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Zürich Obergericht Strafkammern 10.10.2013 SB130154

10. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,647 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130154-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 10. Oktober 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 11. September 2012 (DG120007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 16. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54) Es wird erkannt: 1. Auf die Anklage betreffend Nebendossier 4 wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 584 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt bis und mit 11. September 2012 erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 26. Januar 2011. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2012 beschlagnahmte einhändig bedienbare Messer wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2012 beschlagnahmten

- 3 - − 1 Schal/Tuch, violett, "H&M" (Asservat-Nr. …) − 1 Mantel, schwarz, "H&M" (Asservat-Nr. …) − 1 Jacke, schwarz, "Quiksilver" (Asservat-Nr. …) − 1 Herrenveston "H&M" (Asservat-Nr. …) − 1 T-Shirt, grün, "Divided" (Asservat-Nr. …) − 1 Jeanshose, schwarz, "ZaraMan" (Asservat-Nr. …) − 1 Paar Schuhe, halbhoch, "Zara" (Asservat-Nr. …) − 1 Sonnenbrille "H&M" (Asservat-Nr. …) − 1 Brille "H&M" (Asservat-Nr. …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2012 beschlagnahmten − 1 T-Shirt, schwarz, "Quiksilver" (Asservat-Nr. …) − 1 Hose, schwarz, "Biaggini" (Asservat-Nr. …) − 1 Paar Sportschuhe "adidas" (Asservat-Nr. …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger zurückgegeben. 8. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger grundsätzlich für schadenersatzpflichtig erklärt hat. Zur Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'358.80 Kosten Kantonspolizei Fr. 12'579.10 Auslagen Untersuchung Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. … amtliche Verteidigung

11. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die

- 4 - Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 83): 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.00 (entsprechend Fr. 600.00), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 26. Januar 2011 ausgefällten Strafe, zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 11. September 2012 zu bestätigen. 3. Die Anträge des Beschuldigten / II. Berufungsklägers seien abzuweisen. 4. Das Gesuch des Beschuldigten um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug sei abzuweisen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 84): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der eventualvorsätzlich versuchten Tötung freizusprechen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ sei nicht einzutreten. 3. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

- 5 - 4. Dem amtlichen Verteidiger sei aus der Staatskasse ein Honorar im Sinne der Ausführungen zuzusprechen. 5. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualantrag: 1. Der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu bestrafen. Die erstandene Haft sei anzurechnen. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 7. Dezember 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Die Strafe sei im Umfang von 15 Monaten bedingt auszufällen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die restlichen 15 Monate seien zu vollziehen. 4. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 5. Dem amtlichen Verteidiger sei aus der Staatskasse ein Honorar im Sinne der Ausführungen zuzusprechen. 6. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 11. September 2012 sprach das Bezirksgericht Horgen den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung von 584 Tagen erstandener Haft (inkl. vorzeitigen Strafantritt bis und mit 11. September 2012), sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 26. Januar 2011 (Dispositiv Ziffer 2 - 4). Demgegenüber trat die Vorinstanz auf die Anklage betreffend Nebendossier 4 nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Weiter entschied sie über die Einziehung bzw. Herausgabe diverser Gegenstände (vgl. Dispositiv-Ziffer 5 - 7). Sodann verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen, wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab und nahm davon Vormerk, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger grundsätzlich für schadenersatzpflichtig erklärt hat, wobei sie den Privatkläger zur Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg verwies (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 und 9). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte sie dem Beschuldigten, wobei sie diejenigen der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 10 und 11). 1.2. Noch vor Schranken meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (vgl. Prot. I S. 10). In der Berufungserklärung vom 22. April 2013 beschränkte die Anklagebehörde diese Berufung auf die Bemessung der Strafe (vgl. Urk. 55) und stellte die folgenden Anträge:

- 7 - 1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. September 2012, mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 3 (Strafe). 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.00 (entsprechend Fr. 600.00), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 26. Januar 2011 ausgefällten Strafe zu bestrafen. Gleichzeitig verzichtete die Anklagebehörde darauf, Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 55 S. 2). 1.3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen meldete auch die Verteidigung fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 49) und stellte in der Berufungserklärung vom 29. April 2013 die folgenden Anträge (vgl. Urk. 56): 1. Angefochten bzw. bestritten wird der dem Schuldspruch betr. versuchte vorsätzliche Tötung zugrunde liegende Sachverhalt – der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. Die Verurteilung wegen mehrfachem Exhibitionismus wird nicht angefochten. 2. Angefochten wird – eventualiter – die rechtliche Würdigung der Vorinstanz auf versuchte vorsätzliche Tötung – beantragt wird ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urteilsziffer 2). Die Verurteilung wegen mehrfachem Exhibitionismus wird nicht angefochten. 3. Angefochten wird die Strafzumessung durch die Vorinstanz – beantragt wird eine mildere Bestrafung (Urteilsziffer 3). 4. Es werden keine Beweisanträge gestellt. 1.4. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 verzichtete die Anklagebehörde unter Hinweis auf die eigene Berufung auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 60). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 1.5. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 64). Diese fand am 10. Oktober 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und des Staatsanwaltes statt (Prot. II S. 5).

- 8 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Prot. II S. 9): - Dispositiv Ziffer 1: Nichteintreten auf die Anklage betreffend Nebendossier 4, - Dispositiv Ziffer 2: Schuldspruch wegen mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB, - Dispositiv Ziffer 3: die selbständige Sanktion für den Schuldpunkt betreffend den mehrfachen Exhibitionismus, nämlich die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 26. Januar 2011, - Dispositiv Ziffer 4: der bedingte Vollzug der Geldstrafe, - Dispositiv Ziffer 5: Einziehung des einhändig bedienbaren Messers, - Dispositiv Ziffer 6: Anordnung betreffend Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten, - Dispositiv Ziffer 7: Anordnung betreffend Herausgabe diverser Gegenstände an den Privatkläger, - Dispositiv Ziffer 10: Kostenfestsetzung, - Dispositiv Ziffer 11: Regelung betreffend Kostenauflage. Dies ist vorweg festzustellen. 2.2. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv Ziffern zur Disposition, nämlich: - Dispositiv Ziffer 2: Schuldspruch betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - Dispositiv Ziffer 3: Sanktion zum Anklagesachverhalt gemäss Hauptdossier, 2.3. Hinsichtlich der Regelung der Zivilansprüche erfolgte seitens des Beschuldigten keine ausdrückliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils. Jedoch erklärte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung, er gehe davon aus, dass der Zivilpunkt aufgrund seines auf Freispruch lautenden Hauptantrags als mitangefochten gelte (Prot. II S. 9). Gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO

- 9 gilt somit zugunsten des Beschuldigten auch die Regelung der Zivilansprüche als angefochten. Damit stehen ebenfalls folgende Dispositiv Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition: - Dispositiv Ziffer 8: Regelung betreffend Schadenersatz, - Dispositiv Ziffer 9: Regelung betreffend das Genugtuungsbegehren. 2.4. Im Rahmen der Parteiverhandlung rügte der Verteidiger, der Staatsanwalt habe im Rahmen seines Parteivortrags dafür plädiert, dem Beschuldigten eine direktvorsätzliche Tatbegehung anzulasten. Nachdem der Staatsanwalt seine Berufung auf die Strafzumessung beschränkt habe, sei er nicht legitimiert zur Frage der Vorsatzart, welche die rechtliche Würdigung betreffe, Ausführungen zu machen (Prot. II S. 10). Bei der Beschränkung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO geht es darum festzulegen, mit welchen Punkten des angefochtenen Urteils sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Nachdem vorliegend seitens des Beschuldigten der Schuldpunkt ohnehin angefochten wurde, ist dieser unabhängig der Rügen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen. Die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung ist daher nicht von massgeblicher Bedeutung. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Im einzigen im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehenden Anklagepunkt wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusammengefasst vor, am 6. Februar 2011 um ca. 00.20 Uhr im Zug von Luzern nach Zürich nach verbalen und physischen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Privatkläger B._____ Letzteren mit einem Messer willentlich und gezielt von oben herab mit einer wuchtigen Schwingbewegung in Richtung Kopf-/Hals-/Brustbereich gestochen und dabei den Trizepsmuskel sowie die Trizepssehne des vom Privatkläger reflexartig zum Schutz vor das Gesicht erhobenen Armes durchstochen zu haben (vgl. Anklage Urk. 24 S. 2 f.).

- 10 - 1.2. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte die wuchtige Stichbewegung im Wissen darum ausgeführt, dass das von ihm auf diese Weise eingesetzte Messer ernsthaft geeignet war, den Privatkläger in den Kopf oder den Hals oder in das Herz zu treffen und den Privatkläger dadurch nicht nur lebensgefährlich zu verletzen, sondern zu töten, was der Beschuldigte durch sein Tun zumindest in Kauf genommen habe (vgl. Anklage Urk. 24 S. 2 f.). 1.3. Dem Beschuldigten wird daher eine (eventualvorsätzlich) versuchte Tötung vorgeworfen. 2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vorerst den unbestrittenen Sachverhalt fest (vgl. Urk. 54 S. 7). Demnach steht selbst nach der – allerdings anfänglich anderslautenden und später korrigierten (vgl. Urk. HD 2/1 und Urk. HD 2/2 sowie Urk. 2/3 S. 3) – Darstellung des Beschuldigten fest, dass er an jenem 5. Februar 2011 um 23.35 Uhr den Zug in Luzern Richtung Zürich bestieg, während der Fahrt, weil er die Toilette aufsuchen wollte, aufstand und durch die Zugwagons lief, wo er auf den Privatkläger B._____ stiess, welcher sich zusammen mit den Zeugen C._____, D._____ und E._____ im Lounge-Bereich des Obergeschosses im hintersten Wagen des Zuges aufhielt (vgl. Urk. HD 2/3 S. 4 f., Urk. 42 S. 6, Urk. 82 S. 11). Nach der Darstellung des Beschuldigten ist sodann unbestritten, dass im Rahmen einer weiteren Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine (zuerst lediglich verbale und später auch tätliche) Auseinandersetzung stattfand (vgl. Urk. 2/3 S. 5), in deren Verlauf er (der Beschuldigte) den Privatkläger anspuckte (vgl. Urk. 42 S. 7) und in der weiteren Folge beide (Beschuldigter und Privatkläger) einander traten (vgl. 42 S. 7 f., Urk. 82 S. 11, 13). 2.2. Der Beschuldigte bestritt hingegen, sich nach dieser tätlichen Auseinandersetzung vom Privatkläger und seinen Begleitern entfernt und den Zugswagon verlassen zu haben, um kurze Zeit darauf erneut in den Wagon, wo sich der Privatkläger aufhielt, zurückzukehren. Weiter stellt der Beschuldigte in Abrede, dabei mit einem in der Hand gehaltenen Messer mit offener Klinge direkt

