Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140135-O/U/hb-cs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 2. September 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. November 2013 (GG130257)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. September 2013 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 114.- (entsprechend Fr. 17'100.–) , wovon bis und mit heute 54 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen bzw. die bereits angeordnete Psychotherapie weiterzuführen. 6. Die Beweismittelbeschlagnahme über sämtliche, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2012 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, Waffenbelange lagernden Gegenstände gemäss "Sicherstellungsliste vom 23. November 2012", "Waffen- Sicherstellungsliste Kategorie 1", "Waffen-Sicherstellungsliste Kategorie 2",
- 3 - "Waffen-Sicherstellungsliste Kategorie 3" (POLIS-G / FATS-NR. …) wird aufgehoben und das Statthalteramt des Bezirks Zürich wird eingeladen, über eine Beschlagnahme und allfällige Einziehung dieser Gegenstände nach Waffengesetz (Art 31 WG) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu befinden. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, RW-FA-BMFA, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservaten-Nr. …; …; …; …; …; …; …; …; …; BM Lagernummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 24'643.00 Auslagen Untersuchung Fr. 14'995.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der amtliche Verteidiger wird mit total Fr. 14'995.80 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1 f.) 1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2013 sei bezüglich des Schuldspruchs hinsichtlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 3. Er sei dafür zu einer Busse von Fr. 300.– zu verurteilen. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2013 zu bestätigen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 65; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 28. November 2013 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 114.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen bzw. die bereits angeordnete Psychotherapie weiterzuführen. Weiter wurde das Statthalteramt des Bezirks Zürich eingeladen, über eine Beschlagnahme und allfällige Einziehung der beim Beschuldigten aufgefundenen und zwischenzeitlich beschlagnahmten Waffen nach Waffengesetz (Art. 31 WG) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu befinden. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 29. November 2013 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 45). Mit Eingabe vom 10. März 2014 erstattete die Verteidigung die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 56 bzw. 58/1-2).
- 6 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2014 wurde der Verteidigung Frist angesetzt, um zu spezifizieren, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragt werden (Urk. 60), woraufhin der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 11. April 2014 die eingangs genannten Berufungsanträge stellte (Urk. 62). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2014 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zur Einreichung des Datenerfassungsblattes mit Angaben zu seiner finanziellen Lage aufgefordert (Urk. 63). 1.5. Mit Eingabe vom 23. April 2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 65). Demgegenüber liess sich die Privatklägerschaft nicht vernehmen. 1.6. Am 8. Mai 2014 wurde seitens der Stadtpolizei Zürich - aufgrund eines zwischenzeitlich vom Beschuldigten getätigten Waffenerwerbs - beim Obergericht beantragt, dass die Einziehung der bereits erstandenen Waffen des Beschuldigten anzuordnen sei. Weiter wurde beantragt, dass der Beschuldigte mit einem Erwerb- und Besitzverbot bezüglich Waffen, Waffenzubehör und Munition bis zum rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens zu belegen sei (Urk. 66/1-2). Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 wurde daraufhin seitens des Obergerichts die eigene Unzuständigkeit bezüglich der gestellten Anträge festgehalten und Meldung beim Statthalteramt des Bezirks Zürich erstattet, welches ersucht wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu prüfen, ob ein pflichtwidriger Umgang des Beschuldigten mit Waffen vorliege und bei einem allfälligen Verstoss die notwendigen Massnahmen zu treffen (Urk. 68). 1.7. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 liess die Verteidigung des Beschuldigten dem Gericht das ausgefüllte Datenerfassungsblatt zukommen (Urk. 69/1-2).
- 7 - 1.8. Am 22. Mai 2014 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 70). 2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1 (teilweise; in Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 2 (teilweise, Strafzumessung betr. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) beschränkt (vgl. Urk. 62), weshalb diese zitierten Dispositiv- Ziffern des erstinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand bilden. Auch zu behandeln sind die damit verbundenen Nebenfolgen, somit die Fragen des bedingten Strafvollzuges, der Ersatzfreiheitsstrafe, der Weisung und der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 sowie 9 und 10; vgl. Hug in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 20 zu Art. 399). Die übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist.
