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Zürich Obergericht Strafkammern 07.01.2016 SB140115

7. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,782 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Mord und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140115-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 7. Januar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

betreffend Mord und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. August 2013 (DG120015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012 (Urk. 55) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bereits 3 Jahre und 90 Tage durch Haft erstanden sind (gerechnet bis 27. Mai 2013). Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte sich seit 27. Mai 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2008 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte seine grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin anerkennt. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte folgende Schadenspositionen der Privatklägerin anerkennt: Kosten des Grabsteins (Fr. 3'220.–) und Kosten der Bestattung (Fr. 196.20). Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Februar 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 - 6. Es wird gegenüber dem Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes angeordnet und die Kantonspolizei Zürich mit dem Vollzug beauftragt. 7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Mai 2011 und 8. November 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen: − 1 Medikament Beipackzettel, verrissen, nass, … / …, (A…) − 1 Hotelinformations-Mappe, … / …, (A…) − 1 Praline-Schachtel, 1 Begrüssungskarte Hotel, 1 Post-It-Block, türkis, mit der Aufschrift „23.2.10 HEUTE-24.2.10 MORGEN-25.2.10 über MORGEN“, … / …, (A…) − 3-seitiger „Abschiedsbrief“ auf Hotelpapier, Format A4, inkl. Kugelschreiber, … / …, (A…) − 1 Medikamentenschachtel des Schlafmittels „Benocten“ für 20 Tabletten (leer), gekauft gemäss Preisschild in der „... Apotheke“ in , … / …, (A…) − 1 Handfeuerlöscher, „Primus“, Füllmenge 2 kg, App. No … (stark mit Löschstaub verschmutzt), A…, Aufbewahrungsort FOR − Schliessvorrichtung, Plombe und Abzugsvorrichtung (Sicherung) für Feuerlöscher, A…, Aufbewahrungsort FOR − 2 Kassenbelege für Spielzeug: C._____ und D._____, … / …, (A…) − 1 Medikationszettel, Format A4, datiert vom 15.06.09, … / …, (A…) − 1 Lego Hubschrauber inkl. Verpackung und div. Filzstifte und 1 Speisemesser aus Kunststoff, … / …, (A…) − 1 Spielzeugverpackung „Constructor“ (Seilbagger), … / …, (A…) − Div. Bauteile „Seilbagger“ (mit Löschstaub verschmutzt), … / …, (A…) 8. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. August 2010 und 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf ausdrückliches Begehren nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt: − 1 Schreiben (2-seitig) vom 29.03.2010, beginnend mit: „Vielen dank an die Menschen, die mit mir seit 1990 vertrauen schenkten: …“

- 4 - − 1 Schreiben (2-seitig) vom 29.03.2010, beginnend mit: „Ich komme aus einer Familie mit noch 7 Geschwistern; …“ − 1 Schreiben (2-seitig) ohne Datum, beginnend mit: „Beistandschaften / Vormundschaft / JSA…“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „Familienbegleitung Frau E._____: Sie war die einzige, die aus aktuellen…“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „Inselspital: Ich lag auf der Bahre. übel vom Transport; als erster sprach mich ein…“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „F._____ Trauung; G._____ nahm die Kinder und zog…“ − 1 Schreiben (2-seitig) ohne Datum, beginnend mit: „H._____: Exakt ein Jahr nach I._____ wohnte ich in J._____…“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „K._____: Weihnacht 1990 fuhr ich weg…“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „L._____: Ca. im 2000 hatte ich Kapazitäten, nachdem das Mandat…“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „AN._____: Er hat ca. 2000 mit mir Verbindung aufgenommen…“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „N._____: hatte ich ca. 1999 im Internet kennengelernt…“ − 1 Schreiben (2-seitig) ohne Datum, beginnend mit: „Spanien: Eben, in …, konnte ich aussteigen aus dem …, …“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „O._____ + Co.: Sicher hat sie den Mund aufgetan über mich…“ − 1 Schreiben (1-seitig) vom 17.03.2010 beginnend mit: „10 vor 10 tt.mm.jj / P._____“ − 1 Schreiben vom 03.03.2010 von RA lic. iur. X._____ an den Angeschuldigten, 2-seitig vollgeschrieben − 1 Internetausdruck vom 08.03.2010 aus www.Q._____.ch, Artikel: Brief beweist: Behörden waren vor … gewarnt. 3-seitig, 1-Seite auf der Rückseite beschreiben − 1 Schreiben (1-seitig) ohne Datum, beginnend mit: „3) ich war ein gutes Arbeitstier…“ − 1 Kinderzeichnung auf Papierblatt A4; auf der Rückseite einer Kontoaufstellung „R._____ AG“, … / …, (A…) − 1 Reisekoffer „Stratic, olive, mit div. Kinderkleidern / Kinderschuhen / Malstiften; 1 kleine Reiseapotheke und 1 Flasche Hustensirup „Sanabronch“ 100 ml, (beinahe voll), … / …, (A…) − 1 blauer Ordner (Fischmotiv) − 1 blauer Ordner (U._____)

- 5 - − 1 blauer Ordner (A._____/S._____) − 1 grauer Ordner − 1 blauer Ordner (BG) − Inhalt aus brauner Ledermappe (1 Bericht i/S S._____, 11. Februar 2010, 1 Schreiben T._____ an Herr A._____, 1 Schreiben T._____ an S._____, 1 Auszug aus dem Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, 4 Kopien der Ausweise von U._____, 1 Check über 1'000'000 Dollars) − 1 blaues Sichtmäppchen, Inhalt: Post (2 Couverts) − 1 weisses Sichtmäppchen, Inhalt: div. Kontoauszügen der UBS − 1 rotes Sichtmäppchen, Inhalt: div. E-Mails − 1 rotes Sichtmäppchen, Inhalt: Vereinbarung über die Scheidungsfolgen − 1 weisses Sichtmäppchen, Inhalt: div. Kontoauszügen, Migrosbank und Sunrise usw. − Diverse Notizen, Inhalt: 2 A4 Blätter mit Bleistift beschrieben, 1 Schreiben von V._____ an A._____ vom 06.12.2008, 1 Schreiben von V._____ an A._____ vom 12.12.2008, 1 Kontoauszug UBS AG, Visa vom 21.10.2007, 1 sunrise Rechnung vom 10.12.2006, 1 Zwischenzeugnis vom 08.03.1990, 1 Aufstellung betreffend Zahlung für S._____ via Raiffeisen, 2 Aufstellungen Telefonkosten S._____, 1 E-Mail A._____ an M._____ vom 02.10.2007 − 1 gelbes Einlegemäppchen mit div. Unterlagen Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung übergeben.

- 6 - 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 65'283.00 Auslagen Untersuchung Fr. 15'333.00 zusätzliche Gutachterkosten Fr. 4'408.40 Kosten KAPO Fr. 10'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. 78'362.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MwSt) Fr. 14'979.75 Vertretung Privatklägerin (inkl. Auslagen und MwSt) Fr. 203'366.40 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 135 S. 5) 1. Ziff. 1 des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte sei nicht wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, sondern wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu verurteilen. 2. Die Bestrafung mit 18 Jahren Freiheitsstrafe (Strafzumessung) wird angefochten. Anstelle einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren sei der Beschuldigte mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Anrechnung der erstandenen Haft (aufdatiert auf die Rechtskraft des Urteils) und die Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges seit 27. Mai 2013 werden nicht angefochten.

- 7 - 3. Der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2008 gewährten bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht angefochten. 4. Ziff. 4 des Dispositivs wird nicht angefochten. 5. Ziff. 5 des Dispositivs wird nicht angefochten. 6. Ziff. 6 des Dispositivs wird nicht angefochten. 7. Ziff. 7 des Dispositivs wird angefochten. 8. Ziff. 8 des Dispositivs wird nicht angefochten. 9. Ziff. 9 des Dispositivs wird nicht angefochten. 10. Ziff. 10 des Dispositivs wird nicht angefochten. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 136 S. 1) 1. Dispositiv 2 des Urteils der Vorinstanz vom 28. August 2013 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei die bisher erstandene Haft auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen und vom vorzeitigen Strafvollzug seit 27. Mai 2013 Vormerk zu nehmen sei. 2. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren. 3. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Zum Gang des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung verschafft die vorinstanzliche Urteilbegründung einen Überblick (Urk. 117 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. August 2013 meldeten der amtliche Verteidiger und die Staatsanwaltschaft je mit Eingabe vom 29. August 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 110; Urk. 111; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach gleichzeitigem Erhalt des begründeten Urteils am 17. Februar 2014 reichten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. März 2014 und die Verteidigung mit Eingabe vom 10. März 2014 ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO beide rechtzeitig ein (Urk. 114; Urk. 118; Urk 120). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2014 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 124). Die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft liessen sich dazu nicht vernehmen. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 7. April 2014 mitteilen, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen wolle. Einzig bei Abschluss des Verfahrens wolle sie mittels Zustellung des Urteilsdispositivs direkt an ihre Adresse informiert werden (Urk. 126). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2014 wurden die Beweisanträge der Verteidigung (Einholen eines neuen Gutachtens und von Ergänzungen zum bereits vorliegenden Gutachten) einstweilen abgewiesen (Urk. 127; zu den Beweisanträgen vgl. nachfolgend, Erw. 3.). Am 11. November 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. März 2015 vorgeladen (Urk. 130). 3. Mit Eingabe vom 10. März 2015 reichte die Verteidigung ein von ihr am 4. September 2013 in Auftrag gegebenes psychiatrisches Privatgutachten über

- 9 den Beschuldigten von Prof. Dr. W._____, Universitätsklinikum Freiburg, Deutschland, vom 9. Februar 2015 ein (Urk. 131 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. März 2015 stellte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO diverse Beweisanträge (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 135 S 1 f.). 3.1. In der Folge wurde der amtliche Gutachter, Prof. Dr. med. AA._____, … Klinik für Forensische Psychiatrie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, mit Beschluss vom 24. März 2015 unter Hinweis auf Art. 307 StGB und Art. 320 StGB darum ersucht, bis Ende Mai 2015 zum Privatgutachten vom 9. Februar 2015 gemäss separatem Fragekatalog schriftlich Stellung zu nehmen, um ihn mit den substantiierten Erkenntnissen des Privatgutachtens zu konfrontieren (vgl. HEER, BASLER KOMMENTAR STPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 19 zu Art. 189 StPO; Urk. 138 f.). Der schriftliche Auftrag zur Ergänzung des amtlichen Gutachtens erfolgte am 31. März 2015 (Urk. 140). Das ergänzende forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. AA._____ datiert vom 28. Mai 2015 (Urk. 142). Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2015 wurde dieses den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 143). Zusammen mit der nach zweimalig erstreckter Frist eingegangenen Stellungnahme der Verteidigung vom 4. August 2015 (Urk. 146 ff.) liess der Beschuldigte eine ergänzende privatgutachterliche Stellungnahme von Prof. W._____ vom 20. Juli 2015 (Urk. 149) zur ergänzenden amtlichen Begutachtung vom 28. Mai 2015 einreichen. Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte die Verteidigung eine Korrektur zu ihrer Stellungnahme vom 4. August 2015 ein (Urk. 150). Die Anklagebehörde liess sich nicht mehr vernehmen. 3.2. Auf das Ergebnis dieser Beweisabnahme und auf die übrigen Beweisanträge ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher einzugehen. Vorab kann festgehalten werden, dass weitere Beweisabnahmen aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen nicht notwendig sind. Den übrigen Beweisanträgen der Verteidigung ist daher nicht stattzugeben. 4. Nachdem die mündliche Urteilseröffnung auf den 11. Dezember 2015 anberaumt wurde, teilte die Verteidigung mit Eingabe vom 24. November 2015 mit, dass der Beschuldigte an der mündlichen Urteilseröffnung nicht teilnehmen wolle

