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Zürich Obergericht Strafkammern 07.04.2014 SB130539

7. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,515 Wörter·~33 min·2

Zusammenfassung

mehrfache Sachbeschädigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130539-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 7. April 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Beschuldigte

betreffend mehrfache Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. April 2013 (GG120316)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 4. Dezember 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 18 f.) 1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. … (Mitteilung) 7. … (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1) Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 3 b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 16. April 2013 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Zürich die Beschuldigte A._____ der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.--, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (HD Urk. 23). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden. 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 9 f.) liess die Beschuldigte noch vor den Schranken des Gerichts Berufung anmelden (Prot. I S. 10). Am 8. Mai 2013 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (HD Urk. 26). Das Urteil ging der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat je am 16. Dezember 2013 (HD Urk. 27/1 und 27/2) in begründeter Fassung zu (HD Urk. 25). 3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer die Berufungserklärung ein (Urk. 30). Aus dieser geht hervor, dass von der Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Beanstandet wird eine unzutreffende Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Beweisanträge stellte die Verteidigung keine. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, das ihr zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betref-

- 4 fend ihrer finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 32). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Urk. 34) mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe. Sie beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Am 3. Februar 2014 erteilte die Beschuldigte Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse (Urk. 35; Urk. 37/1 - 5). Bereits am 20. Dezember 2013 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt worden (Urk. 29), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (HD Urk. 13/1) inhaltlich übereinstimmt. II. Umfang und Gegenstand der Berufung / Beanstandungen 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., N 1 zu Art. 402). Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Damit sind sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen zur Disposition. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 4. Dezember 2012 (HD Urk. 15). Darin wird der Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe am 29. Mai 2012, ungefähr zwischen 18:05 und 18:10 Uhr, die Fahrertüre des auf dem Parkstreifen der F._____-Strasse gegenüber der Liegenschaft Nr. … in Zürich … in Fahrtrichtung stadteinwärts abgestellten Personenwagens Volvo S60 des Halters und Geschädigten B._____ mit goldener Farbe von oberhalb des Türgriffs bis an den unteren Rand der Türe besprüht. Kurz danach habe die Beschuldigte auch die Scheibe der Beifahrertüre des dort in der Reihe hinter dem vorgenannten Fahrzeug in entgegengesetzter Fahrtrichtung abgestellten Personenwagens VW Golf des Halters und Geschädigten C._____ mit goldener Farbe besprüht. Dadurch habe die Beschuldigte den Geschädigten

- 5 - Reparatur- und Reinigungskosten in der Höhe von CHF 172.80 (B._____) bzw. CHF 328.85 (C._____) verursacht. 3. In ihrer Berufungserklärung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 30) kritisiert die Verteidigung eine unzutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz. Mit Bezug auf die Frage der Täterschaft bestünden erhebliche Zweifel an den Ausführungen der Zeugin D._____, wogegen die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft seien. Zumindest sei die Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 30 S. 2). III. Schuldpunkt 1. Erstellung des Anklagesachverhaltes 1.1. Die Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder entschieden in Abrede gestellt (HD Urk. 2; HD Urk. 6; HD Urk. 4; HD Urk. 21; Urk. 41 S. 3). 1.2. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung die Beschuldigte und D._____, die Ehefrau des Geschädigten B._____, als Zeugin befragt. Letztere wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut als Zeugin einvernommen (HD Urk. 20). Was die einzelnen Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin D._____ zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (HD Urk. 25 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In den Verfahrensakten liegen zudem zwei Fotodokumentationen der Stadtpolizei Zürich und der Kantonspolizei Aargau betreffend die Beschädigungen an den Fahrzeugen der Geschädigten B._____ (HD Urk. 5) und C._____ (ND Urk. 6). Da die Beschuldigte den eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt in Abrede stellt, ist dieser dementsprechend auf Grund der Akten und der Berufungsverhandlung nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen zu überprüfen.

