Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130145-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Spiess, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 23. August 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Januar 2013 (GG120285)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Oktober 2012 (Urk. HD 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: A) Des Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 41 S. 2) 1. Unter Ersetzung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2013 (Geschäfts-Nr.: GG120285-L) sei A._____ vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. eventualiter sei gegen A._____ in Anwendung von Art. 52 StGB keine Strafe auszusprechen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, soweit A._____ obsiegt. 3. A._____ sei, soweit sie obsiegt, eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte vor dem Obergericht in Höhe der von mir mit Schreiben vom 15. August 2013 übermittelten Honorarnote und für den Tag der Hauptverhandlung nach dem dafür anfallenden Zeitaufwand der Verteidigung zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– zzgl. MWST einschliesslich einer Nachbesprechung von 30 Minuten festzusetzen. 4. Soweit A._____ obsiegt, sei für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte vor den Vorinstanzen eine Entschädigung in Höhe der von mir Schreiben vom 21. August 2013 übermittelten Honorarnote festzusetzen. 5. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, der Verteidigung die Entschädigung zu zahlen.
- 4 - B) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (schriftlich, Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Das Gericht erwägt: I. a) Gemäss der vorliegenden Anklage stellte die Beschuldigte am Abend des 28. Dezember 2011 fest, dass jemand unberechtigterweise sein Auto auf dem von ihr gemieteten Parkplatz bei der Liegenschaft … … in Zürich-… abgestellt hatte. Um ca. 23.00 Uhr forderte sie deswegen einen Abschleppwagen an. Um den Falschparkierer – den Geschädigten B._____ – zur Bezahlung des Abschleppdienstes zu zwingen, stellte sie ihr eigenes Auto so hinter dessen Fahrzeug, dass dieses blockiert war. Kurz darauf kam B._____ zu seinem Auto zurück und wollte wegfahren. Die Beschuldigte weigerte sich, ihm den Weg freizugeben, bis schliesslich um ca. 23.40 Uhr die Stadtpolizei Zürich vor Ort erschien. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob deswegen Anklage wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (HD 17 S. 2). b) Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), sprach die Beschuldigte am 21. Januar 2013 der Nötigung schuldig und bestrafte sie mit 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 200.– Busse. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 31 S. 17). c) Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt der Urteilsbegründung (vgl. Prot. I S. 7) erfolgte fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 32, Art. 399 Abs. 3
- 5 - StPO). Die Beschuldigte will freigesprochen werden oder zumindest erreichen, dass in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen wird. d) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Insbesondere erneuerte die Verteidigung ihren in der Untersuchung und beim Bezirksgericht gestellten Antrag auf Einvernahme des Geschädigten B._____ nicht (vgl. Urk. 32 S. 3-5). Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. 1. a) Die Beschuldigte anerkannte den eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung (HD 5 S. 1/2, HD 12 S. 2-4), vor dem Einzelgericht (Urk. 23 S. 1/2) und auch heute (Prot. II S. 8-11) grundsätzlich als zutreffend. Differenzen bestehen jedoch hinsichtlich der Frage, wie lange die Beschuldigte den Geschädigten an der Wegfahrt hinderte. Darauf ist vorab einzugehen, soweit dies im Hinblick auf die Erfüllung des Nötigungstatbestandes von Bedeutung ist. b) aa) Bei der Polizei gab die Beschuldigte an, dass sie um ca. 23.15 Uhr den Abschleppdienst benachrichtigt habe. Um ca. 23.30 Uhr seien dann der Abschleppwagen und der Geschädigte gleichzeitig vor Ort erschienen. Daraufhin sei es zu einer Diskussion gekommen, die bis zum Eintreffen der Polizei angedauert habe. Der Geschädigte habe also während ca. 15 Minuten nicht wegfahren können (HD 5 S. 2). bb) In der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte, dass sie um ca. 23.00 Uhr den Abschleppdienst angefordert habe. Dieser sei gleichzeitig mit dem Geschädigten angekommen. Zuerst hätten sie diskutiert. Dann habe der Geschädigte telefoniert und gesagt, es sei die Polizei. Sie habe daraufhin selber die Polizei angerufen, und man habe ihr gesagt, sie solle ihr Auto stehen lassen. Ihre bei der Polizei gemachten Aussagen seien zutreffend (HD 12 S. 2-4).
