Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 20.01.2014 SB130282

20. Januar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,444 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130282-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 20. Januar 2014

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 8. Mai 2013 (GG130010) Anklage:

- 2 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20).

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebV StrV Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (bisher) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Rechtsvertreters des Privatklägers:

- 3 - (schriftlich; Urk. 49) "1. (…) 2. Es sei Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts- Nr. GG130010-M) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmat/Albis gegen den Beschuldigten B._____, geb tt.mm.1954 aufzuheben und es sei der Beschuldigte anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und anklagegemäss zu bestrafen. 3. (…) 4. Es sei der Beschuldigte B._____ zur Zahlung Fr. 500.00 als Genugtuung an den Zivilkläger, A._____, zu verpflichten."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 8. Mai 2012 (Urk. 36 S. 3). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 8. Mai 2012 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte frei gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft, wobei diese Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt wurde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.3. Nach Zustellung des Urteilsdispositiv (Urk. 30) am 15. Mai 2013 (Urk. 31/3) meldete der Rechtsvertreter des Privatklägers innert Frist Berufung an (Urk. 32; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 8. Juli

- 4 - 2013 (Urk. 34 i.V.m. Urk 35/2) reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers am 29. Juli 2013 (Poststempel) eine mit Berufungserklärung bezeichnete Eingabe ein (Urk. 38, Art. 399 Abs. 3 StPO). Nach entsprechender schriftlicher Aufforderung zur Präzisierung und vor allem zur Stellung von klaren Anträgen (Urk. 40) reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers am 8. August 2013 die Berufungserklärung ein (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2013 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragten, während der Beschuldigte zusätzlich aufgefordert wurde, dem Gericht das "Datenerfassungsblatt" sowie die aufgelisteten Unterlagen einzureichen (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge mit Eingabe vom 15. August 2013 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 45). 1.4. Am 20. Januar 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4).

II. Berufungsumfang Der Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ beantragt zusätzlich zum Schuldspruch wegen Drohung den Beschuldigten wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Urk. 38, Urk. 41 u. Urk. 49). Angefochten sind demnach die Dispositiv Ziffern 2 und 3. Nicht angefochten sind die Dispositiv Ziffern 1 und 4-6. Somit ist die Rechtskraft der Dispositiv Ziffern 1 und 5-6 des vorinstanzlichen Urteils festzustellen.

III. Beweisanträge Beweisanträge wurden keine gestellt.

III. Sachverhalt 1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ verlangt zusätzlich zum Schuldspruch betreffend Drohung eine Verurteilung des Beschuldigten B._____

- 5 wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, den vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Beschuldigten sei nicht zu folgen. Es sei lebensfremd zu behaupten, dass der Beschuldigte den Privatkläger zwar bedroht nicht aber beschimpft habe. Bei einem verbalen Streit würden Drohung und Beschimpfung eine Einheit bilden. Zudem seien die Aussagen des Privatklägers glaubhaft und glaubwürdig (Urk. 41). 2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten – entgegen des vorinstanzlichen Freispruchs – rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 2.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Geschädigten A._____ und jene des Beschuldigten vor. Sodann liegt eine Strafanzeige des damaligen Rechtsvertreters des Geschädigten A._____ vom 4. Juli 2012 bei den Akten (Urk. 1). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurde gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 3. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweiswürdigung im Allgemeinen kann zu Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 5-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen des Privatklägers und Beschuldigten A._____ und des Beschuldigten B._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 36 S. 9 Ziff. 4.3.). Ergänzend sind die Aussagen der beiden Beteiligten nochmals wiederzugeben. 5.1. Der Geschädigte A._____ wurde am 26. Juli 2012 bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 6/1). Danach befragt, was am fraglichen 30 Juni 2012, ca. 14.00 Uhr, geschehen sei, sagte der Geschädigte A._____, dass er mit B._____ Streit gehabt habe. Er habe ein Fahrzeug verkauft. Danach sei B._____ aus dem Büro gekommen, habe die Strasse überquert und sei an den Zaun gestanden, welcher seinen Platz umgebe. Er sei unter der Tür von seinem Bürocontainer gestanden. Die Distanz zwischen seinem Standort und dem Zaun habe schätzungsweise ca.