- 10 und er sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden erkläre (Urk. 152). Auf anschliessende Nachfrage bei der Anklagebehörde verzichtete auch diese auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Urk. 153). In der Folge wurde die Ladung für die mündliche Urteilseröffnung abgenommen. Einem entsprechenden Ersuchen zweier Medienvertreter (Urk. 154/1-2) entsprechend wurde der Entscheid, das Urteil schriftlich zu eröffnen, in Wiedererwägung gezogen und erneut zu einer mündlichen Urteilseröffnung auf den 20. Januar 2016 vorgeladen, den Parteien aber das Erscheinen freigestellt. 5. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung der Massnahme beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. b und c). Sie verlangt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe sowie die Verwahrung des Beschuldigten gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB. Beweisanträge hat sie keine gestellt (Urk. 118; Urk. 136). 5.1. Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei nicht wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, sondern wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitstrafe von 7 Jahren zu bestrafen. Sodann wird die Einziehung und Verwendung resp. Vernichtung der mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Mai 2011 und vom 8. November 2011 beschlagnahmten Gegenstände angefochten, da sich darunter relevante Beweismittel befänden, welche bis zum Abschluss des Verfahrens vorhanden bleiben sollten (Urk. 120 S. 2, S. 4; Urk. 135 S. 5). Auf die Beweisanträge der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen. 5.2. Da sich die Privatklägerin nicht weiter vernehmen liess, blieb die Abweisung des Fr. 70'000.-- übersteigenden Mehrbetrages des Genugtuungsbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses unangefochten. 5.3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 und 5 (Schadenersatz und Genugtuung), 6 (Erstellung eines DNA-Profils), 8 (Herausgabe von Gegenständen) und 9 – 10

- 11 - (Kostendispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 55 S. 3 f.), er habe in den Tagen vor dem 26. Februar 2010 an der …strasse … in … aus dem Besitz von AC._____ den Feuerlöscher „Primus“, Füllmenge 2 kg, App. No 267215, behändigt, weil er sich damit habe suizidieren wollen. Am 26. Februar 2010 habe er mit seinem Sohn †U._____, geboren am tt.mm.2005, um 08.44 Uhr in A die S-Bahn Nr. … in Richtung Zürich Hauptbahnhof bestiegen. Wegen einer Stellwerkstörung sei die S … jedoch nicht in den Hauptbahnhof gefahren, sondern nach Oerlikon umgeleitet worden, wo er um ca. 09.07 Uhr zusammen mit †U._____ ausgestiegen und den ursprünglichen Plan, nach Zürich zu fahren, aufgegeben und stattdessen einen Zug nach … genommen habe, wobei er den erwähnten Feuerlöscher dabeigehabt habe. 1.1. In … habe er um 10.03 Uhr an der …gasse … im Verkaufs-geschäft „C._____“ einen Lego-Feuerwehrhelikopter für Fr. 49.95 gekauft und um 10.24 Uhr in der ...-Apotheke an der …gasse … eine Packung Benocten à 20 Tabletten zum Preis von Fr. 15.90. Dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, †U._____ von den Tabletten zu verabreichen und selber davon einzunehmen. 1.2. In der Folge habe er sich zusammen mit †U._____ ins Hotel AD._____ an der …gasse … begeben und dort das Zimmer … im ersten Stock gebucht. Die Reservation über den Betrag von Fr. 200.– habe er um 10.38 Uhr mit seiner Kreditkarte Mastercard Nr. ... vornehmen lassen. Um 11.24 Uhr habe er im Verkaufsgeschäft „D._____“ an der …gasse … weiteres Kinderspielzeug für Fr. 129.– gekauft und um 13.05 Uhr mit †U._____ zusammen das gebuchte Hotelzimmer … aufgesucht, wo dann beide verblieben seien. Als um 13.40 Uhr die Hotelangestellte AE._____ das Zimmer … aus Versehen betreten habe, sei der Fernseher eingeschaltet gewesen, und als AF._____, Portier des Hotels, im Verlaufe des

- 12 - Nachmittags Frotteewäsche und Kinder-Slipper auf ihr Zimmer gebracht habe, habe †U._____ am Boden neben dem Bett gespielt. 1.3. Im Verlaufe des Nachmittages habe der Beschuldigte auf Hotelpapier ein Schreiben verfasst, in welchem er seine Situation mit †U._____ und S._____ beklagt habe. So habe er der Privatklägerin vorgeworfen, sie akzeptiere nicht, dass das Kind in seiner Obhut sei, und dass sie nicht teilen wolle. Dabei habe er festgehalten, dass es brutal sei, aber das Kind werde nicht mehr entführt. Er habe den besseren Weg als mit einer Hure auf der Flucht, und sie wollten in A auf's Grab. 1.4. Ebenfalls im Verlaufe des Nachmittags habe er mehrere Tabletten Benocten in einem Süssgetränk aufgelöst und willentlich dem Kind verabreicht, so dass †U._____ schliesslich eine hochwirksame Diphenhydramin-Konzentration von 410μg/L im Blut aufgewiesen habe. Dabei sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass er mit dieser Menge Benocten sein Kind betäuben könne. Dadurch habe er sein Kind willentlich in einen Tiefschlaf bzw. in eine Bewusstlosigkeit versetzt, in welcher dieses nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Dies habe er getan, um †U._____ umbringen zu können. Mit dieser Absicht und im Wissen darum, dass seine Handlungsweise den Tod des Kindes zur Folge haben würde, habe er diesem zudem die Atemwege versperrt, wodurch er sein Kind schliesslich mit Wissen und Willen getötet habe. 1.5. Auch er selber habe mehrere, in einem Zahnputzglas aufgelöste Tabletten Benocten eingenommen und kurz vor 17.33 Uhr im Hotelzimmer auf dem Bett liegend in suizidaler Absicht den mitgebrachten Feuerlöscher ausgelöst, dessen Staub die Brandmeldeanlage aktiviert und im Hotel Feueralarm ausgelöst habe, worauf Angestellte des Hotels ihn und †U._____ auf dem Bett liegend vorgefunden hätten. Trotz anfänglicher Wiederbelebungsversuche durch die Beamten der Stadtpolizei Zürich (recte: …) und die Rettungssanitäter sei †U._____ nach der Einlieferung ins Kantonsspital … und dem Abbruch der Reanimationsbemühungen durch die Ärzte dieses Spitals um 19.01 Uhr schliesslich um 19.15 Uhr als tot erklärt worden.

- 13 - 1.6. Die Tötung von †U._____ sei im Gesamtzusammenhang betrachtet insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil †U._____ dem Beschuldigten überhaupt nichts angetan und auch keine Verantwortung dafür getragen habe, dass der Beschuldigte mit der Mutter eine Auseinandersetzung gehabt habe. Ausserdem habe †U._____ überhaupt nichts gegen den Beschuldigten ausrichten können und sei ihm wehrlos ausgeliefert gewesen. Mit der Tötung habe er verunmöglichen wollen, dass die Mutter †U._____ ins Ausland verbringe. Ausserdem habe er ihr das Kind definitiv für alle Zeiten entziehen und sie zeitlebens bestrafen wollen, wodurch er sich des Mordes schuldig gemacht habe. 2. Der Beschuldigte machte sowohl anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 11. März 2010, vom 5. Juli 2010, vom 12. Januar 2011 und vom 19. April 2011 sowie in seiner polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2010 jeweils im Beisein seiner Verteidigung wie auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren, stets ausweichende Aussagen zum eigentlichen Tötungsvorwurf mit der Begründung, er könne nicht darüber sprechen. Er wisse ab einem gewissen Zeitpunkt am Tag der Tat nicht mehr, was passiert sei. So machte der Beschuldigte keine Aussagen bei Fragen zum eigentlichen Tatvorgehen und -ablauf und bei Fragen zum Tatmotiv. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. November 2011 machte er gar keine Aussagen und verweigerte die Unterzeichnung des Befragungsprotokolls. Vor Vorinstanz war sein Erinnerungsvermögen weniger stark eingeschränkt und er bestritt insbesondere nicht mehr, den Handfeuerlöscher am Tag der Tat im Koffer – wenn auch versehentlich – mitgeführt und ins Hotelzimmer mitgebracht, †U._____ in Flüssigkeit aufgelöstes Benocten zum Trinken gegeben und diesen getötet zu haben. Er blieb aber dabei, insbesondere keine Angaben zum Tatentschluss, zum eigentlichen Tatvorgehen und -ablauf sowie zu Fragen zum Tatmotiv zu machen (Urk. 13/2 S. 6 ff.; Urk. 13/22 S. 8 ff., 21; Urk. 13/24 S. 14 f; insbes. Urk. 13/33 S. 2 ff.; Urk. 13/35 S. 8 ff.; Urk. 13/37; Urk. 13/39 S. 4; Urk. 79/1 S. 50 ff., insbes. S. 61 ff., 73). 2.1. Bei dieser Darstellung und diesem Teilgeständnis blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung und bestritt weiterhin, einen Tötungsvorsatz gehabt zu haben, gab er doch nur an, sich schuldig zu fühlen, dass

- 14 - †U._____ gestorben sei. Dass er der Mutter habe schaden wollen, stimme aber nicht (Prot. II S. 37, 40 ff., insbes. auch S. 53). 2.2. Durch seine Verteidigung liess er zusammengefasst bestreiten, die Tötung geplant zu haben und dabei besonders skrupellos vorgegangen zu sein, abgesehen von diesen Einschränkungen sei er mit dem Anklagesachverhalt einverstanden (Urk. 79/6 S. 2). Im Unterschied zum Beschuldigten ging die Verteidigung davon aus, dass der Vorsatz nicht bestritten sei, da der Beschuldigte die Verantwortung für die Tat übernehme (Prot. II S. 57). 3. Die vom Beschuldigten selber bestrittenen Elemente des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts – somit auch der Tötungsvorsatz – sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Am 26. Februar 2010, 19.01 Uhr, wurden die Reanimationsbemühungen im Kantonsspital … abgebrochen und der einen Tag vor seinem fünften Geburtstag stehende †U._____ um 19.15 Uhr für tot erklärt (Urk. 34/12 S. 2). 3.2. Laut Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. Dezember 2010 wurde als Todesursache ein "Ersticken durch weiche Bedeckung in bewusstseinsgetrübtem Zustand" festgestellt. Eine auffällig gerötete Nasenspitze sowie eine kleine Kratzspur mit daneben gelegener Hautrötung am rechten Nasenflügel sowie disseminierte punktförmige Hauteinblutungen in sämtlichen Lidhäuten und in der Haut an Nacken und oberem Rücken sowie Schleimhauteinblutungen in allen Augenbindehäuten und in der Mundschleimhaut etc. waren untrügliche Spuren dafür. Anhaltspunkte für eine konkurrierende Todesursache ergaben sich nicht. Aufgrund der vom Beschuldigten anerkannten Einnahme des Schlafmittels durch das Kind befand sich †U._____ zum Ereigniszeitpunkt wegen der Medikamenteneinwirkung von Benocten (Diphenhydramin) in einem Tiefschlaf (Urk. 34/12 S. 6 f., S. 10). Im Blut des Kindes befand sich eine Konzentration von 410 µg/L Diphenhydramin, was als hochwirksam, jedoch nicht letal eingestuft wurde (Urk. 34/11 S. 3). Die genaue Anzahl eingenommener Tabletten Benocten, welche dieser Konzentration entsprochen hätte, konnte die Gut-

