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Zürich Obergericht Strafkammern 14.04.2014 SB130263

14. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,816 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Drohung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130263-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 14. April 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. April 2013 (DG120041)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift (Urk. 16) sowie das Verzeichnis der Privatkläger (Urk. 17) der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Oktober 2012 ist diesem Urteils beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 3), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3 und ND 5), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (HD). Folgender eingeklagter Delikte ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen: − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2 und ND 4), − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (ND 5). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angesetzte Probezeit von drei Jahren wird, von heute an gerechnet, um 1 ½ Jahre verlängert.

- 3 - 5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Mai 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 wird abgewiesen. c) Auf die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 wird nicht eingetreten. 6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2 und 3 werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. August 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: − Samurai-Schwert (…) sowie − Einschüssige Feuerwaffe (…). 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung (Art. 274 StPO, § 4GebStrV); Fr. 210.– Auslagen Vorverfahren; Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend); Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1-4 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'812.90 zu bezahlen. 11. (Mitteilungen)

- 4 - 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 78): 1. Es seien die Videoaufnahmen und ausgedruckten Bilder sowie sämtliche darauf basierenden Dokumente (inkl. Einvernahmen) sofort aus den Akten zu nehmen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten; bereits mit dem Fall betraute Richter, welche die unrechtmässig erlangten Beweismittel bereits gesichtet haben, hätten in den Ausstand zu treten; 2. Es sei die Anklage wegen offensichtlicher Mängel zurück zu weisen. Bei Abweisung der genannten Anträge: 1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich HD in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB von Strafe zu befreien; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung in ND 3 freizusprechen; 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in ND 5 freizusprechen; 4. Der Beschuldigte sei für die erstandene Haft angemessen zu entschädigen; 5. Auf die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angesetzten Probezeit von drei Jahren sei zu verzichten; 6. Auf die Zivilforderung (Ziffer 5 und 6 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Winterthur) des Privatklägers 2 und 3 sei nicht einzutreten;

- 5 - 7. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände seien ihm auf erstes Verlangen herauszugeben und auf eine Beschlagnahme zu verzichten; 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen; 9. Von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung sei abzusehen; 10. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. April 2013 hinsichtlich ND 1, ND 2, ND 4 und ND 5 (Freisprüche) in Rechtskraft erwachsen ist. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 54): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge. Erwägungen: I.Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. April 2013 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 3), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3 und ND 5) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (HD) schuldig gesprochen. Für diese Delikte wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Zudem wurde die dreijährige Probezeit einer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich am 20. November 2008 bedingt

- 6 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten um eineinhalb Jahre verlängert. Von den Anklagevorwürfen wegen mehrfacher Drohung (ND 1, ND 2 und ND 4) sowie des geringfügigen Diebstahls (ND 5) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Weiter befand die Vorinstanz über die von den Privatklägerin 1 bis 4 geltend gemachten Zivilforderungen und zog sowohl das beschlagnahmte Samuraj-Schwert, als auch die einschüssige Feuerwaffe zur Vernichtung ein. 1.2. Gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, welches den Parteien nach dem Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung am 22. April 2013 im Dispositiv zugestellt wurde, liess der Beschuldigte am 22. April 2013 Berufung anmelden (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 20. Juni 2013 zugestellt (Urk. 44), woraufhin der Beschuldigte fristgerecht am 10. Juli 2013 die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 50). Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Seitens der Privatklägerschaft hat sich am Berufungsverfahren niemand beteiligt. 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 14. April 2014 statt. 2. Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung 2.1.1. In ihrer Berufungserklärung focht die Verteidigung den Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3), Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 3) und mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3 und ND 5) an und verlangte diesbezüglich Freisprüche. Betreffend den Schuldspruch der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB verlangte der Verteidiger eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB. Aufgrund dieser Anträge haben infolge der Konnexität auch die Strafzumessung und die Vollzugsregelung als angefochten zu gelten. Weiter focht die Verteidigung die Verlängerung der Probezeit betreffend die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 8 Monaten an. Hinsichtlich der Zivilforderungen beantragte

- 7 der Verteidiger es sei auf diejenigen der Privatkläger 2 und 3 nicht einzutreten. Schliesslich verlangte der Verteidiger die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse und das Absehen von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatkläger (Urk. 50). 2.1.2. Gestützt auf diese Berufungserklärung sind die Ziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Beschimpfung und der Freisprüche), 2 (Strafe), 3 (Vollzugsregelung), 4 (Probezeitverlängerung), 5 (a: Verpflichtung zur Genugtuungsleistung an Privatkläger 3), 7 (Einziehungen), 9 (Kostenauflage) und 10 (Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Weiter focht der Verteidiger Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils an. Darin verwies die Vorinstanz die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2 und 3 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Gemäss Art. 382 StPO ist diejenige Partei zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Mit anderen Worten muss sie durch den von ihr angefochtenen Entscheid beschwert sein (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 382). Fehlt es an einer Beschwer, kann der Verfahrensbeteiligte kein Rechtsschutzinteresse geltend machen. Mit der Verweisung eines Schadenersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses wird über das Begehren eines Privatklägers materiell nicht entschieden, der materielle Entscheid wird vielmehr dem Zivilrichter vorbehalten. Eine Beschwer des Beschuldigten oder Verurteilten liegt somit nicht vor, stehen ihm doch nach wie vor alle (zivil-)prozessualen Mittel zur Verfügung, um sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen. Daraus folgt, dass ein Rechtmittel gegen den Entscheid des Gerichts, eine Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, nur dem Privatkläger zusteht; an einer Beschwer des Verurteilten fehlt es somit. Damit ist auf die Berufung des Beschuldigten soweit sie ein Nichteintreten betreffend die im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv in Ziffer 6 genannten Schadenersatzbegehren verlangt, nicht einzutreten.

- 8 - Im Weiteren wurden die Ziffern 1 (Schuldspruch Beschimpfung und Freisprüche), 5 (a: Abweisung Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag Privatkläger 3, b: Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 4, c: Nichteintreten Genugtuungsbegehren Privatkläger 1 und 2) und 8 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). 3. Prozessuale Anträge Verteidigung / Beweisantrag 3.1. In seiner Berufungserklärung vom 10. Juli 2013 stellte der Verteidiger zwei prozessuale Anträge. Zum Einen verlangte er die Entfernung der Videoaufnahmen und ausgedruckten Bilder sowie sämtlichen darauf basierenden Dokumente aus den Akten unter deren Verschlusshaltung bis zum Abschluss des Verfahrens. Überdies hätten die mit dem Fall bereits betrauten Richter, welche diese Beweismittel bereits gesichtet hätten in den Ausstand zu treten. Zum Anderen sei die Anklage wegen offensichtlicher Mängel zurück zu weisen (Urk. 50 S. 2). Im Weiteren stellte der Verteidiger den Beweisantrag, es sei Frau C._____ hinsichtlich HD (Beschimpfung) sowie des Hausfriedensbruchs in ND 3 und ND 5 als Zeugin zu befragen (Urk. 50 S. 4). 3.2. Die Staatsanwaltschaft liess sich zu diesen Anträgen der Verteidigung insoweit vernehmen, als sie mit Eingabe vom 25. Juli 2013 mitteilte, sie verweise auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwältin vor Vorinstanz und die Begründung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 54). Die Privatklägerschaft äusserte sich nicht zu den gestellten Anträgen. 3.3. Mit Beschluss vom 18. November 2013 wies die I. Strafkammer vorab den prozessualen Antrag betreffend Entfernung unrechtmässig erlangter Beweismittel (Videoaufnahmen, ausgedruckte Bilder sowie darauf basierende Dokumente) aus den Akten ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag, wonach bereits mit dem Fall betraute Richter, welche die genannten Beweismittel bereits eingesehen hätten, in Ausstand zu treten hätten. Kurz zusammengefasst wurde im Beschluss ausgeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschuldigte in den privat-öffentlichen Raum begeben habe, mithin die Aufnahmen der Ver-

- 9 mieterin auf ihrem Privatgrundstück nicht in den Anwendungsbereich von Art. 179quater StGB fielen. Weiter wurde festgestellt, dass selbst wenn man davon ausginge, dass durch die umstrittene Videoüberwachung der durch Art. 179quater geschützte Privatbereich tangiert worden wäre, davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte konkludent sein Einverständnis zur Videoaufzeichnung erteilt habe. Dies führte ebenfalls zur Nichtanwendbarkeit von Art. 179quater StGB. Damit könne festgestellt werden, dass die Videoüberwachung des Grundstücks erlaubt gewesen sei. Entsprechend könne im vorliegenden Verfahren die Videoaufzeichnung als Beweismittel verwendet werden, womit kein Anlass gegeben sei, diese gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen. Gleiches gelte auch für die auf dem Videomaterial basierenden Bilder. Nachdem die Videoaufnahmen und die darauf basierenden Dokumente als Beweismittel verwendet werden dürften, so die Ausführungen im Beschluss weiter, fehle es nunmehr an der Grundlage für das gestellte Ausstandsbegehren (Urk. 67 S. 22ff.). Auf den Beschluss vom 18. November 2013 kann vollständig verwiesen werden. Auch unter dem Aspekt der ergänzenden Eingabe der Verteidigung vom 2. April 2014 (Urk. 73) ergibt sich kein abweichender Entscheid. Die Erwägungen im Beschluss vom 18. November 2013 (Urk. 67) gelten auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die (erlaubten) Videoaufnahmen vertont sind. Diesbezüglich kann daher unter Hinweis auf die dortigen Ausführungen festgehalten werden, dass es sich beim fraglichen (umfriedeten) Aussenbereich selbst ohne Vorliegen eines gültigen "Hausverbots" nicht um den Geheimbereich des Beschuldigten handelte und dass der Beschuldigte im Wissen um die bestehende und deutlich angezeigte Videoüberwachung, welche eine Tonüberwachung einschliesst, betrat. 3.4. Die Verteidigung machte wie bereits vor Vorinstanz nun auch im Berufungsverfahren geltend, die Anklageschrift sei von einer unzuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht worden, weshalb die Anklage wegen offensichtlicher Mängel zurückzuweisen sei (Urk. 50 S. 5). Die I. Strafkammer begründete die Abweisung dieses Antrags im Beschluss vom 18. November 2013, auf welchen vorbehaltlos zu verweisen ist (Urk. 67).