- 6 cc) In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass der Geschädigte etwa um 23.15 Uhr gleichzeitig mit dem Abschleppdienst eingetroffen sei. Sie hätten ca. 10 Minuten lang diskutiert. Dann habe der Geschädigte die Polizei angerufen. Später habe auch sie sich bei der Polizei erkundigt und sei ihr gesagt worden, sie solle ihren Wagen stehen lassen (Urk. 23 S. 2). dd) Heute gab die Beschuldigte an, sie habe den Abschleppdienst um 23.00 Uhr gerufen. Dieser sei dann um etwa 23.15 Uhr, praktisch zeitgleich mit dem Geschädigten, gekommen. Die Beschuldigte bestätigte, dass der Geschädigte die Polizei um 23.30 Uhr benachrichtigte und sie selber die Ordnungshüter um 23.38 Uhr auch noch anrief. Als Grund dafür, dass sie ihr Auto hinter dasjenige des Geschädigten stellte, nannte die Beschuldigte ihre Absicht, den Geschädigten nach seinen Personalien zu fragen, um nachher die Kosten des Abschleppdienstes bei ihm einfordern zu können. Auch brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass ihr der Beamte am Telefon geraten habe, ihr Auto bis zum Eintreffen der Polizei stehen zu lassen (Prot. II S. 8-10). c) Der Geschädigte seinerseits wurde nur polizeilich befragt und sagte dabei aus, dass er um 23.00 Uhr zu seinem Auto zurückgekehrt sei und dort die Beschuldigte angetroffen habe. Diese habe ihr Fahrzeug so parkiert, dass er nicht habe wegfahren können. Er habe sie gebeten, ihm den Weg freizugeben, und ihr auch gesagt, dass er ihr Verhalten als Nötigung empfinde. Sie habe ihn weiterhin blockiert. Er habe deshalb seinen Anwalt und anschliessend um ca. 23.30 Uhr die Polizei angerufen. Um ca. 23.35 Uhr sei der Abschleppdienst erschienen (HD 6 S. 1). d) Fest steht, dass der Geschädigte die Polizei um 23.30.44 Uhr anrief (HD 10). Die Beschuldigte ihrerseits tat dies um 23.38.23 Uhr (HD 13). 2. a) Die Aussagen des Geschädigten sind zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar, da er nur polizeilich befragt, aber nie unter Wahrung ihrer Teilnahmerechte einvernommen wurde (Art. 147 Abs. 4 StPO).
- 7 b) Aufgrund der eigenen Aussagen der Beschuldigten ist indessen davon auszugehen, dass sie mit dem Geschädigten ab ca. 23.15 Uhr bzw. ca. 10 Minuten lang diskutierte, bevor er schliesslich kurz nach halb zwölf die Polizei anrief. Als sie dies dann knapp acht Minuten später ebenfalls tat, erhielt sie bezüglich der Zulässigkeit ihres Verhaltens eine zumindest missverständliche Auskunft. Die Vorinstanz billigte ihr deshalb für den Zeitraum ab diesem Telefonat bis zum Erscheinen der Polizei vor Ort richtigerweise einen Rechtsirrtum zu (Art. 21 StGB). Angelastet werden kann der Beschuldigten somit nur (aber immerhin), den Geschädigten während mindestens ca. 18 Minuten an der Wegfahrt gehindert zu haben. 3. a) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Vorliegend kommt nur die letztgenannte Tatbestandsvariante in Betracht. Diese setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die nötigende Einwirkung auf den Geschädigten das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet wie bei der Anwendung von Gewalt oder bei der Androhung ernstlicher Nachteile (BGE 119 IV 305). Das Bundesgericht verneinte dies im Falle von Studenten, die durch ihre Weigerung, den Saal zu verlassen, den Fortgang einer Fakultätssitzung der Universität Bern während fünf bis zehn Minuten verhinderten (BGE 107 IV 117). Als Nötigung galt demgegenüber das Fixieren einer geschlossenen Bahnschranke mit der Folge, dass der Strassenverkehr während ca. zehn Minuten blockiert wurde. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Dauer der Behinderung nur insoweit von Bedeutung sei, als sie Rückschlüsse auf die Intensität des eingesetzten Nötigungsmittels zulasse oder das behindernde Verhalten noch als Bagatelle bzw. sozialadäquat erscheinen lasse (BGE 119 IV 308 f.). Im Lichte dieser Rechtsprechung erfüllt das 18 Minuten dauernde Versperren der Wegfahrt von einem Parkplatz in objektiver Hinsicht den Straftatbestand der Nötigung. b) Die Beschuldigte hinderte den Geschädigten am Wegfahren, um ihn zur Bezahlung des Abschleppdienstes oder wenigstens zur Bekanntgabe seiner Per-
