Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130503-O/U/cw
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 30. April 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend versuchte Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 15. August 2013 (DG130006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 183 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. März 2013 beschlagnahmte Steakmesser (schwarzer Griff, Klingenlänge ca. 11 cm; act. 14/2) wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen. 5. Der beschlagnahmte Reisepass der Beschuldigten (CH-Reisepass ..., ltd. auf A._____) sowie deren türkische Identitätskarte (No. ..., ..., ltd. auf A._____) werden der Beschuldigten von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. 6. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Gerichtsgebühr wird der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 9. Folgende Untersuchungskosten werden der Beschuldigten auferlegt: Fr. 4'001.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV Fr. 825.– Dolmetscherkosten Gericht 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 30'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 79 S. 2 f.) " 1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Totschlages in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen. 2. Mit der Beschlagnahmung des Messers sei anklagegemäss (Einziehung) zu verfahren bzw. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der diesbezüglich Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschuldigte sei für die erlittene Überhaft von insgesamt 183 Tagen mit einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 36'000.-- zu entschädigen. Die Genugtuung sei direkt an das zuständige Sozialamt zur Deckung der bereits getätigten Aufwendungen auszuzahlen. Vom Verzicht der Geschädigten auf eine Entschädigung sei Vormerk zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
- 4 - Subeventualanträge: " 1. Die Beschuldigte sei des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 i.V.m. Art. 22, begangen im Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 3 Tagen (183 Tage) zu bestrafen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass die Strafe durch die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 183 Tagen bereits verbüsst ist. 3. Mit der Beschlagnahmung des Messers sei anklagegemäss (Einziehung) zu verfahren. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigte im Umfang zu ¼ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 78 S. 1) " 1. Die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 2. Sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 183 Tagen, zu bestrafen; 3. Von der Rechtskraft des mit Urteil des BG Uster vom 15. August 2013 beschlagnahmten Tatmessers sei Vormerk zu nehmen."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2013 wird der Beschuldigten A._____ versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB vorgeworfen (Urk. 25). 1.2. Das Bezirksgericht Uster, Strafgericht, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 15. August 2013 schuldig des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Das Gericht bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung von 183 Tagen Haft. Im Weiteren entschied die Vorinstanz über die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Steakmessers und über die Herausgabe des beschlagnahmten schweizerischen Reisepasses und der türkischen Identitätskarte (Urk. 55 S. 30 ff.). 2.1. Mit Eingabe vom 16. August 2013 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung an (Urk. 47). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 23. August 2013 ihrerseits die Berufung anmelden (Urk. 48). Mit Eingabe vom 19. November 2013 ging innert Frist die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ein. Diese beantragt, die Beschuldigte sei statt wegen versuchtem Totschlag wegen versuchter Tötung schuldig zu sprechen und eine im Vergleich zu der von der Vorinstanz ausgefällten zweijährigen Freiheitsstrafe höhere Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 56). Mit innert Frist abgegebener Berufungserklärung vom 29. November 2013 liess die Beschuldigte beantragen, sie sei vom Vorwurf des versuchten Totschlags freizusprechen und es sei ihr für die erlittene Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 36'600.– zuzusprechen (Urk. 57 S. 2). 2.2. Der Geschädigte B._____, der damalige Ehemann der Beschuldigten, gab bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, am 11. April 2013, eine Desinteresseerklärung an einer Strafverfolgung der Beschuldigten ab und verzichtete
- 6 ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen (Urk. 31; Urk. 32/1). 3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Nicht angefochten wurde die Einziehung und Vernichtung des Steakmessers (Dispositivziffer 4), die Herausgabe der Ausweisschriften (Dispositivziffer 5) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 11). Diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 4.1. Der amtliche Verteidiger wiederholte den bereits vorinstanzlich gestellten Beweisantrag, zur Klärung der Schuld- bzw. Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sei ein forensisch-psychologisches Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB einzuholen. Er stellte sodann den prozessualen Antrag, das Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens zu sistieren (Urk. 57 S. 2 f.). 4.2. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten, zum allfälligen Vorliegen eines Affektdelikts und zur allfälligen Notwendigkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB angeordnet (Urk. 64). Das am 23. Dezember 2014 bei der hiesigen Kammer eingegangene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ (Urk. 68) wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 zur Stellung von allfälligen Anträgen zur Ergänzung des Gutachtens zugestellt (Urk. 71). Die Verteidigung verzichtete darauf mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. 5. Zur Berufungsverhandlung am 30. April 2015 erschienen sind die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers sowie die Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. II S. 5)
- 7 - 6.1. Die Verteidigung der Beschuldigten rügt in ihrer Berufungserklärung die Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz, indem diese die Beschuldigte wegen versuchten Totschlags verurteilt habe (Urk. 57 S. 3; Urk. 79 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 43 S. 19). So seien die für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags erforderlichen Sachverhaltselemente in der Anklageschrift nicht aufgeführt, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Totschlags freizusprechen sei. Die Vorinstanz hat sich zum Einwand der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht geäussert, obwohl die Verteidigung diese Problematik bereits in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz angesprochen hatte. Sie nahm stattdessen eine Ergänzung des Sachverhaltes ohne Weiterungen vor, womit sich vorliegend die Frage stellt, ob dem Anklagegrundsatz damit Genüge getan ist bzw. ob dies nicht den Verteidigungsrechten der Beschuldigten entgegensteht. 6.2. Gemäss dem Anklagegrundsatz darf das Gericht nur den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird (Art. 350 Abs. 1 StPO). Stützt sich eine Verurteilung auf einen Lebensvorgang, der nicht mit dem angeklagten Sachverhalt identisch ist, kann dies der Umgrenzungs-, Fixierungs- und Informationsfunktion zuwiderlaufen. Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (BSK-StPO I - NIGGLI / HEIM- GARTNER, N 52 f. zu Art. 9). Das Gericht kann auch in den Akten liegende Beweise berücksichtigen, die sich nicht im Anklagesachverhalt direkt niedergeschlagen haben (BSK-StPO II - NIGGLI/HEIMGARTNER, N 17 zu Art. 350). Wenn das Gericht aufgrund der Beweislage die Meinung bildet, dass ein anderes als in der Anklage umschriebenes inkriminiertes Verhalten vorliegt, so ist eine Änderung zulässig und sogar angezeigt. Eine Anklageänderung kann sich aber nur auf Sachverhalte beziehen, welche mit dem Beweisergebnis korrespondieren und im Kern bereits in der Anklage enthalten sind, mithin denselben Prozessgegenstand betreffen (BSK-StPO I - NIGGLI / HEIMGARTNER, N 53 f. zu Art. 9; BSK-StPO II - NIGGLI/
- 8 - HEIMGARTNER, N 17 zu Art. 350; Urteil BGer vom 18. Januar 2008 [6B_459/2007], E. 4.2). 6.3. Vorliegend ergab sich der von der Vorinstanz "ergänzte" Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Beschuldigten selbst und weiterer Zeugen, so dass er mit dem Beweisergebnis korrespondiert. Der Kern des Anklagesachverhalts, die versuchte Tötung des Geschädigten mit einem Messerstich in die Brust, wurde beibehalten. Es wurden lediglich weitere Vorgänge berücksichtigt, welche mit dem in der Anklageschrift konkretisierten Geschehen eine Einheit bilden. Die Vorgeschichte und die eingeklagte versuchte Tötung stellen vorliegend einen einheitlichen Geschehensablauf dar. Sodann wurden auch die Verteidigungsrechte der Beschuldigten dadurch nicht verletzt, zumal die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz ausführlich zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung Stellung genommen hat. Die Verteidigung selber hat denn auch entsprechende Ergänzungen vorgenommen und das Verhalten der Beschuldigten als versuchten Totschlag gewürdigt. Zu guter Letzt wurde den Parteien vor Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 333 StPO und 344 StPO die Gelegenheit gegeben, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen (Prot. I S. 22). Somit war der Beschuldigten klar, was ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wurde. Das Anklageprinzip wurde daher nicht verletzt. II. Sachverhalt A. Ausgangslage 1.1. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten in objektiver Hinsicht vorgeworfen, am 12. Oktober 2011 nach einem Streit mit ihrem Ehemann B._____ (nachfolgend Geschädigter) ein ca. 23 cm langes Steakmesser (Klingenlänge ca. 11 cm) aus der Küche der gemeinsamen Wohnung behändigt zu haben, damit ins Wohnzimmer gegangen zu sein und dem auf dem Sofa sitzenden Geschädigten einen Messerstich in die rechte Brustseite (Einstichtiefe 3-5 cm) versetzt zu haben. Dadurch habe sie die rechte Brustkorbschlagader des Geschädigten durchtrennt, was zu einer Blutansammlung von mehr als 2 Litern im Brustkorb rechts
- 9 geführt habe. Diese Verletzung war lebensgefährlich, führte jedoch (zufolge rascher ärztlicher Hilfe) nicht zum Tod. In subjektiver Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, dass sie um die möglicherweise tödlichen Folgen dieses Messerstiches gewusst und diese zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 25). 1.2. Die Beschuldigte anerkannte den äusseren Tatablauf in der Untersuchung mit Einschränkungen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 21/3 Einvernahme S. 2; Urk. 6/3 S. 13 und 18; Prot. I S. 14 f.) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich (Prot. I S. 14 f.; Urk. 43 S. 14 - 16). Auch an der Berufungsverhandlung räumte sie diesen vollumfänglich ein (Prot. II. S. 19 ff.; Urk. 57 S. 3; Urk. 79 S. 3). Die Beschuldigte gestand sodann ein, zum Tatzeitpunkt gewusst zu haben, dass ein Messerstich in den Oberkörper eines Menschen tödliche Folgen haben könnte (Urk. 6/1 S. 10; Prot. I S. 16; Urk. 43 S. 16, 19; Urk. 79 S. 3). Bestritten wurde von der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht, dass sie in der Absicht gehandelt habe, den Geschädigten zu verletzen oder zu töten. Sie habe beim Behändigen des Messers lediglich vorgehabt, ihn damit zum Verlassen der Wohnung zu motivieren. Damit macht die Beschuldigte eigentlich geltend, dass sie nicht direkt willentlich die tödliche Verletzung herbeigeführt hat, was der Beschuldigten so aber auch nicht vorgeworfen wird. Dieser Einwand ist zur Erstellung des subjektiven Sachverhalts nicht relevant. Insoweit ist mit der Vorinstanz der anklagegemässe Sachverhalt als erstellt zu erachten (Urk. 55 S. 4 f., Erw. 2.2. und 2.3.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Beschuldigte lässt indessen geltend machen, dass die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen das Resultat von Tyrannei und zahlreicher Übergriffe des Geschädigten gegenüber der Beschuldigten seien. Der amtliche Verteidiger verweist dabei insbesondere vor Vorinstanz auf eine Vielzahl von Vorfällen in der mehrjährigen Ehe der Beschuldigten und des Geschädigten (Urk. 43 S. 3 - 10; Urk. 79 S. 3). Im Ergebnis habe dies zu einer grossen seelischen Belastung bei der Beschuldigten geführt. Es sei deshalb auf versuchten Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu erkennen (Urk. 43 S. 21 f.; Urk. 79 S. 5).
