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Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2013 SB130201

4. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,053 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130201-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 4. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Februar 2013 (GG120287)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2012 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des leichten Falles der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zur Leistung von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird nicht aufgeschoben. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Auf das Gesuch des Privatklägers B._____ um Umtriebs- und Prozessentschädigung wird nicht eingetreten.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39/1 S. 31) 1. Es sei Herr A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen, 2. eventuell sei das Verfahren gegen Herrn A._____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V. mit Art. 52 StGB einzustellen, 3. es sei eine eventuelle Strafe bedingt auszusprechen, 4. es sei Herrn A._____ für seine Aufwendungen im Strafverfahren eine Entschädigung nach Art. 429 StPO auszurichten, 5. es sei der Entscheid des Bezirksgerichts nach Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 an den Geschädigten aufzuheben, 6. es seien die Verfahrenskosten sämtlicher Verfahren dem Staat aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Untersuchung Am 19. Oktober 2011 erstatteten sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger Anzeige gegeneinander wegen Körperverletzung bzw. Tätlichkeit (Urk. 1/1 und 1/2 sowie Strafanträge Urk. 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft eröffnete hierauf eine Untersuchung, welche sie mit Anklage gegen den Beschuldigten vom 19. Oktober 2012 abschloss (Eingang beim Gericht am 31. Oktober 2012; Urk. 16). Das Strafverfahren gegen den Privatkläger B._____ wurde eingestellt (Urk. 17). 2. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 21. Februar 2013 statt (Prot. I S. 5). Das Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 8). Am 28. Februar 2013 meldete der Verteidiger des Beschuldigten Berufung an (Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 13. Mai 2013 zugestellt (Urk. 30/2). Innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde die Berufungserklärung am 2. Juni 2013 eingereicht (Urk. 32). 3. Berufungsverfahren Ein Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wurde abgewiesen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). Der Privatkläger liess sich auf die Präsidialverfügung vom 4. Juni 2013 hin nicht vernehmen, weshalb Verzicht auf Anschlussberufung und Teilnahme am Verfahren anzunehmen ist (Urk. 33 S. 3 Ziffer 3). Zur Berufungsverhandlung am 4. Oktober 2013 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4).

- 5 - II. Berufungsbegründung 1. Teilrechtskraft Nicht angefochten wurde vom Beschuldigten der Entscheid der Vorinstanz über das Schadenersatzbegehren des Privatklägers. Es wurde mangels Liquidität auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ebenso blieb die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Fr. 500.-- übersteigenden Umfang und das Nichteintreten auf das Gesuch des Privatklägers um Umtriebs- und Prozessentschädigung (Dispositivziffer 8) unangefochten (Urk. 31 S. 25 Dispositivziffern 4 und 5 Satz 2). Dies ist entsprechend vorzumerken. 2. Schuldpunkt - Beweiswürdigung Die Verteidigung rügt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Die beiden Zeugen C._____ und D._____ hätten nichts zum Tatvorwurf aussagen können (Urk. 32 S. 2 Ziffer 2). Die Zeugin H._____ sei als Ehefrau des Privatklägers unglaubwürdig (Urk. 32 S. 3 Ziffer 3, Urk. 39/1 S. 6 f.) und ihre Aussagen unglaubhaft (Urk. 39/1 S. 7 ff.). Somit stünden sich im Wesentlichen nur die Aussagen des Beschuldigten und jene des Privatklägers gegenüber, welche die Vorinstanz einseitig zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt habe. Der Beschuldigte habe sagen können, was er wollte, er sei vom Gericht zum Vornherein als unglaubwürdig angesehen worden (Urk. 32 S. 3 Ziffer 5). Unberücksichtigt geblieben sei, dass der Zeuge C._____ angab, er habe den Beschuldigten (recte: den Privatkläger) am nächsten Tag gesehen und an ihm keine Verletzungen festgestellt (Urk. 39/1 S. 3 und Urk. 4/1 S. 7). Auch der Zeuge D._____ habe ausgesagt, am Tage des Vorfalles keine Verletzungen beim Privatkläger gesehen zu haben. Hingegen habe der Privatkläger am nächsten Tag eine Bandage am Finger gehabt (Urk. 39/1 S. 4 und Urk. 4/9 S. 6). Dem Befund im Arztbericht des Waidspitals vom 19. Oktober 2011 lasse sich lediglich eine Schwellung an der linken Gesichtsseite und ein Druckschmerz im linken Augenhöhlenrand entnehmen. Weitere suggerierte Verletzungen seien nicht relevant (Urk. 39/1 S. 4 f.). Fotos von den Verletzungen bestünden keine, so dass der Umfang der Verletzung unklar bleibe (Urk. 39/1 S. 6). Des Weiteren sei von der Vorinstanz ausgeklammert worden,