- 15 achterin nicht beantworten. Die medizinisch empfohlene Menge für Kinder im Alter des fünfjährigen †U._____ war jedenfalls deutlich überschritten (Urk. 34/12 S. 8). Weder in den Atemwegen noch in den Lungen oder anderen Körperteilen konnten Inhaltsstoffe des sichergestellten Feuerlöschers gefunden werden. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine orale oder nasale Aufnahme des Feuerlöscherpulvers in die Atemwege oder den Verdauungstrakt (Urk. 34/12 S. 7), was klar dafür spricht, dass †U._____ nicht mehr geatmet hat, als der Beschuldigte den Feuerlöscher auslöste. 3.3. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Juli 2011 über die Auswertung der DNA-Spuren kam sodann zum Schluss, dass auf der einen Seite in der Mitte eines überprüften Kissens ein DNA- Mischprofil nachgewiesen werden konnte, innerhalb dessen bestimmte Merkmale sehr viel stärker hervortraten als die übrigen. Diese stark hervortretenden Merkmale liessen sich zu einem DNA-Hauptprofil zusammenfassen, welches vollständig mit dem DNA-Profil von †U._____ übereinstimmte (Urk. 30/5 S. 3). 3.4. Nachdem der Beschuldigte um 10.24 Uhr in der Apotheke nachweislich und eingestandenermassen Benocten gekauft (Urk. 1 S. 10) und um 13.05 Uhr zusammen mit †U._____ das Hotelzimmer betreten und in der Folge nicht mehr verlassen hatte und dieses mit Ausnahme von zwei Hotelangestellten im fraglichen Zeitraum von niemand anderem mehr betreten wurde (Urk. 2), ist angesichts der aufgeführten gutachterlichen Erkenntnisse erstellt, dass der Beschuldigte †U._____, seinen leiblichen Sohn (Urk. 27/2), nach Verabreichung von Benocten mit einem Kissen die Atemwege versperrt und dadurch eigenhändig getötet hat. Der objektive Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.5. Vorsätzlich begeht jemand eine Tat, wenn er sie mit Wissen und Willen ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007

- 16 vom 11. August 2008 E. 2.4, m.H.), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). Gleiches gilt analog auch für das Merkmal der Skrupellosigkeit, soweit es sich aus subjektiven Komponenten ergibt. B. Rechtliche Würdigung 4. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigen diese Tat als Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Urk. 79/3 S. 17 ff.; Urk. 117 S. 46 ff.). Die Verteidigung hat mit ihrer Berufungserklärung eine Schuldigsprechung wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB beantragt (Urk. 120 S. 2) und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht (Urk. 135 S. 6 f.), der Beschuldigte habe die Vertrauensstellung zwischen ihm und †U._____ entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen nicht aktiv ausgenützt und ihm auch nicht etwas vorgetäuscht, um ihn zu töten. Seine Handlungen seien als Verzweiflungstat zu verstehen, um †U._____ aus seiner Sichtweise ein schlechtes Leben zu ersparen. Insofern sei auch das Element des krassen Egoismus nicht gegeben. Es handle sich um die Spezialsituation des Mitnahmesuizides, was das Element der krassen Missachtung des Lebens relativiere. Da die Psychiater (Prot. I S. 19) und die Vorinstanz (Urk. 117 S. 55) eingestanden hätten, das Tatmotiv sei nicht bekannt, bzw. dieses offenbleiben müsse, dürfe nicht einfach der Mordtatbestand angenommen werden (Prot. II S. 57). 4.1. Unstrittig ist somit, dass die Tat des Beschuldigten den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt. 4.2. Die Erfüllung des privilegierten Tatbestandes des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung unter Hinweis auf die fehlende Entschuldbarkeit ausgeschlossen (Urk. 117 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch dies ist unbestritten (Urk. 79/6; Urk. 120 S. 2 ff.; Urk. 135 S. 6 f.).

- 17 - 4.3. Des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB macht sich der Täter strafbar, der besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Dabei hat das Gesetz jenen Täter im Fokus, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle gegeben sein, um den Tatbestand zu erfüllen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Konstellationen sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 N 16 ff. und N 23 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 10 ff.; BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E.1.3). 5. Wie bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen, ergibt sich aus den im zeitlichen Ablauf aufgeführten Geschehnissen in den Tagen vor der Tat, dass der Beschuldigte akut befürchtete, die Privatklägerin könnte mit †U._____ bei nächster Gelegenheit die Schweiz in Richtung Brasilien verlassen, weshalb er das Kind nicht mehr von seiner Seite lassen wollte (Urk. 117 S. 17 ff., insbes. S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Befürchtung hatte sich beim Beschuldigten nachgerade zur vermeintlich sicheren Gewissheit verstärkt. Die Gefahr, †U._____ für immer an dessen Mutter zu verlieren, wollte der Beschuldigte abwenden, weshalb er im Vorfeld der Tat, bis zuletzt am Morgen des Tattages, alles Mögliche – aus

- 18 seiner Sicht erfolglos (vgl. nachstehend, Erw. II.5.5., insbes. 5.5.2.2.) – unternommen hatte, dies mit behördlicher Hilfe zu erreichen. Dies bestätigte er nochmals anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 42 ff.). 5.1. Der Beschuldigte wollte †U._____ am 26. Februar 2010 entgegen der ursprünglichen Abmachung mit AC._____ offensichtlich nicht bei diesem zur Betreuung zurücklassen, da er befürchtete, die Privatklägerin könnte dort während seiner Abwesenheit, in der Zeit, in der er den Kurs im Hotel ... in Zürich beendet hätte, erscheinen und das Kind für immer mitnehmen, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand (Prot. II S. 43 f.). AC._____ gegenüber gab er deswegen an, dass er angeblich seinem Anwalt einen Besuch abstatten wolle. Vieles deutet aber darauf hin, dass dieser angeblich geplante Besuch beim Anwalt am Morgen des Tattages nur ein Vorwand gegenüber AC._____ war. 5.1.1. Die Mitnahme eines mit Kleidern von †U._____ und einem Feuerlöscher gepackten Koffers lässt untrüglich erkennen, dass der Beschuldigte bereits beim Verlassen des Hauses damit rechnete und plante, mit †U._____ nicht nur kurz zum Anwalt nach Zürich zu gehen, sondern gemeinsam sogar für längere Zeit ausser Haus zu bleiben. Seine Beteuerung anlässlich der Berufungsverhandlung, davon ausgegangen zu sein, der Koffer enthalte den Laptop und das Kursmaterial (Prot. II S. 45, 47), sich mithin darüber geirrt zu haben, erweist sich angesichts seiner weiteren Aussagen zum Feuerlöscher als widersprüchlich und somit als unglaubhafte Schutzbehauptung. So hatte er zunächst und auch noch gegenüber dem Privatgutachter (Urk. 131 S. 69 f.) geltend gemacht, den Feuerlöscher aus Furcht vor einer Brandstiftung durch die Privatklägerin behändigt und bereitgehalten zu haben. Der Feuerlöscher hätte gar nicht auf die Fahrt am Tötungstag mitkommen sollen. Der Privatgutachter ging in der Folge von dieser unzutreffenden Prämisse aus. 5.1.2. Als unauflösbarer Widerspruch bleibt daher der Umstand, dass der Beschuldigte den Feuerlöscher in den Koffer mit den Kleidern für †U._____ gepackt hatte, nachdem er das Kind am Vorabend der Tat mit diesem Koffer vom zweitägigen Aufenthalt bei der Familie AG._____ (Urk. 13/24 S. 12; Urk. 13/32 S. 6; Urk. 19/35 S. 3; Urk. 79/1 S. 48) abgeholt hatte (vgl. Prot. II S. 46 f., 55 f.).

- 19 - Nicht einleuchtender ist die Angabe des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, aufgrund des Gewichtes angenommen zu haben, sein Laptop befinde sich im Koffer (Prot. II S. 47). Weshalb bloss hätte sich dieser im Koffer mit den Kleidern von †U._____ befinden sollen. 5.1.3. Aufgrund der Mitnahme der Kleider des Kindes ist es daher äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte noch vorhatte, †U._____ später an diesem Tag durch AC._____ betreuen zu lassen (vgl. dazu Urk. 101 S. 9 u). Diesem gegenüber konnte die bei den Kursteilnehmern verwendete Lüge eines Arztbesuches (vgl. Prot. II S. 48) als angeblicher Grund für die Mitnahme von †U._____ nicht verfangen. Ein möglicher Anwaltsbesuch als Vorwand war dazu besser geeignet und für AC._____ vermeintlich plausibler. Der Beschuldigte hatte auch eingeräumt, am Tattag gar keinen Termin mit seinem damaligen Anwalt oder dessen Bürokollegen vereinbart gehabt zu haben (Urk. 13/24 S. 4; Urk. 79/1 S. 54 f.; Prot. II S. 43). Als AC._____ am selben Vormittag in der Anwaltskanzlei sich erkundigt hatte, erhielt er offenbar die Auskunft, dass beide Anwälte ausser Haus waren (Urk. 19/22 S. 4). Gegen die Absicht, an diesem Morgen noch die Anwaltskanzlei aufzusuchen, spricht überdies das zuvor noch verfasste und versandte, resp. abgegebene Schreiben an die Vormundschaftsbehörde, in welchem der Beschuldigte seine Anträge bereits selber schriftlich gestellt hatte. 5.2. Auch wenn die Frage, ob sich der Tatort in … zufällig ergab oder bewusst gewählt wurde, an sich offenbleiben kann, ist darauf hinzuweisen, dass es einige Hinweise dafür gibt, dass auch die Umleitung des Zuges gar nicht kausal dafür war, dass der Beschuldigte in … ein Hotelzimmer bezog. Die Umleitung schliesst nicht aus, dass er von Beginn weg nach … wollte. So hatte er auf die Frage, weshalb er die Spielzeuge in … und nicht in Zürich einkaufte, ausgesagt, da die Privatklägerin mit †U._____ jeweils in Zürich eingekauft habe und es in ein besseres Angebot an handwerklichen Spielzeugen für †U._____ gebe (Urk. 13/2 S. 4). Ausserdem fällt die zeitliche und örtliche Zielstrebigkeit auf, mit welcher er zusammen mit †U._____ die Spielwarengeschäfte in … umgehend nach ihrer Ankunft aufsuchte (†U._____ hätte am tt. Februar 2010 seinen fünften Geburtstag gehabt). Dies sind deutliche Hinweise dafür, dass er von Anfang an nach … woll-

- 20 te, zumal er sich aus seiner Zeit, als er dort mit seiner damaligen Partnerin, "AH._____", Wohnsitz hatte, gut auskannte (Urk. 79/1 S. 68 f.; Prot. II S. 39 f.). 5.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Koffer den Feuerlöscher mitgeführt hatte. Bereits die Vorderrichter taxierten die Angabe des Beschuldigten, dass dies ein Versehen gewesen sei, als höchst unglaubhaft (Urk. 117 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass das angebliche Versehen eine nachgeschobene Schutzbehauptung sein dürfte, ergibt sich aus dem bereits Dargelegten (vorstehend, Erw. II.5.1., 5.1.1. und 5.1.2.) und überdies aus seinen wenig lebensnahen Angaben und ursprünglichen Bestreitungen im Zusammenhang mit dem Feuerlöscher. 5.3.1. Der Beschuldigte hatte eingeräumt, den Feuerlöscher bereits ca. 10 Tage vorher aus der Garage seines Vermieters AC._____ behändigt zu haben. Als Grund gab er stets an, befürchtet zu haben, die Privatklägerin könnte kommen und etwas "abfackeln" (Urk. 13/24 S. 6 ff.; Prot. II S. 46), was aber selbstredend nicht zu erklären vermag, weshalb er den Feuerlöscher am Tattag im Koffer mitführte. 5.3.2. Aufgrund des erwiesenen zeitlichen Ablaufs musste der Beschuldigte den Feuerlöscher in der Zeit zwischen dem Abend des 25. und dem Morgen des 26. Februar 2010 in den Koffer von †U._____ gepackt haben. Anders liesse sich nicht erklären, weshalb der Feuerlöscher schliesslich im Hotelzimmer sichergestellt wurde, zumal der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt hatte, der Feuerlöscher könne sicher nicht im Koffer gewesen sein, als †U._____ bis am Vorabend bei der Familie AG._____ gewesen war (Urk. 13/22 S. 14; Urk. 79/1 S. 70 f.). Angesichts des Gewichtes des Feuerlöscher ist überdies auszuschliessen, dass der Beschuldigte diesen unbemerkt und versehentlich mitgeführt haben könnte. Dass eine Drittperson den Feuerlöscher in den Koffer gepackt haben könnte, kann aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls ausgeschlossen werden. 5.3.3. Damit bleibt im vorliegenden Zusammenhang als einzige plausible Möglichkeit, dass der Beschuldigte den Feuerlöscher am Morgen beim Weggehen aus dem Haus in der vollen Absicht mitgenommen hatte, sich im Verlaufe des Ta-

