Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130137-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, und lic. iur. P. Marti, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 31. März 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2012 (GG120177)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2012 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 82 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; - der Gehilfenschaft zu Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; - der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 3. Juli 2012 beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung gemäss HD-act. 17/12, F-2/2006/8816, "Beschuldigte Person: A._____") werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 3. Juli 2012 beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung gemäss ND1-act. 14/14, F-2/2006/8816, "Beschuldigte Person: B._____") werden B._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 bis 3 gesamthaft, zur Aufteilung im internen Verhältnis gemäss Teilungsschlüssel des Nachlasses von CA._____, gestorben tt. Dezember 2004, Fr. 43'704.85, zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2005, zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1 bis 3 auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 - 8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'028.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 12. Dem Beschuldigten wird betreffend Vorfälle zum Nachteil von D._____ (ND1) für die anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Über deren Höhe wird nach Vorlage der Honorarnote mit separater Verfügung entschieden. 13. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 14. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 bis 3 gesamthaft eine Prozessentschädigung von Fr. 11'660.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 16. (Mitteilungen.) 17. (Rechtsmittel.)"
- 4 -
Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 110): 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 9. November 2012 (Geschäfts- Nr. GG120177-L/U) sei aufzuheben und zwar in all jenen Punkten, in denen der Berufungskläger beschwert ist. 2. Der Berufungskläger sei bezüglich der Anklage Ziff. 1 lit. A freizusprechen. 3. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten sei nicht einzutreten. 4. Dem Berufungskläger sei Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Staates. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 71; schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) der Privatklägerschaft (Prot. S. 13): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. November 2012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
- 5 - Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der Gehilfenschaft zu Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB sprach die Vorderrichterin den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bestraft. Weiter ordnete die Vorderrichterin an, dass die beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten bzw. B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 bis 3 gesamthaft Fr. 43'704.85 zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2005 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wurde das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wies die Vorderrichterin ab. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – wurden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln. Ferner sprach die Vorderrichterin dem Beschuldigten betreffend die Freisprüche (Vorfälle zum Nachteil von D._____) für die anwaltliche Verteidigung eine mit separater Verfügung zu bestimmende Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zu. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wies die Vorderrichterin ab. Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 11'660.-- einschliesslich Mehrwertsteuer an die Privatklägerinnen 1 bis 3 verpflichtet (Urk. 63 S. 82 ff.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte noch gleichen Tags durch seinen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 57). Die Berufungserklärungen des Beschuldigten persönlich vom 27. März 2013 und seines Verteidigers vom 2. April 2013 gingen innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 64 und Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung
- 6 und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71). Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt zahlreichen Beilagen ein (Urk. 80 - 82). Die Privatklägerinnen erhoben keine Anschlussberufung. Beweisanträge wurden in jenem Zeitpunkt von keiner Partei gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte jedoch beantragen, es seien seine Steuerakten sowie die Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens der Privatklägerinnen beizuziehen (Prot. II S. 9). 3. In seiner Berufungserklärung machte der Beschuldigte zudem geltend, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger sei gestört und hielt eine weitere Zusammenarbeit für absolut unzumutbar (Urk. 64). Damit beantragte er sinngemäss einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Zu diesem Gesuch nahm der Verteidiger mit Schreiben vom 26. April 2013 Stellung (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2013 wurde das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 77; auch Urk. 75 und 79). 4. Am 2. September 2013 wurden die Parteien auf den 7. November 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 85). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er weder aus psychischen noch aus medizinischen Gründen in der Lage sei, an der Verhandlung vom 7. November 2013 teilzunehmen (Urk. 89), wobei ein ärztliches Attest vom 23. Oktober 2013 eingereicht wurde, welches den Beschuldigten für die Zeitdauer vom 14. Oktober 2013 bis zum 14. November 2013 als verhandlungsunfähig bezeichnete (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2013 wurde hierauf eine amtsärztliche Untersuchung des Beschuldigten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich angeordnet, mit welcher die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Hinblick auf den 7. November 2013 überprüft werden sollte (Urk. 92). Auf entsprechende Nachfrage beim Institut für Rechtsmedizin vom 5. November 2013 hielt die zuständige Dr. med. E._____ fest, dass es nicht möglich sei, den Beschuldigten noch vor dem 7. November 2013 zu untersuchen (Urk. 94), worauf die Ladungen zur Berufungsverhandlung abgenommen sowie eine amtsärztliche Untersuchung des Beschuldigten mit Erstattung des diesbezüglichen Berichts bis zum 6. Dezember 2013 angeordnet wurde (Urk. 95). Mit Gutachten vom
- 7 - 4. Dezember 2013 hielt das Institut für Rechtsmedizin in der Folge fest, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bejaht werden könne (Urk. 100), worauf die zuständige Gutachterin sich – nach erneuter Vorladung der Parteien auf den 31. März 2014 – bereit erklärte, den Tag der Berufungsverhandlung in Zürich zu verbringen und sich für eine allfällig notwendige erneute Begutachtung des Beschuldigten bereit zu halten (Urk. 102), wobei sich eine solche in der Folge als nicht notwendig erwiesen hat (Prot. II S. 7 ff.). 5. Unangefochten sind vorliegend der Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu diversen Delikten (Dispositiv Ziffer 2), die Herausgabe der beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände an den Beschuldigten bzw. an B._____ (Dispositiv Ziffern 5 und 6), die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 1 (Dispositiv Ziffer 8), die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (Dispositiv Ziffer 9), die Kostenübernahme der Verteidigerkosten auf die Gerichtskasse (Dispositiv Ziffer 11) und die gesprochene Prozessentschädigung betreffend die Freisprüche (Vorfälle zum Nachteil von D._____; Dispositiv Ziffer 12). In diesen Regelungen ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 6. Auf die Argumente der Verteidigung sowie auf die erwähnten Beweisanträge ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).
- 8 - II. Schuldpunkt 1. Eingeklagter Sachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt im hier noch strittigen Umfang betreffend die Vorfälle zum Nachteil der Familie C._____ / F._____ (HD) findet sich in der Anklageschrift (Urk. 29 S. 2-4) und ist auch im angefochtenen Urteil umfassend dargestellt; darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 4-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Insoweit der Verteidiger den Anklagegrundsatz verletzt sieht, weil hinsichtlich der Verwendungszwecke der vom Beschuldigten bezogenen (genau bezifferten; vgl. Urk. 29 S. 3 oben) Geldbeträge in der Anklageschrift teilweise nur eine ungefähre, auf Tausend Franken gerundete Zahl genannt wird (Urk. 29 S. 3 f.; Urk. 54 S. 9; Prot. I S. 10), ist zustimmend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 63 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus den durchwegs näheren Beschreibungen geht ohne Weiteres hervor, welche Art der Verwendung dem Beschuldigten vorgeworfen wird und wofür er die Gelder konkret eingesetzt haben soll, was eine wirksame Verteidigung erlaubt. Aufgrund der Akten – die diesbezüglich weitgehend vom Beschuldigten selbst produziert wurden – ist es im Übrigen auch kaum möglich, exakte Beträge hierzu zu eruieren. Das Anklageprinzip ist somit gewahrt. 