Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130527-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 17. April 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. September 2013 (DG130153)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 31 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Bezüglich der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. November 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 159 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. 5. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte folgende Schadenersatzbegehren anerkannt hat: − B._____ Fr. 54'635.–; − C._____ Fr. 11'108.–; − D._____ Fr. 57'659.95; − E._____ Fr. 50'000.–; − F._____ Fr. 55'000.–.
- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz in Höhe von € 3'105.– zu bezahlen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen B._____, D._____ und E._____ werden abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 140.– Auslagen Untersuchung Fr. 11'216.90 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 11'216.90 (inkl. 8% MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziffer 1 Abs. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen betrügerischen
- 4 - Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagesachverhalt lit. B Ziffer 1 (mit Ausnahme des Versuches vom 8.11.2011) und Ziffer 2 freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei des Versuches des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage am 8.11.2011 (Anklage lit. B Ziffer 1) schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 5. Die mit Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. November 2008 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30 sei zu widerrufen. Eventualiter sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. 6. Der Schadenersatzanspruch von G._____ gemäss Urteil Ziffer 6 im Betrage von € 3'105 sei abzuweisen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im vorinstanzlichen Verfahren seien dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Nachforderung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 17. September 2013 (Urk. 42) wurde der Beschuldigte folgender Straftaten schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft (Dispositivziffer 2), wobei deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben wurde bei einer vierjährigen Probezeit (Dispositivziffer 3). Bezüglich der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. November 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 159 [recte:150; vgl. Beizugsakten des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim] Tagessätzen zu Fr. 30.– verlängerte die Vorinstanz die Probezeit um ein weiteres Jahr (Dispositivziffer 4). Weiter wurden die vom Schuldner anerkannten Schadenersatzbegehren festgehalten (betreffend: B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____; Dispositivziffer 5), und der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz in Höhe von € 3'105.– zu bezahlen (Dispositivziffer 6). Abgewiesen wurden die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen B._____, D._____ und E._____ (Dispositivziffer 7). 2. Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 17. September 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 19), meldete die Verteidigung am 24. September 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 2. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 41/2). Die Berufungserklärung erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 20. Dezember 2013 (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 10. Januar 2014 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48).
- 6 - Am 6. März 2014 wurde auf den 17. April 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51). 3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Dispositivziffer 1 Abs. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (mehrfacher Diebstahl und mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. teilweise Versuch dazu), mit Bezug auf Anklagesachverhalt lit. B Ziff. [recte:] 2 allerdings mit Ausnahme des Versuches vom 8. [recte:] September 2011, welcher vorliegend anerkannt wird. Von der Berufung betroffen sind damit einzig die Privatklägerinnen C._____ (Anklage lit. B Ziff. 1 und 2) sowie G._____ (Anklage lit. B Ziff. 3). Angefochten sind weiter die Dispositivziffern 2, 3, 4, 6 und 9. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Dispositiv in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 5 f.), was vorab festzustellen ist. Anerkannt und nicht angefochten hat der Beschuldigte u.a. auch das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____, welches auf den vorliegend im Strafpunkt angefochtenen Delikten beruht (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Anklage lit. B Ziff. 1 und 2). Die Verteidigung begründet dies mit dem Umstand, dass im entsprechenden Umfang in Tat und Wahrheit von einem Darlehen auszugehen sei (Urk. 44 S. 3 Mitte). II. Schuldpunkt A. Diebstahl (ND 1) und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 2) gegenüber C._____ (Anklagesachverhalt, lit. B Ziff. 1 und 2) 1. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, C._____ habe ihm die Erlaubnis erteilt, Geld aus den drei Kässeli zu entnehmen sowie mit ihrer Bankkarte vom Automaten Geld zu beziehen. C._____ sei mit ihrer Tochter in Kanada in den Ferien gewesen. In dieser Zeit habe er sich mit C._____s Einverständnis um deren Wohnung gekümmert. Er habe ihr mündlich via Skype mitgeteilt, er brauche dringend Fr. 12'000.– (gemäss Ersteinvernahme noch Fr. 11'000.–; ND 1 Urk. 4 S. 3 Ziff. 7). Sie habe daraufhin geantwortet, er solle mit der UBS-Karte (die aufgrund der festgelegten Limite maximal zulässigen)
- 7 - Fr. 10'000.– abheben und den Rest den drei Sparkässeli entnehmen, wobei er aufschreiben solle, wie viel er entnommen habe, da ein Teil des Sparkässeli- Geldes ihrer Tochter gehöre; dies habe er dann auch getan; den PIN-Code habe sie ihm ebenfalls mitgeteilt. Die Geldbezüge bzw. Bezugsversuche und den Umfang der Geldentnahme aus den Sparkässeli anerkennt der Beschuldigte betragsmässig, macht jedoch geltend, es habe sich um ein Darlehen gehandelt (zum Ganzen: HD Urk. 6/1 S. 2 ff.; zuletzt: Urk. 58 S. 6 ff.; zum anerkannten Betrag: HD Urk. 6/5 S. 11 unterhalb Mitte). Dass C._____ ihn nun des Diebstahls bezichtige, sei eine „Retourkutsche“; sie sei beleidigt, da er ihr noch während ihrer Ferien mitgeteilt habe, dass er mit ihr sexuell nichts mehr zu tun haben wolle sowie dass er eine Freundin in Deutschland habe (ND Urk. 1/4 S. 4 Ziff. 18). Einzig mit Blick auf den letzten Bezugsversuch von Fr. 5'000.– (8. September 2011; UBS ...) räumt der Beschuldigte ein, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Fr. 10'000.– mit der Karte bezogen sowie das Geld den Kässeli entnommen hatte; er habe diesen weiteren Versuch lediglich aus Wut unternommen, nachdem ihm C._____ gedroht habe, ihn anzuzeigen, wenn er das Geld nicht zurückgebe; zu dieser Drohung sei es gekommen, nachdem er ihr eröffnet habe, eine Freundin in Deutschland zu haben (zuletzt: Urk. 58 S. 11 ff.). 2. C._____ war vom 27. August 2011 bis zum 10. September 2011 mit ihrer Tochter H._____ sowie deren Freund I._____ in den Ferien in Kanada. Der Beschuldigte machte geltend, C._____s Ermächtigung sei mündlich via Skype erfolgt; wann genau, wisse er nicht mehr, vermutlich“ ein Tag vor dem ersten Bezug (HD Urk. 6/1 S. 3 oben), also am 4. September 2011 (HD Urk. 6/2 S. 2 ganz oben), da der erste Bezug nachweislich am 5. September 2011 erfolgte. Auf die Frage, wie viel Geld abzuheben er berechtigt gewesen sei, antwortete der Beschuldigte Fr. 10'000.–. Da dieser Betrag aber bereits anlässlich seines vorletzten Bezugs (7. September 2011) erreicht worden war (es handelte sich um die Monatslimite), wurde der Beschuldigte gefragt, weshalb er dann am Tag danach noch einmal versucht habe, Fr. 5'000.– abzuheben (8. September 2011); darauf erklärte er (HD Urk. 6/1 S. 4 oben): „Weil sie mir drohte, als ich ihr sagte, dass ich eine andere hätte, sie mir drohte, dass sie mich anzeige. Ich dachte, sie könne mich schon anzeigen, dann werde ich sie gleich noch etwas weiter schädigen. Ich
- 8 habe dann versucht die Fr. 5'000.– zu beziehen, aber das ging nicht.“ Auf die Frage, wann C._____ gedroht habe, ihn anzuzeigen, antwortete der Beschuldigte: „Das wird am 6. oder 7. [September 2011] gewesen sein, einfach einen Tag vorher. So genau weiss ich das nicht mehr.“ Mit der Anzeige gedroht habe sie per E- Mail, und zwar als sie schon wieder zu Hause gewesen sei; sie habe die Karten benötigt und er habe vergessen, diese zurückzulegen (HD Urk. 6/1 S. 4). In der vorherigen Einvernahme, welche gleichzeitig die Ersteinvernahme des Beschuldigten war, führte dieser ausserdem aus, er könne nicht mehr sagen, wie er C._____, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in den Ferien weilte, mitgeteilt habe, dass er mit ihr sexuell nichts mehr zu tun haben wolle sowie dass er eine Freundin in Deutschland habe; er habe ihr das „entweder via Skype oder dann via SMS“ mitgeteilt (ND 1 Urk. 4 S. 4 Ziff. 18). 3. Die vorgenannte Ersteinvernahme fand am 7. November 2011 statt. Die kurze Zeitspanne zwischen der Einvernahme und dem zu erinnernden Ereignis (rund zwei Monate), der hochemotionale Charakter dieses Ereignisses und die Verschiedenheit der Reaktion der Adressatin, je nach verwendetem Kommunikationsmittel (unmittelbare „Eröffnung“ per Skype mit sofortiger mündlicher Reaktion bzw. nur schriftlich per SMS), lassen diese Antwort des Beschuldigten, wonach er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er per Skype oder per SMS Schluss machte, nicht als glaubhaft erscheinen. Mehr als ein Jahr nach der vorerwähnten Ersteinvernahme, nämlich am 14. Dezember 2012, erwähnt der Beschuldigte auch noch die Variante E-Mail (HD Urk. 6/2 S. 3): „Es kann auch ein SMS gewesen sein, wenn das kein E-Mail war. Ich habe das doch nicht mehr im Kopf.“ Alsdann präzisiert er (HD Urk. 6/2 S. 3): „Eben, dann war es ein SMS in dem Moment.“ Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte bereits zwei Monate nach dem Ereignis ausgesagt hatte, er könne sich nicht mehr an das verwendete Kommunikationsmittel erinnern, erscheint es nicht plausibel, dass ihm dies rund ein Jahr später ohne nähere Grundangabe wieder eingefallen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zunächst an, er könne sich nicht erinnern, mit welchem Kommunikationsmittel er mit C._____ Schluss gemacht habe, sie sei nachher einfach wütend gewesen (Urk. 58 S. 8). Die Kommunikation sei sicherlich nicht via Skype erfolgt (Urk. 58 S. 11). Später in der Befragung gab
