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Zürich Obergericht Strafkammern 27.10.2014 SB140064

27. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,938 Wörter·~1h·1

Zusammenfassung

Raufhandel

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140064-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 27. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Raufhandel Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2013 (GB130074)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Juli 2013 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 26 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 70 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'200.00 amtliche Verteidigung gemäss Disp. Ziff. 7 Fr. 19.50 Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für die Dauer der Haft mit Fr. 1'200.– (einschliesslich Barauslagen sowie 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 7 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 68 S. 1 f.) 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei für die von ihm erlittene Untersuchungshaft von 70 Tagen mit einer Genugtuung von Fr. 14'000.– zu entschädigen. Dem Beschuldigten sei sodann der erlittene Schaden von Fr. 14'950.– aus der Staatskasse zu entschädigen. Dem Beschuldigten seien ferner die Kosten für die erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 4'685.50 aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des gerichtlichen (erstinstanzlichen und obergerichtlichen) Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien zulasten des Staates zu verfügen. 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auf Fr. 3'602.20 festzulegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70 S. 2) Vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 2. Dezember 2013.

- 4 - Eventualiter: Gutheissung der Berufung insoweit, als ein die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung übersteigender Betrag ausgewiesen ist. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, wurde der Beschuldigte A._____ des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 70 Tagessätze durch Haft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse wurde für bezahlbar erklärt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse trat an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Entschädigung des für die Dauer der Haft bestellten amtlichen Verteidigers wurde auf Fr. 1'200.– einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt und unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 48 S. 26 f.). 2. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 42). Am 14. Februar 2014 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers die Berufungserklärung einreichen (Urk. 50). In der Folge wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschluss-

- 5 berufung (Urk. 57). Mit Schreiben vom 17. März 2014 ersuchte der Beschuldigte um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Unterlagen und des Formulars, welche bis zum 8. April 2014 bewilligt wurde (Urk. 58). Mit Schreiben vom 16. April 2014 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte die verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat (Urk. 60). 3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte der Verteidiger in eigenem sowie namens des Beschuldigten Beschwerde gegen die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ein und beantragte, die Entschädigung sei auf Fr. 3'602.20 festzusetzen (Ziffer 7 des Urteils vom 2. Dezember 2013; Urk. 62/2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 sistierte die III. Strafkammer das Beschwerdeverfahren bis das Berufungsverfahren beim Obergericht hängig gemacht wird und über eine Prozessüberweisung entschieden werden kann (Urk. 62/5). Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 überwies die III. Strafkammer das Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung zu Handen des vorliegenden Berufungsverfahrens (Urk. 61). Es ist daher im vorliegenden Verfahren auch über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu entscheiden. 4. Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten (Urk. 50). 5. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte heute, es seien die Verfahrensakten in Sachen B._____ und C._____ beizuziehen (Urk. 68 S. 3). Dieser Antrag wurde jedoch erst im Rahmen des Plädoyers und damit nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt. Die ausdrückliche Frage der Verfahrensleitung nach Beweisanträgen wurde zudem verneint, woraufhin das Beweisverfahren geschlossen wurde (Prot. II S. 6). Der Beweisantrag erfolgte somit einerseits verspätet (HAURI in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 346 N 7), andererseits wurde er auch nicht substantiiert begründet (vgl. Urk. 68 S. 3). Aus diesen Gründen ist auf den Antrag des Beschuldigten, es seien die Verfahrensakten in Sachen B._____ beizuziehen, nicht weiter einzugehen. Die Akten in Sachen C._____ lagen dem Gericht aufgrund der gleichzeitigen Behandlung mit dem Beschuldigten A._____ (Prot. II S. 4 ff.) ohnehin vor.

- 6 - II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 12. Juli 2013, welcher als Anklage gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), zusammengefasst vor, er habe sich am Sonntag, 26. August 2012, ca. 3.00 Uhr, auf dem Parkplatz hinter dem Club D._____ an der …strasse … in Zürich an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen B._____ und E._____ beteiligt, wobei sich die drei gegenseitig mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten hätten. Als B._____ zu Boden gefallen sei, hätten der Beschuldigte und E._____ weiter auf ihn eingeschlagen. C._____ habe sich dann ebenfalls eingemischt, indem er mit einem Teleskopschlagstock oder einem Teilstück davon auf B._____ eingeschlagen habe. B._____ habe bei dieser Auseinandersetzung eine Hirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur sowie diverse Schürfungen und Hämatome am Kopf und E._____ eine kleine Rissquetschwunde an der Oberlippe sowie Prellungen an der Nase, der rechten Hand und am linken Ellbogen erlitten. Subjektiv habe sich der Beschuldigte bewusst und gewollt aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und mögliche Verletzungsfolgen bei einem oder mehreren Beteiligten zumindest billigend in Kauf genommen. Dabei habe sein Verhalten blosse Abwehrhandlungen überstiegen, was ihm ebenfalls bewusst gewesen sei (Urk. 19 S. 3). Der Beschuldigte anerkennt zusammengefasst, an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein und B._____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und dadurch die durch B._____ erlittene Nasenbeinfraktur verursacht zu haben. Hingegen macht er geltend, sein Faustschlag sei lediglich ein Abwehrschlag gewesen und er habe in Notwehr gehandelt. Auch sei er nicht weitergehend gegen B._____ tätlich geworden, insbesondere habe er den am Boden liegenden B._____ nicht mit den Füssen getreten (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 67 S. 3 ff.; Urk. 68 S. 9 ff.).

- 7 - 2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Die Vorinstanz stützte sich zum Beweis des inkriminierten Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 13/9; Urk. 7/1-3; Prot. I), von E._____ (Urk. 8/3), von C._____ (Urk. 8/4-6), von F._____ (Urk. 9/1), von G._____ (Urk. 9/2), von H._____ (Urk. 9/5-6), die Arztberichte des Spitals ... (Urk. 10/1) und des Universitätsspitals Zürich (Urk. 11/5) sowie die Fotodokumentation der Stadt- bzw. Kantonspolizei Zürich (Urk. 6/1-2). Zur Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012 gilt es anzumerken, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beschnitten wurden, indem die Einvernahme trotz Nichterreichbarkeit des damals amtlichen Verteidigers durchgeführt wurde (Urk. 7/2 S. 1). Da jedoch der Verteidiger ausdrücklich auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtete (Urk. 62/2 S. 7), ist diese trotzdem verwertbar. Nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind dagegen die Einvernahmen von I._____ vom 7. September 2012 (Urk. 9/3) und von J._____ vom 5. September 2012 (Urk. 9/7), da der Beschuldigte nie mit diesen beiden konfrontiert und damit die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht gewahrt wurden (Art. 147 StPO). Bei den Einvernahmen von E._____ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/3), von C._____ vom 14. September 2012 (Urk. 8/4), vom 18. Oktober 2012 (Urk. 8/5) und vom 22. Oktober 2012 (Urk. 8/6), von B._____ vom 26. August 2012 (Urk. 8/1) und vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/2) erscheint zumindest fraglich, ob diese verwertbar sind. Zwar fand am 22. November 2012 zwischen dem Beschuldigten C._____, B._____ und E._____ eine Konfrontationseinvernahme statt. Bei dieser Einvernahme stand jedoch die Stellungnahme zu den Zeugenaussagen G._____s, F._____s sowie H._____s im Vordergrund. Allfällige frühere Belastungen des Beschuldigten durch C._____, B._____ oder E._____ wurden nicht thematisiert (vgl. Urk. 7/3). Da zur Erstellung des Anklagesachverhaltes indes nicht auf deren Aussagen abgestellt werden wird (vgl. unten Ziff. III.), kann an dieser Stelle offen ge-