- 11 auf den Privatkläger zugegangen zu sein und damit – so wie in der Anklageschrift umschrieben – von oben herab mit einer wuchtigen Schwingbewegung in Richtung Kopf-/Hals-/Brustbereich des Privatklägers gestochen und ihn dabei am linken Oberarm verletzt zu haben (vgl. Anklage Urk. 24 S. 2 unten und S. 3). 2.3. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob dieser (bestrittene) Sachverhalt erstellt werden kann. 3. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Privatklägers (Urk. 3/1 und 3/2) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 2/1-2/8, Urk. 42 und Urk. 82), die Aussagen der Zeugen C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ (vgl. Urk. HD 4/1-4/8 sowie Urk. 4/11) bei den Akten, ferner die Fotodokumentation (u.a. Tatort- und Tatwerkzeugaufnahmen) des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2011 (vgl. Urk. HD 5/1), der ärztliche Befund der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 2. März 2011 samt Operations- und Austrittsbericht vom 6. bzw. 16. Februar 2011 (vgl. Urk. HD 6/6 sowie Urk. HD 6/7/1 und 6/7/3), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Juni 2011 (DNA-Spuren- Bewertung, vgl. Urk. 7/4), der Polizeirapport vom 24. Februar 2011 betreffend die am Tag vor der Tat erfolgte Kontrolle des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 11/8) sowie die Protokolle der ärztlichen Untersuchungen des Beschuldigten und des Privatklägers samt den diesbezüglichen Chemisch-toxikologischen Gutachten (vgl. Beschuldigter: Urk. HD 8/3 - 8/5; Privatkläger: Urk. HD 9/4 - 9/6). 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche Einvernahmen korrekt durchgeführt und daher verwertbar sind. Dies gilt insbesondere auch für die durch die Polizei als Zeugen einvernommenen C._____, D._____, E._____ (vgl. diesbezüglich den Einwand der Verteidigung in Urk. 4/6 S. 1), zumal diesbezüglich die erforderliche Delegation erfolgte (vgl. Urk. 11/2; zur Delegationsmöglichkeit vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 157 Abs. 2 GOG und Ziff. 12.7.3.4. der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA]) und den Parteien

- 12 - (Beschuldigter und Privatkläger) die ihnen zustehenden Verfahrensrechte, insbesondere die Teilnahmerechte, eingeräumt wurden. 3.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen (vgl. Urk. 54 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) 4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, wie er sie in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung deponiert hat, im Wesentlichen wiedergegeben (vgl. Urk. 54 S. 10 f. sowie S. 20 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte das Geschehen entsprechend seiner Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Konkret auf die Verletzung des Privatklägers B._____ angesprochen, führte der Beschuldigte zudem aus, er habe nicht gesehen, wie sich dieser am Arm verletzt habe. Er habe auch nicht gesehen, dass der Privatkläger geblutet habe. Er wisse nicht, wer dem Privatkläger die Verletzung am Arm zugefügt habe (Urk. 82). 5. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde am 7. Februar 2011 polizeilich befragt (vgl. Urk. HD 3/1). Am 7. April 2011 fand seine Einvernahme als Auskunftsperson statt (vgl. Urk. HD 3/2). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch dessen Aussagen wiedergegeben, worauf vorab wiederum verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 12 f.). 6. Aussagen der übrigen Zeugen 6.1. Im Entscheid der Vorinstanz sind sodann die Aussagen von C._____ (Urk. HD 4/1 und 4/7; vgl. Urk. 54 S. 13 ff.), D._____ (vgl. Urk. HD 4/2

- 13 und 4/6, vgl. Urk. 54 S. 15 f.), E._____ (Urk. HD 4/3 und 4/5, vgl. Urk. 54 S. 16 f.) und F._____ (vgl. Urk. HD 4/4; vgl. Urk. 54 S. 21 f.) aufgeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auch darauf zu verweisen. In ihren Erwägungen erwähnte die Vorinstanz sodann die Aussagen der Zugbegleiterin H._____ (vgl. Urk. HD 4/11, vgl. Urk. 54 S. 23). Auf all diese Aussagen ist im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelnen zurückzukommen. 6.2. Demgegenüber sind die Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten, G._____ (vgl. Urk. HD 4/8), insofern vernachlässigbar, als sie keine eigenen Wahrnehmungen machen konnte und diese damit nichts zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen. 7. Ärztliche Berichte und Gutachten 7.1. Die Verletzung des Privatklägers erforderte eine operative Versorgung in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich und führte zu einem zweitägigen Spitalaufenthalt (vgl. Operationsbericht Urk. 6/7/3 und Austrittsbericht Urk. 6/7/1). Im angeforderten ärztlichen Befund beschreiben die Ärzte eine Stichverletzung am Oberarm links (dominant) knapp oberhalb des Ellenbogens rückseitig, wobei sich intraoperativ gezeigt habe, dass es sich hierbei wahrscheinlich um einen Durchstich gehandelt habe (vgl. Urk. 6/6 S. 1). Dem Operationsbericht kann dazu entnommen werden, die Durchstichverletzung gehe dorsal durch den Muskel und die Trizepssehne mit einer 6 cm langen, teilweise longitudinalen, teilweise queren Sehnendurchtrennung, wobei der Muskel tief eingekerbt sei (vgl. Urk. 6/7/3). Der ärztliche Befund verneint anhand des Verletzungsmusters das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr für das Opfer und erläutert, die operative Versorgung habe der Revision der Wunde zum Ausschluss einer schwergradigen Muskel-, Sehnen-, Nervenverletzung gedient. Ebenso wenig sei ein bleibender Nachteil durch die direkte Verletzung zu erwarten. Dem Privatkläger wird sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Februar bis zum 22. Februar 2011 attestiert (vgl. Urk. 6/6). Weitere Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit finden sich in den medizinischen Unfallversicherungsunterlagen (100% bis 7.3. und ab dann 50% bis 25.3.2011; vgl. Urk. 6/3 sowie 6/8).

- 14 - 7.2. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM) wertete in seinem Gutachten vom 3. Juni 2011 die vom Forensischen Institut Zürich ab dem sichergestellten Messer erhobenen Spurenasservate DNAanalytisch aus (vgl. Urk. HD 7/4). Während das Spurenasservat ab Messerklinge keine verwertbaren Ergebnisse ergab, liess sich am Spurenasservat ab Messergriff ein vollständiges DNA-Profil einer männlichen Person erstellen, welches einer einfachen Spur entspricht und vollkommen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt, so dass er als Spurengeber – im Gegensatz zum Privatkläger – nicht ausgeschlossen werden kann. Nach dem IRM ist dabei der Beweiswert des am Messergriff nachgewiesenen DNA-Rückstandes mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft des Beschuldigten annimmt, als wenn man Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (vgl. Urk. 7/4 S. 2). 7.3. Die Blutanalyse des Privatklägers ergab zum Zeitpunkt der Blutentnahme (02.32 Uhr am 6. Februar 2011) einen Wert von 1.04 - 1.16 Gewichtpromille. Nach Einschätzung des Arztes wirkte der Privatkläger zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Untersuchung "nicht merkbar beeinträchtigt" (vgl. Urk. 9/4). Eine Rückrechnung des Minimal- und Maximalwertes zum Zeitpunkt des Ereignisse konnte wegen unvollständiger Zeitangaben (Trink-Ende) nicht durchgeführt werden (vgl. Urk. 9/5). Aufgrund der erzielten negativen Analysenergebnisse der um 02.27 Uhr des 6. Februars 2011 erfolgten Asservierung des Urins (vgl. Urk. 9/6 S. 1) schloss das chemisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 28. Februar 2011 beim Privatkläger für diverse Stoffe bzw. Stoffgruppen (Opiat-Drogen, Opiat-Pharmaka, Cocain, Cannabis, Amphetamine, Methadon, Barbiturate und Benzodiazepine) eine Wirkung für den Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Urk. 9/6 S. 2 f.). 7.4. Der mit dem Beschuldigten noch am Hauptbahnhof Zürich am 6. Februar 2011, 00.40 Uhr durchgeführte Atemlufttest ergab einen Wert von 1.40 Gewichtspromille (vgl. Urk. 8/1). Die um 03.05 Uhr desselben Tages durchgeführte Blutentnahme ergab einen Wert von 1.12 - 1.24 ‰. Nach

- 15 - Einschätzung des Arztes wirkte der Beschuldigte zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Untersuchung "merkbar beeinträchtigt mutmasslich unter Einfluss von Alkohol stehend" (vgl. Urk. 8/3). Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ergab nach dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 23. Februar 2011 einen Minimalwert von 1,26 ‰ und einen Maximalwert von 1,99 ‰ (vgl. Urk. 8/4). Aufgrund der erzielten negativen Analysenergebnisse der um 03.08 Uhr des 6. Februars 2011 erfolgten Asservierung des Urins (vgl. Urk. 8/3 S. 1) schloss das chemisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 28. Februar 2011 auch beim Beschuldigten für diverse Stoffe bzw. Stoffgruppen (Opiat-Drogen, Opiat-Pharmaka, Cocain, Cannabis, Amphetamine, Methadon, Barbiturate und Benzodiazepine) eine Wirkung für den Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Urk. 8/5). 8. Würdigung 8.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 8.1.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz vorerst mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander. 8.1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass er weder verpflichtet ist, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern, noch gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen zu belasten (Art. 113 Abs.1 StPO). Korrekt ist weiter, dass ihn strafprozessrechtlich auch keine Wahrheitspflichten treffen. Ferner trifft zu, dass der Beschuldigte ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Diese Tatsachen sind indessen entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 10) nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Darauf nahm denn auch die Vorinstanz Bezug, wenn sie auf diverse im Einzelnen aufgeführte Widersprüche in seinen Aussagen hinwies (vgl. Urk. 54 S. 10), welche zugegebenermassen seine allgemeine Glaubwürdigkeit nicht erhöhen.

