Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130168-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 23. September 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 17. Januar 2013 (DG120099)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. September 2012 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 und 56) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem Vorfall vom 24. September 2011 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'745.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 420.– Fotodokumentation Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst-
- 3 weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. (Mitteilungen.) 11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 74, schriftlich): 1. Es sei bezüglich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ein fachärztliches, neutrales Gutachten psychologisch/psychiatrischer Richtung einzuholen. 2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der eigenen Berufung und Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der eingeklagten Delikte von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz von Fr. 4'300.– und eine Genugtuung von Fr. 6'200.– zuzusprechen. 4. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerschaft (einschliesslich Prozessentschädigung) sei nicht einzutreten. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 76): 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift vom 28. September 2012: der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
- 4 - 3. Anrechnung der erstandenen Haft von 31 Tagen. 4. Vollzug von 16 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Januar 2013 wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer auf 3 Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten belegt, unter Anrechnung von 31 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Weiter stellte die Vorinstanz die vollumfängliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus dem Vorfall vom 24. September 2011 fest. Sodann verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. Schliesslich beinhaltet das Urteil die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 56 S. 36 f.). 2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Schreiben vom 22. Januar 2013 und der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 23. Januar 2013 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 49 und Urk. 50; Art. 399
- 5 - Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, beide datiert vom 3. Mai 2013, gingen ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 58 und Urk. 60; Art. 399 Abs. 3 StPO). Seitens der Privatklägerin wurde keine Anschlussberufung erhoben. Die Privatklägerin stellte weder den Antrag, dem Gericht habe eine Person gleichen Geschlechts anzugehören noch verlangte sie, dass sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 65). 3. Zur Berufungsverhandlung am 23. September 2013 ist der Beschuldigte nicht erschienen. Die Verteidigung stellte in der Folge ein Dispensationsgesuch, das bewilligt wurde. 4. Der Verteidiger des Beschuldigten wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung den bereits vor Vorinstanz eingebrachten Beweisantrag, es sei betreffend die Privatklägerin ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 74). Den Einvernahmen der Privatklägerin sind jedoch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie Aussagen getätigt hätte, welche lediglich unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Gutachtens gewürdigt werden könnten. Die Aussagen der Privatklägerin sind insbesondere genügend klar, was namentlich ihre Ausführungen betreffend die in der Anklageschrift umschriebene Örtlichkeit des Übergriffs aufzuzeigen vermögen. Die Würdigung der Aussagen ist folglich auch im vorliegenden Fall als Aufgabe des entscheidenden Gerichts zu erachten. Der Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist deshalb abzuweisen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. 5. Die Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung (Dispositiv Ziffer 2) und die Sanktion (Dispositiv Ziffer 3 und 4) an. Für sie ist das Strafmass – in erster Linie eine negative Folge des aus ihrer Sicht zu Unrecht ergangenen Teilfreispruchs – klar zu tief. Sie bleibt bei dem schon in erster Instanz beantragten Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe und teilbedingten Vollzug (16 Monate / 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren; Urk. 58 S. 2; Urk. 56 S. 3). Die Verteidigung beantragt nach wie vor einen vollumfänglichen
- 6 - Freispruch sowie Schadenersatz und Genugtuung für den Beschuldigten. Entsprechend wendet sich ihre Berufung gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Dispositiv Ziffer 1), die Sanktion und die Regelung der Zivilforderungen (Dispositiv Ziffern 3-6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 8-9). Unangefochten ist einzig die Dispositiv Ziffer 7 (Kostenfestsetzung). Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen. 6. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt, der sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. September 2012 (Urk. 21) und findet sich zudem zusammengefasst im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 56 S. 6 f.). Auf diese Darstellungen kann verwiesen werden. 1.2 Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, dass es in der fraglichen Nacht im Badezimmer seiner Wohnung zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen und zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Konkret zeigte er sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes teilweise geständig, indem er bestätigte, mit der Privatklägerin Oralsex und Geschlechtsverkehr vaginal sowohl von vorne als auch von hinten vorgenommen zu haben. Ebenso anerkannte er, von der Privatklägerin Oralsex eingefordert zu haben (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 38 S. 8). Er behauptete jedoch stets, alles sei freiwillig, d.h. in gegenseitigem Einvernehmen,
- 7 geschehen (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/4 S. 5 und 10 f.; Urk. 38 S. 8 ff.). Er bestritt Fingerpenetration sowie jegliche Gewaltanwendung oder Zwang und damit die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft. Vielmehr machte er geltend, die sexuellen Handlungen und insbesondere der Geschlechtsverkehr seien durch Küsse eingeleitet worden; schon unterwegs auf der Strasse habe man sich geküsst, ebenso zum Abschied (Urk. 6/1 S. 2 und 4 f.; Urk. 6/2 S. 5 und 7; Urk. 6/3 S. 5 f. und 9; Urk. 6/4 S. 7 f.; Urk. 38 S. 8, 13 und 15). An einen Biss in die Brust der Privatklägerin vermochte er sich nicht zu erinnern bzw. er stellte einen solchen als Teil des sexuellen Aktes dar ("höchstens als eine Art der Ausübung des Sex", vgl. Urk. 6/4 S. 9; Urk. 38 S. 9 f.). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 7/1-3; Urk. 37) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 6/1-4; Urk. 38) die Aussagen der Zeugen B._____ (Urk. 8/4), C._____ (Urk. 8/3 und 8/5), D._____ (Urk. 8/1 und 8/6), E._____ (Urk. 8/2 und 8/7), F._____ (Urk. 8/8) und G._____ (Urk. 39) bei den Akten, ferner die Fotodokumentation (Tatortaufnahmen) des Forensischen Institutes Zürich (Urk. 9 und 46), das Chemisch-toxikologische Gutachten betreffend die Privatklägerin (Urk. 10/4), das Gutachten Amtsärztliche Untersuchung betreffend die Privatklägerin (Urk. 10/6 und Urk. 10/7) und das Chemischtoxikologische Gutachten betreffend den Beschuldigten (Urk. 11/3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft (Urk. 56 S. 9).
- 8 - Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zwar ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. auch nachfolgende Erwägung 1.6) und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 1.6 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bleibt anzufügen, dass kein persönliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten erkennbar ist. 1.6.1 Gemäss übereinstimmender Darstellung kannten sich die Beteiligten zuvor nicht (u.a. Urk. 37 S. 4 und Urk. 38 S. 6, 10). Der Beschuldigte war der Privatklägerin mithin völlig unbekannt; sie sah ihn in jener Nacht zum ersten Mal (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 7 f.). Es können daher weder Rache noch irgendwelche verletzte Gefühle im Raum stehen. Ein Grund, weshalb sie ihn bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschuldigte selber weiss keine Erklärung (Urk. 6/2 S. 7 f.; Urk. 38 S. 10). Es war denn auch nicht die Privatklägerin, welche das Strafverfahren ins Rollen brachte, sondern der Taxifahrer D._____ mit seiner telefonischen Meldung an die Polizei kurz nach dem Geschehen am Morgen vor 05.00 Uhr. Somit wurde die Polizei ohne Kenntnis und ohne Wunsch der Privatklägerin durch einen unabhängigen Dritten alarmiert. Die Privatklägerin verhielt sich gegenüber der Polizei
- 9 anfänglich sogar äusserst ablehnend, liess sich nur sehr widerwillig betreuen und zur Dienststelle mitnehmen und musste zu einer Einvernahme überredet werden (Urk. 1 S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist die Ansicht zu teilen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten demnach anfänglich gar nicht belasten wollte, was als klares Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten ist (Urk. 56 S. 16). Dies wird unterstrichen durch ihre erste Reaktion gegenüber dem Taxifahrer, der sie kurz nach dem Ereignis auf der Strasse ansprach, weshalb sie sich "angepisst" fühlte und worauf sie nach dessen wiederholtem Fragen konterte, sie sei vergewaltigt worden und er solle sie in Ruhe lassen (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 18; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/6 S. 3 f.). Dem geäusserten Ansinnen des Taxifahrers, die Polizei zu rufen, opponierte sie zudem ausdrücklich (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/6 S. 3 f.). 1.6.2 Anderseits steht eine Zivilforderung der Privatklägerin im Raum, was auf ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens deuten könnte. Die Zivilforderung gründet offensichtlich in der pauschalen Ausgleichszahlung gemäss Vereinbarung der Parteien im Sinne von Art. 53 StGB, deren Vollzug jedoch scheiterte (Urk. 7/2 S. 4 ff.; Urk. 17/6). Diese von der Privatklägerin initiierte Vereinbarung zeigt – entgegen der anderslautenden Betrachtung der Verteidigung (Urk. 43 S. 5) – ebenfalls, dass die Privatklägerin kein Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten hegte, sondern vielmehr eine solche zu verhindern wünschte. Den Beweggrund für eine Strafanzeige bildeten die Zivilansprüche jedenfalls nicht. Die heute noch gegenständliche (und im Falle einer anklagegemässen Verurteilung keineswegs übersetzte) Genugtuungsforderung stellt zudem eine übliche rechtliche Folge mutmasslich strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar. Damit ist auch unter dem finanziellen Blickwinkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte, zu verneinen. 1.6.3 Dem ärztlichen Befund von Dr. med. H._____ vom 2. Dezember 2008 (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 12/12) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, einer rezidivie-
