schule tätig. Sie arbeite dort seit dem 1. Juni 2007 und sei Leiterin der Abteilung Finanzbuchhaltung (Urk. 32/36/6 S. 2). Die Frage, ob CN._____ für die "DO._____" unterschriftsberechtigt gewesen sei, verneinte die Zeugin DP._____. Es habe sich bei CN._____ um einen externen Mitarbeiter gehandelt. Ihre Aussagen würden sich auf die heutige Unterschriftenregelung beziehen, wobei ihr nicht bewusst wäre, dass diese Regelung irgendwann geändert haben könnte (Urk. 32/36/6 S. 2 f.). Auf Vorhalt der Saldobestätigung vom 21. März 2003 (Urk. 32/36/3) sagte die Zeugin, dass sie nicht wisse, ob CN._____ diese Saldobestätigung unterzeichnet habe oder nicht. Er wäre aber nicht berechtigt gewesen, eine Debitoren-
- 50 - Saldobestätigung namens der Schule zu unterzeichnen. Eine solche Bestätigung hätte stattdessen ein Vertreter der Buchhaltung abgeben müssen (Urk. 32/36/6 S. 3 f.). Auf Vorhalt des Schreibens von CN._____ (Urk. 32/36/9), in welcher dieser festhält, dass es sich nicht um seine Unterschrift handle und er auch nicht unterschriftsberechtigt gewesen sei, erklärte die Zeugin, dass sich dieses Schreiben auch mit ihrem Wissensstand decke (Urk. 32/36/6 S. 4). 5.2.2. Würdigung und Fazit Die Zeugenaussagen bezüglich der Saldobestätigungen sind überzeugend, klar und nachvollziehbar. Alle befragten Zeugen haben ausgeführt, dass es sich bei den Unterschriften auf den Saldobestätigungen nicht um entsprechende Originalunterschriften handle. Ein Vergleich mit den Originalunterschriften der entsprechend in den Saldobestätigungen aufgeführten Personen bestätigt diese Feststellung. Damit ist erstellt, dass es sich bei den drei Saldo