Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130235-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 22. August 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Braun, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Privatkläger und Viertberufungskläger
vertreten durch Dr. iur. X1._____ und Dr. iur. X2._____
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
1. B._____ AG (vormals B'._____),
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2. ... Einziehungsbetroffene 1 und Drittberufungsklägerin
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend mehrfaches Bestechen
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (DG110300)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB im Zusammenhang mit den Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 17 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Privatkläger Kanton Zürich wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene B._____ AG werden solidarisch verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'500'000 zu bezahlen. 7. Die beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer … bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegte Barschaft in der Höhe von CHF 56'000 wird samt den darauf angefallenen Erträgen zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die Beschlagnahme bleibt hinsichtlich eines allfälligen Überschusses zur Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Be-
- 4 treibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 8. Die mit Verfügung vom 22. Juli 2010 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Sperre des Kontos Nr. …, …, bei der Bank Coop AG, bleibt im hälftigen Betrag des Saldos (im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils) zur Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 9. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer … bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Barschaft in der Höhe von EUR 42'073 bleibt samt den darauf angefallenen Erträgen zur Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich dieser Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 10. Die beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer … bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegte Herrenarmbanduhr der Marke "Omega" mit der Gravur "…" mit Ersatzlederarmband und Uhrschatulle wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf sein erstes Verlangen herausgegeben. 11. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer … bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Barschaften in der Höhe von CHF 4'000, EUR 1'030 und USD 1'122 bleibt samt den darauf angefallenen Erträgen zur Sicherung der der B._____ AG auferlegten Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstre-
- 5 ckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich dieser Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 12. Die Beschlagnahme des aus der Verwertung der sichergestellten 883 Goldmünzen ("Goldvreneli Fr. 20.--") stammenden und der Bezirksgerichtskasse überwiesenen Erlöses in der Höhe von CHF 240'176 (Stand per 28. September 2011) bleibt samt den seither angefallenen Erträgen zur Sicherung der der B._____ AG auferlegten Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich dieser Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom Kanton Zürich vom 22. Juli 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten stehende Liegenschaft an der ... [Adresse] in C._____, Grundbuchblatt …, Kataster-Nr. …, angeordnete Grundbuchsperre bleibt zwecks Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich dieser Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. 14. Die HC-Positionen 18/1 bis 18/3, 18/8 sowie 18/10 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 6. Juli 2010 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf sein erstes Verlangen herausgegeben. 15. Die HC-Positionen 19/1 bis 19/66, 19/68 bis 19/96 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 6. Juli 2010 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der B._____ AG auf ihr erstes Verlangen herausgegeben.
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16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 4'885.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 2'574.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 18. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 21'500 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 104 S. 1) 1. A._____ sei des mehrfachen Bestechens schuldig zu sprechen. 2. A._____ sei mit drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 4. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene B._____ AG seien solidarisch zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'181'111 zu bezahlen.
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5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. b) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 105 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 der mehrfachen Bestechung gemäss Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte und die B._____ AG seien in Abänderung von Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 solidarisch zu verpflichten, dem Kanton Zürich als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile CHF 3'181'111 zu bezahlen. 3. Sämtliche Beschlagnahmen gemäss Ziff. 7 bis 12 sowie die Grundbuchsperre gemäss Ziff. 13 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 seien zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziff. 2 bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren aufrechtzuerhalten. 4. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seinen dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen.
- 8 c) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 106 S. 3 f.) 1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 13 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des (mehrfachen) Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei. 4. Die Anträge der Anklägerin und des Privatklägers auf Ausfällung einer Ersatzforderung seien abzuweisen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Juli 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten stehenden Liegenschaft an der ... [Adresse] in C._____, Grundbuchblatt …, Kataster-Nr. …, angeordnete Grundbuchsperre sei aufzuheben. 6. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer … bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Barschaften in der Höhe von € 42'073.00 und CHF 56'000.00 sei aufzuheben und es seien diese Barschaften samt den darauf angefallenen Erträgen dem Beschuldigten freizugeben. 7. Die mit Verfügung vom 22. Juli 2010 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Sperre des Kontos Nr. …, …, bei der Bank Coop AG sei im Umfang, wie sie noch Bestand hat, aufzuheben. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 9 d) Des Vertreters der Einziehungsbetroffenen B._____ AG: (Urk. 106 S. 4) 1. Es seien die Ziffern 6, 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. 2. Die Anträge der Anklägerin und des Privatklägers auf Ausfällung einer Ersatzforderung seien abzuweisen. 3. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer … bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Barschaften in der Höhe von CHF 4'000.00, € 1'030.00 und US$ 1'122.00 sei aufzuheben und es seien diese Barschaften samt den darauf angefallenen Erträgen der Einziehungsbetroffenen B._____ AG freizugeben. 4. Die Beschlagnahme des aus der Verwertung der sichergestellten 883 Goldmünzen ("Goldvreneli Fr. 20.00") stammenden und der Bezirksgerichtskasse überwiesenen Erlöses in der Höhe von CHF 240'176.00 (Stand per 28. September 2011) sei aufzuheben und es sei dieser Erlös samt den seither angefallenen Erträgen der Einziehungsbetroffenen B._____ AG freizugeben. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Einziehungsbetroffenen B._____ AG für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das am 28. November 2012 eröffnete, eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 meldeten die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die Einziehungsbe-
- 10 troffene 1 je mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 rechtzeitig Berufung an. Die Berufungsanmeldung des Privatklägers erfolgte mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 ebenfalls fristwahrend (Prot. I S. 45, 50; Urk. 76 – 79; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach einheitlicher Zustellung des begründeten Urteils am 8. Mai 2013 reichten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Mai 2013 als auch der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene 1 sowie der Privatkläger mit Eingaben vom 28. Mai 2013 fristgerecht ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 82/1-5; Urk. 85 – 87). 1.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), auf die Strafzumessung und den Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Anordnung einer Ersatzforderung (Dispositivziffer 6), mit den Anträgen, der Beschuldigte sei des mehrfachen Bestechens schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wobei deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen sei. Die Ersatzforderung sei auf Fr. 3'677'000.– festzusetzen (Urk. 85). 1.2. Der Privatkläger beschränkte seine Berufung ebenfalls auf den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) und die Höhe der Ersatzforderung (Dispositivziffer 6). Er verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfachen Bestechens sowie die solidarische Verpflichtung des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen, B._____ AG, zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 3.846 Mio., eventuell Fr. 3.677 Mio. zu Handen der F._____ des Kantons Zürich (F._____) (Urk. 86). 1.3. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch und die Strafzumessung inklusive der Frage des Vollzuges an (Dispositivziffern 1, 3 und 4), wobei er eine Verurteilung wegen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB und eine Bestrafung mit höchstens 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, akzeptieren würde. Weiter hat er seine Berufung auf den Verzicht auf die Ersatzforderung, die Beschlagnahmen von Bargeld sowie die Sperre des Bankkontos, …, bei der Coop Bank (Dispositivziffern 6, 7 bis 9) sowie die Grundbuchsperre betreffend seine Liegenschaft in C._____ (Dispositivziffer 13) beschränkt (Urk. 87 S. 3 f.).
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1.4. Die Einziehungsbetroffene 1 hat ihre Berufung auf den Verzicht auf die Ersatzforderung, die Freigabe von beschlagnahmten Barschaften und des Erlöses aus der Verwertung von 883 Goldmünzen (Goldvreneli) in der Höhe von Fr. 240'176.– (Dispositivziffern 6, 11 und 12) beschränkt (Urk. 87 S. 4). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf eine der Berufungen beantragt werde (Urk. 89). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 liessen der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene 1 ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichten (Urk. 91). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 2. Damit wurden die Berufungen teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens im Zusammenhang mit den Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca), 5 (Verweis des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses), 10, 14 und 15 (Herausgabe der Herrenarmbanduhr der Marke "Omega" und von Unterlagen) sowie 16 bis 19 (Kostendispositiv und Entschädigungsregelungen) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Prot. II S. 7 ff.). Beweisanträge wurden keine gestellt. 4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2014 reichte der Beschuldigte sein Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 97 ff.). Am 25. Juni 2013 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 88). 5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die korrekte Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen. Der Beschuldigte befand sich ab seiner Festnahme
- 12 vom 6. Juli 2010, 06.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2010 während 17 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 84 S. 6 ff., S. 10). 6. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren trat der Kanton Zürich als Privatkläger auf (Urk. 84 S. 1 und S. 11). Die Voraussetzungen für das Auftreten als Privatkläger im vorliegenden Strafprozess sind jedoch nicht erfüllt. Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten respektive – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklägers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, schützen die Bestechungsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit eben öffentliche Interessen (vgl. Erw. III.5.1.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO). Dem Kanton ist demnach im vorliegenden Verfahren keine Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 7. Schliesslich bedarf es an dieser Stelle einer Bemerkung zur Frage einer allfälligen Befangenheit der im vorliegenden Fall urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin. 7.1. Im Raum steht der Vorwurf der Bestechung des Mitbeschuldigten D._____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef der F._____ Kanton Zürich und der F._____ (F._____). Bei der F._____ handelt es sich um die Vorsorgeeinrichtung für die Angestellten des Kanton Zürich, mithin auch um die Vorsorgeeinrichtung der urteilenden Richter. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden.
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7.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der F._____ im vorliegenden Verfahren, wie bereits erwähnt, keine Geschädigten- oder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend, Erw. I.6.), womit durch den Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kanton Zürich oder der F._____ noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der F._____ vorsorgeversicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit derselben in diesem Kontext ausschliesst. 7.3. Von einer Befangenheit der am Urteil Mitwirkenden ist nur dann auszugehen, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56 StPO). Somit kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen zu gelten hat (BGE 136 II 383 E. 4 ff.). 7.4. Selbst wenn das Gericht vorliegend über allfällige Zivilansprüche des Kantons Zürich zu entscheiden hätte, würde dies keine rentenrelevanten Auswirkungen haben und sich auf den persönlichen Rentenanspruch der urteilenden Richter nicht auswirken, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht vorliegt. 7.5. Schliesslich hat auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Tatsache, dass die an einem Berufungsverfahren beteiligten Richter bei der F._____ (F._____) vorsorgerechtlich versichert sind, diese in betreffenden Verfahren nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom 4. August 2004 mit weiteren Hinweisen). 7.6. Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt somit nicht vor.