1.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, die drei fraglichen Geldbezüge in Höhe von Fr. 25'824.--, Fr. 35'350.-- und Fr. 4'222.50 zu Lasten des Nachlassvermögens der aus CB._____, CC._____ und FA._____ bestehenden Erbengemeinschaft getätigt zu haben – mithin Geldbezüge von insgesamt Fr. 65'396.50 – was auch aktenmässig belegt ist (Urk. 5/1 S. 14, Urk. 5/3 S. 4 und 6, Urk. 5/22 S. 13 f. und Urk. 49 S. 6 sowie Urk. 2/21, 2/22 und 2/24, Urk. 107 S. 9 ff.). Der Anklagesachverhalt ist insoweit anerkannt und erstellt (Urk. 29 S. 2 f.). Nach Aussage des Beschuldigten hat es sich um Akontozahlungen gehandelt für seine vergangenen und künftigen Bemühungen als Willensvollstrecker, wovon er aber auch Rechnungen für die Erbengemeinschaft und die für die Erbsachen entstandenen Anwaltskosten bezahlt habe. Es sei ja darum gegangen, die Interes-
- 9 sen der Erben zu schützen (Urk. 5/3 S. 4 und Urk. 49 S. 6). Der Beschuldigte stellt sich durchgehend auf den Standpunkt, die getätigten Bezüge für die entsprechenden Zwecke seien sicher berechtigt gewesen (u.a. Urk. 5/22 S. 13, Urk. 107 S. 9 ff.). Laut dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft waren diese Bezüge im Umfang von mindestens rund Fr. 40'608.-- nicht gerechtfertigt, weshalb der Erbengemeinschaft durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden in der entsprechenden Höhe entstanden sei und sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 29 S. 4 und 10). 1.4 Es bleibt somit zu erörtern, ob das bezogene Geld rechtmässig verwendet wurde – also für Auslagen, welche aus der Erbmasse zu bezahlen sind, oder für die eigentliche Aufteilung des Erbes zu Gunsten der Erbinnen –, oder ob (bzw. in welchem Umfang) es unrechtmässig zum Nutzen des Beschuldigten oder eines Dritten verwendet wurde (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 2. Grundsätze der Beweiswürdigung Bei der Prüfung der Frage, ob der vom Beschuldigten nicht eingestandene Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente erstellt werden kann, stützt sich das Gericht auf die von Lehre und Praxis entwickelten Beweisgrundsätze. Diese Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil korrekt und vollständig dargestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 18 f.). 3. Rechtliches zum Tatbestand der Veruntreuung und Beweiswürdigung 3.1 Der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
- 10 - Dabei besteht gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB unter anderem für berufsmässige Vermögensverwalter sowie generell für Personen, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ein qualifizierter Straftatbestand mit erhöhter Strafandrohung. Als berufsmässiger Vermögensverwalter gilt, wessen Tätigkeit typischerweise gerade darin besteht, Vermögen zu verwalten. Die Qualifikation soll nur Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen, wobei als berufsmässig Tätigkeiten gelten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Verwalters darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmet; er kann sich daneben in erheblichem Umfange noch anders betätigen und dennoch Vermögensverwalter im Sinne von Ziff. 2 sein. Wesentlich ist aber, dass er selbständig über die Vermögenswerte verfügen kann (BSK StGB II - Niggli/Riedo, 3. Auflage Basel 2013, Art. 138 N 177 f. mit Hinweisen). Als berufsmässiger Vermögensverwalter wurde z.B. ein Treuhänder qualifiziert (BSK StGB II - Niggli/ Riedo, Art. 138 N 181 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2008 vom 18. Juli 2008 und BGE 100 IV 30). Der Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt in objektiver Hinsicht das Tatobjekt der Vermögenswerte (nachfolgende Erwägung 3.2), deren Anvertrautsein beim Täter (nachfolgende Erwägung 3.3), die Tathandlung eines unrechtmässigen Verwendens (nachfolgende Erwägung 3.4) sowie einen daraus resultierenden Vermögensschaden (nachfolgende Erwägung 3.5) bei Geschädigten (BSK StGB II - Niggli/ Riedo, Art. 138 N 24 ff., 40 ff., 105 ff. sowie 109 ff.). Erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmale sind (Eventual-)Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 112 und 113 ff.). 3.2 Vermögenswerte Als Vermögenswert im Kontext von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt z.B. Buchgeld (BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 29 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall stellt das Buchgeld auf den Konten des verstorbenen Erblassers CA._____ Vermö-