- 10 - 3.5. Mit Verfügung vom 18. November 2013 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf Einvernahme von C._____ als Zeugin ab (Urk. 69).

4. Verletzung Anklageprinzip 4.1. In Art. 9 StPO ist der Anklagegrundsatz verankert, wobei Art. 325 StPO die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit wird verlangt, dass die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifizieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2010, N 19 zu Art. 325). 4.2. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 78 S. 8) eine Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des in ND 3 angeklagten Hausfriedensbruchs. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten eine Verteidigung gegen den Vorwurf des Hausfriedensbruchs jederzeit möglich gewesen und deshalb das Anklageprinzip nicht verletzt worden sei (Urk. 47 S. 7f.). Die Anklage betreffend ND 3 hält fest, der Beschuldigte habe die Hofseite der Liegenschaft an der … [Adresse] in Winterthur betreten, indem er das den Gemüsegarten umspannende Seil mit angebrachter Metalltafel "privat" hochgezogen habe. Daraus geht ohne Weiteres hervor, dass der Hausfriedensbruch darin liegen soll, dass der Beschuldigte das Grundstück nach dem Seil betrat. Der Verteidiger gab auch selber an, es gehe darum, ob der Beschuldigte das Seil hätte hochheben dürfen. Ob nun der Garten als Gemüse-, Haus- oder Baumgarten bezeichnet wird ist daher unerheblich. Eindeutig ist die Stelle nach dem Seil gemeint, wovon offenbar auch der Verteidiger ausgeht. Das Anklageprinzip ist daher nicht verletzt.

- 11 - 5. Strafanträge 5.1. Die vorliegenden Anklagevorwürfe stellen Antragsdelikte dar. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als "verletzt" im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung gilt ausschliesslich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist beginnt am Folgetag zu laufen, nachdem die verletzte Person die nötige Kenntnis erlangte (BGE 97 IV 238). Die Dreimonatsfrist ist nach der Kalenderzeit zu berechnen (Art. 110 Abs. 6 StGB). Nachdem der 16. Mai 2012 für die Fristberechnung nicht mitzuzählen ist, endete die Antragsfrist im vorliegenden Fall am 16. August 2012. 5.1.1. Der Strafantrag betreffend die Drohung in Nebendossier 3 erfolgte fristgerecht, nachdem der Privatkläger 4 diesen am 16. Mai 2012 stellte (Urk. 3/8). 5.1.2. Betreffend den Hausfriedensbruch stellte die Privatklägerin 1 als Eigentümerin der Liegenschaft am 13. August 2012 sowohl für das Delikt in ND 3 vom 16. Mai 2012, als auch dasjenige in ND 5, begangen am 28. April 2012, Strafantrag (Urk. HD 6/10). Das Strafantragsschreiben ging bei der Staatsanwaltschaft am 17. August 2012 ein (Urk. 6/10). Damit ist davon auszugehen, dass das Schreiben spätestens am 16. August 2012 der Post übergeben worden ist, weshalb die Antragsfrist betreffend den Hausfriedensbruch vom 16. Mai 2012 (ND 3) gewahrt wurde, nachdem diese bis am 16. August 2012 lief. 5.1.3. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Strafantragsfrist auch betreffend den Hausfriedensbruch vom 28. April 2012 (ND 5) eingehalten worden ist. Die Vorinstanz erwog dazu, massgebend für die Einhaltung der dreimonatigen Strafantragsfrist seien die Strafanträge des Privatklägers 3 vom 16. Mai 2012 (Urk. ND 3/8) bzw. der Privatklägerin 2 vom 14. Mai 2012 (Urk. ND 5/3). Diese seien als Mieter der Wohnung und des Gartens berechtigte Inhaber des Hausrechts und damit im Sinne von Art. 186 StGB antragsberechtigt gewesen. In den Akten findet sich kein Mietvertrag über das Mietverhältnis von der Privatklägerin 1 mit D._____ und/oder B._____. Gemäss der Privatklägerin 1 handelt es sich bei ihrer Liegenschaft um ein Dreifamilienhaus mit "Schür". Weiter gäbe es einen Baumgarten

- 12 und abgegrenzt einen Hausgarten, der bepflanzt werde. Zudem bestehe ein baufälliger Schopf (Urk. HD 5/3 S. 3). Auf Vorhalt von Foto 2 (in der Befragung wird das entsprechende Foto mit Nr. 3 bezeichnet, wobei offensichtlich ist, dass nicht Foto Nr. 3, sondern Nr. 2 gemeint war) führte die Privatklägerin 1 aus: "Das ist kein Garten. Das ist der Zugang um das Haus. Diesen habe ich ihm untersagt, zu benützen.". Weiter geht aus der Einvernahme hervor, dass der Hausgarten (Foto Nr. 7) der Mieterschaft des Erdgeschosses und des ersten Stockes zur Benutzung offen standen. Danach gefragt, wer den Baumgarten benutzen dürfe, gab die Privatklägerin 1 an, dies sei nie ein Thema von "dürfen oder nicht dürfen" gewesen. Aus diesen Angaben geht hervor, dass die Privatklägerin 3 und der Privatkläger 2 das Hausrecht über ihre Wohnung und den Hausgarten, welcher ihnen offenbar zur Benutzung zugewiesen wurde, verfügten. Gemäss Anklage geht es bei Nebendossier 5 jedoch nicht darum, dass der Beschuldigte den Hausgarten betreten haben soll, sondern, dass er das Grundstück in dem Bereich betrat, welcher mit einem Seil umspannt war. Der entsprechende Grundstücksteil ist auf den Fotos Urk. ND 5/6 bzw. Urk. ND 3/2 Foto 2 zu sehen. Dabei handelt es sich aber nicht um den Hausgarten, sondern wie die Privatklägerin 1 auch selber ausführte, um den Zugang zum Haus. Über diesen Grundstücksteil verfügten aber die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 nicht über das Hausrecht, sondern einzig die Privatklägerin 1 als Eigentümerin. Demzufolge war auch nur sie strafantragsberechtigt. Damit ist für die Prüfung der Einhaltung der Strafantragsfrist von Bedeutung, wann die Privatklägerin 1 vom geltend gemachten Hausfriedensbruch Kenntnis erlangte. 5.1.3.1. Im Strafantrag vom 13. August 2012 führte die Privatklägerin 1 aus, sie habe vom Hausfriedensbruch vom 28. April 2012 am 16. Mai 2012 erfahren (Urk. HD 6/10). Der Beschuldige wurde mit Schreiben vom 11. April 2012 gebeten, das Gelände hinter dem Haus nicht mehr zu betreten (Urk. HD 6/10 Beilage 1). Am 13. Mai 2012 verfasste die Privatklägerin 1 ein zweites Schreiben an den Beschuldigten und gab diesem bekannt, dass unter dem Begriff "nicht mehr zu betreten" ein Verbot zu verstehen sei. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2012 wurde die Privatklägerin 1 darauf angesprochen, weshalb sie dem Beschuldigten dieses zweite Schreiben habe zukommen lassen. Dazu führte sie aus, dies sei deshalb erfolgt, weil es vorher nicht

- 13 geklappt habe. Das Schreiben datiert wie erwähnt vom 13. Mai 2012. Nachdem neben dem 28. April 2012 kein weiterer Strafantrag bezüglich eines anderen Vorfalls gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 spätestens am 13. Mai 2012 vom angeklagten Hausfriedensbruch vom 28. April 2012 Kenntnis erhielt. Damit endete die Frist zur Stellung des Strafantrags am 13. August 2012. Der Strafantrag der Privatklägerin 1 wurde als "Einschreiben" versendet und traf bei der Staatsanwaltschaft am 17. August 2012 ein. Einschreibesendungen werden am Folgetag zustellt. Hätte G._____ das Schreiben am 13. August 2012, welches Datum auf einen Montag fiel, versandt, so hätte das Schreiben am 14. August 2012, jedenfalls aber keineswegs erst am 17. August 2012, bei der Staatsanwaltschaft eingehen müssen. Der Vertreter der Privatklägerschaft vermutete vor Vorinstanz, das Schreiben sei bei der Staatsanwaltschaft irgendwo in einem Postfach abgelagert und nicht am Tag der Zustellung abgestempelt worden. Davon ist nicht auszugehen. Dass eingehende Dokumente mit einem Datumsstempel versehen werden, dient gerade dem Zweck, das Eingangsdatum festzuhalten. Dass Amtsstellen ihre Post täglich öffnen, versteht sich von selber. Im Übrigen wäre G._____ als Privatklägerin dafür beweispflichtig, dass sie den Strafantrag rechtzeitig der Post übergeben hatte. Hinweise darauf finden sich in den Akten keine. Somit ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 den Strafantrag erst nach dem 13. August 2012 der Post übergab, womit die dreimonatige Strafantragsfrist nicht eingehalten worden ist. 5.1.3.2. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass betreffend den Hausfriedensbruch in Nebendossier 5 kein gültiger Strafantrag vorliegt. Damit ist das Verfahren betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (ND 5) im Sinne von Art. 186 StGB einzustellen (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). II. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz legte die massgeblichen theoretischen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung in ihrem Urteil dar. Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 47 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die eingeklagten Sachverhalte in der Untersuchung weit-