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II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten A._____ wird kurz zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 2 ff.), er habe in Kenntnis um die Beamteneigenschaft, den Verantwortungsbereich und die Entscheidungskompetenzen des ihm bereits seit Ende der Siebzigerjahre aus dem Militärdienst bekannten Mitbeschuldigten D._____, mit dem sich eine freundschaftliche Beziehung entwickelt habe und dieser neben dem Verbringen von gemeinsamen Mittagessen, Herrenabenden, Golfspielen und von gemeinsamen Ferien, anlässlich seiner Hochzeit im Jahre 2006 sogar sein Trauzeuge gewesen sei, sowie im Wissen darum, dass der Mitbeschuldigte D._____ aufgrund von dessen amtlicher Stellung bei der F._____ des Kanton Zürich (F._____) keine blossen Bagatellcharakter übersteigenden, unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit habe annehmen dürfen, dem Mitbeschuldigten D._____ als Belohnung für die pflichtwidrige Berücksichtigung der von ihm am 27. Juli 2000 gegründeten B'._____ AG (B'._____) als Mandatsträgerin der F._____ ab 1. April 2003 sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit derselben und zur längerfristigen Sicherung von dessen Gunst, Ende des Jahres 2004 dennoch bewusst vorgeschlagen, diesen privat, rückwirkend ab 1. April 2004, mit 7 % an den von der B'._____ im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der F._____ erwirtschafteten Bruttoerträgen zu beteiligen, nachdem der Mitbeschuldigte D._____ ihm spätestens ab Herbst 2004 verschiedentlich zu verstehen gegeben habe, dass er jetzt auch "für ihn schauen" könne, wobei D._____ auch erwähnt habe, dass sein Feriendomizil in Frankreich viel Geld kosten und er nicht so viel verdienen würde, wodurch dieser beim Beschuldigten den Eindruck erweckt habe, dass die einträgliche Geschäftsbeziehung der B'._____ mit der F._____ gefährdet sein könnte, wenn er nicht namhafte finanzielle Zuwendungen an diesen persönlich leisten würde, zumal der Mitbeschuldigte D._____ die Entscheide zur Mandatserteilung an die B'._____ aufgrund seiner Funktion als Chef F._____ des Kanton Zürich bzw. Chef Asset Management der F._____ entweder selbst gefällt oder auf deren Zustandekommen mit entsprechenden Anträgen zu-
- 15 handen der formellen Entscheidungsträger in massgeblicher Weise hingewirkt habe. 1.1. Als Folge des Einverständnisses des Mitbeschuldigten D._____ mit der vorgeschlagenen Beteiligung habe er diesem gegen Ende Januar 2005 erstmals einen Briefumschlag mit Fr. 74'000.– übergeben, worauf bis am 3. Mai 2010 mehrfach solche Übergaben in Teilbeträgen von zwischen Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.–, gesamthaft Fr. 863'000.–, an verschiedenen Orten in Zürich gefolgt seien. 1.2. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm erwarteten Entscheide und entsprechenden Anträge des Mitbeschuldigten D._____ pflichtwidrig gewesen seien und/oder die entsprechende Ausübung des Ermessens durch diesen aufgrund der mehrfachen und regelmässigen Bezahlung der erwähnten, namhaften Bargeldbeträge beeinflusst gewesen sei, so dass dessen Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen hätten erfolgen können, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der F._____ verletzt worden sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht. 2. Das (damals) freundschaftliche Verhältnis zum Mitbeschuldigten D._____ hat der Beschuldigte bereits in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 6. Juli 2010 im Beisein seines Verteidigers und bis zuletzt in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt (Prot. II S. 21 f.), Geldübergaben auf Vorhalt entsprechender Aussagen D._____ jedoch zunächst – auch noch beim Haftrichter (Urk. 1/515016; Urk. 1/5150021) – kategorisch in Abrede gestellt (Urk. 1/067001 S. 4 ff., 10, 18 = Urk. 1/515008 S. 4 ff., 10, 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 gab er diese Bestreitung im Beisein seines Verteidigers auf und anerkannte die Geldübergaben bis anfangs Mai 2010 sowie die Beteiligung D._____ mit 7 % am Ertrag der B'._____ aus dem F._____- Mandat, rückwirkend ab Mandatsbeginn (Urk. 1/067002 S. 1 ff.). Dabei blieb er
- 16 auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. S. 24 f.). Ebenso bestätigte der Beschuldigte bereits in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme seine Kenntnis darüber, dass der Mitbeschuldigte D._____ keine den blossen Bagatellcharakter übersteigenden, unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit dessen beruflichen Tätigkeit hätte annehmen dürfen (Urk. 1/067001 S. 15), wobei er dies in der vorin-stanzlichen Hauptverhandlung wenig überzeugend nun plötzlich mit der Begründung bestritt, dies sei ihm erst später bewusst geworden (Urk. 57 S. 5). Weiter sagte er mehrfach übereinstimmend aus, gegen Ende Januar 2005 erstmals Fr. 74'000.– und am 3. Mai 2010 letztmals Geldübergaben an D._____ in Teilbeträgen von zwischen Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.–, insgesamt Fr. 863'000.–, getätigt zu haben (Urk. 1/070003 S. 2 f.; Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/067063 S. 2; Urk. 1/067064 S. 14 f.; Urk. 57 S. 4 ff.). Dies liess er im Vorverfahren vor der Vor-instanz und im Berufungsverfahren schliesslich auch durch die Verteidigung bestätigen (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 65 S. 29, 33; Urk. 87 S. 40, Ziff. 2.9.3). Bei dieser Darstellung blieb er im Wesentlichen auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24 ff.). Der Beschuldigte hat mithin sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung den äusseren, objektiven Sachverhalt im Wesentlichen anerkannt. 2.1. Der unbestrittene objektive Sachverhalt ist zudem auch aufgrund des Untersuchungsergebnisses, insbesondere diverser Dokumente, wie eigene Aufstellungen, Protokollauszüge von Sitzungen des Regierungsrates, Auszüge aus dem Handelsregister, Organigramme der F._____, Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der F._____, Anlagereglement, samt Anhang 2, Stellenbeschriebe betr. "Chef der F._____" (Urk. 1/520010; Urk. 1/520012 ff.; Urk. 1/057061, Urk. 1/057046, Urk. 1/057061.1; Urk. 1/057044, Urk. 1/057060; Urk. 1/057044.1, Urk. 1/057045.1-2; Urk. 1/057003 S. 3 f., Urk. 1/057004 S. 3 f., Urk. 1/057005 und Urk. 1/057005.1; Urk. 1/057006-14) sowie den in den wesentlichen Punkten ebenfalls bestätigenden, entsprechenden Aussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere des Mitbeschuldigten D._____
- 17 sowie von altRR Dr. G._____, von H._____, von I._____ und von J._____ (Urk. 1/062001 S. 2, Urk. 1/062002 Vorhalt 35, Urk. 1/062045 Vorhalt 7 f., 11, Urk. 1/092049 S. 2 f., Vorhalt 10 f., recte: Urk. 1/062049 Vorhalt 11, Urk. 1/067001 Vorhalt 20 ff., Urk. 1/070016 S. 19 ff.; Urk. 56 S. 4 f.; Urk. 1/077003 S. 2 ff., Vorhalt 35, 42 ff.; Urk. 1/077013 Vorhalt 34 f., 42 ff., 67 f., 72 f., 101, 108; Urk. 1/077010 S. 10 f., Vorhalt 60 ff.; Urk. 1/077017 Vorhalt 114 ff., 126 ff. und 136 ff.) erstellt, wie dies bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend und detailliert dargelegt wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 84 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Bestritten geblieben ist im Wesentlichen das Wissen des Beschuldigten, mithin der subjektive Sachverhalt, wonach der Mitbeschuldigte D._____ der faktische Alleinherrscher der F._____ gewesen sei, der sich bei den formell zuständigen Organen mit seinen Anträgen jederzeit habe durchsetzen können (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/067064 S. 3 ff.; Urk. 65 Ziff. 17, Prot. II S. 22). Er könne keinen pflichtwidrigen Entscheid des Mitbeschuldigten D._____ ausmachen und bestreite, dass der Mitbeschuldigte D._____ bei Entscheiden durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit sein Ermessen nicht mehr unparteiisch und unbefangen ausgeübt habe (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/070016 S. 45; Urk. 57 S. 4 f., 7; Urk. 1/067064 S. 10, 19 f.; Urk. 65 S. 24, 30, 33). Eine Ausschreibung der der B'._____ erteilten Aufträge sei weder vorgeschrieben noch üblich gewesen (Urk. 87 S. 20, 36). 3. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind demzufolge mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. 3.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.;
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BGE 127 I38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Es muss daher genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassati-
- 19 onsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 3.2. Soweit sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 3.2.1. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus-
- 20 sagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 3.2.2. Weiter sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.2.3. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat-
