Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130294-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 18. November 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 22. März 2013 (DG120127)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten einfachen Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 (in Zahlen) Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 175 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 175 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'518.80 zu bezahlen.
- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 27. Juni 2011 beschlagnahmten Gegenstände (1 schwarzes Poloshirt "La Martina"; 1 schwarze Herrenjacke "Jack + Jones"; Sachkautionsnummer …) werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstmaliges Verlangen ausgehändigt. Holt der Privatkläger B._____ die Gegenstände nicht innert 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft ab, werden diese vernichtet. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. Juni 2011 beschlagnahmte 1 Flachbildschirm, Marke Philips, Originalverpackt (Sachkautionsnummer …) wird definitiv beschlagnahmt und der Gerichtskasse zur Verwertung überlassen. Der Verwertungserlös wird zur Urteilsvollstreckung verwendet, in erster Linie zur Deckung der Busse, in zweiter Linie für die Zivilforderung. 9. Die weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. Juni 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Brechwerkzeug, silberfarben, mehrkantig und 1 Hebewerkzeug, Marke Vaughan, blau; Sachkautionsnummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 360.– (Noten) und Fr. 138.80 (Hartgeld) (Sachkautionsnummer …) werden definitiv beschlagnahmt und zur Urteilsvollstreckung verwendet, in erster Linie zur Deckung der Busse, in zweiter Linie für die Zivilforderung. 11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. März 2012 beschlagnahmte Kassenbuch (Sachkautionsnummer …) wird eingezogen und der Privatklägerin C._____ GmbH auf erstmaliges Verlangen ausgehändigt. Holt die Privatklägerin C._____ GmbH das Kassenbuch nicht innert 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft ab, wird es vernichtet.
- 4 - 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'793.70 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 12'250.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 24'355.30 Auslagen Untersuchung Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (Untersuchung) Fr. 15'371.83 amtliche Verteidigung Fr. 8498.42 Vertreter Privatklägerschaft 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers wird mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 101): 1. Ziff. 1 Alinea 1, 2 und 9; Ziff. 2; 3; 5; 6 und 13 des Urteils vom 22. März 2013 des Bezirksgerichts Zürich seien aufzuheben; 2. der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen; 3. der Beschuldigte sei anstelle der versuchten einfachen Körperverletzung und der sexuellen Belästigung je der Tätlichkeit schuldig zu sprechen;
- 5 - 4. der Beschuldigte sei insgesamt mit 175 Tagessätzen zu CHF 50, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 175 Tagen, sowie einer Busse von CHF 1'000.-- zu bestrafen; 5. die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ sei abzuweisen; 6. die Kosten der Untersuchung- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen; 7. die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 8. die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'716.85 zuzüglich CHF 200/h (zuzüglich 8% MwSt) für die Dauer der Hauptverhandlung, der Urteilseröffnung und den Reiseweg seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 102): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2013 sei grundsätzlich vollumfänglich zu bestätigen, mit folgender wesentlicher Ausnahme: 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten zu bestrafen. 3. Es sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. c) Des Vertreters des Privatklägers (Urk. 103): 1. Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B._____ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 6 - 3. Er sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von CHF 1'518.80 (Selbstkostenanteil für die Heilbehandlung, Kosten der beschädigten und beschlagnahmten Kleider) sowie eine Genugtuung von CHF 8'000.-zuzüglich 5% Zins sei dem 14. November 2010 zu bezahlen. 4. Es seien dem Beschuldigten die vollständigen Verfahrenskosten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu erstatten. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 22. März 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, den Beschuldigten diverser Delikte (siehe obenstehendes Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 86 S. 95) schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren und 12 Monate unbedingt), unter Anrechnung von 175 Tagen erstandener Haft sowie mit einer Busse von Fr. 600.--. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen fest (vgl. Urk 86 Dispositiv-Ziffer 2, 3 und 4). Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'5187.80 sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 14. November 2010 zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 5 und 6). Sodann entschied sie über die Einziehung bzw. Herausgabe diverser Gegenstände und Gelder inkl. deren Verwendung (vgl. Dispositiv-Ziffer 7 - 11). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte sie dem Beschuldigten, wobei sie diejenigen der amtlichen Verteidigung un-
- 7 ter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 13 und 14). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (vgl. Dispositiv-Ziffer 15). 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2013 meldete die Staatsanwaltschaft IV Berufung an (vgl. Urk. 83). In der Berufungserklärung vom 5. Juni 2013 beschränkte die Anklagebehörde diese Berufung ausdrücklich auf Ziff. 2 und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils, nämlich auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (vgl. Urk. 87) und stellte den folgenden Antrag: 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten zu bestrafen. Die Anklagebehörde stellte keine Beweisanträge. 1.3. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil meldete auch die Verteidigung am 27. März 2013 fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 80), wobei sie das vorinstanzliche Urteil in Teilen anfocht, "d.h. soweit es den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der sexuellen Belästigung schuldig spricht und ihn hierfür zu einer Strafe (inkl. Strafzumessung) sowie zur Bezahlung von Zivilforderungen und Verfahrenskosten verurteilt". Die Verteidigung stellte in der Berufungserklärung vom 12. Juni 2013 die folgenden Anträge (vgl. Urk. 89): 1. Ziff. 1 Alinea 1, 2 und 9; Ziff. 2; 3; 5; 6 sowie 12 und 13 des Urteils vom 22. März 2013 des Bezirksgerichts Zürich seien aufzuheben; 2. der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen; 3. der Beschuldigte sei anstelle der versuchten einfachen Körperverletzung und der sexuellen Belästigung je der Tätlichkeit schuldig zu sprechen; 4. Der Beschuldigte sei insgesamt mit 175 Tagessätzen zu CHF 50, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 175 Tagen, sowie einer Busse von CHF 1'000.-- zu bestrafen; 5. die Zivilforderungen seien abzuweisen;
- 8 - 6. die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gleichzeitig verzichtete die Verteidigung darauf, Beweisanträge zu stellen, wobei sie sich das Recht vorbehielt, anlässlich der Berufungsverhandlung Beweismittel, namentlich Beweisurkunden, einzureichen (vgl. Urk. 89 S. 3). 1.4. Mit Eingabe vom 9. August 2013 verzichtete die Verteidigung auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 94). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 1.5. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 96). Diese fand am 18. November 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung, der Staatsanwältin sowie des Vertreters des Privatklägers B._____ statt. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen und die Anträge an der Berufungsverhandlung sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 3ff.): - Dispositiv Ziffer 1: Schuldspruch - des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB - Dispositiv Ziffern 7 - 11 Einziehungen - Dispositiv Ziffer 12: Kostenfestsetzung - Dispositiv Ziffer 15: Kosten unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ Dies ist vorweg festzustellen.
- 9 - 2.2. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv Ziffern zur Disposition, nämlich: - Dispositiv Ziffer 1: Schuldspruch - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. - Dispositiv Ziffer 2: Sanktion, - Dispositiv Ziffer 3: teilbedingter Vollzug, - Dispositiv Ziffer 4: Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse, - Dispositiv Ziffer 5: Regelung betreffend Schadenersatz, - Dispositiv Ziffer 6: Regelung betreffend das Genugtuungsbegehren, - Dispositiv Ziffer 13 und 14: Regelung betreffend Kostenauflage. II. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte aus dem Jahre 2010 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am 22. März 2013. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 1.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 1.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht,
- 10 namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 86 S. 5).
III. Sachverhalt 1. Zu beurteilende Anklagevorwürfe und Ausgangslage 1.1. Im Berufungsverfahren stehen somit lediglich die Anklagepunkte gemäss Hauptdossier betreffend versuchte schwere Körperverletzung sowie teilweise diejenigen gemäss Nebendossier 5 betreffend sexuelle Belästigung und versuchte einfache Körperverletzung (vgl. Anklage Urk. 34 S. 2 f. und S. 5 f.) zur Diskussion. 1.2. Der Beschuldigte stellt den eingeklagten Sachverhalt der noch abzuhandelnden Vorwürfe in Abrede, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob dieser erstellt werden kann. 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Darauf ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab zu verweisen (vgl. Urk. 86 S. 7 f.). 3. Zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Anklage HD S. 2 f.) 3.1. Stark zusammengefasst wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, den Privatkläger B._____ an jenem 14. November 2010 mit zwei 3 cm tiefen Messerstichverletzungen am Oberkörper verletzt und dabei lebensgefährliche Verletzungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen zu haben (vgl. Anklage HD, Urk. 34 S. 2 f.). Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass für die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts einzig das auf S. 3 der
