Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130268-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, die Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Groth, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 26. März 2013 (DG120120)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 195 Tage durch bisherige Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Der mit Verfügung vom 16. November 2012 der Staatsanwaltschaft IV, Büro C-1, beschlagnahmte Staubsauger ROTEL 1300W wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zu vernichten.
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6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'763.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'040.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 6'212.20 diverse Kosten Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Vorbehalten bleiben allfällige Rückerstattungen durch die Krankenversicherung des Beschuldigten an die Gerichtskasse. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 228 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei der versuchten (direkten) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit 8 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. 3. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 2. Abteilung, vom 26. März 2013 bezüglich der Verurteilung wegen Drohung im Sinne
- 4 von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der Nebenfolgen des Urteils und der Kostenfolgen zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 219 S. 23 f.; Urk. 229 S. 4 f.) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, eventuell der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. 2. Er sei mit 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen eventuell sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der seit dem 12.09.2012 erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 3. Es sei ihm für die erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% zuzusprechen. 4. Ausgangsgemäss Kostenfolge. 5. Es sei der Beschuldigte unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
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Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. März 2013 meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 27. März resp. 2. April 2013 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO rechtzeitig Berufung an (Urk. 103 und Urk. 106). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2013 und dem Verteidiger des Beschuldigten am 4. Juli 2013 zugestellt (Urk. 118). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Berufungserklärungen vom 14. resp. 15. Juli 2013 bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 126 und Urk. 128/1). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 129) ging keine Anschlussberufung ein. 2. In der Berufungserklärung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten diverse Beweisergänzungen (Urk. 128/1, S. 3 ff.), worüber mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2013, 2. Dezember 2013 und 11. Februar 2015 einstweilen entschieden wurde (Urk. 136, Urk. 143 und Urk. 216). Demnach wurden ergänzend folgende Gutachten als Beweismittel beigezogen: a) Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Forensische Begutachtung, über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten und dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat, vom 21. August 2014 (kurz: forensisches Gutachten, Urk. 193) mit internistischem Gutachten vom 22. Juli 2014 (Anhang zum Gutachten, Urk. 193) b) Pharmakologisch-toxikologisches Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Dezember 2013 (kurz: Ergänzungsgutachten IRM, Urk. 147)
- 6 c) Mündliche Ergänzung, resp. Erläuterung des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), Abteilung Forensische Medizin & Bildgebung, vom 3. Oktober 2012 über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (kurz: IRM-Gutachten/Privatklägerin, Urk. 8/6) durch Dr. med. F._____ (Prot. II S. 17-30) Weitere Beweisanträge stellte der Verteidiger mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Urk. 199, S. 3), wobei er diese anlässlich der Berufungsverhandlung wieder fallen liess (Prot. II S. 45), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin stellten ihrerseits keine Beweisanträge (Urk. 126). 3. Nachdem sein Haftentlassungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, befindet sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung am 12. September 2012, 14.30 Uhr, bis heute nunmehr in Sicherheitshaft im Gefängnis Winterthur (Urk. 16/1; Urk. 16/13 und Urk. 26; Urk. 27 und Urk. 45 sowie Urk. 102 und Urk. 125). Da der Beschuldigte bereits vor der Tat an diversen schweren Krankheiten litt (chronische inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie [CIDP], assoziiert mit Diabetes mellitus, chronische Niereninsuffizienz, Stadium III, ebenfalls assoziiert mit Diabetes mellitus, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperparathyreoidismus, normochrome normocytäre Anämie, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie und schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie mit diabetischer Makulopathie; Urk. 193, S. 16), war er während der Inhaftierung verschiedene Male im Inselspital Bern in einem Spezialtrakt hospitalisiert, um die Dialyse zu gewährleisten (Urk. 193, S. 50 f.). Im April 2014 wurde ihm operativ ein Zugang gelegt, wodurch es ihm ermöglicht werden sollte, die Dialyse zukünftig selbst im Gefängnis Winterthur vorzunehmen (Urk. 165). Gemäss Gutachten wies der Katheter jedoch eine Dysfunktion auf (Urk. 193, S. 52). Nach wie vor leidet der Beschuldigte an einer dialysepflichtigen, chronischen Niereninsuffizienz mit rascher Verschlechterung (im Juni 2014 Stadium V) und bis im Juni 2014 erfolgten therapeutische Immunglobulingaben und eine Immunsuppression durch Gabe von Prednison. Ausserdem wird der Diabetes mellitus mit oraler Medikation behandelt, wobei die Krankheit bereits zu Endorganschäden führte (Urk. 193, S. 52 f.). Gemäss Anga-
- 7 ben des Kantonsspitals Winterthur vom 1. Dezember 2014 steht der Beschuldigte seit 2 Jahren auf der Transplantationsliste, weshalb ihn die Transplantationsabteilung des Universitätsspitals Zürich kontaktiert habe (Urk. 220/2, S. 2). Zur Hafterstehungsfähigkeit ergeben sich gemäss forensischem Gutachten hinsichtlich des diesbezüglichen medizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 12. Februar 2013 (Urk. 68/1) keine grundsätzlichen Korrekturen (Urk. 193, S. 77). 4. Die Stellungnahme zum forensischen Gutachten seitens der Verteidigung ging innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2014 bei der Berufungskammer ein (Urk. 199), worauf mit Vorladung vom 5. November 2014 die Berufungsverhandlung auf den heutigen Termin angesetzt wurde (Urk. 201), zu welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger (Urk. 14/2), die Vertreterin der Anklagebehörde und die Privatklägerin als Zuschauerin erschienen (Prot. II S. 14).
II. Prozessuales Teilrechtskraft 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), das heisst, die Berufung wird entsprechend der Berufungserklärung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO auf die angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils beschränkt. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil, worin die neu überprüften und die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (vgl. hierzu Eugster in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung (kurz: BSK StPO), 2. A. Basel 2014, Art. 402, N 2; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1557 und 1549). Wird die Berufung auf die
- 8 - Anfechtung von Schuld- oder Freisprüchen beschränkt, muss eine Gutheissung automatisch dazu führen, dass die mit dem Schuldpunkt verknüpften Teile des Urteils wie z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Zivilpunkt, Kosten- und Entschädigungsfolgen, neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (Hug/ Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 zu Art. 399; ebenso Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 399). 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und die Bemessung der Strafe, wobei sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für angemessen hält (Urk. 126; Urk. 228, S. 1). In seiner schriftlichen Berufungserklärung ficht der Verteidiger die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB an und verlangt diesbezüglich Freisprüche. Heute beantragt er ausdrücklich einen Schuldspruch betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, eventuell einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Er beantragt dafür eine Strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 229, S. 4). Ausdrücklich wird auch der Vollzug der Strafe angefochten. Schliesslich beantragt die Verteidigung, es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung samt 5 % Zins zuzusprechen, unter entsprechender neuer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 128/1, S. 1 f. und Urk. 229, S. 5). 2.2. Unangefochten blieben demnach die Dispositiv Ziffer 2 (Freispruch betr. einfache Körperverletzung) und Ziffer 5 (Einziehung Staubsauger), so dass die Rechtskraft dieser Regelungen vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 9 - Beweisverwertbarkeit 3.1. Die Verteidigung verlangt wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, die erste polizeiliche Einvernahme und die Hafteinvernahme des Beschuldigten seien infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, da der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahmen nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl eine Verteidigung bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Strafandrohung ohne weiteres erkennbar notwendig gewesen wäre und die Einvernahmen in einer eröffneten Untersuchung betreffend Tötungsversuch stattgefunden hätten (Urk. 128/1, Rz 32 und Urk. 199, S. 1 f. und S. 4). Ausserdem habe es sich bei der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung nicht um die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme gehandelt, da die erste - von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte - Befragung bereits als staatsanwaltschaftliche Einvernahme gelte (Urk. 199, S. 2). Hinsichtlich des forensischen Gutachtens erwog die Verteidigung, da die unverwertbaren Einvernahmen den Gutachter beeinflusst haben könnten, sei wenn nicht gar ein neues Gutachten, dann zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters einzuholen, worin er sich dazu äussern solle, ob sich hinsichtlich seiner Beurteilung des Beschuldigten etwas ändere, wenn die genannten Einvernahmen ausser Acht gelassen würden (Urk. 199, S. 3). 3.2.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn Beweise, welche die Behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Im weiteren gilt es die neuere Rechtsprechung zu den allgemeinen Beweisverwertungsvorschriften in Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach Folgebeweise, welche im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung eines primären Beweismittels an sich legal erhoben werden, unverwertbar sind, wenn sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit nicht hätten erhältlich gemacht werden können (BGE 138 IV
- 10 - 169, Erw. 3.1. a.E. und Erw. 3.3.3. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/ 2013 vom 29. September 2014, Erw. 2.3.2.). 3.2.2. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die notwendige Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen, sofern die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind. Die Frage, ob bei einer sich bereits zu Beginn des Vorverfahrens abzeichnenden notwendigen Verteidigung eine solche allenfalls bereits vor der ersten Einvernahme zu bestellen sei, hat der Gesetzgeber dahingehend entschieden, dass die Bestellung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfolgen muss. Es kann namentlich bei schweren Straftaten im Sinne von Art. 307 StPO (sog. Brandtourgeschäften) geboten sein, dass die Staatsanwaltschaft sofort statt der Polizei selbst die Leitung des Vorverfahrens übernimmt und dann schon früh im Verfahren und noch vor der formellen, rein deklaratorischen, Eröffnung der Untersuchung selbst die erste Einvernahme durchführt, um entscheiden zu können, ob ausreichender Tatverdacht besteht, Haft beantragt, weiter ermittelt oder das Verfahren eingestellt werden soll, womit insoweit noch keine Sicherstellungspflicht besteht (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 737 und N 1228; Lieber in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 131 sowie N 7 zu Art. 224; Franz Riklin, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 12 zu Art. 309 und N 3 zu Art. 131; Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012, Erw. 3). 3.2.3. Allerdings ist die beschuldigte Person nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass sie unter anderem berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Gemäss Vorschrift in Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar.
