Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130375-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 19. Juni 2014 in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. März 2013 (GG130001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezember 2012 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 31ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bzw. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 4‘500.–) und einer Busse von Fr. 400.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 60.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'043.70 Auslagen Vorverfahren Über allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
- 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 11) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 117 S. 2) 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 aufzuheben. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 118 S. 4) 1. Der Beschuldigte A._____ sei von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 26. März 2013 wurde der Beschuldigte der groben und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldigund vom Vorwurf der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden schliesslich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 70 S. 31 ff.). 1.2. Gegen dieses den Parteien am 26. März 2013 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 5 ff.) liess der Beschuldigte seinen (erbetenen) Verteidiger am 4. April 2013 fristgerecht Berufung anmelden und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 69/1-2) am 19. September 2013 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den vom Beschuldigten in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 75). Am 16. Oktober 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen. Die Beweisanträge des Beschuldigten seien abzuweisen (Urk. 77). Der Beschuldigte liess am 17. Oktober 2013 verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (Urk. 79). Nachdem dem Beschuldigten die Eingabe der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war (Urk. 81), liess er am 31. Oktober 2013 an seinen Beweisanträgen festhalten (Urk. 83).
- 5 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2013 wurden in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahren beigezogen, welches gegen die beiden Polizeibeamten geführt worden war, die gegen den Beschuldigten rapportiert hatten. Die weiteren Beweisanträge auf Einholung eines neuen verkehrstechnischen, eines kinetischen und eines graphologischen Gutachtens wurden dagegen abgewiesen. Der Gutachter B._____ wurde aber um Stellungnahme zu einigen vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen ersucht (Urk. 90). Am 15. Januar 2014 erstattete der Gutachter die verlangte Stellungnahme (Urk. 99). Der Beschuldigte liess sich dazu am 28. Februar 2014 vernehmen und wiederholte seinen Antrag um Einholung eines kinetischen Gutachtens (Urk. 104). Der Staatsanwalt opponierte dagegen am 13. März 2014 erneut und beantragte stattdessen, es sei der Gutachter zur Berufungsverhandlung vorzuladen, damit dieser als sachverständiger Zeuge befragt werden kann (Urk. 108). Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2014 wurde entschieden, in diesem Sinne zu verfahren (Urk. 110). 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte, sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der leitende Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 11-13). Vor der Befragung des Beschuldigten wurde sodann B._____ vom … Institut für … …. als sachverständiger Zeuge befragt (Urk. 115; Prot. II S. 13). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 21-23). 2. Umfang der Berufung/Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten an, ausser dem Freispruch gemäss Dispositivziffer 2 sowie der Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 (Urk. 72 S. 2; Urk. 117 S. 2; Prot. II S. 13). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 und 6 in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorzumerken ist.
- 6 - 2.2. Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, er halte an den bereits gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 117 S. 2). Auf diese Beweisanträge (Einholung eines verkehrstechnischen, kinetischen sowie graphologischen Gutachtens, Augenschein am mobilen Abspielgerät) ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen. Zudem lässt der Beschuldigte den Beizug der Akten im gegen den Sachverständigen B._____ geführten (Straf-)Verfahren beantragen, um seine Zuverlässigkeit zu beurteilen (Prot. II S. 14). Der Staatsanwalt opponiert gegen diesen Beweisantrag (Prot. II S. 14). Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass dem Gutachter bei der Erstattung des Gutachtens vom 16. Dezember 2011 ein Fehler unterlaufen ist. Dieser wurde jedoch erkannt und vom Gutachter in einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 15. Januar 2014 berichtigt (Urk. 99). Ferner wurde der Gutachter als sachverständiger Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung befragt (Urk. 115). Ein Grund, weshalb die Unterlagen des (Straf-)Verfahrens gegen den Gutachter B._____ – nota bene im Zusammenhang mit einem anderen Gutachten – für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. 3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte lässt zunächst auch berufungsweise geltend machen, die bei den Akten liegende Aufzeichnung, auf welcher der Anklagevorwurf gründet, betreffe gar nicht ihn und sein Fahrzeug. Unbestrittenermassen könne auf dem Film kein Fahrzeug identifiziert werden. Die Bilder zeigten eine ganz andere Situation, wie sie die beiden als Auskunftspersonen einvernommenen Polizeibeamten beschrieben hätten (Urk. 72 S. 5; Urk. 58 S. 4 ff.; Urk. 117 S. 2 ff.). 