- 9 der Beschuldigte wiederum an, er habe via Skype Schluss gemacht. Sicher sei er sich nicht, aber er denke, es sei via Skype gewesen (Urk. 58 S. 17 f.). 4. Während sich der Beschuldigte, wie erwähnt, nicht mehr daran erinnern kann, mittels welchem Kommunikationsmedium er mit C._____ Schluss gemacht hatte, sagte er aus, C._____s daraufhin folgende Drohung mit der Anzeige sei per E-Mail erfolgt, und zwar als sie schon wieder zu Hause gewesen sei; sie habe die Bankkarten benötigt, die er zurückzulegen vergessen hatte (HD Urk. 6/1 S. 4). C._____ hat den E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten zu den Akten eingereicht (HD Urk. 7/10), wobei der Beschuldigte jedenfalls nicht geltend macht, der eingereichte E-Mail-Verkehr sei unvollständig. Das letzte E-Mail, das C._____ unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus Kanada am Samstag 10. September 2011 16:32 Uhr dem Beschuldigten schrieb, lautet wie folgt (HD Urk. 7/10 S. 7): „hallo bitte melde dich wo sind meine bankkarten und das geld??? der grösste teil gehört meiner Tochter. habe ich mich so getäuscht in dir?? sonst muss ich eine anzeige machen. ich brauche die Karten dringend bitte - gruss C._____.“ Dieses E-Mail deckt sich insofern mit der vorerwähnten Aussage des Beschuldigten (HD Urk. 6/1 S. 4), als es nachweislich nach C._____s Rückkehr in die Schweiz versandt wurde, darin mit einer Anzeige gedroht sowie um Rückgabe der benötigten Karten ersucht wird. Es muss sich hierbei somit um das E-Mail handeln, auf das sich der Beschuldigte bezog, wenn er darlegte, er habe – als Reaktion auf die per E-Mail erfolgte Anzeigedrohung – gerade noch einmal Fr. 5'000.– zu beziehen versucht, weil er C._____ „gleich noch etwas weiter schädigen“ wollte. Da dieses E-Mail aber nachweislich erst am 10. September 2011 und somit erst nach dem letzten Bezugsversuch vom 8. September 2011 versandt wurde, erweist sich die Darstellung des Beschuldigten als unzutreffend, wonach er – über die per E-Mail erfolgte Anzeigedrohung erbost – noch einmal versucht habe, Fr. 5'000.– zu beziehen. Auch der Beschuldigte vermochte diese zeitliche Ungereimtheit nicht zu erklären. Darauf angesprochen führte er lediglich aus, es sei nicht gelogen, dass das E-Mail mit der Anzeigedrohung der Auslöser für den letzten Bezugsversuch gewesen sei. Sie hätten miteinander kommuniziert; ansonsten hätte er diese Affekthandlung nicht begangen (Urk. 58 S. 16). Weiter gab er an, C._____ habe dieses E-Mail geschrieben, um
- 10 sich gegenüber ihren Kindern zu rechtfertigen. Sie habe etwas schreiben müssen, damit sie habe sagen können, dass er das Geld gestohlen habe (Urk. 58 S. 13 und 16). Damit wird vom Beschuldigten indes nicht erklärt, inwiefern der am 8. September 2011 getätigte Bezugsversuch eine Reaktion auf das E-Mail vom 10. September 2011 hätte sein können. Der zeitliche Ablauf und die Reaktionen von C._____ legen den Schluss nahe, dass die beiden Kontrahenten zwischenzeitlich nicht mit anderen Kommunikationsmitteln als Skype Kontakt hatten. 5. Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte auf die Frage, wann C._____ ihm mit einer Anzeige gedroht habe, Folgendes zur Antwort (HD Urk. 6/1 S. 4; vgl. auch HD Urk. 6/2 S. 3): „Das wird am 6. oder 7. [September 2011] gewesen sein, einfach einen Tag vorher [d.h. vor dem bloss versuchten Bezug vom 8. September 2011]. So genau weiss ich das nicht mehr [Hervorhebung und eckige Klammern hinzugefügt].“ Am gleichen Tag, an welchem der Bezugsversuch erfolgte, also am 8. September 2011, schrieb C._____ dem Beschuldigten nachweislich ein E-Mail folgenden Inhalts (HD Urk. 7/10 S. 6): „Hoi schatz ha dir vil sms gschickt aber du haesch sicher keis übercho. Wie gahts dir? Es isch gli samstig ich freu mi!!! Haesch wenigstens mail übercho? Liebs gruessli.“ Aus diesem Wortlaut folgt, dass es – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – am Tag vor dem letzten Bezugsversuch, d.h. am 7. September 2011, nicht zu einem Zerwürfnis gekommen sein konnte, ansonsten C._____ am Folgetag kein E- Mail derartigen Inhalts geschrieben hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zunächst an, die Aufkündigung der Liebe sei ca. am 7. [September 2011] erfolgt (Urk. 58 S. 8). Wenig später führte er aus, das Gespräch, bei dem er die Beziehung beendet habe und C._____ mit einer Anzeige gedroht habe, habe am 8. [September 2011] stattgefunden. Er sei danach wütend gewesen und gleich zum nächsten Bankautomaten gegangen (Urk. 58 S. 11). Als der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, er habe in der Untersuchung gesagt, C._____ habe einen Tag vor dem letzten Bezugsversuch mit einer Anzeige gedroht, erklärte er, es sei am gleichen Tag gewesen. Er könne sich nicht vorstellen, dass es am 7. September 2011 gewesen sei. Er beruhige sich jeweils schnell wieder. Es sei eine Affekthandlung gewesen (Urk. 58 S. 11 f.). Dass der Beschuldigte im Nachhinein nicht mehr weiss, an welchem Datum
- 11 genau er die Beziehung mit C._____ beendete, erscheint in Anbetracht des Zeitablaufs von nunmehr über 2 ½ Jahren seit den Ereignissen nachvollziehbar. Es ist hingegen kein Grund ersichtlich, weshalb er im Nachhinein nicht mehr bestimmt und insbesondere konstant angeben kann, ob das Schlussmachen und der letzte Bezugsversuch am gleichen Tag erfolgten oder zeitlich auseinanderlagen. Dass er dies nicht tat, erweckt den Eindruck, dass er den Sachverhalt nicht so schildert, wie er sich tatsächlich zugetragen hat. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich aus Folgendem: Der Beschuldigte machte in der Untersuchung geltend, C._____ habe ihm (per E-Mail) mit der Anzeige gedroht, als sie bereits wieder zurück in der Schweiz gewesen sei (HD Urk. 6/1 S. 4 unten), worauf er den letzten Bezugsversuch getätigt habe. Zum Zeitpunkt des letzten Bezugsversuchs war C._____ aber nachweislich noch in Kanada. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte entgegen seinen früheren Angaben aus, C._____ habe ihn aus den Ferien mit einer Anzeige gedroht (Urk. 58 S. 11). 6. Das vorerwähnte mit „hoi Schatz“ beginnende E-Mail wurde am 8. September 2011 um 15:21 Uhr versandt. Der letzte Bezugsversuch erfolgte nur gerade 27 Minuten später um 15:43 Uhr. Dass es genau in diesen 27 Minuten zu einem Zerwürfnis kam, dessen Folge der letzte Bezugsversuch gewesen sei, wäre zwar theoretisch denkbar (wobei der Beschuldigte solches nicht geltend macht). Dagegen spricht aber einerseits, dass der Beschuldigte in der Untersuchung behauptete, das Zerwürfnis sei am Vortag des letzten Bezugsversuchs erfolgt. Ebenfalls dagegen spricht andererseits, dass der Beschuldigte an anderer Stelle aussagte, C._____ habe ihm erst per E-Mail gedroht, als sie bereits wieder zurück in der Schweiz gewesen sei. Selbst wenn der Beschuldigte nicht auf den letztgenannten beiden Aussagen behaftet würde, steht allemal Folgendes fest: Aus dem Wortlaut des zuletzt zitierten E-Mails folgt, dass C._____ jedenfalls am 8. September 15:21 Uhr noch nicht wusste, dass der Beschuldigte von ihr nichts mehr wissen wollte. Da der fragliche Bezugsversuch nur gerade 27 Minuten später erfolgte, hätte der Beschuldigte in dieser kurzen Zeitspanne mit C._____ Schluss machen müssen (gemäss seiner Darstellung, wie erwähnt, per SMS oder Skype),
- 12 worauf sie ihm – ebenfalls in dieser Zeitspanne – per E-Mail, mit einer Anzeige gedroht haben müsste und der Beschuldigte – wiederum in dieser Zeitspanne – davon Kenntnis hätte nehmen müssen, um dann sogleich am Automat der UBS ..., wo er sich dannzumal aufhielt, den fraglichen Geldbezug zu tätigen. Auch dieses theoretische Szenario kann ausgeschlossen werden, namentlich weil sich aus der vorliegenden E-Mail-Korrespondenz ergibt, dass es zu diesem Zeitpunkt kein derartiges E-Mail gegeben hat. Ausserdem legt die im letzten E-Mail von C._____ verwendete Formulierung den Schluss nahe, dass sie darin erstmals mit einer Anzeige drohte und die von ihr angesprochenen Vorwürfe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Thema zwischen ihr und dem Beschuldigten waren, unabhängig davon, welches Kommunikationsmittel tatsächlich zum Einsatz kam. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der letzte Bezugsversuch eine Reaktion auf die Anzeigedrohung gewesen sei, erfolgte überdies auch nicht etwa spontan, sondern erst (im Rahmen der zweiten Einvernahme) als Antwort auf die Frage, warum er denn noch einmal versucht habe Fr. 5'000.– zu beziehen, wenn er ja zu diesem Zeitpunkt bereits Fr. 10'000.– bezogen hatte und C._____ ihn angeblich nur zum Bezug von Fr. 10'000.– über die Bankkarte ermächtigt hatte. Dies deutet darauf hin, dass es sich bei der erwähnten Aussage lediglich um eine Schutzbehauptung handelte, mit Hilfe derer der Beschuldigte versuchte, einen ihm vorgehaltenen Widerspruch zu neutralisieren. Nach dem Gesagten erweist sich die Darstellung des Beschuldigten betreffend den letzten Bezugsversuch als unzutreffend. Demzufolge ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte, der bis zum letzten Bezugsversuch bereits Fr. 11'108.– des ihm angeblich gewährten Darlehens im Umfang von Fr. 12'000.– bezogen hatte, zusätzlich versuchte, weitere Fr. 5'000.– abzuheben. All dies deutet darauf hin, dass es eben gar kein Darlehen im Umfang von Fr. 12'000.– (bzw. egal welchen Umfangs auch immer) gab, sondern der Beschuldigte – ohne über eine Ermächtigung zu verfügen – bloss versuchte, so viel Geld wie möglich abzuheben.