- 21 ges gegebenenfalls damit zu suizidieren, nachdem ihm aus seiner Zeit, als er in der Psychiatrischen Klinik ... gearbeitet hatte, nachweislich bekannt war, dass sich damals ein Suizid unter Verwendung des Löschpulvers eines Feuerlöschers ereignet hatte (Urk. 13/2 S. 17 ff.; Urk. 13/22 S. 16; Urk. 79/1 S. 6; Prot. II S. 41, 47 f.). Auch unter diesem Blickwinkel erscheint seine Darstellung, am Morgen zunächst noch den Anwalt zu konsultieren beabsichtigt zu haben, als wenig wahrscheinlich (vgl. vorstehend, Erw. II.5.1. f.). Der Feuerlöscher lässt vielmehr Rückschlüsse auf ein seit längerem geplantes Vorgehen im Hinblick auf die Tat zu, was mithin auch eine Erklärung dafür bietet, weshalb der Beschuldigte zunächst äusserst ausweichende und widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit diesem Gerät gemacht hatte. 5.4. Auch seine regelmässig wiederholte Angabe, er habe mit Hilfe des Schlafmittels im Hotelzimmer Zeit vergehen lassen und den nächsten Morgen erreichen wollen (Urk. 13/2 S. 7; Urk. 13/33 S. 3, 5; Urk. 79/1 S. 59, 74; Prot. II S. 40 f., 49, 52, 56), erweist sich angesichts seines gesamten Vorgehens als unglaubhafte, nachgeschobene Schutzbehauptung. 5.4.1. Allem voran spricht das Mitführen des Feuerlöschers gegen ein Bestreben, einfach Zeit vergehen und lediglich den nächsten Morgen erreichen zu wollen. 5.4.2. Von der Bildfläche zu verschwinden und mit †U._____ unterzutauchen, indem er bereits nach dem Anruf der Kursteilnehmerin AI._____ um 08.48 Uhr (Urk. 15/1 S. 2 f.) sein Telefon abgestellt hatte und damit für niemanden mehr erreichbar war (Prot. II S. 48), ist ein weiterer Hinweis auf seine bereits in diesem Zeitpunkt vorhandene Tatbereitschaft und seinen Tatentschluss, musste er doch damit rechnen, dass †U._____ und er an diesem Tag bald einmal vermisst und gesucht würden. 5.4.3. Eindeutig gegen ein beabsichtigtes Erreichen des nächsten Morgens spricht aber der zielstrebige Kauf des Schlafmittels Benocten um 10.24 Uhr, mithin nach nicht allzu langer Zeit nach der Ankunft in … und insbesondere dessen spätere, konkrete Anwendung und Dosierung. Zutreffend haben die Vorderrichter

- 22 diesen Kauf und das Abschalten des Telefons als erste konkrete Schritte in Richtung der Tat bezeichnet (Urk. 117 S. 35). 5.4.3.1. Nachdem der Beschuldigte gemäss eigener Angabe die halbe Nacht durchgearbeitet, nicht geschlafen und Lohnauszahlungen vorbereitet hatte (Prot. II S. 42), dürfte fehlende Müdigkeit am Tattag kaum ein Problem für ihn gewesen sein. Auch bei †U._____ hatte keinerlei Anlass für eine Verabreichung von Schlafmittel bestanden. Laut glaubhafter Darstellung des Beschuldigten hatte †U._____ das Mittagessen eingenommen und sich danach mit den neuen Spielsachen beschäftigt, was auch durch einen Hotelangestellten bestätigt wurde, welcher das Hotelzimmer am Nachmittag noch betreten hatte (Urk. 17/5 S. 5; Urk. 17/6 S. 4 f.). 5.4.3.2. Dennoch überschritt der Beschuldigte bei der Abgabe des Schlafmittels an sein fünfjähriges Kind die für dieses Alter empfohlene Dosierung deutlich. †U._____ wies zum Todeszeitpunkt sogar eine Diphenhydraminkonzentration von ca. 410 µg/L auf (Urk. 34/11 S. 3; Urk. 34/12 S. 8), weshalb nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte †U._____ nicht nur mehr als die für ein Kind empfohlene Dosierung, sondern noch viel mehr Benocten verabreichte, als er mit 2–3 Tabletten bisweilen selber eingeräumt hatte (Prot. II S. 50 f.). Auch die von ihm selber eingenommene Menge Benocten überschritt die empfohlene Dosierung dieses Schlafmittels um ein Vielfaches (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2.). 5.4.3.3. Diese Dosierungen lassen sich demnach keinesfalls und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 120 S. 14) mit der vom Beschuldigten stets beteuerten Absicht in Einklang bringen, er habe damit nur den nächsten Morgen erreichen wollen. Dafür wäre – wenn überhaupt – eine weit geringere Dosis mehr als ausreichend gewesen. Demzufolge wird auch deutlich, dass der Beschuldigte nicht bloss beabsichtigt haben konnte, dass †U._____ einschläft. Die Verabreichung einer derart hohen Dosis Benocten führt zur eindeutigen Folgerung, dass der Beschuldigte vorgehabt haben musste, sein Kind mit einer solchen Überdosis zumindest in einen Zustand der Bewusstlosigkeit resp. einen Tiefschlaf zu versetzen, in welchem er †U._____ in der Folge ohne Gegenwehr ersticken konnte. Daraus wird überdies deutlich, dass der Beschuldigte allerspätestens nach dem Mit-

- 23 tagessen und mit der Verabreichung des Schlafmittels den Entschluss gefasst hatte, die vorbereitete Tat nun auszuführen und †U._____ zu töten, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 117 S. 45). 5.4.3.4. In diesem Zusammenhang ist auch kurz auf den Einwand der Verteidigung einzugehen, dass die Einnahme des genannten Schlafmittels die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zusätzlich eingeschränkt habe und sich deshalb auch der Beizug eines Pharmakologen zur Frage aufdränge, ob die Einnahme von Benocten die Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert haben könnte (Urk. 97/6 S. 9; Urk. Urk. 120 S. 3; Urk. 135 S. 1). Aus dem erstellten zeitlichen Ablauf der Geschehnisse vor dem und insbesondere am 26. Februar 2010 vor der Tat geht u.a. nachweislich hervor, dass der Beschuldigte um 10.24 Uhr in der ...apotheke in der …gasse in … eine Packung Benocten mit 20 Tabletten gekauft hatte (Urk. 16/2 S. 1 f.; Urk. 16/3; Urk. 13/2 S. 6; Urk. 22/4) und diese frühestmöglich um, resp. nach 13.05 Uhr, nach dem gemeinsamen Betreten des Hotelzimmers mit †U._____ und der Einnahme des zuvor gekauften Mittagessens getrunken und auch †U._____ verabreicht hatte (Urk. 2; Urk. 13/2 S. 6; Urk. 79/1 S. 60 f.; Urk. 22/2 S. 47; Urk. 13/33 S. 6; Urk. 117 S. 35 ff.). Aufgrund des zeitlichen Ablaufes ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte bereits seit einiger Zeit Vorbereitungshandlungen getroffen hatte (z.B. Behändigen des Feuerlöschers) und er auch den eigentlichen Tatentschluss bereits einige Zeit vor der eigenen Einnahme des Benocten, gefasst hatte (vgl. z.B. Inhalt eines der am Morgen des Tattages zuhause im Drucker zurückgelassenen 3 Blätter, Urk. 19/32; Abschalten des Telefons). Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses aus pharmakologischen Gründen in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war. Daraus folgt, dass eine allfällige Bewirkung der verminderten Schuldfähigkeit durch Einnahme von Medikamenten kurz vor Ausführung der eigentlichen Tötungshandlung als ein klassischer Fall von vorsätzlicher actio libera in causa im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB qualifiziert werden müsste. In der Folge wäre die so bewirkte Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit unbeachtlich (vgl. hierzu auch das vorinstanzliche Urteil: Urk. 117 S. 62 f.).

- 24 - Damit erübrigt sich der von der Verteidigung beantragte Beizug eines Pharmakologen. 5.4.4. Auch der vom Beschuldigten auf Briefpapier des Hotels spätestens vor dem Auslösen des Feuerlöschers verfasste Abschiedsbrief (Urk. 40/3; Urk. 22/2 S. 46) führt zu keinem anderen Schluss. 5.5. Wie bereits erwogen, war der Ausgangspunkt für sein Motiv die akute Befürchtung des Beschuldigten, respektive die bei ihm subjektiv zur Gewissheit gewordene Angst, die Privatklägerin werde mit †U._____ die Schweiz demnächst in Richtung Brasilien verlassen und ihm sein Kind für immer entziehen (vgl. z.B. Prot. II S. 32 ff.). Insofern muss das genaue Tatmotiv entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht offenbleiben (Urk. 117 S. 55; vgl. nachstehend, Erw. II. 5.5.2.), auch wenn der Beschuldigte nicht gelten lassen will, dass er mit der Tat der Mutter von †U._____ habe schaden wollen (Prot. II S. 37). 5.5.1. Die Vorinstanz hat zum Tatmotiv zutreffend einschlägige Präjudizien des Bundesgerichts aufgeführt und mit überzeugender Begründung erwogen, dass das gesamte Vorgehen des Beschuldigten am Tag der Tat grundsätzlich unnötig war. So hatte zumindest am 26. Februar 2010 gar keine akute, unmittelbar bevorstehende Entführungsgefahr bestanden, zumal †U._____ sich nach wie vor in der Obhut des Beschuldigten befunden und er noch am Tatmorgen der Vormundschaftsbehörde gut begründete Anträge gestellt hatte, bezüglich welcher er sich angeblich gute Chancen ausrechnete (Urk. 79/1 S. 64; Prot. II S. 43). Weiter hielten die Vorderrichter zu Recht dafür, dass das Kind selber dem Beschuldigten nicht den geringsten Anlass für eine Auseinandersetzung oder einen Konflikt im Hinblick auf seine Tötung gegeben hatte, weshalb der Beschuldigte mit der Tat eine krasse Geringschätzung menschlichen Lebens manifestierte, welche weit über die bei jeder Tötung vorliegende Geringschätzung hinausgeht; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 117 S. 49 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch unten Erw. II.5.5.3.). 5.5.2. Soweit die Vorderrichter indessen das Motiv verneinen, wonach der Beschuldigte †U._____ getötet habe, um zu verunmöglichen, dass dessen Mutter

- 25 - †U._____ ins Ausland verbringe, um ihr das Kind definitiv für alle Zeiten zu entziehen und sie zeitlebens zu bestrafen, kann den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden (Urk. 117 S. 51, Ziff. 3.3.4. und insbes. S. 54). 5.5.2.1. Zwar ist zutreffend, dass die vom Beschuldigten im Verlaufe des Tattages niedergeschriebenen Gedanken keine eigentlichen Rachegefühle gegenüber der Mutter von †U._____ enthielten, dafür aber immerhin üble Beschimpfungen, welche von einem gewissen Groll und Aggressionen gegen diese zeugen ("zutiefst verlogene und kriminelle Prostituierte"; Urk. 19/33 S. 1). 5.5.2.2. Die Gedanken, welche der Beschuldigte auf den am Morgen des Tattages zuhause im Drucker zurückgelassenen Papieren hinterliess, strafen seine späteren Aussagen, wonach er seinen am 26. Februar 2010 ca. um 06.30 Uhr gegenüber der Vormundschaftsbehörde gestellten Anträge (Urk. 37/2) gute Chancen gegeben habe (Urk. 79/1 S. 64; Prot. II S. 43), Lügen. Aus seinem Fazit, "hoffnungslos auf verlorenem Posten" (Urk. 19/33 S. 1 u.) oder der Äusserung: "Nun haben wir das tiefst mögliche Niveau erreicht und es besteht keine Chance, da rauszukommen." (Urk. 19/32), geht hervor, dass er verzweifelt war und subjektiv keinen Ausweg aus der aus seiner Sicht ausweglosen Situation mit dem drohenden Ferienbesuchsrecht der Mutter des Kindes mehr sah. Andererseits war für ihn offenbar bereits klar: "Sie wird Zeit haben, über alles nachzudenken." (Urk. 19/32). Insbesondere der zuletzt zitierte Satz lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zum einen am Tatmorgen den Tatentschluss bereits gefasst hatte und zum anderen, dass er diesen Entschluss insbesondere deshalb fasste, weil er der Mutter das Kind definitiv für alle Zeiten entziehen und sie zeitlebens bestrafen wollte. 5.5.2.3. In die gleiche Richtung zielen die im Abschiedsbrief kurze Zeit vor der Tatausführung niedergeschriebenen Gedanken, so zum Beispiel: "U._____ braucht keine Hure als Mutter, die lügt und für die Sozialmissbrauch Programm ist." (Urk. 40/3 S. 1). Oder: "S._____ will mit mir nicht ins Reine kommen. Nun muss sie es mit sich selber machen." "Hilfe gibt es keine. Wenn das Recht auf der Seite von S._____ ist, spielen Seelen keine Rolle." (Urk. 40/3 S. 2).