- 11 - Anklageschrift geschilderte Verhalten des Beschuldigten relevant ist, nämlich die Beibringung der erwähnten Messerstichverletzungen samt deren Folgen sowie der umschriebene innere Sachverhalt und dass die zuvor auf S. 2 geschilderten verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen einschliesslich der Tritte des Mitbeschuldigten D._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ nicht von massgeblicher Bedeutung sind (vgl. Urk. 86 S. 9 f.). 3.2. Im Rahmen der Untersuchung wurden verschiedene Beweismittel erhoben. 3.2.1. Neben den Aussagen des Privatklägers B._____ (vgl. Urk. HD 3/1, 3/3, 3/6 - 3/8 und 3/9) und jenen des Beschuldigten (Urk. HD 6/1, 6/3, 6/4, 6/10 - 21), liegen die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. HD 4/1 und 4/2) sowie weiterer Personen, welche sich am Tatort befanden, so namentlich E._____ (Urk. HD 8/1, 8/3 und 8/4), F._____ (vgl. Urk. 8/6 und 8/7), G._____ (Urk. HD 8/12 - 8/16), H._____ (Urk. HD 8/17 und 8/18) und I._____ (Urk. 8/19, 8/20, 8/23 - 8/26) sowie der Sicherheitsangestellten J._____ (Urk. 4/1 und 4/2) und K._____ (Urk. HD 5/4) vor. Zur Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel wird im Rahmen derer Würdigung Stellung genommen. Vorweg ist festzuhalten, dass … (Urk. HD 8/11), der ohnehin nur polizeilich einvernommen wurde, und … (Urk. HD 8/8 und 8/9) nicht vor Ort waren und daher keine Angaben zum eingeklagten Vorfall machen konnten, weswegen ihre Aussagen hier nicht von Belang sind. 3.2.2. Weiter liegen die Aufnahmen von zwei beim Hallenstadion installierten Videoüberwachungskameras (DVD Urk. 15/2, Protokoll des Ablaufs u.a. in Urk. 8/24), die Unterlagen der ärztlichen Behandlung des Privatklägers B._____ im Universitätsspital Zürich samt Operationsbericht (Urk. HD 9/2 - 9/4, vgl. Beilagen zu Urk. HD 10/7) und der Behandlung beim Hausarzt (Urk. HD 10/7 samt Beilagen) sowie ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Juni 2011, namentlich über die Verletzungen des Privatklägers B._____, deren Entstehung und Folgen (Urk. HD 10/4), sowie die Protokolle der ärztlichen Untersuchungen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ samt den diesbezüglichen Chemisch-toxikologischen Gutachten (vgl. Beschuldigter: Urk. HD Urk. 12/1 - 12/4; Privatkläger: Urk. HD 11/1 - 11/4) vor. Zu guter Letzt erstattete das Forensische Institut Zürich diverse Spurenberichte (vgl. Urk. HD
- 12 - 13/1 - 13/3), wobei diesbezüglich lediglich Vorbericht-Auswertungen erfolgten, so dass sie nicht als Gutachten im Sinne des damals gültigen § 113 StPO/ZH gelten und damit hier nicht verwertet werden können. 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie in der Untersuchung vor und nach Vorführen der Videoüberwachung und anlässlich der Hauptverhandlung deponiert hat, im Wesentlichen wiedergegeben (vgl. Urk. 86 S. 13 ff. sowie S. 16 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche Einvernahmen korrekt durchgeführt und daher verwertbar sind. 3.3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er bestreite nach wie vor, dem Privatkläger B._____ zwei Messerstiche zugefügt zu haben. Es sei von Anfang an alles gegen ihn gelaufen, auch seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Im Zeitraum, als die Stiche erfolgt sein sollen, seien noch drei bis vier andere Personen dabei gewesen. Diese kenne man nicht und sie seien nie befragt worden. Offenbar sei es so, dass sich G._____ bzw. I._____ abgesprochen hätten. Es sei kein Absprechen im eigentlichen Sinn, sondern einfach ein Kollegengespräch gewesen. Man habe wohl einfach gesagt, der A._____ habe ein Messer gehabt und sei durchgedreht. So sei dies zum Thema geworden und man habe das weiterverfolgt. Man habe einfach nie jemand anderen in Betracht gezogen. Ein Messer habe er zu jener Zeit nicht auf sich getragen (Urk. 100 S. 6ff.). 3.4. Aussagen des Privatklägers B._____ 3.4.1. Der Privatkläger wurde noch am Tag des eingeklagten Vorfalls und zwei Tage danach im Universitätsspitals polizeilich befragt (vgl. Urk. HD 3/1 und 3/3). Dessen Videobefragung fand am 26. November 2010 statt (vgl. DVD Urk. 8). Am 2. Februar 2011 wurde er schliesslich in Anwesenheit des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt (vgl. Urk. HD 3/9). Die Vorinstanz hat auch diese Aus-
- 13 sagen in ihrem Entscheid festgehalten (vgl. Urk. 86 S. 22 ff.), worauf wiederum verwiesen werden kann. 3.4.2. Die ersten zwei Befragungen erfolgten im Universitätsspital Zürich. Die Depositionen des Privatklägers sind lediglich vom befragenden Polizeibeamten "sinngemäss" (vgl. Urk. HD 3/1) bzw. in einem Ermittlungsbericht (vgl. Urk. HD 3/3) zusammengefasst worden und vom Privatkläger daher nicht unterzeichnet worden. Die Videobefragung des Privatklägers als Auskunftsperson fand aus unerklärlichen Gründen in Abwesenheit des Beschuldigten statt, obwohl er zu jenem Zeitpunkt in Haft war und für eine Teilnahme ohne weiteres zur Verfügung stand. In der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. HD Urk. 3/9) erhielt indessen der Beschuldigte Gelegenheit, dem Privatkläger Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. HD 3/9 S. 3 und S. 12), so dass seine Teilnahmerechte gewahrt wurden, weswegen die polizeiliche Videobefragung als Beweismittel verwertbar ist. 3.5. Aussagen der übrigen Personen 3.5.1. Im Entscheid der Vorinstanz sind sodann die Aussagen der übrigen Personen (vgl. Urk. 86 S. 40 f.), insbesondere diejenigen der Auskunftspersonen G._____ (vgl. Urk. 86 S. 31 ff) und I._____ (vgl. Urk. 86 S. 36 ff.) zusammengefasst. Auch diesbezüglich kann darauf vorweg verwiesen werden. 3.5.2. Zur Verwertbarkeit dieser Aussagen wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung zurück zu kommen sein. 3.6. Die Vorinstanz fasste auch die Aufnahmen der Videoüberwachung zutreffend zusammen (vgl. Urk. 86 S. 15 f. und S. 34). 3.7. Ärztliche Berichte und Gutachten 3.7.1. Dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsspitals Zürich kann entnommen werden, dass der Privatkläger B._____ (neben Hautabschürfungen und Prellungen) zwei Messerstichverletzungen am Brustkorb erlitt,
- 14 eine zwischen rechter Brustwarze und Rippenbogen und eine am Rücken linksseitig unter dem Schulterblatt (vgl. Urk. HD 10/4 S. 5). Nach Auffassung der Gutachter reichten beide Stichverletzungen mindestens von der Oberhaut bis in die Brusthöhle. Dazu sei die Überwindung von Haut, Unterhaut, Muskulatur und Rippenfell notwendig gewesen, was einer Distanz von ca. 3 cm entspreche. Linksseitig könne ein etwas längerer Stichkanal vermutet werden, weil die Lunge angestochen worden sei und geblutet habe. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Stichkanal dieser Verletzungen seien die Zwischenrippenschlagadern gewesen; benachbart zur rechtsseitigen Verletzung sei das Herz in ca. 5 cm unter der Körperoberfläche, die linksseitige Hautverletzung in einer Distanz von ca. 6 cm zur Milz gewesen: Eine Verletzung dieser Zwischenrippenschlagadern und insbesondere von Herz und Milz könne zum Tod durch Verbluten führen (vgl. Urk. HD 10/4 S. 5). Die festgestellten Stichverletzungen seien durch scharfe mechanische Gewalt entstanden, wobei eine Selbstbeibringung als unwahrscheinlich zu beurteilen sei. Zu den Folgen der Stichverletzungen hält das Gutachten sodann fest, diese hätten aufgrund von Lufteintritt in die Brusthöhlen zu einem Kollaps der Lungen geführt, wobei die Verletzungen linksseitig hätten behandelt werden müssen. Infolge einer Lungengewebeverletzungen sei es zudem zur Blutung in die linke Brusthöhle gekommen (vgl. Urk. HD 10/4 S. 5). Das Gutachten verneint das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr zum Zeitpunkt der medizinischen Versorgung, weist indessen darauf hin, dass zur Wiederherstellung der Funktion der linken Lunge beim Privatkläger eine dringliche (operative) Behandlung nötig war. Aus dem Heilungsverlauf nach der Operation wird schliesslich abgeleitet, dass ohne ärztliche Behandlung zwar der Tod durch Verbluten infolge Lungenstichs nicht sicher auszuschliessen war, dass ein solcher aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (somit zu mehr als ca. 90% Wahrscheinlichkeit) zu erwarten gewesen wäre. Auch ein Spannungspneumothorax (Druckaufbau in der Brusthöhle durch Luft mittels Ventilmechanismus) wäre aus dem bekannten allgemeinen Verlauf der Heilung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
- 15 gewesen, auch wenn Einzelfälle mit Tod im Spannungspneu medizinisch bekannt sind (vgl. Urk. HD 10/4 S. 6). Zur Frage der weiteren Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers verweist das Gutachten - unter Hinweis auf eine solche im Umfange von 100% bis zum 5. Dezember 2010 - auf die Angaben seines Hausarztes (vgl. Urk. HD 10/4 S. 6). Bleibende Schäden seien bisher - so das Gutachten weiter - keine beschrieben worden, wobei jede Verletzung Vernarbungsprozesse zur Folge haben könne (hier v.a. das Lungengewebe und das Rippenfell) und mit psychischen Folgen (wie Wiedererleben, Angststörungen, chronischen Schmerzen) grundsätzlich gerechnet werden müsse. In diese Richtung zeige, dass der Privatkläger am 29. November 2010 mit Atemnot die Notfallstation des Stadtspitals Waid aufgesucht habe, obwohl medizinisch keine Veränderungen an den Lungen hätten festgestellt werden können (vgl. Urk. HD 10/4 S. 6). 3.7.2. Die Blutanalyse des Privatklägers B._____ ergab zum Zeitpunkt der Blutentnahme (04.40 am 14. November 2010, mithin mehr als eine Stunde und 20 Minuten nach dem hier zur Diskussion stehenden Ereignis) einen Wert von 1.29 - 1.43 Gewichtspromille (vgl. Urk. HD 11/1 und 11/2). Nach Einschätzung des Arztes wirkte der Privatkläger zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Untersuchung "nicht merkbar beeinträchtigt" (vgl. Urk. HD 11/1). Eine Rückrechnung des Minimal- und Maximalwertes zum Zeitpunkt des Ereignisses konnte wegen unvollständiger Zeitangaben (Trinkende) nicht durchgeführt werden (vgl. Urk. HD 11/3 S. 3 und 11/4). Aufgrund der erzielten negativen Analysenergebnisse der um 07.10 Uhr des 14. November 2010 erfolgten Asservierung des Urins (vgl. Urk. HD 11/3 S. 1) schloss das chemisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 22. Dezember 2010 beim Privatkläger für diverse Stoffe bzw. Stoffgruppen eine Wirkung für den Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Urk. HD 11/3 S. 3). Das positive Testergebnis auf Sevofluran und Barbiturate war auf die in der Zwischenzeit erfolgte notfallmedizinische Behandlung des Privatklägers zurück zu führen. 3.7.3. Die Blutanalyse des Beschuldigten ergab zum Zeitpunkt der Blutentnahme (06.08 am 14. November 2010, mithin beinahe 3 Stunden nach dem hier zur
- 16 - Diskussion stehenden Ereignis) einen Wert von 1.04 - 1.16 Gewichtspromille (vgl. Urk. HD 12/1 und 12/2). Nach Einschätzung des Arztes wirkte der Beschuldigte zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Untersuchung "merkbar beeinträchtigt mutmasslich emotional erregt, ev. unter Einfluss von Alkohol stehend" (vgl. Urk. HD 12/1 und 12/2 jeweils Rückseite). Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ergab nach dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 6. Dezember 2010 einen Minimalwert von 1.12‰ und einen Maximalwert von 1.86 ‰ (vgl. Urk. HD 12/4). Aufgrund der erzielten negativen Analysenergebnisse, der um 06.11 Uhr des 14. November 2010 erfolgten Asservierung des Urins (vgl. Urk. HD 11/3 S. 1), schloss das chemisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 22. Dezember 2010 beim Beschuldigten für diverse Stoffe bzw. Stoffgruppen eine Wirkung für den Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Urk. HD 12/3 S. 2). 3.8. Würdigung 3.8.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 3.8.1.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander. 3.8.1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass ihn strafprozessrechtlich keine Wahrheitspflichten treffen. In der Tat ist er weder verpflichtet, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern, noch kann er gezwungen werden, sich selbst durch Aussagen zu belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Ferner trifft es zu, dass der Beschuldigte ein - insofern legitimes - Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dieselben Überlegungen treffen auch für den Mitbeschuldigten D._____ zu. Diese Tatsachen sind indessen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Darauf nahm denn auch die Vorinstanz Bezug, wenn sie auf diverse im Einzelnen aufgeführte Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten hinwies (vgl. Urk. 86 S. 15 ff.), welche zugegebenermassen seine allgemeine Glaubwürdigkeit nicht erhöhen.
