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Zürich Obergericht Strafkammern 19.02.2016 SB140039

19. Februar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,411 Wörter·~1h 12min·2

Zusammenfassung

Raub etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140039-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 19. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Imholz, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 5. November 2013 (DG130026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 96 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate), abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 3'840.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 2. Juni 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren im Betrag von Fr. 2'000.10 anerkannt hat. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat.

- 3 - 5. Die sich bei den Akten befindliche Schlüsselkette des Privatklägers B._____ wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. 1'321.85 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ (= 1/3) Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Drittel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Über die verbleibenden zwei Drittel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ wird in den Verfahren DG130024 und DG130025 befunden. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2 f.) Hauptantrag: 1. A._____ sei des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB frei zu sprechen. 2. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sei A._____ für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen und die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens, inkl. der Kosten des Obergerichts, sowie die Kosten des amtlichen Verteidigers seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualantrag: 1. Eventualiter sei A._____ der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des angeklagten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sei A._____ frei zu sprechen. 2. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des OG ZH, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft zu bestrafen. 3. Die Geldstrafe sei bedingt auszufällen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 - 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien im Umfang von CHF 500.00 als Genugtuung und CHF 2000.10 als Schadenersatz zuzüglich Schadenszins unter solidarischer Haftung der Mittäter gutzuheissen, im Mehrbetrag seien die Schadenersatzforderungen ab- bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, seien A._____ anteilmässig – gemäss beantragtem Schuldspruch – aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Drittel der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung bis und mit Urteil des Bezirksgerichts, seien A._____ aufzuerlegen, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien gemäss Obsiegen zu verlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 141 S. 1) 1. Die Beweisanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen. 2. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. c) Der Privatklägerschaft B._____: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Ziffer 4 lit. a und b des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss festzusetzen.

- 6 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 5. November 2013 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedenbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben und im Umfang von 9 Monaten für vollziehbar erklärt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 3'840.10 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Drittel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (über die anderen zwei Drittel wurde in den Verfahren gegen die Mittäter entschieden) wurden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO (Urk. 65 S. 96/97). 1.2. Gegen dieses mündlich am 5. November 2013 eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger noch gleichentags Berufung anmelden (Urk. 58) und – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 63/1-3) – dem Obergericht am 3. Februar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen. Neben dem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch wurden darin auch Beweisanträge gestellt: Der Beschuldigte beantragte die Befragung von C._____ und D._____ sowie E._____, die bestätigen könnten, dass er sich am Tattag, dem 1. Juni 2010, gar nicht in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 67). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder

- 7 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 69). 1.4. Am 26. Februar 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen (Urk. 71). Hierauf hielt die Verteidigung am 24. März 2014 an ihren Beweisanträgen fest (Urk. 74). Der Privatkläger liess mitteilen, sich diesbetreffend dem Antrag und der Begründung der Staatsanwaltschaft anzuschliessen (Urk. 76). Es folgte Korrespondenz zwischen dem Kammerpräsidenten, dem Staatsanwalt und dem Verteidiger zu Fragen über die allfälligen Modalitäten der beantragten Einvernahme der in der Slowakei wohnhaften Zeugen (Urk. 78-82). 1.5. Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Verteidiger zudem ein Dokument ein, welches er vom Beschuldigten erhalten habe und belege, dass sich dieser am 1. Juni 2010 in Zilina (Slowakei) von F._____ habe zahntechnisch behandeln lassen. Der Verteidiger stellte in den Raum, dass seiner Ansicht nach deshalb auch F._____ rechtshilfeweise befragt werden sollte (Urk. 82; Urk. 84). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 30. April 2014 einerseits, es sei die in slowakischer Sprache abgefasste Bestätigung ins Deutsche übersetzen zu lassen, und andererseits seien bei F._____ Originale aus den Krankenakten des Beschuldigten einzuholen, welche näheren Aufschluss zur angeblichen Behandlung am 1. Juni 2010 geben könnten (Urk. 87; vgl. dazu auch der Vertreter des Privatklägers in Urk. 92). In der Folge wurde das vom Verteidiger eingereichte Dokument übersetzt (Urk. 88/89) und den Parteien zugestellt (Urk. 90). Nachdem der Beschuldigte F._____ von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hatte (Urk. 97), wurde F._____ mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2014 angewiesen, dem Gericht die vollständige Patientenakte des Beschuldigten im Original einzureichen (Urk. 101; Urk. 103). 1.6. Am 20. August 2014 ging ein Antwortschreiben von F._____ ein (Urk. 110 – Übersetzung Urk. 115). Daraus ergibt sich, dass diese als Zahntechnikerin in

- 8 der Privaten Zahntechnik des Gesundheitszentrums der Universität Zilina arbeite und für Zahnärzte prothetische Arbeiten herstelle. Am 1. Juni 2010 – so führt sie aus – habe in den Nachmittagsstunden ein junger Mann angeklopft und ihr sein Problem geschildert. Sie habe vermutet, dass er ein ausländischer Student sei, da er nicht slowakisch gesprochen habe. Weil in der benachbarten Zahnpraxis der Arzt nicht mehr anwesend gewesen sei, habe sie sich entschlossen, dem Mann zu helfen. Sie habe festgestellt, dass sein Zahnfleisch über der Krone im oberen Frontalbereich angeschwollen gewesen sei und etwas unter dem Zahnfleisch gesteckt habe. Es sei ihr gelungen, mit einem dentalen Instrument einen kleinen dünnen Knochen herauszuziehen. Weiter habe sie empfohlen, am nächsten Tag einen Zahnarzt aufzusuchen. Das sei alles, was sie für den Beschuldigten gemacht habe. Er habe ihr auf einem Stück Papier seinen Namen und den Staat Schweiz aufgeschrieben. Daraufhin habe sie den Namen in das Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten eingetragen; darum könne sie das genaue Datum angeben, das ja schon vier Jahre zurückliege. Weil sie keine Zahnärztin sei, sondern lediglich eine Zahntechnikerin, könne sie keine Dokumentation der prothetischen Arbeit zustellen. Zum Zustandekommen der Bestätigung führt F._____ aus, am 27. Februar 2014 sei sie von der Mutter des Beschuldigten aufgesucht und darum gebeten worden, schriftlich zu bestätigen, dass sie deren Sohn behandelt habe. Die Mutter habe ihr auch den Grund genannt, weshalb sie ein solches Dokument brauche. Auf einem kleinen Formular in der Art eines Rezeptes habe sie darauf mit ihrer Unterschrift und dem Stempel bestätigt, dass eine Leistung ohne Anspruch auf Vergütung durchgeführt worden sei (Urk. 115). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2014 wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen, wonach C._____ und D._____ und E._____ als Zeugen zum Thema einzuvernehmen seien. Anschliessend wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Februar 2015 vorgeladen (Urk. 130). 1.8. Angaben und Belege zur finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. dazu die Verfügung vom 6. Februar 2014, Urk. 69) gingen bis heute keine ein.

- 9 - 1.9. Zur Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2015 erschienen der zuständige Staatsanwalt, der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers sowie der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 11). Es wurde der Beschuldigte einvernommen (Urk. 136), und die Parteivertreter hielten ihre Plädoyers (Prot. II S. 16 ff.). Insbesondere erneuerte bzw. ergänzte der Verteidiger aber seine Beweisanträge und forderte die Befragung von C'._____ und D'._____ (bis dahin unpräzis als "C._____ und D._____" bezeichnet), E._____ sowie F._____ (Prot. II S. 13). Diese Personen könnten allesamt Auskunft über den Aufenthaltsort des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt geben (Prot. II S. 13/14). Gleichzeitig reichte der Verteidiger eine handschriftliche Bestätigung von C'._____ und D'._____ vom 27. Februar 2014 ein, wonach der Beschuldigte "am 1.6.2010 bei uns war" (Urk. 138). 1.10. Angesichts der gegebenen Ausgangslage erwies sich das Verfahren nach der Berufungsverhandlung noch nicht als spruchreif. Mit Beschluss vom 9. März 2015 wurden deshalb die Beweisanträge der Verteidigung gutgeheissen und wurde die Staatsanwaltschaft mit der Befragung von C'._____, D'._____, E._____ und F._____ beauftragt (Urk. 149, vgl. auch Urk. 148). 1.11. Am 1. Juli 2015 erstattete die Staatsanwaltschaft Bericht über die Erledigung der ergänzenden Beweisabnahme: Während F._____ und E._____ am 30. Juni 2015 unter Wahrung der Parteirechte als Zeugen einvernommen werden konnten, hatten C'._____ und D'._____ mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage zu sein und zudem ihre Aussagen als Verwandte des Beschuldigten gestützt auf Art. 168 StPO zu verweigern. Eine Dienstreise nach Zilina zur Befragung der beiden – so der Staatsanwalt in seinem Bericht – erübrige sich aber deshalb, weil C'._____ und D'._____ das Recht zustehe, im Sinne von Art. 169 StPO das Zeugnis zu verweigern, um sich nicht einer drohenden Strafverfolgung auszusetzen (Urk. 151). 1.12. In der Folge wurde mit dem Einverständnis der Parteien die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 155) und fand der entsprechende Schriftenwechsel statt (Urk. 166; Urk. 170; Urk. 171; Urk. 173; Urk. 178; Urk. 181; Urk. 184).

- 10 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und möchte freigesprochen werden (Urk. 67 S. 2; Urk. 137 S. 2; Urk. 166 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die rechtliche Qualifikation des Raubs sowie die Sanktion und beantragt, es sei der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (statt Ziff. 1) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 71 S. 2; Urk. 141 S. 1; Urk. 173 S. 1). 2.2. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich in seiner Gesamtheit angefochten. Allerdings wendet sich niemand gegen Dispositivziffer 5, wonach die Schlüsselkette, welche der Privatkläger zu Vergleichszwecken eingereicht hatte (Urk. 65 S. 93/94), als Beweismittel bei den Akten zu belassen sei (Urk. 65 S. 97). Ebenso beanstandet keine der Parteien die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 (Urk. 56 S. 97). Die beiden genannten Dispositivziffern bilden demnach nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und sind in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). 3. Beweisanträge/Prozessuales 3.1. Die Parteien sind sich uneinig darüber, wie hinsichtlich C'._____ und D'._____ weiter zu verfahren ist. 3.1.1. Wie bereits ausgeführt, wurde die Staatsanwaltschaft in Gutheissung der entsprechenden Beweisanträge des Verteidigers mit der Einvernahme der beiden Genannten – der Tante des Beschuldigten und deren Ehemanns – betraut. Am 18./23. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft je eine Vorladung an C'._____ und D'._____, wonach diese am 30. Juni 2015 in Zürich zur Befragung als Zeugen zu erscheinen hätten. Den (ordnungsgemäss in slowakischer Sprache auf dem Rechtshilfeweg zugestellten) Vorladungen beigefügt waren verschiedene Hinweise, unter anderem darauf, dass ein Slowakisch-Dolmetscher anwesend sein werde, die durch die Anreise entstehenden Kosten durch die Gerichtskasse ersetzt würden und dass im Krankheitsfall ein ärztliches Zeugnis beizubringen sei.

