Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130351-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 19. Februar 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2013 (GG120181)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2012 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (HD), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (ND1), − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ (HD, ND1). 2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil von D._____ (HD) wird eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'456.70 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt; sie werden ihm aber erlassen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2) 1. Das Urteil des BG Zürich vom 21. März 2013 sei mit Ausnahme von dessen Dispositiv-Ziffer 2 vollumfänglich aufzuheben. 2. Herr A._____ sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen, insbesondere a) vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; b) vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; c) vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 3. Alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2013 der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (HD), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (ND1) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB (HD, ND1) schuldig gesprochen. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil von D._____ (HD) wurde eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft, wovon der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt wurde (Urk. 46). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 25. März 2013, der Staatsanwaltschaft am 22. März 2013 und der Privatklägerin am 26. März 2013 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 37, Urk. 38/2-3, Urk. 36). Mit Eingabe vom 3. April 2013 meldete der Verteidiger fristgerecht die Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. August 2013 zugestellt (Urk. 44/2). Mit Eingabe vom 23. August 2013 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 16. September 2013 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2013 wurde mit Einverständnis der Parteien (Urk. 57) das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 58). Die Berufungsbegrün-
- 5 dung erfolgte mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 62). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 14. Januar 2014 auf Vernehmlassung (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. Januar 2014 mit, dass sie angesichts der Tatsache, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt habe, auch auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 65). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung und in seiner Berufungsbegründung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme von dessen Dispositivziffer 2 (Urk. 47 S. 2, Urk. 60 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2013 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Verfahrenseinstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift betreffend HD vorgeworfen, Anfang Januar 2011 zur Privatklägerin B._____ auf Türkisch gesagt zu haben, wenn sie ihn noch einmal anspreche, wenn er Drogen konsumiert habe, werde er sie töten. Mit dieser Aussage habe er der Privatklägerin Angst einjagen und sie davon abhalten wollen, ihn künftig anzusprechen, wenn er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehe (HD 1. Absatz, versuchte Nötigung). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an mehreren Tagen im Jahr 2010 sowie letztmals Anfang Januar 2011 der Privatklägerin auf Türkisch gesagt zu haben, sie dürfe nie wieder heiraten, ansonsten werde er sie oder den neuen Partner töten. Dies habe er getan, um die Privatklägerin davon abzuhalten, sich
- 6 von ihm zu trennen oder im Falle einer Trennung eine neue Beziehung einzugehen (HD 2. Absatz, versuchte Nötigung). Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Morgen des 13. Oktobers 2010 die Privatklägerin willentlich mit der Faust gegen die linke Schulter geschlagen zu haben, was diese geschmerzt habe. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, der Privatklägerin Schmerzen zuzufügen (HD 3. Absatz, Tätlichkeiten). Schliesslich wird ihm vorgeworfen, Mitte Dezember 2010 zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr die Privatklägerin mit der Faust gegen die linke Schulter geschlagen zu haben, was diese geschmerzt habe. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, der Privatklägerin Schmerzen zuzufügen (HD 4. Absatz, Tätlichkeiten). Betreffend ND1 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, an einem Werktag in der ersten Hälfte des Dezember 2010 von seinem damaligen Wohnort aus den Geschädigten C._____ auf dessen Mobiltelefon angerufen und zu diesem auf Türkisch gesagt zu haben, wenn er nicht sofort seine Taxilampe herausrücke, werde er im Geschäft des Geschädigten vorbeikommen und ihn dort vor den Augen aller Mitarbeiter töten. Damit habe er den Geschädigten zwingen wollen, seine Taxilampe auszuhändigen bzw. ihm den Standort der Taxilampe bekannt zu geben, damit er diese selber wieder behändigen könne. Diese Aussage des Beschuldigten habe den Geschädigten verängstigt und diesen dazu bewegt, dem Beschuldigten den Ort bekannt zu geben, an dem er die Taxilampe versteckt gehabt habe, damit der Beschuldigte diese wieder behändigen konnte (ND1 1. Absatz, Nötigung). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. Dezember 2010, ca. 12.00 Uhr, im Esszimmer seines damaligen Wohnorts den Geschädigten C._____ willentlich mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dem Geschädigten Schmerzen zuzuführen (ND1 2. Absatz, Tätlichkeiten).
