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Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2014 SB130306

8. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,686 Wörter·~1h 13min·1

Zusammenfassung

mehrfache Schändung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130306-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 8. April 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____, 2. C._____, Privatklägerinnen und Berufungsbeklagte 1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1.______ 2. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend mehrfache Schändung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. Januar 2013 (DG120004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2012 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.

Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, sofern sie den Zeitraum bis 5. Oktober 1991 betreffen, wird aufgrund Verjährung nicht eingetreten. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel). Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 sowie − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.

- 3 - 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 174 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die zwei beim Beschuldigten sichergestellten Festplatten, beide Marke Toshiba (Asservaten-Nr. … und …), sind von der Lagerbehörde nach Löschung der Inhalte dem Beschuldigten herauszugeben. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'737.15 Kosten für das Vorverfahren. 6. Die Verfahrenskosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 1995 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.– anerkannt hat. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2002 als Genugtuung zu

- 4 bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.– anerkannt hat. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis anerkennungsgemäss dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 97 S. 2) 1. Mein Mandant sei freizusprechen vom Vorwurf − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2a StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und 2 2. A._____ sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 und 3 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB

- 5 - 3. Mein Mandant sei angemessen zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Monaten und 21 Tagen. 4. Er sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 8'000.00 zu zahlen. 5. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 6. Die Kosten für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenso seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8% MWST) auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 99 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 22. Januar 2013 sei vollumfänglich zu bestätigen; es haben jedoch entgegen dem vorinstanzlichen Urteil sämtliche für die Zeit vor dem 1. Oktober 1992 angeklagten Delikte als verjährt zu gelten. c) Der Privatklägerin B._____: (schriftlich; Urk. 100 S. 2f.) 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit der Beschuldigte und Berufungskläger den Freispruch von Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 verlangt, derer ihn die Vorinstanz in Ziffer 1 des Urteils vom 22. Januar 2013 schuldig gesprochen hat.

- 6 - Der Beschuldigte A._____ sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 22. Januar 2013 folgender zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangener Straftaten schuldig zu sprechen: - der mehrfachen Schändung i.S.v. Art. 189 Abs. 2 aStGB ev. Art. 191 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1, 2, 3 und 4, - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 und - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziffer 1 und 3 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1 bis und mit 8. 2. Soweit auf die Berufungserklärung betreffend Anfechtung von Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 eingetreten werden sollte, sei der Berufungsantrag auf Herabsetzung der durch den Beschuldigten und Berufungskläger der Privatklägerin 1 zu bezahlende Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.00 (zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 1995) abzuweisen. Es sei der Beschuldigte A._____ in Bestätigung von Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 1995 als Genugtuung zu bezahlen. 3. Es seien die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin 1 auf die Staatskasse des Kantons Zürich zu nehmen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung zuzusprechen und festzustellen, dass diese Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton Zürich fällt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

- 7 d) Der Privatklägerin C._____: (Urk. 102 S. 2) 1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 sei zu bestätigen. 2. Die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin 2 seien dem Beklagten aufzuerlegen. 3. Der Privatklägerin 2 sei das vollständige Urteil zuzustellen.

Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 22. Januar 2013 (Urk. 73 S. 4). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 22. Januar 2013 der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 61/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 174 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter wurde erkannt, dass die zwei beim Beschuldigten beschlagnahmten Festplatten nach Löschung der Inhalte dem Beschuldigten wieder herauszugeben sind. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli-

- 8 chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 40'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 1995 und der Privatklägerin 2 Fr. 25'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. September 2002 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er die Genugtuungsforderungen im Rahmen von je Fr. 8'000.-- anerkannt hat. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde (Urk. 73 S. 77 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger am 24. Januar 2013 innert Frist Berufung an (Urk. 65). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 72) reichte die Verteidigung fristgerecht am 16. Juli 2013 (Poststempel) die Berufungserklärung ein (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2013 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 77). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage eines (Teil-)Ausschlusses der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung Anträge zu stellen und zu begründen. Den Privatklägerinnen wurde ebenfalls Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechtes angehört und ob sie, für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person des gleichen Geschlechtes einvernommen zu werden (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 26. August 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte der Vertreter der Privatklägerin 1 mit, dass diese wünsche, dass dem urteilenden Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und dass eine allfällige Einvernahme der Privatklägerin 1 von einer Person weiblichen Geschlechts durchgeführt werde (Urk. 81). Sodann beantragte der Vertreter der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 9. September 2013, die Öffentlichkeit von der

- 9 - Berufungsverhandlung wegen schutzwürdiger Interessen der Opfer teilweise auszuschliessen und den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern sowie allenfalls Professoren und Studenten der Rechtsfakultät den Zutritt zur Verhandlung zu gestatten, unter Auflage der ausreichend anonymisierten Berichterstattung bzw. Verwendung der erlangten Informationen (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2013 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern wurden entsprechende Auflagen gemacht (Urk. 85). 1.3. Am 15. Januar 2014 wurde auf den 3. April 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 87). 1.4. Am 3. April 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6ff.). Die interne Urteilsberatung war am 8. April 2014 (Prot. II S. 27 ff.). Das Urteil wurde den Parteien am 15. April 2014 mündlich eröffnet und kurz erläutert (Prot. II S. 32). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, ausser bezüglich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, gegen die Bemessung der Strafe, den Vollzug der Strafe sowie dementsprechend auf die Kosten- und Genugtuungsfolgen. 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Dispositivziffer 1 lemma 4), die Herausgabe der zwei sichergestellten Festplatten (Dispositivziffer 4),die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) und dass die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 auf die Gerichtskasse genommen werden (Dispositivziffern 7 und 8). Schliesslich ist auch die Feststellung der Vorinstanz nicht angefochten, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg

- 10 des Zivilprozesses verwiesen wurde (Dispositivziffer 11). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.3. Die Vorinstanz ist auf verschiedene Vorwürfe, welche der Beschuldigte vor dem 5. Oktober 1991 begangen haben soll, infolge Verjährung nicht eingetreten (Urk. 73 S. 76). 2.3.1. Was die zeitliche Einordnung dieses Entscheides betrifft, ging die Vorinstanz von der falschen Prämisse aus, dass das revidierte Verjährungsrecht am 5. Oktober 1991 in Kraft getreten sei (Urk. 73 S. 5). Das fragliche Bundesgesetz datiert zwar vom 5. Oktober 1991, doch trat es erst per 1. Oktober 1992 in Kraft (vgl. dazu BSK StGB I, 3. Auflage 2013, Ph. Maier, Art. 187 N 52). 2.3.2. Zudem hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO auf die verjährten Vorwürfe - statt eines Nichteintretens - einen Einstellungsbeschluss erlassen müssen. 2.3.3. Nachdem der Vorbeschluss der Vorinstanz von keiner Seite angefochten wurde und die Verjährungsfrage nachfolgend nochmals zu überprüfen ist, kann der Vorbeschluss als rechtskräftig erklärt werden. 3. Anklagekorrektur 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Anklage an zwei Stellen geändert: Einerseits wurde auf S. 5 der Anklageschrift (Urk. 20) zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ "Ziffer 1-7", mehrfache sexuelle Nötigung, durch "Ziffer 5-7" ersetzt, da die Vorwürfe der sexuellen Handlungen zulasten der Privatklägerin 1 zeitlich nach den Schändungsvorwürfen (Ziffern 1- 4, S. 4f. der Anklageschrift) einzuordnen sind (Prot. II S. 10). Weiter wurde auf S. 7 der Anklageschrift der Text "Ziffern 1-4"; mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 C._____, dahingehend geändert, dass der Zeitraum von ursprünglich "rund 2 - bis 11-jährig" auf "rund 5- bis 11-jährig" eingeschränkt wurde (Prot. II S. 10f.).

- 11 - 3.2. Die Verteidigung rügte, dies sei nicht zulässig, weil so eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 97 S. 17). 3.3. Es handelt sich bei den fraglichen Zeitangaben um offenkundige Versehen der Staatsanwaltschaft. Dies ergibt sich in Bezug auf die Änderung der Anklagevorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ schon daraus, dass die unter "Ziffer 1-7" auf S. 5 der Anklageschrift aufgeführte Altersangabe (5-11-jährig) nicht mit den einzeln aufgeführten Vorwürfen gemäss Ziff. 1-4 auf S. 2f. der Anklageschrift übereinstimmt, wonach die Privatklägerin 1 bei diesen Vorfällen bis fünfjährig gewesen sein soll. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen zulasten der Privatklägerin 2 C._____ zeigt sich die Offenkundigkeit des Versehens darin, dass die Staatsanwaltschaft im Vorspann zu jenen Delikten, welche dem Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 vorgeworfen werden, den Deliktszeitraum auf "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002" (Anklage S. 5 unten) festlegte. Die Privatklägerin 2 wurde am tt.mm.1990 geboren. Hätte der Beschuldigte gegen die Privatklägerin 2 Delikte verübt haben sollen, als sie zweijährig war, fielen solche aus dem festgelegten Zeitraum "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002". Mithin handelt es sich um zwei offenkundige Versehen, welche gemäss Art. 79 StPO korrigiert werden können. 3.4. Ferner lässt - dies entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch Art. 333 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO eine Änderung der Anklage selbst noch im Berufungsverfahren zu, sofern - wie vorliegend - die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt wurden. 3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenommene Änderung eine solche ist, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt, indem jener Zeitraum, in welchem er sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangen haben soll, kleiner wird. Der Beschuldigte ist mir dieser Änderung somit auch nicht beschwert.

