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Zürich Obergericht Strafkammern 17.12.2013 SB130402

17. Dezember 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,568 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Sachbeschädigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130402-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 17. Dezember 2013 (Erledigung)

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 28. Mai 2013 (GG130008)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Mai 2013 wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft (Urk. 47). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 30. August 2013 (Urk. 45 u. Urk. 46), reichte die Verteidigung am 18. September 2013 die Berufungserklärung und die Berufungsbegründung ein, beantragte das schriftliche Verfahren und stellte infolge Rückzugs der Strafanträge beider Privatkläger und Berufungsbeklagten den Antrag auf Aufhebung des obgenannten Urteils, Einstellung des Verfahrens sowie Übernahme der erst- und zweitinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse und Entschädigung des Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Privatklägern, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Berufungserklärung mitsamt Beilagen zugestellt. Gleichzeitig wurde den Privatklägern B._____ und C._____ GmbH sowie der Staatsanwaltschaft Frist für die Berufungsantwort sowie das Stellen von Beweisanträgen angesetzt und der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist gegeben (Urk. 52 S. 3). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 sich dem Antrag auf Einstellung anzuschliessen und auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten (Urk. 54). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 56). Die Privatkläger B._____ und C._____ GmbH reichten keine Berufungsantwort ein.

2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO hat die Verfahrensleitung zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzungen sind Bedingungen verfahrensrechtlicher Art, welche zur Durchführung eines Strafverfahrens erfüllt sein müssen. Prozessvoraussetzungen können positiver oder

- 3 negativer Art sein. Zu den positiven Prozessvoraussetzungen zählen beispielsweise das Vorliegen eines Strafantrages oder die Zuständigkeit (BSK StPO - Eugster, Basel 2011, Art. 403 N 5). Ein gültiger Strafantrag ist demnach bei den Antragsdelikten – um ein solches handelt es sich bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – eine Prozessvoraussetzung, wobei die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen kann, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Eine Strafverfolgung ist somit bei Antragsdelikten nur zulässig, wenn der Strafantrag mit Sicherheit gestellt ist. Ist diese Prozessvoraussetzung nicht zu erfüllen und kann damit definitiv kein Urteil ergehen, so hat das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren einzustellen.

3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Privatkläger B._____ und die Privatklägerin C._____ GmbH den Strafantrag betreffend Sachbeschädigung am 5. Juli 2013 (Urk. 49/2) bzw. am 17. September 2013 (Urk. 49/3) zurückgezogen haben, weshalb die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrages definitiv nicht mehr gegeben ist. Somit ist infolge Rückzug der Strafanträge das Verfahren der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ betreffend Sachbeschädigung, Unt.-Nr. 2011/6189, einzustellen und das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Mai 2013, aufzuheben.

4. Kosten Vorinstanz 4.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können dieser die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall weist nichts darauf hin, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, weshalb ihm die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchungskosten nicht auferlegt werden können.

- 4 - 4.2. Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragsstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit nicht die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 lit. b mit Verweisung auf Art. 426 Abs. 2 StPO). Da Letzteres nicht der Fall ist (vgl. oben Ziff. 4.2.) ist deshalb zu prüfen, ob den Privatklägern B._____ und C._____ GmbH die Kosten aufzuerlegen sind. Gemäss Bundesgericht besteht zwischen dem Antragsteller, der ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und deshalb nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird, und dem sich am Verfahren nicht aktiv beteiligenden Privatkläger im Grunde kein Unterschied, weshalb diesem die Kosten nur in besonderen Fällen auferlegt werden können (BGE 138 IV 248 Erw. 4.4.1 m.w.H.). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen hat, lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das Verfahren ohne Anlass und ohne hinreichende Grundlage eingeleitet worden und dessen Durchführung erschwert worden wäre. Folglich sind auch den Privatklägern B._____ und C._____ GmbH die vorinstanzlichen Kosten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Kosten Berufungsverfahren 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte dringt mit all seinen Anträgen durch und obsiegt folglich. Den Privatklägern B._____ und C._____ GmbH können die Kosten nicht auferlegt werden, da sie nicht unterliegen, weil sie im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben (vgl. dazu BSK StPO - Domeisen, Basel 2011, Art. 428 N 6). Folglich sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - 6. Entschädigung Beschuldigter für das erstinstanzliche Verfahren 6.1. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

6.2. Gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person bei deren Obsiegen im Schuldpunkt, die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Dabei ist das mutwillige oder grob fahrlässige Verhalten auch als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft notwendig (vgl. dazu BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Basel 2011, Art. 432 N 16). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Privatkläger B._____ und C._____ GmbH das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig verursacht oder deren Durchführung erschwert hätten, weshalb kein Raum besteht, diese zur Zahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten. Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf seine Anträge (Urk. 49/5 u. Urk. 49/6) eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

7. Entschädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren 7.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO sind die Bestimmungen nach Art. 429 ff. StPO auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Demnach hat der Beschuldigte wie im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

7.2. Den Privatklägern B._____ und C._____ GmbH entsteht vorliegend keine Entschädigungspflicht gegenüber dem Beschuldigten, da Art. 432 Abs. 2 StPO – wie Art. 428 Abs. 1 StPO – an das Unterliegen bzw. das Obsiegen knüpft, die

- 6 - Privatkläger aber nicht unterliegen, da sie im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben (vgl. dazu BGE 138 IV Erw. 5.3 m. w. H.). Dementsprechend ist dem Beschuldigten – wie im vorinstanzlichen Verfahren – gestützt auf seine Anträge (Urk. 49/5 u. Urk. 49/6) für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ betreffend Sachbeschädigung, Unt.-Nr. 2011/6189, wird zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen vom 28. Mai 2013 (GG130008) wird aufgehoben. 3. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'405.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft B._____ − die Privatklägerschaft C._____ GmbH sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

- 7 - 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. Dezember 2013

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Beschluss vom 17. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ betreffend Sachbeschädigung, Unt.-Nr. 2011/6189, wird zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen vom 28. Mai 2013 (GG130008) wird aufgehoben. 3. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'405.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerschaft B._____  die Privatklägerschaft C._____ GmbH  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 51  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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