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Zürich Obergericht Strafkammern 16.12.2014 SB130304

16. Dezember 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,763 Wörter·~59 min·2

Zusammenfassung

Fahrlässige Tötung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130304-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 16. Dezember 2014 in Sachen

A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____

betreffend fahrlässige Tötung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. April 2013 (GG120311)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Dezember 2012 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 13'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 11'634.75 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangsschein) − Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____; übergeben) und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____) und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 40 S. 1) 1. Freispruch der Appellantin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Die Zivilforderungen der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu verweisen.

- 5 - 3. Ausgangsmässe Kosten- und Entschädigungsfolge nach richterlichem Ermessen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 33, schriftlich) Keine Anträge. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 34 S. 2 f.) Es seien folgende Urteils-Dispositivziffern des von der Beschuldigten angefochtenen Urteils abzuändern: Ziff. 05: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 3'877.00 zu bezahlen. Ziff. 06: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 3'000.-- zu bezahlen. Ziff. 09: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 19. April 2013 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig (Urk. 27 S. 27, Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 13'000.–) und einer Busse von Fr. 2'600.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen fest (Urk. 27 S. 27, Dispositivziffern 2, 3 und 4). Die Privatklägerin wurde von der Vorinstanz mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 27 S. 28, Dispositivziffern 5 und 6), die Beschuldigte wurde aber verpflichtet, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Urk. 27 S. 28, Dispositivziffer 8). 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 19. April 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. 22). Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 5. Juli 2013 entgegengenommen (Urk. 25/2). Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erstattete er innert Frist die Berufungserklärung mit den Anträgen, es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen, eventualiter sei das Strafmass zu reduzieren, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach richterlichem Ermessen (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2013 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 30). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom 20. August 2013, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 33). Mit Eingabe vom 28. August 2013 liess die Privatklägerin hingegen Anschlussbe-

- 7 rufung erheben mit den Anträgen, es sei die Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'877.–, eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 34 S. 2 f.). 3. Am 4. Dezember 2013 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung reichte die Verteidigung ein vom 27. November 2013 datierendes Privatgutachten, erstellt durch Dr.-Ing. C._____, ein (Urk. 41). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 ersuchte das Gericht das Forensische Institut Zürich, ihr am 25. September 2012 erstelltes Gutachten zu ergänzen (Urk. 44). Das Ergänzungsgutachten ging am 19. März 2014 ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2014 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten angesetzt (Urk. 52). Gleichzeitig erklärten die Parteien auf Anfrage, auf eine öffentliche Urteilseröffnung und -begründung zu verzichten (Urk. 51). Mit Eingaben vom 25. April 2014, vom 6. Mai 2014 und vom 10. Juni 2014 nahmen die Parteien Stellung zum Ergänzungsgutachten (Urk. 55, Urk. 57 und Urk. 61). Die jeweiligen Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2014 zugestellt, und es wurde ihnen Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 63). Am 18. August 2014 nahm die Verteidigung erneut Stellung (Urk. 70). Der Fall ist spruchreif.

II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Vorliegend blieb lediglich Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) unangefochten (Urk. 28 und Urk. 34). Somit ist diese Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 teilte der Vertreter der Privatklägerin mit, diese sei am 26. November 2013 verstorben und ihr Neffe D._____ sei als Alleinerbe

- 8 eingesetzt worden (Urk. 57 S. 3 f.). Zur Bestätigung reichte er einen Erbschein des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2014 ins Recht (Urk. 58/2). 2.2. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Rechte einer geschädigten Person auf die Angehörigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über, wenn jene während des Verfahrens stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerin verzichtet zu haben. Dieser Regelung entsprechend wurde der Alleinerbe D._____ mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2014 als Rechtsnachfolger der Privatklägerin im Rubrum aufgenommen (Urk. 63). 2.3. Ergänzend bleibt anzumerken, dass D._____ bereits Alleinerbe des verstorbenen Geschädigten war (Urk. 35/1) und die Privatklägerin ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Schadenersatz im Berufungsverfahren auf eine von ihm abgegebene Abtretungserklärung vom 21. August 2013 (Urk. 35/2) gestützt hatte. Mit dem Tod der Privatklägerin und der Einsetzung von D._____ als ihr Alleinerbe gingen die von ihm zuvor an die Privatklägerin abgetretenen Schadenersatzansprüche ohne Weiteres wieder an ihn über.

III. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr mit ihrem Porsche Cayenne S in Zürich durch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit eine Kollision mit Todesfolge verursacht zu haben, indem sie beim Abbiegen von der Höschgasse in die Seefeldstrasse, Fahrtrichtung stadtauswärts, bei einer Geschwindigkeit von mindestens 16 bis ca. 22 km/h, den von rechts nach links wohl bei Grünlicht die Seefeldstrasse auf dem Fussgängerstreifen überquerenden Fussgänger E._____ erfasst und diesem schwere Verletzungen zugefügt habe, denen und der sich daraus ergebenden Folgen dieser am 12. April 2011 erlegen sei, wobei sie die Kollision bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens nicht, mit ihrem Porsche Cayenne S zur fraglichen Zeit von der Höschgasse in die Seefeldstrasse

- 9 stadtauswärts gefahren und mit dem Geschädigten kollidiert zu sein. Ferner stellte sie nicht in Abrede, dass dieser einige Tage später den bei der Kollision erlittenen Verletzungen und den sich daraus ergebenden Folgen erlag. Sie machte indes zusammengefasst geltend, sie habe pflichtgemässe Vorsicht walten lassen, aber die Kollision nicht verhindern können. Dass die Vorinstanz festhielt, die Beschuldigte habe unter anderem vorgebracht, sie glaube, sie habe den Geschädigten nicht touchiert (Urk. 27 S. 4), dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Die Beschuldigte gab lediglich an, die Zeugin F._____ habe ihr unmittelbar nach den fraglichen Geschehnissen gesagt, sie (die Zeugin F._____) glaube, dass sie (die Beschuldigte) ihn nicht touchiert habe (Urk. 4/1 S. 2). 1.3. Das Teilgeständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er von der Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist. 2. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt, soweit er von der Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be-

- 10 obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh-

- 11 rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände

- 12 verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz-

- 13 behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 4/1-2; an der Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte keine Aussagen zur Sache: Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 3 ff.; Prot. II S. 14) solche der Zeugen G._____ (Urk. 5/1 und Urk. 5/3) und H._____ (Urk. 5/4) vor. Überdies liegen bei den Akten ein von der Stadtpolizei Zürich erstellter Situationsplan (Urk. 3/3), eine von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation vom 17. Juni 2011 (Urk. 3/4), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Mai 2011 (Urk. 3/5) samt Ergänzung vom 18. August 2011 (Urk. 3/6), ein Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 19. August 2011 (Urk. 3/8), ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 25. September 2012 (Urk. 3/13) und dessen Ergänzung, welche das Datum vom 20. März 2014 trägt (Urk. 50). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Lediglich polizeilich befragt wurde F._____ (Urk. 5/2). Da die Beschuldigte anlässlich dieser Befragung nicht anwesend war und somit ihre prozessualen Rechte nicht wahren konnte, insbesondere keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, ist das Ergebnis dieser Befragung gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO ausschliesslich zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar. Das von der Verteidigung eingereichte Privatgutachten vom 27. November 2013 (Urk. 41) hat nach konstanter Praxis den Stellenwert einer Parteibehauptung, ist aber in diesem vorgegebenen Rahmen ebenfalls beachtlich (BSK StPO-Heer, Art. 189 N 6 mit Hinweisen). 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 6) festzuhalten, dass sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat sie als di-

