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Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2014 SB130273

8. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,854 Wörter·~1h 4min·1

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130273-O/U/gs-hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 8. April 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 sowie Nachtragsurteil vom 23. Mai 2013 (DG120385)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Beschluss der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer ND 1 a. und ND 1 b. wird eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ Versicherung Schadenersatz von Fr. 10'186.10 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. Dezember 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 216.35 Auslagen Untersuchung Fr. 22'420.95 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Quantitativ wird mit Nachtragsentscheid festgesetzt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2) 1. In Abänderung der Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

- 4 - 2. In Abänderung der Ziffern 4 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 seien die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. In Abänderung der Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 seien die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. In Abänderung der Ziffer 9 des Urteils vom 23. April 2013 sowie der Ziffer 1 des Nachtragsurteils vom 23. Mai 2013 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei dem Privatkläger C._____ keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es sei hingegen dem Beschuldigten für seine Umtriebe eine angemessene Entschädigung auszurichten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Es sei dem Beschuldigten für sein Umtriebe für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 99) 1. Schuldigsprechung des Beschuldigten A._____ im Sinne der Anklageschrift, nämlich • der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie • der mehrfachen, ev. der (einfachen) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60, ev. 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (entsprechend Fr. 3'000.--, ev. Fr. 1'500.--);

- 5 - 3. Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Strafvollzuges der restlichen 2 Jahre Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 4. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 5. im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2013 zu bestätigen; c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 102, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Der Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 10'186.10 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen, und es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. Dezember 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei dieser zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen, wobei das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen wurde. Mit gleichentags ergangenem Beschluss wurde das Verfahren betreffend mehrfache Drohung gemäss Anklageziffer ND 1 a. und b. eingestellt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Nachtragsurteil vom 23. Mai 2013 verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'571.– zu bezahlen (Urk. 76). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter des Privatklägers C._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. April 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 15, Urk. 57) sowie der Privatklägerin B._____ am 26. April 2013 schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 62). Mit Eingabe vom 25. April 2013 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 60). Das Nachtragsurteil vom 23. Mai 2013 wurde dem Privatkläger C._____, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten am 27. Mai 2013 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 65, Urk. 67/1-2, Urk. 69). Auch dagegen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2013 rechtzei-

- 7 tig die Berufung an (Urk. 68). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ am 3. Juli 2013 und der Privatklägerin B._____ am 8. Juli 2013 zugestellt (Urk. 74/1-3, Urk. 75). Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 15. August 2013 Anschlussberufung (Urk. 81). Mit Schreiben vom 9. September 2013 erfolgte eine Nachbesserung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 85). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch und damit eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Strafe) und 3 (Vollzug) des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2013. Auch die Dispositivziffern 4 bis 6 (Zivilansprüche der Privatkläger) sowie 8 (Kostenauflage) und 9 (Parteientschädigung) und das Nachtragsurteil vom 23. Mai 2013 focht er an (Urk. 77 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Anschlussberufung auf ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge (Urk. 85), womit sie sinngemäss den Beschluss vom 23. April 2013 betreffend Einstellung sowie Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Strafe) und 3 (Vollzug) des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2013 anfocht. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 einzig bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung vom 19. Juli 2013 den Beweisantrag stellen, D._____ als Zeuge zum Vorfall vom 27. Dezember 2010 zu befragen (Urk. 77). Der Privatkläger C._____ stellte demgegenüber mit Eingabe vom 23. August 2013 den Antrag, diesen Beweisantrag abzuweisen (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2013 wurde der Beweisantrag der Verteidigung einstweilen abgewiesen (Urk. 86). Dieser Beweisantrag wurde

- 8 von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt (Prot. II S. 10 f., Urk. 100 S. 2 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigt sich der Beweisantrag der Verteidigung, D._____ als Zeugen einzuvernehmen, da das Verfahren spruchreif ist und nicht zu erwarten wäre, dass die beantragte Zeugenbefragung zu einem anderen Beweisergebnis führen würde. Das gleiche gilt für die anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Zeugeneinvernahme von E._____ (Prot. II S. 10 f., Urk. 100 S. 2). 4. Aufgrund des Gesuchs des Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers (Urk. 90) und mit Einverständnis des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Urk. 93) wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 Rechtsanwalt lic. iur X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und als neuer amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bestellt (Urk. 94). 5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Verfahrenseinstellung 1. Gleichzeitig mit dem Urteil vom 23. April 2013 beschloss die Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer ND 1 a. und ND 1 b. (Urk. 76 S. 82). Sie hielt fest, dass gegen diesen Beschluss innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden könne (Urk. 76 S. 83). 2. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Anschlussberufung auf ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge (Urk. 85), mit welchen sie unter anderem eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gefordert hatte. Damit focht sie mit ihrer Anschlussberufung sinngemäss auch die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Drohung an, was sich auch aus den anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen ergibt (Urk. 99 S. 1 und S. 5 ff.). Eine Beschwerde ge-

- 9 gen den Beschluss der Vorinstanz erhob sie hingegen nicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Anfechtung des Beschlusses auch im Berufungsverfahren behandelt werden kann, d.h. ob eine sog. Simultananfechtung, welche nach der Zürcher Praxis zur kantonalen Strafprozessordnung zulässig war, nach wie vor möglich ist. 3. Der Schweizerischen StPO lässt sich nicht auf den ersten Blick entnehmen, ob die Simultananfechtung zulässig ist bzw. wie Art. 329 Abs. 5 StPO, wonach im Fall, in welchem das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt wird, die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen kann, diesbezüglich auszulegen ist. Hingegen ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und musste auch der Staatsanwaltschaft klar sein, dass Verfügungen und Beschlüsse grundsätzlich immer mit Beschwerde anzufechten sind (Art. 80 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), worauf auch die Vorinstanz hinwies. Vorliegend erging der Entscheid der Vorinstanz nicht im Erkenntnis selbst, sondern in einem vorgängigen Beschluss. Für die Rechtsmittellegitimation der Parteien kann es aber nicht darauf ankommen, in welche Form das jeweilige Gericht seinen Entscheid formell kleidet. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte. Verfahrenserledigende Entscheide ohne Urteilscharakter können somit nicht mit Berufung angefochten werden. Von einem Urteil spricht man, wenn über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO). Die Einstellung eines Verfahrens erfolgt gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung. Die Rechtsnatur von Verfahrenseinstellungen, welche gleichzeitig mit Schuld- bzw. Freisprüchen in anderen Anklagepunkten ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO), ist – wie gesagt – umstritten. Teilweise stellt sich die Lehre auf den Standpunkt, dass die Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen im Berufungsverfahren zu behandeln sei, wenn sich die Verfahrenseinstellung nur auf einen Teil des Verfahrens beziehe und wegen anderen Anklagepunkten Berufung gegen das Urteil eingereicht werde (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 398 StPO N 8 f.). Dies wird damit begründet, dass der Einstellungsentscheid betreffend einzelner Anklagepunkte Bestandteil des Urteils werde, wenn darüber zu-