- 6 - 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, sodass vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (HD Urk. 25 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Die Verteidigung rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Urk. 30 und Urk. 44). 1.5.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Zeugin D._____ seien gleichbleibend, widerspruchsfrei und Ausdruck eines selber erlebten Geschehnisses. Sie habe nachvollziehbar und plausibel geschildert, wie sie ihrem Mann und ihrem Kind ein Stück weit entgegen gegangen sei, sich aber letztlich in Sorge um ihre Wertsachen im Auto wieder umgedreht habe und so das Geschehene habe beobachten können. Die Zeugin habe namentlich verneint, dass sich noch andere Personen ausser die Beschuldigte am Tatort aufgehalten hätten. Aufgrund ihrer kurzen Wartezeit und ihrer plausiblen Erklärung, weshalb sie ihr Fahrzeug im Blickfeld behalten habe, könne die Hypothese einer Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. Ebenso sei auszuschliessen, dass der Schaden am Fahrzeug schon vorher bestanden habe. Der Umstand nämlich, dass ein weiteres Fahrzeug (Geschädigter C._____) von den Sprayereien betroffen gewesen sei, lasse zwingend auf die F._____-Strasse als Tatort schliessen. Es bestehe zudem keine plausible Erklärung dafür, weshalb die Zeugin eine Stunde zu früh vor Ort erschienen sein sollte, um ihr Kind und ihren Mann abzuholen. Im Übrigen habe auch der Geschädigte C._____ gegenüber der Polizei als Tatzeitpunkt 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr genannt. Aus den Aussagen der Zeugin ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie die Beschuldigte unnötig habe belasten wollen (HD Urk. 25 S. 12). Demgegenüber seien die Aussagen der Beschuldigten wenig überzeugend. Sie habe diese in ganz wichtigen Kernpunkten im Laufe der Untersuchung angepasst bzw. korrigiert. So habe die Beschuldigte in ihrem E-Mail vom 31. Mai 2012 (HD Urk. 6) mit keinem Wort erwähnt, dass sie auf der Wiese, welche an die Parkfelder mit den abgestellten Autos angrenze, Blumen gepflückt habe. Dies habe sie erst anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Oktober 2012 beiläufig erklärt,

- 7 unmittelbar nachdem sie der staatsanwaltlichen Einvernahme der Zeugin D._____ beigewohnt und dabei erfahren habe, dass sie von der Zeugin beobachtet worden sei. Bei einer Schilderung der Geschehnisse im Wissen um den Vorwurf des Besprayens des Autos nur zwei Tage nach dem Vorfall sei ein solches Weglassen von Tatsachen nur ganz schlecht mit Erinnerungslücken erklärbar. In der selben Einvernahme habe die Beschuldigte anschliessend ausführlich das Tun des Geschädigten B._____ und die nachfolgende Diskussion mit ihm und der Zeugin D._____ geschildert, obschon dies für die Frage der Urheberschaft und der Sprayereien völlig unerheblich gewesen sei. Solche Einseitigkeiten in der Länge von Darstellungen - sehr knapp in ganz zentralen Punkten, aber episch bei unwesentlichen Nebenpunkten - seien als Lügensignale zu werten. Von zentraler Bedeutung sei hier, dass die Beschuldigte wiederum ein ganz wichtiges Detail verschweige, nämlich dass sie nebst dem behaupteten Blumenpflücken auch noch zu ihrem Auto gegangen sei, die Türe geöffnet und etwas deponiert habe. Dies habe sie erst auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt (HD Urk. 25 S. 13). 1.5.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, die Aussagen der Zeugin D._____ seien wenig überzeugend. So fänden sich darin zahlreiche und entscheidende Widersprüche. Die Zeugin habe gegenüber der Polizei erklärt, sie habe ihr Fahrzeug kurz nach 18:00 Uhr in der Blauen Zone abgestellt. Vorn und hinter ihr seien noch weitere Fahrzeuge abgestellt gewesen, weshalb sie in einer Lücke dazwischen habe parkieren müssen. In ihrer Einvernahme als Zeugin habe D._____ den Standort ihres parkierten Fahrzeuges mit einem Kreuz auf einem Foto aus Sicht der G._____-Strasse markiert. Sie habe als Standort die Parkfläche nach der zweiten Strassenlaterne der F._____-Strasse gegenüber der Liegenschaft Nr. … angegeben. Zusätzlich habe die Zeugin eine Skizze angefertigt. Darin bezeichne sie den Standort des Volvos als viertes Fahrzeug hinter dem ebenfalls dort parkierten Fahrzeug der Beschuldigten in Richtung G._____- Strasse. Ein Augenschein an der F._____-Strasse habe nun aber ergeben, dass nach der zweiten Strassenlaterne lediglich maximal drei Fahrzeuge parkiert werden könnten, da die blaue Zone anschliessend einen längeren Unterbruch aufweise. Allein deshalb könne der in der Anklage aufgeführte Standort gegenüber