3.1.1. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen der Auskunftspersonen und die Einwendungen des Beschuldigten zutreffend abgehandelt, sodass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 5-18; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.1.2. Aufgrund der übereinstimmenden, glaubhaften Ausführungen der beiden Polizeibeamten ist auszuschliessen, dass es sich bei der vorliegend aktenkundigen Aufzeichnung nicht um jene handeln könnte, die das Fahrverhalten des Beschuldigten widergibt: Beide Beamten bestätigten mit Überzeugung, dass die Bilder die Fahrt des Beschuldigten betreffen, und dass sie dessen Fahrzeug bis zur Anhaltung nie aus den Augen verloren hätten (Urk. 28/2 S. 4, 5, 7; Urk. 28/3 S. 5, 6). Sodann entspricht der dem Beschuldigten nach der Anhaltung vorgehaltene Sachverhalt (Urk. 1) absolut demjenigen, der auf dem Film zu erkennen ist, und ist weiter – entgegen der Verteidigung – insbesondere aufgrund der letzten Sekunden der Aufzeichnung nicht auszuschliessen, dass es sich beim gefilmten dunklen Fahrzeug um einen Mercedes handelt, wie ihn der Beschuldigte fuhr. 3.1.3. Wenn der Verteidiger die Aussagen der beiden Polizeibeamten "zerpflückt" und deren Authentizität anzweifelt (Urk. 58 S. 4 ff.; Urk. 117 S. 3 ff.), so ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten über 1 ¼ Jahre nach dem Vorfall befragt worden sind; im Rahmen der gegen sie durch den Beschuldigten initiierten Strafuntersuchung gar erst fast 1 ½ Jahre danach (beigezogene Akten 1/2012/66 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Urk. 95/4 und 95/6). Dass sich die Polizisten deshalb an Einiges nicht mehr erinnern konnten, erscheint damit – entgegen dem Verteidiger – nicht als ein "Ausweichen", sondern als ein ehrliches Eingeständnis. Wenn Polizeibeamte weit über ein Jahr nach einem – vermutungsweise nicht übermässig aussergewöhnlichen – Vorfall anlässlich einer Patrouillenfahrt auf einer Autobahn dieses Ereignis nicht mehr im Detail präsent haben bzw. für Aussagen dazu auf den damals erstellten Rapport zurückgreifen müssen, ist dies absolut verständlich. 3.1.4. Im Sinne der Vorinstanz (Urk. 70 S. 15) sind sodann die vom Verteidiger monierte Unterschiede in den Aussagen der beiden Beamten vorab damit zu erklären, dass C._____ als Fahrer und D._____ als Beifahrer im Einsatz standen: So ist naheliegend, dass C._____ das Fahrzeug des Beschuldigten als erster im Rückspiegel wahrgenommen hat und D._____ erst, als dieses am– zivilen – Polizeifahrzeug vorbei gefahren war. Zwanglos ist aufgrund der authentisch und plausibel wirkenden Aussagen der beiden Beamten von Folgendem auszugehen
- 8 - (Urk. 28/2 und 28/3 sowie Urk. 95/4 und 95/6): Auf der mittleren Spur fahrend, wurde C._____ im Rückspiegel auf das Auto des Beschuldigten aufmerksam, weil dieses nach seinem – C._____s – Empfinden einerseits zu schnell war und andererseits einen zu kleinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Dieses vorausfahrende Fahrzeug wechselte dann auf den mittleren Fahrstreifen hinter das Polizeiauto, worauf der Beschuldigte diese beiden Fahrzeuge überholte. D._____ nahm dann das Fahrzeug des Beschuldigten – möglicherweise durch C._____ darauf hingewiesen – ebenfalls wahr, und man kam überein, die Videoaufzeichnung zu starten. 3.1.5. Es ist logisch, dass all das vor dem Zeitpunkt geschah, in welchem die Aufzeichnung einsetzt, wo sich das Polizeifahrzeug bereits auf der linken Spur und hinter einem BMW befindet. Woher der Verteidiger die Gewissheit nimmt, dass sich diese beiden Fahrzeuge schon seit 827 Metern auf dieser zweiten Überholspur befunden haben müssten und demnach nicht überholt werden konnten (Urk. 58 S. 6/7; Urk. 117 S. 5), ist nicht ersichtlich. Niemand hätte Solches ausgesagt bzw. die Aussagen der beiden Polizisten belegen gerade das Gegenteil. Dass die beiden Beamten nichts über die – vom Verteidiger behauptete – vorgängige "Verfolgung" des BMW durch die Polizisten berichtet haben (Urk. 58 S. 7; Urk. 117 S. 4 f.), ist schliesslich insofern nicht weiter bemerkenswert, als dies mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen nichts zu tun hat. 3.1.6. Es steht damit fest, dass das dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Fahrverhalten demjenigen entspricht, das auf der CD gemäss Urk. 2 dokumentiert ist. Daher ist weder die Einholung eines graphologischen Gutachtens noch ein Augenschein am mobilen Abspielgerät mit Filmsequenz erforderlich. 3.2. Soweit die Vorinstanz im Sinne des entsprechenden Anklagevorwurfs davon ausgeht, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug eine bestimmte Zeit lang mit einem Abstand von lediglich 20 Metern gefolgt ist (Urk. 70 S. 19/20), wird das vom Verteidiger nicht – jedenfalls nicht substantiiert – bestritten (Urk. 72 S. 12; Urk. 104 S. 4; Urk. 117 S. 9, 10, 11). Der Vorwurf ent-