- 11 - Im Weiteren wurden die Wortlaute von Art. 205 StPO, Art. 163 Abs. 2 StPO, Art. 165 StPO, Art. 168 StPO, Art. 177 StPO, Art. 205 Abs. 4 StPO sowie Art. 307 Abs. 1 StGB wiedergegeben (Urk. 152/12-15). Mit von der Aussage her weitgehend gleichlautenden Eingaben vom 29. Mai 2015 (Urk. 152/28, Übersetzung: Urk. 152/32; Urk. 152/34, Übersetzung: Urk. 152/37) liessen daraufhin C'._____ und D'._____ der Staatsanwaltschaft je ein "Entschuldigungsschreiben" zukommen, in welchen sie unter Beilage ihrer Schwerbehindertenausweise und Darlegung ihrer mehrfachen Leiden ausführen, zu einer Reise in die Schweiz sowohl aktuell als auch in Zukunft nicht in der Lage zu sein. Im Weiteren – so teilten sie ebenfalls mit – verweigerten sie ihre Aussagen "auch aufgrund der Verwandtschaft mit A._____ gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO", da der Beschuldigte der Sohn der Schwester von C'._____ bzw. der Schwägerin von D'._____ sei. 3.1.2. Ein Zeugnisverweigerungsrecht, wie sie es für sich in Anspruch nehmen, haben C'._____ und D'._____ nicht. Ihr Verwandtschaftsgrad ist von den in Art. 168 StPO genannten Zeugnisverweigerungsrechten aufgrund persönlicher Beziehungen nicht mehr umfasst. Insbesondere sind sie nicht im Sinne des von ihnen angerufenen Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO in gerader Linie mit dem Beschuldigten verwandt, und zwar weder C'._____ als dessen Tante noch D'._____ als Ehemann der Letzteren. 3.1.3. Entsprechend weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass C'._____ und D'._____ bis anhin entgegen dem obergerichtlichen Auftrag von der Staatsanwaltschaft noch nicht befragt worden sind. Es trifft zu, dass die beiden – jedenfalls mit Blick auf das von ihnen fälschlicherweise angerufene Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 StPO – zum Zeugnis verpflichtet sind. Und ebenfalls ist zutreffend, dass die beiden in der Slowakei (z.B. auf dem Wege einer vom Verteidiger vorgeschlagenen Videobefragung) einzuvernehmen wären, nachdem davon auszugehen ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage sind. In diesem Sinne beantragt der Verteidiger denn auch (weiterhin), es seien C'._____ und D'._____ per Videokonferenz zur Sache zu befragen (Urk. 166 S. 3 ff.).

- 12 - 3.1.4. Wie bereits kurz angetönt, macht die Staatsanwaltschaft dagegen geltend, es hätten sich C'._____ und D'._____ "angesichts der bestehenden Sachlage zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, und zwar jenes im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g des IPBR". Deshalb sei auf eine Einvernahme zu verzichten (Urk. 173 S. 2). Aus der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2015 ergibt sich, dass sie aus der "bestehenden Sachlage" schliesst, es hätten C'._____ und D'._____ das Zeugnis verweigert, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Begünstigung auszusetzen. Es ergebe sich nämlich aus den erhobenen Beweisen, dass der Beschuldigte und dessen Mutter die Zeugen "massiv beeinflusst" hätten und die Mutter die Zeugen zu diesem Zweck auch aufgesucht habe. Das Recht, in einer solchen Situation das Zeugnis zu verweigern, um sich nicht einer drohenden Strafverfolgung auszusetzen, ergebe sich aus Art. 169 StPO, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR sowie Art. 6 EMRK und gelte auch für die Slowakei (Urk. 151 S. 3/4). 3.1.5. Mit der Verteidigung (Urk. 181 S. 2/3) kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Ganz klar haben C'._____ und D'._____ – wenn auch unberechtigterweise – zum Ausdruck gebracht, ihr Zeugnis darum verweigern zu wollen, weil sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten stehen. Dass ihnen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht für den Fall, dass sie sich mit ihren Aussagen selbst belasten müssten, dürfte ihnen dagegen kaum bekannt gewesen sein, zumal der einschlägige Artikel 169 StPO ebenso wenig wie die von der Staatsanwaltschaft zitierten Artikel aus IPBPR und EMRK in den Hinweisen der Vorladungen enthalten waren (Urk. 152/12-15). Ihren Schreiben an die Staatsanwaltschaft wäre denn auch nicht zu entnehmen, dass C'._____ und D'._____ befürchteten, sich durch ihre Aussagen selbst zu belasten oder gar einer Strafverfolgung auszusetzen. Was die Staatsanwaltschaft dazu ausführt ist Spekulation. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass C'._____ und D'._____ – bis anhin – gültig ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen hätten. 3.1.6. Allerdings muss das nicht heissen, dass C'._____ und D'._____ nun jedenfalls noch einvernommen werden müssten. Wie bereits im Beschluss vom 9. März 2015 erwogen (Urk. 149 S. 4/5) und hinten noch darauf einzugehen sein wird

- 13 - (Erw. 5.10.1), ist nämlich unter Umständen zulässig, dass das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, wenn sich diese als nicht mehr notwendig erweist. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zunächst einmal der Auffassung war, ein bestimmter Beweis müsse abgenommen werden: Beweisanordnungen erwachsen als verfahrensleitende Entscheide nicht in materielle Rechtskraft und können daher jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden, insbesondere dann, wenn sie veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen. Gerade eine solche Sachlage könnte vorliegend gegeben sein: Während zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 9. März 2015 noch gar keine der vom Verteidiger beantragten Beweise abgenommen waren, liegen nun – da die Parteien sich (abermals) über die Notwendigkeit der Einvernahmen von C'._____ und D'._____ nicht einig sind – immerhin schon die Zeugenaussagen von F._____ und E._____ vor. Ob C'._____ und D'._____ heute noch zu befragen sind, ist deshalb unter Einbezug der aus den Befragungen von F._____ und E._____ gewonnenen Erkenntnisse neu zu beurteilen. Darauf kann aber erst hinten im Rahmen der Erwägungen zur Beweislage eingegangen werden. 3.2. Neu beantragt die Verteidigung schliesslich, es sei zusätzlich auch noch G._____, die Mutter des Beschuldigten, zu befragen (Urk. 166 S. 3; Urk. 181 S. 3). Der Verteidiger will damit die Annahme der Staatsanwaltschaft widerlegen, es sei F._____ von der Mutter des Beschuldigten unter Druck gesetzt worden, den 1. Juni 2010 als Behandlungsdatum anzugeben, ein nicht zutreffendes Rezept auszustellen und gegenüber dem Obergericht Zürich tatsachenwidrig schriftlich zu berichten (Urk. 166 S. 5/6). Die Staatsanwaltschaft stellt sich gegen diesen weiteren Beweisantrag (Urk. 173 S. 3). Auch darüber kann erst weiter hinten befunden werden. 4. Sachverhalt – Identifikation des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte bestreitet seit Anbeginn des Verfahrens, diejenige Person zu sein, welche anklagegemäss zusammen mit H._____ und I._____ für den Überfall auf den Privatkläger vom 1. Juni 2010 verantwortlich ist. Er sei nicht dabei gewesen. Die entsprechenden Belastungen durch H._____, I._____ und den Privatkläger seien falsch.

- 14 - 4.2. Auch der Verteidiger hält berufungsweise daran fest, dass aus seiner Sicht die aus den Aussagen der beiden angeblichen Mittäter und des Privatklägers hergeleitete Täteridentifikation des Beschuldigten sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht zu bemängeln sei (Urk. 67 S. 3; Urk. 56D S. 3 ff.; Urk. 137 S. 3 ff.). 4.3. Die Vorinstanz kam dagegen nach eingehender Würdigung der Aussagen aller bis zum Datum der erstinstanzlichen Urteils befragten Personen zum Schluss, dass die Belastungen durch die beiden Mitbeschuldigten und den Privatkläger glaubhaft seien und insbesondere keine Anzeichen für ein Komplott bestünden. Es stehe deshalb mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschuldigte der dritte Beteiligte am eingeklagten Vorfall gewesen sei (Urk. 65 S. 63/64). 4.4. Zu dieser Ausgangslage ist zunächst kurz zusammengefasst festzuhalten, dass der Privatkläger von Beginn weg den ihm schon vorgängig bekannten H._____ als einen der drei Täter bezeichnet hat. Nach dem Überfall vor seiner Haustür hatte sich der Privatkläger nämlich zusammen mit J._____ zu seinen Büroräumlichkeiten an der K._____-Strasse … begeben und war dort mit H._____ zusammengetroffen, als dieser aus dem Hinterausgang der Liegenschaft rannte. H._____, am 23. Juni 2010 erstmals befragt, stellte denn auch nicht in Abrede, den Privatkläger zu kennen und ihn auch schon einige Male in seinem Büro besucht zu haben. Er bestritt indessen über vier Einvernahmen hinweg und ein Jahr lang, der vom Privatkläger bezeichnete Täter zu sein. Erst nachdem H._____ am 9. August 2011 die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonkontrolle vorgehalten worden waren, wonach er am 1. Juni 2010 um 5.00.56 Uhr den Privatkläger kontaktiert hat und sein Mobiltelefon anschliessend in der Umgebung der eingeklagten Taten eingeloggt gewesen ist, gab H._____ zu, an den Taten beteiligt gewesen zu sein. Im Folgenden schilderte er den Ablauf der Geschehnisse und erklärte unter anderem, damals mit I._____ und einem Dritten, den er als "Kasten" bezeichnete und der von I._____ "L._____" genannt worden sei, unterwegs gewesen zu sein. Zur möglichen Identifikation dieses Dritten wurden H._____ diverse Fotobogen mit Bildern von insgesamt 54 Männern vorgehalten, worunter H._____ einen als den "Kasten" zu erkennen glaubte. Er sei sich zwar nicht zu 100 % sicher, aber er denke schon, dass es dieser gewesen sei (Urk. 11/5 S. 5 und Foto-

- 15 bogen 4 Bild 1 – der Beschuldigte befand sich allerdings nicht unter den 54 Männern). Nach dieser Einvernahme wurde I._____ festgenommen und am 16. August 2011 ein erstes Mal befragt. Er stellte eine Beteiligung an der Tat zunächst rundweg in Abrede und stellte die Sache so dar, dass ihm H._____ einmal erzählt habe, wie er – H._____ – mit einem anderen im Büro des Privatklägers ein "Schächteli" genommen und vom Privatkläger dabei angetroffen worden sei. Er – I._____ – habe damit nichts zu tun (Urk. 12/1 S. 3/4). In der Folge wurde am 7. September 2011 eine Lebendwahlkonfrontation mit dem Privatkläger durchgeführt und erkannte dieser I._____ als Tatbeteiligten (Urk. 16/6 und 16/7). Eine gute Woche später fand am 16. September 2011 eine Konfrontationseinvernahme zwischen H._____ und I._____ statt. H._____ blieb bei seinen Belastungen und I._____ gab dann zu, beim Vorfall zumindest teilweise anwesend gewesen zu sein. Er stellte aber einen konkreten Tatbeitrag seinerseits weiterhin in Abrede (Urk. 13/1 S. 8 ff.). In der Einvernahme von I._____ vom 16. August 2011 und in der zwei Tage später durchgeführten Hafteinvernahme war der an ihn gerichtete Vorwurf noch gewesen, er habe die Tat mit H._____ und einem M._____ begangen (mutmasslich war dieser Name aufgrund der Angaben von H._____ in der Einvernahme vom 9. August 2011 ins Spiel gekommen). Danach wurde dieser Name aber wieder fallen gelassen. Entsprechend war in der vorerwähnten Konfrontationseinvernahme zwischen H._____ und I._____ am 16. September 2011 bezüglich des dritten Beteiligten dann nur noch – auch von Seiten von I._____ – vom "Anderen" die Rede (Urk. 13/1 passim). In seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2011 nannte dann aber I._____ von sich aus den Beschuldigten. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, er habe (wohl vor der formellen Einvernahme) gesagt, es sei noch "ein Typ namens N._____" dabei gewesen, bestätigte I._____ dies und präzisierte, dass dessen richtiger Name A._____ sei. Er habe diesen in seinem Telefon unter "N._____" gespeichert. "N._____" wohne in der Nähe von ihm in …/…, sei etwa 25- oder 26-jährig, spreche serbisch und albanisch und fahre einen BMW 330, dunkelblau metallisiert (Urk. 12/3 S. 1/2). Eine Woche später bezeichnete I._____ den Beschuldigten auf einem ihm vorgehaltenen Fotobogen mit 8 ver-