II. Prozessuales 1. Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zur teilweisen Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten sowie zur Konstituierung der Privatklägerschaft sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 55 E.I.). 2. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien verzichtet. Ebenso brachte die Verteidigung keine prozessualen Einwendungen vor (vgl. Urk. 62, 65 und 74; Prot. II S. 5).
- 8 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter lit. a der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vor (Urk. 32 S. 2): Der Beschuldigte habe mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 20. August 2012 erfahren, dass aufgrund seiner entsprechenden Nichtbezahlung von Gesetzes wegen eine Umwandlung der mit Strafbefehl gegen ihn vom 20. April 2012 ausgesprochenen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gange sei, wobei dem Beschuldigten gleichzeitig Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei. Der Beschuldigte habe daraufhin am 31. August 2012 auf seinem Computer ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, gerichtet an Frau B._____, verfasst, worin er sich auf die - seiner Meinung nach nicht korrekte - Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe bezog und wörtlich erklärte, dass er "jegliche nach internationalem Recht zulässige Gewalt (auch Waffen und Kriegsmaterial) zum Schutz seiner Freiheit, Leib und Leben von ihm oder anderen Personen anwende, wenn irgendwelche Vollzugsbeamten bei ihm erscheinen und sein Privatgrundstück auf Aufforderung hin nicht verlassen würden". Dadurch habe der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am allfälligen, angedrohten Vollzug der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe hindern wollen oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser Vollzug durch sein Verhalten erschwert würde. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen habe die in seinem Schreiben angekündigte Drohung des Beschuldigten sehr ernst genommen und habe deshalb Anzeige gegen jenen erstattet und ein Sicherheitskonzept in die Wege geleitet. 2. Standpunkt der Verteidigung 2.1. Vor der Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren wurde seitens der Verteidigung zusammengefasst sinngemäss geltend gemacht, dass die Verkettung nachfolgender Umstände zum Verfahren gegen den Beschuldigten geführt habe: Am Anfang stehe die Rechtsunkundigkeit des Beschuldigten, welche dazu geführt habe, dass er sich seitens der Staatsanwaltschaft ungerecht behandelt gefühlt habe, was wiederum zu seinen im Schreiben vom 31. August 2012 festgehalte-
- 9 nen Äusserungen geführt habe, mittels welchen er seinem Ärger habe Luft verschaffen, keineswegs aber jemanden habe bedrohen wollen. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich auch der Kontext des gesamten vom Beschuldigten verfassten Schreibens sowie die Tatsache, dass sich die Staatsanwälte solche Äusserungen gewohnt seien. 2.2. Im Einzelnen bringt die Verteidigung folgende Einwände und Begründungen vor: a) Ärger und nicht Drohung im Vordergrund Der Beschuldigte habe niemanden bedrohen und keine Gewalt anwenden, sondern lediglich seinem Ärger über den seiner Meinung nach ungerechtfertigten Bussenumwandlungsentscheid Luft verschaffen wollen. Dass beim Beschuldigten dieser Ärger und nicht eine Bedrohung im Vordergrund stehe, zeige sich auch daran, dass der Beschuldigte sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen nicht mit einer Drohung abschliesse, sondern vielmehr nochmals seinen Unmut über das in seinen Augen unprofessionelle Vorgehen der Staatsanwaltschaft untermauere. Des Weiteren müsse der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Passus seines Schreibens im Kontext mit dem ganzen Brief gelesen werden. Daraus folge, dass dieser Passus nicht zwingend als Gewalt und Drohung gegen Beamte zu verstehen sei. Auch hätten sich gemäss der Verteidigung, wenn schon, die Behörden in