- 21 lich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 3.3. Der Beschuldigte wurde bezüglich der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Anklagesachverhalte in insgesamt 10 Einvernahmen durch die Polizei (Urk. 1/067063) und die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (Urk. 1/067001 – 1/067003; Urk. 1/067062; Urk. 1/067064, davon 2 zusammen mit D._____, Urk. 1/070003, Urk. 1/070016) sowie vor der Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (Urk. 57, Urk. 69, Prot. I S. 11, 43; Prot. II S. 14 ff.) befragt. 3.4. Noch im Vorverfahren nahm die Verteidigung mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2011 schriftlich Stellung zum ihr im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2011 bereits zur Kenntnis gebrachten Schlussvorhalt (Urk. 1/067064; Urk. 1/067064.1; Urk. 1/067064.2). Eine Zäsur im Aussageverhalten des Beschuldigten wird dabei offenkundig und von ihm selber artikuliert, ab jenem Zeitpunkt, als er und seine Verteidigung Kenntnis vom durch die Staatsanwaltschaft formulierten Anklagesachverhalt erhalten hatten und der Beschuldigte sich ausdrücklich enttäuscht über dessen Inhalt zeigte (vgl. Urk. 1/067064 S. 2). 3.4.1. Zusammenfassend kann vorweggenommen werden, dass sowohl in dieser Stellungnahme der Verteidigung vom 15. Juni 2011 und in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme des Beschuldigten wie auch im vorinstanzlichen Verteidigungsplädoyer und wiederum in der Berufungserklärung vom 28. Mai 2013 mit erneuter Wiederholung im Berufungsplädoyer der Verteidigung (Urk. 1/067064 S. 2 ff.; Urk. 65 S. 4 ff.; Urk. 87 S. 13 ff.; Urk. 106 S. 12 ff.) Sachverhaltsteile im Anklagevorwurf in Abrede gestellt wurden, welche der Beschuldigte im Vorverfahren in Gegenwart der Verteidigung ausdrücklich anerkannt und bestätigt hatte (z.B. Urk. 1/067064.2 S. 6, Ziff. 5 im Vergleich zu Urk. 1/067002
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S. 2, insbes. S. 4 f.), oder die zusammen mit anderen, von der Verteidigung thematisierten Fragen gar nicht Gegenstand der Anklage bilden (nachfolgend, Erw. II.3.4.2. ff.). 3.4.2. In der Anklage befindet sich beispielsweise nirgendwo ein Vorwurf, die B'._____ habe schlechte Arbeit geleistet, oder dass Abklärungen von Absicherungsmöglichkeiten bezüglich Fremdwährungsrisiken durch den Mitbeschuldigten D._____ aus Eigeninitiative erfolgt seien (Urk. 65 S. 6, S. 19; Urk. 87 S. 13 u.). In der Berufungserklärung und erneut im Berufungsplädoyer bezeichnet die Verteidigung unter Hinweis auf Seite 17 des vorinstanzlichen Urteils beispielsweise die Feststellung der Vorinstanz als falsch, "wonach die Vergabe von Mandaten zwecks Absicherung der Fremdwährungsrisiken von D._____ initiiert worden sei" (Urk. 87 S. 18, Ziff. 2.1.7. lit. b; Urk. 106 S. 12). Eine entsprechende Stelle, wonach der Mitbeschuldigte D._____ solche Vergaben initiiert habe, findet sich indessen weder in jenen Erwägungen der Vorinstanz noch im Anklagesachverhalt (Urk. 84 S. 16 ff.). Andererseits äusserte die Verteidigung wiederholt die Auffassung, die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, bzw. die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, sei unvollständig (Urk. 65 S. 4 ff., Prot. I S. 23 ff.; Urk. 87 S. 7 f., 13 ff., 18, 23 f.; Urk. 106 S. 5 ff., S. 11 Ziff. 7., S. 21 ff., S. 31 ff.). Dabei wird verkannt (vgl. insbes. auch Urk. 65 S. 18 u.), dass die von der Anklagebehörde in die Anklage aufzunehmenden Anklagebestandteile in Art. 325 Abs. 1 StPO abschlies-send aufgelistet sind (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1, N 7 ff. zu Art. 325 StPO; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 325 StPO). Insofern irrt die Verteidigung, wenn sie in ihrem Berufungsplädoyer erneut vor-ausschickt, für die Beantwortung der wesentlichen Fragen sei "selbstverständlich ausschliesslich der Sachverhalt massgebend, wie er sich im konkreten Fall tatsächlich zugetragen" habe (Urk. 106 S. 5). Auszugehen ist vielmehr einzig vom Anklagesachverhalt. Nur diesen gilt es im vorliegenden Strafverfahren daraufhin zu überprüfen, ob sich die darin gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe erstellen, mithin beweisen lassen.
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3.4.3. Bezüglich das Wissen des Beschuldigten um die Beamteneigenschaft des Mitbeschuldigten D._____, dessen amtliche Tätigkeit für Kanton Zürich, dessen Befugnisse und die ausgesprochen einflussreiche Stellung, sind – statt vieler – bloss einige Beispiele aus seinen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen hervorzuheben: 3.4.3.1. Am 14. Juli 2010 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wolle unterstreichen, dass der Vorschlag einer Beteiligung mit 7 % am Ertrag der B'._____ immer damit im Zusammenhang gestanden habe, dass er damit habe rechnen müssen, dass der Mitbeschuldigte D._____ sich sonst irgendwo andershin orientiere und die Geschäfte jemand anderer mache. Dieses Risiko habe er ausschliessen wollen, das sei logisch. Er müsse sagen, zu jener Zeit seien die Einnahmen aus der F._____ der Löwenanteil bei der B'._____ gewesen, am Anfang 70 – 80 % (Urk. 1/067002 S. 4 ff.). Angesichts der von sich aus offengelegten Einnahmen der B'._____ (Urk. 1/067002 S. 5; vgl. auch Urk. 1/067001 S. 9 ff.) und seiner Aussage, die B'._____ habe sich im Jahre 2002 in einer schwierigen Zeit befunden (Urk. 1/067001 S. 8), und er sei während 13 Monaten arbeitslos gewesen (ebenda, S. 11), erstaunt es, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme dann bestritt, dass die B'._____ in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur F._____ gestanden habe (Urk. 1/067064 S. 12). Seine späte, wenig verständliche Bestreitung ist durch seine eigenen, glaubhaften früheren Aussagen widerlegt. 3.4.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. August 2010, als es um das Reporting an die F._____ im Zusammenhang mit dem ersten Mandat der B'._____ ging, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Der Kanton hat dies verlangt und wir haben das machen müssen." (Urk. 1/067003 S. 4 f.). Oder: "Die Firma B'._____ war durch dieses Mandat jemand im Markt, mit dem Vertrauen des Kantons." (Urk. 1/067003 S. 7). Im Militär im Jahre 1979 habe der Mitbeschuldigte D._____ ihn gefragt, was er eigentlich mache, worauf er geantwortet habe, bei einer Bank zu arbeiten und für den Devisenhandel verantwortlich zu sein. Auf seine entsprechende Frage, was D._____ mache, habe dieser geantwortet, er sei beim Kanton Zürich in der F._____ (Urk. 1/067003 S. 10).
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3.4.3.3. Auf die Frage des Staatsanwaltes: "Das haben Sie aber schon vor meinem Besuch bei Ihnen zu Hause gewusst, dass D._____ Chefbeamter ist?", hat der Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers im Übrigen ausdrücklich bestätigt: "Ja, natürlich." (Urk. 1/067062 S. 17). Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten D._____ vom 19. April 2011 war es dem Beschuldigten überdies ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass er dank seines Freundes D._____ die Möglichkeit bekommen habe, Währungsabsicherungen, zugeschnitten auf die Bedürfnisse der F._____ vorzustellen und sich für die nachfolgende Umsetzung zu bewerben (Urk. 1/070016 S. 4 f.). Auf die Frage des Staatsanwaltes: "Auf was bezog sich die Beteiligung von D._____ in der Höhe von 7 %?", antwortete der Beschuldigte: "Auf den Bruttoertrag aus jedem Geschäft, das ich in seinem Auftrag abwickeln durfte." (Urk. 1/070016 S. 9, Frage 18; vgl. auch Urk. 1/052010 ff.). 3.4.3.4. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2011 machte der Beschuldigte diesbezüglich dann wenig aussagekräftig geltend, die amtliche Tätigkeit des Mitbeschuldigten D._____ sei ihm nicht im Detail bekannt (Urk. 1/067064 S. 3). Schliesslich ergänzte er in komplettem Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen (Urk. 1/067064 S. 7 f.), es sei ihm nicht bekannt gewesen, wie die faktischen Entscheidungswege gewesen seien und welchen Einfluss der Mitbeschuldigte D._____ gehabt habe. Für ihn sei bei der Evaluation ein wichtiger Faktor für die Entscheidungsfindung, dass sie die Absicherungen hätten machen dürfen, gewesen, dass Herr J._____ anwesend gewesen sei und die F._____ der Vertragspartner der B'._____ gewesen sei und nicht der Mitbeschuldigte D._____. Entsprechend habe er darauf geschaut, dass die Verträge nicht nur von D._____, sondern auch von dessen Chef unterzeichnet gewesen seien (bez. J._____ vgl. Urk. 1/070016 S. 18 f.). 3.4.3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt von Anklageziffer I.8., wonach D._____ im Bereich F._____ der F._____ während der gesamten anklagrelevanten Zeitperiode über eine ausgesprochen einflussreiche Stellung verfügt habe, demgegenüber wieder, dies sei si-
- 25 cher unbestritten und ergänzte, dieser sei aber nicht der Entscheidungsträger gewesen (Prot. II S. 22). 3.4.4. Bereits die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Erw. II.3.4.3. – 3.4.3.5.) lassen keine vernünftigen, unüberbrückbaren Zweifel daran offen, dass er entgegen seinen erst in Kenntnis des Schlussvorhaltes deponierten Bestreitungen genau wusste, dass er es beim Mitbeschuldigten D._____ mit einem im öffentlichen Dienst stehenden Vertreter der kantonalen F._____ und den übernommenen Mandaten folglich um solche der öffentlichen Hand handelte, wobei der Mitbeschuldigte D._____ die treibende Kraft für die Berücksichtigung der B'._____ war. 3.4.4.1. Hätte der Beschuldigte nicht damit gerechnet, dass der Mitbeschuldigte D._____ den Einfluss und die Kompetenz hatte, ihm die von der F._____ erhaltenen Mandate wieder entziehen zu können oder zumindest in massgeblicher Weise auf einen Entzug hinzuwirken, hätte er auch keinen Grund dafür gehabt, dies zu befürchten, was einzig zum folgerichtigen Schluss führen kann, dass der Beschuldigte auch aus diesem Grunde klare Kenntnis darüber und damit andererseits auch auf möglichen Einfluss von D._____ auf eine weitere Ausdehnung des Auftragsvolumens hatte. Die erstmalige Bestreitung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Urk. 1/067062 S. 7 f.; vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.3.4.), wonach ihm die faktischen Entscheidungswege und der grosse Einfluss von D._____ nicht bekannt gewesen seien, erweist sich angesichts seiner früheren Zugaben, insbesondere auch des Umstandes, dass er erklärt hatte, das Beteiligungsangebot dem Mitbeschuldigten D._____ (und nicht etwa der F._____ oder jemand anderem) gezwungenermassen unterbreitet zu haben, da er das Mandat von der F._____ habe behalten wollen (Urk. 1/067003 S. 7 f.; Urk. 1/070016 S. 5 f.), als wenig verständlich und unglaubhaft. 3.4.4.2. Weshalb hätte der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen in diesen rund sechs Jahren insgesamt Fr. 863'000.– dem Mitbeschuldigten D._____, für diesen persönlich, übergeben sollen, wenn er nicht von den faktischen Entscheidungswegen und von dessen massgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergaben der F._____ an ihn weitgehende Kenntnis gehabt hätte, bzw. von