- 10 - 1.4. Die Staatsanwaltschaft hingegen verneinte anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 42 S. 7) und der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 4 ff.), dass die Beschuldigte unter einer entschuldbaren grossen seelischen Belastung gehandelt habe. 1.5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Umstände, die bei der Beschuldigten zu einer grossen seelischen Belastung geführt hätten, sich rechtsgenügend erstellen liessen (Urk. 55 S. 9). Um beurteilen zu können, ob die Beschuldigte aus rechtlicher Sicht unter einer entschuldbaren grossen seelischen Belastung handelte, ist es unabdingbar, anhand der vorhandenen Beweismittel sowohl die Geschehnisse kurz vor und während der Tat als auch die Vorgeschichte, d.h. das Eheverhältnis der Beschuldigten und des Geschädigten sowie dessen Entwicklung, genauer auszuleuchten. Dies ist vorliegend im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu prüfen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird dann zu prüfen sein, ob diese Umstände die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschuldbaren grossen seelischen Belastung erfüllen. B. Sachverhaltserstellung 1. Allgemeines zur Beweiswürdigung Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung (Urk. 55 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend ist festzuhalten, dass das Gericht die in Art. 10 StPO verankerten Grundsätze der freien Beweiswürdigung sowie der Unschuldsvermutung zu beachten hat. Demnach kann eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Massgebend sind allein erhebliche, unüberwindbare Zweifel, weil allfällige abstrakte theoretische Zweifel immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag aber auch noch keinen Schuldspruch zu begründen. Hat das Gericht also nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der tatsächlichen Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, so muss es von der für den Be-
- 11 schuldigten günstigeren Sachlage ausgehen bzw. den Beschuldigten freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 233 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, erfordert der Nachweis des Vorliegens von Rechtfertigungs-, Schuldminderungs- und Schuldausschlussgründen – im Gegensatz zu derjenigen von Tatbestandsmerkmalen – keinen strikten Beweis. Es werden nicht die gleichen materiellen Anforderungen an den jeweiligen Beweis gestellt. Ähnlich wird auch im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens von Privilegierungsmerkmalen im Sinne von Art. 113 StGB vorgegangen. Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo", muss deren Vorliegen vom Beschuldigten nur – aber immerhin – glaubhaft gemacht werden (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 15 zu Art. 113). D.h. die Überzeugung des Gerichts über das Vorliegen dieser Merkmale braucht nicht die gleiche Intensität zu erreichen wie diejenige hinsichtlich der versuchten Tötung. Ein blosses Behaupten genügt zwar nicht. Die Behauptungen müssen vielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert werden. Eine Tatsachenbehauptung ist aber schon dann glaubhaft, wenn der Richter auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung kommt, dass mehr für als gegen die Verwirklichung der behaupteten Tatsache spricht. 2. Vorgeschichte 2.1. Die Vorinstanz kommt zwar zu Recht zum Ergebnis, dass es während der Ehe wiederholt zu physischen Übergriffen des Geschädigten auf die Beschuldigte gekommen sei, und sieht in diesem Umstand den entscheidrelevanten Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Privilegierungsmerkmals. Konkret begründet wird diese Schlussfolgerung aber zusammengefasst nur damit, dass es gemäss Aktenlage während der Ehe zu mindestens zwei gewalttätigen Übergriffen des Geschädigten gegenüber der Beschuldigten gekommen sei. So hätten eine tätliche Auseinandersetzung am 30. Januar 2008 und eine weitere am 1. Januar 2011 stattgefunden. Weiter sei es gemäss übereinstimmender Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten zu immer wiederkehrenden Streitereien zwischen den Beiden gekommen. Der Geschädigte habe sich schliesslich bei der Beschul-
- 12 digten in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beiden für "die mehrfachen Vorfälle betreffend häuslicher Gewalt" entschuldigt (Urk. 57 S. 7 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Erstellung bzw. Glaubhaftmachung zweier tätlicher Übergriffe, zwischen welchen ein Zeitraum von knapp vier Jahren liegt, wohl kaum ausreichen dürfte, um den Unrechtsgehalt einer vorsätzlichen Tötung als weniger gravierend erscheinen zu lassen und eine privilegierte Behandlung des Täters hinsichtlich der Strafzumessung zu rechtfertigen. Auch reichen immer wiederkehrende Streitigkeiten hierzu nicht aus. Darüber hinaus ist aus den vorinstanzlichen Ausführungen nicht kohärent ersichtlich, wie sie auf die Erstellbarkeit dieser Umstände kam und insbesondere gestützt auf welche Argumente sie es als erstellt erachtete, dass es während der Ehe wiederholt zu physischen Übergriffen gekommen sei. Diese Umschreibung kann mit den zwei erstellten Vorfällen aus den obgenannten Gründen wohl kaum in Einklang gebracht werden. Auch der Hinweis auf die Zugabe des Geschädigten in der Vereinbarung, sich für die "mehrfachen Vorfälle betreffend häuslicher Gewalt" zu entschuldigen, weist alleine noch nicht darauf hin, dass mehr als nur diese zwei tätlichen Übergriffe stattgefunden haben, könnte sich der Geschädigte doch mit der Verwendung des Ausdrucks "mehrfach" gerade eben auf diese zwei Vorfälle bezogen haben. In diesem Sinne erscheint eine eingehendere Analyse der zur Verfügung stehenden Beweismittel im Hinblick auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung als unumgänglich. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, welche für die von der Beschuldigten geltend gemachten Privilegierungsmerkmale sprechen. 2.2. Als Beweismittel dienen in diesem Zusammenhang vorliegend die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6/1-4; Urk. 6/12; Urk. 21/3, Einvernahme der Beschuldigten), des Geschädigten sowie der Auskunftspersonen bzw. Zeugen D._____ (Urk. 8/3), E._____ (Urk. 8/4), F._____ (Urk. 8/5), G._____ (Urk. 8/6), H._____ (Urk. 8/7), I._____ (Urk. 8/8), J._____ (Urk. 8/13-14), K._____ (Urk. 8/15-16), L._____ (Urk. 8/17-18), M._____ (Urk. 8/19) und N._____ (Urk. 8/12). Als weitere Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts können die verschiedenen ärztlichen Berichte über die Beschuldigte (Urk. 10/4; Urk. 10/6; Urk. 10/11-
- 13 - 15), Fotodokumentationen (Urk. 9), die Akten des Frauenhauses (Urk. 10/19-25), die Unterlagen der Sozialen Dienste des Bezirks Uster (Urk. 10/35), die Unterlagen betreffend das gegen den Geschädigten geführte Strafverfahren (Urk. 10/29/11; 10/36/14-19; Urk. 10/36/24-26; Urk. 32/1) und die Unterlagen der Vormundschaftsbehörde O._____ (Urk. 10/36) sowie das psychiatrische Gutachten über die Beschuldigte (Urk. 68) herangezogen werden. 2.3.1. Zu ihrer finanziellen Lage und ihrem Eheleben allgemein brachte die Beschuldigte stimmig und konstant anlässlich der Einvernahmen zusammengefasst vor, dass sie und der Geschädigte sich kurz nach Eheschluss in einer äusserst prekären finanziellen Situation befunden hätten, der Geschädigte fast täglich sehr viel Alkohol, aber auch Cannabis konsumiert habe, er oft „besoffen“ gewesen und sie mit Haushalt, Kind und dem Alltag auf sich alleine gestellt gewesen sei. Gemäss ihren detaillierten und präzisen Angaben hätten der Geschädigte und sie ziemlich bald nach Eheschluss ca. Euro 30'000.– Kreditschulden für die Eltern des Geschädigten aufgenommen. Der Geschädigte habe seit Beginn ihrer Ehe jeweils nur in sehr unregelmässigen Abständen (d.h. teilweise über längere Zeit nicht) sowie mit unterschiedlichen Arbeitspensen (zeitweilen nur 50%) gearbeitet. Er habe nie eine feste Anstellung für eine längere Zeit gehabt. Eine Zeit lang habe die Beschuldigte Arbeitslosentaggelder bezogen. Danach habe auch sie kein Einkommen mehr gehabt. Sie habe nie Geld für sich und das Kind gehabt, um etwas zu kaufen. Sie hätten ihre Rechnungen nie bezahlen können und immer Betreibungen gehabt. Wenn er gearbeitet habe, habe er auch nicht seinen ganzen Lohn nach Hause gebracht, sondern diesen für Alkohol, fürs Kiffen und für seine Kollegen ausgegeben (Urk. 6/1 S. 4, 11 f.; Urk. 6/2 Nr. 4 f., 8, 10-13; Urk. 6/4 S. 7, 12; Urk. 68 S. 35, 41, 44, 46; Prot. II S. 11, 15). In betrunkenem Zustand sei er wegen Nichtigkeiten aggressiv geworden und sei reizbar gewesen (Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 8; Urk. 68 S. 44). Der Geschädigte sei ständig mit Kollegen unterwegs gewesen. Diese seien ihm viel wichtiger gewesen als sie und das Kind (Urk. 6/4 S. 10 f.). Ihre Gefühle diesbezüglich schilderte sie lebensecht, indem sie ausführte, dass sie ständig auf ihn gewartet und auf seine Liebe gehofft, viel geweint, grosse Langeweile verspürt und sich alleine gelassen gefühlt habe. Sie habe eine grosse Leere in sich wahrgenommen, sei manchmal aber auch nervös und wü-
- 14 tend gewesen (Urk. 6/4 S. 10 f.; Urk. 68 S. 40, 44; Prot. II S. 28). Mit diesen Ausführungen zur schwierigen Ehe in Einklang zu bringen ist ohne weiteres die Angabe, dass sie sich jeden Tag gestritten hätten, oft auch wegen seines Alkoholkonsums (Urk. 6/1 S. 11 f.; Urk. 6/4 S. 10; Urk. 68 S. 44, 46). Ihre Aussagen fügen sich damit zu einem stimmigen Ganzen zusammen. 2.3.2. Diese Ausführungen bestätigt der Geschädigte weitgehend. So gab er ebenfalls an, dass die Beschuldigte und er sich ständig wegen der Schulden und ihrer beidseitigen Arbeitslosigkeit gestritten hätten (Urk. 7/2 S. 3, 5 f.; Urk. 7/3 Nr. 11). Anlässlich dreier solcher Streitereien sei sogar die Polizei zu ihnen gekommen (Urk. 7/2 S. 2), was darauf hindeutet, dass die Auseinandersetzungen jeweils ziemlich heftig gewesen sein mussten. Sie hätten vor allem finanzielle Probleme gehabt (Urk. 7/3 Nr. 19). Weil sie sich oft gestritten hätten, sei es auch so gewesen, dass er nach der Arbeit jeweils nicht nach Hause gegangen sei. Er habe den ständigen Streitereien ausweichen wollen. Sie hätten nie ein gutes Verhältnis zueinander gehabt. Wenn er zu Hause gewesen sei, habe die Beschuldigte jeweils einfach zu reden ["blablabla"] angefangen (Urk. 6/4 S. 10). 2.3.3. Dass es häufig zu heftigen Streitereien in der Familie AB._____ kam und die Familie finanzielle Schwierigkeiten gehabt hatte, konnten sodann auch Nachbarn und Bekannte der Beschuldigten glaubhaft bezeugen. D._____, eine Nachbarin der Beschuldigten (1. Stock), führte aus, die Beschuldigte habe ihr im Frühling 2011, ca. im Mai, erzählt, dass sie finanzielle Probleme habe und das Verhalten des Geschädigten zu ihr nicht gut sei. Von den Nachbarn, welche auf dem gleichen Stockwerk wie die Beschuldigte wohnten, u.a. von Frau I._____, habe sie sodann gehört, dass diese oft Schreie aus der Wohnung der Familie AB._____ vernommen hätten (Urk. 8/3 S. 4). Eine weitere Nachbarin der Beschuldigten, E._____, gab stimmig zu Protokoll, dass die Beschuldigte sich ihr gegenüber darüber beklagt habe, dass der Geschädigte zu spät nach Hause käme, täglich Alkohol trinke und dann sehr aggressiv werde, sie sich wöchentlich streiten würden und sie finanzielle Probleme hätten (Urk. 8/4 S. 4-6). Der Geschädigte seinerseits habe ihr einmal mitgeteilt, dass die Beschuldigte sehr viel reden und sich ständig wiederholen würde. Dies störe ihn (Urk. 8/4 S. 9). Auch
