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Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2014 SB130437

11. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,134 Wörter·~1h 11min·1

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130437-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 11. März 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

gegen

A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Juli 2013 (DG130073)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. März 2013 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ⅓ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 638 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 450.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat. 7. Der Antrag des Privatklägers B._____ auf Verwendung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Busse bzw. Geldstrafe zu seinen Gunsten wird abgewiesen. 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2013 beschlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson, IMEI … inkl. SIM-Karte, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV unter Sachkaution Nr. … wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 900.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'620.60 Auslagen Untersuchung Fr. 44'408.85 amtliche Verteidigung Fr. 9'828.85 Vertretung der Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vor-

- 4 behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft wird mit nachträglichem Entscheid festgesetzt. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 84 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Juli 2013 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden wesentlichen Ausnahmen: 2. Der Beschuldigte sei im Anklagepunkt 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs-, Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 882 Tagen (11.10.2011 - 11. März 2014); 4. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, namentlich auch im Schuldpunkt hinsichtlich der übrigen Straftatbestände und hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs der am 26. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe.

- 5 b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft zu bestrafen. 4. Die Schadenersatzforderungen des Geschädigten seien auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Genugtuungsforderung des Geschädigten sei von CHF 4'000.00 auf CHF 1'000.00 zu reduzieren. 6. Die Kostenfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

_______________________________

Erwägungen: I. Anklage und Prozessgeschichte 1. a) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. März 2013 werden dem Beschuldigten A._____ gemäss Anklageziffern 1 und 2 versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, mehrfa-

- 6 che Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c des Waffengesetzes (WG) vorgeworfen. Unter Anklageziffer 3 a und b werden ihm Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vorgeworfen (Urk. 28). b) Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Juli 2013 schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit 6 ⅓ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 638 Tagen Haft und vorzeitigen Strafvollzug, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Ausserdem widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Im Weiteren entschied die Vorinstanz über die geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers B.______ und beschloss die Einziehung und Verwertung eines beschlagnahmten Mobiltelefones Sony Ericsson (Urk. 73 S. 117 f.). 2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung an (Urk. 61). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 15. Juli 2013 seinerseits die Berufung anmelden (Urk. 63). Das vollständig begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 11. September 2013 zugestellt (Urk. 70/1), dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 12. September 2014 (Urk. 70/2). Mit Eingabe vom 24. September 2013 ging innert Frist die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ein. Diese beantragt, der Beschuldigte sei statt wegen versuchter schwerer Körperverletzung wegen versuchter Tötung schuldig zu sprechen und das Strafmass sei auf 10 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 74). Mit innert Frist abgegebener Berufungserklärung vom 30. Septem-

- 7 ber 2013 liess der Beschuldigte beantragen, er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei hingegen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. Dementsprechend sei das Strafmass auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ausserdem liess der Beschuldigte beantragen, es sei die Schadenersatzforderung des Beschuldigten (recte: des Privatklägers B._____) auf den Zivilweg zu verweisen und die Genugtuungszahlung sei von Fr. 4'000.– auf Fr. 1'000.– zu reduzieren (Urk. 75). Mit Eingabe vom 18. November 2013 liess der Beschuldigte ausserdem Anschlussberufung erheben, ohne jedoch Anträge zu stellen (Urk. 79). Da er ohnehin Berufung erhoben hat, ist nicht weiter darauf einzugehen. Vom Privatkläger B.______ und vom Geschädigten C._____ wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Nicht angefochten wurde der Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 2 bzw. Dispositivziffer 1 Abs. 2) sowie der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3a bzw. Dispositivziffer 1 Abs. 3). Ebenso unangefochten blieben der Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe vom 26. Juli 2011 (Dispositivziffer 4), die Abweisung des Antrages des Privatklägers B._____ auf Verwendung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Busse (Dispositivziffer 7), die Anordnung der Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Mobiltelefones (Dispositivziffer 8) sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 9; vgl. Urk. 73 S. 119). Diese Elemente des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. 4. Es wurden keine Beweisanträge gestellt. 5. Der Beschuldigte wurde am 11. Oktober 2011, 16.45 Uhr, in Haft genommen, mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (Urk. HD 2/2 und HD 22/7). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2013 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 43).

- 8 - II. Schuldpunkt Anklageziffer 1 A. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen aus einer Distanz von ca. 3 bis 15 Metern bewusst und gewollt mindestens zwei, eventuell drei Schüsse auf den Privatkläger B._____ abgegeben. Er habe ihn ein Mal am Unterschenkel sowie ein zweites Mal unter dem Knie getroffen. Die vom Privatkläger B._____ erlittenen Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen. Bei den Schussabgaben habe der Beschuldigte den Tod des Privatklägers B._____ gewollt bzw. in Kauf genommen. Der Beschuldigte anerkannte in der Voruntersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung, geschossen zu haben. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und nicht gezielt auf eine Person geschossen (Urk. 8/1, Urk. 55). 2. a) Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 8-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Auch zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ sowie der übrigen Aussagepersonen hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 12-15). Hervorzuheben ist, dass sich vorliegend in erster Linie die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten einerseits und die teilweise nicht weniger widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers B._____ andererseits gegenüberstehen. Beide Versionen werden teilweise durch die Mitglieder der eigenen Gruppe gestützt. Zwar wurden auch unbeteiligte Tatzeugen befragt, diese haben jedoch nur Teile des Tatgeschehens und dies meist erst nach der Schussabgabe beobachtet. Für den gesamten Ablauf und insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe von einem Angriff auf ihn

- 9 ausgehen musste, gibt es keine unbeteiligten Zeugen. Folgerichtig basiert die Anklage beinahe ausschliesslich auf den Angaben des Privatklägers B._____ zum Tatablauf. Die Verteidigung hingegen rückt die Zweifel an den widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers B._____ und an den belastenden Aussagen weiterer Personen ins Zentrum der Betrachtung. Sie untermauert den vom Beschuldigten beschriebenen Tathergang durch die teilweise bestätigenden Aussagen anderer Gruppenmitglieder. c) Im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen muss daher eine eingehende Auseinandersetzung mit Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ stehen. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel - der Aussagen der Zeugen, Arztberichte etc. - steht die Frage im Vordergrund, inwiefern auf ihrer Grundlage die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ zum Tatablauf untermauert oder widerlegt werden können. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Schussabgaben in die Richtung des Privatklägers B._____ vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt werden. Er macht indes im weitesten Sinne eine Notwehrsituation geltend. Auf die Frage, ob eine solche gegeben war, ist bei den nachfolgenden Ausführungen besonders einzugehen. 3. a) Der Beschuldigte wurde zwei Tage nach der Tat verhaftet und erstmals durch die Staatsanwaltschaft zur Sache befragt (Urk. 8/1). Am 27. Februar 2013 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. 8/13). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend und zutreffen wiedergegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73, S. 15 -22; Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Die Vorinstanz nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 23-26). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung. 4. a) Zu Beginn der Voruntersuchung, konkret in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011, machte der Beschuldigte geltend, er habe beim Verlassen des späteren Tatorts auf seinem Weg zu den Geleisen im Bahnhof D._____ in der

- 10 - Unterführung einen gewissen E1._____ getroffen, den er flüchtig gekannt habe. E1._____ habe ihn gefragt, wohin er gehe. Der Beschuldigte habe geantwortet, er würde weggehen, da er Probleme habe. E1._____ habe ihm dann eine Pistole gezeigt und ihn gefragt, ob er damit den anderen Angst machen wolle. Der Beschuldigte habe die Waffe dann einfach vorne in seinen Hosenbund gesteckt und den Pullover darüber gezogen. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, ob sie geladen sei. Er habe sich gedacht, dass es sich um eine Gaspistole handle. Er sei dann wieder die Treppe hinauf in Richtung …-Platz gelaufen. F._____ [Nachname] und der Bruder des Beschuldigten seien auch mitgekommen. Er (der Beschuldigte) sei dann auf die andere Gruppe zugegangen und habe den Bosnier gebeten, er solle zu ihm kommen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen. Der Bosnier habe ihm gesagt, "mach gegen ihn (gemeint, den Privatkläger B._____ als weitere Person) eins gegen eins", also "schlegle" (Urk. 8/1 S. 3). Er (der Beschuldigte) habe dann zum Bosnier gesagt, er habe dazu keine Zeit und keine Lust. Der Privatkläger B._____ habe dann ein Telefon herausgenommen und jemanden angerufen. Der Beschuldigte habe gehört, wie er am Telefon einen Namen gesagt habe: "G._____". Der Beschuldigte habe dann auch sein Telefon hervorgenommen und habe seinen Onkel angerufen, da sein Onkel diesen G._____ kenne. Er habe seinem Onkel gesagt, er solle G._____ sagen, die andere Gruppe solle ihn in Ruhe lassen. Aber er denke, dass es zu spät gewesen sei. Der Beschuldigte, sein Bruder und F._____ seien wieder in Richtung Bahnhof gelaufen. Sie hätten sich auf dem …-Platz befunden, als der Beschuldigte gesehen habe, dass die andere Gruppe ihnen gefolgt sei. Er habe sich umgedreht, da habe sich der Privatkläger B._____ hinter ihm befunden und mit beiden Händen seine Handgelenke (jene des Beschuldigten) gepackt. Der Privatkläger B._____ habe ihn "irgendwie beschimpft", aber der Beschuldigte habe sich nicht auf die Worte konzentriert, denn er habe gesehen, wie eine andere Person ein Messer hervorgenommen habe. Es habe sich um ein Springmesser gehandelt. Er habe dann gemerkt, dass er einen Schlag auf sein linkes Auge erhalten habe. Er sei festgehalten und beschimpft worden und habe den Schlag erhalten. Nach dem Schlag sei er zu Boden gefallen und habe seine Waffe gezogen. Durch den Faustschlag seien ihm zwei Stockzähne am linken Oberkiefer

- 11 teilweise abgeschlagen worden. Er sei dabei nach hinten auf den Boden gestürzt. Er habe sich mit dem rechten Arm seitlich abgestützt. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien diese fünf Personen auf ihn zugekommen. Er habe dann die Waffe aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe sich seitlich am Boden abgestützt, die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe "umenandgschosse" (Urk 8/1 S. 4). b) Die ursprüngliche Darstellung des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011, wonach ihm ein flüchtiger Bekannter namens E1._____, den er zufällig in der Bahnhofsunterführung getroffen haben will, einfach so eine geladene Schusswaffe überlassen habe, erscheint an sich schon sehr lebensfremd und unglaubhaft. Jedoch erst nach Kenntnisnahme der Aussagen des Zeugen E2._____ vom 24. Mai 2012 gab der Beschuldigte zu, dass ihm die Waffe von E2._____ gebracht worden sei. E1._____ und E2._____ seien eigentlich die gleiche Person (Urk. 8/12 S. 2). Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt schon seit mehreren Tagen bei E2._____, wobei sich die beiden erst einige Wochen zuvor kennen gelernt hatten. Auf die Aussagen von E2._____ ist später näher einzugehen. Für den vorliegenden Zusammenhang ist relevant, dass der Beschuldigte zu Beginn der Voruntersuchung eine offensichtlich falsche Sachdarstellung hinsichtlich der Umstände, wie er an jenem Abend in den Besitz der Waffe gelangte, lieferte. Der Beschuldigte machte geltend, dass er dies getan habe, um E2._____ nicht zu belasten (Urk. 8/12 S. 2). Selbst wann man diesen Beweggrund als zutreffend erachtet, so ermöglichte dieses Aussageverhalten dem Beschuldigten, einige Behauptungen in der Voruntersuchung zu machen, die sich später aufgrund der Aussagen von E2._____ als Schutzbehauptungen entpuppten. So konnte - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - aufgrund der Beweislage seine Behauptung widerlegt werden, wonach er nicht gewusst haben will, dass es sich um eine echte und geladene Schusswaffe handelte. Ausserdem liess sich erstellen, dass der Beschuldigte die Waffe bei E2._____ telefonisch bestellte, um sie am Tatort zu verwenden, nachdem sich der Konflikt mit der Gruppe des Privatklägers angebahnt hatte. Die nachweislich falsche Aussage hinsichtlich der Herkunft