- 8 lassen werden, ob die Aussagen C._____s, B._____s und E._____s auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wären. Weiter gilt es anzumerken, dass der sich bei den Akten befindliche Kurzbericht des Spitals ... über E._____ vom 26. August 2012 (Urk. 10/1) nicht verwertbar ist, sondern lediglich eine Parteibehauptung darstellt. Er fand nicht in der nach Art. 195 StPO verwertbaren Form Eingang in die Akten. Was die Feststellung der Verletzungen von B._____ anbelangt, so hat dieser die behandelnden Ärzte von ihrem Berufsgeheimnis entbunden (Urk. 11/1). Daraufhin wurde beim Universitätsspital ein ärztlicher Befund angefordert, dies unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Urk. 11/4). Jedoch befindet sich der ärztliche Befund nicht in den Akten. Wohl ist das sich in den Akten befindliche Mäppchen zu Urk. 11/1-5 unter Urk. 11/5 mit "Ärztlicher Befund, 09.10.2012" angeschrieben. Unter Urk. 11/5 befindet sich jedoch lediglich der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich über B._____ vom 27. August 2012. Dieser wie auch das Traumaprotokoll der Untersuchung von B._____ vom 26. August 2012 (Urk. 11/2) sind nicht verwertbar. Zur Feststellung von Verletzungen, welche E._____ und B._____ beim Vorfall vom 26. August 2012 erlitten haben und wie diese allenfalls zustande gekommen sind, kann daher nicht auf die erwähnten Spitalberichte abgestellt werden. 3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte in der Hafteinvernahme vom 14. September 2012 aus, er sei damals im Club gewesen. Er sei auf der Veranda gestanden und habe unten einen Disput gehört. Er habe dann gehört, wie der Name seines Kollegen E._____ gerufen worden sei. Er sei deshalb nach unten gegangen, um nachzuschauen. Es habe eine ganze Menge Leute dort gehabt, die er nicht alle gekannt habe. Er habe lediglich seinen Kollegen E._____ und C._____ gekannt. Ausserdem sei dort noch B._____ gewesen, dieser sei aber voll zugedröhnt gewesen. Es habe dort ein Handgemenge gegeben und er sei dazwischen gegangen, um die Leute auseinanderzubringen. In diesem Moment habe er etwa zwei bis drei Meter hinter ihm gehört, wie einer umgefallen sei. Er habe sich umgedreht und gesehen, wie sein Kollege E._____ mit blutendem Gesicht am Boden gelegen sei. Als er zu ihm gewollt habe, habe ihn B._____ geschlagen. Er habe ausweichen

- 9 können und habe ihm dann eine mit der Faust an den Kopf verpasst. Nach seinem Schlag sei B._____ nach hinten über den Kofferraum eines dort stehenden Autos gefallen. Er, der Beschuldigte, habe dann seinem Kollegen E._____ beim Aufstehen geholfen. Dieser habe ziemlich stark aus der Nase geblutet. In der Zwischenzeit sei B._____ wieder aufgestanden. Auch er habe ziemlich stark aus der Nase geblutet. B._____ habe ihm dann auf serbisch gesagt: "welcher Hurensohn hat mich geschlagen." Gleichzeitig sei B._____ erneut gestürzt und wie ein "Stock" nach hinten gefallen. Dort habe er sich am Schlimmsten den Rest gegeben. Dann habe er E._____ ins Spital … gebracht. Er wisse nichts davon, dass E._____ an jenem Abend Schläge ausgeteilt habe. Er denke, dass er das gar nicht gekonnt hätte, weil er ja am Boden gelegen sei, nachdem B._____ ihm eins geschlagen habe. Er wisse auch nichts davon, dass C._____ zugeschlagen habe. Er würde C._____ kennen, aber nicht besonders gut. Sie würden sich vom Club her kennen. Er, der Beschuldigte, sei Gast an seiner Hochzeit gewesen. Er und E._____ seien sehr gute Freunde. Neben dem Faustschlag habe er B._____ nicht geschlagen. Er kenne B._____ vom Club her sehr gut und sie im Club würden wissen, wie er sei, wenn er getrunken habe. Er anerkenne, dass der Nasenbeinbruch, welcher B._____ erlitten habe, von ihm stamme. Er habe einen starken Schlag. Er habe ihm ja tatsächlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dies als Reaktion nachdem B._____ gegen ihn geschlagen habe und er ausgewichen sei (Urk. 7/1). Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 15. September 2012 sagte der Beschuldigte aus, er sei auf der Veranda des Clubs gestanden und habe gesehen, dass es ein Problem gebe. Er sei dazwischen gegangen, habe die Leute voneinander getrennt und gesehen, wie B._____ ohne Grund auf E._____ eingeschlagen habe. Als er gesehen habe, wie E._____ auf den Boden gefallen sei, sei B._____ auf ihn zu gekommen, habe ihn nur leicht erwischt, woraufhin er B._____ mit der Faust geschlagen habe. B._____ sei über den Kofferraum eines Autos umgestürzt. Danach habe er aus der Nase geblutet. Er habe ihn auf die Nase getroffen und anerkenne, dass der Nasenbeinbruch von ihm stamme. B._____ sei danach aufgestanden und habe geflucht, welcher Hurensohn ihn geschlagen habe, sei dann wie eine Kerze nach hinten gefallen. Es stimme nicht, dass danach

- 10 mit Füssen auf B._____ eingetreten worden sei. Dass C._____ mit einem Schlagstock auf B._____ eingeschlagen hätte, habe er nicht gesehen. Er habe auch nicht gesehen, ob C._____ einen Schlagstock gehabt habe. Anschliessend habe er E._____ ins Spital … gefahren (Urk. 13/9). Am 10. Oktober 2012 erfolgte eine von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich. Dabei machte der Beschuldigte folgende Aussagen: Er sei auf der Veranda des Clubs gestanden und habe gesehen, dass sich eine Schlägerei anbahne, da er ein Gefluche gehört habe. Die Leute seien laut geworden. Er sei deshalb nach unten gegangen und habe gesehen, dass E._____ hinter ihm gestanden sei. Er habe gesehen, dass sein Kollege, C._____, und dessen Freundin beim "Getümmel" gewesen seien. Leicht hinter ihm habe er E._____ gesehen. Dieser sei mit ihm hinausgekommen. Weiter sei noch B._____ und ein paar seiner Kollegen dort gewesen. Er habe ein Wortgefecht gehört. Es sei wahrscheinlich darum gegangen, dass der zugedröhnte B._____ die Freundin von C._____ angemacht habe. Er kenne B._____ vom Club her. Er sei eher einer, der Probleme mache, wenn er "saufe" und sonst andere Sachen zu sich nehme. Er sei dazwischen gegangen und habe gesagt, sie sollen aufhören. Während dem Schlichten habe er wahrgenommen, wie E._____ etwa einen Meter hinter ihm und B._____ etwa eineinhalb Meter rechts von ihm gestanden seien. Als er nach hinten geschaut habe, habe er gesehen, wie E._____ nach hinten gezuckt und umgefallen sei. Er habe gesehen, wie B._____ E._____ einen Faustschlag mitten ins Gesicht gegeben habe. Dann sei E._____ umgefallen. Er sei zu E._____ gegangen, um ihm aufzuhelfen. B._____ habe ihn mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, Dieser Schlag habe ihn nur leicht erwischt, da er ausgewichen sei. Als B._____ ihm diesen Schlag verpasst habe, habe er E._____ blutüberströmt gesehen und habe die Vermutung gehabt, dass dieser einen Nasenbruch habe. Deshalb habe er B._____ eines verpasst, aus Reaktion. Er habe B._____ einen Faustschlag direkt ins Gesicht gegeben und ihm die Nase gebrochen. B._____ sei aufgestanden und habe gefragt, welcher Hurensohn ihn geschlagen habe; er sei dort gestanden, habe bereits aus der Nase geblutet und sei dann wie eine Flasche einfach umgefallen. C._____ habe er nicht mehr im Blickwinkel gehabt. E._____ habe geblutet und er habe ihn ins Spital … gebracht. Anschliessend