- 14 rekt vom Verfahren Betroffene ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Ihre Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen G._____ und H._____ kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 27 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Die Einvernahme von F._____ vom 26. April 2011 erfolgte unter Hinweis auf die strengen Strafandrohungen gemäss Art. 303-305 StGB (Urk. 5/2 S. 1 f.). Sie steht in keinem Verhältnis zur Beschuldigten, und auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit einschränken würden. 5. Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Befragten wiedergegeben hat (Urk. 27 S. 4 ff.), hat sie dies mit der bereits dargelegten kleinen Einschränkung korrekt getan, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Umstritten blieb das konkrete Verhalten des Geschädigten beim Überqueren des Fussgängerstreifens, mithin an welcher Stelle er den Fussgängerstreifen betrat und ob die Fussgängerampel im Zeitpunkt des Betretens des Fussgängerstreifens durch den Geschädigten Rot, Gelb oder Grün anzeigte sowie seine Gehgeschwindigkeit. 6.2. In ihrer ersten Einvernahme, wenige Stunden nach der Kollision, machte die Beschuldigte geltend, sie habe den Geschädigten nicht laufen sehen und wisse nicht, woher er gekommen sei; sie habe ihn erst "fliegend" wahrgenommen. Sie habe an der Kreuzung anhalten müssen, sei bei Grün angefahren, habe den Blinker links gestellt und nach links abbiegen wollen in Richtung stadtauswärts. Sie sei sehr langsam, in Schritttempo, gefahren. Bevor sie angefahren sei, habe sie links auf die Fussgängerampel geschaut und gesehen, dass diese auf Rot gestanden sei. Vor dem Blumenladen auf der rechten Seite habe niemand beim Fussgängerstreifen gewartet. Sie habe, nachdem sie den Geschädigten habe

- 15 - "fliegen" sehen, sofort gebremst; der Geschädigte sei auf der Strasse aufgeschlagen. Die Zeugin F._____, die dem Geschädigten Hilfe geleistet habe, habe ihr ihre Natelnummer gegeben und gesagt, es sei für die Fussgänger Rot gewesen und sie glaube, dass sie (die Beschuldigte) den Geschädigten nicht touchiert habe. Sie (die Beschuldigte) sei durch nichts abgelenkt gewesen, habe nicht telefoniert und nichts gesucht (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2011, also rund sieben Monate später, erklärte die Beschuldigte, sie nehme an, dass sie, bevor sie in die Seefeldstrasse eingebogen sei, einem Fahrzeug den Vortritt habe gewähren müssen. Die Strasse sei frei gewesen und die Fussgängerampel auf Rot, das gelbe Warnlicht vor dem Fussgängerstreifen habe nicht geblinkt und sie sei in Schritttempo angefahren, habe dann aber stark abbremsen müssen, weil von rechts hinten der Geschädigte vor das Auto gestürzt oder geflogen sei (Urk. 4/2 S. 2). 6.3. Aus welchem Grund der Geschädigte am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr den fraglichen Fussgängerstreifen überqueren wollte, ist nicht bekannt. Er wurde beim Überqueren des Fussgängerstreifens von keinem der Befragten gesehen, und es liegen zu seinem konkreten Verhalten in dieser Situation auch keine anderen Beweismittel vor, weshalb weder bekannt ist, ob er bei grüner, gelber oder roter Fussgängerampel den Fussgängerstreifen zu überqueren begann, noch, wo er den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte zu seiner Gehgeschwindigkeit vor. Es kann deshalb zu all diesen Punkten nur mit abstrakten Hypothesen gearbeitet werden. Liegen mehrere realistische Varianten vor, kann nicht einfach auf die wahrscheinlichste abgestellt werden, sondern ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigsten auszugehen. 6.4. Dass die Vorinstanz in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für die Sachverhaltserstellung davon ausging, der Geschädigte habe den Fussgängerstreifen bei Rot betreten (Urk. 27 S. 11), ist nicht zu beanstanden; auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 27 S. 9 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die von ihr genannten Indi-

- 16 zien eher dafür sprechen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen nicht bei Rot betreten habe, zumal nicht leichthin zu vermuten sei, dass ein Fussgänger das für ihn geltende Lichtsignal nicht beachte und dies gemäss Aussage des Zeugen H._____ auch nicht dem üblichen Verhalten des Geschädigten entsprochen hätte (Urk. 5/4 S. 5). Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen lässt sich dies jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Hinzu kommt, dass anlässlich der Berufungsverhandlung Videoaufnahmen eingereicht wurden, die für die fraglichen Ampeln eine andere Phasenkonstellation aufzeigen als die beiden, die im Amtsbericht vom 19. August 2011 festgehalten sind (Beilage zu Urk. 41; Urk. 3/8). Auf den Video-Aufnahmen, die der Privatgutachter C._____ gemäss seinen schriftlichen Angaben am 18. November 2013 machte (Urk. 41 S. 1), ist zu erkennen, dass es im Zeitpunkt dieser Aufnahmen für das erste Fahrzeug, welches vor dem Rotlicht an der Höschgasse wartete, von wo aus auch die Beschuldigte angefahren war, nach Beginn der Grünphase nur bei einer ununterbrochenen, zügigen Fahrt möglich war, den Fussgängerstreifen, auf dem der Geschädigte angefahren wurde, zu erreichen, ohne dass die Fussgängerampel bereits Rot anzeigte und die seitliche Warnleuchte ausgeschaltet war (Beilage zu Urk. 41; vgl. auch die entsprechende Bemerkung im Ergänzungsgutachten, Urk. 50 S. 12). Diese Beobachtungen decken sich mit dem, was aus der von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten undatierten Videoaufnahme ersichtlich ist (Urk. 20). Es ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, dass die Phasenkonstellationen im genannten Amtsbericht versehentlich falsch angegeben wurden. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass diese im Zeitraum zwischen dem Unfalltag und den genannten Video- Aufnahmen geändert worden sein können. Diese Frage kann aber offen bleiben und auf entsprechende Abklärungen kann verzichtet werden, denn für die Erstellung des Sachverhalts ist wie dargelegt ohnehin zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers in der Begründung der Anschlussberufung, der Zeuge G._____ habe ausgeführt, dass seine Ampel noch Rot gewesen sei, weshalb die Fussgängerampel für den Geschädigten ent-