- 10 renden depressiven Störung, einer Alkoholabhängigkeit mit episodischer Alkoholintoxikation, einem zeitweiligen Ritalin- und Kokainabusus, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung leidet. Es rechtfertigt sich indessen in keiner Weise, aus dieser ca. 5-6 Jahre vor dem eingeklagten Ereignis diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin auf eine Einschränkung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zu schliessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatklägerin nach eigenem Bekunden im Ereigniszeitraum ausschleichend und in reduzierter Dosis Citalopram und Seroquel einnahm (Urk. 7/3 S. 16; Urk. 37 S. 5). Laut dem Chemisch-toxikologischen Gutachten des IRM der Universität Zürich vom 7. November 2011 (Urk. 10/4 S. 4 f.) wird das Medikament Citalopram zur Behandlung von Depressionen eingesetzt und kann beim Patienten zu einer verminderten Reaktionsfähigkeit führen, während Seroquel mit dem Wirkstoff Quetiapin ein Präparat zur Behandlung der Schizophrenie ist, mit der sehr häufig beschriebenen Nebenwirkung der Somnolenz (Schläfrigkeit). Inwiefern sich ein Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ergeben sollte, ist unerfindlich. Da nach Ansicht der Gutachter bei der Privatklägerin im Ereigniszeitraum die Wirkung von Trinkalkohol im Vordergrund steht – die Privatklägerin wies beim Ereignisbeginn (24.09.2011, 02.00 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.23 g%o und maximal 2.90 g%o auf (Urk. 10/4 Anhang) – wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf zusätzliche quantitative Blutanalysen auf Citalopram und Quetiapin verzichtet (Urk. 10/4 S. 5). Darüber hinaus hielten die Gutachter fest, dass die Privatklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand (Urk. 10/4 S. 4). Abschliessend folgerten die Gutachter nachvollziehbar, dass der von der Privatklägerin geltend gemachte "Filmriss" (vgl. Urk. 56 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO) auf den Trinkalkoholgehalt im Blut zurückzuführen sein kann, da ab Alkoholgehalten von mehr als 1.5 %o ein nachlassendes Kurzzeitgedächtnis und ab Gehalten von mehr als 2.0 %o Amnesien beschrieben werden (Urk. 10/4 S. 5). Damit wird auch die von der Privatklägerin konstant vorgetragene vollständige Erinnerungslücke – vom Moment, als sie alleine an der Bar im Restaurant I._____ sass und in ihren Drink starrte bis zum Erwachen bzw. Gewahr werden, dass sie sich mit einem
- 11 fremden Mann in einem fremden Badezimmer befand (Urk. 7/3 S. 7) – ohne Weiteres erklärbar. 1.6.4 Ebenso wenig wird die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin dadurch beeinträchtigt, dass 2008/2009 ein Strafverfahren gegen sie geführt wurde, wurde dieses doch rechtskräftig eingestellt (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 24). Die damals gegenständliche Konfliktsituation gestaltete sich völlig verschieden, ist mit dem aktuellen Anklagevorwurf nicht vergleichbar; namentlich war sie einer Beziehung mit dem damaliger Mitbewohner bzw. Lebenspartner der Privatklägerin entsprungen. Abgesehen davon ist einzig der vorliegend eingeklagte Sachverhalt zu beurteilen. 1.6.5 Schliesslich ist – auch unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz und die dortigen Verweise (vgl. Urk. 56 S. 15 f.) – nochmals zu betonen, dass nach aktuellen Erkenntnissen heute keine Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person mehr erfolgt, sondern dass vielmehr die Glaubhaftigkeit von konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren ist. Auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist daher nicht weiter einzugehen. 2. Aussagen der Privatklägerin und Würdigung 2.1 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. September 2011, als Auskunftsperson in der Befragung gegenüber dem Staatsanwalt vom 15. März 2012 sowie jene in der Einvernahme als Auskunftsperson vor dem Bezirksgericht am 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/3 und Urk. 37) sind im angefochtenen Urteil sehr umfassend und korrekt dargestellt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die Vorinstanz diese Aussagen sodann eingehend und sorgfältig gewürdigt und auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die konkreten Schilderungen der Privatklägerin zum Tatgeschehen glaubhaft und überzeugend erscheinen. Entsprechend stützte die Vorinstanz die Sachverhaltserstellung mehrheitlich auf
- 12 die plausiblen Aussagen der Privatklägerin (Urk. 56 S. 14-17, 19-21). Diese Ansicht ist weitgehend zu teilen (Art. 82 Abs. 4 StPO), soweit nachstehend nicht explizit davon abgewichen wird. Die Privatklägerin hat sich sowohl bei der Polizei wie auch als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht durchwegs konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend geäussert, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie das Geschilderte im Wesentlichen auch tatsächlich erlebt hat. Viele ihrer Angaben werden durch Aussagen des Beschuldigten selbst oder durch weitere Beweismittel bekräftigt. Die folgenden Ausführungen verstehen sich daher hauptsächlich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen. 2.2.1 Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt zunächst auf, dass sie in den diversen Einvernahmen weitgehend übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert hat, wie sie am Abend des 23. September 2011 in den Lokalen J._____, K._____ und I._____ – letzteres war damals ihr Stammlokal –, nacheinander diverse Alkoholika, unter anderem gespritzten Weisswein und mehrere Wodka Redbull, getrunken und zuletzt alleine und vor sich hinstarrend an der Bar des Restaurants I._____ gesessen hatte. Wegen ihrer Alkoholisierung hatte sie nicht mehr das eigene Fahrzeug benützt, sondern der Geschäftsführer im K.____ hatte ihr ein Taxi für die Heimfahrt bestellt, wobei sie sich spontan entschloss, noch den I._____ aufzusuchen und wo sie länger blieb als sie eigentlich wollte (Urk. 7/1 S. 4 ff.; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 37 S. 2 ff.). An der dortigen Bar erlosch wie erwähnt ihre Erinnerung, und sie kam erst wieder zu sich im Badezimmer der Wohnung des Beschuldigten, wo sie mit dem Rücken gegen den Waschtisch stand und der Beschuldigte sie körperlich bedrängte und anfasste sowie wiederholt mit den Schweizerdeutschen Worten, "du muesch mir eis blase" aufforderte, ihn oral zu befriedigen. Dass die Privatklägerin ob dieser unvermittelten Situation an einem ihr fremden und beengenden Ort und im Angesicht eines ihr zudringlichen unbekannten Mannes in grosse Angst verfiel, bedarf keiner weitern Worte. Es leuchtet unschwer ein, dass sie in dieser Notlage abrupt aus ihrer alkoholbedingten Amnesie erwachte und schnell wieder ganz präsent war (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/3 S. 9; auch Urk. 56 S. 15). Entsprechend detailliert und präzis fielen die Schilderungen der Privatklägerin zu den Vorgängen in der Wohnung aus. Hinzu
- 13 kommt, dass sie trotz Kopfweh, Übelkeit und zunehmender Erschöpfung sowie emotionaler Aufwallung wenige Stunden darauf in der polizeilichen Einvernahme (vgl. Urk. 7/1 S. 7 f.; Urk. 1/7 S. 7) auch den Ort des Geschehens realitätsgerecht und sehr trefflich beschreiben und eine korrekte, mit der aktenkundigen Fotodokumentation übereinstimmende Skizze des Badezimmers erstellen konnte (Urk. 7/1 Anhang; Fotodokumentation Forensisches Institut Zürich, Urk. 46 S. 4-9; vgl. auch die CD mit den Tatortaufnahmen, Urk. 9/1). Das spricht einerseits für genaue Beobachtung und gleichzeitig für wahrheitsgetreue Darstellung. Insbesondere bezeichnete die Privatklägerin die Ablagefläche rund um das Waschbecken absolut korrekt als "so grau gesprenkelt" und das WC als "recht dreckig"; das WC habe ihr gegraust (Urk. 7/1 S. 4). Nicht minder genau konnte die Privatklägerin den ihr bis dahin gänzlich unbekannten Beschuldigten charakterisieren: ca. 170- 180 cm gross, dunkle kurze Haare und schlank, vom Typ her eher Slawe, ev. Araber, Alter zwischen 25 und 30 (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 13/1 S. 1 und Urk. 14/2). Ferner wurde die Erinnerungslücke von der Privatklägerin durchgehend für die ganze fragliche Spanne offen deklariert und auch auf mehrmaliges Nachfragen in den Einvernahmen in keiner Art und Weise mit Mutmassungen zu füllen versucht (Urk. 7/1 S. 4 f. und 10; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 37 S. 4 ff.). Das deutet ebenfalls auf unverfälschte Aussagen hin, zumal die Privatklägerin mit dem Eingeständnis der Amnesie kein vorteilhaftes Selbstbildnis zeichnete. Aus den differenzierten und im Wesentlichen gleichbleibenden Schilderungen der Privatklägerin ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte ihre Weigerung, ihn oral zu befriedigen, ignorierte, ihren Fluchtversuch aus dem Badezimmer durch grobes Festhalten verhinderte, sie ohrfeigte, ihr sagte, bevor sie ihn oral befriedigt habe, könne sie das Badezimmer nicht verlassen, sie sodann an den Haaren riss, ihren Kopf nach unten drückte und sie zum Oralverkehr zwang, wie sie den Beschuldigten mit der Forderung nach Benützung eines Kondoms abzulenken versuchte, er indes eines in Griffnähe hatte, wie er ihr die Bluse aufriss (weshalb danach ein Knopf fehlte), wie ihr dann doch die Flucht aus dem Badezimmer gelang, wobei sie in Ortsunkenntnis versehentlich ins Wohnzimmer und somit in eine Sackgasse geriet, der Beschuldigte sie am Arm packte und schnell wieder ins Badezimmer zurückdrängte, dass sie sich dann auf sein Geheiss bis auf die
- 14 - Bluse selber entkleidete, wie er dann, als sie auf dem Waschtisch sass oder halb sass (Urk. 7/3 S. 18), von vorne vaginal in sie eindrang aber noch immer nicht zum Samenerguss kam, wie er masturbierte, sie am Nacken packte und ihr Zungenküsse verabreichte, sie auch im Intimbereich ableckte sowie seine Finger in die Scheide einführte, dass er dann aufs Neue von ihr forderte, ihn oral zu befriedigen, wobei sie verlangte, dass er wenigstens ein neues Kondom nehme, welcher Bitte er nachkam, dass dieses bei ihrem erneuten Versuch, ihn oral zu befriedigen, riss, dass er auf ihr Ersuchen ein drittes Kondom behändigte und überstülpte, sie umdrehte und ein zweites Mal – nun vaginal und von hinten – in sie eindrang und dann plötzlich von ihr abliess, weil er nun zu einem Samenerguss gekommen war, dass sie anschliessend ungehindert ihre Kleider anziehen und die Wohnung verlassen konnte, was sie so schnell wie möglich tat (Urk. 7/1 S. 5 ff.; Urk. 7/3 S. 9 ff.; Urk. 37 S. 5 ff.). Wenn die Privatklägerin in der Einvernahme vor Vorinstanz, mithin 15 Monate nach dem Ereignis, nicht mehr sagen konnte, ob der Beschuldigte beim zweiten vaginalen Eindringen zum Samenerguss gekommen war oder nicht (Urk. 37 S. 8), lässt sich das zwanglos mit dem Zeitablauf erklären. Dies weist zudem auf sorgfältige und wahrheitsgetreue Angaben hin. Im Vordergrund steht die mehrfache und unmissverständliche Aussage in den ersten zwei Befragungen, welche sich im übrigen mit dem Standpunkt des Beschuldigten deckt. Ihre Schilderungen zu den konkreten sexuellen Handlungen und deren Abfolge stimmen auch sonst in den Grundzügen mit der Darstellung des Beschuldigten überein. So räumte der Beschuldigte ebenfalls ein, dass alle Handlungen – oraler wie vaginaler Sex – im Badezimmer stattgefunden hatten, er die Privatklägerin wiederholt zu oralem Sex aufgefordert und solcher mehrmals stattgefunden hatte, er dadurch nicht zum Orgasmus kam sondern erst anlässlich des zweiten vaginalen Geschlechtsverkehrs, dass er insgesamt drei Kondome benützte weil sie es verlangt hatte und dass ein Kondom riss sowie dass sich die Privatklägerin nach dem Sex rasch ankleidete und die Wohnung verliess (Urk. 6/1-4 und Urk. 38). Abweichend zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ergeben sich ferner keine vernünftigen Zweifel daran, dass es auch zu der durch den Beschuldigten bestrit-
