Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2014 SB130239

22. August 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,365 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

mehrfaches Sich-bestechen-lassen etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130239-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

bis 3. Juni 2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

sowie

B._____, Einziehungsbetroffene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

- 2 -

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich Privatkläger und Zweitberufungskläger

vertreten durch …, Dr. Z._____ und Dr. Z1._____,

betreffend mehrfaches Sich-bestechen-lassen etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (DG110297)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, − der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf − des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit C._____ (Anklageziffer II.), − des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer V./63.). − des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit den Golfferien nach Mallorca (Anklageziffer VII.), 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 185 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 6'000. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen. 5. Auf die Zivilklage des Privatklägers Kanton Zürich wird nicht eingetreten.

- 4 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 500'000 zu bezahlen. 7. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010 gesperrten Konto Nr. … bei der AU._____ AG liegenden Vermögenswerten in der Höhe von CHF 68'008 (Stand per 28. September 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (inkl. zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) herangezogen. b) Die AU._____ AG wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. … liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der AS._____, ... [Adresse], IBAN CH…, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben. 8. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Mai 2010 gesperrten Konto Nr. … bei der AV._____ … Genossenschaft liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 225'131.65 (Stand per 29. September 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen eingezogen und verfallen der Staatskasse. b) Die AV._____ … Genossenschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. … liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der AS._____, ... [Adresse], IBAN CH…, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. … sowie des Depots Nr. … bei der AU._____ AG, lautend auf D._____, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

- 5 - 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. … sowie des Depots Nr. … bei der AU._____ AG, lautend auf E._____, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. 11. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte sowie der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X._____, bereit erklärten, den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft des Beschuldigten in … (Frankreich) in der Höhe von EUR 385'000 nach Abzug einer Maklerprovision in der Höhe von 6 % des Verkaufserlöses und nach Abzug der dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen dem Bezirksgericht Zürich auf das Konto bei der AS._____, ... [Adresse], IBAN CH…, zur teilweisen Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung zu überweisen. b) Sollte diese Überweisung bis Ende 2012 nicht erfolgt sein, wird die Liegenschaft des Beschuldigten in … [Ort] auf dem Rechtshilfeweg zur Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Die Beschlagnahme bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 12. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer … bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der F._____ Zürich, … [Adres-

- 6 se], gelagerten Motorrades Harley Davidson bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 14. Die beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. …, überwiesen: − HC-Positionen 1/1 und 1/3 bis 1/17 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; − HC-Positionen 2/1 bis 2/3, 2/14 bis 2/17, 2/20 bis 2/37, 2/39, 2/45 bis 2/52, 2/55 bis 2/56, 2/62 bis 2/64, 2/66 bis 2/69, 2/71, 2/73 bis 2/119, 2/222 bis 2/229, 2/233 bis 2/248, 2/250 bis 2/279 und 2/301 gemäss Beilagen zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 und vom 4. August 2010; − HC-Positionen 6/1, 6/3, 6/5, 6/14, 6/16 bis 6/36, 6/44 bis 6/46, 6/48 bis 6/49 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 27. Mai 2010; − HC-Positionen 13/187 bis 13/189 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010; − HC-Positionen 14/1 bis 14/8, 14/10 bis 14/26, 14/29 bis 14/33, 14/38 bis 14/39, 14/41 bis 14/42 und 14/44 bis 14/75 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010; − act. 71/1-2. 15. Die in Verstoss geratenen beschlagnahmten Gegenstände gemäss HC- Position 2/302 bis 2/307 sowie 14/9, 14/40 und 14/43 werden nach deren Auffinden der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. …, überwiesen. 16. Die beschlagnahmten Gegenständen gemäss HC-Positionen 2/70 und 2/72 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der G._____, Personalvorsorge ..., ... [Adresse], auf ihr erstes Verlangen herausgegeben. 17. Die anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Beschuldigten in … (Frankreich) sichergestellten und als HC-Positionen 5/1 bis 5/3 und 5/5

- 7 bis 5/7 in das vorliegende Verfahren zu den Akten genommenen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf sein erstes Verlangen herausgegeben. 18. Die im Nachgang zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Gericht überwiesenen und als act. 71/3 zu den Verfahrensakten genommenen Aktenstücke werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 20'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 52'186.45 Auslagen Untersuchung CHF 42'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung CHF 42'816.80 amtliche Verteidigung CHF 14'505.25 Vertretung der Einziehungsbetroffenen. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive diejenigen für die Vertretung der Einziehungsbetroffenen) werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten für die Vertretung der Einziehungsbetroffenen wird separat entschieden. 21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt sind; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

- 8 - 22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 36'397.80 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 295 S. 9) 1. A._____ sei des Sich-bestechen-lassens in Anklageziffer V./63 schuldig zu sprechen. 2. Die Ersatzforderung des Staates sei auf CHF 966'161.35 festzulegen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. b) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 296 S. 2 f.) 1. Es sei der gesamte Saldo der auf dem Konto Nr. ... liegenden Vermögenswerte bei der AV._____ ... Genossenschaft in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 der Finanzdirektion zu Handen der G._____ auszuhändigen, resp. es sei die AV._____ ... Genossenschaft anzuweisen, diesen Saldo mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Finanzdirektion zu Handen der G._____ zu überweisen. 2. Es sei der gesamte Verkaufserlös der Liegenschaft des Beschuldigten in … (Frankreich) in Abänderung von Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 26. November 2012 der Finanzdirektion zu Handen der G._____ auszuhändigen, resp. es seien die entsprechenden Banken anzuweisen, die Saldi der massgebenden Konti mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dorthin zu überweisen.

- 9 - 3. Für den Fall, dass das Obergericht den Anträgen auf Aushändigung der in Ziff. 1 und 2 hiervor genannten Vermögenswerte nicht entsprechen sollte, seien diese Vermögenswerte vollumfänglich einzuziehen. Erforderlichenfalls ist eine Dritteinziehung gegenüber Frau B._____ vorzunehmen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile CHF 1'191'293 zu bezahlen, abzüglich den gemäss Ziff. 1 und 2 hiervor genannten Vermögenswerte soweit den diesbezüglichen Begehren auf Aushändigung, resp. eventualiter auf Einziehung, entsprochen wird. 5. Sämtliche Beschlagnahmen gemäss Ziff. 12-15 des Dispositivs des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 seien zur Sicherung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 4 hiervor bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren aufrechtzuerhalten. 6. Die Beschlagnahmen gemäss Ziff. 8 und 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 seien zur Sicherung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 4 hiervor bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren ebenfalls aufrechtzuerhalten, soweit den diesbezüglichen Anträgen auf Aushändigung oder Einziehung gemäss Ziff. 1 und 2 hiervor nicht stattgegeben wird. 7. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 10 - 9. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. c) Des Beschuldigten persönlich am 28. Mai 2013: (Urk. 225, vollumfängliche Anfechtung) Freispruch, evt. mildere Bestrafung d) Der amtlichen Verteidigung am 3. Juni 2013: (Urk. 228, sinngemäss) Dispositiv Ziffer 1 (Schuldpunkt) Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf − des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang − mit H._____ (Anklageziffer III) − mit I._____ im Fr. 500'000.– übersteigenden Betrag (Anklageziffer IV) − mit J._____ (ganze Anklageziffer V) − mit K._____ (Anklageziffer VI) − der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. Dispositiv Ziffer 3 Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es sei dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, indem die Strafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 6 Monaten für vollziehbar zu erklären sei, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Dispositiv Ziffer 6

- 11 - Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten. Dispositiv Ziffer 7a) und b) Das gesperrte AU._____-Konto ... sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freizugeben. Dispositiv Ziffer 11a) 50 % des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft Frankreich seien von der Einziehung auszunehmen und an die einziehungsbetroffene Ehefrau des Beschuldigten herauszugeben. Dispositiv Ziffer 12 Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer ... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. Dispositiv Ziffer 13 Die Beschlagnahme des Motorrades Harley Davidson sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. Dispositiv Ziffer 20 Die Kosten (beider Instanzen) seien proportional zum Verhältnis Schuldspruch/Freispruch zu verlegen. e) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 299 S. 2 f.) 1. Es seien die Freisprüche gem. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen, ebenso die aufgehobenen Kontosperren gem. Ziff. 9 und 10. 2. A._____ sei im Zusammenhang mit C._____ (Anklageziffer II) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB freizusprechen.

- 12 - 3. A._____ sei im Zusammenhang mit H._____ (Anklageziffer III) vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen. 4. A._____ sei im Zusammenhang mit I._____ (Anklageziffer IV) vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen. 5. A._____ sei im Zusammenhang mit J._____ (Anklageziffer V) vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB sowie vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB freizusprechen. 6. A._____ sei im Zusammenhang mit K._____ (Anklageziffer VI) vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB sowie des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 7. A._____ sei im Zusammenhang mit J._____, K._____ und I._____ (Anklageziffer VII) vom Vorwurf des mehrfachen Sich-bestechenlassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen. 8. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen. 9. Eventualiter sei A._____ lediglich wegen zweifacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (im Zusammenhang mit C._____ und J._____) im Sinne von Art. 158 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. 10. Subeventualiter sei A._____ im Sinne der nachstehenden Erwägungen schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 42 Monaten, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu bestrafen. 11. Es seien CHF 350'000 einzuziehen, eventualiter der Privatklägerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen.

