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Zürich Obergericht Strafkammern 13.08.2013 SB130167

13. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,272 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130167-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 13. August 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Januar 2012 (DG110346) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Juni 2012 (SB120194) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 21. März 2013 (6B_523/2012)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. November 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB, - der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, - des mehrfachen vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, - des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG, - des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, - des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 SVG sowie - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 3 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 218.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 8'727.05 Auslagen Untersuchung Fr. 1'139.– ausserkantonale Untersuchung Fr. 15'593.50 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.

- 4 - 12. Mitteilung 13. Rechtsmittel"

Urteil des Obergerichts vom 21. Juni 2012: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB, - der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, - des mehrfachen vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, - des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG, - des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, - des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 SVG sowie

- 5 - - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. (...) Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. (….) 6. (….) 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 218.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 8'727.05 Auslagen Untersuchung Fr. 1'139.– ausserkantonale Untersuchung Fr. 15'593.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

- 6 - 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 12. Mitteilung 13. Rechtsmittel" 2. Mitteilung. Es wird erkannt: 1. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abt., vom 2. Mai 2008 angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben. 2. Es wird erneut eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mitteilung 6. Rechtsmittel" abschliessende Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 78 S. 2) 1. Es sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen. 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 83) Keine Anträge

- 7 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 66 S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. März 2013 (Urk. 75 S. 2) verwiesen werden. 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 2012 erhob die Oberstaatsanwaltschaft Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 70/2). Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 2) aufzuheben und stattdessen eine stationäre Massnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens und neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 21. März 2013 gut und wies die Sache zur Anordnung einer Bewährungshilfe an das Obergericht zurück (Urk. 75 S. 6). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung einer Bewährungshilfe abschliessend Stellung zu nehmen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 liess der Beschuldigte beantragen, es sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 78 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2013 wurde die Eingabe des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 81). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 mit, sie verzichte angesichts der Faktenlage auf eine Stellungnahme (Urk. 83). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 84). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 2.1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zwar gutgeheissen, aber weder das Urteil vom 21. Juni 2012 noch den gleichentags von der Kammer gefassten Beschluss aufgehoben (Urk. 75 S. 6). 2.2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit nur noch die - im ersten Verfahren gar nie thematisierte - Anordnung einer Bewährungshilfe durch das Gericht. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des

- 8 obergerichtlichen Entscheids. Sowohl das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2012 als auch der Beschluss gleichen Datums bleiben damit bestehen. Der Klarheit halber ist der Eintritt der Rechtskraft dieser beiden Entscheide vorab vorzumerken. 3. Bewährungshilfe 3.1. Diesbezüglich führt das Bundesgericht im Entscheid vom 21. März 2013 aus, das Obergericht erwäge, dass die regelmässige Medikamenteneinnahme sichergestellt resp. kontrollierbar sei, da die Medikamente dem Beschuldigten nun mittels monatlicher Depotspritzen verabreicht würden. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich stelle nicht in Abrede, dass die Medikamentenabgabe vom Beschuldigten zurzeit zuverlässig eingehalten werde und dass bei konsequenter Einhaltung dieser Therapie die schizoaffektive Störung grundsätzlich kontrolliert bzw. behandelt und letztlich "geheilt" werden könne. Sie gebe aber zu Recht zu bedenken, dass die Depotspritzen im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit mehr als einem Monat eingesetzt worden seien. Um eine zuverlässige Prognose betreffend die konsequente Einhaltung der Therapie abgeben zu können, müsste ein weitaus längerer Erfahrungsbericht zur neuen Medikamentenabgabe vorliegen (Urk. 75 S. 4 f.). 3.2. Das Bundesgericht hält fest, dass das Obergericht diesen Bedenken mit der Anordnung einer Bewährungshilfe hätte begegnen können und müssen. Da der Beschuldigte in der Vergangenheit die Medikamente mehrfach eigenhändig abgesetzt habe, sei nicht automatisch sichergestellt, dass er die Therapie mit den monatlichen Depotspritzen einhalte. Um ihn zur Therapie zu motivieren und zugleich auf ihn sanften Druck auszuüben, erscheine das Mittel der Bewährungshilfe als sinnvoll und verhältnismässig, um das Therapieziel zu erreichen (Urk. 75 S. 5). 3.3. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist für die Dauer der ambulanten Behandlung daher eine Bewährungshilfe anzuordnen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2012 (SB120194) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Für die Dauer der ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird eine Bewährungshilfe angeordnet. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr. ...). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. August 2013

Der Präsident:

lic. iur. M. Langmeier

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 13. August 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB, - der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, - des mehrfachen vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgr... - des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG, - des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, - des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 SVG sowie - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 218.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 12. Mitteilung 13. Rechtsmittel" "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB, - der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, - des mehrfachen vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgr... - des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG, - des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, - des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 SVG sowie - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. (...) Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. (….) 6. (….) 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 218.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 12. Mitteilung 13. Rechtsmittel" 2. Mitteilung. Es wird erkannt: 1. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abt., vom 2. Mai 2008 angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben. 2. Es wird erneut eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mitteilung 6. Rechtsmittel" abschliessende Berufungsanträge: 1. Es sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen. 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 66 S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. März 2013 (Urk. 75 S. 2) verwie... 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 2012 erhob die Oberstaatsanwaltschaft Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 70/2). Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Massn... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung einer Bewährungshilfe abschliessend Stellung zu nehmen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 7. Ju... 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 2.1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zwar gutgeheissen, aber weder das Urteil vom 21. Juni 2012 noch den gleichentags von der Kammer gefassten Beschluss aufgehoben (Urk. 75 S. 6). 2.2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit nur noch die - im ersten Verfahren gar nie thematisierte - Anordnung einer Bewährungshilfe durch das Gericht. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur de... 3. Bewährungshilfe 3.1. Diesbezüglich führt das Bundesgericht im Entscheid vom 21. März 2013 aus, das Obergericht erwäge, dass die regelmässige Medikamenteneinnahme sichergestellt resp. kontrollierbar sei, da die Medikamente dem Beschuldigten nun mittels monatlicher Dep... 3.2. Das Bundesgericht hält fest, dass das Obergericht diesen Bedenken mit der Anordnung einer Bewährungshilfe hätte begegnen können und müssen. Da der Beschuldigte in der Vergangenheit die Medikamente mehrfach eigenhändig abgesetzt habe, sei nicht au... 3.3. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist für die Dauer der ambulanten Behandlung daher eine Bewährungshilfe anzuordnen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2012 (SB120194) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Für die Dauer der ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird eine Bewährungshilfe angeordnet. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr. ...). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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