- 11 - Es besteht von Gesetzes wegen jedoch keine Verpflichtung der Strafbehörden, vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und vor Eröffnung der Untersuchung dem Beschuldigten von sich aus einen Verteidiger beizugeben. Die beschuldigte Person muss dieses Recht selbst einfordern, kann aber auch darauf verzichten (Godenzi in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 1 ff. zu Art. 159; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 866; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 159). 3.3. Der Beschuldigte wurde am 12. September 2012, um 14.30 Uhr, an seinem Wohnort verhaftet (Urk. 16/1). Da gleichentags auf dem Polizeiposten E._____ festgestellt wurde, dass er aus medizinischen Gründen nicht hafterstehungsfähig war, wurde er ins Spital Bülach überwiesen (Urk. 16/1, S. 3 und angehängte Verfügung sowie Urk. 9/4). Noch am selben Tag, 12. September 2012, wurde als Gewaltschutzmassnahme ein Rayonverbot erlassen (Urk. 18/1) und die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, orientiert, welche nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Spital am folgenden Tag, 13. September 2012, um 14.25 Uhr, die erste polizeiliche Einvernahme durchführte. Die Einvernahme wurde übersetzt und dem Beschuldigten wurde gleich zu Beginn der Gegenstand der Strafuntersuchung, nämlich Tötungsversuch und Drohung etc., bekannt gegeben und er wurde desgleichen weiter vollständig im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt. Er wurde namentlich auch darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen. In Kenntnis sämtlicher Hinweise war er sodann bereit, die Fragen zu beantworten und erklärte, im Moment keinen Anwalt zu benötigen (Urk. 3/1, S. 1). Am darauffolgenden Morgen, 14. September 2012, fand die Hafteinvernahme durch die Staatsanwältin von 8.40 Uhr bis 9.28 Uhr statt, ebenfalls im Beisein eines Übersetzers für Tamil (Urk. 3/2). Auch zu Beginn dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt (Urk. 3/2, S. 1). Er erklärte, dies verstanden zu haben und bereit zu sein, ohne Anwalt Aussagen zu machen (Urk. 3/2, S. 2). Unmittelbar im Anschluss an diese Einvernahme stellte die Staatsanwältin um 9.45 Uhr an das Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (Urk. 16/7). Damit war gegen den Beschuldigten die Untersuchung eröffnet, was die Staatsanwältin auch formell verfügte (Urk. 5).
- 12 - Gleichzeitig beantragte sie bei der Oberstaatsanwaltschaft die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 14/1), mit der ebenfalls noch am gleichen Tag Rechtsanwalt X._____ betraut wurde (Urk. 14/2). Nachdem es sich vorliegend um einen Fall häuslicher Gewalt handelte, bei dem - soweit bei Ermittlungsbeginn ersichtlich - keine Zeugen anwesend waren und der zu einer Gewaltschutzmassnahme gegenüber dem Beschuldigten geführt hatte, handelte die Staatsanwältin durchaus gesetzeskonform, indem sie sich persönlich ein Bild vom Beschuldigten und der Sachlage machte, um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls was für eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme handelte es sich vorliegend gemäss Aktenlage denn auch entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um eine sogenannte delegierte Einvernahme (Urk. 3/1). Die Rüge der Verteidigung erweist sich mithin vorliegend als unbegründet, so dass die in Nachachtung von Art. 131 Abs. 1 StPO, Art. 158 und 159 StPO sowie Art. 224 StPO korrekt erhobenen ersten Einvernahmen des Beschuldigten bei der Kantonspolizei Zürich und bei der Staatsanwaltschaft (Hafteinvernahme) ohne weiteres verwertbar sind. Die Frage des Verbots der Fernwirkung auf das Gutachten, wie von der Verteidigung geltend gemacht, stellt sich daher vorliegend nicht. 4.1. Die Verteidigung macht weiter formelle Mängel bei der Erstellung des IRM- Gutachtens/Privatklägerin geltend, indem sich das Gutachten unter anderem auf mündliche Angaben von Frau B._____ stütze, welche mangels Dokumentation des Mitteilungsinhaltes nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könnten (Urk. 128/1, Rz 11). Zusammen mit den inhaltlichen Mängeln, wonach zentrale Fragen hinsichtlich Verletzungsbild und Übereinstimmung mit den dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Tathandlungen offen geblieben seien, dränge es sich auf, ein Ergänzungsgutachten bezüglich der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin oder eine mündliche Erläuterung des bereits vorliegenden Gutachtens durch die Ärztin als sachverständige Zeugin einzuholen (Urk. 128/1, Rz 8 - 14). 4.2. Vorab ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im IRM- Gutachten/Privatklägerin unter dem Titel "Zur Verfügung stehende Unterlagen" aufgeführten Frau B._____ (Urk. 8/6, S. 1) um die rapportierende Wachtmeisterin
- 13 der Kantonspolizei Zürich, Station E._____, handelte, welche gemäss Rapport Seite 6 die Privatklägerin nach deren Erstbefragung nach Zürich ins IRM begleitet hatte (Urk. 1, S. 1 und S. 6). Mit den Angaben im Gutachten übereinstimmend hält sie auf Seite 7 des Polizeirapportes fest, dass sie bei dieser Gelegenheit mit Frau Dr. C._____ vom IRM sprach (Urk. 1, S. 7). Wie sich aus dem IRM-Gutachten/ Privatklägerin ergibt, stand der sachverständigen Ärztin zudem das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2012, Ges.-Nr. ... zur Verfügung (Urk. 8/6, S. 1), bei welchem es sich um das Einvernahmeprotokoll über die polizeiliche Erstbefragung der Privatklägerin handelt (Urk. 4/1). 4.3. Gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO kann die sachverständige Person einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Im Vordergrund steht die Beschaffung jener Informationen und Hilfstatsachen, die unmittelbar der Erstellung des Gutachtens und der Beantwortung der Gutachterfragen dienen. So kann beispielsweise ein Arzt Personen aus dem Umfeld des Exploranden formlos zu dessen familiären Situation befragen, falls sich dies zur Erfüllung seines Gutachtensauftrages als notwendig erweist und falls die Befragung nicht über eine bloss informatorische Befragung hinausgeht (Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 26 zu Art. 185 mit Hinweisen). Bei solchen informellen Erhebungen handelt es sich nicht um eigentliche Beweiserhebungen, die den Strafbehörden vorbehalten sind, weshalb der Sachverständige auch nicht zu einem formalisierten Vorgehen wie etwa der Durchführung eigentlicher Einvernahmen mit entsprechender Protokollierung nach Art. 76 ff. StPO verpflichtet ist und entsprechend der Verteidigung auch kein Teilnahmerecht bei der Erstellung des Gutachtens zusteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014, Erw. 5.2.; ZR 110 (2011) Nr. 41, Erw. II.3). 4.4. Die sachverständige Ärztin legt im schriftlichen Gutachten offen, dass sie mündliche Angaben der die Privatklägerin zum IRM begleitenden Kantonspolizistin entgegen nahm und führt unter dem Titel "Angaben zum Sachverhalt" aus, von welchen Angaben sie ausgeht und worauf sich das Gutachten stützt (Urk. 8/6, S. 1 f.). Solche anamnestischen Angaben durfte die Sachverständige zweifellos
- 14 formlos entgegen nehmen, zumal die Polizeibeamtin die Einvernahme der Privatklägerin unter Zuhilfenahme eines Übersetzers selbst durchgeführt hatte (Urk. 4/1, S. 1). Die Angaben, die die Polizeibeamtin gestützt darauf machen konnte, waren zweifellos durch den Gutachtensauftrag gedeckt, denn es gehört ja gerade auch zur Aufgabe des Sachverständigen, aufzuzeigen, ob und inwiefern die festgestellten Verletzungen im Einklang mit dem geschilderten Tathergang stehen können. Ausserdem erleichtert es der Gutachterin die Aufnahme der Anamnese, da bei der körperlichen Untersuchung gemäss Aktenstand kein Übersetzer zugegen war. Nachdem der Gutachterin schliesslich auch das Protokoll der ersten Einvernahme der Privatklägerin für die Ausarbeitung des Gutachtens vorlag, besteht anhand der gesamten Umstände kein Zweifel an der gesetzeskonform und korrekt erfolgten Erarbeitung des Gutachtens des IRM. Inwiefern die sachverständige Ärztin in ihrem Gutachten von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht oder von einem solchen, der nicht nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Verteidiger auch nicht ausgeführt. Somit erweist sich auch diese Rüge der Verteidigung als unbegründet. Da kein Zweifel verbleibt, dass das Gutachten rechtmässig erhoben wurde, ist es grundsätzlich verwertbar. Auf den weiteren Beweisantrag der Verteidigung betreffend inhaltliche Ergänzung des Gutachtens ist nachfolgend bei der Beweiswürdigung einzugehen. Beweisgrundsätze 5.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a).