- 8 der Liegenschaft Nr. … gar nicht zutreffen. Ebenso unzutreffend sei die Darstellung der Zeugin, wonach ihr Fahrzeug mit der Front gegen die Wiese gestanden sei. Die Parkplätze in der blauen Zone an der F._____-Strasse seien alle längs der Wiese platziert. Der Polizeirapport spreche sodann davon, dass "die Fahrzeuge, Seite Strassenrand, auf Scheibenhöhe mit einer waagrechten Linie goldfarben besprayt worden seien", der Volvo konkret an der Scheibe der Fahrerund der linken Fondtüre. Der vom Ehemann der Zeugin eingereichten Rechnung der Carosserie E._____ AG vom 6. Juni 2012 (HD Urk. 13) lasse sich jedoch entnehmen, dass die Türen des Volvos vorne links und hintern rechts poliert werden mussten. Es stelle sich ohnehin die Frage, wie die Beschuldigte die betreffenden Fahrzeuge besprayt haben könne, wenn die Zeugin gemäss eigenen Angaben ihren Volvo immer in ihrem Blickfeld gehabt habe. Gehe man aufgrund der Reparaturrechnung sogar davon aus, dass zumindest der Volvo beidseits besprayt worden sei, werde die Anschuldigung der Zeugin D._____ immer abstruser. Es sei keineswegs erstellt, dass die Sprayschäden tatsächlich an der F._____-Strasse erfolgt seien und nicht ganz woanders und zu einer anderen Zeit. Insgesamt - so die Verteidigung fortfahrend - könnten die angeblich belastenden Argumente die Tat bzw. Täterschaft nicht beweisen. Vielmehr bestünden zahlreiche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Deshalb sei sie von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen (HD Urk. 22 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger diese Überlegungen mehrheitlich und ergänzte sie wie folgt: Es sei zu beachten, dass der Vorderrichter an der Einvernahme der Beschuldigten nicht dabei gewesen sei. Aussagen würden bekanntlich durch die Art der Fragestellung wesentlich beeinflusst. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Bagatellfällen, wie vorliegend, weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft sämtliche massgebenden Fragen stelle. Somit sei es leicht zu erklären, weshalb die Beschuldigte erst auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung vom Haushaltspapier in ihrem Fahrzeug gesprochen habe. Zudem betonte die Verteidigung, dass die Zeugin bzw. ihr Ehemann entgegen der vorinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung sehr wohl ein finanzielles Interesse daran gehabt habe, Strafantrag zu stellen, da

- 9 - Versicherungen in aller Regel nur dann Leistungen erbringen würden. Die Zeugin sei zudem bei diversen Aspekten alles andere als sicher gewesen. So habe sie auf die Frage, ob die Farbanhaftung schon da gewesen sei, lediglich 99 % angegeben. Auch sei nicht auszumachen, welche kleine parkähnliche Wiese die Zeugin bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemeint habe. Vor Ort sei nur die grosse Wiese auszumachen, an welcher die Parkfelder markiert seien (Urk. 44 S. 3 ff.). 1.6. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen der Beschuldigten nicht abstellen konnte, und die Ungereimtheiten in ihren Aussagen im einzelnen aufgeführt. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten (HD Urk. 25 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend gilt es was folgt zu bemerken: 1.7.1. Festzuhalten ist, dass sich die Beschuldigte vor allem Ungereimtheiten bezüglich ihres eigenen Verhaltens nach ihrer Rückkehr vom Zahnarzt bzw. Einkaufen vorwerfen lassen muss. So erklärte sie in ihrem E-Mail vom 31. Mai 2012 (HD Urk. 6) zunächst, sie sei nach dem Zahnarztbesuch und dem Einkaufen nach Hause gekommen und habe sich, nachdem sie ihre Hunde in den Vorgarten gelassen habe, auf die obere Treppenstufe gesetzt. Von weiter vorne habe sie dann aufgeregte Stimmen gehört. Sie sei jedoch einfach zu erschöpft gewesen, um sich darum zu kümmern, und habe versucht, die Stimmen zu ignorieren. Es sei dann ein junger Mann (gemeint ist der Geschädigte B._____) gekommen, welcher zuerst um das Auto ihres Nachbarn und hernach um das ihrige sowie weitere Fahrzeuge gelaufen sei. Als der betreffende Mann zurückgekommen sei, habe er in das Innere ihres Fahrzeuges geschaut, weshalb sie ihn gefragt habe, was das solle, dies sei ihr Auto. Der Mann habe sie dann darüber informiert, dass weiter vorne einige Autos mit Goldfarbe besprayt worden seien, und habe sie - die Beschuldigte - gefragt, ob sie etwas gesehen habe. Gemäss dieser ersten Schilderung des Geschehensablaufs hat die Beschuldigte ihren Garten somit nicht verlassen. Ebensowenig hat sie bei und nach ihrer Rückkehr mit Ausnahme des Mannes eine weitere Person wahrgenommen, insbesondere