- 8 sonalien zu zwingen (HD 5 S. 1/2, HD 12 S. 2/4, Urk. 23 S. 2, Prot. II S. 9). Sie befürchtete, andernfalls später dem Geschädigten die Missachtung des audienzrichterlichen Parkverbots nicht mehr nachweisen und demzufolge die Kosten für das Aufgebot des Abschleppdienstes von ihm nicht mehr zurückfordern zu können. Das Blockieren seines Autos erschien ihr mithin als notwendige Voraussetzung zur Erreichung ihres Ziels. Sie handelte somit mit direktem Vorsatz (Niggli/ Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, N 46 zu Art. 12 StGB). c) aa) Beim Tatbestand der Nötigung indiziert die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres. Diese muss vielmehr positiv begründet werden. Sie ist dann zu bejahen, wenn entweder der mit der Nötigungshandlung verfolgte Zweck unerlaubt ist, das angewandte Nötigungsmittel als solches unerlaubt ist oder aber die Verknüpfung von Zweck und Mittel als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint (Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 412 f.; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 ff. zu Art. 181 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). bb) Der Besitzer eines Grundstücks darf eine Person, welche dieses besetzt, vertreiben (Art. 926 Abs. 2 ZGB). Der Mieter eines privaten Parkplatzes ist demnach als dessen Besitzer berechtigt, ein unrechtmässig darauf abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen. Er hat sodann einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 928 Abs. 2 ZGB), vorliegend für die Kosten des Abschleppdienstes. Mit solchen Kosten war zu rechnen, nachdem der Abschleppwagen bereits ausgerückt und vor Ort erschienen war. Wenn die Beschuldigte nun erreichen wollte, dass der Geschädigte den Abschleppdienst bezahlte, oder zumindest den zur Durchsetzung ihres Anspruchs nötigen Beweis für sein Falschparkieren sichern wollte, verfolgte sie einen rechtmässigen Zweck. cc) Das Recht auf Bewegungsfreiheit ist Teil des verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Jemanden gegen seinen Willen an einem Ort festzuhalten oder ihn zu zwingen, jedenfalls sein Eigentum –
- 9 vorliegend sein Auto – dort zurückzulassen, ist grundsätzlich rechtswidrig und nur ausnahmsweise erlaubt, wo das Gesetz dies vorsieht, wie etwa beim strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Art. 15 StGB), beim vorläufigen Festnahmerecht Privater (Art. 218 StPO) oder beim Retentionsrecht des Vermieters (Art. 268 ff. OR). Private dürfen eine Person nur dann vorläufig festnehmen, wenn sie diese bei oder unmittelbar nach der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ertappt haben (Art. 218 Abs. 1 StPO), nicht aber wegen einer Übertretung. Dies gilt auch für die von der Verteidigung (Urk. 32 S. 8) erwähnten Ladendiebe und das audienzrichterliche Parkverbot. Der geschädigten Person stehen in solchen Fällen nur, aber immerhin, die zivilrechtlichen Instrumente des Besitzesschutzes (Art. 926 ZGB) und der Selbsthilfe (Art. 52 Abs. 3 OR) zur Verfügung. So darf im Falle des Falschparkierers dessen Fahrzeug abgeschleppt werden. dd) Die Beschuldigte wollte ihren Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für den Abschleppdienst gegenüber dem Beschuldigten durchsetzen. Art. 52 Abs. 3 OR gibt ausnahmsweise die Befugnis zur Selbsthilfe, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und die Vereitelung eines bestehenden Anspruchs oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung anders nicht verhindert werden kann. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen auch Massnahmen gegen die Person des Schuldners (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. A., Zürich 1979, S. 421 f.). Diese müssen indessen verhältnismässig sein, was schon beim kurzfristigen Festhalten des Schuldners umstritten ist (vgl. Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41-61 OR, Bern 1990, N 69 zu Art. 52 OR). Ob es zur Sicherung einer Geldforderung von Fr. 200.– unter gewissen Umständen zulässig sein könnte, einen Falschparkierer während 18 Minuten am Wegfahren zu hindern, bedarf näherer Prüfung. ee) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits um 20.00 Uhr nach Hause gekommen war und in der Folge zunächst während drei Stunden zuwartete. Wie oben gezeigt wurde, war die Beschuldigte grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug des Geschädigten abschleppen zu lassen. Mithin hätte sie bereits um 20.00 Uhr das Auto des Geschädigten wegräumen lassen können. Wenn die Beschuldigte nun allerdings bereits zu jenem Zeitpunkt zu solchem Tun