- 11 führte er aus, es sei richtig, dass er nicht mit E._____ ins Spital gegangen sei. Er sei einfach selber weg vom Platz und nach Hause gegangen. Er habe gesagt, dass er ins Spital gegangen sei, weil viele Personen ihn belasten würde. Diese hätten sich abgesprochen. Der Schlag ins Gesicht von B._____ sei von ihm gewesen. Er habe wegen seinem Kollegen in Not gehandelt (Urk. 7/2). Am 2. Dezember 2013 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt. Dabei führte der Beschuldigte aus, er anerkenne, dass er B._____ einen Faustschlag gegeben und so seine Nasenbeinfraktur verursacht habe. Er habe jedoch nicht mit Füssen auf ihn eingetreten. Sein Faustschlag sei nicht massiv gewesen. Er habe nicht fest geschlagen. B._____ habe E._____ zu Boden geschlagen. Er sei dazwischen gegangen und habe E._____ aufhelfen wollen. Dann sei B._____ auf ihn zugekommen und habe ihn ebenfalls schlagen wollen. Er sei ausgewichen. Der Schlag habe ihn allerdings am Kopf gestreift. Dann habe er einfach einen frontalen Schlag gemacht als Reaktion. B._____ sei nach hinten getorkelt und dann zu Boden gefallen. Ca. 30 bis 45 Minuten vor dem Vorfall habe er B._____ im Club gebeten, sein Hemd zuzuknöpfen. Er habe zwar nicht gearbeitet, sei zufällig bei ihm vorbeigekommen. Im Moment als B._____ ihn geschlagen habe, sei es unmöglich gewesen, ihn nicht zu schlagen. Er habe sich irgendwie wehren müssen. Sein Schlag sei kein Angriffsschlag gewesen, sondern ein Schlag, um sich zu schützen. B._____ sei zu diesem Zeitpunkt vollkommen unzurechnungsfähig gewesen (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, B._____ einen gezielten Faustschlag versetzt zu haben, nachdem er einem Schlag B._____s gegen ihn ausgewichen sei, da er sich habe wehren müssen. B._____ sei stark alkoholisiert gewesen und wohl auch unter Drogeneinfluss gestanden, getaumelt sei er aber nicht. B._____ habe um sich geschlagen, weshalb er (gemeint der Beschuldigte) seiner Faust ausgewichen sei und ihn auf die Nase geschlagen habe. Dazwischen gegangen sei er, als B._____ E._____ zu Boden geschlagen habe. Es sei ein Tumult mit mehreren Personen gewesen. Er habe nie jemanden getreten. Warum er von H._____ entsprechend belastet werde, wisse er nicht (Urk. 67 S. 3 ff.).

- 12 - 4. Aussagen von F._____ F._____ wurde am 22. November 2012 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Dabei führte er aus, er kenne B._____ nicht. C._____ kenne er seit ca. zwei bis drei Monaten flüchtig. A._____ kenne er seit längerem. Er sei ein Kollege von ihm. Sie würden ab und zu abmachen. E._____ kenne er ebenfalls. Er sei auch ein Kollege von ihm. Er sei mit keinem verwandt oder verschwägert. Am 26. August 2012 sei er mit einem Kollegen, G._____, auf der Terrasse gewesen, weil er eines habe rauchen wollen. Weiter hinten hätten sie ein paar Leute gesehen, die etwas lauter diskutiert hätten. Sie hätten rüber geschaut und sich zu diesen Leuten begeben. Während dem "Rübergehen" habe er gesehen wie B._____ und E._____ sich gegenüber gestanden seien. Er habe auch gesehen, wie B._____ E._____ ins Gesicht geschlagen habe. E._____ sei ein bisschen retour gegangen. Ob er runter gegangen sei, wisse er nicht mehr. Er (gemeint E._____) habe zurückgeschlagen. E._____ und B._____ hätten sich dann gegenseitig geschlagen. Es hätten sich dann noch mehr Leute eingemischt. Er, der Zeuge, wisse nicht, wer sich noch alles eingemischt habe. Es sei einfach ein grosses Gerangel gewesen. Es seien ziemlich viele Leute dort gewesen und es sei ein ziemlich grosses Durcheinander gewesen. Als sich die Situation ein bisschen beruhigt habe, habe er sich umgedreht, weil er E._____ gesucht habe. Er habe nicht gesehen, ob B._____ noch von anderen Personen geschlagen worden sei. Es habe viele Leute dort gehabt und es sei dunkel gewesen. Er habe auch nicht gesehen, was passiert sei, bevor B._____ E._____ geschlagen habe, ausser dass die beiden diskutiert und sich gegenübergestanden seien. Vor dem Schlag von B._____ sei nichts passiert. Es seien nur diese beiden dort gewesen. Es sei kein Gedränge gewesen. Er habe den ersten Schlag gesehen. Nachher habe es ein Geschubse und Gedränge gegeben. Er wisse nicht, was nach dem Schlag passiert sei (Urk. 9/1). 5. Aussagen von G._____ G._____ führte als Zeuge am 22. November 2012 aus, er kenne B._____ nicht. C._____ kenne er durch einen Kollegen. Sie seien aber keine Kollegen. A._____ und E._____ seien Kollegen von ihm. Sie würden sich ab und zu sehen. Er sei mit

- 13 keinem der vier verwandt oder verschwägert. Er und F._____ seien draussen am Rauchen gewesen. Es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben, bei welcher E._____ beteiligt gewesen sei. Geschlagen worden sei noch nicht. Er sei auf diese Personen zugegangen. Es seien etwa drei bis vier Personen dort gestanden. Während dem Hingehen habe er gesehen, wie B._____ E._____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Nachher habe die Schlägerei begonnen. E._____ sei dann auch auf B._____ losgegangen. Man habe gar nicht mehr genau erkennen können, wer wen geschlagen habe. Er und F._____ seien dann dazwischen gegangen. Sie hätten versucht, die Leute voneinander zu trennen. Das Ganze sei dann verbal weitergegangen. Man habe sich bedroht und beleidigt und sei auch etwas handgreiflich geworden. B._____ sei dann plötzlich auf dem Boden gewesen. Er sei ca. zwei Meter neben ihm gewesen und habe geblutet. Er, G._____, sei zu B._____ hingegangen und habe sich ab dem Moment nur noch um ihn gekümmert. B._____ sei von E._____ geschlagen worden. Er habe nicht gesehen, was dazu geführt habe, dass B._____ zu Boden gegangen sei (Urk. 9/2). 6. Aussagen von H._____ H._____ sagte am 7. September 2012 bei der Stadtpolizei Zürich aus, er habe zusammen mit B._____ den Club verlassen. Sie hätten zu seinem Auto gehen wollen, welches hinter dem Gebäude parkiert gewesen sei. Als sie auf den Parkplatz gekommen seien, habe er C._____, den Beschuldigten und einen weiterer Typ neben einer Schuttmulde stehen sehen. Auf einmal habe er gesehen, dass C._____ einen Schlagstock ausgefahren habe. Er habe B._____ stehen lassen und sei auf C._____ zugegangen. Er habe C._____ gefragt, wen er damit schlagen wolle. Dieser habe gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Er habe die Hand, in welcher C._____ den Schlagstock gehalten habe, festgehalten und die Hand und ihn an sein Auto gedrückt. C._____ habe erneut gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Er, H._____, habe dann über seine Schulter nach hinten geschaut und gesehen, dass B._____ bereits am Boden gelegen sei. Der Unbekannte habe mit den Fäusten auf B._____ eingeschlagen. Der Beschuldigte sei gestanden und habe mit den Füssen gegen B._____ getreten. Er habe C._____ losgelassen und sei zu B._____ gerannt. Er habe dessen Kopf beschützen wollen und gesagt, sie