- 6 - 10 Meter betragen. B._____ habe ihm zugerufen: "Du bis ein toter Mann, ich bringe dich um, ich bringe dich von hinten um, du bis fertig in einigen Tage, dein Leben ist in meiner Hand". Dieser habe italienisch gesprochen; sie würden immer italienisch sprechen. Er spreche sehr gut italienisch (Urk. 6/1 S. 2). Auf die Frage, wie ernst er dieses Aussage genommen habe sagte der Geschädigte A._____, dass er zu ihm gesagt habe, dass dieser ein Arschloch sei und habe einen Stein in dessen Richtung geworfen, damit dieser aufhöre. Er habe Angst vor B._____. Er sei sich ganz sicher, dass dieser ihm etwas antun könnte. Er fühle sich überall unsicher (Urk. 6/1 S. 2). 5.2. Am 12. Februar 2013 wurde A._____ bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 6/2). Er bestätigte seine bei der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussagen als richtig (Urk. 6/2 S. 2). Auf die Frage, warum er die Steine geworfen habe, sagte A._____, dass dieser ihn provoziert und ihm gesagt habe, dass dieser ihn umbringen werde. Der erste Stein habe sein eigenes Auto getroffen. Der Beschuldigte B._____ sei vor dem Eingang zu seinem Verkaufsareal gestanden und habe zu ihm gesagt, dass er herauskommen solle um mit diesem zu boxen. Er habe dann gesagt, dass dieser ein Arschloch sei. Sie seien hier um Autos zu verkaufen und nicht um zu boxen (Urk. 6/2 S. 2 f.). Auf entsprechende Frage, führte A._____ aus, dass dieser gesagt habe: "Ich werde Dich umbringen. Deine Mutter muss eine Kuh sein, wenn sie einen Sohn wie Dich auf die Welt gestellt hat". Das habe dieser auf italienisch gesagt. Er glaube dies habe er am Samstag, den 1. Juli 2012 gesagt. B._____ habe ihm Cornuto (Zuhälter) und Figlio die Putana (Hurensohn) gesagt (Urk. 6/2 S. 3). Als er bei der Polizei Strafanzeige erstattet habe, habe er sich nicht getraut genau alles zu sagen, was Herr B._____ ihm gegenüber gesagt habe. Damals sei sein Neffe dabei gewesen. Er habe nicht gewollt, dass dieser mitbekomme, wie Herr B._____ seine Frau bezeichnet habe. Diese Beleidigungen seien am Tag des Steinewerfens erfolgt. Das sei alles am selben Tag erfolgt. Dieser habe ihn

- 7 bedroht und provoziert. Er habe mit dem Steinwerfen darauf reagiert. Dieser provoziere ihn jeden Tag. Das die letzten 5 Jahre (Urk. 6/2 S. 4). 5.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2013 führte der Privatkläger und Beschuldigte A._____ aus, dass der Beschuldigte B._____ ihm gedroht habe. Dann habe er Arschloch gerufen, dieser habe ihn provoziert (Prot. I S. 5). 6.1. Am 5. Juli 2012 wurde der Beschuldigte B._____ bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 5/1). Danach befragt, wie es zum Streit mit A._____ gekommen sei, führte der Beschuldigte B._____ aus, dass er vis à vis von seinem Areal noch einen Parkplatz gemietet habe. Dieser Parkplatz befinde sich vor dem Zaun welcher zum Areal von Herrn A._____ gehöre. Auf diesem Parkplatz habe er noch ein Fahrzeug abgestellt. An diesem Tag sei er zu diesem Fahrzeug gegangen und habe schauen wollen, ob es noch funktioniere. Er habe es laufen lassen, da er habe wissen wollen, ob die Batterie noch gut sei. Kaum habe er das Fahrzeug laufen lassen, habe A._____ begonnen, ihn zu beleidigen. Dieser habe ihm Wörter wie; "Hurensohn, deine Mutter ist eine Kuh oder deine Frau ist eine Hure" zugerufen. Dann sei er wieder zurück in sein Areal gegangen. Als er dort gewesen sei, habe A._____ mehrere Steine gegen ihn geworfen. Er glaube es seien 4 Stück gewesen (Urk. 5/1 S. 1 und 2). Probleme mit A._____ habe er seit ca. 2 Jahren. Das Ganze habe wegen dem Parkplatz, welcher er gemietet habe, begonnen. Dieser sei der Meinung, dass der Parkplatz diesem gehöre. Seit dieser Zeit werde er von A._____ beleidigt. Auch erzähle dieser in Restaurants und an anderen Orten Schlechtes über ihn. Alles was dieser erzähle stimme nicht. Auf die Frage, ob er A._____ auch schon beleidigt habe, sagte der Beschuldigte B._____, dass, wenn es wieder mal zu einer Diskussion mit diesem gekommen sei, sei es schon möglich, dass er diesen auch schon als Arschloch betitelt habe. Aber die ganzen Diskussionen seinen von diesem angefangen worden (Urk. 5/1 S. 2 f.).