- 17 - 3.8.1.3. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers B._____ erwog die Vorinstanz zu Recht, dass dieser dem Verfahren nicht unbeteiligt gegenüber steht und auch Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht. Ein konkretes Interesse der Auskunftspersonen E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ am Ausgang des Verfahrens ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, wobei zu erwähnen ist, dass G._____, I._____ und F._____ Kollegen des Privatklägers B._____ sind und damit in einer persönlichen Beziehung zu ihm stehen (vgl. Urk. 86 S. 12 mit Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen). Ebenso wenig ist ein Interesse der als Auskunftspersonen befragten Securitasangestellten J._____ und K._____ am Ausgang des Verfahrens ersichtlich, zumal diese den Beschuldigten und den Privatkläger an jenem Abend zum ersten Mal sahen und - obwohl sie sich als Privatkläger konstituiert hatten - keine Zivilforderungen geltend machten (vgl. Urk. HD 17/6 S. 2 und 17/9 S. 2). Die Vorinstanz führte weiter im Einzelnen die Vorstrafen des Privatklägers B._____ und der befragten G._____ und I._____ auf (vgl. Urk. 86 S. 12) und schloss zu Recht, bei diesen Vorstrafen handle es sich nicht um Delikte, welche die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der betreffenden Auskunftspersonen hinsichtlich der Erstattung von Aussagen wesentlich einschränken würden. F._____ wurde demgegenüber u.a. wegen Irreführung der Rechtspflege und falscher Anschuldigung verurteilt, womit fest steht, dass er in einem früheren Verfahren wahrheitswidrige Angaben machte und weswegen seine Aussagen entsprechend zu würdigen sind (so auch Vorinstanz in Urk. 86 S. 12). Dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidend ist, gilt bezüglich sämtlicher Befragten. Wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit auf die ihnen jeweils vor den Einvernahmen angedrohten Straffolgen hinwies (vgl. Urk. 86 S. 11 ff.), so ist diesbezüglich zu präzisieren, dass ihren Angaben nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil ihnen Strafandrohungen vorgehalten wurden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt somit kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als
- 18 die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). 3.8.1.4. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 3.8.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen und Würdigung der weiteren Beweismittel 3.8.2.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung eine äusserst sorgfältige und ausführliche Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln vornahm, die Aussagen der Hauptbeteiligten – nämlich des Beschuldigten und des Privatklägers – und der Auskunftspersonen G._____ und I._____ einer eingehenden Analyse unterzog und sich mit unzähligen Details bezüglich des Aussageverhaltens dieser Personen befasste. Auf diese Ausführungen, die restlos überzeugen, kann daher an dieser Stelle vorerst verwiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 13 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen enthalten daher - dort wo keine Ergänzungen oder Abweichungen anzubringen sind - vielfach Wiederholungen. 3.8.2.2. Der Beschuldigte bestritt durchs Band, Urheber der Messerstichverletzungen des Privatklägers B._____ gewesen zu sein und stellte in Abrede, an jenem Abend überhaupt ein Messer auf sich getragen zu haben. Auffallend ist, dass er bereits in der ersten Antwort in seiner allerersten Befragung den Verdacht äusserte, jemand könnte ihm "etwas in die Schuhe schieben" (vgl. Urk. HD 6/1 S. 1), obwohl er zu jenem Zeitpunkt von der Polizei lediglich in Erfahrung gebracht hatte, dass er wegen des dringenden Verdachts der Körperverletzung festgenommen worden war und ihm gegenüber über die Tragweite und die Art der zur Diskussion stehenden Verletzungen noch keine Angaben gemacht worden waren. 3.8.2.3. Die Vorinstanz zeigte unter Hinweis auf die Aufnahmen der Videoüberwachung (vgl. Urk. HD 15/2 Original bzw. dort auch Kopie OG, vgl. auch Kurz-
- 19 protokoll der Kantonspolizei Zürich darüber u.a. in Urk. 8/24) das Geschehen in jener Nacht auf (vgl. Urk. 86 S. 15 f.). Korrekt hielt sie fest, dass der Beschuldigte offensichtlich in Begleitung des Mitbeschuldigten D._____ und von E._____ zur Gruppe um den Privatkläger B._____ stiess, wobei sich die letzterwähnte Gruppe bis zur Ankunft des Beschuldigten und auch in seiner Anwesenheit noch in normalem Gespräch befand. Weiter ist der Aufnahme zu entnehmen, dass der Beschuldigte zunächst auf F._____ (…) verbal einwirkte, worauf dieser zurückwich und der Beschuldigte ihm folgte. In der Folge bedrängte der Beschuldigte weiterhin den zurückweichenden F._____, worauf die beiden sich gegenseitig an den Armen bzw. Jacken hielten. Nach weiteren Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und F._____ und teilweise dem Mitbeschuldigten D._____ ging der Beschuldigte zum Privatkläger B._____, worauf sich diese gegenseitig packten und mehrfach zu Boden kamen. Zwar ist auf der Aufnahme der Überwachungskamera - wie die Vorinstanz weiter festhielt - nicht ersichtlich wer dieser beiden direkt Beteiligten beim ersten Fall den anderen zu Boden riss, indessen rang später der Beschuldigte den Privatkläger zu Boden, wobei sich dieser (der Privatkläger) an den Beschuldigten klammerte, als die weiteren Anwesenden die beiden zu trennen versuchten. Auch im späteren Verlauf des Geschehens war es wiederum der Beschuldigte, welcher in aggressiver Haltung auf die Gruppe losging und den Privatkläger B._____ angriff. Sichtbar ist weiter, dass sich der Privatkläger B._____ mit einem Faustschlag gegen den Beschuldigten wehrte, wobei er darauf zu fliehen versuchte, aber vom Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten D._____ wieder eingeholt wurde (vgl. dazu Vorinstanz Urk. 86 S. 15 f. unter Angabe der jeweiligen Fundstellen der Videoaufnahme). Auch im weiteren Verlauf des Geschehens zeigt die Videoaufnahme die Fluchtversuche des Privatklägers B._____, der u.a. vom Beschuldigten verfolgt wird und - nachdem der Mitbeschuldigte D._____ den Privatkläger mit gestrecktem Bein in die Bauchgegend trat und darauf zu Boden fiel, weiter auf die ...strasse flüchtete - schliesslich mit ihm erneut zu Fall kam (vgl. Urk. HD 15/2 Kamera … Tor … schwenkbar 3:22:35 - 3:22:56), wo sich beide (Beschuldigter und Privatkläger) am Boden wälzten. Kurz darauf verlassen sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte D._____, der den am Boden
- 20 liegenden Privatkläger getreten hatte, den Ort des Geschehens (vgl. Urk. HD 15/2 Kamera … Tor … schwenkbar 3:23:00 - 3:23.15). 3.8.2.4. Die Vorinstanz setzte sich im Einzelnen mit den Aussagen des Beschuldigten auseinander (vgl. Urk. 86 S. 13 ff, Ziff. 5). Unter Aufzählung der konkreten Angaben erwog sie vorerst, dessen Aussagen anlässlich der ersten zwei Einvernahmen (Urk. 6/1 und 6/3), welche noch am Tattag erfolgten, würden durch die Aufnahmen der Videoüberwachung des Hallenstadions zu einem grossen Teil widerlegt (vgl. Urk. 86 S. 15). Wie die oben geschilderten Videoaufnahmen belegen, stiess der Beschuldigte - entgegen seiner Darstellung - nicht alleine zur Gruppe um den Privatkläger B._____. Nicht zutreffend ist sodann, dass bereits eine heftige Diskussion im Gange war, als er dort ankam, dass er dem Treiben der Gruppe um den Privatkläger B._____ eine Weile zuschaute und anschliessend beim Weitergehen geschubst wurde (vgl. Urk. HD 6/1 S. 3 ff, HD 6/3 S. 5). Vielmehr befand sich die Gruppe bis zu seiner Ankunft und zunächst auch noch in seiner Anwesenheit in normalem Gespräch und es war der Beschuldigte, der sich nach seiner Beteiligung am Gespräch der Gruppe aggressiv verhielt (so auch Vorinstanz Urk. 86 S. 15). Zwar ist der Videoaufnahme zu entnehmen, dass sich der Privatkläger B._____ mit einem Faustschlag gegen die Aggressionen des Beschuldigten wehrte, indessen findet seine Darstellung, er sei von vier bis fünf Personen der Gruppe B._____ geschlagen und getreten worden, "als wäre er ein Stück Fleisch" (vgl. Urk. 6/3 S. 7) keine Bestätigung. Unzutreffend ist sodann seine Schilderung, er sei weggerannt, damit er nicht noch mehr geschlagen worden sei (so auch Vorinstanz in Urk. 86 S. 16). Ebenso wenig bestätigen die Videoaufnahmen seine Darstellung, er sei total "besoffen" und habe sich in jener Nacht nur noch torkelnd fortbewegt (vgl. Urk. HD 6/1 S. 3f., HD 6/3 S. 5). Seine zum Alkoholkonsum gemachten Angaben (zusammen mit einem Gewissen … eine Flasche von 75 cl Whisky und von einer zweiten Flasche drei bis vier Becher halb Whisky, halb Cola getrunken zu haben, vgl. HD 6/3 S. 3; vgl. dazu die Aussagen von D._____ in der Konfrontationseinvernahme Urk. HD 6/16 S. 6 f.) lassen sich zudem mit der auf die Tatzeit rückgerechneten Blutalkoholkonzentration (minimal 1.12 bzw. maximal 1.86 Gewichtspromille gemäss Urk. HD 12/4) nicht in Einklang bringen. Zu Recht wies im Übrigen die Vorinstanz diesbezüglich auf die
- 21 bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach im Sinne einer Faustregel verminderte Schuldfähigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration ab zwei Gewichtspromille in Betracht zu ziehen ist, wobei ergänzend anzufügen ist, dass diese Vermutung für die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Einzelfall durch Gegenindizien - wie beispielsweise die Gewöhnung an grosse Alkoholmengen - umgestossen werden kann (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b und 1c). Darauf, dass der Beschuldigte zu (übermässigem) Alkoholkonsum neigte, weist auch die Blutalkoholkonzentration hin, welche im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt ND 5 beim Beschuldigten gemessen wurde (vgl. ND 5 Urk. 7/4: 1.19 - 1.78 Gewichtspromille) und einen Vorfall vom 7. November 2010 betrifft, mithin lediglich 7 Tage vor dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall, was auf eine gewisse Alkoholtoleranz schliessen lässt. In jener Zeit regelmässig Alkohol konsumiert zu haben, bestätigte der Beschuldigte schliesslich auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 100, S. 5-6). Zudem lassen die Videoaufnahmen zusammen mit der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration die Darstellung des Beschuldigten, er sei derart stark alkoholisiert gewesen, dass sich alles um ihn gedreht und er es nicht scharf gesehen habe (Urk. HD 6/3 S. 5 und 6/4 S. 7 f.) als Schutzbehauptung erscheinen. Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass die Aussagen, welche der Beschuldigte vor Einsichtnahme in die Aufnahme der Überwachungskamera des Hallenstadions erstattete, dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse widersprechen und sich damit als nicht glaubhaft erweisen. Aber auch seine Aussagen nach der Vorführung der Videoaufnahmen sind - sofern er überhaupt dazu Stellung nahm (vgl. dazu Urk. HD 6/14), was freilich sein gutes Recht ist - wenig überzeugend. So ortete bereits die Vorinstanz darin nebst ausweichenden Aussagen auch Bestreitungen, die mit den Videobildern nicht in Einklang stehen. Zunächst bestritt er, ausgerechnet sein Kumpane D._____ (der Mann mit einer Kapuze über dem Kopf) auf dem Video zu erkennen (vgl. Urk. HD 6/14 S. 3). Den Vorhalt gestützt auf die Videoaufnahmen (Urk. HD 15/2 Kamera … Tor … schwenkbar 03:14:52), er stosse F._____ plötzlich weg, erwiderte er mit der Frage, woher man sehe, dass er ihn stosse und verzichtete daraufhin, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk- HD 6/14 S. 3). Weiter erklärte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt, er und F._____ seien aneinander-