- 13 - 12. Es seien L._____ CHF 31'000.00 vom AU._____-Konto Nr. ... herauszugeben. 13. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens festzulegen. 14. Allfällige Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, inkl. die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, seien im Sinne der nachstehenden Ausführungen einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gem. Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Die Beschlagnahmungen seien soweit gemäss Entscheid zu Einziehung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen notwendig aufrecht zu erhalten. In jedem Fall seien A._____ von den unter der Sachkautionsnummer ... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenständen die in der persönlichen Befragung spezifizierten Gegenstände (Goldbarren, Goldvreneli, Eheringe Eltern, Uhr, Siegelring etc.) heraus zu geben.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das am 28. November 2012 eröffnete, eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (Prot. I S. 43a ff.; Urk. 221) meldeten der damalige amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 und der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 127; Urk. 137; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Eingang des begründeten Urteils beim Privatkläger am 10. Mai 2013 und beim amtlichen Verteidiger am 13. Mai 2013 reichten mit Eingabe vom 28. Mai

- 14 - 2013 sowohl der Privatkläger, als auch der Beschuldigte persönlich vorsorglich sowie mit Eingabe vom 3. Juni 2013 der amtliche Verteidiger rechtzeitig eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 224; Urk. 225; Urk. 228; Urk. 198/2+3; Urk. 222 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurden dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Einziehungsbetroffenen eine Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt und dem Privatkläger, der Staatsanwaltschaft und den Einziehungsbetroffenen Kopien der Berufungserklärungen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers. Gleichzeitig wurde ihnen eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 231). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 232/4; Urk. 235). Der damalige amtliche Verteidiger verzichtete mit Eingabe vom 31. Juli 2013 auf Anschlussberufung (Urk. 236). Gleiches tat die Rechtsvertreterin der Einziehungsbetroffenen mit Eingabe vom 2. August 2013 (Urk. 237). Der Privatkläger liess sich dazu nicht vernehmen. 1.1. Nachdem dem Beschuldigten auf seinen persönlichen Antrag vom 15. Mai 2013, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid über den von ihm beantragten Wechsel des amtlichen Verteidigers zu sistieren (Urk. 222), mit Schreiben des Obergerichts vom 22. Mai 2013 mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung um eine gesetzliche Frist handle, welche weder erstreckt noch neu angesetzt werden könne, indessen mit der Berufungserklärung allenfalls vorsorglich das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten werden könne (Urk. 223), machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 davon Gebrauch und focht mit Blick auf die unklare Verteidigersituation vorsorglich das gesamte vorinstanzliche Urteil an. Er verlangte einen Freispruch, evt. mildere Bestrafung (Urk. 225). 1.2. Die amtliche Verteidigung verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit H._____ (Anklageziffer III.), mit I._____ im Fr. 500'000.– übersteigenden Betrag (Anklageziffer IV.), mit J._____ (ganze Anklageziffer V.), mit K._____ (Anklageziffer VI.) sowie von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im

- 15 - Sinne von Art. 314 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die vorsorgliche Berufung des Beschuldigten geht beim Schuldspruch demnach lediglich hinsichtlich des Sich-bestechen-lassens im Betrage von maximal Fr. 500'000.– (Anklageziffer IV.) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB weiter als jene der amtlichen Verteidigung (Urk. 228 S. 4 ff.). Bei der Sanktion (Dispositivziffer 3) verlangte die amtliche Verteidigung eine Freiheitsstrafe von (nicht über) 30 Monaten, mit teilbedingtem Vollzug im Umfang von 24 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren. Der für vollziehbar zu erklärende Teil von 6 Monaten hätte der Beschuldigte mithin mit der anrechenbaren Untersuchungshaft von 185 Tagen bereits verbüsst. Die Verbindungsbusse von Fr. 6'000.– und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen (Dispositivziffer 3 und 4) hat die amtliche Verteidigung nicht angefochten. Bei der Ersatzforderung verlangt die amtliche Verteidigung, wie der Beschuldigte, einen gänzlichen Verzicht (Dispositivziffer 5) und dementsprechend auch die Freigabe des gesperrten AU._____-Kontos (Dispositivziffer 7a und b). Weiter hat die amtliche Verteidigung im Gegensatz zum Beschuldigten die Einziehung der auf dem Konto bei der AV._____ liegenden Fr. 225'131.65, samt darauf angefallenen Erträgen, zugunsten der Staatskasse nicht angefochten (Dispositivziffer 8a und b). Vom Erlös der verkauften Liegenschaft in Frankreich sei die Hälfte von der Einziehung auszunehmen und an die einziehungsbetroffene Ehefrau des Beschuldigten herauszugeben (Dispositivziffer 11 a und b). Bezüglich der unter Sachkautionsnummer ... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände und der beschlagnahmten Harley Davidson sei die Beschlagnahme aufzuheben (Dispositivziffer 12 und 13) und die Kosten beider Instanzen seien proportional zum Verhältnis Schuldspruch/Freispruch zu verlegen (Urk. 228 S. 5 f.). 1.3. Der Privatkläger beschränkte seine Berufung auf die Höhe der Ersatzforderung und verlangte die Bezahlung von Fr. 966'161.35 an den Staat (Dispositivziffer 6). Ausserdem beantragte er die Herausgabe der beschlagnahmten Mittel auf dem Konto Nr. ... des Beschuldigten bei der AV._____ ... sowie des (gesamten) Verkaufserlöses der Liegenschaft in Frankreich an den Privatkläger zu Handen der Versicherungskasse ... G._____ (Dispositivziffer 8 und 11; Urk. 224).

- 16 - 1.4. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung im Schuldpunkt auf den Teilfreispruch wegen Sich–bestechen–lassens im Zusammenhang mit dem Darlehen vom Mitbeschuldigten J._____ (Anklageziffer V.63.; Dispositivziffer 2 al 2) und die Höhe der an den Staat zu leistenden Ersatzforderung von Fr. 966'161.35 (Dispositivziffer 6) sowie die damit im Konnex stehenden Beschlagnahmen (Urk. 235). 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Prot. II S. 15 ff.). Bezüglich der Dispositivziffern 9 und 10 verlangte die erbetene Verteidigung Bestätigung der Aufhebung der Kontosperren (Urk. 299 S. 2 f.). Obwohl der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung rein vorsorglich und generell das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten hatte (Urk. 225), machten anlässlich der Berufungsverhandlung weder er noch der erbetene Verteidiger irgendwelche Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der beschlagnahmten Beweismittel (Dispositivziffer 14 bis 18; Urk. 221 S. 214-216 und S. 239 f.). Daraus ergibt sich, dass diese vorinstanzlichen Anordnungen unangefochten blieben (Urk. 299 S. 3; Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, Art. 404 StPO). 3. Damit wurden die Berufungen teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem somit die Dispositivziffern 2, Alinea 1 und 3 (Teilfreisprüche vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit C._____ [Anklageziffer II.] und mit den Golfferien in Mallorca [Anklageziffer VII.]), 9 und 10 (Kontosperren betr. D._____ und E._____) sowie 14 bis 18 (Entscheid über beschlagnahmte Beweismittel) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Beweisanträge wurden keine gestellt. Dagegen warf der erbetene Verteidiger die Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO auf, das Verfahren zu sistieren, um die Ehefrau des Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrem Miteigentumsanteil an der verkauften Ferienliegenschaft in …, Frankreich, als Einzie-

- 17 hungsbetroffene oder Dritte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 338 Abs. 2 StPO ebenfalls vorzuladen, damit sie ihre Ansprüche am Verkaufserlös geltend machen könne (Urk. 293; Prot. II S. 21). Diesem Antrag wurde nicht entsprochen und B._____, der Ehefrau des Beschuldigten, als Einziehungsbetroffene, stattdessen mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2014 Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. bis 13. Juni 2014 angesetzt (Urk. 304). Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erfolgte die Stellungnahme der einziehungsbetroffenen Ehefrau des Beschuldigten, wobei sie zusammengefasst beantragte, es seien ihr die Vermögenswerte auf dem Sperrkonto Nr. ... bei der AS._____ auszuhändigen (Urk. 317). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Eingabe der Einziehungsbetroffenen zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Innert erstreckter Frist erfolgte die Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft am 6. August 2014 (Urk. 325) und jene des Privatklägers am 11. August 2014 (Urk.327). Die Ehefrau des Beschuldigten ist als Einziehungsbetroffene im Rubrum aufzunehmen. 5. Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten, respektive – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklägers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO). 5.1. Bestechungsdelikte schützen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit öffentliche Interessen (vgl. nachstehend, Erw. III.3.4.2.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO).

- 18 - 5.2. Demgegenüber ist dem Kanton Zürich im Zusammenhang mit der eingeklagten ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB Geschädigten– bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, da das geschützte Rechtsgut hier das öffentliche Vermögen ist (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 314 StGB) und der Kanton Zürich damit in seinen Rechten wie ein Privater betroffen wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO). 5.3. Beim Tatbestand der Geldwäscherei werden zwar auch individuelle Vermögensinteressen geschützt, sofern die Vermögenswerte aus Straftraten gegen Individualinteressen herrühren und die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der privaten Vermögenswerte konkret erschwert hat (MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, a.a.O., N 82 zu Art. 115 StPO). Vorliegend geht es beim Geldwäschereivorwurf indessen nicht um die Vermögenswerte des Kantons Zürich, weshalb dieser auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt und damit Privatkläger sein kann. 5.4. Beim Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung kommt dem Kanton Zürich Geschädigten- resp. Privatklägerstellung zu. Der Geheimnisträger ist in seinen Rechten geschützt und verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 86 zu Art. 115 StPO). Da es bei den vom Beschuldigten bekanntgegebenen Tatsachen auch um solche ging, an denen der Kanton Zürich ein Geheimhaltungsinteresse hatte, hat dieser im Zusammenhang mit der Amtsgeheimnisverletzung Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung. 5.5. Der Kanton Zürich ist somit nur im Zusammenhang mit den Vorwürfen der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung antrags- und allenfalls entschädigungsberechtigt. 6. Der Antrag des Vertreters des Privatklägers, wonach sämtliche Beschlagnahmen gemäss Ziff. 12-15 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 zur Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren aufrechtzuerhalten seien (Urk. 296 S. 2 f.,