- 16 - 8.1.3. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers B._____ und alle am Geschehen beteiligten Zeugen (E._____, D._____ und C._____) erwog die Vorinstanz, dass diese Personen zum Beschuldigten in keinerlei Beziehung standen und ihm vor dem eingeklagten Vorfall nie begegnet waren. Ferner wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Privatkläger in das vorliegende Strafverfahren involviert ist und dadurch ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Ebenso korrekt führte die Vorinstanz weiter aus (vgl. Urk. 54 S. 11 f.), dass die drei Augenzeugen (E._____, D._____ und C._____) zum Privatkläger in einer freundschaftlichen Beziehung stehen und allenfalls versucht sein könnten, die Situation zu dessen Gunsten zu schildern. Demgegenüber hielt die Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____, des Polizeibeamten, der beim Beschuldigten am Tag vor dem Vorfall eine Personenkontrolle durchführte, und der Zeugin H._____, der in jener Nacht mitreisenden Zugsbegleiterin, fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese den zu ihnen in keinerlei Beziehung stehenden Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten (vgl. Urk. 54 S. 22 und S. 23), welche Argumentation einleuchtet und hier zu übernehmen ist. Dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidend ist, gilt nun auch bezüglich Zeugen und Auskunftspersonen. Wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit dieser Personen auf die ihnen jeweils vor den Einvernahmen angedrohten Straffolgen hinwies (vgl. Urk. 54 S. 11 und S. 22), so ist diesbezüglich zu präzisieren, dass ihren Angaben nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil ihnen Strafandrohungen vorgehalten wurden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt somit kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen).

- 17 - 8.1.4. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. Dabei sind die Aussagen zu den verschiedenen Phasen des Geschehens (erster und zweiter Teil des eingeklagten Sachverhaltes) zu unterscheiden. 8.2. Sachverhalt erster Teil (Absätze 2 und 3 Anklage lit. a, Urk. 24 S. 2) 8.2.1. Wie schon oben dargestellt, sind die Ereignisse in jener Nacht – was die erste Phase des Geschehens betrifft – im Wesentlichen unbestritten. 8.2.2. Unbestritten ist insbesondere, dass es zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu einem zuerst nur verbalen Disput kam, der in der Folge in eine gegenseitige, tätliche Auseinandersetzung, wie sie in der Anklage umschrieben wird, mündete (vgl. Aussagen Beschuldigter: Urk. 2/3 ab S. 5, Aussagen Privatkläger: Urk. 3/1 S. 8, Urk. 3/2 S. 3). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist mit Bezug auf diese erste Phase des Geschehens einzig unklar, ob der Beschuldigte, wie durch diesen geschildert und in der Anklage umschrieben – die Gruppe des Privatklägers nach dem verbalen Disput verliess und sich das in der Anklage umschriebene Spucken und die Schläge erst bei einer zweiten Begegnung ereigneten (vgl. Urk. 4/5 S. 5 f. und Urk. 4/7 S. 5 f.) oder ob sich der verbale Disput, das Spucken und die Schläge – wie durch den Privatkläger geschildert – bei ein und derselben Begegnung zugetragen haben (vgl. Urk. 3/1 S. 7 f., Urk. 3/2 S. 8; vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 54 S. 7). 8.2.3. Die Vorinstanz hat nach Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und derjenigen dessen Begleiter korrekt festgehalten, dass Unklarheiten darüber bestehen, zu wie vielen Begegnungen es insgesamt zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten kam (vgl. Urk. 54 S. 17 f.), womit insbesondere unklar ist, ob der Beschuldigte und der Privatkläger vor der letzten Begegnung, die Gegenstand des letzten Absatzes der Anklageschrift bildet (vgl. Urk. 24 S. 2 f.), zwei oder lediglich ein Mal aufeinander stiessen. Wie den einzelnen Aussagen zu entnehmen ist, sprach der Augenzeuge D._____ von zwei

- 18 - Begegnungen, die der letzten vorangingen (D._____: Urk. 4/2 S. 3 und Urk. 4/6 S. 6 f.). Auch E._____ und C._____, die in den polizeilichen Einvernahmen eine Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vor dem im zweiten Teil des Anklagesachverhalts geschilderten Übergriff zu Protokoll gegeben hatten (vgl. E._____: Urk. 4/3 S. 2; C._____: Urk. 4/1 S. 2 f.), schilderten als Zeugen zwei Begegnungen (vgl. E._____: Urk. 4/5 S. 5 f., D._____: Urk. 4/7 S. 5 f.), wobei der Zeuge E._____ relativierend nicht ausschloss, dass nur eine Begegnung zuvor stattfand (vgl. Urk. 4/5 S. 8). Der Privatkläger selber spricht von lediglich einer Begegnung, nämlich von jener, bei welcher es zum Handgemenge mit dem Beschuldigten kam (vgl. Urk. 3/1 S. 7 f., Urk. 3/2 S. 8 f.). Die tätliche Auseinandersetzung wurde schliesslich nicht nur vom Privatkläger, sondern auch von den Zeugen E._____ und C._____ sowie dem Beschuldigten bestätigt, wobei Letzterer das Handgemenge in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Messereinsatz stellte (vgl. Urk. 2/3 S. 5). Einzig der Zeuge D._____ konnte sich an ein Handgemenge, welches Fusstritte und Spucken beinhaltete, nicht erinnern (vgl. Urk. 4/6 S. 9 f.). 8.2.4. Weiter konnte der Inhalt des verbalen Disputs nicht restlos geklärt werden: Der Beschuldigte selber schilderte, die Typen (gemeint der Privatkläger mit seinen Begleitern) hätten ihm beim Vorbeigehen etwas gesagt, was er aber nicht "ganz" verstanden habe (vgl. Urk. 3/2 S. 5) bzw. glaubte, etwas wie "Neger" und "Hurensohn" bzw. "motherfucker" gehört zu haben (vgl. Urk. 2/3 S. 5 und S. 16, Urk. 42 S. 7, Urk. 82 S. 11). Der Privatkläger konnte nicht mehr sagen, ob er mit dem Beschuldigten geredet hatte bzw. ob er ihm etwas gesagt hatte, was ihn beleidigt hatte (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Der Zeuge C._____ bestätigte ein kurzes Gespräch zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, welches indessen auf Englisch geführt wurde, weswegen er dessen Inhalt nicht verstehen konnte (vgl. Urk. 4/7 S. 5). Auch die Zeugen D._____ und E._____ sprachen von einem in englischer Sprache geführten Wortgefecht, das auf ein zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bestehendes Problem hindeutete (vgl. D._____: Urk. 4/6 S. 5 ff., E._____: Urk. 4/3 S. 2 und Urk. 4/5 S. 5), dessen Inhalt auch sie nicht verstanden.

- 19 - 8.2.5. Die bestehenden Unklarheiten bezüglich der Anzahl der Begegnungen und bezüglich des genauen Wortlauts des Disputs in der ersten Phase des Geschehens, mithin bezüglich des an dieser Stelle diskutierten ersten Teils des eingeklagten Sachverhaltes, sind indessen – abgesehen davon, dass die Differenzen mitunter auch durch die Alkoholisierung des Privatklägers und der Zeugen durchaus plausibel erklärbar sind (so auch Vorinstanz, vgl. Urk. 54 S. 18) – für die Beurteilung des eigentlichen Vorwurfs, nämlich der Attacke mit dem Messer, von vernachlässigbarer Bedeutung, weshalb hier darauf verzichtet werden kann, vertiefter darauf einzugehen. 8.2.6. Für die Beurteilung dieses ersten Sachverhaltsteils ist vielmehr von Belang, ob der Beschuldigte nach der unbestrittenermassen stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger den Ort des Geschehens verliess und es nachher zu einem erneuten Aufeinandertreffen kam, was der Beschuldigte vehement in Abrede stellt. Darauf ist im Folgenden im Zusammenhang mit der Beurteilung des zweiten Teils des Anklagesachverhalts einzugehen. 8.3. Sachverhalt zweiter Teil (Letzter Absatz Anklage lit. a, Urk. 24 S. 2 f.) 8.3.1. Der Beschuldigte stellt in Abrede, kurze Zeit nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger und dem Verlassen des Zugwagons wieder zurück gekehrt und auf den Privatkläger zugegangen zu sein, dabei ein Messer mit geöffneter Klinge mitgeführt, damit willentlich und gezielt einmal von oben herab mit einer wuchtigen Schwingbewegung in Richtung Kopf-/Hals-/Brustbereich des Privatklägers gestochen und dabei dem sich mit dem linken Arm reflexartig schützenden Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Armverletzungen zugefügt zu haben. Damit ist zu prüfen, ob der ihm diesbezüglich vorgeworfene Sachverhalt erstellt werden kann. 8.3.2. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Einvernommenen auseinander. 8.3.2.1. Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten wies die Vorinstanz vorerst zutreffend auf sein widersprüchliches Aussageverhalten hin

- 20 - (vgl. Urk. 54 S. 10). So gab er in seiner ersten Einvernahme und – sofern er überhaupt Aussagen machte – in der Hafteinvernahme an, erst in Thalwil den Zug nach Zürich bestiegen zu haben (vgl. Urk. 2/1 S. 7, vgl. Urk. 2/2 S. 3) und stellte kategorisch in Abrede, auf seiner Zugsfahrt eine Brille getragen oder ein Messer dabei gehabt, geschweige denn ein solches in seinen Händen gehalten (vgl. Urk. 2/1 S. 15 und S. 13; vgl. Urk. 2/2 S. 4), weiter seinen Sitzplatz je verlassen (vgl. Urk. 2/1 S. 9, 15) und die Toilette aufgesucht (vgl. Urk. 2/1 S. 13) zu haben, an einer Auseinandersetzung in diesem Zug beteiligt gewesen (vgl. Urk. 2/1 S. 14) oder auf der Zugsfahrt von irgendwelchen Personen auch nur „angemacht“, belästigt oder gar tätlich angegangen worden zu sein (vgl. Urk. 2/1 S. 9, 15). Diese Darstellung bezeichnete er selber in einer späteren Einvernahme als nicht der Wahrheit entsprechend (vgl. Urk. 2/3 S. 3) und korrigierte sie dahingehend, dass er bereits in Luzern in den Zug gestiegen sei, während der Fahrt sein Abteil verlassen, mit dem Privatkläger eine Auseinandersetzung gehabt und das – allerdings nicht ihm gehörende – Messer in seinen Händen gehalten habe (vgl. Urk. 2/3 S. 3 ff. und S. 10 ff.). Mit der Vorinstanz lassen bereits diese Aussagekorrekturen aufhorchen. Durchs Band bestritt der Beschuldigte, ein Messer dabei gehabt zu haben bzw. dass das von ihm im Abfallbehälter im Zug deponierte Messer ihm gehörte (vgl. Urk. 2/1 S. 8, Urk. 3/2 S. 10 f., Urk. 42 S. 8), wobei er jeweils Wert darauf legte zu betonen, er sei sich nicht gewohnt, Waffen bei sich zu haben (vgl. u.a. Urk. 42 S. 8 f.). Auch in diesem Zusammenhang fällt auf, dass er in der ersten Einvernahme auf Vorhalt des abgebildeten Messers (vgl. Anhang zu Urk. 2/1) nicht nur wahrheitswidrig behauptete, dieses nicht in seinen Händen gehabt zu haben, sondern noch hinzufügte, nicht zu wissen, was das sei (vgl. Urk. 2/1 S. 13). Erst in der dritten Einvernahme, nämlich nachdem ihm am Schluss der Hafteinvernahme die Auswertung der Spuren am Messer in Aussicht gestellt worden war (vgl. Urk. 2/2 S. 5), legte er die neue Version dar, nämlich das Messer, welches vom Privatkläger hervorgeholt worden und in der Rangelei zu Boden gegangen sei, aufgehoben und in seine rechte Hand genommen zu haben (vgl. Urk. 2/3 S. 5), welche Version allzu durchsichtig auf eine Verteidigungsstrategie aufbaut.