- 7 - 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Einzig bezüglich der Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin ging sie von der für den Beschuldigten günstigeren Version aus, wonach er die Privatklägerin gegen die Schulter gestossen habe (Urk. 46 S. 11). 3. Der Beschuldigte beantragt hingegen einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47 S. 1, Urk. 60 S. 2). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 5 f.). Auch zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen und der Verwertbarkeit der Aussagen hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 4 und S. 6). Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin ein dahingehendes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, dass ein Schuldspruch die von ihr erwirkten Gewaltschutzmassnahmen bekräftigen oder ihre Trennungsabsichten unterstützen würde, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 47 S. 2 f., Urk. 60 S. 3). Dies allein genügt jedoch nicht, um an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, zumal sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte (Urk. 7/2 S. 2). Ausserdem wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, sondern kommt diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Der eingeklagte Sachverhalt beruht nebst den Aussagen des Beschuldigten auf den Aussagen der Privatklägerin B._____ (damalige Ehefrau des Beschuldigten) und des Geschädigten C._____ (Sohn des Beschuldigten), welche im vo-
- 8 rinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben wurden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 3.1. Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen versuchten Nötigungen bzw. Drohungen gegenüber der Privatklägerin betrifft, so bestritt er diese am 9. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, nie zu Hause Drogen konsumiert zu haben und führte aus, die Privatklägerin habe ihn bedroht. Sie habe ihm am Telefon gesagt, wenn sie das wolle, dann sei er in fünf Minuten tot. Die Privatklägerin habe sich entschieden, die Ehe zu beenden. Am 17. Januar habe sie ihm gesagt, er müsse das Haus verlassen. Sie habe ihn immer provoziert mit Bemerkungen wie, dass sie heiraten oder vor Gericht gehen wolle (Urk. 6/2 S. 2). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2012 führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin könne ihn nicht vor die Türe stellen und am nächsten Tag mit jemand anderem am Arm herumlaufen. Es sei keine Drohung (Urk. 6/3 S. 2 f.). Vor Vorinstanz führte er sodann am 1. November 2012 aus, es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin mit dem Tod bedroht habe. Er habe ihr gesagt, dass er es nicht akzeptieren werde, dass man ihn wie ein Stück Lumpen auf die Strasse stelle. Er habe lediglich gesagt, man solle ihn nicht provozieren. Sein Sohn und die Privatklägerin seien ihm gegenüber mehr und mehr arrogant und hochnäsig geworden (Urk. 28 S. 3). In einer weiteren Verhandlung vor Vorinstanz am 20. März 2013 führte er aus, die Privatklägerin habe sich ständig rächen wollen und versucht, ihn zu provozieren. Diesbezüglich habe er in der letzten Verhandlung von Drohung gesprochen, aber das sei nicht als Drohung gemeint gewesen. Er habe ihr damals gesagt, dass er sie ruinieren werde. Er habe das nicht als eigentliche Drohung gemeint (Urk. 36 S. 3). Die Privatklägerin hingegen machte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2011 geltend, der Beschuldigte habe ihr einmal gesagt, sie solle ihn nicht ansprechen, wenn er Drogen konsumiert habe. Er sei dann in der Lage sie zu töten (Urk. 7/1 S. 7). Dies habe er ihr schon oftmals gesagt, letztmals ver-