- 12 - 4. Verjährungsproblematik 4.1. Bezüglich der Privatklägerin 1, B._____ (geb. tt.mm.1987), umreisst die Anklageschrift (im Vorspann) den Tatzeitraum ganz allgemein "vom tt.mm.1989 bis ca. Ende Juni / Juli 1998": 4.1.1. Die Schändungen sollen ab dem zweiten Geburtstag begonnen und angedauert haben, bis die Privatklägerin 1 "mindestens 5 jährig" gewesen sei. Mit anderen Worten behauptet die Anklage, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 vom tt.mm.1989 bis etwa tt.mm.1992 geschändet. 4.1.2. Die sexuellen Nötigungen soll der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 nach der Anklagekorrektur verübt haben, als diese ca. fünf- bis elfjährig gewesen sei. Dies bedeutet, dass die behaupteten sexuellen Nötigungen ungefähr anfangs September 1992 begonnen und um den tt.mm.1998 aufgehört hätten. Allerdings ist die zeitliche Umschreibung in der Anklageschrift aus verständlichen Gründen recht vage ("damals zirka 5-jährig"). Zugunsten des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die ersten sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 anfangs Oktober 1992 begonnen haben (immer vorbehältlich, ob dies dem Beschuldigten effektiv auch nachgewiesen werden kann). Im Vorspann der Anklage heisst es, der Beschuldigte habe die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 bis (längstens) Juli 1998 begangen. Dies führt dazu, dass für die Verjährungsfrage bezüglich der behaupteten sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 von folgendem Zeitraum auszugehen ist: Anfangs Oktober 1992 bis Ende Juli 1998. 4.1.3. Die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 platziert die Anklagebehörde zeitlich auf die "rund 2- bis 11-jährige" B._____. Dies würde bedeuten, dass diese Delikte zwischen dem tt.mm.1989 und (so der Vorspann) Ende Juli 1998 begangen worden wären. 4.2. Bezüglich der Privatklägerin 2, C._____ (geb. tt.mm.1990), umreisst die Staatsanwaltschaft im Vorspann den Deliktszeitraum auf "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002":

- 13 - 4.2.1. Die sexuellen Nötigungen soll der Beschuldigte an der "ca. 5- bis 12-jährigen" Privatklägerin 2 verübt haben. C._____ wurde am tt.mm.1995 fünfjährig. Angesichts der vagen Anklageformulierung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass solche behaupteten Übergriffe nicht vor dem fünften Geburtstag der Privatklägerin stattgefunden haben, mithin frühestens am tt.mm.1996. Sie war am tt.mm.2002 zwölfjährig, doch geht die Staatsanwaltschaft im Vorspann von einem Deliktszeitraum bis "ca. Sommer 2002" aus. Der kalendarische bzw. astronomische Herbst, welcher den Sommer abschliesst, beginnt jeweils am 22. September. Deshalb ist hier für die Prüfung der Verjährungsfrage (ob die behaupteten Übergriffe dann auch beweismässig erstellt werden können, ist weiter hinten einzugehen) von einem Deliktszeitraum vom tt.mm.1996 bis (längstens) 21. September 2002 auszugehen. 4.2.2. Aufgrund der Anklagekorrektur werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern an der "rund fünf- bis 11-jährigen" Privatklägerin 2 vorgeworfen. Vorstehend wurde bereits ausgeführt, wie hier "rund fünfjährig" auszulegen ist, nämlich zugunsten des Beschuldigten mit frühestens tt.mm.1996. Elfjährig war die Privatklägerin am tt.mm.2001. Die behaupteten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 sind daher in den Zeitraum tt.mm.1996 bis tt.mm.2001 zu platzieren. 4.3. Allgemeines zum Verjährungsrecht 4.3.1. Das Sexualstrafrecht wurde im Jahre 1991 revidiert; die revidierte Fassung trat am 1. Oktober 1992 in Kraft. In der Fassung, gültig ab 1. Oktober 1992, wurde in der damaligen Ziffer 5 von Art. 187 StGB festgelegt, dass - in Abweichung von den üblichen Verjährungsnormen - die relative Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Die genannte Ziff. 5 wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322) aufgehoben. Die neuen Bestimmungen traten am 1. September 1997 in Kraft. Somit betrug die relative Verjährungsfrist für das Verbrechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss der damaligen Ziff. 5 von Art. 187 StGB für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. August 1997 fünf Jahre; die absolute Verjährungsfrist betrug für

- 14 - Delikte, die in diesem Zeitraum begangen wurden, 7 ½ Jahre (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6S.432/2006 vom 18.12.2006, Erw. 2.1 und 2.2.). 4.3.2. Auf den 1. September 1997 wurde die vorgenannte Ziff. 5 des damals gültigen Art. 187 StGB aufgehoben und gleichzeitig mit einer neuen Ziff. 6 ergänzt. Diese Ziff. 6 galt bis 30. September 2002. Somit betrug die Verjährungsfrist in der Zeit zwischen 1. September 1997 und 30. September 2002 grundsätzlich 10 Jahre (seit der Tat). Diese Verjährungsfrist galt allerdings rückwirkend auch für Taten, deren Verjährung - unter Berücksichtigung der fünfjährigen Frist von Ziff. 5 des früheren Art. 187 StGB - am 1. September 1997 noch nicht eingetreten war. Dies heisst, dass für alle Taten, die am 1. September 1997 noch nicht verjährt waren, die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Ziff. 6 der damals gültigen Fassung von Art. 187 StGB galt. Grundsätzlich galt daher ab dem 1. September 1997 für sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, entsprechend den allgemeinen Regeln, die ordentliche relative Verjährungsfrist von 10 Jahren (vgl. dazu auch BGE 127 IV 88). 4.3.3. Die vorstehend erwähnte, ab dem 1. September 1997 geltende spezielle Regelung der zehnjährigen Verfolgungsverjährung in Ziff. 6 von Art. 187 StGB wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im Allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) aufgehoben. Die neue Regelung trat auf den 1. Oktober 2002 in Kraft und galt für alle Straftaten, die zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. dazu Trechsel/ Bertossa, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 187 StGB). Bei dieser Revision wurden die damals geltenden Verjährungsbestimmungen (Art. 70 - 72 StGB) geändert. Diese revidierten Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert in die ab 1. Januar 2007 geltenden Art. 97 und 98 StGB überführt. Die grundsätzlich seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen brachten folgende Änderungen: 4.3.3.1. Gesetzgeberischer Leitgedanke war es, das als unnötig kompliziert erkannte und teils unbillige Ergebnisse zeitigende Verjährungsrecht zu entschlacken und von seinen Mängeln zu befreien. Dies geschah durch folgende Neuerungen (vgl. Chr. Riedo/M. Zurbrügg, Der Jetlag dauert an oder Neue

- 15 - Unwägbarkeiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, in AJP/PJA 2009, S. 372 - 380, 372; zum Nachfolgenden Martin Schubarth, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, in: ZStrR 2002, 321-339, 330 f.; Christian Denys, Prescription de l'action pénale: Les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, in: SJ 2003 II 49 - 66, 50 f; Christof Riedo/Oliver M. Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, in: AJP/PJA 2004, 904-916 , 904): • Die in Art. 72 aStGB geregelten Institute des Ruhens und des Unterbrechens der Verfolgungsverjährung wurden aufgehoben. Damit einhergehend fiel die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist dahin. • Die durch die Aufhebung von Art. 72 aStGB erfolgte faktische Verkürzung der (absoluten) Verjährung wurde durch eine Verlängerung der Verjährungsfristen in Art. 70 aStGB (heute Art. 97 StGB) abgefedert. • Schliesslich wurde der als unbillig empfundenen Möglichkeit, sich durch das Einlegen von Rechtsmitteln in die Verjährung zu retten, der Riegel geschoben: Die Verjährung kann nicht mehr eintreten, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 70 Abs. 3 aStGB; heute Art. 97 Abs. 3 StGB). 4.3.3.2. Die sich aus diesen Neuerungen ergebenden übergangsrechtlichen Fragen regelte Art. 337 aStGB und heute Art. 389 StGB, wonach die Bestimmungen des neuen Verjährungsrechts auch auf den Täter anwendbar sind, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat verübt hat, sofern das neue Recht das mildere ist und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit wird der für das materielle Strafrecht geltende Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) auch für die Verjährung festgeschrieben. Allerdings - und dies ist vorliegend von Bedeutung - gibt es besondere Übergangsbestimmungen, insbesondere bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Kindern unter 16 Jahren (Art. 70 Abs. 2 und 4 aStGB; Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB). Diese Bestimmungen gehen als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen vor (vgl. dazu BSK StGB-II, Chr. Riedo, https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=AJPx2004x904x916&AnchorTarget=AJPx2004x916 https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=AJPx2004x904x916&AnchorTarget=AJPx2004x904 https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0xA97&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0xA97&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0xA389&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0xA2&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0xA97&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx311x0&AnchorTarget=

- 16 - 3. Auflage, Basel 2013, Art. 389 N 13-17) bzw. Art. 337 aStGB und Art. 389 StGB finden in diesem Bereich keine Anwendung. 4.3.3.3. Gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB bemisst sich - so Abs. 4 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB - nach den Absätzen 1 - 3 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (BSK StGB-II, Riedo, a.a.O., N 14 und 17 zu Art. 389 StGB). Mit anderen Worten hält Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB als lex specialis eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung der Verfolgungsverjährung fest; zudem soll mit der speziellen Übergangsbestimmung von Abs. 4 der Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB - eigentlich analog zur Regelung im mit der Revision vom 5. Oktober 2001 aufgehobenen Art. 187 Ziff. 6 StGB - bewirkt werden, dass die neue "Verjährungsmechanik" unter anderem auf Art. 187 StGB auch dann Anwendung findet, wenn die sexuelle Handlung mit einem Kind zwar noch vor Inkrafttreten der Revision vom 5. Oktober 2001, das heisst konkret vor dem 1. Oktober 2002, begangen wurde, zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht aber noch nicht verjährt war (BSK StGB-I, P. Müller, 3. Auflage, Basel 2013, N 31 zu Art. 97 StGB). 4.3.3.4. Zu berücksichtigen ist sodann die mit der Volksabstimmung vom 30. November 2008 erfolgte Ergänzung der Bundesverfassung (Art. 123b BV), welche mit dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5933) umgesetzt wurde. Gemäss Art. 101 Abs. 1 lit e i.V. mit Abs. 3 StGB, in Kraft getreten am 1. Januar 2013, sind diverse Sexualdelikte unverjährbar, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden und am 30. November 2008, dem Datum der Annahme von Art. 123b BV in der Volksabstimmung und des Inkrafttretens dieser Verfassungsnorm (vgl. Art. 195 BV) nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden

- 17 - Recht noch nicht verjährt waren (vgl. dazu Weder in Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, StGB 187 N 35). 4.4. Konkrete Umsetzung auf vorliegenden Fall 4.4.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten diverse sexuelle Handlungen zum Nachteil von zwei Kindern vor, welche er begangen haben soll, bevor diese Kinder das 12. Altersjahr erreichten. Diese Delikte sind aber nur dann unverjährbar, wenn sie nach dem am 30. November 2008 geltenden Recht noch nicht verjährt waren. 4.4.2. Wann vorliegend die Verjährung zu laufen begann, ist gestützt auf die Art. 71 aStGB bzw. 98 StGB zu entscheiden, zumal diese Bestimmung die verschiedenen Revisionen materiell unverändert überstanden hat. Wie gesehen soll der Beschuldigte die behaupteten Delikte gegen die Privatklägerin 1 zwischen dem tt.mm.1989 und längstens bis tt.mm.1998 begangen haben, gegen die Privatklägerin 2 zwischen anfangs 1996 und ca. Sommer 2002. Die Privatklägerinnen zeigten den Beschuldigten am 4. April 2011 bei der Polizei an. 4.4.3. Der Vertreter der Privatklägerin 1 hat anlässlich der Berufungsverhandlung unter Verweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide moniert, es handle sich hier um eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 aStGB (Urk. 100 S. 7). Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts vor langer Zeit aufgegeben hat (BGE 116 IV 121 und 117 IV 408). Es sprach dann von einer verjährungsrechtlichen Einheit (sog. "Einheitsdelikt"). Das Bundesgericht hat die Rechtsfigur des Einheitsdelikts aber mit Entscheid 131 IV 83, E. 2.4 S. 90 ff. ebenfalls über Bord geworfen. Mit dieser Praxisänderung wurde der Anwendungsbereich von Art. 98 lit. b StGB bzw. Art. 71 Abs. 2 aStGB entscheidend eingeschränkt: Unter diese Bestimmung fallen nunmehr nur noch Fälle von tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit. Vorliegend fällt eine tatbestandliche Handlungseinheit ohnehin nicht in Betracht. Gemäss Bundesgericht (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5. S. 94) ist dann von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, wenn mehrere Delikte "auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen

- 18 - Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen". Eine natürliche Handlungseinheit darf allerdings nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter einer anderen Bezeichnung wieder einführen. In Betracht zu ziehen wäre hier auch ein Dauerdelikt, was aber aufgrund von Literatur und Praxis nicht zur Anwendung kommen kann. Bleibt die Frage zu prüfen, ob von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist: Das Bundesgericht hatte sich bereits verschiedentlich zur Frage der natürlichen Handlungseinheit bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern geäussert. Im Entscheid 6S.397/2005 vom 13. November 2005 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem der Beschuldigte ein (zu Beginn der Übergriffe) zehnjähriges Mädchen in der Zeit von 1989 bis 1994 teils wöchentlich, teils während den Ferien, teils alle zwei Monate sexuell missbraucht hatte. In diesem Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass ein über Jahre andauernder sexueller Missbrauch eines Kindes weder als tatbestandliche noch als natürliche Handlungseinheit eingestuft werden könne (Entscheid 6S.397/2005 vom 13. November 2005, E. 2.3). Im Entscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 hatte das Bundesgericht dieselbe Frage zu prüfen bei einem Täter, der sich im Zeitraum von 1985 bis im Januar 1994 mehrfach sexuell an seiner Tochter vergangen hatte. Auch in diesem Fall verneinte das Bundesgericht sowohl tatbestandliche als auch natürliche Handlungseinheit. Die Verjährung beginne - so das Bundesgericht - für die einzelnen Handlungen separat zu laufen, was dazu führte, dass ein Teil der Taten verjährt war. Demzufolge ist in casu nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. 4.4.4. Nachdem - wie erläutert - weder eine tatbestandliche noch natürliche Handlungseinheit noch ein Dauerdelikt vorliegt, sind die einzelnen Handlungen bezüglich Eintritt der Verjährung separat zu prüfen (vgl. auch Weder, a.a.O. Art. 187 StGB N 34).

- 19 - 4.5. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1: 4.5.1. Was die sexuelle Handlungen mit Kindern betrifft, so fanden diese vom tt.mm.1989 bis ca. Ende Juni / Juli 1998 statt. Bis 1. Oktober 1992 waren diese Delikte als Unzucht mit Kindern nach Art. 191 Ziff. 2 aStGB zu subsumieren. Deren relative Verjährungsfrist betrug nach Art. 70 Abs. 3 aStGB 10 Jahre. Durch die neue Bestimmung von Art. 187 Ziff. 5 StGB in der Fassung vom 21. Juni 1991, welche vom 1. Oktober 1992 bis 1. September 1997 in Kraft war, wurde die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verkürzt. Diese Regelung ist milder und daher zugunsten des Beschuldigten für die sexuelle Handlungen mit Kindern, welche vor dem 1. September 1997 begangen wurden, anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für die sexuellen Handlungen mit Kindern, die vor dem 1. September 1992 (d.h. 1. September 1997 abzüglich 5 Jahre) begangen wurden, die Verjährung bereits eintrat. Für die Beurteilung der Verjährung mit Bezug auf die nach dem 1. September 1997 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern richtete sich die Verjährung bis zum 30. September 2002 nach der damals geltenden neuen Ziff. 6 von Art. 187 aStGB, welche 10 Jahre betrug. Dies ergibt, dass sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB , welche zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor dem 30. September 1992 begangen wurden, verjährt sind. Am 1. Oktober 2002 trat das neue Verjährungsrecht in Kraft. Gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Gemäss Art. 70 Abs. 4 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 4 StGB durften indessen die Taten im Zeitpunkt der Änderung des Verjährungsrechts vom 5. Oktober 2001, welche am 1. Oktober 2002 in Kraft trat, nach altem Recht noch nicht verjährt sein. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 richtet sich die Verjährung damit nach altem Recht. Die Privatklägerin wurde zwar erst nach der Anzeigeerstattung, welche am 4. April 2011 erfolgte, 25-jährig. Indessen galt für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 noch die 10-jährige Verjährung. Dies bedeutet, dass die sexuellen Handlungen, welche vor dem 1. Oktober

- 20 - 1992 begangen wurden, auch nach Berücksichtigung dieser Änderung des Verjährungsrechtes bereits verjährt waren. Die nächste Zäsur in verjährungsrechtlicher Hinsicht war der 1. Oktober 2002. Die dann in Kraft gesetzte Regelung galt bis zum 31. Dezember 2012. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB betrug die Verjährungsfrist für sexuelle Handlungen mit Kindern zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 31. Dezember 2012 15 Jahre. Diese neue Regelung galt grundsätzlich für alle Straftaten, die am 1. Oktober 2002 noch nicht verjährt waren. Wie vorstehend gezeigt, waren die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hatte, auch nach Berücksichtigung der Änderung des Verjährungsrechtes vom 1. Oktober 2002 am 1. Oktober 2002 bereits verjährt. Dies heisst aber auch, dass dieselben Delikte auch am 30. November 2008 (so in Art. 101 Abs. 3 StGB) verjährt waren. Weil dies so ist, greift hier die Unverjährbarkeitsregelung von Art. 101 Abs. 3 StGB nicht. 4.5.2. Zu den sexuellen Nötigungen, welche im Zeitraum zwischen Ende August 1992 und Ende August 1998 verübt wurden, gilt gestützt auf die oben geschilderte, auch für diesen Tatbestand geltende und am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Verjährungsordnung dasselbe. Damit sind auch diesbezüglich sämtliche Taten verjährt, die der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor dem 1. Oktober 1992 verübt hat. 4.5.3. Die mehrfachen Schändungen ereigneten sich gemäss der Anklage im Zeitraum Ende August 1989 und Ende August 1992. Für diese Taten galt aufgrund der massgeblichen Strafandrohung - wie oben dargestellt - die 10-jährige Verjährungsfrist. Auch diesbezüglich sind in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 und 4 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB die vor dem 1. Oktober 1992 verübten Taten verjährt, womit sämtliche eingeklagten Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 nicht mehr zur Diskussion stehen.

- 21 - 4.6. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2: Die sexuellen Handlungen mit Kindern sollen gemäss Anklage - wie oben gesehen - zwischen Anfang 1996 bis zirka Sommer 2002 stattgefunden haben. Für die Taten vor dem 1. September 1997 betrug die (relative) Verjährungsfrist 5 Jahre. Damit steht schon fest, dass keine Delikte verjährt sind. Dasselbe gilt mit Bezug auf die sexuellen Nötigungen, zumal die Verjährungsfristen für diese Delikte noch länger waren. Letztlich sind diese Taten heute unverjährbar. 5. Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über B._____ 5.1. Die Verteidigung hat den Antrag gestellt, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über B._____ zu erstellen, insbesondere auch zur Frage, ob das Borderline - Syndrom auf das Aussageverhalten und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 Einfluss gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin 1 haben Abweisung dieses Antrags beantragt (Prot. II S. 17f.). 5.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist - so auch das Bundesgericht im Entscheid 6B_667/2013 vom 20.2.2014) - Teil der Beweiswürdigung und ureigenste Aufgabe des Gerichts. Die Begutachtung dränge sich nur bei besonderen Umständen auf, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen seien, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussage beeinträchtigen können, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestünden (Urteil 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2.; BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2 S. 86). 5.3. Wendet man diese Kriterien auf vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes: Es ist ohne weiteres einsichtig, dass keine Aussagen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (April 2011) war die Privatklägerin 1 knapp 24 Jahre alt. Zwar wurde seitens der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht, die Privatklägerin 1 habe nicht frei - quasi von sich aus - Aussagen gemacht. Es sei schon http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-179%3Ade&number_of_ranks=0#page179 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-81%3Ade&number_of_ranks=0#page81