- 9 spricht denn auch den Feststellungen im Gutachten (Urk. 26 S. 4) und kann anhand der Aufzeichnung problemlos nachvollzogen werden: Das Fahrzeug des Beschuldigten fährt im Zeitbereich 13:50:41 bis 13:50:45 auf das vorausfahrende helle Fahrzeug auf und bremst ab (vgl. Urk. 99 S. 2, 4 und Urk. 115 S. 7 f.). Dann ist der knappste Abstand erreicht, der anschliessend bis 13:50:51 (in der Aufzeichnung fälschlicherweise als "52" angezeigt; vgl. dazu Urk. 26 S. 5 Ziff. 4.4.2) einigermassen konstant beibehalten wird. Auf dem Bild 29 der Aufzeichnung (bei 13:50:45; im Gutachten auf S. 4 abgedruckt) ist zu erkennen, dass sich das Auto des Beschuldigten und jenes vor ihm beide auf einer weissen Linie befinden. Die Linien messen – davon gehen das Gutachten und der Verteidiger übereinstimmend aus – je 6 Meter und der Abstand dazwischen 12 Meter. Angesichts der Positionen der beiden Fahrzeuge im je vorderen Bereich der Linien beträgt der Abstand deshalb zunächst einmal 12 Meter (Abstand zwischen den beiden Linien). Sodann ist zu erkennen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten mit der Vorderachse tendenziell bereits im Bereich zwischen den Linien befindet, währenddem das vordere Fahrzeug die Hinterachse ungefähr in der Mitte der Linie hat (vgl. auch die vergrösserte Version des Bildes 29 im Anhang von Urk. 26). Wenn der Gutachter inkl. Unsicherheitsmarge zu den 12 Metern nochmals 8 Meter dazurechnet, so erscheint dies deshalb als recht grosszügig, ist aber zugunsten des Beschuldigten so zu übernehmen. Der Visionierung der Aufzeichnung, dem ergänzenden Gutachten (Urk. 99 S. 4) und den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 115 S. 11) lässt sich schliesslich entnehmen, dass der Beschuldigten diesen knappsten Abstand während 6 Sekunden und über eine Strecke von 194 Meter eingehalten hat. 3.3. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der Beschuldigte während dieser Phase des knappsten Abstands – wobei dort noch vom Zeitraum 13:50:41 bis 13:50:52 gesprochen wurde – eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 128,6 km/h eingehalten habe (Urk. 70 S. 20; vgl. auch S. 12 und S. 18/19). 3.3.1. Bei der Berechnung, auf welche sich die Vorinstanz dabei stützte, ist jedoch dem Gutachter ein erheblicher Fehler unterlaufen. Jedenfalls korrigierte er seine
- 10 - Feststellungen gegenüber der Berufungsinstanz dahingehend, als die Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten in der betreffenden Phase – nun auf den Zeitraum von 13:50:45 bis 13:50:51 bezogen – richtigerweise 116,4 km/h betragen habe (Urk. 99 Beilage 1; Urk. 115 S. 11 f.). Ebenfalls im Sinne des Gutachtens ist hievon noch eine Unsicherheitsmarge von 3 km/h abzuziehen, woraus schliesslich eine relevante Durchschnittsgeschwindigkeit von 113,4 km/h resultiert (Urk. 104 S. 4 oben und Urk. 99 S. 4 oben; Urk. 115 S. 11 f.). Dieser Wert erscheint nicht zuletzt darum als plausibel, weil er – grosso modo – ungefähr auch den Berechnungen entspricht, welche der Verteidiger in seiner Berufungserklärung anstellt (Urk. 72 S. 8). In seiner Stellungnahme zum ergänzenden Gutachten bestreitet der Verteidiger diesen Wert denn auch nicht mehr substantiiert, ausser dass er – wie die Vorinstanz (Urk. 70 S. 18/19) – fälschlicherweise die Meinung vertritt, es müsse der bei einer Nachfahrmessung vorgeschriebene Abzug von 8 % (Art. 8 Abs. 1 lit. h VSKV und Anhang 1 dazu; Urk. 104 S. 4) bzw. von 15 % (Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV; Urk. 117 S. 8) vorgenommen werden. Der Gutachter hat die Geschwindigkeit jedoch nicht anhand der Nachfahrmessung ermittelt, sondern anhand von optischen Anhaltspunkten (Urk. 99 S. 4; Urk. 115 S. 12), weshalb keine Sicherheitsabzüge gemacht werden müssen. Wenn der Verteidiger schliesslich weiter schreibt, der vom Gutachter neu bemessene Wert sei "nicht ganz" korrekt, und dafür auf "nachfolgende" Ausführungen verweist (a.a.O.), so ist nicht zu erkennen, was er damit sagen will: In den betreffenden Erörterungen befasst er sich nämlich nirgends mehr mit der in diesem Zusammenhang massgeblichen Phase des knappsten Abstands zwischen 13:50:45 und 13:15:51 (Urk. 104 S. 4 ff.). 3.3.2. Es steht demnach fest, dass der Beschuldigte, als er während 6 Sekunden dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 20 Metern folgte, eine Geschwindigkeit von 113,4 km/h einhielt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Einholung eines verkehrstechnischen sowie eines kinetischen Gutachtens. 3.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, gemäss dem (ersten) Gutachten über die gesamte gemessene Zeit eine Durchschnitts-
- 11 geschwindigkeit von 130,8 km/h eingehalten zu haben, wobei auch die Spitzengeschwindigkeit bereinigt nie über 140 km/h gelegen habe (Urk. 70 S. 19, 20, 23). 3.4.1. Wie gesehen, ist dem Gutachter bei der Ermittlung der Geschwindigkeit im ersten Gutachten ein Fehler unterlaufen. Entsprechend korrigierte er die ursprünglich errechnete durchschnittliche Geschwindigkeit über die gesamte Strecke von 138,3 (± 3) km/h auf 132,8 (± 3) km/h (Urk. 26 S. 3 und Urk. 99 S. 3). Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb schon sicher einmal nicht von einer höheren Durchschnittsgeschwindigkeit als 129,8 km/h auszugehen (132,8 km/h - 3 km/h). 3.4.2. Für die Frage, um wieviel ein Automobilist die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, ist indessen nicht eine Durchschnittsgeschwindigkeit, sondern vielmehr die Höchstgeschwindigkeit massgeblich, welche ihm nachgewiesen werden kann. Damit sind auch die komplizierten Berechnungen des Verteidigers in Urk. 104 S. 5 ff. nicht von Belang. 3.4.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, eine Spitzengeschwindigkeit von "über 140 km/h" erreicht zu haben (Anklageschrift S. 3). Um dem Anklageprinzip Genüge zu tun, kann daraus aber zugunsten des Beschuldigten jedenfalls nur der Vorwurf abgeleitet werden, (genau) 140 km/h gefahren zu sein. 3.4.4. Aus den (neuen) Berechnungen des Gutachters ergibt sich, dass der Beschuldigte in den beiden Phasen nach 13:50:40 sowie nach 13:50:55 eine Geschwindigkeit von um/über 140 km/h erreicht haben dürfte (Urk. 99 Beilage 1). Das lässt sich anhand der Aufzeichnung problemlos nachvollziehen in jener Phase, in welcher der Beschuldigte nach dem Überholen des auf die mittlere Spur ausgewichenen hellen Fahrzeugs wieder beschleunigt: Im Bild 504 befindet sich das Fahrzeug des Beschuldigten auf einer weissen Linie, wobei diese nach der Hinterachse bzw. unter dem Heck gerade sichtbar wird. Im Bild 618 befindet sich das Fahrzeug 10 Linien und 10 Zwischenräume später wieder in einer selben Position auf der Höhe einer weissen Linie. Für diese 180 Meter (10x6 Meter plus 10x12 Meter) benötigte der Beschuldigte demnach 114 Bilder bzw. 4560 ms
