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Zürich Obergericht Strafkammern 03.09.2013 SB130140

3. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,631 Wörter·~48 min·3

Zusammenfassung

mehrfache einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130140-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 3. September 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Februar 2013 (GG120249)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 16). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich des Vorfalls vom 23. Januar 2012 (ND1) sowie bezüglich des Vorfalls vom 30. Januar 2012 gemäss HD, Anklagesachverhalt 2., 2. Abschnitt ("Als sich der Geschädigte […] im Halsbereich verursachte"), - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich des Vorfalls vom 30. Januar 2012 gemäss HD, Anklagesachverhalt 2., 3. Abschnitt, 1. Satz ("Der Geschädigte begab […] und billigend in Kauf nahm"), - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– Genugtuung zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 300.– Genugtuung zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 210.20 Auslagen Untersuchung Fr. 1'787.20 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1) 1. Das angefochtene Urteil sei bezüglich der Ziffern 1 und 3 sowie 7 bis 10 aufzuheben und der Beschuldigte sei in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen; eventuell seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor allen Instanzen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Februar 2013 der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich des Vorfalls vom 23. Januar 2012 (ND1) und bezüglich des Vorfalls vom 30. Januar 2012 gemäss HD, Anklagesachverhalt 2., 2. Abschnitt, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Vom Vorwurf der einfachen Körperver-

- 5 letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich des Vorfalls vom 30. Januar 2012 gemäss HD, Anklagesachverhalt 2., 3. Abschnitt, 1. Satz und vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ auf den Zivilweg verwiesen und der Beschuldigte verpflichtet, diesem Fr. 500.– Genugtuung und dem Privatkläger C._____ Fr. 300.– Genugtuung zu bezahlen (Urk. 38). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Februar 2013 mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2013 sowie den Privatklägern am 8. bzw. 11. Februar 2013 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 30, Urk. 32/1-3, Prot. I S. 11). Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 meldete der Verteidiger fristgerecht die Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 28. März 2013 zugestellt (Urk. 35/2). Mit Eingabe vom 12. April 2013 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 22. April 2013 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Ferner wurden keine Beweisergänzungen beantragt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung eine Abänderung der Urteilsdispositivziffern 1 und 3 sowie 7 bis 10 (Urk. 39 S. 2). Die Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 6 (Schadenersatzbegehren Privatkläger B._____) wurden hingegen nicht angefochten. Da zwischen Dispositivziffern 4 (Strafvollzug) und 5 (Ersatzfreiheitsstrafe) und der angefochtenen Strafe eine innere Konnexität besteht, haben sie als mitangefochten zu gelten. Auch Dispositivziffer 11 (Kosten amtliche Verteidigung) gilt wohl als angefochten, hängt sie doch mit der Kostenauflage gemäss der explizit angefochtenen Dispositivziffer 10 zusammen und rüg-

- 6 te die Verteidigung in der Berufungserklärung die "vorinstanzliche Verlegung der amtlichen Kosten" (Urk. 39 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Februar 2013 bezüglich Dispositivziffern 2 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. Der Verteidiger stellte ausserdem den Beweisantrag, es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen über die Frage, ob die bei den Privatklägern C._____ und B._____ ärztlich festgestellten Verletzungen mit der angeklagten Sachverhaltsdarstellung in Übereinstimmung gebracht werden können bzw. vereinbar seien (Urk. 46/1). II. 1. Die Verteidigung machte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, da dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen werde, er habe mit einem Schwedenkuss gedroht, ohne dass gesagt werde, was mit Schwedenkuss gemeint sei. Dieser Begriff sei dem Beschuldigten, dessen Muttersprache nicht Deutsch sei, nicht bekannt. Er habe aber Anspruch darauf, dass ihm in der Anklage klar und deutlich gesagt werde, welche konkrete Handlung er begangen haben solle (Urk. 28 S. 6). Es fehle eine Definition in der Anklage, obwohl der Begriff erklärungsbedürftig sei (Urk. 47 S. 2 f.). Weiter machte er geltend, eine Umschreibung, was mit der Bezeichnung Schwitzkasten gemeint sei, fehle in der Anklage. Mit dem blossen Hinweis auf diesen unbestimmten Begriff werde dem Anklageprinzip nicht Genüge getan, denn der Beschuldigte habe Anspruch darauf, dass ihm präzise vorgehalten werde, was er getan haben solle. Was ein Schwitzkasten sein solle, sei dem fremdsprachigen Beschuldigten nicht bekannt und es sei ihm von den Anklagebehörden auch nie gesagt worden (Urk. 28 S. 9 f.). Dieser Begriff bedürfe aber einer näheren Umschreibung (Urk. 47 S. 4). 2. Die Anklage hat die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben. Durch eine detail-

- 7 lierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch dieses Prinzip angestrebten Umgrenzungs- und Informationsfunktionen erfüllt. Die beschuldigte Person muss genau wissen, was ihr im Einzelnen vorgeworfen wird, sodass sie bzw. ihr Verteidiger sich gegen die betreffenden Vorhalte zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 18 f.). 3. Aus der Anklageschrift ergibt sich eindeutig, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Privatkläger C._____ in Angst versetzt zu haben und dieser befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihm einen Schwedenkuss versetzen. Einerseits ergibt sich aus der Umschreibung, wonach der Beschuldigte mit seinem Gesicht bis auf wenige Zentimeter nahe an das Gesicht des Privatklägers heran gegangen sei, dass mit einem Schwedenkuss ein Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Opfers gemeint ist. Andererseits wurde der Beschuldigte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2012 darauf hingewiesen, der Privatkläger C._____ mache geltend, der Beschuldigte sei ihm mit seinem Gesicht so nahe gekommen, dass er einen direkten Angriff, einen "sog. 'Schwedenkuss' ein Einschlagen mit dem Kopf gegen das Gesicht des Gegners" befürchtet habe (ND 1/4/3 S. 2). Die Polizei lieferte dem Beschuldigten folglich die Definition eines Schwedenkusses. Der Beschuldigte reagierte weder in der polizeilichen Einvernahme noch in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2012 so, als hätte er diesen Vorwurf nicht verstanden (ND 1/4/3 S. 2, HD 8/12 S. 5). Ausserdem ist der Beschuldigte verteidigt, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige Unklarheiten vom Verteidiger geklärt worden wären. Eine Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung im Sinne von Art. 68 StPO wurde sodann bereits von der Vorinstanz zu Recht verneint. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 8 ff.). Die Bedeutung eines Schwitzkastens ergibt sich klar aus der Anklageschrift, heisst es dort doch, der Beschuldigte habe den Hals des Privatklägers B._____ mit seinem linken Arm umfasst und ihn so eben in den Schwitzkasten genommen. Dass dies ein Drücken des Arms gegen den Hals bedeutet, ergibt sich aus den beschriebenen Folgen, welche den Privatkläger trafen, nämlich Atemnot und Verhärtung des linken Kopfdreher-Muskels mit einer Bewegungseinschränkung im