- 22 früh über allfällige Missbräuche unter den Privatklägerinnen und deren Mutter, aber auch im Umfeld der Privatklägerinnen gesprochen worden. Mithin wird sinngemäss - ins Feld geführt, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Aussagen von Drittpersonen beeinflusst worden sei. Es ist aktenkundig, dass sich die Privatklägerin ab ca. 2006 an verschiedene Leute, vorab Therapeutinnen und Ärzte, gewandt hat. Es liegen zahlreiche Berichte und Gutachten, aber auch Zeugenbefragungen von Therapeutinnen, vor. Daraus ergibt sich nichts, was auf eine Beeinflussung nur schon zur Anzeigeerstattung, geschweige denn auf eine Beeinflussung, was die Privatklägerin 1 auszusagen habe oder solle, hindeuten würde. Es ist einzuräumen, dass die beiden Privatklägerinnen vor ihrer Anzeigeerstattung darüber gesprochen haben, ob sie überhaupt Anzeige erstatten sollen, war es doch so, dass die Privatklägerin 1 längere Zeit eher keine Anzeige erstatten wollte, die Privatklägerin 2 aber schon. Dies heisst, dass zweifelsohne Gespräche über den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung stattfanden, was aber nicht heisst, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Aussagen unter dem Einfluss der Privatklägerin 2 oder anderer Personen stand, die Privatklägerin 1 also nicht eigenständige Aussagen gemacht hätte. Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin 1 tatsächlich verschiedene gesundheitliche Probleme hatte und hat. Es liegen verschiedene Berichte und Gutachten, auch im Hinblick auf die Invalidisierung der Privatklägerin 1, bei den Akten. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 zeitweise an einem Borderline-Syndrom litt. Aus all den bei den Akten liegenden Berichten der Therapeutinnen (die auch als Zeuginnen befragt wurden) sowie den verschiedenen Gutachten ergibt sich aber nichts, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung oder ihrer Aussagen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft an einer ernsthaften geistigen Störung gelitten hätte. Dies führt zur Abweisung des Beweisantrages. 6. Mangelnde Konfrontation mit Urk. 3/4 6.1. Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei im Rahmen der Untersuchung nicht mit den von der Privat-

- 23 klägerin 1 eingereichten und unter Urk. 3/4 zu den Akten genommenen Dokumenten konfrontiert worden. Daraus ergebe sich, dass die betreffenden Schriftstücke nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürften (Urk. 59 S. 3). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. April 2014 wurde dem Beschuldigten Urk. 3/4 zur Einsicht vorgelegt und er nahm dazu Stellung (Prot. II S. 18, Urk. 96 S. 25f.). Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt und ein allfälliger Mangel geheilt.

II. Sachverhalt Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die gleichen Sachverhalte anerkennt, bestreitet oder teilweise bestreitet wie schon vor Vorinstanz. Der Verteidiger des Beschuldigten verweist denn auch in seiner Berufung auf die Plädoyernotizen vor erster Instanz (Urk. 74 S. 2). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschuldigten zu sämtlichen Sachverhalten befasst. Zusammengefasst ist von folgender Ausgangslage auszugehen: 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz den Vorwurf betreffend mehrfache Pornographie anerkannt. Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch ist rechtskräftig. 1.2. Der anklagebildende Sachverhalt in Bezug auf die Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 gilt insoweit als erstellt (und wird vom Beschuldigten auch anerkannt; Urk. 96 S. 13 f.), als dass der Beschuldigte rund alle zwei Monate die Privatklägerin 1 oder die Privatklägerin 2 mit der flachen Hand am Genitalbereich gestreichelt hat, die Privatklägerin 1 im Zeitraum 1993 bis 1998 und die Privatklägerin 2 in den Jahren 1997 und 1998 bzw. 1999 (Urk. 5/3 S. 9; Urk. 5/4 S. 8; Urk. 52 S. 13 ff.; Urk. 59 S. 5, Urk. 96 S. 13, Urk. 97 S. 4f.).

- 24 - 1.3. In Bezug auf sämtliche über diese Handlungen hinausgehenden eingeklagten Verhaltensweisen sowie in Bezug auf die Kadenz der Übergriffe, welche von beiden Privatklägerinnen - abweichend als vom Beschuldigten eingestanden geschildert werden, ist der Sachverhalt - soweit die vorgeworfenen Delikte nicht verjährt sind (vgl. Ziff. I. 4.) - zu erstellen. 2. Beweiswürdigung 2.1. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Es ist dabei jedoch festzuhalten, dass - wie bereits unter Ziff. I. 4. ausgeführt - einige Anklagevorwürfe verjährt sind und es bei der Privatklägerin 1 (B._____) noch um die Anklagevorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen ab 1. Oktober 1992 bis Ende Juni/Juli 1998 geht und bei der Privatklägerin 2 (C._____) - wobei bei den Delikten zu ihrem Nachteil die Verjährung nicht gegriffen hat (vgl. Ziff. I. 4.6.) - um die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen von ca. 1995 bis längstens 21. September 2002. 2.2. Vorab sind die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung festzuhalten: Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar

- 25 sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen,

- 26 dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.).

- 27 - Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile

- 28 des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 2.3. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 2.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, der Zeugin D._____ (Mutter der Privatklägerinnen), der Zeugen E1._____ und E2._____ (Bruder und Schwägerin des Beschuldigten), der Zeuginnen F._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Schulkolleginnen der Privatklägerinnen), der Zeuginnen M._____, N._____, O._____ (Therapeutinnen) und die Aussagen des Beschuldigten vor. Die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 wie auch diejenigen des Beschuldigten wurden jedoch im angefochtenen Urteil nur bruchstückhaft aufgeführt. Da den Schilderungen der Privatklägerinnen im Rahmen der Beweiswürdigung ein zentraler Stellenwert zukommt, ist es angezeigt, diese nachfolgend ausführlich und in allen wesentlichen Einzelheiten darzustellen. 2.5. Aussagen der Privatklägerin 1 2.5.1. Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei am 18. April 2011 (Urk. 3/1) aus, dass sie eine strenge Kindheit gehabt habe. Sie sei von ihrem Vater militärisch erzogen worden. Wenn sie beispielsweise nicht gehorcht habe, sei sie mit nackten Füssen in den Schnee oder in die Küche gestellt worden und habe sich nicht bewegen dürfen. Ihr Vater habe in dieser Zeit Zeitung gelesen. Es sei eine strenge Kindheit gewesen. Wenn sie geweint habe, habe ihre Mutter nicht zu ihr gedurft. Ihr Vater habe ihre Mutter dann mit der Hand weggestossen. Die Privatklägerin 1 denke, dass ihre Mutter Angst gehabt habe (Urk. 3/1 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie Anzeige gegen ihren Vater gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, ihre Mutter sei jeweils im unteren Stock gewesen und habe gedacht, der Vater komme der Privatklägerin 1 "gute Nacht" sagen, wenn er in den oberen Stock gekommen sei. Ihre Mutter habe gesagt, er sei jeweils

- 29 ca. 90 Minuten bei ihr gewesen. Wegen der knarrenden Treppe habe man gehört, wenn die Mutter zwischenzeitlich heraufgekommen sei. Sie habe dann gesagt, sie (die Privatklägerin 1) müsse schlafen. Ihr Vater habe dann geantwortet, er erzähle eine Gute-Nacht-Geschichte. Er sei dann jeweils zu ihr ins Bett gekommen und habe sie überall angefasst. Sie habe sich dann weggedreht oder dies zumindest gewollt, sie könne das nicht mehr genau sagen. Er habe ihr gesagt, das sei normal, jeder Vater schenke das seiner Tochter. Das sei immer wieder passiert, in der Stube, in der Badewanne, überall im Haus. Geendet hätten die Übergriffe, als sie 11-jährig geworden sei, da sie dann ihre Periode bekommen habe. Danach habe der Beschuldigte einfach nur noch seine Aggressionen an ihr ausgelassen (Urk. 3/1 S. 7f.). Angefangen hätte alles an ihrem 2. Geburtstag, da habe er ihr gesagt, er habe ein Geschenk. So richtig heftig angefangen habe alles dann, als sie dreioder vierjährig gewesen sei. Ihre Mutter sei oft mit Kollegen weg gewesen und ihr Vater habe dies dann ausgenutzt. Er habe auch Filme gezeigt. Die Übergriffe seien ca. dreimal in der Woche über einen Zeitraum von acht bis neun Jahren passiert. Das sei etwa 13 Jahre her (Urk. 3/1 S. 8). Die Vorfälle mit ihrem Vater hätten immer zu Hause stattgefunden: Auf dem Sofa, in der Badewanne, in ihrem Bett, in seinem Bett, in seinem Büro. Der Beschuldigte sei jeweils nicht alkoholisiert gewesen, er habe fast nie Alkohol getrunken. Er sei ihres Wissens auch nicht unter Medikamenten- oder Drogeneinfluss gestanden (Urk. 3/1 S. 8). Der erste Übergriff sei an ihrem zweiten Geburtstag passiert. Das sei am tt.mm.1989 gewesen. Der Übergriff habe in ihrem Bett stattgefunden. Sie sei in ihrem Bett gewesen, ihr Papi sei die Treppe heraufgekommen. Sie habe eine Unterhose und ein Unterleibchen getragen. Er habe ihre Unterhose ausgezogen. Sie glaube nicht, dass ihre Kleider dabei kaputt gegangen seien. Er habe dann gesagt, er lege sich jetzt in ihr Bett und ob er auch unter der Decke liegen dürfe. Sie habe mega mega Freude gehabt, dass ihr Papi zu ihr gewollt habe und es habe ihr viel bedeutet. Dann habe er angefangen, sie anzufassen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich gedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Er habe gesagt, sie

- 30 müsse keine Angst haben, dass sei normal, das mache jeder Vater. Sie solle dem Mami nichts sagen, weil Mami nur traurig werde und sie nicht mehr gern haben werde. Im Zimmer sei es dunkel gewesen, aber ein Spalt der Tür habe offen gestanden. Vor diesem Übergriff seien noch ihr Götti und ihre Tante da gewesen und sie denke, dass er bei ihnen gesessen habe. Die Tat habe zu lange gedauert, aber sie erinnere sich nicht mehr genau. Beim ersten Übergriff sei es weder zu oralem, vaginalem oder analem Geschlechtsverkehr gekommen. Ihr Vater habe beim ersten Übergriff masturbiert. Sie wisse nicht, ob er beim ersten Übergriff zum Samenerguss gekommen sei. Der erste Übergriff sei aber ziemlich harmlos gewesen im Vergleich zu den anderen Übergriffen. Auf die Frage, wie sie darauf reagiert habe, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe ihn gefragt, was er da mache und dass es weh tue. Er habe gesagt, dass das normal sei und dass das jeder Vater mache. Er sei mit seiner flachen Hand in ihre Unterhose und habe dann einen Finger reingestossen. Sie könne nicht mehr sagen, ob hinten oder vorne. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er sie sonst noch berührt habe. Er habe ihr dann Heftli nach Hause gebracht oder gesagt, wenn sie lieb sei, werde er gut zu ihr schauen. Er habe ihr den Schutz gegeben, welche sie sich von einem Vater vorstelle. Nach dem ersten Übergriff sei er ihr gegenüber reserviert gewesen und habe sie kontrolliert. Sobald sie mit jemandem geredet habe, habe er wissen wollen, worüber. Sie habe ab diesem Moment auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Götti haben dürfen, welcher der wichtigste Mensch in ihrem Leben gewesen sei. Ihr Vater habe gesagt, das sei ihr grösstes Geheimnis. Er sei darauf in den unteren Stock gegangen. Sie habe versucht zu schlafen (Urk. 3/1 S. 9 f.). Er habe sie immer unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen und auf den Mund geküsst. Er habe immer so Spiele mit ihr gemacht, mit Zunge in den Mund stecken. Das habe er bei jedem Übergriff gemacht. Zwischen den Beinen habe er sie nicht bei jedem Übergriff geküsst. Auf die Frage, was das für ein Spiel mit der Zunge gewesen sei, sagte die Privatklägerin 1 aus, sie habe dabei mit ihrer Zunge seine Zunge aus dem Mund holen müssen. Sie seien dabei meist in der Badewanne gewesen. Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch abgeleckt habe, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte,

