Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130403-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 11. Oktober 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 16. Juli 2013 (GG120020)
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Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juli 2013 (Urk. 51), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 16. Juli 2013 (Urk. 59), der Staatsanwaltschaft am 13. August 2013 zugestellt wurde (Urk. 60/1), da die Staatsanwaltschaft innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 2. September 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juli 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 3 - 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Oktober 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser
Beschluss vom 11. Oktober 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juli 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.