- 15 tenen Fingerpenetration gekommen war (vgl. Urk. 56 S. 20). In der polizeilichen Einvernahme wenige Stunden nach dem Ereignis hat die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas mit seinen Fingern gemacht habe, klar und prägnant ausgeführt, er habe diese eingeführt, mehrere Finger, zwei oder drei, bis ganz an den Anschlag (Urk. 7/1 S. 7). Als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft berichtete die Privatklägerin auf die offene Frage, wie es dann weiterging, er habe sie mit den Fingern zu berühren begonnen und auch seine Finger in ihre Scheide eingeführt, was ihr weh getan habe. Sie habe ihn gebeten aufzuhören, sie wolle das nicht und es würde weh tun und sie wolle endlich gehen (Urk. 7/3 S. 12). Damit beschrieb sie nicht nur die Handlung als solche, sondern auch ihre damit einhergehende Empfindung und ihre folgerichtige verbale Reaktion. Auf Gefühle und Äusserungen während des Tatgeschehens ist noch zurück zu kommen. Richtig ist, dass ein Penetrieren mit den Fingern in der Einvernahme vor Vorinstanz nicht mehr konkret zur Sprache kam (Urk. 37). Das bedeutet aber keineswegs, dass die Privatklägerin diese Aussage relativierte oder gar zurücknahm. Vielmehr wurden der Privatklägerin zum Kerngeschehen nicht allzu viele und überdies fast durchwegs spezifische und geschlossene Fragen gestellt, so etwa nach oralem und vaginalem Verkehr, Kondombenützung, Samenerguss, gewaltmässigem Zurückdrängen, Tätlichkeiten, Kleider ausziehen, Aufgeben von Widerstand, nicht jedoch zur fraglichen Fingerpenetration (Urk. 37). Es finden sich in dieser letzten Einvernahme weder eine Aufforderung zu freiem Erzählen noch die Frage, ob sie an ihren bisherigen Ausführungen festhalte bzw. diese ergänzen oder korrigieren wolle. Wenn die Privatklägerin unter diesen Umständen eher wortkarg blieb und nicht von sich aus nochmals das Einführen der Finger thematisierte, kann das nicht als allfällige Abschwächung oder als Rückzieher gedeutet werden, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zum Ereignis und der zunehmend schwindenden Erinnerung an den fraglichen Tag, einhergehend mit dem für Opfer notorischen Verdrängungsprozess. Gestützt auf die diesbezüglich signifikanten und wiederholten Darlegungen der Privatklägerin in den tatnäheren Einvernahmen des Vorverfahrens ist ein einmaliges Einführen der Finger des Beschuldigen in die Scheide der Privatklägerin als erstellt anzusehen. Lediglich am ebenfalls in der Anklage enthaltenen Passus, der Beschuldigte habe etwas
- 16 früher einen Versuch zur Fingerpenetration unternommen (Urk. 21 S. 4), ist nicht festzuhalten. 2.2.2 Konstant, authentisch und stimmig gab die Privatklägerin sodann zu Protokoll, wie und auf welche Weise sie sich immer wieder gegen die Zudringlichkeiten und sexuellen Forderungen des Beschuldigten zu wehren und diese abzuwenden versuchte. Dabei ergibt sich ein logisches Bild von Wechselwirkung zwischen mannigfachem verbalem und körperlichem Widerstand der Privatklägerin und erneuten Offensiven und physischen Attacken seitens des Beschuldigten. Beispielsweise quittierte der Beschuldigte das Schubsen durch die Privatklägerin mit einer Ohrfeige, das Zusammenquetschen seines Gliedes durch sie mit einem Biss in ihre Brust (Urk. 7/3 S. 9 f.), das Entwischen des Opfers ins Wohnzimmer mit Packen an dessen Arm und Zurückdrängen ins Badezimmer (Urk. 7/3 S. 12). Stets konterte der Beschuldigte verbale bzw. körperliche Abwehr der Privatklägerin mit Beharren auf dem Geforderten oder mit Tätlichkeiten, dies unter zunehmender Gewaltanwendung, bis die Obstruktion des Opfers zusehends erlahmte, in Hoffnungslosigkeit mündete und zuletzt Resignation eintrat. Nebst mehreren vergeblichen verbalen Abwehrversuchen – sie wolle dies nicht tun, sie wolle nach Hause gehen (Urk. 7/3 S. 9), er solle aufhören, sie wolle das nicht, es würde weh tun und sie wolle endlich gehen (Urk. 7/3 S. 12) – erwähnte die Privatklägerin als Abwehrhandlungen namentlich, wie sie längere Zeit versucht habe, seinen Avancen zu entgehen bzw. an ihm vorbei aus dem Badezimmer hinaus zu gelangen, wozu sie ihn schubste (Urk. 7/3 S. 9 f.), dass sie den Beschuldigten, wenn auch nicht zu fest, in den Penis biss in der Hoffnung, die Lust könnte ihm vergehen (Urk. 7/3 S. 10) und worauf sich der Beschuldigte – eine stimmige Reaktion – beschwert habe (Urk. 7/1 S. 5, 8), dass sie ihn mit der Forderung nach einem (neuen) Kondom abzulenken und es hinauszuzögern versuchte, wobei er aber solche in Griffnähe hatte, diese sich wohl auf dem Waschtisch oder im Spiegelschrank befanden (Urk. 7/3 S. 10, 12 f. und 18; Urk. 37 S. 8 und 10), dass sie sein Glied zusammenquetschte, worauf er – wiederum kohärent – erwidert habe, sie solle damit aufhören, und als sie das nicht
- 17 getan habe, von ihm in die Brust gebissen wurde (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 37 S. 7), dass sie versucht habe den Kopf wegzudrehen um seinen Küssen auszuweichen, was ihr aber wegen seines festen Nackengriffes nicht gelungen sei (Urk. 7/3 S. 12). All die genannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realistisches Bild des Geschehensablaufes. 2.2.3 Kongruent mit dem jeweiligen Widerstand zeigen sich die bekundeten eigenen physischen und psychischen Empfindungen sowie Gedanken der Privatklägerin. Authentisch erscheint zum einen das von verschiedenen Gefühlsausbrüchen durchsetzte Berichten der Privatklägerin auf der Polizeistation, nachdem sie äusserst widerwillig dorthin verbracht worden war, dann aber eingeschwenkt und sich aussagebereit gezeigt hatte. Zur Vorgeschichte in der fraglichen Nacht musste sie zuweilen stark überlegen (Urk. 7/1 S. 3 f.), doch zum Kerngeschehen verfügte sie über ein klares Gedächtnis, äusserte sich entgegen der Verteidigeransicht nicht bloss vage und karg (vgl. Urk. 43 S. 6) und wurde beim Erzählen mehrmals von Emotionen und körperlichen Reaktionen bis hin zu Weinkrämpfen und schliesslich zur Erschöpfung heimgesucht, was aufgrund ihres erneuten Durchlebens der Ereignisse in Kombination mit der schlaflosen Nacht und ergänzend der am Vorabend konsumierten Alkoholika einfühlbar ist (Urk. 7/1 S. 6 ff.; Urk. 1 S. 7). Bei ihren Schilderungen betonte die Privatklägerin auch immer wieder, wie sie Hemmungen hatte, sich mehr oder stärker zu wehren, und sie begründete dies auch: Sie habe sich in der Vergangenheit viel gegen solche Angriffe wehren müssen und sei auch angeklagt worden. Sie habe daher gedacht, sie dürfe sich diesmal nicht so fest wehren, um nicht wieder in Untersuchungshaft zu landen. Sie habe Angst vor ihm gehabt, sehr fest. Sie habe gewusst, sie dürfe sich nicht wehren weil sie sonst das Arschloch sei wie letztes Mal, und sie habe gedacht, sie mache was er wolle. Sie habe sich zurückgehalten weil sie ihn nicht habe schlagen wollen, da dies nicht gut gekommen wäre (Urk. 7/1 S. 5), sie habe mit-
- 18 gemacht, weil sie Angst vor ihm gehabt habe (Urk. 7/1 S. 6), da sie schlechte Erfahrungen mit der Selbstverteidigung gemacht habe, habe sie sich nicht (noch mehr) zu wehren getraut (Urk. 7/1 S. 8), das Opfer werde zum Täter und der Täter werde zum Opfer, das habe sie sich nicht noch einmal antun wollen (Urk. 7/3 S. 17). Es leuchtet ein, dass die Privatklägerin gestützt auf ihre aktenkundige Negativerfahrung aus dem Jahre 2008 in der körperlichen Abwehr Zurückhaltung übte. Wie sich aus der bereits zitierten Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2009 (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 24) ergibt, befand sich die Privatklägerin anlässlich des dort gegenständlichen Vorfalles in einer äusserst schwierigen und konfliktbeladenen Beziehung mit einem damals ebenfalls unter psychischen Problemen leidenden sowie Alkohol und Drogen konsumierenden Lebenspartner, wobei die Privatklägerin im Rahmen von diversen körperlichen Auseinandersetzungen mit diesem im Sommer 2008 namentlich eine Verstauchung des rechten Mittelfingers mit knöchernem Anriss an dessen Basis, einen Nasenbeinbruch und kleine Rissquetschwunden über dem rechten Auge und an einem weiteren Finger erlitten hatte (HD 24 S. 12 ff.). Gegenstand des eingestellten Verfahrens bildete eine Auseinandersetzung der genannten Personen mit Messerverletzungen zum Nachteil ihres damaligen Partners, deren Ursache sich nicht genau rekonstruieren liess. Der Standpunkt der Privatklägerin – die damals als Beschuldigte rund 50 Tage in Untersuchungshaft sass –, wonach sie von ihrem Partner angegriffen und gewürgt worden war und sie das Messer nur zum Selbstschutz ergriffen habe, konnte nicht widerlegt werden (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD21/1, HD 21/28, HD 24 S. 15 f.). Nachvollziehbar sind auch ihre vorliegend mehrmals zu Protokoll gegebenen allgemeinen Überlegungen: Sie habe den Beschuldigten nicht so fest gebissen, aus Angst, er könnte wütender und gewalttätig gegen sie werden (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/3 S. 10), sie habe Angst gehabt, dass sie (abwehrende) Schläge zweifach zurückerhalten würde (Urk. 7/1 S. 5), sie habe Angst gehabt sich zu wehren, weil er stärker gewesen sei als sie (Urk. 7/1 S. 5), sie habe aus Angst vor ihm mitgemacht, was hätte sie sonst tun sollen (Urk. 7/1 S. 6), sie habe so Angst gehabt,
- 19 dass sie gedacht habe, wenn sie mitspiele gehe alles schneller vorbei (Urk. 7/1 S. 6), sie habe Angst gehabt, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte, er sei als Mann stärker gewesen als sie, weshalb sie sich dann mehr oder weniger entschieden habe, still zu halten (Urk. 7/3 S. 9), es sei ihr (nach seinem Biss in ihre Brust) nichts anderes übrig geblieben als mitzumachen, um möglichst schnell aus dieser Lage herauszukommen und sie habe dann kurze Zeit stillgehalten in der Hoffnung, er sei bald fertig, was aber leider nicht so gewesen sei (Urk. 7/3 S. 10 f.), sie habe unglaubliche Angst vor ihm gehabt (Urk. 7/3 S. 12), sie habe im Badezimmer wirklich Todesangst gehabt und gedacht, entweder bringe er sie um oder werde sie körperlich verletzen (Urk. 7/3 S. 14), es sei ihr bewusst geworden, dass sie keine Chance habe, entweder wehre sie sich, wisse dann aber nicht, ob allenfalls etwas Schlimmeres passieren würde, sie habe nur Angst gehabt (Urk. 37 S. 6), sie habe sich immer wieder gewehrt, aber auch gemerkt, wie gewalttätig er sei, sie habe unglaubliche Angst gehabt (Urk. 37 S. 8). Bei diesen Reflexionen handelt es sich um für weibliche Opfer in vergleichbarer Situation sehr typisches Abwägen und insbesondere um das verständliche Bestreben, durch Weigerung und Widerstand keine weitergehende Vergeltung durch den Täter zu provozieren. Über diese begreiflichen spezifischen und generellen Gedanken der Privatklägerin hinaus war der wahrheitswidrige Hinweis des Beschuldigten, sie müsse still sein, weil es noch andere Leute in der Wohnung habe (Urk. 7/1 S. 9 f.; Urk. 7/3 S. 9), fraglos zusätzlich geeignet, die Privatklägerin von (vermehrter) Abwehr oder gar Schreien abzuhalten. An Aussprüchen und gewaltsamen Handlungen des Beschuldigten nannte die Privatklägerin nebst den bereits wiedergegebenen (vgl. die vorstehenden Erwägungen 2.2.1 und 2.2.2), dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie komme nicht aus der Wohnung raus, bevor sie ihm nicht eins geblasen habe (Urk. 7/3 S. 12 und 14), dass der Beschuldigte sie fest, ziemlich grob festgehalten habe (Urk. 7/3 S. 9), dass der Beschuldigte sie in die Brust gebissen habe – welche Bisswunden anlässlich der polizeilichen Befragung sichtbar war (Urk. 7/1 S. 7) und was auch aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung aktenkundig ist