- 31 er habe sie dort abgeleckt, wo die Brüste gewesen wären, am Hals, am Gesicht, an den Fingern und zwischen den Beinen an ihrem Geschlechtsteil. Er habe dann gesagt, dass das ihr künftiger Freund auch machen werde. Er werde sie darauf vorbereiten (Urk. 3/1 S. 10 f.). Auf die Frage, ob sie auch ihren Vater habe berühren müssen, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie ihn zwischen den Beinen im Rahmen eines Spiels habe berühren müssen. Ihr Vater sei dabei abgesehen von der Unterhose nackt auf dem Bett gelegen. Sie habe ihm dann die Unterhosen ausziehen und mit seinem Penis spielen müssen. Beim ersten Übergriff habe sie das noch nicht machen müssen. Dieses Spiel habe sie über diese neun Jahre hinweg immer und immer wieder machen müssen, sie könne nicht sagen, wie oft. Sonst haben sie ihn nirgends berühren müssen. Die Frage, ob ihr Vater Gegenstände bei diesem erstem Übergriff verwendet habe, verneinte die Privatklägerin 1, erklärte aber, dass er bei anderen Übergriffen Stifte verwendet habe. Er habe diese dann vorne rein gesteckt. Sie wisse nicht mehr, ob er sie auch hinten rein gesteckt habe. Ihr Vater sei extrem lieb während den Handlungen gewesen. Er habe ihr jeweils gesagt, dass das Mami sie nicht mehr gern habe, wenn sie ihr etwas erzähle und dass sie traurig werde. Ihr Vater habe keine Gewalt angewendet, aber es habe weh getan. Sie habe auch nicht nachgeschaut. Während der Tat sei sie unter Schock gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich weggedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Während den Handlungen sei sie manchmal wie aus sich raus gegangen und habe das aus der Distanz beobachtet. Bis zum Schluss sei sie abwesend und nicht richtig dabei gewesen. Sie denke nicht, dass sie Widerstand geleistet habe, sie habe einfach gefragt, was er mache. Ihr Vater habe aber erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe, da sie ihre Beine zusammengedrückt und sich in der Decke eingemummelt habe. Er habe ihrer Mutter gegenüber auch zugegeben, dass er das gemacht habe. Sie glaube nicht, dass sie versucht habe zu fliehen. Zur Frage, wie sie sich während des Übergriffs gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe gedacht, es sei normal, da ihr Papi dies gesagt habe. Sie habe aber gespürt, dass etwas komisch sei. Sie habe wie eine Gefühlsblockade und auch Angst gehabt. Die Gefühlsblockade habe sie auch heute noch (Urk. 3/1 S. 11 - 13).

- 32 - Zur Frage, wie sie darüber denke, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, es falle ihr kein Wort dafür ein. Sie nehme ihren Vater einerseits noch in Schutz und andererseits wisse sie, das es das Schlimmste sei, was man einem Menschen antun könne (Urk. 3/1 S. 13). Ihr Vater habe ihr gesagt, er mache dies, um sie auf das Leben vorzubereiten, auf das Sexualleben mit anderen Männern. Er habe sie für zukünftige Männer gefügig machen wollen. Dass sie eine Maschine werde, die funktioniere. Wenn er aber erfahren habe, dass sie ein anderer Mann angefasst habe, sei er ausgerastet (Urk. 3/1 S. 13 f.). Die Frage, ob sie sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt fühlte, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, sie habe sich manipuliert gefühlt. Ihr Papi habe ihr auch immer gesagt, dass man Probleme für sich behalte und selber löse (Urk. 3/1 S. 14). Zu den weiteren Übergriffen befragt und ob sich diese gleich wie der erste abgespielt hätten, sagte die Privatklägerin 1, es sei für sie immer gleich schlimm gewesen und eher gleich abgelaufen. Seine Berührungen seien härter gewesen als beim ersten Übergriff, am Anfang sei er noch vorsichtiger gewesen. Er habe ihr Schmerzen mit seinen spitzigen Fingernägeln zugefügt. Er habe sie oft im Brustbereich und zwischen den Beinen berührt. Er sei viel mit ihr in der Badewanne gewesen und habe oft gewollte, dass sie sich auf ihn drauf setze, wobei er dazu gesagt habe, dass es nicht weh tun werde. Er habe sie auch härter geküsst als beim ersten Mal. Mit seinen Fingern habe ihr Vater bei den weiteren Übergriffen immer dasselbe gemacht wie beim ersten Mal. Sie habe ihn auch mit dem Mund befriedigen müssen, sie wisse aber nicht, wie viele Male. Das sei in diversen Positionen gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob er dabei zum Samenerguss gekommen sei. Er habe nie Kondome getragen. Er habe auch dreimal versucht, anal in sie einzudringen. Es habe aber weh getan. Sie habe dann jeweils extra mit den Schmerzen übertrieben in der Hoffnung, dass er aufhört. Er habe aber sicher auch gemerkt, dass anal nicht funktioniere. Er habe es auch drei- bis viermal mit vaginalem Geschlechtsverkehr versucht, was auch wieder weh getan und nicht funktioniert habe. Vielleicht habe ihr Vater auch Angst

- 33 gehabt, dass es nachher blute. Sie wisse nicht, ob ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe sagen müssen, dass es schön sei und so gut tue. Er habe ihr auch gesagt, wie sie sich bewegen müsse und was sie machen solle. Er habe ihr auch gesagt, was ihm gefalle. Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, ihr Vater habe ihr immer wieder gedroht, sie dürfe nichts sagen, weil andere Leute sie nur auslachen würden oder Mami sogar weggehe. Einmal, als sie in der Badewanne gesessen hätten, sei ihre Mutter reingekommen und sie hätte ihr gezeigt, wie sie mit Papis Teil habe rumspielen müssen. Aber ihre Mutter habe nur gelacht und es nicht ernst genommen. Ihre Mutter sei sehr naiv. Sie habe nur gesagt, dass man das doch nicht mache (Urk. 3/1 S. 15 - 17). Ihr Vater habe bei den weiteren Übergriffen keine Gewalt angewendet, er sei immer der Liebe gewesen. Sie habe immer Scheidenpilze gehabt und einmal habe sie Blut in der Unterhose gehabt, da sei sie ca. sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Ihr Vater habe das gesehen und ihr die Unterhose weggenommen. Sie habe sich nicht gross gegen die Übergriffe gewehrt. Es habe sich so eingependelt mit der Zeit. Sie habe das als Zuwendung gesehen, weil dies die einzige Aufmerksamkeit gewesen sei, die sie von ihm bekommen habe. Sie habe sich wie gefreut, wenn er wieder zu ihr gekommen sei. Zum Teil habe sie sogar mit ihrer Schwester gestritten, zu wem er zuerst komme (Urk. 3/1 S. 17). Auf die Frage nach dem schlimmsten Übergriff gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass für sie alle gleich schlimm gewesen seien. Der letzte Übergriff habe mit 11 Jahren statt gefunden, am Tag vor der Abreise nach W._____ [Land in Europa]. Dies müsse im Sommer 1998 gewesen sein. In W._____ sei sie dann aufs WC gegangen und habe ihrer Mutter noch gezeigt, dass sie Blut in ihrer Unter-hose gehabt habe. Ihr Vater habe einen riesigen Schock gehabt. Sie habe ihre Periode bekommen und habe innerlich gewusst, dass sie jetzt erlöst sei. Sie werde den Blick ihres Vaters nie wieder vergessen (Urk. 3/1 S. 17 f.). Er habe später auch Nacktfotos von ihr gemacht, welche er auf seinem Computer gehabt habe. Sie habe dabei jeweils ein Röckli ohne Unterhose getragen. Es seien diverse obszöne Posen gewesen. Es seien ein paar tausend Fotos gewesen. Sie wisse nicht, ob auch ihre Schwester fotografiert worden sei.