Zürich und nicht die in Kreuzlingen beheimateten fürchten müssen (Urk. 42 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 74 S. 4). b) Ungerechte Behandlung Der Ärger des Beschuldigten gründe gemäss dem Verteidiger in der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seitens der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ungerecht behandelt gefühlt habe. Dies zeige sich insbesondere daran, dass er letztere belehrt habe, sie verfüge über keinerlei Ahnung bezüglich schweizerischer Gesetzgebung und Rechtsprechung, zumal der Beschuldigte der festen Überzeugung gewesen sei, die Staatsanwaltschaft müsse den Nachweis dafür erbringen, dass er den in Frage stehenden Strafbefehl erhalten habe und eine blosse Rechts-
- 10 kraftbescheinigung keinen Beweis für die Zustellung des Strafbefehls darstelle (Urk. 42 S. 3; vgl. auch Urk. 74 S. 2 f.). c) Rechtsunkundigkeit Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte ungerecht behandelt fühlte, gründe wiederum in seinen mangelnden Rechtskenntnissen. Der Beschuldigte sei der Auffassung gewesen, die letzten Endes zu einem Strafbefehl führende Geschwindigkeitsmessung auf privatem Grundstück sei unrechtmässig erfolgt. Von seiner Rechtsunkundigkeit zeuge seine geäusserte Vermutung, mit der Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe hätte sich die Staatsanwaltschaft möglicherweise strafbar gemacht. Auch habe der Beschuldigte mit dem ihm zum Verhängnis gewordenen Satz in seinem Schreiben bestenfalls offenbart, dass er über gefährliches Halbwissen verfüge, da kein Vollzugsbeamter bei jemandem aufkreuze, um eine Ersatzfreiheitsstrafe auch tatsächlich durchzusetzen, ohne vorher mit demjenigen korrespondiert zu haben (Urk. 42 S. 3 f.; Urk. 74 S. 4). d) Wahrnehmung Schliesslich sei gemäss der Verteidigung auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass Staatsanwälte ständig irgendwelchen Launen von irgendwelchen Personen ausgesetzt seien; nicht zuletzt deshalb seien sie dermassen gut ausgebildet und würden einen doch ansehnlichen Lohn beziehen. Eine dicke Haut würde heute für den Job als Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin vorausgesetzt (Urk. 42 S. 5). So wäre es nach Ansicht der Verteidigung als Alternative zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft möglich gewesen, den Beschuldigten zunächst vorzuladen (Urk. 74 S. 3 f.). e) Schlussfolgerung Aus diesen Erwägungen sei der Beschuldigte laut seiner Verteidigung der Gewalt und Drohung gegen Beamte freizusprechen (Urk. 42, 62 und 74).
- 11 - 3. Würdigung 3.1. Sachverhalt a) Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung anerkannt (Prot. II S. 13 ff.). b) Seine Anerkennung deckt sich auch mit dem übrigen Beweisergebnis, wofür auch vollumfänglich auf die seitens der Vorinstanz gemachten zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (s. Urk. 55 E.II.A.). So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsergebnis anerkannte, das in Frage stehende Schreiben vom 31. August 2012 an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, gerichtet an die Staatsanwältin B._____, verfasst zu haben (Urk. 55 E.II.A.1. mit Verweisen). Ebenso wurde seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte anerkannte und gestützt auf die Akten erwiesen sei, dass seine Äusserungen von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sehr ernst genommen worden seien (Urk. 55 E.II.A.1. mit Verweisen, insb. Urk. HD 10/8 S. 5 f.). Schliesslich verwies die Vorinstanz in Bezug auf den seitens des Beschuldigten vorgebrachten Einwand, dass er mit seinem Schreiben vom 31. August 2012 weder drohen noch Gewalt anwenden, sondern lediglich seinem Ärger Ausdruck habe geben wollen, zutreffenderweise auf die diesbezüglich massgebende rechtliche Würdigung (Urk. 55 E.II.A.2.). Anzufügen bleibt, dass die seitens des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz getroffene Aussage, dass er eigentlich nichts Bestimmtes habe bezwecken wollen mit seinem Schreiben, ausser dass er damit einerseits aufrütteln und andererseits habe bekunden wollen, er solle doch in Ruhe gelassen werden (Urk. 41 S. 8), bestätigt, dass der Beschuldigte - wie ihm im Anklagesachverhalt vorgeworfen - als Zweck seiner Handlungen zumindest billigend in Kauf ge-