- 11 genswerte im Sinne des Gesetzes dar. Dies wird – soweit ersichtlich – vom Beschuldigten auch nicht bestritten. 3.3 Anvertrautsein Anvertraut sind Vermögenswerte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn sie mit der gesetzlichen oder mit der ausdrücklichen bzw. stillschweigenden vertraglichen Verpflichtung empfangen worden sind, sie in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 40 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, z.B. BGE 120 IV 117, E. 2b). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der fraglichen Geldbezüge Willensvollstrecker für das Erbe von CA._____. Während das Eigentum am ganzen Nachlass mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen und gesamthaft auf die Erben, die drei Privatklägerinnen, übergegangen war, erlangte der Beschuldigte eine besondere Stellung, welche ihn berechtigte (und verpflichtete), den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung am Nachlass auszuüben. So hatte er den Willen des Erblassers zu vertreten, dessen Schulden zu bezahlen und namentlich die Erbschaft – unter Vorbereitung der Teilung – zu verwalten (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB; Art. 560 Abs. 1 ZGB). Den Erben ist dabei das Recht auf Verwaltung und Verfügung entzogen (BK ZGB, Das Erbrecht - Künzle, Bern 2011, Vorbemerkungen zu Art. 517-518 N 2). Die Verwaltungspflicht des Willensvollstreckers beinhaltet auch eine Werterhaltungspflicht (BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 47). Aus dem Gesagten erhellt, dass das Erbe von CA._____ inklusive der Bankkonten bzw. der darauf bestehenden Guthaben (Buchgeld), von welchen die drei fraglichen Geldbeträge bezogen worden sind, dem Beschuldigten anvertraut war, hatte er doch die alleinige Verfügungsmacht über die Konten (Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 138; Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 138 N 11 mit Hinweisen). Daran ändert sich auch nichts, wenn man statt auf die – in der Lehre nicht unumstrittene – Definition des Anvertrautseins des Bundesgerichts auf andere, in der Lehre vorgeschlagene Definitionen abstellt. So ist beispielsweise nach den
- 12 - Kommentatoren Niggli/Riedo (Art. 138 N 45) anvertraut, "(1) was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben, oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, (2) wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt". Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte als Willensvollstrecker die Verfügungsmacht über das Erbe erhalten, um es im Sinne des Erblassers und der gesetzlichen Vorschriften letztlich an die Erben zu verteilen, wobei der Erblasser als Verstorbener naturgemäss und logischerweise keine Verfügungsmacht über die Erbmasse mehr hatte (vgl. BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 46). Vielmehr lag die Verfügungsmacht ausschliesslich beim Beschuldigten als Willensvollstrecker (BSK StGB II - Niggli/ Riedo, Art. 138 N 97). 3.4 Tathandlung Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; BGE 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Dies passiert beispielsweise durch Verbrauchen, ohne dass der Täter gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Quantität zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter muss also die anvertrauten Vermögenswerte entgegen den Vereinbarungen bzw. Weisungen oder dem Gesetz in zweckwidriger Weise verwenden (BGE 129 IV 259). Der Täter braucht die Vermögenswerte nicht völlig aus der Hand zu geben; es reicht, dass er sie so bindet, dass er nicht mehr frei über sie verfügen kann, sie beiseite schafft oder vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet. Dabei erscheint bei Geldern auf einem fremden Konto – hier waren es zwei Konten der Erbengemeinschaft C._____ –, über welches der Täter verfügen darf, bereits eine pflichtwidrige Abbuchung als eine unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, ohne dass es darauf ankäme, ob der Täter anderweitig über entsprechende Gelder verfügt (Donatsch, Strafrecht III, S. 130; BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 107 f. mit weiteren Hinweisen). Die Prüfung, ob die durch den Beschuldigten anerkanntermassen zu Lasten des Nachlassvermögens bezogenen Gelder in Höhe von Fr. 25'824.--, Fr. 35'350.--