- 26 - 5.5.2.4. Gegen Ende des Abschiedsbriefes vom 26. Februar 2010 hielt der Beschuldigte überdies fest: "Ich könnte U._____ weggeben, wenn er in guten Händen ist und mich sehen darf. Aber wenn die Behörden zulassen, dass er mit einer Hure ins Ausland darf, die dann nur noch ihr Ego kennt und keine Kooperation kennt, dann kann ich das nicht zu schaffen." (Urk. 22/2 S. 46; Urk. 40/3 S. 3). In den vorinstanzlichen Erwägungen wurde an dieser Zitatstelle das "nicht" vergessen (Urk. 22/2 S. 46; Urk. 40/3 S. 3), weshalb die darauf basierende vorinstanzliche Schlussfolgerung auf diesem Versehen beruht (Urk. 117 S. 54, 2. Absatz). Der Beschuldigte hat diese Situation demzufolge negativ dargestellt und als für ihn nicht zu schaffen bezeichnet. 5.5.2.5. Noch deutlicher wurde der Beschuldigte am Ende des Abschiedsbriefes, indem er u.a. festhielt: "Es ist brutal, aber U._____ wird nicht mehr entführt." und "Er hat den besseren Weg als mit einer Hure auf der Flucht" Dann schrieb er abschliessend: "Wir wollen in A aufs Grab" (Urk. 40/3 S. 3; Urk. 22/2 S. 46). 5.5.2.6. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass er bei seinem Vorgehen hintergründig auch von einem weiteren – aber lediglich sekundären – Motiv geleitet wurde, nämlich †U._____ durch dessen Tötung vor einem schlechteren Leben mit dessen Mutter im Ausland zu bewahren. So schrieb er an einer Stelle im Abschiedsbrief auch Folgendes: "U._____ hat sich sehr wohl gefühlt zuhause. Wer ihn kannte, wusste, dass er kaputt geht, wenn er ins Ausland gebracht wird." (Urk. 40/3 S. 1). 5.5.3. Mögliche altruistische Motive des Beschuldigten, wie sie von der Verteidigung angetönt werden (Urk. 135 S. 6), sind aus diesen Zitaten und seinen weiteren Zeilen mit Ausnahme der einen unter Erw. 5.5.2.6. aufgeführten Passage nicht zu entnehmen. Solche stehen aber ohnehin in keinem ins Gewicht fallenden Verhältnis zum Auslöschen des Kinderlebens. Auch eine schwere Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer †U._____, welche die Tat ausgelöst haben und die besondere Skrupellosigkeit entfallen lassen könnte, war nicht gegeben (vgl. vorstehend Erw. II.4.3.). Aus den aufgeführten Zitaten ist da-

- 27 gegen durchaus erkennbar, dass der Beschuldigte verhindern wollte, dass †U._____ von dessen Mutter entführt werden könnte. Rückblickend lässt dies einzig den Schluss zu, dass er es vorzog, das Kind zu töten, anstatt es alternativ dazu der aus seiner Sicht bestehenden Gefahr einer Entführung und "Flucht mit einer Hure" auszusetzen, was als Ausdruck eines äusserst egoistischen Motives und einer extremen Geringschätzung des Lebens des Kindes zu bezeichnen ist. 5.6. Bei der Ausführung der Tat ging der Beschuldigte nicht grausam vor. Das Kind hatte er mit Hilfe des verabreichten Schlafmittels Benocten in einen der Bewusstlosigkeit ähnlichen Tiefschlaf versetzt, so dass es vom Versperren der Atemwege und dem Ersticken nichts spürte, mithin weder Schmerzen, Leiden noch Qualen erlitt (Urk. 34/12 S. 9 f.). Der Kauf von schönen Spielsachen zeugen vielmehr davon, dass der Beschuldigte für †U._____ eine vertrauensvolle Umgebung schaffen wollte und um eine positive Gefühlslage des Kindes bemüht war. 5.7. Sein Tatvorgehen ist indessen mit der Vorinstanz als heimtückisch zu qualifizieren (Urk. 117 S. 48 f.). Das Kind war völlig arglos und dem Beschuldigten völlig ausgeliefert. Der Beschuldigte war bemüht, seine Vertrauensstellung, welche er als Vater von †U._____ ohnehin hatte, durch den Kauf von Spielzeug vor der Tat noch zusätzlich durch diese Geschenke positiv zu gestalten und zu verfestigen, was angesichts der anschliessenden Tatausführung besonders perfid anmutet. Die auf diese Weise besonders vertrauensvoll gestaltete Situation beim Spielen im Hotelzimmer nutzte der Beschuldigte in der Folge schamlos kalkulierend und gezielt aus, um seinem fünfjährigen Kind die Überdosis Schlafmittel in einem Süssgetränk zu verabreichen. Dadurch versetzte der Beschuldigte seinen Sohn in einen Zustand der Bewusstlosigkeit, um ihn in diesem Zustand durch eine weiche Bedeckung zu ersticken. Das sich über eine längere Dauer von mehreren Stunden erstreckende vorbereitende und ausführende Tatvorgehen ist als gemütskalt, krass egoistisch, äusserst überlegt und zielgerichtet zu bezeichnen. Es ist insgesamt fraglos als skrupellos zu qualifizieren. 6. Demzufolge ist der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.

- 28 - III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Jahren Freiheitsstrafe. Die Anklagebehörde beantragte im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestrafung mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB (Urk. 79/3 S. 1; Urk. 107 S. 1). An diesem Antrag hielt die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 118 S. 2 ff.; Urk. 136). Die Verteidigung blieb im Berufungsverfahren ebenfalls bei ihrem Antrag, der Beschuldigte sei mit 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk 79/6 S. 1; Urk. 107/2 S. 1; Urk. 120 S. 2; Urk. 135). 2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben und zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Mordtatbestand die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, welche im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden dürfen (Doppelverwertungsverbot). Auch der beim Tatbestand des Mordes zur Verfügung stehende Strafrahmen von lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren wurde korrekt abgesteckt (Urk. 117 S. 57 f.; Art. 112 StGB), zumal keine Strafschärfungsgründe gegeben sind und insbesondere der Strafmilderungsgrund der in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; BGE 116 IV 300 E. 2.a; vgl. nachstehend, Erw. III.2.3. ff.). 2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt nicht nur ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein eigenes fünfjähriges Kind eigenhändig mit einer weichen Bedeckung erstickt und getötet hat, sondern auch, dass er das Kind damit bewusst und gewollt auch für immer der Kindsmutter entzogen und ihr damit grosses Leid zugefügt hat. Etwas relativiert wird seine völlig sinnlose Tat dadurch, dass er dem Kind keine spürbaren Leiden zufügte, mithin nicht grausam vorging. Er legte kein grosses Aggressionspotential an den Tag. Die Tat beging der Beschuldigte weder spontan noch impulsiv. Der Tat ging vielmehr eine längere mehrstufige Vorberei-

- 29 tung voraus. So begann die Planung seines an die Tötung des Kindes anschliessenden Suizidversuches allerspätestens am Morgen der Tat vor dem Verlassen des Hauses, als er den bereits ca. 10 Tage vorher behändigten Feuerlöscher in den ebenfalls zur Mitnahme vorgesehenen Koffer mit den Sachen von †U._____ einpackte. Im Zug schaltete der Beschuldigte sein Telefon aus, um nicht mehr kontaktiert und aufgefunden werden zu können. Nach der Ankunft in … kaufte er zielgerichtet das für das spätere Tatvorgehen benötigte Schlafmittel und mietete das Hotelzimmer als geschützte Tatörtlichkeit (vgl. auch Urk. 45/25 S. 191, letzter Absatz ff.; Urk. 79/2 S. 36 ff.). Insofern entwickelte der Beschuldigte auch eine beträchtliche kriminelle Energie und ging äusserst zielgerichtet vor. Die objektive Schwere seiner Tat ist daher auch innerhalb des beim Mordtatbestand zur Verfügung stehenden Strafrahmens als beträchtlich einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen. 2.2. Was die subjektive Schwere der Tat anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sein ausschliesslich egoistisches Motiv ist bereits dem Tatbestand als solchem immanent und daher nicht nochmals verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Zu Recht haben die Vorderrichter dagegen verschuldenserhöhend taxiert, dass †U._____ als Objekt der Tat dem Beschuldigten nicht den geringsten Anlass zur Tat gegeben hatte (Urk. 117 S. 59). Eigentliches Ziel und Absicht des Beschuldigten war mithin gar nicht in erster Linie, seinen eigenen Sohn umzubringen, sondern das von ihm eigentlich geliebte Kind auch aus Groll gegenüber der Kindsmutter aus der Welt zu schaffen, um dieses ein für alle Mal und unwiederbringlich der Mutter zu entziehen und sie damit zu bestrafen, dafür, dass sie ihm in der Vergangenheit einen erbitterten Obhutsstreit geliefert hatte und er ausserdem nicht wollte, dass die Kindsmutter †U._____ in eine aus seiner Sicht dem Kind abträgliche Welt mitnehmen und nur noch für sich haben könnte. Als weiterer Teil der Zielsetzung des Beschuldigten und nur in zweiter Linie kommt die Bewahrung von †U._____ vor einem schlechten Leben im Ausland und die Fokussierung sowie gedankliche Einengung auf den Suizid in Betracht. Der Umstand, dass er sein fünfjähriges, an diesem Streit unbeteiligtes Kind auf diese Weise zum blossen Objekt seiner eigenen Interessen machte, führt zu einer ausserordentlich grossen Missachtung menschlichen Le-