- 21 - Die neue Darstellung muss aber auch deshalb als Schutzbehauptung gewertet werden, weil die DNA-Spurenauswertung am Messergriff – wie oben dargetan (vgl. Gutachten IRM in Urk. 7/4) – den Beschuldigten als Spurengeber entlarvte, während dem der Privatkläger als Spurengeber ausgeschlossen werden konnte. Dazu kommt schliesslich, dass – abgesehen von den noch nachfolgend zu diskutierenden Aussagen des Privatklägers und dessen Begleiter – auch ein weiterer Umstand gewichtig dafür spricht, dass das fragliche Messer dem Beschuldigten zuzuordnen ist. So wies bereits die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen des Polizeibeamten F._____ hin (vgl. Urk. 54 S. 21 unter Hinweis auf Urk. 4/4), der am Tag vor der Tat den Beschuldigten einer Personenkontrolle unterzogen hatte und dabei nicht nur das nicht alltägliche und im Design durchaus auffällige und damit unverwechselbare Messer, sondern auch die dazu gehörende Kaufquittung bei ihm fand (vgl. Urk. 4/4 und Polizeirapport: Urk. 11/8). Dabei ist von Belang, dass obwohl der Beschuldigte diesbezüglich den Polizeibeamten der „Verleumdung“ bezichtigte (vgl. Urk. 2/4 S. 3), aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche Belastung bestehen, zumal der Polizeibeamte einerseits den Beschuldigten zuvor nicht kannte und andererseits seine Feststellungen während der Kontrolle in einem Polizeirapport noch detailliert festgehalten hatte (vgl. Urk. 4/4 und Urk. 11/8). Mit der Vorinstanz lässt dies alles den Schluss zu, dass es sich bei der hier zur Diskussion stehenden Tatwaffe um das Messer des Beschuldigten gehandelt haben muss (vgl. Vorinstanz in Urk. 54 S. 22). Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Schilderungen des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht widersprüchlich und wenig kohärent und damit unglaubhaft und nicht überzeugend sind. 8.3.2.2. Die Vorinstanz setzte sich in der Folge mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers und seiner Begleiter auseinander und kam zum richtigen Schluss, zu den wesentlichen Vorkommissen seien die Aussagen in sich schlüssig und widerspruchsfrei (vgl. Urk. 54 S. 18). Ergänzend zur Vorinstanz ist vorerst festzuhalten, dass sowohl Privatkläger als auch sämtliche Augenzeugen klar darüber berichteten, der Beschuldigte habe

- 22 nach der oben abgehandelten, unbestritten tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger den Wagon verlassen und sei erst kurz danach, mithin nach eingekehrter Ruhe, wieder aufgetaucht (vgl. Privatkläger: Urk. 3/1 S. 8 f., Urk. 3/2 S. 8, C._____: Urk. 4/7 S. 7, E._____; Urk. 4/3 S. 2, Urk. 4/5 S. 7, D._____: Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/6 S. 7), welche Darstellung durch die Aussagen der Zeugin H._____, die in jener Nacht als Zugsbegleiterin unterwegs war und zu ihren Wahrnehmungen einen schriftlichen Bericht verfasste (Urk. 4/11 und 11/7), gestützt wird. Sie konnte nämlich beobachten, wie der Beschuldigte mehrmals im Wagon, wo sie sich aufhielt, auftauchte, um dann in den Wagon mit dem Privatkläger zurückzukehren, wobei jener – nach der letzten Begegnung – eine Armverletzung aufwies. Anhaltspunkte für die Annahme, diese völlig unbeteiligte Zeugin habe den Beschuldigten damit zu Unrecht belasten wollen, bestehen keine (so auch Vorinstanz, Urk. 54 S. 23). Sowohl der Privatkläger als auch die Zeugen C._____ und D._____ sahen sodann das Messer in der rechten Hand des Beschuldigten (vgl. Privatkläger: Urk. 3/1 S. 10 und Urk. 3/2 S. 6, C._____: Urk. 4/7 S. 7, D._____: Urk. 4/6 S. 7), wobei D._____ und C._____ lebensnah berichteten, wie der Privatkläger als erster den Beschuldigten mit dem Messer herannahen sah und dabei die anderen davor warnte (vgl. C._____: Urk. 4/1 S. 3 f., Urk. 4/7 S. 7; D._____: Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/6 S. 7), worüber selbst der Zeuge E._____, der aufgrund seiner verdeckten Sicht das Messer nicht sehen konnte, berichtete (vgl. Urk. 4/5 S. 9 und 7). Übereinstimmend sagten sodann der Privatkläger und die Augenzeugen C._____ und D._____ aus, dass der Beschuldigte in schnellem Schritt auf den Privatkläger zukam und mit einer ausholenden, wuchtigen Bewegung von oben herab auf diesen einstach, wobei der Privatkläger sich reflexartig seitlich wegdrehte und zu seinem Schutz den linken Arm vor sein Gesicht hob (vgl. Privatkläger: Urk. 3/1 S. 10 und 3/2 S. 6 f., D._____: Urk. 4/2 S. 3 f. und 4/6 S. 8, C._____: Urk 4/1 S. 2 und S. 3 f. und Urk. 4/7 S. 8). Damit schilderten alle Anwesenden die entscheidende Armbewegung des Beschuldigten und die vom Privatkläger eingenommene Schutzhaltung identisch, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (vgl. Urk. 54 S. 18).

- 23 - Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugen und des Privatklägers über die wuchtige Stichbewegung des Beschuldigten von oben herab insbesondere deshalb als wahrheitsgetreu zu werten ist, weil sie sich mit den in der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 2011 erlittenen Armverletzungen des Privatklägers decken (vgl. Urk. 54 S. 18). In der Tat beschreiben die Ärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich im angeforderten ärztlichen Befund sowie im Operationsbericht derselben Klinik eine Durchstichverletzung am linken Oberarm, welche dorsal durch den Muskel und die Trizepssehne verlief und eine 6 cm lange, teilweise longitudinale, teilweise quere Sehnendurchtrennung sowie eine tiefe Muskeleinkerbung hinterliess (vgl. Urk. 6/6 und Urk. 6/7/3). Das Verletzungsmuster passt nach Ansicht der Ärzte zu einer Messerstichverletzung und damit zu den Angaben des Privatklägers (Urk. 6/6 S. 1) und der weiteren Augenzeugen. Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass sich eine Verletzung dieses Ausmasses nur durch eine heftige und ausholende Stichbewegung erklären lässt, wie sie vom Privatkläger und den übrigen Ausgenzeugen auch geschildert wurde. Es wurde schon oben im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschuldigten dargetan, weshalb das Messer, welches im Abfalleimer des WCs des letzten Zugwagons gefunden wurde, dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Ausschluss des Privatklägers als Spurengeber, Feststellung der DNA-Spur des Beschuldigten und Besitz eines identischen Messers anlässlich der am Tag vor dem Vorfall beim Beschuldigten durchgeführten Polizeikontrolle, vgl. oben). Diese Schlussfolgerung wird zusätzlich durch die Beschreibungen des Messers durch die Zeugen D._____ und C._____ sowie den Privatkläger und durch ihre oben wiedergegebenen Schilderungen des Geschehens untermauert (vgl. Privatkläger: Urk 3/1 S. S. 10 und S. 13, D._____: Urk. 4/2 S. 4 und Urk. 4/6 S. 8; C._____: Urk. 4/7 S. 8). Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen grundsätzlich konstant sind und keine substanziellen Widersprüche aufweisen. Zutreffend führte sie diesbezüglich aus, dass sich die Ergebnisse der genannten Aussagen mit diversen objektiven Anhalts-

- 24 punkten decken, so etwa mit dem Befund und dem Bericht des Spitals, des IRM sowie des Forensischen Instituts, weshalb die einzelnen Aussagen als glaubhaft und überzeugend zu werten sind. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen des Privatklägers und die verschiedenen Aussagen der Augenzeugen gewisse Unstimmigkeiten aufweisen, auf welche oben teilweise schon hingewiesen wurde. Diese betreffen jedoch stets Details, die nicht relevante Abläufe beschlagen (wie z.B. die Fragen nach der Anzahl der Begegnungen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten vor der Messerattacke oder aber bezüglich des Wortlauts des Disputs) und die ohne Weiteres mit der unbestrittenen Alkoholisierung des Privatklägers und seiner Begleiter erklärt werden können. Gerade die mangelnde Kongruenz dieser Details in den Schilderungen lassen die Aussagen der Beteiligten als nicht abgesprochen erscheinen, dies ganz abgesehen davon, dass hier eine solche Absprache angesichts der sofort erfolgten getrennten Befragungen – wie die Vorinstanz im Einzelnen aufzeigte (vgl. Urk. 54 S. 20) – ohnehin faktisch nicht möglich war. Hervorzuheben ist ferner, dass die im Kerngehalt übereinstimmende, detailreiche und lebensnahe Schilderung der Geschehnisse klar zeigt, dass die im Raume stehende Alkoholisierung des Privatklägers und seiner Begleiter lediglich einen marginalen Einfluss auf deren Wahrnehmungsfähigkeit hatte. Dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, das Geschehen korrekt wahrzunehmen, geht exemplarisch auch daraus hervor, dass er – nach dem Signalement des Beschuldigten gefragt – äusserte, jener habe "ein bisschen wie I._____ ausgesehen mit seinen "Kruseli" (vgl. Urk. 3/2 S. 10), eine wahrlich sehr treffende Umschreibung, ist doch die Ähnlichkeit des Beschuldigten (freilich mit damaliger Frisur, vgl. dazu Urk. 3/1 Anhang, bzw. Urk. 2/3 Anhang 1 sowie zum Frisurenwechsel: Urk. 2/3 S. 4) mit dem erwähnten Schweizer Pop-Rock-Musiker I._____ frappant. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Privatklägers an verschiedenen Orten aufzeigen, dass er zurückhaltend aussagte und insbesondere keine Probleme damit hatte, zuzugestehen, dass er gewisse Vorkommnisse nicht (mehr) schildern konnte bzw. da und dort Erinnerungslücken hatte (vgl. z. B.: Urk. 3/1 S. 8: Die Wahrnehmung, der Beschuldigte sei ganz nahe an ihm vorbeigegangen, sei in seinem Gedächtnis nur noch "schummrig" vorhanden; Urk. 3/2