- 8 - Halsbereich. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hatte (vgl. Urk. 38 S. 9), ergibt sich ausserdem aus der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2012, dass der Beschuldigte den Schwitzkasten als Würgegriff bezeichnete und damit durchaus verstand, um was es sich bei einem Schwitzkasten handelt (HD 8/6 S. 9). Ebenso hörte er eine Umschreibung des Begriffs Schwitzkasten vom Privatkläger B._____ (HD 8/7 S. 7). Im Übrigen ist auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte früher Ringer war (vgl. Prot. II S. 10), anzunehmen, dass ihm dieser Ausdruck ein Begriff war. Eine Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung im Sinne von Art. 68 StPO wurde auch hier bereits von der Vorinstanz zu Recht verneint (vgl. Urk. 38 S. 8 ff.). Zusammenfassend sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte genügend konkret umschrieben. Aus der Anklageschrift ist klar erkennbar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und es liegen keine Hinweise vor, wonach dieser gewisse Begriffe nicht verstanden hätte. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. III. 1. Der Beschuldigte bestritt die Anklagevorwürfe an der Schlusseinvernahme, vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. September 2013 weitgehend (HD 8/12, Urk. 27 S. 4 ff., Prot. II S. 10 ff.). Da der Beschuldigte nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. 2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt - abgesehen von Anklageziffer 2 (Hauptdossier), 3. Abschnitt - erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 10 ff.). 3. In Anklageziffer 1 (Nebendossier 1) wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, am 23. Januar 2012 im 3. Stock des Schulhauses "D._____" an der …-Strasse … in Zürich mit seiner rechten Hand die linke Schulter des Privatklä-

- 9 gers C._____ ergriffen und während mindestens 20 Sekunden dermassen stark zugedrückt zu haben, dass dieser an der linken Schulter eine Schulterkontusion erlitten habe (HD 16 S. 2). Dieser eingeklagte Sachverhalt beruht insbesondere auf den Aussagen des Privatklägers C._____ und des Zeugen E._____, welche im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 38 S. 13 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 3.1. Der Privatkläger C._____ und der Zeuge E._____ sagten konstant und übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit der rechten Hand an der linken Schulter gepackt (ND 1/4/1 S. 4, ND 1/4/2 S. 1 f., ND 1/4/4 S. 4 und S. 6, ND 1/4/5 S. 2 f.). Bezüglich der Dauer sprach E._____ von ca. 20- 40 Sekunden (ND 1/4/1 S. 4) bzw. ca. einer halben Minute (ND 1/4/5 S. 3) und C._____ von 20-40 Sekunden (ND 1/4/2 S. 1) bzw. 20-30 Sekunden (ND 1/4/4 S. 6). Beide gingen also von mindestens 20 Sekunden aus, wie dies dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch vorgeworfen wird. Während E._____ davon sprach, dass der Beschuldigte den Privatkläger zuerst "am Arm" (ND 1/4/1 S. 2 und 4) bzw. am "linken Handgelenk" (ND 1/4/5 S. 2 f.) festgehalten habe, führte dieser aus, er sei vom Beschuldigten zuerst am "linken Ellbogen" ergriffen worden (ND 1/4/2 S. 2, ND 1/4/4 S. 3 f.). Auch wenn sie bezüglich der genauen Stelle am linken Arm nicht übereinstimmend aussagten, geht daraus doch hervor, dass eine Stelle am linken Arm, sei es nun am Handgelenk oder am Ellbogen, festgehalten worden war, bevor der Beschuldigte die Schulter des Privatklägers ergriff. Selbst der Beschuldigte räumte ein, den Privatkläger am Ellbogen angefasst zu haben (HD 8/6 S. 6, HD 8/12 S. 3 und S. 5, Prot. II. S. 11). Wesentlich ist sodann, dass E._____ und C._____ übereinstimmend, detailliert und lebensnah aussagten, was das Kerngeschehen, das heisst das Packen der linken Schulter, betrifft. Wenn auch der Privatkläger C._____ ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben mag, verlangt er doch eine Genugtuung, so trifft dies jedoch nicht auf den Zeugen E._____ zu. Dieser hat keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen, zumal er unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte (ND 1/4/5 S. 1). Es bestehen weder an der Glaubwürdigkeit von C._____ und E._____ (welche ohnehin keine Rückschlüsse auf die Glaubhaf-