- 14 gehend bestritt. Dies trifft jedoch nicht auf den im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalt des Nebendossiers 3 zu (Urk. 50). 2. Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläger nahm die Vorinstanz korrekt vor, weshalb darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 13, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ ist zu erwähnen, dass er beruflich sporadisch für die Privatkläger tätig war und im Zeitpunkt seiner Befragung allenfalls auch darauf hoffte, weitere Aufträge der Privatkläger zu erhalten. Diese Tatsache lässt aber seine Glaubwürdigkeit noch nicht als fraglich erscheinen. Schliesslich wurde C._____ als Auskunftsperson einvernommen. Sie war die Freundin des Beschuldigten und offenbar bestand auch nach Beendigung der Beziehung weiterhin eine Freundschaft. Damit könnte C._____ aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten geneigt sein, seine Handlungen in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen. Ihre Aussagen werden damit unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage zu würdigen sein. 4. HD / Beschimpfung 4.1. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 1. Juli 2011 um etwa 16.00 Uhr den Privatkläger F._____ an der … [Adresse] in Winterthur als "verdammtes hure Arschloch" und dessen Familie als "Rattensippe" betitelt zu haben. Dadurch habe sich der Geschädigte in seiner Ehre angegriffen gefühlt, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. 4.2. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 4/1-3) und des Privatklägers F._____ (Urk. 5/1) sowie die Zeugenaussage von E._____ (Urk. HD 5/7) und die Aussagen von C._____, welche sie als Auskunftsperson abgab (Urk. HD 5/8) zur Verfügung. Sämtliche Einvernahmen sind unter Beachtung der strafprozessualen Bestimmungen durchgeführt worden, weshalb sie im vorliegenden Verfahren vorbehaltlos verwertet werden können. 4.3. Die Vorinstanz gelangte nach der Würdigung der Beweismittel in ihrem Urteil zum Schluss, dass gestützt auf die Zeugenaussage von E._____ davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die Familie von F._____ im Rahmen der Ausei-

- 15 nandersetzung vom 1. Juli 2011 als "Rattensippe" bezeichnet habe, womit der Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt gelten könne. Hingegen lasse sich der weitere Sachverhalt, die Bezeichnung des Privatklägers F._____ als "Arschloch", nicht erstellen. Gestützt auf dieses Fazit sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn wegen dieses Delikts (Urk. 47 S. 13ff.). Soweit der Verteidiger an der Berufungsverhandlung diesen Sachverhalt bzw. die entsprechende Verurteilung des Beschuldigten zur Diskussion stellte (Urk. 78 S. 4 ff.) ist er nicht zu hören, da der Schuldspruch wegen Beschimpfung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben Ziff. I. 2.1.). 5. Die Verteidigung bemängelte im Berufungsverfahren, der Beschuldigte hätte in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB von einer Strafe befreit werden müssen (Urk. 50 S. 5). Vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren führte die Verteidigung dazu aus, es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei, dies habe auch die damals anwesende und als Zeugin befragte C._____ bestätigt (Urk. 38/6 S. 6f., Urk. 78 S. 6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB vorliegt. 5.1. Gemäss Art. 177 Abs. 2 kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Ein weiterer Strafbefreiungsgrund gibt Art. 177 Abs. 3 vor. Danach kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. 5.2. Der Beschuldigte wurde erstmals am 7. Oktober 2011 von der Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. HD 4/1). Dabei erwähnte er auf die Frage, weshalb er momentan in keinem guten Verhältnis zum Privatkläger 4 stehe, die Gegebenheiten einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 3 wegen seiner Haustiere, die Kündigung der Wohnung und die Schlichtungsverhandlung, welche am 5. September 2011 stattfand. Es sei ihm zugestanden worden bis Juni 2012 in der Wohnung zu bleiben. Seither werde er als Parasit und Zecke tituliert. Angesprochen auf den 1. Juli 2011 gab der Beschuldigte an, er habe damals mit dem

- 16 - Privatkläger 4 reden wollen, da er das Ganze mit der Schlichtungsbehörde gar nicht habe machen wollen. Er habe den Privatkläger 4 gefragt, ob es nicht einen anderen Weg gäbe, das Problem zu lösen. Schon damals habe ihn der Privatkläger 4 als Parasit betitelt. Es habe sicher eine Auseinandersetzung gegeben, aber er habe die ihm vorgeworfenen Ausdrücke nicht gebraucht (Urk. HD 4/1). Bei dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte nicht explizit auf den Vorgang der Wohnungsbesichtigung, um welche es im Hauptdossier geht, angesprochen. Die Angaben des Beschuldigten lassen sich deshalb nicht mit Sicherheit auf den angeklagten Sachverhalt beziehen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2012 (Urk. HD 4/3) gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Beschimpfung, wie sie ins Hauptdossier Eingang fand, an, es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Er lasse sich nicht als "Zecke" und "Parasit" beleidigen. Er wisse nicht genau, was er gesagt habe. Auf Nachfrage, ob er anlässlich der angesprochenen Wohnungsbesichtigung als "Zecke" betitelt worden sei, bejahte dies der Beschuldigte. Am 1. Juli 2011 habe der Privatkläger 4 zu ihm in die Wohnung kommen wollen. Weshalb wisse er nicht genau, er habe einmal dies und ein anderes mal das messen wollen. Er habe ihm gesagt, dass er nicht rein kommen könne. Wann er dies gesagt habe, wisse er nicht mehr, der Streit habe seinen Lauf genommen. Zu einer Wohnungsbesichtigung sei es am 1. Juli 2011 nicht gekommen, er habe diese abgewendet, weil er der Familie B._____/D._____ F._____/G._____ immer habe entgegen kommen müssen und selber nichts bekommen habe. Seine Ex-Freundin sei am 1. Juli 2011 auch anwesend gewesen. Sie habe sich im Wohnzimmer aufgehalten. Später gab der Beschuldigte erneut an, die Worte "Zecke" "Parasit" seien dann gefallen, als der Privatkläger 4 habe die Wohnung besichtigen wollen (Urk. HD 4/3 S. 5). 5.3. Die Vorinstanz wertete die Angaben des Beschuldigten als wenig glaubhaft, vorab mit der Begründung, er habe die Auseinandersetzung nur zögerlich eingestanden und den Fehler beim Privatkläger 4 gesucht. Wie oben dargestellt, gab der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme an, dass es eine Auseinandersetzung gegeben hatte. Auch in der zweiten Einvernahme sprach er davon, dass Auseinandersetzungen stattgefunden hätten. Ein Zögern kann dabei nicht festgestellt werden. Dass er die Schuld für die Auseinandersetzung bei der Gegenseite, sprich der Privatklägerschaft sieht, entspringt zwar klar dem subjekti-

- 17 ven Empfinden des Beschuldigten, wirkt sich aber nicht zum Vornherein negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus. Hingegen lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte wusste, dass er die in der Anklage genannten Ausdrücke nicht verwendete, jedoch überhaupt nicht mehr präsent hatte, was er dem Privatkläger 4 gesagt hatte. Betreffend den Anklagesachverhalt erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen, da der vorinstanzliche Schuldspruch nicht angefochten wurde. Hinsichtlich der Deposition des Beschuldigten, der Privatkläger 4 habe ihn als "Parasit" und "Zecke" bezeichnet, ist anzumerken, dass der Beschuldigte dies bereits in seiner ersten Einvernahme schilderte, also etwa nicht erst, als er sich durch die Ergebnisse im weiteren Verfahren hätte in die Enge getrieben sehen können. Auch in der zweiten Einvernahme stellte der Beschuldigte die Äusserungen "Zecke" und "Parasit" in den Zusammenhang mit der Wohnungsbesichtigung vom 1. Juli 2011, weshalb diese Angaben durchaus als glaubhaft erscheinen. Trotzdem ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte aufgrund der längeren Streitperiode die einzelnen Vorkommnisse nicht mehr zweifelsfrei den jeweiligen Daten zuordnen konnte. Damit sind die Angaben der weiteren Beteiligten von Bedeutung. 5.4. Der Privatkläger 4 wurde am 26. März 2012 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (Urk. HD 5/1). Seine Aussagen fasste die Vorinstanz korrekt zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. HD 47 S. 14f.). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger 4 im Rahmen der Befragung zum Hauptdossier nicht damit konfrontiert wurde, dass der Beschuldigte (auch) betreffend den Vorfall vom 1. Juli 2011 angegeben hatte, von ihm (dem Privatkläger 4) "Zecke" und "Parasit" genannt worden zu sein. Erst im Rahmen der Befragung zum Nebendossier 1 wurde der Privatkläger 4 auf diesen Vor wurf angesprochen. Dieser gab dazu an, es sei grundsätzlich richtig, dass er zum Beschuldigten "Zecke" und "Parasit" gesagt habe, das sei jedoch bei anderer Gelegenheit gewesen. Auf Nachfrage konkretisierte der Privatkläger 4, dies sei am 30. Juli 2011 gewesen (Urk. HD 5/1 S. 8f.). 5.5. Am 19. September 2012 wurde E._____ als Zeuge einvernommen (Urk. HD 5/7). E._____ ist der Schreiner, mit welchem der Privatkläger 4 am 1. Juli 2001 die Wohnung des Beschuldigten besichtigen wollte. E._____ führte zum Vorfall

