Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer 2.1 Geschäfts-Nr.: SB130434-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 20. Februar 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. Juni 2013 (DG130098)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. März 2013 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 45 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 404 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten, abzüglich zwei erstandenen Tage Haft, sowie der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, abzüglich eines erstandenen Tages Haft, werden widerrufen und es wird der Vollzug dieser Strafen angeordnet. 5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Die Behandlung ist während des Vollzuges der Freiheitsstrafe durchzuführen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 beschlagnahmten Kleidungsstücke (lit. a - d der Verfügung) werden dem Geschädigten, die beschlagnahmte Brille und der beschlagnahmte Schmuck (lit. f und g der Verfügung) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 3 - 7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'352.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 21'522.95 Auslagen Untersuchung Fr. 27'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Der amtlichen Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 27'000.– (inkl. Fr. 2'000.– MwSt.) zugesprochen. 11. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens vor der dritten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UB130035) sowie des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 119 S. 1 f.) A. Beweisanträge: Der Gutachter habe sich ergänzend zu nachfolgenden Fragen zu äussern: 1. Welchen skizzierten Behandlungsempfehlungen durch den Gutachter sei der Beschuldigte grundsätzlich offen gegenüber gestanden? 2. Ob der Gutachter die Zweckmässigkeit und Indikation der Durchführung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB in Freiheit oder vollzugsbegleitend aussichtsreicher erachte. B. Hauptanträge: 1.1. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe (inklusive die Widerrufe) sei im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben. 1.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte den sofortigen Massnahmeantritt wünscht. 2. Der amtlichen Verteidigerin seien für ihre Bemühungen und Barauslagen im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 27'685.80 (inkl. Fr. 2050.00 Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien ausgangsgemäss vollumfänglich sofort und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 5 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 121 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 24. Juni 2013 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (abzüglich 404 Tagen bereits erstandener Haft) bestraft (Dispositivziffern 1-3). Widerrufen wurden sodann der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 26. Januar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten (abzüglich 2 Tagen erstandener Haft) sowie der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten (abzüglich eines Tages erstandener Haft), und es wurde der Vollzug dieser Strafen angeordnet (Dispositivziffer 4). Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet (Dispositivziffer 5; betreffend die restliche Dispositivziffern siehe das vorstehend wiedergegebene Dispositiv). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung nach dessen mündlicher Eröffnung am 24. Juni 2013 Berufung an (Prot. I S. 20 oben). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 25. September 2013 zugestellt (Urk. 78/2). Die Berufungs-
- 6 erklärung erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 2. Oktober 2013 (Poststempel; Urk. 81). Gleichzeitig stellte der Beschuldigte einen Beweisantrag (Ergänzungsgutachten zur Zweckmässigkeit einer stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB; Urk. 81 S. 2 oben), zu dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2013 Stellung nahm (Urk. 87 S. 3 oben). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2013 wurde der Beweisantrag abgewiesen (Urk. 101 S. 10 Dispositivziffer 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 21. Oktober 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87 S. 2 unten). Am 12. Dezember 2013 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2014 vorgeladen (Urk. 103). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, dem Gutachter seien ergänzend weitere Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten (Urk. 119 S. 1). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein. 2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 5, 9 und 10 (wobei bei letzteren beiden Ziffern einzig die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung beanstandet wird). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Dispositiv in Rechtskraft erwachen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 15 f.), was vorab festzustellen ist.