- 12 und der Übergabe der Waffe kurz vor der Tat lassen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten in einem fraglichen Licht erscheinen. c) Der Beschuldigte gab an, die Waffe an sich genommen zu haben, um die andere Gruppe einzuschüchtern und dann in Ruhe gelassen zu werden. Er habe gedacht, dass die anderen dann von ihm weggehen würden (Urk. 8/1 S. 7, Urk. 55 S. 6). Dies ergibt keinen Sinn, war er doch in jenem Moment am Bahnhof D._____ nicht mehr in Bedrängnis und hätte einem weiteren Konflikt problemlos aus dem Weg gehen können. Er bewegte sich ja bereits weg von der anderen Gruppe und befand sich in der Bahnhofsunterführung. Die andere Gruppe verfolgte ihn offensichtlich nicht. Der Beschuldigte kehrte jedoch ohne zwingenden Grund und ohne Bedrängnis auf das …-Areal zurück. Es ergibt sich somit, dass er - nun bewaffnet - seinerseits den Kontakt mit der anderen Gruppe suchte. Er führte in der Hafteinvernahme aus, dass er nach Übernahme der Pistole in der Bahnhofsunterführung wieder die Treppe hinauf in Richtung …-Platz gegangen sei. Er sei dann auf die andere Gruppe zugegangen und habe "den Bosnier" gebeten, zu ihm zu kommen. Er habe dann gesagt, die anderen sollten ihn in Ruhe lassen. Darauf habe "der Bosnier" gesagt: "Mach gegen ihn eins gegen eins, also schlägle." Gemäss Darstellung des Beschuldigten habe der andere ihn damit zum Zweikampf mit dem Privatkläger B._____ auffordern wollen (Urk. 8/1 S. 3 f.), was der Beschuldigte jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe der Privatkläger ein Telefon herausgenommen und den bereits genannten "G._____" angerufen. Der Beschuldigte habe dann seinerseits seinem Onkel angerufen, da dieser den "G._____" kenne. Er habe den Onkel aufgefordert, er solle "G._____" sagen, die andere Gruppe solle ihn in Ruhe lassen. Aber er denke, dass es zu spät gewesen sei (Urk. 8/1 S. 4). In Bezug auf dieses Telefonat erscheint es merkwürdig, dass der Beschuldigte genau gewusst haben will, wen der Privatkläger B._____ anrief. Auch dass dem Beschuldigten dieser Umstand Angst gemacht haben soll, erscheint unrealistisch. So war der angerufene "G._____" in jenem Moment nicht vor Ort und der Beschuldigte demgegenüber mit einer Schusswaffe bewaffnet. Die vom Beschuldigten geschilderte, bedrohliche Situation leuchtet nicht ein und wirkt konstruiert, konnte ihm doch "G._____" am Telefon nichts anhaben. Andererseits bedeutete der telefonierende Privatkläger B._____ bestimmt keine rele-

- 13 vante Gefahr für den Beschuldigten. Ferner erscheint es absurd, dass er als Reaktion seinen Onkel angerufen haben will, hätte dieser ihm in jener Situation so kurzfristig ohnehin so wenig helfen können, wie der nicht anwesende "G._____" eine Gefahr darstellte. d) Die Situation bis zur Schussabgabe wurde vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011 wie folgt beschrieben: Der Beschuldigte, sein Bruder und F._____ seien nach dem Gespräch mit "dem Bosnier" und dem erwähnten Telefonat durch den Privatkläger wieder in Richtung Bahnhof gelaufen. Sie hätten sich auf dem …-Platz befunden, als der Beschuldigte gesehen habe, dass die andere Gruppe ihnen gefolgt sei. Er habe sich umgedreht, da habe sich der Privatkläger B._____ hinter ihm befunden und mit beiden Händen seine Handgelenke (jene des Beschuldigten) gepackt. Der Privatkläger B._____ habe ihn "irgendwie beschimpft", aber der Beschuldigte habe sich nicht auf die Worte konzentriert, denn er habe gesehen, wie eine andere Person ein Messer hervorgenommen habe. Es habe sich um ein Springmesser gehandelt. Er habe dann gemerkt, dass er einen Schlag auf sein linkes Auge erhalten habe. Er sei festgehalten und beschimpft worden und habe den Schlag erhalten. Nach dem Schlag sei er zu Boden gefallen und habe seine Waffe gezogen. Durch den Faustschlag seien ihm zwei Stockzähne am linken Oberkiefer teilweise abgeschlagen worden. Er sei dabei nach hinten auf den Boden gestürzt. Er habe sich mit dem rechten Arm seitlich abgestützt. Es sei ihm schwarz vor Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien diese fünf Personen auf ihn zugekommen. Er habe dann die Waffe aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe sich seitlich am Boden abgestützt, die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen." Er habe "umenandgschosse". Auf die Frage, ob er in Richtung der fünf Personen geschossen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe "einfach umenandgschosse." Es sei ihm schwarz vor den Augen gewesen und er hätte auch jemanden mit den Schüssen am Kopf treffen können. Er habe nicht geschaut, ob er jemanden treffe. Er habe in diesem Zustand einfach geschossen, weil er nicht gewollt habe, dass sie ihn schlagen oder abstechen würden. Die anderen Personen hätten einen Abstand von ca. zweieinhalb Metern zu ihm gehabt. Wenn er mit Absicht auf diese Personen geschossen

- 14 hätte, dann hätte er diese sicher verletzt. Er glaube, er habe zwei-, dreimal geschossen und er hätte sicher getroffen, wenn er das gewollt hätte. Diese seien nicht 15 Meter entfernt gestanden. Er habe ja nur etwa zwei bis drei Meter Entfernung zu diesen Personen gehabt. "Aus dieser Distanz trifft man." Er habe niemanden umbringen wollen. "Ich habe nicht geschossen, damit ich jemanden umbringe, sondern damit mich diese nicht verletzen." Er habe einen wuchtigen Schlag ins Gesicht erhalten. Er habe aus Angst geschossen. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Juli 2013 schilderte er die Situation bis zur Schussabgabe wie folgt: Als er mit dem Kollegen des Privatklägers B._____ geredet habe, habe er (der Beschuldigte) weitergehen wollen. Der Privatkläger B._____ sei nachgekommen und habe geschrien und geflucht. Dieser sei kurz hinter ihm gewesen, er (der Beschuldigte) habe sich umgedreht und der Privatkläger B._____ habe ihn gepackt. Dann seien dessen Kollegen auch dazugekommen und hätten einen Halbkreis gebildet. Der Privatkläger B._____ habe ihn an den Händen gepackt. Der Beschuldigte habe hinuntergeschaut, um zu sehen was der Privatkläger B._____ mache. Er habe gesehen, dass dessen Kollegen Messer hervorgenommen hätten. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, er habe mehrere Messer gesehen (Urk. 55 S. 10). Der Privatkläger B._____ habe ihn "mega fest" an den Händen gepackt und ihm einen Schlag aufs linke Auge gegeben. Wieso ihn der Privatkläger B._____ an den Handgelenken gepackt habe, wisse er nicht. Vielleicht weil er (der Beschuldigte) am Anfang seine Pistole gezeigt gehabt habe. Das sei seine Vermutung (Urk. 55 S. 11). Er (der Beschuldigte) sei zu Boden gefallen. In diesem Moment - es sei schnell gegangen - habe er geschossen. Weil die Schüsse so laut gewesen seien, habe er nach zwei Schüsse realisiert, dass die Waffe echt sei und habe deshalb aufgehört. Er sei schockiert gewesen, was passiert sei. Er habe gedacht, es sei eine Gaspistole, weil sie sehr klein gewesen sei. Es sei aber kein Widerspruch, die anderen mit einer Pistole abschrecken zu wollen, die man selber nicht für echt halte, da eine Gaspistole auch leicht verletzen könne. Nicht jeder Mensch habe die gleichen Gedanken gehabt wie er (Urk. 55 S. 11). Als er die Schüsse abgegeben habe, habe er sich am Boden mit der linken Hand abgestützt gehabt.

- 15 - Die Waffe habe er bei der Schussabgabe in Richtung des Privatklägers B._____ gehalten (Urk. 55 S. 9). e) Es fällt auf, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme geltend machte, er habe bei einer Person der anderen Gruppe ein Messer gesehen, während er in der Befragung vor Vorinstanz mehrere Messer wahrgenommen haben will. Diese Übertreibung erscheint als Versuch des Beschuldigten, die Situation so darzustellen, als hätte die Gruppe des Privatklägers B._____ Waffen mitgebracht, sodass er sich auf eine Notwehrsituation berufen konnte. Unklar bleibt, wo der oder die Träger des Messers stand/standen bzw. mit welchen Worten er beschimpft wurde. Der Beschuldigte vermag auch nicht plausibel zu erklären, weshalb ihn der Privatkläger B._____ zunächst an den Handgelenken festgehalten haben soll, wenn dieser ihn doch angeblich angreifen wollte. Als mögliche Erklärung dafür brachte er jedoch vor, dass dies vielleicht gewesen sei, weil er (der Beschuldigte) am Anfang seine Pistole gezeigt habe. Es erscheint plausibel, dass der Privatkläger B._____ den Beschuldigten an den Handgelenken festhielt, weil er die Pistole des Beschuldigten gesehen hatte und diesen am Einsatz der Waffe hindern wollte. Während der Beschuldigte im Vorverfahren den von mehreren Zeugen erwähnten ersten, einzelnen Schuss in die Luft in seinen Schilderungen ausblendete, bestritt er einen solchen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht kategorisch, sondern räumte eine, dass es möglich sei, dass er einen Schuss in die Luft abgegeben habe, als er umgefallen sei. Diese Möglichkeit räumte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 14). Die Möglichkeit, dass er bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger B._____ bewusst in die Luft geschossen habe, um sich Respekt zu verschaffen, bestritt der Beschuldigte indes weiterhin (Urk. 55 S. 7 f.). f) Den Moment des Sturzes beschrieb der Beschuldigte in der Voruntersuchung detailliert und führte aus, wie er sich mit dem rechten Arm seitlich abgestützt habe. Er habe dann die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und geschossen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung änderte der Beschuldigte seine Darstellung der Schussabgabe und gab zu Proto-

- 16 koll, er habe sich am Boden mit der linken Hand abgestützt gehabt, als er geschossen habe. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nicht auf die Beine des Privatklägers B._____ gezielt, sondern es sei Zufall gewesen, dass die beiden Schüsse den Privatkläger B._____ nahe beieinander getroffen hätten. In der Voruntersuchung sagte er diesbezüglich sogar aus, dass er auch jemanden am Kopf hätte treffen können. Weiter seien die Schüsse auf Beinhöhe gewesen, da er selber sich in dieser tiefen Position befunden habe. Die Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger B._____ sei frontal vor ihm gestanden, steht im Widerspruch mit der Schusswunde hinten in der Kniekehle des Privatklägers B._____. g) Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass sich aus der Schilderung des Beschuldigten der wahre Grund für die Auseinandersetzung und für die Schussabgabe nicht erkennen lasse (Urk. 73 S. 26). Hierzu ist zu sagen, dass auch aus den Aussagen der übrigen befragten Personen kein nachvollziehbarer Grund für die Auseinandersetzung ersichtlich wird, was für solche und ähnliche Auseinandersetzungen zwischen Gruppen von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im "Ausgang" durchaus nicht untypisch ist, wird doch häufig aufgrund einer vorbestehenden Aggressions- und Gewaltbereitschaft geradezu nach einem noch so nichtigen Grund für eine verbale und dann auch tätliche Auseinandersetzung gesucht, was auch im vorliegenden Fall so gewesen sein dürfte. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse, d.h. bereits aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten erfolgte durch den Einbezug der Schusswaffe durch den Beschuldigten eine Eskalation der bereits vorbestehenden Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und seinen Begleitern einerseits und dem Privatkläger und dessen Gruppe andererseits. Den Angriff auf ihn durch den Privatkläger B._____ und weiterer Personen beschreibt der Beschuldigte eher pauschal und seine Schilderung weist Diskrepanzen hinsichtlich der Frage der angeblich von der anderen Gruppe verwendeten Messer auf. Ausserdem enthält seine Sachdarstellung Elemente, die jeglicher Lebenserfahrung und Plausibilität widersprechen. So etwa seine anfängliche Schilderung, wie er in den Besitz der Pistole gelangte und im Zusammenhang mit dem erwähnten Telefonat durch den Privatkläger.