- 26 diesen ausgegangen ist. Seine diesbezügliche Bestreitung erweist sich als unglaubhaft, zumal auch der Mitbeschuldigte D._____ anlässlich der gemeinsamen Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2011 praktisch bezüglich aller Aufträge an die B'._____ bestätigte, diese persönlich erteilt, empfohlen oder einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, bzw. dass diese gegen seinen Willen nicht zu Stande gekommen wären (Urk. 1/070016 S. 19, 22 f., 25, 27, 29 ff., 34 ff., insbes. 36 ff., 41). Dies dürfte dem Beschuldigten, welcher unbestrittenermassen jeweils selber für die B'._____ gehandelt hatte, kaum entgangen sein, wie er in seinen bisherigen Aussagen vereinzelt sogar selber ausdrücklich eingeräumt hatte (Urk. 1/070016 S. 38; Urk. 1/067001 S. 17 zu Frage 110). Im dargelegten Sinne äusserte sich überdies auch alt Regierungsrat H._____ als Zeuge über den grossen Einfluss des Mitbeschuldigten D._____ bei der F._____ (Urk. 1/077003 S. 13 f.). 3.4.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 gab der Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers im Wesentlichen weiter zu Protokoll (Urk. 1/067002 S. 1 ff.), er wolle auch seinen Stolz zurück, den er verloren habe, als er (gemeint der Mitbeschuldigte D._____) ihn zu seinem Sklaven gemacht habe. Nachdem diese Verträge abgeschlossen gewesen und die ersten Aufträge abgewickelt worden seien, ca. 2004 (Urk. 1/067003 S. 5), habe D._____ zu ihm gesagt, er könne jetzt auch zu ihm schauen, weil er ja doch "Frankreich" zu unterhalten habe, und er verdiene ja nicht so viel (Urk. 65 S. 26 f.). D._____ sei mit seinem Vorschlag der Ertragsbeteiligung einverstanden gewesen. Er wolle dies noch mit einem Beispiel bekräftigen: Nachdem K._____ bei L._____ ausgetreten sei, habe dieser ihn mehrfach gefragt, ob er ihn nicht unterstützen könne, damit K._____ ein Mandat von der F._____ bekomme. Er habe zwei Mal nein gesagt und beim dritten Mal habe er dies an D._____ weitergeleitet, welcher sehr wütend geworden sei, einen roten Kopf bekommen und gesagt habe: "Dem gebe ich gar nichts, der schaut nur für sich selber." Er solle es K._____ mit diesen Worten sagen. Dies zeige, dass auch er sich genötigt gesehen habe, D._____ einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn er nicht habe Gefahr laufen wollen, sein Mandat wieder zu verlieren (Urk. 1/067002 S. 1 ff., insbes. S. 7 f. und S. 25; so auch Prot. II S. 22 f.). Auf Frage des Staatsanwaltes, ob er anerkenne, dass er diese
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Zahlungen gemacht habe, um die Entscheidungsfreiheit des Mitbeschuldigten D._____ für künftige Ermessensentscheide, konkret die Aufrechterhaltung des Mandates der B'._____, einzuschränken, damit dieser eher geneigt sei, das Mandat aufrechtzuerhalten, bestätigte der Beschuldigte A._____ dies mit den Worten: "Ja, das ist… das ist natürlich die logische Konsequenz daraus. Ich ging immer davon aus, das Mandat erhält sich von allein aufrecht, wenn man einen guten Job macht. Aber darauf konnte ich mich nicht verlassen. Und die Zahlungen sind ja nicht freiwillig erfolgt, in dem Sinne. Sie geben ja niemandem Fr. 780'000.– freiwillig." (Urk. 1/067002 S. 25 f.). 3.4.5.1. Auch diese klaren Aussagen des Beschuldigten widerlegen den etwas weit hergeholten, weiteren Erklärungsversuch der Verteidigung vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren, wonach der Beschuldigte die Zahlungen – es waren insgesamt, wie bereits mehrfach erwähnt, immerhin Fr. 863'000.– – aus privater Freundschaft zu D._____ oder zur Erhaltung derselben bzw. schlicht zur "Klimapflege" geleistet habe (Urk. 65 S. 28; Urk. 87 S. 39; Urk. 106 S. 40 ff.), mit aller Deutlichkeit. 3.4.5.2. Das wiederholte Geltendmachen, so insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, er habe das Geld von sich privat genommen und dies nie als Bestechung angesehen (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/070016 S. 45), betrifft an sich die rechtliche Würdigung, erweist sich indessen auch in tatsächlicher Hinsicht als unbehelfliche, nachträgliche Ausflucht des Beschuldigten, nachdem er bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 ausdrücklich unterstrichen haben wollte, dass sein Vorschlag der 7 %-igen Beteiligung des Mitbeschuldigten D._____ an den Bruttoerträgen der B'._____ immer damit im Zusammenhang gestanden habe, dass er damit habe rechnen müssen, dieser könnte sich irgendwo andershin orientieren, und die Geschäfte könnte dann jemand anderer machen. Dass er dieses Risiko habe ausschliessen wollen, sei logisch (Urk. 1/067002 S. 4 f.). Auch diese an Klarheit nichts zu wünschen übrig lassenden Aussagen lassen keinerlei Zweifel am geschäftlichen Konnex der Zahlungen offen.
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3.4.5.3. In der vorinstanzlichen Befragung vom 11. Juli 2012 bestritt der Beschuldigte nun auch, im Zusammenhang mit den dem Mitbeschuldigten D._____ übergebenen Geldern ein Unrechtsbewusstsein gehabt zu haben (Urk. 57 S. 5 f.), während er in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 beispielsweise noch geschildert hatte, wie er das Geld diesem auch ins Büro gebracht habe, da es D._____ in den Restaurants zu "heiss" geworden sei. Er habe natürlich gewusst, dass dies nicht korrekt sei (Urk. 1/067002 S. 8, 10 f., 15). Als er gegenüber dem Mitbeschuldigten D._____ wegen des Anwachsens der Geldbeträge aus der Ertragsbeteiligung einmal Bedenken geäussert habe, habe dieser nur gelacht und zu ihm gesagt: "Vergiss es, Du bist ein kleiner Fisch!" (Urk. 1/067002 S. 7, 11; Urk. 57 S. 7). 3.4.5.4. Angesichts seiner eigenen Aussagen kann der Beschuldigte nicht ernsthaft glauben machen wollen, bei seinen Zahlungen an den Mitbeschuldigten D._____ kein Unrechtsbewusstsein gehabt zu haben. Ein klarer weiterer Hinweis auf sein Unrechtsbewusstsein sind ausserdem auch die teilweise konspirativ anmutenden Übergaben und das regelmässige Saldieren und Wechseln des Bankkontos, von welchem die versteuerten Gelder gewöhnlich stammten (Urk. 1/067002 S. 9), damit man es – wie er selber erklärte – nicht weiterverfolgen könne (Urk. 1/070003 S. 6 ff.), sozusagen um Spuren zu verwischen. 3.4.6. Die Verteidigung macht geltend (Urk. 65 S. 10; Urk. 87 S. 22, 36; Urk. 106 S. 14), das Honorar der B'._____ sei marktkonform gewesen. Es habe sich auf 8 Pips (0,08 %, welche zwischen der B'._____ und der jeweiligen Bank aufgeteilt worden sei) belaufen. Der Beschuldigte selber gab dazu zu Protokoll, das pricing sei marktkonform gewesen, aber natürlich hätte ihm D._____ auch sagen können, er solle es für die Kasse lieber ein "Mü" günstiger machen (Urk. 1/067003 S. 70). 3.4.6.1. In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass der Mitbeschuldigte D._____ offenkundig nicht darum bemüht war, beim Beschuldigten, respektive bei dessen B'._____, angeblich durchaus mögliche, noch bessere Bedingungen auszuhandeln, stattdessen vom Beschuldigten die eingeräumten, sehr hohen, bezeichnenderweise aus den von der B'._____ durch die erteilten F._____-Mandate
- 29 erwirtschafteten, reichlich fliessenden Erträge der B'._____ stammenden Bestechungsgelder entgegennahm, und der Beschuldigte gemäss seiner soeben wiedergegebenen Aussage über diesen Umstand offenbar bestens Bescheid wusste. Mindestens insofern war auch beim Beschuldigten das Bewusstsein darüber vorhanden, dass das Vorgehen von D._____ nicht pflichtgemäss sein konnte (vgl. auch nachfolgend, Erw. II.3.4.8.2. und 3.4.9.5. ff.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung nun im Wesentlichen anerkannte (Prot. II S. 25 f.). 3.4.6.2. Auch dadurch ist der subjektive Sachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte insoweit zumindest in Kauf nahm, respektive wusste, dass die die F._____-Mandate der B'._____ betreffenden Entscheide und Anträge des Mitbeschuldigten D._____ pflichtwidrig waren, respektive die entsprechende Ausübung des Ermessens durch diesen aufgrund der mehrfach und regelmässig entgegengenommenen Geldleistungen beeinflusst war, so dass dessen Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung von Geschäftspartnern der F._____ verletzt wurde (Anklageziffer II.21. a.E.; in diesem Sinne zutreffend auch die Rechtsvertretung des Privatklägers: Urk. 63 S. 5 f.). 3.4.7. Die Verteidigung macht wiederholt geltend, die verschiedenen Namensänderungen der F._____ in den Jahren ab 2003 bis 2007 hätten jeweils zwangsläufig Auswirkungen auf die jeweiligen Verträge gehabt, welche nur schon aufgrund der Namensänderungen anzupassen gewesen seien. Es seien aber keine neuen Vertragsverhältnisse begründet worden (Urk. 65 S. 14 ff.; Urk. 87 S. 26 ff.; Urk. 106 S. 21 ff.). 3.4.7.1. Es kann an dieser Stelle zunächst nochmals auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung und die dort korrekt aufgeführten Belege verwiesen werden (Urk. 84 S. 29 ff.). Die Verteidigung lässt unberücksichtigt, dass bei diesen an sich unbestrittenen Vertragsanpassungen jeweils auch die Möglichkeit bestand, die Vertragspartnerschaft mit der B'._____ als solche zu überdenken und bessere Konditionen auszuhandeln. Stattdessen erfolgten diese formellen Vertragsanpassungen aber immer unverändert mit der B'._____ als Vertragspartnerin, wodurch sie im fraglichen Zeitraum in regelmässigen Abständen von einer