- 14 sollen aufhören, er werde die Polizei rufen. Plötzlich habe ihm der Unbekannte ebenfalls die Faust ins Gesicht geschlagen. In dieser Zeit habe C._____ mit dem Schlagstock auf B._____ eingeschlagen. Dann sei I._____ gekommen und habe C._____ weggezogen. Es seien weitere Personen dazugekommen. J._____ habe dann gefragt, wer ihn (gemeint B._____) geschlagen habe. Der Beschuldigte und der Unbekannte hätten gesagt, sie seien es gewesen. Der Unbekannte habe ca. fünf bis sechs Mal mit der Faust an den Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe zwei bis drei Mal mit dem Fuss gegen den Kopf und nachher gegen den Rücken und die Beine getreten. C._____ habe ca. drei bis vier Mal mit dem Stock im Rückenbereich geschlagen. Den Beschuldigten kenne er vom Club D._____. Er habe ihn vorher nicht mit Namen gekannt. Das habe er erst nachher von seinen Kollegen erfahren. C._____ kenne er gut; bestimmt schon drei bis vier Jahre. Sie beide kämen aus der gleichen Stadt in Serbien. Er habe noch nie Probleme mit ihm gehabt. Der Unbekannte sei ein Kollege des Beschuldigten. Er habe ihn dort das erste Mal gesehen. Der Unbekannte heisse mit Spitznamen "E._____". Er, H._____, habe einen Schlag auf das rechte Ohr erhalten und habe Blut im Ohr gehabt. Es habe einige Tage weh getan. Er habe vor Ort nichts erwähnt, weil er nichts damit zu tun haben wollte. Er kenne C._____ und habe einfach keine Probleme haben wollen. Darum habe er zuerst auch nicht sagen wollen, wer es gewesen sei (Urk. 9/5). Als Zeuge führte H._____ am 22. November 2012 vor der Staatsanwaltschaft aus, er kenne B._____ von früher. Sie seien nicht befreundet. Den Beschuldigten kenne er von der Disco. C._____ kenne er schon länger. Er sei nicht mit ihm befreundet. E._____ habe er an jenem Abend zum ersten Mal gesehen. Er sei mit keiner dieser vier Personen verwandt oder verschwägert. Am 26. August 2012 habe er mit B._____ nach Hause gehen wollen. Sie seien zum Parkplatz in Richtung des Autos gegangen. Beim Parkplatz habe er C._____, den Beschuldigten und E._____ gesehen. Er habe gesehen, wie C._____ einen Schlagstock hervorgenommen habe, sei zu ihm hingegangen und habe ihn gefragt, was er mit dem Schlagstock machen wolle. Er habe ihn am Arm gegen das Auto gedrückt und dann gesehen, dass B._____ schon am Boden gelegen sei. Er habe C._____ losgelassen und sei zu den anderen beiden gegangen, weil er B._____ habe

- 15 schützen wollen. Der Beschuldigte und E._____ seien bereits dort gewesen. Sie hätten ihn geschlagen. Dann sei C._____ gekommen und habe auch dreingeschlagen. Er habe mit dem Schlagstock geschlagen. Alle drei hätten dreingeschlagen. Er habe zu B._____ gewollt, habe gesagt, sie sollen aufhören, sonst würde er die Polizei rufen. Er sei zwischen den Beschuldigten und E._____ gestanden. In dem Moment habe er von E._____ einen Schlag gegen sein rechtes Ohr erhalten. Er habe sich zu B._____ gebückt und die anderen Kollegen seien aus der Disco gekommen. J._____ habe gefragt, wer B._____ geschlagen habe. Der Beschuldigte habe geantwortet, er habe B._____ geschlagen. Er, H._____, habe gesehen, dass C._____ mit einem Schlagstock B._____ drei bis vier Mal im Bereich des Rückens geschlagen habe (Urk. 9/6). III. Aussagewürdigung 1. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Partei- und Zeugenaussagen hat sich in der Rechtsprechung die so genannte Aussageanalyse durchgesetzt (vgl. BGE 129 I 49 E. 5 f.). Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die wahre und die falsche Schilderung eines Sachverhalts unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Es liess sich nachweisen, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse sich deshalb in ihrer Qualität von Aussagen unterscheiden, die auf nicht erlebten Vorgängen beruhen. Wahre Aussagen über selbst Erlebtes weisen so genannte Realitätskriterien auf; umgekehrt zeigen sich bei Aussagen über nicht selbst Erlebtes so genannte Phantasie- oder Lügensignale (vgl. die Hinweise in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden, insb. Volker DITTMANN, in: Plädoyer 2/1997, S. 28 ff., m.w.H.; vgl. auch BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, N 294 ff.). Realitätskriterien sind zum Beispiel Detailreichtum, Originalität (im Sinne von Einzigartigkeit), Kohärenz und Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit. Phantasiesignale sind zum Beispiel Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, andererseits Übertreibungen und namentlich übertriebene Bestimmtheit (DITTMANN, a.a.O.; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O.; und BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81 (1985), S. 56). Zu prüfen ist, ob die aussa-

- 16 gende Person unter Berücksichtigung aller Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motive ihre Aussage auch machen könnte, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund besteht. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus Unwahrem zusammensetzen kann. Eine besondere Bedeutung kommt schliesslich der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussagen ("Aussagegenese") zu (BGE 129 I 49 E. 6; DITTMANN, a.a.O., S. 33). Entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verlangt das Bundesgericht, dass bei der Würdigung der Aussagen von der Hypothese ausgegangen wird, "dass die Aussage nicht realitätsbegründet" sein könne (BGE 129 I 49 E. 5 f.). Es könne erst dann angenommen werden, die Aussage sei wahr, wenn die Prüfung ergebe, "dass diese Unwahrheitshypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht übereinstimmen kann". Das heisst: Die Hypothese, die Aussagen seien unwahr, muss widerlegt werden. Solange sie nicht widerlegt werden kann, muss – zugunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, die Aussagen seien unwahr. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Beschuldigten ist sowohl auf ihren jeweiligen Inhalt als auch auf das Aussageverhalten in seiner Gesamtheit abzustellen. In Bezug auf seine generelle Glaubwürdigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert –versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Entsprechend sind seine Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sa-

- 17 gen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Andererseits darf auch dem Opfer oder weiteren Beteiligten nicht einfach mit dem Hinweis, sie hätten als Zeuge bzw. Privatkläger (Auskunftsperson) unter Strafandrohung ausgesagt, eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert werden. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer oder weiteren Beteiligten generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, was allen strafprozessualen Grundsätzen widerspräche. 2. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die ersten gegen den Beschuldigten verwertbaren Einvernahmen ab dem 7. September 2012 erfolgten. Der Beschuldigte selber wurde erstmals am 14. September 2012 einvernommen. Zwischen dem Vorfall vom 26. August 2012 und den ersten Einvernahmen vergingen rund zwei bis drei Wochen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beteiligten (inkl. Beschuldigter) abgesprochen haben könnten. Völlig unabhängige Personen, welche das Tatgeschehen beobachtet haben, gibt es vorliegend keine. 3. Gemäss Angaben des Beschuldigten ist E._____ ein sehr guter Freund von ihm. C._____ kennt er. Dieser ist ein Kollege von ihm, ebenso wie G._____. Der Beschuldigte kennt B._____ vom Club. B._____ mache Probleme. Der Beschuldigte könnte demnach geneigt sein, E._____ und C._____ zu entlasten bzw. deren Tatbeitrag in einem für diese günstigeren Licht darzustellen. F._____ hat als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Er kennt den Beschuldigten seit längerem und bezeichnet diesen als Kollegen. E._____ ist ebenfalls ein Kollege von F._____. F._____ kennt C._____ flüchtig seit ungefähr dem Vorfall. B._____ kennt er nicht. Auch zum Zeugen F._____ gilt es daher anzumerken, dass er zumindest die Handlungen von E._____ und des Beschuldigten, eventuell auch von C._____, in einem für diese günstigeren Licht darzustellen versuchen könnte. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass er grundsätzlich glaubwürdig ist (vgl. Urk. 48 S. 11). Auch G._____ wurde als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen. Er bezeichnet den Beschuldigten und E._____ als Kollegen. Zudem

- 18 kennt er C._____ durch einen Kollegen, bezeichnet ihn allerdings nicht als seinen Kollegen. B._____ kennt er nicht. Auch G._____ könnte daher geneigt sein, den Beschuldigten und E._____ zu entlasten. G._____ ist – mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 11) – indes grundsätzlich glaubwürdig. H._____ wurde ebenfalls als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen. Er kennt B._____ von früher, ist mit ihm jedoch nicht befreundet. Zudem kennt er C._____ gut, bestimmt schon drei bis vier Jahre. Beide würden aus der gleichen Stadt in Serbien kommen. Trotzdem sei er mit ihm nicht befreundet. Den Beschuldigten kennt er von der Disco. E._____ hat er beim Vorfall zum ersten Mal gesehen. Obwohl H._____ drei der vier Beteiligten kennt, ist er gemäss eigenen Angaben mit keinem von ihnen befreundet. H._____ ist daher – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 12) – als grundsätzlich glaubwürdig anzusehen. Aufgrund der persönlichen Beziehungen sowie der Tatsache, dass zumindest H._____ beim Vorfall alkoholisiert war, sind die Aussagen der Beteiligten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen bzw. sind Erinnerungslücken aufgrund des Alkoholkonsums möglich. Zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen ist jedoch wesentlich, dass die Beteiligten nicht einfach zwei rivalisierenden Lagern angehören, welche offensichtlich die eine Gruppe belastet und die andere entlastet. Wie bereits erwähnt gibt es keine unabhängigen Augenzeugen des Vorfalls. 4. Die Aussagen des Beschuldigten sind wenig konstant. Zu Recht verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung offensichtlich falsch ausgesagt habe, als er behauptet habe, er sei es gewesen, der E._____ ins Spital gebracht habe (Urk. 48 S. 13). Der Beschuldigte sagte weiter nicht konstant aus, indem er zunächst ausführte, er habe zwei bis drei Meter hinter ihm gehört, wie einer umgefallen sei. Als er sich umgedreht habe, sei E._____ mit blutendem Gesicht am Boden gelegen (Urk. 7/1 S. 2). Gemäss einer späteren Einvernahme will der Beschuldigte gesehen haben, wie B._____ auf E._____ eingeschlagen und E._____ zu Boden gefallen sei (Urk. 13/9 S. 2 f.). Sodann soll E._____ einen Meter hinter dem Beschuldigten gestanden sein. Der Beschuldigte will gesehen haben, wie E._____ "nach hinten gezuckt" und umgefallen sei