- 17 h) Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Konfrontation suchte bzw. eine solche zumindest in Kauf nahm, da es ohne seine Rückkehr zum …- Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keinem weiteren Zusammentreffen mit der anderen Gruppe gekommen wäre. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung dafür hatte, wieso ihn E2._____ im Zusammenhang mit der Beschaffung der Pistole zu Unrecht belasten sollte. Schliesslich bestreitet der Beschuldige die Aussagen von E2._____, wonach der Beschuldigte die Pistole zu einem früheren Zeitpunkt für Fr. 900.– gekauft habe und E2._____ vor der Tat beauftragt habe, ihm die Pistole nach D._____ zu bringen, nach wie vor (vgl. Urk. 8/3 S. 2 f.; Prot. II S. 13 und S. 16). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, E2._____ habe möglicherweise Angst vor einer Strafverfolgung gehabt bzw. gedacht, dass er (der Beschuldigte) die ganze Schuld auf sich nehme als er sich gestellt habe, vermögen nicht zu überzeugen, da sich E2._____ durch seine Aussagen selbst deutlich stärker belastete, als wenn er die Darstellung des Beschuldigten bestätigt hätte. i) Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat ist festzuhalten, dass er durch sein Verhalten klare Hinweise für ein Unrechtsbewusstsein lieferte. Nach der Flucht besorgte er sich laut eigener Darstellung neue Kleider. Die alten Kleider entsorgte er bei einer ESSO-Tankstelle in …, "weil ich mich unwohl in den Kleidern fühlte, weil ich wusste, dass etwas passiert war. Ich wollte diese nicht mehr." Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er die Kleider weggeworfen habe, da er sich in diesem Zustand nicht wohl gefühlt habe. Die Kleider seien zudem aufgrund des Hinfallens schmutzig gewesen. Diese Begründung für die Entsorgung der getragenen und schmutzigen Kleider ist unglaubhaft. Zudem befand sich der Beschuldigte auch nicht in der finanziellen Lage, um schmutzige Kleider einfach wegzuwerfen, statt zu waschen. Ein solches Nachtatverhalten zielte offenkundig darauf ab, Spuren zu verwischen. Im Falle einer selber als berechtigt erachteten Notwehrhandlung wäre solches nicht nötig gewesen. Offensichtlich war er sich seines krassen Fehlverhaltens bewusst und tauchte deshalb unter. Die Mitteilung durch sein "Umfeld" via seinen Rechtsbeistand am nächsten Tag, wonach der Beschuldigte bereit sei, sich zu stellen, war

- 18 wohl durch die naheliegende Einsicht motiviert, dass zu viele Leute gesehen hatten, dass er geschossen hatte. j) Als Fazit der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Sachdarstellung stark eingeschränkt ist. Auf seine Darstellung bzw. Bestreitungen und Entlastungsbehauptungen kann deshalb grundsätzlich nicht abgestellt werden. 5. Nachfolgend sind zunächst die Aussagen des Privatklägers B._____ und die objektiven Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen. Danach sind die Aussagen derjenigen Personen zu würdigen, die den jeweiligen Gruppen um den Beschuldigten bzw. um den Privatkläger angehörten. Schliesslich sind die Aussagen der übrigen einvernommen Personen zu berücksichtigen, soweit diese überhaupt sachdienlich sind. 6. a) Der Privatkläger B._____ wurde durch die Polizei am 17. Oktober 2011 (Urk. 9/2) und durch die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2011 (Urk. 9/3) befragt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers in diesen Einvernahmen zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73, S. 28-31). b) Die Vorinstanz nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen des Privatklägers vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 32 f.). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung. 7. a) Der Privatkläger sei an jenem Abend mit H._____ nach D._____ gefahren und habe dort I._____ [Nachname] und J._____ [Nachname] getroffen. Sie hätten eine Runde beim "Grüscht" gemacht. Dort seien ein paar Leute gewesen. Man habe sich gegrüsst und sei weiter gegangen. Eigentlich hätten I._____ und J._____ ins Training gewollt. Dann hätten sie K._____ [Nachname] getroffen. K._____ sei zur anderen Gruppe gegangen. Die Gruppe des Privatklägers habe sich ca. 20 Minuten beim Bahnhof D._____ aufgehalten. Es sei ihnen langweilig geworden und sie hätten beim "Grüscht" vorbeigehen wollen, um zu schauen,

- 19 was laufe. Sie seien zu viert gewesen, K._____ sei weiter hinten gewesen. Sie seien in Richtung "Grüscht" gelaufen, als sie drei Personen begegnet seien. Sie hätten Blicke ausgetauscht. Er (der Privatkläger B._____) habe gesagt: "Was seid Ihr für Spastis?" Der eine habe ihm gesagt: "Ich zeige Dir, wer ein Spasti ist." Er glaube, dies habe der Beschuldigte gesagt. Auf jeden Fall habe der Beschuldigte gesagt, sie sollten warten. Seine Gruppe habe ihn nicht ernst genommen. Sie seien zum "Grüscht" und hätten dort "gehängt." Sie seien nicht bewaffnet gewesen. Keiner habe ein Messer auf sich getragen. Seine Gruppe habe den Beschuldigten nicht bespuckt. J._____ habe aber einen Deospray dabei gehabt. Sie hätten sich damit besprüht, als sie zuoberst gewesen seien. Er (der Privatkläger B._____) habe zuerst mit dem Feuerzeug und dem Deo gespielt, indem er das Besprühte angezündet habe. Dann habe er ein wenig in die Luft gesprayt, aber der Wind habe das Gesprayte verweht. Sie hätten sich dann gegenseitig besprüht, also jeder sich selber. Nach ca. zehn Minuten Warten seien ca. sieben, acht oder zehn Personen gekommen. Sie hätten nicht gedacht, dass sie zurückkommen würden, aber dass es eine Prügelei geben würde, wenn sie zurückkämen. Derjenige, mit welchem er Blickkontakt gehabt habe, sei ca. zehn oder zwanzig Meter von ihm entfernt gewesen, als er auch schon in die Luft geschossen habe. Es sei ein Schock für ihn (den Privatkläger B._____) gewesen. Er habe nicht realisiert, was geschehen sei und sei stehen geblieben. Er habe nur noch auf den, der eine Waffe gehabt habe, geschaut (Urk. 9/2 S. 7 f.). b) Der mit der Waffe habe sich genähert und gefragt, was jetzt sei, "wegen Spasti und so, wer jetzt der Spasti sei." Er habe die Waffe immer noch in der Hand gehabt. Er sei zu J._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er ein Albaner oder Moslem sei. J._____ und der Beschuldigte hätten sich ein wenig von der Gruppe entfernt und miteinander geflüstert. Warum der Beschuldigte mit J._____ gesprochen habe und nicht mit ihm (dem Privatkläger B._____), verstehe er nicht. Irgendwie habe man sich entspannt, der Schock sei nicht mehr so gross gewesen. J._____ sei zurückgekommen. Der Privatkläger B._____ habe den Beschuldigten gefragt, was sein Problem sei. Sie seien immer noch zu viert gewesen. K._____ und ihre Kollegen seien eher hinten gewesen. Der Beschuldigte und seine Gruppe seien in Richtung Bahnhof D._____ am Weglaufen gewesen. Seine

- 20 - (des Privatklägers B._____) Gruppe habe noch ein paar Minuten "gehängt" und dann habe er zu seinen Kollegen gesagt: "Jungs, begleitet mich bis zum Bahnhof. Nicht, dass die anderen plötzlich jetzt noch was machen." Sie seien auch in Richtung Bahnhof D._____ gegangen, die anderen seien ebenfalls in diese Richtung unterwegs gewesen und hätten beim …-Areal gewartet. Der Privatkläger B._____ habe sich gedacht, die machten nichts, weil es noch andere Leute gehabt habe. Seine Gruppe sei vorbei gegangen. Er habe sich auf den Beschuldigten fokussiert, weil dieser ja eine Waffe gehabt habe. Er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte wolle seine Waffe ziehen, da dieser angefangen habe, "nervös zu tun". Der Beschuldigte habe an seinem Gürtel herumgefingert. Da habe der Privatkläger den Beschuldigten an dessen Handgelenken gepackt. Von hinten seien plötzlich noch Leute gekommen, welche geschubst hätten. "Es flogen einfach Hände in der Gegend rum." Der Beschuldigte sei im Gerangel auf jeden Fall zu Boden gefallen. Der Privatkläger B._____ habe Angst bekommen, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Er habe Distanz haben wollen, "nicht, dass er auf mich schiesst". Er sei zurückgegangen und habe zu ihm (dem Beschuldigten) gesagt, er solle aufhören, zurückgehen. Der Beschuldigte habe aber die Waffe schon vorne aus dem Hosenbund gezogen. Er habe auf ihn (den Privatkläger B._____) gezielt. Zuerst habe er die silbrige Pistole noch gegen andere Personen gehalten, dann habe er auf ihn (den Privatkläger B._____) gezielt. Er habe auf den Kopf gezielt. Er (der Privatkläger B._____) habe seine Jacke genommen und als Schutz vor den Kopf gehalten. Er habe seine Augen geschlossen. Jemand von den Kollegen des Beschuldigten habe gesagt, der Beschuldigte solle schiessen. Dann habe der Beschuldigte geschossen. Der Privatkläger habe bei seinem Knie so ein Streifen gespürt und gedacht, der Beschuldigte schiesse jetzt nicht mehr. Er (der Privatkläger B._____) sei ein bisschen weiter zurück gegangen, da habe der Beschuldigte nochmals geschossen, "auf mein Knie und ich verspürte einen Krampf im Knie" (Urk. 9/2 S. 8 f.). c) Dann seien alle abgehauen und der Privatkläger habe niemanden mehr gesehen. Er sei zurückgehumpelt und habe geschrien, es solle jemand einen Krankenwagen rufen. Im Schock habe er die Nummer nicht mehr gewusst. Dann sei er zu Boden gefallen. Mit einem "G._____" habe er vorher telefoniert, bevor es