- 9 mutlich Anfang Januar 2011. Er habe wiederholt diese Morddrohungen ausgesprochen. Auch habe er ihr gesagt, dass sie nie wieder heiraten dürfe. Er würde sie oder ihren neuen Partner töten. Das habe er mehrmals gesagt (Urk. 7/1 S. 10). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie am 10. Juli 2012 die Drohungen, die der Beschuldigte ausgesprochen habe. Sie fügte an, er habe gesagt: "Ein Schuss, dann bist du erledigt." Sie habe Angst und traue sich nicht, eine männliche Person zu grüssen, wenn sie zum Beispiel einen Kaffee trinken gehe. Sie mache sich heute deswegen immer noch Sorgen und habe Angst (Urk. 7/2 S. 4). Der Geschädigte C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2011 aus, wenn der Beschuldigte Drogen konsumiere, werde er meistens aggressiv. Er wolle dann in Ruhe gelassen werden und sage so Sachen wie: "Verpisst euch." Der Geschädigte erwähnte auch, dass ihn seine Mutter, die Privatklägerin, davor gewarnt habe, den Beschuldigten anzusprechen, wenn er im Drogenrausch sei (Urk. 7/3 S. 5). Es fällt auf, dass der Beschuldigte in den Befragungen oft nicht auf die konkreten Fragen einging, sondern ausweichend antwortete, indem er von den familiären Problemen und der von der Privatklägerin gewünschten Scheidung sprach. Weiter versuchte er, die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen, indem er ihr Rachegelüste und Provokation unterstellte. Ein solches Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es ist durchaus erkennbar, dass er sich von der Privatklägerin nichts bieten lassen wollte und er es nicht dulden würde, sie mit einem anderen Mann zu sehen. Diese Umstände und die Tatsache, dass auch der Geschädigte C._____ vom aggressiven Verhalten des Beschuldigten sprach, wenn dieser Drogen konsumiert hatte, untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Sodann spricht die Warnung der Privatklägerin an den Geschädigten, dass er den Beschuldigten nicht ansprechen solle, wenn er im Drogenrausch sei, dafür, dass sie damit einschlägige Erfahrung - wie eben bedroht zu werden - gemacht hatte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 3, Urk. 60 S. 3) ist die Vorinstanz zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ausgegangen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ernstliche Nachteile androhte, indem er
- 10 ihr drohte, sie bzw. sie oder den neuen Partner zu töten. Indem er anfügte, die Drohung würde verwirklicht werden, wenn sie ihn nochmals anspreche, wenn er Drogen konsumiert habe bzw. wenn sie wieder heiraten würde, wollte er sie dazu nötigen, genau dies zu unterlassen. Davon, dass drohende Äusserungen fast zur täglichen (gegenseitigen) Gesprächskultur der Privatklägerin und des Beschuldigten gehört hätten und daher nicht ernst gemeint und auch nicht ernst genommen worden seien, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 47 S. 4, Urk. 60 S. 3 f.), kann nicht ausgegangen werden. So führte die Privatklägerin doch aus, dass die sechs Jahre zuvor die Hölle gewesen seien, sie Angst habe und sich nicht getraue, eine männliche Person zu grüssen und sie ohne Angst zur Arbeit gehen können möchte (Urk. 7/2 S. 3 f.). Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss HD 1. und 2. Absatz rechtsgenügend erstellt. 3.2. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin bestritt der Beschuldigte am 9. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft, sie mit der Faust geschlagen zu haben. Er räumte aber ein, sie vielleicht mit den Händen an der Schulter etwas weggestossen zu haben und ergänzte, sie hingegen habe ihn schon ein paar Mal mit dem Messer bedroht. Es sei einmal passiert, dass er sie an der Schulter weggestossen habe, sonst nie. Auf Vorhalt der Aussage seines Sohnes C._____, wonach dieser aus dem Augenwinkel gesehen habe, wie er am 15. Dezember 2010 die Privatklägerin gegen die linke Schulter geschlagen habe, führte er aus, sein Sohn habe auch gewollt, dass er raus gehe. Das sei keine richtige Schlägerei gewesen. Er habe sie weggestossen, so "geh weg von mir" (Urk. 6/2 S. 2 ff.). Auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2012 bestritt er die Faustschläge. Er führte aus, er habe sie nur gestossen, weil sie ihn provoziert und beleidigt habe. Er habe ihr gesagt, sie solle weggehen und sie habe weitergeredet, deshalb habe er sie weggestossen. Sodann wiederholte er, dass sie ihn schon dreimal mit dem Messer bedroht habe. Es stimme, dass er sie einmal weggestossen habe, aber nicht so hart, dass sie Schmerzen gehabt habe (Urk. 6/3 S. 6).