- 19 - Ziff. 5; Prot. II S. 15 f.), betrifft die hinsichtlich der Dispositivziffern 14 und 15 bereits in Rechtskraft erwachsenen Anordnungen des vorinstanzlichen Urteils, welche überdies ohnehin nicht zur Sicherung der Ersatzforderung taugen, weshalb in diesem Umfang nicht auf den Antrag Ziffer 5 des Privatklägers einzutreten ist. 7. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2014 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 aufgefordert, innert 10 Tagen diverse Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 279 f.). Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 kam die Verteidigung dieser Aufforderung nach (Urk. 291; Urk. 292/1-10). Am 2. Juni 2014 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 285). 8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die umfassende Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 221 S. 8 ff., S. 10). 9. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 meldete sich Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ namens und mit Vollmacht des Beschuldigten vom 17. Januar 2013 und stellte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 165 ff., 170). Mit Verfügung des Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2013 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 182). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013 ebenfalls abgewiesen (Urk. 216 = Urk. 229). Mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2014 (hierorts eingegangen am 20. Februar 2014) wurde auch die vom Beschuldigten gegen den vorerwähnten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war (Urk. 260). Nachdem Rechtsanwalt Dr. X._____ mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2014 als amtlicher Verteidiger bestätigt worden war (Urk. 278), stellte Rechtsanwalt X1._____ am 28. Mai 2014 namens des Beschuldigten erneut das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers (Urk. 283). Daraufhin wurde diesem mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2014 abermals die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen (Urk. 284). Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beantragte der amtliche Verteidiger im Hinblick auf den

- 20 - Einsatz eines erbetenen Verteidigers seine Entlassung (Urk. 286). Dem wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2014 schliesslich entsprochen (Urk. 288). 10. Am 26. Mai 2010, 06.00 Uhr, wurde der Beschuldigte gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft durch Fahnder der Kantonspolizei Zürich an seinem damaligen Wohnort festgenommen und mit haftrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2010 in Untersuchungshaft versetzt, wo er sich bis zur mit Entlassungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. November 2010 angeordneten Freilassung während 185 Tagen befand. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. November 2010 wurden diverse Ersatzmassnahmen angeordnet (Urk. 1/315001; Urk. 1/315004 ff.; Urk. 1/315011 ff.; Urk. 1/315034 ff.; Urk. 1/315058 ff.; Urk. 1/315067; Urk. 1/315070). 10.1. Mit dringlicher Eingabe an die Vorinstanz vom 28. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft am Tag der Urteilseröffnung, der Beschuldigte sei bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 117), weshalb die Vorinstanz an diesem Tag auch über die Frage der Sicherheitshaft verhandelte und mit Beschluss vom selben Tag Sicherheitshaft bis zum Strafantritt oder vorerst längstens bis 28. Mai 2013 eröffnete und die anwesenden Polizeibeamten anwies, den Beschuldigten zu verhaften. Zudem wurden sämtliche früheren Ersatzmassnahmen aufgehoben und die freiwillige Abgabe der Reisepässe seiner Familienangehörigen als hinfällig erklärt (Prot. I S. 44 f., 47 ff., 50). Eine gegen den zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2012 betreffend Sicherheitshaft (Urk. 164) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013 abgewiesen (Urk. 121). 10.2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welcher nach Verzicht auf Einwände durch die Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 26. April 2013 durch den vorinstanzlichen Vorsitzenden bewilligt und die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts aufgehoben wurde. Am 16. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte in

- 21 die Strafanstalt M._____, … [Ort], versetzt (Urk. 178 f.; Urk. 194; Urk. 202/A; Urk. 240 S. 2). 11. Die Vorbemerkungen des erbetenen Verteidigers im Berufungsplädoyer (Urk. 299 S. 4 f.) geben Anlass zu Bemerkungen zur Frage einer allfälligen Befangenheit der urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin. Im Raum stehen die Vorwürfe des Sich-bestechen-lassens, der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef der N._____ und der Versicherungskasse ... (G._____ Personalvorsorge ...). Bei der G._____ handelt es sich um die Vorsorgeeinrichtung für die Angestellten ..., mithin auch um die Vorsorgeeinrichtung der am Urteil Mitwirkenden. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden. 11.1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der G._____ im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Bestechungsdelikte, wie bereits erwähnt, keine Geschädigten- oder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend, Erw. I.5.), womit durch den diesbezüglichen Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kantons Zürich oder der G._____ noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der G._____ …versicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit derselben in diesem Kontext ausschliesst. 11.2. Von einer Befangenheit der am Urteil Mitwirkenden ist nur dann auszugehen, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56 StPO). Es kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen zu gelten hat. Vielmehr ist, selbst wenn eine gewisse Mitbetroffenheit der Richter systemimmanent und unvermeidlich ist, davon auszugehen, dass ein solcher von der eigenen persönlichen Lage abstrahieren und objektiv urteilen kann (BGE 136 II 383 E. 4 ff.).

- 22 - 11.3. Auch ein Entscheid über eine allfällige adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von über Fr. 2 Mio. wird keine konkreten Auswirkungen auf den Rentenanspruch der am Urteil Mitwirkenden haben, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit derselben nicht erkennbar ist und von einer Befangenheit des Berufungsgerichts daher keine Rede sein kann. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Tatsache, dass die am Berufungsverfahren beteiligten Richter bei der G._____ (G._____) …versichert sind, diese nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom 4. August 2004 mit weiteren Hinweisen). Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt damit nicht vor. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten A._____ wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 2 ff.), er habe in seiner Tätigkeit und seinen Funktionen ab 1. September 1989 als Sekretär bei der damaligen O._____, Abteilung Vermögensverwaltung, bzw. ab 1. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 2003 als direkt dem jeweiligen Vorsteher der Finanzdirektion unterstellter Chef Vermögensverwaltung, bzw. ab 1. Januar 2004 als direkt dem jeweiligen Chef G._____ unterstellter Chef der Abteilung Asset Management, und ab 1. Juli 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung der G._____, welche zugleich das sog. Investment Committee bildete, unter anderem als für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der G._____ ... (Versicherungskasse ..., nachfolgend G._____ genannt), einer unselbständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz an der …strasse … in Zürich, Verantwortlicher über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt. 1.1. Dabei sei er während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums für die operative Anlage des Vermögens der G._____ zuständig und für die Erarbeitung und Umsetzung des jährlichen Anlagekonzeptes, die Erarbeitung des Anlageplans und die Iaufende Vermögensbewirtschaftung nach Massgabe der Strategischen Asset Allokation (SAA) und der Anlagerichtlinien verantwortlich gewesen. Zuhanden der Finanzdirektion habe er Antrag betreffend die Ausgestaltung bzw.

- 23 - Abänderung der SAA sowie der Richtlinien für die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen und auch betreffend das Konzept für die Anlageorganisation und organisatorische Massnahmen stellen können. Gemäss Stellenbeschreibung seien ihm im Bereich Kapitalanlagen der G._____ im Rahmen des jährlichen Anlagekonzepts und der Anlagerichtlinien abschliessende Entscheidungsbefugnisse zugekommen, was insbesondere die aktive Bewirtschaftung der Geldmarktanlagen, der Inlandobligationen, der Fremdwährungs-Obligationen, der Direktanlagen Aktien Schweiz und der Aktien Ausland sowie die Prüfung neuer Anlagemöglichkeiten und –strategien umfasst habe. 1.2. Vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 2003 habe der Beschuldigte als Chef N._____ der Finanzdirektion Antrag bezüglich der Inanspruchnahme bzw. Kündigung von externen Anbietern von Finanzdienstleistungen durch die G._____ gestellt und sei für die Erteilung und Spezifikation der Aufträge zuhanden der externen Mandatsträger, die Unterzeichnung entsprechender Verträge sowie die Instruktion und Führung dieser Mandatsträger zuständig gewesen. Ab dem 1. Januar 2004, als der Beschuldigte Chef Asset Management gewesen sei, habe über Entscheide der internen und externen Vermögensverwaltung sowie die Auswahl von externen Vermögensverwaltern und die Erteilung entsprechender Verwaltungsaufträge der Chef G._____ und ab 1. Februar 2006 die Geschäftsleitung der G._____, auf Antrag des Beschuldigten, entschieden. Er sei aber für die Planung und Durchführung zuständig gewesen, während der Entscheid über Evaluation und Einsatz externer Fachberater der Finanzdirektion vorbehalten gewesen sei und für die Planung, Antragstellung und Durchführung die Geschäftsleitung G._____. Ab dem 1. Juli 2007 sei das Investment Committee für Entscheide der G._____ betreffend Abschluss und Kündigung von Verträgen mit externen Vermögensverwaltern zuständig gewesen, wobei der Beschuldigte als Chef Asset Management der G._____ Anträge habe stellen können. Für Anpassungen im Rahmen bestehender Mandate mit externen Mandatsträgern sei wiederum er zuständig gewesen. 1.3. Im Bereich Vermögensverwaltung der G._____ habe der Beschuldigte in diesem Zeitraum aufgrund seiner langjährigen Funktion als Chef Vermögens-

- 24 verwaltung bzw. Chef Asset Management der G._____, seiner ausgewiesenen Fachkompetenz und seines damals in Finanz- und Pensionskassenkreisen guten Rufes, über eine ausgesprochen einflussreiche Stellung verfügt. Überdies sei er innerhalb der Vermögensverwaltung der G._____ bis zum 31. Mai 2009 der einzige Fachexperte gewesen, was dazu geführt habe, dass seine Meinung bei den formell mit der Vermögensverwaltung der G._____ befassten Organen (Finanzdirektion, Geschäftsleitung der G._____, Investment Committee [seit 1.07.2007], Anlageausschuss der Verwaltungskommission der G._____, Investment Controller der G._____, der Q._____ Investment Controlling AG) grosses Gewicht gehabt habe. Zudem sei er von seinen Vorgesetzten, insbesondere den jeweiligen Vorstehern der Finanzdirektion und dem damaligen Chef G._____, R._____, als kompetenter, vertrauenswürdiger und nur schwer ersetzbarer Fachexperte qualifiziert worden, dem im Bereich der Vermögensverwaltung der G._____ ein hohes Mass an Selbständigkeit und ein grosser Ermessens- und Entscheidungsspielraum zugebilligt worden sei, was dazu geführt habe, dass der Beschuldigte während des anklagerelevanten Zeitraums auch in denjenigen Bereichen, in denen er formell nicht selber habe entscheiden können (Mandatsvergabe an externe Vermögensverwalter und Fachberater, Änderung und Kündigung dieser Mandate), entweder faktischer Entscheidungsträger oder erfolgreicher Antragsteller bei den formell zuständigen Organen der G._____ gewesen sei. In diesem Zeitraum sei ihm stets klar gewesen, dass er in seinen Funktionen als Amtsträger öffentliche Aufgaben erfüllt habe und gemäss einschlägiger Vorschriften keine unentgeltlichen, über blossen Bagatellcharakter hinausgehende Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung von Drittpersonen hätte annehmen dürfen. 1.4. Der Beschuldigte hat diesen Anklagesachverhalt (Ziffern I.1. – 9.) im Vorverfahren, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Juli 2011 und vor Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Urk. 1/062049 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 5 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 31). Die Vorinstanz hat die diversen vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt und zutreffend erkannt, dass diese Zugeständnisse des Beschuldigten sich somit auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken und der Sachverhalt insoweit er-