- 12 nommen hat, dass durch sein Verhalten der allfällige angedrohte Vollzug der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe erschwert würde. c) Der Anklagesachverhalt ist demzufolge vollumfänglich erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1 Voraussetzungen Zu den einzelnen Erfordernissen zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 55 E.III.A.1. u. 2.). 3.2.2 Objektiver Tatbestand a) Hinderungshandlung Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, ist im Schreiben des Beschuldigten vom 31. August 2012 die Hauptursache für die hernach seitens der Staatsanwaltschaft in die Wege geleiteten Sicherheitsmassnahmen zu sehen (Urk. 55 E.III.A.1.3.2). So hätte der am 6. September 2012 vom Beschuldigten ausgehende Telefonanruf bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, mittels welchem er sich nach den Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erkundigte (s. E-Mail vom Oberstaatsanwalt C._____ vom 6. September 2012; Urk. 2/1), für sich allein gesehen klarerweise nicht zu den in die Wege geleiteten Sicherheitsmassnahmen geführt. Dieser Telefonanruf liess das zuvor am 31. August 2012 verfasste Schreiben des Beschuldigten immerhin in einem noch bedrohlicheren Licht erscheinen, zumal sich dadurch zeigte, dass der Beschuldigte nach der schriftlichen mit dieser fernmündlichen und der in Aussicht gestellten persönlichen Kontaktaufnahmen einen noch direkteren Bezug zum Personal der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen herstellen wollte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass im Schreiben des Beschuldigten vom 31. August 2012 die Haupt-
- 13 ursache zu sehen ist, und bereits darin eine Hinderungshandlung im Sinne des in Frage stehenden Straftatbestandes zu sehen ist. b) Drohung Nichtsdestotrotz ist in casu die Intensität der angeklagten in einer Drohung bestehenden Hinderungshandlung des Beschuldigten zu prüfen, welche seitens der Verteidigung mit verschiedenen Argumenten als nicht tatbestandsmässig eingestuft wird (s. Urk. 55 S. 3 ff. bzw. die oben unter Ziffer III.2. aufgeführten Einwände). Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Überlegungen (unter Verweis auf BSK-Heimgartner, Art. 285 StGB N 11) zutreffend feststellte und auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 42 S. 5; Urk. 74 S. 3), kann von exponierten Amtsträgern, wie es Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind, ein besonders geschulter Umgang mit renitenten Personen erwartet werden, weshalb sich die Anforderungen an die Intensität einer tatbestandsmässigen Drohung dadurch erhöhen. Richtigerweise muss bei dieser Kategorie von Beamten - wie seitens der Vorinstanz erwogen (Urk. 55 E.III.A.1.2.2) - entsprechend die Androhung eines gewichtigen Nachteils vorausgesetzt werden, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (BSK-Heimgartner, Art. 285 StGB N 11). Der Inhalt des vom Beschuldigten am 31. August 2012 verfassten Schreibens weist klarerweise einen gewichtigen Nachteil in der auch für mit Drohungen erfahreneren Zielpersonen erforderlichen Intensität auf: Kern der Aussage des Beschuldigten im besagten Schreiben ist, dass ihm jedes Mittel einschliesslich Waffen und Kriegsmaterial Recht ist, um sich gegen das angekündigte behördliche Handeln zu schützen. Die Tatsache, dass sich das in Aussicht gestellte Verhalten des Beschuldigten auf sein Grundstück beschränkte bzw. der damit im Zusammenhang stehende Einwand der Verteidigung, dass sich, wenn schon, die Behörden in Zürich und nicht