- 16 schiedenen Männern zutreffend und ohne zu zögern als denjenigen, der auch dabei gewesen sei. Das sei A._____, Spitzname N._____; er sei sich zu 100 % sicher (Urk. 12/4 S. 2 und Fotobogen Bild 3). Nach diesen Erkenntnissen wurde der Beschuldigte am 18. Oktober 2011 verhaftet und ein erstes Mal einvernommen. In der Konfrontationseinvernahme mit I._____ vom 20. Oktober 2011 hielt dieser an der klaren Belastung des Beschuldigten fest und anerkannte jener zwar, I._____ zu kennen. Er stellte aber jegliche Mitwirkung an der Tat in Abrede (Urk. 13/2). Am 10. Januar 2012 fand deshalb eine Lebendwahlkonfrontation mit H._____ statt, wo diesem 6 Männer präsentiert wurden, worunter sich auch der Beschuldigte befand. H._____ war sich nicht sicher und bezeichnete den Beschuldigten nur – aber immerhin – als "möglichen Täter". Mit Sicherheit schloss H._____ aber die weiteren 5 zur Auswahl stehenden Männer als Täter aus (Urk. 16/9 S. 4 und 16/10, 3. Konfrontationsblatt). Am 1. Juni 2012 fand auch noch eine Lebendwahlkonfrontation mit dem Privatkläger statt, wo dieser den Beschuldigten unter 6 verschiedenen Männern als Mittäter erkannte und sich dabei zu 100 % sicher war (Urk. 16/14 und 16/15 S. 2 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme, welche am 22. Oktober 2012 konfrontativ zwischen H._____ und dem Beschuldigten durchgeführt wurde, erklärte H._____ schliesslich, er habe den Beschuldigten vor der Einvernahme vor dem Haus nunmehr "zu 100 %" als den dritten Täter erkannt. An der Lebendwahlkonfrontation "sei es nicht so hineingekommen" und ziemlich schwierig gewesen (Urk. 13/3 S. 3/4). 4.5. Es dauerte damit etliche Zeit, bis der Beschuldigte als Tatverdächtiger überhaupt ins Verfahren einbezogen worden war. So vergingen nach dem 1. Juni 2010 nicht weniger als ein Jahr und vier Monate, bis der Name des Beschuldigten am 3. Oktober 2011 ein erstes Mal fiel. Die entsprechenden Aussagen von I._____ waren danach aber zu überprüfen, insbesondere durch weitere Befragungen von H._____ und des Privatklägers. In diesem Sinne wurden im Verlaufe des Jahres 2012 mit den Genannten Lebendwahlkonfrontationen durchgeführt. Anlässlich derselben erklärten dann sowohl der Privatkläger als auch H._____, im

- 17 - Beschuldigten den Mittäter zu erkennen. Daran hielten sie fortan fest, insbesondere auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. 4.6. Diese Entwicklung indiziert damit jedenfalls als Solche keine Falschbelastung des Beschuldigten. Weder H._____ noch der Privatkläger kannten den Beschuldigten vor dem 1. Juni 2010, sodass diese zunächst gar nicht in der Lage waren, den Untersuchungsbehörden mehr als nur eine Täterbeschreibung aus der Erinnerung zu liefern. Erst nachdem I._____ den ihm bekannten Beschuldigten der Täterschaft bezichtigte, konnte dieser tangiert und – auf Fotografien oder "live" – H._____ und dem Privatkläger zur allfälligen Identifikation präsentiert werden. Der Verteidiger kritisiert nun aber die verschiedenen Identifikationen im Einzelnen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 4.7. Hinsichtlich der Aussagen von I._____ (dazu der Verteidiger in Urk. 56D S. 3/4 und Urk. 137 S. 6 ff.; Vorinstanz in Urk. 65 S. 39 ff.) trifft zu, dass dieser in seinen drei ersten Einvernahmen den Beschuldigten noch nicht genannt hat. Betreffend die ersten beiden Einvernahmen kann daraus aber jedenfalls nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Hier hat I._____ bekanntlich noch selbst bestritten, überhaupt am Ort des Geschehens anwesend gewesen zu sein. Dass er unter diesen Voraussetzungen auch keine Angaben zur allfälligen Mittäterschaft gemacht hat, ist naheliegend. Die dritte Befragung I._____s fand dann als Konfrontationseinvernahme zusammen mit H._____ statt, wo sich I._____ zunächst ausführlich anhören musste, wie ihn H._____ belastete (vgl. Urk. 13/1 S. 2 ff.). Ganz offensichtlich erschien es I._____ danach nicht mehr tunlich, weiter seine Anwesenheit am 1. Juni 2010 zu bestreiten, und er verlegte sich darauf, seinen Tatbeitrag als so klein wie möglich darzustellen. Bezüglich der dritten damals anwesenden bzw. beteiligten Person sprach I._____ – wie vorgängig H._____ – jeweils vom "Anderen". Er stellte diesen aber – entgegen der Darstellung von H._____ – als "ein Kollege von H'._____ [d.h. H._____]" dar, der mit jenem Serbisch zu sprechen begonnen habe (Urk. 13/1 S. 8). Dem widersprach dann H._____ hingegen sogleich dezidiert: "Der Andere" sei Albaner und kein Serbe gewesen und er habe den gar nicht gekannt (Urk. 13/1 S. 9). Weiter wurde in jener Einvernahme die Identität des "Ande-

- 18 ren" nicht mehr thematisiert. Dass hier I._____ den Beschuldigten (noch) nicht ins Spiel brachte, ist darum ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar, ist doch der Beschuldigte ein Kollege bzw. jedenfalls Bekannter von I._____ und eben gerade nicht "ein Kollege von H'._____". In den gut zwei Wochen zwischen der Konfrontationseinvernahme mit H._____ vom 16. September 2011 und der nächsten Einvernahme vom 3. Oktober 2011 kam dann I._____ aber offensichtlich zum Schluss, dass – wohl angesichts des "Auspackens" von H._____ – seine Version nicht mehr aufrecht zu erhalten war, wonach "der Andere" ein Kollege von H._____ gewesen sei. In dieser Situation nannte I._____ nun den Namen des Beschuldigten. Soweit die Verteidigung kritisiert, dass der Name des Beschuldigten erstmals in einem nicht protokollierten Gespräch gefallen sein müsse (Urk. 56D S. 3/4; Urk. 137 S. 8), ist dem – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 57/58) – entgegen zu halten, dass die Vorgehensweise der Staatsanwältin entgegen der Meinung der Verteidigung gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, sondern gegenteils den Verlauf und die Entstehung der Aussage höchstmöglich transparent macht. So ergibt sich aus den vom Verteidiger beanstandeten Passagen des betreffenden Einvernahmeprotokolls (Urk. 12/3 S. 1 und 2) klar, dass der Name von "N._____" offensichtlich schon vor Beginn der formellen Einvernahme gefallen war, und genau das wird durch die Protokollierung "Sie haben ausgesagt, …" und "Ihrem Anwalt sollen Sie gesagt haben, …" offen gelegt. Das war fair und korrekt. Dass schliesslich ein "Deal" mit der Staatsanwaltschaft I._____ zu einer (Falsch-)belastung des Beschuldigten motiviert hätte, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 56D S. 4), ist eine Unterstellung des Verteidigers, für die sich keine Anhaltspunkte finden – ganz davon abgesehen, dass sich I._____ bei der fraglichen Einvernahme gar nicht mehr in Haft befunden hat (Urk. 12/3 S. 1). Ebenfalls zu verwerfen sind die Einwände der Verteidigung, wonach die Wahlbildidentifikation sowie die "Live-Identifikation" des Beschuldigten durch I._____ in formeller Hinsicht nicht verwertbar seien (Urk. 56A S. 4; Urk. 137 S. 7). Insbesondere ist mit der Vorinstanz zu unterstreichen, dass es bei diesen Identifikationen nicht etwa darum ging, dass ein Zeuge unter vielen verschiedenen Personen den

- 19 ihm nicht weiter bekannten Täter identifizieren musste. Vielmehr war ja eigentlich schon in der Einvernahme vom 3. Oktober 2011 klar, dass I._____ mit seiner Beschuldigung effektiv den Beschuldigten meinte, nachdem er diesen ja schon seit längerem kannte und auch verschiedenste genaue Angaben zu dessen Person und Umfeld machen konnte. Wenn der Verteidiger dies unter anderem mit den Argumenten bezweifelt, es habe I._____ in der Einvernahme nur von "A._____" (ohne Nachname) gesprochen und dessen Alter auf 25 oder 26 Jahre geschätzt, obwohl der Beschuldigte im Oktober 2011 27 Jahre alt gewesen sei (Urk. 137 S. 6), sind das gesuchte Spitzfindigkeiten, woraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Am 3. Oktober 2011 war der Beschuldigte denn auch gerade einmal seit einer knappen Woche 27- und nicht mehr 26jährig… Entgegen dem, was die Verteidigung zu konstruieren versucht, kann deshalb nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass I._____ damals vom Beschuldigten sprach. Die Bild- bzw. Lebendidentifikation diente der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen lediglich noch dazu, dies absolut "wasserdicht" zu machen (vgl. Urk. 65 S. 59). I._____ bezeichnete dann auf dem ihm vorgezeigten Fotowahlbogen den Beschuldigten auch ohne zu zögern (Urk. 12/4). Es steht mithin fest, dass I._____ den Beschuldigten ganz bewusst und insbesondere ohne jeden Zweifel über dessen Identität belastet. Sollte der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht Täter sein, müsste sich I._____ also entweder getäuscht haben oder den Beschuldigten bewusst falsch der Tat bezichtigen. Davon ist jedoch – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 45/46, 57-59 und 63/64) – nicht auszugehen. Eine Verwechslung ist auszuschliessen, nachdem sich die beiden schon seit längerem kennen und, wie gesehen, von Seiten I._____s keinerlei Zweifel an der Identität des Beschuldigten bestehen. Auch wenn I._____ zur Tatzeit unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden haben mag, ist darum nicht vorstellbar, dass I._____ meint, er habe die Tat zusammen mit dem Beschuldigten begangen, obwohl es effektiv jemand anderer war. Für eine bewusste Falschbelastung bestehen sodann keine Anhaltspunkte und wäre insbesondere auch kein Motiv ersichtlich. Letztlich macht denn auch der Beschuldigte selbst nicht geltend, I._____ würde ihn bewusst falsch anschuldigen; jedenfalls konnte der Beschuldigte

- 20 gleichermassen keine Umstände nennen, die I._____ zu einer bewussten Falschbelastung hätten Anlass geben können (Prot. I S. 48-50; Urk. 136 S. 4). 4.8. H._____ – so ist aufgrund der allseitigen Aussagen anzunehmen – kannte den Beschuldigten dagegen vor dem 1. Juni 2010 nicht. Entsprechend konnte er anfänglich auch nicht namentlich vom Beschuldigten als dritten Tatbeteiligten sprechen, so wie er es dann später tat. In der Einvernahme vom 9. August 2011, als sich H._____ zum Geständnis entschloss, sprach er von dieser dritten Person als einem etwa 24- oder 25-jähriger "Kasten" albanischer Herkunft, der ein dreitüriges Auto mit einem ZH- oder SG-Kontrollschild gefahren und von I._____ "L._____" genannt worden sei (Urk. 11/5 S. 3/4). Das sind zwar noch nicht sehr spezifische Angaben. Sie grenzen aber den Kreis möglicher Täter gleichwohl bereits ziemlich stark ein und treffen im Übrigen alle auf den Beschuldigten zu, mit Ausnahme des kleinen Unterschieds, dass I._____ den Beschuldigten "N._____" und nicht "L._____" nannte. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden H._____ dann auf 7 Fotobogen nicht weniger als 56 Bilder verschiedener Männer vorgehalten. Der Beschuldigte (zu jenem Zeitpunkt noch nicht tangiert) befand sich nicht darunter. H._____ entschied sich für die Nummer 1 auf dem Bogen 4, wenn auch mit dem Zusatz, nicht zu 100 % sicher zu sein (Urk. 11/5 S. 5 und Fotobogen 4). Der Verteidigung ist damit Recht zu geben, dass der Mann auf dem erwähnten Bild "definitiv nicht A._____" ist (Urk. 56D S. 5; Urk. 137 S. 4). Wenn sie dann aber weiter behauptet, die von H._____ bezeichnete Person gleiche dem Beschuldigen nicht einmal (a.a.O.), so stimmt das offensichtlich nicht: Wenn man die Fotografie des Beschuldigten (z.B. in Urk. 12/4, Fotobogen Bild Nr. 3) allen 56 H._____ vorgezeigten Fotos gegenüber stellt, so springt einem geradezu ins Auge, dass der von H._____ bezeichnete Mann auf dem Bild 1 des Fotobogens 4 dem Beschuldigten von allen mit Abstand am ähnlichsten sieht. Wenn jemand das Gesicht des Beschuldigten in Erinnerung hat und danach über ein Jahr später aus den 56 H._____ vorgehaltenen Bildern dasjenige auswählt, wie es H._____ getan hat, so ist das absolut zwanglos nachvollziehbar – umso mehr, als das Bild des Beschuldigten eben nicht in der Auswahl zu finden war. Dass H._____ das erwähnte Bild ausgewählt hat, spricht damit viel mehr dafür als dagegen, dass er schon damals den Beschuldigten als Tatbeteiligten "im Kopf" hatte.