- 25 stellt ist (Urk. 221 S. 17 bis 24). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Im Zusammenhang mit C._____ bildet der Anklagevorwurf der ungetreuen Amtsführung (Urk. 2 S. 10, Anklageziffer II.21.–23.) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dabei wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe nach entsprechender Bitte von C._____ am 25. September 2001 namens der G._____ einen Rahmenvertrag für sog. Repurchase-Geschäfte (kurz: Repo- Geschäfte) mit der S._____ Asset Management AG (S._____) abgeschlossen, wobei er die hierfür erforderliche Zweitunterschrift von T._____ eingeholt habe. Ziel der Repo-Geschäfte sei es gewesen, der S._____ zusätzliche Liquidität durch Fremdkapital von der G._____ zur Verfügung zu stellen, indem die S._____ als Geldnehmerin ihr gehörende Aktien der S._____ 1 AG sowie der S._____ 2 AG der G._____ als Geldgeberin mit der gleichzeitigen Vereinbarung verkauft habe, diese Aktien in einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen und für die Dauer des Geschäftes einen Zins zu bezahlen. C._____ und der Beschuldigte hätten gewusst, dass es sich dabei um einen zusätzlichen und ausschliesslich von der G._____ geleisteten Sanierungsbeitrag gehandelt habe, an welchem die übrigen Aktionäre der S._____ nicht beteiligt gewesen seien. Gestützt auf diesen Rahmenvertrag und auf die Anweisung des Beschuldigten hätten T._____ und U._____ die G._____ am 26. September 2001 dazu verpflichtet, der S._____ gegen den Kauf von Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG Fr. 19'999'978.– zur Verfügung zu stellen. Am 27. September 2001 habe die G._____ zu Gunsten der S._____ Fr. 20'000'000.– überwiesen. Zudem habe die G._____ am 26. Oktober 2001 im Rahmen eines zusätzlichen Repo-Geschäfts mit der S._____ weitere rund Fr. 20'000'000.– an diese Gesellschaft überwiesen und weiter Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG entgegengenommen. 2.1. Anfangs Januar 2002 habe der Beschuldigte die Ablösung dieser Repo- Geschäfte durch ein neues Repo-Geschäft veranlasst, wobei die G._____ der S._____ rund Fr. 40'000'000.– zur Verfügung gestellt und im Gegenzug als Sicherheit Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG übernommen habe.

- 26 - 2.2. Nachdem die S._____ im Frühling 2002 erneut in die Überschuldung geraten sei, habe der Beschuldigte auf Anfrage von C._____ namens der G._____ mit der S._____ 3 (kurz: S._____ 3), deren Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter C._____ selbst gewesen sei, am 18. März 2002 ein weiteres Repo-Geschäft abgeschlossen. Damit habe sich die G._____ dazu verpflichtet, in Ablösung der beiden zuvor mit der S._____ getätigten Repo-Geschäfte der S._____ 3 Fr. 43'500'000.– zu überweisen und im Gegenzug Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG zu übernehmen, wobei sich die S._____ 3 zum Rückkauf dieser Wertschriften zum vorgenannten Preis zuzüglich 10 % Zins p.a. bis 29. Dezember 2003 verpflichtet habe. 2.3. Der Beschuldigte sei sich beim Abschluss dieser Repo-Geschäfte des hohen Verlustrisikos der G._____ und der dadurch massiven Erhöhung des bereits bestehenden Klumpenrisikos der G._____ im Zusammenhang mit der S._____-Gruppe bewusst gewesen, zumal er die finanzielle Schieflage der S._____-Gruppe, die Überschuldung der S._____ und das schwierige Börsenumfeld gekannt habe. Ausserdem habe er gewusst, dass die Banken und andere Aktionäre nicht willens gewesen seien, weitere Gelder in die S._____ einzuschiessen. Ebenso habe er gewusst, dass die im Rahmen dieser Repo-Geschäfte als Sicherheiten angenommenen Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG im Falle des absehbaren Scheiterns der Sanierung durch den Kurszerfall an Wert verlieren würden und damit als Sicherheit untauglich gewesen seien. Daher habe der Beschuldigte pflichtwidrig und entgegen seiner sonstigen Vorgehensweise davon abgesehen, diese Repo-Geschäfte der Finanzdirektion zur Genehmigung vorzulegen, da er damit gerechnet habe, dass diese aufgrund des hohen Verlustrisikos nicht genehmigt würden. Indem er die Repo-Geschäfte dennoch auf eigene Faust getätigt habe, habe er seine Kompetenzen überschritten und gegen die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G._____ vom 21. Januar 1998 bzw. 15. Oktober 2001, gegen § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich verstossen und Art. 50 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verletzt. Dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan, um der S._____ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dabei habe er einen Schaden von Fr. 43'500'000.– zum Nachteil der

- 27 - G._____ zumindest in Kauf genommen, welcher sich in der Folge auch verwirklicht habe. 2.4. Bei diesem Anklagevorwurf anerkannte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz den äusseren, objektiven Sachverhalt und räumte insbesondere auch ein, dass die G._____ ihre Forderungen aus diesen Repo-Geschäften schliesslich abschreiben musste und einen Gesamtverlust aus diesem Engagement per 31. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 272'700'000.– erlitt. Die weiteren Fr. 20'000'000.– seien der Finanzdirektion nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt worden, da es sich um eine Fortsetzung der Sanierungsmassnahme gehandelt habe (Urk. 1/062049 S. 15 ff., insbes. auch Vorhalt 28; Urk. 1/062050 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 9 ff.). 2.4.1. Bei diesen teilweisen Zugeständnissen blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 32). Im angefochtenen Urteil wurden die entsprechenden Beweismittel korrekt aufgeführt und zutreffend erkannt, dass die Aussagen des Beschuldigten sich somit auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken (Urk. 221 S. 62 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der äussere, objektive Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 2.4.2. Den subjektiven Sachverhalt hat er mit Ausnahme des ihm bewusst gewesenen hohen Verlustrisikos dagegen bestritten und geltend gemacht, das Repo-Geschäft lasse sich nicht den Bestimmungen des Anlagereglements betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen. Darin habe es keine Bestimmung betreffend die Vergabe von Repo-Geschäften, da die G._____ bis zur Transaktion mit der S._____ noch nie ein Repo-Geschäft getätigt habe. Er habe daher weder seine Kompetenzen überschritten, eine Pflichtwidrigkeit begangen noch jemandem einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Es sei letztlich um eine Sanierungsmassnahme gegangen (Urk. 1/062049 S. 16 f.; Urk. 1/062050 S. 4 f.; Urk. 77 S. 9 f.; Prot. II S. 33 f.). 2.4.2.1. Vorab kann auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 221 S. 63 ff.). Ergänzend bleibt das Nachfolgende beizufügen und herauszustreichen:

- 28 - 2.4.2.2. Die kritischen Äusserungen der erbetenen Verteidigung an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen sich teilweise als schlichte Bestreitungen und der Behauptung des Gegenteils, ohne eigentliche Auseinandersetzung mit den durch die Vorinstanz erwogenen Argumenten (Urk. 299 S. 24 ff.). 2.4.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach es ihn belastet habe, diese Entscheide alleine zu fällen, er habe sich keine Rückendeckung von der Finanzdirektion geholt, weil er davon ausgegangen sei, dass sie sowieso ja gesagt hätte (Urk. 1/070015 S. 15, Vorhalt 60 ff.; Urk. 77 S. 11; relativierend in Prot. II S. 33 f.), erweisen sich bei näherer Betrachtung als völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Aufgrund des hohen Verlustrisikos und des Umstandes, dass die G._____ noch die einzige verbliebene Investorin war, lagen vielmehr gewichtige Gründe und eine dementsprechende Wahrscheinlichkeit vor, dass die Finanzdirektion die Genehmigung durchaus hätte verweigern können. Wenn diese Entscheide den Beschuldigten belastet haben und er verhindern wollte, dass die Beteiligung der G._____ an der S._____ einen Totalverlust erleide, hätte es überdies als aller erstes auf der Hand gelegen, seine Verantwortung mit der vorgesetzten Behörde zu teilen oder die Verantwortung durch eine Genehmigung gänzlich dieser zu überbinden. Seine Beteuerung, auch bei den weiteren Sanierungsbeiträgen die Genehmigung nicht mehr eingeholt zu haben, da die Finanzdirektion ohnehin ja gesagt hätte, entpuppt sich angesichts des von ihm eingeräumten beträchtlichen Verlustrisikos mithin als schlichte, völlig unglaubhafte Schutzbehauptung. Ganz abgesehen davon, dass der Beschuldigte bei der ihm offenkundig vollumfänglich bewussten, weitreichenden Tragweite dieser Entscheide geradezu gehalten gewesen wäre, sich zur Absicherung bei der Finanzdirektion Grünes Licht und Rückendeckung zu holen, wie dies bereits die Vorderrichter zurecht erkannten und der Beschuldigte ansatzweise sogar selber eingeräumt hatte (Urk. 221 S. 64; Urk. 1/062048 S. 11 ff.). Hinzu kommt, dass ihn auch die Anlagerichtlinien dazu veranlasst hätten, bei Verpflichtungen von über Fr. 5 Mio. sicherheitshalber eine Genehmigung bei der Finanzdirektion einzuholen (vgl. nachstehend, Erw. II.2.4.2.4. f.). Hätte er mit diesen Entscheiden einzig die S._____ sanieren und einen Totalverlust der G._____ bei diesem Investment vermeiden wol-