- 19 - (Urk. 7/2 S. 7). Ebenso wenig konstant sind die Ausführungen des Beschuldigten zur Stärke des Schlages, den er B._____ verabreicht hat. So führte der Beschuldigte zunächst aus, er anerkenne, dass der Nasenbeinbruch, welcher B._____ erlitten habe, von ihm stamme. Er habe einen starken Schlag (Urk. 7/1 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte jedoch geltend, sein Faustschlag sei nicht massiv gewesen. Er habe nicht fest geschlagen (Prot. I S. 12). Heute erklärte er nun, er habe B._____ einen gezielten Schlag versetzt (Urk. 67 S. 7). Ebenso widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten in der Frage, weshalb er B._____ die Faust ins Gesicht geschlagen hat. Zunächst führte der Beschuldigte aus, als er zu seinem Kollegen gewollt habe, habe ihm B._____ eins schlagen wollen. Er habe ihm ausweichen können und dann habe er ihm eine verpasst (Urk. 7/1 S. 2). Später ergänzt der Beschuldigte, er habe B._____ die Faust ins Gesicht geschlagen; dies als Reaktion nachdem B._____ gegen ihn geschlagen habe und er ausgewichen sei (Urk. 7/1 S. 5). Erstmals an der Haftrichterverhandlung erwähnte der Beschuldigte, dass ihn der Schlag von B._____ getroffen habe, wenn auch nur leicht. Daraufhin habe er ihm eine verpasst (Urk. 13/9 S. 3). In der Einvernahme vom 10. Oktober 2012 führte der Beschuldigte aus, er sei zu E._____ gegangen, um ihm aufzuhelfen. Dann sei er von B._____ geschlagen worden. Auf der Seite des Kopfes habe er ihn leicht erwischt. Er habe allerdings halbwegs ausweichen können. Wenn er nicht ausgewichen wäre, hätte er ihn voll im Gesicht erwischt. E._____ sei blutüberströmt gewesen und er habe bei ihm einen Nasenbeinbruch vermutet. Deshalb habe er B._____ eines verpasst, aus Reaktion (Urk. 7/2 S. 8). In der gleichen Einvernahme fügte er noch an, er habe wegen seinem Kollegen in Not gehandelt (Urk. 7/2 S. 13). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, B._____ habe E._____ zu Boden geschlagen. Er sei dazwischen gegangen und habe E._____ aufhelfen wollen. Dann sei B._____ auf ihn zugekommen und habe ihn ebenfalls schlagen wollen. Er sei ausgewichen, sei aber mit der Faust am Kopf gestreift worden. Dann habe er einfach – als Reaktion – einen frontalen Schlag gemacht (Prot. I S. 10). Als B._____ auf ihn zugekommen sei, habe er sich irgendwie wehren müssen. Sein Schlag sei kein Angriffsschlag, sondern ein Schlag, um ihn zu schützen gewesen. Er habe nur helfen wollen, weil B._____

- 20 - E._____ zu Boden geschlagen habe. B._____ sei dann ohne Grund auf ihn losgekommen (Prot. I S. 13). Heute erklärte der Beschuldigte, B._____ habe um sich geschlagen, weshalb er sich habe wehren müssen. Er sei B._____s Faust ausgewichen und habe ihn auf die Nase geschlagen. Er habe den Schlag abgegeben, um sich selber und E._____ zu schützen (Urk. 67 S. 3). Es fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen mit dem Fortgang der Untersuchung immer mehr zu seinen Gunsten abändert. Das Aussageverhalten des Beschuldigten wirkt daher – sowie aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen und nicht stimmigen Aussagen – nicht überzeugend. Sodann ist mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 13) davon auszugehen, dass der Beschuldigte versucht, seine Rolle beim Vorfall herunterzuspielen. Einerseits betont der Beschuldigte mehrfach, B._____ habe sich am Schlimmsten verletzt, als er nach dem Schlag durch ihn nochmals aufgestanden und ohne Fremdeinwirkung wie ein "Stock" nach hinten gefallen sei (Urk. 7/1 S. 3 und S. 8), was von keiner anderen Person (und auch vom Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht; Urk. 67 S. 3 ff.) bestätigt wird. Wie der Beschuldigte dies zu beurteilen vermag, wenn die einzige sichtbare Verletzung von B._____ die blutende Nase war, die nicht vom Sturz, sondern von einem Faustschlag herrührte, bleibt unerfindlich. Andererseits zeigt sich das Herunterspielen seiner Rolle auch daran, dass er erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und erst auf Nachfrage hin erwähnte, dass er B._____ erst kurze Zeit vor dem Vorfall aus dem Club gerufen habe, um ihn wegen dessen offenstehenden Hemdes zurechtzuweisen (Prot. I S. 11). Neben den aufgezeigten Widersprüchen und dem Herunterspielen seiner eigenen Rolle beim Vorfall, welche seine Aussagen als wenig glaubhaft erscheinen lassen, gibt es auch erhebliche Widersprüche zu den Aussagen der übrigen Beteiligten. Darauf wird noch einzugehen sein. 5. Bezüglich des Aussageverhaltens F._____s erwog die Vorinstanz, dass dieser eher vorsichtig und zurückhaltend ausgesagt und teilweise auch nur zögerlich Angaben gemacht habe. Es seien insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zeuge unwahre Angaben gemacht habe. Seine Aussagen seien grund-

- 21 sätzlich glaubhaft (Urk. 48 S. 15). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Es macht zwar den Eindruck, als habe er seine Kollegen nicht mehr belasten wollen. Trotzdem wirkt seine Schilderung der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und E._____ lebensnah. Auf seine Aussagen ist somit abzustellen. 6. Auch G._____ habe zurückhaltend ausgesagt, auch mal eingeräumt, wenn er etwas nicht gewusst habe oder sich nicht sicher gewesen sei. Im Allgemeinen seien auch bei ihm keine Lügensignale erkennbar. Seine Aussagen seien somit ebenfalls grundsätzlich glaubhaft (Urk. 48 S. 15). Auch diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Aussageverhalten G._____s sind zutreffend und können übernommen werden. 7. Hinsichtlich H._____ zog die Vorinstanz in Erwägung, dass er im Kern gleichlautend, differenziert und lebensnah ausgesagt habe. Er habe ebenfalls zugegeben, wenn er sich nicht sicher gewesen sei, und habe Mutmassungen als solche deklariert, wobei er diese darüber hinaus auch schlüssig habe erklären können. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche auch seine Erklärung, weshalb er zunächst nichts zum Vorfall habe sagen wollen. Er habe diesbezüglich ausgeführt, er sei mit C._____ bekannt und stamme aus der gleichen Stadt wie selbiger. Er habe versucht Probleme zu vermeiden und deshalb mit dem Vorfall nichts zu tun haben wollen (Urk. 48 S. 15). Auch diese Ausführungen treffen zu. Es entsteht nämlich der Eindruck, H._____ habe den von ihm geschilderten Sachverhalt so erlebt. Auch übt er keine Zurückhaltung in der Belastung von Kollegen. Ein Motiv, weshalb er diese ungerechtfertigt belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Aufgrund des Gesagten haben seine Aussagen als glaubhaft zu gelten. 8. Anhand der diversen Aussagen ist zu klären, wie sich der Ablauf des inkriminierten Vorfalls darstellt. F._____ führte dazu aus, er habe gehört wie ein paar Leute etwas lauter diskutiert hätten. Während dem Hingehen habe er gesehen, wie sich B._____ und E._____ gegenübergestanden seien und B._____ E._____ einen Schlag ins Gesicht gegeben habe. E._____ sei dann ein bisschen retour gegangen. Ob er runter gegangen sei, wisse er nicht mehr. E._____ habe zurückgeschlagen und B._____