- 21 passiert sei. Es sei um ein Game oder so gegangen. Er habe nicht telefoniert, um weitere Kollegen zu mobilisieren. Wenn er das gemacht hätte, hätte er sicher nicht "G._____" angerufen, sondern Kollegen (Urk. 9/2 S. 10 f.). d) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2011 bestätigte der Privatkläger seine Aussagen, die er in der polizeilichen Einvernahme gemacht hatte (Urk. 9/3). In Ergänzung dazu führte er aus, dass der Beschuldigte nach dem Schuss in die Luft die Waffe auf ihn (den Privatkläger), d.h. auf seinen Oberkörper gerichtet habe. Danach habe sich der Beschuldigte mit J._____ unterhalten (Urk. 9/3 S. 5). Dann hätten sich die beiden Gruppen wieder getrennt. Als der Privatkläger mit seinen Begleitern später in Richtung Bahnhof gingen, seien sie am Beschuldigten und dessen Begleiter vorbeigekommen. Der Privatkläger führte dann aus, er sei mit dem Beschuldigten "in Kontakt" gekommen. Auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, dass ihn der Beschuldigte nach seinem Alter gefragt habe. Darauf habe er jedoch nicht geantwortet. Dann seien sie sich etwas näher gekommen und der Privatkläger habe den Beschuldigten mit beiden Händen an den Handgelenken gepackt. Es habe dann ein Durcheinander gegeben und er wisse noch, dass sich andere Leute aus seiner Gruppe dazwischen gedrängt hätten, wohl um sie zu trennen. Er selber sei geschubst worden und der Beschuldigte sei zu Boden gefallen. Dieser sei dann aufgestanden und habe seine Waffe vorne aus dem Gürtel gezogen. Dann seien alle weggerannt, der Privatkläger sei jedoch stehen geblieben. Irgendwer habe dann gerufen "schiess, schiess", worauf der Beschuldigte zweimal geschossen habe (Urk. 9/3 S. 5). Auf entsprechende Frage schätzte der Privatkläger die Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten bei der Schussabgabe auf ca. 10 bis 15 Meter (Urk. 9/3 S. 7). e) Wie bereits bei den Aussagen des Beschuldigten blieb auch nach der Schilderung der Vorgeschichte durch den Privatkläger unklar, was der eigentliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war. Einzig die vom Privatkläger eingeräumte verbale Beleidigung durch ihn ("Was seid ihr für 'Spastis'?") sowie ein Art von gegenseitigen "bösen Blicken" scheinen für den Konflikt genügt zu haben. Es blieb ebenfalls unklar, wie und

- 22 weshalb sich der Privatkläger dem Beschuldigten derart näherte, dass er ihn zuletzt an den Handgelenken festhalten konnte. Allerdings macht eben gerade diese Schilderung einen gewissen Sinn, zumal davon auszugehen ist, dass der Privatkläger dadurch verhindern wollte, dass der Beschuldigte die Pistole aus dem Hosenbund ziehen würde. Die Schilderung des Privatklägers B._____ zu den Gründen, weshalb der Beschuldigte zu Boden ging, bleibt lückenhaft ("Es flogen einfach Hände in der Gegend rum. A._____ fiel auf jeden Fall zu Boden" [Urk. 9/2 S. 9]; "Es gab dann ein Durcheinander. […] derjenige mit der Waffe […] fiel zu Boden." [Urk. 9/3 S. 5]). Die glaubhafte Schilderung des Privatklägers B._____, wonach er vor allem auf den Beschuldigten geachtet habe, weil dieser eine Waffe gehabt habe, widerspricht allerdings seiner Behauptung, wonach er den Sturz des Beschuldigten und die Gründe dafür nicht gesehen haben will. Die Schussabgabe durch den Beschuldigten wird vom Privatkläger B._____ in seinen Aussagen gleichbleibend, detailliert und damit grundsätzlich glaubhaft beschrieben. Insbesondere schilderte der Privatkläger B._____, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schussabgabe keinen Angriff mehr zu befürchten gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Privatkläger vom Beschuldigten entfernt. Zum weiteren Inhalt seiner Aussagen ist festzuhalten, dass der Privatkläger die Vorgänge in durchaus charakteristischer Weise schilderte, wie es von jemandem zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat. Insbesondere schilderte er immer wieder seine eigene psychische Befindlichkeit ("Es war ein Schock, ich realisierte nicht, was geschah, und blieb stehen. Ich schaute nur noch auf den, der eine Waffe hatte" [Urk. 9/2 S. 8]) und beschrieb auch Sachverhaltselemente, die ihn selbst belasten, wie beispielsweise die gegenseitigen bösen Blicke und die verbale Beleidigung durch ihn gegenüber der Personengruppe um den Beschuldigen. Seine Schilderungen enthalten auch in sich logische und plausible Elemente, so wenn er z.B. beschrieb, dass er bei einer allfälligen Rückkehr des Beschuldigten und seiner Begleiter mit einer Schlägerei gerechnet habe, mithin dass beide Gruppen eine gewisse Gewaltbereitschaft aufwiesen. Der von ihm erwähnte Schuss in die Luft durch den Beschuldigten erscheint rein von der Situation und der Motivlage her durchaus plausibel, insbesondere mit den begleitenden Worten des Beschuldigten, wer jetzt ein "Spasti" sei.

- 23 f) Aufgrund der Aussagen des Privatklägers ist die Version des Beschuldigten zur Frage, ob er im Zeitpunkt der Schussabgabe von einem Angriff des Privatklägers ausgehen musste, zumindest zweifelhaft. Die Darstellung des Privatklägers erscheint im Kerngeschehen der Umstände der Schussabgabe konstant, nachvollziehbar und plausibel. Dementsprechend wäre kein unmittelbarer Angriff auf den Beschuldigten im Gang gewesen und auch nicht unmittelbar bevorstehend. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten bzw. des Privatklägers durch objektive Beweismittel oder Drittaussagen bestätigt oder widerlegt werden können. Im Zentrum der Beweiswürdigung steht die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand bzw. eine solche annehmen konnte. Ausserdem geht es um die Frage, ob der Beschuldigte den Vorsatz hatte, mit den Schussabgaben den Privatkläger zu töten bzw. dessen Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm. 8. a) Zu den objektiven Beweismitteln zählen der Spurensicherungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 14. November 2011 (Urk. 16/1), das ärztliche Zeugnis der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 31. Oktober 2011 (Urk. 13/2 und 3), das Ergebnis der Untersuchungen betreffend Drogeneinflüsse des Institutes für Rechtsmedizin vom 15. Dezember 2012 (Urk. 11/1), der Arztbericht betreffend die Verletzungen beim Beschuldigten vom 12. Oktober 2011 (Urk. 11/1) sowie aufgezeichnete Telefon-Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten am Abend des 10. Oktober 2011 (Urk. 17/8). b) Die Auswertung bzw. Würdigung der genannten objektiven Beweismittel ergeben folgende Erkenntnisse: aa) Bei den am Tatort sichergestellten zwei Hülsen und der Patrone handelt es sich um solche im Kaliber 6.35 Millimeter. Die Hülsenböden der zwei Hülsen und der Patrone weisen die Hülsenbodenprägung "G.F.L. 6.35" (Fiocchi) auf. Beim Projektil, welches dem Privatkläger B._____ aus dem linken Bein operiert wurde, handelt es sich um ein Vollmantelgeschoss im Kaliber 6.35 Millimeter. Das Projektil ist am Heck leicht abgeflacht und weist die Systemmerkmale 6 Felder/Züge, Linksdrall und Feldereindruckarbeiten von 1.1 bis 1.2 Millimeter auf. Die am Tatort sichergestellte Patrone weist Entladespuren auf. Die beiden Tathülsen

- 24 weisen übereinstimmende Verfeuerungsmerkmale mit individuellen Spuren auf. Somit steht beweiskräftig fest, dass die beiden Hülsen in ein und derselben Waffe gezündet wurden (Urk. 16/1 S. 13). Eine Auswertung der Spuren an der Hose des Privatklägers B._____ ergab, dass der Privatkläger B._____ an der Hose einen Streifschuss am linken Hosenbein beim Unterschenkelbereich sowie einen Einschuss am linken Hosenbein beim Kniebereich erlitt (Urk. 16/1). Am Tatort konnte die Spurensicherung keine Projektil-Abprallstelle ausfindig machen. Es wurde nur ein Projektil (im Bein des Privatklägers B._____) gefunden (Urk. 16/1 S. 13). Eine Schussdistanzbestimmung konnte aufgrund der fehlenden Tatwaffe nicht erfolgen. bb) Aus dem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. L._____ und Oberarzt Dr. med. M._____ der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 31. Oktober 2011 geht hervor, dass der Privatkläger B._____ einen Steckschuss im Bereich der linken Kniekehle erlitten hat. Die Kugel scheine kurz oberhalb des Kniegelenkes von der Innenseite eingedrungen zu sein. Sie sei direkt unter der Haut an der Aussenseite des Knies gelegen mit leicht ansteigendem Verlauf. Eine Selbstbeibringung sei durchaus möglich, der aufsteigende Schusskanal spreche allerdings eher dagegen. Die Verletzung sei nicht lebensgefährlich gewesen. Sie habe einen Spitalaufenthalt von drei Tagen notwendig gemacht. Es sei eine notfallmässige Operation zur Wundreinigung und Entfernung des Projektils sowie zur Kontrolle auf etwaige Nerven- und Gefässverletzungen erfolgt. Grundsätzlich sei eine Aussage über bleibende Schäden noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit werde eine folgenfreie Ausheilung stattfinden. Zusammenfassend lässt sich anhand des ärztlichen Zeugnisses erstellen, dass der Privatkläger B._____ von einem Schuss getroffen wurde. Da der Schuss im Bein des Privatklägers B._____ stecken blieb und das Kaliber 6.35 Millimeter betrug, ist von einer verhältnismässig geringen Durchschlagskraft der verwendeten Munition auszugehen. Der Schuss in die Kniekehle des Privatklägers B._____ ist ein Indiz dafür, dass sich dieser im Moment der Schussabgabe vom Beschuldigten zumindest teilweise abgewendet hat. Das wiederum spricht dafür, dass

- 25 durch den Privatkläger im Zeitpunkt dieser Schussabgabe keine Bedrohung ausging, was die Sachdarstellung des Privatklägers untermauert. cc) Aufgrund der entsprechenden Untersuchungen standen weder der Beschuldigte noch der Privatkläger B._____ unter Alkohol bzw. Drogeneinfluss (Urk. 11/4 und Urk. 12/5). dd) Anlässlich der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 11. Oktober 2011, 19.40 Uhr, wurden an zwei Zähnen Abbrüche sowie eine Schwellung des linken Unterlides festgestellt (Urk. 11/1). Die Verletzung am Auge ist auch auf dem Foto des Verhaftsrapportes desselben Tages ersichtlich (Urk. 22/2). Die festgestellte Verletzung ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls am Auge verletzt wurde bzw. einen Faustschlag ins Gesicht erhalten hat. Eine vorangegangene Tätlichkeit erscheint denn auch als plausible Ursache für seinen Schusswaffengebrauch. ee) Gemäss Auszug aus dem Handy des Beschuldigten mit der Telefonnummer … telefonierte dieser am 10. Oktober 2011 im Zeitraum von 16.13 Uhr bis 18.24 Uhr sechs Mal mit E2._____, wobei der Beschuldigte vier dieser Anrufe tätigte und zwei Mal von E2._____ angerufen wurde. Die Telefonanrufe dauerten dabei zwischen einer und 39 Sekunden (Urk. 17/8). Obwohl der Inhalt dieser Gespräche nicht aufgezeichnet wurde, stützt die Tatsache, dass der Beschuldigte in telefonischem Kontakt mit E2._____ stand, die Darstellung des Zeugen E2._____, wonach er vom Beschuldigten mit der Waffe nach D._____ bestellt wurde (vgl. unten Ziff. 9 lit. d). c) Keines der oben gewürdigten objektiven Beweismittel ist geeignet, die Sachdarstellung des Beschuldigten zu stützen, wonach er im Zeitpunkt der Schussgaben angegriffen wurde bzw. mit einem weiteren Angriff hätte rechnen müssen. Zu dieser Frage sind nachfolgend die Aussagen der übrigen Personen, die jeweils den Beschuldigten bzw. den Privatkläger begleiteten, zu würdigen. 9. Bei den als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragten Personen, die der Gruppe des Beschuldigten angehörten, handelt es um N._____, O._____

- 26 - (jüngerer Bruder des Beschuldigten), F._____ und E2._____. Die genannten Zeugen und Auskunftspersonen wurden sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich einvernommen. Ihre Aussagen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen jeweils umfassend und zutreffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen vorab verwiesen werden (Urk. 73 S. S. 38-57). Wo es notwendig erscheint, werden ihre Aussagen nachfolgend rekapituliert, ansonsten ihre Depositionen sogleich gewürdigt werden. a) Der Zeuge N._____ gab an, dass er den Moment der Schussabgabe nicht gesehen habe und bestritt sogar eine Schussabgabe durch den Beschuldigten, welche vom Beschuldigten selbst eingestanden wird. Sein Aussageverhalten vermittelt den starken Eindruck, dass er den Beschuldigten nicht belasten wollte. Weiter konnte N._____ die Waffe beschreiben, obwohl er sie gar nicht gesehen haben will. Völlig unglaubhaft erscheint die Behauptung N._____s, dass man über den Vorfall später nicht gesprochen habe. Er bestätigte indessen die Aussagen des Privatklägers B._____, wonach dieser den Beschuldigten an den Händen in der Nähe des Gurtes festgehalten habe. Soweit N._____ von zwei Personen in der Gruppe des Privatklägers berichtete, welche Messer gezückt haben sollen, widerspricht dies der ursprünglichen Darstellung des Beschuldigten in der Voruntersuchung, wonach einzig eine Person ein Messer gezückt habe. Die diesbezügliche Darstellung erscheint denn auch wenig glaubhaft, wie auch jene, dass die Waffe vom Privatkläger B._____ gestammt haben soll. Auch wenn N._____ die Sachdarstellung des Beschuldigten in mehreren Punkten bestätigte, so z.B. dass sie durch die andere Gruppe drangsaliert worden seien, bestehen in seiner Schilderung derart grundlegende Falschaussagen (Schussabgabe durch den Privatkläger; Beschreibung der Waffe, obwohl diese nicht gesehen) und Lücken in Bezug auf den Ablauf kurz vor der Schussabgabe sowie die Schussabgabe selbst, dass auf die gesamte Darstellung nicht abgestellt werden kann. N._____ war offensichtlich in erster Linie bestrebt, den Beschuldigten möglichst nicht zu belasten (Urk. 10/1 und Urk. 10/2).