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Ausdehnung ihrer Aufgaben profitierte, mit welchen im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse ein Anstieg der von der F._____ gewährten Auftragsvolumen einherging. Ob der dabei durch die B'._____ erwirtschaftete Ertrag nicht stets linear anstieg – worauf der Beschuldigte und die Verteidigung speziellen Wert zu legen scheinen (z.B. Urk. 65 S. 5; Urk. 87 S. 32; Urk. 106 S. 29 f.) – oder die in diesen Jahren steigende Kurve der Erträge der B'._____ auch zwischenzeitliche Rückgänge verzeichnete, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Vom Beschuldigten bestätigtes Faktum ist jedoch, dass die B'._____ trotz der von ihm geäusserten Bedenken und sicherlich aber auch wegen der durch die B'._____ erzielten guten Performance, die Mandate der F._____ behalten und ausbauen konnte und durfte. Immerhin räumte der Beschuldigte noch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten D._____ vom 19. April 2011 selber eine Erweiterung der Geschäftsbeziehung mit neuen Anlagekategorien und auch die Verteidigung ein, wonach die B'._____ ab Juli 2003 ihre Beziehungen zu Banken zwecks Währungsabsicherungen (für die F._____) sukzessive ausbaute (Urk. 1/070016 S. 15, 36 f., 41 f.; Urk. 87 S. 23, Ziff. 2.2.4). 3.4.7.2. Ebenfalls auf der Hand liegt, dass der Mitbeschuldigte D._____ aufgrund seiner Ertragsbeteiligung bei der B'._____ ein Eigeninteresse am Wohlergehen der B'._____ und der Ausdehnung von deren Auftragsvolumen hatte, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 84 S. 84 ff., 86 f.). Dass die B'._____ obendrein offenbar auch noch gut arbeitete (Urk. 1/067062.2), kam dem Beschuldigten dabei noch zusätzlich entgegen. Die Performance war aber offenbar nicht derart gut, dass die Befürchtungen des Beschuldigten A._____, beim Mitbeschuldigten D._____ in Ungnade zu fallen (Urk. 65 S. 28 f., 32; Prot. I S. 27 u.; Urk. 87 S. 39 f.; Urk. 106 S. 39 ff.), sich zerstreut und ihn dazu veranlasst hätten, die Zahlungen an diesen einzustellen. Gemäss seinen eigenen Aussagen und der Einschätzung seiner Verteidigung war dem Beschuldigten A._____ immer noch daran gelegen, mit seinen Zahlungen "Klimapflege" zu betreiben und D._____ weiterhin gutzustimmen, um das Auftragsvolumen auch für die Zukunft möglichst sicherzustellen und auch bei künftigen Erweiterungen des Auftragsvolumens (exklusiv) berücksichtigt und weiterhin beauftragt zu werden.
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3.4.7.3. Soweit mit dem erfolglosen Versuch des Bestreitens des Tatbestandselementes eines Zusammenhangs mit der amtlichen Tätigkeit (vgl. PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 38 f. zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Zürich 2004, S. 349 ff.) in tatsächlicher Hinsicht durch den Beschuldigten und seinen Verteidiger allerdings suggeriert wurde (Urk. 1/067063 S. 2, Protokollnotiz), der Beschuldigte habe Zahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 863'000.– an den Mitbeschuldigten D._____ aus seinem Privatvermögen aus der Furcht heraus geleistet, dessen (private) Freundschaft zu verlieren (Urk. 87 S. 40; Urk. 1/067003 S. 8), kann dem nicht ernsthaft gefolgt werden. Erst recht nicht, nachdem der Beschuldigte selber bereits erklärt hatte, dass es natürlich auch so gewesen sei, dass er das Mandat habe behalten wollen und es natürlich ein grosser Posten in den Büchern der B'._____ gewesen sei, den er nicht habe gefährden wollen (Urk. 1/067003 S. 7). Solche Zahlungen leiste niemand freiwillig (vorstehend, Erw. II.3.4.5. f.). Bei diesen Gegebenheiten kann freilich auch nicht die Rede sein von Zahlungen zur blossen Klimapflege ohne jegliche Gegenleistung. 3.4.7.4. Ob es sich bei einer Vertragserneuerung um den alten Auftrag oder um einen neuen Auftrag gehandelt haben könnte (Urk. 65 S. 16, 22 f.; Urk. 106 S. 21 ff.), ist in diesem Kontext ebenfalls unwesentlich. Wesentlich ist, wie bereits dargelegt, einzig, ob die Aufgaben im Rahmen eines Mandates erweitert wurden und das Auftragsvolumen mit entsprechender, möglicher positiver Auswirkung auf den Ertrag anstieg. 3.4.8. Der Beschuldigte liess mehrfach den Vorteil betonen, dass die B'._____ bankenunabhängig war, weshalb sie die Banken in Konkurrenz zueinander habe setzen und so einen bestmöglichen Marktpreis habe erzielen können (z.B. Urk. 65 S. 25; Urk. 87 S. 17; Urk. 106 S. 10; Prot. II S. 25 f.). Dabei wird indessen ausser Acht gelassen, dass auch andere bankenunabhängige Marktteilnehmer die Währungsabsicherungen in Konkurrenz zur B'._____ hätten ausführen können. 3.4.8.1. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die B'._____ die einzige, bankenunabhängige Marktteilnehmerin gewesen sein soll, welche die angestrebten Wäh-
- 32 rungsabsicherungen günstiger als die Banken hätte anbieten und durchführen können. Auch die am 27. Juli 2000 gegründete B'._____ war zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der F._____ eine noch junge Markteilnehmerin (Urk. 1/053001). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich nicht auch noch andere bankenunabhängige junge Marktteilnehmer gefunden hätten, welche gerne eine Offerte eingereicht hätten und für die verlangten Währungsabsicherungen in Konkurrenz zur B'._____ getreten wären, um so auch die B'._____ zu noch besseren, günstigeren Konditionen für diese Aufgabe zu bewegen. 3.4.8.2. Der Mitbeschuldigte D._____ hätte zu diesem Zweck beispielsweise Offerten einholen und diese Aufträge anderen, bankenunabhängigen Marktteilnehmern unterbreiten können. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass – wie in der Berufungserklärung behauptet (Urk. 87 S. 24 unten) – "man" von Dezember 2003 bis November 2004 ergebnislos "noch nach Alternativlösungen" gesucht habe, was weder spezifiziert noch dokumentiert ist, ist im Suchen von Alternativlösungen kein Einholen von Offerten zu erblicken. 3.4.8.3. Hinweis dafür, dass es weitere potentielle Markteilnehmer gegeben hätte, war beispielsweise der Umstand, dass der Beschuldigte selber teure Mitarbeiter einstellte ("teure Profis an Bord der B'._____, welche das Ergebnis belasteten" [Urk. 1/067064 S. 12]). Es gab auf dem Markt mithin weitere Branchenangehörige, welche das entsprechende Fachwissen und die erforderlichen Branchenkenntnisse ebenfalls gehabt hätten, um die verlangten Währungsabsicherungen bankenunabhängig und in Konkurrenz zur B'._____ ausführen zu können. Letztlich hätte aber erst das pflichtgemässe Einholen von Offerten eine abschliessende Beurteilung darüber erlaubt, ob es weitere, möglicherweise auch junge, allenfalls ebenfalls im Entstehen begriffene, bankenunabhängige Marktteilnehmer im Bereich der Währungsabsicherungen in Konkurrenz zur B'._____ gegeben hätte, welche bereit gewesen wären, mit noch konkurrenzfähigeren Preisen mit der B'._____ in Wettbewerb zu treten. Unwahrscheinlich ist überdies, dass der Beschuldigte sich nie Gedanken darüber machte, weshalb gerade er mit seiner B'._____ berücksichtigt wurde. Gemäss eigenem Bekunden befürchtete er ja selber, dass D._____ sich von ihm hätte abwenden und die F._____-Mandate in der
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Folge anderweitig hätten vergeben werden können, was ebenfalls klar darauf hinweist, dass auch der Beschuldigte von der Existenz weiterer potentieller Markteilnehmer und Konkurrenten der B'._____ ausgegangen war. 3.4.8.4. Zutreffend ist mithin, wie auch die Vorinstanz bereits festgehalten hat (Urk. 84 S. 59 f.), dass keine ausdrückliche Regelung vorhanden war, welche eine förmliche Ausschreibung solcher Aufträge vorgeschrieben hätte. So hatte dies auch alt Regierungsrat H._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 18. September 2010 zu Protokoll gegeben (Urk. 65 S. 25 f.; Urk. 1/77003 S. 9 Ziff. 42, S. 27, Ziff. 129). Den Aussagen über seine diesbezüglichen Kenntnisse kann indessen selbstredend nur Geltung für die Dauer seiner Amtstätigkeit als Finanzdirektor bis Ende April 2005 zukommen (Urk. 1/077003 S. 4, Vorhalt 21). Die Pflicht, Offerten einzuholen, wurde in seiner Befragung nicht thematisiert. 3.4.8.5. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Mitbeschuldigte D._____ auch zu Beginn der Auftragsvergaben an die B'._____ völlig frei gewesen wäre. Vielmehr unterlag auch sein damaliges Handeln den sich aus öffentlichrechtlichen Normen, wie dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 1998 (in Kraft seit 1. Juli 1999), Verordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen oder Pflichtenheften, ergebenden Pflichten, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 84 S. 59 f.). Verstösst ein Amtsträger gegen solche Pflichten, liegt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 322ter StGB vor (PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 42 zu Art. 322ter StGB). 3.4.8.5.1. Bereits die im Jahre 2003 geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der F._____ des Kanton Zürich (F._____) vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004 S. 16, Ziffer III.3.) verlangten bei der Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, dass die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt berücksichtigt wurden, was offenkundig bereits damals das Einholen von Offerten implizierte. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien waren die Aufträge an die ZKB oder im Kanton Zürich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben.