- 10 tigkeit der konkreten Aussagen derselben erlaubt, BGE 133 I 33 E. 4.3) noch an der Glaubhaftigkeit deren Aussagen Zweifel. Es ist nicht verwunderlich, dass der Zeuge E._____ nicht erkennen konnte, ob der Beschuldigte beim Anfassen der Schulter fest zudrückte, ist dies doch für einen Danebenstehenden nicht leicht erkennbar. Dass E._____ keine angespannte und krampfhafte Gesichtszüge des Beschuldigten aufgefallen sind, lässt - entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 47 S. 6) - nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte keine Kraft aufgewendet hatte, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass Kraftaufwand bei jeder Person dazu führt, dass sie die Gesichtsmuskeln krampfhaft zusammenzieht. Auch dass E._____ keinen akustischen Schrei des Privatklägers erwähnte, bedeutet nicht, dass der Privatkläger keine Verletzung erlitten hätte, reagiert doch jeder anders auf Schmerzen. Der Zeuge E._____ führte sodann auf die Frage, ob C._____ verletzt worden sei, aus: "So viel ich mitbekommen habe, schon. Er sagte, dass er etwas an der Schulter habe." Dies habe ihm C._____ einige Tage nach dem Vorfall gesagt. Deswegen habe er zum Arzt gegen müssen (ND 1/4/5 S. 4). Dies untermauert die Aussagen des Privatklägers C._____, welcher konstant geltend machte, der Beschuldigte habe ganz fest gedrückt, so dass er an der Schulter eine Verletzung und Schmerzen davon getragen habe (ND 1/4/2 S. 1 und S. 3, ND 1/4/4 S. 4 f.). Die Verletzung des Privatklägers wurde von Dr. med. F._____ bestätigt, welcher diese als Rotatorenmanschettenzerrung links bzw. Schulterkontusion links bezeichnete (ND 1/6/1, ND 1/6/6, ND 1/6/8). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 28 S. 3, Urk. 47 S. 7) sah der Arzt den Entstehungsgrund der Verletzung nicht in einem Schlag, sondern hielt einen solchen für möglich. Damit schloss er andere Entstehungsgründe nicht aus. Eine Selbstbeibringung verneinte er hingegen (ND 1/6/6). Der Privatkläger C._____ ging gemäss seinen Aussagen erst zwei Wochen nach dem Vorfall zum Arzt, da er zuerst gar nicht zum Arzt habe gehen wollen, weil er davon ausgegangen sei, die Schulter verheile von selbst. Da er dann aber ohnehin wegen seiner Hüfte zum Arzt habe gehen müssen, habe er diesem auch die Schulter gezeigt (ND 1/4/4 S. 5). Daraus ergibt sich kein Hinweis, dass die Verletzung erst nach dem 23. Januar 2012 entstanden sein soll, wie die Verteidigung glauben machen will (Urk. 28 S. 3 f., Urk. 47 S. 8). Vielmehr

- 11 erscheinen die Aussagen des Privatklägers durchaus glaubhaft. Sodann irrt die Verteidigung in der Annahme, unter Kontusion werde (nur) eine Prellung verstanden, wie sie vor Vor-instanz geltend machte (Urk. 28 S. 3). Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass unter einer Kontusion sowohl eine Prellung wie auch eine Quetschung verstanden wird (Urk. 38 S. 20). Ebenso ergibt sich aus www.duden.de, dass mit Kontusion eine Quetschung gemeint ist. Das Wort Kontusion leitet sich aus dem lateinischen Wort contusio = Quetschung ab. Eine Quetschung entsteht - wie selbst die Verteidigung vor Vorinstanz einräumte (Urk. 28 S. 3) - durch kraftvolles Zudrücken oder Pressen. Dass es zu einer Kontusion kommen kann, wenn ein Mann im Alter des Beschuldigten stark zudrückt, ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 7) - durchaus denkbar, zumal dessen Handkraft im Austrittsbericht Ergotherapie als altersgemäss beschrieben wird (Urk. 26/1 S. 1) und der Beschuldigte ehemaliger Ringer ist (Prot. II S. 10). 3.2. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 (Nebendossier 1), 1. Satz gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ und des Zeugen E._____ sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. F._____ als erstellt zu erachten. Die in den ärztlichen Berichten festgestellten Verletzungen sind - wie gezeigt - mit den Aussagen von C._____ und E._____ vereinbar. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb sich der Beweisantrag des Beschuldigten, ein medizinisches Gutachten über die Frage einzuholen, ob die beim Privatkläger C._____ festgestellte Verletzung mit der angeklagten Sachverhaltsdarstellung in Übereinstimmung gebracht werden könne bzw. vereinbar sei, erübrigt. Ein solches medizinisches Gutachten würde zu keinem anderen Beweisergebnis führen. 4. Im Weiteren wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 1 (Nebendossier 1) vorgeworfen, am 23. Januar 2012 im 3. Stock des Schulhauses "D._____" gleichzeitig (d.h. mit dem Ergreifen und Zudrücken der Schulter) mit seinem Gesicht bis auf wenige Zentimeter nahe an das Gesicht des Privatklägers C._____ gegangen zu sein und diesen aufgefordert zu haben, sich unverzüglich bei G._____ zu entschuldigen, andernfalls etwas passieren würde, welche Geste und

- 12 - Worte den Privatkläger in Angst versetzt hätten, zumal dieser befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihm einen Schwedenkuss versetzen. Dabei habe der Beschuldigte beabsichtigt, den Privatkläger dazu zu veranlassen, sich bei G._____ zu entschuldigen, was in der Folge auch geschehen sei, zumal sich der Privatkläger hernach mit diesem versöhnt habe (HD 16 S. 2). Dieser eingeklagte Sachverhalt beruht ebenfalls auf den Aussagen des Privatklägers C._____ und des Zeugen E._____. Diese wurden im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben (vgl. Urk. 38 S. 22 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 4.1. Der Privatkläger C._____ sagte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2012 aus, der Beschuldigte habe sich beim Vorfall vom 23. Januar 2012 mit seinem Kopf bis auf einen Abstand von kaum 5 cm seinem Gesicht genähert. Er habe dabei grosse Angst empfunden und vermutet, der Beschuldigte könnte ihm einen Kopfstoss/Schwedenkuss versetzen, d.h. dass er ihn mit seinem Kopf schlagen könnte. Er habe auch Angst gehabt, weil er wisse, dass der Beschuldigte Kampfsport betreibe (ND 1/4/2 S. 2 f.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2012 wiederholte C._____, der Beschuldigte sei mit seinem Kopf ganz nahe zu ihm gekommen und er habe Angst gehabt, weil er wisse, dass der Beschuldigte Kampfsport mache und weil dieser gewalttätige Freunde habe. Das Gesicht des Beschuldigten sei nur wenige Zentimeter von seinem Gesicht entfernt gewesen. Er bestätigte sodann, deshalb Angst vor einem Kopfstoss/Schwedenkuss gehabt zu haben (ND 1/4/4 S. 3 ff.). Diese Aussagen wurden vom Zeugen E._____ bestätigt. So führte er aus, der Beschuldigte sei mit seinem Gesicht ganz nahe an das Gesicht des Privatklägers herangegangen. Diese Geste sei bedrohlich gewesen, weil bei einem normalen Gespräch niemand so nahe an eine Person herantrete. Es sei eine bedrohliche Haltung gewesen, die eine Andeutung gemacht habe, der Beschuldigte könnte dem Privatkläger einen Kopfstoss versetzen. Der Beschuldigte sei schätzungsweise bis auf 20 cm an das Gesicht des Privatklägers herangegangen (ND 1/4/1 S. 3 f.). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte er, wie der Beschuldigte nahe, d.h. mit einem Abstand von ca. 20 cm an das Gesicht des Privatklägers herangegangen sei und er vielleicht dem Privatkläger eine Kopfnuss habe geben wollen (ND 1/4/5