- 34 - Er habe ihr auch Videos gezeigt, unter anderem "Geschwisterliebe", in welchem Film sich 9 - 10-Jährige angefasst hätten. Er habe sie während des Filmeschauens angefasst. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie wolle auch. Ihr Vater habe ihr auch Fotos von nackten Kindern gezeigt, aber auch Videos und Fotos mit Erwachsenenpornografie (Urk. 3/1 S. 15 f.). Zur Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, sie sei, als sie 16-jährig gewesen sei, nach Hause gekommen und habe gehört, wie ihre Schwester ihrer Mutter gerade von den Übergriffen erzählt habe. Ihre Mutter habe sie dann darauf angesprochen. Sie habe die Übergriffe dann verneint, worauf ihre Schwester gesagt habe, sie solle keinen Scheiss erzählen. Sie habe es dann zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusammengebrochen. Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen. Die Privatklägerin 1 habe ihr dann aber gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich den Beschuldigten getroffen und ihn zur Rede gestellt. Er habe dann gesagt, er hätte nicht gedacht, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) sei. Ihre Mutter habe dann keine Anzeige gemacht, wohl auch wegen ihrer Drohung. Sie selber sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter überspiele und beschönige das Ganze auch (Urk. 3/1 S.18 f.). Ihr Vater habe zwei ganz extreme Gesichter. Zum einen sei er ein ganz fürsorglicher Vater und zum anderen sei er einfach nur abartig. Er könne mega lieb oder mega bös sein. Nichts zwischendrin. Er müsse die Kontrolle über alles haben. Auf der Bank sei er auch in einer hohen Position gewesen. Er sei ein Kontrollfreak, aber auch sehr intelligent (Urk. 3/1 S. 19). Sie habe kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater, sie hätten keinen Kontakt mehr. Sie wolle von ihm nichts mehr wissen. Sie wolle ihm jedoch eines Tages mal in die Augen schauen können und wissen, was er fühle und denke über diese Vorfälle, um das Ganze vielleicht besser verarbeiten zu können. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie schützen wollen und habe darum gewartet, bis es auch für sie der richtige Zeitpunkt gewesen sei. Sie sei erst nach ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie so stark

- 35 gewesen, dass sie gewusst habe, dass es vorwärts gehen müsse. Sie habe auch gedacht, dass er es weiter machen könnte. Er habe gesagt, er würde sich umbringen, wenn sie ihn anzeige. Er habe auch schon mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen, sie habe aber nicht gekonnt. Sie sei auch noch in psychiatrischer Behandlung wegen der Vorfälle, wobei sie jetzt gerade eine Pause mache. Sie fühle sich jetzt nach dem Erstatten der Anzeige minim lockerer und ein bisschen erlöster (Urk. 3/1 S. 20 ff.). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2011 (Urk. 3/2) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie wisse nicht, wie es ihr gehe, es seien alle Gefühle miteinander, Trauer, Angst, dass es so ist, wie es ist, dann wieder eine Taubheit. Weiter bestätigte sie die bei der Polizei geäusserten sexuellen Übergriffe ihres Vaters (Urk. 3/2 S. 4). Beim ersten sexuellen Übergriff sei ihr Vater zu ihr ans Bett gekommen und habe gefragt, ob er sich zu ihr ins Bett legen dürfe. Er habe ihr erklärt, dass alles, was er mache, normal sei und dass sie das ja nicht Mami erzählen dürfe. Er habe angefangen, sie überall anzufassen. Das sei das erste Mal gewesen, da sei noch nicht so viel passiert. Sie sei damals etwa zweijährig gewesen, wenn sie sich richtig erinnere. Es sei ihr zweiter Geburtstag gewesen, wegen der Kerzen, an welche sie sich erinnere. Ihr Vater habe sie zwischen den Beinen angefasst, sie wisse nicht mehr genau, was er da gemacht habe. Sonst habe er sie bei diesem ersten Übergriff nirgends angefasst. Der Übergriff sei in ihrem Zimmer im Bett passiert. Sowohl beim ersten als auch bei den weiteren Übergriffen habe er seinen Finger "reingestossen" (Urk. 3/2 S. 4 - 6). Als sie elfjährig gewesen sei, sei alles vorbei gewesen mit den Übergriffen, da sie damals ihre Periode bekommen habe. Dies sei in W._____ gewesen, als sie ihre Mutter gefragt habe, was das sei in der Unterhose. Sie habe gesagt, sie (die Privatklägerin 1) habe ihre Tage bekommen. Ihr Vater habe schockiert geguckt und gesagt, dass sie jetzt eine richtige Frau sei. Dies sei in den Sommerferien in W._____ gewesen. Der letzte Übergriff sei etwa ein bis zwei Wochen vorher gewesen (Urk. 3/2 S. 6).

- 36 - Es sei richtig, dass die Übergriffe mit zweijährig begonnen und mit elfjährig aufgehört hätten. Immer, wenn ihre Mutter weg oder am Fernsehschauen gewesen sei und ihr Vater ihr gute Nacht gesagt habe, sei es zu Übergriffen gekommen. Die Übergriffe seien schätzungsweise zweimal wöchentlich vorgekommen. Es sei dabei meistens darum gegangen, dass sie sein Geschlechtsteil habe anfassen müssen, dass sie habe lernen müssen, was ein Mann mit einer Frau mache und der Vater der Tochter dies zeige. Es sei normal, dass ein Vater das mit seiner Tochter mache. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei , dass sie sein Geschlechtsteil angefasst habe, antwortete die Privatklägerin 1, dass sie das nicht wisse, wie sie sich aber erinnern könne, habe es sie interessiert, was das sei. Ihr Vater habe ihr erlaubt, es anzufassen und sie auch dazu aufgefordert. Sie habe sich dann vorgestellt, dass sein Geschlechtsteil ein Männchen sei, dass sich aus- und wieder anziehe. Das sei eine Rauf- und Runterbewegung gewesen. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle das so machen. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 6 f.). Ihr Vater habe sie in der Badewanne aufgefordert, sich auf den Penis zu setzen, was sie dann gemacht habe. Das Glied ihres Vaters sei bei dieser Gelegenheit erigiert gewesen. Ihr Vater sei dabei auf dem Rücken gelegen und ihr Gesicht habe beim Draufsetzen in seine Richtung geschaut. Sie könne sich nicht daran erinnern, was er dann gemacht habe. In der Badewanne habe er ihr ausserdem beigebracht, wie man Zungenküsse gebe. Er habe dafür eine Kugel in den Mund genommen und sie habe diese mit der Zunge rausholen müssen. Sie sei damals etwa achtjährig gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann die Übergriffe in der Badewanne begonnen hätten. Diese hätten maximal ein- bis zweimal im Monat stattgefunden. Die Übergriffe hätten begonnen, als sie noch Windeln getragen habe. Die Übergriffe hätten überall stattgefunden, bei ihr im Bett, bei ihm im Bett, in der Badewanne, in der Stube, im Büro, überall (Urk. 3/2 S. 7 f.). Ihre Mutter habe am Sonntag immer Frühstück gemacht. Sie habe eine von ihnen hoch geschickt, um den Beschuldigten zu wecken. Sie habe sich dann jeweils zu ihm ins Bett gelegt und er habe angefangen, sie anzufassen. Das sei etwa ein bis zweimal die Woche geschehen. Sie könne sich an zwei Zungenküsse

- 37 erinnern, sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie sei etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen (Urk. 3/2 S. 8). Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen geleckt. Sie sei damals etwa im Kindergarten gewesen. Sie erinnere sich an drei Vorfälle. Sie wisse aber nicht mehr, wie alt sie gewesen sei. Es sei so schwierig mit dem Alter. Ihr Vater habe gesagt, dass das jeder Vater mit seiner Tochter mache. Diese Vorfälle hätten bei ihr im Bett stattgefunden (Urk. 3/2 S. 9). Dann habe es Übergriffe vor dem Fernseher gegeben. Ihr Vater habe die Beine auf dem Tisch gehabt und sie habe sich auf seine Beine legen müssen, mit dem Kopf gegen seine Füsse. Sie habe nur ein T-Shirt getragen, unten rum aber nichts, da er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe. Er habe ihr dann zwischen die Beine gefasst, sie dort berührt, aber keinen Finger reingesteckt. Ihre Schwester habe dann gesagt, "ich will auch, ich will auch!", worauf ihr Vater gesagt habe, dass zuerst die Privatklägerin 1 dran sei. Das sei passiert, wenn ihr Mami im Ausgang gewesen sei. Das sei jede zweite Woche gewesen, da sei sie jeweils mit ihrem Kollegen tanzen gegangen. So oft hätten die Übergriffe sicher stattgefunden (Urk. 3/2 S. 10). Ihr Vater habe versucht, in sie einzudringen, als sie sich auf ihn setzen musste. Einmal sei ihm dies in der Badewanne gelungen, er sei vaginal in sie eingedrungen. Er sei dabei sehr erschrocken, sie habe das seinem Blick angesehen. Sie sei damals vier oder fünf Jahre alt gewesen. Er habe das zwei oder dreimal versucht. An Versuche ihres Vaters, anal in sie einzudringen, könne sie sich nicht erinnern. Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei nicht erwähnte, dass er vaginal in sie eingedrungen sei, sagte sie aus, dass sie vieles verdränge. Sie sei nicht 100% sicher, ob er tatsächlich in sie eingedrungen sei (Urk. 3/2 S. 11). Auf die Aussage bei Polizei angesprochen, sie habe einmal als Fünf- bis Sechsjährige Blut in der Unterhose gehabt, sagte sie, dass dies von der Periode gekommen sein könne oder weil sie von ihrem Vater verletzt worden sei. Sie habe auch oft Pilze an der Scheide gehabt (Urk. 3/2 S. 11 f.).

- 38 - Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob sie ihren Vater habe oral befriedigen müssen, sie habe ein Gefühl in sich, dass sie das habe machen müssen, aber sie sei sich nicht sicher. Sie könne ihre bei der Polizei deponierte Aussage insofern nicht bestätigen (Urk. 3/2 S. 12). Es sei weiter richtig, dass er einmal mit einem Blei- oder Farbstift vaginal in sie eingedrungen sei. Sie sei damals sicher jünger als neun oder zehn Jahre alt gewesen. Einmal sei das auf ihrem Bett passiert. Sie könne den Übergriff aber nicht genauer schildern (Urk. 3/2 S. 12 f.). Das vaginale Eindringen mit dem Finger sei Standard gewesen, das sei jedes Mal vorgekommen, also etwa ein- bis zweimal pro Woche. Standard sei auch gewesen, dass sie ihn berührt habe, wobei dies nicht extrem Standard gewesen sei (Urk. 3/2 S. 13). Zweimal habe er vor ihr in der Badewanne masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie alt sie gewesen sei und ob ihr Vater einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 13 f.). Weiter habe ihr Vater oft Fotos von ihr und ihrer Schwester gemacht; Fotos von ihnen in Minikröcken und nichts darunter. Diese Fotos würden jedoch nicht mehr existieren. Sie hätten dabei erotische, sexuelle Posen machen müssen. Beispielsweise, dass ihr Vater zwischen ihre Beine habe schauen können und sie nichts angehabt habe. Videos wie "Geschwisterliebe" hätten sie auch geschaut. In diesen Videos hätten sich Kinder berührt. Pornos hätten sie auch geschaut, u.a. "Lolita" (Urk. 3/2 S. 14). Sie habe niemanden von den Übergriffen erzählt, weil man darüber nicht spreche. Es hätte sie "gruuset", wenn sie das jemandem hätte erzählen müssen. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass ihre Mutter sehr böse werde, wenn sie ihr davon erzähle, und die Familie verlassen würde. Er habe auch gesagt, dass sie in ein Heim komme. Auch wäre ihre Mutter sehr traurig, wenn sie kein Geheimnis für sich behalten könne (Urk. 3/2 S. 14 f.).