- 13 - 7. Gemäss Sachdarstellung des Beschuldigten ermächtigte C._____ ihn zum Geldbezug im Sinne eines Darlehens in der Höhe von Fr. 12'000.– (wobei der Beschuldigte in der Erstaussage noch von Fr. 11'000.– sprach; ND 1 Urk. 4 S. 3 Ziff. 7). Dabei habe ihn C._____ darauf hingewiesen, dass er mit den Karten lediglich Fr. 10'000.– abheben könne, weshalb er den Rest des benötigten Betrages den Kässeli entnehmen solle (HD Urk. 6/1 S. 2; Urk. 58 S. 10 und 13 f. und 18). Stellt man auf diese eigene Schilderung des Beschuldigten ab, war dem Beschuldigten bewusst, dass er mit der UBS-Karte lediglich Fr. 10'000.– abheben konnte. Im Widerspruch dazu steht aber das erwiesene Verhalten des Beschuldigten, der – trotz dieses angeblichen Wissens und Erreichens der Bezugslimite – weitere Fr. 5'000.– zu beziehen versuchte. Widersprüchlich ist dieses Verhalten auch insofern, als der Beschuldigte ausführt, er habe damit C._____ noch zusätzlich schädigen wollen. Hätte er dies nämlich tatsächlich gewollt, hätte er nämlich nicht bloss einen untauglichen Bezugsversuch unternommen, sondern – wenn schon – das Geld vom CS Konto (ca. Fr. 1'300.–) abgehoben, zumal die CS-Karte den gleichen PIN-Code aufwies wie die UBS-Karte, was dem Beschuldigten bekannt war (ND 1 Urk. 4 S. 5 Ziff. 24). Letzteres hat der Beschuldigte aber nachweislich nicht getan. Dass es sich beim letzten Bezugsversuch um eine Affekthandlung handelte und der Beschuldigte aus diesem Grund nicht an die bereits ausgeschöpfte Limite dachte, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 58 S. 14 f.), überzeugt nicht. Wenn der Beschuldigte gewusst hätte, dass die Bezugslimite Fr. 10'000.– beträgt, hätte er kaum versucht, noch einen weiteren Bezugsversuch zu tätigen, hätte er C._____ dadurch doch nicht schädigen können. Daran ändert auch die von ihm geltend gemachte, jedoch kaum glaubhafte Affekthandlung nichts. Aus dem Gesagten ergibt sich nicht nur die (bereits auf anderem Wege festgestellte) Unrichtigkeit der Schilderung betreffend den letzten Bezugsversuch, sondern es drängt sich auch der Schluss auf, dass der Beschuldigte deswegen versuchte, weitere Fr. 5'000.– zu beziehen, weil er nicht wusste, wie hoch die Monatslimite war. Dieses Unwissen deutet sodann darauf hin, dass ihm C._____ die Monatslimite – entgegen seiner Darstellung – nicht mitgeteilt hatte; und dass sie ihm diese nicht mitgeteilt hatte, deutet darauf hin, dass sie eben
- 14 keinen Anlass dazu hatte, da weder von einem Kartenbezug in der Höhe der Monatslimite noch von einem Bezug des restlichen benötigten Geldes aus den Kässeli die Rede war. All dies deutet darauf hin, dass es die vom Beschuldigten behauptete Ermächtigung in Tat und Wahrheit nicht gegeben hat. 8. Die Bankkarten deponierte C._____ vor ihrer Abreise in der Schublade ihres Nachttischchens im Schlafzimmer, wobei sie es für möglich erachtete, dass der Beschuldigte dies mitbekommen hat, da er vor ihrer Abreise bei ihr übernachtete (HD Urk. 7/8 S. 8 unten). Sonderbar erscheint vorliegend, dass der Beschuldigte den PIN-Code der UBS-Karte kannte. Er macht geltend, C._____ habe ihm diesen via Skype mitgeteilt. C._____ bestreitet dies (ND Urk. 1/5 S. 3 Ziff. 7). Fest steht indes, dass der Beschuldigte die Bargeldbezüge nur mittels Eingabe des korrekten PIN-Codes tätigen konnte und auf Anhieb den richtigen PIN-Code eingegeben hat (ND 2 Urk. 3 S. 3 ganz unten). Die Wahrscheinlichkeit, einen sechsstelligen Zahlencode auf Anhieb richtig zu erraten, beträgt 1 zu einer Million (konkret: für jede Ziffer bestehen 10 Möglichkeiten, nämlich 0-9, d.h. bei 6 Stellen ergibt dies 106). Mit Blick darauf kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Code ohne weitere Anhaltspunkte auf Anhieb richtig erriet. Insofern spricht die auf Anhieb richtige Code-Eingabe grundsätzlich für Vorliegen einer Ermächtigung, es sei denn, der Beschuldigte war in der Lage, den Code auf anderem Wege ausfindig zu machen. Der (zwischenzeitlich geänderte) PIN-Code entsprach zur Tatzeit dem Geburtsdatum ihrer Tochter H._____ (unter Weglassung der Jahrhundertangabe beim Geburtsjahr). Wie die weiteren Nachforschungen C._____s ergaben, war auf dem zur Karte gehörigen Kontoeröffnungsformular, das sich bei den Bankakten in einer Schublade der Wohnwand befand, handschriftlich der Name „H._____“ notiert (ND 2 Urk. 6/1 ganz oben; ferner: ND 2 Urk. 3 S. 3 unten; ND 1 Urk. 5 S. 3 Ziff. 8). Ebenfalls bei diesen Akten befand sich das Kontoeröffnungsformular von H._____s Jugendsparkonto, aus dem ihr Geburtsdatum ersichtlich war (ND 2 Urk. 6/2). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass es dem Beschuldigten im Zeitraum zwischen C._____s Abreise (am 27. August 2011) bis zum ersten Bezug (am 5. September 2011) gelang, den PIN-Code anhand der erwähnten Bankakten ausfindig zu machen. Das Argument der Verteidigung, C._____ habe zwei Kinder, weshalb der
- 15 - Beschuldigte den Code nicht einfach habe herausfinden können (Urk. 59 S. 5), verfängt angesichts des Umstandes, dass der Name der Tochter auf dem Kontoeröffnungsformular erwähnt wird, nicht. Die auf Anhieb richtigen Code-Eingabe weckt demzufolge zwar gewisse Zweifel am diesbezüglichen Tatvorwurf, in Anbetracht der gesamten übrigen Beweislage (dazu auch nachstehend) erweisen sich diese Zweifel jedoch als bloss theoretischer Natur. 9. Als C._____ am 10. September 2011 aus ihren Ferien in ihre Wohnung zurückkehrte, fand sie unmittelbar neben den drei leergeräumten Sparkässeli auf dem Salontisch des Wohnzimmers ein Notizblockzettel, auf welchem handschriftlich vermerkt war, welcher Betrag welchem Sparkässeli entnommen worden war (ND Urk. 1/1 S. 3 oben; ): „Leu 350.– Säuli 660.– Nielpferd 98.–“, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1108.