- 8 - 6.2. Der Beschuldige B._____ wurde am 12. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Limmat / Albis einvernommen (Urk. 5/2). Auf den Vorhalt, wonach er – gestützt auf die Aussagen des Geschädigten A._____, diesem am Samstag, 30. Juni 2012, mit dem Tod gedroht und diesen beleidigt zu haben, sagte der Beschuldigte B._____, dass dies nicht stimme (Urk. 5/2 S. 2). 6.3. Der Beschuldigte B._____ gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2013 auf entsprechenden Vorhalt der Vorwürfe in der Anklageschrift zu Protokoll, dass das alles nicht stimme. Es seien alles Lügen. Er habe nie gesagt, dass er diesen (A._____) umbringen werde. Er habe immer gesagt, dass sie ihre Probleme einmal diskutieren sollten. Dieser habe immer angefangen. Sogar dessen Brüder aus Rimini hätten gedroht, ihn umzubringen. Er habe aber immer nur diskutieren wollen. Ihn hätten die Leute auch gewarnt, dass dieser Mann in der ägyptischen Mafia sei (Prot. I S. 6 f.). 7. In der Strafanzeige vom 4. Juli 2012 (Urk. 1), welche vom damaligen Rechtsvertreter des Privatklägers und Beschuldigten A._____ eingereicht wurde, ist ausgeführt, dass der Anzeigeerstatter/Antragsteller (A._____) schon seit längerem durch den Beschuldigten bedroht werde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die jüngste und neueste Eskalation in dieser Angelegenheit habe sich am 29. Juni 2012 (recte: 30.6.2012) an der … [Adresse] in … ereignet. Kurz nachdem der Anzeigeerstatter/Antragsteller ein Fahrzeug habe verkaufen können, habe sich ihm der Beschuldigte genähert. Dabei habe er diesem gegenüber mehrfache Drohungen getätigt. Der Beschuldigte B._____ habe unter anderem gegenüber dem Anzeigeerstatter (A._____) gedroht, er werde ihn rücklings erwischen, sein Leben werde bald ein Ende haben, er werde ihn umbringen, die Zeit sei reif (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). 8. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss dass hinsichtlich der zur Anklage gebrachten Beschimpfung nicht auf die Aussagen des Privatklägers A._____ abgestellt werden könne, weil dieser erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Protokoll gegeben hat, der Beschuldigte habe ihm "Cornuto", "Figlio di Putana" und "deine Mutter muss eine Kuh sein, wenn sie einen Sohn wie Dich auf die Welt gestellt hat" gesagt. Auch die Begründung, dass er bei der Polizei wegen seines anwesenden Neffen die fragliche Beschimpfung

- 9 nicht wiedergegeben habe, scheint nicht glaubhaft. Dazu kommt, dass in der Strafanzeige vom 4. Juli 2012 (Urk. 1) einzig von den Drohungen des Beschuldigten die Rede ist. Die Vorinstanz kam in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" folgerichtig zum Schluss, dass nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass die eingeklagten Beschimpfungen auch tatsächlich anlässlich des Vorfalles vom 30. Juni 2012 ausgesprochen wurden. 9. Der Vertreter des Privatklägers A._____ führt in diesem Zusammenhang aus, dass es lebensfremd sei zu behaupten, dass der Beschuldigte zwar den Privatkläger bedroht nicht jedoch beschimpft habe (Urk. 41 S. 1). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Eine Drohung, kann, muss aber nicht zwangsläufig von Beschimpfungen begleitet werden. Genauso wenig bilden bei einem verbalen Streit Drohung und Beschimpfungen zwingend eine Einheit. Dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit den Privatkläger beschimpft hat, kann an dieser Stelle offen bleiben, da einzig der Vorfall vom 30. Juni 2012 entsprechend eingeklagt wurde. 10. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 2 ist demnach nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

V. Sanktion 1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen und zur Strafzumessung sind zu bestätigen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 36 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei diesbezüglich einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). 2. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die objektive Tatkomponente sind zutreffend. Beide Beteiligten haben übereinstimmend ausgesagt, dass dem heute zu beurteilenden Konflikt ein jahrelanger Streit vorausgegangen ist,

- 10 in dessen Rahmen es beidseits zu Beschimpfungen gekommen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte A._____ den Beschuldigten – nach dessen Drohung – noch beschimpft hat, so kann – mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass der drohenden Charakter der Äusserung des Beschuldigten relativiert werden muss. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. 3. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erläuterungen zur subjektiven Tatschwerde wie auch zur Täterkomponente kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, seine Frau habe Krebs und könne nur wenig arbeiten (Urk. 48 S. 2). 4. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessenden Faktoren ableiten. Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 37). 5. In Würdigung sämtlicher Elemente sowohl der Tat- wie auch der Täterkomponente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestätigen. 6.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz erhoben und entsprechend aufgeführt (Urk. 36 S. 13 f. Ziff. 3.2.) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, es gehe finanziell schlecht, er verdiene fast nichts, weil der Privatkläger A._____ ihm die Kunden vergraule. Er habe über Fr. 40'000.-- Schulden (Urk. 48 S. 2).

- 11 - 6.3. Der Beschuldigen lebt nach wie vor in bescheidenen finanziellen Verhältnissen; insbesondere hat sich seine Schuldensituation verschlimmert. Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.- erscheint als angemessen. 7. In Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Kriterien ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu bestrafen.

VI. Vollzug Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS.211.11.). 2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Privatkläger vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Der Privatkläger ist zu verpflichten, dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zuzsprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2.-4. (…)

- 12 - 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebV StrV Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (bisher)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird weiter vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 6. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben)

- 13 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 20. Januar 2014

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 20. Januar 2014 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2.-4. (…) 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird weiter vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 6. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ (übergeben)  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130282 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.01.2014 SB130282 — Swissrulings