- 17 weder Grün oder Gelb angezeigt haben müsse (Urk. 34 S. 10), nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Gemäss der vom Gutachter des Forensischen Instituts zusätzlich eingeholten Auskunft bei der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich wurde bei der Signalgruppe 1, zu der die für den Zeugen G._____ massgebende Verkehrsampel gehört, erst nach einer dreisekündigen Alles-Rotzeit mit der für den Geschädigten massgebenden Fussgängerampel S6 die zweisekündige Rot+Gelb-vor-Grün-Phase angezeigt (Urk. 3/13 S. 8). Dass es sich anders verhalten hätte, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da bei einer derartigen Ampelkonstellation, wie gerichtsnotorisch ist, immer eine mehrsekündige Sicherheitsmarge einbezogen wird. Wenn die für den Geschädigten massgebende Fussgängerampel Rot anzeigte und, wie nachfolgend unter Erw. IV. 2.4.3. aufzuzeigen sein wird, davon auszugehen ist, dass sich die Kollision 1.9 Sekunden nach dem Betreten des Fussgängerstreifens durch den Geschädigten ereignete, war somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei roter Fussgängerampel betrat und die für den Zeugen G._____ massgebende Ampel im Zeitpunkt der Kollision noch Rot anzeigte. 6.5. Hinsichtlich der Frage, wo der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte, wurden im Gutachten des Forensischen Instituts drei verschiedene Varianten aufgezeigt und in den Beilagen 7 resp. 7a, 7b und 7c zum Gutachten graphisch dargestellt (Urk. 3/13 S. 13 ff.). Alle drei Varianten korrelieren mit dem Spurenbild und stellen realistische Szenarien dar (Urk. 3/13 S. 13 f.). Das Forensische Institut erklärte, bei der Variante 7a bestehe eine optimale Konvergenz zwischen der Längswurfweite des Fussgängers und der Kollisionsgeschwindigkeit (Urk. 3/13 S. 13). Da aber alle drei Varianten aufgrund der konkreten Umstände in Frage kommen und es sich auch bei den Varianten 7b und 7c nicht bloss um unwahrscheinliche Arbeitshypothesen handelt, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für die Beschuldigte günstigste Variante abzustellen. Dies ist die Variante 7c, da bei dieser Variante der Weg über den Fussgängerstreifen für den Geschädigten am kürzesten und somit die Gefahr, dass es zu einer Kollision mit ihm kommen könnte, für die Beschuldigte am spätesten erkennbar war. Nach dieser Variante betrug die Strecke vom er-

- 18 kennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zum Kollisionsort 2.9 Meter (Urk. 50 S. 10). Zudem ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darauf abzustellen, dass der Geschädigte mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs war und nicht zunächst am Fussgängerstreifen anhielt, um dann unvermittelt loszulaufen. Realistisch sind beide Möglichkeiten, nach der ersten war aber die Dauer, während der er für die Beschuldigte erkennbar über den Fussgängerstreifen in Richtung des Kollisionsortes lief, kürzer (Urk. 50 S. 10). Bei der Variante 7c, die der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen ist, betrug die Ausgangsgeschwindigkeit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs 22 km/h und erfolgte die Kollision mit 16 km/h, wobei die Beschuldigte 1.3 Sekunden vor der Kollision reagierte (Urk. 50 S. 10; vgl. dazu nachstehend Erw. IV. 2.6.2.). 6.6.1. Aufgrund der Aussage des ca. 62-jährigen Zeugen H._____, gemäss welcher der Geschädigte problemlos habe mitlaufen können, wenn dieser nicht all zu schnell gelaufen sei, ging das Forensische Institut in seinem Gutachten von einer normalen Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes von 1.0 m/s (3.6 km/h) aus (Urk. 3/13 S. 6 f.). Gemäss den weiteren Ausführungen im Gutachten deutet auch die nicht erkennbare Querwurfweite auf eine eher geringe Gehgeschwindigkeit des Geschädigten hin (Urk. 3/13 S. 11). Eine Fussgängergeschwindigkeit von 1.5 m/s (5.4 km/h) wurde dagegen im Gutachten für unrealistisch hoch gehalten (Urk. 3/13 S. 17). Unter Bezugnahme auf das von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 eingereichte Privatgutachten wandte die Verteidigung ein, es sei von einer Geschwindigkeit des Geschädigten von mindestens 1.5 m/s auszugehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte anstatt mit einer normalen Gehgeschwindigkeit mit erhöhtem Tempo über den Fussgängerstreifen gegangen sei. Ausserdem sei aufgrund der Aussagen des Zeugen H._____ nicht die Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-Jährigen, sondern eine solche eines 65-Jährigen massgebend (Urk. 40 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 3 ff.). Die fehlende Querwurfweite sei entgegen den Ausführungen im Gutachten des Forensischen Instituts nicht auf die Gehgeschwindigkeit des Fussgängers, sondern auf

- 19 die schräg nach rechts orientierte Fahrtrichtung sowie die abgerundete Frontstruktur des Porsche Cayenne zurückzuführen (Urk. 61 S. 4 f.; Urk. 62 S. 5 ff.). Im Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 hielt der Gutachter des Forensischen Instituts mit Verweis auf die auch vom Privatgutachter zitierten Unterlagen an seiner ursprünglichen Annahme fest (Urk. 50 S. 5), führte aber zusätzliche Vermeidbarkeitsberechnungen mit höheren Fussgängergeschwindigkeiten durch (Urk. 50 S. 8 ff.). 6.6.2. Was die nicht bekannte Gehgeschwindigkeit, mit der der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, angeht, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 27 S. 8) von Bedeutung, dass der Neffe des Geschädigten, der Zeuge H._____, anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 21. Mai 2012 aussagte, sein Onkel sei altersgemäss fit gewesen, habe täglich Spaziergänge unternommen, so auch ab und zu mit ihm von dessen Wohnort an der ...-strasse bis zum Bellevue, sei ohne Gehhilfen und mit normaler Geschwindigkeit gelaufen und habe mit ihm problemlos mitlaufen können, wenn er nicht allzu schnell gelaufen sei (Urk. 5/4 S. 3 ff.). Unter diesen Umständen, insbesondere auch angesichts der Distanz von rund 1.7 km zwischen der ...-strasse ..., dem Wohnort des Geschädigten, und dem Bellevueplatz, die der Geschädigte nach wie vor spazierend im Tempo seines 61-jährigen Neffen zurücklegte, wenn dieser nicht allzu schnell lief, widerspricht es dem Grundsatz "in dubio pro reo", beim 91-jährigen Geschädigten eine Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes zugrunde zu legen, wie dies der Gutachter des Forensischen Instituts und die Vorinstanz taten. Wenigstens für eine kurze Distanz, wie sie vorliegend zurückzulegen gewesen wäre, muss zu Gunsten der Beschuldigten von der normalen Gehgeschwindigkeit des Neffen, die gemäss der Beilage 5b zum Gutachten des Forensischen Instituts in der Grössenordnung von 1.3 bis 1.35 m/s lag, ausgegangen werden. Nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann darüber hinaus, dass der Geschädigte nicht mit der oben genannten Gehgeschwindigkeit, sondern mit zusätzlich erhöhtem Tempo über den Fussgängerstreifen ging. Wie unter Erw. 6.4. dargelegt wurde, ist für die Sachverhaltserstellung zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen

- 20 bei Rot betrat. Dass er die Seefeldstrasse unter diesen Umständen in seiner normalen Gehgeschwindigkeit zu überqueren begann, kann, wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 40 S. 5) und auch im Privatgutachten (Urk. 41 S. 4) angedeutet wird, nicht als sicher betrachtet werden. Es ist notorisch, dass Fussgänger regelmässig ihr Tempo erhöhen, wenn sie einen Fussgängerstreifen verbotenerweise bei Rot überqueren, und dass dieses Verhalten auch bei betagten Fussgängern werden kann, sofern diese dazu körperlich in der Lage sind. Vorliegend kommt hinzu, dass der Fussgängerstreifen, den der Geschädigte überqueren wollte, nicht nur über zwei Fahrbahnen, sondern zusätzlich über zwei Tramschienen führt und eine Länge von 12 bis 13 Metern aufweist (Urk. 3/3). Er ist daher überdurchschnittlich lang, ohne dass er in der Mitte von einer Fussgängerinsel unterbrochen würde, auf der der Geschädigte einen Sicherheitshalt hätte einlegen können (Urk. 3/3). Dies spricht ebenfalls für eine grössere Beeilung des Geschädigten, zumal auf der Seefeldstrasse in Richtung stadteinwärts der Zeuge G._____ in seinem Fahrzeug vor der roten Ampel auf die nächste Grünphase wartete (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3 f.), der Geschädigte also davon ausgehen musste, dass er diesen, sofern er sich dann noch auf dem Fussgängerstreifen befand, bei der Anfahrt behindern und sich selbst zusätzlich einer Gefahr aussetzen würde. Daraus, dass der Zeuge H._____ gemäss dessen glaubhaften Angaben den Geschädigten in den zwei Jahren vor dessen Tod nie hat rennen sehen (Urk. 5/4 S. 5), kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Geschädigte nie mit erhöhtem Tempo unterwegs war. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschwindigkeit des Geschädigten die von der Verteidigung angesprochenen 1.5 m/s (5.4 km/h) betrug (vgl. Urk. 40 S. 7), zumal dieser Wert tiefer liegt als die durchschnittliche Geschwindigkeit, mit welcher ein 61-jähriger Mann wie der Neffe des Geschädigten, mit dem Letzterer nur nicht mithalten konnte, wenn dieser allzu schnell lief, schnell geht und der Gutachter des Forensischen Instituts selber nicht ausschloss, dass die fehlende Querwurfweite nicht auf eine niedrige Geschwindigkeit des Geschädigten, sondern auf die leicht gerundete Fahrzeugfront des Porsche Cayenne zurückzuführen ist (Urk. 3/13 S. 11). Eine Geschwindigkeit von 1.5 m/s liegt darüber hinaus auch deutlich tiefer als die Geschwindigkeit, mit der

- 21 eine Person egal welchen Alters rennt (Urk. 3/13 Anhang 5b), denn dass der Geschädigte rannte, muss aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 3/13 S. 11) ausgeschlossen werden. Dafür, dass die Geschwindigkeit des Geschädigten über 1.5 m/s gelegen haben könnte, liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Auch im Privatgutachten wird nicht von einer 1.5 m/s übersteigenden Geschwindigkeit des Geschädigten ausgegangen (Urk. 41 S. 10, vgl. auch Urk. 62 S. 6 ff.). Für die Annahme einer Geschwindigkeit des Geschädigten von 1.8 m/s, welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch in Betracht zog (Urk. 40 S. 5), besteht unter diesen Umständen kein Raum. 6.6.3. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen mit einer Geschwindigkeit von 1.5 m/s überquerte. 7. Somit ist mit Bezug auf den äusseren Sachverhalt einzig nicht erwiesen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen "wohl bei Grünlicht" überquerte, bestehen aber aufgrund des Ausgeführten ansonsten keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er der Anklage zugrunde liegt.

IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB (Urk. 27 S. 11 ff.). Sie hat die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass das Befahren der Kreuzung durch die Beschuldigte eine für den Tod des Geschädigten kausale Handlung darstellte und damit die ersten drei Voraussetzungen des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung – Taterfolg, Tathandlung und Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Taterfolg und Tathandlung – erfüllt sind. Es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 22 - 2.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ferner nach Art. 12 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter den Taterfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände und Fähigkeiten die damit bewirkte Verletzung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Mass der Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr ergibt sich aus dem Strassenverkehrsgesetz und den dazugehörenden Verordnungen und hängt auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten Fehlverhaltens Dritter in Rechnung zu stellen ist (vgl. Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Taterfolgs. Die zum Taterfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Verletzung der Rechtsgüter des Geschädigten hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben (Donatsch, OFK-StGB, StGB 12 N 22). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das

- 23 - Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit dessen Ursache bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1 und 2.2). 2.2. Die Vorinstanz bejahte auch das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Taterfolgs. Sie kam zum Schluss, die Beschuldigte habe beim Befahren der Kreuzung die nach dem Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet. Zudem sei für sie voraussehbar gewesen, dass ein unaufmerksames Befahren des Fussgängerstreifens zu einer Kollision mit einem Fussgänger führen und einen tödlichen Verlauf der Verletzungen hervorrufen könne. Ebenso sei der Unfall vermeidbar gewesen, denn die Beschuldigte habe zwischen 1.6 und 2.6 Sekunden zu spät reagiert (Urk. 27 S. 12 ff.). 2.3. Die Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Sie berief sich auf den allgemeinen Vertrauensgrundsatz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG und machte geltend, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich der Geschädigte als Fussgänger korrekt verhalten würde. Es habe keine konkreten Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Fussgängers gegeben und es gebe denn auch keinerlei Anhaltspunkte, dass das Fehlverhalten des Geschädigten im Voraus erkennbar gewesen wäre. Deshalb habe von ihr auch keine erhöhte Aufmerksamkeit nach rechts verlangt werden können. Zudem müsse ihr aufgrund der in der konkreten Situation speziell erforderlichen Blicksprünge zusätzlich zur grundsätzlichen Reaktionsdauer von 1.2 Sekunden eine Blickzuwendungszeit von 0.7 Sekunden zugebilligt werden. Sie sei der situationsangemessenen Aufmerk-

- 24 samkeit nachgekommen, ein pflichtwidriges Verhalten könne ihr daher nicht vorgeworfen werden (Urk. 40 S. 7 ff.). 2.4.1. Hinsichtlich der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Kollision kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse handelt es sich um eine breite und, was die vorliegend massgebenden Verkehrswege angeht, übersichtliche Kreuzung, auf welcher in der Regel ein erhebliches Verkehrsaufkommen besteht. Die Kreuzung wird nicht nur durch Motorfahrzeuge befahren, sondern es führt zusätzlich der Tramverkehr über diesen Verkehrsraum und es befindet sich eine Tramhaltestelle in unmittelbarer Nähe (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/1, Urk. 3/4 und Urk. 3/8). Die Beschuldigte war ortskundig, gab sie doch selber an, die Örtlichkeit drei bis fünf Mal pro Woche zu befahren (Urk. 4/2 S. 3). Sie war sich damit der Verkehrslage, der potentiellen Gefahren und des Erfordernisses einer besonderen Aufmerksamkeit beim Befahren der Kreuzung bewusst. Insbesondere die Tatsache, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Tramhaltestelle befindet und damit mit einem erhöhten Fussgängerverkehr zu rechnen war, gebot ein besonders aufmerksames Befahren der entsprechenden Örtlichkeit. 2.4.2. Ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte, bevor sie links abbiegen konnte, auf der Kreuzung anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.2.), führt gerade dieser Umstand dazu, dass von der Beschuldigten bei der Fortsetzung ihrer Fahrt eine noch höhere Aufmerksamkeit erwartet werden konnte. Sie musste davon ausgehen, dass sich die Verkehrssituation im Vergleich zum Zeitpunkt, als sie das Abbiegemanöver bei Grünlicht begonnen hatte, verändert hatte und sich nicht mehr gleich präsentierte wie vor ihrem Zwischenhalt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, wenn sie auf der Kreuzung anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, gerade dadurch zusätzliche Zeit und Gelegenheit hatte, den Kreuzungsraum inkl. den unmittelbar anschliessend zu überquerenden Fussgängerstreifen und dessen nächste Umgebung zu beobachten und sich auf mögliche Verhaltensweisen andere Verkehrsteilnehmer einzustellen.