- 11 - Die Privatklägerin führte hingegen in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2011 aus, an einem Tag Mitte Dezember 2010, zwischen 17.15 oder 17.30 Uhr, habe sie vom Beschuldigten die Rückzahlung eines Rechnungsbetrags gefordert. Er habe sie angeschrien und gesagt, dass er kein Geld habe und nicht bezahlen könne. Dann habe er die Fernbedienung des Fernsehers gegen den Glastisch geschlagen und alles, was auf dem Tisch gewesen sei, auf den Boden geschleudert. Danach sei er zu ihr gekommen und habe sie mit der Faust gegen ihre linke Schulter geschlagen. Sie sei dann in das Zimmer ihres ältesten Sohnes gerannt. Der sei bereits im Zimmer gewesen, und gemeinsam hätten sie sich dann gegen diese (gemeint wohl: die Türe) gestemmt, damit der Beschuldigte nicht in das Zimmer ihres Sohnes habe eindringen können. Er habe dann noch in einige Zimmertüren geschlagen und sei in die Küche gegangen (Urk. 7/1 S. 5 ff.). Am 13. Oktober 2010 hätten sie an ein Hochzeitsfest in Frankreich fahren wollen. Aber der Beschuldigte sei im Drogenrausch gewesen und habe schlafen müssen. Sie habe ihn gebeten, aufzustehen. Er sei "verrückt" geworden und habe alles vom Frühstückstisch heruntergeschlagen. Als sie davongerannt sei, habe er sie wieder mit der Faust gegen ihre linke Schulter geschlagen. Ihr ältester Sohn habe dann geschlichtet (Urk. 7/1 S. 7). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin am 10. Juli 2012 zuerst zwar aus, der Beschuldigte habe sie im Dezember 2010 nicht erwischt, bestätigte dann aber, dass ihre Aussagen bei der Polizei, wonach er sie geschlagen habe, richtig seien. Er habe sie beim Oberarm an die Schulter geschlagen und es habe einen dunkelblauen Fleck gegeben. Beim Vorfall im Oktober 2010 hätten sie an eine Hochzeit in Frankreich gehen wollen. Er habe alles, was auf dem Frühstückstisch gestanden sei, auf den Boden geschmissen. Sie glaube, er habe sie wieder geschlagen. Sodann bestätigte sie ihre bei der Polizei gemachte Aussagen, wonach er sie gegen die Schulter geschlagen habe und sie davongerannt seien (Urk. 7/2 S. 5 f.). Der Geschädigte C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2011 aus, er habe einmal beobachtet, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe. Dies sei um dieselbe Zeit gewesen, als er vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe Sachen herumgeworfen und die Privatklägerin gegen die linke Schulter geschlagen. Er wisse nicht,
- 12 wie genau der Beschuldigte geschlagen habe. Er sei gerade auf dem Weg in die Küche gewesen und habe es nur aus den Augenwinkeln gesehen. Direkt danach sei seine Mutter in sein Zimmer gerannt und sie hätten zusammen die Türe verbarrikadiert, damit der Beschuldigte nicht in sein Zimmer habe kommen können. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass es das zweite Mal gewesen sei, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei. An den Vorfall im Oktober 2010 könne er sich nicht erinnern (Urk. 7/3 S. 9 f.). Bei der Staatsanwaltschaft erinnerte sich der Geschädigte am 10. Juli 2012 nicht mehr daran, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe. Er wusste aber noch, dass er sie beim Vorfall im Dezember 2010 "weggeschupft" habe (Urk. 7/4 S. 5). Auch auf diese Vorwürfe reagierte der Beschuldigte mit ausweichenden Antworten und Anschuldigungen sowie Schuldzuweisungen an die Privatklägerin, was seine Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen. Er gestand jedoch ein, die Privatklägerin einmal gestossen zu haben. Die Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten bei der Polizei stimmen in vielen Details überein. Sie vermochten sich bei der Staatsanwaltschaft zwar beide nicht mehr so gut erinnern, was aber fast 1 ½ Jahre nach der ersten Einvernahme nicht erstaunt. Was den Vorfall im Dezember 2010 betrifft, so sah entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 4 f., Urk. 60 S. 4) - auch der Geschädigte gemäss seinen Aussagen bei der Polizei, wie die Privatklägerin vom Beschuldigten geschlagen wurde. Da er dies nur aus den Augenwinkeln sah und den Schlag nicht genau umschreiben konnte, kann es auch nur ein Stossen gewesen sein. Er untermauert sodann ihre Aussage, wonach sie sich danach in seinem Zimmer verbarrikadiert hätten. Was den Vorfall im Oktober 2010 betrifft, so erinnerte sich die Privatklägerin an Details und konnte diesen Tag gut im Gedächtnis speichern, da es der Tag eines Hochzeitsfestes war. Auch bezüglich des Vorfalls im Dezember 2010 sind ihre Ausführungen detailreich und lebensnah. Sie erinnerte sich gut an den Streit und dessen Ursache. Gestützt auf diese glaubhaften Aussagen, welche teilweise vom Geschädigten untermauert werden, ist erstellt, dass es zu zwei Vorfällen kam, an welchen der Beschuldigte an der Privatklägerin Tätlichkeiten verübte.