– entspricht. Dieser Zettel liegt in Kopie bei den Akten (ND Urk. 1/1 S. 6). Der Beschuldigte sagte aus, er selbst habe diese Notiz verfasst, und zwar auf entsprechende Anweisung von C._____ (ND Urk. 1/4 S. 3 Ziff. 6). C._____ macht geltend, keine solche Anweisung erteilt zu haben (ND 1 Urk. 5 S. 3 Ziff. 6; ND 1 Urk. 5 S. 2 Ziff. 3). Diebe von Geldbehältnissen wie etwa Sparschweine oder Opferstöcken pflegen im Allgemeinen keine Zettel zurückzulassen, auf denen sie die gestohlenen Beträge vermerken. Prima facie würde das Zurücklassen eines derartigen Zettels grundsätzlich gegen das Vorliegen eines Diebstahls sprechen. Im Lichte der vorstehend dargelegten Indizienlage ist vorliegend indes ausnahmsweise vom Gegenteil auszugehen: Angenommen, der Beschuldigte stahl das Geld, wie die Anklage ihm vorwirft, so musste er vorliegend bei Tatbegehung ohne weiteres damit rechnen, dass der Verdacht sogleich auf ihn fallen würde, zumal C._____ ihm während ihrer Ferienabwesenheit den Wohnungsschlüssel anvertraut hatte. Weiter sagte C._____ aus, der Beschuldigte habe sich einmal, d.h. noch vor ihrer Abreise, danach erkundigt, was es mit den drei Kässeli, die auf einer Ablage der Wohnwand standen (ND 1 Urk. 1 S. 2) auf sich habe. Sie habe ihm daraufhin gesagt, ein Teil des Geldes gehöre ihrer Tochter (HD Urk. 7/8 S. 3). Vor diesem Hintergrund sowie im Lichte der bereits erörterten weiteren Umstände liegt der Schluss nahe, beim vom Beschuldigten zurückgelassenen Zettel handle es sich um ein sog. „Staging“ des Tatorts, mittels welchem der Eindruck erweckt werden sollte, es sei
- 16 eine Darlehensgewährung erfolgt. In zwei der drei Sparkässeli befand sich Geld von C._____s Tochter. Mit Blick darauf erscheint es zudem wenig plausibel, dass C._____ dem Beschuldigten gestattete, ausgerechnet das ihrer Tochter gehörende Geld zu behändigen, wenn er doch, wie der Beschuldigte selbst geltend macht, ohne weiteres mittels C._____s CS-Karte immerhin noch weitere Fr. 1'300.– hätte beziehen können. Diesen Widerspruch konnte auch der Beschuldigte nicht auflösen, als er darauf angesprochen – erklärte bzw. spekulierte: (HD Urk. 6/2 S. 2): „Ich habe mir das so überlegt, vermutlich, weil sie weiss, dass man nur Fr. 10'000.– abheben kann und 12'000.– brauchte ich und vom CS-Konto konnte ich nicht nehmen weil sie dieses noch für etwas brauchte. Für was weiss ich nicht, sonst hätte ich dort ja noch Geld holen können.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, C._____ habe ihm klar und deutlich gesagt, das Geld vom CS-Konto brauche sie für Abonnements usw. Davon solle er nichts nehmen (Urk. 58 S. 16). Dass der Beschuldigte – trotz der effektiv bestehenden Möglichkeit – die rund Fr. 1'300.– vom CS-Konto nicht abhob, lässt sich andererseits dadurch erklären, dass es zu sehr nach einer grösstmöglichen „Plünderung“ ausgesehen hätte, wenn er auch diesen Betrag noch behändigt hätte. In Befolgung dieses Arguments hätte er an sich auch darauf verzichten müssen, die Kässeli zu leeren. Dass er dies nicht getan hat, lässt sich dadurch erklären, dass es nahe liegt, dass die Geldentnahme aus den Kässeli sofort nach Abreise C._____s erfolgte, der Geldbezug mittels Karte jedoch nachweislich erst später, d.h. kurz vor ihrer Rückkehr. Der Beschuldigte hat denn auch angegeben, er habe das Geld aus den Kässeli vor dem ersten Bargeldbezug genommen (Urk. 58 S. 10). 10. Auf Fragen, die darauf abzielten, Näheres zu den konkreten Umständen zu erfahren, unter denen C._____ ihm angeblich via Skype erlaubte, Geld zu beziehen, antwortete der Beschuldigte auffallend einsilbig und detailarm. So gab er auf die Frage, wann C._____ ihm diese Ermächtigung erteilt hatte, zur Antwort: „Das weiss ich nicht mehr, am Tag zuvor vermutlich [d.h. am Tag vor dem ersten Bargeldbezug, der am 5. September 2011 erfolgte].“ Er habe C._____ gegenüber keinen besonderen Grund geäussert, warum er das Geld benötige, sondern bloss gesagt, er sei knapp mit Geld. Auf die Nachfrage, dass Fr. 12'000.– aber doch ei-
- 17 nen beträchtlichen Betrag darstelle bzw. ob C._____ nicht mehr dazu habe erfahren wollen, antwortete er (HD Urk. 6/1 S. 3 Mitte): „Nein. Vermutlich sprach ich zu schnell mit ihr, ich weiss es ja nicht, dass sie gar nicht mehr dazu kam, dies zu fragen, vielleicht habe ich sie überrumpelt, das wäre ja möglich [Hervorhebung hinzugefügt].“ Anlässlich der Berufungsverhandlung fielen die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Gespräch ebenfalls sehr knapp und detailarm aus (Urk. 58 S. 8 ff. und 18 f.). Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte die Darlehenshöhe in der Ersteinvernahme noch mit Fr. 11'000.– bezifferte (ND 1 Urk. 4 Ziff. 7), in den späteren Einvernahmen alsdann aber mit Fr. 12'000.– (z.B. HD Urk. 6/1 S. 2). Weiter sagte der Beschuldigte in der Ersteinvernahme aus, man habe keine Regelung betreffend Rückzahlung getroffen (ND 1 Urk. 4 Ziff. 22), später verneinte er zunächst, dass bezüglich der Rückzahlung etwas geregelt worden sei, korrigierte seine Aussage dann aber sogleich dahingehend, dass er C._____ gesagt habe, er werde ihr das Geld so schnell wie möglich zurückzahlen (HD Urk. 6/1 S. 5). Die vorstehend erwähnten nicht konstanten Aussagen betreffen keine blossen Details, sondern das Kerngeschehen; insofern deuten auch sie darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht erlebnisbasiert sind. Wie routiniert der Beschuldigte in Sachen Darlehenserlangung von Frauen auch gewesen sein mag, so scheint es doch kein ganz einfaches Unterfangen zu sein, von einer Frau, die man knapp einen Monat lang kennt, den PIN- Code via Skype zu erfragen. Jedenfalls erscheint es wenig plausibel, dass der Beschuldigte rund ein halbes Jahr nach diesem Vorfall keinerlei konkrete Erinnerungen an dieses Gespräch mehr hat und lediglich verhältnismässig plump gesagt haben will, er brauche Geld, während er demgegenüber in Fällen, in denen ihm nachweislich Darlehen gewährt wurden, den betroffenen Frauen eigentliche Lügengeschichten erzählte. 11. Die Aussagen von C._____ erscheinen spontan, anschaulich, authentisch und konstant. Sie weisen insgesamt eine qualitative Beschaffenheit auf, die für erlebnisbasierte Aussagen typisch ist. So schildert sie beispielsweise anschaulich, wie sich der Beschuldigte vor ihrer Abreise als Hüter ihrer Wohnung geradezu aufgedrängt habe, obwohl es praktisch nichts zu hüten gab (HD Urk. 7/8 S. 6 oben). Auch ihre Reaktion nach ihrer Rückkehr aus den Ferien