- 10 sammen mit dem Urteil entschieden werde. Das Urteil enthalte demzufolge einen Bestandteil, bei dem es sich um einen verfahrenserledigenden Prozessentscheid handle. Ein solcher Endentscheid stelle ein Urteil im weiteren Sinne dar und sei mit Berufung anzufechten. Diese richte sich gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, worunter auch solche Urteile im weiteren Sinne fielen (Ricklin, StPO Kommentar, Vorbem. Art. 80-83 N 5, Art. 329 N 13, Art. 393 N 1). Teilweise wird auch darauf hingewiesen, dass bei Einstellung wegen fehlender Prozessvoraussetzung durch das Gericht die gleichen Rechtsmittel wie gegen ein freisprechendes Urteil zu ergreifen wären, da dieser Prozessausgang in gleicher Weise definitiv sei (Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 232). Gemäss Schmid ist demgegenüber auch bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens Beschwerde zu erheben. Berufung sei nicht möglich. Dies bedeute, dass im Fall der nachträglichen Aufhebung einer Einstellung das Verfahren im betreffenden Punkt separat weiterzuführen und bei späterer Verurteilung nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen sei (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 329 N 21, Art. 398 N 3; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1432 und 1609). Eine Spaltung des Rechtsmittelweges ist stets möglichst zu vermeiden, da ansonsten widersprüchliche Entscheide resultieren könnten. Auch die Grundsätze der Verfahrenseinheit sowie der Verfahrensökonomie können betroffen sein. Die eidgenössische Strafprozessordnung enthält indes keine Bestimmung, wonach ein Beschluss oder eine Verfügung automatisch als mitangefochten gilt und im Berufungsverfahren zu überprüfen ist, wenn gleichzeitig die Berufung gegen das Urteil erklärt wird (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 398 N 8). Demgegenüber entsprach es der früheren Zürcher Praxis, dass Beschlüssen und Verfügungen, welche im Anschluss an ein Sachurteil ergingen, Urteilscharakter zukam. Mit der Berufung gegen das Sachurteil galt damit auch der Beschluss bzw. die Verfügung als angefochten. Rekurs war hingegen zu ergreifen, wenn solche Beschlüsse und Verfügungen allein angefochten wurden (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 402 N 23). Diese Regelung kann jedoch nicht unbesehen für die eidgenössische Strafprozessordnung übernommen werden, gilt es doch zu berücksich-

- 11 tigen, dass Entscheide über den Widerruf einer bedingten Strafe oder die Einziehung unter altem Recht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergingen. Bei einer Anfechtung des Urteils mit Berufung und einer separaten Anfechtung der betreffenden Entscheide mit Rekurs hätten damit widersprechende Urteile ergehen können. Heute stellen Widerrufsentscheide oder Entscheide über Nebenpunkte, wie Einziehungen, keine Ausnahmen mehr dar und ergehen nicht in einem separaten Beschluss bzw. einer separaten Verfügung. Sie sind vielmehr Bestandteile des Urteils und als solche mit Berufung anfechtbar (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 394 N 2). Es besteht somit grundsätzlich keine zwingende Notwendigkeit, die frühere Zürcher Praxis auch unter Geltung der StPO anzuwenden. Fehlt aber neu eine Grundlage für die sog. Simultananfechtung, würde dies bedeuten, dass auch rechtzeitig erhobene Beschwerden nicht von der Beschwerdeinstanz an die mit der Berufungssache befasste Gerichtsbesetzung überwiesen und von dieser gleichzeitig mit dem Urteil entschieden werden könnten, wie dies bisher stets der Fall war. Dies widerspräche in gewisser Weise der neuen Praxis des Bundesgerichts zur Frage der Anfechtung von Honorarentscheiden durch die Anwaltschaft. In zwei Urteilen vom 19. April 2013 (6B_611/2012 und 6B_693/2012) hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde (im Sinne von Art. 135 Abs. 3 StPO) im Vergleich zur Berufung subsidiär sei. Finde gleichzeitig ein Berufungsverfahren statt, seien die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln. Dies mag freilich nur auf rechtzeitig erhobene Beschwerden zutreffen, zeigt aber doch auf, dass eine Spaltung des Rechtsmittelwegs offenbar nicht erwünscht ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die eidgenössische Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage für eine Simultananfechtung von Beschwerden im Berufungsverfahren aufweist. Ob Art. 329 Abs. 5 StPO dahingehend ausgelegt werden kann, dass Teileinstellungen Bestandteil des Urteils bilden und daher mit Berufung anfechtbar sind, wurde bisher nicht höchstrichterlich entschieden und kann aufgrund der widersprüchlichen Materialien derzeit nicht bejaht werden. Somit hätte die Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO erheben müssen, um die Teileinstellung

- 12 anzufechten, was sie indes nicht tat. Auf ihre Anschlussberufung ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Einstellungsbeschluss der Vorinstanz richtet. III. Anklageprinzip 1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, da in der Anklage lediglich zusammengefasst behauptet werde, der Beschuldigte habe den teilweise am Boden liegenden, teilweise sich wieder aufrappelnden Privatkläger mit dem Fuss bzw. den Füssen sowie der Faust bzw. den Fäusten mehrfach heftig bzw. mit erheblicher Wucht namentlich gegen dessen Kopf bzw. dessen Gesicht getreten bzw. geschlagen. Diese Zusammenfassung sei zu wenig detailliert, als dass dem Beschuldigten klar gesagt werde, welche Tathandlungen ihm genau vorgeworfen werden würden (Urk. 56 S. 20, Urk. 100 S. 8 f.). Die Verteidigung machte geltend, es sei dem Tatvorwurf namentlich nicht zu entnehmen, ob mit einem Fuss oder beiden Füssen getreten worden und ob mit einer oder beiden Fäusten geschlagen worden sein solle sowie welche Gewalteinwirkungen ausgeführt worden sein sollen, als der Privatkläger am Boden gelegen sei, und welche, als er sich wieder aufgerappelt habe. Da die Anklageschrift festhalte, die Tritte und die Schläge seien namentlich gegen dessen Kopf beziehungsweise gegen dessen Gesicht gegangen, sei der Anklage auch nicht zu entnehmen, ob die Schläge und/oder die Tritte gegen das Gesicht des Privatklägers geführt worden sein sollen. Zudem sei der Anklageschrift nicht zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Gewalteinwirkungen erfolgt sein sollen oder welche Gewalteinwirkung zu welcher Verletzung geführt haben soll. Ebenso stehe kein Wort darüber, wie sich der Privatkläger während dieser Zeit verhalten habe. All dies wäre aber bei einer Auseinandersetzung wie dieser zwingend aufzuführen gewesen, da ansonsten weder die Frage nach der rechtlichen Qualifikation noch jene nach der Schwere des Verschuldens zuverlässig beantwortet werden könne. Bei einem dermassen allgemeinen Sachverhalt seien viele unzählige Tatvarianten

- 13 denkbar. Entsprechend komme eine Verurteilung bereits aus formellen Gründen nicht in Frage (Urk. 56 S. 20 f.). 2. Die Anklage hat die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch dieses Prinzip angestrebten Umgrenzungs- und Informationsfunktionen erfüllt. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss genau wissen, was ihr im Einzelnen vorgeworfen wird, sodass sie bzw. ihr Verteidiger sich gegen die betreffenden Vorhalte zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 37 und N 47 sowie Art. 325 N 18 f.). 3. Aus der Anklageschrift ergibt sich eindeutig, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dass er dem Privatkläger einen Kopfstoss verpasst und diesem heftige Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopfbereich versetzt habe. Ob der Privatkläger dabei mit einem Fuss oder zwei Füssen bzw. mit einer Faust oder zwei Fäusten getreten bzw. geschlagen wurde und in welcher genauen Position der Privatkläger wann war sowie die genaue Reihenfolge der Schläge und Tritte ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht massgebend. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind genügend konkret umschrieben. Aus der Anklageschrift ist klar erkennbar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. IV. Sachverhalt 1. Im Hauptdossier (HD) wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 27. Dezember 2010, ca. 02.00 Uhr, mit dem Privatkläger C._____ an der …-Strasse in Zürich in eine verbale Auseinandersetzung geraten zu sein, welche eskaliert sei, da der Beschuldigte dem Privatkläger unvermittelt und für diesen unerwartet einen heftigen Kopfstoss (sog. Schwedenkuss) gegen dessen Gesichtsbereich versetzt habe, wodurch der Privatkläger zu Boden gefallen sei.