- 18 vom 1. Juli 2011 aus, damals seien Beschimpfungen gelaufen. Den Wortlaut wisse er nicht mehr. Ihm sei nur aufgefallen, dass der Beschuldigte die Familie B._____/D._____/F._____/G._____ als "Rattenfamilie" bezeichnet habe. Herr F._____ sei sehr freundlich gewesen und habe sich Mühe gegeben, anständig zu sein. An die Konversation könne er sich nicht erinnern. Es seien einfach Schimpftiraden vom Beschuldigten gekommen. Er könne sich nur an das mit der Rattenfamilie erinnern. Es sei für ihn einfach mühsam gewesen, da er nicht habe ausmessen können (Urk. HD 5/7 S. 3). Aus diesen Angaben geht hervor, dass sich der Zeuge E._____ mit Ausnahme des Begriffs "Rattenfamilie" nicht an konkrete Äusserungen der Parteien zu erinnern vermochte. E._____ sagt zurückhaltend aus, was den Schluss nichtzulässt, er fühle sich der Familie des Privatklägers verpflichtet. Weiter gibt E._____ offen zu, sich nicht mehr an konkrete Äusserungen (mit Ausnahme "Rattenfamilie") erinnern zu können, was aufgrund des Zeitablaufs auch nachvollziehbar ist. Damit erscheinen seine Angaben insoweit als glaubhaft. Jedoch lässt sich aus seinen Angaben nichts Konkretes zur Frage ableiten, ob der Beschuldigte im Rahmen dieser versuchten Wohnungsbesichtigung vom 1. Juli 2011 seitens des Privatklägers 4 mit "Parasit" und "Zecke" betitelt worden ist. Insbesondere ist aus der Angabe von E._____, der Beschuldigte habe sich bemüht, den angekündigten Besichtigungstermin korrekt durchzuführen, nichts abzuleiten. 5.6. Schliesslich liegt die Einvernahme der Ex-Freundin des Beschuldigten, C._____, bei den Akten (Urk. HD 5/8). Sie wurde am 19. September 2012 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. C._____ gab an, sich nicht an einen Vorfall vom 1. Juli 2011 zu erinnern. Sie beschrieb jedoch einen Vorfall von Anfang August 2011. Der Privatkläger 4 habe mit einem Handwerker vorbeikommen wollen, sie habe die Tür geöffnet und gesagt, es würde nicht gehen. Der Privatkläger 4 habe diskutieren wollen. Der Beschuldigte sei dann gekommen und habe auch gesagt, dass es nicht gehe, er (der Privatkläger) solle es akzeptieren. Der Beschuldigte habe dann gesagt "akzeptiers du Pisskopf". Der Privatkläger 4 habe zum Beschuldigten dann "Parasit" gesagt. Bei diesem Vorfall habe der Privatkläger 4 mit dem Handwerker unten auf der Treppe gestanden. Sie und der Beschuldigte seien bei der Türe gewesen. Damit kon-

- 19 frontiert, am 1. Juli 2011 soll es zu einer Wohnungsbesichtigung mit dem Privatkläger und Herrn E._____ gekommen sein, gab C._____ an, das sei eben dieser Vorfall gewesen. Bei einer Auseinandersetzung wegen nicht weggeräumtem Abfall sei sie nicht dabei gewesen. 5.7. Mit der Vorinstanz ist auszuführen, dass die Aussagen von C._____ betreffend die Chronologie nicht ganz eindeutig sind, was aber nachdem sie erst am 19. September 2012, mitunter über ein Jahr nach dem im Hauptdossier angeklagten Vorfall, einvernommen wurde auch nicht weiter erstaunt und keinen Hinweis auf fehlende Glaubhaftigkeit darstellt. Im Gegenteil erscheinen ihre Aussagen als sachlich und hinterlassen nicht den Eindruck eines eigenen emotionalen Bezugs zur Sache, welche ihre Angaben beeinflusst haben könnte. So schont sie auch den Beschuldigten nicht, indem sie angibt er habe den Privatkläger 4 als "Pisskopf" bezeichnet. Ihre Aussagen sind damit als glaubhaft einzustufen. Dass sie diese nicht in der prozessualen Stellung als Zeugin abgegeben hat, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. Dass der Privatkläger 4 den Beschuldigten anlässlich der Wohnungsbesichtigung als "Parasit" bezeichnete, bestätigt C._____. Zwar gab sie zuerst an, dies sei im August 2011 geschehen, ordnete diese Äusserung des Privatklägers 4 anschliessend aber klar der versuchten Wohnungsbesichtigung vom 1. Juli 2011 zu und verneinte, anlässlich des Streits des Beschuldigten mit dem Privatkläger 4, als es um das Wegräumen von Abfall ging, anwesend gewesen zu sein. 5.8. Gestützt auf das erstinstanzliche Urteil und die obigen Ausführungen ist als erstellt zu betrachten, dass betreffend das Hauptdossier der Beschuldigte die Familie des Privatklägers 4 als "Rattensippe" bezeichnete und der Privatkläger 4 dies quittierte, indem er den Beschuldigten als "Parasit" bezeichnete. 5.9. Die Bezeichnung "Parasit" ist ohne Weiteres als herabsetzende Beleidigung zu qualifizieren und stellt damit eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar. In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich, welcher sich einzig auf die ehrenrührige Natur der Aussage beziehen muss und nicht auch, dass sie ungerechtfertigt wäre. Der Vorsatz ist damit vorliegend zu bejahen und im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschimpfung des Beschuldigten gegen den Privatkläger 4 von diesem unmittelbar mit einer Beschimpfung gegen

- 20 den Beschuldigten erwidert worden ist, so dass die Voraussetzungen von Art. 177 Abs. 3 zur Strafbefreiung infolge Retorsion erfüllt sind. 5.10. Die Retorsion stellt einen fakultativen Strafbefreiungsgrund dar (BGE 109 IV 42f.). Der Richter kann von einer Strafe absehen, wenn sich die streitenden Parteien an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (Donatsch, in: Kommentar StGB, a.a.O., N 12 zu Art. 177). 5.11. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 4 beleidigte, indem er seine Familie als "Rattensippe" bezeichnete und der Privatkläger 4 seinerseits den Beschuldigten mit "Parasit" betitelte, kann gesagt werden, dass im Rahmen der zu beurteilenden Auseinandersetzung bereits Gerechtigkeit im Sinne der in Art. 177 Abs. 3 StGB genannten Retorsion geschaffen wurde. Die Auseinandersetzung vom 1. Juli 2011 fusst auf einem verunglückten Eigentümer/ Mieterverhältnis, wobei beide Parteien angaben, jeweils zu einer einvernehmlichen Lösung der Probleme Hand geboten zu haben, was aber offenbar nicht der Fall war. Vor diesem Hintergrund erscheint der Streit als in dem Sinne unbedeutend, als dass kein öffentliches Interesse an nochmaliger Sühne vorliegt, weshalb von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen ist. 5.12. Der Beschuldigte wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zu befreien. 6. ND 3 / Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Hinsichtlich des Sachverhalts der Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. ND 3/5), und den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2012 (Urk. ND 3/10/2) und vom 19. September 2012 (Urk. HD 4/6) insoweit geständig, als er den äusseren Anklagesachverhalt eingestand, jedoch angab, das Kies und die Holzlatte habe er einzig zu seiner Verteidigung behändigt, weil der Privatkläger 3 den Pfefferspray gegen ihn gerich-

- 21 tet gehabt habe. Zur Betretung des Grundstücks sei er berechtigt gewesen und die Sachbeschädigung sei fahrlässig entstanden (Urk. 77 S. 7). 6.1.2. Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten, welches im Übrigen auch mit den Aufnahmen aus der Videoüberwachung korrespondiert (Urk. ND 3/3) kann der äussere Sachverhalt betreffend das Nebendossier 3 als erstellt gelten. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Drohung 6.2.1.1. Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Das Tatmittel der schweren Drohung ist an einem objektiven Massstab zu messen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 12 und 20 zu Art. 180 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches diese Gefühle hervorruft. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die Drohung ist zutreffend und deshalb unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zu übernehmen (Urk. 47 S. 22, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen angab, er sei an jenem 16. Mai 2012 beim Treffen mit dem Privatkläger 3 "verruckt" geworden und habe die Fassung verloren. Weiter gab der Beschuldigte auch sinngemäss an, er habe dann gemerkt, dass seine Handlungen nicht gut gewesen seien, weshalb er dann gegangen sei. Damit stufte auch der Beschuldigte selber sein Handeln als überschiessend ein, weshalb die Angst des Privatklägers 3 auch in dieser Hinsicht als nachvollziehbar erscheint. 6.2.1.2. Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Durch sein aktives Verhalten, nämlich das rasche Zugehen auf den Privatkläger 4, die unmittelbare Reaktion auf das entgegenhalten des Pfeffersprays durch den Privatkläger 4 und das behändigen von Kies und der Holzlatte, verfängt der Vorwand des Beschuldigten, er habe sich lediglich verteidigen wollen, nicht. Vielmehr unterstrich er mit seinem physischen Verhalten

- 22 seine Äusserungen, weshalb ohne Weiteres von der Inkaufnahme des Taterfolgs auszugehen ist.