- 18 erscheint authentisch und konsequent: Am Samstag 10. September 2011 traf sie ca. 15:45 Uhr in ihrer Wohnung ein (ND 1 Urk. 1 S. 1). Um 16:32 Uhr schrieb sie dem Beschuldigten das bereits vorstehend zitierte letzte E-Mail (HD Urk. 7/10 S. 7), um dann um 17:44 Uhr sogleich telefonisch Anzeige bei der Polizei zu erstatten (ND 1 Urk. 1 S. 3). Die Aussagen ihrer Tochter H._____ sowie deren Freundes I._____ bestätigen die Sachdarstellung C._____s in den wesentlichen Punkten; allerdings bleiben gewisse Zweifel, ob diese beiden Personen, welche C._____ auf ihrer Kanada-Reise begleiteten, tatsächlich sämtliche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und C._____ mitbekommen haben, auch wenn sie sich jeweils in ihrer Nähe aufhielten. Insofern kommt diesen Aussagen von vornherein nur ein untergeordneter Stellenwert zu. Die Auswertung des iPad’s von I._____, das dieser in den Kanada-Ferien mitführte und C._____ zum Skypen zur Verfügung stellte, förderte keine brauchbaren Erkenntnisse zu Tage. Die Verteidigung macht geltend, gemäss ihren Aussagen habe C._____ bei ihrer Ankunft gemerkt, dass das Geld aus den Kässeli und die beiden Bankkarten weg gewesen seien. Ihre Tochter habe aber ausgesagt, dass C._____ in Anwesenheit von ihr und ihrem Freund nach den Karten gesucht und erst dann den Diebstahl festgestellt habe. Gehe man von der Richtigkeit beider Aussagen aus, habe C._____, die bei der Ankunft ihrer Tochter bereits gewusst habe, dass die beiden Bankkarten weg gewesen sei, vor der Tochter und deren Freund so getan, als ob sie dies noch nicht überprüft und gewusst habe, was nur damit erklärbar sei, dass sie unabhängige Zeugen davon habe überzeugen wollen, dass sie überrascht gewesen sei, dass die Bankkarten weg gewesen seien. Einer solchen Überlegung liege aber eben das Gegenteil zugrunde – C._____ sei nicht überrascht gewesen – und dies sei ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass sie die Verwendung der Karten durch den Beschuldigten autorisiert habe (Urk. 59 S. 2 f.). Es trifft zu, dass die diesbezüglichen Aussagen von C._____ und H._____ auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Aus den von C._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2012 gemachten Aussagen kann indes nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass sie bereits vor der Ankunft der Tochter entdeckt hat, dass die beiden Bankkarten weg waren. So
- 19 gab C._____ damals an, als sie in die Wohnung hineingekommen sei, habe sie ein weisses Papier gesehen, auf dem der Beschuldigte alles aufgeschrieben habe, was in den Kässeli gewesen sei. Die Kässeli seien leer gewesen. Als sie das gesehen habe, habe sie gedacht: "Jesses, ich habe im Schlafzimmer im Nachttischschublädli zwei Bankkärtchen, eines von der UBS und eines von der CS"; auch diese seien weg gewesen. Dann habe sie ihre Tochter angerufen. Ihre Tochter sei mit ihrem Freund vorbei gekommen und habe auch sofort die Polizei angerufen. Sie hätten dann sämtliche Karten gesperrt (Urk. HD 7/8 S. 3 f.). Die Art der Protokollierung der vorangehenden Aussagen deutet zwar darauf hin, dass C._____ den Diebstahl der Bankkarten allenfalls vor der Ankunft ihrer Tochter entdeckt hat; ob C._____ diese zeitliche Abfolge aber tatsächlich auch so zum Ausdruck bringen wollte, kann hingegen nicht mit Sicherheit gesagt werden. Ihre Aussagen können im Protokoll verkürzt dargestellt worden sein. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb C._____ gegenüber ihrer Tochter hätte vortäuschen sollen, dass sie den Diebstahl der Bankkarten erst in ihrer Anwesenheit entdeckt hat. Dass sie den Bargeldbezug durch den Beschuldigten nicht autorisiert hatte, hätte sie ohne Weiteres auch auf andere Weise glaubhaft geltend machen können. Ihre Tochter gab in der Untersuchung denn auch an, sie denke nicht, dass ihre Mutter dem Beschuldigten die Erlaubnis gegeben habe, mit der Bankkarte Geld abzuheben. Sie habe ihr ganzes Leben lang nie Geld gehabt. Jemand, der kein Geld habe, schenke niemandem Geld, schon gar nicht fremdes Geld. Nach so kurzer Zeit hätte ihre Mutter auch kein Geld ausgeliehen (HD Urk. 7/9 S. 9 ff.). 12. Nach dem Gesagten erweist sich als erstellt, dass der Beschuldigte das Geld aus den Kässeli (im Umfang von Fr. 1'108.–) und die Bankkarten gestohlen hat sowie dass er – wie die Anklage ihm vorwirft (HD Urk 20. S. 9 lit. B Ziff. 2) – am 5., 6. und 7. September 2011 einen mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen hat bzw. zwei weitere Male am 5. September 2011 sowie ein letztes Mal am 8. September 2011 mehrfach versucht hat, das letztgenannte Delikt zu begehen. B. Diebstahl (ND 5) gegenüber G._____ (Anklagesachverhalt, lit. B Ziff. 3)
- 20 - 1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 8. und 19. Dezember 2011 aus dem Reiheneinfamilienhaus seiner damaligen Freundin G._____ aus einem in der Pultschublade aufbewahrten Portemonnaie Euro 3'150.– gestohlen und in der Folge für sich verwendet zu haben. Da die Vorinstanz von Euro 3'105.– ausgegangen ist und den Beschuldigten zur Zahlung von Euro 3'105.– verurteilt hat, bleibt es vorliegend schon aus Gründen des Verschlechterungsverbots maximal bei diesem Betrag. Bei dem in der Anklage aufgeführten Betrag scheint es sich um einen Verschrieb zu handeln. 2. Der Beschuldigte macht geltend, er habe das Geld nicht gestohlen und behauptet – im Gegensatz zum vorstehend behandelten Anklagevorwurf – auch keine Gewährung eines Darlehens in entsprechendem Umfang. 3. Der Beschuldigte und G._____ lernten sich Ende November 2011 über eine Internet-Dating-Plattform kennen (vgl. die beiden E-Mails vom 28. November 2011: ND 5 Urk. 8 S. 3 f.). Am 8. und 9. Dezember 2011 hob G._____ im Hinblick auf eine geplante Zahnbehandlung in Ungarn an einem Bankomaten Euro 3'100.– (gestückelt in Noten à 50 Euro) ab und deponierte dieses Geld in einem schwarzen Portemonnaie in ihrer Schreibtischschublade, in welchem sich bereits 5 Euro befanden. Der Beschuldigte übernachtete einige Male bei G._____, und zwar zuletzt in der Nacht auf Montag, den 19. Dezember 2011, nachdem er bei ihr das Wochenende verbracht hatte. Nachdem G._____ an jenem 19. Dezember 2011 zur Arbeit gegangen war, hielt sich der Beschuldigte noch eine Weile in deren Wohnung auf. Dabei sass er am Schreibtisch, aus dessen Schublade das erwähnte Geld gestohlen wurde, und las auf dem dort befindlichen Computer online Zeitungen. Daraufhin verschloss er die Wohnung und betrat sie in der Folge nie mehr. Ein paar Tage später, am 24. Dezember 2011, beendete der Beschuldigte die Beziehung mit G._____ per E-Mail, stellte ihr in Aussicht den Wohnungsschlüssel eingeschrieben zurückzuschicken (was er später auch tat) und wies darauf hin, dass er keine Anrufe entgegennehmen werde (ND 5 Urk. 8 S. 2 f.).