- 22 und E._____ hätten sich dann gegenseitig geschlagen (Urk. 9/1 S. 3). G._____ machte gleichlautende Aussagen. Es habe zunächst eine verbale Auseinandersetzung gegeben, an der E._____ beteiligt gewesen sei (Urk. 9/2 S. 3). Demgegenüber führte H._____ aus, er habe zusammen mit B._____ den Club verlassen. Beim Parkplatz habe er den Beschuldigten, C._____ und E._____ gesehen (Urk. 9/5 S. 2; Urk. 9/6 S. 3 f.). Von einem Schlag von B._____ gegen E._____ sagte H._____ nichts. Dies ist auch nicht weiter erstaunlich, weil er sich dann auf C._____ konzentrierte. Wenig glaubhaft erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, E._____ sei mit blutendem Gesicht am Boden gelegen und er habe ihm aufhelfen wollen, sowie, dass er nichts davon wisse, dass E._____ an jenem Abend geschlagen habe, weil er dies gar nicht gekonnt habe, da er ja am Boden gelegen sei, nachdem B._____ ihm eines geschlagen habe (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 67 S. 5). F._____ führte dazu nämlich aus, E._____ habe, nachdem er einen Schlag von B._____ gekriegt habe, zurückgeschlagen (Urk. 9/1). Gleiches sagte auch G._____ (Urk. 9/2). Schliesslich betonte auch der Beschuldigte selber mehrfach, es habe einen Tumult bzw. ein Handgemenge mit mehreren Beteiligten gegeben (Urk. 67 S. 4, S. 5 und S. 6), wobei das Handgemenge bereits vor seinem Schlag (an B._____) begonnen habe; deshalb sei er dazwischen gegangen und habe helfen wollen (a.a.O. S. 6). Was den weiteren Ablauf des Geschehens anbelangt, führten F._____ und G._____ übereinstimmend aus, dass sich nach den gegenseitigen Schlägen zwischen B._____ und E._____ noch mehr Leute eingemischt hätten und es ein grosses Gerangel gegeben habe (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/2 S. 3). Dass es im Rahmen dieses Gerangels zu einem Schlag von B._____ gegen den Beschuldigten gekommen ist, hat zwar niemand geschildert, lässt sich jedoch auch nicht widerlegen und erscheint nicht abwegig, zumal der Beschuldigte ausführte, er habe sich in das Handgemenge begeben, um die Leute zu trennen, und B._____ habe um sich geschlagen und jeden provoziert, der ihm entgegengekommen sei (Urk. 67 S. 3, S. 4 und S. 7). Aufgrund der widersprüchlichen Äusserungen des Beschuldigten ist betreffend der Umstände seines Faustschlages auf die zuerst geäusserte und damit am tatnächsten erfolgte Aussage abzustellen, zumal auch jene Versionen, bei welchen E._____ am Boden gelegen haben soll, den Aussa-

- 23 gen von F._____ und G._____ widersprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Schlag von B._____ vollständig ausgewichen ist und als Reaktion darauf diesem einen Faustschlag ins Gesicht verpasste (so auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung; Urk. 67 S. 3). Auszuschliessen ist indes – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten – eine eigentliche Notwehrsituation aufgrund eines Angriffs B._____s. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es bereits vor dem Eingreifen des Beschuldigten zu einem Handgemenge gekommen ist, in welches der Beschuldigte eingriff, da er E._____ zu Hilfe kommen wollte. Im Rahmen dieses Handgemenges, anlässlich welchem B._____ gemäss Aussagen des Beschuldigten "um sich schlug" (Urk. 67 S. 3), kassierte der Beschuldigte einen Schlag B._____s bzw. wich diesem eben aus. Auf diesen Schlag antwortete der Beschuldigte mit einem gezielten Schlag in dessen Gesicht (vgl. Urk. 67 S. 7). Von einem eigentlichen Angriff B._____s ist somit nicht auszugehen. Der Beschuldigte gab zu, B._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen und einen Nasenbeinbruch verursacht zu haben. Dies bestätigte er auch heute (Urk. 67 S. 3). Durch diesen Faustschlag fiel B._____ zu Boden. Für die Zeit, in der B._____ am Boden lag, führte H._____ aus, dass E._____ diesem mit der Faust fünf bis sechs Mal gegen den Kopf und der Beschuldigte mit den Füssen zwei bis drei Mal gegen den Kopf und nachher gegen den Rücken und die Beine geschlagen habe. C._____ habe mit dem Schlagstock drei bis vier Mal gegen den Rücken geschlagen (Urk. 9/5 S. 2 f.; Urk. 9/6 S. 4 f.). G._____ kümmerte sich wenige Sekunden, nachdem B._____ auf den Boden fiel, um diesen. Er hat zwar aufgrund des Gerangels nicht gesehen, ob und wer den am Boden liegenden B._____ geschlagen hat, führte allerdings auch nicht aus, dass dieser nochmals aufgestanden sei. Das vom Beschuldigten geschilderte nochmalige Aufstehen von B._____ ist daher nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte selber schilderte, B._____ sei wie eine Kerze zu Boden gefallen, und sogar mutmasste, dessen weitere Verletzungen (neben dem Nasenbeinbruch) würden vom Aufprall auf den Boden stammen (Urk. 67 S. 8).

- 24 - Aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und es kann nicht auf sie abgestellt werden. Nicht zu zweifeln ist jedoch an der Zugabe des Beschuldigten, wonach er B._____ einen Faustschlag ins Gesicht gab, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt (was auch seitens der Verteidigung konzediert wird; Urk. 68 S. 9). Es sind nämlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte selbst zu Unrecht belasten sollte. Die Verteidigung wendete ein, es gebe zahlreiche Mitbeteiligte, die keine Tritte des Beschuldigten gegen B._____ gesehen hätten und die ihn somit nicht belasten würden (vgl. Urk. 68 S. 6 ff.). Dies trifft grundsätzlich zu. Lediglich H._____ schilderte Fusstritte des Beschuldigten gegen B._____. Dieser Argumentation ist jedoch entgegen zu halten, dass eine nicht belastende Aussage noch nicht zwingend eine entlastende Aussage darstellt. Nur weil F._____ und G._____ keine Tritte des Beschuldigten schilderten, bedeutet nicht, dass nicht dennoch Tritte ausgeführt wurden. Angesichts des Tumultes, der zweifellos entstanden ist, ist ohne Weiteres denkbar, dass sie die Tritte schlichtweg nicht gesehen haben, weil sie ihre Aufmerksamkeit just in jenem Moment auf Anderes bzw. auf einen anderen Teil der (tätlichen) Auseinandersetzung richteten. Die konkreten Schilderungen von H._____ werden dadurch nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von F._____, G._____ und H._____ sowie der Zugaben und Ausführungen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit C._____ und E._____ beim Parkplatz stand. Dann kam der stark betrunkene B._____ zusammen mit H._____ aus dem Club, ging auf die Gruppe mit dem Beschuldigten zu und murmelte etwas. Es gab dann eine verbale Auseinandersetzung. Daraufhin schlug B._____ E._____ die Faust ins Gesicht, worauf ein Handgemenge bzw. eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung entstand. Der Beschuldigte mischte sich dann in das Geschehen ein, wich einem Schlag von B._____ aus und verpasste diesem einen gezielten Faustschlag ins Gesicht, wodurch B._____ einen Nasenbeinbruch erlitt. Als B._____ nach dem Faustschlag auf dem Boden lag, hat E._____ mit der Faust fünf bis sechs Mal gegen den Kopf geschlagen und der Beschuldigte mit den Füssen zwei bis drei Mal