6.2.2. Hausfriedensbruch 6.2.2.1. Gemäss Art. 186 StGB wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Das geschützte Rechtsgut ist nicht der Besitz, sondern der Wille des Berechtigten. Dieser Wille braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, N 1 und N 12 zu Art. 186). 6.2.2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Absperrseil hochgehoben und sich entsprechend auf der Hofseite der Liegenschaft aufgehalten zu haben. Hingegen brachte er vor, er sei dazu berechtigt gewesen. Die Privatklägerin 1 ist Eigentümerin der Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte im Deliktszeitpunkt Mieter einer Wohnung war. Infolge der bereits oben erwähnten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien teilte die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten am 11. April 2012 mit, er werde gebeten, das Gelände hinter dem Haus nicht mehr zu betreten (Urk. HD 6/10 Beilage 1). Am 13. Mai 2012 präzisierte die Privatklägerin 1 ihr Schreiben vom 11. April 2012 indem sie ausführte, mit "nicht mehr zu betreten" sei gemeint, ihm (dem Beschuldigten) sei es untersagt ihr Grundstück, ausgenommen der Zugang zur Wohnung und zum Briefkasten, zu betreten. Diesen Brief versah die Privatklägerin 1 mit einem Hinweis auf Art. 186 StGB. Zusätzlich liess die Privatklägerin 1 einen Teil des Grundstücks (Zugang Hofseite, vgl. Urk. ND 3/2) mit einem Seil, an welchem eine Metalltafel mit der Aufschrift "Privat" angebracht war, abspannen. Mit diesem Vorgehen brachte die Privatklägerin 1 zweifelsfrei ihren Willen zum Ausdruck, dass es dem Beschuldigten künftig untersagt war, den entsprechenden Bereich des Grundstücks zu begehen. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung an, als Wohnungsmieter der entsprechen-

- 23 den Liegenschaft sei ihm die Nutzung des Schopfs und des Gartens erlaubt gewesen. Auch der Verteidiger brachte vor Vorinstanz vor, im Mietvertrag des Beschuldigten werde hinsichtlich Benutzung der Liegenschaft keine Einschränkung gemacht. Ihm sei bei Abschluss des Mietvertrages zugesichert worden, dass er auch den Platz um das Haus und insbesondere den sich hinter dem Haus befindende Schopf benutzen dürfe. 6.2.2.3. Wie das Nutzungsrecht am Schopf zwischen den Parteien ausgestaltet war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Frage, ob der Beschuldigte mit dem hofseitigen Betreten des Grundstücks einen Hausfriedensbruch beging, nicht von massgeblicher Bedeutung, zumal zum Schopf verschiedene Zugangsmöglichkeiten bestanden und der Beschuldigte den abgesperrten Teil des Grundstücks zur Erreichung des Schopfs nicht zwingend hätte betreten müssen. Dies geht aus verschiedenen Einvernahmen und auch aus der Fotodokumentation in ND 3 hervor. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte gestützt auf seinen Mietvertrag ein uneinschränkbares Hausrecht bezüglich des gesamten Grundstücks geltend machen kann. Im Mietvertrag findet sich hinsichtlich der Nutzung des Gartens/Umschwungs der Liegenschaft keine Regelung, mithin wurde dem Beschuldigten kein Gartenanteil zur Mitbenützung zugewiesen. Damit steht dem Beschuldigten gestützt auf den Mietvertrag kein Anspruch auf Nutzung des Umschwungs der Liegenschaft zu. Aus der Tatsache, dass der Mietvertrag keine Einschränkung hinsichtlich der Gartennutzung vorsah, konnte der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls nicht daraus, dass ihm faktisch offenbar erlaubt wurde, sich ebenfalls im Garten der Liegenschaft aufzuhalten. Nur weil ihm die Privatklägerin 1 als Vermieterin nicht von Beginn weg die Nutzung des Umschwungs untersagte, bedeutet dies nicht, dass die Nutzung desselben Bestandteil des Mietvertrags wurde. Damit ist festzuhalten, dass die Einschränkung der Grundstücksnutzung durch die Privatklägerin 1 zulässig war und sie ihren Willen durch die Schreiben vom 11. April 2012 und 13. Mai 2012 sowie die äussere Kennzeichnung durch die Absperrung mit dem Seil dem Beschuldigten unmissverständlich kundtat. Indem dieser die Absperrung missachtete und das Grundstück nach der Absperrung betrat, hat er den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt.

- 24 - 6.2.2.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands liegt vorsätzliches Handeln des Beschuldigten vor. Bereits die Vorinstanz führte aus, dass dem Beschuldigten der Wille der Privatklägerin 1 aufgrund des Schreibens vom 11. April 2012 bekannt war. Auch war die Absperrung klar sichtbar und musste vom Beschuldigten zur Betretung des Grundstücks hochgehoben werden. 6.2.2.5. Der Beschuldigte ist somit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 6.2.3. Sachbeschädigung 6.2.3.1. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich, dass es durch das Anheben des Seils mit der Metalltafel "Privat" zu einer Sachbeschädigung beim Fahrzeug des Privatklägers 4 kam. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten entsprechend dem Ergebnis der Vorinstanz und entgegen seinen eigenen Vorbringen, diesbezüglich vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann, da nur solches zur Erfüllung des Tatbestands der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB führen kann. 6.2.3.2. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte habe am 16. Mai 2012 das Absperrseil ohne Rücksicht nach oben gerissen und die Metalltafel gegen das Auto prallen lassen. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass sein Verhalten eine Sachbeschädigung bewirke. Demzufolge sei dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen (Urk. 47 S. 26). Demgegenüber argumentierte der Verteidiger, der Beschuldigte habe lediglich dem Privatkläger 4 so schnell wie möglich folgen wollen, um mit diesem reden zu können (Urk. 78 S. 11). 6.2.3.3. Der Ansicht der Verteidigung ist zu folgen. Aus der Videoaufzeichnung zum vorliegenden Vorwurf geht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte seine gesamte Aufmerksamkeit darauf richtete, dem Privatkläger 4 nachzugehen (Urk. ND 3/3). Dies tat er raschen Schrittes, einzig mit dem Ziel vor Augen, mit dem Privatkläger 4 reden zu können. Dabei hob er das Seil sehr rasch hoch, um möglichst schnell weiter gehen zu können. Dass er dabei vom unmittelbar vor dem Seil geparkten Fahrzeug des Privatklägers 4 keinerlei Notiz nahm, ist auf dem

- 25 - Video ebenso ersichtlich. Damit kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sein einziges Ziel war, den Privatkläger 4 einzuholen, um mit ihm reden zu können und er nicht gleichzeitig in Kauf nahm, dessen Auto zu beschädigten. Damit liegt betreffend den Sachschaden keine vorsätzliche, sondern lediglich eine fahrlässige Tatbegehung vor, weshalb bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung ein Freispruch zu ergehen hat. 7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit in Nebendossier 3 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. Hingegen ist er vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB freizusprechen. III. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sowohl die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, als auch der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Infolge der Deliktsmehrheit ist die Strafzumessung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene, als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht, vorzunehmen. Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass der ordentliche Strafrahmen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände nicht zu verlassen und die Strafe folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2. Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Dabei wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver-

- 26 letzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Beim Verschulden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden.

2. Tatkomponente 2.1. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs sowie die Art und Weise des Vorgehens. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. 2.2. Drohung 2.2.1. Zur objektiven Tatkomponente führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte einerseits die Drohung gegen den Privatkläger 4 als auch gegen dessen (nicht anwesende) Ehefrau, die Privatklägerin 2 richtete, was richtig ist. Die Vorinstanz erwog, das "Klima der Angst", welches der Beschuldigte geschaffen habe, sei weitgehend anklageunabhängig und hinsichtlich der Drohung nur am Rande zu berücksichtigen. Dem ist nicht vorbehaltlos zuzustimmen. Der Beschuldigte platzierte die Drohung, nachdem ihm schon bekannt war, dass der Privatkläger 4 (und seine Ehefrau) Angst vor ihm hatten. Diese waren deswegen für ein paar Monate aus der besagten Liegenschaft ausgezogen. Kurz nach ihrer Rückkehr beging der Beschuldigte die vorliegende Tat, was beim Privatkläger 4 aufgrund der Vorgeschichte bzw. der vorangehenden Auseinandersetzungen, mögen sie auch strafrechtlich nicht relevant gewesen sein, eine doch merkliche Störung in seinem Sicherheitsgefühl auslöste, zumal er die Aussage "seine Tage seien gezählt" als Todesdrohung auffasste. Der Beschuldigte beliess es denn auch nicht bei einer verbalen Drohung, sondern unterstrich diese indem er eine Holzlatte gegen den Privatkläger 4 schwang, was bei diesem grosse Angst auslöste, was auch daran zu erkennen ist, dass er umgehend die Polizei verständigte. Das objektive Tatverschulden ist damit als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht planmässig vor-

- 27 ging. Er erblickte den Beschuldigten und entschloss sich spontan, diesen zur Rede zu stellen, weil er sich als Mieter ungerecht behandelt fühlte. Mitunter folgte der Beschuldigte einem Impuls und konnte sich anschliessend nicht mehr unter Kontrolle halten, wodurch es zu dem von der Vorinstanz erwähnten "Ausraster" kam. Unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Tatbegehung, vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden in geringem Mass zu erleichtern. 2.2.2. Als Zwischenergebnis ist damit das Verschulden hinsichtlich der Drohung als noch nicht erheblich einzustufen. Damit rechtfertigt es sich für dieses Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagen festzulegen. 2.3. Hausfriedensbruch 2.3.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, das unbefugte Eindringen in den Gartenbereich wiege weniger schwer, als dasjenige in Wohnräume, welcher Ansicht zuzustimmen ist. Nachdem der Beschuldigte das Grundstück nur für kurze Zeit betrat, ist die Beeinträchtigung des Rechtsguts als wenig bedeutend einzustufen. Hinsichtlich der Tatmotivation ist auch hier auszuführen, dass er nicht geplant delinquierte, sondern nach Erblicken des Privatklägers 4 mit diesem reden wollte und deshalb auch das Grundstück betrat, nachdem sich dieser hinter das Haus zurückzog. Das direktvorsätzliche Handeln führt zu keiner Verschuldenserleichterung. Jedoch ist aufgrund des Gesagten von einem leichten Tatverschulden auszugehen, weswegen für dieses Delikt lediglich eine leichte Erhöhung der oben festgelegten Einsatzstrafe angezeigt ist. 3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben – wozu auch allfällige Vorstrafen zählen – die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 47 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StGB). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, er arbeite nach wie vor beim Sicherheitsdienst Winterthur und mache dort Öffnungs- und Schliessdienste. Er verdiene