- 21 - Am 22. Januar 2012 entdeckte G._____, dass das in ihrem Schreibtisch deponierte schwarze Portemonnaie keine Euronoten mehr enthielt, und erstattete sogleich Anzeige bei der Polizei (ND 5 Urk. 1). Am tt. Februar 2012 schrieb G._____ dem Beschuldigten zu dessen 60. Geburtstag ein E-Mail folgenden Inhalts (ND 5 Urk. 8 S. 1): „hallo A._____ gratuliere dir zu dim 60 geburtstag und trotz allem alles gueti dis geburtstagsgeschenk häsch du dir jo selber gno mis wär sicher nid so grosszügig gsi wie das wo du dir selber gno häsch du weisch was ich meine und ich finds allerletztschi und häsch mich fasch an ruin bracht und ich hoff dis gwüsse plaget dich jedi nacht.“ Der Beschuldigte reagierte auf diese E-Mail nicht. In der fraglichen Zeit bekam G._____ zwei Mal Besuch von ihrem Sohn und dessen Familie (bestehend aus einer schwangeren Ehefrau sowie zwei Kindern im Kindergarten- bzw. Spielgruppenalter; HD Urk. 7/12 S. 10). Über einen Wohnungsschlüssel verfügte einzig der Beschuldigte (HD Urk. 7/12 S. 12). 4. In der Ersteinvernahme vom 21. März 2013 erwähnt der Beschuldigte, nach dem 19. Dezember 2011 habe es seitens G._____ „bösartige Worte“ und „Beschuldigungen“ ihm gegenüber gegeben (ND 5 Urk. 5 S. 3 Ziff. 20). Auf die Nachfrage, um was es dabei gegangen sei, antwortete er (ND 5 Urk. 5 S. 3 Ziff. 21): „Dass ich quasi nur wegen dem ‚Bett’ zu ihr gekommen sei. Dass ich keine Zeit für sie habe und, und, und.“ Den Vorwurf, der in dem vorstehend wiedergegebenen E-Mail enthalten war und das G._____ ihm nur einen Monat vorher geschrieben hatte, erwähnte der Beschuldigte nicht. In einer späteren Einvernahme erklärte er, er habe auf dieses E-Mail nicht reagiert, weil er es nicht verstanden habe; er habe gemeint, G._____ spreche vom Diebstahl ihres Herzens (HD Urk. 6/4 S. 3 oben). Dass der Wortlaut dieses E-Mails in letzterem Sinne verstanden werden kann bzw. dass der Beschuldigte dies tatsächlich so verstand, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls hätte es nahe gelegen, dass ihm – angenommen er wäre unschuldig – ein derartiges E-Mail als wirr hätte erscheinen müssen, weshalb sich eine Reaktion seinerseits aufgedrängt hätte. Umso mehr und gerade unter der Annahme, dass das E-Mail auf den Beschuldigten wirr wirkte, hätte es – wiederum bei Annahme seiner Unschuld – auf der Hand
- 22 gelegen, dieses vorwurfsvolle E-Mail zu erwähnen, als er nur einen Monat später in der Einvernahme explizit wurde, was ihm G._____ denn vorgeworfen habe. In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte neu an, er habe auf dieses E- Mail von G._____ nicht reagiert, weil er es vermutlich nicht gelesen habe. Er lese nicht alle E-Mails. Diejenigen, die er nicht lesen wolle, lösche er. Es sei richtig, dass ihn ein E-Mail seiner Ex-Freundin nicht interessiert habe (Urk. 58 S. 23 f.). Damit setzte sich der Beschuldigte indes in Widerspruch zu seiner früheren Darstellung, wonach er das E-Mail von G._____ falsch verstanden habe, was voraussetzt, dass er es auch gelesen hat. 5. Da der Beschuldigte unstreitig am Morgen des 19. Dezember 2011 am fraglichen Schreibtisch sass, wurde er in der Ersteinvernahme gefragt, ob er die Schubladen berührt habe (ND 5 Urk. 5 S. 4 Ziff. 28). Darauf antwortete er: „An diesem Tag weiss ich nicht. Ich habe schon vorher die Schublade berührt. Ich habe auch schon den Kasten geöffnet, um Kerzen zu holen, während Frau G._____ am Duschen war. Ich habe überall gesucht.“ Dieser Antwort erscheint sonderbar und ausweichend: Ob er am entscheidenden Tag (19. Dezember 2011) die Schubladen berührt habe, weiss er nicht; er weiss aber, dass er sie früher berührt hat; dabei äussert er sich zunächst nicht explizit dazu, ob er die Schublade irgendwann früher nur berührt oder auch geöffnet habe (wobei Letzteres bei einer Berührung naheliegt), sondern „springt“ gedanklich unvermittelt zu einem anderen Wohnungseinrichtungsgegenstand, den er „auch schon“ geöffnet habe, nämlich zum Kasten. Aus dem „auch schon“ lässt sich indirekt schliessen, dass er auch die Schublade nicht bloss berührt, sondern eben „auch schon“ geöffnet hat. Der Beschuldigte, der zuvor angab, er wisse nicht, ob er die Schublade am 19. Dezember 2011 berührt bzw. geöffnet habe, ist sich dann eine Frage weiter auf einmal „sicher“, dass er keine Schubladen geöffnet hat, als er alleine in der Wohnung war (wie namentlich am 19. Dezember 2011). Der besagte gedankliche Sprung zu einem anderen Wohnungseinrichtungsgegenstand, den er auch schon geöffnet habe (Kasten) wird alsdann, wie erwähnt, noch weiter vertieft: Er habe den Kasten geöffnet, um Kerzen zu holen, als Frau G._____ am Duschen war. Er habe überall gesucht. Einige Fragen weiter wird der Beschuldigte gefragt, warum er die Schublade überhaupt geöffnet habe. Daraufhin antwortet er (ND 5 Urk. 5
- 23 - S. 4 Ziff. 33): „Weil ich Kerzen gesucht habe. Das habe ich schon vorher gesagt.“ Vorher hatte er diesbezüglich allerdings nur gesagt (ND 5 Urk. 5 Ziff. 28): „Ich habe auch schon den Kasten geöffnet, um Kerzen zu holen, während Frau G._____ am Duschen war. Ich habe überall gesucht.“ Gegen Schluss der Einvernahme wird der Beschuldigte daher zur Präzisierung noch einmal explizit gefragt (ND 5 Urk. 5 S. 7 Ziff. 54): „Nochmals die Frage: Haben Sie Kerzen in der Wohnung gesucht und daher die Schublade, welche sich unterhalb des Computers befindet, geöffnet?“ Dies bejahte der Beschuldigte. An anderer Stelle führt er hierzu weiter erläuternd aus (ND 5 Urk. 5 S. 5 Ziff. 35): „Weil auf dem Tisch hatte es Kerzenlicht. Diese Kerzen sind ausgegangen. Ich wollte die Kerzen aufladen.“ Dass der Beschuldigte allein deswegen, wie erwähnt, geradezu „überall“ gesucht haben will (ND 5 Urk. 5 S. 4 Ziff. 28), erscheint wenig plausibel, ging es doch nur um das Auswechseln einer abgebrannten Kerze. Auf die Frage, ob er die Kerzen schliesslich gefunden habe, gab der Beschuldigte zur Antwort (ND 5 Urk. 5 S. 5 Ziff. 36): „Nein. Sie [G._____] hat dann die Kerzen geholt. Im Kasten unten waren die Kerzen.“ Auch diese Aussage erscheint sonderbar, hatte doch der Beschuldigte zuvor selbst ausgeführt: „Ich habe auch schon den Kasten geöffnet, um Kerzen zu holen, während Frau G._____ am Duschen war. Ich habe überall gesucht.“ Offensichtlich können nicht beide, der Beschuldigte und G._____ die Kerzen im Schrank geholt haben. Letzterer Widerspruch liesse sich theoretisch wie folgt etwas relativieren: Der Beschuldigte suchte überall nach Kerzen, im Schreibtisch sowie auch im Schrank (wo die Kerzen zwar waren, er sie aber doch nicht fand); schliesslich kam G._____ und nahm die Kerzen aus dem Schrank hervor. Allerdings spricht die Formulierung, er habe „auch schon den Kasten geöffnet, um Kerzen zu holen“ eher dafür, dass er die Kerzen tatsächlich geholt und nicht nur dort gesucht hat, was wiederum unvereinbar ist mit der Aussage, dass er die Kerzen nicht gefunden und G._____ sie schliesslich geholt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, er habe die fragliche Schublade schon einmal geöffnet, weil er nach Kerzen gesucht habe. Er habe die Kerzen auch gefunden, aber nicht in der Schublade, sondern in einem grösseren Schrank (Urk. 58 S. 22). Entgegen seinen früheren Aussagen gab er weiter
- 24 an, er habe die Kerzen schlussendlich ohne die Hilfe von G._____ gefunden. Es habe dort nicht viele Schubladen gehabt (Urk. 58 S. 25). Erst auf Vorhalt seiner in der Untersuchung gemachten Aussage, wonach G._____ die Kerzen geholt habe, führte er aus, es stimme, dass sie die Kerzen herausgenommen habe. Es komme ihm jetzt wieder bildlich in den Sinn (Urk. 58 S. 25 f.). Nach dem Gesagten erscheinen die vorstehenden Aussagen betreffend Berührung bzw. Öffnung der Schublade – mithin also betreffend den Kernbereich des Tatgeschehens – sonderbar und nicht erlebnisbasiert. Jedenfalls gemessen an jemanden, der nur eine flüchtige Beziehung von knapp einem Monat hatte und nur ein paar Mal bei seiner damaligen Freundin nächtigte, wusste der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme rund drei Monate, nachdem er zuletzt in der Wohnung war, noch auffallend gut Bescheid, was sich in den fraglichen Schubladen befand, nämlich unter anderem ein rosarotes Portemonnaie (ND 5 Urk. 5 S. 4 Ziff. 31 und 32). Dies mag allerdings auch daran gelegen haben, dass er jeweils sah, wie G._____ das rote Portemonnaie (ihr Serviceportemonnaie) dort deponierte, wenn sie von der Arbeit nach Hause kam (HD Urk. 6/4 S. 2 unterhalb Mitte). 6. Da in der gleichen Schublade noch weitere Portemonnaies lagen, insbesondere ein schwarzes, in welchem die Euros waren (vgl. auch ND 5 Urk. 2 S. 3 unten), wurde der Beschuldigte gefragt, ob es in der fraglichen Schublade noch andere Portemonnaies gehabt habe, worauf er antwortete (ND Urk. 5 S. 4 Ziff. 32): „Ich habe kein anderes gesehen. Ich habe auch nicht gesucht.“ Nachdem stets immer nur vom erwähnten roten Portemonnaie die Rede war, da der Beschuldigte sich nur auf dieses bezog bzw. nur dieses gesehen haben will, wurde er gefragt, ob er das Portemonnaie geöffnet habe. Daraufhin antwortete er (ND 5 Urk. 5 S. 5 Ziff. 38): „Das kann schon sein, das rote nehme ich an [Hervorhebung hinzugefügt].“ Obwohl der Beschuldigte also nur ein einziges Portemonnaie (das rote) in der Schublade gesehen haben will und bis zu diesem Zeitpunkt der Einvernahme nur von diesem Portemonnaie die Rede war, deutet die Präzisierung („das rote,