- 21 - Anlässlich der Lebendwahlkonfrontation ein knappes halbes Jahr später, am 10. Januar 2012, wurden H._____ 6 Männer gegenüber gestellt. Hier befand sich der Beschuldigte, der zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Angaben von I._____ in das Verfahren miteinbezogen worden war, ebenfalls darunter. H._____ war sich aber nicht sicher. Immerhin bezeichnete er den Beschuldigten als einzige Person, die als möglicher Täter in Frage komme und schloss die anderen fünf mit Überzeugung aus (Urk. 16/9 S. 4 und 3. Beilagenset). Eine Identifikation hat damit – mit dem Verteidiger (Urk. 56D S. 5; Urk. 137 S. 4) – nicht stattgefunden. Allerdings kann aus den Aussagen von H._____ auch hier abgeleitet werden, dass er das Bild des Beschuldigten im Gedächtnis hatte. Denn offensichtlich war ihm noch immer ein Gesicht in der Art des Bildes 1 von Bogen 4 der Fotowahlkonfrontation und desjenigen des Beschuldigten in Erinnerung. Anders wäre nicht zu erklären, dass er den Beschuldigten am 10. Januar 2012 nur – aber immerhin – als möglichen Täter bezeichnete. Und immerhin waren zum damaligen Zeitpunkt bereits über anderthalb Jahre seit dem Vorfall verstrichen. In der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2012 gab dann H._____ zu Protokoll, dass er den dort anwesenden Beschuldigten bereits vor der Einvernahme als Mittäter erkannt habe, als dieser mit seinem Anwalt an ihm vorbeigegangen sei. Er sei sich zu 100 % sicher (Urk. 13/3 S. 3/4). Wenn der Verteidiger hierzu rügt, diese Identifikation sei "nicht verwertbar" (Urk. 56D S. 5; Urk. 137 S. 4), so ist dies in formeller Hinsicht sicher nicht richtig: Es ist nicht ersichtlich, welche prozessualen Vorschriften nicht eingehalten worden wären. Der Skepsis der Verteidigung ist indessen insoweit recht zu geben, als die Identifikation eines Täters in einer Foto- oder Lebendwahlkonfrontation im Normalfall sicher aussagekräftiger ist als die Bezeichnung einer Person als Täter, die einem bereits als Beschuldigter präsentiert wird. So ist die deutliche Bezeichnung des Beschuldigten als Mittäter durch H._____ in der Einvernahme vom 22. Oktober 2012 sicher mit den nötigen Vorbehalten zu würdigen. Es kann aber der Auffassung der Verteidigung nicht gefolgt werden, "dass H._____ einfach unter dem Eindruck, dass A._____ als Mitbeschuldigter in der Lebendwahlkonfrontation und in der Konfrontationseinvernahme zuvor mit B._____ und ihm zusammen war und B._____ dort A._____ als den dritten Täter beschuldigte, dachte, A._____ sei tatsächlich der

- 22 dritte Täter" (Urk. 56D S. 5; ähnlich in Urk. 137 S. 5). Vielmehr hat nämlich H._____ – wie gesehen – bereits von Beginn weg und noch weit bevor er um die Belastungen des Beschuldigten durch I._____ und den Privatkläger wusste, Täterbeschreibungen und -identifikationen abgegeben, die klar in die Richtung des Beschuldigten deuteten. So erscheint sein Aussageverhalten vielmehr als zurückhaltend und vom Willen getragen, keine falsche Person belasten zu wollen. Seine Aussagen sind glaubhaft und es ist ihm abzunehmen, dass ihm hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten das Zusammentreffen mit diesem vor der Einvernahme vom 22. Oktober 2012 die letzte Gewissheit gegeben hat. Das ist auch durchaus plausibel, weist doch eine Person viele Wiedererkennungsmerkmale auf, die in Foto- oder Lebendwahlkonfrontationen nur unzureichend oder gar nicht zum Ausdruck kommen. Jedenfalls kann eine Person grundsätzlich sicher besser und zuverlässiger wiedererkannt werden, wenn einem diese Person natürlich begegnet, als wenn einem zur Identifikation nur eine eher statische und stumme Präsentation oder gar lediglich die Fotografie von Gesichtern zur Verfügung steht. Das so wahrnehmbare Gesamtbild, inklusive etwa auch dem Gang oder der Stimme, vermittelt zweifelsohne einen höheren Wiedererkennungswert als lediglich die "fotografierbare" Erscheinung. Unter diesen Voraussetzungen ist – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 39, 55-57 und 63/64) – auch bei H._____ davon auszugehen, dass er den Beschuldigten nicht unzutreffend belastet. Ein Irrtum ist auszuschliessen, da seine Angaben zum dritten Täter von Anfang an konstant und widerspruchsfrei auf den Beschuldigten zutrafen und seine schliessliche Identifikation zurückhaltend und nachvollziehbar ausgefallen ist. Eine bewusste Falschanschuldigung scheidet auch hier darum aus, weil einerseits keinerlei Motive dafür ersichtlich wären oder auch nur schon vom Beschuldigten behauptet würden, und andererseits auch aus den Aussagen H._____' nicht auf Solches geschlossen werden könnte: Gegenteils ist – wie schon erwähnt – seine Identifikation des Beschuldigten vorsichtig und zurückhaltend ausgefallen. Hätte er bewusst den Beschuldigten falsch anschuldigen wollen, hätte er das schon viel früher tun können und wohl auch spätestens bei der Lebendwahlkonfrontation getan.

- 23 - 4.9. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers moniert die Verteidigung zunächst, dass dieser als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO befragt und entsprechend gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet worden sei, obwohl ihn die Beschuldigten mehrfach des Verkaufs und der Abgabe von Kokain bezichtigt hätten und er deshalb nicht hätte zur Aussage verpflichtet werden dürfen. Die Aussagen des Privatklägers seien darum nicht verwertbar (Urk. 56D S. 5-7; Urk. 137 S. 9). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger nicht "jeweils" – wie sich die Verteidigung noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrückte (Urk. 56D S. 5) – unter Aussagepflicht einvernommen worden ist. In der polizeilichen Befragung vom 4. Juni 2010 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Juli 2010 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern könne (Urk. 9/1 S. 1 und Urk. 9/2 S. 2). Erst ab dem 9. August 2011 erfolgten seine Einvernahmen explizit unter Verweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO (Urk. 9/3 bis 9/5). Es kann den Akten nicht entnommen werden, was der Grund für dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft war. Nachdem sich der Privatkläger bereits am 11. Juli 2010 (gegen H._____) konstituiert hatte (Urk. 6/3), hätte er nämlich grundsätzlich bereits am 19. Juli 2010 zur Aussage verpflichtet werden müssen. Dass die Staatsanwältin den Beschuldigten damals nicht unter diesen Vorzeichen befragt hat, könnte demnach – im Sinne dessen, was die Verteidigung vorbringt – durchaus damit begründet gewesen sein, dass H._____ den Privatkläger vorgängig recht deutlich des (früheren) Kokainverkaufs beschuldigt hatte (vgl. insbesondere Urk. 11/3). Ein Jahr später sah dann die Staatsanwältin offenbar die Voraussetzungen von Art. 178 lit. d StPO beim Privatkläger nicht mehr gegeben und befragte ihn unter Geltung von Art. 178 lit. a StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO, wie das bei Privatklägern eben grundsätzlich zu tun ist. Wie es sich mit alledem letztlich genau verhält, kann indessen offen bleiben: Tatsache ist nämlich, dass sich der Geschädigte – wie gesehen – schon in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens als Privatkläger konstituierte und Zivilforderungen stellte, mithin praktisch von Beginn weg zum Ausdruck gebracht hat, sich aktiv am Verfahren beteiligen und Ansprüche gegen die Täter stellen zu wollen. Entsprechend sagte er denn auch in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2010 und

- 24 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2010 einlässlich aus, obwohl er dazu von seiner prozessualen Stellung her und im Sinne der an ihn ergangenen Hinweise nicht verpflichtet gewesen wäre. Es kann damit fraglos davon ausgegangen werden, dass der in den Einvernahmen ab dem 9. August 2011 jeweils unter Hinweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO befragte Privatkläger auch dann ausgesagt hätte, wenn er nicht noch formell zur Aussage verpflichtet worden wäre. Und schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 61) – festzuhalten, dass in dieser Konstellation der Beschuldigte ohnehin nichts zu seinen Gunsten aus einem möglicherweise nicht angebrachten Hinweis nach Art. 180 Abs. 2 StPO ableiten könnte: Nachdem der Privatkläger ja in den ersten Einvernahmen freiwillig umfassend ausgesagt hatte, könnte sich höchstens dieser selbst darauf berufen, in den späteren Befragungen zu Unrecht auf Art. 180 Abs. 2 StPO hingewiesen worden zu sein. Hinsichtlich des materiellen Gehalts der auf die Identität der Täter zielenden Aussagen des Privatklägers stellt sich die Ausgangslage ähnlich wie bei den diesbezüglichen Aussagen von H._____ dar: So ist zunächst im Sinne der Vorbringen des Verteidigers zutreffend, dass der Privatkläger in der Einvernahme vom 9. August 2011 den Beschuldigten nicht identifiziert hat (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9). Allerdings war dieser auf den 56 dem Privatkläger vorgelegten Fotografien (die gleichen wie bei H._____) auch gar nicht zu finden. Im Gegensatz zu H._____ war der Privatkläger indessen offensichtlich unsicherer und bezeichnete letztlich 10 Personen, die aus seiner Sicht als Täter in Frage kämen (Urk. 9/3 S. 4/5). Immerhin ist aber zu beachten, dass unter diesen 10 Personen auch diejenige war, die von H._____ bezeichnet wurde und die dem Beschuldigten sehr ähnlich sieht. Auch die Gesamtschau aller vom Privatkläger bezeichneten Fotografien lassen erkennen, dass er offenbar schon einen Menschentyp als Täter in Erinnerung hatte, der mit dem Beschuldigten zumindest vergleichbar ist. So werden auch seine ersten Aussagen unmittelbar nach der Tat bestätigt, wonach es sich bei demjenigen Täter, den ihn gewürgt habe, um einen ca. 170 cm grossen, ca. 20 bis 25 Jahre alten "Balkantyp" leicht festerer Statur und mit dunkelblonden kurzen Haaren gehandelt habe (Urk. 9/1 S. 2).