- 14 die in Kreuzlingen beheimateten hätten fürchten müssen (Urk. 42 S. 4 f.), vermag die vom Beschuldigten angekündigte Gewalt nicht in einem Masse zu relativieren, welche sie als nicht mehr real erscheinen lässt. Vielmehr lässt die mit dem Schreiben zum Ausdruck gebrachte Selbstgerechtigkeit und Absolutheit des Beschuldigten eine sich selbst auferlegte Beschränkung auf allfällige auf sein Grundstück beschränkte Handlungen in den Hintergrund treten. So vermag die Prüfung des Schreibens im Lichte der übrigen seitens des Beschuldigten gemachten Aussagen die im Zentrum stehende und im Anklagesachverhalt enthaltene Aussage nicht zu relativieren. Vielmehr weisen die besserwisserischen und absoluten Äusserungen - so spricht er von ungeheuerlicher Inkompetenz der Staatsanwaltschaft, massivem Fehlen von Wissen der Behörde über die Schweizer Gesetzgebung und Rechtsprechung und illegalem Vorgehen der Behörden (Urk. 2/2) - und die saloppe Sprache - so nennt er u.a. "irgendwelche Vollstreckungsbeamte egal welcher Art", welche bei ihm "antanzen" könnten - darauf hin, dass der Beschuldigte jegliche Hemmungen, Selbstbeherrschung und Objektivität verloren hat, was ihn umso unbeherrschter und gefährlicher erscheinen lässt. Der Umstand, dass er seine Gedanken an die Adressatin seines Schreibens - und nicht etwa die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen als Behörde - richtet, verstärkt die Ernsthaftigkeit seiner Aussagen weiter. Zwischen der gedanklichen Fassung und der schriftlichen Niederschrift solcher Gedanken liegen bereits Welten, wie auch zwischen der Niederschrift und dem tatsächlichen Absenden eines solchen Schreibens, weshalb die Adressatin eines solchen Schreibens umso mehr davon ausgehen muss, dass der Verfasser sich die zurechtgelegten Worte sehr wohl überlegt hat. Die Ernsthaftigkeit und Durchdachtheit seiner Aussagen wird vor dem Hintergrund seiner im Schreiben dargelegten umfassenden juristischen Recherchen und Überlegungen zu seiner causa nochmals verstärkt. Das seitens der Verteidigung vorgebrachte Argument gegen das Vorliegen einer Drohung, dass der Beschuldigte abschliessend nochmals seinen Unmut über das
- 15 in seinen Augen unprofessionelle Vorgehen der Staatsanwaltschaft untermauere und nicht etwa drohe bzw. dass beim Beschuldigten allgemein der Ärger und nicht die Drohung im Vordergrund gestanden sei (s. Urk. 42 S. 42; Urk. 74 S. 4), vermag vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen nicht zu überzeugen, da die Unmutsbekundungen im Zusammenhang mit der Androhung von Gewalt keine Abschwächung der Drohung sondern eher eine Verstärkung der Ernsthaftigkeit seiner Äusserungen bewirken. c) Folge der Hinderungshandlung Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, führte das Schreiben des Beschuldigten schliesslich dazu, dass die Mitglieder der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ihren üblichen Tätigkeiten - zumindest vorübergehend - nicht mehr reibungslos nachgehen konnten und sich stattdessen auch mit der Anordnung und Durchführung von Sicherheitsmassnahmen beschäftigen mussten (s. Urk. 55 E.III.A.1.3.2). Dass es sich bei der Adressatin des Schreibens um eine Staatsanwältin handelt, ändert nichts daran, dass der objektive Tatbestand als erfüllt zu erachten ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Gewalttaten auch gegen Behördenmitglieder in der jüngeren Vergangenheit zugenommen haben und dass dies zur Sensibilisierung in der Bevölkerung im Allgemeinen und bei Behörden und Ämtern im Speziellen geführt hat (s. Urk. 55 E.III.A.1.3.3). Gestützt auf die erörterte Ernsthaftigkeit und Hemmungslosigkeit, welche aus dem Schreiben des Beschuldigten hervorgeht, durfte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen - nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Telefonanruf des Beschuldigten vom 6. September 2012 - ohne Weiteres davon ausgehen, dass Gefahr in Verzug war. 3.2.3 Subjektiver Tatbestand Den Erwägungen der Vorinstanz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann vollumfänglich zugestimmt werden (s. Urk. 55 E.III.A.2.).