- 30 bens, zumal ein Weiterbeschreiten des legalen behördlichen Weges keineswegs aussichtslos erschien. So hätte der Beschuldigte beispielsweise die Beantwortung der noch am Tatmorgen der Vormundschaftsbehörde gestellten Anträge abwarten und weiterverfolgen können. Diese Elemente der subjektiven Tatschwere führen zu keiner Minderung des objektiven Tatverschuldens, sondern tendenziell eher noch zu einer Erhöhung. 2.3. Zur Frage der Schuldfähigkeit liegt das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. AA._____, … des Zentrums für forensische Psychiatrie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 31. August 2011 vor (Urk. 45/25; Urk. 79/2 S. 15 ff.). Das Gutachten hält dem Beschuldigten zugute, dass die vor der Tat erhaltenen Informationen, das Mail des Gegenanwaltes bezüglich Ferienverbot, die Aussage von Herrn AC._____ am Vorabend der Tat über ein mögliches Leben von †U._____ in Brasilien beim Beschuldigten Verzweiflung, Angst (Verlust- und Versagensangst), Anspannung sowie ein Gefühl der Ausweglosigkeit und Ohnmacht ausgelöst haben (Urk 45/25 S. 194 f.). Da kein Wahn vorlag, sondern allenfalls eine durch abnorme Persönlichkeitszüge begünstigte verzerrte Wahrnehmung des Konfliktes, wurde die Einsichtsfähigkeit, d.h. das prinzipielle Vermögen, das Verbotene einer Tötungshandlung zum Nachteil seines Sohnes zu erkennen, als gegeben erachtet (Urk. 45/25 S. 199; Urk. 79/2 S. 40). Trotz Verzweiflung als für eine erhaltene Steuerungsfähigkeit sprechend, erkannte das Gutachten überzeugend das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten am Tattag mit den lang hingezogenen schrittweisen Vorbereitungshandlungen (Urk. 45/25 S. 192, Urk. 19/2 S. 40 ff.). Prof. AA._____ hat dies auch vor Vorinstanz als Sachverständiger noch einmal nachvollziehbar mündlich erläutert und bestätigt (Urk. 79/2 S. 36 ff., S. 39 f.). 2.3.1. Gegen eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit sprechend führte der amtliche Gutachter das Zusammenspiel von den paranoid-narzisstischen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten und einer durch die Zuspitzung des Konflikts um †U._____ akut hervorgerufenen Belastungssituation mit einer gedanklichen Einengung des Beschuldigten auf den drohenden Verlust des Sohnes und auf das Thema Suizid, wovon der Beschuldigte sich nicht mehr lösen konnte

- 31 - (Urk. 45/25 S. 192 f., 199; Urk. 79/2 S. 23 f.). Insofern erweist sich die Einschätzung des Privatgutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme, wonach unabhängig von jedem denkbaren Ausgang der initiierten Handlungssequenzen für den Beschuldigten in beiden Konstellationen (gemeint: bei der früheren und der aktuellen Tat) kein übergeordneter Gewinn erkennbar gewesen sei (Urk. 149 S. 20), in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffende Prämisse. 2.3.2. Für den erstellten Beweggrund des Beschuldigten – mit der Tötung von †U._____ auch beabsichtigt zu haben, dessen Mutter zu schaden und sie zu bestrafen (vgl. vorstehend Erw. II.5.5.2. ff.) – erkannte der Gutachter demgegenüber auf eine weit aktivere Rolle des Beschuldigten, weshalb dieser auch als in der Lage erachtet wurde, sein Handeln gemäss seiner Einsicht zu steuern, bei dieser Konstellation liegt laut Gutachter mithin eine voll erhaltene Steuerungsfähigkeit vor (Urk. 45/25 S. 199 f.; Urk. 79/2 S. 23). 2.3.3. Die unter der Leitung von Chefarzt Prof. Dr. med. AA._____ unter Mitarbeit von Oberarzt Dr. med. AJ._____ gestellte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit begleitenden narzisstischen Persönlichkeitszügen gemäss Gutachten vom 31. August 2011 steht im Einklang mit der von Dr. med. AK._____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 1990 gestellten Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 45/25 S. 182; Urk. 79/2 S. 35 ff.). Nachdem dies vom Privatgutachter des Beschuldigten, Prof. Dr. W._____, Universitätsklinikum Freiburg, in dessen Privatgutachten vom 9. Februar 2015 bestätigt wurde (Urk. 131 S. 93 ff., 108), bestehen an dieser Diagnose keine vernünftigen Zweifel mehr. 2.3.4. Im vom Beschuldigten am 11. März 2015 eingereichten Privatgutachten kommt auch der Privatgutachter Prof. Dr. W._____ nach einlässlichen Abklärungen zum Schluss, dass für den Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Gutachtern Dres. AA._____ und AJ._____ (Urk. 79/2 S. 17 ff., 43 ff.) die Diagnose eines Asperger Syndroms nicht gestellt werden kann (Urk. 131 S. 87 f., 90 f., 101). Beim Beschuldigten liege indessen eine autistische Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) vor (Urk. 131 S. 85 f.). Die in den Vorgutachten herausgearbeiteten Diagnosen

- 32 einer paranoiden bzw. narzisstischen Persönlichkeitsstörung könnten nach Auffassung des Privatgutachters gut als psychoreaktive Sekundärproblematik vor dem Hintergrund der autistischen Grundstruktur des Beschuldigten verstanden werden. Letztere werde im kausalen Sinne als "frühere Gegebenheit" verstanden, wobei dies mit hoher Wahrscheinlichkeit Quelle für sich daraus entwickelnde narzisstische und paranoide Eigenschaften gewesen sei (Urk. 131 S. 92 ff.). Auf die Diagnose einer autistischen Persönlichkeitsstruktur als Basisstörung wies der Privatgutachter auch in seiner Ergänzung vom 20. Juli 2015 nochmals hin (Urk. 149 S. 15). 2.3.5. Wie Prof. Dr. W._____ im Privatgutachten ausserdem aus führte, spielt die genaue diagnostische Einordnung der Persönlichkeitsstörung im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit eine nachgeordnete Rolle (Urk. 131 S. 97), worauf auch der amtliche Gutachter in seiner Ergänzung vom 28. Mai 2015 nochmals hinweist (Urk. 142 S. 19 ff.), ist aber bei der Frage der Therapierbarkeit bedeutungsvoller (dazu nachstehend, Erw. IV.3.4.8. ff.). 2.3.6. Den "insgesamt differenzierten und überzeugenden Darlegungen der Vorgutachter zur Schuldfähigkeit" hatte Prof. W._____ in seinem Privatgutachten vom 9. Februar 2015 nicht viel hinzuzufügen. Auch er geht aufgrund der phänomenologischen Analyse aller berichteten und dokumentierten Abläufe nicht von einer mehr als leicht verminderten Schuldfähigkeit aus (Urk. 131 S. 105). 2.3.6.1. Im Sinne einer Hypothese fügte der Privatgutachter dieser Einschätzung an, dass eine Abweichung dann möglich sei, wenn im Rahmen einer "MRT- Untersuchung oder insbesondere im Rahmen der EEG-Untersuchungen relevante Befunde erhoben würden" (frontale oder temporale Auffälligkeiten; Urk. 131 S. 105). Weiter vorne im Privatgutachten, wo diese Thematik einlässlicher diskutiert wurde, hatte Prof. W._____ indessen selber angemerkt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Untersuchungen zu einem relevanten Befund führen würden, auch von ihm als gering und wahrscheinlich unter 5 Prozent eingeschätzt würden (Urk. 131 S. 100, 2. Absatz). Trotz dieser eigenen Einschätzung hielt der Privatgutachter auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2015 unter Hinweis auf die Einzigartigkeit und "Bizzarheit" des vorliegen-

- 33 den Falles wenig überzeugend daran fest, dass auf solche Untersuchungen nicht verzichtet werden könne, auch wenn er die Wahrscheinlichkeit relevanter Befunde selber für gering erachtet (Urk. 149 S. 18 ff., insbes. S. 20). 2.3.6.2. Bereits in seiner Ergänzung vom 28. Mai 2015 legte der amtliche Gutachter Prof. AA._____ demgegenüber überzeugend dar, dass auch die der amtlichen Begutachtung zugrundeliegende neuropsychologische Abklärung keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der hirnschadensensiblen kognitiven Funktionen geliefert habe. Er schloss daher eine gravierende Frontalhirnschädigung aus. Es bedürfe bei einem über 60-jährigen Menschen (dem Beschuldigten) keiner neurologischen Abklärung und Bildgebung, da das folgenlose Abklingen der Symptomatik auf die für die Enuresis nocturna typische Reifungsstörung des Zentralnervensystems hinweise. Selbst wenn die bis zum 19. Lebensjahr bestehende Enuresis als Folge einer fortbestehenden Frontalhirnstörung angesehen würde, bliebe festzuhalten, dass sich diese Frontalhirnstörung in den folgenden Lebensjahren bzw. Jahrzehnten nicht negativ auf die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt habe. Dieser habe zeitlebens keine generalisierten (d.h. in unterschiedlichen Kontexten auftretenden) Auffälligkeiten im Sinne einer gestörten Impulskontrolle und überschiessender Affekte gezeigt. Somit würde auch ein Nachweis einer organischen Läsion mittels MRT– oder EEG-Auffälligkeiten nicht geeignet sein, die (amts-)gutacherlichen Schlüsse in Frage zu stellen (Urk. 142 S. 22). Auch der Verdacht auf ein Krampfereignis habe sich aus den Akten nicht ergeben, und über den gesamten Lebensgang des inzwischen 66-jährigen Beschuldigten sei nichts über epilepsieähnliche bzw. gar epileptische Phänomene bekanntgeworden. So wies der amtliche Gutachter dann auch darauf hin, dass er sich bei der Begutachtung in der Pflicht sehe, wahrscheinliche Ursachen bestimmter Verhaltensweisen zu überprüfen, nicht jedoch unwahrscheinliche Ereignisse auszuschliessen (ebenda, S. 24). 2.3.6.3. Demzufolge hat der amtliche Gutachter die vom Privatgutachter empfohlenen und von der Verteidigung im Berufungsverfahren gestützt auf das Privatgutachten vom 9. Februar 2015 und dessen Ergänzung vom 20. Juli 2015 (Urk. 131; Urk. 149) beantragten weiteren körperlichen Untersuchungen beim Be-

- 34 schuldigten (EEG, Schlaf-EEG und MRT des Neurokraniums; Urk. 135 S. 2; Urk. 148 S. 2, Ziff. 2) mit überzeugender Begründung als unnötig bezeichnet. Dem ist nichts hinzuzufügen. Dem Beweisantrag ist keine Folge zu leisten. 2.3.7. Die Einschätzungen der Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit sind schlüssig und überzeugen insgesamt, weshalb die beantragte erneute Begutachtung des Beschuldigten durch einen bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Psychiater nicht notwendig ist (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). Auch wenn für den Beschuldigten am Morgen des Tattages durchaus noch andere Handlungsalternativen in Betracht gekommen wären, und wesentlicher Bestandteil seines Motivs war, mit der Tötung aus Groll auch der Kindsmutter zu schaden und diese zu bestrafen, womit von einer voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werde könnte (vgl. vorstehend, Erw. III.2.3.2.), bleibt durch das Mitführen des Feuerlöschers beim Verlassens des Hauses der klare Hinweis auf eine bereits am Morgen des Tattages vorhandene Suizidabsicht und eine im Zusammenspiel mit den paranoid-narzisstischen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten mindestens teilweise auf dieses Thema eingeengte Sichtweise (vgl. vorstehend, Erw. III.2.3.1.). 2.3.8. Es rechtfertigt sich daher, im Ergebnis wie die Vorinstanz (Urk. 117 S. 62), zu Gunsten des Beschuldigten eine in nur sehr leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Dass sich die Wirkung des vom Beschuldigten im Verlaufe des Tatnachmittags eingenommenen Schlafmittels Benocten angesichts des sich über einen Zeitraum von mindestens mehreren Stunden hinziehenden Tatablaufs in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Sichtweise (Urk. 117 S. 62 f.) nicht weiter verschuldensmindernd auswirken konnte, wurde bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II.5.4.3.3). Dementsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-