- 15 - F._____, I._____ und H._____ berichteten als direkte Nachbarn der Beschuldigten übereinstimmend, dass sie schon seit längerer Zeit insbesondere laute Streitgespräche, das Herumwerfen von Gegenständen, das Weinen des Kindes und Türeschlagen aus der Wohnung der Familie AB._____ vernommen hätten. Dies sei öfters, aber in unregelmässigen Abständen, ca. alle zwei bis drei Wochen, vorgekommen (Urk. 8/5 S. 3-5; Urk. 8/7 S. 3 f., 6 f.; Urk. 8/8 S. 3, 5). Weiter gab F._____ an, dass der Geschädigte, wenn er – F._____ – diesen gesehen habe, mehrheitlich nach Alkohol gerochen habe (Urk. 8/5 S. 5). J._____, eine sehr gute Kollegin der Beschuldigten (Urk. 8/13 Nr. 7 f.; Urk. 8/14 S. 3 f.), beschrieb den Geschädigten als aggressiv und unzuverlässig. Er sei selten zu Hause gewesen und habe sich nie richtig um seine Tochter gekümmert. Er habe auch oft getrunken. Er sei jeweils nett gegenüber der Beschuldigten gewesen, solange diese das gemacht habe, was er gewollt habe (Urk. 8/13 Nr. 11, 17, 36; Urk. 8/14 S. 4, 7). K._____, die ältere Schwester der Beschuldigten, bekundete eindrücklich, dass die Beschuldigte erst nach der Geburt ihrer Tochter mit ihren Problemen zu ihr oder ihren Eltern gekommen sei. Die Beschuldigte und der Geschädigte hätten sich oft gestritten. Lediglich bruchstückhaft habe sie ihr jedoch jeweils von ihren Eheproblemen erzählt. Ihre Eltern seien nämlich von Anfang an mit der Ehe zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten nicht einverstanden gewesen. Deshalb hätten sie und die Zeugin selber abgeblockt, wenn die Beschuldigte von ehelichen Problemen habe erzählen wollen. Ihrer Ansicht nach habe sich die Beschuldigte v.a. deswegen und ihrer Tochter P._____ zuliebe vom Geschädigten nicht trennen können. Sie hätten immer die gleichen Probleme gehabt. Der Geschädigte habe sich nicht gross um seine Tochter gekümmert. Er habe auch nie gearbeitet und sei manchmal bis am Morgen weggewesen. Sie habe den Geschädigten während der Ehe mit der Beschuldigten nicht mehr als zehnmal getroffen und habe ihn eigentlich nur in angetrunkenem Zustand erlebt. Er spreche sehr dem Alkohol zu. Sie hätten finanzielle Probleme gehabt. Es sei so gewesen, dass die Zeugin die Beschuldigte seit der Geburt der Tochter, insbesondere im Jahr 2011, mehrmals – letztmals vor deren Ferien im September – an deren Wohnort habe abholen müssen. Dies sei manchmal alle zwei bis drei Tage oder einmal pro Woche oder alle zwei bis drei Wochen vorgekommen. Die Beschuldigte sei viel
- 16 am Weinen gewesen. Nach Ansicht der Zeugin sei die Beschuldigte dem Geschädigten hörig gewesen (Urk. 8/15 Nr. 17, 19, 22-25, 28 f.; 36 f.; Urk. 8/16 S. 4, 7-9). N._____, Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste Bezirk Uster, erzählte, dass es immer die Beschuldigte gewesen sei, welche sich um die Finanzen gekümmert und bei den Amtsstellen um die Entrichtung von Geldern ersucht habe. Der Geschädigte habe sich geweigert, an den Terminen teilzunehmen. Ihr gegenüber habe die Beschuldigte offenbart, dass es eine schwierige Situation sei. Der Geschädigte kiffe manchmal und trinke Alkohol, woraufhin es jeweils eskaliere (Urk. 8/21 Nr. 5, 7, 13 - 15, 21, 23). 2.3.4. Dass es in der Ehe der Beschuldigten schon früh nicht gut lief, es sogar mehrmals zu vorübergehenden Trennungen kam, und finanzielle Probleme bestanden, ergibt sich schliesslich auch aus den Unterlagen. So ist dem Eintrag vom 27. Januar 2009 im Verlaufsbericht des Universitätsspitals Zürich ("Schwangerschaftskontrollen / stationäre Aufnahmen / Verlauf / Austritte") folgendes zu entnehmen: "Möchte mit Soz.Dienst Gespräch bzgl. finanz. Situation und neuer Wohnung. Hat sich mit Ehemann seit 5 Tagen zerstritten und auch getrennt. Er sei in … und sie möchte nichts mehr mit ihm zu tun haben. …" (Urk. 10/15). Gemäss dem ambulanten Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 19. April 2010 (Urk. 10/4) wurde die Beschuldigte notfallmässig wegen starker familiärer Belastung vorstellig. Die Beschuldigte habe von mehreren Suizidversuchen vor der Geburt ihrer Tochter berichtet. Ausserdem habe sie erzählt, dass sie nicht wisse, wie es weiter gehen solle, da sie immer wieder die gleichen Probleme hätte, welche sie alleine nicht bewältigen könne. Gemäss dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 4. Juni 2011 (Urk. 10/13 S. 3) berichtete die Beschuldigte den sie behandelnden Ärzten anlässlich einer Konsultation ferner, dass der Geschädigte seit ca. zwei Jahren "Alkoholprobleme" habe, ihr gegenüber häufig verbal und körperlich aggressiv sei und sich keine Zeit für die Beschuldigte nehme. Aus der Steuererklärung der Familie AB._____ von 2010 geht die prekäre finanzielle Lage besonders klar hervor: so beliefen sich die Einnahmen in diesem Jahr gesamthaft auf Fr. 24'668.–, nach Abzug aller Auslagen gar nur auf Fr. 10'052.–. Ein objektives Indiz dafür, dass der Geschädigte Alkoholprobleme zu haben schien, ergibt sich aus den polizeilichen Akten: beim
- 17 - Vorfall vom 1. Januar 2011 wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1.22 Promille (Urk. 10/36/22 S. 3), am 30. August 2011 von 1.63 Promille (Urk. 10/36/24 S. 2) und kurz nach der Tat (nach Verlust von ca. 2.7 Litern Blut; Urk. 11/9 S. 2) eine solche von immer noch 0.86 Promille (Urk. 12/4-5; Urk. 12/7; Urk. 12/11) festgestellt. 2.4.1. In Bezug auf die tätlichen Übergriffe des Geschädigten während der Ehe führte die Beschuldigte konstant und stimmig zusammengefasst aus, seit Anbeginn der Ehe vom Geschädigten regelmässig geschlagen zu werden. Präzisierend legte sie fest, dass sich dies ein Jahr nach der Geburt ihrer Tochter P._____ am 10. Juli 2009 verschlimmert habe. Der Geschädigte habe sie immer öfters ohne Grund, wegen jeder Kleinigkeit geschlagen. Anschaulich gab sie individuelle Beispiele hierzu an, wie das Zerbrechen eines Glases beim Abwaschen, das Reden mit einem anderen Mann oder dass sie nicht gekocht habe (Urk. 6/1 S. 2, 11; Urk. 6/2 Nr. 16, 26; Urk. 6/3 S. 4 f.; Urk. 6/4 S. 7, 12 f.; Prot. II S. 11). Dass sie vom Geschädigten geschlagen wurde, sagte die Beschuldigte gleich bei der ersten Einvernahme aus (Urk. 6/1 S. 2). Relativierend und zu Gunsten des Geschädigten brachte sie vor, dass dieser nur tätlich werde, wenn er betrunken sei (Urk. 6/2 Nr. 16; Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 7 f., 9; Urk. 68 S. 44, 46). Er könne sich nachträglich auch nicht mehr an sein Verhalten erinnern (Urk. 6/4 S. 7 f.; Urk. 68 S. 44, 46). Nach solchen Vorfällen entschuldige er sich manchmal und sage, dass er sie liebe und er sie als seine Ehefrau schlagen dürfe, er es nur gut mit ihr meine und nicht wolle, dass sie Fehler mache (Urk. 6/2 Nr. 16; Urk. 6/3 S. 3). Die Art der Tätlichkeiten schilderte sie gleichbleibend: sie werde mit den Fäusten und mit der offenen Hand geschlagen oder mit den Füssen am ganzen Körper getreten (Urk. 6/1 S. 4, 7, 11 f., 14; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/2 Nr. 16, 18; Urk. 68 S. 44, 46; Prot. II S. 12). Dass er sie ohrfeige, komme alle zwei Wochen vor (Urk. 6/4 S. 10). Bei einer dieser Übergriffe habe er sie auch ein bis zweimal gewürgt (Urk. 6/4 S. 5). Er habe sie auch zwei bis dreimal so gestossen, dass sie hingefallen sei (Urk. 6/1 S. 12; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 9). Einmal habe er sie sodann mit einem Messer am Oberschenkel "fein" geschnitten (Urk. 6/2 Nr. 26). Daneben habe der Geschädigte sie auch zweimal mit einer Glasscherbe verletzt. Punktuell ging sie auf einige tätliche Übergriffe, deren Entwicklung und Verlauf näher ein und setzte die
- 18 von ihr geschilderten Vorfälle mit äusseren, eher beiläufig erscheinenden, aber für sie subjektiv wichtigen Umständen in Verbindung, versuchte Gründe aus Sicht des Geschädigten dafür zu nennen und gab ihre eigenen Empfindungen sowie seine Reaktionen wieder. Von den Tätlichkeiten des Geschädigten habe sie jeweils überall blaue Flecken, Nasenbluten, Blut am Mund bzw. an der Lippe, an der Schläfe und am Hals, sowie Beulen am Kopf gehabt (Urk. 6/1 S. 12; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 11). Dass die Beschuldigte nicht von schwerwiegenderen Verletzungen berichtete, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, hätte sie doch die Verletzung viel gravierender darstellen können. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Tätlichkeiten konnte die Beschuldigte keine genauen Zeitpunkte der jeweiligen Tätlichkeiten angeben (Urk. 6/3 S. 3). Mehrere der von ihr angegeben tätlichen Übergriffe vermochte die Beschuldigte jedoch mit Ereignissen zu verknüpfen, welche deren zeitliche Einordnung zulassen. So gab sie in Bezug auf die ihr zugefügte Verletzung mit der Glasscherbe an, dass dies ein paar Monate nach der Geburt ihrer Tochter gewesen sei und sie anschliessend zur Behandlung des Schnittes am Finger ins Spital habe gehen müssen (Urk. 6/1 S. 11, 14 f.; Urk. 6/2 Nr. 26; Urk. 6/4 S. 12 f.). Der den Akten beiliegende Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich bestätigt diese Ausführung der Beschuldigten teilweise. So scheint sie am 3. September 2009 zur Behandlung einer Schnittverletzung am Finger vom Vortag dort gewesen zu sein. Über eine allfällige Schnittverletzung am Arm wurde zwar nichts festgehalten (Urk. 10/12). Dies spricht aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, zumal es durchaus denkbar ist, dass die Ärzte nicht jede Verletzung, welche keiner Behandlung bedarf, jeweils dokumentieren. Ferner machte die Beschuldigte zwei weitere tätliche Übergriffe des Geschädigten ihr gegenüber an ihrem Geburtstag im Jahre 2008 und am Silvesterabend 2011 geltend. Ebenfalls überzeugend erscheint sodann die von ihr gemachte Differenzierung hinsichtlich der Quantität der Tätlichkeiten. So führte sie aus, dass es sehr oft zu Ohrfeigen gekommen sei, manchmal auch zu Faustschlägen und Fusstritten, diese aber nicht „extrem schlimm“ gewesen seien (Urk. 6/4 S. 11). Lebensecht, zwangslos und erlebnisbasiert erscheint insbesondere, dass sie auf Nachfrage, wie oft sie geschlagen worden sei, antwortete, sie sei nicht alle zwei Wochen geschlagen worden. Alle zwei Wochen gebe der
- 19 - Geschädigte ihr vielmehr eine Ohrfeige (Urk. 6/4 S. 10). Besonders bemerkenswert und aussergewöhnlich wirkt diese Aussage deshalb, weil die Beschuldigte anscheinend eine Ohrfeige inzwischen nicht mehr als „Schlagen“ empfindet. Weiter gab sie an, dass sie während der Ehe ca. zehn Mal wirklich schlimm geschlagen worden sei (Urk. 6/1 S. 12). Die schlimmsten Vorfälle seien an Neujahr und an ihrem Geburtstag passiert (Urk. 6/3 S. 2-5; Urk. 6/4 S. 10 f.). Diese beiden Vorfälle vermag die Beschuldigte detailliert, konstant, flüssig und farbig zu schildern, ohne dass ihre diesbezüglichen Aussagen stereotyp wirken. Zum Vorfall vom 30. Januar 2008 erzählte sie Folgendes: Die Beschuldigte und der Geschädigte seien in einer türkischen Bar gewesen. Auf dem Weg zu ihrer Wohnung habe der Geschädigte im Lift der von ihr bewohnten Liegenschaft dann plötzlich gegen die Liftwand geschlagen, worauf sie Angst bekommen habe. Sie habe die Wohnung zunächst nicht betreten wollen. Er habe sie an den Haaren und an einem Arm in die Wohnung gezerrt und dort mehrfach mit der Faust gegen ihren Kopf und ihren Bauch geschlagen. Dies habe er getan, weil er eifersüchtig gewesen sei, dass sie in der Bar mit einem seiner Kollegen mehr gesprochen habe als mit ihm (Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 7). Ebenfalls kontinuierlich und authentisch berichtete sie, dass der Geschädigte am 1. Januar 2011 im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung zunächst zehn volle Bierflaschen nach ihr geworfen, sie mehrfach gegen den Kopf geschlagen, sie getreten und zwischendurch auch ca. 5-6 Sekunden lang fest gewürgt habe, worauf sie ins Treppenhaus geflüchtet sei. Dort habe er sie weiter getreten. Die Nachbarn seien dann gekommen und hätten einen Teil der Auseinandersetzung mitbekommen. Danach sei auch die Polizei gekommen (Urk. 6/1 S. 7, 11; Urk. 6/3 S. 2, 4; Urk. 6/4 S. 4-6; vgl. hierzu auch die Aussagen der Beschuldigten bereits direkt nach diesem Vorfall, Urk. 10/36/18). Nach diesem Vorfall sei sie ca. eine Woche lang im Frauenhaus ... gewesen (Urk. 6/3 S. 5). Gesamthaft erscheinen die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der tätlichen Übergriffe des Geschädigten als erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass in ihren Aussagen durchaus auch widersprüchliche Angaben zu finden sind. Soweit sie sich nämlich auf die Anzahl der einzelnen Übergriffe im Verlaufe der Ehe beziehen, ist dies verständlich, zumal es sich dabei doch um einen Zeitraum von vier Jahren und um eine Vielzahl von tätlichen Auseinan-