- 6 dass der Privatkläger gar keinen Grund gehabt habe, gegenüber dem Beschuldigten tätlich zu werden. Insbesondere sei nicht einsichtig, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten an der Schulter gepackt und dann rückwärts aus dem Lokal habe stossen wollen (Urk. 32 S. 3 Ziffer 6, Urk. 39/1 S. 10, S. 12 und S. 25). Andererseits habe auch für den Beschuldigten in der Folge überhaupt kein Grund bestanden, den Arm des Privatklägers einzuklemmen, wenn der Privatkläger - wie von ihm behauptet - dem Beschuldigten nur die Hand auf die Schulter gelegt hätte (Urk. 39/1 S. 20 f.). Zudem seien die Aussagen des Privatklägers in verschiedener Hinsicht unglaubhaft (Urk. 32 S. 4 Ziffer. 6, Urk. 39/1 S. 10 ff.). Die oberflächlichen Verletzungen des Privatklägers könnten anstelle von einem Faustschlag auch vom Sturz in das Auto vor dem Ladenlokal herrühren (Urk. 32 S. 2, Urk. 39/1 S. 5, S. 20 und S. 24 f.). Hinzu komme, dass der Vertreter des Privatklägers im Laufe des Verfahrens dem Beschuldigten angeboten habe, gegen die Bezahlung einer Summe von Fr. 12'000.-- den Strafantrag zurückzuziehen. Es gehe dem Privatkläger offenbar nur darum, eine überrissene Geldforderung stellen zu können (Urk. 32 S. 3, Urk. 39/1 S. 17 f. und S. 25).

III. Schuldpunkt 1. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Aussagen des Beschuldigten enthielten bedeutsame Widersprüche (Urk. 31 S. 13 f. Erw. 4.1.). Richtig ist, dass in seinen Aussagen gewisse Differenzen auftauchen, dass er zum Teil wenig präzise war und nicht alles konstant gleich schilderte, ohne die Abweichungen zu erklären. Hier von bedeutsamen und sinngemäss, ausschlaggebenden Widersprüchen zu sprechen, erscheint jedoch etwas überbewertet. Gewisse Unterschiede in Aussagen kommen bei Zeugenaussagen über hektische, nur Sekunden dauernde Vorfälle ab und zu auch dann vor, wenn nicht gelogen wird. Ähnliche Widersprüche lassen sich auch in den Aussagen des Privatklägers oder der anderen Zeugen orten, wie die Vorinstanz richtig erwähnt hat (Urk. 31 S. 15 Erw. 4.2.). Zutref-

- 7 fend ist, dass der Beschuldigte zuerst erklärte, er sei vom Privatkläger am Hals gepackt worden, dann die Treppe hinunter auf das Trottoir gefallen und am Boden liegend erneut vom Ladenbesitzer am Hals gepackt worden (Urk. 4/2 S. 2 Antwort 6). Nur eine Frage später gab er dann zu Protokoll, er sei zusammen mit dem Privatkläger die Treppe hinunter gefallen und der Privatkläger habe ihn gar nie losgelassen. Er (der Privatkläger) habe ihn die ganze Zeit am Hals gepackt (Urk. 4/2 S. 2 Antwort 7). Unbestritten ist, dass es ein heftiges Wortgefecht und ein ruppiges Gerangel zwischen den Kontrahenten gegeben hat, wobei beide über die zwei Treppenstufen beim Ladeneingang hinab gegen den Lieferwagen und auf das Trottoir gefallen sind. In einer solchen Situation können Beteiligte später selten exakt zu Protokoll geben, wer wann genau welchen Handgriff gemacht hat. Wenn der Beschuldigte bezüglich des Haltens am Hals die Worte "die ganze Zeit" verwendete, so bedeutet dies noch nicht zwingend, dass die Hand des Beschuldigten jeden Sekundenbruchteil am Hals des Privatklägers lag. So spricht man beispielsweise umgangssprachlich auch von "die ganze Zeit", wenn damit kein absolut lückenloses Verhalten gemeint ist, sondern auch bei einem regelmässigen, immer wiederkehrenden Verhalten (z.B. "das Kind schreit die ganze Zeit"). Auch wenn diesem "Widerspruch" somit nicht ein solch wichtiger Stellenwert in der Aussagenanalyse zugemessen werden darf, wie die Vorinstanz es ausdrückte, so ist darin doch eine Aggravierungstendenz des Beschuldigten zu erblicken, welche mehr seine Feindseligkeit gegenüber dem Privatkläger zum Ausdruck bringt als eine neutrale, objektive Betrachtungsweise. 1.2. Ebenso zu stark zu Lasten des Beschuldigten wertet die Vorinstanz, dass er erst in seiner dritten Einvernahme erwähnte, dass ihm der Privatkläger das Paket aus den Händen genommen und zu Boden geworfen habe (Urk. 31 S. 13 Erw. 4.1.). Hier ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte auch nie näher zum Paket befragt worden ist, weshalb das Unerwähntlassen ihn auch nicht unglaubwürdig macht, weil es letztlich ein nebensächliches Detail ist. Zudem sind ganz ähnliche nachträgliche Ergänzungen auch in den Aussagen des Privatklägers ersichtlich. Exemplarisch für die zu relativierende Bedeutung sagte der Privatkläger beispielsweise in seiner ersten Einvernahme aus, er habe dem Beschuldigten er-