- 25 - S. 4: Er könne nicht sagen, wie und weshalb es zu einer Konfrontation mit dem Beschuldigten gekommen sei; Urk. 3/1 S. 11: er habe keine Ahnung, was (danach) mit dem Messer geschehen sei, welches der Beschuldigte in der Hand gehalten habe.). Auch gab er eigenes Fehlverhalten in der ersten Phase des Geschehens (wie z.B. den Beschuldigten tätlich angegangen zu haben, vgl. Urk. 3/1 S. 8) unumwunden zu und bestritt in keiner Weise, dem Beschuldigten allenfalls etwas Beleidigendes gesagt oder ihn allenfalls provoziert zu haben (vgl. Urk. 3/2 S. 3 und S. 5, vgl. auch S. 9). Damit zeigt auch sein Aussageverhalten, dass er nicht einfach danach trachtete, dem Beschuldigten nur Übles vorzuwerfen, sondern dass er durchaus um wahrheitsgetreue Schilderung des Geschehens bemüht war, was ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht. 8.3.3. Angesichts dieser Erwägungen sind mit der Vorinstanz die Schilderungen des Privatklägers und der Augenzeugen als glaubhaft und überzeugend zu taxieren und lassen den von ihnen geschilderten Tathergang als plausibel erscheinen, zumal ihre Aussagen mit diversen weiteren objektiven Beweismitteln (u.s. Sicherstellung Messer, medizinische Gutachten) im Einklang stehen (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 54 S. 24). Demgegenüber ist der vom Beschuldigten geschilderte Sachverhalt, abgesehen davon, dass er verschiedene Darstellungen zum Besten gab, nicht nachvollziehbar, ja bisweilen realitätsfremd. Angesichts der Beweislage ist zudem nicht ersichtlich, wie, von wem und weshalb sich der Privatkläger sonst während der Zugfahrt eine derartige Verletzung zugezogen haben sollte, anders als durch einen durch den Beschuldigten verursachten Messerstich (vgl. Vorinstanz Urk. 54 S. 23). Es bestehen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der dem Beschuldigten im zweiten Teil der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Nachdem die oben zum ersten Teil des Sachverhalts diskutierten Unklarheiten, insbesondere diejenige hinsichtlich der Anzahl der Begegnungen zwischen Privatkläger und Beschuldigtem vor der Messerattacke für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz sind, erübrigen sich weitere Ausführungen darüber. Der Sachverhalt gemäss zweitem Teil der Anklageschrift ist damit als erstellt zu betrachten.

- 26 - III. Rechtliche Würdigung 1. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihm diesbezüglich in der Anklage zumindest Eventualvorsatz vorwirft (vgl. Urk. 24 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Staatsanwalt darüber hinausgehend geltend, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 83 S. 5). 1.2. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, für den Fall, dass vom Anklagesachverhalt ausgegangen werde, sei der Beschuldigte lediglich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 44 S. 3 ff.), was er auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 56, Urk. 84). Zur Begründung führte er an, aufgrund des Vorgehens und der Abläufe müsse und dürfe unterstellt werden, dass der Beschuldigte mit dem einen Messerstich eine lebensgefährlich Verletzung in Kauf genommen habe. Das Beifügen einer lebensgefährlichen Verletzung – mit naher Todeswahrscheinlichkeit – sei aber ein Anwendungsfall der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. Dass der Beschuldigte noch habe weiter gehen wollen und sogar den Tod in Kauf genommen habe, lasse sich mit den gesamten Umständen nicht begründen (vgl. Urk. 44 S. 5). Im Berufungsverfahren führte er aus, richtigerweise müsse sich das Gericht beim Einstieg in die rechtliche Würdigung an den Fakten orientieren. Das Verhalten des Beschuldigten stelle eine vorsätzliche, vollendete, einfache Körperverletzung dar. Weiter sei zu prüfen, ob ein Versuch eines schwereren Delikts gegeben sei. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz auf ein Tötungsdelikt unterstellt werden könne. Somit sei das Vorliegen eines Eventualvorsatzes zu prüfen. Dabei dürfe nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, auf dessen Inkaufnahme ge-

- 27 schlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, sei nicht identisch mit dem sicheren Wissen um den Erfolgseintritt und könne sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. In tatsächlicher Hinsicht bleibe vorliegend offen, wohin der Beschuldigte mit dem Messerstich gezielt habe. So habe der Zeuge D._____, welcher sich sehr nahe am Geschehen aufgehalten habe, ausgeführt, der Beschuldigte habe von oben nach unten gestochen, er könne nicht sagen, wohin er habe stechen wollen. Zugunsten des Beschuldigten sei deshalb davon auszugehen, dass er mir dem Messer nicht spezifisch in Richtung Kopf-/Hals-/Brustbereich des Privatklägers gestochen habe. Dennoch sei einzuräumen, dass der Beschuldigte eine Schädigung des Privatklägers beabsichtigt bzw. in Kauf genommen habe, die über die einfache Körperverletzung hinaus gehen könne. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes bedürfe es neben dem Wissen aber weiterer Umstände, die nicht vorlägen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger wegen der vorangegangenen Provokationen, Beleidigungen und Schlägen einen Denkzettel verpassen, nicht aber ihn töten wollen. Dies ergebe sich deutlich daraus, dass sein Klient nach dem eingeklagten, singulären Messerstich in den Oberarm des Opfers keinerlei Anstalten für weitere Stichversuche – trotz Gelegenheit – gemacht habe. Die beim Privatkläger verursachte Verletzung stelle zudem in rechtlicher Hinsicht ausschliesslich eine einfache Körperverletzung dar. Es habe für das Opfer zu keinem Zeitpunkt eine akute Lebensgefahr bestanden. Weiter habe das Opfer Abwehrchancen gehabt. Schliesslich habe der Beschuldigte nicht mit einem ausgeklügelten Plan, sondern spontan, aus der unsäglichen Situation und einer Kränkung heraus gehandelt. Die erwähnten Umstände wiesen darauf hin, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht töten, sondern – im Sinne des erwähnten Denkzettels – lediglich habe verletzen wollen. Dies gelte um so mehr, als dass man sich vor Augen führe, dass sogar das effektive Beifügen einer lebensgefährlichen Verletzung – mit naher Todeswahrscheinlichkeit nota bene – noch ein Anwendungsfall der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB sei (Urk. 84 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz kam nach sorgfältiger und ausführlicher Begründung zum Schluss, der Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten (eventual-)

- 28 vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt und verneinte insbesondere das für die Anwendung von Art. 113 StGB erforderliche Vorliegen der Entschuldbarkeit einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung oder seelischen Belastung (vgl. Urk. 54 S. 25 ff. S. 51). 2. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis 117 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht ein, ist zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 2.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten keinen Mord vor, was die Vorinstanz nicht übersehen hat (vgl. Urk. 54 S. 26). Diesbezügliche Erörterungen erübrigen sich daher. 2.3 Zu Recht verneinte die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 113 StGB, zumal weder von einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung, noch von einem Handeln unter grosser seelischer Belastung auszugehen ist. Auf die diesbezüglich ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle daher vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 26 ff.). Hauptsächlich wiederholend kann somit Folgendes fest gehalten werden: Hinsichtlich des Handelns unter grosser seelischer Belastung ortete die Vorinstanz in den Akten zu Recht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum der Tat in einem psychisch chronischen Tief befand, welches ihn zur Tat hätte bewegen können. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte vorhanden, welche eine Gemütserregung basierend auf einer seelischen Belastung als verständlich und somit entschuldbar erscheinen liessen. Zur heftigen Gemütsbewegung berücksichtigte die Vorinstanz, dass es vorangehend zur Tat zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu Provokationen sowie zu Fusstritten kam. Indessen fand diese Phase des Geschehens – wie der Privatkläger und sämtliche Augenzeugen schilderten (vgl. oben zum Sachverhalt) – einen Abschluss, indem sich der Beschuldigte vom Privatkläger und seinen Begleitern entfernte. Seine Rückkehr kurze Zeit später an den Ort des Gesche-

- 29 hens und seine Messerattacke standen also nicht unmittelbar mit der tätlichen und verbalen Auseinandersetzung im Zusammenhang, weshalb die Vorinstanz im Tatzeitpunkt zu Recht das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung des Beschuldigten verneinte (vgl. Urk. 54 S. 28). Ganz abgesehen davon scheiterte die Berücksichtigung einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung an der zusätzlich erforderlichen Entschuldbarkeit, welche sich bekanntlich nach einem objektiven Massstab beurteilt und damit selbst dann nicht bejaht werden könnte, wenn man die besondere Empfindlichkeit des Beschuldigten bezüglich Äusserungen, welche seine Herkunft oder Hautfarbe betreffen, berücksichtigte (vgl. Aussagen seiner Ex-Ehefrau in Urk. 4 (8 S. 12). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in der vorangehenden Phase des Geschehens selber beim Handgemenge mitwirkte und mit dem vorgängigen Spucken dazu beitrug, dass es zu einer Konfliktsituation überhaupt kam. Eine Entschuldbarkeit fällt also unter jedem Blickwinkel ausser Betracht. 2.4 Objektiver Tatbestand von Art. 111 StGB 2.4.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklage umschriebene Durchstichverletzung am linken Oberarm zufügte, wobei zum Verletzungsbild im Einzelnen auf die schon oben zitierten ärztlichen Berichte verwiesen werden kann (vgl. Urk. 6/6 und Urk. 6/7/3 und 6/7/1 zitiert oben in Ziff. II.7.1). 2.4.2 Die Ärzte verneinten im angeforderten ärztlichen Befund das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr und wiesen darauf hin, die erfolgte operative Versorgung habe der Revision der Wunde zum Ausschluss einer schwergradigen Muskel-, Sehnen-, Nervenverletzung gedient (vgl. Urk. 6/6 S. 1). Ebenso wenig sei ein bleibender Nachteil durch die direkte Verletzung zu erwarten (vgl. Urk. 6/6 S. 2). 2.4.3 Auch wenn sich der Privatkläger konkret zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befand und auch ohne ärztliche Versorgung keine Lebensgefahr bestanden hätte, so ist angesichts der erstellten Vorgehensweise des Beschuldigten, welcher sich im fahrenden Zug, eilenden Schrittes, mit geöffnetem Messer (Klingenlänge ca. 90 mm) in der Hand dem Privatkläger näherte und schliesslich