- 15 - Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 5.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 5.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],BSK StPO, a.a.O., Art. 10, N 21). 5.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des-
- 16 sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 5.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in
- 17 so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.).
- 18 - III. Sachverhalt 1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift, die diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 24, S. 2 f.), und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 123, S. 5 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. 2. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in einer ersten Phase in der Zeit von Dienstag, 11. September 2012, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12. September 2012, 03.10 Uhr, in der ehelichen Wohnung an der D._____-strasse ... in E._____ zu einem verbalen Streit kam, in dessen Verlauf der Beschuldigte mehrere Gegenstände wie ein Bügelbrett, Kartonschachteln, Spielsachen und einen Teller nach der Privatklägerin warf und diese dadurch die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt. Ebenfalls steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, als diese zu fliehen versuchte, mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlug. Diese Sachdarstellungen hat der Beschuldigte denn auch bereits zu Beginn der Untersuchung eingestanden (Urk. 3/1, S. 2 und S. 5-8) oder im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens anerkannt (Prot. I S. 19; Prot. II S. 39). Zudem decken sich seine Aussagen zum Tatgeschehen im Kern mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1, S. 4; Urk. 4/2, S. 5) und dem Befund im IRM Gutachten/Privatklägerin (Urk. 8/6, S. 2 f.). Dies hat auch die Vorinstanz zurecht erkannt, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 123, S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Nachdem der Beschuldigte zunächst bestritt, die Privatklägerin in der zweiten Phase der Auseinandersetzung in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 nach 03.10 Uhr während der Strangulation bedroht zu haben (Urk. 3/1, S. 8; Urk. 3/2, S. 4 f.), räumte er im Verlauf der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung ein, er habe möglicherweise geäussert, dass er sie umbringe (Urk. 3/3, S. 3) bzw. es könne sein, dass er der Privatklägerin gedroht habe, sie fertig zu machen oder sie zu erledigen (Urk. 96, S. 6; Prot. II S. 38
- 19 f.). Darauf ist der Beschuldigte zu behaften. Hinzukommend sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin, welche konstant von Drohungen durch den Beschuldigten spricht (Urk. 4/2, S. 11 und Urk. 95, S. 5 ff.), im Kontext der Strangulation glaubhaft. Dass die Privatklägerin aufgrund der konkreten Begebenheiten und der Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, anerkannte dieser bereits vor Vorinstanz (Urk. 96, S. 6) und ergibt sich auch aus den Aussagen der Privatklägerin und dem Umstand, dass sie barfuss auf die Strasse flüchtete (Urk. 4/1, S. 2 f. und Urk. 4/2, S.13). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte, während er die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel strangulierte, eine Drohung mit den Äusserungen gemäss Anklagesachverhalt (Urk. 24, S. 3 unten) aussprach. 4. Vom Beschuldigten durchwegs und auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten geblieben sind die Vorkommnisse in der zweiten Phase der Auseinandersetzung in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 nach 03.10 Uhr (Prot. II S. 36 ff.), weshalb aufgrund der vorhandenen Beweismittel nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der diesbezügliche Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 4.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Urk. 96 und Prot. II S. 30 ff.) die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1-2 und Urk. 95), die Fotodokumentationen der ehelichen Wohnung und der Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 6/1-2), die medizinischen Unterlagen und Gutachten betreffend den Beschuldigten (Urk. 9/1-6, Urk. 11/1-15; Urk. 68/1 und 68/2 [medizinisches Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit mit Beilagen]; Urk. 70/1-2; Urk. 77 und 78 und Urk. 147 sowie Urk. 193 [forensisches Gutachten]), die medizinischen Unterlagen, Spurenberichte und das IRM-Gutachten betreffend die Privatklägerin (Urk. 7, Urk. 8/1-6 und Urk. 10/1-7) sowie die Aussagen des sachverständigen Rechtsmediziners anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.), die Akten betreffend die Gewaltschutzmassnahme (Urk. 18/1-2) und die Sicherstellungsakten betreffend den Staubsauger (Urk. 12/1-2) sowie die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Körperverletzung etc.
- 20 - (2/2010/3791; Strafbefehl vom 6. Juni 2011) vor. Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 4.2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammengefasst (Urk. 123, S. 8-14). Sie hat sich detailliert mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie hat sich namentlich mit dem - im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren betreffend Körperverletzung - von der Vormundschaftsbehörde über die Privatklägerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2010 (Beizugsakten, act. 5/4), und mit dem IRM-Gutachten/Privatklägerin eingehend befasst (Urk. 123, S. 15-17 und 19-21). Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist (Urk. 123, S. 8-24). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die lebensnahen, im Kern konstanten und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und überzeugender als jene des Beschuldigten. Dem kann unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden. Insbesondere sei auch hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung nochmals festgehalten, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten über die Privatklägerin von 2010 nicht von vornherein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aufdrängen. Einerseits datieren die Erkenntnisse des Gutachtens aus einer Zeit rund zwei Jahre vor den inkriminierten Ereignissen und andererseits befand sich die Privatklägerin damals in einer völlig anderen Situation, wollte sie doch mit ihrem damaligen Verhalten und ihren damals durchaus manipulativen Aussagen einer möglichen Fremdplatzierung der Kinder entgegen wirken, wohingegen sie im vorliegenden Verfahren Aussagen zu einem real erlebten tätlichen Ehestreit machte, mit welchen sie, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, den Beschuldigten nicht unge-
- 21 rechtfertigt belasten wollte, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 123, S. 16). Die folgenden Ausführungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzungen, resp. Präzisierungen, zum vorinstanzlichen Urteil. 4.3. Hinsichtlich der Umstände, weshalb es in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 nach 03.10 Uhr erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, machte jener durchwegs und glaubhaft geltend, Auslöser für die Auseinandersetzung sei die Zerstörung des Mobiltelefons und die Nichtrückgabe seines (Ausländer-) Ausweises durch die Privatklägerin gewesen (Urk. 3/1, S. 4; Urk. 3/2, S. 4; Urk. 3/3, S. 3 f.; Urk. 3/4, S. 3 f.; Urk. 96, S. 6). Sie habe ihm bereits am Nachmittag das gesamte Portemonnaie weggenommen, worauf es zu einem ersten Streit gekommen sei, welcher aber sofort aufgehört habe, als er dieses von ihr zurückerhalten habe. Mitten in der Nacht sei er aufgewacht und habe den Inhalt des Portemonnaies kontrolliert und festgestellt, dass die wichtigen Sachen, mitunter auch sein Ausweis, gefehlt hätten. Er sei aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen, wo seine Frau auf dem Sofa geschlafen habe. Ihre Handtasche sei ebenfalls auf dem Sofa gelegen und der Inhalt seines Portemonnaies habe sich in ihrer Handtasche befunden. Er habe die Handtasche ergriffen, wobei die Privatklägerin versucht habe, ihm die Handtasche wieder wegzunehmen. Sie habe ihm versichert, den Ausweis zurückzugeben, was sie dann aber doch nicht getan habe (Prot. II S. 42 f.). Er sei wütend gewesen und ausgerastet (Prot. II S. 38). Auf diese Darstellung des Beschuldigten ist mangels anderer Beweise und aufgrund der damit übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin, die letztlich einräumte, es sei zum Streit gekommen, weil sie seinen Ausweis behalten habe (Urk. 95, S. 5), abzustellen. 4.4. Der Beschuldigte bestritt im Zusammenhang mit den konkreten Geschehnissen in der Tatnacht, die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel stranguliert zu haben (Urk. 3/1, S. 7; Urk. 3/2, S. 5 f.; Urk. 3/3, S. 4; Urk. 3/4, S. 9; Urk. 96, S. 4 ff. und Prot. II S. 36). Im Rahmen der Untersuchung führte er hierzu aus, die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel geschlagen zu haben (Urk. 3/1, S. 6 ff.). Er habe sie zweimal wie mit einer Peitsche geschlagen und sie am Kopf getroffen,