- 10 hat sie keine Frau bemerkt, welche telefoniert haben soll. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 22. Juni 2012 (HD Urk. 2) modifizierte die Beschuldigte ihre ursprünglichen Ausführungen zunächst insoweit, als sie nunmehr erklärte, sie habe kurz nach ihrer Rückkehr eine blonde Frau gesehen, welche telefoniert habe. Diese Frau sehe sie ab und zu, da sie ihr Kind von der Krippe abhole. Die Frau sei dann bei der Personengruppe dabei gewesen, die sie - die Beschuldigte - etwa eine Stunde später gefragt habe, aus welchem Grund sie - die Personengruppe - ihr Auto fotografiere. Zudem erklärte die Beschuldigte nunmehr, sie habe nach ihrer Rückkehr vom Zahnarzt bzw. Einkaufen ihren Garten verlassen und sich auf die Wiese gegenüber ihrer Liegenschaft begeben, um verblühte Blumenköpfe einzusammeln (HD Urk. 2 S. 2). Die Frage, ob sie in die dort parkierten Autos geschaut und sodann zu ihrem Fahrzeug gegangen sei, beantwortete die Beschuldigte wie folgt: "Völliger Gugus. Es stimmt, dass ich an den Wagen entlang ging, um auf der Wiese die verblühten Blumenköpfe (zwecks Aussaat im eigenen Garten) zu holen. Das war aber kurz nach 17 Uhr, nach meiner Heimkehr. Autos interessieren mich nicht - ausser, dass sie dort stehen" (HD Urk. 2 S. 2). Auf die Nachfrage, ob sie sich vor den fremden Personenwagen aufgehalten und weshalb sie anschliessend die Türe ihres Wagen geöffnet habe, erklärte sie: "Nein …. also ……, lassen sie mich studieren …… nö, ich ging mit dem Haushaltspapier mit den Blumenköpfen nach Hause. Ich habe erst reagiert, als die aufgeregte Gruppe in meine Richtung kam" (HD Urk. 2 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2012 (HD Urk. 4) hielt die Beschuldigte an ihrer Sachdarstellung fest, wonach sie bei ihrer Rückkehr eine Frau bemerkt habe, die aufgeregt telefoniert habe. Ebenso gab sie zu Protokoll, dass sie sich auf die ihrer Liegenschaft gegenüberliegende Wiese begeben habe, um Blumen zu pflücken, und sie anschliessend wieder zurück in ihre Liegenschaft gegangen sei (HD Urk. 4 S. 3). Dass sie die Türe ihres eigenen Fahrzeuges geöffnet hat, erwähnte die Beschuldigte mit keinem Wort, obgleich die Zeugin D._____ dies anlässlich ihrer vorgängigen Zeugeneinvernahme, an welcher die Beschuldigte ebenfalls anwesend war, erklärt hatte (HD Urk. 3 S. 3). Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz räumte die Beschuldigte dann erstmals ein, dass sie die Türe ihres Fahrzeuges geöffnet habe, um Haushaltspapier aus dem Wageninnern zu holen. Ebenso gestand sie ein, sich bei den Autos am Strassenrand gebückt zu haben, um die Blüten einzusammeln (HD

- 11 - Urk. 21 S. 3). Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, es sei zu beachten, dass der Vorderrichter den Befragungen in der Strafuntersuchung nicht beigewohnt habe und Aussagen ja durch die Fragestellung wesentlich beeinflusst werden, weshalb erklärbar sei, dass die Beschuldigte erst auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung vom Haushaltspapier in ihrem Fahrzeug gesprochen habe (Urk. 44 S. 3). Vorliegend ist nicht massgebend, dass die Beschuldigte das Haushaltspapier nicht erwähnt hat, sondern, dass sie weder in ihrer mittels E-Mail eingereichten Stellungnahme, welcher im Übrigen keine Befragung vorausgegangen ist, noch in den von ihr getätigten zahlreichen Korrekturen anlässlich der polizeilichen Befragung (vgl. HD Urk. 2) erwähnt hat, dass sie die Türe ihres eigenen Fahrzeuges geöffnet hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte die Beschuldigte schliesslich erstmals, dass sie die Türe ihres Fahrzeuges, nicht wie bis anhin, geöffnet hat, um das Haushaltspapier aus dem Wageninnern zu holen, sondern um es ins Auto zurückzulegen (Urk. 41 S. 5 f.). Insofern die Vorinstanz ausführte, die Beschuldigte habe in der Einvernahme vom 30. Oktober 2012, unmittelbar nachdem sie der Einvernahme der Zeugin D._____ beigewohnt und somit erfahren habe, dass sie von der Zeugin beobachtet worden sei, beiläufig zu Protokoll gegeben, sie habe sich auf die Wiese begeben, um Blumen zu pflücken und sei anschliessend wieder zurück in ihre Liegenschaft gegangen (HD Urk. 25 S. 11), ist dies zwar nicht korrekt, da die Beschuldigte diese Aussage bereits im Rahmen der polizeilichen Befragung deponiert hat. Die vorstehend dargestellten Ungereimtheiten bei der Schilderung des Geschehensablaufs bzw. ihr situationsangepasstes Verhalten sprechen indes gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschuldigten. Sie lassen es jedenfalls nicht zu, diese ohne Skepsis für die Entscheidung zu übernehmen. 1.7.2. Die Aussagen der Beschuldigten weisen zudem einige weitere wenig plausible Elemente auf. So erklärte die Beschuldigte in ihrem E-Mail vom 31. Mai 2012 (HD Urk. 6), sie sei nach ihrer Heimkehr einfach zu erschöpft gewesen, um sich für die aufgeregten Stimmen zu interessieren. Sie habe daher versucht, den Lärm zu ignorieren (vgl. S. 1). Tatsächlich hat die Beschuldigte aber gemäss eigenen Angaben "kurz nach 17:00 Uhr" trotz ihrer angeblichen Erschöpfung auf der ihrer Liegenschaft gegenüberliegenden Wiese Blumenköpfe eingesammelt