- 25 - Nachdem der Beschuldigte aufgrund der Aussagen von I._____ festgenommen worden war, wurde mit dem Privatkläger nochmals eine Fotowahlkonfrontationseinvernahme durchgeführt. Unter den 8 ihm vorgelegten Fotografien erkannte er hier den Beschuldigten als einen von aus seiner Sicht zwei möglichen Tätern. Er betonte aber, sich nicht sicher zu sein, und favorisierte schliesslich diejenige Person, bei welcher es sich nicht um den Beschuldigten handelte (Urk. 9/4 S. 2). Auch hier stimmt damit mit dem Verteidiger, dass keine Täteridentifikation stattfand (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9). Auch hier ist aber offensichtlich, dass das Bild des Täters, wie es der Privatkläger sich vorstellte, durchaus mit demjenigen des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist. In der am 29. Mai 2012 durchgeführten Lebendwahlkonfrontation identifizierte der Privatkläger den Beschuldigten als Täter. Er sei sich dessen zu 100 % sicher; er habe diesen aufgrund der Statur, der Breite, der Grösse, der Haarfarbe und wegen des Gesichts sofort klar erkannt (Urk. 16/15 S. 2/3). Die verschiedenen Argumente der Verteidigung, wonach diese Identifikation nicht verwertbar sei (Urk. 56D S. 6/7; Urk. 137 S. 9/10), schlagen auch hier nicht durch: Es ist nicht ersichtlich, welche prozessualen Vorschriften dabei verletzt worden sein sollten. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Privatklägers ist indessen durchaus zu beachten, dass die Lebendwahlkonfrontation erst zwei Jahre nach der Tat stattgefunden hat und in einer solchen Zeit das menschliche Erinnerungsvermögen verblassen kann. Und ebenso zutreffend ist, dass der Privatkläger eine Fotografie des Beschuldigten (im Rahmen der Fotowahlkonfrontation) schon einmal gesehen hatte, bevor es zur Lebendwahlkonfrontation gekommen war, sowie dass anlässlich derselben die zweite Person, die vom Privatkläger in der Fotowahlkonfrontation neben dem Beschuldigten als möglicher Täter bezeichnet worden war, sich nicht unter den sechs dem Privatkläger präsentierten Männern befand. Wenn der Verteidiger aber geltend macht, dadurch sei dem Privatkläger in unzulässiger Weise die Täterschaft des Beschuldigten suggeriert worden, trifft dies nicht zu: So ist mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 62) darauf hinzuweisen, dass zum normalen Ablauf gehört, einem Geschädigten oder sonstigen Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Identifikation des Täters zunächst verschiedene Bilder vorzulegen und erst nachher – falls nötig – noch eine Lebendwahlkonfrontation

- 26 durchzuführen. Deshalb liegt sehr häufig in der Natur der Sache, dass bei der Identifikation eines Täters bei einer Lebendwahlkonfrontation der Zeuge eine Fotografie des Täters schon vorgängig bei der Fotowahlkonfrontation einmal gesehen hat. Hierin im Sinne der Kritik der Verteidigung aber eine massgebliche Suggestion zu sehen, ist indessen kaum möglich: Gerade vorliegend wurden ja dem Privatkläger in den beiden Fotowahlkonfrontationseinvernahmen insgesamt nicht weniger als 64 Bilder vorgelegt, welche er in seinem Kopf "gespeichert" haben müsste, um sie – überdies mehrere Monate im Nachhinein – mit den Gesichtern der sechs ihm an der Lebendwahlkonfrontation präsentierten Männern zu vergleichen. Es braucht keine weiteren Erläuterungen dazu, dass jedenfalls der durchschnittliche Mensch zu Solchem nicht in der Lage ist. Es bleibt damit die Glaubhaftigkeit der – formell allesamt gültig deponierten – Belastungen des Privatklägers zu überprüfen. Und hier fällt auf, dass er konstant und widerspruchsfrei ausgesagt hat, die Identifikation des Beschuldigten stetig präzisierend bis hin zur Wahlkonfrontation vom 29. Mai 2012, wo er den Beschuldigten erkannte. Wenn die Verteidigung herausstreicht, dass der Privatkläger einmal gemeint habe, der Täter habe braune Augen, ein andermal aber von blauen Augen gesprochen habe (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9; vgl. dazu Urk. 9/5 S. 10/11), so kann das nicht entscheidend sein: Insbesondere ist zu beachten, dass es zur Tatzeit noch dunkel war – worauf gerade in diesem Zusammenhang im Übrigen auch der Privatkläger selbst hinwies (Urk. 9/5 S. 10). Die Aussagen des Privatklägers wirken vielmehr vorsichtig und zurückhaltend, vom erkennbaren Bestreben getragen, niemanden falsch zu belasten. Er legte seine Unsicherheit von Beginn weg offen und wünschte denn auch von sich aus eine Lebendwahlkonfrontation (Urk. 9/5 S. 10). Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er den Beschuldigten falsch belasten würde; insbesondere liessen seine Aussagen auch den Schluss nicht zu, er habe sich letztlich einfach für "irgendeinen" Täter entschieden, um einen Adressaten für seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu haben. Für eine bewusste Falschanschuldigung wären schliesslich – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 64) – keinerlei Motive erkennbar. Wie schon erwähnt, kannten sich der Privatkläger und der Beschuldigte vor diesem Verfahren gar nicht.

- 27 - 4.10. Im Sinne eines Fazits ist damit bis hierhin vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Schlüsse zu verweisen (Urk. 65 S. 63 f.). Der Beschuldigte wird von drei Personen unabhängig voneinander und übereinstimmend als Täter bezeichnet: Von seinem – ihm nicht etwa feindlich gesinnten – Kollegen I._____ sowie von H._____ und dem Privatkläger, die ihn beide vorgängig nicht kannten. Die jeweiligen Täterbeschreibungen stimmen untereinander überein und trafen bereits in der Anfangsphase viel eher auf den Beschuldigten zu, als sie gegen ihn gesprochen hätten. Sie sind allesamt zurückhaltend ausgefallen und enthalten keinerlei Elemente, die auf eine Falschbelastung hindeuten würden. Die letztlichen Identifikationen sind glaubhaft und in ihren Zustandekommen plausibel zu erklären. Und während schon bei jedem Einzelnen keinerlei Motiv ersichtlich wäre, den Beschuldigten bewusst zu Unrecht zu belasten, ist Solches für eine Absprache untereinander schon ganz auszuschliessen: Es ist nicht vorstellbar, aus welchen Gründen sich der mit dem Beschuldigten bekannte I._____, H._____ und der von diesen überfallene Privatkläger darauf hätten einigen sollen, den Beschuldigten fälschlicherweise der Mitwirkung an der Tat vom 1. Juni 2010 zu bezichtigen. Im Übrigen auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweisend (Urk. 65 S. 63/64), ist aufgrund der bis hierhin abgehandelten Beweislage zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am eingeklagten Vorfall vom 1. Juni 2010 beteiligt war. 5. Sachverhalt – Alibi 5.1. Wie gesehen (vorstehende Erw. 1.2 ff.), macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren nun aber geltend, er habe sich am 1. Juni 2010 gar nicht in der Schweiz aufgehalten, sondern sei in Zilina (Slowakei) gewesen. Selbstredend ist das eine Behauptung von Relevanz, die es im Folgenden zu überprüfen gilt. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung gingen dazu bereits zwei Bestätigungen von F._____ ein (s. vorstehend Erw. 1.5 f.), und in der Verhandlung selbst legte der Verteidiger eine Bestätigung von C'._____ und D'._____ vom 27. Februar 2014 vor, wonach der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen sei (Urk. 138). Im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen wurden sodann F._____ (Urk. 152/49) und E._____ (Urk. 152/57) als Zeugen befragt und gingen – wie be-

- 28 reits erwähnt – seitens der ebenfalls zur Einvernahme vorgeladenen C'._____ und D'._____ die Mitteilungen ein, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage seien und im Übrigen mit Blick auf ihr verwandtschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten ohnehin keine Aussagen machen möchten (Urk. 152/32 und Urk. 152/37). 5.2. Bis in die vorinstanzliche Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte jeweils kurz und knapp, an der vorliegend zu beurteilenden Tat beteiligt gewesen zu sein. Der Vorwurf stimme nicht; er könne sich nicht erklären, weshalb er belastet werde (Prot. I S. 49). In der Berufungserklärung vom 3. Februar 2014 teilte dann der Verteidiger mit, der Beschuldigte habe herausgefunden, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz, sondern in der Slowakei gewesen sei (Urk. 67 S. 4). 5.3. In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte dazu befragt. Er erklärte, in der Nacht vom 31. Mai 2010 auf den 1. Juni 2010 in Zilina, auch bei seiner Tante C'._____ gewesen zu sein. Er sei mit jenen Personen zusammen gewesen, die er im Rahmen seiner Beweisanträge genannt habe. Auch andere Leute habe er besucht; aber wie und wo genau wisse er nicht mehr (Urk. 136 S. 6). Er meine, Zürich am 31. Mai 2010 am Morgen verlassen zu haben; es könne aber auch Abend gewesen sein. Soweit er sich erinnere, sei er mit dem Zug gefahren. Er wisse aber nicht mehr, was für eine Route der Zug genommen habe; er schaue nicht, wo er durchfahre. Auf entsprechende Nachfrage wusste er auch nicht, wie oft er schon von Zürich nach Zilina gefahren sei, um welche Zeit er angekommen sei und wieviel die Reise gekostet habe (Urk. 136 S. 8). In der Slowakei meine er "nicht lange" geblieben zu sein; vielleicht 3 Tage, "vielleicht aber auch 5, 6 oder 7 Tage". Entsprechend wisse er auch nicht, wann er wieder in Zürich gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Die Rückreise habe er wahrscheinlich mit dem Zug angetreten. Er wisse aber nicht, ob er habe umsteigen müssen (Urk. 136 S. 16). Soviel er wisse, habe ihn damals E._____ zum Bahnhof gefahren; vermutlich nach Zürich, "vielleicht aber auch nach … oder …", vielleicht am Morgen, vielleicht am Mittag oder am Abend. Er wisse auch nicht, wie oft ihn E._____ schon insgesamt zum Bahnhof gebracht habe (Urk. 136 S. 9/10).

- 29 - F._____ habe er damals auf Anraten seiner Tante aufgesucht, weil er etwas zwischen dem Implantat am rechten Schaufelzahn und dem Zahnfleisch gehabt habe. Er wisse allerdings nicht mehr genau, wann das gewesen sei; man müsse dafür F._____ fragen. Er meine, das sei an einem Nachmittag gewesen, wisse aber nicht, ob er das richtig in Erinnerung habe. F._____ habe ihm dann einen Essensrest entfernt, und er habe ihr dafür etwa 20 bis 30 Euro gegeben (Urk. 136 S. 10/11). Nach der Herkunft des vom Verteidiger dem Gericht eingereichten "Rezepts" befragt, erwiderte der Beschuldigte, das nicht zu wissen. Er habe über seine Mutter F._____ gefragt, vielleicht habe auch seine Tante gefragt. Das interessiere ihn nicht. Bezüglich des Inhalts des Berichts von F._____ erklärte der Beschuldigte wechselweise, nichts zu wissen oder man müsse seine Mutter oder F._____ fragen (Urk. 136 S. 12/13). C'._____ und D'._____ habe er bei ihnen zuhause getroffen. Die Adresse und wann das gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 136 S. 13). Auf die Frage nach dem Grund seiner Reise antwortete der Beschuldigte, er habe weg "von den Leuten und der Allgemeinheit" gewollt. Es könne nicht sein, "dass man eingesperrt wird, nur weil jemand etwas behauptet". Er habe dann immer etwas unternommen und wohl auch noch andere Leute getroffen; er könne sich aber nicht mehr erinnern. Wo er am 1. Juni 2010 gewesen sei und was er dann gemacht habe, wisse er "aufgrund der Zeugenaussagen". Er habe es "etwas verschleiert" und "weit weg" in seinem Kopf (Urk. 136 S. 14). Auf Nachfrage, ob es möglich sei, dass er zwar irgendwann im Jahre 2010 in Zilina gewesen sei, aber nicht genau am 1. Juni 2010, erwiderte er, er persönlich wisse es ja nicht genau, sondern nur "aufgrund der Unterlagen". Es wäre gut möglich, dass er sich irre; auch die Leute könnten sich irren. "Es kann alles sein" (Urk. 136 S. 15). Wie häufig er in den letzten Jahren in Zilina gewesen sei, konnte der Beschuldigte nicht klar sagen. Er müsse lügen, wenn er es genauer sagen wolle; es sei "eher einmal als fünfmal pro Jahr" gewesen; jedenfalls aber "nicht mehrmals pro Monat". Er habe keine Agenda, lebe in einer anderen Welt und habe auch nichts, um Aufzeichnungen zu machen (Urk. 136 S. 15). Er wisse auch