- 27 b) Die Aussagen des Bruders des Beschuldigten, O._____, vermochte keine relevanten Angaben zum Tathergang zu machen. Seine Depositionen waren geprägt vom Bestreben, möglichst gar keine konkreten Angaben zum Sachverhaltshergang zu machen. So gab er bei der Polizei zu Protokoll, sie hätten irgendwie, "keine Ahnung, mit wem," gestritten, dann habe ihn der Beschuldigte weggeschickt. Er sei aber trotzdem mitgegangen. Sie hätten gestritten und er habe einen Schuss gehört und sei weggerannt. Sie seien dann zum Zug gerannt. Wer geschossen habe, wisse er nicht (Urk. 10/3 S. 4). Auf die Frage, ob ausser seinem Bruder noch andere Personen bewaffnet gewesen seien, antwortet er: "Nein, das weiss ich nicht. Aha, die anderen, die hatten Waffen. (…) Es waren Messer oder so … es war dunkel. Sie, die haben auch Waffen gehabt, aber ich habe die nicht studiert. Irgend etwas hatten die schon dabei." Bei der Staatsanwaltschaft gab er dann zu Protokoll, dass er keine Aussagen machen wolle. Er sei mit Kollegen unterwegs gewesen. Er habe sie beim "Grüscht" in D._____ getroffen. Er habe dort nichts gemacht. Was dort geschehen sei, wisse er nicht. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, er wisse nicht, wer geschossen habe. Auf der Zugfahrt von D._____ nach … sei nicht gesprochen worden. Auf die Frage, ob er zum Beschuldigten "Schiess, schiess" gesagt habe, antwortete er, das sage man sicher nicht zum Bruder. Das sei doch logisch. Er wolle sicher nicht, das sein Bruder ins Gefängnis komme (Urk. 10/4 S. 1 ff.). Die Aussagen von O._____ tragen nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei. Jedenfalls vermögen seine Angaben die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu stützen. c) Die Auskunftsperson F._____ bezeichnete in der Einvernahme vom 3. November 2011 bei der Polizei und in derjenigen vom 18. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten als guten, ja eigentlich als seinen besten Kollegen (Urk. 10/17 S. 1 ff.; Urk. 10/18 S. 2 ff.). Er schilderte die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, indem er die Initiative bzw. die Aggression ausschliesslich vom Privatkläger ausgehend darstellte. Bei einer ersten Begegnung habe der Privatkläger die Gruppe mit F._____ und dem Beschuldigten angepöbelt indem er gesagt habe: "Hey, Michis oder so." Beim hinunterlaufen habe einer gesagt: "Ich bringe einen, der euch alle schlägt." An der …-strasse hätten sich die Gruppen wieder getroffen. Dann habe derjenige,

- 28 der später verletzt worden sei, gesagt: "Hey Gangsters." Sie hätten sich umgedreht, um zu sehen, wer das gesagt habe. Der Privatkläger B._____ habe angefangen zu lachen und gesagt: "Seid ihr Gangsters oder was?" Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er sei einer, weshalb er das wissen wolle. Der andere habe gesagt: "Ich bringe euch alle um, kommt alle her." Er sei ganz nahe an den Beschuldigten herangekommen und habe ihn am Unterarm festgehalten. Wieder habe der Privatkläger gesagt: "Ich bringe dich um." Die Begleiter des Mannes hätten Messer und Schlagstöcke hervorgenommen. Der Mann, der später verletzt worden sei, habe mit einer Hand an seiner (eigenen) Bauchgegend herumgegriffen. Plötzlich habe er dem Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. "Dann hörte ich einen Schuss. Aus lauter Angst bin ich davongerannt. Es war nicht zu sehen, wer geschossen hatte." Der andere habe ja auch gesagt: "Ich bringe euch um." Sie seien alle auf den Zug gerannt, der im Bahnhof D._____ gestanden sei. Sie seien mit dem Zug nach … gefahren. "Wie sich herausstellte, hatte A._____ geschossen." Die Gruppe mit dem Verletzten sei ihnen nachgerannt. Es sei schon dunkel gewesen, man habe sie nicht erkennen können. Er (F._____) habe einfach gesehen, dass zwei Personen ein Messer hervorgenommen hätten und eine Person einen Schlagstock. Der Beschuldigte sei mit ihnen auf den Zug gerannt. Er habe ein blaues Auge gehabt, aber sonst keine Verletzungen. Die Beschreibung des Vorfalles durch F._____ beinhaltet eine sehr einseitige und teilweise stark übertriebene Schilderung der Abläufe. Er übertrifft diesbezüglich sogar die Darstellung des Beschuldigten selber, indem er als einziger der Zeugen Todesdrohungen durch den Privatkläger behauptete und geltend machte, dass die andere Gruppe "Messer und Schlagstöcke" hervorgenommen hätten. Er nannte nur einen Schuss, obwohl der Beschuldigte selber zugab, mindestens zweimal geschossen zu haben. Aufgrund der offensichtlichen Übertreibungen und selbst gegenüber der Sachdarstellung des Beschuldigten wie auch der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen dramatisierenden Sachdarstellung, kann für die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen von F._____ nicht abgestellt werden.

- 29 d) E2._____ wurde zunächst als Beschuldigter am 2. November 2011 polizeilich (Urk. 10/23) und am 3. November 2011 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 10/24). Schliesslich wurde er am 24. Mai 2012 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 10/25). aa) Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt schon seit einigen Tagen bei E2._____, da der Beschuldigte durch seinen Vater "hinausgeschmissen" worden sei. Die beiden kannten sich gemäss übereinstimmenden Aussagen jedoch erst seit einigen Wochen. E2._____ beschrieb bei seinen Aussagen zahlreiche Sachverhaltselemente, welche vom Beschuldigten geschildert worden waren. So beschrieb er, dass der Beschuldigte mit der Faust aufs Auge geschlagen worden und dadurch zu Boden gefallen sei. Sehr plastisch beschrieb er, wie beide Gruppen den Streit suchten und aufeinander losgingen. Insbesondere beschrieb er auch mehrere Sachverhaltselemente, die vom Privatkläger B._____ und von Personen in dessen Gruppe geschildert worden waren. Letztlich beschrieb er den gesamten Tatablauf im Kern widerspruchsfrei und sehr glaubhaft. Weiter werden die Aussagen von E2._____ durch objektive Beweismittel gestützt. So schilderte E2._____, der Beschuldigte habe die Waffe durchgeladen und etwas habe geklemmt. Das Teil, das sich oben an der Waffe befinde und das man hin und her bewegen könne, sei hinten geblieben. Damit meinte er offensichtlich den Schlitten, der für eine Schussabgabe in der vorderen Position eingerastet sein muss. Der Beschuldigte habe versucht, dieses Teil immer wieder nach vorne zu schieben. Diese Schilderung wird gestützt vom Umstand, dass am Tatort neben zwei Hülsen auch eine Patrone im Kaliber 6.35 Millimeter sichergestellt werden konnte. Die betreffende Aussage von E2._____, der diese Beobachtung als einziger der Aussagenden schilderte, ist deshalb sehr glaubhaft. E2._____ erwähnte zudem die Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und ihm, bevor ihm die nachträglichen Verbindungsdaten vorgehalten wurden (Urk. 10/23 S. 9). Zwar irrte sich E2._____ gemäss der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten bei der Zeitangabe um rund zwei Stunden, trotzdem lässt sich dadurch erstellen, dass ein telefonischer Kontakt zwischen den beiden bestand, was die Aussagen von E2._____ stützt.

- 30 bb) Aufgrund der Aussagen von E2._____ wurde die bis dahin vom Beschuldigten geltend gemachte Version über die Erlangung der Pistole widerlegt. E2._____ sagte aus, er habe die Waffe nach D._____ gebracht, weil sie der Beschuldigte unbedingt haben wollte. Sie hätten sich an jenem Abend zunächst bei ihm (E2._____) zu Hause, also an der P._____-strasse …, aufgehalten. Die Waffe gehöre dem Beschuldigten, sie habe sich in seinem Zimmer an der P._____strasse befunden. Der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt, wo er sie finde. "Er sagte, dass er sein Spielzeug brauchen würde. Ich habe schon verstanden, was er damit meint." Er (E2._____) habe die Waffe geholt, sie sei im Zimmer in einer Schublade gewesen. Er habe sie bei sich hinten in den Hosenbund gesteckt, dann sei er nach D._____ gefahren. Die Waffe habe der Beschuldigte die ganze Zeit, während er bei ihm (E2._____) gewohnt habe, in seinem Zimmer gehabt. Der Beschuldigte habe sie ihm vorgängig gezeigt. "Wissen Sie, ich mache mir Gedanken, weil ich A._____ die Waffe gebracht habe. Aber A._____ hat es ja mit Reden versucht. Ich habe mit dieser Waffe eigentlich nichts zu tun haben wollen." Die Waffe sei geladen gewesen. Er (E2._____) habe das Magazin herausgenommen und gesehen, dass es voll gewesen sei. Es seien so zwischen sechs oder acht Patronen drin gewesen. Er wisse nicht, ob im Lauf eine Patrone gewesen sei. Er wisse nicht, wie man das sehe. Er habe dem Beschuldigten die Waffe gegeben, als sie in Richtung "Grüscht" gegangen seien. Als er dort angekommen sei, habe der Beschuldigte mit einem Kollegen von der Geschädigtenseite gesprochen. "Wir wollten das ganz friedlich lösen, einfach mit Reden." Aber derjenige, der niedergeschossen wurde, habe das nicht einsehen wollen und weiter provoziert. Nachher, irgendwie, sei das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Kollegen des Angeschossenen beendet gewesen. Sie seien zurück in Richtung Bahnhof D._____ gegangen (Urk. 10/23 S. 5 f.). cc) Nachher seien die Kollegen des Angeschossenen und er der Gruppe des Beschuldigten nachgerannt. Derjenige, der später angeschossen worden sei, habe den Beschuldigten gepackt. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle ihn loslassen. "Nachher ist es schon eskaliert, es flogen Schläge, ich zog jemanden weg und in der Zeit fielen Schüsse durch A._____." Der Privatkläger B._____ habe dem Beschuldigten direkt aufs Auge geschlagen, deshalb sei es zur Schiesserei