- 13 - Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten, der ein - wenn auch nur einmaliges - Stossen eingestand, und des Geschädigten, der einmal von "Wegschupfen" sprach, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht mit der Faust schlug, sondern gegen ihre Schultern stiess. Dass dies zu einem blauen Fleck führen konnte, ist durchaus nachvollziehbar, kann aber letztlich offen bleiben, da es für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts - wie noch zu zeigen sein wird irrelevant ist. Die Vorinstanz hat den blauen Fleck - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 5) - als "möglich" (vgl. Urk. 46 S. 9), nicht aber als unumstössliche Tatsache erachtet. Zumindest hat der Beschuldigte mit den beiden Stössen in Kauf genommen, der Privatklägerin Schmerzen zuzufügen. Da die Privatklägerin die Stösse als Schläge empfand, ist davon auszugehen, dass sie Schmerzen empfand, was aber für die rechtliche Würdigung ohnehin irrelevant ist. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss HD 3. und 4. Absatz erstellt, mit der Abweichung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht mit der Faust gegen die linke Schulter schlug, sondern dagegen stiess. Bei dieser lediglich geringfügigen Abweichung gegenüber dem angeklagten Sachverhalt ist eine Verurteilung auf der Basis der erhobenen Anklage möglich, ohne dass es einer Ergänzung oder Änderung der Anklage bedarf, zumal keine Abweichung zum eingeklagten Straftatbestand vorliegt. Eine "unzulässige Lückenfüllung", wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 47 S. 6, Urk. 60 S. 4), liegt nicht vor. 3.3. Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigung zum Nachteil des Geschädigten C._____ betrifft, führte der Beschuldigte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2012 aus, dieser Vorwurf sei unglaublich, er erinnere sich nicht. Der Geschädigte habe schon ein paar Mal die Taxilampe versteckt. Einmal habe er sie sogar beim Strassenverkehrsamt abgegeben, weil er gewollt habe, dass er nicht in die Nacht arbeite. Er finde es gut, was der Geschädigte mache, dieser wolle ihn schützen (Urk. 6/2 S. 3 f.). Am 19. Juli 2012 machte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft geltend, der Geschädigte sei von der Privatklägerin beeinflusst worden und deshalb parteiisch. Er wolle aber
- 14 nichts gegen ihn sagen, mit der Zeit werde er seine Fehler einsehen. Der Geschädigte sei auch straffällig geworden, er wolle aber nicht davon reden. Er führte weiter aus, es stimme, dass er den Geschädigten angerufen habe und die Lampe hätte haben wollen. Das andere stimme nicht, das mit dem Töten. Er sei ja nicht eine Person, die, wenn sie jemanden töten wollte, dies vor allen Leuten machen würde. Er habe das mit dem an den Arbeitsplatz zu gehen nur gesagt, um Druck zu machen, damit er sagen würde, wo die Lampe sei, damit er gar nicht hingehen müsse (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Vor Vorinstanz führte er am 1. November 2012 sodann aus, ob er denn ein derart grosser Trottel sei oder ein derart grosser Ignorant, dass er zu seinem Sohn sagen könnte, er solle ihm die Schilder geben oder sonst komme er und bringe ihn um. Sie habe ihn daran hindern wollen, dass er zur Arbeit fahre. Deshalb hätten sie die Lampe demontiert. Daraufhin habe er gesagt, dass sie diese zurückbringen sollten. Er habe doch ein Anrecht darauf, die Rückgabe zu verlangen (Urk. 28 S. 5). Der Geschädigte C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2011 hingegen aus, er habe mehrmals versucht, den Beschuldigten vom Taxifahren abzuhalten. Durch das Taxifahren komme dieser auch mit den Personen aus dem Drogenmilieu zusammen. Da habe er den "Guener" versteckt. Vielleicht zwei- oder dreimal habe er das gemacht. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er zu ihm ins Geschäft komme. Er solle ihm sagen, wo die Sachen seien, ansonsten würde er vorbeikommen und ihn vor aller Leuten Augen umbringen. Da habe er sage müssen, wo die Sachen seien, sonst wäre das nicht gut herausgekommen. Es stimme, dass er vom Beschuldigten am Telefon bedroht worden sei. Er würde dem Beschuldigten zutrauen, die Todesdrohung ihm gegenüber auszuführen, wenn er Drogen konsumiert habe. In diesem Moment habe er Angst gehabt, dass der Beschuldigte dies auch wirklich machen würde. Aus diesem Grund habe er ihm verraten, wo er die Sachen versteckt gehabt habe (Urk. 7/3 S. 7 f.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Geschädigte am 10. Juli 2012 den Vorfall. Es sei eine schwierige Situation für ihn gewesen. Er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte etwas tun würde. Einerseits sei er sein Vater, andererseits nehme er eben Drogen. Er bestätigte, sich wegen diesen Aussagen Sorgen gemacht zu haben. Aus diesem Grund habe er dem Beschuldigten