- 13 - S. 2 f.). Sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge E._____ sagten detailliert und konstant aus, dass sich der Beschuldigte mit seinem Gesicht sehr nahe dem Gesicht des Privatklägers genähert habe und dies einen bedrohlichen Eindruck hinterlassen und insbesondere die Befürchtung hervorgerufen habe, der Beschuldigte könnte dem Privatkläger einen Schwedenkuss verpassen. Dies lässt ihre Aussagen glaubhaft erscheinen. Sie sagten einzig bezüglich des Abstands zwischen den Gesichtern nicht übereinstimmend aus. Dass Distanzen unterschiedlich geschätzt werden, ist jedoch nichts aussergewöhnliches. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 23) von ca. 20 cm auszugehen. Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Äusserung betrifft, er habe den Privatkläger C._____ aufgefordert, sich unverzüglich bei G._____ zu entschuldigten, andernfalls etwas passieren würde, liegt einzig die Aussage des Privatklägers vor. Der Zeuge E._____ hatte nicht mitbekommen, worüber der Beschuldigte und der Privatkläger gesprochen hatten (ND 1/4/1 S. 3, ND 1/4/5 S. 3). Der Beschuldigte selber machte geltend, dem Privatkläger nur gesagt zu haben, er solle sich generell entschuldigen (HD 8/6 S. 6). Heute führte er aus, er habe ihm gesagt, er solle sich bei ihm entschuldigen (Prot. II S. 11). Der Privatkläger C._____ führte bereits in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt: "Wenn Du Dich bei ihm (G._____) nicht entschuldigst, dann passiert etwas." (ND 1/4/2 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte er, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, wenn er sich nicht bei G._____ entschuldigen würde, dann würde etwas passieren (ND 1/4/4 S. 3). Die Aussagen des Privatklägers sind nicht nur konstant, sondern auch lebensnah. Es ergäbe keinen Sinn, wenn der Beschuldigte nur eine generelle Entschuldigung gefordert hätte. Vielmehr liegt es nahe, dass er die Entschuldigung bei einer bestimmten Person verlangte. Dass es sich dabei um G._____ handelte, ist glaubhaft, hatte es doch eine Auseinandersetzung zwischen ihm, der ein Kollege des Beschuldigten ist, und dem Privatkläger C._____ gegeben (ND 1/4/2 S. 2). Die Drohung, sonst werde etwas passieren, passt zum übrigen Verhalten des Beschuldigten, d.h. zum Festhalten und Zudrücken der Schulter sowie zur bedrohlichen Annäherung mit dem Gesicht. Die Aussagen des

- 14 - Privatklägers ergeben damit ein stimmiges Ganzes. Es bestehen keine Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit. Da nicht nur dem Privatkläger, sondern auch einem Zeugen auffiel, wie nahe der Beschuldigte sich mit seinem Gesicht dem Gesicht des Privatklägers näherte, kann das - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 28 S. 5) - keineswegs als normales Verhalten einer ein Gespräch führenden Person, die verhindern will, dass andere mithören, bezeichnet werden. Vielmehr hat dies durchaus eine bedrohliche Wirkung, so dass dies als Androhung ernstlicher Nachteile verstanden werden kann, insbesondere, wenn gleichzeitig die Schulter des "Gesprächspartners" fest zugedrückt und eine verbale Drohung ausgesprochen wird. Da der Beschuldigte den Privatkläger aufforderte, sich bei G._____ zu entschuldigen, ist sodann erstellt, dass er mit der bedrohlichen Geste und der Androhung, es werde etwas passieren, bezweckte, den Privatkläger zur verlangten Entschuldigung zu veranlassen. Da der Privatkläger C._____ ausgesagt hatte, er habe sich unabhängig von der Nötigung durch den Beschuldigten mit G._____ versöhnt (ND 1/4/4 S. 4), ging die Vorinstanz zu Recht nur von einer versuchten Nötigung aus. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 24 f.). 4.2. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 (Nebendossier 1), 2. und 3. Satz ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ und des Zeugen E._____ erstellt. Einzig zu korrigieren ist, dass der Beschuldigte bis auf 20 Zentimeter nahe an das Gesicht des Privatklägers C._____ gegangen ist und die Nötigung bei einem Versuch blieb. 5. In Anklageziffer 2 (Hauptdossier) wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, am 30. Januar 2012 im Hinterhof der Handelsschuhe "D._____" an der …-Strasse … in Zürich den zur Hauswand stehenden Privatkläger B._____ mit beiden Händen am Revers gepackt und diesen heftig zu sich hin gezogen zu haben, durch welche ruckartige Bewegung der Hinterkopf des Privatklägers an die Hauswand geschlagen sei und dieser eine schmerzhafte Muskelverspannung