- 30 gezielt von oben herab mit einer wuchtigen Schwingbewegung in Richtung Kopf-/ Hals-/Brustbereich des Privatklägers stach, offensichtlich, dass die Verletzungsfolge letztlich nur vom Zufall abhing, namentlich von der reflexartigen Reaktion des Privatklägers (Drehung des Oberkörpers nach rechts unter gleichzeitiger Hebung seines linken Armes zum Schutz vor sein Gesicht). Ebenso klar ist, dass bei leicht anderem Verlauf ohne Weiteres lebensgefährliche Verletzungen an Kopf-/Hals-/Brustbereich des Privatklägers hätten entstehen können, welche durchaus geeignet gewesen wären, den Tod des Privatklägers zu bewirken. Damit ist aber auch gesagt, dass bei der Prüfung eines Tatbestandes letztlich die gesamte Tathandlung und die übrigen Tatumstände zu berücksichtigen sind und nicht nur der eingetretene Erfolg. 2.4.4 Damit ist der objektive Grundtatbestand von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt. 3. Versuchte Tatbegehung 3.1. Eines versuchten Deliktes macht sich schuldig, wer, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, respektive wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zum Tatentschluss, dem auf die Begehung des Deliktes gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK, Strafrecht I - Niggli/Maeder, Basel 2013, 3. Auflage, Art. 22 N 2). 3.2. Nach Zufügung der Schnittverletzung in den Arm des Privatklägers verliess der Beschuldigte den Tatort mit der Tatwaffe, womit seine Tatausführung beendet war, ohne dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (der Tod) eingetreten wäre. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB wurde somit nicht vollumfänglich erfüllt. Hingegen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 4. Subjektiver Tatbestand von Art. 111 StGB 4.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren (vgl. oben III. 1.2.) geltend, der in der Anklageschrift aufgeführte Vorsatz bzw.

- 31 - Eventualvorsatz bezüglich des Versuchs einer Tötung sei nicht erstellt (vgl. Urk. 44 S. 3 ff., vgl. auch Urk. 84). 4.2. An der Berufungsverhandlung brachte der Staatsanwalt zum subjektiven Tatbestand vor, der Beschuldigte sei nach der tätlichen Auseinandersetzung zurück in sein Abteil gegangen. Dabei habe er Zeit gehabt, das Geschehen zu überdenken. Er sei dann mit einem Messer in der Hand zurückgekehrt, schnurstracks auf den Privatkläger zugegangen und habe rücksichtslos gegen dessen Kopf-/Hals-/Brustbereich gestochen. Dieses Verhalten des Beschuldigten stelle mehr als nur eine Inkaufnahme von tödlichen Verletzungen dar, es müsse als direktvorsätzlich hinsichtlich einer Tötung des Privatklägers angesehen werden (Urk. 83 S. 5). 4.3. Entgegen dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte die Tat mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB) ausgeführt hat, was auch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausschloss und worauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 54 S. 29 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Tathandlung des Beschuldigten weist nicht auf ein direktvorsätzliches Vorgehen hin, wobei zu erwähnen ist, dass selbst die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung benannte. 4.4. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglicherweise den Tod bewirken können sowie sein auf den Tod des Opfers gerichteter Wille resp. die Inkaufnahme des Todes des Opfers. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK StGB II - Roth / Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 zu

- 32 - Art. 122 StGB sowie BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 111 StGB, Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 41, vgl.). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verletzungsrisikos ist entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 58 und Urk. 100 S. 32). Diese Kriterien wiederholte das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_572/ 2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2). Das Bundesgericht hat sich – wie die Vorinstanz ausführlich unter Angabe unzähliger Entscheide auch neueren Datums erläuterte (vgl. Urk. 54 S. 31) und worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) – mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor geraumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-,

- 33 oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumindest in Kauf nehme und sich mit der Todesfolge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. BJM-1997, S. 34). Daran hat sich auch in der jüngsten Rechtsprechung nichts geändert (vgl. Entscheide 6B_480/2011 vom 17. August 2011, 6B_432/2011 vom 18. August 2011 und 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011). Es versteht sich von selbst, dass dasselbe auch für Stiche in die Kopfoder aber Halsgegend gilt, zumal es sich dabei um besonders empfindliche Körperteile handelt. 4.4.1. Auf den konkreten Fall bezogen führte die Vorinstanz vorerst aus (vgl. Urk. 54 S. 29 ff.), es dürfe – zumal es dazu keiner besonderen Intelligenz erfordere – vorausgesetzt werden, dass dem Beschuldigten trotz seiner diesbezüglichen Aussageverweigerung (Urk. 2/2 S. 4 f. und Urk. 42 S. 9) bewusst gewesen sei, dass eine ausholende heftige Stichbewegung, welche von oben herab und mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 90 mm in Richtung Kopf-/Hals-/ Brustbereich erfolge, eine tödliche Verletzung herbeiführen könne, was ohne weiteres zu übernehmen ist und was im Übrigen der Beschuldigte im Berufungsverfahren auch selber anerkannte (Urk. 82 S. 19). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, das Messer, mit welchem der Beschuldigte die Verletzung verursacht habe, weise eine Klingenlänge von rund 9 cm sowie eine Gesamtlänge von ca. 198 mm auf und sei einhändig bedienbar. Dieses sei aufgrund dieser Merkmale gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition als Waffe zu qualifizieren und weise daher eine besondere Gefährlichkeit auf (vgl. Urk. 54 S. 31 f.). Zutreffend ist diese Darstellung der Vorinstanz insoweit, als sie die äusseren Merkmale des Messers und dessen einhändige Bedienbarkeit betrifft. Aufgrund des fehlenden automatischen Auslösemechanismus ist das Messer jedoch nicht als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes in Verbindung mit Art. 7 der Waffenverordnung zu qualifizieren. Fest steht aufgrund des erstellten Sachverhaltes, dass der Beschuldigte zügigen Schrittes auf den Privatkläger zuging und mit einer wuchtigen Bewegung von oben herab auf diesen einstach, was nur deshalb eine Durchstichverletzung am

- 34 - Oberarm verursachte, weil der Privatkläger im richtigen Moment seinen Oberkörper nach rechts drehte und seinen Arm schützend über seinen Kopf hielt. Ohne diese reflexartige Schutzhaltung – die ausserhalb des Einflussbereiches des Beschuldigten lag – wäre es zwangsläufig zu einer Stichverletzung in dessen Kopf-, Hals- oder Brustbereich gekommen, was schwerwiegendere Verletzungen hervorgerufen hätte. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der alkoholisierte Beschuldigte durch seine wuchtige Stichbewegung, ausgeführt nachts in einem unruhig fahrenden Zug, mit einem scharfen, erst kürzlich gekauften Messer, in Richtung Kopf-, Hals- oder Brustbereich des alkoholisierten Privatklägers, diesem mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest eine lebensgefährliche Verletzung hätte zufügen können und die dadurch begangene Sorgfaltspflichtverletzung schwer wiegt (vgl. Urk. 54 S. 32). Soweit der Verteidiger vorbringt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger lediglich einen Denkzettel verpassen, ihn aber nicht töten wollen, so führt dies nicht zur Verneinung eines Eventualvorsatzes, sondern lässt lediglich den direkten Vorsatz entfallen (vgl. Urk. 84 S. 5). Angesichts der geschilderten Gesamtsituation kann mit Fug gesagt werden, dass eine nur geringfügig andere Bewegung entweder des Beschuldigten oder aber des Privatklägers bei der ausgeführten Stichverletzung sehr wohl zu dessen Tod hätte führen können und dass letztendlich die genauen Auswirkungen des Stiches und damit auch ein allfälliger Eintritt des Todes des Privatklägers im Bereich des Zufälligen lagen. Die Verteidigung konzediert zwar, dass wer mit einem Messer mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern einmal auf den Oberkörper eines Menschen einsticht, schwere Verletzungen in Kauf nimmt, stellt aber in Abrede, dass damit auch die Tötung seines Gegenübers in Kauf nimmt (vgl. Urk. 44 S. 3 Ziff. 12). Diese Sicht der Dinge blendet die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; Klingenlänge: 11 cm) und dass auch bei einem einzigen Messerstich in den Brustbereich das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, auch bei einer eher kurzen Messerklinge (in casu 4 cm) als hoch einzustufen sei (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_239/2009 vom

- 35 - 13. Juli 2009, E. 2.4). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte mit Wucht zustach, liesse sich sonst der provozierte Durchstich nicht erklären. Damit sind die Einwendungen der Verteidigung nicht stichhaltig und führen nicht zu einem anderen Resultat. Damit steht fest, dass der Beschuldigte unter Inkaufnahme des Todes des Privatklägers auf diesen einstach. 4.5. Fazit Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der versuchten eventual-vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weswegen er diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion 1. Vorbemerkungen 1.1. Vorwegzunehmen ist, dass vorliegend keine Zusatzstrafe mehr zur Diskussion steht, zumal die Tat gemäss Anklagepunkt a) Hauptdossier am 5./6. Februar 2011 statt fand, mithin nach Erlass des Strafbefehls des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 26. Januar 2011. 1.2. Nachfolgend ist die Sanktion einzig bezüglich des unter Anklageziffer 1 a) Hauptdossier eingeklagten und – wie oben gezeigt erstellten – Sachverhalts, mithin der versuchten Tötung, vorzunehmen. 2. Vorbringen der Staatsanwaltschaft 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat stellte in ihrer Berufungserklärung Antrag auf eine höhere Strafe (vgl. Urk. 55). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt erneut eine Freiheitsstrafe von 9 1/2 Jahren. Zur Begründung fügte der Staatsanwalt an, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz hinsichtlich