- 25 gegen den Kopf sowie den Rücken und die Beine getreten. C._____ hat dann mit einem Schlagstock den am Boden liegenden B._____ drei bis vier Mal gegen den Rücken geschlagen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. 2. Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 131 IV 150 E. 2.1; 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_435%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-150%3Ade&number_of_ranks=0%23page150 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_435%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-150%3Ade&number_of_ranks=0%23page150 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_435%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0%23page246

- 26 objektive Strafbarkeitsbedingung (MAEDER in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 133 N 7 ff.). Der Beschuldigte verpasste B._____ einen Faustschlag ins Gesicht und führte anschliessend noch Fusstritte gegen den am Boden liegenden B._____ aus. Damit hat er sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt, diese gefördert bzw. deren Intensität gesteigert. Mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger, E._____ und C._____ haben sich mindestens vier Personen an der Auseinandersetzung beteiligt. Wie bereits erwähnt zog sich B._____ im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung einen Nasenbeinbruch zu. Diese Verletzung genügt den Anforderungen der objektiven Strafbarkeitsbestimmung. Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist damit erfüllt. 3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (MAEDER in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Art. 133 N 21). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 118 IV 227 E. 5b mit Hinweisen; MAEDER in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Art. 133 N 21). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_435%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-222%3Ade&number_of_ranks=0%23page222 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_435%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-227%3Ade&number_of_ranks=0%23page227 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_435%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0%23page246

- 27 - Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte war von Beginn der Auseinandersetzung an anwesend. Er konnte die zunächst verbale Auseinandersetzung zumindest mitverfolgen. Als die verbale Auseinandersetzung in ein Handgemenge überging, ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben dazwischen gegangen und hat versucht, die Streitenden auseinanderzubringen. Als der Beschuldigte alsdann bemerkte, dass E._____ von B._____ einen Faustschlag ins Gesicht erhielt und blutete und er selbst einem Schlag von B._____ ausweichen konnte, reagierte der Beschuldigte, indem er B._____ seinerseits einen gezielten Faustschlag ins Gesicht verpasste. Durch diesen Faustschlag erlitt B._____ einen Nasenbeinbruch und ging zu Boden. Der Beschuldigte und weitere Beteiligte schlugen und traten dann auf den wehrlos am Boden liegenden B._____ ein. Indem der Beschuldigte zu Beginn die Streitenden auseinanderzubringen suchte, handelte er besonnen, war sich jedoch auch der tätlichen Auseinandersetzung und der Tatsache bewusst, dass mindestens zwei Personen eine Auseinandersetzung hatten. Als der Beschuldigte sodann selber tätlich an der Auseinandersetzung teilnahm, erfolgte dies mit Wissen und Willen, und somit mit direktem Vorsatz. Dass sich B._____ durch seinen Faustschlag Verletzungen zuziehen konnte, war dem Beschuldigten bewusst. Auch nahm er in Kauf, dass sich bei der tätlichen Auseinandersetzung weitere Personen verletzen bzw. B._____ noch weitere Verletzungen erleiden konnten. Der subjektive Tatbestand des Raufhandels ist damit erfüllt. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, lediglich schlichtend eingegriffen und Angriffe abgewehrt zu haben. Zudem beruft er sich auf die Rechtfertigungsgründe der Notwehr und der Notwehrhilfe. 4. Gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB bleibt straflos, wer als Teilnehmer an einem Raufhandel ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Entscheidend ist mithin, dass als einziges Ziel des Betreffenden erkennbar sein muss, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen. Dabei darf er durch sein Verhalten den Kampf weder provozieren noch fördern und muss so versuchen, die einem Raufhandel immanenten Risiken wenigstens nicht zu erhöhen, wenn http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_435%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0%23page9

- 28 nicht gar zu beseitigen (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Wer diese Grenze überschreitet, heizt die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und aktualisiert so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben zunächst schlichtend eingegriffen. Als Antwort auf den von B._____ gegen den Beschuldigten gerichteten Schlag, welchem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt ausweichen konnte, versetzte der Beschuldigte B._____ einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. Von einem Abwehrschlag kann daher nicht mehr ausgegangen werden. B._____ war zudem stark betrunken. Der Beschuldigte relativierte diesbezüglich zwar, B._____ sei nicht stark betrunken gewesen in dem Sinne, als er getaumelt wäre (Urk. 67 S. 7). Ein gezielter Angriff auf den Beschuldigten, welcher während dem Faustschlag noch andauerte oder unmittelbar bevorstand, ist aber dennoch weder konkret behauptet noch überzeugend dargetan. Selbst der Beschuldigte schilderte keine aktuelle Bedrohungssituation. Er spricht denn auch von einer Reaktion auf den missglückten Schlag von B._____ (Urk. 67 S. 3 f.). Mit seinem Schlag, welcher B._____ ausser Gefecht setzte, förderte er die tätliche Auseinandersetzung. Der Faustschlag des Beschuldigten war daher ein eigentlicher Angriffsschlag. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte nachher dem bereits am Boden liegenden B._____ noch Fusstritte versetzte. Selbst wenn dem Beschuldigten zugestanden würde, sich mit dem Faustschlag gegen einen aus seiner Sicht ungerechtfertigten Angriff verteidigt zu haben, überschritt er die Grenzen der reinen Abwehr, indem er nachher noch Tritte gegen B._____ ausführte. Mit jedem weiteren Schlag bzw. Tritt trug er zur Fortdauer der Auseinandersetzung bei. Er kann sich daher weder auf Notwehr noch darauf, dass er ausschliesslich abwehrend oder die Streitenden trennend eingegriffen habe, berufen. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Notwehrhilfe zugunsten von E._____ (Urk. 67 S. 4; Urk. 68 S. 13). Nach Darstellung des Beschuldigten lag E._____ mit blutender Nase auf dem Boden (Urk. 67 S. 4 und S. 5). Der Beschuldigte vermutete, dass B._____ E._____ einen Nasenbeinbruch zugefügt habe. Aus diesem Grund will der Beschuldigte B._____ einen Faustschlag versetzt haben. Dass der am Boden liegende E._____ von B._____ erneut angegriffen wird bzw. dieser mit

- 29 weiteren Schlägen oder dergleichen rechnen musste, erscheint angesichts der gesamten Situation (Tumult bzw. Handgemenge mit diversen Beteiligten) nicht plausibel. Hätte der Beschuldigte B._____ einen Faustschlag ins Gesicht gegeben, weil er vermutete, E._____ habe sich einen Nasenbeinbruch zugezogen, so müsste zudem von einem eigentlichen Vergeltungsschlag gesprochen werden. Unter diesen Umständen lag keine Notwehrhilfesituation vor. Insgesamt liegen somit keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist daher des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 133 Abs. 1 StGB korrekt angeführt und die allgemeinen Grundregeln der Ausfällung einer Verbindungsstrafe zutreffend umschrieben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 18 f.). Es liegen keine Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe vor, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auszufällen ist. 2. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, weshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 19 f.). 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass B._____ einen Nasenbeinbruch erlitt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach einem gezielten Faustschlag ins Gesicht weiter auf den wehrlos am Boden liegenden B._____ mit den Füssen einschlug (Tritte) und ein weiterer Beteiligter ihn mit einem Schlagstock traktierte, was doch einige kriminelle Energie zeigt. Der Beschuldigte war zwar nicht Initiant der Auseinandersetzung, förderte diese jedoch mit seinem Tatbeitrag. Insgesamt nahmen mindestens vier Personen an der tätli-

- 30 chen Auseinandersetzung teil. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist noch als leicht zu bezeichnen. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit. a) Es liegen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, so beteiligte sich der Beschuldigte mit direktem Vorsatz an der tätlichen Auseinandersetzung. c) Zu seinen Beweggründen für die Tat äusserte sich der Beschuldigte nicht. Er betonte zwar immer wieder, dass er lediglich die Streitenden schlichten wollte. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist jedoch nicht davon auszugehen. Das Motiv der Tat ist nach Ansicht des Beschuldigten, dass B._____ die Freundin von C._____ angemacht habe. Obwohl der Beschuldigte B._____ kurz vor der Tat wegen seines offenen Hemdes rügte, ist davon auszugehen, dass die Tat nicht geplant war und der Beschuldigte sich ohne ersichtlichen Anlass und wohl als spontane Kurzschlussreaktion an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. d) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Er besass somit hinsichtlich des Entscheides, sich an der tätlichen Auseinandersetzung zu beteiligen, jegliche Entscheidungsfreiheit. e) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten minim relativiert.