- 15 im Schulter-Nacken-Halsbereich erlitten habe (HD 16 S. 3). Dieser eingeklagte Sachverhalt beruht insbesondere auf den Aussagen des Privatklägers B._____, welche im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 38 S. 25 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 5.1. Die Verteidigung räumte vor Vorinstanz ein, der Beschuldigte habe den Privatkläger B._____ angefasst und etwas gegen sich gezogen. Er bestritt aber, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Kragen oder Revers gepackt habe. Ebenso wenig sei der Schlag des Hinterkopfs an die Hauswand nachgewiesen. In der Anklage werde dem Beschuldigten nur vorgeworfen, den Privatkläger zu sich hingezogen zu haben, nicht aber, dass er ihn dann auch wieder weggestossen und er so den Kopf des Privatklägers gegen die Hauswand geschlagen habe. Sodann habe Dr. med. H._____ im Arztzeugnis keine Verletzung am Hinterkopf erwähnt (Urk. 28 S. 7 f., Urk. 47 S. 12). Entgegen der Auffassung der Verteidigung war es gar nicht nötig, dass der Beschuldigte den Privatkläger an die Wand zurückstiess, damit davon ausgegangen werden kann, dieser habe den Kopf angeschlagen. Denn bereits ein heftiges Heranziehen kann so ruckartig erfolgen, dass der Kopf nach hinten fällt. Ist dann hinten gleich noch eine Wand, ist ein Anschlagen des Kopfes an dieser naheliegend. So wurde es auch vom Privatkläger B._____ beschrieben. Er führte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2012 aus, der Beschuldigte habe ihn am Revers gepackt und ihn zu seinem Gesicht hingezogen. Durch den heftigen Ruck sei sein Hinterkopf leicht an der Hauswand angeschlagen (HD 8/2 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er am 22. Mai 2012 ebenfalls, der Beschuldigte habe ihn mit den Händen am Kragen gepackt und ruckartige Bewegungen ausgeführt. Dadurch sei sein Kopf nach hinten gefallen (HD 8/7 S. 4). Es trifft zwar zu, dass Dr. med. H._____ im Arztzeugnis nicht eine Verletzung am Hinterkopf wie etwa eine Prellung oder Kratzer oder ähnliches erwähnt, er nennt aber eine schmerzhafte Muskelverspannung im Schulter-Nacken-Halsbereich (HD 10/4). Eine solche kann durchaus durch eine ruckartige Bewegung des Kopfes nach hinten entstehen. So beschrieb auch der Privatkläger, der Aufprall sei nicht

- 16 schmerzhaft gewesen, aber ihm habe die plötzliche Dehnung des Halses Schmerzen bereitet (HD 8/2 S. 3). Er hielt fest, die schmerzhafte Muskelverspannung im Schulter-, Nacken- und Halsbereich stamme davon, dass sein Kopf bei der ruckartigen Bewegung nach hinten gefallen sei (HD 8/7 S. 4). Die Aussagen des Privatklägers B._____ sind konstant, detailreich und lebensnah. Auch wenn er ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, da er Zivilansprüche geltend macht, ruft dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hervor. Die Ausführungen des Beschuldigten sind hingegen voller Widersprüche, welche von der Vorinstanz festgehalten wurden und worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 34 f.). So will er den Privatkläger einmal gar nicht berührt haben, ein anderes Mal an der Schulter, einmal will er ihn zu sich hingezogen haben, ein anderes Mal bestreitet er dies. Seine Aussagen sind weder konstant noch plausibel und vermögen die Ausführungen des Privatklägers nicht in Frage zu stellen. 5.2. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ und die ärztlichen Berichte von Dr. med. H._____ ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 (Hauptdossier), 1. Abschnitt erstellt. Auch hier sind die ärztlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers B._____ mit seinen Aussagen vereinbar und das Verfahren spruchreif, weshalb sich der Beweisantrag des Beschuldigten erübrigt. 6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 (Hauptdossier) vorgeworfen, am 30. Januar 2012 im Hinterhof der Handelsschuhe "D._____" den Privatkläger B._____, als sich dieser gebückt habe, mit seinem linken Arm dessen Hals umfassend für ca. 10 Sekunden in den Schwitzkasten genommen zu haben, was beim Privatkläger B._____ Atemnot sowie eine Schwellung und Verhärtung des linken Kopfdreher-Muskels mit einer Bewegungseinschränkung im Halsbereich verursacht habe (HD 16 S. 3). Dieser eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Aussagen des Privatklägers B._____, der Zeugin I._____ und des Zeugen J._____, welche im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 38

- 17 - S. 25 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 6.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2012 führte der Privatkläger B._____ aus, nachdem er vom Beschuldigten am Revers gepackt worden sei, habe er seitlich weggehen wollen. Als er sich gebückt habe, habe der Beschuldigte ihn mit dem linken Arm in den Würgegriff "Schwitzkasten" genommen und fest zugedrückt. Er habe ziemlich Mühe mit der Atmung gehabt. Er denke, dies habe ca. 10 Sekunden gedauert. Er habe versucht, durch das Hochziehen der Schultern sich vor weiterer Atemnot zu schützen, dies sei ihm jedoch nicht sehr wirkungsvoll gelungen (HD 8/2 S. 3). Am gleichen Tag habe er sich von Dr. med. H._____ untersuchen lassen, da er heftigste Halsschmerzen, insbesondere Schluckbeschwerden gehabt habe (HD 8/2 S. 4). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2012 wiederholte der Privatkläger B._____, dass der Beschuldigte ihn in den Schwitzkasten genommen habe. Er habe mit seinem Arm seinen Hals umfasst und ihn so gewürgt. Das habe vielleicht fünf bis zehn Sekunden gedauert. Er habe am Hals Kratzer und sicher vier Tage lang Schluckbeschwerden gehabt. Ein Lymphknoten sei danach heftig angeschwollen gewesen. Als er in den Schwitzkasten genommen worden sei, habe er nicht atmen können (HD 8/7 S. 3 ff.). Die Aussagen des Privatklägers sind konstant. Er schildert den Ablauf sodann detailliert und lebensnah, beschreibt er doch die Atemnot, die er empfunden hatte, und wie er versucht hatte, diese durch das Hochziehen der Schultern zu verhindern sowie die Hals- und Schluckbeschwerden, an welchen er danach litt, so wie jemand, der tatsächlich erlebt hat, gewürgt zu werden. Ob sich der Privatkläger nun tatsächlich bückte oder nicht, ist nicht relevant, denn - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 15) - wäre es dem Beschuldigten durchaus auch dann möglich gewesen, den Privatkläger in den Schwitzkasten zu nehmen, wenn dieser aufrecht gestanden wäre. Bestätigt werden die vom Privatkläger empfundenen Schmerzen durch Dr. med. H._____, welcher eine Schwellung und eine Verhärtung des linken Kopfdreher-Muskels mit Bewegungseinschränkung im Halsbereich, Würgemale und oberflächliche Hautschürfungen im Halsbereich sowie eine weich verbliebene Schwel-