- 15 dann immer gesagt, wo die Taxilampen seien. Er habe die Taxilampen zurückgegeben, weil er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm etwas antue (Urk. 7/4 S. 4 f.). Aus den Einvernahmen des Beschuldigten ergibt sich, dass der Geschädigte ihm die Taxilampe weggenommen hatte, er diesen telefonisch aufforderte, ihm diese zurückzugeben, und er gesagt hatte, er werde beim Geschädigten im Geschäft vorbeikommen. Er bestreitet einzig, dem Geschädigten angedroht zu haben, ihn zu töten. Gestützt auf die Aussagen des Geschädigten ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte die Todesdrohung aussprach, sind diese doch konstant und lebensnah und damit - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 8, Urk. 60 S. 6) - glaubhaft. Dies im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten, welche als Schutzbehauptungen zu erachten sind. Aufgrund der Beschreibung der infolge der Drohung entstandenen Gefühle des Geschädigten und dass ihn die Drohung dazu gebracht hatte, das Versteck der Taxilampe zu verraten, ist sodann erstellt, dass der Geschädigte in Angst versetzt wurde und sich dadurch genötigt fühlte, die Taxilampe zurückzugeben bzw. deren Versteck zu verraten. Was den Zeitpunkt des Vorfalls betrifft, so ist der Verteidigung dahingehend zuzustimmen, dass zwischen den Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten Widersprüche bestehen und der Zeitpunkt Dezember 2010 von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von den Beteiligten selbst genannt wurde (vgl. Urk. 47 S. 7, Urk. 60 S. 6). Der Geschädigte sprach am 15. Februar 2011 davon, dass die letzte Drohung bzw. Nötigung vor ca. drei Monaten (und damit Mitte November 2010) gewesen sei, aber genau wisse er es nicht mehr (Urk. 7/3 S. 8). Ob der Vorfall nun im November 2010 oder in der ersten Hälfte des Dezember 2010 stattgefunden hat, kann offen bleiben, ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung doch auch so genügend umschrieben, zumal der Beschuldigte eingestand, den Geschädigten angerufen und zur Rückgabe der Taxilampe aufgefordert zu haben. Der Sachverhalt gemäss ND1 1. Absatz ist damit erstellt. Einzig das genaue Datum des Vorfalls muss offen bleiben. 3.4. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Schlag mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte des Geschädigten C._____ vom 15. Dezember 2010 wird
- 16 vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 6/2 S. 4, Urk. 6/3 S. 8). Auf die Rechtfertigungsgründe, die er vorbringt, wonach er den Geschädigten nur geschlagen habe, weil dieser seinen jüngeren Bruder geschlagen habe, ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. Damit ist der Sachverhalt gemäss ND1 2. Absatz ebenfalls erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD), Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND1) und mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB (HD, ND1). 2. Die Verteidigung machte insbesondere geltend, das Austeilen einer Ohrfeige zum Nachteil des Geschädigten C._____ sei in einem Moment emotionaler Erregung als erzieherische Massnahme auf eine nicht zu duldende Anmassung geschehen (Urk. 47 S. 6 f., Urk. 60 S. 5). Schon vor Vorinstanz hatte sie ausgeführt, dass das Bundesgericht zwar anerkenne, dass eine körperliche Züchtigung der Obhutsinhaber den Tatbestand der Tätlichkeiten grundsätzlich erfülle, aber dem elterlichen Züchtigungsrecht - sofern massvoll eingesetzt - der Stellenwert eines Rechtfertigungsgrundes zukomme. Der Beschuldigte könne sich auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen und habe sich demnach nicht unrechtmässig verhalten (Urk. 34 S. 8 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 117 IV 18 E. 4.a festgehalten, dass eine Ohrfeige den objektiven Tatbestand einer Tätlichkeit erfülle. Dies gelte auch dann, wenn der Täter aus einem erzieherischen Beweggrund gehandelt habe; fragen könne man sich diesfalls nur, ob die Tätlichkeit durch ein Züchtigungsrecht gerechtfertigt sei. Der Geschädigte führte glaubhaft aus, der Beschuldigte habe ihn ins Gesicht geschlagen, weil er ihn in dessen Drogenrausch angesprochen und gefragt habe, wieso er das mache und ob er überhaupt an seine Familie denken würde. Der