- 35 strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht in ihre Begründung miteinbezogen (Urk. 117 S. 73), obschon eine einlässliche Betrachtung der Biographie des Beschuldigten unerlässlich ist. 2.4.1.1. Der Beschuldigte ist am tt. September 1949 geboren und in einer kinderreichen Bauernfamilie auf einem abgelegenen Hof in … UR in ärmlichen Verhältnisses aufgewachsen. Nach den ersten sechs Schulklassen absolvierte er zwar erfolgreich die Aufnahmeprüfung für die Sekundarschule, schloss die Schule dann aber trotzdem bloss mit einem Jahr Abschlussklasse ab und arbeitete in der Folge bereits als 14-jähriger auf dem Bau, um die Familie zu unterstützen. Während der Schulzeit war er Ministrant. Bis zum 19. Altersjahr litt der Beschuldigte unter Bettnässe (Enuresis nocturna). Mit 19 Jahren absolvierte er in … die Rekrutenschule und leistete weiter Militärdienst bis zum Erwerb des Grades eines Feldweibels, worauf er während 10 Jahren Kompaniefeldweibel in einer Festungseinheit war. Beruflich absolvierte er während zwei Wintern die landwirtschaftliche Schule. Seine erste Ehefrau G._____ lernte der Beschuldigte im Alter von 20 Jahren bei einem Abschlussfest der Landwirtschaftsschule kennen. Anschliessend fand er eine Stelle im Landwirtschaftsbetrieb der Psychiatrischen Klinik ... und heiratete am tt. August 1972. In ... wurden drei eheliche Kinder geboren: AL._____, geb. tt.mm.1973, AM._____, geb. tt.mm.1975, und AN._____, geb. tt.mm.1977. Mit 14 Jahren hatte der Beschuldigte mit Akkordeonspielen begonnen. Sein Wunschziel war es, Akkordeonlehrer zu werden, weshalb er in … SG entsprechende Kurse besuchte. Ebenfalls in … SG absolvierte er berufsgeleitend das Abend-KV, welches er im Jahre 1984 abschloss. In der Folge wurde ihm in der Klinik in ... eine Stelle in der Spitalverwaltung angeboten. Schliesslich wurde der Beschuldigte kaufmännischer Leiter. Eines Morgens rief ihn der Klinikdirektor an und teilte ihm mit, dass sich der dortige Chefarzt mit dem Pulver eines

- 36 - Feuerlöschers umgebracht habe. Der Beschuldigte wurde auch Präsident des betriebseigenen Fussballclubs und absolvierte mangels eines klubeigenen Schiedsrichters einen entsprechenden Kurs. Als die ältere Tochter, AL._____, eingeschult werden sollte, wollte er etwas am Leben ändern. Per Zufall fand er Ende 1979 eine Stelle in einem Treuhandbüro in …, wohin er mit seiner Familie alsdann zog. Berufsbegleitend absolvierte er eine Weiterbildung als diplomierter Betriebsberater, die er mit dem Bestergebnis des Jahrgangs von 5.4 abschloss, was seine damalige Ehefrau jedoch nicht freute. Betriebsintern wurde er zum Prokuristen mit Einzelunterschrift befördert und führte selbständig Steuerverhandlungen. Privat hatte der Beschuldigte viel Zeit in die Musik investiert und das Akkordeon-Duett "A._____-AP._____" gegründet. In der Folge wurde er im Verband für …musik zum Technischen Leiter gewählt. Die Differenzen zu Hause wurden derweil immer grösser und die Konflikte häuften sich. Der Beschuldigte suchte Hilfe in Kommunikationskursen bei Scientology. Inzwischen hatte er ein eigenes Treuhandgeschäft gegründet. Wegen Scientology gab es ernsthafte Probleme mit der Familie. 1988/89 unternahm der Beschuldigte einen ersten Suizidversuch, indem er im …tunnel mit dem Auto in eine Nische fuhr und an einem Donnerstag ins Spital eingeliefert, am Wochenende dort aber wieder entlassen wurde. In der Folge kam es zur Trennung von der Familie. 2.4.1.2. Im Kontext dieser Trennung kam es zum ersten Delikt, als der Beschuldigte am 9. September 1990 seinen damals 13-jährigen Sohn AN._____ umzubringen versucht hatte und mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 1993 wegen versuchten Mordes mit 8 Jahren Zuchthaus bestraft wurde (Urk. 134). Den Strafvollzug musste der Beschuldigte im Jahre 1994 antreten. Am 9. Dezember 1999 wurde er bedingt aus dem Vollzug im Wauwilermoos entlassen, wobei eine zweijährige Probezeit angesetzt und eine Bewährungshilfe eingesetzt wurde. 2.4.1.3. Zwei Jahre vor dem Strafantritt hatte der Beschuldigte eine Frau namens AH._____ kennengelernt und mit dieser während zwei Jahren in … zusammengelebt (Prot. II S. 40). Er war mit dieser die ganze Haftzeit hindurch zusammen. Dann habe er die Beziehung beendet. Vor dem Strafantritt beging der

- 37 - Beschuldigte einen weiteren Suizidversuch mit Medikamenten. Die Haftzeit verlief gemäss seinem Dafürhalten relativ gut. Er etablierte sich gut, spielte Akkordeon und Tennis und erlebte eine gute Zeit, hatte eine gute Arbeit und fühlte sich mit Respekt behandelt. Ende 1990, anfangs 1991, hatte er auch seinen Sohn AN._____ einmal besuchen können, als dieser im Kinderspital Luzern war. Dieser Kontakt sei aber von der Psychologin und der Mutter nicht erwünscht gewesen. 2.4.1.4. Im Jahre 2000 lernte der Beschuldigte über eine Internetvermittlung N._____, eine Russin, kennen, welche er im Jahre 2001 heiratete. Diese Ehe sei entgegen deren Angaben gewaltfrei verlaufen. Mit ihr hatte der Beschuldigte die Einzelfirma AQ._____ gegründet und eine gleichnamige Zeitschrift für Russischsprachige herausgegeben. Im Jahre 2003 trennten sie sich. Sohn AN._____ habe ihr von seiner Vorstrafe erzählt. Im Jahre 2007 erfolgte die Scheidung dieser Ehe. Um die Weihnachtszeit 2003 lernte der Beschuldigte im Prostituiertenmilieu in Zürich S._____, die Mutter von †U._____, kennen, und es entwickelte sich eine freundschaftliche, intime Beziehung. Als im März 2004 ihre Aufenthaltsbewilligung abgelaufen war, wurde sie nach Brasilien ausgeschafft. Der Beschuldigte half ihr, nach Spanien zu kommen. Er besuchte sie dort und zog zwischenzeitlich auch dorthin, wo sie zunächst im Norden, in …, und später in …, lebten. Aus dieser Beziehung ging der gemeinsame Sohn †U._____, geboren am tt.mm.2005, hervor. Alle zwei Wochen reiste der Beschuldigte in die Schweiz, um Mandate zu erledigen. Im April 2006 erfolgte die Rückreise in die Schweiz, wo der Beschuldigte nach A ZH zog und als Untermieter beim Paar AG._____/AC._____ wohnte. Er war damals noch nicht geschieden, weshalb eine Ehe mit S._____ für ihn kein Thema war. Ende 2006 suchte er die Vormundschaftsbehörde in A auf und erkundigte sich über das Sorgerecht von †U._____, da es Schwierigkeiten mit dessen Betreuung gab. Er habe Geld für die junge Familie verdienen müssen, während S._____ stets weg gewesen sei und †U._____ alleine bei ihm war. 2.4.1.5. In der Folge entwickelte sich ein sehr intensiver Streit um das Sorgerecht von †U._____. Am 25. Juni 2007 wurde beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht erteilt. S._____ hatte derweil einen selbständigen Wohnsitz in AR._____ begründet. Wegen Streitereien wurde die Obhut der Eltern am 12. Feb-

- 38 ruar 2008 aufgehoben und †U._____ bei einer Pflegefamilie untergebracht. Bei dieser Gelegenheit hatte die Vormundschaftsbehörde Kenntnis über die Vorstrafe des Beschuldigten erlangt. Im November 2008 wurde das Pflegeverhältnis wegen Problemen mit †U._____ und der Mutter aufgelöst. Gestützt auf ein von der Vormundschaftsbehörde in Auftrag gegebenes psychologisches Gutachten beim Marie-Meierhofer-Institut wurde †U._____ unter die Obhut des Beschuldigten gestellt, wobei er von zuhause aus arbeitete. Im Jahre 2009 ging der Beschuldigte mit Frau AS._____ für ein paar Monate eine Beziehung ein. Am 15. Dezember 2009 beschloss die Vormundschaftsbehörde gestützt auf ein Gutachten, dass die Obhut beim Beschuldigten verbleibe und die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten sei. Dieser Entscheid wurde vom Anwalt der Kindsmutter angefochten. In der Folge befürchtete der Beschuldigte aufgrund von entsprechenden Äusserungen von †U._____ und seiner Mutter, dass dieser von der Kindsmutter entführt werden könnte, weshalb es schliesslich zum vorliegenden Delikt kam (Urk. 45/25 S. 87 ff.; Urk. 79/1; Prot. II S. 7 ff.). Seit der Tat befindet sich der Beschuldigte in Haft. 2.4.2. Die einschlägige Delinquenz wirkt sich aufgrund der auffallenden Parallelität zur aktuellen Tat massiv straferhöhend aus, auch wenn rund 20 Jahre zwischen den beiden Taten liegen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2008 wurde der Beschuldigte ausserdem wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Das vorliegend zu beurteilende Delikt fällt in die laufende Probezeit dieser Vorstrafe, was ebenfalls straferhöhend zu Buche schlägt (Urk. 46/3). 2.4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein

- 39 - Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten lässt keine Strafreduktion zu. Wie seine Angaben gegenüber dem Privatgutachter zeigen, wird die eigentliche Tat, das Ersticken seines Sohnes mit einem Kissen, und der subjektive Sachverhalt von ihm nach wie vor nicht anerkannt (Urk. 131 S. 53, aber auch S. 52 und 65; Prot. II S. 41, 53). Angesichts der erdrückenden Beweislage blieb dem Beschuldigten nichts anderes übrig, als den äusseren Anklagesachverhalt zu anerkennen. Auch von Einsicht und aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. 2.4.4. Nach dem Dargelegten ergeben sich bei der Würdigung der Täterkomponente massiv straferhöhende Faktoren. Somit erscheint die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren als angemessen, weshalb die durch die Vorinstanz festgesetzte Strafe zu bestätigen ist.

- 40 - 2.4.5. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 2141 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Therapeutische Massnahme / Verwahrung 1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB korrekt wiedergegeben (Urk. 117 S. 66). Sie brauchen nicht wiederholt zu werden. 2. Nachdem der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen ist, liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Beim Beschuldigten wurde durch mehrere Gutachter eine anhaltende oder langandauernde psychische Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB festgestellt (vgl. vorstehend, Erw. III.2.3.3.), mit welcher die Tat überdies im Zusammenhang steht (Urk. 45/25 S. 201). 3. Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lässt. Es muss jedoch im Zeitpunkt des Entscheids nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen (BGE 134 IV 321 E.3.4.1). 3.1. Die dargestellten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn zu entscheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen ist. Die Verwahrung ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB unzulässig, wenn eine Massnahme nach Artikel

- 41 - 59 StGB einen Erfolg verspricht, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, wenn mithin im Sinne der vorstehenden Erwägungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht, und zwar von Straftaten der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebenen Art. Das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzte Erfolgsversprechen entspricht mithin der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzten Erwartung (BGE 134 IV 322 E. 3.4.2). 3.3. Die bisher mit dem Beschuldigten befassten gerichtlichen Gutachter kamen zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschuldigte trotz der seit Jahren bestehenden Problematik kein tragfähiges Krankheitskonzept entwickelte und sein Umgang mit problematischen Persönlichkeitsanteilen durch Verdrängungsund Verleugnungsprozesse geprägt ist, indem er die Verantwortung für die begangene Tat und vergangenes Fehlverhalten externalisiert. Dies führt zum weiteren Schluss, dass die vom Beschuldigten mehrfach vordergründig erklärte Therapiebereitschaft keiner intrinsischen Behandlungsmotivation entspricht, weshalb Zweifel an seiner tatsächlichen Therapiebereitschaft angebracht sind und die deliktpräventiven Möglichkeiten einer Psychotherapie daher als ausgesprochen gering taxiert werden (Urk. 45/25 S. 202; Urk. 101 S. 13, 26; Urk. 79/2 S. 50). 3.4. Im Ergänzungsgutachten zur Frage der Verwahrung vom 4. Juli 2013 wird von PD Dr. AA._____ hervorgehoben, dass für den Beschuldigten statt der eigentlichen Tat nach wie vor die von ihm deutlich erlebte Versagensangst das hauptsächliche Thema ausmacht und es ihm innerhalb der Therapie vorwiegend darum geht, diese Angst überwinden zu können. Auf eine Auseinandersetzung über die persönlichkeitsbedungenen Hintergründe dieser Angst, z.B. auch hinsichtlich der Frage, ob diese Versagensängste nicht auch Ausdruck der narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale sein könnten, habe sich der Beschuldigte nicht einlassen können (Urk. 101 S. 14 ff.).