II. Stationäre Massnahme 1. Die Verteidigung beantragt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 und 2 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs (einschliesslich der Widerrufe) gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB (Urk. 119 S. 1). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihrem diesbezüglichen Antrag nicht auseinandergesetzt. Sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme lägen vorliegend vor. Insbesondere sei der Beschuldigte massnahmewillig. Das
- 7 - Gutachten habe sich klar und unmissverständlich zu einer stationären Massnahme geäussert (Urk. 81 S. 2; Urk. 119 S. 3 ff.). 2. Nach dem Gesagten wirft die Verteidigung der Vorinstanz zumindest sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Darauf ist vorab einzugehen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (früher: Art. 4 aBV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Im Strafprozess ergibt sich der Anspruch auf Begründung zusätzlich auch aus Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie aus Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 3 StPO, wobei diesen Bestimmungen grundsätzlich keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hat – wenn auch nur summarisch – unter Verweis auf das Gutachten begründet, warum sie eine (vollzugsbegleitende) ambulante und nicht eine stationäre Massnahme für angezeigt erachtete (insbesondere: Urk. 80 S. 38 Ziff. 2 sowie S. 39 ganz unten [vorletzter und letzter Satz]). Im Lichte der vorgenannten bundesgerichtlichen Grundsätze erweist sich die vorinstanzliche Begrün-
- 8 dungsdichte gerade noch als ausreichend, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verteidigung ihren Antrag vor der Vorinstanz ebenfalls nur summarisch und ohne eingehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten begründet hatte (vgl. Urk. 47 S. 12 f.). Der Vorwurf, dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, weshalb dem Beschuldigten keine stationäre Massnahme gewährt wurde (Urk. 81 S. 2), trifft insofern nicht zu. 3. Auch in der Sache selbst halten die vorinstanzlichen Erwägungen einer Überprüfung stand (Urk. 80 S. 38 ff. VII), so dass auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich ist auf Folgendes hinzuweisen: 3.1 Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, der Gutachter habe sich ergänzend dazu zu äussern, welchen durch den Gutachter skizzierten Behandlungsempfehlungen der Beschuldigte grundsätzlich offen gegenüber gestanden sei. Der Gutachter habe weiter anzugeben, ob er die Zweckmässigkeit und Indikation der Durchführung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB in Freiheit oder vollzugsbegleitend aussichtsreicher erachte (Urk. 119 S. 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gutachter halte in seinem Gutachten fest, dass der Beschuldigte den skizzierten Behandlungsempfehlungen durch den Gutachter grundsätzlich offen gegenüber stehe. Aus dem Gutachten gehe indes nicht hervor, welche Behandlungsempfehlungen dem Beschuldigten vom Gutachter skizziert worden seien. Das Gutachten lasse Interpretationen zu, weshalb sich der Gutachter zu diesen Fragen zu äussern habe (Urk. 119 S. 2 f.). Die von der Verteidigung gestellten Fragen werden durch das am 25. Februar 2013 erstattete Gutachten (Urk. 12/7) bereits beantwortet. Der Gutachter führt im erwähnten Gutachten aus, eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB erscheine als die in Anbetracht aller Einflussfaktoren am besten geeignete Option, die kriminalprognostischen Bedenken anzugehen. Eine Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten für eine ambulante Massnahme sei signalisiert worden (Urk. 12/7 S. 56). Bei der Beantwortung der gutachterlichen Fragen wird weiter festgehalten, dass es für die festgestellten Störungskomponenten kriminalpräventiv wirksame Behandlungsmöglichkeiten gebe, die in der Kombination suchtspezifischer und persönlichkeitsbezogener Interventionen einschliesslich Aufarbeitung
- 9 der Delikte bzw. Bearbeitung der Deliktbereitschaften bestünden. Hierfür biete sich ein ambulantes Vorgehen mit psychotherapeutischem Schwerpunkt an (Urk. 12/7 S. 60). Die Frage, ob der Beschuldigte bereit sei, sich dieser Behandlung zu unterziehen, wird vom Gutachter bejaht. Der Beschuldigte stehe den skizzierten Behandlungsempfehlungen grundsätzlich offen gegenüber (Urk. 12/7 S. 60). Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Gutachter eine ambulante Massnahme empfiehlt und der Beschuldigte ihm gegenüber Bereitschaft signalisierte, sich einer solchen zu unterziehen. Es kann damit darauf verzichtet werden, den Gutachter zu diesem Punkt erneut zu befragen. Sodann ist festzuhalten, dass eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB grundsätzlich während des Strafvollzugs durchzuführen ist. Ein Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und ist nur anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde (BSK Strafrecht I-Heer, 3. Aufl. 2013, Art. 63 N 39). Entsprechend lautete die Fragestellung an den Gutachter, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, was der Gutachter bejaht (Urk. 12/7 S. 60; vgl. auch S. 57). Die von der Verteidigung weiter aufgeworfene Frage, ob der Gutachter eine therapeutische Behandlung in Freiheit oder vollzugsbegleitend als aussichtsreicher erachtet, ist im Gutachten somit bereits abgehandelt bzw. stellt sich in dieser Form gar nicht. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, das Gutachten entsprechend den Anträgen der Verteidigung ergänzen zu lassen. 3.2 Wenn die Verteidigung vorbringt, das Gutachten habe sich klar und unmissverständlich zu einer stationären Massnahme geäussert (Urk. 81 S. 2), so lässt sich daraus jedenfalls nicht der Schluss ziehen, das Gutachten habe sich für eine stationäre Massnahme ausgesprochen. In Beantwortung der ihm gestellten Fragen hielt der Gutachter zunächst fest, die tatzeitliche Alkoholintoxikation sei Ausdruck eines missbräuchlichen Alkoholkonsums, der im Gesamtverlauf einige, aber nicht sämtliche der formal erforderlichen Abhängigkeitskriterien erfülle. Unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Persönlichkeitsdispositionen (wie Risikobereitschaft oder geringe
- 10 - Adhärenz an Normen) sei von einem Krankheitswert auszugehen (Urk. 12/7 S. 58 oben). Das Risiko eines Zusammenspiels von persönlichen Dispositionen und einem missbräuchlichen Alkoholkonsum bestehe weiterhin. Die zum Tatzeitpunkt resultierende Alkoholintoxikation habe im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat gestanden (Urk. 12/7 S. 59 unten). Auf die Fragen, ob es für die festgestellte Störung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen eine Behandlung gebe, ob sich dadurch der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse und, wenn ja, wie eine solche Behandlung aussehe, antwortete der Gutachter: „Für die festgestellten Störungskomponenten gibt es kriminalpräventiv wirksame Behandlungsmöglichkeiten, die in der Kombination suchtspezifischer und persönlichkeitsbezogener Interventionen einschliesslich Aufarbeitung der Delikte bzw. Bearbeitung der Deliktbereitschaften bestehen. Hierfür bietet sich ein ambulantes Vorgehen mit psychotherapeutischem Schwerpunkt an [Hervorhebung hinzugefügt].“ Dieser Behandlungsempfehlung stehe der Beschuldigte grundsätzlich offen gegenüber (Urk. 12/7 S. 60 Mitte). Weiter wurden dem Gutachter folgende Fragen unterbreitet: „Ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59-60 StGB, einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder mehrerer Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig? Ist nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen oder genügt auch eine ambulante Behandlung? Welche Möglichkeiten der praktischen Durchführbarkeit der Massnahme gibt es?“ Darauf antwortete der Gutachter wie folgt (Urk. 12/7 S. 60 unten; siehe auch S. 56 unten): „Zweckmässig und indiziert ist die Durchführung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gem. Art. 63 StGB. Sollte sich diese als nicht zielführend herausstellen, ist die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB zu erwägen [Hervorhebung hinzugefügt].“ An anderer Stelle heisst es sodann im Gutachten, worauf auch die Vorinstanz hinwies (Urk. 12/7 S. 56 unten; Urk. 60 S. 39 ganz unten [zweitletzter Satz]): „Die überschaubare Schwere des Störungskomplexes begünstigt die Option einer ambulanten gegenüber einer stationären Versorgung.“
- 11 - 3.3 Nach dem Gesagten hat sich der Gutachter klar für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ausgesprochen und das In-Betracht-ziehen einer stationären Massnahme nur für den Fall angeregt, dass sich die ambulante Behandlung als nicht zielführend erweisen sollte. 3.4 In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen (wobei ein von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eingeholtes Gutachten einem Gerichtsgutachten gleichgestellt ist). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f. mit Hinweis). Vorliegend trägt die Verteidigung keinerlei Einwände vor, welche die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung in Frage stellen. Auch auf Grundlage der übrigen Beweismittel sind keine solchen Einwände ersichtlich. Die Verteidigung äussert sich zudem auch nicht substantiiert dazu, warum vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage kommt. 3.5 Das pauschale Argument der Verteidigung, alle Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme lägen vor (Urk. 81 S. 2; Urk. 119 S. 4 ff.), trifft zwar insofern zu, als der Gesetzeswortlaut die ambulante Behandlung süchtiger Täter an die gleichen Voraussetzungen knüpft wie die stationäre (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen beliebig die ambulante oder die stationäre Variante angeordnet werden kann oder der Beschuldigte wählen kann, auch wenn das Gericht seinem Behandlungsgesuch von Gesetzes wegen Rechnung zu tragen hat (vgl. Art. 60 Abs. 2 StGB).