- 14 - Daraufhin habe der Beschuldigte den teilweise am Boden liegenden, teilweise sich wieder aufrappelnden Privatkläger mit dem Fuss bzw. den Füssen sowie der Faust bzw. den Fäusten mehrfach heftig bzw. mit erheblicher Wucht namentlich gegen dessen Kopf bzw. dessen Gesicht getreten bzw. geschlagen, wodurch der Privatkläger zwei Rissquetschwunden, eine Nasenbeinfraktur, eine Hirnerschütterung, eine Verlagerung der knorpeligen Gelenkzwischenscheibe in beiden Kiefergelenken und kleinere Frakturen mehrerer Zähne erlitten habe. Dabei habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, den Privatkläger schwer in dessen körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, was aber aufgrund glücklicher Umstände nicht passiert sei (HD 30 S. 2 f.). 2. Der Beschuldigte gestand in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ein, dem Privatkläger am 27. Dezember 2010 einen Kopfstoss sowie mehrere Faustschläge versetzt zu haben, wobei er jedoch geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben, da der Privatkläger ein Messer hervorgenommen und ihn bedroht bzw. in der Folge weiter angegriffen habe (HD 7.1 S. 4 und S. 7, HD 7.2 S. 2 und S. 6 ff., Urk. 49 S. 5 ff., Prot. II S. 16 f.). Er bestreitet jedoch, den Privatkläger geschlagen oder getreten zu haben, als dieser am Boden lag (HD 7.1 S. 5 ff., HD 7.2 S. 9 f., Urk. 49 S. 7, Prot. II S. 17 f.). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt dahingehend erstellt sei, dass der Beschuldigte anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung die Handgelenke des Privatklägers umklammert und ihm einen heftigen Kopfstoss versetzt habe, sodass der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Ebenfalls erstellt sei, dass der Beschuldigte den Privatkläger in den Schwitzkasten genommen und ihn zwei- bis dreimal mit einer mittleren bis schweren Heftigkeit mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Es seien als Folge des Kopfstosses und der Schläge sodann zwei Rissquetschwunden, eine Nasenbeinfraktur, eine Verlagerung der knorpeligen Gelenkzwischenscheibe in beiden Kiefergelen-

- 15 ken sowie kleinere Frakturen mehrerer Zähne erstellt, nicht hingegen eine Hirnerschütterung. Nicht erstellen lasse sich eine Bedrohung mit einem Messer seitens des Privatklägers und dass der Beschuldigte einen oder mehrere Fusstritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger ausgeführt und dieser das Bewusstsein verloren habe. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 76 S. 14 ff.). 4. Der eingeklagte Sachverhalt bzw. die Erkenntnisse der Vorinstanz beruhen insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers C._____ und der Zeugen F._____, G._____, H._____ und I._____, welche im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 76 S. 22 ff.). Als weitere Beweismittel liegen ärztliche Berichte über die Verletzungen des Privatklägers vor, welche von der Vorinstanz zusammengefasst wurden (vgl. Urk. 76 S. 35 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 4.1. Was die Verwertbarkeit der Aussagen betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers vom 31. März 2011, anlässlich welcher er als Beschuldigter einvernommen wurde (HD 22.6.1), im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar ist. Ebenfalls hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass G._____ anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2011 (HD 8.2) nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen, was aber - wie noch zu zeigen sein wird - irrelevant ist, da auf ihre Aussagen ohnehin nicht abgestellt wird (vgl. Urk. 76 S. 18 ff.). 4.2. Betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 21 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allge-

- 16 meine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.3. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2011 aus, er habe am betreffenden Abend gesehen, dass der Privatkläger ein Messer aus der rechten Jackentasche herausgenommen habe. Das Messer habe einen schwarzen Griff mit Löchern gehabt. Er schätze es auf 12 bis 14 cm. Er nehme an, es sei ein Klappmesser gewesen, aber die Klinge sei schon offen gewesen. Er habe den Privatkläger an den Armen gepackt und ihm eine Kopfnuss gegeben, weil er sonst das Messer in den Bauch bekomme hätte. Beide seien zu Boden gegangen und wieder aufgestanden. Der Privatkläger sei wieder auf ihn zugekommen und habe ihn angegriffen. Er habe ihm wieder "eins gegeben" und ihn auch in den Schwitzkasten genommen. Der Beschuldigte verneinte, etwas gemacht zu haben, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei. Es stimme nicht, dass er ihn mit den Füssen getreten habe. Wenn er ihn gegen den Kopf getreten hätte, dann wäre der Privatkläger nicht mehr hier, dann hätte der Privatkläger vielleicht das Genick gebrochen. Er habe ihn auch nicht auf den Kopf geschlagen, als er auf dem Boden gelegen sei. Auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe von ihm einen Kopfstoss und höchstens drei Faustschläge bekommen (HD 7.1 S. 4 ff.). Am 22. März 2011 wiederholte der Beschuldigte bei der Polizei, dass der Privatkläger vor der Bäckerei ein Messer in der Hand gehalten habe. Das Messer habe einen schwarzen Griff mit Löchern gehabt und die Klinge sei leicht gebogen gewesen. Den Teil der Klinge, den er gesehen habe, sei sicher so 11 cm lang gewesen. Er denke, es sei ein aufklappbares Messer gewesen, aber es sei bereits in der Jacke drin geöffnet worden. Der Privatkläger habe gesagt: "So du Wixxer, ig mach di chalt". Er habe mit den Händen die Handgelenke des Privatklägers umfassen können und habe ihm einen Kopfstoss verpasst, worauf sie beide zu Boden gefallen seien. Als er wieder aufgestanden sei, sei der Privatkläger auf ihn losgekommen und habe ihn angegriffen. Zur Verteidigung habe er ihm

- 17 einen Schlag mit der Faust ins Gesicht gegeben, was er ungefähr noch zwei Mal wiederholt habe (HD 22.4.1 S. 3 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2013 wiederholte der Beschuldigte, dass er dem Privatkläger einen Kopfstoss versetzt habe. Wenn er ihm aber ins Gesicht oder gegen den Kopf getreten hätte, dann wäre er nicht mehr aufgestanden (HD 7.2 S. 2). Bezüglich des Messers führte er aus, er habe schon beim Herausgehen aus der Bäckerei gemerkt, dass der Privatkläger beide Hände in die Jackentaschen gleiten lassen habe. Er habe seine Hände "so halb" aus den Taschen gezogen. Dann habe er das Messer und die Klinge des Messers gesehen. Er habe den Privatkläger an den Handgelenken gepackt. Das Messer habe er aus der rechten Aussentasche gepackt. Er habe das Messer mitsamt Klinge gesehen. Es sei kein Springmesser gewesen, er könne aber nicht sagen, was es für einen Öffnungsmechanismus gehabt habe. Das Messer habe einen schwarzen Griff mit Löchern gehabt. Die Klinge habe er nicht ganz gesehen. Es sei eine Art Jagdmesser gewesen, ein ganz normales Messer. Der Privatkläger habe zu ihm gesagt: "So jetzt mach ich dich kalt", so oder ähnlich habe er sich ihm gegenüber geäussert. Auf diesen Spruch hin habe er ihm die Kopfnuss gegeben und er sei auf den Rücken gefallen. Er selber sei nach vorne auf die Hände gefallen. Beide seien wieder aufgestanden und der Privatkläger sei wie ein Stier auf ihn zugekommen. Er habe den Privatkläger unter seinen Arm nehmen können und habe ihm dann wohl noch einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzt. Insgesamt habe er ihm zwei bis drei Faustschläge versetzt. Er habe den Privatkläger auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ca. zwei Mal, immer wenn sie gestanden seien und der Privatkläger ihn angegriffen habe. Die Frau des Privatklägers sei zu Beginn der Auseinandersetzung nicht vor Ort gewesen. Wenn er mit dem Fuss getreten hätte, dann wäre der Privatkläger nicht mehr auf der Welt. Er habe den Privatkläger nicht einmal mit dem Fuss gegen den Kopf getreten. Er nehme an, dass er dem Privatkläger das Genick oder den Schädelbereich gebrochen hätte, wenn er ihm mehrere heftige Fusstritte gegen den Kopfbereich versetzt hätte. In den Schwitzkasten genommen habe er den Privatkläger, als dieser nach dem Kopfstoss wieder aufgestanden und wie ein Stier auf ihn losgekommen sei. Unmittelbar vor dem Kopfstoss habe der Privatkläger die genann-