- 25 - 2.4.3. Gemäss der hier massgebenden Kollisionsvariante 7c betrug die Zeit vom Moment, in dem der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat, bis zur Kollision bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s 1.9 Sekunden (Urk. 50 S. 10). Da nach der für die Beschuldigte günstigsten Variante davon auszugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen mit konstanter Geschwindigkeit betrat, diese also nicht vor dem Fussgängerstreifen verringerte, bestanden bereits unmittelbar vor dem Betreten des Fussgängerstreifens konkrete Anzeichen dafür, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen betreten würde, was bei der Beschuldigten ebenfalls zu einer besonderen Vorsicht hätte führen sollen. 2.4.4. In welcher Zeit ein Fahrzeuglenker bei gebotener Aufmerksamkeit auf auftauchende Gefahren reagieren muss, ist eine Rechtsfrage. Die Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gesteht Autofahrern vor Fussgängerstreifen eine Bremsreaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden zu, wenn sie sich aufgrund der Umstände bereits in Bremsbereitschaft befinden müssen (BGE 115 II 283 E. 1a mit Hinweisen; Urteile 6S.155/2003 vom 19. August 2003 E. 3.4; 6B_257/2007 vom 10. Juli 2007 E. 5.2). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich bereits Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befinden oder wenn sich solche in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten und unklar ist, ob diese demnächst den Fussgängerstreifen betreten. Da es sich aber in casu um einen Fussgängerstreifen mit Fussgängerampel handelte, und, wie dargelegt, vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese Rot anzeigte, weshalb auch das seitliche Warnlicht nicht blinkte, ist der Beschuldigten trotz des Anzeichens für ein Fehlverhalten des Geschädigten gemäss vorherigem Absatz eine normale Reaktionszeit zuzubilligen, die in Literatur und Rechtsprechung regelmässig mit einer Sekunde bemessen wird und wovon auch im Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 50 S. 6 f.) ausgegangen wird. Angesichts der konkreten Umstände, die nach dem Dargelegten eine erhöhte Aufmerksamkeit gerade mit Bezug auf Fussgänger erforderte, besteht jedoch kein Raum für das Zugestehen einer um 0.7 Sekunden verlängerten Reaktionszeit, wie dies die Verteidigung gestützt auf das von ihr eingereichte Privatgutachten verlangt (Urk. 40 S. 9 f.; Urk. 41 S. 7 f.).

- 26 - 2.5. Hinsichtlich der Voraussetzung der Voraussehbarkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 27 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Zur Frage der Vermeidbarkeit der Kollision durch die Beschuldigte äussern sich das Gutachten des Forensischen Instituts vom 25. September 2012 und dessen Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 umfassend und abschliessend (Urk. 3/13 und Urk. 50). Das Ergänzungsgutachten setzt sich insbesondere mit der Vermeidbarkeit bei der vorliegend zugrunde zu legenden erhöhten Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s auseinander (Urk. 50 S. 5 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln wäre. Auf die beiden Gutachten des Forensischen Instituts ist daher abzustellen. 2.6.2. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten der Beschuldigten von der Kollisionsvariante 7c auszugehen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.5.). Danach lag die Ausgangsgeschwindigkeit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs bei 22 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit bei 16 km/h. Geht man davon aus, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat und dieser somit ein Fehlverhalten an den Tag legte, setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte erkennen musste, dass sie reagieren musste, spätestens ein, als der Geschädigte erkennbar den Fussgängerstreifen betrat, zumal nach dem vorne unter Erw. 2.4.3. Ausgeführten schon vorher ein konkreter Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Geschädigten bestand. Der Geschädigte legte vom erkennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zur Kollision eine Distanz von 2.9 Metern zurück, wobei er dafür bei einer konstanten Geschwindigkeit von 1.5 m/s 1.9 Sekunden benötigte. Die Beschuldigte "reagierte" gemäss dem Gutachten 1.3 Sekunden vor der Kollision mit dem Geschädigten. Bis zum vollständigen Stillstand hätte sie aufgrund der Ausgangsgeschwindigkeit von 22 km/h hingegen 1.8 Sekunden, mithin 0.5 Sekunden länger, gebraucht (Urk. 50 S. 10). Die fraglichen 1.3 Sekunden umfassen dabei die der Beschuldigten gemäss obigen Ausführungen zugestandene Reaktionszeit von einer Sekunde zuzüglich 0.2 Sekunden Bremsenschwelldauer und eine Bremsverzögerung von 8.5 m/s2 (Urk. 3/13 S. 12; Urk. 50

- 27 - S. 10). Faktisch reagierte die Beschuldigte damit nicht, wie im Gutachten unpräzise formuliert, 1.3 Sekunden vor der Kollision, sondern erkannte sie unter Zugrundelegung einer Reaktionszeit von einer Sekunde 1.3 Sekunden vor der Kollision, dass sie reagieren musste. Hätte die Beschuldigte 1.8 Sekunden vor der Kollision erkannt, dass sie reagieren müsste, und hätte sie dies danach sofort getan, hätte sie unter Berücksichtigung der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Sekunde, der Bremsenschwelldauer von 0.2 Sekunden und einer Bremszeit von 0.6 Sekunden rechtzeitig anhalten können (Urk. 3/13 S. 16; Urk. 50 S. 10). Die Schlussfolgerung, dass die der Beschuldigten zuzugestehende Reaktionszeit von einer Sekunde in der vom Gutachter berechneten Zeit von der "Reaktion" bis zur Kollision eingerechnet ist, ergibt sich insbesondere aus den Berechnungen zur Kollisionsvariante 7b: Nach dieser Variante hätte nicht nur die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs der Beschuldigten, sondern auch die Kollisionsgeschwindigkeit 22 km/h betragen. Der Gutachter ging demnach davon aus, dass das Einsetzen des Bremsvorganges nach dieser Variante im Kollisionszeitpunkt noch nicht hätte stattfinden können. Dies ist nachvollziehbar, denn der Gutachter berechnete in dieser Variante 7b die Zeit von der "Reaktion" der Beschuldigten, d.h. vom Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte den Geschädigten wahrnahm oder hätte wahrnehmen müssen und hätte reagieren müssen, bis zur Kollision mit 0.9 Sekunden (Urk. 50 S. 9). In dieser Zeit hätte die Beschuldigte aber bei Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde die Bremsung noch gar nicht betätigen können. Nach der Vermeidbarkeitsberechnung in Bezug auf die Kollisionsvariante 7c hatte die Beschuldigte bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s einen Reaktionsverzug von 0.6 Sekunden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hätte die Beschuldigte die Kollision vermeiden können, wenn sie 0.5 Sekunden früher reagiert hätte bzw. erkannt hätte, reagieren zu müssen und dies auch sofort getan hätte, weshalb sie die Kollision unter Berücksichtigung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Urk. 50 S. 11). 2.6.3. Zusammenfassend kann mit Verweis auf die gutachterlichen Vermeidbarkeitsberechnungen festgehalten werden, dass die Beschuldigte auch bei einer