- 29 len, ist nicht erklär- und nachvollziehbar, weshalb er das Risiko einer möglichen Nichtgenehmigung durch die Finanzdirektion nicht einfach in Kauf nahm. 2.4.2.4. Wenn die amtliche Verteidigung unter Hinweis auf ausgezeichnete Arbeitszeugnisse des Beschuldigten (z.B. Urk. 1/313009), seine Qualifikation und Einsatzbereitschaft darauf schliesst, angesichts dieser Beurteilung seiner Arbeitsleistung sei grösste Zurückhaltung am Platz, ihn der ungetreuen Amtsführung zu bezichtigen, und es sei daher a priori sehr unwahrscheinlich, dass ein solcher Mitarbeiter einen Vorsatz auf ungetreue Amtsführung zulasten des Arbeitgebers fasse (Urk. 88 S. 13 f.), ist immerhin auch in Betracht zu ziehen, dass dem Beschuldigten bei seiner Amtsführung auch einmal ein schriftlicher Verweis erteilt wurde (Urk. 1/313197; Urk. 1/062033 S. 8, Vorhalt 73) oder dass er beispielsweise seine Vorgesetzten nicht über seine freundschaftliche Beziehung zum Mitbeschuldigten J._____ informierte (z.B. Urk. 1/070018 S. 8). Ebenso führt die vom Beschuldigten eingeräumte Annahme von Bestechungsgeldern zu einer weit negativeren Einschätzung. 2.4.2.5. Der vom Beschuldigten geäusserten Auffassung, wonach sich das Repo-Geschäft nicht den Bestimmungen des Anlagereglements betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen lasse, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Alleine aufgrund des Umstandes, dass Repo-Geschäfte im Anlagereglement nicht ausdrücklich erwähnt waren, kann dies nicht geschlossen werden. Viel massgebender ist der Charakter und die Wirkung einer Anlage, als deren ausdrückliche Bezeichnung. Den Vorderrichtern ist darin zuzustimmen, dass diese Repo-Geschäfte faktisch der Vergabe von Darlehen in dieser Höhe gleichkamen (Urk. 221 S. 64 u.). Sie lassen sich daher zwanglos den Bestimmungen des Anlagereglementes betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen. Im Übrigen hatte der Beschuldigte gegen Ende des Vorverfahrens sogar selber einmal eingeräumt, dass diese Anlagen "faktisch" unter die erwähnten Bestimmungen subsumiert werden könnten (Urk. 1/062048 S. 23, Vorhalt 97) und sprach in diesem Zusammenhang selber von Darlehen (zuletzt: Prot. II S. 35). 2.4.2.6. Zwar war der Beschuldigte als Chef der Vermögensverwaltung zuständig für die Vornahme von Vermögensanlagen in Darlehen. Da diese die

- 30 - Schwelle von Fr. 5'000'000.– bei Weitem überschritten, bedurfte ein regelkonformes und pflichtgemässes Vorgehen indessen offensichtlich der vorgängigen Zustimmung der Finanzdirektion (Urk. 1/057003 S. 3, Ziff. 5. und S. 9, Ziff. 2.6.; Urk. 1/057004 S. 3, Ziff. 5. lit. a) und S. 9, Ziff. 2.6.). Ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte der Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens bewusst war, ist auch darin zu erblicken, dass es sich bei diesen Anlagen offenkundig um alles andere als um Routinegeschäfte handelte und er gemäss eigenem Bekunden sonst nie anderweitige Repo-Geschäfte in eigener Kompetenz tätigte, auch später nicht (Urk. 1/062048 S. 10). Dass dabei auch Teilaspekte einer Sanierungsmassnahme mitgespielt haben mögen, ändert daran nichts. 2.4.2.7. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei diesen äusserst gewichtigen Anlagen seine Untergebenen T._____ und U._____ mit-unterzeichnen liess, obwohl diese bei nicht alltäglichen Verpflichtungsgeschäften in dieser Grössenordnung gar nicht dazu befugt waren (Urk. 1/077010 S. 10 ff. 38 ff.; vgl. auch nachfolgend, Erw. II.5.8.4.7. ff., insbes. II.5.8.4.8.2.; Urk. 1/077003 S. 42, Vorhalt 205). Dem Beschuldigten war als Chef Vermögensverwaltung fraglos bewusst, dass dieses Vorgehen nicht pflichtgemäss sein konnte. Auch hier ist nicht erklär- und nachvollziehbar, weshalb er dieses ungewöhnliche und verdächtige Vorgehen wählte, obwohl er angeblich einzig eine Sanierung der S._____ und das Verhindern eines Totalverlusts der G._____ bei diesem Investment angestrebt haben will. 2.4.2.8. Aus diesen auffälligen Unregelmässigkeiten beim Vorgehen wird jedoch klar, dass der Sanierungsgedanke nicht das primäre Anliegen des Beschuldigten war, sondern vielmehr das Bemühen, seinem damaligen Freund, C._____, und damaligen Paten seines jüngeren Sohnes (Urk. 1/062005 S. 6 f.; Urk. 1/065001 S. 4, 12, Vorhalt 40; Urk. 1/062030 S. 31, Vorhalt 236; zum damaligen Verhältnis der beiden auch nachstehend, Erw. II.2.4.2.9. f.), auf dessen Bitte hin zum Zwecke der Rettung von dessen S._____ durch die G._____, als einzige, auf dem Markt noch verbliebene interessierte Investorin (vgl. Urk. 1/052006; Urk. 1/062048, Vorhalt 68; Urk. 1/070015 S. 14, Vorhalt 57 ff. und S. 17, Vorhalt 64 f.; Prot. II S. 32 ff.), am Genehmigungserfordernis vorbei, dringend benö-

- 31 tigtes Fremdkapital zu verschaffen, ohne diese äusserst gewichtige Investition richtlinienkonform und pflichtgemäss der Finanzdirektion vorzulegen, sondern in Umgehung der vorgesetzten Behörde und in Kenntnis des grossen Verlustrisikos, mithin unter Inkaufnahme des in der Folge eingetretenen hohen Verlustes und Vermögensschadens zum Nachteil der G._____. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat der Beschuldigte demnach nicht einzig und allein die finanziellen Interessen der G._____ berücksichtigt (Urk. 299 S. 29, Rz 48), sondern offenkundig primär jene von C._____ und der S._____, mithin G._____-fremde Interessen. 2.4.2.9. Dass die Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und C._____ ab dem Jahre 2000 wegen des Zusammenbruches der Technologiebörsen und damit der S._____-Aktie unter Druck geraten war (Urk. 1/065001 S. 7; Prot. II S. 36), schliesst das Bestreben des Beschuldigten, zugunsten von C._____ und zum Zwecke der Rettung von dessen S._____ dringend benötigte Liquidität zu verschaffen, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 299 S. 28) nicht aus, sondern war vielmehr Ausdruck der bestehenden, wenn auch inzwischen etwas belasteten Freundschaft, zumal der Beschuldigte sich zu Beginn des Vorverfahrens noch an Geldübergaben von C._____ an ihn bis Ende 2001 oder gar länger erinnert haben will (Urk. 1/062003 S. 9 ff., insbes. S. 12, Vorhalt 60; Urk. 1/062004 S. 9; Urk. 1/070001 S. 6 u.; Urk. 1/070015 S. 9, Vorhalt 40 ff. und S. 18, Vorhalt 71 ff.), was sich vor Vorinstanz aber als teilweise getrübte Erinnerung herausstellte und zum rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des Sichbestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit C._____ (Anklageziffer II.) führte (vgl. Urk. 221 S. 39 ff., vorstehend, Erw. I.3.). 2.4.2.10. Dass der Beschuldigte sich auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr aber noch genau daran erinnern wollte, dass die Freundschaft zu C._____ im Zeitpunkt der Repo-Geschäfte ca. Ende 2001 bereits derart belastet gewesen sein soll, dass das Verschaffen von Vorteilen ausgeschlossen gewesen sei (Urk. 299 S. 28, Rz 47; Prot. II S. 36), lässt sich mit seinen früheren Aussagen und den Aussagen von C._____ nicht in Einklang bringen und entpuppt sich daher als durchsichtige, nachgeschobene und damit unglaubhafte Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch, nachdem der

- 32 - Beschuldigte selber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 1. Juni 2010 auf die Frage zu einem Zerwürfnis bzw. einem Streit mit C._____ bloss zu Protokoll gegeben hatte, die gesamte Kursentwicklung und dann aber auch die Beurteilung von J._____, als dieser damals noch bei der Firma S._____ Asset Management AG gearbeitet habe, hätten ihn dann sehr stark an der professionellen Umsetzung der Anlagen von S._____ zweifeln lassen. Es habe dann ab 2001/2002, als die Kursverluste immer grösser geworden seien, doch zu einer sehr reservierten Haltung zwischen ihm und C._____ geführt (Urk. 1/062004 S. 9, Vorhalt 49). Während C._____ als Höhepunkt der Phase, in welcher er sich innerlich vom Beschuldigten getrennt habe, den Jahreswechsel bezeichnete, als der EURO als alltägliches Zahlungsmittel eingeführt worden sei, mithin beim Jahreswechsel 2001/2002 und damit rund ein Jahr nach dem Abschluss der Repo- Geschäfte Ende 2001 (Urk. 1/065002 S. 4, Vorhalt 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 14. Juli 2000 hatte der Beschuldigte die Zeit des Zerwürfnisses und den Bruch mit diesem sogar selber auf "im Verlaufe 2002, Ende 2002, 2003" gelegt, als er sich habe eingestehen müssen, dass das Geld verloren gewesen sei (Urk. 1/070001 S. 23). 2.4.2.11. Die Verteidigung machte weiter geltend (Urk. 299 S. 29, Rz 49), der Beschuldigte habe als Sicherheit für die Investition in die Repo-Geschäfte im Gegenzug Aktien der S._____ Gruppe erhalten. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung trifft die Argumentation der Vorinstanz zu, dass diese Sicherheiten aufgrund des drohenden weiteren Kurszerfalles untauglich waren, wie dies der Beschuldigte im Übrigen ausdrücklich anerkannte (Prot. II S. 35). 2.5. Dieser Anklagesachverhalt (Anklageziffer II.21.–23.) erweist sich damit als erstellt. 3. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten H._____ im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 14 ff.), er habe während seiner Tätigkeit als Chef Vermögensverwaltung (vgl. vorstehend, Erw.II.1. ff.) vom Mitbeschuldigten H._____ Fr. 200'000.– im Zusammenhang mit der Investition der G._____ in die V._____ AG angenommen. Dieser habe anfangs 2001 zusammen mit W._____ die V._____ AG gegründet und über AA._____ Kontakt zum Be-