- 20 dersetzungen handelt. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass ihre Wahrnehmung der Schläge als solche sichtlich verzerrt gewesen zu sein scheint, wenn sie sinngemäss dafürhält, dass eine Ohrfeige kein Schlag sei. Insofern sind die Widersprüche nicht derart gravierend, dass sie an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten ernsthafte Zweifel zu erwecken vermögen. Bei näherer Analyse der Aussageentwicklung wird schliesslich auch deutlich, dass diese Widersprüche meist darauf zurückzuführen sind, dass sich die Beschuldigte bedingt durch ihre grosse Liebe zum Geschädigten, durch dessen Aussagen, z.B. er wolle sich mit ihr wieder versöhnen oder er liebe sie, beeinflussen liess und die Intensität der körperlichen Eingriffe relativierte (vgl. Urk. 6/4 S. 8 f.). Schliesslich ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die Überzeugung des Richters gemäss den obgenannten Grundsätzen nicht eine derart hochstehende Sicherheit erfordert, sondern es vorerst genügt, wenn in ihren Aussagen ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen von Privilegierungsmerkmalen gesehen werden muss. 2.4.2. Der Geschädigte bestritt diese von der Beschuldigten angegebenen tätlichen Übergriffe weitgehend (Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/5 S. 2; Urk. 7/7 S. 2; Urk. 7/8 S. 2; vgl. auch Urk. 10/36/16). Angesprochen auf die von der Beschuldigten detailliert geschilderten Vorfälle, welche er anfänglich durch pauschale Bestreitungen jeglicher Tätlichkeiten gegenüber der Beschuldigten in Abrede stellte, räumte er lediglich leichte, auf Gegenseitigkeit beruhende physische Eingriffe ein (ca. im Juni/Juli 2011: leichte Ohrfeige als Reaktion auf einen Schlag der Beschuldigten [Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 6/4 S. 14]; am 1. Januar 2011: "Gestosse", Beschuldigte fällt immer wieder zu Boden, Hochziehen am Arm, einige Ohrfeigen, gegenseitiges Schlagen [Urk. 7/5 S. 2; Urk. 7/7 S. 2; Urk. 7/8 S. 2; Urk. 6/4 S. 3-6, 13]; am 30. Januar 2008: Faustschlag gegen Liftwand, "Gerangel", gegenseitiges Schlagen [Urk. 6/4 S. 7; Urk. 7/11 S. 4]). Entkräften vermag der Geschädigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten damit kaum. 2.4.3. Stimmig mit den Aussagen der Beschuldigten, bestätigten schliesslich auch etliche neutrale Zeugen die Version der Beschuldigten. Vorweg festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass mit Ausnahme von HG._____ keiner der einver-
- 21 nommenen Zeugen tätliche Übergriffe des Geschädigten gegenüber der Beschuldigten direkt selber wahrnehmen konnten. Lediglich die genannten zwei Zeugen konnten eigene Wahrnehmungen vom tätlichen Übergriff am 1. Januar 2011 wiedergeben, welche die Version des Geschädigten eindeutig widerlegen. So berichteten die Zeugen HG._____ jeweils aus ihrer eigenen Perspektive, detailliert, kohärent, untereinander stimmig und logisch in der Abfolge über das an diesem Abend Beobachtete. Zusammengefasst hätten sie ihre eigene Wohnungstüre aufgrund lauter Geräusche und Stimmen geöffnet und den Geschädigten und die Beschuldigte im Korridor der Liegenschaft gesehen, wobei G._____ präzisierte, dass die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits seitlich am Hals blau gewesen sei. Der Geschädigte habe die Beschuldigte geschlagen (G._____) und getreten (HG._____), worauf die Beschuldigte (G._____: auf ihre rechte Körperseite) auf den Boden gefallen sei. Am Boden liegend habe der Geschädigte die Beschuldigte weiterhin mit Fusstritten gegen deren Bauch und Kopf getreten (HG._____) bzw. sie mit der Faust gegen ihr Gesicht, den Kopf, die linke Schulter und den linken Oberkörper geschlagen (G._____). H._____ habe zwischendurch kurz in die Wohnung der Familie AB._____ blicken können und habe dort viele Glasscherben am Boden gesehen. G._____ habe die beiden getrennt und sie hätten die Beschuldigte zu sich in die Wohnung aufgenommen. Anschliessend hätten sie die Polizei gerufen (Urk. 8/6 S. 4-6; Urk. 8/7 S. 5 f., 9). Die übrigen Zeugen konnten zwar keine eigenen Beobachtungen der Tätlichkeiten gegenüber der Beschuldigten wiedergeben. Jedoch bezeugten etliche Einvernommene, seit geraumer Zeit von tätlichen Übergriffen des Geschädigten gegenüber der Beschuldigten entweder durch die Beschuldigte oder von anderen Personen gehört zu haben. So habe D._____ bereits vor 2011 von Nachbarn gehört, dass die Beschuldigte geschlagen werde (Urk. 8/3 S. 4 f.). E._____ habe von der Beschuldigten erzählt erhalten, dass der Geschädigte sie schlage und sie einmal sogar mit Fusstritten traktiert habe (Urk. 8/4 S. 4 - 6). F._____ wurde gemäss seiner Aussagen von der Familie HG._____ darüber informiert, dass der Geschädigte die Beschuldigte an Silvester 2011 getreten habe, als diese am Boden gelegen sei (Urk. 8/5 S. 7 f.). Der Mann von I._____ und deren Sohn hätten dieser von durch den Türspion beobachtetem "Prügeln vor dem Lift" berichtet (Urk. 8/8 S. 3). J._____ gab zu Proto-
- 22 koll, dass ihr die Beschuldigte seit Anfang 2010 mindestens ca. zehnmal offenbart habe, dass der Geschädigte sie geschlagen habe. Auch habe sie vom Vorfall am 1. Januar 2011 erzählt und ihr gesagt, dass sie – die Beschuldigte – damals gedacht hätte, dass sie sterben müsse. Ferner habe sie vor Anfang 2010 bereits von Q._____, einer ehemaligen gemeinsamen Kollegin, gehört, dass die Beschuldigte vom Geschädigten geschlagen werde (Urk. 8/13 Nr. 16, 17 f.; Urk. 8/14 S. 4 - 6). Schliesslich habe die Beschuldigte K._____ – so die Zeugin – nach und nach kundgetan, dass sie vom Geschädigten öfters geschlagen werde, insbesondere, wenn dieser trinke und aggressiv werde (Urk. 8/16 S. 4, 7, 8). Einige der befragten Personen bestätigten darüber hinaus, Verletzungen an der Beschuldigten wahrgenommen zu haben. E._____ habe ca. im Frühling 2011 einen rötlichbläulichen Fleck auf der rechten Backe und ca. drei Monate vor dem 12. Oktober 2011 einen rötlichen Fleck auf der Stirn der Beschuldigten gesehen (Urk. 8/4 S. 4 - 6). F._____ habe bemerkt, dass eine Hautpartie im Gesicht der Beschuldigten ca. im Januar 2011 leicht geschwollen, rötlich und etwas "asymmetrisch" gewesen sei (Urk. 8/5 S. 6). J._____ habe vor dem 1. Januar 2011 am Oberarm und am Oberschenkel der Beschuldigten lila Flecken, eine Wunde an einer Lippe, blaue Flecken im Gesicht und einmal einen lila Fleck seitlich eines Auges entdeckt (Urk. 8/13 Nr. 15, 25, 30; Urk. 8/14 S. 4, 6 f.). M._____ habe im Dezember 2010 und im Januar 2011 einmal mehrere blaue Flecken am Unterarm und ein weiteres Mal einen blauen Fleck auf Wangenhöhe unterhalb des Auges der Beschuldigten registriert (Urk. 8/19 Nr. 10, 12, 14; Urk. 8/20 S. 4 f., 6). K._____ sprach von blauen Flecken, Kratzern und Schürfungen zwischen Hals und Schulter, an den Oberarmen und Beinen, welche sie seit der Geburt von P._____ manchmal alle zwei bis drei Tage oder einmal pro Woche oder alle zwei bis drei Wochen bei der Beschuldigten habe feststellen können (Urk. 8/15 Nr. 25 f.; Urk. 8/16 S. 4, 8 f.). Zu guter Letzt erklärten einige der befragten Nachbarn, dass sie laute Geräusche (lautes Schreien, Herumwerfen von Gegenständen, Weinen der Beschuldigten und des Kindes) aus der Wohnung der Familie AB._____ vernommen hätten, welche sie sinngemäss darauf schliessen liess, dass die Beschuldigte in Gefahr sei bzw. dass sie geschlagen werde. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang F._____, welcher angab zweimal bei der Familie AB._____ ge-
- 23 klingelt zu haben, weil die aus deren Wohnung zu hörenden Streitereien und Geräusche derart ausgeartet seien, dass ihm die Situation sehr gefährlich erschienen sei. Bei einem dieser Vorfälle habe er sich gedacht, dass er nicht mehr einfach wegschauen könne und er etwas machen müsse, bevor etwas passiere (Urk. 8/5 S. 3-5). H._____ hob von den von ihr gehörten lauten Streitigkeiten insbesondere deren drei hervor – nebst demjenigen vom 1. Januar 2011. Als sie Ende 2009/anfangs 2010 wegen sehr lauten Streitigkeiten ihre eigene Wohnungstüre geöffnet habe, habe sie beobachtet, wie die Beschuldigte weggerannt sei und der Geschädigte ihr hinterher. Beim erhaschten Blick in die Wohnung der Familie AB._____ habe sie Blut am Boden gesehen (Urk. 8/7 S. 3 f.). Im Jahr 2010 und nach Silvester 2011 habe sie wieder sehr laute Geräusche aus der Wohnung der Familie AB._____ vernommen und vermutet, dass der Geschädigte die Beschuldigte schlage. F._____ sei gekommen und habe an deren Wohnung geklingelt. Sie seien aber vom Geschädigten beschwichtigt und weggewiesen worden, worauf sie zurück in ihre Wohnung gegangen sei, auch wenn sie nicht wirklich geglaubt habe, das alles in Ordnung sei (Urk. 8/7 S. 4 f., 6 f.). Einen dieser Vorfälle, welche sowohl F._____ als auch H._____ ansprachen, konnte indirekt sodann auch von I._____ gehört werden (Urk. 8/8 S. 5). 2.4.4. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf die tätlichen Übergriffe des Geschädigten der Wahrheit entsprechen, finden sich in den beiliegenden Unterlagen der Polizei und der Staatsanwaltschaft See / Oberland. Aus der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. April 2011 (Urk. 10/29/11) sowie den dazugehörigen Polizeiakten geht hervor, dass es in der Familie AB._____ zweimal, am 30. August 2010 und am 1. Januar 2011 zu polizeilich erfassten Tätlichkeiten gekommen ist. Im Polizeirapport vom 30. August 2008 wird vermerkt, dass die Polizei aufgrund eines Hinweises von Anwohnern an den Wohnort der Familie AB._____ ausgerückt sei. Als diese dort eingetroffen sei, sei die Lage inzwischen bereits beruhigt gewesen. Der Geschädigte und die Beschuldigte hätten von gegenseitigen Tätlichkeiten gesprochen. Bei der Beschuldigten seien äusserliche Verletzungen der Oberlippe sowie eine angeschwollene Backe festgestellt worden. Die Beschuldigte habe auf die ausgerückten Polizisten einen leicht eingeschüchterten, der Geschädigte dahin-