- 39 - Mit ihrem Götti habe sie deshalb keinen Kontakt mehr gehabt, weil dies normal gewesen sei. Vielleicht habe ihr Vater Angst gehabt, dass sie etwas erzählen würde. In der Familie habe ihr Vater stets wissen wollen, was geredet worden sei (Urk. 3/2 S. 15). Ihr Vater habe sie sehr sehr streng und militärisch erzogen. Beispielsweise habe ihr ihre Mutter erzählt, dass die Privatklägerin 1 jeweils in der Nacht aufgewacht sei und habe spielen wollen und deshalb ihren Vater geweckt habe, welcher darob sehr erbost gewesen sei. Er habe sie dann mit den nackten Füssen in den Schnee gestellt. Ihre Mutter habe dann vom Fenster runter geschrien, er solle aufhören. Einmal habe er sie in die Küche geholt, wo sie habe stehen müssen, während dem er Zeitung gelesen habe. Sie habe da stehen bleiben müssen, bis sie fast zusammengebrochen sei. Sie nehme an, dies sei wiederum gewesen, weil sie ihn in der Nacht geweckt habe. Es habe auch einmal einen Vorfall am Pool in W._____ gegeben, wo er ihre eine Ohrfeige gegeben und ihre Kette zerrissen habe. Am selben Tag beim Essen habe er ihr an den Haaren gerissen und ins Gesicht geschlagen. Danach habe er geweint und habe sich entschuldigt. Da sei sie etwa 14-jährig gewesen (Urk. 3/2 S. 15 f.). Ihr Vater sei kein böser Mensch, kein Monster. Er habe auch seine guten Seiten und er habe ihr oft gesagt, sie solle ihn nicht anzeigen. Er habe sich auch bei ihr entschuldigt für das, was er ihr je angetan habe. Dies sei gewesen, als er sie einmal besucht habe, als er bereits nicht mehr bei ihnen gewohnt habe. Sie seien einem Bach entlang spaziert, der sich neben dem Haus befinde. Er habe ihr dabei unter Tränen gesagt, dass es ihm leid tue, was er ihr alles angetan habe. Ein anderes Mal - ca. 2004 - sei sie bei der Arbeit in der Garage "…" in … gewesen. Er habe sie über Mittag besucht und habe mit ihr nochmals darüber reden wollen. Sie habe aber dann gesagt, es sei gut, es sei schon vorbei. Ihr Vater habe sie gebeten, keine Anzeige zu machen. Sie habe geantwortet, dass sie keine Anzeige machen würde, wenn er eine Therapie mache. Dies habe sie ihm rund dreimal in verschiedenen Abständen gesagt (Urk. 3/2 S. 16). Sie sei lange Zeit depressiv gewesen, habe immer wieder etwas angefangen, aber nie beendet. Beziehungen seien für sie schwierig gewesen. Sie sei

- 40 in die Psychiatrie P._____ … gekommen, wo sie mit ihr darüber hätten reden wollen, da ihre Mutter einem Psychiater erzählt habe, was alles passiert sei. Sie habe aber nicht darüber reden wollen. Im August letzten Jahres sei sie sehr depressiv geworden. Sie habe die Wohnung nicht mehr geputzt und sei nicht mehr mit dem Hund rausgegangen. Sie habe auch oft Trance-Zustände gehabt, bei denen sie ihren Vater wie real neben sich sitzen gesehen habe. Dies sei vor zwei Tagen gerade wieder passiert. Sie habe oft Selbstmordgedanken gehabt. Sie sei oft in Schlägereien verwickelt gewesen. Im Oktober 2010 sei sie notfallmässig in den P._____ … eingeliefert worden und habe dort eine dreimonatige Traumatherapie gemacht, bei welcher man an der posttraumatischen Belastungsstörung arbeitet habe. Als sie herausgekommen sei, sei es ihr viel besser gegangen. Sie habe es aber noch nicht geschafft, so ins Leben zu kommen, wie das andere schaffen. Mit der Arbeit klappe es noch nicht, da sie panische Zustände bekomme. Dies habe mit der Lehrzeit zu tun, als sie der damaligen Lehrmeisterin ihre Erlebnisse in der Kindheit anvertraut habe, welche das dann aber ausgenutzt habe. Sie habe sie dann des Diebstahls bezichtigt. Ihr Vater habe ihr dann geholfen, dass sie nicht mehr habe dort arbeiten müssen. Sie habe danach Mühe gehabt, wieder zu arbeiten, ihr Vater habe geschimpft und gesagt, sie solle und könne arbeiten (Urk. 3/2 S. 17). Auf die Frage, wieso sie erst 2011 eine Anzeige gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, sie habe gar nie eine Anzeige machen wollen, da sie das Gefühl gehabt habe, sie habe damit abgeschlossen. Sie habe sich auch gesagt, dass er ihr Leben kaputt gemacht habe, sie seins aber nicht zerstören möchte. In der Psychiatrie habe sie dann aber gemerkt, dass sie noch lange nicht darüber hinweg sei und dass es möglicherweise noch mehr Opfer gebe. Ihre Schwester und ihr Mutter hätten eine Anzeige machen wollen, sie nicht. Mutter und Schwester (Privatklägerin 2) hätten nur davon abgesehen, weil sie (die Privatklägerin 1) mit Selbstmord gedroht habe und ihre Schwester sie nicht habe überlasten wollen. Diese habe noch warten wollen, da sie gemerkt habe, dass sie (die Privatklägerin 1) noch nicht bereit gewesen sei. Mit 16 oder 17 Jahren habe sie sich Frau Dr. Q._____ anvertraut, welche sie aber an Frau Dr. R._____ in … verwiesen habe, welche sie in eine Psychiatrie in … habe schicken wollen. Sie sei dann zur Dr.

- 41 - S._____ in … gegangen, weil sie immer mehr abgestürzt sei. Er habe ihr dann Antidepressiva gegeben. Ihr Vater tue ihr leid. Aber man dürfe, wenn das eigene Leben kaputt sei, nicht andere Leben hineinziehen. Sie wisse von ihrer Schwester, dass ihr Vater eine sehr schwierige Kindheit gehabt habe. Seine Mutter sei sehr böse mit ihm gewesen. Vielleicht sei daraus ein Hass auf Frauen entstanden. Er habe dies einfach weitergegeben, statt es zu verarbeiten. Sie selber sei ein Rebell gewesen, sie habe sich nichts gefallen lassen. Er sei dadurch sehr enttäuscht gewesen. Er habe immer gesagt, sie würde lügen, damit die Wahrheit nicht ans Licht komme. Sie sei im Moment bei Dr. T._____ in psychologischer Behandlung. Ihre Beziehung zu ihrer Mutter sei angespannt. Sie habe Angst vor ihrem Vater wegen dem, was er gemacht habe. Sie könne dies aber nicht Hass nennen. Aber andererseits sei es ihr Vater, den sie nicht anders gekannt und geliebt habe und auch immer noch irgendwie liebe (Urk. 3/2 S. 18 f.). 2.5.3. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 3/3) bestätigt die Privatklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen. Sie gab auf den Vorhalt der Staatsanwältin, der Beschuldigte habe ausgesagt, die geltend gemachten Übergriffe hätten erst ab ca. 6 Jahren und nur alle zwei bis drei Monate stattgefunden, zu Protokoll, auch alle zwei bis drei Monate seien "deftig" zu viel. Er müsse seinen Kopf retten. Sie habe einfach das ausgesagt, was sie noch eins zu eins im Kopf gehabt habe. Sie könne nicht klar sagen, wann die Übergriffe angefangen hätten, aber sicher vor 6-jährig. Sie könne nicht mehr 100% genau sagen, dass die Übergriffe ab ihrem zweiten Geburtstag begonnen hätten. Es sei richtig, dass ihr Vater ihr einen Kurs im Zusammenhang mit der Hundeschule bezahlt habe, sie habe jedoch im Laufe des Kurses ins Spital müssen, weshalb sie jenen nicht habe fertig machen können. Sie sei selber erschrocken darüber, wie viel Geld gemäss den Aussagen ihrer Mutter ihr Vater gegeben haben soll. Es stimme, dass er ihr finanziell geholfen habe. Sie habe ihm aber immer gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde und es ihr nicht ums Geld gehe. Sie habe auch nicht gewusst, wie lange und wofür er ihrer Mutter Geld bezahlt habe. Als sie ein Praktikum als … gemacht habe, sei ihr Vater über Mittag zu ihr gekommen und habe sich weinend bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle mit ihm nicht mehr über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht

- 42 anzeigen. Sie hätten auch davor schon über dieses Thema gesprochen, auch schon am Telefon. Sie habe ihm ein bis zweimal telefonisch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde, dass er keine Angst haben müsse (Urk. 3/3 S. 3 - 5). Auf die Frage, was jeweils Inhalt der Gespräche gewesen sei, in welchen es um die Anzeige gegangen sei, erklärte die Privatklägerin 1, sie könne sich nur noch an das eine Mal erinnern, bei welchem er gesagt habe, es tue ihm leid, er habe ihr das nicht antun wollen. Es habe ihm sehr leid getan und er habe geweint. Mehr wisse sie nicht mehr (Urk. 3/3 S. 5). Als die Eltern des Beschuldigten von der Anzeige erfahren hätten, hätten sie gesagt, er solle hier nie wieder auftauchen und sie habe ihnen noch gesagt, dass er doch ihr Sohn sei und jeder Mensch Fehler mache. Die Situation habe sich später wieder gelegt, nachdem sie zuerst sehr sehr negativ reagiert hätten. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich therapieren lassen. Sie habe ihm aber nicht mit einer Anzeige gedroht, falls er es nicht mache. Er habe dann versprochen, sich therapieren zu lassen. Mit ihrer Schwester habe sie bis heute nie über die Vorfälle geredet Urk. 3/3 S. 7 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin 1 nie davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu erzählen, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, er habe gesagt, dass sie das ihrer Mutter nicht sagen dürften. Er wäre sehr dumm gewesen, wenn er dies nicht gemacht hätte. Er habe gesagt, ihre Mutter hätte sie nicht mehr gerne, wenn sie ihr das erzählen würde und sie würde ihr so oder so nicht glauben, wobei sie sich betreffend Letzteres nicht sicher sei. Sie würden sonst auseinander gehen und so weiter. Er habe ihr Angst gemacht und nicht gedroht. Auf Vorhalt, dass sie gewusst hätte, dass sich ihre Mutter nicht auf seine Seite geschlagen hätte, sagte sie, dass man das im Alter von 4 bis 6 Jahren nicht wisse (Urk. 3/3 S. 8 f.). Sie habe auch nach seinem Auszug von zu Hause noch Kontakt zu ihrem Vater gehabt, wenn auch nur wenig. Sie habe Schuldgefühle und Mitleid mit ihm gehabt. Sie habe gedacht, dass er sich nach seinem Auszug allein fühlen würde (Urk. 3/3 S. 10).