- 20 - (Urk. 10/6 S. 2 und 10/7) –, dies, nachdem sie ihn in den Penis gebissen hatte; ferner, dass der Beschuldigte sie an der Schulter angefasst und nach hinten gestossen habe (Urk. 7/1 S. 8). 2.2.4 Überdies fällt die äusserst zurückhaltende Aussageweise der Privatklägerin auf. Die Privatklägerin verneinte zu wissen, ob die Wohnungs- bzw. Badezimmertüre abgeschlossen war oder nicht, ob der Schlüssel steckte und sie ihn am Schluss beim ungehinderten Weggehen nur noch umdrehen musste, was konkret der Beschuldigte nach dem Vorgefallenen tat, welch fehlende Kenntnisse sie unverblümt einräumte mit den Worten, sie sei vollends mit sich selber beschäftigt gewesen, dass sie sich einigermassen bekleide, ihre Tasche nehme – ihre persönlichen Gegenstände, die sich allesamt im Badezimmer befanden – und diesmal in die korrekte Richtung die Wohnung verlasse. Klar war ihr hingegen, dass sie zuvor nicht am Beschuldigten vorbei konnte. Er sei immer vor der (Badezimmer-)Tür gestanden und habe schon geschaut, dass die nicht raus könne (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 13, 17). Obwohl darauf angesprochen, machte sie sodann keinen analen Verkehr geltend und behauptete auch nicht, gefesselt oder geknebelt worden zu sein (Urk. 7/1 S. 8). Ferner gab sie sich vorsichtig, ob sie die Wohnung, das Stockwerk und den Täter wieder erkennen würde (Urk. 7/1 S. 7 und 10; Urk. 7/3 S. 7). Schliesslich bekannte sie verschiedentlich, sich nicht geachtet oder etwas vergessen zu haben bzw. schlicht nicht zu wissen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Privatklägerin die Einschaltung der Polizei zunächst dezidiert ablehnte oder genauer, dies geradezu scheute. Sie zielte mitnichten darauf ab, den Beschuldigten einem Strafverfahren auszusetzen. Ebenso ist zu betonen, dass es die Privatklägerin in Anbetracht der auffällig dezenten Anschuldigungen offenkundig nicht darauf abgesehen hatte, den Beschuldigten unnötig bzw. ungerechtfertigt zu belasten. Hätte sie ihm übel gewollt, hätte sie wohl weit gravierenderes Täterverhalten behauptet. Sie wandte sich denn auch erst mit zeitlicher Verzögerung an einen guten Freund und sprach mit diesem über das Erlebte (Urk. 7/3 S. 19). Dass die Privatklägerin gegenüber dem Taxifahrer das Stichwort Vergewaltigung nannte und dies unter heftigem Weinen noch
- 21 vom Polizeiposten aus auch gegenüber ihrem Arbeitgeber erwähnte, ist situationsbedingt, hätte sie doch am Morgen um 08.00 Uhr zur Arbeit hätte erscheinen müssen bzw. war sie vom Taxifahrer wiederholt nach ihrem Befinden gefragt worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 7/3 S. 19; vgl. nachstehende Erwägung 2.2.5). Wer so taktvoll wie die Privatklägerin aussagt, ist auch um wahrheitsgerechtes Mitteilen bemüht. 2.2.5 Zur Fortsetzung der fraglichen Nacht nach dem Verlassen der Wohnung berichtete die Privatklägerin bei der Polizei, sie sei direkt auf die Strasse gegangen, dort so komisch gelaufen, worauf sie dieser Taxifahrer gesehen und einen komischen Spruch gemacht haben müsse. Sie habe ihm erwidert, er solle sie in Ruhe lassen, sie sei gerade vergewaltigt worden. Er habe gefragt, wieso es ihr so schlecht gehe. Sie sei einfach nur froh gewesen, aus dieser Wohnung raus zu sein, dass sie nur noch auf der Strasse habe sitzen können (Urk. 7/1 S. 9). Als Auskunftsperson fügte sie an, sie habe so schnell wie möglich rausgehen wollen, aber nicht gewusst, wo sie sei. Sie habe aber gedacht, die Gefahr sei gebannt. Auch habe sie unglaubliche Schmerzen im Unterleib und an der Brust gehabt und sich zuerst hinsetzen wollen. In dem Moment habe sie nur ihre Ruhe haben und dann nach Hause gehen wollen, um sich zu duschen im Wissen, dass sie danach zur Arbeit gehen müsse (Urk. 7/3 S. 14. f.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers zur Dauer ihres Aufenthaltes auf der Strasse sprach sie von kaum einer Minute. Der Taxifahrer sei zu ihr hingefahren und habe sie gefragt, ob sie mitfahren wolle. Auf sein blödes Weiterfragen – zumindest sei es bei ihr so rüber gekommen – habe sie sich "angepisst" gefühlt und ihm gesagt, sie sei vergewaltigt worden und er solle sie in Ruhe lassen. Sie habe sich vom Fahrzeug entfernt und er sei nicht ausgestiegen (Urk. 7/3 S. 18). Diese Angaben bestätigte die Privatklägerin auch vor Vorinstanz, namentlich, dass sie draussen nur noch habe absitzen wollen, weil sie so Schmerzen gehabt habe und unter Schock gestanden sei. Sie erinnerte sich gut daran, wie ein Taxifahrer sie ansprach, als sie in einem Gefühl der grossen Ohnmacht (sie sei "angepisst" gewesen) weinend auf der Strasse sass und dass sie nachher von der Polizei aufgegriffen wurde und zunächst nicht aussagen, sondern nur duschen und ihre Ruhe haben wollte (Urk. 37 S. 9 f.).
- 22 - Diese stimmige und lebensechte Darstellung der Privatklägerin deckt sich weitgehend mit den Beobachtungen des Taxifahrers, D._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/6; vgl. auch vorne Erwägung II. 1.6.1). So gab dieser als Zeuge zu Protokoll, wie die Privatklägerin, die zuerst mitten auf der Fahrbahn sass und auf seine Fragen schwieg, sich dann nur mit Mühe zum Trottoir begab, wobei sie nicht richtig gehen konnte und schwankte und sich auf dem Trottoir erneut hinsetzte. Sie habe zu ihm gesagt, ob er nun froh sei, dass sie sich nicht mehr mitten auf der Fahrbahn befinde und er könne jetzt wieder gehen. Auf sein Hilfeangebot habe sie geweint und gesagt, dass man sie vergewaltigt habe. Seinen Vorschlag, die Polizei zu rufen, habe sie abgelehnt. Er habe trotzdem telefoniert und die Polizei habe ihm aufgetragen, die Frau bis zum Eintreffen der Patrouille im Auge zu behalten. Mehrmals sei sie wieder etwas gelaufen und habe sich wieder gesetzt, denn sie habe nicht richtig gehen können. Auf den Zeugen wirkte die Privatklägerin traurig und unter Schock. Es habe ausgesehen wie jemand, der Schmerzen habe. Betreffend Alkohol oder Verwirrung konnte er nichts sagen, konnte aber erkennen, dass die Privatklägerin unter der weit aufgeknöpften Bluse einen BH trug. Er sei einfach im Auto in der Nähe der Privatklägerin geblieben, indem er ihr mit Abstand hinterherfuhr. Als dann die Polizei erschienen sei, habe die Privatklägerin mit der Tasche ein Zeichen gegeben, dass sie nicht mitgehen wolle und angefangen herumzuschreien, so dass teilweise Anwohner aus dem Fenster schauten. So wie die Privatklägerin zuvor ruhig gewesen sei, sei sie beim Auftauchen der Polizei explodiert – eine Feststellung, die wie gesehen auch anderweitig aktenkundig ist. Auf diese zugleich präzisen wie vorsichtigen Schilderungen des Zeugen, der lauter persönliche Beobachtungen zu Protokoll gab, kann vorbehaltlos abgestellt werden. Vor allem ergibt sich daraus eine nachvollziehbare Besorgnis des Taxifahrers um den Zustand der Privatklägerin, die von einer eben erlittenen Gewalterfahrung berichtet hatte. Die Depositionen des Zeugen D._____ bestärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 2.2.6 Die Schilderungen der Privatklägerin betreffend die konkreten Handlungen der Beteiligten – die sich mehrfach als realitätsnahe Interaktionen entpuppten –, betreffend ihre multiple Abwehr samt Ablenkungsmanöver, ihre körperliche und emotionale Betroffenheit einschliesslich Ausweglosigkeit, die Resignation und
- 23 danach ihr Gefühl der Ohnmacht auf der Strasse wirken durchgehend unverfälscht, so wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der das Berichtete erdulden und durchstehen musste. Das äusserst einschneidende Erlebnis rüttelte sie – verständlicherweise – unvermittelt aus ihrer alkoholbedingten Absenz wach, weshalb an ihren kognitiven Fähigkeiten nach dem "Filmriss" nicht zu zweifeln ist. Auch prägnante Nebensächlichkeiten oder inhaltliche Besonderheiten wie der zutreffende Hinweis auf das stark verschmutzte WC mitsamt dem geäusserten Ekel oder ihr detailliert umschriebener, gescheiterter Fluchtversuch stützen die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin, die an einem ihr völlig unbekannten Ort von einem ihr fremden Mann unzweideutig bedrängt wurde, ausgerechnet neben einer augenfällig anwidernden Toilette freiwillig Sex sollte haben wollen. Und wer sich aus freien Stücken auf ein einmaliges Sexabenteuer mit einem Unbekannten einlässt, flüchtet kaum angsterfüllt mitten aus dem Geschehen und praktisch nackt aus dem einmütig erkorenen Nest. Für die Darstellung der Privatklägerin spricht zudem, dass sie offensichtlich bestrebt war, aus der Erinnerung zu berichten, ohne dazu zu dichten oder zum Nachteil des Peinigers zu übertreiben und dass sie Schwächen aus ihrer Biografie und ein sie belastendes Geschehnis aus ihrer Vergangenheit freimütig offenlegte. Auch blieb sie konstant bei der Wissenslücke während ihrer alkoholbedingten Absenz und liess sich nicht zu irgendwelchen Spekulationen hinreissen, wie und unter welchen Umständen sie von ihrem Stammlokal in die Wohnung des Beschuldigten gelangt sein könnte. Endlich wird der Standpunkt der Privatklägerin ergänzend gestützt durch weitere Beweismittel wie die Aussagen des Zeugen D._____ und jene des ebenfalls unverdächtigen Zeugen B._____, eines langjährigen Kollegen, dem die Privatklägerin einige Tage später das Herz ausschüttete und in groben Zügen vom Erlebten erzählte (Urk. 8/4). Weitere Indizien für das durch die Privatklägerin beschriebene Tatgeschehen finden sich in den Akten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich und der amtsärztlichen Untersuchung des Universitätsspitals Zü-