- 31 gekommen. "Ich weiss nur noch, dass A._____ zu Boden gefallen ist und ich einen Burschen weggeschubst habe. Dann habe ich die Schüsse gehört. Es ist alles sehr schnell gegangen." Er habe gesehen, wie der Beschuldigte geschossen habe. Der Beschuldigte habe mit einer silbrigen Waffe geschossen. Sie sei klein gewesen. Er habe nicht gesehen, dass ausser dem Beschuldigten noch jemand bewaffnet gewesen sei. "A._____ hat mir nichts dergleichen erzählt." (Urk. 10/23 S. 6). dd) Im Gegensatz zum Beschuldigten und zu den Aussagen der übrigen Mitglieder der Gruppe des Beschuldigten beschrieb E2._____ den Warnschuss des Beschuldigten in die Luft (Urk. 10/24 S. 10). Er schilderte diese Situation in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2011: Auf dem Weg vom Bahnhof zum "Grüscht", nachdem er dem Beschuldigten die Waffe übergeben gehabt habe, habe der Beschuldigte sie zuerst in den Hosenbund, vorne oder hinten, eingesteckt. Nach drei oder vier Metern habe er die Waffe wieder hervorgenommen. Er habe etwas an der Waffe manipuliert, aber nichts dabei gesagt. "Ich denke, er hat sie durchgeladen und etwas hat geklemmt." Das Teil, das sich oben an der Waffe befinde und das man hin und her bewegen könne, sei hinten geblieben. Der Beschuldigte habe versucht, dieses Teil immer wieder nach vorne zu schieben. Sie seien bis zu den ersten Sitzbänken gegangen. Die andere Gruppe sei bei einer der ersten Sitzbänke gesessen. Der Beschuldigte habe dann der anderen Gruppe zugeschrien: "Jetzt seht ihr dann, wer der grösste Spasti ist!" Er habe dann einmal mit der Waffe in die Luft geschossen. Er habe die Waffe mit gestrecktem Arm in die Höhe gehalten. Der Beschuldigte sei dann auf eine Person der anderen Gruppe zugegangen, es sei ein Kleinerer gewesen. Es habe sich nicht um den späteren Geschädigten gehandelt. Er (E2._____) sei ca. zwei bis drei Meter von ihnen entfernt gewesen. Der Beschuldigte habe gefragt, ob der andere und der Privatkläger B._____ Moslems seien. Der andere habe dies bejaht. Der Beschuldigte habe dann gesagt: "Ok, dann bleibt's bei dem." Die Gruppe des Beschuldigten sei dann etwa bis zum "roten Kunstwerk" gelaufen. ee) Aus seiner Schilderung der Schussabgabe durch den Beschuldigten geht hervor, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand geschossen habe, wobei

- 32 er nur auf den Privatkläger B._____ gezielt habe. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger habe zwischen zehn und 15 Meter betragen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass nach Darstellung von E2._____ die Gruppe des Privatklägers B._____ keine Waffen dabei hatte und dass nach dem Faustschlag keine unmittelbare Bedrohung des Beschuldigten bestand. Insbesondere habe sich der Privatkläger B._____ bereits mehrere Meter vom Beschuldigten entfernt befunden, als dieser auf ihn geschossen habe. Die Schussdistanz schätzte E2._____ auf 15 bis 20 Meter (Urk. 10/24 S. 11). Als E2._____ in der Einvernahme durch die Staatsanwältin aufgefordert wurde, die ungefähre Distanz zu zeigen, bezeichnete E2._____ eine Distanz, welche 7.95 Meter ausmachte (Urk. 10/24 S. 11 und Urk. 10/25 mit Aktennotiz im Anhang). Dabei ist es durchaus nachvollziehbar, dass es einfacher ist, eine Distanz bildlich einzuschätzen, als abstrakt eine Distanz in Metern zu schätzen. Es ist deshalb gestützt auf das bildliche Aufzeigen von E2._____ und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 8) von einer Schussdistanz von ca. acht Metern auszugehen. Eine teilweise Bestätigung erhalten E2._____s Aussagen denn auch durch das Aussageverhalten des Beschuldigten. Dieser bestätigte erst auf Vorhalt von E2._____s Aussagen, dass er die Waffe von E2._____ übernommen habe. An der Version mit dem angeblichen E1._____ konnte er nicht mehr festhalten. Allerdings bestritt der Beschuldigte nach wie vor, dass er E2._____ angewiesen habe, ihm die Pistole nach D._____ zu bringen. Die diesbezügliche Schilderung durch E2._____ ist jedoch sehr glaubhaft, zumal sie im Gegensatz zur Version des Beschuldigten plausibel und folgerichtig erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund der Telefonate zwischen ihm und E2._____ kurz vor der Tat. Ausserdem belastet sich E2._____ mit seiner Sachdarstellung selber, was ihm auch als juristischer Laie durchaus bewusst war (vgl. Urk. 10/24 S. 14). ff) Zusammenfassend erscheinen die Aussagen E2._____s glaubhaft und realitätsnah geschildert. Sie sprechen aufgrund der Beschreibung der Situation bei der Schussabgabe, insbesondere betreffend die Distanzangaben, gegen die Behauptung des Beschuldigten, wonach eine echte oder vermeintliche Notwehrsituation bestanden habe. Die Sachdarstellung von E2._____ findet denn auch ihre Bestätigung in den Aussagen der Gruppe des Privatklägers, wobei zu beachten

- 33 ist, dass diese ihrerseits offenkundig bemüht waren, den Tatablauf in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Auf ihre Aussagen ist nachfolgend näher einzugehen. 10. Bei den als Zeugen befragten Personen, die der Gruppe des Privatklägers angehörten, handelt es um J._____, I._____ und H._____. Die genannten Zeugen wurden sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich einvernommen. Ihre Aussagen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen jeweils umfassend und zutreffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen vorab verwiesen werden (Urk. 73 S. S. 59-74). Wo es notwendig erscheint, werden ihre Aussagen nachfolgend rekapituliert, ansonsten ihre Depositionen sogleich gewürdigt werden. a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2011 erklärte J._____, er habe nach D._____ ins Fitness gehen wollen. I._____ habe ihn begleitet. Sie hätten B._____ am Bahnhof getroffen. Er (J._____) sei mit dem Privatkläger B._____, I._____ und H._____ rauchen gegangen. Sie seien nachher alle vier zum "Grüscht" gegangen. Unterwegs seien sie dem Beschuldigten und zwei anderen Typen begegnet. Sie seien in Richtung "Grüscht" weitergegangen. Sie hätten sich alle gegenseitig angeschaut. "Es war nicht freundschaftlich, aber mir war das egal, ich ging einfach weiter." Der Privatkläger B._____ und der Beschuldigte hätten sich angeschaut und etwas gesagt. Er (J._____) wisse nicht was, er verstehe die Sprache nicht. Der Beschuldigte habe ihnen gesagt, sie sollten warten. Er (J._____) habe das nicht ernst genommen. aa) Kurze Zeit später sei der Beschuldigte wieder mit fünf oder sechs Leuten gekommen. Er habe in die Luft geschossen. "Sie kamen einfach, ohne etwas zu sagen und A._____ schoss in die Luft." Er habe das zuerst gar nicht realisiert und gemeint, es handle sich um eine Rakete. Als der Beschuldigte näher gekommen sei und er (J._____) die Waffe gesehen habe, "irgend so eine silbrige Waffe, so eine kleine," sei er unter Schock gestanden und habe nicht gewusst, was tun (Urk. 10/5 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe gefragt: "Was isch jetzt los?" Dann sei der Privatkläger B._____ zum Beschuldigten gegangen und habe mit ihm gespro-

- 34 chen. Nachher habe ihn der Beschuldigte zu sich gerufen und mit ihm gesprochen. Der Beschuldigte habe ihn (J._____) gefragt, ob sie ein Problem hätten. Er (J._____) habe Angst bekommen. Er könne das Gefühl nicht beschreiben. Er habe dann zum Beschuldigten gesagt, dass er kein Problem mit ihm hätte und das, was zwischen ihm und dem Privatkläger B._____ sei, das sei unnötig. Sie hätten Abstand genommen. Nachher seien er und I._____ wieder zurück und am …- Gebäude vorbei. Der Privatkläger B._____ und H._____ hätten nach Hause gehen wollen. Der Beschuldigte sei weg gegangen und sie auch und dann sei es zu diesem Zusammentreffen gekommen. Die anderen seien sieben gewesen und sie (die Gruppe des Privatklägers B._____) vier. Sie seien ganz sicher nur zu viert gewesen. "Es gab eine Schupferei zwischen A._____ (dem Beschuldigten) und B._____ (dem Privatkläger). Dann ist A._____ zu Boden gefallen, so wie ich mich erinnern kann. Dann zog A._____ die Waffe, von vorne, bei seinem Bauch. Er zielte auf B._____. Er nahm die Waffe hervor, schaute um sich, auf uns, seine Kollegen waren alle so verteilt. Als er die Waffe gezogen hat, bekamen wir Angst. Dann schoss er, aber zwei Mal. Ich habe es einfach nicht realisiert. Ich war in einem anderen Zustand." Der Beschuldigte habe nicht um sich geschossen, er habe auf den Privatkläger B._____ gezielt. Dann habe der Beschuldigte zwei Mal geschossen. Er habe auf den Körper gezielt und geschossen. Ausser dem Beschuldigten sei niemand bewaffnet gewesen. Seine Gruppe sei nicht bewaffnet gewesen (Urk 10/5 S. 7). bb) Als Zeuge schilderte J._____ am 26. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft die Vorgeschichte bis zum Schuss in die Luft analog zu seinen Aussagen bei der Polizei. Er habe einen Ton gehört. Dann sei der Beschuldigte mit ca. fünf bis sechs Personen gekommen. Zuerst habe er (J._____) nicht gewusst, was das für ein Ton gewesen sei. Er habe zunächst gedacht, das sei eine Rakete oder so gewesen. Sie seien etwas eingeschüchtert gewesen und hätten Abstand genommen. Als er mit dem Beschuldigten gesprochen habe, hätten die anderen gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Zwei bis drei Minuten später sei die Gruppe des Beschuldigten in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Sie hätten dann die Gruppe des Beschuldigten zwischen dem "Grüscht" und dem Bahnhof D._____ wieder getroffen. "A._____ und B._____ hatten dann wieder etwas. Sie

- 35 hatten so etwas wie: 'Was isch?' gesagt und sich geschupft." Der Beschuldigte sei nach hinten auf den Rücken gefallen, weil der Privatkläger B._____ ihn geschubst habe. Der Privatkläger B._____ sei "schon etwas grösser" als der Beschuldigte. Dann habe der Beschuldigte eine Waffe vorne aus dem Hosenbund herausgenommen und habe geschossen. Während dem Aufstehen habe er die Waffe gezogen. Er habe gezielt, dann habe ihm irgendein Kollege gesagt: "Schiess." Das habe er (J._____) gehört. "Dann ist es halt passiert". Er habe auf den Privatkläger B._____ gezielt, sein Arm sei gestreckt gewesen. In welcher Hand er die Waffe gehalten habe, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte sei beim Zielen gestanden, er wisse aber nicht genau, wie der Beschuldigte gestanden sei. Die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ habe ca. fünf Meter betragen. Der Beschuldigte habe zweimal geschossen. Insgesamt habe er drei Mal geschossen. Keiner aus der einen Gruppe habe jemanden aus der anderen Gruppe bedroht. Der Privatkläger B._____ habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Es sei eine gegenseitige Schubserei gewesen. Der Beschuldigte habe zu Beginn der Auseinandersetzung kein blaues Auge gehabt. Keiner aus der Gruppe des Privatklägers B._____ habe ein Messer dabei gehabt (Urk. 10/6 S. 3 ff.). Bei J._____ handelt es sich um ein Mitglied aus der Gruppe des Privatklägers B._____. Er machte spontan Angaben zu seinen jeweiligen Emotionen und Gefühlen, weshalb seine Schilderungen den Eindruck von tatsächlich erlebten Vorgängen vermitteln. Seine Darstellung deckt sich weitgehend mit jenen des Privatklägers B._____. J._____ bestätigte dessen Aussagen, wonach es aufgrund böser Blicke beim ersten Treffen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei und der Beschuldigte seiner Gruppe zugerufen habe, sie sollten warten. Auch die Aussagen von J._____ geben keinen Aufschluss darüber, wieso es zu einer tätlichen Auseinandersetzung der Gruppen bzw. zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ kam. Unklar bleibt auch, weshalb der Beschuldigte zu Boden fiel. Sie untermauern hingegen den Tatablauf, wie ihn E2._____ beschrieb. Der Beschuldigte schoss auch nach dieser Darstellung nicht aus einer Notwehrsituation heraus.