- 22 sie habe sich aber geduckt, und das Kabel sei von ihrem Hinterkopf abgerutscht (Urk. 3/3, S. 4 und Urk. 3/4, S. 3 f.). Er habe sie jedoch nicht gewürgt, weshalb er auch die akute Lebensgefahr nicht anerkenne (Urk. 3/1, S. 6 und Urk. 3/4, S. 5; Prot. II S. 37). Erstmals vor Vorinstanz und damit übereinstimmend anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er präzisierend ein, er habe mit dem ausgezogenen Staubsaugerkabel in beiden Händen nach der Privatklägerin geschlagen bzw. er habe das Kabel von vorne um ihren Hals gelegt, um sie zu sich heranzuziehen, da er Mühe gehabt habe, zu laufen (Urk. 96, S. 4 bis 6.; Prot. II S. 37). Eine Strangulation und eine akute Lebensgefahr bestreite er aber, die im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin festgestellten Befunde könnten auch andere Ursachen haben, er habe einen Karton nach ihr geworfen, dadurch habe sie sich verletzt (Prot. II S. 37). 4.5.1. Die Anklage stützt sich hinsichtlich der Strangulation, der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen und der akuten Lebensgefahr im Wesentlichen auf die medizinischen Akten zu den Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 8/1-6) und die am Institut für Rechtsmedizin erstellte Fotodokumentation darüber (Urk. 6/2). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2012 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin führt unter anderem folgende Befunde auf (Urk. 8/6, S. 2 und S. 3): − die Bindehäute des Sehweiss beidseits gerötet; im linken Unterlid eine punktförmige, amarenafarbene Verfärbung (Einblutung). Die übrigen Lidbindehäute ohne Verfärbungen − die Lippen und Wangenschleimhäute unverletzt und ohne farbliche Veränderungen − die Ohrmuscheln sowie die Haut hinter den Ohren ohne Verletzungen. Die Trommelfelle bzw. die inneren Gehörgänge unauffällig − an der Halsvorderseite, auf Höhe des Kehlkopfskeletts, leicht rechtsseitig gelegen, eine wolkige, angedeutete S-förmige, unscharf nach aussen auslaufende, dezente, ca. 1,5 x 1,7 cm messende Hautrötung
- 23 - − auf Höhe des rechten Ansatzes des Kopfwendermuskels am Schlüsselbein eine weitere dezente, unscharf nach aussen auslaufende, roséfarbene, ca. 1 x 0,5 cm messende Hautrötung − über dem linken Schlüsselbein, leicht seitlich neben dem Schlüssel-/ Brustbeingelenk, gruppiert stehende, unscharf nach aussen auslaufende, nicht abblassbare Hautrötungen, die max. 1,2 x 1 cm messen und insgesamt auf einer 2 x 2,5 cm grossen Fläche angeordnet sind − die linke und rechte Halsseite sowie der Nacken ohne sichtbare Verletzungen In der Schlussfolgerung wird festgehalten, dass aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin von einem Drosseln ausgegangen werden müsse. Dabei könne es zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn kommen. Wiederum aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Symptome sowie dem Nachweis einer sogenannten Stauungsblutung im linken Unterlid müsse von einer relevanten Kompression der Halsgefässe mit sauerstoffmangelbedingten Bewusstseinsstörungen ausgegangen werden. Entsprechend habe bei der Privatklägerin akute Lebensgefahr vorgelegen. Aufgrund nachgewiesener Stauungsbefunde sowie geschilderter Bewusstseinsstörungen sei zusammenfassend eine Lebensgefahr durch das geltend gemachte Drosseln zu bejahen (Urk. 8/6, S. 4). 4.5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der stellvertretende Abteilungsleiter der Abteilung für Forensische Medizin und Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich, Dr. med. F._____, zum Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin - auf Antrag der Verteidigung - ergänzend befragt (Prot. II S. 17 ff.). Anlässlich der Einvernahme erläuterte er zunächst, der Befund einer punktförmigen, amarenafarbenen Verfärbung im linken Unterlid (Einblutung) sei fachlich identisch mit einer Stauungsblutung. Eine derartige Stauungsblutung entstehe, wenn der Blutabfluss vom Kopf über die Venen behindert sei. Dadurch werde das Gehirn nicht mehr mit ausreichend Sauerstoff versorgt, weshalb der Druck steige und kleine Gefässe platzten, was sich letztlich in diesen punktförmigen Einblutungen darstelle (Prot. II S. 20 f.). Als denkbare Ursachen für eine solche Stauungsblutung kämen neben einer Strangulation nur noch ein Herzinfarkt,
- 24 eine Lungenembolie, starke Presswehen oder ein grosser Druck auf den Brustkorb in Frage (Prot. II S. 21). Könne man diese Umstände als Ursachen für die Einblutung ausschliessen, müsse man zum Schluss gelangen, dass eine akute Blutstauung im Kopfbereich bestanden habe, welche von einem Komprimieren der Halsvenen herrühre (Prot. II S. 27). Hingegen sei es nicht möglich, dass eine derartige Stauungsblutung von einem Bewerfen mit Kartonschachteln oder einem Sturz herrühre, ohne dass andere Verletzungen im Gesichtsbereich vorkommen würden (Prot. II S. 23). Im Übrigen komme es sehr häufig vor, dass bei einer strangulierenden Gewalt gegen den Hals wenig bis gar keine äusseren Verletzungen festgestellt werden können. Der Umstand, dass keine äusserlichen Spuren einer Strangulation sichtbar seien, schliesse aber nicht aus, dass eine Strangulation stattgefunden habe (Prot. II S. 24 f.). Die Befunde, welche bei der Privatklägerin festgestellt worden seien und die fotodokumentarisch festgehaltenen Verletzungen entsprächen einem Verletzungsbild nach einer Strangulation und seien mit dem in der Anklageschrift geschilderten Ablauf vereinbar (Prot. II S. 25). Ausserdem sei auszuschliessen, dass es sich bei der Furche, welche am Hals der Privatklägerin festgestellt worden sei, um eine Hautfalte und nicht um eine Strangulationsfurche handle. Die geschilderte Hautrötung sei asymmetrisch, was bei einer Hautfalte nicht zu erwarten wäre (Prot. II S. 26). Bei einer strangulierenden Gewalt gegen den Hals komme es zum Abklemmen der Blutgefässe, was dazu führe, dass das Gehirn mit zu wenig sauerstoffreichem Blut versorgt werde. Da das Gehirn sehr sauerstoffmangelempfindlich sei, handle es sich dabei um einen äusserst lebensgefährlichen Zustand, welcher ohne Weiteres zum Tode führen könne (Prot. II S. 28). 4.5.3. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM und insbesondere die ausführlichen und präzisierenden Erläuterungen des sachverständigen Rechtsmediziners sind nachvollziehbar und eindeutig. Aufgrund der festgestellten Einblutung im linken Unterlid der Privatklägerin und des Umstandes, dass sämtliche anderen dafür in Frage kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können, steht fest, dass eine strangulierende Gewalt gegen ihren Hals stattgefunden hat. Eine anderweitige Erklärung für den im Gutachten aufgeführten Befund der Stauungsblutung offenbart sich dem Gericht nicht, weshalb zwingend