- 24 gegen einen eher dominanten, aufgebrachten Eindruck gemacht (Urk. 10/36/24- 25). Gemäss Polizeirapport vom 5. Januar 2011 und der Verfügung der Kantonspolizei Zürich betreffend der Anordnung von GSG-Massnahmen vom 1. Januar 2011 habe der Geschädigte die Beschuldigte am 1. Januar 2011 nach einem verbalen Streit mit diversen Gegenständen beworfen, sie anschliessend mehrmals mit der Hand gegen den Kopf geschlagen und, nachdem diese zu Boden gegangen sei, mit den Füssen gegen Rücken und Beine getreten. Die Beschuldigte habe Hämatome und Rötungen gehabt (Urk. 10/36/15-16, 18-19; Urk. 10/36/22). 2.4.5. Ferner lassen sich die Aussagen der Beschuldigten auch mit den Aktennotizen des Frauenhauses ... (Urk. 10/19) verflechten. Nach dem Vorfall vom 1. Januar 2011 wurde die Beschuldigte auf Initiative der Kantonspolizei im Frauenhaus angemeldet und verblieb dort knapp eine Woche. In den Aktennotizen wird in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschuldigten vermerkt, dass diese immer wieder vom Geschädigten geschlagen worden sei. Die Beschuldigte habe erklärt, dass sie nicht mehr könne, sie habe ihn (wohl den Geschädigten) satt. Er sei ziemlich brutal, trinke Alkohol und bedrohe sie mit der Wegnahme der Tochter. Die Beschuldigte sei zwei Monate nach der Hochzeit und an ihrem Geburtstag erstmals vom Geschädigten geschlagen worden. Die Beschuldigte sage, dass der Geschädigte nur aggressiv werde und sie schlage, wenn er trinke und kiffe. Einmal habe der Geschädigte sie im Lift geschlagen, weil er eifersüchtig gewesen sei. Die Tochter sei immer dabei gewesen, wenn der Geschädigte sie geschlagen habe. Festgehalten wird in den Aktennotizen sodann, dass die Beschuldigte blaue Flecken am Bein, im Gesicht und Verletzungen am rechten Ohr habe (vgl. auch Urk. 10/22). 2.4.6. Schliesslich ist auch in den Unterlagen der Sozialen Dienste des Bezirks Uster ein Eintrag zu finden, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschuldigte spätestens am 10. Oktober 2011 auch gegenüber R._____ dahingehend geäussert hat, dass der Geschädigte sie schlage (Urk. 10/35 S. 2). 2.4.7. Aufgrund der vorliegenden Beweislage bestehen damit genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte während der Ehe vom Geschädigten mehrmals (d.h. mehr als nur zweimal) und regelmässig teilweise heftig geschlagen
- 25 wurde. Anhaltspunkte, die gegen diese Schlussfolgerung sprechen, können nicht einmal den Aussagen des Geschädigten entnommen werden, zumal auch dieser einräumt, drei Mal gegenüber der Beschuldigten tätlich geworden zu sein. Aufgrund der Erzählungen der Zeugen, den Aussagen der Beschuldigten und den weiteren obgenannten Beweismitteln, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass es häufig zu tätlichen Übergriffen des Geschädigten gegenüber der Beschuldigten kam. 2.5.1. Die Beschuldigte führte mehrmals anlässlich ihrer Einvernahmen aus, dass sie vor der Tat völlig kaputt gewesen sei (Urk. 6/1 S. 4, 7, 11; Urk. 21/3, Einvernahme Beschuldigte, S. 2). Ausserhalb dieses Verfahrens sind in den ärztlichen Unterlagen ebenfalls ähnliche Bekundungen der Beschuldigten zu finden. So soll sie am 19. April 2011 gegenüber den Ärzten gesagt haben, nicht zu wissen, wie es weiter gehen soll, da sie immer wieder die gleichen Probleme hätte, welche sie aber allein nicht bewältigen könne (Urk. 10/4 S. 2). Im Juni 2011 habe die Beschuldigte über eine deprimierte Stimmung sowie Lust- und Freudlosigkeit berichtet (Urk. 10/13). In den Aktennotizen des Frauenhauses ... ist der Eintrag zu finden, dass die Beschuldigte am 1. Januar 2011 gesagt habe, sie könne nicht mehr, sie habe es satt (Urk. 10/19 S. 1). 2.5.2. Den Eindruck, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer konfliktträchtigen Ehebeziehung extrem belastet war, schienen auch mehrere Personen in ihrem Umfeld gehabt zu haben. So erzählte D._____, dass die Beschuldigte im Frühling 2011 "verzweifelt" (Urk. 8/3 S. 3) und kurz vor dem eingeklagten Vorfall "traurig", "verloren" und "seelisch völlig kaputt" auf sie gewirkt habe (Urk. 8/3 S. 4 f.). Die Sozialarbeiterin S._____ vermerkte, dass die Beschuldigte ständig unter dem Druck des Geschädigten oder ihrer Eltern gestanden habe (Urk. 8/21 Nr. 5, 7, 13 - 15, 21, 23). Es habe ausgesehen, so die Nachbarin E._____, als würde die Beschuldigte eine Depression bekommen. Eine Woche vor dem Vorfall habe sie die Beschuldigte wissen lassen, dass sie sich vom Geschädigten trennen möchte, weil sie das Ganze nicht mehr lange aushalten könne und keine Kraft mehr habe (Urk. 8/4 S. 7). Die Nachbarin I._____ bemerkte, dass sie in den Augen der Beschuldigten oft Angst gesehen habe (Urk. 8/8 S. 4). J._____ gab an, dass sie die
- 26 - Beschuldigte bereits im Jahre 2010 mehrfach als depressiv empfunden habe. Auch anfangs 2011 sei dies so gewesen (Urk. 8/14 S. 5). Ca. zwei Monate, bevor die Beschuldigte mit ihren Eltern in die Türkei geflogen sei (muss ca. Juli 2011 gewesen sein), sei sie infolge einer Streitigkeit mit ihren Eltern psychisch am Ende gewesen (Urk. 8/13 Nr. 18). Weiter tat sie kund, dass die Beschuldigte sich innerlich schon vom Geschädigten habe trennen wollen, es aber gleichzeitig nicht gekonnt habe. Die Beschuldigte habe ihr gesagt habe, dass sie die Situation mit den Schlägen und den Streitereien nicht mehr aushalte und nicht mehr könne (Urk. 8/13 Nr. 24, 38; Urk. 8/14 S. 4 f., 7, 9). Die Schwester der Beschuldigten, K._____, erklärte, sie habe nach der Rückkehr der Beschuldigten aus den Ferien (Ende September 2011) im Facebook gelesen, dass es ihr nicht so gut gehe. Sie habe gesagt, sie sei alleine und es gehe ihr psychisch nicht gut (Urk. 8/16 S. 6 ff.). Die Zeugin L._____ erklärte, die Beschuldigte sei vor den Ferien (im September 2011 mit ihren Eltern in der Türkei) traurig gewesen und habe ihr gegenüber offenbart, dass sie "voll sei", genug habe. Sie habe sich aber nicht vom Geschädigten trennen wollen, weil sie ihn geliebt habe. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie machen solle. Sie sei "blind vor Liebe" (Urk. 8/17 S. 3 ff.; 8/18 S. 6 ff.). M._____ von den Sozialen Diensten führte aus, der Suizidversuch der Beschuldigten im März 2011 sei ihrer Ansicht nach wegen Überforderung mit dem Ehemann, der Tochter P._____ und der finanziellen Lage erfolgt (Urk. 8/19, Urk. 8/20 S. 4 f.). 2.5.3. Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass sich die Beschuldigte mehrfach wegen "Fehlender Lebensfreude" (am 8. März 2011; Urk. 10/4 S. 1; am 4. Juni 2011; Urk. 10/13 S. 2), wegen "starker familiärer Belastung" (am 19. April 2010; Urk. 10/4 S. 2) oder wegen "belastender psychosozialer Situation" bzw. "schwierigem Eheverhältnis mit verbalen und körperlichen Aggressionen" (am 4 Juni 2011; Urk. 10/13 S. 2) notfallmässig in psychiatrische Behandlung begab. Die Vorstellung am 8. März 2011 erfolgte gemäss dem Bericht, nachdem die Beschuldigte in parasuizidaler Absicht Medikamente geschluckt hatte (Urk. 10/4). 2.6. Zusammengefasst ist somit glaubhaft gemacht worden und sogar ohne Verbleib von Restzweifeln erstellt, dass sich der Geschädigte und die Beschuldig-
- 27 te bereits seit Anbeginn ihrer Ehe in einer äusserst prekären finanziellen Lage befanden, sie fast täglich teilweise heftige verbale Auseinandersetzungen hatten, der Geschädigte kaum arbeitete, sehr oft und viel Alkohol konsumierte, er die Beschuldigte oft mit Haushalt, den Finanzen und der Erziehung der Tochter alleine liess und sich wenig um seine Familie kümmerte. Darüber hinaus wurde der Geschädigte in den vier Jahren Ehe häufig gewalttätig gegenüber der Beschuldigten. Es kann damit von einer schwierigen Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten ausgegangen werden, welche geprägt war von täglichen Streitereien, finanziellen Problemen, Alkoholproblemen und etlichen körperlichen Übergriffen des Geschädigten. Gleichzeitig bestand eine starke emotionale Abhängigkeit der Beschuldigten vom Geschädigten ("Blind vor Liebe"). Diese Umstände in ihrer Gesamtheit belasteten die Beschuldigte in einem erhöhten Masse, sogar dermassen, dass sie im März 2011 einen Suizidversuch unternahm. 3. Ereignisse vom 10. bis 12. Oktober 2011 3.1. Die Beschuldigte führte zu den Geschehnissen kurz vor der Tat aus, am 10. Oktober 2011 tagsüber beim Sozialamt gewesen zu sein. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass man ihr ihre Tochter wegnehmen würde, wenn noch einmal etwas passieren sollte (Prot. I S. 12 f.). Diese Aussage stimmt mit der Aktennotiz der Sozialen Dienste des Bezirks Uster vom 10. Oktober 2011 dahingehend überein, dass die Beschuldigte an diesem Tag tatsächlich bei R._____ gewesen sein muss (Urk. 10/35 S. 2 f.). Dass man ihr gesagt habe, ihr werde ihre Tochter entzogen, wenn noch einmal etwas passieren sollte, wurde in der Aktennotiz zwar nicht festgehalten. Angesichts der bereits erfolgten Involvierung der Vormundschaftsbehörde durch die Polizei (Urk. 10/36/14; Urk. 10/36/26) und dem in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht erscheint es aber nicht abwegig, dass eine solche Bemerkung in diesem Gespräch gefallen ist. Für eine solche Annahme spricht nachgerade die Aktennotiz der Vormundschaftsbehörde vom 31. August 2011: darin wird davon Vormerk genommen, dass T._____, die für den Abklärungsbericht zuständige Sozialarbeiterin, der Vormundschaftsbehörde beantragen werde, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Familie AB._____ erstellen zu lassen (Urk. 10/36/6). Am 6. September 2011 findet ein Telefongespräch zwi-
- 28 schen R._____ und T._____ statt. Es wird über den Abklärungsbericht und den Kindesschutz gesprochen (Urk. 10/35 S. 3 f.). Der erste darauffolgende Termin bei R._____ fand am 10. Oktober 2011 statt (Urk. 10/35 S. 2 f.). Auch der Umstand, dass die Beschuldigte am 10. Oktober 2011 gemäss entsprechender Aktennotiz R._____ mitgeteilt habe, dass der Geschädigte ihr versprochen habe, dass er jetzt nett sein und nicht "so zuschlagen" werde und dass er intensiv auf Stellensuche sei, macht insbesondere dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte auf einen allfälligen Entzug der Tochter bei erneuter häuslicher Gewalt hingewiesen wurde (Urk. 10/35 S. 2 f.). Somit ist zugunsten der Beschuldigten von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage auszugehen. Am Abend des 10. Oktober 2011 kam es gemäss übereinstimmender Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beiden (Urk. 6/4 S. 14 f.). Die Beschuldigte gab darüber hinaus an, dass der Geschädigte sie an diesem Tag im Anschluss an diese verbale Auseinandersetzung mehrfach mit der offenen Hand ins Gesicht, ins Genick bzw. den Hinterkopf und in beide Schulterrückseiten geschlagen habe (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/4 S. 15-17). Der Geschädigte erwiderte, konfrontiert mit dieser Aussage, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob er die Beschuldigte an diesem Tag geschlagen habe (Urk. 6/4 S. 18). Dem Gutachten des IRM vom 13. Oktober 2011 zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten (Urk. 10/1) ist zu entnehmen, dass unter dem linken Ohr eine 1 x 0.2 cm messende, livide (bläulich-violett verfärbte), in Kopflängsachse verlaufende Hautunterblutung und an der rechten Schulter eine ca. 5 cm messende, blau-grüne, druckdolente Hautunterblutung festgestellt werden konnte (vgl. auch Urk. 9 S. 90 f., 94). Gemäss dem Gutachten wären diese Verletzungen mit dem von der Beschuldigten erwähnten tätlichen Übergriff durch den Geschädigten drei Tage zuvor – also dem 10. Oktober 2011 – vereinbar (Urk. 10/1 S. 3). Da der Geschädigte nicht ausschliesst, dass es zu Tätlichkeiten seinerseits gekommen ist, besteht kein unüberwindbarer Zweifel daran, dass der Geschädigte die Beschuldigte am 10. Oktober 2011 im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung wieder mehrmals geschlagen hat.