- 12 - (HD Urk. 2 S. 2). Gemäss eigener Darstellung hat die Beschuldigte von ihrem Vorgarten aus "nur" ihr Fahrzeug und dasjenige ihres Nachbarn gesehen (HD Urk. 4 S. 2). Sie führte aus, die Personengruppe bzw. der Ehemann der Zeugin, B._____, sei an ihren Gartenzaun getreten und habe erklärt, es seien Autos besprayt worden. Seltsam mutet an, dass die Beschuldigte - gemäss eigener Darstellung - die Personengruppe bzw. B._____ daraufhin gefragt hat, ob ihr (eigenes) Auto und dasjenige ihres Nachbarn auch besprayt worden seien, nachdem die Beschuldigte genau diese beiden Fahrzeuge in ihrem Blickfeld hatte, das Fahrzeug ihres Nachbarn direkt vor ihr stand, sie kurz zuvor bei ihrem eigenen Fahrzeug war und die Türe öffnete und sie selber einräumte, dass sie die besprayten Fahrzeuge von ihrem Vorgarten aus hätte sehen können, wenn sie vor der Liegenschaft F._____-Strasse … parkiert gewesen wären (HD Urk. 4 S. 3). Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang auch, dass von den parkierten Autos ausgerechnet diejenigen der Beschuldigten und ihres Nachbarn, welche sich in unmittelbarer Nähe der beschädigten Fahrzeuge befanden, nicht besprayt wurden. Befremdlich wirkt schliesslich auch ihre Aussage, wonach sie die Zeugin D._____ angeblich bereits um 17:00 Uhr telefonierend gesehen haben will und letztere eine Stunde später, also um 18:00 Uhr, von ihr - der Beschuldigten angesprochen wurde, weshalb sie bzw. ihr Ehemann ihr Auto fotografiere (HD Urk. 2 S. 2). Dies ist angesichts der zeitlichen Begebenheiten völlig unglaubhaft. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, gibt es keine plausible Erklärung dafür, weshalb die Zeugin D._____ ihr Kind und ihren Lebenspartner eine Stunde früher von der Krippe abholen sollte (HD Urk. 25 S. 12). 1.7.3. Selbst wenn nachvollziehbar erscheint, dass sich die Beschuldigte über die Missachtung des Parkier- und Halteverbotes geärgert hat (HD Urk. 6 S. 1), so fällt doch auf, dass sie in der Strafuntersuchung keine Gelegenheit ausliess, die Zeugin D._____ und ihren Ehemann schlecht zu machen, was als deutliches Lügensignal gilt. So unterstellte sie B._____, ihr Schmunzeln über die Sprayereien sei ihm in den falschen Hals geraten (HD Urk. 6 S. 1), er habe die Anzeige nur erstattet, weil sie ihn ausgelacht habe (HD Urk. 2 S. 3) und er habe sie der Sachbeschädigung beschuldigt, nur weil sie verneint habe, etwas gesehen zu haben (HD Urk. 2 S. 3). Überdies warf sie dem Anzeigeerstatter falsche

- 13 - Anschuldigung vor und bezeichnete die Anzeige als "Sauerei" (HD Urk. 2 S. 3; HD Urk. 4 S. 4). Sie verlangte die Bestrafung der Zeugin und ihres Mannes wegen widerrechtlichen Parkierens und deren Entschuldigung, ansonsten sie die beiden anzeigen werde (HD Urk. 2 S. 2). All dies spricht nicht eben für die Beschuldigte. 1.7.4. Zu berücksichtigen ist ferner auch die damalige Gefühlslage der Beschuldigten und ihre ablehnende Haltung gegenüber motorisierten Verkehrsteilnehmern, welche unberechtigterweise die F._____-Strasse benutzen. Bereits im Jahre 2001 hatte sich die Beschuldigte wegen Parkproblemen an die Stadtpolizei Zürich gewandt (HD Urk. 7 S. 4 und 5). Seit Jahren regt sie sich über die Missachtung des Zubringerdienstes bzw. des Fahr- und Haltverbotes bei der F._____-Strasse durch Leute, welche ihre Kinder in die Krippe bringen oder dort abholen oder im … trainieren oder die … besuchen, auf (HD Urk. 6 S. 1; HD Urk. 2 S. 2). Sie - die Beschuldigte - habe eigentlich kein Verständnis für Leute, die Babys machen, nur um sie dann Tag für Tag in der Kinderkrippe abzugeben (HD Urk. 6 S. 2). Die Beschuldigte räumte denn auch ein, dass sie sich darüber gefreut habe, dass sich die Leute über die Sachbeschädigung aufgeregt hätten (HD Urk. 6 S. 1). Auch diese Überlegungen sprechen nicht für die Beschuldigte. 1.8.1. Zu folgen ist sodann den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Zeugin D._____. Übereinstimmend mit dem Vorderrichter ist davon auszugehen, dass die konkrete Sachdarstellung der Zeugin D._____ glaubhaft ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk.25 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Umstand, dass die Zeugin angibt, sie sei lediglich zu 99% sicher, dass die Farbanhaftungen, als sie aus dem Fahrzeug gestiegen sei, noch nicht da gewesen seien, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 5) nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin. Vielmehr lässt sie somit die Möglichkeit offen, dass die Farbanhaftungen auch an einem anderen Ort hätten vorgefallen sein können, sie aber aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon ausgeht, dass sie an der F._____-Strasse vorgenommen wurden. Soweit die Verteidigung schliesslich aus-