- 25 auf eine Strangulation der Privatklägerin durch den Beschuldigten geschlossen werden muss. Auch ist aufgrund des Gutachtens zweifelsfrei erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund des strangulierenden Einwirkens des Beschuldigten in akute Lebensgefahr gebracht worden war. 4.5.4. Die Bestreitungen und Erklärungsversuche des Beschuldigten vermögen die gutachterlichen Schlüsse nicht umzustossen. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach Vorhalt der Schlussfolgerungen des Rechtsmediziners dabei, die Privatklägerin nicht gewürgt, sondern lediglich mit dem Staubsaugerkabel zu sich herangezogen zu haben (Prot. II S. 36), immerhin aber gab er zu, ihr das Kabel von vorne um den Hals gelegt bzw. geworfen und mit Kraft auf sie eingewirkt zu haben (Prot. II S. 37). Das forensische Gutachten bestätigt die Aussagen des Beschuldigten zu seiner schlechten körperlichen Verfassung, namentlich dass er wegen seiner Krankheit eine Schwäche in den Beinen hatte und wenig Kraft, was er von Anfang an wahrheitsgemäss deponiert hatte (Urk. 3/1, S. 5). Die im Jahre 2010 diagnostizierte Grunderkrankung (Diabetes mellitus) verursachte beim Beschuldigten verschiedene Endorganschäden, was neben der Stoffwechselstörung zu einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, der Nierenfunktion, der peripheren Nervenfunktionen (Lähmungen, Sensibilitätsstörungen) und der Herz-Kreislauf-Funktionen führte (Urk. 193, S. 68). So war im Januar 2012 über wenige Wochen beim Beschuldigten ein rascher Sensibilitätsverlust der Beine bei gleichzeitigem Befall der Hände sowie eine Kraftabnahme in den Beinen mit Gangstörungen aufgetreten, was anfangs 2012 infolge Tetraplegie zu einer ersten Hospitalisation des Beschuldigten führte (Urk. 193, S. 17). Beim Beschuldigten wurde sodann eine CIDP (chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie) diagnostiziert. Bei diesem neurologischen Leiden handelt es sich um eine seltene Erkrankung des peripheren Nervensystems. Bedingt durch die Schädigung der peripheren Nerven können unter anderem Muskelschwächen und Sensibilitätsstörungen auftreten (Urk. 68/1, S. 10). Nachdem die Diagnose einer CIDP bestätigt worden war, wurde der Beschuldigte bis Ende August 2012 sechs Mal hospitalisiert und einer spezifischen Behandlung mit Plasmapherese und einer intravenös verabreichten Im-
- 26 munglobulin-Therapie unterzogen (Urk. 193, S. 16), was zu einer kontinuierlichen Besserung der Sensibilität als auch der Kraft führte, so dass der Beschuldigte nach einer Phase im Rollstuhl mit der Zeit - zunächst an Krücken, respektive mithilfe des Rollators - wieder laufen konnte (Urk. 193, S. 68). Vom 28. bis 30. August 2012 befand sich der Beschuldigte zum letzten Mal vor der Tat für diese Immunglobulingaben im Kantonsspital Winterthur. Gemäss dortigem Therapiebericht zeigte sich insgesamt beim Beschuldigten eine Kraftzunahme, so dass er ohne Gehhilfen bis zu einem Kilometer zurücklegen konnte. Dennoch zeigte sich weiterhin eine eingeschränkte Sensibilität an beiden Beinen (Urk. 193, S. 16). Auch im medizinischen Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten vom 12. Februar 2013 wurden unter anderem ebenfalls das unsichere Gangbild und leichte Gleichgewichtsstörungen festgestellt (Urk. 68/1, S. 12). Ausserdem hält das forensische Gutachten bezüglich dem Umfeld des Tatgeschehens fest, dass auch ein veränderter Schlafrhythmus, erhöhte Ermüdbarkeit, Energie- und Lustlosigkeit sowie körperliche Missempfindungen und eine Verlangsamung auf Verhaltensebene unmittelbare Auswirkungen der körperlichen Erkrankung des Beschuldigten und der verabreichten Medikamente auf seine psychische Verfassung waren (Urk. 193, S. 71). Sein schlechter gesundheitlicher Zustand sowie die Tatsache, dass sich im Wohnzimmer zufolge des bevorstehenden Umzuges diverse gepackte Kartonschachteln befanden, erschwerten es dem Beschuldigten, die Privatklägerin, die von ihm wegrannte, zu erreichen. Aufgrund dieser Indizien ist, zusätzlich zu den überzeugenden Angaben der Privatklägerin, überdies auch plausibel, dass der Beschuldigte das lange, voll ausgezogene Staubsaugerkabel behändigte, um damit trotz seines krankheitsbedingten Nachteils seine Frau "einzufangen" (Prot. II S. 37). Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestehen denn auch körperlich keine grossen Unterschiede, steht dem Gewicht der Privatklägerin von 66,6 kg und einer Grösse von 158 cm das Gewicht des Beschuldigten von 64,2 kg bei einer Grösse von 169 cm gegenüber (Urk. 8/6, S. 2 und Urk. 11/12, S. 2). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines Körperbaus an sich - und noch ohne Berücksichtigung seiner Erkrankung - der Privatklägerin überlegen war. Unter Einbezug der gesundheitlichen Gegebenheiten ist ganz im Gegenteil davon auszugehen, dass
- 27 die Privatklägerin dem Beschuldigten sowohl kräftemässig als auch in Bezug auf ihre Wendigkeit und Beweglichkeit wenn nicht gar überlegen, so doch mindestens ebenbürtig, war. Dass eine Strangulation durch überkreuztes Zusammenziehen der Kabelenden durch den Beschuldigten stattgefunden hat - was sich bereits aus den gutachterlichen Feststellungen ergibt - wird zusätzlich durch die Aussagen der Privatklägerin gestützt, welche wenngleich nicht in jedem Detail widerspruchsfrei, dennoch nachvollziehbar, authentisch und im Kern glaubhaft, schilderte, dass der Beschuldigte sie durch ein Zusammenziehen der Kabelenden gewürgt habe (Urk. 4/1, S. 5; Urk. 4/2, S. 10; Urk. 4/4 und Urk. 95, S. 4). Hinzukommend sagte der Beschuldigte übereinstimmend mit der Privatklägerin aus, sie habe das Kabel mit beiden Händen ergriffen und sich gewehrt (Urk. 4/1, S. 5; Urk. 4/2, S. 10; Urk. 96, S. 5), was gleichermassen ein Indiz dafür darstellt, dass sich der Vorfall gemäss den Sachdarstellungen in der Anklageschrift abgespielt und sich die Privatklägerin gegen den Würgevorgang zu wehren versucht hat. Schliesslich anerkannte auch der Verteidiger des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, dass die Privatklägerin sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hatte (Prot. II S. 46). Zusammenfassend ergibt somit die Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass keine unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass sich der Vorfall in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat, der Beschuldigte demnach die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel strangulierte, indem er ihr dieses von vorne um den Hals warf und durch Überkreuzen der beiden Kabelenden zusammenzog, so dass sich diese in der Folge in unmittelbarer Lebensgefahr befand und ausserdem die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt. 4.6. Hinsichtlich der Beendigung des Streits kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass die Privatklägerin versuchte, sich zur Wehr zu setzten und sich etwas Luft zu verschaffen, indem sie ihre Hand zwischen das Kabel und den Hals führte und zudem gegen die Beine des Beschuldigten trat und es ihr schliesslich gelang, sich loszureissen und zu fliehen (Urk.123, S. 23).
- 28 - 4.7. Zusammengefasst ist somit für die zweite Phase der ehelichen Auseinandersetzung von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Beschuldigte in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 aufwachte und feststellte, dass ihm die Privatklägerin zwar sein Portemonnaie, nicht aber seinen Ausweis zurückgegeben hatte, ging er ins Wohnzimmer, wo die Privatklägerin auf dem Sofa schlief. Der Beschuldigte ergriff ihre Handtasche, in welcher sich der Inhalt seines Portemonnaies befand. Es kam zu einem Handgemenge um die Handtasche, in deren Verlauf die Privatklägerin dem Beschuldigten versprach, den Ausweis zurückzugeben, worauf dieser ihr die Handtasche herausgab, jene in der Folge den Ausweis aber dennoch nicht retournierte. Aus dem Grund, und weil die Privatklägerin in der Wohnung herumrannte, ergriff der Beschuldigte das ausgezogene Staubsaugerkabel und legte der Privatklägerin dieses von vorne um den Hals und zog sie zu sich heran. Dabei überkreuzte er die Enden des Staubsaugerkabels und zog zu, so dass er die Privatklägerin während 30 bis 60 Sekunden strangulierte und diese sich in Folge der Strangulation in akuter Lebensgefahr befand, wodurch sie die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt. Während der Beschuldigte die Privatklägerin würgte, bedrohte er sie, indem er sagte, er werde sie erledigen und fertig machen, worauf diese in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Privatklägerin wehrte sich, konnte sich schliesslich losreissen und fliehen, nachdem sie gegen die Beine des Beschuldigten getreten hatte.