- 29 - Die Beschuldigte berichtete weiter, dass sie den Geschädigten daraufhin bereits am 10. Oktober 2011 aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, was dieser aber nicht getan habe. Mangels gegenteiliger Ausführungen ist diese Tatsache als erstellt zu erachten. 3.2. Auch am 11. Oktober 2011, so die Beschuldigte, habe sie den Geschädigten mehrmals aufgefordert die Wohnung zu verlassen. Er sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen (Urk. 6/1 S. 3 f.; Prot. I S. 12 f.). Der Geschädigte nahm hierzu keine Stellung. Unter Berücksichtigung der von der Beschuldigten an den Geschädigten am 11. Oktober 2011, um 22:39 Uhr, geschickten SMS, in welchem sie ihn auffordert, aus ihrem Leben zu verschwinden und nicht mehr zurückzukommen (Urk. 13/2), ist auch dieser Aussage der Beschuldigten zu glauben. 3.3. Übereinstimmend führten die Beschuldigte und der Geschädigte zu den Ereignissen am Tattag aus, dass der Geschädigte an diesem Tag ab Mittag bis zum Tatzeitpunkt mindestens ca. zwei halbgefüllte Gläser Gin und 2.5 - 3 l Bier (die Beschuldigte sprach von 4 - 4.5 l und eine halbe Flasche Tequilla) getrunken habe (Urk. 6/1 S. 4, 10; Urk. 6/4 S. 21; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 Nr. 6). Den ganzen Tag über habe die Beschuldigte den Geschädigten aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er habe zwar gesagt, dass er gehen werde, sei aber nicht gegangen (Urk. 6/1 S. 4, 6; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 6/4 S. 20; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/11 S. 5). Es habe sich schliesslich aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten eine verbale Auseinandersetzung entwickelt, in dessen Verlauf sich beide heftig beschimpft und sich gegenseitig Vorwürfe gemacht hätten (Urk. 6/4 S. 20 f., 24; 7/1; 7/2 S. 2 - 4: der Geschädigte zur Beschuldigten: zwei bis dreimal Schlampe; die Beschuldigte zum Geschädigten: Zuhälter, kein Mensch, kein Mann, etc.). Übereinstimmend schilderten beide sodann, dass der Geschädigte sich während diesen gegenseitigen Streitgesprächen Essen zubereitet, sich aufs Sofa gesetzt und weiterhin Alkohol getrunken und gegessen habe (Urk. 6/3 S. 16; Urk. 6/4 S. 20, 25; Urk. 7/1; Prot. II S. 20). Irgendwann sollen schliesslich Drohungen gefallen sein, die Tochter dem anderen vorzuenthalten. Darüber, wer dies wem gesagt habe, gaben sie sich widersprechende Aussagen zu Protokoll. Darauf braucht aber vor-
- 30 liegend nicht näher eingegangen zu werden, weil im Hinblick auf die rechtliche Würdigung v.a. das Zugeständnis des Geschädigten als relevant erscheint, dass er der Beschuldigten, nachdem diese ihn beschimpft habe, mitgeteilt habe, dass er diese Beschimpfung aufgenommen habe (Urk. 6/4 S. 22). Nachdem der Geschädigte zuvor ausgeführt hatte, dass die Polizei sie im Sommer 2011 einmal verwarnt habe, ihnen ihr Kind wegzunehmen (Urk. 7/2 S. 5), ist wohl davon auszugehen, dass diese Aussage sich genau auf diese Verwarnung bezog. Jedenfalls muss es die Beschuldigte so verstanden haben, führte sie denn auch mehrmals aus, dass der Geschädigte ihr an diesem Abend gesagt habe, dass er sie aufgenommen habe, damit sie das Kind nicht bekommen würde (Urk. 6/4 S. 19; vgl. Urk. 6/2 Nr. 29). Nach dieser Mitteilung mit der Aufnahme habe der Geschädigte die Beschuldigte wiederum als Schlampe bezeichnet. Dabei muss die Beschuldigte neben dem Geschädigten gesessen sein, gab sie doch an, dass sie nach dieser Beschimpfung aufgestanden und ein Messer aus der Küche geholt habe. Gemäss dem Eingeständnis der Beschuldigten sei sie nun mit dem Messer in der Hand zum Geschädigten gegangen, welcher ruhig dagesessen sei (Prot. II S. 20), und habe diesen aufgefordert die Beschimpfungen zu unterlassen und die Wohnung zu verlassen. Sie habe dem Geschädigten mit dem Messer nur Angst machen wollen, damit er ihren Aufforderungen nachkomme. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte, das kleinste zur Verfügung stehende Messer behändigte (Urk. 9 S. 54 ff.), kann dieser Aussage wohl durchaus Glauben geschenkt werden. Hätte sie beim Behändigen des Messers die Absicht gehabt, den Geschädigten zu verletzen, hätte sie sich für ein grösseres Messer entschieden. Nicht überzeugend ist dahingegen die Aussage der Beschuldigten, das Messer aus Angst vor einer gewalttätigen Eskalation zu ihrem Schutz behändigt zu haben (Prot. I S. 14), zumal der Geschädigte einfach nur dasass, ass und trank. Berücksichtigt man schliesslich, dass der Geschädigte offenbar nicht jedes Mal, wenn er stark alkoholisiert war – was gemäss Aussagen der Beschuldigten fast jeden Tag der Fall gewesen sei –, die Beschuldigte schlug, erscheint diese Aussage noch unglaubhafter. Gänzlich verneint werden kann deren Glaubhaftigkeit, wenn das von der Beschuldigten nach der Tat an den Geschädigten geschickte SMS beachtet wird. Darin schrieb die Beschuldigte nämlich folgendes: "Weil du mir Nutte ge-
- 31 sagt hast. Alles war für dich so einfach. Du hast meinen Schmerz nicht gemerkt. … Ich hoffe, du schämst dich über den Schmerz, den du hinterlassen hast. Weil du mir Nutte gesagt hast. Weil du es deiner Frau, die deine Tochter auf die Welt gebracht hat, gesagt hast. Du hast nichts bemerkt, was wir erlebt haben. Ich werde es dir nicht verzeihen. Du hast mich nicht einmal verstanden. Du hast mich umgebracht. …." (Urk. 13/2). Der Inhalt der SMS spricht gegen die behauptete Bedrohungssituation. Nicht erstellt werden kann in Anbetracht des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten, dass der Geschädigte sie kurz vor dem Behändigen des Messers mit der Faust gegen die Schulter geschlagen (Urk. 6/3 S. 10) bzw. geschubst haben soll (Prot. II S. 23). Dies wird denn auch vom Geschädigten bestritten (Urk. 7/11 S. 5). So wurde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten festgehalten, dass die Verletzung an der Schulter keine frische sei, sondern vor zwei bis drei Tagen entstanden sein müsse (Urk. 10/1 S. 3). Gemäss Gutachten konnten zwar als frisch zu deutende Verletzungen (Hautunterblutung) festgestellt werden, aber diese befanden sich scheinbar an der Unterarmbeugeseite (Urk. 10/1 S. 3), was mit der Aussage der Beschuldigten nicht in Einklang zu bringen ist. Ferner kann gestützt auf das Beweisergebnis nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Geschädigte die Beschuldigte im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung mit dem Tod bedroht habe, wie die Beschuldigte dies in ihrer ersten Einvernahme noch behauptete (Urk. 6/1 S. 5). Zum einen stritt dies der Geschädigte ab. Zum anderen verneinte die Beschuldigte dies später selbst explizit (Urk. 6/4 S. 36). Zugunsten der Beschuldigten ist einzig davon auszugehen, dass der Geschädigte sie unmittelbar vor der Tat damit provozierte, dass sie kein Mensch bzw. Dreck sei, wenn sie nicht zusteche (Urk. 6/1 S. 7; Prot. I S. 15). Nach einigen in sich widersprüchlichen Aussagen gab die Beschuldigte schliesslich zu, im Anschluss an diese Äusserung des Geschädigten diesen mit dem Messer in die rechte Brustseite gestochen zu haben. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte (und auch der Geschädigte) nur diese Variante überzeugend darlegen konnte, ist auch einzig diese vereinbar mit der rechtsmedizinischen Beurteilung des AGU Zürich vom 17. April 2012 (Urk. 15/7; vgl. auch Urk. 11/3; Urk. 11/4; Urk. 11/5; Urk. 11/9). Bezüglich der Tie-
- 32 fe des Einstichs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 4, Art. 82 Abs. 4 StPO).
III. Rechtliche Würdigung 1. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 25 S. 2; Urk. 56; Urk. 78). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der grossen seelischen Belastung (asthenischer Affekt), deren Gemütslage auch entschuldbar sein müsse, offenkundig nicht erfüllt seien (Urk. 56; Urk. 78 S. 4 f.). 1.2. Die Beschuldigte anerkennt in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich die Tatbestandsmässigkeit der versuchten vorsätzlichen Tötung, macht aber – wie erwähnt – geltend, dass privilegierende Umstände im Sinne von Art. 113 StGB gegeben gewesen seien. Die Beschuldigte habe in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. unter entschuldbarer grosser seelischer Belastung gehandelt. In diesem Sinne beantragt sie die Qualifizierung der Handlungen der Beschuldigten als versuchten Totschlag (Urk. 43 S. 29; Urk. 57 S. 2, 7; Urk. 73 S. 2; Urk. 79 S. 2). 1.3. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 S. 10 - 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolges gewertet werden kann (BGE 135 IV 18). Vorliegend war die Gefahr des Todeseintrittes bei einem Messerstich in die Brust derart hoch und naheliegend, dass die Beschuldigte durch ein entsprechen-
- 33 des Verhalten den Todeseintritt in Kauf genommen haben muss (vgl. Urteil BGer vom 13. Juli 2009 [6B_239/2009], E. 2.4, und vom 1. Oktober 2010 [6B_432 / 2010], E. 4). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte angab, sie wisse, dass ein Messerstich in den Oberkörper zum Tod führen könne. Es sei aber im Schock, in Panik passiert. Sie habe nichts überlegt (Prot. I S. 14 ff., 18, 23; Prot. II S. 22). Die Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. 1.4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, warum die Beschuldigte diese Handlungen vornahm, nicht den Vorsatz, sondern das Motiv für die Tat beschlägt und im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 2. Versuchter Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. Die Vorinstanz befand nach korrekter Darlegung der Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand des Totschlages, worauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 12 f.), dass ausser der der Tat vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung keine weiteren, genügend konkreten Umstände vorlägen, welche auf eine heftige Gemütsbewegung schliessen lassen würden. Darüber hinaus stellte sie fest, dass eine solche in der vorliegenden Konstellation auch nicht entschuldbar gewesen wäre. So sei es die Beschuldigte gewesen, welche durch Zuhilfenahme eines Messers und Bedrohung mittels demselben eine Eskalation des verbalen Streits massgebend herbeigeführt habe. Diesen Erwägungen ist beizupflichten (Urk. 55 S. 13). Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschuldigte den Geschädigten im Verlaufe des verbalen Streits nicht nur mit einem Messer bedrohte, sondern auch die von ihr als extrem verletzend empfundene Beschimpfung als "Schlampe" provozierte. Gemäss ihren eigenen Zugeständnissen, habe sie zum Geschädigten im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung nämlich gesagt, dass sie sich prostituieren würde, um die Rechnungen bezahlen zu können. Weiter habe sie ihm gesagt, dass er sie sexuell nicht befriedigen könne und sie deshalb mit andern Männern schlafen würde (Urk. 6/4 S. 19 f.). Damit kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte nicht in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat.