- 14 führt, es sei bezüglich Standort der Zeugin nicht auszumachen, welche kleine parkähnliche Wiese die Zeugin bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemeint habe, da vor Ort nur eine grosse Wiese auszumachen sei (Urk. 44 S. 6), so entspricht dies nicht den örtlichen Gegebenheiten. Vielmehr ist aus den allgemein zugänglichen Satellitenaufnahmen des fraglichen Ortsabschnittes zu erkennen, dass zwischen der F._____-Strasse und der H._____-Strasse bei der G._____- Strasse durchaus eine solche kleine Wiese existiert, die als Standort gedient haben kann, um Beobachtungen an F._____-Strasse machen zu können (vgl. www.google.ch/maps/place/G._____-Strasse …). 1.8.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass sich die Zeugin D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr genau an den Standort und die Parkweise ihres Fahrzeuges erinnern konnte (vgl. HD Urk. 3 S. 5), die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht zu schmälern vermag. Massgebend ist zunächst, dass die Zeugin D._____ ihr Fahrzeug an der F._____-Strasse parkiert hat, was unbestritten ist. Gemäss Darstellung der Zeugin musste sie ihr Fahrzeug in eine Lücke parkieren. Vor und hinter ihrem Auto waren noch weitere Fahrzeuge abgestellt (HD Urk. 1 S. 5: HD Urk. 3 S. 3). Dies deckt sich mit der Aussage der Beschuldigten, wonach zur tatrelevanten Zeit alle Parkplätze an der F._____-Strasse entlang der Wiese besetzt waren (HD Urk. 4 S. 3). Entscheidend ist des weiteren, dass die Zeugin D._____ erklärte, hinter ihrem Fahrzeug seien zwei weitere Fahrzeuge abgestellt gewesen, welche ebenfalls beschädigt worden seien, und anschliessend sei das Fahrzeug der Beschuldigten parkiert gewesen (HD Urk. 3 S. 3). Damit ist die räumliche Nähe zwischen den beschädigten Fahrzeugen und demjenigen der Beschuldigten erstellt. Die Aussage der Zeugin D._____, sie habe ihr Fahrzeug mit der Front gegen die Wiese parkiert (HD Urk. 3 S. 3) ist demgegenüber als blosser Versprecher anzusehen. Zum einen fügte die Zeugin nämlich sogleich an, dass hinter ihrem Fahrzeug noch weitere Fahrzeuge abgestellt waren (HD Urk. 3 S. 3), was nur möglich ist, wenn sie ihr Auto parallel zur F._____-Strasse parkiert hatte, ansonsten die weiteren Fahrzeuge die F._____-Strasse versperrt hätten. Zum andern erklärte sie auf entsprechendes Nachfragen, sie habe mit der Front gegen die G._____-Strasse parkiert (HD Urk. 3 S. 5). Im übrigen ist aufgrund der örtli-