- 16 - Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich die bereits von der Vorinstanz gewonnene Überzeugung, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass seine Äusserungen als Drohung verstanden werden und sich die Behördenmitglieder mindestens möglicherweise zum Handeln veranlasst sehen konnten, auch wenn er die angedrohte Waffengewalt letztlich nicht in die Tat umzusetzen gedachte. So führte er anlässlich seiner heutigen persönlichen Befragung aus, dass er richtig geschockt gewesen sei, als er das Dokument (sein eigenes Schreiben) bei der Vorinstanz gesehen habe (Prot. II S. 14). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beweggrund des Beschuldigten für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich ist, weshalb die Verteidigung mit ihrem Einwand, der Ärger des Beschuldigten gründe darin, dass sich der Beschuldigte seitens der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ungerecht behandelt gefühlt habe (Urk. 42 S. 3), nicht massgebend ist. Auch die seitens der Verteidigung ins Zentrum ihrer Argumentation gerückte Rechtsunkundigkeit des Beschuldigten als Motivation des Beschuldigten für sein Handeln (s. Urk. 42 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 74 S. 4), ist aus denselben Erwägungen unmassgeblich für die Annahme der Tatbestandsmässigkeit. Der Beschuldigte war sich gestützt auf seine bei der Vorinstanz gemachten Aussagen klarerweise bewusst, welche Wirkung sein Schreiben vom 31. August 2012 bei der Staatsanwaltschaft erzielen konnte. So habe er sich im Nachhinein gefragt, was er denn hier "für einen Scheiss geschrieben" habe bzw. dass man das Geschriebene auch falsch verstehen könne, nämlich, dass damit tatsächliche Gewaltanwendung gemeint sein könnte (Urk. 41 S. 13; vgl. auch Prot. II S. 16). Mit der Vorinstanz (s. Urk. 55 E.III.A.2.3) ist zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen. 3.2.4 Ergebnis Durch das Verfassen des Schreibens vom 31. August 2012 hat der Beschuldigte wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 55 E.III.A.3) den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Mangels Vorliegen von Rechtfertigungsgründen und mangels be-
- 17 haupteter oder gutachterlich erwiesener Schuldausschlussgründe (s. Urk. HD14/4 S. 20 ff.; Urk. HD14/22 S. 44 ff.) ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
IV. Sanktion 1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zum Strafrahmen sowie zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tatund Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 55 E.IV.1.u.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Tatkomponente Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere ist vorab auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 55 E.IV.2.1). So kann das Verhalten des Beschuldigten keinesfalls bagatellisiert werden. Eine Drohung mit Waffengewalt an eine Amtsstelle ist stets ernst zu nehmen und geeignet, die Adressaten zu verunsichern und in ihrer Tätigkeit zu beeinträchtigen. Indessen ist hier die konkrete Situation zu betrachten und in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte davon überzeugt war, die Behörden hätten sich ihm gegenüber betreffend der Durchsetzung der im Strafbefehl festgesetzten Strafe falsch verhalten. Das Verschulden ist somit als nicht leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 120 Tage festzusetzen. 3. Täterkomponente 3.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die
- 18 persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). 3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen verweist die Vorinstanz auf die Personalakten des Beschuldigten, die Einvernahmen zur Person sowie die psychiatrischen Gutachten und Ergänzungsgutachten etc. (Urk. 55 E.IV.2.2.1; Urk. HD10/8 S. 8; Urk. 28/1-2; Urk. HD41, HD14/4; HD14/6; HD14/15; HD14/21-22; ergänzend zu berücksichtigen: Urk. HD10/1 S. 6 f. u. HD10/3 S. 5; Urk. 69/2). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein schlichter Aktenverweis den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt. Aus den von der Vorinstanz genannten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte, Jahrgang 1983, als Einzelkind bei seinen Eltern aufgewachsen ist und die Primar- wie die Sekundarschule in Zürich besucht hat. Nach einem freiwilligen 10. Schuljahr habe er eine Lehre als Polymechaniker absolviert. An der anvisierten technischen Berufsmaturität sei er gescheitert wie auch - wegen seines Übergewichts - nach bloss acht Tagen an der Rekrutenschule. Seit 2007 arbeite der Beschuldigte im kaufmännischen Bereich im väterlichen Gipser-Betrieb. Er schlafe jeweils bis um die Mittagszeit, gehe daraufhin bis abends ca. 19 bis 20 Uhr arbeiten, nehme bei seinen Eltern das Abendessen ein und schaue danach bis Morgens um 6 Uhr fern. Am Wochenende treffe er seine Kollegen. Er wohne in einer eigenen Wohnung im selben Mehrfamilienhaus wie seine Eltern. Eine partnerschaftliche Beziehung führt der Beschuldigte nicht. Er verdiene monatlich etwa Fr. 5'000.