- 22 geraten, er könne nicht beurteilen, ob es ein Streit gewesen sei, man höre ja nichts, es habe auch andere Leute dabei (vgl. Urk. 6/14 S. 4). Dazu hielt die Vorinstanz mit Recht fest, auch wenn die Viedeoaufnahmen der Überwachungskamera keinen Ton aufwiesen, so zeigten die Bilder unmissverständlich, dass der Beschuldigte F._____ wegstiess und es zwischen den beiden zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, weswegen die entsprechende Bestreitung des Beschuldigten wenig plausibel erscheine (vgl. Urk. 86 S. 17). Auf den Vorhalt, der Privatkläger B._____ sei vor ihm zurückgewichen und habe mit den Armen eine Abwehrhaltung eingenommen, betonte er, vorher selber Abwehrbewegungen gemacht zu haben, als der Privatkläger B._____ auf ihn eingeprügelt habe (vgl. Urk. HD 6/14 S. 5), womit er eine Antwort zu der ihm gezeigten Videosequenz schuldig blieb. Dazu hielt die Vorinstanz sodann korrekt fest, allfällige eigene Abwehrbewegungen des Beschuldigten stünden zwar nicht in Widerspruch zur Darstellung des Privatklägers B._____, der bereits in der ersten Befragung auf der Intensivstation eingeräumt hatte, dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben (vgl. Urk. 86 S. 17 mit Hinweisen auf die Aussagen von B._____); Indessen sei ein eigentliches Einprügeln von B._____ auf den Beschuldigten, wie er es geltend mache, den Aufnahmen nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 86 S. 17), was korrekt ist. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten D._____ nahm der Beschuldigte einlässlich zum Geschehen und zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfe Stellung (vgl. Urk. HD 6/16, vgl. Zusammenfassung der Aussagen im vorinstanzlichen Urteil Urk. 86 S. 17 f.). Mit Bezug auf die letzte Phase des Geschehens, nämlich bevor er das letzte Mal mit dem Privatkläger zusammenstiess, schilderte er erstmals, sich zuerst von B._____ 3 - 4 Meter entfernt zu haben, wobei er seine Bauchtasche und seine Jacke habe richten wollen, damit man ihm diese nicht über den Kopf hätte ziehen können. Ebenfalls erstmals konzedierte er, selber wütend geworden zu sein und gedacht zu haben, dass er jetzt "Herr B._____ abschlagen" würde (vgl. Urk. HD 6/16 S. 19: "Also richtig zuschlagen, nicht nur abwehren. Gegen den Kopf "böxeln"."), worauf er auf ihn zugegangen sei (vgl. Urk. HD 6/16 S. 19). Nach wie vor bestritt er, ein Messer dabei gehabt oder auch nur gesehen zu haben (vgl. Urk. HD 6/16 S. 19). Die Vorinstanz erwog,
- 23 die Ausführungen des Beschuldigten nach Einsichtnahme in die Aufnahmen der Überwachungskamera machten deutlich, wie er sein Aussageverhalten angepasst und - soweit die Bilder aus seiner Sicht nahelägen - Eingeständnisse gemacht habe. Andererseits interpretiere er die Videobilder teilweise auch zu seinen Gunsten, obwohl die Aufnahmen eine andere Darstellung belegten. Die Vorinstanz konkretisierte diese Schlussfolgerungen mit diversen Beispielen, die allesamt zutreffend sind (vgl. Urk. 86 S. 19 f.): Neu will er noch bevor man zu Boden fiel, den ersten Schlag von B._____ ins Gesicht bekommen haben (vgl. Urk. HD 6/16 S. 18 im Gegensatz zu früher vgl. HD 6/1 S. 4 und HD 6/3 S. 5 und HD 6/4 S. 2). Nicht mehr geltend machte er, mehrere Personen hätten auf ihn eingedroschen, geschlagen und getreten, welch anderslautende Darstellung ohnehin in Widerspruch zu den Videoaufnahmen stand. Sprach er in den ersten Einvernahmen abweichend zu den vorhandenen Bildern noch davon, lediglich zwecks Abwehr wild um sich geschlagen zu haben, räumte er nun ein, den Privatkläger aus Wut "abschlagen" gewollt zu haben und deswegen in der letzten Phase auf ihn zugegangen zu sein. Bemerkenswert ist sodann - dies wiederum mit der Vorinstanz - dass er die Videosequenz, aus welcher der polizeiliche Sachbearbeiter schloss, der Beschuldigte habe ein Messer aus seiner Bauchtasche genommen (vgl. Vorhalt in Urk HD 6/14 S. 5 unter Hinweis auf Urk. HD 15/2 Kamera … Tor … schwenkbar 03:21:44), so interpretiert, dass er neu seine Bauchtasche und seine Jacke habe richten wollen. Allzu durchsichtig auf eine Verteidigungsstrategie weisen zudem seine Schilderungen, er habe den am Boden liegenden Privatkläger an der Jacke gerissen, damit er aufstehe, "so dass wir jetzt fair kämpfen" (vgl. Urk. HD 6/16 S. 20). Denn diese Darstellung steht in Widerspruch zu den vorhandenen Bildern, welche den Privatkläger am Boden zeigen, wie er vom Mitbeschuldigten D._____ getreten wird. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der vom Beschuldigten im Lauf der Untersuchung neu geltend gemachte äussere Ablauf insoweit er einräumt, er sei dem Privatkläger nachgerannt und beabsichtigt habe, diesen zu schlagen, eher den Aufnahmen der Videoüberwachung entspricht, als derjenige gemäss seinen früheren Behauptungen. Indessen stehen seine Aussagen nach wie vor in verschiedener Hinsicht nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang (vgl. dazu Urk. 86 S. 20). Auch die
- 24 korrigierte, teilweise in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehende Darstellung des Beschuldigten erweist sich daher als wenig glaubhaft. Die Vorinstanz zeigte sodann im Einzelnen verschiedene Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten auf, welche zwar nicht das eigentliche Tatgeschehen beschlagen, jedoch sein unzuverlässiges Aussageverhalten dokumentieren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, die allesamt zutreffen, kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 20 f. Ziff. 5.6.). Nicht ganz ohne Bedeutung ist seine bereits von der Vorinstanz angeführte Bestreitung im Rahmen der Untersuchung betreffend den hier diskutierten Vorfall vom 14. November 2010, er habe nicht einmal ein Messer (vgl. Urk. HD 6/3 S. 7). In einer späteren Einvernahme bestritt er sodann, mit einem Messer oder Sackmesser herumzulaufen um hinzuzufügen, jedenfalls nicht mit einem Sackmesser (vgl. Urk. HD 6/4 S. 9). Auf die sich aufgrund seiner Reaktion aufdrängende Frage, was er dann nehmen würde, antwortete er, vielleicht ein Butterfly oder ein Spickmesser. "Etwas das Stil hat" (vgl. Urk. HD 6/4 S. 9). Dazu erklärte er ohne Aufforderung (was auf ein Lügensignal hindeutet), er wisse, dass Messer verboten seien, deshalb laufe er nicht mit einem Butterfly herum, was er auch nicht tun würde, selbst wenn es legal wäre. Nun zeigt der im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt ND 5 eingeklagte Sachverhalt (Vorfall vom 7. November 2010, mithin 7 Tage vor dem hier diskutierten Vorfall vom 14. November 2010; vgl. Urk. HD 34 S. 5 f.), dass es sich beim Beschuldigten nicht so verhält. So wurde er im vorinstanzlichen Urteil wegen Drohung mit einem Butterfly-Messer zum Nachteil von L._____ und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt, welchen Entscheid der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr überprüft haben will und somit diesbezüglich im Schuldpunkt in Rechtskraft erwuchs. Damit stehen auch diese Aussagen in Widerspruch zu seinem als erstellt zu betrachtenden Verhalten. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten mit Widersprüchen behaftet sind und teilweise stark vom Geschehen abweichen, das durch die Aufnahmen der Videoüberwachung des Hallenstadions erstellt ist (vgl. Vorinstanz Urk. 86 S. 22). Seine Aussagen
- 25 erweisen sich damit insgesamt als nicht überzeugend und wenig glaubhaft, was letztlich auch die Verteidigung so beurteilte (Urk. 101 S. 6). 3.8.2.5. Der Privatkläger B._____ wurde insgesamt vier Mal befragt (vgl. HD 3/1, 3/3, 3/6 -8 und 3/9). Aufgrund der oben aufgeführten medizinischen Berichte, insbesondere des dazu angeforderten Aktengutachtens (vgl. oben, vgl. insbesondere Urk. HD 10/4) steht fest, dass der Privatkläger B._____ an jenem Abend zwei Messerstichverletzungen am Brustkorb erlitt. Die auch im Entscheid der Vorinstanz zusammengefassten Aussagen des Privatklägers schildern im Wesentlichen konstant den Ablauf der Ereignisse bis zu seinem Schlag in das Gesicht des Beschuldigten. Wie er genau zu Boden kam, konnte er indessen nie genau schildern (so auch Vorinstanz in Urk. 86 S. 25). Uneinheitlich sind seine Schilderungen, was die Messerstiche betrifft. Insbesondere divergieren seine Aussagen zu den Fragen, ob er das Messer beim Beschuldigten sah und ob er die Stichbewegungen bei der Zufügung der Stiche sah bzw. ob er die Stiche wahrnahm. In seiner ersten Befragung verneinte er, in jener Nacht ein Messer gesehen zu haben, wobei er davon ausging, dass der Mann, der ihn geschlagen habe, auch das Messer hatte (vgl. Urk. HD 3/1 S. 2). Demgegenüber erklärte er in der zweiten polizeilichen Befragung, das Messer in der Hand des Mannes gesehen zu haben, der zuerst bei F._____ gewesen sei und danach versucht habe, ihn zu schlagen. Dazu schilderte er, jener Mann (den er auf Vorhalt verschiedener Bilder als den Beschuldigten identifizierte; vgl. Urk. HD 3/3 S. 4) habe das Messer in der einen Hand gehalten und es mit der anderen geöffnet; das Messer habe so ausgesehen wie ein Schweizer Sackmesser (vgl. Urk. HD 3/3 S. 3). In der Videobefragung erklärte er dazu, er habe nicht gesehen, woher der Beschuldigte das Messer gehabt und wie er die Klinge geöffnet habe; er habe nur die Klinge in seiner Hand gesehen. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe der Beschuldigte das Messer in der Hand gehalten und auf ihn eingestochen; dabei habe er die Klinge gesehen (vgl. Urk. HD 3/7 S. 3 bzw. DVD Urk. 3/8 ab19:00). In derselben Einvernahme präzisierte er, es sei ihm gesagt worden, dass es sich beim Messer um ein Schweizer Sackmesser gehandelt habe. Er habe das Messer aber nicht