- 30 nicht, ob er schon mehr als einmal den Zug nach Zilina genommen habe (Urk. 136 S. 17). Der Beschuldigte wurde schliesslich gefragt, weshalb ihm erst im Jahre 2014 und im Rechtsmittelverfahren in den Sinn komme, dass er sich am 1. Juni 2010 gar nicht in der Schweiz aufgehalten habe, obwohl er bereits über mehrere Jahre hinweg in der Strafuntersuchung stand und insbesondere auch bereits das erstinstanzliche Gerichtsverfahren stattgefunden hatte. Er habe nicht gedacht, so der Beschuldigte, "dass es nötig sei". Vor Bezirksgericht habe man ihn auch nicht gefragt, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Er habe "das mit dem Raub" nicht ernst genommen, es sei lächerlich. Erst sein Anwalt habe dann Druck gemacht und gesagt, man müsse nun wissen, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 10, 15). Er sei damals aufgrund der Vorkommnisse "gröber neben den Schuhen" gestanden (Urk. 136 S. 14). 5.4. Am 30. Juni 2015 wurde E._____ als Zeuge befragt (Urk. 152/57). Er arbeitete zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt mit dem Beschuldigten zusammen und war mit diesem befreundet. Anschliessend hätten sie aber verschiedene Entwicklungen durchgemacht (der Zeuge ist im Gegensatz zum Beschuldigten verheiratet und hat Kinder). Sie hörten aber immer noch manchmal voneinander. Nun habe ihn der Beschuldigte im Jahre 2014 einmal angerufen und gefragt, ob er sich daran erinnern könne, ihn – den Beschuldigten – einmal gefahren zu haben für eine Reise in sein Heimatland. Die Frage habe keinen Bezug zu einem bestimmten Datum gehabt; sie hätten einfach diskutiert, wo er ihn überall hingefahren haben könnte. Anlässlich eines Telefonanrufs vor der Einvernahme – so der Zeuge weiter – habe der Beschuldigte das Datum des 30. Mai 2010 erwähnt; dieses Datum habe er allenfalls schon damals genannt (Urk. 152/57 S. 3). Er – der Zeuge – habe versucht, Rückschlüsse zu ziehen. Er sei nämlich die letzten drei Wochen seines Arbeitsverhältnisses im Mai 2010 in Deutschland gewesen, und wenn er sich recht erinnere, sei der letzte Arbeitstag der Freitag, 27. Mai 2010, gewesen. Den 30. Mai habe ihm der Arbeitgeber dann "geschenkt". Vor dem 27. Mai 2010 könne die Fahrt also nicht gewesen sein (Urk. 152/57 S. 5). Ob es der 27, 28. oder 29. bzw. am 30. oder 31. gewesen sei, wisse er nicht

- 31 - (Urk. 152/57 S. 3, 4, 8). Er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern, an welchem er den Beschuldigten herumgefahren habe. Er wisse einfach, dass er am 1. August 2010 die neue Arbeitsstelle angetreten habe und im Juli 2010 mit seiner Familie vermutlich in den Ferien gewesen sei. Er möge sich aber in gewissen Bildern daran zu erinnern, den Beschuldigten einmal an einem Morgen früh abgeholt und an den Bahnhof Zürich gefahren zu haben. "Tendenziell" habe er den Beschuldigten hinter dem Kino ABC oder bei den Taxiparkplätzen aussteigen lassen; konkret daran erinnern könne er sich aber nicht. Wahrscheinlich habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er ihn fahre; er habe auch einmal angesprochen, dass er in seine Heimat gehen wolle (Urk. 152/57 S. 5). Er nehme an, es sei morgens gewesen, schätzungsweise 8.00 Uhr oder 9.00 Uhr. Es müsste an einem Sonntag oder Montag gewesen sein (Urk. 152/57 S. 6, 7). 5.5. Ebenfalls am 30. Juni 2015 fand die Zeugeneinvernahme von F._____ statt (Urk. 152/49). Sie bestätigte zunächst kurz zusammengefasst ihr Schreiben vom 20. August 2014 (Urk. 115); der Beschuldigte sei anfangs Juni 2010 nach 16.00 Uhr vorbeigekommen, und sie habe diesem einen abgebrochenen Zahnstocher aus dem Zahnfleisch gezogen (Urk. 152/49 S. 3/4 – auf Nachfrage: es habe wie das Ende eines dünnen Knöchelchens ausgesehen, Urk. 152/49 S. 6). Drei Jahre danach sei sie von der Mutter des Beschuldigten aufgesucht worden. Diese habe sie gefragt, ob sie eine Bestätigung des Besuchs des Beschuldigten abgeben könne. Sie – F._____ – habe daraufhin ein Rezept geschrieben [Urk. 88/89] und bestätigt, ohne Entgelt eine Behandlung gemacht zu haben. Hinsichtlich des genauen Datums der Behandlung habe sie sich nicht mehr erinnern können. Die Mutter des Beschuldigten habe sie aber gefragt, ob sie – F._____ – die Bestätigung der Behandlung auf den 1. Juni 2010 datieren könne. Das habe sie dann gemacht und die Bestätigung auf den 1. Juni 2010 ausgestellt (Urk. 152/49 S. 4/5). Darauf angesprochen, dass sie in der Bestätigung zuhanden des Gerichts (Urk. 110 = Übersetzung Urk. 115) geschrieben habe, sie hätte sich den Namen des Beschuldigten in das Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten eingetragen und könne darum das genaue Datum des 1. Juni 2010 angeben, erklärte F._____, nachdem sie von der Mutter des Beschuldigten

- 32 kontaktiert worden sei, habe sie sich den Namen des Beschuldigten auf ein Stück Papier geschrieben. Dieses habe sie dann in das Buch gelegt unter dem Datum 1. Juni 2010, damit sie sich daran erinnern würde, etwas ausgestellt zu haben (Urk. 152/49 S. 5, 9/10). F._____ bestätigte dann nochmals, von der Mutter des Beschuldigten gebeten worden zu sein, genau das Datum des 1. Juni 2010 aufzuschreiben. Diese habe gesagt, es würde ihnen sehr helfen, wenn sie genau dieses Datum bezeichnen würde (Urk. 152/49 S. 6). Selber erinnere sie sich immerhin daran, dass der Besuch ungefähr 2 Wochen vor ihrem 60. Geburtstag am 13. Juni 2010 gewesen sei (Urk. 152/49 S. 7, 8). Nach der Rückübersetzung und Überprüfung des Einvernahmeprotokolls hielt F._____ nochmals ausdrücklich fest, von sich aus nicht bestätigen zu können, ob der Besuch des Beschuldigten am 1., 2. oder 3. Juni 2010 stattgefunden habe. Sie habe anfänglich die Wichtigkeit des genauen Datums nicht erfasst und auf die Bitte der Mutter des Beschuldigten hin den 1. Juni 2010 geschrieben. Jetzt, da sie sehe, dass das genaue Datum sehr wichtig sei, müsse sie einräumen, dass es auch der 2. oder 3. Juni 2010 hätte sein können. Es wäre daher möglich – so F._____ weiter –, dass sie unter dem Druck der Mutter des Beschuldigten den 1. Juni 2010 angegeben habe, obwohl es der 2. oder 3. gewesen sei (Urk. 152/49 S. 12/13; Urk. 152/50). 5.6. Der Verteidiger ist der Auffassung, dass der Alibibeweis für den Beschuldigten erbracht sei. Es sei auf die entsprechenden Bestätigungen und Aussagen abzustellen. Sowohl F._____ als auch E._____ hätten glaubhaft herleiten können, dass der Beschuldigte kurz vor bzw. am 1. Juni 2010 in Zilina gewesen sei. Das werde auch durch die Bestätigung des Ehepaars D._____/C._____ belegt (Urk. 137 S. 12; Urk. 166 S. 11/12). 5.7. Die Staatsanwaltschaft ist der gegenteiligen Auffassung. Auf die Zeugen könne von Vornherein nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte seit der Haftentlassung und der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils jede Zeit der Welt gehabt habe, sich ein Alibi zu verschaffen und sich hiezu mit angeblichen Zeugen abzusprechen. Die Zeugin hätte sich sodann nicht genau daran erinnern können, wann sie dem Beschuldigten das Knöchelchen aus dem Zahnfleisch gezogen

- 33 bzw. ihn zum Bahnhof gefahren haben. Und nachdem sich F._____ sicher sei, dass der Beschuldigte nach 16.00 Uhr bei ihr erschienen sei, wäre auch möglich, dass dieser nach Verübung des Raubs um 6.00 Uhr bis nach 16.00 Uhr mit seinem BMW nach Zilina gereist sein könnte (Urk. 141 S. 2/3; Urk. 173 S. 2). 5.8. Verschiedene Umstände lassen hochgradig daran zweifeln, dass der Beschuldigte im Sinne seiner Behauptungen zur Tatzeit tatsächlich landesabwesend gewesen sein könnte: 5.8.1. Zunächst ist schon einmal kaum erklärlich, weshalb der Beschuldigte diese Behauptung erstmals im Berufungsverfahren, nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung vorbringt. Zwar stimmt schon, dass er erst am 18. Oktober 2011 verhaftet und ein erstes Mal befragt worden ist, "weshalb es nach dieser grossen Zeitspanne entsprechend schwierig und langwierig für ihn war, herauszufinden, wo er sich genau zum Tatzeitpunkt aufhielt" (so der Verteidiger in Urk. 74 S. 2). Ab da stand er jedoch bis zur Anklageerhebung am 23. Januar 2013 (Urk. 30) bzw. der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 31. Oktober 2013 (Prot. I S. 12) während mehr als zwei Jahren im vorliegenden Verfahren, konfrontiert mit dem schwerwiegenden Vorwurf, am 1. Juni 2010 für einen Raub (mit-)verantwortlich gewesen zu sein. Dass er da nie auch nur am Rande einmal in den Raum gestellt hat, zur Tatzeit möglicherweise gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein, ist – wenn es denn so gewesen wäre – eigentlich fast nicht vorstellbar. Stattdessen verneinte der Beschuldigte immer nur ohne jeglichen Erklärungsversuch sehr karg und pauschal, dabei gewesen zu sein. Das ist prozessual sein gutes Recht. Angesichts der nach den belastenden Aussagen von I._____, H._____ und des Privatklägers offensichtlich immer ungünstiger werdenden Beweissituation wäre von ihm indessen schon zu erwarten gewesen, sich wenigstens im Ansatz etwas einlässlicher zu entlasten zu versuchen, anstatt sich – faktisch – einfach zu verweigern. Damit wird nicht etwa eine Beweislastumkehr vorgenommen oder vom Beschuldigten verlangt, sich selbst zu belasten: Vielmehr erachtet auch das Bundesgericht die Grenzen des "nemo tenetur"-Grundsatzes als dann erreicht, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünf-

- 34 tigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6; Pra 90/2001 Nr. 110 E. 3 und 4; zuletzt in 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Wenn der Beschuldigte während der ganzen Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einmal ansatzweise antönte, dass er über ein Alibi verfügen könnte, fällt dies demnach im Sinne der Vermutung zu seinem Nachteil ins Gewicht, dass es ein solches Alibi eben nicht gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1 am Schluss). Was der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zur Erklärung dieses Aussageverhaltens auszuführen versuchte, wirkt sich alles andere als zu seinen Gunsten aus. Gegenteils liegt fast die Frage nahe, ob er das Gericht für dumm verkaufen will, wenn er allen Ernstes geltend macht, man habe ihn vor Bezirksgericht nicht danach gefragt, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Angesichts des Tatvorwurfs war ja gerade das Thema der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung, wo sich der Beschuldigte am 1. Juni 2010 aufgehalten hat. Und – es muss nochmals gesagt werden – wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auch nur annähernd daran gedacht haben könnte, am 1. Juni 2010 nicht in der Schweiz gewesen zu sein, so wäre unerklärlich, dass er das nicht wenigstens in den Raum gestellt hätte. Soweit der Beschuldigte dazu sagt, er habe nicht gedacht, dass das nötig sei, und er habe "das mit dem Raub" nicht ernst genommen (Urk. 136 S. 9/10), ist das unplausibel und unglaubhaft. Es sei daran erinnert, dass sich der Beschuldigte mit einer – nach seiner Darstellung ungerechtfertigten – Anklage konfrontiert gesehen hat, die eine Verurteilung wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren forderte. Auch ein Beschuldigter, der "neben den Schuhen" steht, wird in einer solchen Situation irgendwann im Verlaufe einer mehrjährigen Strafuntersuchung und nicht erst im Berufungsverfahren nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch zumindest einmal behaupten, er sei gar nicht im Lande gewesen, wenn das effektiv so gewesen sein könnte. 5.8.2. In materieller Hinsicht tragen die Aussagen des Beschuldigten überhaupt nichts dazu bei, das einem sein geltend gemachtes Alibi auch nur halbwegs