- 8 klärt, er brauche das Paket nicht mitzunehmen und könne wieder gehen (Urk. 4/1 S. 3 Antwort 15). Demgegenüber schilderte er dies in der Konfrontationseinvernahme doch auffallend anders: Nachdem der Beschuldigte das Paket ergriffen habe, habe er gesagt: "Stopp, Paket hinlegen" (Urk. 4/7 S. 4). 1.3. Weiter macht die Vorinstanz sinngemässe Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weil dieser erst in der Konfrontationseinvernahme erwähnte, dass er mit dem Privatkläger nach dem Sturz über die Treppenstufen gegen den Lieferwagen geprallt sei (Urk. 31 S. 13 Erw. 4.1.). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Den Aufprall auf den Lieferwagen erwähnte auch der Privatkläger ausdrücklich, weshalb davon auszugehen ist, dass er der Wahrheit entspricht (Urk. 4/1 S. 3 Antwort 15 und Urk. 4/3 S. 2 Antwort 8). Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte wahre Details nicht bereits in den ersten Einvernahmen erwähnt hat, ist kein Lügensignal, da er aus der Nichterwähnung gar nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Vorgeworfen wurde ihm der Faustschlag vor dem Sturz die Treppenstufen hinunter und nicht ein Verhalten während des nachfolgenden Verlaufs des Gerangels. 1.4. Nicht korrekt erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vermutung des Beschuldigten, wonach sich der Privatkläger die leichten Verletzungen am Kopf beim Aufprall auf den Lieferwagen zugezogen haben müsse, sei theoretisch und bilde ein Lügensignal (Urk. 31 S. 13 Erw. 4.1.). Der Beschuldigte hielt in mehreren Einvernahmen zunächst mehrfach fest, dass sich der Privatkläger beim Sturz verletzt haben müsse (Urk. 4/4 S. 1 f. Antworten 4 und 7 und Urk. 4/6 S. 4 und 5). In der Konfrontationseinvernahme erwiderte er dann auf die ausdrückliche Frage nach dem Grund der Verletzungen des Privatklägers: "Wie ich schon in der ersten Einvernahme sagte, kann das passiert sein, als wir gegen den Lieferwagen prallten oder als wir auf dem Boden rangelten" (Urk. 4/7 S. 10). Zu einem solchen Erklärungsversuch wurde der Beschuldigte somit von der befragenden Staatsanwältin geradezu aufgefordert und es ist offensichtlich, dass er damit keine eigene Wahrnehmung wiedergibt, sondern bloss eine Vermutung. Wenn die Vorinstanz darin ein Lügensignal erblickt, dann macht sie einen Zirkelschluss, indem sie das Resultat der Beweiswürdigung bereits vorwegnimmt und von einem vorgängigen

- 9 - Faustschlag ausgeht. Tut man dies nicht, hat dahingestellt zu bleiben, ob der Beschuldigte mit seiner Vermutung richtig oder falsch lag, denn die Unschuldsvermutung verlangt nicht, dass er eine zuverlässige Erklärung für die Verletzungen des Privatklägers liefern muss, ansonsten er als Verursacher zu gelten hätte. Vorliegend ist es zwanglos möglich anzunehmen, dass der Privatkläger beim handgreiflichen Gerangel, wozu der gemeinsame Sturz der Kontrahenten gehört, leichte Verletzungen im Gesicht zugezogen hat. Der Beschuldigte sagte im Übrigen auch nicht aus, der Privatkläger sei mit dem Gesicht auf den Lieferwagen geprallt, sondern lediglich, dass die Verletzungen beim Sturz bzw. Aufprall entstanden sein könnten. Dies kann auch rein zeitlich verstanden werden und schliesst beispielsweise mit ein, dass der Privatkläger während des Sturzes durch den Ellbogen des Beschuldigten im Gesicht verletzt worden war. 1.5. Zu guter Letzt bringt es für den Nachweis des angeklagten Vorwurfs auch nichts, dass bezüglich der telefonischen Voranmeldung, ob ein Paket abzuholen war oder nicht, Unklarheiten verblieben (Urk. 31 S. 13 Erw. 4.1.). Richtig ist, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung aussagte: "Ab diesem Zeitpunkt erhalte ich nun von meiner Einsatzleitung ein Telefon, wenn in diesem Geschäft kein Paket abzuholen ist und sonst muss ich dort vorbei gehen" (Urk. 4/2 S. 2 Antwort 6). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab er zu Protokoll: "Mir wurde mitgeteilt, dass Herr B._____ bis 13:00 Uhr F._____ [intern: der Paketdienst] anruft, wenn er ein Paket zum Abholen hat. Wenn er keines hat, muss ich nicht vorbei gehen." (Urk. 4/6 S. 8). Vergleicht man diese Aussagen, ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Unrecht einen Widerspruch unterstellt (Urk. 31 S. 13 Erw. 4.1.). Bei der ersten Aussage spricht der Beschuldigte nämlich vom Telefon, das er selbst von der Einsatzzentrale erhält, bei der zweiten Aussage vom Telefon, dass der Privatkläger als Kunde der Einsatzzentrale habe tätigen müssen. Diese beiden Telefonate schliessen sich logisch keineswegs aus und sind auseinander zu halten. Abgesehen davon beträfe auch dies ein unwesentliches Detail, denn der Beschuldigte könnte weder mit der einen noch der anderen Version etwas zu seinen Gunsten ableiten. Deshalb wäre die behauptete Differenz auch nicht als relevantes Lügensignal zu werten, zumal unbestritten ist, dass