- 36 der versuchten vorsätzlichen Tötung das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft habe. Richtig habe die Vorinstanz dargelegt, dass sich die versuchte Tatbegehung zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken habe. Jedoch sei es so, dass weder die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit noch die versuchte Tatbegehung zu einer Erweiterung des abstrakten Strafrahmens führten. Diese beiden Aspekte seien innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafreduzierend zu berücksichtigen. Es bestünden keine Gründe, die zu einer Erweiterung des Strafrahmens führten. Im Weiteren habe die Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Verhältnis zur Art der Herbeiführung dieses Erfolgs viel zu stark gewichtet. Viel stärker sei zu gewichten, dass der Beschuldigte ein Messer als Tatmittel eingesetzt habe. Im Vergleich zu anderen möglichen Varianten der vorsätzlichen Tötung (Versuch) sei beim Einsatz eines Messers einerseits dem Beschuldigten an und für sich schon eine grössere kriminelle Energie zu attestieren, als wenn jemand z.B. auf ein Opfer einschlage oder es mit Fusstritten traktiere oder ein Schlaginstrument wie einen Holzstock oder eine Eisenstange oder Ähnliches als Tatmittel verwende. Andererseits sei im Vergleich zu diesen Tatwerkzeugen bzw. -vorgehen bei einem Messereinsatz auch die Gefährdung bzw. das Risiko einer schweren oder eben gar tödlichen Verletzung viel immanenter. Der Beschuldigte habe krass egoistisch gehandelt und das Motiv seines Tuns sei als primitive Rache einzustufen. Zusammenfassend stufte der Staatsanwalt das objektive Tatverschulden als schwer ein und anerkannte beim subjektiven Tatverschulden eine leichte Relativierung, insbesondere durch die leicht verminderte Schuldfähigkeit. Im Resultat ging der Staatsanwalt somit von einem zumindest mittleren Tatverschulden aus (Urk. 83). 3. Vorbringen der Verteidigung 3.1. Die Verteidigung verlangte in ihrer Berufungserklärung für den Fall eines Schuldspruchs des Beschuldigten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil eine mildere Strafe (vgl. Urk. 56). 3.2. An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung ebenfalls keinen expliziten Antrag für den Fall eines Schuldspruchs gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 84, Prot. II S. 12). Zu den Strafzu-

- 37 messungsfaktoren führte der Verteidiger aus, da vorliegend in objektiver Hinsicht lediglich eine einfache Körperverletzung resultiere, mithin das Leben des Privatklägers nie in Gefahr gewesen sei, müsse noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Die von der Vorinstanz erkannte verwerfliche Vorgehensweise lasse sich nicht begründen. Damit und angesichts der von der Vorinstanz zugestandenen "mässigen kriminellen Energie" wiege das objektive Verschulden gerade noch leicht. Bei der subjektiven Tatkomponente habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die Tat im Sinne einer Kurzschlussreaktion als Folge einer Provokation begangen habe. Gemäss Vorinstanz habe sich der Beschuldigte durch die vorangegangene Diskussion mit dem Privatkläger sowie den von diesem ausgeteilten Fusstritten angegriffen gefühlt. Es gehe dabei um Worte wie "Motherfucker, Neger, Hurensohn". Das sei keine Diskussion, sondern Provokation und pure Beleidigung mit rassistischem Hintergrund. Da "fühle" man sich nicht nur angegriffen, man sei es, zumal als Person mit dunkler Hautfarbe. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. J._____ eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Bei dieser Einschätzung sei der Gutachter jedoch von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Man hätte zugunsten des Beschuldigten von einer Blutalkoholkonzentration von 1.99 und nicht von 1.26 Gewichtspromillen ausgehen müssen. Damit erhöhe sich die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf einen mittleren Grad. Das subjektive Tatverschulden sei gerade noch als leicht einzustufen. Im Rahmen der Täterkomponente seien die schwierigen Lebensumstände, die den Beschuldigten vor und während der Tat begleiteten und zu psychischen Belastungen führten, wohlwollend zu berücksichtigen (Urk. 84 S. 6 ff.) 4. Strafrahmen 4.1. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren vor. 4.2. Da vorliegend der Erfolg ausblieb, indem die Todesfolge beim Privatkläger nicht eintrat, liegt nur der Versuch einer Tötung vor. Art. 22 Abs. 1 StGB lässt eine Strafmilderung nach Art. 48a StGB zu, wobei es sich beim Versuch um einen sog.

- 38 fakultativen Strafmilderungsgrund handelt. Art. 48a StGB setzt für die Strafe keine untere Grenze, soweit das Mindestmass der Strafart nicht unterschritten wird. 4.3. Gemäss Gutachten, dessen Schlussfolgerungen am anderen Ort zu erörtern sind (vgl. Urk. 10/10/1), lag beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit, vgl. Urk. 10/10/1 S. 32) vor. Demgegenüber kann der Beschuldigte den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. c StGB (Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung) nicht für sich in Anspruch nehmen. Diesbezüglich sei auf die obigen Ausführungen zum Totschlag und auf diejenigen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urk. 54 S. 25 ff.). 4.4. Der oben angegebene ordentliche gesetzliche Strafrahmen ist gemäss neuerer bundesgerichtlichen Praxis nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 63). Demgemäss drängt sich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Vorliegend bestehen – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 34) und wie nachfolgend zu zeigen sein wird – keine Gründe, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dies in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft. 5. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 35, Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Tatkomponente 6.1. Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zweifellos zu den schwersten Delikten unserer Rechtsordnung. Wer mit seinem

- 39 - Vorgehen den Tod eines Menschen in Kauf nimmt, der begeht eine ganz gravierende Gewalttat. 6.1.1. Die Vorinstanz wies bei der Bewertung des objektiven Verschuldens zu Recht auf das vom Beschuldigten geschaffene Gefährdungspotential hin. Der Beschuldigte kam auf den Privatkläger zu und stach mit dem Messer, welches zwar wie oben erörtert nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren ist, aber immerhin eine Klingenlänge von 9cm aufweist, ohne zu zögern mit Wucht von oben nach unten auf den Privatkläger ein, was mit der Vorinstanz als verwerfliches Vorgehen zu beurteilen ist. Damit ging der Beschuldigte offensichtlich mit erheblichem Krafteinsatz vor, was auch aus dem mehrfach zitierten Verletzungsbild hervorgeht. Kommt hinzu, dass aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger noch imstande war, zum Schutz vor dem Angriff seinen Arm anzuheben, entgegen der Sichtweise der Verteidigung, nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe dem Privatkläger Abwehrchancen gelassen. Vielmehr erfolgte der Messereinsatz unerwartet und nicht etwa nach vorgängiger Drohung, weshalb das Hochheben des Armes des Privatklägers als reine reflexartige Schutzreaktion zu sehen ist. Die Vorgehensweise des Beschuldigten weist somit – dies anders als die Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 38) – auf eine nicht unbedeutende kriminelle Energie des Beschuldigten hin. 6.1.2. Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, der Tod des angegriffenen Privatklägers, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbegehung vor. Hier ist von einer vollendeten versuchten Tötung auszugehen. Damit ist der Versuch bei der objektiven Tatkomponente (also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in SJZ 100/2004 S. 178). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, der Privatkläger sei zwar nicht lebensgefährlich verletzt worden, was

- 40 allerdings nicht etwa auf die Handlungsweise des Beschuldigten zurückzuführen sei, sondern auf die Abwehrreaktion des Privatklägers, was korrekt ist. Zuzustimmen ist sodann der Vorinstanz darin, dass der Tod als tatbestandsmässiger Erfolg der vorsätzlichen Tötung weit entfernt von der beim Privatkläger eingetretenen Körperverletzung liegt. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass der Privatkläger einen Durchstich durch Muskulatur und Trizepssehne (vgl. Urk. 6/6 und 6/7/3) erlitt, der eine operative Behandlung in stationärem Rahmen erforderte und eine für längere Zeit gut sichtbare Wunde hervorrief. Weiter musste der Privatkläger nachfolgende ärztliche Behandlungen bzw. Nachbehandlungen (Therapien) über sich ergehen lassen, wozu noch die erlittenen körperlichen Schmerzen kamen. Insgesamt war er deswegen auch während mehrerer Wochen vollumfänglich, dann zu 50% arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/3 und 6/8, vgl. auch Urk. 3/2 S. 2 und Vorinstanz; Urk. 54 S. 38). Insgesamt ist das objektive Verschulden damit als knapp mittelschwer einzustufen. 6.1.3. Die Einsatzstrafe liegt damit – noch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb – knapp bei der Mitte des festgesetzten Strafrahmens, nämlich bei rund 12 Jahren. Bei der versuchten Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass es einerseits weitgehend dem Zufall oblag, dass der Privatkläger keine tödlichen Verletzungen erlitt, andererseits dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht sehr nahe lag, was insgesamt zu einer klaren Strafminderung von etwas weniger als einem Drittel führt. 6.2. Subjektive Tatschwere 6.3. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten eine Rolle. 6.3.1. Vorweg ist leicht verschuldensmindernd festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er den Tod des Privatklägers in Kauf nahm, "nur" eventualvorsätzlich handelte. Weiter ist mit der Vorinstanz positiv hervorzuheben, dass er die konkrete Tat nicht von langer Hand plante, sondern den Tatentschluss