- 35 wahrscheinlich machen würde: In ausreichend konkretem Masse lassen sich daraus einzig die Behauptungen ableiten, er sei – jeweils irgendwann einmal – von E._____ zu einem Bahnhof gefahren worden, habe seine Tante und deren Mann besucht und sich von F._____ einen Fremdkörper aus dem Zahnfleisch entfernen lassen. Eigentlich auf jede weitere Nachfrage reagierte der Beschuldigte dann aber mit Nichtwissen und/oder mit dem Verweis, man solle doch seine Mutter, seine Tante oder F._____ fragen. Der Beschuldigte war nicht in der Lage, das angebliche Reisedatum zu nennen, die ungefähre Tageszeit, den Bahnhof, an welchen ihn E._____ gefahren habe, die grobe befahrene Route und ob er habe umsteigen müssen, den Fahrpreis, die auch nur ungefähre Aufenthaltsdauer in Zilina, das genaue Datum der zahnärztlichen Behandlung, die Adresse seiner Tante, die Namen der Personen, mit welchen er etwas unternommen habe, die Umstände des Zustandekommens der Bestätigungen von C'._____, D'._____ und F._____. Auch auf Fragen zu Nebenumständen gab er derart nichtssagende Antworten, dass diese jeglicher Überprüfbarkeit entzogen sind: So wollte er in den letzten Jahren "eher einmal als fünfmal pro Jahr" bzw. "nicht mehrmals pro Monat" in Zilina gewesen sein und auch nicht mehr wissen, ob er schon mehr als einmal mit dem Zug nach Zilina gefahren sei. Zwischen "einmal pro Jahr" und "nicht mehrmals pro Monat" liegt nun schon einmal der Faktor 12, und dass der Beschuldigte – im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 30-jährig, Absolvent der obligatorischen Schulen und einer Lehre als Polymechaniker, bei verschiedenen Arbeitgebern tätig und mit dem Vorsatz, eine Weiterbildung in Angriff zu nehmen – nicht mehr wissen will, ob er lediglich einmal oder mehr als einmal mit dem Zug zu seiner Tante in Zilina gefahren ist, ist wirklich nicht glaubhaft und legt die Vermutung nahe, dass er mehr vertuschen als aufklären will. 5.8.3. Sodann sind auch die Bestätigungen von F._____ zweifelhaft: 5.8.3.1. Zunächst fällt auf, dass zwischen der mit "Rezept" überschriebenen Bestätigung vom 27. Februar 2014 (Urk. 89) und dem Schreiben vom 13. August 2014 (Urk. 115) dahingehend ein Widerspruch besteht, als im ersten Schriftstück von der "Korrektur einer prothetischen Arbeit" die Rede ist, während F._____ im späteren Brief schildert, sie habe dem Beschuldigten einen kleinen dünnen Kno-

- 36 chen aus dem Zahnfleisch entfernt. Das ist nicht in Einklang zu bringen. Weder eine Fachperson noch ein Laie spricht von der Korrektur einer prothetischen Arbeit, wenn es darum geht, dass eine Zahntechnikerin einem Patienten ein kleines Knochenstück aus dem Zahnfleisch zieht. Es ist deshalb aufgrund dieser Unterlagen nicht klar, was nun F._____ am 1. Juni 2010 für den Beschuldigten effektiv getan haben will. 5.8.3.2. Weiter legen diese Dokumente die Frage nahe, wie sich F._____ im Jahre 2014 daran erinnern kann, was sie am 1. Juni 2010 getan hat, zumal es offenbar kein Patientendossier oder ähnliche Dokumentationen gibt (Urk. 115 S. 2). Wenn F._____ dazu schreibt, sie habe den Namen des Beschuldigten "in das Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten" eingetragen (a.a.O.) und könne sich deshalb an das genaue Datum erinnern, so erneuert das vorab den bereits vorstehend angesprochenen Widerspruch. Sodann blieb mit dem Schreiben vom 13. August 2014 offen, ob es das "Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten" überhaupt gibt und welche Einträge gegebenenfalls bestehen, nachdem F._____ weder das Buch im Original noch eine Kopie des angeblichen Eintrags einreichte. Beim Wortlaut der Verfügung vom 3. Juli 2014 hätte das indessen nahe gelegen: Es musste F._____ klar sein, dass es angesichts der Aufforderung, "die vollständige Patientenakte des Beschuldigten A._____ im Original einzureichen" (Urk. 101), dem Gericht um schriftliche Beweismittel ging und deshalb wenigstens eine Kopie des Tagebucheintrags einzureichen angezeigt gewesen wäre, wenn schon keine "Patientenakte" existiert. 5.8.3.3. Schliesslich schreibt F._____, die Mutter des Beschuldigten habe sie am 27. Februar 2014 aufgesucht und gebeten, schriftlich zu bestätigen, dass sie den Beschuldigten behandelt habe. Dabei habe die Mutter auch den Grund genannt, weshalb sie ein solches Dokument brauche. F._____ schliesst ihren Brief vom 13. August 2014 mit den Worten, sie sei in ihrer 40-jährigen Praxis noch nie "mit so einem Problem" konfrontiert worden und es tue ihr sehr leid, "dass dieser junge Mann grosse Probleme mit dem Gesetz" habe (Urk. 115 S. 2). Das macht schon etwas stutzig und belegt, dass die Mutter des Beschuldigten F._____ zur Ausstellung der ersten Bestätigung veranlasst hat. Was sie allerdings für einen Grund für

- 37 diesen Wunsch angegeben hat und aus welchen "grossen Problemen mit dem Gesetz" F._____ dem Beschuldigten mit ihrer Bestätigung zu helfen trachtete, bleibt angesichts der nebulösen Formulierung des Schreibens wiederum ganz unklar. 5.8.3.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 166 S. 7) sind also die Bestätigungen von F._____ alles andere als klar, sondern widersprüchlich und mit vielen – möglicherweise unbewussten – Relativierungen versehen, nicht zuletzt auch was das Zustandekommen der beiden Papiere anbelangt. 5.8.4. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Beschuldigten wurde F._____ dann bekanntlich als Zeugin befragt (Urk. 152/49). 5.8.4.1. Nachdem deren Aussagen nicht im vom Beschuldigten erhofften Sinne ausgefallen sind (vgl. vorstehende Erw. 5.5), macht der Verteidiger dazu nun vorab geltend, es sei die betreffende Einvernahme "aufgrund unzulässiger Beeinflussung durch die Dolmetscherin" nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (Urk. 166 S. 6/7). Dieser Einwand ist jedoch zu verwerfen: So beziehen sich die bezüglichen Vorbehalte des Verteidigers allesamt auf das Geschehen nach der Rückübersetzung der grundsätzlich abgeschlossenen Einvernahme durch die Dolmetscherin. Daraus ergibt sich, dass im Zuge dieser Rückübersetzung zwischen F._____ und der Dolmetscherin offenbar das Gespräch darauf gekommen ist, wie wichtig das genaue Datum der Behandlung des Beschuldigten ist. Daraufhin betonte F._____ in einer ergänzenden Erklärung, sie könne nicht zu 100 % bestätigen, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihr erschienen sei, sondern es könne auch der 2. oder 3. Juni gewesen sein. Auf entsprechende Frage des Verteidigers bestätigte F._____, von der Dolmetscherin auf diesen Punkt hingewiesen worden zu sein. Allerdings habe sie – F._____ – bei der Rückübersetzung selbst gemerkt, dass sich insbesondere hinsichtlich der vorherigen Fragen 27 und 50 Widersprüche ergeben könnten (Urk. 152/49 S. 11-13).

- 38 - Entscheidend fällt dazu ins Gewicht, dass es sich bei den ergänzenden Einlassungen von F._____ nicht etwa um Korrekturen oder Abänderungen von früheren Aussagen ging, sondern vielmehr um Präzisierungen und Bekräftigungen. Schon in der Einvernahme vor dem Unterbruch zur Rückübersetzung hatte sie nämlich alles andere als deutlich bestätigt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihr gewesen sei. Bereits auf die erste Frage nach dem konkreten Datum erklärte sie nämlich wörtlich: "Das weiss ich nicht mehr, aber seine Mutter hat mich angefragt, ob ich die Bestätigung der Behandlung auf den 1. Juni datieren kann" (Urk. 152/49 S. 5). Und kurz darauf verdeutlichte sie: "Die Mutter hat mich gebeten, dieses Datum [d.h. den 1. Juni 2010] zu schreiben, da ich mich nicht mehr genau erinnerte, an welchem Tag ich A._____ behandelte. Und die Mutter hat mir gesagt, das würde ihnen sehr helfen, wenn ich genau dieses Datum aufschreiben und bezeichnen würde" (Urk. 152/49 S. 6). Noch eindeutiger konnte F._____ nicht kundtun, dass sie die Bestätigungen auf Wunsch der Mutter des Beschuldigten genau auf den 1. Juni 2010 datierte, sich selber aber nicht mehr daran erinnern konnte, an welchem Tag der Besuch des Beschuldigten stattgefunden hat. Daran ändert nichts, dass sie dann später auf Vorhalt des Zitats aus der Bestätigung durch den Verteidiger "Ich trug den Namen in das Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten ein, darum kann ich das genaue Datum angeben – 1.6.2010" offenkundig in die Enge getrieben schliesslich sagte: "Ja, das habe ich so geschrieben und jetzt bleibe ich bei dem, was ich geschrieben habe" (Urk. 152/49 S. 10). Es ist ja nicht so, dass davon ausgegangen werden müsste, F._____ habe bewusst ein unzutreffendes Datum genannt. Vielmehr wusste sie es eben einfach nicht mehr und bestätigte dem Beschuldigten in der ergänzenden Befragung nach der Rückübersetzung des Protokolls denn auch, nicht ausschliessen zu können, dass er am 1. Juni 2010 bei ihr gewesen sei (Urk. 152/49 S. 11/12). Von einer unzulässigen Beeinflussung F._____s durch die Dolmetscherin kann deshalb keine Rede sein. Die Aussagen sind damit vollumfänglich verwertbar. 5.8.4.2. In materieller Hinsicht ist aus den Aussagen F._____s in Kombination mit deren Bestätigungen zwar zu schliessen, dass der Beschuldigte sie wohl schon

- 39 einmal konsultiert hat. Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts ist aber bereits ihr Rückschluss, es sei ungefähr zwei Wochen vor ihrem 60. Geburtstag am 13. Juni 2010, an einem Montag oder Dienstag gewesen (Urk. 152/49 S. 7), mit einem Vorbehalt zu versehen, nachdem ihr offensichtlich die Mutter des Beschuldigten das Datum des 1. Juni 2010 genannt hat. So ist nicht klar, ob sich F._____ von sich aus an einen Besuch des Beschuldigten ungefähr zwei Wochen vor ihrem 60. Geburtstag erinnerte oder ob sie nach der Nennung des 1. Juni 2010 durch die Mutter des Beschuldigten folgerte, das müsse also ungefähr zwei Wochen vor ihrem 60. Geburtstag gewesen sein. So krebste sie denn auch nach der Einvernahme etwas zurück und musste einräumen, dass es "auch der 2. oder 3. Juni 2010" gewesen sein könnte (Urk. 152/49 S. 12/13). 5.8.4.3. Aufgrund der Aussagen von F._____ ist deshalb zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte am 31. Mai oder am 1. Juni 2010 bei ihr gewesen sein könnte. Der positive Schluss, dass der Beschuldigte an einem dieser Daten in Zilina in der Praxis von F._____ war, wie dies der Verteidiger tut (Urk. 166 S. 8), ist allerdings nicht möglich. F._____ hat sich den Besuch des Beschuldigten nicht notiert, darüber auch sonst keine Aufzeichnungen erstellt und vermochte sich von sich aus an den genauen Zeitpunkt nicht zu erinnern, sondern bekam den 1. Juni 2010 von der Mutter des Beschuldigten genannt, verbunden mit dem Wunsch, es würde ihnen sehr helfen, wenn F._____ genau dieses Datum bezeichnen würde. 5.8.5. Zu den Aussagen des ebenfalls auf Antrag des Beschuldigten befragten E._____ (s. vorstehende Erw. 5.4) ist Ähnliches zu sagen. Bei ihm war es offenkundig ebenfalls so, dass er sich nicht daran zu erinnern vermochte, den Beschuldigten zur fraglichen Zeit zum Bahnhof gefahren zu haben. Vielmehr wurde auch ihm das Datum des 30. Mai 2010 vom Beschuldigten genannt und begann E._____ danach, durch Rückschlüsse insbesondere mit Bezug auf das damalige Ende seines Arbeitsverhältnisses zu plausibilisieren zu versuchen, ob eine solche Fahrt stattgefunden haben könnte. Das bejahte er, da er am 27. Mai 2010 aus Deutschland zurückgekehrt sei; danach könne es gewesen sein. Er wisse aber nicht, ob es der 28., 29., 30. oder 31. Mai gewesen sei; er habe damals Zeit ge-