- 26 gesehen. Er wisse nicht mehr, wer ihm dies gesagt habe; alle seien zu ihm ins Spital gekommen (vgl. Urk. HD 3/7 S. 4 bzw. genauer DVD Urk. 3/8 ab 40:00). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2011 schliesslich bekräftigte er, kein Messer gesehen zu haben, sondern nur, dass „er etwas in der Hand hatte, und etwas glänzte, so wie eine Klinge“ (vgl. Urk. HD 3/9 S. 7). Ebenso wenig habe er gesehen, woher der Beschuldigte dieses Messer her hatte (vgl. Urk. HD 3/9 S. 7). Er bestätigte sodann gesehen zu haben, dass der Beschuldigte zugestochen habe, wobei er sich nur an den Stich erinnere, welcher in die Brust gegangen sei (vgl. Urk. HD 3/9 S. 8 f.). Zu den ihm zugefügten Messerstichen spekulierte der Privatkläger in seiner ersten Befragung, diese habe er möglicherweise am Boden erhalten, nachdem er umgefallen sei und auf ihn eingetreten worden sei (vgl. Urk. HD 3/1 S. 1). In der zweiten Befragung äusserte er, I._____ habe etwas von einem Messer gesprochen, wobei er (der Privatkläger) am Anfang nichts bemerkt habe von einem Stich. I._____ habe zu ihm gesagt, dass er bluten würde. Gespürt habe er, dass etwas Kaltes in ihn eingedrungen sei, er Kraft verloren habe und auf denjenigen, der ihn „angemacht“ habe, gefallen sei (vgl. Urk. HD 3/3 S. 3). In der Videobefragung erklärte er, er habe plötzlich das Messer in seinem Rücken links gespürt, habe keine Luft mehr bekommen und sei vornüber auf den Boden gefallen. Auf dem Boden habe er nochmals einen Stich in die Brust bekommen (vgl. Urk. HD 3/7 S. 3 bzw. DVD Urk. HD 3/8 ab 11:50). Als er auf dem Boden gewesen und das zweite Mal gestochen worden sei habe er gesehen, dass der Beschuldigte ihn gestochen habe (vgl. Urk. HD 3/7 S. 3 bzw. DVD 3/8 ab 13:00). Später widerholte er, er sei auf den Boden gefallen, weil er nicht mehr habe atmen können, wobei er relativierte, nachdem es passiert gewesen sei, habe er noch alles gewusst. Aber seit der Narkose wisse er nicht mehr, weshalb er zu Boden gefallen sei; er glaube, dass er nach dem Stich gegen seine Seite auf den Boden gefallen sei. D1._____ (gemeint D._____) habe versucht, ihn zu treten und der Beschuldigte habe ihn erneut gestochen (vgl. Urk. HD 3/7 S. 3 bzw. DVD 3/8 ab 20:00). Von sich aus bemerkte er wenig später erneut, es sei so „Scheisse“; er hätte lieber grad nach der Tat ausgesagt, jetzt nach der Narkose fehle ihm viel (vgl. Urk. HD 3/7 S. 4 bzw. DVD 3/8 ab 26:40). In der staatsanwaltschaftlichen
- 27 - Einvernahme erläuterte er, er könne sich an den Moment erinnern, kurz bevor er gestochen worden sei: Der Beschuldigte sei vor ihm gestanden und zu ihm hinunter gekommen, dann habe er gespürt, dass er gestochen worden sei. Er sei zweimal gestochen worden, aber den zweiten Stich wisse er nicht mehr, er erinnere sich an denjenigen, der in die Brust gegangen sei (vgl. Urk. HD 3/9 S. 8 f.). Bei der Würdigung dieser Aussagen des Privatklägers ist vorerst auf Folgendes hinzuweisen: Sowohl die erste als auch die zweite polizeiliche Befragung des Privatklägers B._____ erfolgten als er noch hospitalisiert war. Die erste Befragung fand wenige Stunden nach seiner Operation im Intensiv Hof-B des Universitätsspitals Zürich statt. Der diesbezüglichen Aktennotiz des befragenden Polizeibeamten ist zu entnehmen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt seiner Aussagen - obwohl er vom zuständigen Arzt als vernehmungsfähig bezeichnet worden war an den Nachwehen des künstlichen Komas litt, sehr müde und jeweils kurz vor dem Einschlafen war (vgl. Urk. HD 3/1). Diese Feststellungen hätten eigentlich nahegelegt, auf eine Befragung zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage erstaunt daher, dass der Privatkläger dabei „dennoch“ „recht klare Aussagen zum Vorfall vom Morgen des 14.11.2010 machen“ konnte, wie dies der Polizeibeamte festhielt (vgl. Notiz in Urk. HD 3/1 S. 1). Die zweite Befragung erfolgte zwei Tage nach dem Geschehen wiederum im Universitätsspital Zürich, wo der Privatkläger nach wie vor hospitalisiert war (vgl. HD Urk. 3/3). Die Aussagen des Privatklägers wurden bei beiden Befragungen in Berichtsform wiedergegeben. Wie die Vorinstanz zutreffend fest hielt, lässt sich den bloss sinngemäss zusammengefassten Ausführungen letztlich nicht zweifelsfrei entnehmen, inwiefern die Depositionen des Privatklägers bei diesen Befragungen seine eigenen Wahrnehmungen betrafen oder ob er allenfalls Beobachtungen von Dritten zu Protokoll gab, zumal weder aus der Aktennotiz vom 14. November 2010 noch dem Ermittlungsbericht vom 19. November 2010 die genauen Fragen und deren Antworten im Einzelnen hervorgehen (vgl. Urk. 86 S. 28 f.). Nachdem der Privatkläger auch keine Gelegenheit erhielt, das Protokollierte selber durchzulesen und zu bestätigen, können zudem auch nur Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden. Damit ist aber auch gesagt, dass eine Würdigung der Aussagen des
- 28 - Privatklägers unter Berücksichtigung des Zustandekommens der ersten zwei Befragungsprotokolle zu erfolgen hat. Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger habe einzig in der ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben, kein Messer gesehen zu haben (vgl. Urk. 86 S. 26). In diesem Zusammenhang wies sie auf die schon oben angesprochenen Besonderheiten dieser Befragung hin (der Privatkläger war noch auf der Intensivstation), wobei sie unter Angabe der medizinischen Unterlagen speziell die kurze Zeit davor erfolgte Extubation und die noch wirkende starke Medikation des Privatklägers hervorhob (vgl. Urk. 86 S. 26 f.). Gestützt darauf schloss sie, dass der Privatkläger in dieser ersten polizeilichen Befragung im Gegensatz zu seinen späteren Aussagen ausgeführt habe, er habe kein Messer gesehen und zu den Messerstichen keine näheren Angaben gemacht habe, lasse sein Aussageverhalten deshalb nicht als unglaubhaft erscheinen. Dazu ist zu präzisieren, dass aufgrund der fraglichen Aktennotiz (Urk. HD 3/1 erste Befragung) nicht gesagt werden kann, der Privatkläger sei überhaupt um nähere Angaben zu den Messerstichen gefragt worden. Was seine Erklärung betrifft, kein Messer gesehen zu haben, so widerspricht diese Aussage letztlich auch nicht seinen später mehrmals gemachten gleichbleibenden Depositionen. Denn - abgesehen von der zweiten Befragung - sagte er in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, das Messer nicht gesehen zu haben, sondern eben nur dessen Klinge, wobei er diesbezüglich noch verdeutlichte, es habe etwas geglänzt in der Hand des Beschuldigten, so wie eine Klinge (vgl. Urk. HD 3/9 S. 7). Lediglich den in Berichtsform wiedergegebenen Aussagen der zweiten Einvernahme ist zu entnehmen, dass er das Messer sah (vgl. Urk. HD 3/3 S. 3). Schon dort hatte er aber darauf hingewiesen, I._____ habe etwas von einem Messer gesprochen (vgl. Urk. HD 3/3 S. 3), womit er Bezug auf Gehörtes nahm und was Fragen hinsichtlich seiner späteren Aussage in derselben Befragung, das Messer gesehen zu haben und deren Protokollierung aufwirft. Diese Fragen konnte er in seiner Videobefragung klären. Dort bekräftigte er, er habe weder gesehen, woher der Beschuldigte das Messer gehabt, noch wie er die Klinge geöffnet habe. Er wisse nicht, „was das für ein Messer war“ (vgl. Urk. HD 3/7 S. 3 bzw. DVD 3/8 ab 19:00). Weiter erklärte er, ihm sei gesagt worden, dass es sich beim Messer um ein Schweizer Sackmesser gehandelt habe, er
- 29 habe das Messer aber nicht gesehen. Er wisse nicht mehr, wer ihm das gesagt habe, ins Spital seien alle gekommen (vgl. Urk. HD 3/7 S. 4 bzw. genauer DVD 3/8 ab 40:00). Damit stellte er klar, dass seine in Berichtsform protokollierten Messerangaben in der zweiten Befragung vom Hörensagen stammten und auf die Schilderung von Dritten zurückzuführen sind. Im Ergebnis erweist sich sein Aussageverhalten hinsichtlich Wahrnehmung des Messers nicht als in dem Masse widersprüchlich wie dies die Verteidigung geltend zu machen versucht (vgl. Urk. 70 S. 6, Urk. 101 S. 3). Der Vorinstanz ist damit zuzustimmen, dass aus diesen Aussagen eine Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht abzuleiten ist. Was die Wahrnehmung der Messerstiche betrifft, so waren die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers - wie oben gezeigt - nicht einheitlich. So divergieren seine Aussagen insbesondere mit Bezug auf die Reihenfolge dieser Stiche (vgl. oben). Auch die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid damit auseinander und zählte unter Angabe der betreffenden Aktenstellen die Abweichungen in seinen Aussagen auf (vgl. Urk. 86 S. 27 f.). Vorerst fällt auf, dass er bei der Polizei den ersten Stich als denjenigen in den Rücken links bezeichnete (vgl. u.a. Urk. HD 3/3 S. 3 und HD 3/7 S. 2f. bzw. DVD 3/8 ab 11:00 bzw. 12:40), der allerdings nur möglicherweise zu seinem Umfallen führte (vgl. Urk. HD 3/7 S. 3 bzw. DVD 3/8 ab 19:00 bis 20:30), währenddem er bei der Staatsanwaltschaft den ersten Stich als denjenigen bezeichnete, der vorne in die Brust ging (vgl. Urk. HD 3/9 S. 9), wobei er in diesem Zusammenhang präzisierte, er erinnere sich genau daran, dass er am Boden gelegen sei, als er gesehen habe, wie der Beschuldigte auf ihn zustach, worauf er einen Schmerz, ein Brennen, verspürt habe (vgl. Urk. HD 3/9 S. 8). An einen weiteren Stich (den zweiten?) konnte sich der Privatkläger bei der Staatsanwältin nicht mehr erinnern (vgl. Urk. HD 3/9 S. 9). Nun erwog die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend, der Privatkläger habe in diesen Einvernahmen (Videobefragung und staatsanwaltschaftliche Einvernahme) im Wesentlichen übereinstimmend geschildert, wie der Beschuldigte ihm das Messer in die Brust gestochen habe. Ebenso korrekt hielt sie fest, dass insofern glaubhaft erscheine, dass der Privatkläger den Stich in den Rücken nicht umschreiben konnte, als dieser offenbar von hinten und ausserhalb seines Blickfeldes erfolgte.