IV. Rechtliche Würdigung A. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB 1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass nur geringfügige und vorübergehende physische Beeinträchtigungen, wie sie vorliegend bei der Privatklägerin als durch den Beschuldigten verursacht erstellt wurden, unter den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann insoweit verwiesen werden (Urk. 123, S. 29 f.). Ausserdem kann infolge des Verbotes der reformatio in peius die allfällige Subsumption unter den Tatbestand der einfachen Körperver-
- 29 letzung im Sinne von Art. 123 StGB vorliegend nicht mehr geprüft werden, da der diesbezügliche Freispruch durch die Vorinstanz infolge Nichtanfechtung durch beide Parteien rechtskräftig wurde. 2. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB setzt einen gültigen Strafantrag gemäss Art. 30 und 31 StGB voraus. Nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht. Nur auf Antrag bestraft wird nach Art. 126 Abs. 2 StGB e contrario hingegen eine einmalige Tätlichkeit auch gegenüber einem Ehegatten (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.1). Eine Wiederholung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Tätlichkeit mehrmals gegenüber demselben Opfer begangen wurde und auf eine gewisse Gewohnheit hindeutet (BGE 134 IV 189, Erw. 1.2, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 148). Einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten sind dagegen nicht unter dem Begriff der wiederholten Begehung zu verstehen (Roth/Keshelava in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013 (kurz: BSK StGB), N 10 zu Art. 126; siehe dazu auch Riedo/Allemann in: BSK StGB, a.a.O., N 55 zu Art. 55a). 3. In concreto griff der Beschuldigte seine Ehefrau in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 zum ersten Mal überhaupt während ihrer ganzen bisherigen Ehedauer von 13 Jahren tätlich an, wobei sich die konkreten einzelnen Tathandlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Handlungskomplexes ereigneten, so dass keine wiederholte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen. 4. Die Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB setzt den Strafantrag seiner Ehefrau voraus. 4.1. Die Privatklägerin stellte den Strafantrag gegen den Beschuldigten gültig und rechtzeitig anlässlich der Anzeigeerstattung vom 12. September 2012 mittels unterzeichnetem Formular bei der Kantonspolizei Zürich in E._____ (Urk. 2). Da
- 30 somit im vorliegenden Fall das Antragsrecht ausgeübt worden ist, kann darauf nicht mehr nach Art. 30 Abs. 5 StGB verzichtet werden. Es bleibt lediglich die Möglichkeit des Rückzugs des Strafantrags (BGE 86 IV 145; Christof Riedo, in: BSK StGB, a.a.O., N 117 zu Art. 30). Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StGB kann der Rückzug erfolgen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Allerdings muss der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, unmissverständlich, wenn auch nicht in expliziten Worten, zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, Erw. 2.4. mit Hinweisen; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 33 N 3). Verlangt ist die Kundgabe des Willens, dass die mit dem Antrag verbundenen Rechtswirkungen aufgehoben werden (Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 600). In formeller Hinsicht wird verlangt, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben wird (Riedo, in: BSK StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 33). 4.2. Die Privatklägerin rief nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht die Polizei an, um Hilfe zu ersuchen und verlangte von der Betreuerin ihrer Kinder, die sie statt dessen anrief, ebenfalls nichts dergleichen. Da diese sie unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer an einen Notarzt verwiesen hatte, kontaktierte sie Schutz und Rettung, welche sich aber als nicht zuständig erklärten, worauf sie via Einsatzzentrale von der Polizei zurückgerufen wurde (Urk. 1, S. 4 f. und Urk. 4/1, S. 2 f.). Die an den Tatort ausgerückte Polizeipatrouille verwies die Privatklägerin an eine Beratungsstelle der Gemeinde und somit ebenfalls nicht zwingend an die Polizei, nannte aber alternativ die örtliche Polizeistation. Wohl aus diesem Grunde erschien denn auch die Privatklägerin im Verlaufe des gleichen Tages am Schalter der Stadtpolizei E._____ (Urk. 1, S. 5). Erst im Zuge der darauf folgenden ersten Befragung bei der Kantonspolizei E._____ unterzeichnete sie den bereits erwähnten Strafantrag (Urk. 2). Bereits bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft betonte die Privatklägerin, dass nicht sie die Polizei alarmiert habe und dass sie auch nicht als erstes die Polizei angerufen habe, sondern die Betreuerin ihrer Kinder und es diejenigen von der Notarztzentrale gewesen seien, die ihr gesagt hätten, das sei ein Fall für die Polizei (Urk. 4/2,
- 31 - S. 13). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin denn auch gleich zu Beginn ausdrücklich, dass sie nicht wolle, dass ihr Mann bestraft werde (Urk. 95, S. 2). 4.3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Stellung des Strafantrages nicht auf die direkte Initiative der Privatklägerin hin, sondern vielmehr erst im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung bei der Kantonspolizei erfolgte und in Anbetracht des Umstandes, dass die Privatklägerin, die zuvor während ihrer 13-jährigen Ehe noch nie eine tätliche Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann erlebt hatte, durch dessen erstmalige heftige Reaktion auf ihre Weigerung, ihm seinen Ausweis zurückzugeben, gemäss ihren eigenen Worten "schockiert" (Urk. 4/1, S. 4) und von der Situation offenbar überfordert war, erfolgte die Desinteresse-Erklärung der Privatklägerin klar und unmissverständlich. Sie kann sinngemäss und besonders unter der Prämisse, dass die Privatklägerin angesichts der Anklage davon ausgehen durfte, dass die Behörden von Amtes wegen ermittelten, nicht anders verstanden werden, als dass eine Strafverfolgung des Beschuldigten gegen ihren Willen nicht stattfinden solle. Damit hat in eindeutiger Weise der Strafantrag hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als zurückgezogen zu gelten. 4.4. Wurde ein gültiger Strafantrag zurückgezogen, fehlt es damit hinsichtlich des Tatbestands der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB an einer Prozessvoraussetzung (Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3), so dass das bereits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist. B. Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB 1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB im Gegensatz zur Tätlichkeit auch dann als Offizialdelikt ausgestaltet ist, wenn es sich um eine einmalige und nicht wie bei der Tätlichkeit um eine wiederholte Tatbegehung handelt. Entsprechend ist der Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.) in Bezug auf die Drohung unbeachtlich.
- 32 - 2. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigten habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 123, S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist präzisierend zu den vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit dem Tod gedroht (Urk. 123, S. 28 f.). Der Beschuldigte führte aber immer wieder aus, es sei ihm während der gesamten Auseinandersetzung nur darum gegangen, seinen Ausweis zurückzuerhalten (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.2.). Dass die Privatklägerin ihm den Ausweis vorenthielt, provozierte ihn und versetzte ihn derart in Rage, dass die Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Frau erstmals in ihrer damals 13-jährigen Ehe zu einer tätlichen wurde. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung platzierte der Beschuldigte dann auch die Drohung, wonach er die Privatklägerin "fertig machen" und "sie erledigen" werde. Den Vorwurf, er habe seine Frau umbringen wollen, was eine Todesdrohung nahelegen würde, bestritt er konsequent. Er habe der Privatklägerin Angst machen und sie unter Druck setzen wollen, damit sie ihm seine Ware zurückgebe, er habe aber nie vorgehabt, sie zu verletzen oder umzubringen (Urk. 3/3, S. 3; Urk. 96, S. 6). Allein aufgrund der Wortwahl des Beschuldigten kann nicht auf eine Todesdrohung geschlossen werden. Im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der beiden Kinder der Parteien endete das vom Jugendsekretariat der Bezirke ... und ... angestrengte Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil beider Kinder (Beizugsakten, act. 1) mit der Einstellung des Verfahrens gegen den heutigen Beschuldigten, weil die Untersuchung ergeben hatte, dass er selber die Kinder nie geschlagen hatte (Beizugsakten, act. 19). Aus diesen Beizugsakten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte während der gesamten Phase der vormundschaftlichen Massnahmen absolut und unbedingt loyal zu seiner Frau verhielt, obwohl er die Kinder nicht geschlagen hatte. So habe er geäussert, Einzelgespräche mit ihm seien nicht wichtig, da er genau dieselbe Meinung habe wie seine Frau (Beizugsakten, act. 6/3,
- 33 - S. 1). Bei den Ereignissen des 15. März 2010, die zur Krisenintervention führten, fiel der Beschuldigte nach der Heimkehr und bei der Abwesenheit seiner Frau in einen depressiven Zustand und äusserte Suizidabsichten (Beizugsakten, act. 6/3, S. 3 und act. 1, S. 5). Der Beschuldigte wird denn auch von der Privatklägerin als sehr anständig geschildert, wobei sie angibt, seit er krank sei, sei er sehr ungeduldig und werde auch schnell wütend (Prot. I S. 3). Das deckt sich mit den Feststellungen, resp. Erhebungen, des Gutachters (Urk. 193, S. 70), so dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er während der bisherigen langen Ehedauer weder gewaltbereit noch aggressiv gegenüber seiner Ehefrau reagiert hatte, namentlich auch nicht während der belastenden Fremdplatzierungsphase ihrer Kinder, sondern dass er grundsätzlich als ruhig und freundlich zu charakterisieren ist. Daher ist aufgrund der Umstände zugunsten des Beschuldigten vielmehr davon auszugehen, dass seine Drohung im Kontext der Auseinandersetzung über den Ausweis fiel und in diesem Zusammenhang darauf abzielte, den Ausweis zurückzuerhalten. Dem stehen auch die Zugaben des Beschuldigten nicht entgegen. Er anerkannte lediglich, es sei möglich, dass er so etwas wie "ich mache dich fertig" oder "ich erledige dich" gesagt habe. Wenn ihm so etwa herausgerutscht sei, habe er es aber nicht ernst gemeint (Urk. 96, S. 6; Prot. II S. 38 f.). Es ist somit nicht von einer eigentlichen Todesdrohung seitens des Beschuldigten auszugehen, aber dass er gegenüber der Beschuldigten mindestens mit schwerwiegenden ernstlichen Nachteile drohte und zum Ausdruck brachte, sich die Vorenthaltung des Ausweises nicht mehr länger gefallen zu lassen. 4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen in der Tatnacht zum ersten Mal zu einer derartigen Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte konnte demnach nicht abschätzen, wie seine drohenden Äusserungen auf die Privatklägerin wirken würden, bzw. ob sie ihnen überhaupt Glauben schenken würde. Aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte die Drohung gegenüber der Privatklägerin während des Strangulationsvorganges aussprach, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest
- 34 in Kauf nahm, die Privatklägerin durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Hingegen steht aufgrund der Tatumstände nicht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürften ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufgebrachtheit herausgerutscht sein, wie er ja selbst glaubhaft einräumt. Es ist demnach entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen (Urk. 123, S. 29) von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. 5. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. C. Versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB / Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB 1. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz haben das Würgen der Privatklägerin durch den Beschuldigten als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB qualifiziert. Die Verteidigung will für diesen Vorgang im Eventualstandpunkt den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB angewendet sehen (Urk. 128/1, S. 2 und Urk. 229, S. 4). 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht eintritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. 2.2. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.2.2.). Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben,
- 35 wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015, Erw. 1.2.1.). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirklichen. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. A., Zürich 2013, S. 77 f.; Stefan Maeder in: BSK-Strafrecht II, 3.A. Basel 2013, N 46 zu Art. 129; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.2.3.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter dem Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen (Urteil 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014, Erw. 1.3.2), das angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft und nicht wenigstens teilweise einem positiven oder legitimen Zweck dient (Donatsch, a.a.O., S. 78 mit Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,Art. 129 N 5). 2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4, BGE 134 IV 26 Erw 3.2.2 S. 28 f., je mit Hinweisen).