- 28 - Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s eine Kollision hätte vermeiden können (vgl. Urk. 50 S. 10 f.). 2.7. Die Beschuldigte kann sich unter den gegebenen Umständen nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Aus Art. 26 SVG wird abgeleitet, dass der Vortrittsberechtigte sein Recht auf ungehinderte Fahrt so lange ausüben darf, bis er sieht oder bei genügender Aufmerksamkeit sehen könnte, dass es vom Verpflichteten missachtet wird (Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 26 N 6). Der grundsätzlich vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer ist aber gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO dann zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird. Er muss dann alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (Giger, a.a.O., Art. 26 N 19). Auch wenn bei einem Zusammentreffen mit Fussgängern von einem weiten Begriff der Anzeichen, die eine besondere Sorgfaltspflicht begründen, auszugehen ist (BGE 97 IV 127; Giger, a.a.O., Art. 26 N 25), darf ein Fahrzeugführer, die sich einem Fussgängerstreifen nähert, somit grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die Fussgänger korrekt verhalten. Ist zu erkennen, dass ein Fussgänger das Vortrittsrecht missachtet, muss der Fahrzeugführer aber sofort reagieren und falls nötig alles in seiner Macht Liegende tun, um einen Unfall zu verhindern, und sei es durch eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a; 96 IV 133 E. 1 mit Hinweisen). Wie dargelegt setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte erkennen musste, dass sie reagieren musste, vorliegend spätestens im Zeitpunkt ein, als der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat. Spätestens von diesem Zeitpunkt an war klar, dass der Geschädigte das Recht der Beschuldigten auf unbehinderte Fahrt missachtete, weshalb dieses Recht der Beschuldigten entfiel und sie verpflichtet war, sofort alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, d.h. im konkreten Fall unverzüglich die Vollbremsung einzuleiten. Wie aufgezeigt wurde, tat die Beschuldigte dies nicht. Sie leitete die Vollbremsung nicht während der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Sekunde, sondern erst nach 1.6 Sekunden ein, und hatte daher einen Reaktionshttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=Reaktionszeit+Fussg%E4ngerstreifen&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-II-283%3Ade&number_of_ranks=0#page283 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=Reaktionszeit+Fussg%E4ngerstreifen&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F96-IV-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133

- 29 verzug von 0.6 Sekunden. Da, wie ebenfalls aufgezeigt wurde, die Kollision bei rechtzeitiger Reaktion durch die Beschuldigte hätte vermieden werden können, kann sie aus Art. 26 Abs. 1 SVG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3. Die Beschuldigte hat die Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse somit nicht mit der unter den konkreten Umständen gebotenen Aufmerksamkeit befahren und dadurch eine Kollision mit dem Geschädigten verursacht, welche sie vorhersehen konnte und unter Wahrung der ihr obliegenden Sorgfalt hätte vermeiden können. In der Folge verstarb der Geschädigte an den Folgen der Kollision. Die Beschuldigte hat demnach den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt und ist dafür schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten und ist korrekterweise von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgegangen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 19 ff.). 2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht missachtete, eine wichtige Verhaltensnorm im Strassenverkehr in nicht mehr leichter Art und Weise verletzte (Urk. 27 S. 20). Aufgrund ihrer Unachtsamkeit sah sie den Geschädigten, welcher die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte, zu spät, was eine verspätet eingeleitete Vollbremsung zur Folge hatte, wohingegen sie bei einer rechtzeitigen Reaktion die Kollision hätte vermeiden können. Dass ihre Pflichtwidrigkeit ausserordentlich tragische Folgen hatte, darf aber nicht zu einer Negierung dessen führen, dass es sich um einen kurzen Augenblick der Unaufmerksamkeit handelte: Wie die zusätzlichen Beweiserhebungen im Berufungsverfahren gezeigt haben, ist der Beschuldigten nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, eine um 1.6 bis 2.6 Sekunden, sondern lediglich ei-

- 30 ne um 0.6 Sekunden verzögerte Reaktion vorzuwerfen (Urk. 50 S. 10), weil zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeit, mit welcher der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, 1.5 m/s betrug und sein zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmendes Fehlverhalten durch Missachtung der roten Fussgängerampel lediglich während 1,9 Sekunden erkennbar war (dazu vorne unter IV. 2.4.3.).. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relativieren noch zu erhöhen. Trotz der dargelegten Korrektur zur Dauer des Reaktionsverzugs ist mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (Urk. 27 S. 21). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 100 Tagen erweist sich unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechenden Busse (dazu nachfolgend unter Erw. V. 7.) als diesem Verschulden angemessen. 3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 27 S. 21 f.), sind den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, welche die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat (Urk. 27 S. 21 f.), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz inzwischen nach Südafrika verlegt, ihre alte Stelle aufgegeben und eine neue Stelle mit einem 50 %-Pensum und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– angetreten hat (Urk. 70 S. 3; Urk. 71), wirkt sich ebenfalls nicht strafzumessungsrelevant aus. Auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten gibt zu keiner Anpassung der Strafe Anlass. Insbesondere zeigt sich die Beschuldigte hinsichtlich ihres Fehlverhaltens nicht einsichtig (Urk. 17 S. 6). Die Tatsache, dass der automobilistische Leumund der Beschuldigten nicht ganz ungetrübt ist (Urk. 8/4 S. 2), wird dadurch aufgewogen, dass die Beschuldigte mehrfach glaubhaft versicherte, dass ihr die Folgen des Unfalls leid tun (Urk. 4/3 S. 6; Urk. 17 S. 6; Prot. II S. 17). 4. Aufgrund der obgenannten massgeblichen Faktoren erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechenden Busse (vgl. nachstehend Erw. V. 7.) als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.