- 34 - 2.2. Eine grosse seelische Belastung, welche entschuldbar ist, liegt dann vor, wenn der Täter sich zum Tatzeitpunkt in einem chronischen seelischen Zustand befunden hat, welcher lange Zeit schwelte und zu einem langen Leidensprozess führte, bis der Täter völlig verzweifelt und keinen anderen Ausweg als die Tötung mehr sieht. Als namhaften Hintergrund solcher Gemütszustände nennt die Botschaft u.a. völlig zerrüttete Familienverhältnisse (BBl 1985 II 1009, 1023). Dies bedeutet, dass für die Frage, ob von einer entschuldbaren grossen seelischen Belastung ausgegangen werden kann, nicht allein auf die Situation zum Zeitpunkt der Tat abzustellen ist, sondern auch deren Vorgeschichte berücksichtigt werden muss, wenn daraus Aufschlüsse über die Gesinnung des Täters erlangt werden können. Entschuldbar ist die grosse seelische Belastung dann, wenn sie nicht nur psychologisch erklärbar ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung durch die sie auslösenden Umstände gerechtfertigt und die Tötung dadurch in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Konkreter Massstab für die Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist, wie sich ein vernünftiger Mensch mit vergleichbarer Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung unter denselben äusseren Bedingungen (Provokation, ungerechte Kränkung, Notlage) verhalten hätte und ob dieser auch nicht in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und zu meistern. Folglich ist zwar der Persönlichkeit des Täters bei der Frage der Entschuldbarkeit Rechnung zu tragen, damit dem Täter nicht irgendein Mensch zum Vergleich gegenübergestellt wird, sondern jemand aus gleichen sozialen/familiären Verhältnissen. Dies bedeutet aber nicht, dass an jeden Täter ein allen seinen Besonderheiten Rechnung tragender eigener Massstab anzulegen ist. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters vermögen die grosse seelische Belastung deshalb nicht zu entschuldigen. Sie stellen aber allenfalls Faktoren dar, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht II - SCHWARZENEGGER, N 15 f. zu Art. 113; BGE 107 IV 103 E. 2b.bb; BGE 107 IV 161 E. 2; BGE 119 IV 202, m.H.; vgl. Urteil BGer vom 16. Juni 2011 [6B_66/2011], E. 4.3.2; Urteil BGer vom 28. Februar 2011 [6B_829/2010], E. 4.3; je m.H.; Urteil BGer vom 22. August 2013 [6B_305/2013], E. 4.3.2 f.; Urteil BGer vom 24. Oktober 2013 [6B_345/2013], E. 3.1.).
- 35 - 2.3.1. Die Vorinstanz befand, dass eine grosse seelische Belastung gegeben sei. Dies wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten (Urk. 78 S. 3 f.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch die Gutachterin von einer affektakzentuierten Tathandlung im Rahmen eines sich über einen längeren Zeitraum zuspitzenden ehelichen Konfliktes sprach (Urk. 68 S. 79). Um Wiederholungen zu vermeiden und da das Vorliegen der grossen seelischen Belastung unbestritten ist, ist zur Bejahung der grossen seelischen Belastung an dieser Stelle zusammenfassend lediglich folgende Begründung anzuführen: Die Beschuldigte befand sich über vier Jahre hinweg in einer sehr schwierigen ehelichen Situation, in welcher sie mehrmals vom Geschädigten tätlich angegriffen wurde. Tägliche, teilweise heftige Streitereien, der Alkoholkonsum des Geschädigten und die finanziellen Schwierigkeiten wurden zu einer immer grösseren Belastungsprobe. Immer wieder wurde sie mit Fäusten geschlagen, mit Füssen getreten, geohrfeigt, zu Boden gestossen, geschnitten und gewürgt. Auf das konkrete Ausmass, die konkreten Ursachen und Umstände dieses Zustandes wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung der Entschuldbarkeit einzugehen sein. 2.3.3. Die Vorinstanz bejahte die Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung. Die Staatsanwaltschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Entschuldbarkeit nicht gegeben sei. Zur Beurteilung der Entschuldbarkeit einer grossen seelischen Belastung müsse nämlich ein objektiver Massstab angesetzt werden. Zur Annahme der Entschuldbarkeit sei es erforderlich, dass die seelische Belastung bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die sie auslösenden äusseren Umstände als gerechtfertigt erscheine und sich nicht zu einem erheblichen Teil psychologisch erklären lasse (Urk. 78 S. 5). Vorliegend sei es aber gerade so, dass die seelische Belastung durch krankhafte, abnorme Elemente in der Persönlichkeit der Beschuldigten bedingt gewesen sei. So habe die Gutachterin bei der Beschuldigten Persönlichkeitsakzentuierungen und eine leichtgradige Alkoholintoxikation festgestellt. Ferner habe sie die Diagnose gestellt, dass die Beschuldigte – nebst der depressiven Episode – unter einem Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätssyndrom leide. Diese Faktoren hätten die Impulsivität der Beschuldigten im Tatzeitpunkt erhöht (Urk. 78 S. 4). Damit sei die seelische Belastung zu einem erheblichen Anteil psycholo-
- 36 gisch erklärbar gewesen, was deren Entschuldbarkeit ausschliesse. Darüber hinaus sei aber das Entstehen der grossen seelischen Belastung auch nicht nachvollziehbar. So wäre ein anständig gesinnter Mensch, der die psychischen Defizite der Beschuldigten nicht aufweisen würde, in der gleichen Situation nicht leicht in einen derartigen Affekt geraten. Die vom Geschädigten ausgehenden Gewalttätigkeiten hätten sich nämlich auf Tätlichkeiten und Vergehen beschränkt, die Beschuldigte habe über persönliche Beziehungen ausserhalb der Ehe verfügt, sei in ärztlicher Behandlung gewesen und sei durch die Fürsorgebehörde unterstützt und beraten worden (Urk. 78 S. 5). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar stellte die Gutachterin fest, dass zum Tatzeitpunkt Persönlichkeitsakzentuierungen mit unreifen, selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen bestanden haben. Diagnostiziert wurden der Beschuldigten damit aber zum einen keine krankhaften psychischen Störungen gemäss dem Internationalen Diagnoseklassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation. Zum anderen hält die Gutachterin ausdrücklich fest, dass diese Persönlichkeitsakzentuierungen bedingt durch die konfliktträchtige Lebenssituation mit wiederholten Traumatisierungen deutlich zunahmen und sie gerade deshalb im Tatzeitpunkt überhaupt eine Störungswertigkeit erhielten (Urk. 68 S. 73). Somit kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass diese Persönlichkeitsakzentuierungen vor den traumatischen Erlebnissen mit dem Geschädigten eben noch keine Störungswertigkeit aufwiesen, d.h. die Fähigkeit der Beschuldigten, die Situation richtig einzuschätzen, davor völlig intakt war. Ferner mass die Gutachterin dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätssyndrom im Verhältnis zu den anderen diagnostizierten Störungen lediglich tatmodulierende Wirkung bei (Urk. 68 S. 77). Insofern kann auch hier nicht davon gesprochen werden, dass gerade diese Störung allein die grosse seelische Belastung hervorgerufen hat. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sein mag, dass die Beschuldigte sich bereits vor den ehelichen Problemen und den tätlichen Übergriffe des Geschädigten in einer depressiven Verstimmung befand (Urk. 68 S. 72). Jedoch erhielten diese erst Krankheitswert, nachdem die Beschuldigte über Jahre vom Geschädigten geschlagen, gedemütigt und vernachlässigt wurde. Somit war die grosse seeli-
- 37 sche Belastung eben gerade nicht zu einem erheblichen Teil durch krankhafte, abnorme Elemente in der Persönlichkeit der Beschuldigten bedingt, sondern umgekehrt; die grosse seelische Belastung führte überhaupt zur diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung und depressiven Episode. Unterstützt wird diese Schlussfolgerung ferner durch folgende eindrückliche Aussage der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung: Die Beschuldigte führte nämlich aus, dass sie sich anfangs einmal gegen den Geschädigten gewehrt habe, indem sie diesen getreten habe. Dies habe aber nur dazu geführt, dass sie noch mehr bzw. heftiger geschlagen wurde, weshalb sie in Einklang mit den festgestellten selbstunsicheren Zügen immer mehr in eine defensive Rolle schlüpfte und die Demütigungen und Tätlichkeiten über sich ergehen liess. Aus den gleichen Überlegungen verfängt sodann auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nicht, wonach die Beschuldigte der Entstehung der grossen seelischen Belastung nur nicht durch Trennung habe entgegenwirken können, weil sie unter Persönlichkeitsakzentuierungen gelitten habe. Denn gerade die letzten den Ausnahmezustand hervorrufenden Umstände gründen auf dem Versuch der Beschuldigten, sich vom Geschädigten zu trennen. Während zweier Tage forderte die Beschuldigte den Geschädigten immer wieder auf, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte aber nicht nach und löste nachgerade die Eskalation der bereits angespannten Verhältnisse aus. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Frage der Entschuldbarkeit nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden ist, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung massgebend sind. Denn die grosse seelische Belastung ist ein Zustand, welcher sich über längere Zeit entwickelt und anwächst. Deren Ursachen können nicht immer aufgeklärt und einer bestimmten Person oder einer einzigen Ursache zugeschrieben werden. Deshalb ist durchaus denkbar (und gar naheliegend), dass sich die grosse seelische Belastung durch das Zusammenkommen mehrerer Ursachen nach und nach etabliert hat. Die Rechtsprechung nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft das Spiel des Agierens und Reagierens im Rahmen eines ehelichen Konflikts (BGE 118 IV 133 E. 2.a; BGE 119 IV 102 E. 2.a). Dies ist vorliegend eben gerade der Fall. Auch wenn
- 38 die depressive Grundstimmung und weitere psychische Auffälligkeiten der Beschuldigten ohne Krankheitswert das Ausmass der grossen seelischen Belastung teilweise erhöht haben mögen, begründeten sie nicht in massgebender Weise und schon gar nicht allein diesen Ausnahmezustand. Vielmehr lassen sich aus den Akten etliche weitere Ursachen für die Auslösung der grossen seelischen Belastung ausmachen, die es nachfolgend aufzuzeigen gilt. Gemäss erstelltem Sachverhalt bildet die schwierige Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten, welche geprägt war von täglichen, teilweise heftigen Streitereien und häufigen körperlichen Übergriffen des Geschädigten über einen Zeitraum von knapp vier Jahren, den Hintergrund des vorliegend versuchten Tötungsdeliktes. Ebenfalls wurde erstellt, dass die finanzielle Situation der Beschuldigten äusserst prekär war, was die bereits aufgrund der zerrütteten Ehe schwierige Situation der Beschuldigten noch verschlimmerte. Bedingt durch die ständige selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Geschädigten flossen kaum Einnahmen in den gemeinsamen Haushalt, hohe Schuldkredite belasteten die Finanzen, Rechnungen konnten nicht bezahlt werden und Betreibungen gingen ein. Der Geschädigte trank täglich Alkohol, war aggressiv und reizbar und kümmerte sich wenig um die finanzielle Lage, gab im Gegenteil noch das zur Verfügung stehende Geld für seinen Alkoholkonsum aus. Es war die Beschuldigte, welche den Gang zum Sozialamt machte, um wenigstens ein bisschen die finanzielle Drucksituation zu entlasten. Der Geschädigte liess die Beschuldigte mit Haushalt und Kindererziehung allein, war kaum zu Hause, blieb teilweise über Nacht weg. Mit dieser Gleichgültigkeit gegenüber den Bedürfnissen seiner Familie sowie der physischen Gewalt demütigte er die Beschuldigte jahrelang und erschwerte ihr das Leben bis zur schieren Unerträglichkeit. Aggravierend kommt hinzu, dass die Beschuldigte sich niemandem richtig anvertrauen konnte. Ihrer Familie gegenüber verschloss sie sich, weil diese von Anfang an gegen die Heirat mit dem Geschädigten gewesen war und sie aufgrund ihrer grossen Liebe zum Geschädigten nicht wollte, dass dieser sich mit ihren Eltern streitet (Urk. 6/1 S. 12; Urk. 6/2 Nr. 16 f.; Urk. 8/13 Nr. 18, 23 f. 27, 33; 8/14 S. 8 f.). Auch Drittpersonen gegenüber konnte sie sich nicht öffnen, hatte sie doch Angst davor, dass sich ihre Situation noch mehr verschlechtern würde (z.B. vermehrte Aggressivität