- 28 rund Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.-- pro Monat. Er arbeite stundenweise. Sein Einkommen würde sich normalerweise auf ca. Fr. 2'100.-- belaufen, aber die Firma bezahle Schulden. Aufgrund der Lohnpfändung werde ihm nur der Rest des Salärs ausbezahlt. Seine Schulden würden sich nach wie vor auf Fr. 80'000.-belaufen. In seiner Freizeit betreibe er verschiedene Sportarten (Urk. 77 S. 4f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte drei Vorstrafen aufweist, wobei je eine Vorstrafe aus dem Jahr 1995 und 1996 datiert und diese damit sehr lange zurück liegen (Urk. 49). Die letzte Vorstrafe datiert jedoch vom 20. November 2008 und ist bezüglich der Drohung einschlägig, was sich deutlich straferhöhend auszuwirken hat. Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Beschimpfung (HD) während laufender Probezeit beging. Aufgrund der erfolgten Retorsion und dem fehlenden Strafbedürfnis wirkt sich die Delinquenz während laufender Probezeit jedoch nicht aus. Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorleben des Beschuldigten aufgrund der durchlebten Kündigungssituation betreffend seine Mietwohnung leicht strafmindernd, was nicht zu übernehmen ist. Zweifellos war für ihn die besagte Zeit durch die Unsicherheit geprägt, neuen Wohnraum für sich und seine Tiere zu finden. Jedoch stand ihm für die Entschärfung dieser Situation die Möglichkeit der Mieterstreckung offen, welche er auch erfolgreich nutzte. Hingegen ist dem Beschuldigten das weitgehende Geständnis hinsichtlich der Taten in Nebendossier 3 zugute zu halten, wobei entgegen der Vorinstanz nicht der Eindruck vorherrscht, dieses sei unter dem Druck des vorhandenen Beweisvideos erfolgt. Zwar rang sich der Beschuldigte nicht zu einem vollständigen Geständnis durch, aber immerhin gab er nach der ersten Einvernahme von sich aus an, er wolle seine Aussagen revidieren, weil er nicht alles gesagt habe (Urk. ND 3/5). Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafminderung von einem Viertel erscheint als korrekt und ist entsprechend zu übernehmen. Weiter entschuldigte sich der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahmen zu ND 3 für die Äusserungen betreffend die Ehefrau des Privatklägers 4, was eine gewisse Einsicht des Beschuldigten erkennen lässt und deshalb leicht strafmindernd zu veranschlagen ist. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz die

- 29 schweren gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten. Vor Vorinstanz führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte leide unter einer starken Form von Hepatitis C, welche grosse Schmerzen sowie Übelkeit verursache. Der Beschuldigte habe nur noch eine begrenzte Lebenszeit, was bei ihm zu starken psychischen Problemen geführt habe (Prot. I S. 4). Obwohl kein Arztbericht bei den Akten liegt, ist zugunsten des Beschuldigten eine weitere leichte Strafreduktion vorzunehmen. 4. Diese Ausführungen zur Täterkomponente führen damit zu einer leichten Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente festgelegten Strafe. Insgesamt erscheint damit eine Bestrafung des Beschuldigten für die beiden Delikte von rund 4 Monaten als angemessen. 5. Die Vorinstanz erachtete, noch unter Einbezug der Strafen für die Beschimpfung (HD), die Sachbeschädigung (ND 3) und den Hausfriedensbruch (ND 5), eine Bestrafung mit 60 Tagen Geldstrafe als angemessen (Urk. 47 S. 32). Die obigen Ausführungen zeigen, dass auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen wäre und zwar auch unter Berücksichtigung der Strafbefreiung im Hauptdossier, des Freispruchs in Nebendossier 3 und der Verfahrenseinstellung in Nebendossier 5. Damit ist aber auch gesagt, dass trotz der Abänderung der erstinstanzlichen Schuldsprüche bzw. der Strafbefreiung keine geringere Strafe als die vorinstanzlich festgelegte auszusprechen ist. 6. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist in Beachtung des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen, auch was die Strafart betrifft, ohne Weiteres zu bestätigten (Art. 391 Abs. 2 StPO). An diese Strafe ist gestützt auf Art. 51 StGB 1 Tag erstandene Haft anzurechnen. 7. Der Beschuldigte gab im Berufungsverfahren bekannt, pro Monat netto ca. Fr. 2'100.-- bzw. nach Abzug für die Schuldentilgung Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.- - zu verdienen. Für die Miete bezahlt der Beschuldigte Fr. 600.--. Weiter hat er Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.-- (Urk. 62/1, Urk. 77 S. 4f.). Gestützt auf diese Angaben ist der Tagessatz auf Fr. 20.-- festzusetzen.

- 30 - 8. Unter Würdigung aller Umstände ist damit der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.-- zu bestrafen. IV. Strafvollzug Die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafvollzug sind korrekt. Es ist darauf zu verweisen (Urk. 47 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen ist die Geldstrafe zu vollziehen. V. Widerruf Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 ausgesprochenen bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Diese Regelung steht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zum Vornherein keiner Änderung offen. Aufgrund der Strafbefreiung des Beschuldigten hinsichtlich des Hauptdossiers ist auch von einer Verlängerung der Probezeit um 1 ½ Jahre abzusehen. VI. Einziehung 1. Mit Verfügung vom 13. August 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in der Untersuchung ein Samurai-Schwert und eine einschüssige Feuerwaffe (Urk. HD 3/9/3). Bei der Feuerwaffe handelt es sich um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 4 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG können Waffen bei Gefahr missbräuchlicher Verwendung eingezogen werden. Nachdem der Beschuldigte wegen einer Drohung die er gegen Leib und Leben einer anderen Person richtete zu verurteilen ist, ist eine solche Gefahr zu bejahen, weshalb die einschüssige Feuerwaffe (…) definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist. 2. Die Vorinstanz entschied, es sei auch das Samuraj-Schwert gestützt auf das Waffengesetz einzuziehen. Beim Samuraj-Schwert handelt es sich nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (vgl. Broschüre des Bundesamts für Polizei

- 31 - "Schweizerisches Waffenrecht" Stand Juli 20101). Nachdem kein weiterer Einziehungsgrund gegeben ist, ist das Samuraj-Schwert (…) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. VII. Zivilansprüche 1. Im Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Zivilansprüche einzig noch über die dem Privatkläger 3 zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Mai 2012 zu befinden. 2. Betreffend die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren äusserte sich bereits die Vorinstanz, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 34, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, welcher in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Bezüglich der Bemessung des Genugtuungsanspruchs kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei wird in erster Linie auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens abgestellt, welches den Schädiger am Schadensereignis trifft. 3. Die Genugtuung des Privatklägers 3 stützt sich vorliegend einzig auf die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung in ND 3. Diese Drohung wirkte sich beim Privatkläger 3 massiv aus, nachdem er nicht nur verbal, sondern auch mit einer Holzlatte bedroht worden ist. Dies berechtigt zu einer Genugtuung. Mit der Vorinstanz erscheint eine Genugtuungsleistung von Fr. 500.-- als der Einwirkung auf den Privatkläger 4 als angemessen. Genugtuungsleistungen sind ab dem Ereigniszeitpunkt zu verzinsen. 4. Dem Privatkläger 3 ist somit eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Mai 2012 zuzusprechen.

1 http://www.fedpol.admin.ch/content/fedpol/de/home/themen/sicherheit/waffen/waffen_nach_waffen recht.html, 14. April 2014

- 32 - VIII. Kosten und Entschädigung 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Soweit das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Anklage führt sechs verschiedene Anklagepunkte auf. In zwei Punkten erfolgte mit dem vorinstanzlichen bzw. dem heutigen Urteil ein Schuldspruch (HD, ND 3). In den übrigen Punkten erfolgte bereits vor Vorinstanz ein Freispruch oder wurde im Berufungsverfahren das Verfahren eingestellt (ND 1, ND 2, ND 4, ND 5). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten mit der Begründung, er habe gegenüber den Privatklägern ein "Klima der Angst" geschaffen. Zwar mag es zutreffen, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern ungebührlich verhalten hat. Letztlich lag aber ein Streitverhältnis zwischen den Parteien vor, das keine über die Verurteilungen des Beschuldigten hinausgehenden einseitigen Schuldzuweisungen betreffend die Auslösung des Strafverfahrens zulässt. Gestützt auf diese Erwägungen sind dem Beschuldigten lediglich ein Drittel der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zwei Drittel der Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gilt der Rückzahlungsvorbehalt von Art 135 Abs. 4 StPO. 1.3. Bezüglich der Entschädigung für die Privatklägerklägerschaft kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 37). Grundsätzlich ist die Entschädigungspflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerschaft zu bejahen. Jedoch besteht unter Verweis auf die Erwägungen zur Kostentragung nur eine reduzierte Entschädigungspflicht des Beschuldigten. Die Privatklägerschaft forderte vor Vorinstanz eine Prozessentschädigung in der Höhe von

- 33 - Fr. 9'812.90 (inkl. MwSt). Die Höhe der Prozessentschädigung wies der Vertreter der Privatklägerschaft RA Y._____ anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens aus (Urk. 38/5/7) bzw. bezifferte sie in seinem Plädoyer (Urk. 38/4). Gestützt auf die obigen Erwägungen haben die Privatkläger lediglich einen Entschädigungsanspruch für einen Drittel dieses Betrags, was Fr. 3'271.-- entspricht. 2. Rechtsmittelverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich der Strafbefreiung (HD), des Freispruchs wegen Sachbeschädigung (ND 3) und der Verfahrenseinstellung betreffend den Hausfriedensbruch (ND 5) sowie teilweise bei den Einziehungen und der Kostenübernahme bzw. Entschädigungsverpflichtung. Im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und die Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen. 2.2. Seitens der Privatklägerschaft wurde im Berufungsverfahren kein Antrag auf Prozessentschädigung gestellt. 2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 2.4. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 2.4.1. Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 7. April 2014 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren bis zum 27. März 2014 ein und stellte einen Betrag von Fr. 4'171.35, inkl. Auslagen und MwSt, in Rechnung (Urk. 76). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger seine ergänzende Honorarforderung in der Höhe von Fr. 1'575.--, inkl. Auslagen und MwSt, geltend (Urk. 79).