- 13 und Fr. 4'222.50 rechtmässig im Rahmen der Nachlassverwaltung oder unrechtmässig zum Nutzen des Beschuldigten oder eines Dritten verwendet wurden, ergibt das Folgende: 3.4.1 An Ämter bezahlte Rechnungen in Höhe von Fr. 1'497.90 In der Anklageschrift wurde die Verwendung dieser Fr. 1'497.90 zu Lasten der Erbengemeinschaft zu Recht nicht als strafbares Verhalten gewürdigt (vgl. Urk. 29 S. 3), ergibt sich doch aus der Aufstellung des Beschuldigten, dass er damit zwischen August und Dezember 2005 Steuer- und Gebührenrechnungen des Kantons Graubünden betreffend das Feriendomizil der Erbengemeinschaft beglich (Urk. 5/4/1; Urk. 63 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2 Kleinspesenpauschale von Fr. 1'290.60 Ebenfalls nicht als unrechtmässiges Verwenden eingeklagt ist eine vom Beschuldigten bezogene Kleinspesenpauschale von Fr. 1'290.60 (Urk. 29 S. 3; Urk. 5/4/1). Die Vorinstanz erwog zutreffend (vgl. Urk. 63 S. 22 f., 28 f., 37 f.), dass Willensvollstrecker nach Art. 517 Abs. 3 ZGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit haben und auch befugt sein müssen, sich für ihre Spesen (soweit angemessen) schadlos zu halten. Wie zu zeigen sein wird, hat der Beschuldigte entgegen der von den Privatklägerinnen vertretenen Position tatsächlich gewisse Arbeiten im Rahmen des Willensvollstreckermandates geleistet, womit auch ein Anspruch auf diesbezüglichen Spesenersatz besteht (Art. 402 Abs. 1 OR; BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage Basel 2011, Art. 517 N 31; BK ZGB, Das Erbrecht - Künzle, Art. 517-518 N 405). Auch ist die Ansicht der Vorderrichterin zu teilen, wonach der Sinn und Zweck einer Pauschale gerade darin liegt, keine detaillierten Aufstellungen machen und damit einen relativ grossen Aufwand für eher kleine Beträge betreiben zu müssen, weshalb das Fehlen einer eingehenden Auflistung keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf zeitigen kann. Dass eine Pauschale die effektiv entstandenen Kosten über- oder unterschreiten kann, liegt vielmehr in der Natur der Sache und ist in Kauf zu nehmen.
- 14 - Die vorliegende Kleinspesenpauschale bezieht sich allerdings auf alle geltend gemachten Stunden (Urk. 5/4/1). Nachdem die Staatsanwaltschaft aber auf eine Differenzierung zu diesem Spesenbetrag hinsichtlich berechtigtem und unberechtigtem Stundenaufwand verzichtet und den Spesenbezug insgesamt als nicht strafbar taxiert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen. In welchem Umfang die Pauschale zulässig war und ob eine Differenz erstattet werden muss, ist gegebenenfalls in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. 3.4.3 Steuerberatungshonorar von Fr. 3'500.-- betreffend Ehepaar F._____ Laut eigener Aussage und Aufstellung hat der Beschuldigte mit den fraglichen Bezügen bei der … Bank unter dem Titel Willensvollstrecker-Honorar eine offene Rechnung gegenüber FA._____ und FB._____ von Fr. 3'500.-- betreffend Steuerberatungen aus dem Nachlassvermögen beglichen (Urk. 2/24; Urk. 5/4/1 S. 2; Urk. 5/8/2 - 5/8/4; Urk. 5/9 S. 5; Urk. 5/16 S. 10 f.; Urk. 54 S. 7). Abgesehen davon, dass diese Forderung ganz oder zumindest teilweise bestritten ist (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Urteil, Urk. 63 S. 23), richtete sie sich gegen das Ehepaar F._____. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschuldigte habe sich für diese Forderung aus der Erbmasse schadlos gehalten, also zu Lasten der Erbengemeinschaft. Da Erbengemeinschaft und Ehepaar F._____ nicht identisch seien, handle es sich beim Ehepaar F._____ aus Sicht der Erbengemeinschaft um Dritte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass FA._____ Teil der Erbengemeinschaft sei. Dürfte man nämlich Erbmassen für eine Schuld eines Erbenteils belasten, so führte dies – auch unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht – faktisch zu einer (wenn auch auf die Höhe der Erbschaft beschränkten) Haftung der übrigen Erbinnen und Erben für die Schulden ihrer Miterbinnen und Miterben. Eine solche Haftung sei aber im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb sie auch nicht angenommen werden könne. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Forderung des Beschuldigten gegenüber dem Ehepaar F._____ ohne Zustimmung aller Erbinnen nicht aus der Erbmasse hätte befriedigt werden dürfen (Urk. 63 S. 23 f.). Weiter wird von der Vorderrichterin erwogen, dass auch eine allfällige Vollmacht des Erblassers, wonach der Beschuldigte Honorare für die Tätigkeit zu Gunsten von dessen Töchtern direkt dem Konto bei der Bank ... belasten durfte