- 18 ten Worte ausgesprochen, die er als klare Morddrohung aufgefasst habe (HD 7.2 S. 6 ff.). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte am 23. April 2013, dem Privatkläger einen Kopfstoss versetzt und diesen dabei an den Armen bzw. an den Handgelenken gehalten zu haben, wobei sie beide zu Boden gefallen seien. Er wiederholte, dass er beim Privatkläger ein Messer gesehen habe, als er die Hände aus der Jackentasche gezogen habe. Er habe den schwarzen Griff mit den Löchern drin gesehen. Es sei ein grosses Messer gewesen. Sodann bestätigte er, nach dem Sturz und dem Aufstehen den Privatkläger mehrmals mit Faustschlägen traktiert zu haben, wobei er geltend machte, das sei zur Verteidigung gewesen, weil er vom Privatkläger angegriffen worden sei. Er habe den Privatkläger auch noch in den Schwitzkasten genommen. Er habe ihn zwei- bis dreimal geschlagen. Mit den Füssen getreten habe er ihn nie (Urk. 49 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, draussen vor dem … Beck sei der Privatkläger rechts von ihm gestanden und habe in die Taschen gegriffen. Der Privatkläger habe die Hände hochgezogen und gleichzeitig gesagt, er mache ihn kalt. Er selber habe den Griff vom Messer und die Klinge gesehen. Das Messer sei nicht ganz draussen gewesen, da habe er den Privatkläger an den Handgelenken gepackt. Der Beschuldigte bestätigte, dem Privatkläger eine Kopfnuss gegeben zu haben. Sie seien beide zu Boden gefallen und im letzten Moment habe er die Handgelenke des Privatklägers losgelassen und sich mit den Händen abgestützt. Sie seien beide wieder aufgestanden und der Privatkläger sei auf ihn losgegangen. Das Messer habe der Privatkläger wohl noch in der Tasche gehabt. Die Klinge sei offen gewesen. Er habe dem Privatkläger zwei oder drei Faustschläge gegeben und dieser habe ihn auch geschlagen. Er habe ihn nicht getreten (Prot. II S. 16 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind insoweit konstant, als dass er wiederholt aussagte, den Privatkläger an den Handgelenken umfasst, ihm einen Kopfstoss versetzt zu haben, sodass dieser bzw. beide zu Boden fielen, den Privatkläger in den Schwitzkasten genommen und ihm insgesamt zwei bis drei Faustschläge versetzt zu haben. Ebenso führte er wiederholt aus, dem Privatkläger

- 19 keine Fusstritte versetzt zu haben. Was das Messer betrifft, so beschreibt er dessen Griff zwar konstant als schwarz mit Löchern, wenn es um die Grösse geht, spricht er jedoch einmal von 12 bis 14 cm, ein anderes Mal soll der Klingenteil, den er gesehen habe, bereits 11 cm lang gewesen sein und ein weiteres Mal spricht er von einem grossen Messer. Nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschuldigte das Messer so genau gesehen haben will, war es gemäss seinen eigenen Angaben doch teilweise noch in der Jackentasche drin und ausserdem von der Hand des Privatklägers verdeckt. Dass das Messer, welches der Beschuldigte als Klappmesser bezeichnete, bereits in der Jackentasche geöffnet gewesen sein soll, lässt die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft erscheinen, hätte dies doch sehr wahrscheinlich zu Verletzungen des Trägers und Löchern in der Jackentasche geführt, insbesondere angesichts des nachfolgenden heftigen Angriffs durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte belastet sich zwar durch das Zugeben des Kopfstosses und der Faustschläge selbst, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, die Notwehrsituation scheint aber - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 100 S. 16) - konstruiert zu sein. Nicht nur die Ausführungen über das angebliche Messer sind unglaubhaft, sondern auch die geltend gemachte verbale Drohung des Privatklägers, hatte er diese doch in der ersten Einvernahme gar nicht erwähnt, was er wohl hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte. Der Beschuldigte scheint sein Handeln damit rechtfertigen zu wollen. 4.4. Der Privatkläger führte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2010 aus, auf dem Trottoir habe ihm der Beschuldigte einen heftigen Kopfstoss verpasst, worauf er zu Boden gestürzt sei. Als er am Boden gelegen sei, habe ihm der Beschuldigte mehrere Fusstritte verpasst. Alle Fusstritte seien gegen seinen Kopf ausgeübt worden. Er sei auf dem Bauch gelegen und der Beschuldigte sei auf seinem Rücken gekniet und habe ihm mehrmals gegen den Kopf geschlagen. Als er aufgestanden sei, habe er den nächsten Faustschlag erhalten und sei erneut zu Boden gefallen und habe wieder mehrere Fusstritte gegen den Kopf, vor allem gegen das Gesicht, erhalten (HD 6.1 S. 1 f.).

- 20 - Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte der Privatkläger am 30. Juni 2011, dass ihm der Beschuldigte eine "volle Kopfnuss" gegeben habe, weshalb er zu Boden gefallen sei. Dann habe er mehrere Fusstritte bekommen. Der Beschuldigte sei auf seinem Rücken gekniet, habe ihn fixiert und mit den Fäusten gegen seinen Kopf geschlagen. Kaum sei er aufgestanden, habe er wiederum einen Faustschlag versetzt erhalten, sodass er wiederum zu Boden gefallen sei. Erneut habe er Fusstritte versetzt erhalten (HD 6.2 S. 7). Auf die Frage, ob er durch den Schwedenkuss bewusstlos geworden sei, antwortete der Privatkläger, es könne sein, dass er allenfalls mehrfach kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Er sei dann aber immer wieder sofort zu sich gekommen und wisse noch, was passiert sei. Aufgrund des Schwedenkusses sei er auf den Rücken gefallen. Auf Nachfrage führte er aus, er wisse nicht, wie er in die Bauchlage zu liegen gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihm zunächst Fusstritte versetzt, ihn dann mit dem Knie fixiert und ihm Faustschläge versetzt. Er bestätigte sodann, dass er nach dem Aufstehen einen nächsten Faustschlag erhalten habe, der so heftig gewesen sei, dass er erneut umgefallen sei. Er habe in Erinnerung, dass er während zwei Phasen des Tatablaufs mehrere Fusstritte vom Beschuldigten gegen den Kopf bzw. das Gesicht erhalten habe. Es sei ihm nicht bewusst, dass der Beschuldigte ihn einmal in den Schwitzkasten genommen hätte, aber er sei ja zeitweise weggetreten, eventuell kurzzeitig bewusstlos gewesen. Weiter bestritt er, ein Messer auf sich getragen sowie den Beschuldigten verbal bedroht und angegriffen zu haben (HD 6.2 S. 9 ff.). Was den Kopfstoss und die Faustschläge des Beschuldigten betrifft, als der Privatkläger stand, stimmen die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers überein. Dass der Privatkläger zweimal zu Boden gegangen wäre, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Beschuldigten noch aus der Anklageschrift. Nicht nachvollziehbar sind die Aussagen des Privatklägers dahingehend, dass er zwar - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten - auf den Rücken gefallen sei, dann aber auf dem Bauch gelegen sein soll, als er die Fusstritte und Schläge gegen den Kopf erhalten habe. Von einem Bewusstseinsverlust sprach der Privatkläger sodann erst, als er danach gefragt wurde. Anfangs zog er dies nur vorsichtig in Betracht, indem er ausführte, es könne sein, dass er