- 34 - 2.4.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind, mit Ausnahme des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung, welcher aufgrund der kürzeren Dauer der Verhandlung zu reduzieren ist, ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'226.20 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − … − … − … − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (HD).

Folgender eingeklagter Delikte ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen: − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2 und ND 4), − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (ND 5). 2. … 3. … 4. … 5. a) … Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 wird abgewiesen. c) Auf die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 wird nicht eingetreten. 6. … 7. … 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 35 -

3'600.– ; die weiteren Kosten betragen:

2'000.– Gebühr Strafuntersuchung (Art. 274 StPO, § 4GebStrV);

210.-- Auslagen Vorverfahren;

13'748.25 amtliche Verteidigung (Urk. 41, Prot. I S. 21);

Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. … 10. … 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 2. Das Verfahren betreffend den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (ND 5) wird eingestellt. 3. Auf die Berufung betreffend Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. April 2013 wird nicht eingetreten. Demgemäss ist Dispositiv Ziffer 6 des genannten Urteils rechtskräftig. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 36 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3)

2. Zudem wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung (ND 3) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.--, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt. 4. Von einer Strafe betreffend die Beschimpfung (HD) wird der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB befreit. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angesetzte Probezeit von drei Jahren wird nicht verlängert. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger 3 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Mai 2012 zu bezahlen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. August 2012 beschlagnahmte einschüssige Feuerwaffe (…) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. August 2012 beschlagnahmte Samurai-Schwert (…) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils heraus-gegeben. 10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln

- 37 definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet den Privatklägern 1-4 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'271.-- zu bezahlen. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'226.20 amtliche Verteidigung 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter RA lic. iur. Y._____ (fünffach, für sich und zuhanden der Privatkläger G._____, D._____, B._____ und F._____)

sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter RA lic. iur. Y._____ (fünffach, für sich und zuhanden der Privatkläger G._____, D._____, B._____ und F._____)

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern

- 38 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (betreffend Ziff. 8 und Ziff. 9)