- 33 schuldigten aufgenommen, worauf sich die beiden darüber geeinigt hätten, dass sich die Beteiligung der G._____ an der V._____ AG für den Beschuldigten lohnen würde. Daraufhin habe der Beschuldigte beantragt, Aktien der V._____ AG zu kaufen, was nach genehmigtem Antrag zum entsprechenden Kauf durch die G._____ geführt habe. Um die Bestechungszahlung diskret abzuwickeln, habe der Mitbeschuldigte H._____ für seine Schwester eine Offshore-Gesellschaft namens AB._____ gegründet und über das Konto dieser Gesellschaft das Bestechungsgeld bezogen. Die Übernahme desselben durch den Beschuldigten habe im Januar/Februar 2002 in der AC._____ mit der Erklärung von H._____ stattgefunden, dies sei seine Vermittlungskommission, wobei beide gewusst hätten, dass es sich um eine nicht gebührende Gegenleistung für den besagten Investitionsentscheid gehandelt habe, welcher durch diesen in Aussicht gestellten Vorteil beeinflusst worden sei. 3.1. Beim Anklagevorwurf des Sich-bestechen-lassens durch den Mitbeschuldigten H._____ (Anlageziffern III.25. – 34.) hat der Beschuldigte A._____ den objektiven Sachverhalt anerkannt, mit der Einschränkung, dass er sich mit H._____ nicht im Voraus, d.h. vor dem Investitionsentscheid und vor der Geldannahme bereits auf eine Bestechungsvereinbarung geeinigt habe (Urk. 1/062049 S. 21 ff.; Urk. 77 S. 15 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 38). 3.2. Sein Teilgeständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den diesbezüglichen, wiederholt, unabhängig vom Beschuldigten und übereinstimmend zu Protokoll gegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ (Urk. 221 S. 68 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. 3.3. Die Vorinstanz kam nach umfangreicher Würdigung von Indizien zum Schluss, dass unüberwindbare Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ die Bestechungszahlung vor dem Investitionsentscheid der G._____ vereinbart haben könnten. Dass eine Bestechungszahlung im Vorfeld vereinbart worden sei, lasse sich nicht erstellen (Urk. 201 S. 71 ff., insbes. 78; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 34 - 3.4. Nachdem die Vorderrichter darauf erkannten, dass der Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB unabhängig vom Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung erfüllt sein kann, dies bei der Strafzumessung im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens indessen durchaus von Relevanz ist (Urk. 221 S. 67, Ziff. 5.3.1.) und die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Folgerung, wonach eine solche Bestechungsvereinbarung nicht nachweisbar sei, mit ihrer Anschlussberufung unbeanstandet liess (vgl. Urk. 235), soll es aus nachfolgenden Gründen damit sein Bewenden haben. 3.4.1. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte H._____ bestritten, je vereinbart zu haben, dass bei einer Investition der G._____ in die V._____ AG für den Beschuldigten persönlich etwas abfallen würde (Bestechungsvereinbarung gemäss Anklageziffer 30; Urk. 1/064001 S. 2, 4, 9, 23 und 27; Urk. 1/064002 S. 2 f. und 12; Urk. 47 S. 8; Urk. 1/062003 S. 1; Urk. 1/062030 S. 30; Urk. 1/062044 S. 6; Urk. 1/062049 S. 22; Prot. II S. 38; Prot. II S. 18 im Verfahren SB130234). 3.4.2. Ausgangspunkt sind somit die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach beide unabhängig voneinander aussagten, dass nach der Fällung des Investitionsentscheids durch die G._____ eine Zahlung erfolgt, diese aber nicht vorgängig vereinbart gewesen sei. Ihre Aussagen decken sich nicht nur in groben Zügen, sondern stimmen auch bezüglich Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens der Geldübergabe auf der AC._____, überein. So schilderte der Mitbeschuldigte H._____ wiederholt nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie er nach der Zahlung durch die AD._____ Bank und der Bargeldabhebungen für seine Schwester spontan zum Entscheid gelangt sei, sich beim Beschuldigten im Sinne eines Dankeschöns für die Investition der G._____ erkenntlich zeigen zu wollen. Er erläuterte dadurch plausibel, dass die Zahlung der AD._____ Bank der Auslöser für seinen Entschluss, dem Beschuldigten eine Zahlung zu leisten, gewesen sei (Urk. 1/064002 S. 3; Urk. 1/070011 S. 8; Urk. 47 S. 8; Prot. II S. 15 ff. im Verfahren SB130234). Weiter legte H._____ dar, wie er auf den übergebenen Betrag von Fr. 200'000.– gekommen war bzw. dass er dem Beschuldigten zunächst nur Fr. 100'000.– habe

- 35 übergeben wollen, sich dann aber auf dem Weg zur AC._____ geizig vorgekommen und nochmals umgekehrt sei, um weitere Fr. 100'000.– mitzunehmen (Urk. 1/064001 S. 5; Urk. 1/070011 S. 9). Damit einhergehend schilderte der Beschuldigte, H._____ habe ihn angerufen und ihn treffen wollen. Man habe schliesslich ein Treffen auf der AC._____ vereinbart, da der Sohn von H._____ dort sein …training absolviert habe und der Treffpunkt sich zudem auf seinem Heimweg befunden habe (Urk. 1/062003 S. 2; Prot. II S. 38). 3.4.2.1. Grundsätzlich spricht dieses übereinstimmende Aussageverhalten für den Wahrheitsgehalt der Darstellungen, auch wenn beide Beschuldigten ein erhebliches Interesse daran haben dürften, den Sachverhalt in einem für sie möglichst günstigen Licht darzustellen. Hervorzuheben ist, dass der Detailierungsgrad der Aussagen bei beiden Beteiligten hoch ist und beide übereinstimmend Einzelheiten im Zusammenhang mit der Bargeldübergabe schildern, deren Erwähnen unwahrscheinlich wäre, wenn sich die Begegnung nicht tatsächlich so zugetragen hätte. Vielmehr deutet die wiederholte, übereinstimmende und detailgetreue Schilderung dieses Vorganges auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen hin. 3.4.2.2. Schliesslich weisen sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene des Mitbeschuldigten H._____ eine emotionale Färbung auf. H._____ führte aus, er habe vor dem Treffen den Eindruck gehabt, der Beschuldigte gehe ihm aus dem Weg, und die Situation bei der Übergabe sei für beide peinlich gewesen (Urk. 1/064001 S. 8; Urk. 1/070011 S. 4 und 9). Damit übereinstimmend schilderte der Beschuldigte, er habe gegenüber H._____ ein ungutes Gefühl gehabt und das Treffen mit diesem sei ihm unangenehm gewesen. Nach der Annahme habe er gewusst, dass dies seinen Untergang bedeuten könnte (Urk. 1/062003 S. 2; Urk. 1/062004 S. 7; Urk. 1/062005 S. 8; Urk. 1/062029 S. 7). 3.4.2.3. Diese korrelierenden Aussagen hinsichtlich der gegenseitigen Gefühlslage im Hinblick auf das Treffen sowie während der Geldübergabe lassen ebenfalls darauf schliessen, dass ihre Darstellungen der Wahrheit entsprechen und die Bezahlung aufgrund eines spontanen Entschlusses des Mitbeschuldigten H._____ erfolgt war. Schliesslich wäre eine Geldübergabe kaum mit unangenehmen gegenseitigen Gefühlen verbunden gewesen, wenn sie schon im Voraus

- 36 vereinbart gewesen wäre. Gleichzeitig ist es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ sich diese emotionalen Aspekte hinsichtlich der Geldübergabe übereinstimmend ausgedacht und unabhängig voneinander in dieser identischen Prägung hätten aussagen können, wenn diese nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Insofern spricht das Aussageverhalten dafür, dass vorgängig keine Bestechungsvereinbarung vorgelegen hat. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls aufgrund ihrer Aussagen nicht rechtsgenügend nachweisen. 3.4.3. Aus dem Umstand, dass die Geldübergabe auf der AC._____ stattfand, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass zwischen ihnen vorgängig eine Bestechungszahlung vereinbart worden war. Ein Treffen auf der AC._____ mutet zunächst wohl konspirativ an, beide vermochten aber plausibel zu erklären, weshalb die AC._____ als Treffpunkt vereinbart worden war (Prot. II S. 39; Prot. II S. 17 im Verfahren SB130234). 3.4.4. Das Mittagessen im Club AE._____, an dem gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten der Beschuldigte, sein Vorgesetzter, Regierungsrat und Finanzdirektor Dr. AF._____, W._____ als Mitbegründer und Zugpferd der V._____ AG und der Mitbeschuldigte H._____ teilgenommen haben (Urk. 1/062003 S. 4; Urk. 1/070011 S. 4 und 7; Urk. 1/077003 S. 20 f.; Urk. 1/077011 S. 5; Prot. II S. 42; Prot. II S. 16, 20 und 24 im Verfahren SB130234), lässt sich weder als Beweis für noch als solchen gegen eine vorgängige Bestechungsvereinbarung werten. Zwar haben anlässlich der Berufungsverhandlung sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte H._____ übereinstimmend erklärt (Prot. II S. 42 und 44; Prot. II S. 16, 20 und 24 im Verfahren SB130234), dass das Treffen im Mai 2001, mithin vor dem Investitionsentscheid, stattgefunden habe. Allein aus der Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors und der Möglichkeit, dass dieser sich anlässlich des Treffens gegen eine Investition der G._____ hätte aussprechen können, kann nicht auf eine vorgängige Einigung über eine Bestechungszahlung geschlossen werden. Eine Investition der G._____ in die V._____ AG wäre ohnehin von der finalen Zustimmung des Finanzdirektors abhängig gewesen, der Beschuldigte konnte nur einen entspre-