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Diese Vorgaben entsprachen im Übrigen jenen in den früheren Versionen der Richtlinien (Urk. 1/057002 f.). Insofern ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass bereits diese internen Richtlinien vom Mitbeschuldigten D._____ verletzt wurden, als er und I._____ am 30. Juni 2003 der B'._____ den Auftrag erteilt hatten, bestimmte Devisenabsicherungsgeschäfte für die auf USD lautenden Geldmarktanlagen der F._____ in Form von Termingeschäften durchzuführen, ohne dass zu diesem Zwecke vorgängig Offerten von anderen Finanzdienstleistern eingeholt wurden und überprüft wurde, ob ein anderes Unternehmen diese Dienstleistungen beispielsweise zu besseren Konditionen hätte erbringen wollen und können (Urk. 84 S. 61). 3.4.8.5.2. Aus dem Anlagereglement der F._____ vom 1. Februar 2006 ergibt sich, dass die Auswahl der externen Vermögensverwalter mit aller Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfolgen hatte und die Erwägungen des Auswahlverfahrens zu protokollieren waren (Urk. 1/057005 S. 6, Ziff. 5.10.). Die Durchführung eines Auswahlverfahrens impliziert wiederum das Einholen von Offerten bei verschiedenen Anbietern zum Zwecke des Vergleichs. Das Anlagereglement der F._____ vom 1. Februar 2006 trat am 1. Februar 2006 in Kraft und ersetzte die vorerwähnten Richtlinien vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057005 S. 8). § 49 des Personalgesetzes hält überdies die Pflicht der Angestellten fest, sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren. 3.4.8.5.3. Im Anhang 2 zum Anlagereglement vom 1. Februar 2006 sind in den Richtlinien für Mandatsvergaben der F._____ (Urk. 1/057005.2 S. 5) unter Ziffer 1.3. "Allgemeine Grundsätze" aufgeführt. In Ziffer 1.3.1. ("Interessen der F._____") ist festgelegt, dass "für die Auswahl der externen Mandatsträger einzig die Interessen der F._____ massgebend" sind. "Das Auswahlverfahren beruht auf dem Prinzip der Konkurrenz und hat zum Ziel, für die zu vergebenden Aufträge und Dienstleistungen die geeignetsten Anbieter zu finden und zu beauftragen." Das Prinzip der Konkurrenz sowie das Ziel, die geeignetsten Anbieter zu finden, verlangt zweifellos nach einer Offerteinholung auf dem betreffendem Markt. Das-
- 35 selbe ergibt sich aus Ziffer 4.3. "Selektions- und Fachberatung", wo die Zuständigkeit für die Festlegung des Beratungsaufwandes der GL zugewiesen ist, welche sich hierbei an marktüblichen Ansätzen zu orientieren und (ausdrücklich) verschiedene Offerten einzuholen hat. Letztere Regelungen wurden durch die Finanzdirektorin am 18. September 2009 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt und lösten jene vom 1. Februar 2006 ab (Urk. 1/057005.2 S. 13 f.). 3.4.8.6. Die Vorderrichter haben erwogen, die Vorgaben in diesen Normen seien sehr offen formuliert, weshalb eine Pflichtwidrigkeit allein gestützt darauf im strafrechtlichen Kontext nur sehr zurückhaltend angenommen werden könne (Urk. 84 S. 60). Dem ist insbesondere für den Zeitraum der Geltung der Richtlinien zu Beginn der Mandatsvergaben an die B'._____ beizupflichten, zumal auch die Behauptung, man habe von Dezember 2003 bis November 2004 ergebnislos noch nach Alternativlösungen gesucht (Urk. 87 S. 24 unten), sich nicht leichthin widerlegen lässt. 3.4.8.7. Etwas verändert stellte sich die Lage für den Mitbeschuldigten D._____ nach dem Dargelegten ab dem Zeitpunkt der Geltung der Richtlinien für Mandatsvergaben der F._____ Richtlinien im Anhang 2 zum Anlagereglement ab 1. Februar 2006 und dann insbesondere ab 1. Oktober 2009 dar. Beigefügt sei, dass diese verwaltungsinternen Regelungen der von der Verteidigung vor der ersten Instanz erwähnten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Urk. 65 S. 25) als lex specialis vorgingen. Ein entsprechendes, detailliertes Wissen über dieses den Mitbeschuldigten D._____ betreffende verwaltungsinterne Regelwerk und dessen Geltungsbereich dem Beschuldigten A._____ anrechnen zu wollen, ginge indessen zu weit und liesse sich ihm nicht rechtsgenügend nachweisen, zu welchem Schluss zurecht bereits die Vorinstanz gekommen ist und zutreffend aus der Sicht und in der Vorstellung des Beschuldigten auf Ermessensentscheide erkannt hat (Urk. 84 S. 47, 60 ff.). 3.5. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend zum Aussageverhalten des Beschuldigten festzuhalten, dass er sich nach erstem Bestreiten bereits anlässlich seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Untersuchungsbehörde entschlossen
- 36 hatte und bereitwillig aussagte (Urk. 1/067002 S. 1 ff.). Seine Aussagen zeugten in den wesentlichen, anklagerelevanten Themen von innerer Geschlossenheit, waren folgerichtig in der Darstellung der Geschehnisabläufe und frei von Unstimmigkeiten. Ausserdem stehen sie in Einklang mit der Aktenlage und mit Aussagen von weiteren Beteiligten, insbesondere auch jenen des Mitbeschuldigten D._____ im Zusammenhang mit dessen Einfluss bei den Mandatsvergaben an die B'._____ (vorstehend, Erw. II.3.4.4.2.). Für den Wahrheitsgehalt der über mehrere Befragungen hinweg konstant gebliebenen Aussagen des Beschuldigten spricht überdies, dass er sich damit auch selber belastete und seine eigene Rolle teilweise unvorteilhaft darstellte. Es bestehen mithin keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes gemachten Zugaben im Vorverfahren. Demgegenüber wirken die erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (vorstehend, Erw. II.3.4. f.) und in den vorinstanzlichen Befragungen gemachten, eher generellen Bestreitungen und Zurücknahmen der ursprünglichen Zugaben hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts als gleichförmig und eingeübt, mithin als unglaubhaft. Auf die wiedergegebenen widersprüchlichen späteren Bestreitungen kann demzufolge nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte ist auf seinen im Vorverfahren gemachten glaubhaften Aussagen zu behaften. Auch der subjektive Anklagesachverhalt ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen mit der Einschränkung bezüglich der Unkenntnis des Beschuldigten A._____ von verwaltungsinternen Pflichten des Mitbeschuldigten D._____ bei der Mandatsvergabe an die B'._____ (vorstehend, Erw. II.3.4.9.7.) rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Das geltende Korruptionsstrafrecht trat am 1. Mai 2000 und damit zeitlich noch vor dem hier zur rechtlichen Beurteilung stehenden Sachverhalt in Kraft (AS 2000 1121-1126). Die rechtliche Würdigung ist damit nach dem geltenden Korruptionsstrafrecht (Art. 322ter - 322octies StGB) vorzunehmen. 2. Die Vorinstanz ist der Anklagebehörde gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten als Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB gewürdigt (Urk. 84
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S. 47 ff., 66 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt im Zusammenhang mit den Bargeldübergaben an den Mitbeschuldigten D._____ auch im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung (Urk. 85 S. 2). 3. Der Beschuldigte bestreitet, sich der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht zu haben. Er habe dies nie als aktive Bestechung angeschaut. Er habe das Geld auch nie dem Anlagechef, sondern D._____ privat, als seinen Freund übergeben. Deshalb habe er das auch privat bezahlt und nie über das Geschäft (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/070016 S. 45). In der Berufungsverhandlung überliess er seine Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung seinem Verteidiger (Prot. II S. 27). 4. Seine Verteidigung sieht mit dem Handeln des Beschuldigten den Tatbestand der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB erfüllt, unter der Voraussetzung, dass die Beamteneigenschaft des Mitbeschuldigten D._____ gegeben sei (Urk. 65 S. 31 ff.; Urk. 87 S. 41 ff.; Urk. 106 S. 5, S. 43 ff.). Da von Seiten des Mitbeschuldigten D._____ keine einer Angemessenheitsprüfung entzogenen Handlungen im Sinne des Bestechungstatbestandes vorliegen würden, habe der Beschuldigte den Tatbestand des Bestechens nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne auch im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag vom 11. Februar 2005, dem Beratungsvertrag vom 12. April 2005 und dem Beratungsvertrag vom 15. November 2007 sowie dem Auftrag betr. Absicherung der Fremdwährungspositionen im Bereich Währungsmanagement am 24. Januar 2008 nicht von einer vom Vorsatz des Beschuldigten umfassten Pflichtwidrigkeit des Mitbeschuldigten D._____ ausgegangen werden, weshalb es an einem Äquivalenzverhältnis zwischen den Zahlungen an D._____ und irgendwelchen pflichtwidrigen oder einer Angemessenheitsprüfung entzogenen Handlungen oder Unterlassungen von D._____ fehle (Urk. 87 S. 43 f.; Urk. 106 S. 43 f.). 5. Einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB macht sich schuldig, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende
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Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zugunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte in der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. Urk. 84 S. 54 f.; Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5505 Ziff. 114.1). Zudem handelt es sich bei den Bestechungsdelikten um abstrakte Gefährdungsdelikte, welche nicht den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolges, mithin die Schaffung einer konkreten Gefahr für das geschützte Rechtsgut voraussetzen, sondern bereits erfüllt sind, wenn der Täter die gefährdende Verhaltensweise an den Tag legt (FLACHSMANN, in: StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 1 zu Art. 322ter StGB; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 106 f.). 5.2. Täter im Sinne von Art. 322ter StGB kann jedermann sein, womit der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. 5.3. Eine Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB kann nur gegenüber einem Amtsträger begangen werden (PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 322ter StGB), wobei das Strafgesetzbuch in Art. 110 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition des strafrechtlichen Beamtenbegriffs enthält, welcher sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte erfasst. 5.3.1. Der Mitbeschuldigte D._____ stand zur F._____ des Kantons Zürich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal er mit Beschluss des Regierungsrates vom tt. April 1995 per 1. Mai 1995 zum Chef der F._____ des Kanton Zürich ernannt wurde (Urk. 1/3131127). Insofern ist der Mitbeschuldigte D._____ gemäss der aktuellen höchstrichterlichen Praxis als institutioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Aufgrund seiner Qualifikation als institutioneller Beamter ist nicht weiter relevant, ob dieser im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der F._____ öffent-