- 12 - (1 Bild entspricht 40 ms: Urk. 99 S. 1) bzw. 4,56 Sekunden. Wer 180 Meter in 4,56 Sekunden zurücklegt, tut dies mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h. Wie dies der Gutachter auch festhält, ist dem Beschuldigten dabei ein Ungenauigkeitsabzug von 3 km/h zu gewähren. Daraus resultieren massgebliche 139 km/h. Wenn der Verteidiger ausführt, man könne die Geschwindigkeit nicht mit "Streifen zählen" bestimmen (Urk. 117 S. 9 und Prot. II S. 17), ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter dies anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht bestätigte (Urk. 115 S. 16). Zudem sind die Einzelbilder in dieser letzten Phase der Aufzeichnung deutlicher und verfügen über eine bessere Auflösung, da das Polizeifahrzeug sich näher beim inkriminierten dunklen Fahrzeug des Beschuldigten befindet. Es steht damit fest, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritten hat. 3.5. In sachverhaltlicher Hinsicht ist damit einerseits erstellt, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug während 6 Sekunden und über eine Distanz von 194 Metern bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 113,4 km/h mit einem Abstand von 20 Metern gefolgt ist. Andererseits hat er im ganzen Beobachtungszeitraum die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mindestens einmal um 19 km/h überschritten, konkret in jener Phase, als er nach dem Überholen des auf die mittlere Spur gewechselten hellen Fahrzeugs wieder beschleunigt hat. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die Fahrweise des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG gewürdigt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug während einer Strecke von rund 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 128,6 km/h in einem Abstand von 20 Metern gefolgt sei (Urk. 70 S. 22). 4.1.1. Wie gesehen, ist der massgebliche Sachverhalt jedoch anders (Erw. 3.5. vorstehend) und relativiert sich entsprechend der Vorwurf an den Beschuldigten.
- 13 - 4.1.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 90 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG richtig umrissen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 70 S. 20-22). Vorliegend von Relevanz ist insbesondere, dass praxisgemäss bei Einhaltung eines Abstands von einem "halben Tacho" ein genügender Abstand angenommen und bei Unterschreitung eines Abstands von einem Sechstel der gefahrenen Geschwindigkeit bzw. von 0,6 Sekunden von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen wird. Im Zwischenbereich liegt entsprechend im Regelfall eine einfache Verkehrsregelverletzung vor (vgl. dazu nur etwa BGE 131 IV 133 E. 3 m.Hw.). 4.1.3. Der vorliegend vom Beschuldigten bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 113,4 km/h eingehaltene Abstand von 20 Metern entspricht einem 5,67-tel der gefahrenen Geschwindigkeit und mithin einem Abstand von 0,63 Sekunden. Dies liegt im Sinne der genannten Faustregel ganz knapp nicht mehr im Bereich, in welchem grundsätzlich von einer groben Verkehrsregelverletzung gesprochen werden muss. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber ohnehin nicht schematisch, sondern im Einzelfall aufgrund der gegebenen Situation. 4.1.4. Im Sinne der zutreffenden Kritik der Verteidigung (Urk. 72 S. 13-15; Urk. 117 S. 12) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 22) wirken sich die konkreten Umstände indessen nicht entscheidend zulasten des Beschuldigten aus: Zunächst war Tag (13.50 Uhr), schönes Wetter und trocken. Zwar mag an jenem 5. Januar die Sonne im Sinne der Anklage "winterlich tief" gestanden haben. Dass sie aber entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (wohl: besonders) kräftig geschienen und geblendet hätte, wäre auf der Aufzeichnung nicht zu erkennen (und überdies auch nicht in der Anklage aufgeführt). Auch wenn die Sonne anfangs Januar gegen 14 Uhr offensichtlich nicht mehr im Zenit steht, kann gleichwohl noch nicht von einer "tiefstehenden" (und damit blendenden) Sonne gesprochen werden. Das lässt sich auch am Schattenwurf der auf der Aufzeichnung zu erkennenden Fahrzeuge feststellen; es sind keine "langen Schatten" zu sehen, wie sie typischerweise am Morgen oder gegen Abend entstehen. Auch sonst könnte aus dem Video nicht abgeleitet werden, dass die
- 14 - Sonne "zwischenzeitlich stark geblendet" habe: Der Lichtreflex z.B. auf Bild 140 (in Urk. 99 S. 4 unten abgedruckt) betrifft offensichtlich die Kamera im Polizeifahrzeug und ist durch eine Kombination der an deren Standort herrschenden Parameter beeinflusst, woraus jedenfalls nicht geschlossen werden kann, dass auch der Beschuldigte und andere Verkehrsteilnehmer einem gleichen Reflex ausgesetzt gewesen sein müssen. Wenn die Vorinstanz sodann von einem "regen Verkehrsaufkommen" spricht, "welches Spurwechsel erschwerte", so muss vorab wiederum darauf verwiesen werden, dass in der Anklage lediglich von "lockerem Verkehr" die Rede ist. So oder anders war der Verkehr – wie auf der Aufzeichnung ersichtlich ist – aber jedenfalls nicht so, dass daraus per se ein erhöhtes Gefährdungspotential abzuleiten wäre. 4.1.5. Das Verhalten des Beschuldigten, der bei einem Tempo von 113,4 km/h über knapp 200 Meter einem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 20 Metern folgte, ist damit – auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände bzw. des Einzelfalls und in Beachtung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' – (knapp) nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu würdigen (so auch die Anklagebehörde: Urk. 118 S. 3). Entsprechend ist er von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.1.6. Dass er sich demgegenüber einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat, indem er den erforderlichen Abstand eines "halben Tachos" – also 56.7 Meter – bei weitem nicht eingehalten hat, bedarf keiner zusätzlichen Erläuterungen und ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 117 S. 13) – ohne Weiteres von der Anklage umfasst (vgl. Urk. 44 S. 2). Objektiv ist der Tatbestand offensichtlich erfüllt, und in subjektiver Hinsicht kann angesichts der Fahrweise des Beschuldigten, der das vorausfahrende Fahrzeug gleichsam "wegscheuchte", kein Zweifel daran bestehen, dass er den gebotenen Abstand vorsätzlich unterschritten hat. Von einem sozialadäquaten Verhalten (Urk. 117 S. 13 und Prot. II S. 17) kann vor diesem Hintergrund keineswegs mehr gesprochen werden.
- 15 - 4.2. Hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Spitzengeschwindigkeit, welche "bereinigt nie höher als knapp 140 km/h" betragen habe (Urk. 70 S. 23), hat die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gesprochen. 4.2.1. Auch hier hat die Vorinstanz die einschlägigen rechtlichen Grundsätze richtig dargestellt. Entscheidend ist hier namentlich, dass das Bundesgericht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h um mindestens 35 km/h ungeachtet der konkreten Umstände davon ausgeht, dass eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG vorliegt (Urk. 70 S. 23). 4.2.2. Der Beschuldigte hat bei guten äusseren Bedingungen und jedenfalls nicht dichtem Verkehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritten. Damit hat er sich offensichtlich einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gemacht. Der Grenzwert für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist dagegen um einiges nicht erreicht. 4.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte damit vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freizusprechen. Dagegen hat wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV ein Schuldspruch zu ergehen. 5. Strafzumessung 5.1. Art. 90 Ziff. 1 aSVG droht als Übertretungstatbestand eine Busse an (Art. 103 StGB). Diese beträgt höchstens Fr. 10'000.–. Zudem hat der Richter für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
- 16 - Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 104 StGB). 5.2. Der Beschuldigte hat bei Tempo 113,4 km/h mit 20 Metern einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, der nur um ganz weniges über dem Grenzwert des "1/6-Tacho" liegt, mithin knapp an der Grenze zur groben Verletzung der Verkehrsregeln. Die objektive Tatschwere wiegt deshalb – innerhalb der einfachen Verkehrsregelverletzung – keineswegs mehr leicht. Das Manöver des Beschuldigten war denn auch durchaus gefahrenträchtig und insbesondere geeignet, andere Verkehrsteilnehmer – in erster Linie den Lenker des vorausfahrenden hellen Fahrzeugs – zu Fehlreaktionen zu verleiten. Immerhin ist aber auch zu beachten, dass das Ganze "nur" 6 Sekunden andauerte und sich über knapp 200 Meter hinzog – auch wenn die Situation nicht durch den Beschuldigten aufgelöst wurde, sondern durch das vorausfahrende Fahrzeug, welches auf die mittlere Fahrspur auswich. Wenn der Beschuldigte ausführt, er sei nicht in Eile gewesen (Urk. 57 S. 2; Urk. 116 S. 5), so erscheint sein Fahrverhalten umso bedenklicher: Wer sich ohne Grund so verhält wie der Beschuldigte – offenbar aus purer Lust am schnell fahren –, gefährdet die Verkehrssicherheit in reichlich leichtfertiger Weise. 5.3. Der Beschuldigte erzielt als Angestellter bei der E._____ AG in … ein monatliches Einkommen bei einem Pensum von 100 % von Fr. 8'000.–, was netto Fr. 6'540.85 entspricht (Urk. 80/2/1-3; Urk. 116 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, keinen Bonus zu erhalten. Seine Ehefrau verdiene monatlich Fr. 300.– bis Fr. 400.– mit Putzen; weitere Einkünfte erziele er nicht. Er habe kein Vermögen und die Hypothekarschulden würden ca. Fr. 1 Mio. betragen (Urk. 116 S. 2 f.). 5.4. Vor diesem Hintergrund erscheint für das Nichtwahren des ausreichenden Abstands eine Einsatzstrafe von Fr. 1'000.– Busse als angemessen. 5.5. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h auf Autobahnen liegt an sich noch im Ordnungsbussenbereich und zöge für sich alleine eine Ordnungsbusse von Fr. 180.– nach sich (Ziff. 303/3d der Bussenliste
- 17 der OBV). Die Ausfällung einer Ordnungsbusse ist vorliegend aber nicht möglich, da dem Beschuldigten mit dem Nichtwahren des ausreichenden Abstands zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist (Art. 2 lit. d OBG). Demzufolge ist für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Busse gemäss Art. 106 StGB auszusprechen, um welche die vorstehende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. 5.6. Gerade auf Autobahnen erscheint eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h noch nicht als sehr gravierend. Eine leichte Straferhöhung reicht daher aus. 5.7. Aus den Täterkomponenten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Vorstrafen hat der Beschuldigte keine (Urk. 71; Urk. 116 S. 3). Eine besondere Strafempfindlichkeit wäre nicht ersichtlich. Reue und Einsicht kann er nicht für sich reklamieren, nachdem er seine Täterschaft in Abrede stellt. 5.8. Gesamthaft ist der Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 1'100.– zu bestrafen. Als Ersatzfreiheitsstrafe ist dafür praxisgemäss eine solche von 11 Tagen festzusetzen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Nötigung, grober (Abstand) und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeit). Von den (Vergehens-) Vorwürfen der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln wird bzw. wurde der Beschuldigte freigesprochen. Es verbleibt ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbin-