- 24 rich (Urk. 10/4, Urk. 10/6 und Urk. 10/7) sowie in der Fotodokumentation (Urk. 9/1 und Urk. 46). 2.2.7 Insgesamt kommt den auch durch Drittangaben und Urkunden gestützten Aussagen der Privatklägerin hohe Glaubhaftigkeit zu. 3. Weitere Beweismittel und Würdigung Das angefochtene Urteil enthält nebst einer Übersicht über die wesentlichen Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/6) auch eine Zusammenfassung der amtsärztlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 10/6), des Chemisch-toxikologischen Gutachtens betreffend die Privatklägerin (Urk. 10/4), des Ergebnisses der Wohnungsdurchsuchung (Urk. 1 und Urk. 46) sowie zahlreiche Hinweise zum emotionalen Zustand der Privatklägerin just nach der Tat aus dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 6 f.). Auf diese Ausführungen, die teilweise bereits in die vorstehenden Erwägungen geflossen sind, kann zustimmend verwiesen werden (Urk. 56 S. 12-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben sind neben der ärztlich festgestellten Biss-/Quetschwunde im Brustbreich die weiteren Quetschwunden im Bereich des linken Armes auf Höhe des Ellbogens und des Handgelenks, sowie der Umstand, dass die Privatklägerin verängstigt und leicht geschockt auf die Experten wirkte (Urk. 10/6 S. 2), was einvernehmlichem Geschehen klar entgegensteht. Gleiches gilt hinsichtlich des anlässlich der Wohnungsdurchsuchung auf der Ablage neben dem Lavabo und ziemlich verdeckt durch andere Gegenstände zum Vorschein gekommenen, durchnässten Damenslips (vgl. Urk. 46 S. 4-6), welchen die Privatklägerin in der Eile ihres Weggehens nicht mitgenommen und danach vermisst hatte. Überdies zeugen die Fotos aus Bad und Küche mit dem benutzten Kondom und den Kondomschachteln von jüngst stattgefundener sexueller Aktivität (Urk. 46 S. 9, 10 und 16). Auf einen Nenner gebracht ist schliesslich nochmals zu betonen, dass die Privatklägerin gegenüber den Polizisten wohl anfänglich skeptisch bis ungehalten reagierte, was bei ihrer Ausgangslage nicht ganz unverständlich ist. Die nachfolgende polizeiliche Einvernahme verlief dann aber sehr emotional und mündete in eine eigentliche körperliche und seelische Erschöpfung der Privat-
- 25 klägerin (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 7/1). Dafür, dass dies inszeniert gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. All diese Fakten unterstreichen den Standpunkt der Privatklägerin. 4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung 4.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 56 S. 11 f. und 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.1 Der Beschuldigte führte am 24. September 2011 gegenüber der Polizei (Urk. 6/1) im Wesentlichen aus, er habe den Vorabend von ca. 22.00 Uhr bis ungefähr 03.00 Uhr morgens im Restaurant I._____ verbracht, welches er oft besuche. Beim Verlassen des Lokals um nach Hause zu gehen habe er auf der Strasse die Privatklägerin kennengelernt. Sie sei ihm vorgängig im Restaurant schon aufgefallen, doch wisse er ihren Namen nicht. Er habe ihr vorgeschlagen, ihn zu sich nach Hause zu begleiten. Auf der Strasse hätten sie sich geküsst und sie sei mit in seine Wohnung gekommen. Zuerst sei sie auf die Toilette gegangen, habe ihm dann gerufen und sie hätten sich wieder geküsst und im Badezimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe immer gesagt, komm mach mal, mach mal. Da es für ihn aufgrund seines Alkoholkonsums schwierig gewesen sei, zu einem Orgasmus zu kommen, habe die Privatklägerin ihn auf seinen Vorschlag oral befriedigt. Danach habe man wieder vaginal verkehrt und er sei dann zum Orgasmus gekommen. Sodann habe man in der Dusche erneut Geschlechtsverkehr gehabt, wobei die Privatklägerin ihn aufgefordert habe, ein neues Kondom anzuziehen, damit sie ihn noch einmal oral befriedigen könne, was er getan habe (Urk. 6/1 S. 4 f.). Er stellte in Abrede, dass die Privatklägerin jemals erwähnt habe, dass sie gehen oder keinen Sex haben möchte. Erst nach beendetem Sex habe sie sein Angebot zu bleiben abgelehnt und gehen wollen, ihre Kleider zusammengepackt und Kokain von ihm verlangt. Auf seinen Hinweis, keines zu haben, habe sie ihm offeriert, zu ihr zu kommen, da sie gutes Material zu Hause habe. Er konsumiere jedoch kein Kokain. Zum Abschied habe man sich geküsst. Sie habe sich dann irgendwann angekleidet, sei aus dem Haus gegangen und er habe sich schlafen gelegt. Auf die Frage, ob beim Geschlechtsakt
- 26 - Gewalt im Spiel gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin ihn zu sehr schnellem Geschlechtsverkehr aufgefordert habe und sie beim Oralverkehr etwas grob gewesen sei (Urk. 6/1 S. 5). 4.1.2 In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2011 (Urk. 6/2) verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen bei der Polizei und betonte gleichzeitig, er habe mit dieser Frau normalen und freiwilligen Sex gehabt. Er wisse nicht, wieso man ihr glaube. Sie sei eine normale Drogenkonsumentin und er seit drei Tagen unschuldig im Gefängnis (Urk. 6/2 S. 2). Weiter präzisierte der Beschuldigte seine Aussagen dahin, er habe die Privatklägerin, die draussen in der Nähe des … gestanden sei, gefragt, ob sie zu ihm komme wolle, um etwas zu trinken, worauf sie freiwillig mitgekommen sei. Er teile die Wohnung mit seiner Ehefrau; diese sei an jenem Wochenende irgendwo in Zürich bei einer ihm nicht bekannten Kollegin gewesen, und er habe gewusst, dass sie nicht nach Hause komme (Urk. 6/2 S. 3). Man habe sich unterwegs nebst normalem Gehen geküsst (Urk. 6/2 S. 4 ff.). Zudem machte er geltend, die Privatklägerin habe ihn zu sich ins Badezimmer gebeten, ihr Aufenthalt in seiner Wohnung habe insgesamt ca. eine halbe Stunde gedauert und er und die Privatklägerin hätten sich mit Küssen verabschiedet (Urk. 6/2 S. 6 ff.). 4.1.3 Bei der Haftanhörung vom 26. September 2011 (Urk. 6/3) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Privatklägerin und er sich gemeinsam ausgezogen hätten, wobei die Privatklägerin sich nicht der Oberbekleidung entledigt habe. Zudem führte er aus, dass der Geschlechtsverkehr auf dem Lavabo und unter der Dusche stattgefunden habe (Urk. 6/3 S. 7). Sie hätten gemeinsam Spass und einen schönen Abend gehabt, wobei die Privatklägerin aber extremen, sehr schnellen Geschlechtsverkehr gewollt habe (Urk. 6/3 S. 8). 4.1.4 Am 26. September 2012 (Urk. 6/4) konnte der Beschuldigte unter anderem zu diversen Zeugenaussagen Stellung nehmen. Dabei brachte er neu vor, er habe Informationen, wonach die Zeugen F._____ (Urk. 8/8) und B._____ (Urk. 8/4) sowie ein Taxifahrer – nicht der Zeuge D._____ – gemeinsam mit der Privatklägerin arbeiten würden, wobei Zeuge F._____ die Aufgabe habe, im Restaurant I._____ Kunden für die Privatklägerin zu finden. Beide Zeugen hatten dezidiert
- 27 verneint, etwas davon zu wissen, dass die Privatklägerin käuflichen Sex praktiziere (Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/8 S. 5 f.). Der Beschuldigte ortete in der behaupteten Zusammenarbeit den Grund, dass die Leute gegen ihn aussagen würden (Urk. 6/4 S. 2). Der Sicherheitsmitarbeiter des I._____, G._____, dessen Einvernahme er beantrage (Urk. 6/4 S. 15), habe die Privatklägerin mit einem Kunden, einem Portugiesen im WC erwischt, wie die beiden über den Preis verhandelt und Geld in der Hand gehabt hätten. Von diesem Ereignis könne er sagen, dass es zu 100 % vorgefallen sei (Urk. 6/4 S. 3). Ein neues Kondom sei er jeweils im Wohnzimmer holen gegangen. Er sei Minuten im Wohnzimmer gewesen, denn er habe durch den Korridor gehen müssen, von dort ins Wohnzimmer zum Regal, wo sich die Kondome befinden würden, die Verpackung öffnen und dann wieder zurück gehen müssen. In dieser Zeit hätte die Privatklägerin ohne Weiteres die Wohnung verlassen können, wozu sie zwei Sekunden gebraucht hätte (Urk. 6/4 S. 8-11). 4.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, die Privatklägerin habe im Gegensatz zu ihm den ersten Oralverkehr ohne Kondom ausführen wollen (Urk. 38 S. 9). Vor dem Weggehen sei sie noch einige Minuten im Wohnzimmer gewesen (Urk. 38 S. 11). 4.2 Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten zur Einmütigkeit des – in Bezug auf Sexualpraktiken und -stellungen weitgehend kongruent geschilderten – Tatgeschehens als widersprüchlich, inkonsistent und unglaubhaft zu werten (Urk. 56 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 2 StPO). Die konstante Darstellung des Beschuldigten vom lustvollen und spassigen Liebesabenteuer mit einer Zufallsbekanntschaft vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. 4.2.1 Zum einen enthalten die eher spärlichen und durchwegs beschönigenden Angaben des Beschuldigten mehrere Widersprüche, was die Glaubhaftigkeit seines Standpunktes deutlich schmälert. 4.2.1.1 Gegenüber der Kantonspolizei erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob die Privatklägerin betrunken gewesen sei oder nicht, während er sich selber
- 28 als sicher betrunken bezeichnete (Urk. 6/1 S. 4 f.). Bei der Hafteinvernahme gab er wiederum zu Protokoll, nicht sagen zu können, ob die Privatklägerin betrunken gewesen sei, sie habe sich normal mit ihm unterhalten (Urk. 6/2 S. 5 f). In der Schlusseinvernahme blieb er bei der Aussage, nicht gemerkt zu haben, dass die Beschuldigte betrunken gewesen sei, der Kontakt mit ihr sei völlig normal gewesen (Urk. 6/4 S. 7). Erst vor Vorinstanz und damit rund 1 ¼ Jahre nach dem Ereignis führte er aus, er habe bemerkt, dass sie unter Alkoholeinfluss gestanden habe, fügte aber sogleich an, sie hätten sich normal unterhalten (Urk. 38 S. 7 f.). Das erstaunt angesichts der gemäss Gutachten des IRM im Ereignisbeginn (24.09.2011, 02.00 Uhr) bei der Privatklägerin eruierten Blutalkoholkonzentration von minimal 1.23 g%o und maximal 2.90 g%o (Urk. 10/4 Anhang). Der Zeuge C._____, Barkeeper in der Disco I._____, hatte bereits vor dem Ereigniszeitraum festgestellt, dass die Privatklägerin in der fraglichen Nacht betrunken war, und er erinnerte sich auch an das üblicherweise von dieser konsumierte Getränk (Urk. 8/5 S. 3 und 4; Urk. 8/3 S. 2 f.). Entgegen der glaubhaften Aussage des Zeugen C._____, laut dem es damals nicht viele Leute im Lokal hatte (Urk. 8/5 S. 7; vgl. auch seine Umschreibung, der Freitag laufe eigentlich immer schlecht, es sei meistens "tote Hose", Urk. 8/3 S. 2), behauptete der Beschuldigte zudem, an jenem Abend habe es viele Leute im I._____ gehabt (Urk. 6/1 S. 5). 4.2.1.2 Widersprüchlich ist weiter die Schilderung des Beschuldigten auf den Vorhalt, ob er die Privatklägerin in die Brust gebissen habe. Beim Haftrichter verneinte er dies und ergänzte, sie habe ihre Brüste gar nicht entblösst (Urk. 6/2 S. 6). In der Haftanhörung wiederholte er, die Privatklägerin habe ihre Oberbekleidung nicht ausgezogen (Urk. 6/3 S. 7). In der Schlusseinvernahme relativierte er das bisher Gesagte dahin, die Privatklägerin habe das Oberteil nicht ausziehen wollen, sie habe die Bluse aufgemacht und den BH nach oben weg rausgenommen. Soweit er sich erinnern könne, habe er sie nicht in die Brust gebissen, es sei sicher nicht gewesen, um ihr Schmerzen zu bereiten, sondern höchstens als eine Art der Ausübung des Sex (Urk. 6/4 S. 9). Damit passte er sich offensichtlich dem ihm zur Kenntnis gelangten Umstand an, dass die Polizei (Urk. 7/1 S. 7, Protokollnotiz) und die Amtsärzte am Universitätsspital Zürich Bissspuren bzw. -wunden im Brustbereich der Privatklägerin festgestellt hatten (Urk. 10/6