- 21 allenfalls mehrfach kurzzeitig bewusstlos geworden sei, und erst im Verlauf der Einvernahme stellte er es als gegeben dar, indem er es auch im Zusammenhang mit Erinnerungslücken erwähnte. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass er auch tatsächlich das Bewusstsein verloren hatte. 4.5. F._____ schrieb in seiner E-Mail vom 9. Januar 2011 an die Polizei, dass er den Privatkläger am besagten Abend, an welchem er mit diesem unterwegs gewesen sei, am Boden liegen sehen habe. Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust geschlagen und ihn mit einem Knie am Boden festgehalten und mit dem anderen Knie auf ihn eingeschlagen. Als der Privatkläger aufgestanden sei, habe der Beschuldigte den Privatkläger im Schwitzkasten gehalten, dann habe er wieder mit den Fäusten auf sein Gesicht eingeschlagen (HD 8.3). Als Zeuge führte er am 20. Juli 2010 bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe gesehen, wie der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte ein Knie auf dessen Rücken abgestützt habe. Mit dem anderen Knie habe der Beschuldigten gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers geschlagen. Nachdem der Privatkläger aufgestanden sei, habe er (der Zeuge) sich kurz um die Frau des Privatklägers gekümmert und dann gesehen, dass der Privatkläger erneut auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte mit dem Fuss gegen den Privatkläger getreten habe (HD 8.4 S. 7 f.). Er ergänzte, als er dazu gekommen sei, sei der Privatkläger auf dem Bauch gelegen. Die Schläge des Beschuldigten seien heftig gewesen und er habe ins Gesicht getroffen. Es seien Schläge mit dem Knie, allenfalls Tritte mit dem Fuss gewesen. Als der Privatkläger wieder aufgestanden sei, habe der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers unter seinem Arm eingeklemmt und leicht nach unten gedrückt. Mit der anderen Hand bzw. mit der anderen Faust habe er ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe dann dem Privatkläger heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt. F._____ führte aus, er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger beim Verlassen des Lokals seine Hände in seine Jackentaschen habe gleiten lassen und er habe auch kein Messer bemerkt. Der Privatkläger habe den Beschuldigten auch nie angegriffen. Er führte weiter aus, es habe zwei Phasen gegeben, anlässlich welcher der Beschuldigte mit dem Fuss bzw. den Füssen gegen das Gesicht des Privatklägers geschlagen

- 22 habe. Die erste Phase sei diejenige gewesen, als er aus der Ladenlokalität getreten sei und gesehen habe, wie der Privatkläger auf dem Boden lag und der Beschuldigte auf dessen Rücken kniete. Er könne aber nicht genau sagen, ob die Schläge mit dem Knie oder allenfalls mit dem Fuss erfolgt seien. Die zweite Phase sei am Schluss gewesen, als der Privatkläger erneut auf dem Boden gelegen sei. In der zweiten Phase habe der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Male heftige Fusstritte in den Bereich des Gesichtes verpasst. Auf die Frage, wieso er in seiner schriftlichen Stellungnahme keine Fusstritte seitens des Beschuldigten gegen das Gesicht des Privatklägers erwähnt habe, führte er aus, seine Frau habe ihm beim Schreiben geholfen und vielleicht habe sie nicht alles so genau aufgeschrieben, wie er es erzählt habe. Eine Bewusstlosigkeit habe er beim Privatkläger nicht feststellen können (HD 8.4 S. 12 ff.). Was den Schwitzkasten und die Faustschläge gegen den Privatkläger, als dieser stand, betrifft, so stimmen die Aussagen von F._____ mit denjenigen des Beschuldigten überein. Betreffend das Geschehen, als der Privatkläger auf dem Boden lag, ergeben sich aber Widersprüche. So ist es schwer nachvollziehbar, wie man gleichzeitig jemanden mit einem Knie fixieren und mit dem anderen Knie treten kann. Das ist körperlich fast nicht möglich oder führt zumindest nicht zu heftigen Tritten. Weiter fällt auf, dass der Zeuge in seiner E-Mail mit keinem Wort Fusstritte und schon gar nicht solche gegen den Kopfbereich des Privatklägers erwähnte. Ebenso ist in der E-Mail nicht davon die Rede, dass der Privatkläger ein zweites Mal zu Boden ging. Es ist jedoch anzunehmen, dass Fusstritte gegen den Kopfbereich und ein zweites Stürzen des Privatklägers so einschneidende Eindrücke beim Zeugen hinterlassen hätten, dass er dies bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme erwähnt hätte, hätte er dies denn so erlebt. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass seine Darstellung, wie er sie in der Zeugeneinvernahme vorbrachte, durch ein nach dem Vorfall erfolgtes Gespräch mit dem Privatkläger beeinflusst wurde. 4.6. In der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2011 führte G._____ aus, als sie das Lokal verlassen habe, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger von hinten umschlungen und mit einer Hand gegen das Gesicht

- 23 des Privatklägers geschlagen habe. Anschliessend habe er den Privatkläger zu Boden geworfen und sich auf seinen Rücken gesetzt. Der Privatkläger sei aufgestanden und sei sofort wieder ins Gesicht geschlagen worden und wieder gestürzt. Der Beschuldigte habe ihm mit dem Fuss mehrmals ins Gesicht getreten, bis sich der Privatkläger nicht mehr bewegt habe. Sodann verneinte sie, dass der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe (ND 22.5.1 S. 3 und S. 5 f.). In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte G._____ am 7. Juli 2011 aus, als sie nach draussen gegangen sei, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe bis er auf dem Boden gelegen sei. Der Privatkläger sei dann bäuchlings auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe ihn mit den Füssen mehrfach gegen den Kopf getreten bis er sich nicht mehr bewegt habe oder bewusstlos gewesen sei (HD 8.2 S. 8 f.). Sie bestätigte sodann, dass zuerst F._____ und anschliessend, d.h. wenige Sekunden später, sie die Lokalität verlassen habe. Das Erste, was sie gesehen habe, sei gewesen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust geschlagen habe. Der Beschuldigte und der Privatkläger seien sich vis-à-vis gestanden und der Beschuldigte habe mit den Fäusten gegen das Gesicht des Privatklägers geschlagen. Darauf hingewiesen, dass sie bei der Polizei ausgeführt habe, dass sie als Erstes gesehen habe, dass der Beschuldigte den Privatkläger von hinten umschlungen habe, führte sie aus, der Beschuldigte sei nie hinter dem Privatkläger gestanden und habe diesen nie von hinten umschlungen. Sie habe damit gemeint, der Beschuldigte habe mit einer Hand den Nacken des Privatklägers festgehalten und mit der anderen Hand bzw. Faust gegen das Gesicht des Privatklägers geschlagen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte den Privatkläger auf den Boden geworfen und sich auf dessen Rücken gesetzt habe. Auf Nachfrage führte sie aus, der Privatkläger sei auf dem Rücken gelegen und habe sich dann wieder erhoben. Auf weitere Nachfrage führte sie aus, der Privatkläger sei zuerst mit dem Rücken auf dem Boden gelegen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger weiter mit den Fäusten traktiert, sodass der Privatkläger sich nicht richtig habe erheben können und so in die Bauchlage zu liegen gekommen sei. Auf die Frage, wann sich der Beschuldigte auf den Rücken des Privatklägers gesetzt habe, führte sie aus, er habe sich nicht eigentlich auf den Rücken gesetzt. Der Privatkläger habe

- 24 sich einfach irgendwie erheben wollen, was ihm nicht ganz gelungen sei. Der Beschuldigte sei über dem Privatkläger gestanden und habe weiter mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Der Privatkläger habe versucht, sich mit den Händen gegen die Schläge zu wehren. Sie habe selber gesehen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Fuss bzw. den Füssen gegen das Gesicht getreten habe. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Gesicht gegen unten gelegen. Sie habe gesehen, dass sich der Privatkläger nicht mehr bewegt habe, aber sie habe keine Bewusstlosigkeit festgestellt. Sie habe den Privatkläger gefragt und dieser habe ihr gesagt, dass er nicht bewusstlos gewesen sei. Sodann verneinte sie, festgestellt zu haben, dass der Privatkläger beim Herausgehen seine Hände in die Jackentaschen habe gleiten lassen. Der Privatkläger trage nie ein Messer auf sich. Sie habe auch nicht festgestellt, dass der Privatkläger auf den Beschuldigten losgegangen wäre. Der Privatkläger sei zweimal auf dem Boden gelegen, d.h. er habe sich nach den Faustschlägen leicht aufrappeln können, ganz gestanden sei er aber nicht (HD 8.2 S. 13 ff.). Die Aussagen von G._____ weisen erhebliche Widersprüche auf. In der ersten Einvernahme führte sie aus, als Erstes gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Privatkläger um den Hals gehalten habe, wohingegen sie in der zweiten Einvernahme zuerst gesehen haben will, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen habe, wobei sie sich gegenüber gestanden seien. Dass der Privatkläger vom Beschuldigten von hinten umschlungen worden wäre, will sie nun gar nie gesehen haben, was ausserdem den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen F._____ widerspricht, welche beide einen Schwitzkasten erwähnten. Sodann stimmen ihre Aussagen nicht mit denjenigen von F._____ überein. Folgt man ihrer Angabe, wonach sie einige Sekunden nach diesem aus dem Lokal getreten sei, so ist es nicht nachvollziehbar, wie F._____ beim Heraustreten den Privatkläger am Boden liegend, G._____ den Privatkläger jedoch stehend gesehen haben will. Aus ihren Aussagen geht schliesslich nicht klar hervor, ob der Privatkläger nun auf dem Rücken oder auf dem Bauch lag und ob der Beschuldigte sich nun auf den Rücken des Privatklägers setzte oder nicht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten kann auf die Aussagen von G._____ nicht abgestellt wer-