- 18 dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Abstand, Geschwindigkeit). 6.1.2. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung vollständig aufzuerlegen. Da lediglich ein (Lebens-)sachverhalt zu untersuchen war, gibt es keine Untersuchungshandlungen, die weggefallen wären, wenn schon von Anfang an nur im Hinblick auf die Tatbestände untersucht worden wäre, derentwegen letztlich ein Schuldspruch erfolgt. 6.1.3. Dagegen sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu einem Teil auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem nun lediglich noch eine Verurteilung wegen eines Übertretungstatbestandes verbleibt. In Gewichtung der betreffenden Anklagevorwürfe sowie des damit verbundenen Bearbeitungsaufwands erscheint angemessen, die vorinstanzlichen Kosten zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln der Gerichtskasse zu überbinden. 6.1.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über Fr. 13'284.– ein (Urk. 59). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Angesichts des Umfanges, der Komplexität sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falles rechtfertigt sich nicht, die Entschädigung nicht (mehr) pauschal festzusetzen. Vielmehr erscheint es angemessen, die Grundgebühr auf Fr. 8'000.– anzusetzen, wobei zusätzlich die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Die um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit pauschal Fr. 5'760.– (inkl. MwSt.). 6.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 19 - 6.2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und obsiegt einzig dahingehend, als er hinsichtlich des Vorwurfs des Nichtwahrens des ausreichenden Abstands nicht wegen grober, sondern wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird. 6.2.2. Das rechtfertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten damit eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zuzusprechen. Die vom Verteidiger im Berufungsverfahren eingereichte Kostennote beläuft sich auf Fr. 12'134.90 (Urk. 114). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Erneut gilt, dass es sich in Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit sowie der Komplexität des vorliegenden Falles bzw. des Berufungsverfahrens nicht aufdrängt, keine Pauschalgebühr zuzusprechen. Diese ist, unter Berücksichtigung, dass primär aufgrund der Berufungserklärung und Berechnungen des Verteidigers festgestellt werden konnte, dass die Geschwindigkeitsermittlungen im ersten Gutachten nicht korrekt waren, was zur Erstattung eines weiteren (Ergänzungs-)Gutachtens führte, auf Fr. 5'000.– (zuzüglich MwSt.) anzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechende, auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung beträgt somit pauschal Fr. 1'820.– (inkl. MwSt.). Im den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung übergebenen Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten für die beiden Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von gesamthaft Fr. 7'560.– zugesprochen (Urk. 119 S. 3). Zählt man die gemäss vorstehenden Erwägungen berechneten Beträge indes zusammen (Fr. 5'760.– plus Fr. 1'820.–), ergibt sich ein Total von Fr. 7'580.– und somit eine Differenz von Fr. 20.–. Art. 83 Abs. 1 StPO ermöglicht es der Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf
- 20 - Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen, wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, den Entscheid zu erläutern oder zu berichtigen. Das Institut der Berichtigung ermöglicht es somit, ein fehlerhaftes Dispositiv zu korrigieren, wobei ein typischer Anwendungsfall der Berichtigung offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler sind (BSK StPO-Stohner, Basel 2011, Art. 83 StPO N 10). In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten somit – in Abweichung vom anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebenen Dispositiv – für die beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von gesamthaft pauschal Fr. 7'580.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 26. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (…) 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bzw. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…) 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 60.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'043.70 Auslagen Vorverfahren Über allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 7. (…) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 21 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird zudem vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'100.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 5. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der Gutachtensergänzung im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 734.40) werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für die beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'580.– zugesprochen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)