– netto. Schulden habe er keine. Der Beschuldigte ist Besitzer einer umfangreichen Waffensammlung. Zurzeit mache er mehr Sport und unterziehe sich einer Ernährungsumstellung. Seine Pläne für die Zukunft beinhalten das Betreiben von Sport, allenfalls wegen der am aktuellen Arbeitsplatz herrschenden Unterforderung eine neue berufliche Orientierung im Konstruktionsbereich sowie die Pflege des Kollegenkreises. Laut dem Gutachten von Dr. med. D._____ zuhanden der Anklagebehörde vom 5. November 2012 besteht beim Beschuldigten eine mittelgradige Gefahr für weitere Drohungen. Dagegen würden im Moment der Gutachtenserstellung keine Anhaltspunkte auf eine in relevantem Mass erhöhte Gefahr für physische Gewalt-
- 19 delikte bestehen (Urk. HD14/22 S. 49). Beim Beschuldigten wurden vom Gutachter D._____ ausserdem keine Hinweise für eine schwere psychische Störung festgestellt. Dagegen bestehe beim Beschuldigten mit den Diagnosen einer unreifen Persönlichkeitsstörung (ICD-10:Z73.1) und eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-10: F12.1) eine leichte psychische Störung (Urk. HD 14/22 S. 39 ff.). Auch aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ vom 25. September 2012 zuhanden der Anklagebehörde, welches durch das Gutachten von Dr. med. D._____ ergänzt worden ist, ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung (Urk. HD14/4 S. 20 ff.). Ihre Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen veranlasste die Vorinstanz zur Anordnung der Weiterführung einer Psychotherapie (s. Urk. 55 E.VI.), wogegen seitens der Verteidigung und des Beschuldigten kein Einwand erhoben wurde (Urk. 74 S. 5; Prot. II S. 16). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts hervorgeht, was die Strafzumessung beeinflusst (Urk. 55 E.IV.2.2.1). Ebenfalls zutreffend ist, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sich strafzumessungsneutral auswirkt (Urk. 55 E.IV.2.2.2; BGE 136 IV 1 ff.). 3.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten als im mittleren Masse strafmindernd (Urk. 55 E.IV.2.2.3). Diese Einschätzung ist angemessen. So hat der Beschuldigte einerseits zwar den Anklagesachverhalt anerkannt, andererseits hat er aber eine umfassende Einsicht in das Unrecht seiner Tat vermissen lassen. Ausserdem war - wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 55 E.IV.2.2.3.b) - die Beweislage zulasten des Beschuldigten, insbesondere gestützt auf sein Schreiben vom 31. August 2012, von Beginn an erdrückend. 4. Strafhöhe Gestützt auf die strafmindernde Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist die hypothetische Einsatzstrafe auf eine Strafhöhe von 120 Tagen zu reduzieren.
- 20 - 5. Strafart Bei der Festlegung der Strafart ist zu berücksichtigen, dass bei vorliegender Strafhöhe grundsätzlich sowohl Freiheitsstrafe wie auch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit in Frage kommen (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 37 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB; Art. 41 Abs. 1 StGB). In casu ist von Belang, dass eine Freiheitsstrafe bereits aufgrund des bedingt zu gewährenden Vollzugs der Strafe nicht ausgesprochen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Sanktionen der gemeinnützigen Arbeit und der Geldstrafe bis 180 Tagessätze sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen (BSK-Brägger, Art. 37 StGB N 7; Botschaft 1998 S. 47). Für die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit als Strafe besteht ein gesetzliches Zustimmungserfordernis des Beschuldigten. Da eine solche Einwilligung des Beschuldigten nicht vorliegt (bzw. die gemeinnützige Arbeit auch nicht beantragt wurde), ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe im Umfang von 150 Tagessätzen auszusprechen. Die seitens der Vorinstanz angesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 114.– erscheint unter Berücksichtigung insbesondere der Umstände, dass der Beschuldigte monatlich netto ca. Fr. 5'000.– verdient und keine Miete zu bezahlen hat (s. Urk. 41 S. 2; Urk. HD10/8 S. 7; Urk. 69/2), als seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwar angemessen. Indessen ist der Tagessatz praxisgemäss auf Fr. 110.– zu runden. 6. Ergebnis Insgesamt erweist sich demnach eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– als angemessen. 7. Anrechnung der Untersuchungshaft Auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 E.IV.5.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 21 - 8. Busse Bezüglich der Höhe der Busse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 E. IV.4). Hervorzuheben ist, dass es sich bei den vom Beschuldigten zu Hause aufbewahrten knapp 800 Gramm Marihuana um eine nicht unerhebliche Menge handelt. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 800.– erweist sich somit als angemessen. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage festzusetzen (Urk. 55 E.IV.5.2).