- 29 - S. 2). Verharmlosend rückte er die Ursache jedoch in den erotisch-spielerischen Bereich. Vor Vorinstanz kehrte er vorab zur Bestreitung zurück. Auch könne er nicht glauben, dass er sie gebissen habe, da er nicht so ein Typ sei. Aber in diesem Moment, vielleicht. Es könne alles möglich sein (Urk. 38 S. 9 f.). 4.2.1.3 Sodann äusserte sich der Beschuldigte uneinheitlich zum Anlass seines Betretens des Badezimmers, wo sich nach seinen Aussagen die Privatklägerin zwecks Benützung der Toilette befand. Sie habe ihn dann gerufen (Urk. 6/1 S. 4); sie sagte zu mir, ich solle reinkommen, dann hatten wir dort Sex (Urk. 6/2 S. 6); daraufhin rief sie mich (Urk. 6/3 S. 7). Damit bürdete er der Privatklägerin sinngemäss gar die Initiative für die anschliessenden sexuellen Handlungen auf. In der Schlusseinvernahme erwähnte er nichts mehr davon, herbeigerufen worden zu sein, sondern bloss, sie sei aufs WC gegangen und die Badezimmertür offen gewesen. Nachdem sie fertig gewesen sei, hätten sie sich im Bad geküsst, ausgezogen und berührt und irgendwann habe sie angefangen, ihn oral zu befriedigen (Urk. 6/4 S. 7 f.). Ähnliches deponierte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: Sie habe sich ins Badezimmer begeben, und nachdem sie ihr Geschäft erledigt gehabt habe, sei er auch gegangen. Dort hätten sie angefangen, sich zu berühren (Urk. 38 S. 8). Auch mit der späteren Abschwächung unterschiebt der Beschuldigte der Privatklägerin noch immer aktive Beteiligung. Ein durch die Privatklägerin gewolltes oder gar verlangtes Sexabenteuer unmittelbar neben der geöffneten, aktenkundig stark verschmutzten und die Privatklägerin – nachvollziehbar – abstossenden Toilette erscheint darüber hinaus äusserst fraglich, zumal weitere Räume und ein grösseres Bett in der Wohnung zur Verfügung standen. 4.2.1.4 Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme zum ersten Mal die prägnante Tatsache erwähnte, dass ein Kondom beim Oralverkehr gerissen war (vgl. Urk. 7/3 S. 13), weshalb er auf ihren Wunsch ein neues verwendet habe (Urk. 6/4 S. 10). Es sei normal, dass er ein neues geholt habe (Urk. 6/4 S. 11). Zuvor hatte er noch dargelegt, (einzig) die Privatklägerin habe nach vaginalem Sex ein neues Kondom verlangt, dann könne sie ihn nochmals oral befriedigen (Urk. 6/1 S. 4) bzw. dass er jedes Mal das Kondom wechseln
- 30 müsse (Urk. 6/2 S. 6), sie habe sogar darauf beharrt, dass er das Kondom für den zweiten Geschlechtsverkehr oder nachdem sie ihn oral befriedigt habe, wechsle (Urk. 6/3 S. 9). 4.2.1.5 Unstetig präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten, ob, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt geduscht wurde. Zunächst machte er geltend, beide seien unter die Dusche gegangen, wo sie erneut Sex gehabt hätten (Urk. 6/1 S. 4). In der folgenden Einvernahme erwähnte er nichts von duschen (Urk. 6/2). Dann gab er an, sie seien unter der Dusche gewesen. Sie habe das Wasser kurz laufen lassen um ihre Unterkörper nass zu machen, worauf man dann zum zweiten Mal angefangen habe (Urk. 6/3 S. 7 f.), mithin vor der Fortsetzung der sexuellen Handlungen. Anlässlich der Schlusseinvernahme war duschen wiederum kein Thema (Urk. 6/4). Beim Bezirksgericht sagte er zum einen, nachdem sie gegangen sei, habe er geduscht und sei schlafen gegangen (Urk. 38 S. 10). Kurz darauf brachte er vor, sie habe das Badezimmer verlassen, nachdem alles fertig gewesen sei. Sie hätten duschen wollen. Er habe geduscht, sie nur den Unterkörper (Urk. 38 S. 11). Zuletzt erklärte er, er habe sie bis zur Tür begleitet, man habe sich geküsst und er sei dann direkt schlafen gegangen (Urk. 38 S. 13). Letzteres korrespondiert mit seiner Aussage bei der Polizei und in der Hafteinvernahme, wonach er sich direkt schlafen gelegt habe, nachdem sie aus dem Haus gegangen sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 7). Auch dieser Schlingerkurs in seinen Aussagen ist in keiner Weise geeignet, den Sichtweise des Beschuldigten zu stützen. 4.2.1.6 Weiter wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschwächt durch Ungereimtheiten zur Frage, wann bzw. wo in der Wohnung das Küssen begann. Hatte man laut seinen Darlegungen in der Haftanhörung im Badezimmer mit dem Küssen angefangen (Urk. 6/3 S. 6), war dies gemäss Schlusseinvernahme und Befragung vor Vorinstanz bereits im Korridor der Fall (Urk. 6/4 S. 7; Urk. 38 S. 8). Dasselbe ist zu sagen was die Schilderung des Beschuldigten zum Weggang der Privatklägerin betrifft. Ergibt sich aus seinen Befragungen im Vorverfahren und übereinstimmend mit der Privatklägerin nichts anderes, als dass die Privatklägerin nach dem Ankleiden die Wohnung sogleich verliess, erklärte der Beschuldigte vor
- 31 - Vorinstanz abweichend dazu, nachdem alles fertig gewesen sei und die Privatklägerin habe gehen wollen, sei er ins Wohnzimmer gegangen und sie ihm – schon angekleidet – dorthin gefolgt. Er habe ihr angeboten zu bleiben, was sie aber nur sehr kurz, einige Minuten, getan habe (Urk. 38 S. 11). 4.2.1.7 Nicht einleuchten will schliesslich das erstmals vor Vorinstanz vom Beschuldigten vorgetragene Argument, er habe auch an eine längere Beziehung mit der Privatklägerin gedacht (Urk. 38 S. 7), nachdem er zuvor eingeräumt hatte, dass es ihm nur darum gegangen sei, mit ihr seinen Spass zu haben (Urk. 6/3 S. 8) und dass für ihn auch als verheirateter Mann ausserehelicher Sex nichts Aussergewöhnliches sei (Urk. 6/3 S. 3 und 9). 4.2.2 Der Beschuldigte ist erkennbar darum bemüht, die Privatklägerin als Person im Nachhinein in ein unvorteilhaftes Licht zu rücken, während er sich selber in einer inferioren Rolle positioniert. Dies, obwohl er die Privatklägerin zuvor gar nicht kannte und sie ihm gemäss eigenem Bekunden sympathisch war, weshalb er sie in seine Wohnung einlud (Urk. 6/3 S. 8). Das mindert den Wert seiner Aussagen zusätzlich. So stellte er sie insbesondere als gewöhnliche und daher wenig glaubwürdige Drogenkonsumentin hin, welche von ihm, dem Nichtkonsumenten, zuletzt Kokain verlangt bzw. ihn angehalten habe, zwecks Drogenkonsums noch zu ihr zu kommen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und 7; Urk. 6/3 S. 8; Urk. 38 S. 3 und 12). Sodann bezeichnete er die Privatklägerin als ihm gegenüber, der damals betrunken gewesen sei (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 38 S. 7) sexuell sehr fordernd und im Oralverkehr etwas grob und schliesslich siedelte er die Privatklägerin in der Prostitution an, unter Einbezug ihm nicht genehmer Zeugen (Urk. 6/4 S. 2 f. und 15; vorstehende Erwägung 4.1.4). Dass die Privatklägerin früher einmal Drogen konsumierte, tangiert wie erwähnt weder ihre Glaubwürdigkeit noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegenden Verfahren. Im Übrigen war es laut der Privatklägerin der Beschuldigte, der ihr gesagt habe, sie solle eine Linie Koks nehmen, was sie aber nicht gemacht habe, sicher nicht freiwillig (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/3 S. 17; Urk. 37 S. 9). Wie auch
- 32 immer, da hier von keinem der Beteiligten im Vorfeld des Tatgeschehens nachweislich Drogen konsumiert wurden oder solches auch nicht behauptet wurde, kann dieser Punkt offen bleiben (auch Urk. 10/4 S. 4; Urk. 11/3 S. 2 f.). Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen nebenberuflichen Tätigkeit im Sexgewerbe, denn auch die sexuelle Integrität einer im Sexgewerbe tätigen Frau ist durch die strafrechtlichen Normen von Art. 189 ff. StGB geschützt. Abgesehen davon hat sich eine solche von der Privatklägerin einsichtig verneinte Betätigung (Urk. 7/3 S. 16; Urk. 37 S. 10) nicht ansatzweise bewahrheitet, sind doch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen G._____ (vgl. Urk. 39) schwammig, voller Widersprüche und gar nicht überzeugend. Konkrete Beobachtungen konnte der Zeuge – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – keine machen, lediglich Gesprächsfetzen von hinter der Toilettenwand erhaschen. Die Aussagen dieses vom Beschuldigten angerufenen Zeugen sind daher nicht geeignet, die Sichtweise des Beschuldigten zu stützen. Auch die angebliche Kenntnis des Beschuldigten beruht nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Hörensagen (Urk. 38 S. 6). Letztlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Privatklägerin, nachdem sie ihre Situation als aussichtslos eingestuft und kapituliert hatte, den Beschuldigten zu schnellerem Geschlechtsverkehr aufgefordert haben könnte. Dies allerdings nicht aus Vergnügen, sondern – verständlich – um das Unvermeidliche möglichst rasch zu überstehen, worauf auch der bereits zitierte angstgesteuerte Entschluss der Privatklägerin deutet, notgedrungen mitzuspielen in der Hoffnung, alles gehe schneller vorbei (Urk. 7/1 S. 6). 4.2.3 Verschiedentlich neigte der Beschuldigte zu Übertreibungen, wodurch seine Version des Geschehens weiter an Plausibilität einbüsst. Zu nennen sind etwa die Behauptung, in seiner 1-Zimmerwohnung "Minuten" zum Holen weiterer Kondome im Wohnzimmer benötigt zu haben oder sein erkennbar nachgeschobener Hinweis, er habe an eine längerdauernde Beziehung zur Privatklägerin gedacht. Letzteres ist umso realitätsfremder, als der Beschuldigte wie aufgezeigt gemäss eigener Beschreibung zu wiederholten (heimlichen)
- 33 - Seitensprüngen neigt. Dabei handelt es sich um klassische sogenannte one-night-stands, einmalige Sexabenteuer rein körperliche Natur mit einer Frau während einer einzigen Nacht gerade ohne das Ziel, eine emotionale Bindung einzugehen. Als überzogen zu taxieren ist ferner die Äusserung des Beschuldigen, die Privatklägerin habe sich nach dem Ankleiden noch einige Minuten im Wohnzimmer aufgehalten (Urk. 38 S. 11), und als schlicht falsch erweist es sich, dass die von grosser Angst erfüllte Privatklägerin beim Sex Lust empfunden haben soll (Urk. 38 S. 13). 4.3 Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht floh, sondern sich offenbar sorglos schlafen legte, ohne die Spuren des nächtlichen Geschehens zu beseitigen, und dass er mit Erstaunen nachmittags um 14.00 Uhr aus dem Schlaf heraus verhaftet wurde (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 13/1; Urk. 38 S. 10), kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als Indiz für einträchtige sexuelle Handlungen verstanden werden. Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte aufgrund des augenfälligen und auch für ihn erkennbaren Zustandes der Privatklägerin nicht mit einer (sofortigen) Anzeige rechnete. So wäre es wohl auch gewesen, hätte nicht der Taxifahrer D._____ die nach dem Tatgeschehen völlig erschütterte Privatklägerin aufgefunden und gegen ihren Willen die Polizei alarmiert. 4.4 Schliesslich kontrastiert der Standpunkt einer beidseitig gewollten sexuellen Begegnung diametral mit den weitestgehend überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin und mit den übrigen Akten, namentlich dem amtsärztlichen Befund betreffend die Privatklägerin, dem IRM-Gutachten sowie der Zeugenaussage des Taxifahrers D._____ und ergänzend jener von B._____. 5. Gesamtwürdigung 5.1 In gesamter Würdigung sämtlicher massgeblicher Beweismittel hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihn freiwillig zu Fuss vom Restaurant I._____ in dessen Wohnung an der …-Strasse … in L._____ begleitet habe, von ihr (aufgrund fehlender Erinnerung) nicht bestritten wird und dass demnach der