- 10 eine telefonische Regelung wegen des Zeitfensters vereinbart worden ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Worte "ein Paket zum Abholen" oder "kein Paket zum Abholen" extrem nahe liegen. Ein protokollarisches Versehen - ohne Kritik an der damaligen lernenden Protokollführerin - oder ein sprachliches Missverständnis zwischen dem Disponenten der F._____ und des Beschuldigten (vgl. Urk. 4/6 S. 8) könnte nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Jedenfalls erscheint es zu gesucht, solche sprachlichen Details im Rahmen einer Aussagenanalyse in die Waagschale gegen den Beschuldigten zu legen, zumal er sinngemäss noch anbot, diesbezüglich den Disponenten G._____ zu befragen (Urk. 4/6 S. 8). 1.6. Insgesamt können die teilweise unzutreffenden Argumente der Vorinstanz deshalb etwas den Eindruck einer einseitigen Beweiswürdigung erwecken; dieser Umstand liegt wohl auch dem Einwand der Verteidigung der Voreingenommenheit gegenüber dem Beschuldigten zu Grunde (Urk. 32 S. 3 Ziffer 5). Das ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz dennoch zum richtigen Schluss gelangt ist, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten, wie es zum angeblichen Angriff durch den Privatkläger gekommen sein soll, überzeugen nicht. Insbesondere erscheint es lebensfremd, dass es zu einer solch unvermittelten massiven Aktion des Privatklägers - Packen mit beiden Händen am Hals - gekommen sein soll, wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. Urk. 4/2 S. 2 Antwort 6). Es fehlt in der Schilderung des Beschuldigten eine Einbettung in nachvollziehbare Umstände. Anders demgegenüber die Aussage des Privatklägers, welcher eine plausible Eskalation der Geschehnisse schilderte (Urk. 4/1 S. 3 Antwort 15). 2.2. Zum Grund der Auseinandersetzung führte der Beschuldigte aus: "Der Grund war, dass ich an diesem Tag bereits um 12:00 Uhr im Geschäft war und nach einem Paket fragte. Normalerweise ist 14:00 Uhr abgemacht. Das passte diesem Herrn nicht und er liess mich warten bis 14:00 Uhr. Als ich dann wieder