- 18 lung unter dem Unterkiefer, möglicherweise einem traumatisierten Lymphknoten oder einem Hämatom entsprechend, feststellte. Dabei hielt er eine Würgeverletzung für plausibel und eine Selbstbeibringung für unwahrscheinlich (HD 10/4). Weiter untermauert wird die Darstellung des Privatklägers B._____ durch die Aussagen der Zeugin I._____. Sie führte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2012 aus, der Beschuldigte habe mit seinem rechten Arm den Kopf des Privatklägers B._____ in einen Würgegriff genommen, so dass dieser im Gesicht rot angelaufen sei. Er habe offenbar Atemnot gehabt und seine Augen hätten sich geweitet. Es sei schwierig, feststellen zu können, wie lange der Würgegriff gedauert habe. Sie wisse nicht, ob dieser eine Minute oder zwei Minuten gedauert habe (HD 8/1 S. 3). In der Zeugeneinvernahme vom 22. August 2012 führte sie aus, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte und der Privatkläger B._____ zu streiten oder zu kämpfen begonnen hätten. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte den Privatkläger gewürgt. Der Privatkläger habe einen roten Kopf bekommen und seine Augen hätten entsetzt ausgesehen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit dem Ellbogen um dessen Kopf gewürgt. Gefühlsmässig seien dies ca. eineinhalb Minuten gewesen (HD 8/10 S. 3). Sie habe den Kopf im Würgegriff sehr gut gesehen. Deshalb denke sie, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit dem linken Arm ergriffen. Es könne aber auch sein, dass er ihn mit dem rechten Arm gepackt habe, sie seien sehr verschlungen gewesen (HD 8/10 S. 5). Bezüglich der Dauer des Schwitzkastens wisse sie es nicht genau. Es brauche schon eine Weile, bis jemand einen roten Kopf kriege. Und in seinen Augen habe man auch gesehen, dass er Mühe mit der Luft gehabt habe (HD 8/10 S. 6). Die Zeugin I._____ sprach zwar einmal davon, der Privatkläger sei mit dem rechten Arm und ein anderes Mal, er sei mit dem linken Arm gewürgt worden. Sie räumte dann aber selber ein, sie sei nicht sicher, da der Privatkläger und der Beschuldigte verschlungen gewesen seien. Gestützt auf ihre Aussagen ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger mit dem linken Arm gewürgt wurde. Dass er gewürgt wurde, wurde von der Zeugin sodann ganz klar bestätigt, konnte sie doch sogar lebensnah beschreiben, wie der Kopf des Privatklägers rot geworden sei und sich seine Augen geweitet hätten. Bezüglich der Dauer des Schwitzkastens war sie sich nicht sicher, was jedoch keine Zweifel an der Glaub-

- 19 haftigkeit ihrer Aussagen hervorruft, zumal in der Anklageschrift ohnehin von der für den Beschuldigten günstigeren Zeit, welche angegeben worden war, ausgegangen wird. Selbst wenn die Zeugin I._____ zusätzlich Fusstritte gesehen haben will, lässt sie dies nicht unglaubwürdig erscheinen. Sie hat einerseits keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, andererseits stimmen ihre Aussagen mit den Aussagen des Privatklägers betreffend das Kerngeschehen überein, was massgebend ist. Auch die Aussagen des Zeugen J._____ sprechen für die Darstellung des Privatklägers B._____. So führte er bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit beiden Armen um den Nacken gefasst und so an sich gezogen. Allerdings machte er geltend, keinen Würgegriff festgestellt zu haben (HD 8/3 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft sprach er schliesslich davon, der Beschuldigte habe einen Arm um den Nacken des Privatklägers gelegt und diesen ein bisschen zu sich gezogen, dann erwähnte er, dass der Beschuldigte beide Hände um den Nacken des Privatklägers gelegt habe (HD 8/11 S. 3 f.). Er räumte sodann ein, es sei möglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch noch anders gepackt habe als mit den Händen hinter dem Nacken (HD 8/11 S. 6). Der Zeuge J._____ sagte sehr vorsichtig und zum Teil auch widersprüchlich aus. So betonte er auch wiederholt, er habe nicht immer hin geschaut und seine Prüfung im Kopf gehabt (HD 8/11 S. 5). Somit stimmen seine Aussagen nicht exakt mit den Aussagen des Privatklägers und der Zeugin I._____ überein, lassen aber darauf schliessen, dass es zu weitaus mehr Körperkontakt zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten kam, als der Beschuldigte selber eingestehen wollte. 6.2. Zusammenfassend ergeben die Aussagen des Privatklägers B._____ und der Zeugin I._____ sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. H._____ ein stimmiges Ganzes. Gestützt darauf ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 (Hauptdossier), 2. Abschnitt ebenfalls als erstellt zu erachten. Da die in den ärztlichen Berichten festgestellten Verletzungen des Privatklägers B._____ mit den Aussagen von B._____ und I._____ vereinbar sind und das Verfahren spruchreif ist, erübrigt sich der Beweisantrag des Beschuldigten.