- 42 - 3.4.1. Die vom Gerichtsgutachter wiederholt geäusserte Einschätzung, wonach zum Beschuldigten kein therapeutischer Zugang gefunden werden könne bzw. eine Therapie keinen Erfolg verspricht, wurde ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet. 3.4.2. Bei der Frage der Therapierbarkeit ist auch auf die ergänzenden Aspekte der Diagnose des Privatgutachters einzugehen. Im vom Beschuldigten am 11. März 2015 eingereichten Privatgutachten wurden durch Privatgutachter Prof. Dr. W._____, Universitätsklinikum Freiburg, weitere Diagnosen neben die Hauptdiagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung mit begleitenden narzisstischen Persönlichkeitszügen gestellt. Nach dem Verneinen des Asperger Syndroms werden eine autistische Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9), der Zustand nach wiederholten depressiven Dekompensationen im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), sowie der Zustand nach ätiologisch unklarer Enuresis nocturna (nächtliches Bettnässen), möglicherweise organischer Ursache, vom Privatgutachter angeführt (Urk. 101 S. 85), wobei das Schwergewicht dieser weiteren Diagnosen auf autistischen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten (Autismus- Spektrum-Störung, ASS) liegt (Urk. 131 S. 86 ff.). 3.4.3. Zur Begründung dieser Diagnose weist der Privatgutachter auf die aus der Entwicklung des Beschuldigten erkennbaren Auffälligkeiten aus frühester Kindheit und aus der Schulzeit, wo sich der Beschuldigte immer als Aussenseiter geschildert habe, welcher auf dem Schulhof immer am selben Platz gestanden und den Blick auf den Boden gerichtet habe. Solche Verhaltensweisen seien typisch für Menschen mit hochfunktionalem Asperger-Syndrom. Auch Auffälligkeiten der Wahrnehmung, wie eine entsprechende Reizempfindlichkeit seien vom Beschuldigten geschildert worden und seien regelhaft beim Asperger-Syndrom anzutreffen. Der Blickkontakt werde schon in der frühen Kindheit als auffällig beschrieben. Auch die nonverbale Kommunikation in Form von Gestik, Mimik und Prosodie werde als auffällig dargestellt. Nach Angaben des Beschuldigten sei nonverbale Kommunikation erst in der Pubertät viel vor dem Spiegel geübt worden, nachdem Mädchen ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er immer

- 43 auf den Boden schaue und vornübergebeugt gehe. Der Beschuldigte habe nie Freunde gehabt, sei nie in Cliquen unterwegs gewesen und habe sich in Gruppenkonstellationen nie richtig bewegen können. Auch die für autistische Menschen häufigen Wutattacken seien vom Beschuldigten angegeben worden. Seine Mutter habe ihn als ausgesprochen jähzorniges Kind beschrieben (Urk. 131 S. 88 ff.). 3.4.4. Zwar finden die vom Privatgutachter aufgeführten, auf eine autistische Persönlichkeitsstruktur hindeutenden Auffälligkeiten teilweise ihren Ursprung in der Biographie des Beschuldigten. Es fällt indessen auf, dass der Privatgutachter auch auf Auffälligkeiten Bezug nimmt, welche der Beschuldigte erstmals dem Privatgutachter gegenüber neu geäussert hat. So waren Reiz- und Geräuschempfindlichkeit und ein metallischer Geschmack (starker Aluminiumgeschmack) im Mund in den Stunden vor der Tat (Urk. 131 S. 70, 100) bislang kein Thema in den Aussagen des Beschuldigten, insbesondere auch nicht gegenüber den Gutachtern AK._____ (1990) und den Dres. AA._____ und AJ._____ (2013), wie Prof. AA._____ in seiner Gutachtensergänzung vom 28. Mai 2015 ausdrücklich bestätigte (Urk. 142 S. 16 f.) und auch der Privatgutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2015 anerkannte (Urk. 149 S. 19.). 3.4.5. Auch vom Privatgutachter diskutierte Defizite des Beschuldigten im Bereich der Wahrnehmung von Befindlichkeiten und Gefühlen bei anderen Menschen, was zu Missverständnissen und interpersonellen Konflikten führen könne (Urk. 131 S. 89 f., 92), finden sich nicht so klar in den zahlreichen Befragungen von Bezugspersonen des Beschuldigten als Zeugen im vorliegenden Verfahren. Diese wurden vom Gerichtsgutachter Prof. AA._____ stattdessen vielmehr als Gegenbeispiele und für die Verneinung eines Asperger Syndroms im Autismusspektrum hervorgehoben (Urk. 79/2 S. 18 f.). Als nicht abschliessende Beispiele nannte Dr. AA._____ überzeugend die mehreren festen Beziehungen des Beschuldigten, sein Engagement in Vereinen (...) und die von mehreren Zeugen beschriebene Eigenschaft als fürsorglicher Vater (Urk. 79/2 S. 17; vgl. auch Urk. 45/25 S. 104 ff.). Weiteres Beispiel sind die Aktivitäten des Beschuldigten im Bereich der Volksmusik, wo er mit seinem Akkordeon-Duett Radio- und Fernseh-

- 44 auftritte hatte, das jährliche Ländlerkonzert in … organisierte und im Verband der …musiker zum Technischen Leiter gewählt wurde (Prot. II S. 16; Urk. 45/25 S. 112 f.). 3.4.6. Aus dem Privatgutachten geht denn auch nicht hervor, ob diese Protokolle der zahlreichen, aus dem Umfeld des Beschuldigten befragten Zeugen Prof. Dr. W._____ vorgelegen haben. Er hat sich mit solchen Aussagen im Privatgutachten jedenfalls nicht auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der Blickkontakte des Beschuldigten in Gesprächen machten die Gerichtsgutachter andere Wahrnehmungen (Urk. 79/2 S. 18) als der Privatgutachter wenige Jahre später (Urk. 131 S. 48), und auch anlässlich der Berufungsverhandlung richteten sich die Blicke des Beschuldigten unauffällig und ganz normal an die ihn Befragenden. 3.4.7. So dürfte es auch kein Zufall sein, dass der Privatgutachter selber darauf hinweist, dass auch die für die Diagnose eines Asperger Syndroms kritischen Informationen aus der ersten Dekade des Lebens des Beschuldigten nur sehr spärlich vorhanden sind, da dessen Eltern diesbezüglich nicht mehr befragt werden können. Ferner müsse bei der Begründung der gestellten Diagnose auch bedacht werden, dass der Beschuldigte ein klares Interesse an der Stellung dieser Diagnose bekundet habe und eine entsprechende Diagnosestellung zentrales Motiv der Beauftragung zum Privatgutachten gewesen sei (Urk. 131 S. 88). Nachdem sich der Beschuldigte sehr stark mit der eigenen Diagnose auseinanderzusetzen scheint, dürfen diese Vorbehalte auch im Zusammenhang mit der Diagnose des Privatgutachters im weiteren Autismus-Spektrum nicht ausser Acht gelassen werden. Wenn der Privatgutachter aus leidenschaftlichem Akkordeonspielen eingeengte Interessen ableitet (Urk. 131 S. 91; Urk. 149 S. 16 f.), überzeugt dies nach dem Dargelegten nicht. 3.4.8. Der Privatgutachter scheint bei seiner weit positiveren Beurteilung der Therapierbarkeit des Beschuldigten den Fokus denn auch darauf zu legen, dass der Beschuldigte sich intensiv mit der psychiatrischen Diagnose auseinandersetzt, während die eigentliche Tat nicht im Zentrum zu stehen scheint (vgl. Urk. 131 S. 72, insbes. S. 106 ff.), zumal der Beschuldigte die eigentliche Tat gegenüber dem Privatgutachter offensichtlich wieder bestritt: "Er habe nach seinem Wissen

- 45 - U._____ nicht aktiv mit einem Kissen erstickt. Er sei vielleicht in eine schlechte Lage im Bett gekommen. Später sei er dann aufgewacht, und U._____ habe nicht mehr geatmet. Er sei geschockt gewesen." (Urk. 131 S. 53, aber auch S. 52 und S. 65). Bei der Verdrängung und Leugnung der konkreten Tathandlungen und der eigentlichen Tat blieb der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 148 S. 9) abermals in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 41, 53). Eine deliktsorientierte therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat erweist sich unter solchen Vorzeichen trotz des mehrmals vom Beschuldigten geäusserten Therapiewunsches nach wie vor äusserst schwer vorstellbar. Was die Erfolgsaussichten einer Therapie in diesem besonderen und sicher sehr ungewöhnlichen Einzelfall anbelangt, kommt indessen auch Prof. Dr. W._____ zur Einschätzung, dass diese nicht mit Sicherheit prognostiziert werden können, von ihm "aber für realistisch eingeschätzt" werden (Urk. 131 S. 113). 3.4.8.1. Im Strafprozess ist zu beurteilen, wie sich die gutachterlich festgestellten Symptome der psychischen Erkrankung auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat ausgewirkt haben und ob dieser bereit und in der Lage ist, sich einer forensisch zu beurteilenden, deliktsorientierten Therapie zu unterziehen. Letztere setzt zwingend voraus, dass der Beschuldigte dazu bereit ist, sich mit seiner Tat als solcher und seinem konkreten Tatvorgehen auseinanderzusetzen, was weiter unabdingbar voraussetzt, dass er die Tat mit seiner konkreten Vorgehensweise vorbehaltlos vollumfänglich anerkennt. Nicht genügend für die Annahme einer erfolgsversprechenden deliktsorientierten Therapierbarkeit ist die Bereitschaft des Beschuldigten, die Diagnose einer autistischen Persönlichkeitsstruktur zu anerkennen und diese Erkrankung therapeutisch angehen zu wollen. Dieser medizinische Ansatz genügt den forensischen Anforderungen an eine deliktsorientierte Therapie und für die forensisch definierte Therapiefähigkeit nicht (vgl. dazu auch Urk. 142 S. 28). 3.4.8.2. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass der Beschuldigte nach wie vor Erinnerungen an die eigentliche Tat und sein Vorgehen selektiv verdrängt und die eigentliche Tat nicht anerkennt, sondern lediglich in genereller Weise die Verantwortung für den Tod seines Kindes übernimmt und sich gemäss

- 46 seinem Bekunden für dessen Tod schuldig hält (Prot. II S. 51 ff., insbes. S. 53). Dass es sich dabei nicht um bloss medizinisch bedingte Erinnerungslücken handelt, sondern diese teilweise durch den Beschuldigten gewillkürt an den Tag treten, ist darin zu erkennen, dass sich aus einigen offenkundigen Widersprüchen in seinen Aussagen ergibt, dass er sich selektiv durchaus an das eigentliche Tatgeschehen zu erinnern scheint. 3.4.8.2.1. Dies tritt beispielsweise daraus hervor, dass der Beschuldigte sich anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung plötzlich und scheinbar erstmals daran zu erinnern vermochte, sich beim Auslösen des Feuerlöschers denselben an den Mund gehalten zu haben (Prot. II S. 54 f.), während er bei anderen Gelegenheiten konfrontiert mit Fragen zum eigentlichen Tatgeschehen oder mit ihn belastenden Tatsachen und Indizien stets darauf verwies, sich (ab einem gewissen Zeitpunkt am Tattag) nicht daran erinnern zu können; so beispielsweise bei der Frage, ob er die Atemwege des Kindes versperrt habe oder wann er dem Kind wie viele Tabletten Benocten verabreicht hatte, etc. (so z.B. Prot. II S. 41, 44, 50 ff., insbes. S. 53 f.). 3.4.8.2.2. Das beharrliche Bestreiten des eigentlichen Tötun

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