- 11 ins Geschäft kam, sagte er mir, dass er kein Paket für mich hätte. Ich sagte zu ihm, dass er mir das auch vorher hätte sagen können" (Urk. 4/2 S. 2 Antwort 6). Mit dieser Darstellung versucht der Beschuldigte sich selbst in ein gutes und den Privatkläger in ein schlechtes Licht zu rücken. Seine Aussagen erwecken den Eindruck, der Privatkläger lasse ihn ohne jeglichen Grund sinnlos warten, bloss weil es ihm nicht passe. Der Beschuldigte wird jedoch mit seinem Ansinnen, den Privatkläger schlecht zu machen, durch die in diesem Punkt verifizierbaren Aussagen des Privatklägers entlarvt. Dieser schilderte, dass er seinen Kunden im Online-Verkauf Auslieferung am selben Tag garantiere, wenn die Bestellung bis 13:00 Uhr eingehe (Urk. 4/5 S. 2). Deshalb habe er mit dem Paketlieferdienst die Vereinbarung, dass die Abholung nicht vor 14:00 Uhr erfolge. Die Kuriere, so auch der Beschuldigte, seien dann aber entgegen der Vereinbarung des Öfteren doch wieder zu früh erschienen (Urk. 4/5 S. 2). Diese Erklärung des Privatklägers ist durch ein Formular Kundenreklamation der F._____ vom 7. Oktober 2011 und eine Email des Kundendienstes belegt (Urk. 5 und 6). Darüber hinaus schilderte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. April 2012 selbst, dass ihm der Privatkläger das zeitliche Fenster mitgeteilt und ihn wegen der Nichteinhaltung ermahnt habe (Urk. 4/6 S. 7). 2.3. Gemäss Aussage des Beschuldigten sei er vom Privatkläger ziemlich stark bzw. mit voller Kraft am Hals gepackt und gewürgt worden (Urk. 4/2 S. 2 Antwort 7, Urk. 4/4 S. 1 f., Urk. 4/6 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3). Diese Aussage passt nicht zu dem vom Beschuldigten geschilderten Verletzungsbild. Wenn der Privatkläger den Beschuldigten derart heftig während des gesamten Kampfes gewürgt hätte und der Beschuldigte zu wenig Kraft gehabt hätte, sich vom Griff zu befreien, so ist es nicht erklärbar, dass der Beschuldigte praktisch keine Verletzungen oder gut sichtbare Spuren davon getragen hat. Wer mit solcher Kraft während eines heftigen Kampfes gewürgt wird, hat zumindest ganz deutliche Hämatome (Urk. 4/6 S. 6), beim Drücken mit beiden Daumen auf den Kehlkopf sogar allenfalls lebensgefährliche Verletzungen. Nicht so der Beschuldigte. Auf die Frage, ob er eine Verletzung davongetragen hat, gab er am 20. Oktober 2011 zu Protokoll: "Nein. Mein Hals fühlt sich immer noch ziemlich warm an" (Urk. 4/2 S. 3 Antwort

- 12 - 12). Später machte er dann noch zusätzlich geltend, er habe Kratzer am Hals davongetragen (Urk. 4/6 S. 3). Die Darstellung des Beschuldigten über das Würgen am Hals ist deshalb in höchstem Masse unglaubhaft. 2.4. Auffällig sind auch weitere Ergänzungen oder Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren. Während der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Befragung ausführte, der Privatkläger habe ihn ohne Wortwechsel unvermittelt sofort am Hals gepackt und ihn aus dem Laden gewiesen (Urk. 4/2 S. 2 Antwort 6), schilderte er in der Konfrontationseinvernahme dann plötzlich und relativ detailliert eine vorgängige Diskussion (Urk. 4/7 S. 8). Ebenfalls eine Anpassung machte der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, hinsichtlich seiner Verletzungen. Während dem er zunächst die Fragen nach einer Verletzung ausdrücklich verneinte und nur davon sprach, dass sich sein Hals noch warm anfühle (Urk. 4/2 S. 3 Antwort 12), machte er dann zu einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung plötzlich geltend, er habe Kratzer am Hals erlitten (Urk. 4/6 S. 3). Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten zum Zeitpunkt, in welchem er im Geschäft des Privatklägers angekommen sein will. Gab er zu Beginn der Untersuchung an, dass er am fraglichen Tag bereits um 12:00 Uhr im Geschäft des Privatklägers gewesen sei und der Privatkläger ihn habe warten lassen (Urk. 4/2 S. 2), erklärte er später, er sei um etwa 14:00 Uhr beim Geschäft des Privatklägers angekommen (Urk. 4/6 S. 2, Urk. 4/7 S. 8) bzw. äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung gar dahingehend, er sei nachdem der Privatkläger wegen der Fensterzeiten reklamiert habe - 5 Minuten vor 14:00 Uhr zum Laden des Privatklägers gefahren und habe extra im Auto gewartet, bis es 14:00 Uhr gewesen sei (Prot. II S. 9). 3. Aussagen des Privatklägers 3.1. Im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten erscheinen die Aussagen des Privatklägers glaubhafter, weil er den Ursprung der Auseinandersetzung in einem stimmigen Bild schilderte. So gab er zum Beispiel an, der Beschuldigte habe ihm am fraglichen Tag zu Beginn des Streites gesagt, er (der Privatkläger) solle dem Chef keinen Scheissdreck erzählen (Urk. 4/1 S. 3). Dies tönt plausibel, ist doch