- 20 - IV. 1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend und wurde von der Verteidigung auch nicht explizit beanstandet. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 38 S. 21, S. 24 f., S. 36, S. 39). Durch das Zudrücken der Schulter (Anklageziffer 1 Satz 1) verursachte der Beschuldigte beim Privatkläger C._____ eine Schulterkontusion und damit eine einfache Körperverletzung. Diese nahm er aufgrund seiner Handlungen ohne Weiteres in Kauf. Damit erfüllte er den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Indem der Beschuldigte anschliessend den Privatkläger C._____ mit seiner Geste und seinen Worten in Angst versetzte mit der Absicht, diesen dazu zu bringen, sich bei G._____ zu entschuldigen (Anklageziffer 1 Satz 2 und 3), beging er eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dass es dabei bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB blieb, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III.4.1. S. 12 vorstehend). Durch das ruckartige Packen und Heranziehen des Privatklägers B._____, welcher dabei den Hinterkopf an die Wand schlug, was zu einer schmerzhaften Muskelverspannung im Schulter-Nacken-Halsbereich führte (Anklageziffer 2 Abschnitt 1), beging der Beschuldigte eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Bei diesem Verhalten nahm der Beschuldigte eine solche in Kauf. Schliesslich führte der Schwitzkasten des Beschuldigten zu Atemnot und einer Schwellung und Verhärtung des linken Kopfdreher-Muskels des Privatklägers B._____ (Anklageziffer 2 Abschnitt 2), was der Beschuldigte in Kauf nahm. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist auch hier erfüllt. 2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der versuchten Nöti-

- 21 gung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 42 ff.). 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 3. a) Sowohl für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

- 22 - Geldstrafe vor. Bei den vorliegenden Delikten steht die einfache Körperverletzung gegenüber dem Privatkläger B._____ im Vordergrund. b) Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die vom Beschuldigten dem Privatkläger B._____ zugefügten Verletzungen nicht etwa zu länger dauernden Schmerzen oder Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger durch den Schwitzkasten an Atemnot litt und sich damit in einer hilflosen und beängstigenden Situation befand. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Brutalität und weist eine nicht unerhebliche kriminelle Energie auf. Der Übergrifft dauerte mit ca. 10 Sekunden jedoch kurz. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich betreffend die einfache Körperverletzung. Dem Übergriff war ein seit längerer Zeit dauernder Streit um einen defekten Kugelschreiber mit integrierter Videokamera, welcher der Privatkläger B._____ dem Beschuldigten verkauft hatte, vorausgegangen. Der Beschuldigte wollte sein Geld zurück (vgl. HD 8/4 S. 1 ff.). Sein Ärger ist zwar nachvollziehbar, rechtfertigt jedoch nicht die Anwen-

- 23 dung von Gewalt. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls noch leicht. Insgesamt erweist sich für die einfach Körperverletzung gegenüber dem Privatkläger B._____ eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. c) Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die einfache Körperverletzung sowie die versuchte Nötigung gegenüber dem Privatkläger C._____ aus. Diese wurden im selben Tatablauf begangen. Die Körperverletzung hatte keine gravierenden Folgen, sah sich der Privatkläger selbst doch nicht dazu veranlasst, deswegen zum Arzt zu gehen, sondern liess sich erst im Zusammenhang mit einem anderen Arztbesuch diesbezüglich untersuchen. Das Zudrücken der Schulter, welches mit 20 Sekunden nicht allzu lange dauerte, zeugt denn auch nicht von einer erheblichen kriminellen Energie. Die im Rahmen der Nötigung angedrohten ernstlichen Nachteile vermochten den Privatkläger zwar in Angst zu versetzen, hatten für diesen aber nicht schwerwiegende Folgen. Sodann lag bezüglich der Körperverletzung Eventualvorsatz vor und auch das Hervorrufen der Angst beim Privatkläger C._____ wurde lediglich in Kauf genommen. Sein Motiv ist jedoch nicht nachvollziehbar, ärgerte er sich doch über eine Auseinandersetzung, die nicht ihn, sondern den Privatkläger C._____ und G._____ betraf. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der einfachen Körperverletzung und der Nötigung zu Lasten des Privatklägers C._____ sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht leicht. Nur leicht strafreduzierend ist sodann zu berücksichtigen, dass es bei der Nötigung beim (vollendeten) Versuch blieb, hatte der Beschuldigte seinerseits doch alles getan, damit der Erfolg, d.h. die Entschuldigung bei G._____, hätte eintreten können. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen um 40 Tagessätze zu erhöhen, weshalb eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen dem gesamten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

- 24 d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten führte dieser in der Untersuchung aus, er sei in Pristina geboren und aufgewachsen bis er 19 Jahre alt gewesen sei. Er habe dort acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang das Gymnasium absolviert. Danach habe er an der Universität in Pristina während einem Jahr Sporterziehung studiert. 1991 sei er für einen dreimonatigen Sprachaufenthalt nach London gereist. Danach habe der Krieg in Kroatien begonnen, weshalb er nie wieder habe zurück gehen können. Im Dezember 1991 sei er zu einer Tante in der Schweiz gekommen. Da er in Kroatien in die Armee hätte gehen sollen, sei er hier geblieben. Er habe einen Asylantrag gestellt und habe bis 1995/1996 im Kanton Aargau gelebt. Damals habe er viel Sport getrieben und bei der Baufirma K._____ gearbeitet. 1996 habe er seine damalige Freundin geheiratet und mit ihr in Zürich gelebt. In Zürich habe er kurze Zeit als Dachdecker und danach längere Zeit als Pflegefachmann gearbeitet. Nach seiner Operation im Juni 2007 habe er noch zweimal einen Versuch als Pflegefachmann gestartet, was jedoch aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr möglich gewesen sei. Er sei zu 80 % arbeitsunfähig. Im Jahr 1999 oder 2000 habe er sich scheiden lassen. Er habe nun eine Tochter mit seiner neuen Lebenspartnerin (HD 8/12 S. 7 f.). Vor Vorinstanz ergänzte er, dass er die Ausbildung zum Pflegefachmann im Kosovo abgeschlossen habe. In der Schweiz habe er diverse Prüfungen ablegen müssen, danach sei die Ausbildung vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannt worden. Seit 2009 habe er die … Handelsschule besucht und im Jahr 2012 das Handelsdiplom erhalten. Bei der Operation im Jahr 2007 sei es um eine Achsenumstellung am linken Knie gegangen. Sein Gesundheitszustand sei heute sehr schlecht. Er habe Schmerzen an den Knien, an der Hüfte, am Becken und am Rücken (Urk. 27 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, das Gymnasium sei von der Fachrichtung her eine medizinische Schule gewesen, wo er die Ausbildung als Pflegefachmann gemacht habe. Er habe in der Schweiz für eine Baufirma, als Dachdecker und als Krankenpfleger gearbeitet. Seit der Operation am Knie sei er aber weitgehend arbeitsunfähig und habe alle Arbeitsversuche aufgrund der Schmerzen wieder abbrechen müssen. Bis Ende Monat erhalte er noch Arbeitslosengeld, danach sei er ausgesteuert und