- 12 - Eine stationäre Massnahme ist umfassender und bildet grundsätzlich einen schwerwiegenderen Eingriff als eine ambulante, weshalb eine stationäre Massnahme grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn eine ambulante nicht ausreicht. Insofern besteht – trotz identischer gesetzlicher Voraussetzungen – grundsätzlich eine Subsidiarität der stationären Massnahme gegenüber der ambulanten. Dass der Beschuldigte die stationäre Massnahme vorliegend explizit an Stelle der ambulanten Massnahme wünscht, führt zwar dazu, dass sie vorliegend – ausnahmsweise – nicht als grundrechtlich schwerwiegenderen Eingriff bezeichnet werden kann, sie bildet jedoch die umfassendere Massnahme, und eine solche ist – trotz entsprechendem Wunsch des Beschuldigten – nicht anzuordnen, wenn sich eine weniger umfassendere als ausreichend erweist. Zudem hatte sich der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter noch dahingehend geäussert, er stehe den gutachterlichen Behandlungsempfehlungen, also einer ambulanten Therapie, „grundsätzlich offen“ gegenüber (Urk. 12/7 S. 60 Mitte und S. 56 ganz unten). Erst anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, ihm würde „ein engerer Rahmen [gemeint ist eine stationäre Massnahme] [...] mehr helfen“ (Prot. I S. 13 unten); triftige Gründe hierfür nannte er jedoch nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe mit einer stationäre Massnahme die beste Möglichkeit, ein normales, straffreies Leben zu führen. Er wisse aus Gesprächen mit dem Gutachter, dass ihm eine ambulante Behandlung nichts bringe (Urk. 118 S. 6, 8 und 12; Prot. II S. 22). Wie bereits ausgeführt, spricht sich der Gutachter im Gutachten vom 25. Februar 2013 indes klar für eine ambulante Massnahme aus, weshalb die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. 3.6 Für den einstweiligen Verzicht auf die Anordnung der umfassenderen Massnahme der stationären Behandlung sprechen im Übrigen auch die folgenden Umstände: Der Gutachter stellte zwar fest, es liege ein missbräuchlicher Alkoholkonsum mit Krankheitswert vor; allerdings erfülle dieser nicht sämtliche der formal erforderlichen Abhängigkeitskriterien (Urk. 12/7 S. 58 oben). Insbesondere erklärte der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter, er sei – trotz einzelner Vorfälle
- 13 exzessiven Trinkens (einschliesslich Hospitalisationen wegen Alkoholintoxikation; vgl. Urk. 12/7 S. 18) – immer wieder und namentlich während neun Monaten vor der Tat völlig abstinent gewesen (Urk. 12/7 S. 24 oben). Auch seine Kollegen hätten ihm nie ein schwerwiegendes Alkoholproblem attestiert (Urk. 12/7 S. 24 unterhalb Mitte). Weiter verneinte er gegenüber dem Gutachter sowohl Abhängigkeitssymptome als auch einen Einfluss des Alkoholkonsums auf seine Lebensführung (Urk. 12/7 S. 24 Mitte). Auch wenn Selbsteinschätzungen von Personen mit Alkoholproblemen mit Vorsicht zu begegnen ist, zeigen diese Aussagen im Verbund mit der gutachterlichen Einschätzung doch, dass der Beschuldigte nicht eines eigentlichen Entzuges bedarf, der nur im Rahmen einer stationären Massnahme erfolgversprechend wäre. Der Beschuldigte neigt vielmehr zu punktuell exzessivem Trinken, ist jedoch in der Lage, monatelang abstinent zu leben. Auch in der Schlusseinvernahme äusserte sich der Beschuldigte wie folgt (Urk. 6/7 S. 2 unten): „Ich habe kein Problem keinen Alkohol zu trinken. Das Problem ist, wenn ich Alkohol trinke, beim Mass schlecht meine Grenzen kenne [sic].“ Das primäre Problem des Beschuldigten ist damit nicht eine körperliche Abhängigkeit, sondern ein sporadisch exzessives Trinkverhalten, dessen Ursache primär im psychischen Bereich zu verorten ist. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die vom Gutachter primär empfohlene ambulante Therapie mit psychotherapeutischem Schwerpunkt (Urk. 12/7 S. 60 oben) sachgerecht. 3.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum weit drastischer als in der Untersuchung und gegenüber dem Gutachter. Er führte aus, dass sich sein Leben vor der Verhaftung nur noch nach dem Alkohol gerichtet habe. Damals habe er unter der Woche sicherlich zehn bis fünfzehn Büchsen Bier sowie noch eine Flasche Wodka pro Tag getrunken. Am Wochenende habe er die gleiche Menge konsumiert. Er habe teilweise schon abstinent gelebt, aber nicht lange durchgehalten. Wenn er einmal eine Woche nicht "gesoffen" habe, sei dies ein Erfolgserlebnis gewesen. Dabei habe es sich vielleicht um 2 Wochen in einem Jahr gehandelt. Er habe es nicht geschafft, länger abstinent zu bleiben. Auf Vorhalt, dass er gegenüber dem Gutachter und
- 14 den Untersuchungsbehörden noch andere Angaben zu seinem Alkoholkonsum gemacht habe, gab der Beschuldigte an, es sei ihm extrem peinlich, dass er so viel trinke. Er sei damals nicht richtig dazu gestanden. Er habe dem Gutachter nicht die Wahrheit gesagt, weil er die von ihm geplante Ausbildung habe machen wollen. Der Beschuldigte gab weiter an, wegen seines früheren Alkoholkonsums habe er im Gefängnis Probleme. Er könne nicht schlafen und sei "kribbelig". Er habe im Gefängnis ca. 30 bis 50 Mal mit Hilfe von Früchten selbst Alkohol gegärt (Urk. 118 S. 1 und 6 ff.). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Gutachter bei der Bewertung der Alkoholproblematik davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum ihm gegenüber beschönigt haben könnte. Im Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, der Beschuldigte habe sein Trinkverhalten und die daraus resultierenden Komplikationen vermutlich verharmlosend wiedergegeben. Die Selbsteinschätzung des Beschuldigten, der sich nicht als Alkoholiker sehe, sei mit Vorbehalt zu betrachten (Urk. 12/7 S. 47 und 50). Der Gutachter hat bei seiner Einschätzung somit bereits berücksichtigt, dass der Alkoholkonsum des Beschuldigten problematischer sein könnte, als es die damaligen Schilderungen des Beschuldigten vermuten liessen. Der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegte Alkoholkonsum in der Zeit vor seiner Verhaftung vermag im geschilderten Ausmass jedoch dennoch nicht zu überzeugen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich ein derart ernsthaftes Alkoholproblem gehabt, wäre dies dem Gutachter und den Untersuchungsbehörden mit Sicherheit aufgefallen. Insbesondere erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte im Gefängnis 30 bis 50 Mal Alkohol gären konnte, ohne dass dies bemerkt wurde, zumal er sich im strengen Regime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet. Es liegt daher die Annahme nahe, dass der Beschuldigte seinen Konsum übertrieben dargestellt hat, um eine Grundlage für die von ihm gewünschte stationäre Massnahme zu legen. Bestätigt wird dieser Befund weiter durch folgenden Vorfall: Am 29. September 2013 wurden bei der Gepäckkontrolle eines zu entlassenden Mitinsassen mehrere vom Beschuldigten verfasste Kassiber entdeckt, die an Personen aus seinem