- 15 chen Gegebenheiten offenkundig, dass das Fahrzeug nicht mit der Front gegen die Wiese parkiert werden kann (HD Urk. 3 letzte Seite, Foto Google-Map). 1.8.3. Die Verteidigung kritisiert sodann die konkrete Schadensituation am Fahrzeug des Geschädigten B._____ (HD Urk. 22 S. 4 und Urk. 44 S. 4). Die Kritik ist unbegründet. Gemäss Polizeirapport wurde die Fahrer- und linke Fondtüre sowie angrenzende Karosserieteile des Volvos mit Goldfarbe besprayt (HD Urk. 1 S. 4). Die Zeugin D._____ führte ebenfalls aus, dass die Scheibe und die Türe auf der Seite des Fahrers bemalt gewesen seien (HD Urk. 3 S. 3). Diese Feststellung bzw. Aussage stimmt mit der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich betreffend die Beschädigung am Fahrzeug des Geschädigten B._____ überein (HD Urk. 5). Aus der von ihm eingereichten Rechnung der Carrosserie E._____ AG vom 6. Juni 2012 (HD Urk. 9 S. 3) geht ebenfalls hervor, dass die Türe des Volvos vorne links poliert wurde. Richtig ist, dass gemäss dieser Rechnung (zusätzlich) auch die Türe hinten rechts poliert wurde. Aus welchem Grund kann vorliegend indes offenbleiben. Nicht nachgewiesen ist, dass die Türe hinten rechts ebenfalls aufgrund der besprayten Goldfarbe hat poliert werden müssen. Massgebend ist, dass der Schaden an sich unbestritten ist und die Aussagen der Zeugin D._____ bezüglich des Schadenbildes mit dem Polizeirapport und der Fotodokumentation in Einklang stehen sowie durch die fragliche Rechnung gedeckt sind. 1.8.4. Es besteht zudem kein Anlass, an den Aussagen der Zeugin D._____ zu zweifeln. Es existieren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin falsche Aussagen gemacht hat. Zwischen der Zeugin und der Beschuldigten bestand kein besonderes Verhältnis; die beiden kannten sich vor diesem Verfahren gar nicht. Sachverhaltsfremde Motive für eine allfällige falsche Anschuldigung können somit ausgeschlossen werden. Sodann erfolgten ihre Aussagen unter der Wahrheitspflicht und der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Überdies ist in Betracht zu ziehen, dass D._____ nicht eine Situation schilderte, die zufällig an ihr vorbeilief. Sie war vielmehr vom Geschehensablauf derart berührt, dass sie sich veranlasst sah, die Frau, welche sich neben ihr Auto beugte, weiter zu beobachten (HD Urk. 3 S. 3). An derart bewusst mitverfolgte

- 16 - Geschehensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern, was a priori für die Echtheit der geschilderten Erlebnisse spricht. Eine Verwechslung in der Person kann aufgrund der schlüssigen Aussagen der Zeugin ausgeschlossen werden. 1.9. Die Vorbringen der Verteidigung gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung sind nicht geeignet, Willkür darzulegen. Die Vorinstanz ist von den Aussagen der Zeugin D._____ ausgegangen und hat diese mit Indizien untermauert. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat dementsprechend die Aussagen beider Beteiligten gewürdigt und diese mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten verglichen. Bei den Aussagen der Zeugin hat sie beachtet, dass das Fahrzeug ihres Lebenspartners beschädigt wurde. Aufgrund ihres glaubhaften Aussageverhaltens und des Umstandes, dass die Versicherung die Schadensregulierung übernommen hat, ist sie davon ausgegangen, dass diese Tatsache den Inhalt ihrer Anzeige nicht beeinflusst hat. Nachdem sich der Geschädigte B._____ weder als Privatkläger konstituierte noch finanzielle Ansprüche geltend machte (vgl. HD Urk. 9), kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von einem finanziellen Interesse der Zeugin bzw. ihres Ehemannes ausgegangen werden (Urk. 44 S. 4). Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, der von der Zeugin genannte Tatzeitpunkt stimme mit den vom Geschädigten C._____ gegenüber der Polizei gemachten Angaben überein. Es widerspricht im Übrigen jeglicher Lebenserfahrung, weshalb die Zeugin eine Stunde früher vor Ort erscheinen sollte, um ihren Lebenspartner und ihr Kind von der Krippe abzuholen. Weiter hat die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass weitere Fahrzeuge von den selben Sprayereien betroffen waren, einen anderweitigen Tatort ausgeschlossen. Nicht strittig ist ferner, das die Beschuldigte ihre Liegenschaft

- 17 verlassen, sich auf die gegenüber liegende Strassenseite begeben hat, wo ihr Fahrzeug in der Nähe des Fahrzeuges der Zeugin parkiert war und die Türe ihres Autos geöffnet hat. Die Beschuldigte hat zudem nie geltend gemacht, sie habe zum tatrelevanten Zeitpunkt weitere Personen in der Nähe des Tatortes bemerkt. Dies in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugin D._____. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bleiben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage verwirklicht hat. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.