- 34 diesbezügliche Passus in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe die Privatklägerin "dazu gebracht", mitzugehen (Urk. 21 S. 2), insofern zu präzisieren ist, dass die Privatklägerin freiwillig mitging. Aufgrund des Chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 10/4) sowie der Aussagen der Beteiligten (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 38 S. 8) und der Zeugenaussage von C._____ (Urk. 8/5 S. 7) ist allerdings wiederum mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie diese Entscheidung unter erheblichem Alkoholeinfluss traf. 5.2 Zum weiteren Geschehensablauf folgte die Vorinstanz weitgehend und völlig zu Recht den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit irgendwelchen sexuellen Handlungen einverstanden war und dies auch immer wieder unmissverständlich zum Ausdruck brachte: Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin in seinem Badezimmer verbal zum Oralverkehr auf, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Urk. 38 S. 8). Als die Privatklägerin sich weigerte dies zu tun und äusserte, dass sie gehen wolle und auch versuchte, am Beschuldigten vorbei das Badezimmer zu verlassen, hielt er sie grob fest, und auf ihre erneute verbale und auch körperliche Abwehr durch Schubsen des Beschuldigten ohrfeigte dieser sie und machte ihr klar, dass sie erst gehen könne, wenn sie ihn oral befriedigt habe. Da er stärker war als sie hatte die Privatklägerin Angst vor weiteren körperlichen Beeinträchtigungen und sie entschloss sich stillzuhalten. Der Beschuldigte riss die Privatklägerin sodann an den Haaren, packte ihren Kopf mit beiden Händen, drückte diesen nach unten und zwang sie dadurch zum Oralverkehr. Der Versuch der Privatklägerin, den Beschuldigten durch die Aufforderung, ein Kondom zu holen, etwas abzulenken, war nicht von Erfolg gekrönt, denn er hatte dieses in Griffnähe. Sodann riss der Beschuldigte der Privatklägerin die Bluse auf. In Abweichung vom zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Anklageschrift (Urk. 21 S. 3 f.) und den Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgend ist mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerin dann das Glied des Beschuldigten mit der Hand quetschte, worauf der Beschuldigte sie in die Brust biss (Urk. 37 S. 7). Daraufhin versuchte die Privatklägerin zu fliehen, geriet aber
- 35 in Unkenntnis der Wohnung versehentlich zum Wohnzimmer anstatt zur Wohnungstüre. Der Beschuldigte folgte ihr, packte sie am Arm und zog sie zurück ins Badezimmer. 5.3 Leicht divergierend zur Anklageschrift, aber entsprechend den Ausführungen der Privatklägerin vor Vorinstanz entledigte sich die Privatklägerin auf Aufforderung des Beschuldigten ("ich musste es ja") selber ihrer Kleidung, wobei sie die Bluse, die schon offen war, nicht auszog (Urk. 37 S. 7). Wie vorne (vgl. Erwägung II. 2.2.1) ausgeführt, kam es auch – abweichend zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 56 S. 20) – zum Einführen der Finger des Beschuldigten in die Scheide der Privatklägerin, wogegen sich die Privatklägerin mit den Worten wehrte, es bereite ihr Schmerzen und er solle aufhören. Ein vorgängiger Versuch der Fingerpenetration lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend erstellen. Zugestimmt werden kann der Wertung durch die Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Aufgabe ihres Widerstands infolge Resignation sowie ihre weiteren Schilderungen plausibel und nachvollziehbar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich zufolge der vom Beschuldigten erfahrenen Gewalttätigkeiten, des Bewusstseins, dass sie keine Chance habe und ihr allenfalls noch Schlimmeres widerfahre sowie ihrer unglaublichen Angst (Urk. 37 S. 6 und 8) gegen die nachfolgenden Ereignisse nicht mehr zur Wehr setzte und laut ihren eigenen Aussagen "kurze Zeit stillgehalten" hat, in der Hoffnung, der Beschuldigte sei bald fertig und das Ganze komme schnell zu einem Ende (Urk. 7/3 S. 10 f.). Der Beschuldigte drang sodann von vorne vaginal in die Privatklägerin ein, welche halb auf dem Lavabo sass und halb stand. Da er auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, hielt er die Privatklägerin wieder an, ihn oral zu befriedigen, was diese tat. Nachdem das auf Verlangen der Privatklägerin zu besagtem Zweck applizierte neue Kondom gerissen war und sie die Benützung eines weiteren gefordert hatte, drehte der Beschuldigte die Privatklägerin energisch, d.h. unter Anwendung körperlicher Gewalt, um und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr von hinten vaginal bis zum Samenerguss. Im Anschluss kleidete sich die Privatklägerin hastig an und verliess eiligst und ungehindert die Wohnung, vergass in ihrer Eile jedoch ihren Slip im Badezimmer des Beschuldigten (Urk. 46 S. 6-7; Urk. 1 S. 6). Draussen wurde sie vom
- 36 - Taxifahrer D._____ weinend und mitten auf der Strasse sitzend aufgefunden. Nur mit Mühe konnte sie sich Richtung Trottoir bewegen. Auf wiederholte Nachfrage antwortete sie ihm, dass sie vergewaltigt worden sei. Taxifahrer D._____ meldete den Vorfall trotz dezidierter Ablehnung durch die Privatklägerin der Polizei. Vom Auto aus auf deren Eintreffen wartend, beobachtete er, wie sich die Privatklägerin immer wieder hinsetzen musste und innert 10 bis 15 Minuten lediglich ungefähr 200 m zurücklegen konnte (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/6 S. 3). 5.4 Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er von der Staatsanwaltschaft eingeklagt wurde, grösstenteils, d.h. mit den genannten Abweichungen, erstellt. Zu betonen bleibt, dass die genaue Abfolge der einzelnen Handlungen innerhalb des Kerngeschehens als eher zweitrangig erscheint und jedenfalls ohne Einfluss auf das Gesamtbild ist. Analog verhält es sich mit der Tatsache, dass nicht sämtliche Aussagen der Privatklägerin zur Sache in die Anklage flossen, was aber nicht zwingend bedeutet, dass sich etwas nicht zugetragen hat und die Privatklägerin diesbezüglich die Unwahrheit sprach. Dazu zählt etwa ihr Hinweis in der polizeilichen Einvernahme, den Beschuldigten beim Oralverkehr im Sinne einer Abwehrhandlung (leicht) in den Penis gebissen zu haben (Urk. 7/1 S. 5). Ein solcher Vorgang scheint durchaus plausibel. Er fügt sich einerseits zwanglos in den auf diverse Weise geübten physischen Widerstand der Privatklägerin ein. Darüber hinaus hat der Beschuldigte selber eingeräumt, anlässlich des Oralverkehrs von der Privatklägerin etwas grob behandelt worden zu sein. Entscheidend ist letztlich, dass in der Gesamtbetrachtung die Aussagen der Privatklägerin sowohl inhaltlich als auch in der Art, wie sie vorgetragen wurden, im Wesentlichen überzeugen und keine unüberwindbare Zweifel bleiben. Der erstellte Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
- 37 - III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1. Theoretische Grundlagen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 1.1 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung stellt die lex specialis zur sexuellen Nötigung dar, da sie lediglich die Erzwingung des Beischlafs und demgemäss das Eindringen des Penis in die Vagina und somit den abgenötigten Geschlechtsverkehr eines männlichen Täters mit einer Frau umfasst; eine Ejakulation ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 57; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 190 N 5). 1.2 Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Das ist nicht schon mit jedem beliebigen Zwang gegeben. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Nicht nötig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das erstere ist ihm nicht zuzumuten und das zweite stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen erneut, sich zur Wehr zu setzen. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwenden muss, als unter gewöhnlichen Umständen zur Vornahme der jeweiligen sexuellen Handlung erforderlich ist (BSK StGB II - Philipp Maier, 3. A. Basel 2013, Art. 189 N 22 mit Hinweisen). Es bedarf keiner rohen Gewalt oder körperlicher Misshandlung etwa in Form von Schlägen und Würgen. Vielmehr genügt diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des
- 38 konkreten Opfers zu brechen (relativer Massstab; BGE 101 IV 41 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3). Zur Verwirklichung des Tatbestandes kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 Urteil vom 8. November 2012 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das gilt erst recht, wenn sich der Täter mit seinem Gewicht auf die Frau legt (Urteile 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 3 und 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Der Tatbestand der "einfachen" Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfordert weder rohe Gewalt noch Brutalität. Handelt der Täter grausam, ist die Tat gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB zu beurteilen. Die Tatbestände der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3). Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr oder die beischlafähnliche bzw. andere sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB "tendent à protéger la libre détermination en matière sexuelle, en réprimant de manière générale la contrainte dans ce domaine, ayant pour objet d'amener une personne, sans son consentement, à faire ou subir l'acte sexuel ou un autre acte d'ordre sexuel" (BGE 122 IV 97 E. 2b). Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über diese entgegenstehende Willensbetätigung hinwegzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 6B_385/2012 vom
- 39 - 21. Dezember 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen und 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.). Gewalt ist die physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.688/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2b). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt eventualvorsätzliches Handeln (Urteil 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. Sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Wendet man die genannten Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Fall an, gelangt man im Einklang mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt hat. So übte er Gewalt auf die Privatklägerin aus, indem er sie an den Haaren riss und ihren Kopf nach unten in Richtung seines Gliedes drückte, sie ohrfeigte, sie energisch festhielt und am Verlassen des Badezimmers hinderte, sie am Arm packte und ins Badezimmer zurückzog bzw. -drängte sowie sie in die Brust biss, nachdem sie durch Quetschen seines Glieds versuchte hatte, sich zur Wehr zu setzen. Durch das hartnäckige Beharren auf seiner sexuellen Befriedigung unter Einsatz von stets erneuten Gewalthandlungen schaltete der Beschuldigte den durch die Privatklägerin vorerst wiederholt geleisteten Widerstand aus, ihr Widerstand wurde damit gebrochen. Aus Angst vor noch mehr Gewalt wehrte sich die Privatklägerin zunächst nicht stärker und zuletzt gar nicht mehr. Aus (Todes)Angst resignierte sie (Urk. 7/1 S. 6; Ur. 7/3 S. 9 f. und 14; Urk. 37 S. 6). 2.1.2 Das abgenötigte Verhalten bestand vorliegend in beischlafähnlichen Handlungen. Als beischlafähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der andern Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Inten-