- 43 - Sie habe jeweils ihre Türe nicht abgeschlossen, weil sie gedacht habe, dass er traurig sei, wenn er nicht zu ihr könne (Urk. 3/3 S. 11). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Gründe für die teilweise nicht zutreffenden Belastungen Hass, Neid und finanzielle Absicherung seien, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, ihr Vater wisse genau, dass das nicht stimme. Sie habe ihn im Gegenteil immer in Schutz genommen (Urk. 3/3 S. 12). Die Privatklägerin 1 führte auf Frage ihres Vertreters aus, dass sie früher durch diese Kindheitserlebnisse sehr viele Probleme mit der Sexualität gehabt habe. Sie sei einfach froh gewesen, wenn sie es hinter sich gehabt habe. Und jetzt sei sie froh, wenn sie so viel wie möglich könne, aber am Besten nicht im Bett und auch nicht in der Badewanne. Sie habe ihre Partner nie im Genitalbereich anfassen können, er habe nie oben sein dürfen und er habe sie auch nie von Hand anfassen dürfen. Dies sei auch heute noch so (Urk. 3/3 S. 14). 2.5.4. Hinzuweisen ist auch auf die handschriftlichen Aufzeichnungen der Privatklägerin 1 (Urk. 3/ 4) mit dem Titel "Meine schlimmste Erinnerung" und dem Untertitel "Darüber kann ich nicht sprechen, nur schreiben". Es sollen Dokumente aus dem Jahr 2005 sein. Auch in jenen Aufzeichnungen schilderte die Privatklägerin auf eindrückliche Weise verschiedene Übergriffe des Beschuldigten. 2.6. Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 konstant, lebendig, authentisch und realistisch wirken. Die beschriebenen sexuellen Übergriffe erscheinen selbst erlebt. Ebenso authentisch erscheint das Hadern mit einer Anzeige, der Verdrängungsmechanismus bis hin zu Depressionen, Drohen mit Selbstmord, ihrer Suche nach professioneller Hilfe, dem Schritt zur Anzeige und die Mühe mit dem Ausleben der Sexualität als Erwachsene. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die Privatklägerin 1 in den verschiedenen Befragungen nicht in allen Punkten genau gleich ausgesagt hat, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 schon für sich allein betrachtet im Kernbereich insgesamt sehr glaubhaft. Wiederholt hat die Privatklägerin 1 auch positive Seiten

- 44 des Beschuldigten erwähnt. Sie verzichtete auch auf Übertreibungen (keine Gewaltanwendung etc.) oder auf Aggravierungen. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen. 2.7. Aussagen der Privatklägerin 2 2.7.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. April 2011 (Urk. 4/1) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie habe eine strenge Kindheit gehabt. Zum Einen sei es sehr streng und zum Anderen wieder "mega locker" und verwöhnt gewesen. Anstand und Manieren seien ein grosses Thema gewesen. Ihr Vater habe sie militärisch erzogen, so habe sie zum Beispiel, wenn sie etwas nicht richtig gemacht habe, eins an den "Grind" bekommen. Ihre Mutter habe die Schläge mitbekommen. Ihre Mutter sei unbeständig gewesen in der Erziehung und habe keine Linie gehabt (Urk. 4/1 S. 6 f.). Sie mache eine Anzeige, weil ihr Vater sie und ihre Schwester (Privatklägerin 1) als Kinder sexuell missbraucht habe. Sie wolle mit dieser Anzeige weitere Opfer verhindern. Es sei unzählige Male zu Übergriffen gekommen. Seit dem letzten Übergriff seien ca. 10 Jahre vergangen. Die Übergriffe hätten hauptsächlich zu Hause stattgefunden, wobei sie nicht mehr genau wisse, ob es auch in W._____ in den Ferien Übergriffe gegeben habe. Er habe dort aber am meisten oben-ohne Fotos gemacht. Ihr Vater sei während der Übergriffe weder alkoholisiert gewesen, noch habe er unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestanden (Urk. 4/1 S. 7). Der erste Übergriff habe im Kinderzimmer stattgefunden, als ihre Mutter übers Wochenende weg gewesen sei. Das sei oft vorgekommen. Es sei Herbst oder Frühling gewesen und sie sei drei- oder vierjährig gewesen und habe schon laufen können. Es könne sein, dass er sie gewickelt habe, aber sie wisse nicht, ob es sein könne, dass sie sich daran erinnern könne. Sie verdränge immer noch, was er dort gemacht habe. Er sei "hässig" auf sie gewesen wegen irgendetwas. Sie habe auf dem Wickeltisch oder etwas Ähnlichem gelegen. Das Licht sei an gewesen und es sei nicht Morgen gewesen. Er habe dann etwas an ihr gemacht, aber sie wisse nicht mehr was. Sie habe das auch verdrängt. Es sei dort sicher-

- 45 lich zu einem sexuellen Übergriff gekommen, aber sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei. Ihre Schwester habe sich auch im Haus, aber nicht im selben Zimmer aufgehalten. Ihr Vater habe sie auch bestraft, wenn sie nichts Schlimmes gemacht hätten, sie wisse deshalb nicht, ob sie etwas Schlimmes gemacht habe und er deshalb so "hässig" gewesen sei. Er habe sie nicht geküsst bei diesem ersten Übergriff. Auf die Dauer des Übergriffs angesprochen, erklärte sie, es sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen, aber sie könne nicht mehr sagen, wie lange. Sie habe sich damals gewehrt und "täubelet". Dann habe er wohl gemerkt, dass er eine andere Taktik anwenden müsse (Urk. 4/1 S. 8 f.; S. 13). Danach gefragt, ob ihr Vater ihr im Zusammenhang mit den Übergriffen etwas versprochen, geschenkt oder bezahlt habe, erklärte die Privatklägerin 2, sie habe es geliebt, von ihm gestreichelt zu werden. Sie sei dann jeweils eingeschlafen. Er habe ihr meistens vorher oder während der Übergriffe versprochen, dass er sie so lieb streicheln werde. Zu Beginn habe es sich bei diesem Streicheln noch um ein Vater-Tochter-Streicheln gehandelt. Es sei jedoch immer mehr mit Übergriffen verbunden worden. Er habe das Verbinden solcher Dinge ziemlich im Griff gehabt (Urk. 4/1 S. 9). An den ersten Übergriff könne sie sich nicht mehr erinnern. Bei den weiteren Übergriffen sei er feiner vorgegangen, beim ersten Übergriff sei er ja eben wütend gewesen und sie habe sich gewehrt gehabt. Er sei jeweils mit einer Hand an die Vagina gegangen und mit der anderen Hand habe er sie gestreichelt, weil sie das so gern gehabt habe. Die Hand an der Vagina habe er dann bewegt. Er habe stimulieren und zeigen wollen, dass es schön sei. Er habe auch gefragt, ob sie das schön finde. Sie habe dann gesagt, dass es kitzle. Sie habe ihm nicht sagen wollen, dass es schön sei. Das Streicheln sei schön gewesen, der Rest nicht. Hauptsächlich habe er sie jeweils unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch an den Brüsten berührt, vor allem aber an der Vagina (Urk. 4/1 S. 9 f.). Danach gefragt, ob ihr Vater sie auch geküsst habe, führte die Privatklägerin 2 aus, dass das Küssen jeweils separat gewesen sei. Er habe das nicht alles miteinander gemacht. Es sei dabei um Zungenküsse gegangen. Er habe das als Spiel gemacht, sie habe seine Zunge mit ihrer Zunge rausholen müssen. Sie

- 46 habe den ersten Zungenkuss mit ihrem Vater gehabt. Einmal habe er sie auf dem Bänkli hinter dem Haus geküsst. Das sei so "strub", jeder hätte vorbeilaufen und das sehen können. Sie wisse nicht, ob er sie auch geleckt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf Frage gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie sein Geschlechtsteil habe berühren müssen. Sie habe ihn da stimulieren dürfen bzw. müssen. Er habe dies dann so rüber gebracht, dass er dann happy und dies normal sei. Auf genauere Nachfrage hin sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe seinen Penis in die Hand nehmen und ihm "eins wixen" müssen. Dies sei jedoch nicht häufig vorgekommen (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Fingern sexuelle Handlungen vorgenommen habe, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, dass er mit einem Finger vaginal in sie eingedrungen sei. Auf Nachfrage sagte sie aus, es habe sich dabei um den Zeigefinger gehandelt, sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob von der rechten oder linken Hand. Er habe dies auch einmal mit zwei Fingern versucht, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Das mit dem Finger sei recht oft vorgekommen, er habe dies immer in der Badewanne gemacht, wenn die Mutter nicht da gewesen sei. Sie habe allein mit dem Vater gebadet, einmal sei noch die Schwester dabei gewesen. Die schlimmsten Übergriffe seien gewesen, als sie sich in der Badewanne habe auf ihn draufsetzen müssen und dann seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt habe und er sich so stimuliert habe (Urk. 4/1 S. 10 f.). Zu oralem Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Vaginalen Geschlechtsverkehr habe ihr Vater versucht, sie könne aber nicht sagen, wie oft. Es habe aber nicht funktioniert. Sie habe sich - so glaube sie - ein wenig dagegen gewehrt und dann habe er das sein lassen. Es sei nicht zu analem Geschlechtsverkehr gekommen. Sie wisse aber nicht, ob er das einmal versucht habe. Sie glaube eher nicht, dass ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei, sie könne sich jedoch nicht genau daran erinnern. Ihr Vater habe keine Gegenstände bei den Übergriffen verwendet. Er habe vor ihr masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie oft dies vorgekommen sei. Ihr Vater habe keine Gewalt während der Übergriffe angewendet,

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