- 25 müsse sich beim Sozialamt anmelden. Er lebe mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammen. Seine Partnerin arbeite seit letztem Monat (Prot. II S. 5 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (Urk. 53), was aber ebenfalls keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. e) In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte erhielt bis im August 2013 eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'000.–, ist inzwischen aber ausgesteuert (Urk. 43/1, Urk. 43/2, Urk. 46/2). Ob er Sozialhilfe erhalten wird und wenn ja, in welchem Umfang, ist noch nicht bekannt (vgl. Prot. II S. 8). Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 43/1, Urk. 43/7-8, Prot. II. S. 9). Seine Schulden betragen ca. Fr. 10'000.– (Urk. 43/4-5, Prot. II S. 9). Für die Krankenkasse bezahlt er monatlich ca.

- 26 - Fr. 370.– (Prot. II S. 9). Ausserdem bezahlt er grundsätzlich Unterhaltsbeiträge an seine Tochter von Fr. 1'100.– pro Monat (Urk. 43/1, Urk. 43/3), welche er jedoch nicht zu bezahlen hat, wenn er mit der Tochter und deren Mutter zusammenlebt und sich an den Kosten beteiligt (Prot. II S. 9). Angesichts dieser knappen finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– anzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. f) Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage 2010, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden, welches bezüglich der Tätlichkeiten leicht wiegt, und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen. VI. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen, wobei zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 45).

- 27 - VII. 1. Die Verteidigung rügt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Genugtuungszahlungen an die Privatkläger (Urk. 39 S. 2, Urk. 47 S. 16). 2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwischen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). 3. Der Privatkläger B._____ beantragte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (HD 9/6). Die Vorinstanz sprach ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu (Dispositivziffer 7). Der Privatkläger C._____ forderte eine Genugtuung von Fr. 1'000.– (ND 1/5/6). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, diesem eine solche im Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen (Dispositivziffer 8).

- 28 - Die Gewaltanwendungen des Beschuldigten führten bei beiden Privatklägern zu - wenn auch nicht gravierenden - Verletzungen. So erlitt der Privatkläger B._____ eine Schwellung und Verhärtung des linken Kopfdreher-Muskels mit einer Bewegungseinschränkung im Halsbereich und der Privatkläger C._____ eine Schulterkontusion. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit Schmerzen verbunden sind. Allerdings handelte es sich dabei nicht um länger andauernde Schmerzen. Aber auch wenn die Privatkläger keine schweren Verletzungen erlitten und diese keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 47 S. 16), so kam nebst den Schmerzen die seelische Unbill dazu, denn das subjektive Wohlbefinden der Privatkläger wurde beeinträchtigt. Es ist durchaus einfühlbar, dass der Privatkläger C._____ nach dem Vorfall eine gewisse Angst verspürte. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass B._____ und C._____ aufgrund der Vorfälle ihre Abschlussprüfungen verschieben liessen, aus Bedenken, wieder auf den Beschuldigten zu treffen (HD 1 S. 9). Kommt hinzu, dass der Vorfall an der Schule und damit in der Öffentlichkeit geschah und die Privatkläger vor ihren Mitschülern als Opfer da standen, was als erniedrigend empfunden werden kann. Das Verschulden des Beschuldigten, der eventualvorsätzlich gehandelt hat, wiegt strafrechtlich leicht (betreffend C._____) bzw. noch leicht (bezüglich B._____) und zivilrechtlich leicht. Die von den Privatklägern beantragte Genugtuung erscheint verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis als zu hoch. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 500.– für den Privatkläger B._____ und diejenige von Fr. 300.– für den Privatkläger C._____ scheint hingegen angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– sowie dem Privatkläger C._____ Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 bis 11) zu bestätigen.

- 29 - 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 2'378.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Februar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 6 (Schadenersatzbegehren Privatkläger B._____) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1 sowie HD 2. Abschnitt) − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 300.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 30 - 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 bis 11) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'376.– amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

- 31 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. September 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Urteil vom 3. September 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich des Vorfalls vom 23. Januar 2012 (ND1) sowie bezüglich des Vorfalls vom 30. Januar 2012 gemäss HD, Anklagesachverhalt 2., 2. Abschnitt ("Als sich der Gesch... - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich des Vorfalls vom 30. Januar 2012 gemäss HD, Anklagesachverhalt 2., 3. Abschnitt, 1. Satz ("Der Geschädigte begab […] und billigend in Kauf nahm"), - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– Genugtuung zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 300.– Genugtuung zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verf... Berufungsanträge: 1. Das angefochtene Urteil sei bezüglich der Ziffern 1 und 3 sowie 7 bis 10 aufzuheben und der Beschuldigte sei in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen; eventuell seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor allen Instanzen zu Lasten des Staates. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Februar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 6 (Schadenersatzbegehren Privatkläger B._____) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1 sowie HD 2. Abschnitt)  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 300.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 bis 11) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____  den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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