- 15 - Umfeld hätten weitergeleitet werden sollen (Urk. 89/2-7). Darin heisst es unter anderem (Urk. 89/4): „Das ich Massnahm cha mache muesch du und de C._____ behaupte das ich jede Abig trunke han sogar wen mer gamet hend.“ Sowie (Urk. 89/5): „Ich wott ja e Massnahm mache und du muesch mer helfe. Es chan si das du befrögt wirsch zu mim Alk Konsum. Du muesch sege dir isch scho viel ufgfalle das ich bsoffe bin. [...] Wenn er dich frögt ob e Klinik für mich guet seg seisch ja aber seget sie im das nöd etc. er wott das nöd ghöre einfach alles i die Richtig rede [Smiley-Zeichen]. Merci [...].“ Diese Formulierungen legen den Schluss nahe, dass der Beschuldigte sein Trinkverhalten – aus prozesstaktischen Gründen im Hinblick auf die Berufungsverhandlung – „dramatisieren“ lassen wollte. Dass er damit die Adressaten lediglich habe dazu bewegen wollen, über sein Trinkverhalten nicht zu lügen, wie er später gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 89/7 S. 2 unten; Urk. 118 S. 11; Prot. II S. 18), erweist sich im Lichte der vorerwähnten konkreten Formulierungen nicht als glaubhaft. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sachgerecht (wobei betreffend Vollzug auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann; Urk. 80 S. 40 Ziff. 6 und 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).
III. Honorar der amtlichen Verteidigung Die Verteidigung beanstandet, dass ihr die Vorinstanz das amtliche Verteidigerhonorar – ohne jegliche Begründung – von Fr. 27'685.-- auf Fr. 27'000.-- gekürzt bzw. abgerundet habe (Urk. 92 S. 4 i.V.m. Urk. 81 und 94; Urk. 119 S. 7) und verlangt die Zusprache des ungekürzten Honorars, d.h. Fr. 27'685.80 (einschliesslich Fr. 2'050.-- Mehrwertsteuer). Als Beleg reicht die Verteidigung eine undatierte Honorarnote ein, welche als Gesamtbetrag in der Tat Fr. 27'685.81 aufführt (Urk. 94 S. 2). Dieses Dokument deckt sich indes nicht mit der vor der Vorinstanz in der Hauptverhandlung einge-
- 16 reichten Honorarnote (Urk. 49), welche keinen solchen Gesamtbetrag, sondern lediglich ein Zwischentotal von 7207 Minuten und Fr. 978.35 Barauslagen aufführt (Urk. 49 letzte Seite), woraus (unter Zugrundelegung des Stundenansatzes von Fr. 200.--) ein Gesamtbetrag von Fr. 27'001.68 (einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) resultiert, minim abgerundet also Fr. 27'000.--. Diesen Betrag hat die Vorinstanz denn auch effektiv zugesprochen. Allerdings enthält die vorgenannte vor der Vorinstanz eingereichte Honorarnote (Urk. 49 letzte Seite) am Ende eine Rubrik „Verhandlung [gemeint ist die Hauptverhandlung] mit Nachbesprechung“, welche unausgefüllt blieb, während im vor Obergericht eingereichten entsprechenden Dokument (Urk. 94) hierfür 190 Minuten eingesetzt sind. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz am Schluss der Hauptverhandlung die leere Rubrik betreffend Hauptverhandlung und Nachbesprechung nicht von sich aus ergänzt und einen entsprechenden Betrag zugesprochen hat. Die erwähnten 190 Minuten bzw. der ihnen entsprechende Betrag erweisen sich als ausgewiesen bzw. sogar als zu tief (vgl. Prot. I S. 2, S. 8 und S. 21: 08.30 Uhr - 11.55 Uhr = 205 Minuten = Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wozu noch eine Nachbesprechung käme). Im Lichte des berufungsweise gestellten Antrags ist jedoch auf die 190 Minuten abzustellen. Aus diesen resultiert unter Einschluss der Mehrwertsteuer der beantragte Gesamtbetrag von Fr. 27.685.80. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, diese habe das Honorar in unzulässiger Weise gekürzt, trifft indes nicht zu; allerdings hätte es der Vorinstanz nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) oblegen, die naturgemäss noch unausgefüllte Rubrik der Honorarnote (für die Dauer der Hauptverhandlung zuzüglich Nachbesprechung) entsprechend zu ergänzen. Dies ist vorliegend nachzuholen. Nach dem Gesagten ist der amtlichen Verteidigung das beantragte Honorar von Fr. 27'685.80 zuzusprechen.