- 25 nehme ich an“) darauf hin, dass er – entgegen seiner vorerwähnten Aussage – letztlich eben doch wusste (aber nicht kund tun wollte), dass sich in dieser Schublade mehrere verschiedenfarbige Portemonnaies befanden (namentlich ein schwarzes mit den Euros). Mit der vorerwähnten unbewussten Präzisierung wollte er seine Antwort somit gleichsam „absichern“. 7. Die Verteidigung bringt vor, aus den Aussagen des Beschuldigten zu den verschiedenen Portemonnaies bzw. deren Farben dürften keine Ungereimtheiten in seinem Aussageverhalten abgeleitet werden, da die diesbezügliche Befragung des Beschuldigten in der Untersuchung nicht optimal verlaufen sei (Urk. 59 S. 8). Nachdem sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, das schwarze Portemonnaie mit den Euros in der Schublade nicht gesehen zu haben (vgl. Urk. 58 S. 22 f. und 25 f.), ist dieser Punkt für die Beweiswürdigung indes nicht weiter relevant, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten näher einzugehen. Es wird von der Verteidigung sodann weiter ausgeführt, es sei eigenartig, dass G._____ den Verlust des Geldes erst am 22. Januar 2012 bemerkt haben wolle. Dagegen spreche auch ihre Aussage zur Frage, was sie sich gedacht habe, als ihr der Schlüssel eingeschrieben von Deutschland zugeschickt worden sei. Sie habe damals gemeint: "Da dachte ich noch, hat er gerade mein Geld gebraucht". Gemäss Anzeigerapport vom 31. Januar 2012 habe G._____ den Schlüssel per Post "in der folgenden Woche" erhalten. Angeblich habe sie den Diebstahl damals noch gar nicht entdeckt gehabt, sondern erst am 22. Januar 2012, worauf sie der Notfallzentrale der Polizei angerufen habe. Es stimme somit etwas bei ihren Aussagen nicht (Urk. 59 S. 9). Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht kein Anlass, an den Aussagen von G._____ zu zweifeln. Bei der von ihr anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geschilderten Reaktion auf die Schlüsselrückgabe kann es sich ohne Weiteres um eine erst im Nachhinein gemachte Verbindung zwischen dem mutmasslichen Aufenthalt des Beschuldigten in Deutschland und den entwendeten Euros handeln. Nachdem die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erst am 6. März 2013 (HD Urk. 7/12) und damit erst mehr als ein Jahr nach den Ereignissen stattfand,
- 26 erscheint es wahrscheinlich, dass G._____ ihre nachträglichen Überlegungen mit ihren Gefühlen im Zeitpunkt der Schlüsselrückgabe vermischte. 8. Weil der Beschuldigte der einzige war, der in der fraglichen Zeit einen Schlüssel zur Wohnung hatte, sich dort am 19. Dezember 2011 nachweislich allein in der Wohnung bzw. am Schreibtisch aufhielt, um alsdann unerwartet für immer zu verschwinden, auf das letzte E-Mail von G._____ nicht reagierte und namentlich weil seine Aussagen namentlich jene zum Kerngeschehen der Tat (Öffnung der Schublade und dergleichen) eine auffällige Häufung von Ungereimtheiten aufweisen, ist erstellt, dass der Beschuldigte diesen Diebstahl beging. Vor diesem Hintergrund kann auch eine theoretisch denkbare Dritttäterschaft und namentlich eine Täterschaft des Sohns von G._____, der seine Mutter in der fraglichen Zeit zwei Mal mit Ehefrau und zwei kleinen Kindern besuchen kam (HD Urk. 7/12 S. 11), ausgeschlossen werden, zumal er über keinen Wohnungsschlüssel verfügt und G._____ angab, anlässlich der Besuche (mit Ausnahme von kurzen Aufenthalten auf dem WC) stets bei den Besuchern anwesend gewesen zu sein, namentlich auch dank ihrer offenen Küche (HD Urk. 7/12 S. 11). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 59 S. 6) entspricht der vorliegende Fall auch dem Muster des sonstigen Vorgehens des Beschuldigten. Wie bei den übrigen Vorfällen beendete der Beschuldigte die Beziehung und jede Kommunikation, sobald er zu seinem Geld gekommen war. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf C._____, wonach er die Liebe aufgekündigt habe, als er das Geld schon gehabt habe (Urk. 58 S. 8; vgl. auch S. 17). III. Strafzumessung 1. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48), mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (Vollzugsaufschub im Umfang von 24 Monaten und Verzicht auf Widerruf). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen (vollständiger Vollzugsaufschub und Widerruf; Urk. 59 S. 1).
- 27 - 2. Die „schwerste Straftat“ im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet jene Tat, die „in concreto“ als schwerste zu betrachten ist. Für diese gilt es zunächst eine Strafe festzusetzen, die alsdann mit Blick auf die übrigen Delikte, sofern diese gleichartige Strafen nach sich ziehen, angemessen zu erhöhen ist. Schwerstes Delikt bildet vorliegend der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Da keine Verurteilung wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs erfolgte, muss auch nicht geprüft werden, welche der vier an vier verschiedenen Frauen begangenen Betrügereien die schwerste Tat darstellt. Demzufolge ist für die vorliegende Strafzumessung von einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Art. 146 Abs. 2 StGB). 3. Die heute zu beurteilende Delinquenz erfolgte teilweise, bevor der Beschuldigte wegen einer Vorstrafe verurteilt wurde (bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. November 2008). Konkret betroffen sind davon die Betrügereien gegenüber B._____ sowie E._____. Mit Blick auf den gewerbsmässigen Betrug gelangt eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aber nicht zur Anwendung, da es am Erfordernis der gleichartigen Strafen fehlt (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Die Delikte des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurden nach der Verurteilung vom 10. November 2008 begangen. 4.1. Der Beschuldigte hat über den Zeitraum von rund 4 ½ Jahren hinweg (von ca. März 2008 bis Oktober 2012) nacheinander (bzw. nur von kürzeren deliktsfreien Perioden unterbrochen) insgesamt vier (mehr oder weniger) gleichaltrige alleinstehende Frauen, die (mehrheitlich) auf online-Dating-Plattformen auf der Suche nach einer ernsthaften Beziehung waren, kontaktiert, ihnen Liebe vorgegaukelt und so ihr Vertrauen gewonnen. In der Folge erzählte er diesen Frauen – nach einem im Wesentlichen immer gleichen Strickmuster – abenteuerliche Lügengeschichten angeblicher finanzieller Probleme, um so von ihnen Darlehen von jeweils rund Fr. 50'000.– zu erhalten (insgesamt Fr. 214'294.95). Damit finanzierte er im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt. Die Darlehen erhielt er in drei von vier Fällen jeweils in Tranchen von 4-5 Teildarlehen, wobei er im
- 28 - Laufe der Zeit immer neue Lügengeschichten auftischte. In einem Fall ( E._____) erhielt er das Darlehen im Umfang von Fr. 50'000.– direkt in einer Auszahlung, weshalb diese „Beziehung“ auch mit Abstand die kürzeste war (rund 2 Monate). Die längste „Beziehung“ (D._____) erstreckte sich über rund 15 Monate hinweg. Der Beschuldigte selbst bezeichnete sein Verhalten als „schmarotzermässig“ (ND 1 Urk. 4 S. 4 Ziff. 16; diese Aussage erfolgte zwar im Rahmen der Einvernahme zu einem Diebstahl, bezog sich jedoch auf die Betrügereien). Der nicht unerhebliche angerichtete Schaden (auch mit Blick auf die mehrheitlich eher finanzschwachen Opfer), die Dauer des Deliktszeitraums, das planmässige Vorgehen und die darin zum Ausdruck kommende hohe kriminelle Energie, vor allem aber das besonders krasse Ausmass des Vertrauensbruches und die darin zum Ausdruck kommende Rücksichtslosigkeit gegenüber den Opfern führt vorliegend dazu, dass die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sowohl die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht als auch die Gewerbsmässigkeit sind bereits tatbestandsimmanent. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. 4.3. Nach dem Gesagten ist die Tatschwere für den gewerbsmässigen Betrug insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. 5.1. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit den Eltern und fünf Geschwistern in Chur auf. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Lehre zum Sanitär-Installateur arbeitete er zunächst in diesem Bereich, alsdann als Hauswart bzw. Chef- Hauswart einer grösseren Firma sowie in diversen Branchen. Von 2005-2007 war er in Österreich sowie Deutschland im Bereich der Promotion von Käseprodukten tätig. Seit 2007 war er arbeitslos und machte hin und wieder Begleitservice. Der Beschuldigte heiratete im Jahr 1976. Diese Ehe wurde im Jahr 2006 oder 2007 geschieden, was ihn aus der Bahn geworfen habe. Dieser Ehe entsprossen im Jahr 1977 eine Tochter und im Jahr 1981 ein Sohn. Sodann zog er einen Pflegesohn auf (zum Ganzen: HD Urk. 6/5 S. 14). Der Beschuldigte führt seit etwa