- 13 aufgrund der Email der F._____ belegt, dass der Beschuldigte sich wegen der Reklamation des Privatklägers einige Tage zuvor Kritik vom Arbeitgeber anhören musste (Urk. 6). Dass sich der Beschuldigte ungerecht behandelt fühlte und sich über die Intervention des Privatklägers bei seinem Chef beklagte, ist lebensnah. 3.2. Allerdings ist die Darstellung des Privatklägers zum Ablauf der Auseinandersetzung nicht frei von Anpassungen und Widersprüchen. 3.2.1. Insbesondere ist dem Verteidiger beizupflichten, dass der Privatkläger seine Handlungen an einzelnen Stellen beschönigte (Urk. 24 S. 6, Urk. 31. S. 39/1 S. 10 f.). So erklärte der Privatkläger, er habe dem Beschuldigten die Hand auf die Schulter gelegt und ihn nochmals gebeten, den Laden zu verlassen (Urk. 24 S. 8; Urk. 4/3 S. 2 Antwort 8). Vor dem Hintergrund des späteren Verlaufs der Geschehnisse zeigt sich, dass der Privatkläger mit dieser Wortwahl sicherlich untertrieben hat. Weiter gab der Privatkläger in der ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll: "Er blieb provokativ in der Eingangstüre stehen, worauf ich ihm mit meiner rechten offenen Hand an seiner linken Schulter einen sanften Druck gab und ihn erneut aufforderte, mein Geschäft zu verlassen" (Urk. 4/1 S. 3 Antwort 15). Er gab damit zu, dass er mit der Hand gegen die Schulter des Beschuldigten zunächst leicht, später dann stärker drückte und dies mit dem Zweck, ihn zum Verlassen des Ladens zu bewegen. Dahingegen sprach er in der zweiten polizeilichen Befragung nur noch davon, dass er seine rechte Hand auf die Schulter des Beschuldigten gelegt habe (Urk. 4/3 S. 2 Antwort 8). So hat der Privatkläger seinen eigenen Anteil an der Auseinandersetzung mit fortschreitender Untersuchung als immer geringer beschrieben. 3.2.2. Im Gegenzug mehrten sich im Laufe der Untersuchung die vom Privatkläger geschilderten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten. Sagte der Privatkläger in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, nachdem der Beschuldigte ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und ihn die Treppe heruntergezogen habe, habe er noch einen Schlag im Schulter/Nackenbereich verspürt (Urk. 4/1 S. 3), berichtete er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. März 2012 - nach dem Faustschlag und dem Hinunterziehen in Richtung

- 14 - Strasse - von einem Schlag auf die rechte Schulter und mehreren Schlägen auf die rechte Rückenseite und den rechten Hinterkopf (Urk. 4/5 S. 5 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2012 erklärte er sodann, nach dem Faustschlag sei er nach hinten hinausgezogen worden, wo er mit Schlägen "eingedeckt" worden sei. Er habe Schläge auf seinem Körper gespürt, vor allem auf dem Rücken und dem Kopf (Urk. 4/7 S. 4). Die Tendenz im Aussageverhalten des Privatklägers, seinen Anteil an der Auseinandersetzung immer kleiner erscheinen zu lassen und die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten auf ihn ständig zu steigern, zeigt, dass auf seine Aussagen ebenso wenig abgestellt werden kann, wie auf diejenigen des Beschuldigten. 3.2.3. Nur am Rande ist in Übereinstimmung mit der Verteidiger festzuhalten, dass sich zudem gewisse Details in der Schilderung der Auseinandersetzung durch den Privatkläger nicht widerspruchslos in den von ihm erzählten Ablauf integrieren lassen (Urk. 24 S. 9; Urk. 32 S. 3 f. Ziffer 6). So werfen beispielsweise das Verrutschen des Pullovers oder der Verbleib der Brille des Privatklägers Fragen auf. 4. Aussagen der Zeugen 4.1. Die beiden Zeugen D._____ und C._____ haben den behaupteten Faustschlag nicht gesehen und konnten deshalb keine sachdienlichen Angaben machen (Urk. 4/9 S. 3; Urk. 4/11 S. 3; Urk. 32 S. 2 Ziff. 2). Der eine hat bloss laute Stimmen gehört, der andere ist erst hinzu gekommen, als die Auseinandersetzung am Boden bereits im Gange war. Zudem hat der Zeuge D._____ keine Verletzungen der beiden Kontrahenten gesehen (Urk. 4/9 S. 6). Auch dass der Privatkläger fluchte und lauter bzw. wütender gewesen sei, lässt keine Rückschlüsse auf den Faustschlag zu (Urk. 4/9 S. 5). 4.2. Die Zeugin H._____ sagte aus, dass der Beschuldigte ihren Mann mit der Faust in Richtung des Auges geschlagen habe (Urk. 4/8 S. 5). Wegen des ehelichen Verhältnisses zum Privatkläger ist diese Aussage aber nur von beschränktem Wert. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Zeugin erst knapp ein Jahr nach