- 25 den, zumal davon auszugehen ist, dass ihre Darstellung von der Darstellung des Privatklägers beeinflusst wurde. 4.7. H._____ führte in der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2012 aus, er habe den Beschuldigten und den Privatkläger bei der Bäckerei gesehen. Der Privatkläger habe die Hände in den Jackentaschen gehabt, er wisse aber nicht, ob er etwas darin gehabt habe. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger an den Händen gepackt und ihm einen Kopfstoss versetzt habe. Der Privatkläger sei auf den Rücken und der Beschuldigte quasi mit ihm vornüber gefallen. Beide seien ziemlich rasch wieder aufgestanden. Der Privatkläger habe immer wieder versucht anzugreifen und sei dann zweimal von der Faust des Beschuldigten im Gesicht getroffen worden. Der Privatkläger habe wieder angegriffen, aber der Beschuldigte habe ihn in den Schwitzkasten nehmen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehefrau des Privatklägers (G._____) dazugekommen. Als der Privatkläger im Schwitzkasten gewesen sei, sei er vom Beschuldigten nochmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden, der Privatkläger sei aber nicht mehr zu Boden gefallen. Die Füsse seien überhaupt nicht im Spiel gewesen (HD 8.6 S. 5 ff.). Die Aussagen von H._____ stimmen weitgehen mit denjenigen des Beschuldigten überein. Er bestätigte das Halten der Hände sowie den Kopfstoss durch den Beschuldigten, ebenso wie beide zu Boden gefallen und rasch wieder aufgestanden seien sowie den Schwitzkasten und die Faustschläge, welche durch den Beschuldigten erfolgten. Es fällt jedoch auf, dass er dazu tendiert, den Beschuldigten in einem besseren Licht darzustellen als den Privatkläger. Nichts desto trotz kann aufgrund seiner Aussagen nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger Fusstritte versetzte. Eine Notwehrsituation ergibt sich aus seinen Ausführungen aber auch nicht, hatte er doch kein Messer beim Privatkläger gesehen. 4.8. In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2011 führte I._____ aus, am betreffenden Abend sei sie mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Als sie auf diesen gewartet habe, als er etwas zum Essen holen gegangen sei, habe sie gesehen, dass er und der Privatkläger aufeinander

- 26 losgegangen seien. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die Arme des Privatklägers festgehalten und diesem eine Kopfnuss gegeben habe. Beide seien auseinander und wieder aufeinander los gegangen. Der Privatkläger sei irgendwann rückwärts gefallen, d.h. nach hinten auf den Boden. Er habe den Beschuldigten irgendwie zu Boden gezogen. Der Privatkläger habe sich wieder aufgerappelt, worauf die beiden wieder aufeinander los gegangen seien (HD 8.5 S. 4 f.). Sie habe auch gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger an den Handgelenken festgehalten und wie er ihn mit der Faust geschlagen habe. Sie habe etwa ein oder zwei Faustschläge gegen den Bereich Oberkörper/Gesicht gesehen. Es seien mittlere bis schwere Faustschläge gewesen. Der Privatkläger habe auch versucht, den Beschuldigten zu schlagen (HD 8.5 S. 10 f.). Sie habe nicht bemerkt, dass der Privatkläger seine Hände in der Jackentasche gehabt oder ein Messer dabei gehabt hätte (HD 8.5 S. 13). Weiter führte die Zeugin aus, dass sie nie gesehen habe, dass der Beschuldigte mit dem Fuss bzw. mit den Füssen gegen das Gesicht bzw. den Kopfbereich des Privatklägers getreten habe. Entweder seien beide gestanden oder beide auf dem Boden gelegen. Der Privatkläger sei insgesamt einmal am Boden gelegen (HD 8.5 S. 15). Sie habe keine Bewusstlosigkeit des Privatklägers festgestellt (HD 8.5 S. 20). Die Zeugin I._____ bestätigte das Umklammern der Handgelenke des Privatklägers durch den Beschuldigten sowie den Kopfstoss und die Faustschläge des Beschuldigten. Ebenso stimmen ihre Aussagen mit denjenigen des Beschuldigten insofern überein, als dass sie ausführte, dass sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte einmal am Boden lagen und wieder aufstanden. Auch wenn sie eine Bekannte des Beschuldigten ist, nahm sie ihn bei ihren Aussagen nicht in Schutz, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So bestätigte sie auch nicht die Ausführungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ein Messer gezückt habe. Die Darstellung des Privatklägers, wonach er mit den Füssen getreten worden sei, verneinte sie klar. Ebenso wenig lässt sich aufgrund ihrer Ausführungen eine Bewusstlosigkeit des Privatklägers erstellen. Ihre Aussagen erscheinen insgesamt glaubhaft. Es bestehen einzig dort Lücken, wo sie sich vom Geschehen abwandte, um Hilfe zu holen.

- 27 - 4.9. Zusammenfassend ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen H._____ und der Zeugin I._____, dass der Beschuldigte den Privatkläger an den Händen bzw. Handgelenken hielt und dem Privatkläger einen Kopfstoss versetzte. Der Kopfstoss wird im Weiteren vom Privatkläger bestätigt. Dass dieser heftig gewesen sein muss, ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten, des Privatklägers und des Zeugen H._____, wonach der Privatkläger aufgrund des Kopfstosses zu Boden gegangen sei. Es ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen H._____ und der Zeugin I._____ davon auszugehen - und ergibt sich auch nicht anders aus der Anklageschrift - dass der Privatkläger nur einmal zu Boden fiel. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen und vom Privatkläger behaupteten Fusstritte gegen den Kopfbereich des Privatklägers können - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99 S. 2 f.) - nicht erstellt werden. Die diesbezüglichen Aussagen von G._____ und dem Zeugen F._____ sind widersprüchlich und überzeugen nicht. Ausserdem verneinten nebst dem Beschuldigten der Zeuge H._____ und die Zeugin I._____, Fusstritte gesehen zu haben. Dafür spricht auch, dass die Bewusstlosigkeit des Privatklägers nicht erstellt werden kann, sind dessen Ausführungen dazu doch widersprüchlich und wurde ein Bewusstseinsverlust weder vom Zeugen F._____ noch von G._____ und auch nicht von der Zeugin I._____ festgestellt. Es ist sodann davon auszugehen, dass erheblichere Kopfverletzungen festgestellt worden wären, hätte der Beschuldigte dem Privatkläger tatsächlich heftige Fusstritte gegen dessen Kopf bzw. Gesicht versetzt. Die im Bericht des Universitätsspital Zürich vom 27. Dezember 2010 und vom 16. Juni 2011 erwähnten Rissquetschwunden im Gesichtsbereich und der Nasenbeinbruch (HD 9.2, HD 9.6) können bereits aufgrund des Kopfstosses und der Faustschläge entstanden sein. Bewusstlosigkeit, Amnesie, Erbrechen, Schwindel und Doppelbilder, was alles auf Kopfverletzungen hingedeutet hätte, werden explizit verneint (HD 9.2), ebenso eine unmittelbare Lebensgefahr (HD 9.6). Es fällt sodann auf, dass der Privatkläger im Unispital offensichtlich keine Fusstritte erwähnte (vgl. HD 9.2). Dr. med. J._____ erwähnte zwar Zeichen für eine Hirnerschütterung (HD 9.8, HD 9.9), dies aber aufgrund der Aussagen des Privatklägers, welche bezüglich Bewusstlosigkeit aber eben gerade nicht glaubhaft