- 29 - 2 ½ Jahren eine Beziehung mit einer in Deutschland ansässigen Frau. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung verdient er monatlich Euro 400.– bis 500.–, indem er den Nachbarn hilft und kleine Reparaturen macht. Ansonsten lebt er von der Rente seiner Partnerin (Urk. 58 S. 1 ff.). Aus den vorstehend geschilderten persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände ersichtlich. 5.2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf (Strafbefehl vom 10. November 2008 des Bezirksstatthalteramts Arlesheim). Dabei handelt es sich um eine ähnliche Betrügerei wie in den vorliegend zu beurteilenden Fällen: mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (Erhalt eines Darlehen von Fr. 15'000.– sowie versuchter Erhalt eines weiteres Darlehen von Fr. 5'000.–; vgl. Vorakten S. 211 ff., siehe 2. Thek). Die Strafe bestand in einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– [im Strafregister sind fälschlicherweise 159 Tagessätze à Fr. 30.– eingetragen] bei zweijähriger Probezeit sowie einer Busse von Fr. 1'000.– Die vorgenannte Probezeit verletzte der Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie, und zwar bereits schon am Tag der Ausfällung der Vorstrafe, da dannzumal die B._____ betreffende Betrügerei bereits im Gange war. Erstmals im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte am 7. November 2011 einvernommen, und zwar in der Angelegenheit betreffend C._____ (ND 1 Urk. 4). Die letzte begangene Betrügerei (betreffend F._____) beging der Beschuldigte erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich in der Zeit von April 2012 bis Oktober 2012, somit also während des bereits laufenden Strafverfahrens. Die vorgenannten Faktoren (einschlägige Vorstrafe, Probezeitverletzung und Delinquenz während laufendem Verfahren) wirken sich stark straferhöhend aus. 5.3. Mit Bezug auf die Betrügereien zeigte sich der Beschuldigte im Wesentlichen geständig. Zwar vereinfachte dieses Geständnis das Verfahren, es erfolgte jedoch aufgrund einer erdrückenden Beweislage, so dass es nicht zu stark zu gewichten ist. Auch eine gewisse Reue und Einsicht ist dem Beschuldigten, soweit er geständig ist, nicht abzusprechen (HD Urk. 6/5 S. 3 Mitte; Urk. 28 S. 4; Prot. I S. 8 Mitte; Prot. II S. 9). Geständnis, Reue und Einsicht sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 30 - 6. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren die strafmindernden jedoch deutlich, so dass die erste Einsatzstrafe auf insgesamt 36 Monate zu erhöhen ist. Nachdem der Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monate zu bestrafen ist, kann offenbleiben, ob für die Delikte des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eine asperierte Freiheitsstrafe oder eine kumulative Geldstrafe auszufällen wäre. Von der Anklagebehörde wurde wie erwähnt keine Anschlussberufung erhoben, weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte ist deshalb auch unter Einbezug der erwähnten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. IV. Vollzug Einer Abänderung der vorinstanzlichen Vollzugsregelung zu Ungunsten des Beschuldigten verbietet sich bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots. Eine weitere Reduktion des vollziehbaren Anteils wäre theoretisch bis auf 6 Monate möglich (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafanteil ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Vorliegend rechtfertigt allein schon die Vorwerfbarkeit der Tat eine Festlegung des vollziehbaren Anteils auf mindestens 12 Monate. Somit ist der vorinstanzlich festgesetzte Vollzugsanteil nicht zu beanstanden. Da es sich beim Beschuldigten um einen Rückfalltäter handelt, erweist sich auch die vorinstanzlich festgesetzte vierjährige Probezeit als angemessen.
- 31 - V. Widerruf Ein Widerruf der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verbietet sich bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots. Mit der Probezeitverlängerung um ein Jahr hat sich die Verteidigung eventualiter einverstanden erklärt (Urk. 59 S. 1). VI. Zivilforderungen Mit Bezug auf das von G._____ gestellte Schadenersatzbegehren kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 30 Ziff. 3), allerdings mit Ausnahme der nachfolgenden Präzisierungen. G._____ hat Schadenersatz im Umfang von Fr. 4'000.– beantragt (ND 5 Urk. 10/2). Vor diesem Hintergrund darf das Gericht nicht von sich aus Euro zusprechen, auch wenn effektiv Euro gestohlen wurden, zumal die Privatklägerin dadurch dem Risiko eines Eurokursverlustes ausgesetzt würde. Demzufolge wäre G._____ grundsätzlich Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'783.45 zuzusprechen (EUR 3'105.– x 1.2185 [Umrechnungskurs per 19. Dezember 2011; www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs). Da die Vorinstanz G._____ den Betrag in Euro zugesprochen hat und deren Umrechnungswert zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (17. September 2013) Fr. 3'840.25 betrug (Kurs: 1.2368), damit also höher lag, als im für die Umrechnung richtigerweise massgebenden Zeitpunkt (19. Dezember 2011) wird das Verschlechterungsverbot nicht tangiert. Weiter gilt es indes Folgendes zu beachten: Die Vorinstanz hat es unterlassen, G._____, den von ihr beantragten Zins von 5% zuzusprechen (ND 5 Urk. 10/2). Da die Privatklägerin selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat, würde eine berufungsweise Zusprache dieses Zinses grundsätzlich aber am Verbot der reformatio in peius scheitern (Art. 391 Abs. 1 lit. b und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., 2013, N 1495 [Satz 2]). Da die Vorinstanz, wie eben dargelegt, effektiv per Urteilsdatum umgerechnet aber Fr. 3'840.25 zugesprochen hat, kann der Privatklägerin der von der Vorinstanz nicht zugesprochene Zins auf
- 32 dem richtigerweise massgebenden Kapitalbetrag von Fr. 3'783.45 bis zum Erreichen des vorerwähnten reformatio-in-pejus-bedingten Maximalbetrages von Fr. 3'840.25, d.h. im Umfang von Fr. 56.80 zugesprochen werden, was ziemlich genau dem Zinsenlauf vom 19. Dezember 2011 bis zum 6. April 2012 entspricht (vgl. Zinsenrechner). Demzufolge ist der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'840.25 (einschliesslich 5% Zins vom 19. Dezember 2011 bis zum 6. April 2012) zuzusprechen; in einem allfälligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollständig, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − […]; − […]. 2. […]
- 33 - 3. […] 4. […] 5. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte folgende Schadenersatzbegehren anerkannt hat: − B._____ Fr. 54'635.–; − C._____ Fr. 11'108.–; − D._____ Fr. 57'659.95; − E._____ Fr. 50'000.–; − F._____ Fr. 55'000.–. 6. […] 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen B._____, D._____ und E._____ werden abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 140.– Auslagen Untersuchung Fr. 11'216.90 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 11'216.90 (inkl. 8% MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. […] 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an nachgenannte Privatklägerinnen: − B._____ − C._____ − D._____ − F._____
- 34 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB − des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Bezüglich der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. November 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'840.25 (einschliesslich 5% Zins vom 19. Dezember 2011 bis zum 6. April 2012) zu bezahlen; in einem allfälligen Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 35 - 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin G._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − das Bezirksstatthalteramt Arlesheim, in die Akten Nr. AR1 08 1967. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. April 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 17. April 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 31 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Bezüglich der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. November 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 159 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. 5. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte folgende Schadenersatzbegehren anerkannt hat: B._____ Fr. 54'635.–; C._____ Fr. 11'108.–; D._____ Fr. 57'659.95; E._____ Fr. 50'000.–; F._____ Fr. 55'000.–. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz in Höhe von € 3'105.– zu bezahlen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen B._____, D._____ und E._____ werden abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 11'216.90 (inkl. 8% MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wir... 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziffer 1 Abs. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne... 2. Der Beschuldigte sei des Versuches des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage am 8.11.2011 (Anklage lit. B Ziffer 1) schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 5. Die mit Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. November 2008 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30 sei zu widerrufen. Eventualiter sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. 6. Der Schadenersatzanspruch von G._____ gemäss Urteil Ziffer 6 im Betrage von € 3'105 sei abzuweisen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im vorinstanzlichen Verfahren seien dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Nachforderung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung II. Schuldpunkt III. Strafzumessung IV. Vollzug V. Widerruf VI. Zivilforderungen VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; […]; […]. 2. […] 3. […] 4. […] 5. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte folgende Schadenersatzbegehren anerkannt hat: B._____ Fr. 54'635.–; C._____ Fr. 11'108.–; D._____ Fr. 57'659.95; E._____ Fr. 50'000.–; F._____ Fr. 55'000.–. 6. […] 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen B._____, D._____ und E._____ werden abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 11'216.90 (inkl. 8% MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. […] 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an nachgenannte Privatklägerinnen: B._____ C._____ D._____ F._____ Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Bezüglich der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. November 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'840.25 (einschliesslich 5% Zins vom 19. Dezember 2011 bis zum 6. April 2012) zu bezahlen; in einem allfälligen Mehrbetrag wird das Schadenersatzbege... 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Besch... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin G._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils das Bezirksstatthalteramt Arlesheim, in die Akten Nr. AR1 08 1967. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.