- 17 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Massnahme unterliegt der Beschuldigte (einschliesslich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht). Der Beschuldigte obsiegt jedoch mit Bezug auf das geltend gemachte Honorar. Im Lichte einer interessenmässigen Gewichtung seiner Anträge sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung) zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang von 9/10 die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 404 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten, abzüglich zwei erstandenen Tage Haft, sowie der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, abzüglich eines erstandenen Tages Haft, werden widerrufen und es wird der Vollzug dieser Strafen angeordnet. 5. [...]
- 18 - 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 beschlagnahmten Kleidungsstücke (lit. a - d der Verfügung) werden dem Geschädigten, die beschlagnahmte Brille und der beschlagnahmte Schmuck (lit. f und g der Verfügung) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr 5'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'352.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 21'522.95 Auslagen Untersuchung [...]
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. [...] 11. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens vor der dritten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UB130035) sowie des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)
- 19 - 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an den Privatkläger B._____. Es wird erkannt: 1. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. 2. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 27'685.80 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'223.– amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- 20 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten Prozess Nr. DG080011 − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Prozess Nr. GG090113 − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Februar 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 20. Februar 2014 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 404 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten, abzüglich zwei erstandenen Tage Haft, sowie der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgeri... 5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Die Behandlung ist während des Vollzuges der Freiheitsstrafe durchzuführen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 beschlagnahmten Kleidungsstücke (lit. a - d der Verfügung) werden dem Geschädigten, die beschlagnahmte Brille und der beschlagnahmte Schmuck (lit. f und g der Verfü... 7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Der amtlichen Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 27'000.– (inkl. Fr. 2'000.– MwSt.) zugesprochen. 11. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens vor der dritten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UB130035) sowie des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Gutachter habe sich ergänzend zu nachfolgenden Fragen zu äussern: 1. Welchen skizzierten Behandlungsempfehlungen durch den Gutachter sei der Beschuldigte grundsätzlich offen gegenüber gestanden? 2. Ob der Gutachter die Zweckmässigkeit und Indikation der Durchführung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB in Freiheit oder vollzugsbegleitend aussichtsreicher erachte. B. Hauptanträge: 1.1. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe (inklusive die Widerrufe) sei im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben. 1.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte den sofortigen Massnahmeantritt wünscht. 2. Der amtlichen Verteidigerin seien für ihre Bemühungen und Barauslagen im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 27'685.80 (inkl. Fr. 2050.00 Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien ausgangsgemäss vollumfänglich sofort und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 404 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten, abzüglich zwei erstandenen Tage Haft, sowie der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksge... 5. [...] 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 beschlagnahmten Kleidungsstücke (lit. a - d der Verfügung) werden dem Geschädigten, die beschlagnahmte Brille und der beschlagnahmte Schmuck (lit. f und g der Verf... 7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. [...] 11. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens vor der dritten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UB130035) sowie des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten aufer... 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an den Privatkläger B._____. Es wird erkannt: 1. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. 2. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 27'685.80 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/1... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten Prozess Nr. DG080011 das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Prozess Nr. GG090113 das Migrationsamt des Kantons Zürich. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.