- 22 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 4/1/4 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. Juni 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 19. Juni 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 31ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bzw. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 4‘500.–) und einer Busse von Fr. 400.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Über allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 11) 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 aufzuheben. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1. Der Beschuldigte A._____ sei von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 3.1. Der Beschuldigte lässt zunächst auch berufungsweise geltend machen, die bei den Akten liegende Aufzeichnung, auf welcher der Anklagevorwurf gründet, betreffe gar nicht ihn und sein Fahrzeug. Unbestrittenermassen könne auf dem Film kein Fahrzeug i... 3.1.1. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen der Auskunftspersonen und die Einwendungen des Beschuldigten zutreffend abgehandelt, sodass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 5-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Aufgrund der übereinstimmenden, glaubhaften Ausführungen der beiden Polizeibeamten ist auszuschliessen, dass es sich bei der vorliegend aktenkundigen Aufzeichnung nicht um jene handeln könnte, die das Fahrverhalten des Beschuldigten widergibt:... 3.1.3. Wenn der Verteidiger die Aussagen der beiden Polizeibeamten "zerpflückt" und deren Authentizität anzweifelt (Urk. 58 S. 4 ff.; Urk. 117 S. 3 ff.), so ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten über 1 ¼ Jahre nach dem Vorfall befragt worden sind; ... 3.1.4. Im Sinne der Vorinstanz (Urk. 70 S. 15) sind sodann die vom Verteidiger monierte Unterschiede in den Aussagen der beiden Beamten vorab damit zu erklären, dass C._____ als Fahrer und D._____ als Beifahrer im Einsatz standen: So ist naheliegend,... 3.1.5. Es ist logisch, dass all das vor dem Zeitpunkt geschah, in welchem die Aufzeichnung einsetzt, wo sich das Polizeifahrzeug bereits auf der linken Spur und hinter einem BMW befindet. Woher der Verteidiger die Gewissheit nimmt, dass sich diese bei... 3.1.6. Es steht damit fest, dass das dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Fahrverhalten demjenigen entspricht, das auf der CD gemäss Urk. 2 dokumentiert ist. Daher ist weder die Einholung eines graphologischen Gutachtens noch ein A... 3.2. Soweit die Vorinstanz im Sinne des entsprechenden Anklagevorwurfs davon ausgeht, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug eine bestimmte Zeit lang mit einem Abstand von lediglich 20 Metern gefolgt ist (Urk. 70 S. 19/20), wird das vom ... 3.3. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der Beschuldigte während dieser Phase des knappsten Abstands – wobei dort noch vom Zeitraum 13:50:41 bis 13:50:52 gesprochen wurde – eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 128,6 km/h eingehalten hab... 3.3.1. Bei der Berechnung, auf welche sich die Vorinstanz dabei stützte, ist jedoch dem Gutachter ein erheblicher Fehler unterlaufen. Jedenfalls korrigierte er seine Feststellungen gegenüber der Berufungsinstanz dahingehend, als die Durchschnittsgesch... 3.3.2. Es steht demnach fest, dass der Beschuldigte, als er während 6 Sekunden dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 20 Metern folgte, eine Geschwindigkeit von 113,4 km/h einhielt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vorstehenden Er... 3.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, gemäss dem (ersten) Gutachten über die gesamte gemessene Zeit eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 130,8 km/h eingehalten zu haben, wobei auch die Spitzengeschwindigkeit bereinigt n... 3.4.1. Wie gesehen, ist dem Gutachter bei der Ermittlung der Geschwindigkeit im ersten Gutachten ein Fehler unterlaufen. Entsprechend korrigierte er die ursprünglich errechnete durchschnittliche Geschwindigkeit über die gesamte Strecke von 138,3 (± 3... 3.4.2. Für die Frage, um wieviel ein Automobilist die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, ist indessen nicht eine Durchschnittsgeschwindigkeit, sondern vielmehr die Höchstgeschwindigkeit massgeblich, welche ihm nachgewiesen werden kann... 3.4.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, eine Spitzengeschwindigkeit von "über 140 km/h" erreicht zu haben (Anklageschrift S. 3). Um dem Anklageprinzip Genüge zu tun, kann daraus aber zugunsten des Beschuldigten jedenfalls nur de... 3.4.4. Aus den (neuen) Berechnungen des Gutachters ergibt sich, dass der Beschuldigte in den beiden Phasen nach 13:50:40 sowie nach 13:50:55 eine Geschwindigkeit von um/über 140 km/h erreicht haben dürfte (Urk. 99 Beilage 1). Das lässt sich anhand d... 3.5. In sachverhaltlicher Hinsicht ist damit einerseits erstellt, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug während 6 Sekunden und über eine Distanz von 194 Metern bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 113,4 km/h mit einem Abstand v... 4.1. Die Vorinstanz hat die Fahrweise des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG gewürdigt. Dabei ist si... 4.1.1. Wie gesehen, ist der massgebliche Sachverhalt jedoch anders (Erw. 3.5. vorstehend) und relativiert sich entsprechend der Vorwurf an den Beschuldigten. 4.1.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 90 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG richtig umrissen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 70 S. 20-22). Vorliegend von Relevanz ist insbesondere, d... 4.1.3. Der vorliegend vom Beschuldigten bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 113,4 km/h eingehaltene Abstand von 20 Metern entspricht einem 5,67-tel der gefahrenen Geschwindigkeit und mithin einem Abstand von 0,63 Sekunden. Dies liegt im ... 4.1.4. Im Sinne der zutreffenden Kritik der Verteidigung (Urk. 72 S. 13-15; Urk. 117 S. 12) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 22) wirken sich die konkreten Umstände indessen nicht entscheidend zulasten des Beschuldigten aus: Zunächst war Tag (1... 