- 31 - 5. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 130.– fest (Urk. 27 S. 21 f.). Im Vergleich zur Situation vor Vorinstanz, als sie gemäss ihren Angaben mit ihrer Einzelunternehmung im Gesundheitsbereich bei einem Arbeitspensum von 50 bis 60 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.– erzielte und daneben die ... Schule besuchte (vgl. Urk. 17), verdient die Beschuldigte heute gemäss Angaben ihres Verteidigers und ihrem neuen Arbeitsvertrag deutlich weniger, nämlich bei einem 50 %-Pensum monatlich netto Fr. 3'000.– (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 11; Urk. 70 S. 3 und Urk. 71 S. 1), wobei angesichts der Verlegung des Wohnsitzes nach Kapstadt davon auszugehen ist, dass sie die Ausbildung in der ... Schule heute nicht mehr absolviert. Dem steht gegenüber, dass die Lebenshaltungskosten in Kapstadt, ihrem heutigen Wohnort, deutlich tiefer liegen als in Zürich, und dass sie mit einem 50 %-Pensum nicht ihre volle Arbeitskraft ausschöpft, wobei sie allerdings das Einkommen von Fr. 3'000.– netto monatlich bei einer schweizerischen Arbeitgeberin nach schweizerischen Massstäben erzielt (Urk. 71) und bei Berücksichtigung eines weiteren hypothetischen Teil-Einkommens in Kapstadt von einem klar tieferen Lohnniveau ausgegangen werden muss. Angesichts ihrer neuen Adresse am ... in ... [Ort in Kapstadt], einer der wohlhabendsten Gegenden Kapstadts, darf aber angenommen werden, dass sie heute keinen völlig anderen Lebensstil pflegt als zuvor in der Schweiz. Ihr Vermögen bezifferte die Beschuldigte im Berufungsverfahren mit Fr. 140'000.–, wobei sie geltend machte, es handle sich dabei um ihre Altersvorsorge (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 12). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 130.– ist unter Berücksichtigung der veränderten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 75.– herabzusetzen. 6. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren steht angesichts des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr zur Diskussion, weshalb die diesbezügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. 7. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten kumulativ zur bedingten Geldstrafe eine Busse in der Höhe von Fr. 2'600.– auferlegt (Urk. 27 S. 22).

- 32 - Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB insbesondere im Sanktionsbereich der Schnittstellenproblematik namentlich beim Strassenverkehrsstrafrecht angezeigt, indem bei Vorliegen unechter Gesetzeskonkurrenz zwischen einem Vergehen und einer Übertretung die vom Vergehen konsumierte Übertretung mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen ist (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Diese Konstellation liegt hier vor, da die von der Beschuldigten begangene Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung konsumiert wird. Weiter sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Strafkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen darf und stattdessen die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, nicht zu beanstanden (Urk. 27 S. 22 f.; BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 f.). Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse unter Berücksichtigung der ebenfalls auszusprechenden Geldstrafe dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Sie ist aber den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Privatklägerin anzupassen und daher auf Fr. 1'500.– zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 23) auf 20 Tage festzusetzen. 8. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– (entsprechend Fr. 7'500.–) und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

VI. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Aktivlegitimation der Privatklägerin erweise sich hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens als unklar. Die Ansprüche des Geschädigten seien gemäss Art. 121 StPO in der Reihenfolge der Erbberechtigung

- 33 auf die Angehörigen übergegangen. Da der Geschädigte neben der Privatklägerin zwei nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigte Neffen hinterlassen habe, hätten sie bei unverteilter Erbschaft den Schadenersatz als notwendige Streitgenossenschaft geltend machen müssen; ein einzelner Erbe allein sei nicht berechtigt, als Kläger für die Erbengemeinschaft aufzutreten. Die Sachlage hinsichtlich der Aktivlegitimation erweise sich demnach als unklar, weshalb die Klage nicht mangels Aktivlegitimation abzuweisen, sondern die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 27 S. 24 f. und S. 28). 1.2. Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen ist die Privatklägerin mittlerweile verstorben. D._____ ist als Alleinerbe der Privatklägerin und auch als Alleinerbe des Geschädigten zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche berechtigt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.). Die Aktivlegitimation von H._____ bezüglich des Schadenersatzbegehrens ist somit gegeben. 1.3. Der Vertreter der Privatklägerin bzw. ihres Rechtsnachfolgers hat die geltend gemachten Schadenspositionen bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren beziffert und umfassend belegt (Urk. 18 S. 4 ff.; Urk. 16/1-8; Urk. 34 S. 3 ff.). Beim geltend gemachten Schaden von Fr. 3'877.– handle es sich um Aufwendungen zulasten des Nachlasses im Zusammenhang mit dem Tod des Geschädigten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 OR und um nicht gedeckte Heilungskosten gemäss Art. 45 Abs. 2 OR (Urk. 34 S. 3 ff.). 1.4. Der Verteidiger der Beschuldigten machte geltend, die Privatklägerin bzw. ihr Rechtsnachfolger sei mit dem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen, da die Beschuldigte als Nichthalter-Lenkerin des Fahrzeugs nur für den Verschuldensanteil, nicht aber für die Betriebsgefahr hafte und der Verschuldensanteil der Beschuldigten nicht liquid sei (Urk. 19 S. 10; Urk. 40 S. 15). An der vor Vorinstanz zudem vorgebrachten Argumentation, es handle sich bei den geltend gemachten Kosten, welche nicht unmittelbar mit der Bestattung in Verbindung stünden, so den Räumungskosten, den Kosten für die Fensterreinigung und für die Steuer- und Finanzberatung sowie den Kosten der Firma I._____ um "Ohnehin-Kosten", die nicht ersatzpflichtig seien (Prot. I S. 8), wurde im Berufungsverfahren nicht festgehalten (Urk. 40 S. 15 e contrario).

- 34 - 1.5.1. Die Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gemacht, wobei sie durch ihre Verhaltensweise ein absolut geschütztes Rechtsgut, die physische Integrität des Geschädigten, verletzt und somit widerrechtlich gehandelt hat. Dabei ging sie fahrlässig und somit im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft vor. Die durch den Tod des Geschädigten verursachten Kosten stehen sowohl in einem natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten der Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind daher grundsätzlich erfüllt. 1.5.2. Da im vorliegenden Strafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot überquerte, lässt sich ein zivilrechtlich relevantes Mitverschulden des Geschädigten aufgrund des Beweisergebnisses nicht ausschliessen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.4. und V. 2.). Ein solches könnte eine Reduktion der Haftung der Beschuldigten zur Folge haben. Ferner steht die Frage im Raum, ob die Beschuldigte zwar Lenkerin, nicht aber Halterin des Unfallfahrzeugs war, wofür gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2011 ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugausweis spricht (Urk. 1 S. 2), weshalb sie entsprechend den Ausführungen der Verteidigung unter Umständen nicht auch für die Betriebsgefahr haftet, sondern dafür der Fahrzeughalter haftpflichtig ist. Zwar haften mehrere Schadensverursacher bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, für den Schaden eines Dritten solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Die Solidarität reicht aber für jede der haftpflichtigen Parteien nur bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre (Schaffhauser/Dähler, Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance, Etudes en l'honneur de Baptiste Rusconi, Lausanne 2000, S. 319). Daraus folgt, dass ein verschuldenshaftpflichtiger Lenker, der zusammen mit einem kausalhaftpflichtigen Motorfahrzeughalter solidarisch haftet, auch im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten für dessen Schaden nur insoweit aufzukommen hat, als seine persönliche Haftung unabhängig von der Solidarität reicht. Den Lenker, der nicht zugleich Halter ist, trifft daher für Geschädigtenansprüche keine volle Haftung (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.1 unter Hinweis auf Schaffhauser/ Dähler, a.a.O., S. 319 f. und 323, und Urteil des Bundesgerichts 6P.112/2004 vom