- 37 chenden Antrag an diesen richten, hingegen nicht selber einen Investitionsentscheid fällen. Auch wenn der faktische Einfluss des Beschuldigten innerhalb der N._____ sehr gross war, hätte der Finanzdirektor seine Zustimmung auch nach dem besagten Mittagessen noch verweigern und damit das Vorhaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten H._____ zu Fall bringen können. Die Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors bei besagtem Mittagessen kann daher auch nicht als Indiz für das Nichtvorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung gewertet werden. Umgekehrt liefert das Mittagessen im Club AE._____ sowie die Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors auch keinen schlüssigen Beweis für das Vorliegen einer solchen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und H._____. 3.4.5. Auch die übrigen Beweismittel lassen keine überzeugende Schlussfolgerung zu. So deuten zwar sowohl der Inhalt der anonymen Anzeige (Urk. 1/051001) als auch die Aussagen von AG._____ (Urk. 1/077004 S. 10) auf eine vorgängige Bestechungsvereinbarung hin. Indes kann weder auf die anonyme Anzeige abgestellt noch vorbehaltlos den Aussagen von AG._____ gefolgt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 221 S. 75 f.), zumal AG._____ aufgrund der Anzeige des Mitbeschuldigten H._____ im Zusammenhang mit der AD._____-Affaire ein erhebliches Interesse daran gehabt haben könnte, diesen in einem wenig günstigen Licht darzustellen. Erst recht, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr den Vorwurf erhob, AG._____ selbst habe versucht, ihn mit Optionen günstig zu stimmen (Prot. II S. 40), sind die Aussagen von AG._____ mit Zurückhaltung zu würdigen. Sie können demnach nicht als den Beschuldigten belastende Beweismittel herangezogen werden. Er konnte sich nicht mehr an die genauen Worte von H._____ erinnern, sinngemäss habe ihm dieser aber gesagt, nachgeholfen zu haben. Erst als er (AG._____) selber der Bestechung bezichtigt worden sei, sei ihm klar geworden, was H._____ damit gemeint haben könnte, aber genauer könne er sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 1/077004 S. 10). Der alleinige Umstand, dass AG._____ von H._____ erfahren haben soll, dass dieser dem Beschuldigten Geld gegeben habe, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass dies auch vorgängig so vereinbart gewesen sein musste.

- 38 - 3.4.6. Demnach bestehen zwar durchaus Verdachtsmomente für das Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung. Eine solche lässt sich indessen nicht rechtsgenügend nachweisen. 3.5. Nachdem der Beschuldigte im August 2002 erfolglos einen Antrag beim damaligen Finanzdirektor gestellt hatte, eine Armbanduhr im Wert von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– annehmen zu dürfen, welche ihm zuvor von einem Geschäftspartner der G._____ als Geschenk in seine Amtsstube geschickt worden war (vgl. nachstehend, Erw. II.4.8.3.), muss ihm auch ein halbes Jahr zuvor bestens bewusst gewesen sein, dass er die ihm vom Mitbeschuldigten H._____ als Vermittlungskommission angebotene, viel höhere Bargeldsumme von Fr. 200'000.–, welche mit dem Aktienkauf der G._____, auf welchen er im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in entscheidender Weise hingewirkt hatte, im Zusammenhang stand, unter keinen Umständen hätte annehmen dürfen. Dafür spricht überdies die aktive Mitgliedschaft des Beschuldigten als Vertreter der G._____ im Stiftungsrat der Stiftung "AH._____" in den Jahren 2000 bis 2003 (Urk. 1/057049 ff.), wo er sich offenkundig mit Fragen der Korruption auseinandergesetzt haben muss (Verhaltenskodex vom 4. Mai 2000: Urk. 1/057053 ff., insbes. Urk. 1/057057, Art. 7; Urk. 1/313115). Damit erweist sich auch der subjektive Sachverhalt als erstellt. 4. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten I._____, den er seit 1970 gekannt habe, mit dem eine langjährige Freundschaft bestanden habe und dessen Trauzeuge er anlässlich von dessen Hochzeit im Jahre 2006 gewesen sei, zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 16 ff.), er habe diesem ab ca. 2003 an dessen Firma, der I._____ ... AG (I1._____), deren Geschäfte damals schlecht gegangen seien, unter Verletzung diverser Vorschriften pflichtwidrig namens der G._____ in grossem Umfang Mandate im Bereich des Devisenhandels erteilt. Diese Aufträge hätten rasch zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der I1._____ und zu einem entsprechenden Einkommen beim Mitbeschuldigten I._____ geführt. Nachdem der Beschuldigte gegenüber diesem zu verstehen gegeben habe, dass dieser jetzt auch einmal für ihn schauen könne und gleichzeitig über hohe Auslagen und sein niedriges Einkom-

- 39 men geklagt habe, habe er beim Mitbeschuldigten I._____ den Eindruck bewirkt, dieser müsse ihm namhafte Zuwendungen machen, um die Geschäftsbeziehung der I1._____ zur G._____ nicht zu gefährden. Daher habe dieser dem Beschuldigten Ende 2004 vorgeschlagen, ihn rückwirkend ab 1. Mai 2004 mit 7 % an den Bruttoerträgen, welche die I1._____ durch die Mandate der G._____ erwirtschaftet habe, zu beteiligen. Der Beschuldigte sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen, weshalb der Mitbeschuldigte ihm ab Ende Januar 2005 bis Mai 2010 mehrfach Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 863'000.– übergeben habe, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich um nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen als Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der I1._____ gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie für vergangene und/oder künftige Geschäftsentscheidungen der G._____ zu Gunsten der I1._____ gehandelt habe, welche er selbst gefällt oder beantragt und in massgeblicher Weise unterstützt habe. Dabei sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass seine vom Mitbeschuldigten I._____ erwarteten Entscheide und Anträge entweder pflichtwidrig sein würden und/oder die Ausübung seines entsprechenden Ermessens durch die mehrfache Vorteilsgewährung beeinflusst war, so dass die Handlungen des Beschuldigten nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G._____ durch sie verletzt worden sei (Anklageziffern IV.35.–44.). 4.1. Bei diesem Anklagevorwurf anerkannte der Beschuldigte den äusseren, objektiven Sachverhalt im Vorverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit (Urk. 1/062045 S. 8 ff.; Urk. 1/062049 S. 26 ff., S. 31; Urk. 1/070016 S. 18 ff.; Urk. 77 S. 20 ff.; Prot. II S. 52 f.), als er die von ihm massgeblich beeinflusste Erteilung der Mandate an die I1._____ bestätigte und die Beteiligung von 7 % an den Nettoerträgen der I1._____ sowie die fraglichen Zahlungen jeweils einräumte, jedoch nicht mehr als insgesamt Fr. 500'000.–. Ebenso anerkannte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. November 2010, mithin zwei Tage vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (Urk. 1/315058) noch, sich in diesem Umfang der passiven Beste-

- 40 chung schuldig gemacht zu haben (Urk. 1/062045 S. 10), um in der Folge das Erfüllen einzelner Elemente dieses Tatbestandes doch wieder zu bestreiten. 4.2. Insbesondere habe er dem Mitbeschuldigten I._____ nie zu verstehen gegeben, dass dieser jetzt auch für ihn schauen könne. Die Initiative zur Erfolgsbeteiligung an den Bruttoerträgen der I1._____ sei von diesem ausgegangen. Auch habe er nie den Eindruck erweckt, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der G._____ mit der I1._____ könnte ohne finanzielle Zuwendungen an ihn gefährdet sein. Alsdann bestritt der Beschuldigte auch eine Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens bei der Vergabe der Mandate an die I1._____ (Urk. 1/062031 S. 17; Urk. 1/070003 S. 4; Urk. 1/070016 S. 8; Urk. 1/062049 S. 30 f., 33; Urk. 77 S. 24; Urk. 88 S. 7; Prot. II S. 49 u.). 4.3. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 46 ff.). 4.4. Sein Teilgeständnis bis zur Höhe von Fr. 500'000.– deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. 1/067001 ff.; Urk. 1/070003 S. 2; Urk. 1/070016 S. 10). 4.5. Soweit der eingeklagte Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten wird (bez. Anklageziffern V. ff., vgl. nachstehend, Erw. II.5. ff.), sind die betreffenden Teile des Anklagesachverhaltes mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. 4.5.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.;

- 41 - BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist

- 42 - (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 4.5.2. Soweit sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 4.5.3. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus-

- 43 sagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 4.5.4. Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 4.5.5. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat-

- 44 lich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 4.6. Die eingeklagte, vom Mitbeschuldigten I._____ geltend gemachte, darüber hinausgehende Gesamtsumme von Fr. 863'000.– wird neben dessen eigenen Aussagen überdies durch die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der I1._____ nachvollziehbar und glaubhaft belegt (vgl. nachfolgend, Erw. II.4.6.1.). Eine mit Hilfe dieser Unterlagen durchgeführte Berechnung der vom Beschuldigten nicht bestrittenen 7-prozentigen Beteiligung (Urk. 1/070016 S. 10, Vorhalt 22 f.) am gesamten, mit den G._____-Mandaten erzielten Bruttoertrag der I1._____ im relevanten Deliktszeitraum untermauert und bestätigt die eingeklagte Gesamtsumme. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals ins Feld geführte Mutmassung, der Mitbeschuldigte I._____ könnte mit den die Fr. 500'000.– übersteigenden Geldern möglicherweise einen unbekannten Dritten auf dem Finanzmarkt bestochen haben (Prot. II S. 53), entbehrt jeglicher Anhaltspunkte in den Akten. Einem solchen in keiner Weise begründeten Vorwurf stehen überdies die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ und die Buchhaltung der I1._____ entgegen (vgl. nachstehend, Erw. II.4.6.1. ff.). 4.6.1. Der Bruttoertrag der I1._____ aus dem G._____-Mandat für das Jahr 2004, und zwar ab 1. Mai 2004, betrug Fr. 1'049'604.–. Daraus ergab sich die erste (noch rückwirkende) Erfolgsbeteiligung von 7 %, aufgerundet Fr. 74'000.–, welche als erstmalige Teilzahlung der insgesamt geflossenen Bestechungsgelder in der Höhe von Fr. 863'000.– ca. Ende Januar 2005 vom Mitbeschuldigten I._____ an den Beschuldigten geleistet worden war (Urk. 1/052013 ff. = Urk. 1/053007 ff.; Urk. 1/062031 S. 14 Vorhalt 53; Urk. 1/070016 S. 12, Vorhalt 30 ff.). Der gesamte Bruttoertrag der I1._____ aus den G._____-Mandaten für den massgeblichen Deliktszeitraum bis anfangs Mai 2010 betrug Fr. 12'293'478.–. Eine Beteiligung von 7 % daran ergibt Fr. 860'543.50 oder eben die vom Mitbeschuldigten I._____ gel-