- 30 - Wesentlich ist jedoch, dass es sich beim eingeklagten Vorfall um ein äusserst dynamisches Geschehen handelte, das - wie die Videoaufnahmen zeigen - sich über längere Zeit unter ständigem Wechsel der Örtlichkeiten hinzog. Damit vermag in der Tat nicht zu erstaunen (so auch die Vorinstanz Urk. 86 S. 29), dass die genauen Details der Abläufe nicht mehr in allen Einzelheiten konstant wiedergegeben werden konnten. Dazu kommt, dass der Privatkläger B._____ immer wieder auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen hinwies (vgl. u.a. Urk. HD 3/1; HD 3/3 S. 4, HD 3/7 S. 3 und 4 bzw. DVD 3/8 z.B. ab 20:00 und 26:40, HD 3/9 S. 4 - 8) und sogar selber äusserte, er hätte lieber grad nach der Tat ausgesagt, jetzt fehle ihm viel (vgl. Urk. 3/7 S. 4 bzw. DVD 3/8 ab 26:40). Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch angesichts der Traumatisierung des Privatklägers durch die erlittenen Messerstiche und die anschliessende Operation unter Narkose plausibel ist, dass er sich nicht mehr in allen Details an den Ablauf des Vorfalls vom 14. November 2010 erinnern kann (vgl. Vorinstanz Urk. 86 S. 29). Weiter sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend, vor diesem Hintergrund erscheine auch nicht als wesentlich, dass der Privatkläger B._____ noch in der Intensivstation des Universitätsspitals gemäss Aktennotiz des befragenden Polizeibeamten angab, G._____ habe ihm gesagt, er solle mal auf seinen Bauch schauen (vgl. HD 3/1 S. 1), währenddem er zwei Tage später immer noch am Spitalbett erklärte, I._____ habe zu ihm gesagt, dass er blute (vgl. Urk. HD 3/3 S. 3 Vorinstanz: Urk. 86 S. 29). Gleiches gelte auch für seine divergierenden Aussagen betreffend die ihm versetzten Tritte (mehrere Personen gemäss HD 3/1 S. 1; zwei Personen gemäss HD 3/3 S. 3; der Mitbeschuldigte D._____ habe ihn getreten gemäss Urk. HD 3/7 S. 3 bzw. DVD 3/8 ab 13:20 und Urk. HD 3/9 S. 4; zum Ganzen Vorinstanz in Urk. 86 S. 29). Immerhin führte der Privatkläger gleichbleibend aus, mehrere Tritte versetzt bekommen zu haben (vgl. HD 3/1 S. 1, HD 3/7 S. 4 und HD 3/9 S. 5), was durch die festgestellten multiplen Prellmarken - so die Vorinstanz unter Hinweis auf die Zusammenfassung der Krankengeschichte in Urk. 10/7) - glaubhaft erscheint und ergänzend durch die Videoaufnahmen bestätigt wird. Auch angesichts der Tatsachen, dass der Vorfall nachts stattfand, die Lichtverhältnisse trotz Beleuchtung nicht optimal waren und
- 31 der Privatkläger im Zeitpunkt der Tritte am Boden lag, sind seine Angaben über die Anzahl der auf ihn eintretenden Personen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu untergraben (so auch Vorinstanz in Urk. 86 S. 29). Im Sinne eines Zwischenergebnisses erwog die Vorinstanz, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ in der Untersuchung zwar verschiedene Differenzen und Ungereimtheiten enthielten. Diese liessen sich jedoch durch die Dynamik des Geschehens sowie das aufgrund der Traumatisierung durch die Übergriffe und erlittenen Messerstiche mit anschliessender Operation unter Narkose glaubhaft mangelnde Erinnerungsvermögen des Privatklägers B._____ und die herrschenden Lichtverhältnisse erklären (so Vorinstanz in Urk. 86 S. 29 f.). Zutreffend ist sodann, dass sich, angesichts dieser besonderen Umstände, seine Aussagen insgesamt als authentisch und lebensnah erweisen (vgl. Urk. 86 S. 30). Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger B._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastete, bestehen mit der Vorinstanz keine. Vorab sprächen die diskutierten Divergenzen in den Aussagen des Privatklägers B._____ sowie dessen fehlende Erinnerung gegen eine solche Falschbelastung. Überdies sei kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht der tatsächlich erlittenen Messerstiche bezichtigen sollte, zumal Privatkläger und Beschuldigter einander - wie sie übereinstimmend sagten - vor diesem Vorfall nicht gekannt hätten (vgl. Urk. 86 S. 30 unter Hinweis auf die konkreten Aktenstellen). Weiter verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Privatkläger bereits von allem Anfang an, insbesondere vor der Visionierung der Videoüberwachung, unumwunden einräumte, dem Beschuldigten die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (vgl. Urk. 86 S. 30 mit Hinweisen auf die Akten), was zeigt, dass er nicht nur danach trachtete, das Fehlverhalten des Beschuldigten zu schildern, sondern dass er durchaus um wahrheitsgetreue Schilderung des Geschehens bemüht war, was ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zeigen aber auch, dass kein Anlass besteht, der Vermutung des Beschuldigten und seiner Verteidigung zu folgen, es liege eine Absprache mit seinen Kollegen G._____ und I._____ vor, welche der Beschuldigte seltsamerweise bereits in seiner ersten Einvernahme in Unkenntnis
- 32 der Aussagen des Privatklägers und seiner Kollegen andeutete und später mehrfach äusserte (vgl. Urk. HD 6/1 S. 1, später HD 6/4 S. 1, HD 6/10 S. 2, Urk. 66 S. 5 und Urk. 70 S. 6 f., Urk. 100 S. 8-9). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ weniger Ungereimtheiten und Erinnerungslücken aufwiesen und weit mehr mit den Aussagen G._____s und I._____s übereinstimmten, wäre eine solche Absprache tatsächlich erfolgt. Insbesondere würde der Privatkläger B._____ - so die Vorinstanz weiter - kaum darauf hinweisen, G._____ habe während des fraglichen Vorfalls das Auto umparkiert (vgl. Urk. HD 3/7 S. 3 bzw. DVD 3/8 ab 21:00). In diesem Zusammenhang kann vorweg festgehalten werden, dass sowohl G._____ als auch I._____ am selben Tag, nämlich am 14. November 2010, polizeilich getrennt einvernommen wurden und zwar um 08.35 Uhr (G._____; vgl. Urk. HD 8/12 S. 1) bzw. um 08.32 Uhr (I._____; vgl. Urk. HD 8/19 S. 1), weswegen eine Absprache mit dem im Universitätsspital hospitalisierten Privatkläger, der um 13.00 Uhr desselben Tages noch in der Intensivstation war (vgl. Urk. HD 3/1 S. 1) gar nicht möglich gewesen war. Nun sagte G._____ bereits in seiner ersten Einvernahme, derjenige der später von der Polizei verhaftet worden sei und den er später als den Beschuldigten identifizierte, habe ein Schweizer Armee-Messer aus seiner Bauchtasche hervorgenommen, dieses geöffnet und damit nach dem Sturz der beiden (Privatkläger und Beschuldigter) dem Privatkläger in die rechte Brustseite gestochen (vgl. Urk. HD 8/12 S. 2). Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen des Privatklägers B._____ trotz der in seinen Ausführungen enthaltenen Divergenzen und Ungereimtheiten im Grundsatz insgesamt als glaubhaft taxierte (vgl. Vorinstanz in Urk. 86 S. 31). 3.8.2.6. Die Auskunftsperson G._____ sagte insgesamt fünf Mal aus (vgl. Urk. HD 8/12 - 8/16). Die Vorinstanz wies unter Bezugnahme auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 25) zutreffend darauf hin, dass die Einvernahme vom 12. Mai 2011 (Urk. HD 8/15) zufolge Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zu seinen Lasten nicht verwertet werden darf (vgl. Urk. 86 S. 31). Im Übrigen kann hinsichtlich seiner Aussagen auf die im vorinstanzli-
- 33 chen Entscheid wiedergegebene Zusammenfassung verwiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 31 f.). Unterschiedliche Aussagen ortete die Vorinstanz darüber, ob der Privatkläger B._____ unmittelbar vor dem Messerstich vom Beschuldigten zu Boden gerissen wurde oder ob er gestürzt bzw. gestolpert sei (vgl. Urk. 86 S. 32 unter Hinweis auf die Aktenstellen). Weiter diskutierte die Vorinstanz die divergierenden Aussagen von G._____ zur zeitlichen Einordnung des von ihm geschilderten Flaschenwurfs (a.a.O.), zum Zeitpunkt, wann der Beschuldigte das Messer öffnete und mit welcher Hand der Beschuldigte das Messer führte (a.a.O.). Zutreffend ist, dass insbesondere die Frage nach der zeitlichen Einordnung des von ihm geschilderten Flaschenwurfs, nicht das eigentliche Kerngeschehen betrifft. Fest steht, dass G._____ das vom Beschuldigten verwendete Messer beschreiben konnte, was er in verschiedenen Einvernahmen tat (vgl. Urk. HD 8/12 S. 2 und S. 5; Urk. HD 8/13 S. 4f.), wobei er sich auch zur Klingenlänge äusserte (geschätzt 7,5 - 8 cm, vgl. Urk. HD 8/13 S. 5). Mehrfach schilderte er gleichbleibend woher der Beschuldigte das Messer hervornahm, nämlich aus der (Bauch)Tasche, die jener um den Hals gehängt hatte (vgl. Urk. HD 8/12 S. 2, 8/13 S. 4 und S. 7, 8/14 S.6), welche er unter der Jacke trug (vgl. Urk. HD 8/14 S. 6). Dass der Beschuldigte tatsächlich eine (Bauch)Tasche um den Hals und zwar unter der Jacke trug, steht aufgrund dessen Aussagen fest und geht auch aus den Fotos, die auf der Kamera des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, hervor. Auch was das Öffnen des Messers (der Beschuldigte habe das Messer gehalten und mit der anderen habe er es geöffnet) und den Messerstich (er habe einen Stich gesehen auf die rechte Brust) sowie die Position des Privatklägers als er gestochen wurde (er lag auf dem Boden auf dem Rücken) betrifft, sagte G._____ - dies mit der Vorinstanz - im Wesentlichen widerspruchsfrei und detailliert aus. Detailreich erscheinen insbesondere seine Aussagen, das Öffnen des Messers habe dem Beschuldigten Probleme bereitet, er sei am „Probieren“ gewesen und habe dazu geflucht (vgl. Urk. HD 8/13 S. 4), ein Detail, das auf tatsächlich Erlebtes hinweist. G._____ wurde - wie oben dargetan - fünf Mal innerhalb einer Zeitspanne von rund 8 Monaten befragt, dabei musste er mehrfach den Ablauf eines dynamischen Geschehens schildern, weswegen mit der Vorinstanz nachvollziehbar ist, dass er diesen nicht mehr in allen Einzelheiten gleichbleibend wiedergeben
- 34 konnte (vgl. Urk. 86 S. 33). Er räumte dabei auch wiederholt ein, dass er sich an gewisse Vorkommnisse nicht mehr erinnern konnte, was - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er an jenem Abend keinen Alkohol getrunken hatte (vgl. Urk. HD 8/12 S. 4 ) - wenig überrascht. Bemerkenswert ist zudem, dass er immer nur die Wahrnehmung eines Stichs bestätigte (vgl. u.a. Urk. HD 8/13 S. 5 und 8/14 S.7), obwohl er im Laufe der Untersuchung erfahren hatte (vgl. Urk. HD 8/14 S. 11), dass der Privatkläger durch zwei Stiche verletzt worden war. Darin zeigt sich, dass er die Aussagen über seine Wahrnehmungen nicht etwa seinem Wissensstand anpasste. Mit der Vorinstanz sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass G._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, zumal er auch klar auseinanderhielt, welche Handlungen dem Beschuldigten und welche dem Mitbeschuldigten D._____ zuzuordnen sind (vgl. Urk. 86 S. 33). Unzutreffend ist der Einwand des Beschuldigten unter Hinweis auf die Aussagen des Privatklägers B._____, G._____ habe nichts gesehen, da er den Wagen umparkiert habe (vgl. Urk. HD 6/4 S. 1, HD 6/10 S. 2 und Urk. 66 S. 5, Urk. 101). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Videoaufnahmen im Detail nachweist, hatte G._____ das Fahrmanöver vor Beginn der handgreiflichen Auseinandersetzung (vgl. 15/2 bei ca. 3:20:20) schon abgeschlossen und war bereits wieder bei der Gruppe (vgl. 15/2 bei 3:19:50) und zwar noch bevor sich das Geschehen in die ...strasse verlagerte (vgl. Urk. 86 S. 34). Dass zwischen G._____ und dem Privatkläger eine Absprache stattgefunden haben soll, wie dies der Beschuldigte geltend macht (vgl. Urk. HD 6/4 S. 1, HD 6/10 S. 2, HD 6/11 S. 2 und Urk. 66 S. 5f.) ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Zwar trafen sich der Privatkläger, G._____ und I._____ auch nach dem Vorfall noch zusammen. Indessen hätten ihre Aussagen bei einer Absprache- wie die Vorinstanz zu Recht fest hält (vgl. Urk. 86 S. 34) - in weit grösserem Ausmass übereinstimmen müssen als den entsprechenden Befragungen zu entnehmen ist und sie hätten sich überdies wesentlich besser an die Einzelheiten des Tatgeschehens erinnern müssen. Eine Absprache unmittelbar nach dem Vorfall konnte sodann - wie oben dargestellt - schon deshalb nicht erfolgen, weil G._____ und I._____ noch am selben Tag getrennt und gleichzeitig polizeilich befragt