- 40 sität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178 f.; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 189 N 9). Der durch den Beschuldigten erzwungene Oralverkehr (Urk. 21 S. 2-4) ist übereinstimmend mit der Vorinstanz als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren, was sich auch auf das Strafmass auswirken wird (BGE 132 IV 120 E. 2; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O, Art. 189 N 9). Ebenfalls als beischlafsähnliche Handlung einzustufen ist das Einführen der Finger des Beschuldigten in die Scheide der Privatklägerin. 2.1.3 Mit Recht hat die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Nötigungshandlungen und der Duldung des abgenötigten Oralverkehrs bejaht (Urk. 56 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StGB; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 52). Der Beschuldigte wollte mit dem Einsatz von Gewalt die Vornahme seiner oralen Befriedigung durch die Privatklägerin erreichen. Analog ist zu entscheiden bezüglich der abgenötigten Fingerpenetration, deren Duldung der Beschuldigte erzwang. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente richten. Eventualvorsätzliches Handeln genügt. Hält er es ernstlich für möglich, dass das Opfer mit seinen Handlungen nicht einverstanden sein könnte, führt er diese aber dennoch und unter Einsatz eines Nötigungsmittels aus, handelt er tatbestandsmässig ( BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 54). 2.2.2 Bei all den Handlungen in der Wohnung war für den Beschuldigten erkennbar, dass die Privatklägerin mit diesen nicht einverstanden war, was sie mehrfach verbal zum Ausdruck brachte, indem sie sagte, sie wolle dies nicht und sie wolle gehen, es tue ihr weh und er solle aufhören. Zudem versuchte sie wiederholt, obwohl ihm körperlich und kräftemässig deutlich unterlegen, seine sexuellen
- 41 - Handlungen abzuwehren und zu verhindern, indem sie ihn von sich stiess und sein Glied quetschte. Hinzu kommen ihre Versuche zu fliehen, was ihr auch einmal – allerdings glücklos – gelang. All diesen erkennbar ernst gemeinten verbalen und physischen Widerstand, womit die Privatklägerin unmissverständlich die Ablehnung jeglicher sexueller Kontakte zum Ausdruck brachte und was dem Beschuldigten klar war bzw. klar sein musste, ignorierte der Beschuldigte gezielt und respektlos. Dass der Widerstand der Privatklägerin erlahmte, sie schliesslich kapitulierte und die sexuellen Handlungen hinnahm, ist ohne Bedeutung, denn auch erzwungene Einverständnisse des Opfers während der Tat sind unbeachtlich. Aus diesem Grunde ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 25 S. 23 und 25) – auch der zweite orale Verkehr, anlässlich welchem das Kondom zerriss (Urk. 21 S. 2), tatbestandsmässig. Zur Ergänzung ist dazu auf die nachfolgenden Ausführungen zur Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erwägung III. 3.2). Selbst wenn man dem Beschuldigten sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zugutehalten wollte, was er nicht einmal selber behauptet, müsste er sich die diversen unzweideutigen körperlichen Abwehrsignale der Privatklägerin entgegenhalten lassen. Um sein anvisiertes Ziel der sexuellen Befriedigung zu erreichen, musste der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin immer wieder und auf verschiedene Weise handgreiflich, oder mit andern Worten gewalttätig werden, bis hin zu Packen am Arm und Zurückdrängen der Privatklägerin ins Badezimmer, dem eigentlichen Tatort. Solches wäre nicht nötig gewesen, hätte sich die Privatklägerin aus freien Stücken auf ein gemeinsames Sexabenteuer mit dem Beschuldigten eingelassen. Durch sein gewaltsames Vorgehen setzte er sich bewusst und gewollt über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung hinweg und zwang sie wissentlich und willentlich zur Duldung der sexuellen Handlungen. 2.2.3 Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ist auch nach dem Recht seines Herkunftslandes Mazedonien, wo er aufwuchs und bis ca. Ende 2010 / Anfang 2011 lebte (Urk. 6/3 S. 3; Urk. 38 S. 2), strafbar. Er macht selber nicht geltend, dies nicht gewusst zu haben. Auch gemäss der herrschenden Rechtstradition in den Balkanländern sind Frauen vor sexuellen Übergriffen
- 42 geschützt, trotz der "traditionell untergeordneten Rolle der Frau" (BSK StGB II - Philipp Maier, Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13. Oktober 1999 [in: Pra 2000 Nr. 36 S. 198]). 2.2.4 Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB direktvorsätzlich erfüllt. 2.3 In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 56 S. 23 und 26; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Das objektive Tatbestandsmerkmal des Beischlafs, d.h. die Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils, ist gegeben. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin führten aus, im Anschluss an den oralen Verkehr vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei es zu einer Ejakulation kam (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 6; Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/3 S. 11). 3.1.2 Zur Frage des Nötigungsmittels erwog die Vorinstanz das Folgende (Urk. 56 S. 24 f.): Da im Sachverhaltsabschnitt, in dem es zum Beischlaf gekommen sei, keine Gewaltanwendung mehr ersichtlich sei, müsse in casu das Unter-Psychischen- Druck-Setzen, welches in einer tatsituativen Zwangssituation resultiere, geprüft werden. Das Bundesgericht (Urteil 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen) habe in ständiger Rechtsprechung die Konstellation, in welcher ein Täter ein Opfer psychisch und physisch so erschöpft habe, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzte, als Unter-Psychischen- Druck-Setzen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB respektive Art. 190 Abs. 1 StGB qualifiziert. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Situation vorliege, gegen die dem Opfer die Gegenwehr als aussichtslos erscheine (BGE 128 IV 99). Dies bejahte die Vorinstanz hier indem sie argumentierte, aufgrund der gewalt-
- 43 samen Reaktion des Beschuldigten auf ihre Gegenwehr im Rahmen der vorgegangenen sexuellen Nötigung habe die Privatklägerin vom Beschuldigten keine andere Reaktion erwarten können, als sie nach ihrem Fluchtversuch von diesem ins Badezimmer zurückgedrängt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe sie keine Alternativen mehr zum Mitmachen gesehen. Zudem habe sie sich bei seinem Eindringen zum Stillhalten entschlossen in der Hoffnung, das Ganze auf diese Weise schnell hinter sich bringen zu können (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/3 S. 11). Da der Beschuldigte zuvor Gewalt eingesetzt habe, erscheine die Angst der Privatklägerin, eine erneute Gegenwehr werde in grösseren körperlichen Verletzungen resultieren, als begründet. Es sei nachvollziehbar, dass sie in der Folge den Beischlaf gegen ihren Willen und ohne Widerstand über sich habe ergehen lassen und in diesem Sinne erdulden müssen. Das Vorliegen des Nötigungsmittels des Unter-Psychischen-Druck-Setzens sei somit zu bejahen. Was das Nötigungsmittel betrifft, vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass sich die Privatklägerin gegen den Geschlechtsverkehr als solchen, gegen die vaginalen Penetrationen von vorne und von hinten, nicht mehr wehrte und diese passiv erduldete. Die Würdigung des der Privatklägerin zumutbaren Widerstands gegen den Geschlechtsverkehr hat indes im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der kompletten Tatumstände zu erfolgen, mithin vor dem Hintergrund des am gleichen Ort unmittelbar vorangegangenen, als sexuelle Nötigung zu qualifizierenden Geschehens. Das gilt umso mehr, als es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem mehrfach und vielfältig, verbal wie körperlich, abgelehnten oralen Verkehr und dem schliesslich bloss noch passiv erduldeten vaginalen Verkehr kam. Als der Beschuldigte sich anschickte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, war die Privatklägerin insbesondere aufgrund der vorangegangenen, erfolglos abgewehrten und ihr abgenötigten sexuellen Handlungen, ihrer körperlichen Unterlegenheit, ihrer reduzierten Kräfte infolge erheblicher Alkoholisierung, ihrer beklemmenden Situation in einer ihr unbekannten Wohnung sowie ergänzend angesichts ihrer schlechten persönlichen Erfahrungen mit einem früheren Lebenspartner zu erneuter Gegenwehr nicht mehr im Stande und befand sich in einer ausweglosen Lage ("Ich merkte wie
- 44 gewalttätig er ist. Ich hatte unglaubliche Angst"; Urk. 37 S. 8). Sie hatte definitiv resigniert. Weiterer Widerstand war ihr weder möglich noch zumutbar. Sie war nicht gehalten, sich ununterbrochen bis zur Erschöpfung und allenfalls unter Inkaufnahme verstärkter Gewalt zu wehren. Dies insbesondere, da der Beschuldigte zuvor klar gemacht hatte, sie werde nicht aus der Wohnung kommen, bevor er nicht seine sexuelle Befriedigung erreicht habe (Urk. 7/3 S. 12 f.). Da mit dem vorab vom Beschuldigten ausdrücklich verbal geforderten und in mehreren Anläufen praktizierten oralen Verkehr dieser Erfolg ausgeblieben war, vollzog der Beschuldigte nunmehr kurzerhand und ohne weitere Vorankündigung zuerst von vorne vaginal und – nachdem er die Privatklägerin gewaltsam umgedreht hatte – anschliessend von hinten vaginal den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Dass der Beschuldigte – vom gewaltsamen Umdrehen der Privatklägerin abgesehen – keine Gewalt mehr anwenden musste, ist unerheblich, da die im Vorfeld stattgefundene Gewalt ausgereicht hatte, um den Willen der Privatklägerin zu brechen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3 und 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3). Da der Widerstand der Privatklägerin durch das Nötigungsmittel der Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem oralen Verkehr bereits gebrochen war, kann ihr nicht vorgehalten werden, sie hätte sich gegen den darauf folgenden Geschlechtsverkehr erneut wehren müssen. Eine Gegenwehr kann dann nicht mehr zumutbar sein, wenn das Opfer wie hier mit noch mehr Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Die Privatklägerin hatte unter dem Eindruck der mehrfach an ihr ausgeübten Gewalt und aus Angst vor Eskalation der Situation bereits im Verlaufe des ihr abgenötigten Oralverkehrs kapituliert und sich in das Unvermeidliche geschickt, worauf sie dann den an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr regungslos über sich ergehen liess. Dass sie den Beschuldigten dabei anhielt, schneller zu machen, um – wie sie wiederkehrend und einleuchtend erwähnte – das Ganze rascher hinter sich bringen können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Unter diesen Umständen war die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit schon aufgrund der ausgeübten Gewalt auch bezüglich des zum Schluss stattfindenden
- 45 - Geschlechtsverkehrs gegeben, weshalb sich die Prüfung eines weiteren Nötigungsmittels, konkret des Unter-psychischen-Druck-Setzens, erübrigt. Bei dem im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_278/2011 kam das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens vielmehr deshalb zum Tragen, weil im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation gerade