- 10 berechtigt war, musste es ihr ebenfalls gestattet sein, den Abschleppdienst erst nach über drei Stunden aufzubieten. Der Umstand, dass sie den Geschädigten dabei während 18 Minuten warten liess, vermag am Selbsthilferecht der Beschuldigten nichts zu ändern, da der Geschädigte sein Auto zuvor während über drei Stunden auf dem Parkplatz der Geschädigten unerlaubterweise stehen gelassen hatte. Unter diesen besonderen Umständen war es im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 926 Abs. 2 ZGB und Art. 52 Abs. 3 OR zulässig, den Geschädigten am Wegfahren zu hindern. ff) Zur Verhältnismässigkeit der Selbsthilfe gehört auch, dass der Selbsthilfeberechtigte von mehreren zum Schutz des gefährdeten Anspruchs tauglichen Vorgehensweisen die mildeste wählt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am fraglichen Abend ein Mobiltelefon bei sich hatte, mit dem sie zuerst den Abschleppdienst und später die Polizei anrief (Anhang zu HD 12). In den heutzutage verwendeten Mobiltelefongeräten sind durchwegs auch Kameras eingebaut. Zwar hätte die Beschuldigte allenfalls das falsch parkierte Auto und den vor Ort anwesenden Geschädigten fotografieren und diesem dann die Wegfahrt freigeben können. Anderseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte derlei nicht hätte gefallen lassen und es zu einer Eskalation der Geschehnisse hätte kommen können. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten zur Sicherung ihrer Rechte kein milderes Mittel zur Verfügung stand. 4. Beizufügen ist, dass selbst im Falle der gegenteiligen Betrachtungsweise sowohl das Verschulden der Beschuldigten als auch die Tatfolgen für den Geschädigten als geringfügig zu bezeichnen wären. Die Beschuldigte fand am fraglichen Abend ihren privaten Parkplatz besetzt vor und bewies einige Geduld, indem sie nach ihrer unwiderlegbaren und im übrigen durchaus glaubhaften Sachdarstellung erst nach ca. drei Stunden den Abschleppdienst anforderte (HD 5 S. 1, HD 12 S. 2, vgl. auch die Arbeitszeittabelle im Anhang zu HD 15/3). Sie sah sich sodann zu nächtlicher Stunde mit einem uneinsichtigen und eher arrogant auftretenden Falschparkierer konfrontiert, der erklärtermassen nicht bereit war, die Kosten für den berechtigterweise aufgebotenen Abschleppwagen zu übernehmen. Sie musste nun innert Minuten entscheiden, was sie tun konnte, um nicht nach
- 11 dem stundenlangen Ärger mit dem besetzten Parkplatz auch noch den Abschleppdienst selber bezahlen zu müssen. In dieser Situation entschloss sie sich, den Falschparkierer bis zum Eintreffen der Polizei zu blockieren. Zu bedenken ist zudem, dass auch dem mit solchen Situationen zweifellos erfahreneren Polizeibeamten, mit dem sie während des inkriminierten Vorfalls telefonierte, die Rechtslage nicht sofort klar war. Der Geschädigte hatte mit dem unberechtigten Abstellen seines Autos auf dem privaten Parkplatz der Beschuldigten zur Auseinandersetzung selber Anlass gegeben. In Anwendung von Art. 52 StGB wäre deshalb ohnehin von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen gewesen. 5. Zusammengefasst machte sich die Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig und ist sie freizusprechen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens in beiden Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten für die anwaltliche Verteidigung belaufen sich für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'773.20 und für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 5'179.80 (je inkl. MWST; Urk. 39 und 40). Hinzu kommt der Aufwand, welcher aufgrund der heutigen Tagfahrt entstand. Die diesbezügliche Entschädigung ist auf Fr. 972.– zu bemessen (drei Stunden zu Fr. 300.– zuzüglich MWST). Demzufolge ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 9'925.– (inkl. MWST) zuzusprechen.
- 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschuldigte A._____ ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) wird bestätigt. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'925.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle Zürich (mit dem Vermerk "Freispruch"). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 23. August 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann
Urteil vom 23. August 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschuldigte A._____ ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) wird bestätigt. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'925.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vorinstanz die Koordinationsstelle Zürich (mit dem Vermerk "Freispruch"). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.