- 15 - (vgl. Urk. 5/9, S. 6 f. sowie Urk. 5/10/4 und Urk. 54 S. 8), nichts ändere. Nach CA._____s Tod habe das Buchgeld auf dem besagten Konto nämlich nicht mehr dem Erblasser, sondern der Erbengemeinschaft gehört; folglich seien mit dem Tod auch allfällig erteilte Vollmachten für den Zugriff auf das Vermögen erloschen. Die Ansprüche aus Leistungen zu Gunsten von Dritten – und seien diese auch Teil der Erbengemeinschaft – hätten dementsprechend nicht ohne Zustimmung sämtlicher Erbberechtigter aus der Erbmasse befriedigt werden dürfen (Urk. 63 S. 24 f.). Dieser Argumentation ist ohne Einschränkung beizupflichten. Ebenso unmassgeblich sind zudem die Einwände des Beschuldigten, dass er gemäss Kundenprofil bei der ... Bank auch die Rechnungen von Familienmitgliedern CA._____s dem fraglichen Bankkonto habe belasten können (Urk. 5/4/1 S. 2 und Urk. 5/10/4) sowie dass die Erbteilung allenfalls länger dauern konnte und es ihm – mit dem Segen des Rechtsdienstes der Bank – um eine Akontozahlung gegangen sei (Urk. 5/9 S. 6). Dies gilt auch für den durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachten Umstand, dass bei der Kontoeröffnung bei der Bank ... der Zweck des Kontos mit "Honorarabrechnungen für Familie / mit Familienmitgliedern" klar umschrieben worden und vom Erblasser unterschriftlich bestätigt worden sei (Urk. 107 S. 10), sowie für die von ihm geltend gemachte Tatsache, dass auch die Rechnungen zulasten des Ehepaar F._____s bereits vor dem Tod des Erblassers unterzeichnet worden seien (Urk. 107 S. 11). Auch die – gemessen am gesamten Nachlassvermögen – relativ geringe Höhe des Betrages ändert entgegen dem Verteidiger des Beschuldigten (Prot. II S. 11 f.) natürlich nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit der durch den Beschuldigten vorgenommenen Transaktion. Es kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte stets bewusst war, dass das Steuerberatungsmandat des Ehepaars F._____ nichts mit der Erbengemeinschaft bzw. der Willensvollstreckung zu tun hat, auf welchen Umstand er selber das Ehepaar F._____ aufmerksam gemacht hatte (Urk. 5/8/5; auch Urk. 63 S. 24). Angesichts dieser Tatsache, dass die Steuerberatung für das Ehepaar F._____ nicht mit der Tätigkeit für die Erbengemeinschaft zu vermischen war ("dass ich FB._____ + FA._____'s Angelegenheiten nicht [mit den Erben C._____] vermischen kann!!"; Urk. 5/8/5), war dem Beschuldigten als langjährigem Finanzberater, Steuer-
- 16 rechtsexperten und Inhaber eines Treuhandbüros (vgl. Urk. 5/6/1) auch klar, dass seine Aufwendungen für die Steuerberatung des Ehepaars F._____ nicht der Erbengemeinschaft belastet werden durften, dies auch nicht vorübergehend bis zu einer allfälligen erbrechtlichen Ausgleichung (welche Auffassung der Beschuldigte überdies vertrat, vgl. Urk. 5/16 S. 10 f., Prot. II S. 11 f.). All diese Gründe führen mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Fr. 3'500.-nicht von der Erbmasse zu bezahlen waren, der betreffende Bezug daher nicht rechtmässig war und folglich eine unrechtmässige Verwendung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt (Urk. 63 S. 25). 3.4.4 Anwaltshonorar Dr. G._____ von Fr. 16'144.40 3.4.4.1 Aus den Geldbezügen hat der Beschuldigte laut seinen Aufstellungen sodann in drei Teilzahlungen die Anwaltskosten für Rechtsanwalt Dr. G._____ von insgesamt Fr. 16'144.40 beglichen (Urk. 5/4/1 für die ersten zwei Teilzahlungen und Urk. 5/8/1 für alle drei Teilzahlungen). 3.4.4.2 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. Dezember 2008 machte der Beschuldigte geltend, Rechtsanwalt Dr. G._____ sei hinzugezogen worden, "um die Interessen der Erben zu schützen" (Urk. 5/3 S. 4). Auf die anschliessende Frage führte der Beschuldigte dann aus, dass es "ja auch um RA H._____, um den Stil und die falschen Behauptungen" gegangen sei (Urk. 5/3 S. 4 f.). Mit anderen Worten machte der Beschuldigte geltend, dass die Erbengemeinschaft und der von dieser kurz nach dem Tod des Erblassers und noch vor dessen Beerdigung beigezogene Rechtsanwalt, H._____, zu harsch – nämlich mit schlechtem Stil und falschen Behauptungen – gegen ihn vorgegangen seien, ihm auch sein Willensvollstreckermandat wegzunehmen gedachten und dass er sich demnach habe zur Wehr setzen müssen. Dass es beim Beizug von Rechtsanwalt Dr. G._____ nicht um den Schutz der Erbengemeinschaft, sondern vielmehr um den eigenen Schutz vor der Erbengemeinschaft (im Sinne von Waffengleichheit) ging, machte der Beschuldigte auch in der darauf folgenden Aussage klar: "Der Anwalt war aus meiner Sicht notwendig, war doch die Erbengemeinschaft ebenfalls anwaltlich vertreten." (Urk. 5/3 S. 5).