- 35 - 17. November 2004 E. 6.1). Da der Vertreter der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers sich zu diesem Punkt, der von der Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren thematisiert worden war, nicht äusserte, ist die Bestimmung der Haftungsquote zusammen mit der Ermittlung des Quantitatives gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Zivilrichter zu überlassen. Die Schadenersatzforderung des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin ist demnach dem Grundsatz nach gutzuheissen und dieser zur Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Feststellung der Haftungsquote auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Genugtuung 2.1. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin erwog die Vorinstanz, eine besonders enge Beziehung der Privatklägerin zum Verstorbenen sei nicht hinreichend belegt, weshalb diese auch damit auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 27 S. 25 f.). 2.2. Die Privatklägerin hatte den Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR in eigenem Namen geltend gemacht. Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 47 OR sind vererblich (BGE 81 II 390, BGE 118 II 407), weshalb die Legitimation zur Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs auf den Alleinerben D._____ als Rechtsnachfolger der Privatklägerin übergegangen ist. Dieser ist somit zur Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs aktivlegitimiert. 2.3. Die Privatklägerin liess geltend machen, sie habe als Angehörige des Geschädigten gemäss Art. 47 OR einen Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– für die seelische Unbill, welche sie durch dessen Tod erlitten habe. Sie habe zum Geschädigten, ihrem Bruder, seit der Kindheit ein inniges Verhältnis gehabt, was sich nicht zuletzt darin manifestiert habe, dass sie nach dem zweiten Weltkrieg gemeinsam zahlreiche, teils mehrwöchige Reisen ins Ausland unternommen hätten. Die Privatklägerin habe dann in Tansania und danach zusammen mit ihrem Mann in Wien gelebt, wobei es auch da zu regelmässigen Kontakten gekommen sei, sei aber nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 1982 nach J._____ [Ort in der Schweiz] gezogen. Von diesem Zeitpunkt an hätten der Geschädigte und sie mindestens zwei Mal jährlich gemeinsame Ferien ver-

- 36 bracht, wobei sie entweder im gleichen Hotelzimmer oder im gleichen Zelt übernachtet hätten, was ihre Verbundenheit unterstreiche. Mit zunehmendem Alter hätten sie immer noch gemeinsame Ferien im nahegelegenen Österreich verbracht und wöchentlich Tages- und Mehrtagesreisen mit dem SBB- Generalabonnement unternommen. Seit ihrem Umzug nach J._____ habe sie auch ein Zimmer in der Wohnung des Geschädigten an der ...-strasse in Zürich gehabt und häufig dort übernachtet. Auch nachdem sie im August 2010 in ein Altersheim gezogen sei, habe sich nichts an ihrer engen Beziehung geändert. Sie hätten weiterhin gemeinsame Ausflüge unternommen und sich gegenseitig besucht und für 2011 bereits wieder für zwei Wochen ein Hotelzimmer gebucht gehabt (Urk. 34 S. 7 ff.). 2.4. Der Verteidiger machte keine Ausführungen zur Beziehung der Privatklägerin zum Geschädigten und bestritt die Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers demnach nicht, sondern beantragte lediglich, es seien ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 40 S. 15). 2.5.1. Bei der Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Geschwister kommen als Angehörige im Sinne von Art. 47 OR in Frage (BGE 118 II 404 E. 3b/cc), wobei ihr Anspruch auf Genugtuung von den Umständen und der Intensität der Beziehung abhängt. Der Tatsache, dass Geschwister zusammen gewohnt haben, kommt regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt. Lebten die Geschwister nicht mehr im gleichen Haushalt, ist der Ansprecher nur noch genugtuungsberechtigt, wenn ein sehr enger Kontakt zueinander bestanden und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht hat (BGE 89 II 396 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E.4.3.; Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl., § 8 N 86). 2.5.2. Die Privatklägerin hat ihre enge persönliche Beziehung zum Geschädigten umfassend dargelegt und begründet, nicht aber substantiiert ausgeführt, inwiefern sie durch den Tod des Geschädigten ausserordentliches seelisches Leid erfahren

- 37 habe. Dass sie durch den plötzlichen Unfalltod ihres Bruders stark betroffen war, steht ausser Frage. Eine starke Betroffenheit beim plötzlichen Unfalltod eines Geschwisterteils ist aber als Regelfall zu betrachten. Ein gemeinsamer Haushalt bestand nicht – dass die Privatklägerin auch in der Wohnung des Geschädigten ein Zimmer hatte, ändert nichts daran, dass sie in J._____ wohnte und dort ihren Lebensmittelpunkt hatte. Regelmässige gemeinsame Ausflüge und Ferien begründen die Ausserordentlichkeit des seelischen Leids ebenfalls nicht in genügendem Masse. Zur ungenügenden Substantiierung kommt hinzu, dass hinsichtlich einer allfälligen Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr das Gleiche gilt wie beim geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006; dazu vorne unter 1.5.2.). Der Rechtsnachfolger der Privatklägerin ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit dem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, der Rechtsnachfolger der Privatklägerin unterliegt teilweise, da sein Schadenersatzbegehren nur dem Grundsatze nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen, und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen ist. Dabei kann nicht gänzlich ausser Acht gelassen, dass die Gutheissung der Anträge zu den Zivilansprüchen einen Schuldspruch voraussetzte, weshalb, wenngleich nicht ausdrücklich (Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 14 ff.), so eben doch implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs beantragt wurde, was dazu führte, dass der Vertreter der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers auch zum Schuldpunkt plädierte (Urk. 34 S. 10; Prot. II S. 14 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver-

- 38 fahrens zu drei Viertel der Beschuldigten und zu einem Viertel dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin aufzuerlegen. 2.2. Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'170.– zu bezahlen (inkl. MwSt.; Urk. 57 S. 3 und Urk. 58/1). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 19. April 2013 bezüglich Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des

- 39 - Quantitativs wird der Rechtsnachfolger der Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Rechtsnachfolger der Privatklägerin wird mit dem Genugtuungsbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. 8. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'045.– Gutachten

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Viertel und dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin zu einem Viertel auferlegt. 11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'170.– zu bezahlen. 12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...).

- 40 - 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Der Präsident:

Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 16. Dezember 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 13'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Beschuldigte (übergeben)  die Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangsschein)  Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____; übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____) und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...). Berufungsanträge: 1. Freispruch der Appellantin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Die Zivilforderungen der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Ausgangsmässe Kosten- und Entschädigungsfolge nach richterlichem Ermessen. Keine Anträge. Es seien folgende Urteils-Dispositivziffern des von der Beschuldigten angefochtenen Urteils abzuändern: Ziff. 05: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 3'877.00 zu bezahlen. Ziff. 06: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 3'000.-- zu bezahlen. Ziff. 09: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales V. Strafzumessung und Vollzug Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 19. April 2013 bezüglich Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des Quantitativs wird der Rechtsnac... 6. Der Rechtsnachfolger der Privatklägerin wird mit dem Genugtuungsbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. 8. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Viertel und dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin zu einem Viertel auferlegt. 11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'170.– zu bezahlen. 12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...). 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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