V. Vollzug und Weisung 1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt, auf welche Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 55 E.V). Dies erscheint als angemessen und ist auch aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. 2. Auch bezüglich der Voraussetzungen der Anordnung einer Weisung für die Dauer der Probezeit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 VI.). Diese wurde auch vom Verteidiger nicht angefochten und der Beschuldigte erklärte sich anlässlich der Berufungsverhandlung damit einverstanden (Urk. 74 S. 5; Prot. II S. 16). Die Anordnung einer Weisung, dass sich der Beschuldigte während der Dauer der Probezeit einer Psychotherapie zu unterziehen hat, ist somit zu bestätigen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) zu bestätigen ist.
- 22 - 2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4. Der Privatkläger hat keine Entschädigung beantragt, weshalb keine solche festzusetzen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 5. Der vom amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren angegebene Betrag von Fr. 1'352.50 (Urk. 72) steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen, weshalb er zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung mit Fr. 1'892.70 zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. November 2013 in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 6 (Delegation Einziehung Waffen an Statthalteramt), 7 (Einziehung Betäubungsmittel) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB.
- 23 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'892.70 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 24 - − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. September 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Urteil vom 2. September 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 114.- (entsprechend Fr. 17'100.–) , wovon bis und mit heute 54 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen bzw. die bereits angeordnete Psychotherapie weiterzuführen. 6. Die Beweismittelbeschlagnahme über sämtliche, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2012 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, Waffenbelange lagernden Gegenstände gemäss "Sicherstellungsliste vom 23. November... 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, RW-FA-BMFA, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservaten-Nr. …; …; …; …; …; …; …; …; …; BM Lagernummer …) werden eingezog... 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der amtliche Verteidiger wird mit total Fr. 14'995.80 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: 1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2013 sei bezüglich des Schuldspruchs hinsichtlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 3. Er sei dafür zu einer Busse von Fr. 300.– zu verurteilen. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2013 zu bestätigen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. November 2013 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmitte... Weiter wurde das Statthalteramt des Bezirks Zürich eingeladen, über eine Beschlagnahme und allfällige Einziehung der beim Beschuldigten aufgefundenen und zwischenzeitlich beschlagnahmten Waffen nach Waffengesetz (Art. 31 WG) oder deren Rückgabe an den... 3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen verweist die Vorinstanz auf die Personalakten des Beschuldigten, die Einvernahmen zur Person sowie die psychiatrischen Gutachten und Ergänzungsgutachten etc. (Urk. 55 E.IV.2.2.1; Urk. HD10/8 S. 8; Urk. 28/1-2; Ur... Aus den von der Vorinstanz genannten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte, Jahrgang 1983, als Einzelkind bei seinen Eltern aufgewachsen ist und die Primar- wie die Sekundarschule in Zürich besucht hat. Nach einem freiwilligen 10. Schuljahr ha... Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts hervorgeht, was die Strafzumessung beeinflusst (Urk. 55 E.IV.2.2.1). Ebenfalls zutreffend ist, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sich stra... 3.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten als im mittleren Masse strafmindernd (Urk. 55 E.IV.2.2.3). Diese Einschätzung ist angemessen. So hat der Beschuldigte einerseits zwar de... Ausserdem war - wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 55 E.IV.2.2.3.b) - die Beweislage zulasten des Beschuldigten, insbesondere gestützt auf sein Schreiben vom 31. August 2012, von Beginn an erdrückend. 4. Strafhöhe Gestützt auf die strafmindernde Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist die hypothetische Einsatzstrafe auf eine Strafhöhe von 120 Tagen zu reduzieren. 5. Strafart Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. November 2013 in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art.... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO blei... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei den Nachrichtendienst des Bundes die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.