- 39 liche Interessen oder öffentliche Aufgaben verfolgte. Dies ist für den institutionellen Beamten nicht von Bedeutung, vielmehr reicht bereits seine Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen beruht, als solche aus, um ihm Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu verleihen (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 313). 5.3.2. Dieses Verständnis des institutionellen Beamtenbegriffs macht mit Blick auf das durch die Bestechungsdelikte geschützte Rechtsgut, die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vorstehend, Erw. III.5.1.), Sinn. Geschützt werden soll das Vertrauen der Bevölkerung in ein korruptionsfreies Handeln einer für sie als Beamter erkennbaren Person. Dabei kann es nicht sein, dass sich die Bevölkerung zunächst Gedanken darüber machen muss, ob eine solche Person denn auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Interessen verfolgt. Dies kann gerade deshalb nicht verlangt werden, weil die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Aufgaben zunehmend schwieriger wird. Es muss daher ausreichen, eine Person bereits aufgrund ihrer institutionellen Bindung an das Gemeinwesen als Beamten qualifizieren zu können. 5.3.3. Als institutioneller Beamter ist der Mitbeschuldigte D._____ somit als Beamter im Sinne von Art. 322ter StGB zu qualifizieren. 5.4. Die Tathandlung der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB besteht darin, dass der Täter dem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine in dessen Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für diesen oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Dabei stehen sich eine Leistung (das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils) und eine Gegenleistung (eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers) gegenüber (PIETH, a.a.O., N 22 zu Art. 322ter StGB). 5.4.1. Gegenstand der Leistung und damit Tatmittel ist ein nicht gebührender Vorteil, wobei sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur, zu deren Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist,
- 40 erfasst sind. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, deren Annahme dienstrechtlich erlaubt sind oder die sozial toleriert werden, weil sie von geringfügigem Wert sind (vgl. Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5528 Ziff. 212.22). Als Tathandlung im engeren Sinne kommt ein Anbieten, ein Versprechen oder ein Gewähren des nicht gebührenden Vorteils in Frage (vgl. Art. 322ter StGB). Der Täter gewährt dem Adressaten einen Vorteil, wenn er ihm einen solchen übergibt und der Amtsträger tatsächlich auf das Angebot einsteigt und dieses annimmt (PIETH, a.a.O., N 34-36 zu Art. 322ter StGB). 5.4.1.1. Der Beschuldigte übergab dem Mitbeschuldigten D._____ mehrfach Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 863'000.– (vgl. vorstehend Erw. II.2.). Dabei handelte es sich um unentgeltliche Zuwendungen materieller Natur, mithin um eine mehrfache objektiv bezifferbare wirtschaftliche Besserstellung des Mitbeschuldigten D._____. Eine Berechtigung zur Annahme der Vermögenswerte oder gar ein Rechtsanspruch desselben auf die Ausrichtung des Geldes lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr war es diesem aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals des Kanton Zürich (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke, mit Ausnahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert, anzunehmen. Dass es sich bei Bargeldbeträgen in der Grössenordnung nicht um übliche Höflichkeitsgeschenke handelte, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Der Mitbeschuldigte D._____ war als Amtsträger nicht zur Annahme der vorerwähnten Vermögenswerte berechtigt. Bei den Bargeldbeträgen handelte es sich demnach um nicht gebührende Vorteile. 5.4.1.2. Der Beschuldigte hat dem Mitbeschuldigten D._____ die Geldbeträge jeweils bar in Briefumschlägen übergeben. Der Mitbeschuldigte D._____ hat die Umschläge jeweils an sich genommen. Damit liegt mehrfaches "Gewähren" als Tathandlung im engeren Sinne vor. 5.4.1.3. Dieser Tathandlung muss eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers gegenüberstehen. Art. 322ter StGB stellt die Ermessensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich, womit der Tatbestand der aktiven Bestechung auch dann erfüllt ist, wenn der Amtsträger aufgrund des nicht gebührenden Vorteils eine in seinem Ermessen liegen-
- 41 de Handlung vornimmt. Die betreffende Amtshandlung kann nach geltendem Korruptionsstrafrecht mit anderen Worten nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermessensausübung. Begründet wird dies damit, dass der Amtsträger zufolge des Vorteils befangen sei. Entsprechend kann eine Bestechung vorliegen, obwohl die Handlung des Amtsträgers als pflichtgemäss zu erachten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei einer Vorteilszuwendung im Falle pflichtgemässen Ermessens der Tatbestand der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB nicht anwendbar ist, sondern nur bei gebundenem Verwaltungshandeln (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Auflage 2011, S. 610 f.; BGE 129 II 462 E. 4.5; PIETH, a.a.O, N 44 f. zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 365). 5.4.1.3.1. Wird dem Amtsträger ein Ermessen eingeräumt, so steht ihm von Gesetzes wegen ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Der Gesetzgeber überlässt ihm somit die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll, respektive räumt ihm die Möglichkeit ein, zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu wählen. Der Amtsträger wird zum sogenannten Ermessensbeamten. Ein solcher ist beispielsweise der für die Vergabe eines Bauprojektes verantwortliche Beamte, der zwischen verschiedenen Bewerbern auswählen muss. Das Gleiche gilt, wenn der Betreffende den Entscheid lediglich vorbereitet und der Behörde einen Kandidaten vorschlägt. Gebundenes Verwaltungshandeln stellt dagegen z.B. das Ausstellen von Verkehrsbussen durch einen Polizeibeamten dar, da hier kein Entscheidungsspielraum besteht. Gerade dieser Spielraum ist es aber, welcher der Ermessensausübung im Rahmen der Korruption ihre besondere Bedeutung verleiht. Während der bestochene Amtsträger im Rahmen des gebundenen Verwaltungshandelns einen eng definierten Rahmen überschreitet, handelt der Ermessensbeamte, der sich kaufen lässt, trotz Beeinflussung mittels Korruption unter Umständen, von aussen betrachtet, korrekt im Rahmen seines Ermessensspielraums. Es kann daher für das Korruptionsstrafrecht auch keine Rolle spielen, ob es sich hierbei um Tatbestands- oder Rechtsfolgeermessen handelt. Entscheidend ist einzig, dass der Amtsträger über Wahlmöglichkeiten verfügt.
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5.4.1.3.2. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Verwaltungsrechts liegt vor, wenn der Amtsträger den Ermessensspielraum überschreitet, unterschreitet oder missbraucht. Von einer Überschreitung ist auszugehen, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem kein Ermessensspielraum besteht. Eine Unterschreitung ist dagegen anzunehmen, wenn sich der Amtsträger trotz vom Gesetz eingeräumter Wahlmöglichkeit als gebunden erachtet. Ein Missbrauch ist schliesslich gegeben, wenn die Grenzen des Ermessensspielraums zwar beachtet werden, das Ermessen aber unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich oder rechtsungleich betätigt wird. Eine blosse Unangemessenheit wird angenommen, wenn wie beim Missbrauch das Ermessen falsch gehandhabt wird, der Entscheid indes nicht geradezu unhaltbar erscheint (JOSITSCH, a.a.O., S. 363; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz 459b ff.). 5.4.1.3.3. Die Vorteilszuwendung für eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung wird generell als Bestechung eingestuft (Art. 322ter StGB). Daraus ergibt sich, dass bei der Ermessensausübung die beteiligten Akteure einen Bestechungstatbestand erfüllen, auch wenn die zur Diskussion stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers nicht als pflichtwidrig zu erachten ist, eine Beeinflussung des Funktionärs somit nicht gegeben ist. Steht somit als Äquivalent eine Ermessensausübung zur Diskussion, so kommt die Erfüllung von Art. 322quinquies respektive Art. 322sexies StGB (Vorteilsgewährung bzw. -annahme) nie in Frage (JOSITSCH, a.a.O., S. 365; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Auflage 2011, S. 610 f.). 5.4.1.3.4. Dies wird teilweise als einseitige Benachteiligung des Ermessensbeamten kritisiert, für welche es keine überzeugende Begründung gebe (vgl. JO- SITSCH, a.a.O., S. 365 ff.). Die Verteidigung verweist auf diese Kritik (Urk. 87 S. 41 f.; Urk. 106 S. 43). Diese vermag indessen nichts am klaren Gesetzestext, der ratio legis und an den Intentionen des Gesetzgebers (Botschaft, BBl 1999, 5531 ff.) zu ändern, wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf das mit der Revision des Korruptionsstrafrechts gewandelte Rechtschutzobjekt zutreffend erwogen hat (Urk. 84 S. 57 f.).