- 31 - 2.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe für das Tatverschulden auf 120 Tage zuzüglich eine Busse festgelegt. Dies erscheint aufgrund des Tatverschuldens als angemessen. 2.4 Täterkomponente a) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Akten sowie die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 21) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte nun verheiratet ist. Zudem gab er an, nicht mehr temporär bei K._____ AG, sondern direkt bei der L._____ angestellt zu sein. Sein Einkommen belaufe sich zurzeit auf Fr. 6'300.– brutto, wobei er 13 Monatslöhne erhalte (Urk. 67 S. 1 f.). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. b) Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch im Ausland Vorstrafen auf (Urk. 49; Urk. 67 S. 2). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich strafzumessungsneutral aus. c) Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (WIPRÄCHTI- GER/KELLER in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die

- 32 - Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5). Der Beschuldigte gab von allem Anfang an zu, B._____ einen Faustschlag ins Gesicht gegeben zu haben. Eine weitere Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung bestritt er vehement. Auch die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sich sowohl im Vorverfahren als auch an der Hauptverhandlung nur teilweise geständig gezeigt. Zudem mache er einen Rechtfertigungsgrund geltend. Er sehe somit seine Tat als gerechtfertigt an und sei sich keiner Schuld bewusst (Urk. 48 S. 21). Dem ist beizupflichten. In der Untersuchung verhielt sich der Beschuldigte weder kooperativ noch erleichterte er diese. Auch zeigte er sich während des gesamten Verfahrens weder einsichtig noch reuig. Nie äusserte er auch nur ein Wort des Bedauerns den Geschädigten betreffend. Somit kann das Nachtatverhalten für das teilweise Geständnis lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt werden. d) Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen vorgebracht. e) Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine leichte Strafminderung angezeigt. 2.5 Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Strafminderung von 120 auf 90 Tage zuzüglich einer Busse als angemessen bzw. ist eine Bestrafung des Beschuldigten mit 90 Tagen angesichts seines Verschuldens mit Sicherheit nicht übersetzt. Aufgrund der Strafhöhe ist die Strafe in Form einer Geldstrafe auszufällen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 90

- 33 - Tagessätzen sowie einer Busse zu bestrafen. Einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), weshalb 70 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 2.6 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Beschuldigte verdient monatlich durchschnittlich brutto ca. Fr. 6'800.– inkl. 13. Monatslohn. Mangels weiterer Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, ist davon auszugehen, dass er Fr. 200.– für die Krankenkasse und Fr. 300.– für Steuern je monatlich bezahlt. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge hat der Beschuldigte keine geltend gemacht. Es ergäbe sich daher eine Tagessatzhöhe von sicherlich mehr als die von der Vorinstanz berechneten Fr. 100.–. Aufgrund des

- 34 - Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Tagessatz jedoch bei Fr. 100.– zu belassen. 2.7 Busse Betreffend die Busse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was ebenfalls zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) und die Auslagen der Untersuchung sind angemessen und zu bestätigen. Auf die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers wird nachfolgend eingegangen. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten ebenfalls zu bestätigen. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde am 21. September 2012 für die Dauer der Haft als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 15/5). Die Haftentlassung des Beschuldigten erfolgte am 22. November 2012 (Urk. 13/20). Über die Art der Verteidigung herrschte Unklarheit. So bezeichnete die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt lic. iur. X._____ noch im Strafbefehl vom 12. Juli 2013 als amtlichen Verteidiger. Erst die Vorinstanz berichtigte dies und verlangte vom Verteidiger eine Vollmacht für die erbetene Verteidigung. In der Folge reichte weder

- 35 - Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vor der Urteilsfällung durch die Vorinstanz eine Honorarnote für die Zeit der amtlichen Verteidigung ein, noch forderte die Vorinstanz den Verteidiger auf, eine Honorarnote einzureichen bzw. seine Aufwendungen zu beziffern. Die Vorinstanz setzte dann in ihrem Urteil vom 2. Dezember 2013 aufgrund der vom Bundesgericht bestimmten Einheit des Urteils die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf Fr. 1'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest. Im Nachgang zur Eröffnung des Urteils vor Vorinstanz reichte der Verteidiger noch am gleichen Tag seine bezifferte Honorarnote ein (Urk. 38). Gegen die Höhe des Honorars wurde sowohl Berufung als auch Beschwerde erhoben. Festzuhalten ist, dass der amtliche Verteidiger sein Honorar durch die Nichteinreichung seiner Honorarnote vor Urteilsfällung nicht verwirkt hat. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Vorliegend dauerte das amtliche Mandat lediglich für die Dauer der Haft, weshalb sich die Gebühr nach § 16 Abs. 1 AnwGebV nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst. Der Verteidiger macht insgesamt einen Zeitaufwand von 16,06 Stunden geltend, wobei gemäss Aufstellung lediglich 15,61 Stunden auf die Dauer der Haft entfallen (Urk. 38). In dieser Zeit besuchte der Verteidiger den Beschuldigten drei Mal im Gefängnis, wobei offenbar der erste Besuch im Hinblick auf die Mandatsübernahme und der dritte Besuch zur Klärung der Mandatsübernahme durch einen anderen Anwalt einer anderen Anwaltskanzlei erfolgte. Unter diesem Aspekt sind drei Besuche während einer 70 Tage dauernden Untersuchungshaft zu entschädigen. Auch die Dauer der Besuche inkl. Weg erscheint angemessen. Diese beträgt insgesamt sechs Stunden. Sodann entfallen 1,53 Stunden für Kontakte mit den zwei Arbeitgebern des Beschuldigten, was angesichts der Dauer der Untersuchungshaft ebenfalls nicht übermässig ist. Am 22. November 2012 fanden diverse Einvernahmen statt. Inklusive Weg und Vorbesprechung macht der Verteidiger dafür 5,55 Stunden geltend, was nach Überprüfung mit den Einvernahmeprotokollen ausgewiesen ist (da sich die Vorladungen und Zuführbefehle nicht in den Akten befinden, ist eine genauere Überprüfung nicht möglich). Daneben sind noch ca. 2,5 Stunden für Eingaben, Aktenstudium und Kontakte zu Polizei und Staatsanwalt aufgeführt. Auch diese Aufwen-

- 36 dungen sind nicht übermässig und daher zu entschädigen. Insgesamt ist der Verteidiger für sein amtliches Mandat mit 15,61 Stunden à Fr. 200.– zu entschädigen. Dazu kommen noch Barauslagen von Fr. 71.40, Fotokopien im Betrage von Fr. 8.– und Gebühren für Post, Telefon und Telefax von Fr. 35.50 (jene vom 22. Juli 2013 sind nicht zu entschädigen). Unter Einbezug der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 258.95) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Dauer des amtlichen Mandats mit Fr. 3'495.85 zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich – trotz Obsiegens beim Honorar für die amtliche Verteidigung, welches aber keine andere Kostenauflage rechtfertigt – dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 70 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

- 37 - 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) wird, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, bestätigt. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für die Dauer der Haft mit Fr. 3'495.85 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren UP130065, unter Rücksendung der Akten (Urk. 62).

- 38 - 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 27. Oktober 2014 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 70 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für die Dauer der Haft mit Fr. 1'200.– (einschliesslich Barauslagen sowie 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 7 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei für die von ihm erlittene Untersuchungshaft von 70 Tagen mit einer Genugtuung von Fr. 14'000.– zu entschädigen. Dem Beschuldigten sei sodann der erlittene Schaden von Fr. 14'950.– aus der Staatskasse zu entschädigen. Dem Beschuldigten seien ferner die Kosten für die erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 4'685.50 aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des gerichtlichen (erstinstanzlichen und obergerichtlichen) Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien zulasten des Staates zu verfügen. 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auf Fr. 3'602.20 festzulegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates. Vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 2. Dezember 2013. Eventualiter: Gutheissung der Berufung insoweit, als ein die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung übersteigender Betrag ausgewiesen ist. Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt III. Aussagewürdigung IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion VI. Vollzug VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 70 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) wird, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, bestätigt. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für die Dauer der Haft mit Fr. 3'495.85 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwe... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils  die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren UP130065, unter Rücksendung der Akten (Urk. 62). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140064 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.10.2014 SB140064 — Swissrulings