- 36 b) Nach Schilderung der Vorgeschichte, die mit der Schilderung von J._____ übereinstimmt, beschrieb I._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2011, wie der Beschuldigte nach der erneuten Begegnung der beiden Gruppen sofort in die Luft geschossen habe. aa) Der Beschuldigte habe ihnen, d.h. der Gruppe um den Privatkläger B._____, Angst machen wollen und gesagt: "Wer ist jetzt ein Spasti? oder so ähnlich." (Urk. 10/7 S. 6). J._____ habe vorgeschlagen, der Beschuldigte und der Privatläger sollten von Mann zu Mann kämpfen, was der Beschuldigte abgelehnt habe. Es habe dann einen Wortwechsel gegeben und alle seien in Richtung Bahnhof bzw. …-Areal gegangen. Der Privatkläger habe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, wegen seiner Waffe. Die beiden hätten miteinander gestritten, einander aggressiv angeschrien. Der Beschuldigte habe seine Leibchen hochgezogen und die Pistole gezeigt. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten die Waffe wegnehmen wollen. Er habe sie aus der Hand reissen oder aus der Hose ziehen wollen (Urk.10/7 S. 7). Der Beschuldigte habe dann auf den Privatkläger B._____ gezielt und einer von der Gruppe des Beschuldigten habe die ganze Zeit gesagt: "Schiess, schiess." Der Beschuldigte habe auf den Privatkläger B._____ geschossen. Der Beschuldigte sei ein wenig zurück, habe gezielt, zuerst auch auf die Gruppe des Privatklägers, dann auf B._____ selber und habe dann geschossen. Er habe den Privatkläger am linken Bein getroffen, weshalb dieser gehumpelt habe. Alle seien ein wenig geschockt gewesen. Dann seien die anderen mit dem Zug abgehauen (Urk. 10/7 S. 7 f.). bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2012 bestätigte er seine früheren Aussagen bei der Polizei betreffend den Ablauf der Geschehnisse bis zur ersten Schussabgabe in die Luft. Danach schilderte er nochmals konkret die Situation bei der Schussabgabe gegen den Privatkläger. Nachdem die beiden Kontrahenten zunächst eine nur verbale Auseinandersetzung geführt hätten, sei die Gruppe des Beschuldigten weggegangen. Die Gruppe des Privatklägers habe dann auch in Richtung Bahnhof D._____ gehen müssen. Auf dem Weg dorthin habe es zwischen den beiden Gruppen wieder einen Wortwechsel gegeben, es seien wohl irgendwelche Beleidigungen zwischen dem Pri-

- 37 vatkläger B._____ und den anderen gefallen. Die andere Gruppe sei dann stehen geblieben. Der Privatkläger B._____ habe dann ihn (gemeint: den Beschuldigten) geschubst oder so. Dann habe der Beschuldigte vorne aus seinem Hosenbund eine Waffe gezogen und irgendeiner habe gesagt: "Schiess, schiess". Dann habe der Beschuldigte geschossen. Der Beschuldigte habe nachgeladen, nachdem er das erste Mal auf den Privatkläger geschossen hatte. Es sei eine kleine Waffe gewesen. Der Abstand bei der Schussabgabe sei ca. drei Meter gewesen. Der Beschuldigte habe ungefähr dreimal geschossen. Er habe geschossen, nachgeladen, geschossen, nachgeladen und geschossen. Er (I._____) habe gesehen, dass der Privatkläger zwei Mal getroffen worden sei. Einmal sei er am linken Knie, seitlich hinten, getroffen worden und am linken Oberschenkel habe er auch noch etwas aufgerissen gehabt. "Vielleicht war dies ein Streifschuss." Die Schüsse seien unmittelbar nacheinander abgegeben worden. Der Beschuldigte habe dabei immer auf den Privatkläger B._____ gezielt. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte die Waffe gezogen und geschossen habe (Urk. 10/8 S. 4 ff.). Der Privatkläger B._____ habe auf dem Weg zum Bahnhof, bevor es zur dritten Begegnung gekommen sei, telefoniert. Er (I._____) wisse nicht, mit wem (Urk. 10/8 S 10 f.). cc) Nach seinen glaubhaften Schilderungen, welche sich im Wesentlichen in den von beiden Kontrahenten geschilderten Ablauf einfügen, standen sich beide Gruppen feindselig gegenüber. Es kam zu einer ersten Auseinandersetzung, bei welcher man sich böse anschaute bzw. gegenseitig provozierte. In der Folge ging der Beschuldigte weg und erlangte eine Pistole, während die Gruppe des Privatklägers B._____ wartete und bei einer allfälligen Rückkehr des Beschuldigten mit einer Schlägerei rechnete. Die Schilderung von I._____ stimmt mit jener des Beschuldigten überein, wonach man den Beschuldigten im Rahmen des zweiten Kontakts fragte, ob er "eins gegen eins" bzw. einen Zweikampf wolle. In der Folge kam es später zu einer dritten Auseinandersetzung, anlässlich welcher der Privatkläger B._____ gegen den Beschuldigen tätlich wurde, wodurch dieser auf den Boden fiel und in der Folge auf den Privatkläger B._____ schoss. Dass der Beschuldigte zwischen den Schüssen nachgeladen habe, erscheint indessen unrichtig, handelte es sich doch ohne Zweifel um eine Selbstladepistole. Manipulationen zur Behebung einer Ladestörung sind zwar für die Phase vor dem Schuss in die

- 38 - Luft bezeugt (vgl. Aussagen von E2._____ in Urk. 10/24 S. 11 f.), erscheinen für die Phase der Schussabgaben gegen den Privatkläger hingegen nicht glaubhaft und wurden auch vom Beschuldigten selber nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass I._____ fälschlicherweise glaubte, es sei für jede Schussabgabe ein Nachladen nötig. Die Aussagen des Zeugen I._____ sprechen jedenfalls nicht für die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach durch die Mitglieder der anderen Gruppe eines oder mehrere Messer gezückt worden seien oder der Beschuldigte sich sonst wie in einer Situation befunden hätte, in welcher er einen (weiteren) Angriff gewärtigen musste. c) H._____ wurde am 30. November 2011 polizeilich befragt (Urk. 10/13) und am 15. März 2012 als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 10/14). aa) H._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er beim Privatkläger B._____, der ein Cousin von ihm sei, übernachtet habe. Sie seien dann zusammen hinausgegangen und hätten in D._____ beim Bahnhof J._____ und I._____ getroffen. Sie seien alle zum "Grüscht" gegangen. Später habe er den Privatkläger und Beschuldigten gesehen, die zusammen gesprochen hätten. Nachher sei der Beschuldigte mit seiner Gruppe etwas zurückgegangen. H._____ habe gehört, dass der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt habe: "Wart, wart." Dann sei der Beschuldigte mit seinen Kollegen Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Nach ein paar Minuten sei der Beschuldigte mit mehreren Personen zurückgekommen. Er habe dann vorne aus dem Hosenbund eine Waffe gezogen und damit in die Luft geschossen. Nachher habe der Beschuldigte auf den Privatkläger aus naher Distanz gezielt, wobei der Arm des Beschuldigten richtig gestreckt gewesen sei und die Waffe im Licht geglänzt habe (Urk. 10/13 S. 5). Nachher sei der Beschuldigte zu J._____ und habe mit ihm irgend etwas geredet. Er (H._____) wisse nicht, worüber. Der Beschuldigte sei dann mit seiner Gruppe ein wenig zurück gegangen. Der Beschuldigte sei dann wieder zum Privatkläger B._____ gegangen. Dieser habe den Beschuldigten irgendwie halten wollen, er habe dessen Hände festhalten wollen. Man habe im Gesicht des Privatklägers B._____ sehen können, dass er Angst gehabt habe. Der Beschuldigte habe "so richtig böse

- 39 dreingeschaut." In diesem Zeitpunkt sei die Waffe wieder vorne im Hosenbund des Beschuldigten gewesen, aber nicht so ganz drin. Man habe sie sehen können "und die Waffe war wie bereit." Er (H._____) habe gar nicht mehr schauen können. Er sei nach hinten und ein wenig rechts des Privatklägers B._____ in Richtung des alten Gebäudes gerannt. "Ich hatte Angst. Es war eine echte Waffe." Von ihnen (der Gruppe des Privatklägers B._____) habe niemand eine Waffe dabei gehabt. Aus grosser Distanz habe er (H._____) gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gelegen sei und wie er wieder aufgestanden sei. Der Beschuldigte habe die Waffe gezogen und auf den Privatkläger B._____ gezielt. Jemand neben ihm habe geschrien: "Schüss, schüss, schüss." Das erste Mal, als der Beschuldigte geschossen habe, habe der Zeuge gehört, wie der Beschuldigte eine Stange getroffen hatte, es habe "ding" gemacht. Nach dem zweiten Mal habe er seinen Cousin humpeln gesehen. Der Zeuge habe zwei oder drei Schüsse gehört. Alles sei ganz schnell passiert und plötzlich seien alle weg gewesen (Urk. 10/13 S. 6). Als der Beschuldigte am Gehen gewesen sei, habe er immer noch gezielt und sei nachher weggerannt in Richtung Bahnhof D._____ …, dann Richtung … (Urk. 10/13 S. 7). bb) Als Zeuge bestätigte H._____ seine früheren Aussagen bei der Polizei, wobei er präzisierte, dass er und der Privatkläger B._____ gute Kollegen seien. Er bezeichne den Privatkläger deshalb als seinen Cousin, obwohl sie nicht verwandt seien (Urk. 10/14 S. 2). Ausserdem führte er nun aus, dass er sich nach der ersten Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zurückgezogen habe, falls etwas passieren würde. Beide seien aggressiv gewesen und hätten einander böse Blicke zugeworfen (Urk. 10/14 S. 4). Von dem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und einem Kollegen des Privatklägers bei der ersten Begegnung der Gruppen unten beim "Grüscht" habe er nichts mitbekommen. Danach sei der Beschuldigte in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Dann sei er mit seinen Kollegen zurückgekommen. Dann habe er nur noch die Waffe gehört. Es habe einfach "Bäng" gemacht. Als der Zeuge den Knall gehört habe, habe er weggeschaut und sei weggerannt. Er habe nur den Rücken des Privatklägers B._____ und seiner Kollegen gesehen. Was der Grund für dieses "Bäng" gewesen sei, wisse er nicht. Er denke, dass der Beschuldigte damit dem Privatkläger