- 15 dem eingeklagten Vorfall von der Staatsanwaltschaft befragt wurde und gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, sie habe sich vorgängig mit dem Privatkläger abgesprochen. Zu erwähnen ist insbesondere, dass die Zeugin selbst angab, sich nach dem Vorfall zusammen mit dem Privatkläger zu einem Anwalt begeben und dort über das Geschehene gesprochen zu haben (Urk. 4/8 S. 3). Den Eindruck der Absprache erweckt denn auch, dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit den nachgeschobenen und unglaubhaften Aussagen des Privatklägers angab, dass der Beschuldigte ihren Mann, als dieser sich bereits draussen befand, mehrmals geschlagen habe (Urk. 4/8 S. 5). Darüber hinaus sind ihre Angaben zu Zeitpunkt und Anzahl der Schläge, die der Beschuldigte angeblich ausgeteilt haben soll, ungenau, wenn nicht gar widersprüchlich. So gab sie gegenüber der Polizei noch sinngemäss an, der Privatkläger habe den Beschuldigten aus dem Laden stossen wollen. Darauf habe der Beschuldigte ihm mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Die beiden Männer seien dann aus dem Laden gestolpert und seien gegen den vor dem Laden geparkten Lieferwagen geprallt. Da habe sie erneut gesehen, wie der Beschuldigte mit der Hand gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen habe. Danach sei sie zum Pizzaservice gelaufen, um Hilfe zu holen (Urk. 1/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie hingegen an, nachdem der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert habe, den Laden zu verlassen, habe der Beschuldige mit der Faust in Richtung des Auges des Privatklägers geschlagen. Im Gerangel seien die Männer dann nach draussen gegangen und sie habe bei der Pizzeria Hilfe geholt. Hernach habe sie ihren Mann am Boden liegen sehen. Der Beschuldigte sei auf ihm gewesen und habe mit der Faust mehrfach auf den Privatkläger geschlagen (Urk. 4/8 S. 4 f.). 5. Fazit Unbestritten ist aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der Zeugin nur, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Gerangel kam. Aufgrund des Arztberichtes über die Untersuchung am 19. Oktober 2011, am selben Tag der Auseinandersetzung, lässt sich des Weiteren erstellen, dass der Privatkläger auf der linken Gesichtshälfte eine Schwellung sowie ein Hämatom an der Unterlippe erlitt. Zudem ist von Druckempfindlichkeit am linken Au-

- 16 genhöhlenrand die Rede (Urk. 7/4). Zwar vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten, die Ursache dieser Verletzungen gesetzt zu haben, nicht zu überzeugen. Doch sind auch die Aussagen des Privatklägers zum Ablauf der Auseinandersetzung teilweise unglaubhaft, weshalb erhebliche Zweifel daran verbleiben, ob der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat. Die Aussagen der Zeugen vermögen daran nichts zu ändern. Zumindest lässt sich gestützt auf die weiteren Beweismittel nicht ausschliessen, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen im Verlaufe des Gerangels entstanden sind. Jedenfalls muss bei solchen Umständen eine Schwellung der linken Gesichtshälfte nicht zwingend von einem Faustschlag stammen. Zweifel an der Sachdarstellung des Privatklägers, auf welcher der eingeklagte Sachverhalt vorwiegend basiert, drängen sich zudem auch deshalb auf, weil im Vorfeld vom damaligen Anwalt des Privatklägers anerkanntermassen eine sehr hohe Summe von Fr. 10'000.-- für den Rückzug des Strafantrags gefordert wurde (Urk. 4/7 S. 3). Auf erneute Anfrage der Verteidigung vom Dezember 2012, unter welchen Voraussetzungen der Privatkläger zu einem Rückzug des Strafantrages bereit sei, forderte der Anwalt des Privatklägers gar eine Zahlung von Fr. 15'000.-- (Urk. 39/1 S. 18, Urk. 39/2). Vor diesem Hintergrund kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Privatkläger versuchte, das Vorgefallene zu kommerzialisieren. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist.

IV. Genugtuung Da der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist, der Sachverhalt mithin nicht spruchreif ist, ist der Privatkläger B._____ mit seiner verbleibenden Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