- 35 wurden, währenddem der Privatkläger in der Intensivstation des Universitätsspitals untergebracht war (vgl. oben bereits Ausführungen zum Privatkläger). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der von G._____ geschilderte Ablauf grösstenteils mit den Aufnahmen der Überwachungskamera vereinbar ist, auch wenn der Beschuldigte und der Privatkläger B._____ darauf nicht durchwegs erkennbar sind (vgl. Urk. 86 S. 34). Sie strich in diesem Zusammenhang sodann korrekt hervor, dass G._____ - im Gegensatz zum Beschuldigten - den Vorfall vor Einsicht in die Bilder der Videokamera im Wesentlichen gleich schilderte wie nachher und dass eine mögliche Divergenz lediglich bezüglich des Zeitpunkts besteht, in welchem der Mitbeschuldigte D._____ auf den Privatkläger B._____ eintrat (vgl. im Einzelnen Vorinstanz in Urk. 86 S. 34 f.), worauf hier, mangels Belang dieses Details im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten, nicht weiter einzugehen ist. Zusammenfassend sind die Aussagen G._____s mit der Vorinstanz insgesamt als glaubhaft und überzeugend, so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. Vorinstanz Urk. 86 S. 35). 3.8.2.7. Auch die Auskunftsperson I._____ wurde fünf Mal befragt, wobei auch bei ihm aus prozessualen Gründen die Aussagen gemäss Urk. HD 8/22 nicht verwertbar sind (Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten, vgl. BGE 139 IV 25; vgl. Vorinstanz Urk. 86 S. 38). Die Vorinstanz fasste auch seine Aussagen zusammen und gelangte zu Recht zum Schluss, I._____ habe Mühe gehabt, den genauen Ablauf des Vorfalls vom 14. November 2010 zu schildern, er habe sich auch an diverse Einzelheiten nicht erinnern können. Insbesondere habe er die Tathandlungen örtlich und im zeitlichen Ablauf nur sehr ungenau einordnen können. Weiter erwog die Vorinstanz (vgl. Urk. 86 S. 38 f.), es fänden sich auch verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in I._____s Aussagen, so zur Farbe des Messers, die er zunächst nicht gesehen haben will, während dem er später an der roten Farbe erkannt haben soll, dass es sich um ein Schweizer Taschenmesser handelte (vgl. Urk. HD 8/19 S. 5 und 8/20 S. 4), weiter zur Frage, ob der Beschuldigte Stichbewegungen mit dem Messer gemacht oder ob es sich dabei nur um Schläge gehandelt und er das Messer in der Hand gehalten habe
- 36 - (vgl. Urk. HD 8/19 S. 6 und 8/20 S. 6, 8/21 S. 5 und S. 7). Es ist nun offensichtlich, dass aufgrund dieser Differenzen - so die Vorinstanz - eine grosse Unsicherheit bezüglich I._____s Wahrnehmungen betreffend das Tatgeschehen bestehen, welche möglicherweise auf seinen übermässigen Alkoholkonsum zurückzuführen sind (vgl. Urk. HD 8/19 S. 2). Kommt dazu, dass diese Differenzen das Kerngeschehen betreffen, weshalb sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen erschüttern. Zwar ist mit der Vorinstanz augenfällig, dass I._____ verschiedene Elemente wenn auch in einem anderen Ablauf - immer wieder erwähnte und insbesondere den Beschuldigten konstant als denjenigen bezeichnete, der ein Messer in der Hand gehalten habe und mit dem Messer in der Hand auf den Privatkläger B._____ einschlug- oder stach (vgl. Vorinstanz Urk. 86 S. 39 unter Hinweis auf die einzelnen Aussagen). Die wiederholten Angaben, welche überdies mit vielen Erinnerungslücken behaftet sind, stehen aber in einer derart schlechten zeitlichen und örtlichen Einordnung des Ablaufs der Ereignisse, dass sie sich als unzuverlässig im Hinblick auf eine massgebende Wiedergabe von Erlebtem erweisen. Die Aussagen von I._____ erscheinen daher entgegen der Vorinstanz lediglich als mit Unsicherheiten behaftete, losgelöste Fragmente, und überzeugen daher nicht. 3.8.2.8. Was die Aussagen der weiteren einvernommenen Personen betrifft, so ist folgendes festzuhalten: Der Mitbeschuldigte D._____, der zu Beginn bestritt, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein (vgl. Urk. HD 7/1 S. 4 und 7/2) und auch nach zwei monatiger Haft sich immer noch nicht zum Vorfall äusserte mit der Bemerkung, er wisse immer noch nichts von einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger(vgl. Urk. HD 7/4) und erst später zugab, den am Boden liegenden Privatkläger getreten zu haben (vgl. Urk. HD 7/5 S. 2 und 7/ S. 8), konnte auch nach Vorhalt der Videoaufnahmen nicht sagen, wie es zu den Messerstichverletzungen des Privatklägers, worüber er später gehört haben will, gekommen war (vgl. Urk. HD 7/7 S. 7 und 7/8 S. 15 f.). Dies obwohl er sich während des Geschehens meist in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten aufhielt. Entgegen der Verteidigung kann bei diesem zurückhaltenden Aussageverhalten von
- 37 - D._____ seine Angabe, er habe nie ein Messer gesehen, nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte kein Messer auf sich trug (Urk. 101 S. 5). Wie die Vorinstanz korrekt zusammenfasste, konnten die Auskunftspersonen E._____, F._____ (…) und H._____ ebenfalls keine Angaben darüber machen, wie es zu den Messerstichverletzungen des Privatklägers kam (vgl. Urk. 86 S. 40). Nachdem sie erklärten, sich rund 100 bis 150 Meter vom Geschehen bzw. vom am Boden liegenden Privatkläger entfernt aufgehalten zu haben (vgl. Urk. HD 8/1 S. 9, HD 8/3 S. 7, HD 8/4 S. 7, HD 8/6 S. 7, HD 8/7 S. 5, HD 8/17 S. 3 und 8/18 S. 6), erstaunt auch nicht, dass sie darüber keine Angaben machen konnten, weshalb die Vorinstanz zutreffend erwog, diese Aussagen könnten den Beschuldigten weder belasten noch ihn - dies entgegen der Darstellung der Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 6) - entlasten (vgl. Urk. 86 S. 40). Gleiches gilt für die Ausführungen der beiden Securitasangestellten J._____ und K._____, welche ebenfalls kein Messer wahrnehmen konnten, wobei diese erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschehen traten (vgl. auch Vorinstanz Urk. 86 S. 41). Immerhin erfuhren beide Securitasangestellten noch vor Ort, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen mit einem Messer erfolgt waren (vgl. Urk. HD 4/2 S. 10 und HD 5/1 S. 5 sowie HD 5/4 S. 5). Zu guter Letzt kann den Ausführungen der Vorinstanz zugestimmt werden, dass die Aussagen der Ex-Freundin des Beschuldigten ihn - dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 7) - nicht zu entlasten vermögen, da für die Beurteilung der hier massgebenden Geschehnisse unerheblich ist, ob ihm beim Treffen mit dem Beschuldigten einen Tag zuvor ein Messer aufgefallen war oder nicht (vgl. Vorinstanz Urk. 86 S. 41 unter Hinweis auf HD 8/8 S. 3 f). 3.8.3. Zusammenfassung Es wurde oben im Einzelnen dargetan, dass die Aussagen des Beschuldigten mit Widersprüchen behaftet sind und - abgesehen davon, dass er in der Anfangsphase sogar eine völlig andere Darstellung zum Besten gab - teilweise stark vom Geschehen abweichend, das durch die Aufnahmen der Videoüberwachung des Hallenstadions erstellt ist, weswegen sich die Aussagen insgesamt als nicht über-
- 38 zeugend und wenig glaubhaft erweisen. Immerhin räumte er selber ein, auf den Privatkläger in der Schlussphase des Geschehens deshalb zugegangen zu sein, weil er ihn aus Wut abschlagen wollte. Demgegenüber kann - so erwog die Vorinstanz zusammenfassend zutreffend - auf die Darstellungen des Privatklägers B._____ und von G._____ abgestellt werden, zumal sich insbesondere der von G._____ konstant geschilderte Ablauf der Ereignisse mit den Bildern der Videoüberwachung vereinbaren lässt (Urk. 86 S. 42). G._____ schilderte mehrfach, in der Hand des Beschuldigten ein Messer gesehen zu haben, was durch die Aussagen des Privatklägers, der etwas glitzern sah, untermauert wird. Unmittelbar nach der letzten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stellte der Privatkläger auf Hinweis von G._____ auch die Stichverletzung an der Brust fest, welcher Ablauf auch in den Aufnahmen der Videoüberwachung klar bestätigt wird. Die Verletzungen des Privatklägers sind aufgrund der medizinischen Akten klar erstellt. Angesichts der Tatsache, dass die Aufnahmen der Videoüberwachung das Geschehen praktisch lückenlos zeigen, dass der Privatkläger lediglich mit dem Beschuldigten in tätlichen Auseinandersetzungen verwickelt war, und entgegen der Verteidigung gerade kein Raufhandel stattfand, ist zudem nicht ersichtlich, von wem sich der Privatkläger wenn nicht vom Beklagten derartige Verletzungen zugezogen haben sollte. Es bestehen insgesamt daher - und zwar auch ohne dass die Tatwaffe zum Vorschein kam - keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die Verletzung des Privatklägers durch zwei Messerstiche, auch tatsächlich verwirklicht hat. Nachdem letztlich nur dieser Sachverhalt für die rechtliche Würdigung von Belang ist, sind weitere Erörterungen zum Sachverhalt obsolet (vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 86 S. 42 f.). Der Vollständigkeit halber sei noch mit der Vorinstanz wiederholt, dass die vom Beschuldigten selbst und von der Verteidigung vorgebrachte und schon oben entkräftete Komplotttheorie (Absprache zwischen dem Privatkläger, G._____ und I._____) sowenig wie die vorgebrachte Raubtheorie (der Privatkläger und seine Kollegen hätten den betrunkenen Beschuldigten ausnehmen wollen, worauf "vielleicht einer der anderen seinen eigenen Kollegen niedergestochen" habe; vgl. Urk. 6/4 S. 8 vgl. auch HD 6/10 S. 2 f) oder die Unfallspekulation der Verteidigung
- 39 - (die Verletzung des Privatklägers sei durch eine andere Person versehentlich erfolgt; vgl. Urk. 70 S. 5) überzeugen und damit zu verwerfen sind. Diesbezüglich zeigen die Aufnahmen der Videoüberwachung eine allzu deutliche Sprache: Durchs Band ist darauf der Beschuldigte als derjenige zu erkennen, der gegenüber dem Privatkläger vorgeht, ihn sogar dann verfolgt als jener sich von ihm entfernt und wieder einholt und zwar in der - wohlbemerkt zugestandenen - Absicht, ihn aus Wut abzuschlagen. Wo bei diesem Stand der Dinge die Raubtheorie noch Platz haben könnte, ist daher vollkommen unerfindlich. Die Videoüberwachung zeigt aber auch, dass - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 8, Urk. 101 S. 3) und wie bereits vorher erwähnt - auch nicht von einem Raufhandel die Rede sein kann. Zwar waren mehrere Personen vor Ort. Dass sich diese indessen an den zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattfindenden Auseinandersetzungen aktiv und nicht nur schlichtend beteiligten, ist mit Ausnahme des Eingreifens des Mitbeschuldigten D._____, der den Privatkläger trat, nicht ersichtlich. Daran ändern auch die vom Beschuldigten selbst erlittenen Verletzungen nichts, zumal der Privatkläger von allem Anfang an die Verabreichung eines Faustschlages ins Gesicht des Beschuldigten einräumte. Im Ergebnis erweist sich der unter dem Titel HD eingeklagte Sachverhalt - soweit für die rechtliche Würdigung relevant - als rechtsgenügend erstellt. 4. Zum Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Anklage S. 6) 4.1. Mit Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Privatkläger L._____ unter ND 5 eingeklagten Delikte bilden lediglich die Tritte gegen den Körper des am Boden liegenden Geschädigten, woraus keine Verletzungen resultierten, Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Anklage ND 5 letzter Absatz, Urk. 34 S. 6 letzter Absatz). Der weitere Sacherhalt, der zur erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz führten (vgl. Urk. 34 ND 5 drittletzter Absatz, Urk. 34 S. 5 f.) steht - was den Schuldpunkt betrifft - nicht mehr zur Diskussion. Die erfolgten Verurteilungen sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