- 40 - B._____ Angst habe machen wollen. Der Beschuldigte habe seinen Arm in die Höhe gestreckt und in die Luft geschossen. Er habe ganz am Anfang, als er und seine Gruppe wieder zurückgekommen seien, eine Waffe vorne beim Gurt hervorgenommen und damit in die Luft geschossen. Danach sei die Gruppe des Beschuldigten wieder in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Der Privatkläger B._____ und einige seiner Gruppe seien der Gruppe des Beschuldigten hinterher gegangen. Der Zeuge H._____ sei mit Abstand hinter der Gruppe des Privatklägers B._____ gelaufen. Er habe dann gesehen, wie der Privatkläger den Beschuldigten gehalten und geschubst habe. Wie er das genau gemacht habe, wisse er nicht. Er habe einfach gesehen, dass der Beschuldigte am Boden lag. Der Beschuldigte sei so umgefallen, wie wenn man geschubst werde. Er habe sich kurz mit einem Arm am Boden abgestützt und sei sogleich wieder aufgestanden. Er sei sicher nicht flach auf dem Boden gelegen, denn sonst hätte er nicht so schnell wieder aufstehen können. Dann habe er (H._____) drei Schüsse gehört. Der Beschuldigte sei wieder aufgestanden und habe geschossen. Der Beschuldigte habe etwas gewartet, auf den Privatkläger B._____ gezielt und mit gestrecktem Arm geschossen. Dann sei nichts passiert. Dann habe er nochmals geschossen. Bei diesem Schuss habe er (H._____) den Klang einer Stange gehört. Es habe so getönt, wie wenn man einen Stein auf eine Stange werfen würde. Es habe 'ting' gemacht. Danach habe er ein drittes Mal geschossen und den Privatkläger getroffen (Urk. 10/14 S. 5 ff.). Der Beschuldigte habe ca. auf Brusthöhe des Privatklägers B._____ gezielt und sei dabei gestanden. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte beim Aufstehen gewesen sei, erklärte H._____: "Nein, das geht gar nicht. Er stand und war bereit." Der Abstand des Beschuldigten zum Privatkläger B._____ habe ca. fünf bis sechs Meter betragen. Nach den Schüssen sei die ganze Gruppe des Beschuldigten weggerannt in Richtung Bahnhof D._____ (Urk. 10/14 S. 8). Auf den Hinweis, er habe in der ersten polizeilichen Einvernahme von zwei Schüssen gesprochen, erklärte der Zeuge H._____: "Vielleicht habe ich es dort falsch gesagt. Ich bin mir aber heute sicher, dass es drei Schüsse waren. Zuerst der erste Schuss, dann die Stange, dann der dritte Schuss." (Urk. 10/14 S. 13).

- 41 cc) Die Aussagen des Zeugen H._____ wirken authentisch. Er beschreibt eindrücklich seinen jeweiligen Gefühlszustand, was für ein selber erlebtes Geschehen spricht. Seine Beobachtungen decken sich mit den objektiven Beweismitteln und passen in die Schilderungen der Kontrahenten. Seine Darstellung vermag die Version des Beschuldigten, wonach er sich in einer Notwehrsituation befunden habe, nicht zu stützen. 11. Als zusammenfassendes Fazit aus der Würdigung der Aussagen der den beiden Gruppen angehörenden Personen kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen von N._____, O._____ und F._____ für Sachverhaltserstellung und insbesondere für die im Vordergrund stehende Frage einer Notwehrsituation nicht abgestellt werden kann, weil sie generell oder in den entscheidenden Punkten aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft sind. Hingegen beschrieb E2._____ das Kerngeschehen des Sachverhaltes widerspruchsfrei und konstant, wobei er durchaus auch sich selber belastete, indem er zugab, dem Beschuldigten auf dessen telefonisches Verlangen hin die Tatwaffe nach D._____ gebracht zu haben. Seine glaubhafte Darstellung der Umstände bei den Schussabgaben auf den Privatkläger schliesst die Annahme einer Notwehrsituation für den Beschuldigten aus. Das gleiche Fazit lässt sich aus den oben gewürdigten Aussagen der Zeugen aus der Gruppe des Privatklägers ziehen. 12. Es wurden im Verlauf der Voruntersuchung weitere Personen polizeilich und staatsanwaltschaftlich befragt. Deren Aussagen betreffen zwar nicht den Tathergang im engeren Sinne, d.h. die Schussabgaben auf den Privatkläger, sondern die Vorgänge vor und nach der Tat. Sie vermögen jedoch einzelne Aspekte der bisherigen Beweiswürdigung zu ergänzen und teilweise auch zu bestätigen. a) Bei G._____ handelt es sich um diejenige Person, mit welcher der Privatkläger am Telefon sprach, bevor sich die Tat ereignete. In der polizeilichen Befragung vom 1. Dezember 2011 führte G._____ aus, der Privatkläger B._____ habe ihm gesagt, er werde angegriffen. Er habe gefragt, was er tun solle. G._____ habe ihm geantwortet, er solle entweder die Polizei rufen oder sich wehren. Der Privatkläger B._____ habe gemeint, wehren würde schlecht gehen, weil einer eine

- 42 - Pistole habe. Dann habe ihm der Privatkläger B._____ gesagt: "Jetzt hät er gschosse!" Er (G._____) habe gedacht, der Privatkläger mache jetzt Spass. Dann habe er im Hintergrund des Telefons Stimmen gehört, welche dem Privatkläger gesagt hätten, er solle sich setzen. Da habe er dem Privatkläger geglaubt. Er (G._____) habe dem Privatkläger B._____ geraten, er solle sitzen bleiben und den Notruf wählen. Nach fünf Minuten habe er den Privatkläger nochmals angerufen und habe wissen wollen, wie es ihm gehe. Der Privatkläger habe schnell abgenommen und gesagt, die Polizei sei jetzt hier und er könne nicht mehr reden (Urk. 10/15 S. 3 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2012 beantwortete der Zeuge die Fragen der Staatsanwältin - analog zur polizeilichen Befragung - ziemlich widerwillig. Es könne sein, dass seine Aussagen bei der Polizei zuträfen, er wisse es aber nicht mehr. Der Privatkläger habe ihn angerufen, an das Gespräch erinnere er sich nicht mehr. Der Privatkläger B._____ sei selber schuld und der Beschuldigte auch. "B._____ [der Privatkläger] wird provoziert haben und der andere hat geschossen. Was wollen Sie denn von mir wissen?" (Urk. 10/16 S. 3 f.). G._____ war nach eigenen Angaben der Bruder eines Kollegen des Privatklägers B._____. G._____ machte offenkundig sehr widerwillig Aussagen, wobei er offensichtlich nicht anstrebte, zugunsten einer der Personen oder Gruppen auszusagen. Gemäss seinen ersten Aussagen war er mit dem Privatkläger B._____ kurz vor und nach der Schussabgabe am Telefon. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zumal diese Darstellung mit den bisherigen Erkenntnissen zu vereinbaren ist und eine inhaltlich ungewöhnliche und originelle Schilderung darstellt, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte just in jenem Moment auf den Privatkläger B._____ schoss, als dieser immer noch mit G._____ telefonierte. Die Vorinstanz ging aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass der Privatkläger sich mit einer Hand das Mobiltelefon ans Ohr gehalten habe (Urk. 73 S. 77), was jedoch nicht zwingend ist, könnte dieser das Telefon ja durchaus vorübergehend vom Ohr heruntergenommen haben, ohne die Verbindung abzubrechen. Auch wenn durch dieses Telefonat erstellt ist, dass der Privatkläger sich angesichts einer für ihn bedrohlichen Situation (bewaffneter Geg-

- 43 ner) Verstärkung oder eher Rat holen wollte, bieten die Aussagen des Zeugen G._____ keinen Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte seinerseits in einer Notwehrsituation befunden hätte. b) K._____ befand sich am Abend der Tat hinter dem Bahnhof D._____ beim "Grüscht" und ist bekannt mit einem Cousin des Privatklägers B._____. Da sie nur polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 10/21) und mit dem Beschuldigten nie konfrontiert wurde, sind ihre Aussagen nicht zu dessen Lasten verwertbar (Urk. 147 Abs. 4 StPO). Da aus ihren Depositionen nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, ist auf ihre Aussagen nicht näher einzugehen. c) Q._____ hielt sich als unbeteiligte Passantin am Abend der Tat auf dem Perron zum Gleis 6 im Bahnhof D._____ auf. Sie wurde über ihre Wahrnehmungen nur polizeilich als Auskunftsperson befragt und mit dem Beschuldigten nicht konfrontiert, weshalb auch ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (Urk. 147 Abs. 4 StPO). Aus ihren Aussagen lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, weshalb auf ihre Depositionen nicht näher einzugehen ist. d) In der Voruntersuchung wurden noch weitere Personen befragt (R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____). Diese Personen waren am Vorfall nicht beteiligt und konnten keine eigenen Beobachtungen machen. Entsprechend erübrigt es sich, auf ihre Aussagen, welche das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat oder auf Facebook Gelesenes thematisieren, näher einzugehen. Einzig die Aussagen von T._____, der ehemaligen Freundin des Beschuldigten, wurden in den vorinstanzlichen Erwägungen zusammenfasst, weil diese inhaltlich die Angaben von E2._____ stützen würden (Urk. 73 S. 80). Da jedoch auch ihre Aussagen ausschliesslich vom Hörensagen stammen und sie ihre Informationen von verschiedenen Personen hatte, die ihr teilweise unbekannt waren (Urk. 10/20 S. 5 f.), können aus ihren Angaben keine weiteren Erkenntnisse für die Sachverhaltserstellung gewonnen werden.

- 44 - 13. a) Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E2._____ ist davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten auf dessen telefonischer Aufforderung hin eine geladene Waffe zur bereits laufenden Auseinandersetzung in D._____ brachte. Dass die Waffe geladen und funktionstüchtig war, musste dem Beschuldigten spätestens beim von E2._____ glaubhaft beschriebenen und vom Privatkläger B._____ und dessen Begleiter bestätigten Schuss in die Luft bewusst gewesen sein. Ausserdem ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von E2._____ erstellt, dass der Beschuldigte die Waffe für ca. Fr. 900.– gekauft hatte, womit ihm auch bewusst sein musste, dass es sich dabei um eine echte Schusswaffe handelte, zumal er die Waffe inklusive Munition erwarb. Diese Schlussfolgerung wird zudem gestützt durch die glaubhaften Aussagen von E2._____, wonach der Beschuldigte die Waffe auf dem Weg zum …-Areal durchgeladen und eine mögliche Ladehemmung behob, indem er den Schlitten in die vordere Position drückte. Gestützt auf die Schilderungen von E2._____ ist davon auszugehen, dass der Privatkläger B._____ den Beschuldigten, nachdem sie aneinandergeraten waren, an den Händen hielt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, welcher den Beschuldigten zu Boden gehen liess. Der Beschuldigte stützte sich beim Fallen ab und erhob sich sogleich wieder. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Schussabgabe gemäss den glaubhaften Schilderungen des Zeugen E2._____ ca. acht Meter vom Privatkläger B._____ entfernt, was bedeutet, dass sich der Privatkläger B._____ nach dem Faustschlag vom Beschuldigten entfernte, mithin nach dem Faustschlag nicht weiter tätlich gegen den Beschuldigten einwirkte. Aus der Würdigung der Aussagen der jeweiligen Gruppenmitglieder ist als erstellt zu erachten, dass die Gruppe des Privatklägers B._____ keine Waffen, wie Messer oder dergleichen, einsetzte oder hervornahm. In dieser Situation, welcher klarerweise keine Bedrohung für den Beschuldigten (mehr) darstellte, gab der Beschuldigte in Richtung des Privatklägers B._____ mindestens zwei Schüsse ab, welche das linke untere Hosenbein des Privatklägers B._____ trafen. Ein Schuss traf die Kniekehle des Privatklägers B._____, was dafür spricht, dass sich dieser vor oder während der Schussabgaben vom Beschuldigten abdrehte. Somit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 rechtsgenügend erstellt.

- 45 b) Die Darstellung des Beschuldigten sowie der Verteidigung, wonach die Schussabgabe auf den Privatkläger B._____ aus einer Notwehrsituation erfolgte (Urk. 57 S. 33 ff.), findet aufgrund der gegebenen Beweislage keine Stütze und es ist auch nicht zugunsten des Beschuldigten von einer solchen auszugehen.

B. Rechtliche Würdigung 1. a) Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung

SB130437 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2014 SB130437 — Swissrulings