- 28 sind. Die von Dr. med. K._____ festgestellte Verlagerung der knorpeligen Gelenkzwischenscheibe in beiden Kiefergelenken und die kleineren Frakturen mehrerer Zähne (HD 9.11) sind ebenfalls Verletzungen, die ohne Weiteres den Faustschlägen zuzuschreiben sind und nicht zwingend auf Fusstritte als Ursache schliessen lassen. Hingegen ist es aufgrund der Aussagen aller erwähnten Befragten erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger Faustschläge erteilte. Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten, des Zeugen H._____ und der Zeugin I._____ ist von zwei bis drei Faustschlägen von mittlerer bis schwerer Heftigkeit gegen den Kopf- bzw. Gesichtsbereich des Privatklägers auszugehen. Nicht eingeklagt, aber aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen F._____ und des Zeugen H._____ erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen den Schluss der Auseinandersetzung noch in den Schwitzkasten nahm. Keiner der Befragten hat sodann festgestellt, dass der Privatkläger ein Messer mit sich trug bzw. den Beschuldigten damit bedrohte. Hätte der Privatkläger ein solches dabei gehabt, hätte er es in seiner damaligen Situation, in welcher er dem Beschuldigten gegenüber unterlegen war, wohl auch eingesetzt bzw. zumindest hervorgenommen, sodass es andere Personen gesehen hätten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 100 S. 27) kann aufgrund der Aussagen der Befragten sodann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigten vom Privatkläger verbal bedroht oder angegriffen wurde, sodass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden hätte. Diese Darstellung des Beschuldigten ist vielmehr als Schutzbehauptung zu erachten. Es ist nicht zu erwarten, dass die von der Verteidigung beantragten Befragungen von D._____ und E._____ als Zeugen zu einem anderen Beweisergebnis führen würden, liegen doch bereits mehrere Aussagen von Personen, die den Vorfall beobachten konnten, vor. Neue Erkenntnisse aus Zeugenbefragungen wären fast 3 ½ Jahre nach dem eingeklagten Vorfall kaum zu gewinnen, zumal die als Zeugin beantragte E._____ in ihrer E-Mail vom 17. November 2013 von einer "Messerstecherei" spricht, die sie beobachtet haben will (vgl. Urk. 101/1), was auf den vorliegend zu behandelnden Vorfall nicht zutrifft.

- 29 - V. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt des Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 - 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD 30 S. 3 und 5, HD 50 S. 5, Urk. 99 S. 3 ff.). Die Verteidigung erachtet hingegen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als erfüllt, wobei sie geltend macht, der Beschuldigte habe dabei in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt, weshalb er freizusprechen sei (HD 56 S. 1 und 32, Urk. 100 S. 27 f.). 2. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und verneinte sowohl den Rechtfertigungsgrund der Notwehr wie auch der Putativnotwehr. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 76 S. 57 ff.). Durch den Kopfstoss und die Faustschläge verursachte der Beschuldigte beim Privatkläger eine Rissquetschwunde am Philtrum, eine Rissquetschwunde enoral, eine Nasenbeinfraktur rechts, eine anteriore Discusverlagerung mit Reduktion in beiden Kiefergelenken sowie kleinere Frakturen mehrerer Zähne und damit eine einfache Körperverletzung. Eine unmittelbare Lebensgefahr oder lebensbedrohliche Verletzungen wurden im ärztlichen Bericht des Unispitals verneint, ebenso dass bleibende Schäden zu erwarten wären (HD 9.6). Objektiv liegt damit keine schwere Körperverletzung des Privatklägers vor. Der Beschuldigte erfüllte hingegen den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die Verfassung des Opfers (vgl. BGer 6B_388/2012 E. 2.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, befand sich der Privatkläger zwar in einem deutlich angetrunkenen Zustand. Auf-

- 30 grund seiner Ausführungen (er habe weder einen sturmen Kopf noch Konzentrations- oder Standschwierigkeiten gehabt und habe noch gut laufen können, Urk. 6.2 S. 15) und derjenigen des Beschuldigten (der Privatkläger sei alkoholisiert und aggressiv gewesen, habe aber nicht getorkelt, Urk. 7.1 S. 8, Urk. 7/2 S. 13) ist aber - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99 S. 4) nicht davon auszugehen, dass er den Eindruck erweckte, derart alkoholisiert gewesen zu sein, als dass der Beschuldigte mit einem reduzierten Zustand des Privatklägers hätte rechnen müssen, welcher zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht geführt hätte. Der Kopfstoss des Beschuldigten war heftig, fiel der Privatkläger doch zu Boden. Dadurch, dass der Beschuldigte die Handgelenke des Privatklägers hielt, beabsichtigte der Beschuldigte zwar nicht, dass der Privatkläger weniger heftig stürzte, dennoch zog das Festhalten der Handgelenke nach sich, dass der Sturz nach hinten abgebremst wurde, weshalb es sich nicht um einen unkontrollierten Sturz handelte. Der Privatkläger machte sodann nie geltend, beim Sturz auf den Boden den Kopf angeschlagen und sich dadurch verletzt zu haben. Die Faustschläge zeugten zwar ebenfalls von einer mittleren bis schweren Heftigkeit, da es sich beim Privatkläger aber nicht um ein körperlich unterlegenes Opfer handelte und die Faustschläge zu diesem Zeitpunkt wohl auch nicht mehr unerwartet kamen, lag auch diesbezüglich keine Konstellation vor, bei welcher die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Körperverletzung so gross war, dass davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte eine solche Folge in Kauf nahm. Bezüglich der einfachen Körperverletzung handelte der Beschuldigte hingegen direktvorsätzlich. Aus seinem Verhalten kann nur darauf geschlossen werden, dass er die Verletzungen nicht nur in Kauf nahm, sondern wollte. Damit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Obwohl der Privatkläger mehrere Körperverletzungen erlitt, ist von einer Einheitstat auszugehen, da alle Verletzungen einen bestimmten Zusammenhang haben, nämlich indem sie auf einem Gesamtvorsatz beruhten, sich gegen die gleiche Person richteten und in einem engen zeitlichen und örtlichen Konnex standen. Deshalb sind die Körperverletzungen als eine Tat zu behandeln und Art. 49 StGB ist damit nicht anwendbar.

- 31 - 3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Wie bereits unter Ziff. IV erstellt, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrsituation. Der Privatkläger hat weder ein Messer gezückt noch ihn angegriffen. Da der Beschuldigte weder angegriffen wurde noch unmittelbar mit einem Angriff bedroht wurde, sind seine Handlungen nicht als rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich der Privatkläger nach dem Kopfstoss gewehrt hat, wurde dies durch den Kopfstoss des Beschuldigten provoziert, weshalb er sich auch diesbezüglich nicht auf Notwehr berufen kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann auch eine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden, bestand für den Beschuldigten doch kein Anlass, von einem Angriff seitens des Privatklägers auszugehen. Daraus, dass jemand seine Hände in den Jackentaschen hat, kann nicht nachvollziehbar geschlossen werden, dass dieser aus diesen ein Messer zücken will und selbst wenn diese Annahme vorliegen würde, würde diese kein präventives Schlagen rechtfertigen. Damit liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. VI. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 66 ff.). 2. Für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47

- 32 - Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass aufgrund der vom Beschuldigten dem Privatkläger C._____ zugefügten Verletzungen eine Wundversorgung im Spital notwendig war und auch noch einen Besuch bei Kiefer- und Gesichtschirurgen nach sich zogen. Die Verletzungen führten zu Schmerzen, welche jedoch nicht längere Zeit dauerten. Aufgrund des Berichts des Unispitals führten die Verletzungen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (HD 9.6), gemäss Bericht von Dr. med. J._____ zu einer solchen von zwei Wochen (HD 9.9). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Situation für den Privatkläger psychisch belastend war, wurde doch sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt (vgl. HD 9.9). Das Vorgehen des Beschuldigten war brutal und aggressiv und zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Übergriff dauerte jedoch nicht allzu lange. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Eine viele Jahre zurückliegende Geschichte, die anscheinend zu einem Zerwürfnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger geführt hatte, mag der Grund für das Verhalten des Beschuldigten sein, rechtfertigt jedoch keinesfalls die Anwendung von Gewalt. Der Beschuldigte hätte jederzeit damit aufhören können, auf den Privatkläger einzuschlagen, entschied sich aber dagegen und beliess es nicht bei einem Kopfstoss. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls mittelschwer.