- 36 - 3.1. Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Strangulation mit dem Staubsaugerkabel in unmittelbare Lebensgefahr brachte, ihr aber keine schweren Verletzungen sondern hauptsächlich lediglich vollständig abheilende Hämatome zufügte. Mithin bleibt vorliegend zu klären, ob das Verhalten des Beschuldigten als direkt- oder eventualvorsätzliche versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB oder als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu qualifizieren ist, wobei wie dargelegt die Abgrenzung über die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfolgt (Maeder, a.a.O., N 18 zu Art. 129 StGB). 3.2. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte um die drohende unmittelbare Lebensgefahr infolge einer Strangulation und der dadurch bewirkten Unterbrechung der Sauerstoff- resp. Blutzufuhr, zum Gehirn wusste, worauf verwiesen werden kann (Urk. 123, S. 25). Zutreffend ist im weiteren, dass aus dem Wissen des Erfolgseintritts allein noch nicht auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden darf und noch viel weniger auf direkten Vorsatz. Der gutachterlichen Beurteilung sowie der Vorinstanz folgend ist das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bei der Privatklägerin – verursacht durch das Würgen mit dem Staubsaugerkabel durch den Beschuldigten – als gegeben zu betrachten und der objektive Tatbestand damit erfüllt. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte noch nie auch nur tätlich gegen seine Ehefrau geworden war, und dass namentlich die wiederholte, über mehrere Stunden dauernde (von Beginn des Streites am Abend des 11. September 2012 an) und trotz mehrfacher Aufforderung hartnäckige - objektiv nicht nachvollziehbare - Weigerung der Privatklägerin, dem Beschuldigten seinen Ausweis auszuhändigen, schrittweise zur Eskalation eines anfänglich lediglich verbalen ehelichen Streites führte. Aus diesem Tatgeschehen aber lässt sich kein direkter Tötungswille des Beschuldigten ableiten, vielmehr zeigt sich auch im Umstand, dass sich die Situation nach der vermeintlichen bzw. der tatsächlichen Rückgabe des Ausweises an den Beschuldigten schlagartig beruhigte, dass es diesem einzig um den Wiedererhalt seines Ausweises ging. Die Beteuerungen des Beschul-
- 37 digten, er habe die Privatklägerin nie töten wollen, es sei ihm immer nur darum gegangen, seinen Ausweis zurückzuerhalten (Urk. 3/2, S. 5; Urk. 3/3, S. 3; Urk. 3/4, S. 4), sind denn auch aufgrund sämtlicher äusserer Umstände durchaus als glaubhaft und nicht als blosse Schutzbehauptungen einzustufen. So hielt er den Eintritt des Todes trotz seines Wissens nicht einmal für möglich und vertraute stattdessen darauf, dass sich die Lebensgefahr nicht verwirklichen würde. Dieses Vertrauen gründete in den konkreten Umständen, wonach ihn seine eigenen gesundheitlichen Probleme massiv in seiner Gehfähigkeit, seiner Sehfähigkeit und seiner allgemeinen körperlichen Verfassung einschränkte und sich die Privatklägerin ihrerseits allein schon aufgrund der Körpergrösse und der Kräfteverhältnisse zur Wehr setzen und sich letztlich auch aus der Strangulationssituation lösen konnte. Es ist unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht mit aller erdenklichen Kraft das Kabel zusammenzog. So schilderte die Privatklägerin denn auch glaubhaft, dass sie ihre Hände unter das Kabel bringen und so den Druck auf ihren Hals abdämpfen konnte, was kaum vorstellbar ist, wenn ein erwachsener Mann wie der Beschuldigte ohne gesundheitliche Einschränkung mit voller Kraft das Kabel zuziehen würde. Es ist anzunehmen, dass er, wenn er denn die Privatklägerin hätte töten wollen, auf eine massivere Art und Weise zugezogen hätte, so dass daraus stärkere Verletzungen am Hals und Nacken sowie dem Brust-/Schulterbereich resultiert hätten. Dieser Umstand und die Geringfügigkeit der Verletzungen deuten darauf hin, dass sich der Todeseintritt für den Beschuldigten eben nicht als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass er nur schon als in Kauf genommen zu gelten hat. Entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde (Urk. 228, S. 3 f.) sprechen die Indizien dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht töten wollte, so dass ein direkter Tötungsvorsatz zu verneinen ist. Gegen den Tötungsvorsatz spricht auch, dass die Privatklägerin nach dem Polizeieinsatz ohne weitere Vorkehrungen und trotz entsprechendem Angebot zur Hilfe (Unterbringung des Aggressors an einem anderen Ort durch die Polizei) erneut an den Tatort, die eheliche Wohnung, zurückkehrte, um dort die restliche Nacht und den darauffolgenden Morgen bis zur Anzeigeerstattung um 11.30 Uhr in unmittelbarer Nähe und dem Zutrittsbereich des Täters zu verbringen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,
- 38 dass entgegen der Vorinstanz nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tode bedrohte, so dass aus den im Ärger ausgestossenen Äusserungen des Beschuldigten jedenfalls im Kontext des Geschehens nicht auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, was durch das Indiz bekräftigt wird, dass die Privatklägerin nicht die Polizei alarmierte, sondern die Betreuerin ihrer Kinder, was mit der Rückkehr in die eheliche Wohnung den Schluss zulässt, dass sie selbst nicht ernsthaft um ihr Leben fürchtete. Die Vorinstanz geht überdies davon aus, der Beschuldigte habe nicht von sich aus von der Privatklägerin abgelassen und willentlich das Würgen beendet, was ein Indiz für den Tötungsvorsatz darstelle (Urk. 123, S. 25). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte mit aller Kraft auf die Privatklägerin einwirkte und namentlich nicht, dass er dadurch ihren Tod beabsichtigte. Der Beschuldigte bekräftigte denn auch, dass er nicht vor gehabt habe, seine Frau zu verletzen oder gar sie umzubringen. Er habe ihr nur seine verletzten Gefühle gezeigt (Urk. 3/3, S. 4). Zu seinen Gunsten ist aufgrund sämtlicher Umstände und seines konstant geäusserten Willens, dass er nie seine Frau umbringen wollte, davon auszugehen, dass er die Einwirkung von sich aus abgebrochen hätte, wäre ihm der Grad der Gefährdung klar gewesen und hätte sich nicht die Privatklägerin schon davor entziehen können. So sagte der Beschuldigte durchaus glaubhaft und nachvollziehbar aus, die Privatklägerin habe sich geduckt und habe auch ausweichen können, er sei nicht stark genug gewesen, um sie mit dem Kabel umzubringen und er habe gewusst, dass er sie damit nicht töten könne, auch weil er wegen seiner schwachen Beine schlecht habe stehen können (Urk. 3/3, S. 4; Prot. II S. 6). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Verletzungen an der Privatklägerin sah, welche aus der Staubsaugerkabel-Episode resultierten (Urk. 3/2, S. 4), sind als Indiz dafür zu werten, dass er trotz grundsätzlicher Kenntnis der Folgen einer Strangulation die Auswirkungen des Heranziehens der Privatklägerin mit dem Kabel auf deren Gesundheit falsch einschätzte und angesichts sämtlicher Umstände darauf vertraute, dass die Privatklägerin keine gravierende Verletzungen davontragen würde, und ging keinesfalls davon aus, dass sie deshalb sterben könnte. So war es in concreto nicht nur dem Zufall überlassen, dass sich der Erfolg nicht verwirklichte, sondern ist auf den schlechten Gesundheitszustand und die man-
- 39 gelnde Kraft zurückzuführen, weswegen der Beschuldigte, was glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, darauf vertraute, dass die Privatklägerin nicht einmal schwerwiegend verletzt werde. Damit ist aber gleichzeitig erstellt, dass der Beschuldigte die Gefahr der Tötung durch Strangulation sicher gekannt hat, aber trotzdem handelte, womit der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 129 StGB vorliegend gegeben ist. Indem der Beschuldigte sich dazu hinreissen liess, die Privatklägerin mittels Heran- und Zuziehen des Staubsaugerkabels letztlich nur zur Wiedererlangung seines Ausweises zu bringen und sie dadurch in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen, steht das Tatmittel zu dem vom Beschuldigten geltend gemachten und unbestrittenen Tatmotiv in keiner Relation und lässt jeglichen positiv zu wertenden Aspekt vermissen. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er von der Privatklägerin provoziert wurde, wie er von Anfang an betonte (Urk. 3/1, S. 2, S. 4 f.; Urk. 3/2, S. 2; Urk. 3/3, S. 5). Das räumte denn auch die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ein (Urk. 95, S. 5), nachdem sie bereits früher im Verfahren wiederholt beteuert hatte, dass sie damit nicht gerechnet habe und es auch "nicht ihr Ziel" gewesen sei, dass es soweit komme (Urk. 4/2, S. 11). Die konstante Weigerung der Privatklägerin, dem Beschuldigten seinen Ausweis zurückzugeben, ist nicht nachvollziehbar, rechtfertigt aber klarerweise keinesfalls eine solche lebensgefährdende Handlung, wie sie der Beschuldigte vornahm und muss als völlig unverhältnismässig und hemmungslos bezeichnet werden. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher ohne weiteres als skrupellos im Sinne des Tatbestandsmerkmales der Gefährdung des Lebens zu qualifizieren. 3.3. Der Beschuldigte ist den vorstehenden Erwägungen folgend - entgegen der Anklage und der Vorinstanz - infolge Fehlens eines Tötungsvorsatzes der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
- 40 - V. Strafzumessung 1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung einer Gesamtstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123, S. 31 - 33). Sie hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 123, S. 34-38). 2. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die vom Beschuldigten verübte Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB als schwerstes Delikt, womit der abstrakte Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Erweiterung des Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immerhin während mindestens 30 Sekunden mit einem