- 45 tend gemachte Gesamtsumme von Fr. 863'000.–, da er bereits die einzelnen Teilzahlungen jeweils offenkundig aufgerundet hatte (vgl. Urk. 1/052012 – 1/052019 = Urk. 1/053006 –1/053013; Urk. 1/070016 S. 12; Urk. 1/053120 ff.; Urk. 49/2 betr. 2009 und 2010; vgl. auch Urk. 1/062031 S. 18). 4.6.2. Der Beschuldigte kann sich die Differenz zu den von ihm anerkannten Fr. 500'000.– selber nicht erklären oder belegen (Urk. 1/070003 S. 4 u., S. 12; Urk. 77 S. 25; Prot. II S. 52 f.). Nachdem der Mitbeschuldigte I._____ die Gesamtsumme von Fr. 863'000.– an Bestechungszahlungen mit Urkunden und ohne irgendwelche Unregelmässigkeiten belegt hat und sich im Sinne einer unvorteilhaften Selbstbelastung überdies umso stärker selber belastet, je mehr die von ihm bezifferte Gesamtsumme ausmacht, erweist sich seine Darstellung als glaubhaft und ist damit erstellt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte angesichts des verbleibenden ("bestrittenen") ansehnlichen Differenzbetrages nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine mögliche Einziehung oder Ersatzforderung als auch gegenüber dem Fiskus, entgegen seinen anders lautenden Beteuerungen (Urk. 1/062031 S. 18; Urk. 1/062034 S. 4, Vorhalt 13 a.E.) ein nicht unerhebliches Interesse am tieferen Betrag haben dürfte, was zusätzlich auch seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit einschränkt. 4.6.3. Dass der Mitbeschuldigte I._____ anfänglich von Fr. 780'000.– und bisweilen von Fr. 870'000.– gesprochen hatte (Urk. 1/067002 S. 25 f.; Urk. 1/070003 S. 2) vermag angesichts der vorstehend dargelegten Gründe keine unüberwindbaren Zweifel an diesem Beweisergebnis zu begründen, bzw. dürfte beim höheren Betrag daran liegen, dass er, wie soeben dargelegt, gleich wie bei der Berechnung der einzelnen Teilzahlungen, aufgerundet hat. Demzufolge erweist sich der Anklagesachverhalt insoweit als erstellt. 4.7. Zur Bestreitung, dass er nie auf den Mitbeschuldigten I._____ zugegangen sei, mit der Aussage, dieser könne jetzt für ihn schauen, und nie willentlich den Eindruck hinterlassen habe, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der G._____ mit der I1._____ könnte gefährdet sein, falls keine finanziellen Zuwendungen an ihn erfolgen würden, die Initiative zur Beteiligung an den Geschäftserfolgen der I1._____ sei vielmehr von I._____ ausgegangen, hat sich die Vo-

- 46 rinstanz umfassend geäussert und die der Darstellung des Beschuldigten widersprechenden Aussagen der Beteiligten minutiös aufgeführt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 221 S. 80 – 85; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat der Beschuldigte zumindest teilweise nicht ausgeschlossen, dass er gegenüber dem Mitbeschuldigten I._____ eine solche Äusserung gemacht haben könnte (Urk 1/062031 S. 15 Vorhalt 56, 58, S. 16 Vorhalt 64; Prot. II S. 54 f.). 4.7.1. Verdeutlicht wird dies mit den teilweise nochmals wiedergegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten I._____, wonach dieser seinen Stolz habe zurückhaben wollen, den er verloren habe, als er (gemeint der Beschuldigte A._____) ihn zu seinem Sklaven gemacht habe (Urk. 1/067002 S. 1 ff.). Nachdem die Verträge abgeschlossen gewesen und die ersten Aufträge abgewickelt worden seien, ca. 2004 (Urk. 1/067003 S. 5), habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er könne jetzt auch zu ihm schauen, weil er ja doch "Frankreich" zu unterhalten habe, und er verdiene ja nicht soviel (Urk. 65 S. 26 f.). Der Beschuldigte sei mit seinem Vorschlag der Ertragsbeteiligung einverstanden gewesen. Er wolle dies noch mit einem Beispiel bekräftigen: Nachdem AI._____ bei AJ._____ ausgetreten sei, habe dieser ihn mehrfach gefragt, ob er diesen nicht unterstützen könne, damit dieser ein Mandat von der G._____ bekomme. Er habe zwei Mal nein gesagt und beim dritten Mal habe er dies an den Beschuldigten weitergeleitet, welcher sehr wütend geworden sei, einen roten Kopf bekommen und gesagt habe: "Dem gebe ich gar nichts, der schaut nur für sich selber." Er solle es AI._____ mit diesen Worten sagen (vgl. dazu auch Urk. 1/062036 S. 19, Vorhalt 120). Dies zeige, dass auch er sich genötigt gesehen habe, dem Beschuldigten einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn er nicht habe Gefahr laufen wollen, sein Mandat wieder zu verlieren (Urk. 1/067002 S. 1 ff., insbes. S. 7 f. und S. 25; Urk. 1/070003 S. 3 ff., insbes. 5; Urk. 1/070016 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 1/062031 S. 19 f.). Und die Zahlungen seien ja nicht freiwillig erfolgt, in dem Sinne. "Sie geben ja niemandem freiwillig Fr. 780'000.–" (Urk. 1/067002 S. 25 f.). Diese verwertbaren Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ (Art. 146 f. StPO) wirken derart authentisch, detailreich und schlüssig, dass sie nicht zum Nachteil des Beschuldigten erfunden sein können. Im Übrigen sind auch keine anderen Hinweise

- 47 dafür vorhanden, welche den Schluss nahelegen könnten, er habe den Beschuldigten falsch belasten wollen. 4.7.2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits früher, d.h. vor dem Jahre 2000, gegenüber C._____ (S._____-Gruppe) laut dessen verwertbaren (Art. 146 f. StPO), mehrmals wiederholten, glaubhaften Aussagen, vergleichbare Bemerkungen gemacht haben soll, wonach er gegenüber finanzieller Unterstützung nicht abgeneigt sein würde. Der Beschuldigte hat überdies mehrmals eingeräumt, sich 1999/2000 aufgrund von Unterstützungszahlungen an seine (damals) in einem Pflegheim weilende Mutter und wegen der Hypothekarzinsen für das Ferienhaus in Frankreich (aus seiner Sicht) in einer angespannten finanziellen Situation befunden zu haben und mit Geschäftspartnern darüber gesprochen zu haben (Urk. 1/062030 S. 9 ff., insbes. Vorhalt 75 und 81 ff.; Urk. 1/065001 S. 4 ff., insbes. Vorhalt 14; Urk. 1/065004 S. 4 ff.; Urk. 1/065008 S. 9 f; Urk. 1/070001 S. 13 ff., insbes. 15; Urk. 1/070002 S. 4 ff., insbes. 7 ff.). Noch ca. 1998 hatte er demgegenüber gemäss eigener Angabe (Urk. 1/062030 S. 15; Urk. 1/062038 S. 5) dem Mitbeschuldigten und besten Freund J._____ für Fr. 13'000.– oder Fr. 14'000.– grosszügigerweise eine Harley Davidson als Überraschung zum Geburtstag geschenkt. 4.7.3. Solche Bemerkungen gegenüber seinen bis zu einem gewissen Grad geschäftlich und wirtschaftlich von ihm abhängigen Geschäftspartnern sind dem Beschuldigten angesichts der wiederholten, ähnlich lautenden Angaben von mehreren dieser Geschäftspartner aus verschiedenen Zeiträumen alles andere als wesensfremd (vgl. auch vorstehend, Erw. II.4.7.1.). Sie erweisen sich aufgrund der unabhängig voneinander deponierten Aussagen dieser Geschäftspartner als glaubhaft und damit als erstellt. 4.8. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Geschäften der G._____ mit der I1._____, dass seine Handlungen und Entscheide pflichtwidrig gewesen seien (Urk. 1/062049 S. 25 ff.; Urk. 77 S. 20; Urk. 88 S. 7; Prot. II S. 47 ff.; Urk. 299 S. 43 ff.).

- 48 - 4.8.1. Die Vorderrichter sahen die Pflichtwidrigkeit der Entscheide und Handlungen des Beschuldigten zurecht im Umstand, dass er bewusst sämtliche Aufträge an die I1._____ vergab, ohne andere Offerten eingeholt und entsprechende Angebote mit anderen Finanzdienstleistern verglichen zu haben (Urk. 77 S. 23), wie die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse über das …personal … vorgaben und was dem Beschuldigten sowohl in seiner Position als Chef der N._____ als auch als Chef Asset Management der G._____ bestens bekannt war (Urk. 221 S. 86; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.8.2. Entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung, welche lediglich partiell und selektiv aus den Richtlinien zitierte (Urk. 299 S. 44 ff.), verlangten bereits die im Jahre 2003 geltenden Richt

SB130239 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2014 SB130239 — Swissrulings