- 40 habt und sei vor seinen Ferien im Juli auch den Monat Juni noch da gewesen (Urk. 152/57 S. 4/5). Hinzu kommt, dass E._____ zum vom Beschuldigten behaupteten Zweck der Fahrt überhaupt nichts bestätigen konnte. So sagte er lediglich sehr allgemein aus, der Beschuldigte habe ihn "auch mal angesprochen, dass er in seine Heimat gehen wolle", ohne dass er das in konkreten Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden angeblichen Fahrt gestellt hätte (Urk. 152/57 S. 5). Ebenso konnte er lediglich mutmassen, den Beschuldigten "tendenziell" hinter dem Kino ABC oder bei den Taxiparkplätzen abgesetzt zu haben, und er wusste auch nicht, was der Beschuldigte nach dem Aussteigen getan hat (a.a.O.). Angesichts dessen hilft diesem auch nichts, wenn E._____ vermutet, die Fahrt habe an einem Sonntag oder Montag stattgefunden (Urk. 152/57 S. 7). Aus den Aussagen von E._____ lässt sich deshalb ebenfalls nichts zugunsten des vom Beschuldigten behaupteten Alibis ableiten. Dass im Sinne der Aussagen von E._____ nicht ausgeschlossen werden kann, dass er den Beschuldigten am 30. oder 31. Mai 2010 zum Hauptbahnhof Zürich gefahren hat, ist weit davon entfernt, ein positives Indiz für die Darstellung des Beschuldigten zu sein. Alleine der Umstand, dass es sein könnte, dass E._____ den Beschuldigten an einem jener Tage zum Bahnhof gefahren hat, wobei der Zeuge überdies nicht bestätigen kann, ob der Beschuldigte überhaupt den Zug genommen hat und wohin dieser gegebenenfalls gefahren ist, muss als für den Beweis des vom Beschuldigten behaupteten Alibis untauglich bezeichnet werden. 5.9. Bis dahin vermögen also die Ausführungen des Beschuldigten und die von ihm dafür angerufenen Beweise, er sei zur Tatzeit gar nicht in der Schweiz gewesen, das gemäss Erw. 4.10 feststehende Beweisergebnis nicht im Ansatz zu erschüttern. Was der Beschuldigte selber dazu sagt, ist an Unbestimmtheit kaum zu überbieten. Aus seinen vorab von – angeblichem – Nichtwissen geprägten Antworten ist zu folgern, dass er nicht bereit ist, irgendetwas Konstruktives zu einer überprüfbaren Darstellung beizutragen. Nur so kann erklärt werden, dass er sogar auf Fragen keine Antwort wissen wollte, wo das – zumindest mit einem Minimum an Anstrengung – schlicht nicht sein kann. Dazu passen auch seine wirren Erklärungsversuche zum Umstand, dass ihm erst im Berufungsverfahren in den Sinn

- 41 gekommen sein will, zum Tatzeitpunkt in der Slowakei gewesen zu sein. Aus den Bestätigungen und Aussagen von F._____ bzw. E._____ ergibt sich sodann deutlich, dass sie sich beide nicht von sich aus daran erinnern konnten, den Beschuldigten zu der von ihm behaupteten Zeit behandelt bzw. zum Bahnhof gefahren zu haben. Vielmehr war es in beiden Fällen so, dass ihnen von der Mutter des Beschuldigten bzw. von diesem selbst die fraglichen Daten genannt worden waren und sie danach versuchten, diese mithilfe von Nebenumständen aus dem eigenen Erleben zu plausibilisieren. Bei Lichte betrachtet ergibt sich als beweismässiges Ergebnis deshalb lediglich, dass es die beiden Befragten zwar für möglich erachteten, den Beschuldigten zu den von diesem behaupteten Zeiten behandelt bzw. gefahren zu haben. Ebenso gut hätte dies jedoch auch an anderen Tagen der Fall gewesen sein können. Letztlich fasste der Beschuldigte die diesbezügliche Beweislage an der Berufungsverhandlung gleich selbst treffend zusammen: "Ich persönlich weiss es ja nicht genau. Ich weiss es aufgrund der Unterlagen. Ehrlich gesagt wäre es gut möglich, dass ich mich irre. Auch die Leute könnten sich irren. Es kann alles sein." (Urk. 136 S. 15). Wenn der Beschuldigte selbst einräumt, nicht genau zu wissen, wann er – angeblich – in die Slowakei gereist sei, und er dafür – unter anderem – auf F._____ und E._____ verweist, die beide eingestandenermassen ebenfalls keine eigene genaue Erinnerung daran haben, so ist mitnichten dargetan, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit, am frühen Morgen des 1. Juni 2010, in der Slowakei aufgehalten hat. 5.10. Es bleiben die bisher noch nicht durchgeführten Einvernahmen von C'._____ und D'._____ sowie die vom Verteidiger in seiner Eingabe vom 21. September 2015 neu beantragte Befragung von G._____, der Mutter des Beschuldigten (Urk. 166 S. 3). 5.10.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf

- 42 rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, hindert die Behörde indes nicht daran, auf weitere Erhebungen zu verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4 sowie 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1 [n.p. in BGE 141 IV 34]). Ebenso kann die Abnahme von rechtsmissbräuchlich beantragten Beweisen unterbleiben, wenn damit das Verfahren blockiert oder verschleppt werden soll (BSK StPO-Hauri/Venetz, N. 34 zu Art. 343 StPO mit weiteren Hinweisen). 5.10.2. Die Verteidigung möchte die Mutter des Beschuldigten, G._____, zur Frage einvernommen haben, "wie das angeblich geführte Gespräch mit F._____ verlief und ob sie F._____ auf irgendeine Weise unter Druck setzte" (Urk. 166 S. 10). Die Staatsanwaltschaft stellt sich diesem Antrag mit der Begründung entgegen, es sei die Mutter des Beschuldigten nicht bei dessen Besuch bei F._____ dabei gewesen, weshalb sie über das betreffende Datum nichts sagen könne. Ob mit ihrer späteren Vorsprache bei F._____ ein Drängen verbunden gewesen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls habe diese das so empfunden (Urk. 173 S. 3).

- 43 - Mit der Staatsanwaltschaft ist auf die beantrage Einvernahme zu verzichten; sie ist unerheblich. G._____ kann – was im Übrigen von der Verteidigung auch gar nicht behauptet wird – aus eigener Wahrnehmung nichts über den Besuch ihres Sohnes bei F._____ aussagen. Und selbstredend würde sie verneinen, F._____ unter Druck gesetzt zu haben, den 1. Juni 2010 als Datum der Behandlung anzugeben. Das änderte aber nichts daran, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen von F._____ jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie das erwähnte Datum von der Mutter des Beschuldigten genannt erhalten hat. Das ist das für die Beweiswürdigung entscheidende Kriterium. Ob F._____ ein Drängen oder gar Unter- Druck-setzen empfunden hat, ist deshalb irrelevant und überdies eine subjektive Empfindung ihrerseits, wozu G._____ naturgemäss nichts aussagen kann. 5.10.3. Wie bereits vorne erwähnt (Erw. 1.10), erachtete es die Kammer im Beschluss vom 9. März 2015 als erforderlich, der Verteidigung folgend C'._____ und D'._____ einzuvernehmen. Damals lagen als Beweismittel zum vom Beschuldigten geltend gemachten Alibi allerdings erst die beiden schriftlichen Bestätigungen von F._____ und jene von C'._____ und D'._____ vor. Nun sind durch die Zeugeneinvernahmen von F._____ und E._____ einige zusätzliche Erkenntnisse gewonnen worden und ist deshalb über die Notwendigkeit der Einvernahmen von C'._____ und D'._____ neu zu entscheiden. 5.10.4. Gemäss der Behauptung des Verteidigers würden C'._____ und D'._____ bestätigen, dass sie den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 1. Juni 2010 bei sich in Zilina beherbergt haben (Prot. II S. 14). Wenn keine Befragung erfolge, sei auf die in der Berufungsverhandlung eingereichte Erklärung des Ehepaars D'._____/C'._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen sei (Urk. 166 S. 10; Urk. 138). Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung muss im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wie gesehen – das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzt und gewürdigt werden. Entgegen der Verteidigung verlangt das vom Gericht aber nicht, dass es die mit einem Antrag auf Zeugeneinvernahme behaupteten Aussagen unbesehen als wahr ansehen müsste. Der Verteidiger spricht damit die sog. Wahrunterstellung an, bei

- 44 welcher die Abnahme von beantragten Beweisen unterbleiben kann, wenn anstelle dessen die Fiktion tritt, der Beweis sei gelungen. Bei einer antizipierten Beweiswürdigung ist dies indes gerade nicht der Fall, sondern es wird angenommen, dass auch die Abnahme des Beweises am feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung dürfen nicht verwechselt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3; Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC050002 vom 23. September 2005 E. 8c/bb m.w.H.). Sofern C'._____ und D'._____ denn überhaupt Aussagen machen würden, was angesichts ihrer Erklärungen (Urk. 152/32 und Urk. 152/37) fraglich erscheint, ist zwanglos anzunehmen, dass sie auch als Zeugen bestätigen würden, es sei der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen (vgl. dazu den Inhalt von Urk. 138). Entgegen der Meinung der Verteidigung und im Sinne des Vorstehenden muss das aber nicht a priori als wahr angenommen werden, sondern es ist diese Aussage vor dem Hintergrund der ganzen derzeitigen Beweissituation zu überprüfen und zu würdigen. 5.10.5. Hier fällt entscheidend ins Gewicht, dass die aktuelle Beweislage keinerlei Zweifel an der anklagegemässen Beteiligung des Beschuldigten am Überfall auf den Privatkläger vom 1. Juni 2010 offen lässt. Der Beschuldigte wurde sowohl von den Mitbeteiligten I._____ und H._____ als auch dem Privatkläger klar und eindeutig identifiziert, und für das vom Beschuldigten behauptete Alibi liegen nach dessen eigenen Einvernahme und der Befragung von F._____ und E._____ als Zeugen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es hat sich ergeben, dass niemand eine positive Erinnerung daran hat, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am 1. Juni 2010 effektiv in Zilina gewesen wäre. Selbst der Beschuldigte räumt ja ein, es sei durchaus möglich, dass man sich diesbezüglich irren könnte. Hiervon ist angesichts der zweifelsfreien Identifikation des Beschuldigten durch die Tatbeteiligten denn auch auszugehen. Nachdem sich der Beschuldigte am frühen Morgen des 1. Juni 2010 am angeklagten Raubüberfall beteiligt hat, konnte er sich nicht zur selben Zeit in Zilina aufhalten. Daran änderte auch nichts, wenn C'._____ und D'._____ im Sinne ihrer schriftlichen Erklärung nun noch mündlich bestätigen

- 45 würden, es sei der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen. Entweder irrten auch sie sich, was insbesondere angesichts der ganz vagen Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeitablaufs (bereits die an der Berufungsverhandlung eingereichte schriftliche Bestätigung datiert mit dem 27. Februar 2014 von 3 Jahren und 8 Monaten nach dem – angeblichen – Besuch) nicht erstaunlich wäre, oder sie bestätigten den Aufenthalt des Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig falsch, woraufhin deuten könnte, dass sie zumindest

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