- 40 - 4.2. Der Beschuldigte konzedierte nach anfänglicher Bestreitung, überhaupt am Tatort gewesen zu sein, absichtlich gegen die Beine des Geschädigten getreten zu haben (vgl. Urk. HD 6/18 S. 2 f., HD 6/21 S. 7 und Urk. 66 S. 10, Urk. 100 S. 10). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, als L._____ von einer dritten Person umgestossen worden sei, sei der Beschuldigte weggerannt, sei dabei über die Füsse von L._____ gestiegen und habe ihm dabei Tritte in die Fussgegend versetzt. Aus den Tritten seien keine Verletzungen hervorgegangen, weshalb es sich entgegen der Anklage um reine Tätlichkeiten handle. Als unzutreffend wird sodann gerügt, der Beschuldigte habe gegen den Oberköper von L._____ getreten (vgl. Urk. 70 S. 10, Urk. 101 S. 8f.). 4.3. Zu diesem zur Diskussion stehenden Sachverhaltsteil konnte der direkt betroffene Geschädigte L._____ keine Aussagen machen, weil er zu jenem Zeitpunkt bewusstlos am Boden lag (vgl. u.a. Urk. ND 5/2/1 S. 7). Demgegenüber äusserten sich anlässlich der Untersuchung M._____, die Begleiterin des Geschädigten (vgl. Urk. ND 5/5/3), N._____ (vgl. ND 5/5/2) und deren Begleiter O._____ (vgl. ND 5/5/1) zu den fraglichen Tritten. Die Vorinstanz hat deren diesbezüglichen Aussagen in ihrem Entscheid im Detail festgehalten (vgl. Urk. 86 S. 57 oben, S. 58 zweite Hälfte und S. 59 unten und S. 60 oben). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrer Würdigung schied die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen O._____ aus, der den Urheber der Tritte gegen den Geschädigten L._____ nicht zweifelsfrei bezeichnen konnte (vgl. Urk. 86 S. 60), welchem Vorgehen zuzustimmen ist. Sowohl M._____ als auch N._____ bestätigten demgegenüber die Tritte des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten. Aus deren Aussagen geht klar hervor, dass ihm mehrere Tritte verabreicht wurden, wobei die Zeugin N._____ äusserst plastisch und damit authentisch die Heftigkeit dieser Tritte beschrieb (so auch Vorinstanz Urk. 86 S. 59). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass zwar nur die Zeugin N._____ die Fusstritte gegen den Oberkörper des Privatklägers zu bezeichnen vermochte (die Zeugin M._____ nahm nur solche im Fussbereich wahr; vgl. Urk. ND 5/5/3 S. 7), sie erwog in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend, sie habe differenziert ausgesagt und habe den Beschuldigten eindeutig als Quelle der genannten Fusstritte gegen den Oberkörper bezeichnet (vgl. Urk. 86 S. 65), welche Schlussfolgerung
- 41 überzeugt. Bei N._____ handelte es sich um eine unbeteiligte Passantin, die Zeugin der Übergriffe zum Nachteil des Geschädigten L._____, den sie ebenso wenig kannte wie den Beschuldigten, wurde und die keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Anhaltspunkte dafür, sie wolle damit den Beschuldigten zu Unrecht belasten gehen aus den Akten keine hervor und sind auch sonst keine ersichtlich. 4.4. Der Beschuldigte selber räumte die Verabreichung solcher Tritte im Laufe des Verfahrens ein. Seine Versuche, die Tritte gegen den Geschädigten auf sein Stolpern zurückzuführen bzw. darauf, er habe damit nur die Beine des Geschädigten aus dem Weg räumen wollen, weil ihm diese die Flucht erschwert hätten, müssen bei näherer Betrachtung der Aussagen von M._____ und N._____ als plumper Beschönigungsversuch bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, ist in keiner Art und Weise nachvollziehbar, weshalb er in der breiten Bahnhofstrasse über eine am Boden liegende, verletzte Person hätte stolpern sollen, um wegrennen zu können. Schliesslich steht auch aufgrund seines Eingeständnisses fest, dass er mit Absicht auf den Geschädigten trat, was auch der Darstellung der Zeuginnen entspricht. Damit sind aber die eingeklagten mehrfachen Tritte gegen die Fussregion sowie Region Oberkörper erstellt. 5. Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung (Anklage S. 5) 5.1. Mit Bezug auf den eingeklagten Übergriff des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin P._____ steht im Berufungsverfahren einzig der eingeklagte Schlag des Beschuldigten auf deren Gesäss zur Diskussion, der rechtlich als sexuelle Belästigung bewertet wird. Die nachfolgende Ohrfeige ins Gesicht derselben Privatklägerin, die zur erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten führte, ist demgegenüber im Berufungsverfahren im Schuldpunkt nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen. 5.2. Der Beschuldigte bestritt sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren, die Geschädigte P._____ separat auf den Po geschlagen zu haben (vgl. Urk. 66 S. 8, Urk. 100 S. 11). Er räumte ein, sie vielleicht berührt zu haben, als er sie weggestossen habe (vgl. Urk. 66 S. 8). Die Verteidigung stellte im Beru-
- 42 fungsverfahren den Antrag, den Beschuldigten anstelle der sexuellen Belästigung der Tätlichkeit schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 89, Antrag Ziff. 3, Urk. 101 S. 2). Damit scheint der eingeklagte Schlag des Beschuldigten gegen das Gesäss der Geschädigten nicht mehr bestritten zu sein. 5.3. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass dieser Schlag - wie die Vorinstanz auch eingehend begründete und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 86 S. 45 ff., insbesondere S. 52) - aufgrund der erhobenen Beweise, namentlich der Einvernahmen der Geschädigten (vgl. Urk. ND 5/3/1 S. 2 und ND 5/3/2 S. 1 und ND 5/3/3 S. 3 f.) und ihrer Begleiterin Q._____ (vgl. Urk. ND 5/4/4) als erstellt zu gelten hat. Es bestehen nämlich keine Gründe - auch keine solche pekuniärer Art, zumal sie ausdrücklich keine Zivilansprüche stellte (vgl. ND 5/9/2) -, weshalb insbesondere die Privatklägerin, die den Beschuldigten nicht kannte, diesen diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte. Ihre Aussagen scheinen insbesondere im Lichte der Annäherungsversuche des Beschuldigten und der weiteren Entwicklung der Ereignisse (ihre Beleidigung des Beschuldigten mit dem Wort "Hurensohn" und seine darauffolgende Verabreichung einer Ohrfeige) durchaus plausibel und überzeugend.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Versuchte schwere Körperverletzung (HD) 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten mit Bezug auf die verursachten Messerstichverletzungen zum Nachteil des Privatklägers B._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.2. Objektiver Tatbestand Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Nun wirft die Anklage dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht überhaupt nicht vor, dem
- 43 - Privatkläger B._____ eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt zu haben. Schon aus diesem Grund verbietet sich also die Annahme, bei den zwei vom Beschuldigten dem Privatkläger zugefügten, ca. 3 cm tiefen Messerstichverletzungen am Brustkorb (zum Verletzungsbild im Einzelnen vgl. u.a. Urk. 10/4) handle es sich um lebensgefährliche Verletzungen. Ganz abgesehen davon verneinte auch das darüber eingeholte und oben (vgl. oben Ziff. III 3.7.) sowie im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebene Aktengutachten des IRM das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr (vgl. Urk. HD 10/4 S. 6, Urk. 86 S. 66). Freilich hielt das medizinische Gutachten fest, dass beide Stichverletzungen mindestens von der Oberhaut bis in die Brusthöhe reichten, wozu die Überwindung von Haut, Unterhaut, Muskulatur und Rippenfell notwendig gewesen sei und einer Distanz von ca. 3 cm entspreche, wobei linksseitig auch die Lunge angestochen worden sei. Weiter schildert dasselbe Gutachten, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Stichkanal dieser Verletzungen seien Zwischenrippenschlagadern gewesen; benachbart zur rechtsseitigen Verletzung sei das Herz in ca. 5 cm unter der Körperoberfläche, die linksseitige Hautverletzung in einer Distanz von ca. 6 cm zur Milz gewesen: Eine Verletzung dieser Zwischenrippenschlagadern und insbesondere von Herz und Milz könne zum Tode durch Verbluten führen (vgl. Urk. HD 10/4 S. 5). Damit steht aber fest, dass wenn die Stiche einen zufällig leicht anderen Verlauf gehabt hätten die vom IRM aufgelisteten Beeinträchtigungen hätten eintreten können, welche für den Privatkläger zweifellos eine unmittelbare Lebensgefahr und damit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bedeutet hätten. 1.3. Versuchte Tatbegehung Eines versuchten Deliktes macht sich schuldig, wer, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, respektive wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zum Tatentschluss, dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK, Strafrecht I - Jenny, N 2 zu Art. 22 StGB mit Verweisen auf die Praxis).
- 44 - Nach Zufügung der Stichverletzungen am Brustkorb des Privatklägers verliess der Beschuldigte den Tatort, womit seine Tatausführung beendet war, ohne dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (lebensgefährliche Verletzung) eingetreten wäre. Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB wurde somit nicht vollumfänglich erfüllt. Hingegen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 1.4. Subjektiver Tatbestand Dass der Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB), ausgeführt hätte, kann den Akten nicht entnommen werden, was auch die Vorinstanz ausschloss (vgl. Urk. 86 S. 68). Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolg ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglicherweise eine Lebensgefahr bewirken können sowie die Inkaufnahme einer solchen Lebensgefahr. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK StGB II - Roth / Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 zu Art. 122 StGB). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even-
- 45 tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verletzungsrisikos und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sind entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. BGE 134 IV 26 S. 29; ZR 109 [2010] Nr. 58). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils gar die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor geraumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen selbst den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tode zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Todesfolge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. BJM-1997, S. 34). Daran hat sich auch in der jüngsten Rechtsprechung nichts geändert (vgl. Entscheide 6b_480/2011 vom 17. August 2011, 6B_432/2011 vom 18. August 2011 und 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011). Es ist vorliegend klar, dass hier aus prozessualen Gründen - es liegt keine genügende Anklage vor, auch ist das Verschlechterungsverbot zu beachten - eine rechtliche Qualifikation im Sinne eines Tötungsdeliktes entsprechend der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht in Frage kommt. Indessen sind die im
- 46 - Rahmen dieser Praxis geltenden Grundsätze auch auf diesen