2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gewürdigt. Ihren Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und darauf verwiesen werden (Urk. 35 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wurde von der Verteidigung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Dementsprechend ist die Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen korrekt abgesteckt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 25 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Das Einzelgericht hat in der Folge auch die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung korrekt zitiert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu

- 18 bemessen hat, wobei er das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat eine im Ergebnis zutreffende Strafzumessung vorgenommen. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend genannt und gewürdigt (HD Urk. 25 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- aus. Von der Ausfällung einer zusätzlichen Busse hat sie abgesehen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat keine (Anschluss-)Berufung erhoben hat, kann die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe nicht erhöht werden und keine kumulative Busse ausgesprochen werden. 2.3. Tatkomponente Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente betreffend die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB umfassend und richtig gewürdigt, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (HD Urk. 25 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden der Beschuldigten insgesamt zu Recht als leicht (HD Urk. 25 S. 15). Angesichts des oben dargelegten Tatverschuldens, erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als dem Tatverschulden angemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Allgemeines Mit Bezug auf die Täterkomponente kann vorab ebenfalls vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 25 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzungen dar.

- 19 - 2.4.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen aus (Urk. 29). Dies ist neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1). 2.4.3. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten richtig zusammengefasst (HD Urk. 25 S. 16). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Aktualisierend führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie nach wie vor zu 80 % arbeite und monatlich Fr. 5'157.40, zuzüglich 13. Monatslohn, verdiene. Ihr Sohn, der bei ihr wohne, habe die Lehre im letzten August abgeschlossen und da er nur temporär arbeite unterstütze sie ihn zwischendurch (Urk. 41 S. 2 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergibt sich nichts für die vorliegende Strafzumessung Relevantes. 2.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Minderung der Einsatzstrafe führt. Bei dieser Sachlage erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 2.6. Bezüglich der Höhe der Tagessätze hat die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt berücksichtigt (HD Urk. 25 S. 16). Diese haben sich seither nicht wesentlich verändert. Der Beschuldigte ist (nach wie vor) als Berufsbildnerin bei der Stiftung I._____ in … tätig. Ihr Beschäftigungsumfang beträgt aktuell 80%. Sie erzielt dabei - gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 37/1) - ein monatliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 5'600.-- netto (inkl. 13. Monatslohn). Die Steuererklärung 2012 weist für das Jahr 2012 (ebenfalls) ein Erwerbseinkommen von Fr. 72'683.-- bzw. monatlich Fr. 5'591.-- aus (Urk. 37/2). Die Beschuldigte ist Eigentümerin der Liegenschaft F._____-Strasse … in Zürich, welche eine steuerlichen Verkehrswert von Fr. 309'000.-- aufweist. Die monatlichen Hypothekarzinsen beziffern sich auf Fr. 660.--. Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf jährlich Fr. 4'128.-- und die Berufsauslagen betragen

- 20 - Fr. 9'577.-- pro Jahr (Urk. 37/2). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, den Tagessatz wiederum auf Fr. 80.-- festzulegen. 2.7. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 80.-- zu verurteilen.. V. Strafvollzug Der Entscheid der Vorinstanz, die Geldstrafe bedingt mit einer minimalen Probezeit auszufällen (HD Urk. 25 S. 17), ist angesichts der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten nicht nur richtig, sondern aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) ohnehin zwingend zu bestätigen. VI. Kosten 1. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziffern 4 und 5) ist zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch, weshalb sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--

- 21 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 7. April 2014

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 7. April 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 18 f.) 1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. … (Mitteilung) 7. … (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: II. Umfang und Gegenstand der Berufung / Beanstandungen 1.6. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen der Beschuldigten nicht abstellen konnte, und die Ungereimtheite... 1.7.1. Festzuhalten ist, dass sich die Beschuldigte vor allem Ungereimtheiten bezüglich ihres eigenen Verhaltens nach ihrer Rückkehr vom Zahnarzt bzw. Einkaufen vorwerfen lassen muss. So erklärte sie in ihrem E-Mail vom 31. Mai 2012 (HD Urk. 6) zunäch... 1.7.2. Die Aussagen der Beschuldigten weisen zudem einige weitere wenig plausible Elemente auf. So erklärte die Beschuldigte in ihrem E-Mail vom 31. Mai 2012 (HD Urk. 6), sie sei nach ihrer Heimkehr einfach zu erschöpft gewesen, um sich für die aufger... 1.7.3. Selbst wenn nachvollziehbar erscheint, dass sich die Beschuldigte über die Missachtung des Parkier- und Halteverbotes geärgert hat (HD Urk. 6 S. 1), so fällt doch auf, dass sie in der Strafuntersuchung keine Gelegenheit ausliess, die Zeugin D._... 1.7.4. Zu berücksichtigen ist ferner auch die damalige Gefühlslage der Beschuldigten und ihre ablehnende Haltung gegenüber motorisierten Verkehrsteilnehmern, welche unberechtigterweise die F._____-Strasse benutzen. Bereits im Jahre 2001 hatte sich d... 2.2. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- aus. Von der Ausfällung einer zusätzlichen Busse hat sie abgesehen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat keine (Anschluss-)Berufung erhoben hat, kann die v... 1. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziffern 4 und 5) ist zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch, weshalb sie die Kosten des Berufun... Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130539 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.04.2014 SB130539 — Swissrulings