- 41 vielmehr im Sinne einer Kurzschlussaktion fasste, da er im Rahmen der vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beleidigt wurde und sich provoziert fühlte. 6.3.2. Gemäss dem ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Blutalkoholanalyse wies der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,26 und 1.99 Promille auf (vgl. Urk. 8/4). Damit stellt sich die Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit. Zu dieser Frage äusserte sich das Gutachten von Dr. med. J._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. 10/10/1). Der Gutachter begründet im Einzelnen, weshalb das Ausmass einer möglicherweise vorliegenden Alkoholintoxikation nicht gravierend gewesen sein kann (vgl. Urk. 10/10/1 S. 28 f.) und kommt dabei zum Schluss, durch den Alkoholeffekt könne man eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit konstatieren. Die Verteidigung bemängelt die Schlussfolgerungen des Gutachters (vgl. Urk. 44 S. 7 f.) und macht geltend, dieser sei bei seinen Einschätzungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen, nämlich, dass die Blutalkoholkonzentration lediglich 1,26 Promille betragen habe (vgl. Gutachten S. 2), während dem zugunsten des Beschuldigten von einer solchen von 1,99 Promillen auszugehen sei, womit sich – nicht zuletzt unter Verweis auf die Einschätzungen im Blutanalysenbericht, wonach der Beschuldigte merkbar beeinträchtigt, mutmasslich unter Einfluss von Alkohol stehend (Urk. 8/3) gewesen sei – auch die Verminderung der Schuldfähigkeit auf einen mittleren Grad erhöhe (vgl. Urk. 44 S. 7, Urk. 84 S. 8 f.). Die Kritik der Verteidigung ist nicht stichhaltig, zumal sie übersieht, dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht die Blutalkoholkonzentration als solche entscheidend ist, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt (vgl. BKS Strafrecht I – Bommer Dittmann, 3. Auflage, Basel 2013, N 62 zu Art. 19 StGB mit Hinweisen). Angesichts der Tatsache, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Faustregel verminderte Schuldfähigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2 Promille in Betracht zu ziehen ist, kann die gutachterliche Schlussfolgerung ohnehin nicht als

- 42 falsch erscheinen. Dazu kommt, dass diese Vermutung für die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Einzelfall durch Gegenindizien – wie beispielsweise die Gewöhnung an grosse Alkoholmengen – umgestossen werden kann (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b und 1c). Nachdem nun der Beschuldigte selber in seinen Einvernahmen wiederholt darauf hinwies, regelmässiger Alkohol konsument (gewesen) zu ein (vgl. Urk. 2/1 S. 6, Urk. 82 S. 6 f.) und zusätzlich noch ausdrücklich bestätigte, er habe sich an jenem Abend nicht betrunken oder gar besoffen gefühlt, er habe absolut klar denken und auch entsprechend handeln und aufrecht gehen können, er sei durch den angegebenen Alkoholkonsum keineswegs irgendwie beeinträchtigt gewesen in seiner Handlungsfähigkeit (vgl. Urk. 2/1 S. 6, vgl. auch Urk. 2/3 S.16 f. und 2/4 S. 4, Urk. 82 S. 7), besteht umso weniger Anlass, den Grad der vom Gutachter dem Beschuldigten attestierten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu erhöhen. Damit ist von einer leichten Verminderung auszugehen. 6.3.3. Vom Motiv her erfährt der Beschuldigte keine Entlastung. Seine Rückkehr nach Beendigung der Auseinandersetzung war – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 40) – egoistischer Natur, selbst wenn man die Beleidigungen und Provokationen berücksichtigt, wollte er dem Privatkläger doch deswegen einen Denkzettel verpassen und sich somit an ihm rächen. Offensichtlich ist zudem, dass seine Reaktion völlig unverhältnismässig war (vgl. Urk. 54 S. 40). 6.3.4. Die subjektiven Umstände (leichte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, eventualvorsätzliches Handeln und nach vorangegangener – wenn auch abgeschlossener – Beleidigung und Provokation) wirken sich indessen insgesamt gegenüber dem objektiven Tatverschulden als merklich verschuldensmindernd aus. 6.3.5. Insgesamt erscheint nach Beurteilung der Tatkomponente – unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung – eine Einsatzstrafe im Bereich von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

- 43 - 7. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 7.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (Urk. 10/10/1 S. 26), auf die Personalakten (insbesondere Urk. 15/8 und 15/9), die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 42) sowie den im vorinstanzlichen Urteil ausführlich geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 40 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, gesundheitlich gehe es ihm soweit gut. Im Gefängnis verfüge er derzeit über keine Arbeit. Wenn er jeweils für eine Arbeit eingesetzt worden sei, habe er bis zu Fr. 24.-- pro Tag verdient. Er habe pro Monat jedoch noch nie mehr als Fr. 50.-- verdient. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschuldigte an, inzwischen geschieden zu sein. Finanzielle Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen müsse er keine erbringen. Zu seiner Aufenthaltssituation befragt, führte er aus, aktuell über keinen Aufenthaltsstatus zu verfügen. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werden, wolle er so schnell als möglich in seine Heimat zurück kehren (Urk. 82 S. 2 ff.). Zusammenfassend lassen sich aus der Biografie des Beschuldigten, entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 41), die ihm die (selbstverschuldete) schwierige Lebenssituation entlastend anrechnete – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 7.2. Der Zentralstrafregisterauszug des Beschuldigten weist nunmehr eine Vorstrafe auf, welche indessen dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat nicht bekannt war und ihm damit nicht vorgehalten werden kann. Seine damalige Straflosigkeit wirkte sich ohnehin neutral aus. Höchstens leicht straferhöhend ist indessen in Anschlag zu bringen, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte (Urk. 43 S. 18).

- 44 - 7.3. Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe eine Mitwirkung zur Aufklärung des Tatgeschehens mehrheitlich verweigert und zum Teil nur sehr widerwillig Auskunft erteilt. Zudem habe er sich bis zuletzt trotz belastender Beweislage nicht geständig gezeigt. Dies trifft grundsätzlich alles zu, kann indessen dem Beschuldigten – weil es sein gutes Recht ist – nicht angelastet werden, was die Vorinstanz auch nicht tat (vgl. Urk. 54 S. 41 f.). Der Beschuldigte bestreitet die Tat nach wie vor und ist nicht geständig. Damit ist unter dem Aspekt von Reue und Einsicht nichts weiter zu berücksichtigen. 7.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung verlangt – ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist nunmehr geschieden und ging im Zeitpunkt der Tat keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist gesund und hat keinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Es liegt daher keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche aktuell irgendeine besondere Strafempfindlichkeit – aus persönlichen oder beruflichen Gründen – zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar. 7.5. Der Verteidiger rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er führte dazu aus, der Beschuldigte befinde sich bereits seit dem 6. Februar 2011 in Haft und sei mithin seit über zweieinhalb Jahren im Ungewissen über den Verfahrensausgang. Dadurch sei der Verfassungsanspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist, welcher sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ableite, verletzt (Urk. 84 S. 10, Prot. II S. 13 f.). Die Tat ereignete sich am 6. Februar 2011. Rund ein Jahr später, am 16. März 2012, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (Urk. 24). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand ein halbes Jahr später, am 11. September 2012 statt. Die Untersuchungsdauer von einem Jahr ist zum Vornherein nicht zu beanstanden, waren doch diverse Zeugen einzuvernehmen. Auch der Zeitraum zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Gerichtsverhandlung fällt nicht durch eine Verzögerung auf. Dem Beschuldigten wurde das Urteil im Anschluss

- 45 an die erstinstanzliche Hauptverhandlung eröffnet und erläutert (Prot. I S. 10). Somit verfügte der Beschuldigte eineinhalb Jahre nach seiner Tat über ein Gerichtsurteil. Damit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei über eine unnötig lange Zeit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt worden. Soweit der Verteidiger die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Urteil als zu lange rügt, ist auch diesbezüglich keine Verschleppung des Verfahrens zu erkennen. Zwar nahm die schriftliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Horgen rund sieben Monate in Anspruch, was jedoch für sich allein noch nicht als stossend erscheint. Zudem fand die Berufungsverhandlung bereits am 10. Oktober 2013 statt, wobei dem Beschuldigten das Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung eröffnet wurde. Damit vergingen vom erstinstanzlichen bis zum zweitinstanzlichen Urteil 13 Monate. Sowohl diese Dauer, als auch die gesamte Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren lassen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass es im vorliegenden Verfahren keine Zeiten der Untätigkeit seitens der Behörden gab, was schliesslich auch die Verteidigung nicht explizit vorbrachte. Damit ist dem Beschuldigten unter diesem Titel keine Reduktion der Strafe zuzugestehen. 7.6. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere des Nachtatverhaltens, zu keiner Reduktion der Einsatzstrafe. 8. Gesamtergebnis der Sanktion Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von rund 12 Jahren und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren als angemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass als zu mild, hingegen das von der Staatsanwaltschaft beantragte als überhöht.

- 46 - 9. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte ist seit dem 6. Februar 2011 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. 24, vgl. Urk. 14/13/4). Bis zur Berufungsverhandlung (10. Oktober 2013) sind ihm daher 977 Tage Haft anzurechnen. V. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VI. Zivilansprüche 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen die Privatklägerschaft im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Anspruche im Sinne von Art. 41 ff. OR gelten machen kann, korrekt dargelegt, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (vgl. Urk. 54 S. 47, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz erklärte den Privatkläger dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig und sprach ihm auch eine Genugtuung zu (vgl. Urk. 54 S. 47 f., vgl. Dispositiv-Ziff. 8 und 9). 1.3. Der Privatkläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil weder Berufung, noch Anschlussberufung erhoben und nahm am Berufungsverfahren nicht mehr teil. 2. Schadenersatz Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren einen Freispruch beantragen und folglich ein Nichteintreten auf die Zivilforderungen (Urk. 44 S. 15, Urk. 84 S. 12). Nachdem die Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen ist und es daher keiner besonderen Erörterung bedarf, dass der Beschuldigte gegenüber dem

- 47 - Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, ist die von der Vorinstanz getroffene Schadenersatzregelung, die im Übrigen vor Vorinstanz auch von der Verteidigung im Eventualstandpunkt anerkannt wurde, zu bestätigen (vgl. Urk. 44 S. 13 Ziff. 52, vgl. Urk. 54 S. 47 f., Dispositiv Ziff. 8). 3. Genugtuung 3.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-zu und wies im Mehrbetrag eine solche ab (vgl. Urk. 54 S. 48, Dispositiv-Ziffer 9). 3.2. Diese Regelung ist, nachdem sie von der Verteidigung im Eventualstandpunkt anerkannt wurde (vgl. Urk. 44 S. 13 Ziff. 53) und im Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen keine Erhöhung der Genugtuung zur Diskussion stehen kann, ohne Weiteres zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der ersten Instanz 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und die Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, die anschlussappellierende Anklagebehörde betreffend den Sanktionspunkt. Die Privatklägerschaft nahm am Berufungsverfahren nicht teil. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für die einstweilen auf die Gerichtskasse

- 48 zu nehmenden Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-anzusetzen. 3. Entschädigung für den amtlichen Verteidiger 3.1. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (vgl. Urk. 80) seine Honorarnote eingereicht und an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 85) seinen weiteren Aufwand beziffert. 3.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 11. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Auf die Anklage betreffend Nebendossier 4 wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - … - des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne v

SB130154 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.10.2013 SB130154 — Swissrulings