4.1.5. Das Verhalten des Beschuldigten, der bei einem Tempo von 113,4 km/h über knapp 200 Meter einem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 20 Metern folgte, ist damit – auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände bzw. des Einzelfalls u... 4.1.6. Dass er sich demgegenüber einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat, indem er den erforderlichen Abstand eines "halben Tachos" – also 56.7 Meter – bei weitem nicht eingehalten hat, bedarf keiner zusätzlichen Erläuterungen u... 4.2. Hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Spitzengeschwindigkeit, welche "bereinigt nie höher als knapp 140 km/h" betragen habe (Urk. 70 S. 23), hat die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Ar... 4.2.1. Auch hier hat die Vorinstanz die einschlägigen rechtlichen Grundsätze richtig dargestellt. Entscheidend ist hier namentlich, dass das Bundesgericht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h um mi... 4.2.2. Der Beschuldigte hat bei guten äusseren Bedingungen und jedenfalls nicht dichtem Verkehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritten. Damit hat er sich offensichtlich einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90... 4.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte damit vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freizusprechen. Dagegen hat wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrs... 5. Strafzumessung 5.1. Art. 90 Ziff. 1 aSVG droht als Übertretungstatbestand eine Busse an (Art. 103 StGB). Diese beträgt höchstens Fr. 10'000.–. Zudem hat der Richter für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens... 5.2. Der Beschuldigte hat bei Tempo 113,4 km/h mit 20 Metern einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, der nur um ganz weniges über dem Grenzwert des "1/6-Tacho" liegt, mithin knapp an der Grenze zur groben Verletzung der Verkehrsregel... 5.3. Der Beschuldigte erzielt als Angestellter bei der E._____ AG in … ein monatliches Einkommen bei einem Pensum von 100 % von Fr. 8'000.–, was netto Fr. 6'540.85 entspricht (Urk. 80/2/1-3; Urk. 116 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der ... 5.4. Vor diesem Hintergrund erscheint für das Nichtwahren des ausreichenden Abstands eine Einsatzstrafe von Fr. 1'000.– Busse als angemessen. 5.5. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h auf Autobahnen liegt an sich noch im Ordnungsbussenbereich und zöge für sich alleine eine Ordnungsbusse von Fr. 180.– nach sich (Ziff. 303/3d der Bussenliste der OBV). Die Ausfäl... 5.6. Gerade auf Autobahnen erscheint eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h noch nicht als sehr gravierend. Eine leichte Straferhöhung reicht daher aus. 5.7. Aus den Täterkomponenten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Vorstrafen hat der Beschuldigte keine (Urk. 71; Urk. 116 S. 3). Eine besondere Strafempfindlichkeit wäre nicht ersichtlich. Reue und Einsicht kann er nicht für sich ... 5.8. Gesamthaft ist der Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 1'100.– zu bestrafen. Als Ersatzfreiheitsstrafe ist dafür praxisgemäss eine solche von 11 Tagen festzusetzen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein-leitung des Verfahr... 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Nötigung, grober (Abstand) und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeit). Von den (Ver-gehens-) Vorwürfen der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln wird bzw. wurde der B... 6.1.2. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten die Kosten der Unter- suchung vollständig aufzuerlegen. Da lediglich ein (Lebens-)sachverhalt zu untersuchen war, gibt es keine Untersuchungshandlungen, die weggefallen wären, wenn schon von Anfang ... 6.1.3. Dagegen sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu einem Teil auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem nun lediglich noch eine Verurteilung wegen eines Übertretungstatbestandes verbleibt. In Gewichtung der betreffenden Anklage... 6.1.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über Fr. 13'284.– ein (Urk. 59). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags un... 6.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und obsiegt einzig dahingehend, als er hinsichtlich des Vorwurfs des Nichtwahrens des ausreichenden Abstands nicht wegen grober, sondern wegen einfacher Verletzung de... 6.2.2. Das rechtfertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten damit eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zuzusprechen. Die vom Verteidiger im Berufungsverfahren eingereichte Kostennote beläuft sich auf Fr. 12'134.90 (Urk. 114). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob ... Im den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung übergebenen Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten für die beiden Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von gesamthaft Fr. 7'560.– zugesprochen (Urk... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 26. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird zudem vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'100.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 5. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichts-kasse genommen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der Gutachtensergänzung im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 734.40) werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für die beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'580.– zugesprochen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32 die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 4/1/4 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.