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. April 2014

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 14. April 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 3),  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3 und ND 5),  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (HD).  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2 und ND 4),  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (ND 5). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angesetzte Probezeit von drei Jahren wird, von heute an gerechnet, um 1 ½ Jahre verlängert. 5. 6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2 und 3 werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. August 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:  Samurai-Schwert (…) sowie  Einschüssige Feuerwaffe (…). 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse gen... 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1-4 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'812.90 zu bezahlen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Es seien die Videoaufnahmen und ausgedruckten Bilder sowie sämtliche darauf basierenden Dokumente (inkl. Einvernahmen) sofort aus den Akten zu nehmen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach... 2. Es sei die Anklage wegen offensichtlicher Mängel zurück zu weisen. Bei Abweisung der genannten Anträge: 1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich HD in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB von Strafe zu befreien; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung in ND 3 freizusprechen; 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in ND 5 freizusprechen; 4. Der Beschuldigte sei für die erstandene Haft angemessen zu entschädigen; 5. Auf die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angesetzten Probezeit von drei Jahren sei zu verzichten; 6. Auf die Zivilforderung (Ziffer 5 und 6 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Winterthur) des Privatklägers 2 und 3 sei nicht einzutreten; 7. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände seien ihm auf erstes Verlangen herauszugeben und auf eine Beschlagnahme zu verzichten; 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen; 9. Von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung sei abzusehen; 10. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. April 2013 hinsichtlich ND 1, ND 2, ND 4 und ND 5 (Freisprüche) in Rechtskraft erwachsen ist. Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. April 2013 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 3), des mehrfachen Hausfrieden... 1.2. Gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, welches den Parteien nach dem Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung am 22. April 2013 im Dispositiv zugestellt wurde, liess der Beschuldigte am 22. April 2013 Berufung anmelden (U... 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 14. April 2014 statt. 2. Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung 2.1.1. In ihrer Berufungserklärung focht die Verteidigung den Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3), Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 3) und mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (N... 2.1.2. Gestützt auf diese Berufungserklärung sind die Ziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Beschimpfung und der Freisprüche), 2 (Strafe), 3 (Vollzugsregelung), 4 (Probezeitverlängerung), 5 (a: Verpflichtung zur Genugtuungsleistung an Priv... Im Weiteren wurden die Ziffern 1 (Schuldspruch Beschimpfung und Freisprüche), 5 (a: Abweisung Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag Privatkläger 3, b: Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 4, c: Nichteintreten Genugtuungsbegehren Privatkläger 1 und 2) und 8 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). 3. Prozessuale Anträge Verteidigung / Beweisantrag 3.1. In seiner Berufungserklärung vom 10. Juli 2013 stellte der Verteidiger zwei prozessuale Anträge. Zum Einen verlangte er die Entfernung der Videoauf-nahmen und ausgedruckten Bilder sowie sämtlichen darauf basierenden Dokumente aus den Akten unte... 3.2. Die Staatsanwaltschaft liess sich zu diesen Anträgen der Verteidigung insoweit vernehmen, als sie mit Eingabe vom 25. Juli 2013 mitteilte, sie verweise auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwältin vor Vorinstanz und die Begründung im vor... 3.3. Mit Beschluss vom 18. November 2013 wies die I. Strafkammer vorab den prozessualen Antrag betreffend Entfernung unrechtmässig erlangter Beweismittel (Videoaufnahmen, ausgedruckte Bilder sowie darauf basierende Dokumente) aus den Akten ab. Ebenfal... 3.4. Die Verteidigung machte wie bereits vor Vorinstanz nun auch im Berufungsverfahren geltend, die Anklageschrift sei von einer unzuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht worden, weshalb die Anklage wegen offensichtlicher Mängel zurückzuweisen sei ... 3.5. Mit Verfügung vom 18. November 2013 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf Einvernahme von C._____ als Zeugin ab (Urk. 69). 4. Verletzung Anklageprinzip 4.1. In Art. 9 StPO ist der Anklagegrundsatz verankert, wobei Art. 325 StPO die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen T... 4.2. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 78 S. 8) eine Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des in ND 3 angeklagten Hausfriedensbruchs. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten eine Verteidi... 5. Strafanträge 5.1. Die vorliegenden Anklagevorwürfe stellen Antragsdelikte dar. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als "verletzt" im Sinne der vor... 5.1.1. Der Strafantrag betreffend die Drohung in Nebendossier 3 erfolgte fristgerecht, nachdem der Privatkläger 4 diesen am 16. Mai 2012 stellte (Urk. 3/8). 5.1.2. Betreffend den Hausfriedensbruch stellte die Privatklägerin 1 als Eigentümerin der Liegenschaft am 13. August 2012 sowohl für das Delikt in ND 3 vom 16. Mai 2012, als auch dasjenige in ND 5, begangen am 28. April 2012, Strafantrag (Urk. HD 6/... 5.1.3. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Strafantragsfrist auch betreffend den Hausfriedensbruch vom 28. April 2012 (ND 5) eingehalten worden ist. Die Vorinstanz erwog dazu, massgebend für die Einhaltung der dreimonatigen Strafantragsfrist seien... 5.1.3.1. Im Strafantrag vom 13. August 2012 führte die Privatklägerin 1 aus, sie habe vom Hausfriedensbruch vom 28. April 2012 am 16. Mai 2012 erfahren (Urk. HD 6/10). Der Beschuldige wurde mit Schreiben vom 11. April 2012 gebeten, das Gelände hinter... 5.1.3.2. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass betreffend den Hausfriedensbruch in Nebendossier 5 kein gültiger Strafantrag vorliegt. Damit ist das Verfahren betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (ND 5) im Sinne von Art. 18... II. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz legte die massgeblichen theoretischen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung in ihrem Urteil dar. Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 47 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass der B... 2. Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläger nahm die Vorinstanz korrekt vor, weshalb darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 13, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ ist zu erwähnen, dass er beruflich sporadisch für die Privatkläger tätig war und im Zeitpunkt seiner Befragung allenfalls auch darauf hoffte, weitere Aufträge der Privatkläger zu erhalten. Diese Tatsache läss... 4. HD / Beschimpfung 4.1. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 1. Juli 2011 um etwa 16.00 Uhr den Privatkläger F._____ an der … [Adresse] in Winterthur als "verdammtes hure Arschloch" und dessen Familie als "Rattensippe" betitelt zu haben. Dadurch habe ... 4.2. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 4/1-3) und des Privatklägers F._____ (Urk. 5/1) sowie die Zeugenaussage von E._____ (Urk. HD 5/7) und die Aussagen von C._____, welche sie als Auskunftsperson abgab (Urk. HD 5/8) zur... 4.3. Die Vorinstanz gelangte nach der Würdigung der Beweismittel in ihrem Urteil zum Schluss, dass gestützt auf die Zeugenaussage von E._____ davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die Familie von F._____ im Rahmen der Auseinandersetzung vom 1. J... 5. Die Verteidigung bemängelte im Berufungsverfahren, der Beschuldigte hätte in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB von einer Strafe befreit werden müssen (Urk. 50 S. 5). Vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren führte die Verteidigung dazu... 5.1. Gemäss Art. 177 Abs. 2 kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Ein weiterer Strafbefreiungsgrund gibt Art. 177 Abs. 3 vor. Danach... 5.2. Der Beschuldigte wurde erstmals am 7. Oktober 2011 von der Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. HD 4/1). Dabei erwähnte er auf die Frage, weshalb er momentan in keinem guten Verhältnis zum Privatkläger 4 stehe, die Gegebenheiten einer Ausein... 5.3. Die Vorinstanz wertete die Angaben des Beschuldigten als wenig glaubhaft, vorab mit der Begründung, er habe die Auseinandersetzung nur zögerlich eingestanden und den Fehler beim Privatkläger 4 gesucht. Wie oben dargestellt, gab der Beschuldigte b... 5.4. Der Privatkläger 4 wurde am 26. März 2012 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (Urk. HD 5/1). Seine Aussagen fasste die Vorinstanz korrekt zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. HD 47 S. 14f.). Zu ergänzen ist, dass... 5.5. Am 19. September 2012 wurde E._____ als Zeuge einvernommen (Urk. HD 5/7). E._____ ist der Schreiner, mit welchem der Privatkläger 4 am 1. Juli 2001 die Wohnung des Beschuldigten besichtigen wollte. E._____ führte zum Vorfall vom 1. Juli 2011 aus,... 5.6. Schliesslich liegt die Einvernahme der Ex-Freundin des Beschuldigten, C._____, bei den Akten (Urk. HD 5/8). Sie wurde am 19. September 2012 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. C._____ gab an, sich nicht an einen Vorfall vom 1... 5.7. Mit der Vorinstanz ist auszuführen, dass die Aussagen von C._____ betreffend die Chronologie nicht ganz eindeutig sind, was aber nachdem sie erst am 19. September 2012, mitunter über ein Jahr nach dem im Hauptdossier angeklagten Vorfall, einverno... 5.8. Gestützt auf das erstinstanzliche Urteil und die obigen Ausführungen ist als erstellt zu betrachten, dass betreffend das Hauptdossier der Beschuldigte die Familie des Privatklägers 4 als "Rattensippe" bezeichnete und der Privatkläger 4 dies quitt... 5.9. Die Bezeichnung "Parasit" ist ohne Weiteres als herabsetzende Beleidigung zu qualifizieren und stellt damit eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar. In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich, welcher sich... 5.10. Die Retorsion stellt einen fakultativen Strafbefreiungsgrund dar (BGE 109 IV 42f.). Der Richter kann von einer Strafe absehen, wenn sich die streitenden Parteien an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist... 5.11. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 4 beleidigte, indem er seine Familie als "Rattensippe" bezeichnete und der Privatkläger 4 seinerseits den Beschuldigten mit "Parasit" betitelte, kann gesagt werden, dass im Rahmen der... 5.12. Der Beschuldigte wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zu befreien. 6. ND 3 / Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Hinsichtlich des Sachverhalts der Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. ND 3/5), und den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom ... 6.1.2. Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten, welches im Übrigen auch mit den Aufnahmen aus der Videoüberwachung korrespondiert (Urk. ND 3/3) kann der äussere Sachverhalt betreffend das Nebendossier 3 als erstellt gelten. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Drohung 6.2.1.1. Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Das Tatmittel der ... 6.2.1.2. Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Durch sein aktives Verhalten, nämlich das rasche Zugehen auf den Privatkläger 4, die unmittelbare Reaktion auf das entgegenhalten des Pfeffersprays durc... 6.2.2. Hausfriedensbruch 6.2.2.1. Gemäss Art. 186 StGB wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen... 6.2.2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Absperrseil hochgehoben und sich entsprechend auf der Hofseite der Liegenschaft aufgehalten zu haben. Hingegen brachte er vor, er sei dazu berechtigt gewesen. Die Privatklägerin 1 ist Eigentümerin der L... 6.2.2.3. Wie das Nutzungsrecht am Schopf zwischen den Parteien ausgestaltet war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Frage, ob der Beschuldigte mit dem hofseitigen Betreten des Grundstücks einen Hausfriedensbruch beging, nicht von massgeblicher B... 6.2.2.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands liegt vorsätzliches Handeln des Beschuldigten vor. Bereits die Vorinstanz führte aus, dass dem Beschuldigten der Wille der Privatklägerin 1 aufgrund des Schreibens vom 11. April 2012 bekannt war. Auch ... 6.2.2.5. Der Beschuldigte ist somit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 6.2.3. Sachbeschädigung 6.2.3.1. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich, dass es durch das Anheben des Seils mit der Metalltafel "Privat" zu einer Sachbeschädigung beim Fahrzeug des Privatklägers 4 kam. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldi... 6.2.3.2. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte habe am 16. Mai 2012 das Absperrseil ohne Rücksicht nach oben gerissen und die Metalltafel gegen das Auto prallen lassen. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass sein Verhalten eine Sachbesc... 6.2.3.3. Der Ansicht der Verteidigung ist zu folgen. Aus der Videoaufzeichnung zum vorliegenden Vorwurf geht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte seine gesamte Aufmerksamkeit darauf richtete, dem Privatkläger 4 nachzugehen (Urk. ND 3/3). Dies tat ... 7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit in Nebendossier 3 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. Hingegen ist er vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 1... III. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sowohl die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, als auch der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Infolge der Deliktsmehrheit ... 1.2. Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Dabei wird das Verschulde... 2. Tatkomponente 2.1. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Aus... 2.2. Drohung 2.2.1. Zur objektiven Tatkomponente führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte einerseits die Drohung gegen den Privatkläger 4 als auch gegen dessen (nicht anwesende) Ehefrau, die Privatklägerin 2 richtete, was richtig ist. Die Vorinstanz erwog... 2.2.2. Als Zwischenergebnis ist damit das Verschulden hinsichtlich der Drohung als noch nicht erheblich einzustufen. Damit rechtfertigt es sich für dieses Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagen festzulegen. 2.3. Hausfriedensbruch 2.3.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, das unbefugte Eindringen in den Gartenbereich wiege weniger schwer, als dasjenige in Wohnräume, welcher Ansicht zuzustimmen ist. Nachdem der Beschuldigte das Grundstück nur für kurze Zeit betrat, i... 3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben – wozu auch allfällige Vorstrafen zählen – die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab a... Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte drei Vorstrafen aufweist, wobei je eine Vorstrafe aus dem Jahr 1995 und 1996 datiert und diese damit sehr lange zurück liegen (Urk. 49). Die letzte Vorstrafe datiert jedoch vom 20. Nov... 4. Diese Ausführungen zur Täterkomponente führen damit zu einer leichten Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente festgelegten Strafe. Insgesamt erscheint damit eine Bestrafung des Beschuldigten für die beiden Delikte von rund 4 Monaten als angemes... 5. Die Vorinstanz erachtete, noch unter Einbezug der Strafen für die Beschimpfung (HD), die Sachbeschädigung (ND 3) und den Hausfriedensbruch (ND 5), eine Bestrafung mit 60 Tagen Geldstrafe als angemessen (Urk. 47 S. 32). Die obigen Ausführungen zeig... 6. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist in Beachtung des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen, auch was die Strafart betrifft, ohne Weiteres zu bestätigten (Art. 391 Abs. 2 StP... 7. Der Beschuldigte gab im Berufungsverfahren bekannt, pro Monat netto ca. Fr. 2'100.-- bzw. nach Abzug für die Schuldentilgung Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.-- zu verdienen. Für die Miete bezahlt der Beschuldigte Fr. 600.--. Weiter hat er Schulden in d... 8. Unter Würdigung aller Umstände ist damit der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.-- zu bestrafen. IV. Strafvollzug Die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafvollzug sind korrekt. Es ist darauf zu verweisen (Urk. 47 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen ist die Geldstrafe zu vollziehen. V. Widerruf Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 ausgesprochenen bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Diese Regelung steht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.... VI. Einziehung 1. Mit Verfügung vom 13. August 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in der Untersuchung ein Samurai-Schwert und eine einschüssige Feuerwaffe (Urk. HD 3/9/3). Bei der Feuerwaffe handelt es sich um eine Waffe im Sinne des Wa... 2. Die Vorinstanz entschied, es sei auch das Samuraj-Schwert gestützt auf das Waffengesetz einzuziehen. Beim Samuraj-Schwert handelt es sich nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (vgl. Broschüre des Bundesamts für Polizei "Schweizerisches Wa... VII. Zivilansprüche 1. Im Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Zivilansprüche einzig noch über die dem Privatkläger 3 zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Mai 2012 zu befinden. 2. Betreffend die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren äusserte sich bereits die Vorinstanz, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 34, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR derjenige Anspruch auf Le... 3. Die Genugtuung des Privatklägers 3 stützt sich vorliegend einzig auf die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung in ND 3. Diese Drohung wirkte sich beim Privatkläger 3 massiv aus, nachdem er nicht nur verbal, sondern auch mit einer Holzlatte b... 4. Dem Privatkläger 3 ist somit eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Mai 2012 zuzusprechen. VIII. Kosten und Entschädigung 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Soweit das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen w... 1.2. Die Anklage führt sechs verschiedene Anklagepunkte auf. In zwei Punkten erfolgte mit dem vorinstanzlichen bzw. dem heutigen Urteil ein Schul

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