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5.4.1.3.5. Die amtliche Tätigkeit des Mitbeschuldigten D._____ beschränkte sich nicht bloss auf gebundene Verwaltungsaufgaben, wie dies beim blossen Ausstellen von Bussen beispielsweise der Fall wäre. Bei seiner Mitwirkung an den Mandatsvergaben an die B'._____, des Umfangs der Mandate sowie bei der Ausgestaltung der Konditionen, bestanden entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 106 S. 44, Ziff. 2.) diverse Wahlmöglichkeiten. Es kam dem Mitbeschuldigten D._____ mithin erhebliches Ermessen zu (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.7. ff.). 5.4.1.3.6. Wie bereits erwogen (vorstehend, Erw. II.3.4.4.2.; Erw. II.3.4.5.), wirkte D._____ massgeblich bei den Mandatsvergaben der F._____ an die B'._____ mit, wobei seine diesbezüglichen Entscheide und Anträge auch unter der Wirkung und dem Einfluss der versprochenen, respektive der mehrfach und regelmässig entgegengenommenen Geldleistungen des Beschuldigten standen, weshalb sein Handeln nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnte und er das ihm zustehende Ermessen teils unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, willkürlich oder rechtsungleich zugunsten der B'._____ ausübte. 5.4.1.4. Den Bargeldzahlungen standen die Amtshandlungen des Mitbeschuldigten D._____ im Zusammenhang mit der B'._____ als Gegenleistung gegenüber, welche entweder auf einem Entscheid des Mitbeschuldigten D._____ oder auf einem entsprechenden Antrag von ihm beruhten. 5.4.1.5. Im angefochtenen Urteil wurde der Auftrag des Mitbeschuldigten D._____ an die B'._____ vom 1. April 2003, Absicherungsmöglichkeiten im Devisenbereich der F._____ zu prüfen (Urk. 1/053023), zutreffend als Ermessensentscheid bezeichnet. Den Auftrag des Mitbeschuldigten D._____, mitunterzeichnet durch I._____, vom 30. Juni 2003 betreffend Devisenabsicherungsgeschäfte erachteten die Vorderrichter demgegenüber zurecht als pflichtwidrig, da dieser Auftrag ohne vorgängige Einholung von Offerten anderer Finanzdienstleister der B'._____ erteilt worden war. Da dem Beschuldigten die Kenntnis dieser verwaltungsinternen Pflichten von D._____ nicht nachgewiesen werden kann (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.8.7.), haben sie korrekt – aus der Sicht des Beschuldigten – auf einen Ermessensentscheid erkannt. Bei der Absicherung der von L._____ AG
- 44 bewirtschafteten Positionen sowie beim Mandatsvertrag vom 15. November 2007 und bei der Erhöhung der Absicherungsquote bei Fremdwährungsobligationen vom 19. Mai 2010 lagen Ermessensentscheide von D._____ vor. Beim Auftrag vom 11. Februar 2005, beim Beratungsvertrag vom 12. April 2005 sowie beim Beratungsvertrag vom 15. November 2007 und beim Auftrag vom 24. Januar 2008 zur Absicherung von Fremdwährungspositionen im Bereich Währungsmanagement ab 24. Januar 2008 erkannten die Vorderrichter wiederum korrekt auf Pflichtwirdrigkeit, da der Mitbeschuldigte D._____ abermals keine konkurrierenden Offerten zur Überprüfung allfälliger besserer Konditionen eingeholt hatte (Urk. 84 S. 60–64; Art. 82 Abs. 4 StGB). 5.4.1.6. Der vorinstanzlichen Beurteilung und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 106 S. 45) ist hinzuzufügen, dass der Mitbeschuldigte spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Bargeldübergabe Ende Januar 2005 hinsichtlich aller von da an im Zusammenhang mit der B'._____ getätigten Amtshandlungen korrumpiert und in seinen Entscheiden nicht mehr frei war, weshalb diese auch im Falle von Ermessensentscheiden nunmehr pflichtwidrig waren, was auch dem Beschuldigten aufgrund der von ihm selber geschilderten Umstände bewusst gewesen sein muss (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.5. ff., insbes. Erw. II.3.4.6.2.). 5.4.2. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung muss einen Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Beamten aufweisen. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Handlung des Amtsträgers und seiner amtlichen Stellung ist gegeben, wenn dieser eine Handlung vornimmt, die er lediglich aufgrund seiner amtsinternen Stellung vornehmen kann (vgl. dazu Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5530 Ziff. 212.31; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 322ter StGB). Die laufende Vermögensbewirtschaftung und die Vornahme der Vermögensanlage gehörte zu den Aufgaben des Mitbeschuldigten D._____ als Chef der F._____. Ebenfalls zu seinen Aufgaben gehörte es, der Finanzdirektion und später dem Chef der F._____ Anträge hinsichtlich der Vergabe von externen F._____smandaten zu stellen und die Durchführung der entsprechenden Mandate zu regeln (vgl. vorstehend, Erw. II.2.1.). Demgemäss stehen
- 45 seine Amtshandlungen mit der B'._____ direkt im Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Chef .... Sie weisen zweifelsfrei einen Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit auf. 5.4.3. Schliesslich muss der gewährte Vorteil für die pflichtwidrige Amtshandlung resp. Ermessensausübung angeboten, versprochen oder gewährt worden sein. Ein Äquivalenzverhältnis in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Gegenleistung des Amtsträgers bestimmt oder bestimmbar und das zur Diskussion stehende Austauschverhältnis zwischen den Akteuren soweit konkretisiert ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der anvisierten Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers erkennbar ist (DONATSCH/ WOHLERS, a.a.O., S. 611 f.; PIETH, a.a.O., N 47 zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 353). Dabei wird nicht verlangt, dass die Unrechtsvereinbarung für jeden einzelnen Vorteil und jede einzelne pflichtwidrige Handlung konkret dargetan wird. Bestimmbar ist eine als Äquivalent zum Vorteil darstellende Handlung, wenn sie zwar im Moment der Korruptionshandlung nicht definiert ist, aber allgemein umrissen werden kann, so dass immerhin ihr amtlicher oder allenfalls pflichtwidriger Charakter zum Ausdruck kommt. Ein Äquivalenzverhältnis liegt demgemäss auch vor, wenn eine Zuwendung erfolgt, ohne dass eine bestimmte Gegenleistung bereits genau definiert wäre, immerhin aber ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit insofern gegeben ist, als den Beteiligten klar ist, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet wird. In diesem Sinne liegt auch dann ein Äquivalenzverhältnis vor, wenn die zur Diskussion stehende Amtshandlung zwar nicht konkret bestimmt, immerhin aber ein rechtsgeschäftliches Verhältnis gediehen ist, worin die Absicht, eine Gegenleistung im Bereich der Amtstätigkeit zu erwirken, ersichtlich ist (JOSITSCH, a.a.O., S. 354 ff.). 5.4.3.1. Der Beschuldigte gewährte die Vorteilszuwendungen an den Mitbeschuldigten D._____ ausnahmslos während der zwischen der F._____ und der B'._____ bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Zuwendungen erfolgten teilweise vor und teilweise auch im Nachgang zu den entsprechenden Entscheiden und Anträgen von D._____. Dass die Zuwendungen in zeitlicher Hinsicht verschoben und nicht unmittelbar vor einer Amtshandlung des Mitbeschuldigten D._____ erfolgten
- 46 und der Umstand, dass die B'._____ eine gute Performance lieferte, ändert daran nichts. Die Zuwendungen basierten ja gerade auf einer Erfolgsbeteiligung von D._____ an den durch die Aufträge der F._____ erlangten Geschäften der B'._____. Da die B'._____ zudem inzwischen wirtschaftlich von der F._____ abhängig war (vorstehend, Erw. II.3.4.3.1.), wird die Absicht des Beschuldigten, weitere Gegenleistungen des Mitbeschuldigten D._____ im Bereich seiner Amtstätigkeit zu erwirken und sich dessen Gunst im Hinblick auf die geschäftliche Beziehung zwischen der B'._____ und der F._____ zu sichern, offenkundig, auch wenn noch nicht im einzelnen bestimmt war, welche Amtshandlungen und Entscheide im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung der Beschuldigte mit den Vorteilszuwendungen anstrebte. Vor diesem Hintergrund einen rein privaten und freundschaftlichen Charakter von Zuwendungen in dieser Grössenordnung ernsthaft glaubhaft machen und damit ein Äquivalenzverhältnis in Zweifel ziehen zu wollen, erscheint reichlich lebensfremd und überzeugt nicht. 5.4.3.2. Der vereinbarten Erfolgsbeteiligung kommt die Rolle einer Unrechtsvereinbarung zu. Das Äquivalenzverhältnis liegt ohne Weiteres vor. 5.5. Damit ist der objektive Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllt. 5.6. Beim subjektiven Tatbestand genügt Eventualvorsatz, wobei sich das Wissen und Wollen des Täters auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken muss (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 612 ; PIETH, a.a.O., N 49 zu Art. 322ter StGB). 5.6.1. Der Beschuldigte nahm entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 84 S. 65) nicht bloss in Kauf, dass es sich beim Mitbeschuldigten D._____ um einen kantonalen Amtsträger handelte (Urk. 84 S. 65). Dessen Tätigkeit für den Kanton sowie dessen ausgesprochen einflussreiche Stellung waren dem Beschuldigten vielmehr bestens bekannt (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.3. ff.). 5.6.2. Zwar lag beim Beschuldigten keine Absicht, beziehungsweise ein direkter Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der amtlichen Tätigkeit von D._____ vor,
- 47 indessen liegt direkter Vorsatz vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Wer dennoch tätig wird, auch wenn er andere Zwecke mit seinem Handeln verfolgt, handelt mit direktem Vorsatz, auch als "dolus directus zweiten Grades" beziehungsweise mitunter als "einfacher Vorsatz" bezeichnet (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc; DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, 9. Auflage 2013, S. 118 f.). 5.6.3. Bezüglich der Beamteneigenschaft lag beim Beschuldigten somit einfacher Vorsatz vor. 5.6.4. Dasselbe trifft auch auf die Vorsatzart des Beschuldigten hinsich