- 33 - Insgesamt erweist sich für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 76 S. 70). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei Inhaber der Firma "L._____", welche im Sicherheitssektor tätig sei. Er verdiene in etwa Fr. 3'500.– bis Fr. 3'700.– pro Monat. Im Oktober 2013 sei er Vater geworden, habe seine Partnerin aber noch nicht geheiratet (Prot. II S. 11 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (Urk. 89), was aber ebenfalls keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die von ihm verursachten Körperverletzungen von Anfang an eingestand. Dies fällt aber nur leicht strafmindernd ins Gewicht, blieb ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage doch kaum eine andere Wahl. Zudem machte er geltend, in Notwehr gehandelt zu haben und lässt keine Reue oder Einsicht erkennen. Immerhin hat er sich jedoch von sich aus telefonisch bei der Polizei gemeldet. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 3.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. VII. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist aufgrund fehlender Vorstrafen oder sonstiger Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr des Beschuldigten ohne Weiteres zu bestätigen und die

- 34 - Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen kann (Urk. 38 S. 45). VIII. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der B._____ Versicherungen Schadenersatz von Fr. 10'186.10 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen. Weiter stellte sie fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. Dezember 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies den Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Ausserdem verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 76 S. 84). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung eine vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter eine Verweisung auf den Zivilweg beantragen (Urk. 77 S. 2, Urk. 100 S. 4 und S. 28). 2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.1. Die Privatklägerin B._____ trat als obligatorischer Unfallversicherer gestützt auf Art. 72 ATSG gegenüber dem haftpflichtigen Beschuldigten im Umfang ihrer Leistungen in die Rechte des Privatklägers C._____ ein. Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt

- 35 sind, ist er gegenüber der B._____ schadenersatzpflichtig. Die der B._____ aufgrund des eingeklagten Ereignisses vom 27. Dezember 2010 entstandenen Kosten für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Fr. 6'872.10) sowie Taggeldleistungen (Fr. 3'314.–) sind ausgewiesen (HD 16.1, HD 16.2, HD 16.3 und HD 16.6; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'186.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2011 zu bezahlen. 2.2. Der Privatkläger C._____ stellte vor Vorinstanz Schadenersatzansprüche für Erwerbsausfall (Fr. 1'440.–), für den Teil der Anwaltskosten, welcher die Parteientschädigung des Privatklägers übersteigt, sowie für künftigen materiellen Schaden (Urk. 51 S. 2, S. 31 f. und S. 36). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der geltend gemachte Nettolohn nicht belegt ist, widersprüchliche Unterlagen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit vorliegen, keine vorprozessualen Anwaltskosten, die als Schadensbestandteil qualifiziert werden könnten, geltend gemacht wurden und die Höhe von künftigem materiellen Schaden noch nicht abgeschätzt werden kann (Urk. 76 S. 75 f.). Dem Privatkläger ist zwar unbestrittenermassen durch das eingeklagte Ereignis vom 27. Dezember 2010 ein Schaden entstanden und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 41 OR sind ohne Weiteres erfüllt. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Der Schaden kann heute aber noch nicht genau beziffert werden. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II

- 36 - 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwischen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte verpflichtet sei, dem Privatkläger als Genugtuung sämtliche künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem infolge der am 27. Dezember 2010 erlittenen Körperverletzungen entstehen (Urk. 51 S. 1 und S. 34 ff.). Die Gewaltanwendung des Beschuldigten führte zu nicht unerheblichen Verletzungen des Privatklägers. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit Schmerzen verbunden sind. Allerdings handelte es sich dabei nicht um länger andauernde Schmerzen. Bleibende Schäden sind nicht zu erwarten. Ein stationärer Spitalaufenthalt war nicht erforderlich und die Arbeitsunfähigkeit war nicht von langer Dauer. Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger unter psychischen Nachwirkungen leidet. Das Verschulden des Beschuldigten, der direktvorsätzlich gehandelt hat, wiegt strafrechtlich mittelschwer. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'500.– erscheint angemessen. Eine Erhöhung der Genugtuung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht möglich. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 37 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage sowie das Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) zu bestätigen. Dass die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt hat, erscheint angemessen, da das Verfahren bezüglich mehrfacher Drohung eingestellt wurde. Ebenso zu bestätigen ist das Nachtragsurteil vom 23. Mai 2013, mit welchem die Parteienschädigung zugunsten des Privatklägers C._____ auf Fr. 21'571.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Die Bemessung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 76 S. 80 ff.) ist nachvollziehbar. Die Verteidigung machte geltend, dass der Stundenansatz des Geschädigtenvertreters mit Fr. 280.– zu hoch und auf Fr. 250.– pro Stunde zu kürzen sei (Urk. 100 S. 30). Ein Stundenansatz von Fr. 280.– ist jedoch im Normbereich und der betriebene Aufwand des Geschädigtenvertreters wurde nicht bemängelt. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung in den wesentlichen Punkten. Die Reduktion des Strafmasses erfolgt aufgrund des richterlichen Ermessens. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Daher ist die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auf Fr. 947.15 (inkl. 8% MWST) und für Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf Fr. 8'800.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Vertreter des Privatklägers beantragte für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'828.–, welche vom Beschuldigten zu bezahlen sei (Urk. 102 S. 10, Urk. 103). Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung

- 38 sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher die Berufungsantwort erstattet wurde, erscheint ein Aufwand von 16 Stunden angemessen. Beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 280.– ist die Entschädigung auf Fr. 4'840.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'840.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 bezüglich Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer ND 1 a. und ND 1 b. wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 39 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 10'186.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2011 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. Dezember 2010 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs-begehren abgewiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 8. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 in Verbindung mit Nachtragsurteil vom 23. Mai 2013) wird bestätigt und der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'571.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 40 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 947.15 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X1._____)

Fr. 8'800.00 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X._____)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'840.– zu bezahlen. 12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Privatklägerin B._____ (Ref. Nr. …) − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Dispositivauszug gemäss Ziffer 2 des Beschlusses und Ziffer 7, 9 und 10 des Urteils (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 41 - − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 8. April 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Urteil vom 8. April 2014 Anklage: Beschluss der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer ND 1 a. und ND 1 b. wird eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ Versicherung Schadenersatz von Fr. 10'186.10 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. Dezember 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wir... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse ... 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Quantitativ wird mit Nachtragsentscheid festgesetzt. Berufungsanträge: 1. In Abänderung der Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. In Abänderung der Ziffern 4 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 seien die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. In Abänderung der Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 seien die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. In Abänderung der Ziffer 9 des Urteils vom 23. April 2013 sowie der Ziffer 1 des Nachtragsurteils vom 23. Mai 2013 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei dem Privatkläger C._____ keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es sei hingegen dem Be... 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Es sei dem Beschuldigten für sein Umtriebe für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. 1. Schuldigsprechung des Beschuldigten A._____ im Sinne der Anklageschrift, nämlich  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen, ev. der (einfachen) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60, ev. 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (entsprechend Fr. 3'000.--, ev. Fr. 1'500.--); 3. Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Strafvollzuges der restlichen 2 Jahre Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 4. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 5. im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2013 zu bestätigen; Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Verfahrenseinstellung III. Anklageprinzip IV. Sachverhalt V. Rechtliche Würdigung VI. Strafzumessung VII. Vollzug VIII. Zivilansprüche IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 bezüglich Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziff... 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 2013 bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 10'186.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2011 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. Dezember 2010 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs-begehren abgewiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 8. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 in Verbindung mit Nachtragsurteil vom 23. Mai 2013) wird bestätigt und der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ei... 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Geri... 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'840.– zu bezahlen. 12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Privatklägerin B._____ (Ref. Nr. …)  Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Dispositivauszug gemäss Ziffer 2 des Beschlusses und Ziffer 7, 9 und 10 des Urteils (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130273 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2014 SB130273 — Swissrulings