- 39 des Geschädigten bei einer Anzeige; Urk. 6/2 Nr. 26; Urk. 6/3 S. 5). Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte vom Sozialamt, von Bekannten und ihrer Schwester Unterstützung und Ratschläge erhielt. Sie war emotional derart an den Geschädigten gebunden bzw. dem Geschädigte derart "hörig", dass solche Interventionen (wie die Aufenthalte bei der Schwester mit ihrer Tochter) nur für kurzzeitige Entspannung ihrer Gemütsverfassung sorgen konnte. Die Gutachterin umschrieb das Beziehungsmuster so, dass die Beschuldigte die Misshandlungen durch ihren Ehemann duldete, weil sie ihr trotz physischer und psychischer Schmerzen die Gewissheit gegeben hätten, dass sich ihr Ehemann (der Geschädigte) mit ihr auseinandersetzen würde (Urk. 68 S. 75). Die Beschuldigte nahm gegenüber dem Geschädigten eine ambivalente Haltung ein (Trennungsgedanken, dann doch Zusammenbleiben), immer vor dem Hintergrund ihrer Hoffnung, dass er ein guter Mensch werde und ein guter Vater für die Tochter P._____ (Urk. 6/2 Nr. 17). Dazu kam ihre Angst, dass ihr angesichts der häuslichen Gewalt die Obhut über ihre Tochter P._____ entzogen würde. Mit der Trennung vom Geschädigten hätte sie dieses Risiko vermindert, gleichzeitig aber auch ihre Hoffnung auf eine intakte Familie aufgeben müssen. Mit dem Festhalten an der Ehe wollte sie ihren Eltern gegenüber ihre Eigenständigkeit behaupten und sodann der Einschätzung ihrer Eltern widersprechen, der Geschädigte sei nicht "gut" (Urk. 6/2 Nr. 17). Im Falle einer Scheidung hätte sie sodann zufolge ihrer Herkunft erfahrungsgemäss mit sehr grossen gesellschaftlichen Nachteilen rechnen müssen. In dieser Konstellation stand die Beschuldigte allein mit ihren Problemen, welche sie dermassen belasteten, dass sie mehrmals notfallmässig psychiatrische Unterstützung suchte und sogar einen Suizidversuch unternahm. Damit befand sich die Beschuldigte bereits vor der Tat in einer ausgeprägten und lange andauernden Konfliktsituation, welche für jeden vernünftigen Menschen mit vergleichbarer Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung in der gleichen Situation eine grosse seelische Belastung hervorgerufen hätte. Jede vernünftige Person in den gleichen sozialen Verhältnissen wie die Beschuldigte wäre unter den gleichen Bedingungen ebenfalls nicht in der Lage gewesen, auf die jahrelange eheliche Konfliktsituation mit dem vorstehend aufgeführten emotionalen Beziehungsmuster (zum Geschädigten und zu ihrer Ursprungsfamilie) adäquat zu reagieren, und dem Entstehen einer
- 40 grossen seelischen Belastung entgegenzuwirken. Vor dem Hintergrund des vorstehend aufgeführten Beziehungsgeflechts greift die Remedur der Staatsanwaltschaft zu kurz, wonach sich die Beschuldigte hätte problemlos scheiden lassen können. Denn zum einen vermochte auch die Unterstützung durch das Sozialamt, welche notabene bereits wirksam war, den sich zuspitzenden Konflikt nicht zu entschärfen, da die Ursache für die grosse seelische Belastung sich v.a. auf der emotionalen Beziehungsebene abspielte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Fehlen jeglicher eigener Schuld des Täters an der Entstehung des Ausnahmezustandes gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht vorausgesetzt wird. Nur wenn die grosse seelische Belastung ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld beruht oder egoistischen Regungen entspringt, ist die Entschuldbarkeit zu verneinen (BSK Strafrecht II - SCHWARZENEGGER, N 10 zu Art. 113 m.w.H.). Vorliegend entsprang die grosse seelische Belastung wie dargelegt eben nicht überwiegend aus eigener Schuld der Beschuldigten bzw. auf egoistischen Regungen. Soweit sich die Staatsanwaltschaft des Weiteren auf den Standpunkt stellt, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall von häuslicher Gewalt mit einer derart hohen Intensität handle, welche als Auslöser für eine grosse seelische Belastung angesehen werden könne, ist diesem Einwand folgendes entgegenzuhalten: Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der grossen seelischen Belastung nicht um eine Momentaufnahme, sondern um einen sich über längere Zeit und aufgrund verschiedener Umstände entwickelnden Leidensprozess. Insofern kann es in der vorliegenden Konstellation nicht angehen, die Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung anhand der Intensität der einzelnen Gewalttätigkeiten je für sich allein zu bemessen. Vielmehr müssen die einzelnen, physischen Misshandlungen und Kränkungen sowie deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit und im Gesamtkontext berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es bei den erstellten Gewalttätigkeiten keineswegs um leichte Tätlichkeiten handelt. Vielmehr ist es wohl mehr dem Zufall zu verdanken, dass die Beschuldigte bisher nicht viel schwerer verletzt wurde, wurde sie doch vom Geschädigten mehrmals mit Fäusten ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen und am Boden liegend mit den Füssen gegen den Kopf getreten.
- 41 - Weiter sprechen die Ereignisse kurz vor der Tat für die Entschuldbarkeit der seelischen Belastung. Zwei Tage vor der Tat kam es nämlich zu einer Verschärfung der Konfliktsituation, mit einer Kumulierung der vorerwähnten Faktoren. Die Beschuldigte wurde von ihrer Sozialarbeiterin gewarnt, dass sie mit dem Obhutsentzug ihrer Tochter rechnen müsse, wenn es zu weiteren Fällen häuslicher Gewalt kommen würde. Am gleichen Abend eskalierte die eheliche Situation noch zusätzlich. Der einmal mehr betrunkene Geschädigte schlug die Beschuldigte wiederum grundlos und demütigte sie im Verlaufe einer verbalen Auseinandersetzung. Daraufhin entschloss sich die Beschuldigte, sich vom Geschädigten zu trennen und forderte diesen bis zum Tatabend auf, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Wie bereits früher missachtete der Geschädigte diesen Wunsch der Beschuldigten. Am Tatabend schliesslich entstand wiederum eine heftige verbale Auseinandersetzung, zunächst weil die Beschuldigte den Geschädigten im Verlaufe des Tages mehrmals aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Die Diskussion breitete sich auf die finanziellen Verhältnisse aus. Es fielen äusserst verletzende Worte, u.a. beschimpfte der Geschädigte die Beschuldigte zum ersten Mal als Schlampe, was die Beschuldigte sehr verletzte. Das Thema kam schliesslich auf die Tochter, bei wem sie bleiben solle, etc. In dieser bereits äusserst angespannten, emotionsbeladenen Situation sagte nun der Geschädigte, dass er die Beschimpfungen der Beschuldigten aufgenommen habe. Die Beschuldigte verknüpfte diese Aussage gedanklich mit der zwei Tage zuvor von der Sozialarbeiterin gemachten Warnung vor einem möglichen Obhutsentzug. Die angespannte Lage spitzte sich noch mehr zu. Als der Geschädigte nun die Beschuldigte wiederholt als Schlampe bezeichnete und ihre Aufforderungen, die Wohnung zu verlassen, beharrlich ignorierte, sich zwischendurch noch essen zubereitete, ass und trank, ging die Beschuldigte in die Küche, holte ein Messer und bedrohte den Geschädigten damit, um ihrer Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Statt auf diese Drohung zu reagieren, provozierte er sie mit Aussagen wie, "du bist kein Mensch, du bist Dreck, wenn du nicht zustichst". Daraufhin stach die Beschuldigte zu. Zusammengefasst machte der Geschädigte der Beschuldigten jahrelang das Leben schwer, nicht nur in den Tagen vor der Tat, schlug sie und demütigte sie, bis sie es kaum noch aushielt. Am Tattag kam es wegen des Geschädigten zu ei-
- 42 ner akuten Zuspitzung des Konfliktes und zusätzlich zu Provokationen der schon lange aufgewühlten, seelisch völlig entkräfteten und verzweifelten Beschuldigten, aus der heraus sich die Beschuldigte in dem Moment, als der Geschädigte sie zum Zustechen aufforderte, zur Tat hinreissen liess. Ohne diesen, sich jahrelang aufbauenden psychischen Druck hätte eine solche Provokation nicht in eine solche Tat gemündet. Sie führte zum Dammbruch der aufgestauten Gefühle. Erschwert wurde eine adäquate Reaktion aber – wie oben ausgeführt wurde – teilweise auch durch die bereits vor der Ehe bestehende depressive Verstimmung. 2.4. Damit hat die Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB verwirklicht. 3. Rechtswidrigkeit 3.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Handlung in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vorgenommen habe und deshalb freizusprechen sei (Urk. 43 S. 29; Urk. 57 S. 2 f.; Urk. 73 S. 2; Urk. 79 S. 11 ff.). Dabei geht die Verteidigung von folgenden tatsächlichen Umständen aus: Der Geschädigte habe von morgens bis zum Tatzeitpunkt sehr viel Alkohol konsumiert. Erste handgreifliche Übergriffe auf die Beschuldigte hätten bereits vor dem eigentlichen Vorfall stattgefunden. Der Geschädigte sei verbal zusehends aggressiver geworden und habe begonnen, die Beschuldigte zu beleidigen und zu bedrohen. Die Beschuldigte habe den Geschädigten daraufhin mit einem Messer in der Hand aufgefordert, die Beleidigungen zu unterlassen. Dieser habe sich davon aber nicht beeindrucken lassen. In Kenntnis der früheren aktenkundigen Kaskaden einer solchen Auseinandersetzung habe sich die Beschuldigte, nachdem sie dem Geschädigten das Messer vorgehalten habe, in einer ausweglosen Situation wiedergefunden. In diesem Moment habe sie um ihre körperliche Integrität und ihr Leben fürchten müssen (Urk. 43 S. 23 - 26; Urk. 79 S. 11). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, verfängt diese Argumentation nicht. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 16 - 18). Mit der Vorinstanz ist festzuhal-
- 43 ten, dass es nämlich vorliegend bereits am Bestehen einer Notwehrlage fehlt. Denn der Geschädigte sass ruhig auf dem Sofa und bewegte sich nicht. "Nur" verbal wurde er ausfällig. Abgesehen vom doch hohen Alkoholkonsum, welcher – wie oben bereits dargelegt (Erw. 3.3.) – auch nicht immer in Gewalttätigkeiten gegenüber der Beschuldigten mündeten, lagen keinerlei Anhaltspunkte für ein (unmittelbar bevorstehendes) physisch bedrohliches Verhalten des Geschädigten vor. Auch der Argumentation der Verteidigung, wonach sich die Beschuldigte erst nach dem Behändigen des Messers und dem Bedrohen des Geschädigten mit demselben in einer Notwehrlage befunden habe, so dass sie damit habe rechnen müssen, dass der Geschädigte sie aufgrund der Drohung zusammenschlagen würde (Urk. 43 S. 24 ff.; Urk. 79 S. 13, 18), kann nichts abgewonnen werden. Denn das Abwehrrecht entfällt, wenn die abwehrende Person den Angriff vorsätzlich provoziert (TRECHSEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 15 N 11; BSK Strafrecht I - SEELMANN, N 14 zu Art. 15). Genau dies tat aber die Beschuldigte, indem sie den Geschädigten mit dem Messer bedrohte bzw. ihn zum Verlassen der Wohnung zu nötigen versuchte. Dieses Verhalten wird vor Vorinstanz denn auch von der Verteidigung selbst mindestens tatbestandlich als Drohung oder Nötigung qualifiziert (Urk. 43 S. 17). Es war entgegen der Auffassung der Verteidigung auch insofern rechtswidrig, als eine Notwehrlage ebensowenig vor dem Vorhalten des Messers bestand wie nachher. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht erstellt werden konnte, dass der Geschädigte die Beschuldigte an diesem Abend vor der Tat mit der Faust gegen die Schulter schlug bzw. sie schubste oder sie mit dem Tod bedrohte (siehe oben Erw. 3.3.). Schliesslich spricht wie bereits ausgeführt auch der Inhalt der von der Beschuldigten an den Geschädigten nach der Tat verschickten SMS gegen die behauptete Bedrohungssituation ("Weil du mir Nutte gesagt hast. … Ich hoffe, du schämst dich über den Schmerz, den du hinterlassen hast. Weil du mir Nutte gesagt hast. Weil du es deiner Frau, die deine Tochter auf die Welt gebracht hat, gesagt hast. …." [Urk. 13/2]). 3.3. Aufgrund des Gesagten kann ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte ernstlich mit einem Angriff des Geschädigten zu rechnen hatte und ein Zuwar-
- 44 ten ihre Verteidigungsrechte gefährdet hätte. Die Voraussetzung der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB sind nicht erfüllt. Die Beschuldigte handelte rechtswidrig. 4. Schuldfähigkeit 4.1. Die Verteidigung macht geltend, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Handlung in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vorgenommen habe und deshalb freizusprechen sei (Urk. 43 S. 29; Urk. 57 S. 2, 7; Urk. 73 S. 2; Urk. 79 S. 18 f.). Aufgrund des Obgesagten sind die Voraussetzungen für die Annahme einer e