- 41 - Staubsaugerkabel strangulierte, damit auf eine sensible Körperstelle einwirkte und eine für die Privatklägerin lebensgefährliche Situation schuf. Da beim Strangulieren die Blutzufuhr zum Gehirn unterbrochen oder zumindest beeinträchtigt wird, ist die Gefahr von erheblichen Schäden als gross einzustufen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts aufgrund des Verletzungsbildes der Privatklägerin im konkreten Fall noch nicht als aussergewöhnlich hoch einzustufen war. Bleibende Schäden oder schwere Verletzungen hat die Privatklägerin denn auch nicht davon getragen. Die Art und Weise des Vorgehens, der Beschuldigte griff die Privatklägerin spontan und ohne Vorwarnung mit dem Kabel an, zeugt von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgültigkeit bezüglich der Gesundheit seiner eigenen Ehefrau und Mutter seiner Kinder. Dies äussert sich nicht zuletzt darin, dass der Beschuldigte den Würgevorgang und die Verwirklichung der Lebensgefahr aufgrund der Verwendung des Staubsaugerkabels als Würgewerkzeug nur beschränkt steuern konnte. Insgesamt ist von einem recht schweren objektiven Verschulden auszugehen, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren als angemessen erscheinen lässt. 3.2.1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus einem objektiv nichtigen Beweggrund recht eigentlich ausrastete. Sein Ziel war einzig die Wiedererlangung seines Ausweises, was eine derart massive Gewaltanwendung jedenfalls nicht zu entschuldigen vermag. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seinen Ausweis zurückhaben wollte, dennoch war sein Verhalten letztlich von einem egoistischen Motiv getrieben. Der Beschuldigte wollte die Weigerung seiner Frau, ihm seinen Ausweis wieder auszuhändigen, nicht akzeptieren und die Rückgabe erzwingen. Selbst wenn sich dem Gericht nicht erschliesst, was der Hintergrund dieser Weigerung seitens der Privatklägerin war und sie daher nicht nachvollziehbar ist, gipfelte das hartnäckige Bestehen auf der Rückgabe seines Ausweises mitten in der Nacht seitens des Beschuldigten statt in einem vernunftgemässen Gespräch in der lebensbedrohlichen Attacke des Beschuldigten. Dieser Umstand ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Andererseits ist dem Beschuldigten die Provokation durch die Privatklägerin entlastend anzurechnen, denn jedenfalls machte diese keine wichtigen Gründe geltend, die ihre Weigerung zumindest verständlich
- 42 erscheinen liessen und attackierte er die Privatklägerin nicht gänzlich ohne Grund, was aber keinesfalls sein Verhalten entschuldigen kann. 3.2.2. In Nachachtung des Antrages der Verteidigung und im Auftrag der erkennenden Kammer erstellte Prof. Dr. med. G._____, ... [Funktion] der Klinik für Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unter dem Datum vom 21. August 2014 ein Gutachten zur Abklärung einer allfälligen psychischen Störung beim Beschuldigten bzw. zur Frage einer allfälligen Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und der allfälligen Einflüsse der vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente und seiner damaligen sozialen Situation auf das Tatverhalten (Urk. 193). Der Gutachter stellt für den Tatzeitraum zwei separate Diagnosen, nämlich eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.24) und eine kurzfristig variierende organische Störung mit kognitiven, affektiven und asthenischen Anteilen (ICD-10: F06.9) aufgrund einer körperlichen Erkrankung. Der Schweregrad des letztgenannten Störungsanteils wird als leicht bis allenfalls mittelschwer beurteilt (Urk. 193, S. 71 f.). Der Gutachter hält weiter fest, dass davon auszugehen ist, dass die vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang mit den diagnostizierten Störungsanteilen gestanden hätten und es ohne das Zusammentreffen der verschiedenen Störungskomponenten nach fachlicher Einschätzung nicht zu den gewalttätigen Eskalationen gekommen wäre (Urk. 193, S. 73 f.). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die affektive Labilisierung im Vorfeld, die akut zugespitzte Emotionalität und die damit verknüpfte verbale und körperliche Impulsivität aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Annahme eines erheblich beeinträchtigten Steuerungsvermögens rechtfertigt. Dies führe, so der Gutachter, zur Einschätzung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 193, S. 74). In der abschliessenden Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit hält der Gutachter fest, die vorgenommenen Analysen sprächen für eine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit. Korrespondierend hierzu werde die Schuldfähigkeit als leicht vermindert eingeschätzt (Urk. 193, S. 77).
- 43 - Die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ sind plausibel und nachvollziehbar. Nicht vollständig erschliesst sich jedoch dem Gericht, weshalb der Gutachter trotz einer "relevanten" Minderung der Steuerungsfähigkeit, resp. eines "erheblich" beeinträchtigten Steuerungsvermögens die Schuldfähigkeit dennoch nur als "leicht" vermindert einschätzt. Zugunsten des Beschuldigten ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer gestützt auf die Ausführungen im Gutachten von einer leichten bis mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Tathandlungen auszugehen. Dies ist in angemessenem Ausmass zu berücksichtigen. Die vorerwähnten subjektiven Faktoren führen insgesamt zu einer Reduktion des Verschuldens, womit dieses noch als erheblich einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe um ein Jahr auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. 4. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, bei der Drohung handle es sich um ein Begleitdelikt, welches gegenüber dem Hauptdelikt in den Hintergrund trete (Urk. 123, S. 35). Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung eben nicht um eine Todesdrohung handelte, durch die Formulierung des Beschuldigten der Privatklägerin aber auch nicht klar war, welches Übel ihr konkret angedroht wurde, womit sie nicht minder in Angst und Schrecken versetzt wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen handelte der Beschuldigte auch nicht direkt- sondern eventualvorsätzlich, was sich im Übrigen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht schulderhöhend auswirken würde, sondern verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, das Verschulden in Bezug auf die Drohung als noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um drei Monate auf insgesamt 39 Monate zu erhöhen. 5. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 123, S. 35 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 123, S. 36).
- 44 - Ebenfalls erkannte die Vorinstanz, das teilweise Geständnis des Beschuldigten sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 123, S. 38). Dies ist zutreffend, immerhin gab der Beschuldigte von Beginn weg zu, mit der Privatklägerin eine tätliche Auseinandersetzung gehabt und letztlich auch mit dem Staubsaugerkabel auf sie eingewirkt zu haben. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist beim Beschuldigten aufgrund seiner sehr schweren Erkrankungen, die wiederholte verschiedene stationäre Klinikaufenthalte bedingen und die nicht alle adäquat im Haftregime zu behandeln sind, wie sich aus dem Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 1. Februar 2013 und vom 1. Dezember 2014 ergibt. So ist es angesichts der sehr stark eingeschränkten Sehschärfe des Patienten und der neurologischen Erkrankung mit einer grossen Unsicherheit und Kraftlosigkeit in den Fingern sehr schwierig, die Bauchfelldialyse im Gefängnis selbst durchzuführen, so dass wegen der Ungeschicklichkeit der Hände immer eine Kontaminationsgefahr bestehe, die zu einem Bauchfellinfekt führen könne. Ausserdem wäre aus nephorologischer Sicht eine intensive Physiotherapie sinnvoll, da die dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit einem Muskelabbau einhergehe. Dies sei aber unter Gefängnisbedingungen illusorisch, da der Patient das Fahrradergometer nur gelegentlich und nicht regelmässig benutzen könne (Urk. 68/2, S. 2 und Urk. 220/2, S. 2) . Es ist in Würdigung dieser besonderen Umstände von einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen, welche eine leichte Strafreduktion rechtfertigt. Im übrigen kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123, S. 37). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigen die Täterkomponenten insgesamt eine Strafreduktion um 6 Monate (Urk. 123, S. 37). 6. Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tat- und Täterkomponenten demnach als Gesamtstrafe mit einer Freiheitstrafe von 33 Monaten zu bestrafen.
- 45 - VI. Vollzug 1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 und höchstens 3 Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Verschulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). 2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2). 3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausgefällten Strafe von 33 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 16.5 Monate zu vollziehen. Unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstandes, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 14 Monaten Freiheitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.
- 46 - 4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 19 Monaten Freiheitsstrafe ist eine Probezeit von 2 Jahren f