- 17 - Beschuldigte habe herumgeschrien, alles, was auf dem Tisch gestanden sei, heruntergeworfen und ihm dann mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtsfläche geschlagen (Urk. 7/3 S. 6). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Geschädigten nur geschlagen, weil dieser seinen jüngeren Bruder geschlagen habe, ist hingegen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ein Grund zur Züchtigung eines Jugendlichen mag vorliegen, wenn dieser etwas gemacht hat, was er - aus Sicht der Eltern - nicht tun sollte. Wenn nun aber der Erziehungsberechtigte selbst etwas tut, das illegal ist und der Familie schadet, und von seinem fast erwachsenen Sohn darauf hingewiesen wird, dass dies nicht in Ordnung sei, kann keine Rede davon sein, dass eine darauf folgende Ohrfeige unter das Züchtigungsrecht fällt. Vielmehr fand in diesem Moment ein Rollentausch statt: Der Vater tat etwas, was man nicht tun sollte, und der Sohn wollte diesen wieder auf den richtigen Weg bringen und ihn und die Familie schützen. Die aggressive Reaktion des Beschuldigten ist keineswegs gerechtfertigt. Mit dem Schlag ins Gesicht des Geschädigten wirkte der Beschuldigte in einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden Weise physisch auf den Geschädigten ein, ohne dass dies jedoch eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatte. Dies tat er vorsätzlich, wobei er in Kauf nahm, dem Geschädigten Schmerzen zu verursachen. Er erfüllte damit den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Was die Stösse gegenüber der Privatklägerin betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 12 ff.). Das Verursachen von Schmerzen ist für die Erfüllung des Tatbestandes der Tätlichkeiten keine Voraussetzung, damit auch ein blauer Fleck nicht. Stossen fällt unter Tätlichkeiten, insbesondere wenn es - wie vorliegend ein deutliches Missbehagen bzw. die Störung des Wohlbefindens - verursacht (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl. 2013, Art. 126 N 3). Sodann erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht, handelte er doch zumindest eventualvorsätzlich. Da der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal und damit wiederholt stiess und es sich bei ihr um seine Ehegattin handelte und
- 18 die Taten während der Ehe geschahen, ist Abs. 2 des Art. 126 StGB ebenfalls erfüllt. Betreffend den Tatbestand der (versuchten) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 12). Mit den Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten stellte der Beschuldigte einen ernstlichen Nachteil in Aussicht. Dabei bezweckte er, die Privatklägerin zu nötigen, es zu unterlassen, ihn anzusprechen bzw. je wieder zu heiraten und den Geschädigten zu nötigen, ihm das Versteck der Taxilampe zu verraten, was ihm beim Geschädigten gelang. Die Privatklägerin verhielt sich schliesslich jedoch nicht nach dem Willen des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Beschuldigten nicht mehr ansprach, wenn er im Drogenrausch war. Auch ist davon auszugehen ist, dass sie wieder heiraten würde, wenn ihr danach wäre, hat sie doch auch den Schritt gewagt, sich vom Beschuldigten zu trennen und sich scheiden zu lassen. Deshalb wurde die Nötigung durch den Beschuldigten nicht vollendet, sondern liegt ein Nötigungsversuch vor. 3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND1) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB (HD, ND1) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 14 ff.). 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
- 19 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 3. Für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei den vorliegenden Delikten steht die Nötigung gegenüber dem Geschädigten C._____ im Vordergrund, da diese Tat tatsächlich zu einem Erfolg führte. 3.1. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück-
- 20 sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Nachteil, welchen der Beschuldigte dem Geschädigten androhte, dessen Leben betraf und deshalb eine gravierende Drohung war. Die Handlung, zu welcher der Geschädigte genötigt wurde, war jedoch eine harmlose, wollte der Beschuldigte doch nur wissen, wo seine Taxilampe versteckt ist. Der Geschädigte wurde zwar in Angst versetzt, aber ansonsten nicht geschädigt. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt nicht von einer grossen kriminellen Energie. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Es ist zwar verwerflich, mit dem Tod zu drohen, der Grund für die Nötigung ist jedoch nachvollziehbar, brauchte er die Taxilampe doch für seine Arbeit als Taxifahrer. Das Tatverschulden insgesamt reduziert sich aufgrund des subjektiven Tatverschuldens auf ein insgesamt leichtes Verschulden. Damit erweist sich eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.2. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die versuchten Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ aus. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin mit seinen Drohungen nicht irgend einen harmlosen Nachteil in Aussicht, sondern bedrohte ihr Leben und das gar mehrfach. Dadurch, dass er die Privatklägerin dazu nötigen wollte, ihn nicht anzusprechen, wenn er Drogen konsumiert hatte, verlangte er jedoch nichts Gravierendes. Auch was das Wiederverheiraten betraf, wollte er sie zwar zu etwas Einschneidendem nötigen, was aber in derart ferner Zukunft lag, dass es als relativ harmlos zu erachten ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht.
- 21 - Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, da der Beschuldigte mit seinen Drohungen alles zur Verwirklichung des Erfolges erforderliche tat. Angesichts dessen ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich um 10 Tagessätze zu reduzieren. Damit resultiert für die mehrfach versuchte Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auf eine Geldstrafe von insgesamt 150 Tagessätzen zu erhöhen. 3.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 15 f.). Die Ehe des Beschuldigten mit der Privatklägerin wurde mit Urteil vom 5. April 2013 geschieden (Urk. 61/1). Der Beschuldigte ist auf Stellensuche und lebt vorübergehend bei seinem Bruder in … (Urk. 60 S. 7 f.).
- 22 - Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 9) wirkt sich auch die psychische Belastung der zerbrochenen Ehe nicht strafmindernd aus, hat doch das Verhalten des Beschuldigten zum Scheitern der Ehe beigetragen. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (Urk. 48), was aber ebenfalls keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 3.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte ist arbeitslos und lebte zeitweise vom Sozialamt (Urk. 28 S. 4, Urk. 36 S. 1). Nachdem er die Sommermonate in der Türkei verbracht hatte, ist er seit November 2013 auf Stellensuche in der Schweiz und erzielt keinerlei Einkünfte (Urk. 60 S. 8). Über eine eigene Wohnung verfügt er nicht (Urk. 36 S. 1,
- 23 - Urk. 60 S. 8). Angesichts dieser knappen finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– anzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 3.5. Für die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage 2010, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 400.– als dem Verschulden, welches bezüglich der Tätlichkeiten eher leicht wiegt, und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist aufgrund fehlender Vorstrafen oder sonstiger Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr des Beschuldigten ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 18 f.).
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 bis 8) zu bestätigen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 4'407.60 (inkl. 8% MWST) festzusetzen sind (vgl. Urk. 61/2), sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2013 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Verfahrenseinstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (HD) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (ND1) sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ (HD, ND1).
- 25 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit Fr. 400.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'407.60 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin (im Dispositiv) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 26 - 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Februar 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald
- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 19. Februar 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (HD), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (ND1), der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ (HD, ND1). 2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil von D._____ (HD) wird eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt; sie werden ihm aber erlassen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Vollzug VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2013 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Verfahrenseinstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (HD) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (ND1) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ (HD, ND1). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit Fr. 400.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin (im Dispositiv) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.