- 17 -

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt vollumfänglich. Somit fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten zudem für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 40; Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Februar 2013 hinsichtlich der Verweisung des Privatklägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 4), hinsichtlich der Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Fr. 500.-- übersteigenden Umfang (Dispositivziffer 5 Satz 2) sowie hinsichtlich des Nichteintretens auf das Gesuch des Privatklägers um Umtriebs- und Prozessentschädigung (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 18 - 2. Der Privatkläger B._____ wird mit seiner verbleibenden Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Ziffer 6). 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 19 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 4. Oktober 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Urteil vom 4. Oktober 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des leichten Falles der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zur Leistung von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird nicht aufgeschoben. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Auf das Gesuch des Privatklägers B._____ um Umtriebs- und Prozessentschädigung wird nicht eingetreten. Berufungsanträge: I. Verfahrensgang 1. Untersuchung 2. Erstinstanzliches Verfahren 3. Berufungsverfahren II. Berufungsbegründung 1. Teilrechtskraft 2. Schuldpunkt - Beweiswürdigung III. Schuldpunkt 1. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Aussagen des Beschuldigten enthielten bedeutsame Widersprüche (Urk. 31 S. 13 f. Erw. 4.1.). Richtig ist, dass in seinen Aussagen gewisse Differenzen auftauchen, dass er zum Teil wenig präzise war und nicht a... 1.2. Ebenso zu stark zu Lasten des Beschuldigten wertet die Vorinstanz, dass er erst in seiner dritten Einvernahme erwähnte, dass ihm der Privatkläger das Paket aus den Händen genommen und zu Boden geworfen habe (Urk. 31 S. 13 Erw. 4.1.). Hier ist von... 1.3. Weiter macht die Vorinstanz sinngemässe Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weil dieser erst in der Konfrontationseinvernahme erwähnte, dass er mit dem Privatkläger nach dem Sturz über die Treppenstufen gegen den ... 1.4. Nicht korrekt erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vermutung des Beschuldigten, wonach sich der Privatkläger die leichten Verletzungen am Kopf beim Aufprall auf den Lieferwagen zugezogen haben müsse, sei theoretisch und bilde ein Lü... 1.5. Zu guter Letzt bringt es für den Nachweis des angeklagten Vorwurfs auch nichts, dass bezüglich der telefonischen Voranmeldung, ob ein Paket abzuholen war oder nicht, Unklarheiten verblieben (Urk. 31 S. 13 Erw. 4.1.). Richtig ist, dass der Beschul... 1.6. Insgesamt können die teilweise unzutreffenden Argumente der Vorinstanz deshalb etwas den Eindruck einer einseitigen Beweiswürdigung erwecken; dieser Umstand liegt wohl auch dem Einwand der Verteidigung der Voreingenommenheit gegenüber dem Beschul... 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten, wie es zum angeblichen Angriff durch den Privatkläger gekommen sein soll, überzeugen nicht. Insbesondere erscheint es lebensfremd, dass es zu einer solch unvermittelten massiven Aktion des Privatklägers - Packen mi... 2.2. Zum Grund der Auseinandersetzung führte der Beschuldigte aus: "Der Grund war, dass ich an diesem Tag bereits um 12:00 Uhr im Geschäft war und nach einem Paket fragte. Normalerweise ist 14:00 Uhr abgemacht. Das passte diesem Herrn nicht und er lie... 2.3. Gemäss Aussage des Beschuldigten sei er vom Privatkläger ziemlich stark bzw. mit voller Kraft am Hals gepackt und gewürgt worden (Urk. 4/2 S. 2 Antwort 7, Urk. 4/4 S. 1 f., Urk. 4/6 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3). Diese Aussage passt nicht zu dem vom Be... 2.4. Auffällig sind auch weitere Ergänzungen oder Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren. Während der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Befragung ausführte, der Privatkläger ha... 3. Aussagen des Privatklägers 3.1. Im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten erscheinen die Aussagen des Privatklägers glaubhafter, weil er den Ursprung der Auseinandersetzung in einem stimmigen Bild schilderte. So gab er zum Beispiel an, der Beschuldigte habe ihm am fraglichen Tag ... 3.2. Allerdings ist die Darstellung des Privatklägers zum Ablauf der Auseinandersetzung nicht frei von Anpassungen und Widersprüchen. 3.2.1. Insbesondere ist dem Verteidiger beizupflichten, dass der Privatkläger seine Handlungen an einzelnen Stellen beschönigte (Urk. 24 S. 6, Urk. 31. S. 39/1 S. 10 f.). So erklärte der Privatkläger, er habe dem Beschuldigten die Hand auf die Schulte... 3.2.2. Im Gegenzug mehrten sich im Laufe der Untersuchung die vom Privatkläger geschilderten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten. Sagte der Privatkläger in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, nachdem der Beschuldigte ihm einen Faustschlag ... 3.2.3. Nur am Rande ist in Übereinstimmung mit der Verteidiger festzuhalten, dass sich zudem gewisse Details in der Schilderung der Auseinandersetzung durch den Privatkläger nicht widerspruchslos in den von ihm erzählten Ablauf integrieren lassen (Urk... 4. Aussagen der Zeugen 4.1. Die beiden Zeugen D._____ und C._____ haben den behaupteten Faustschlag nicht gesehen und konnten deshalb keine sachdienlichen Angaben machen (Urk. 4/9 S. 3; Urk. 4/11 S. 3; Urk. 32 S. 2 Ziff. 2). Der eine hat bloss laute Stimmen gehört, der ande... 4.2. Die Zeugin H._____ sagte aus, dass der Beschuldigte ihren Mann mit der Faust in Richtung des Auges geschlagen habe (Urk. 4/8 S. 5). Wegen des ehelichen Verhältnisses zum Privatkläger ist diese Aussage aber nur von beschränktem Wert. Zu berücksich... 5. Fazit IV. Genugtuung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Februar 2013 hinsichtlich der Verweisung des Privatklägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 4), hinsichtlich der Abweisung des Genugtuungsbeg... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Privatkläger B._____ wird mit seiner verbleibenden Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Ziffer 6). 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/1  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel:

SB130201 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2013 SB130201 — Swissrulings