- 17 - Dass Rechtsanwalt Dr. G._____ nicht zu Gunsten der Erbengemeinschaft, sondern – im Gegenteil – gegen die Erben eingesetzt worden war, bestätigte auch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, die den Beschuldigten im Absetzungsverfahren über zwei Gerichtsinstanzen vertreten hatte (vgl. Urk. 2/12 und 2/13). In ihrer Einvernahme als Zeugin führte sie aus, dass sie die Meinung geäussert habe, dass es "vorsichtiger gewesen wäre, die Kosten [für Rechtsanwalt Dr. G._____] zunächst selbst zu bezahlen und [erst] dann dem Nachlass zu belasten, da dies die Erben aufgebracht haben muss, dass er einen Anwalt gegen sie nahm und er diesen auch aus dem Nachlass bezahlte." (Urk. 6/9 S. 9). Obwohl Rechtsanwältin X1._____ betonte, damit nicht zur Frage der Rechtmässigkeit des Geldbezuges Stellung genommen zu haben, bekräftigt die Aussage doch den Umstand, dass es beim Auftrag an Rechtsanwalt Dr. G._____ nicht darum ging, zu Gunsten der Erben tätig zu werden, sondern vielmehr darum, gegen sie zu kämpfen. Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz vom 8. November 2012 führte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er Rechtsanwalt Dr. G._____ "Nicht nur im Zusammenhang mit der Absetzung [als Willensvollstrecker]" engagiert hatte. Vielmehr sei es auch darum gegangen, "das Inventar zu vervollständigen" und deshalb habe er Rechtsanwalt Dr. G._____ mandatiert. Und auf Vorhalt zweier Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G._____ an Rechtsanwalt H._____ vom 6. und 8. Juni 2005 (vgl. Urk. 5/2/51 und 5/2/52) erklärte der Beschuldigte, man habe nach Auftauchen der Schwarzgelder eine Lösung aus der verfahrenen Situation gesucht, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen (Urk. 49 S. 8 und 9). Wie schon die Vorderrichterin mit Recht konstatierte (vgl. Urk. 63 S. 26 f.), sind diese Aussagen jedoch nicht nur schwer mit seinen oben zitierten Aussagen gegenüber der Polizei sowie mit den Aussagen von Rechtsanwältin X1._____ vereinbar, sondern sie stehen zudem in eklatantem Widerspruch zu den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. G._____ (Urk. 6/11). Dieser verneinte in der einlässlichen Befragung als Zeuge zu seinem Auftrag nämlich dezidiert, - dass er irgendwelche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der effektiven Willensvollstreckertätigkeit des Beschuldigten gemacht habe (Urk. 6/11 S. 5),
- 18 - - dass er im Zusammenhang mit unversteuerten Vermögenswerten irgendwie tätig geworden sei (Urk. 6/11 S. 6), - dass er zusammen mit dem Beschuldigten je eine Liste bzw. seitenweise Auflistungen betreffend Schwarzgeldkonten erstellt habe (auf jeden Fall könne er sich nicht daran erinnern, er mache auch keine Steuerberatung; Urk. 6/11 S. 6 und 11), - dass es sein Job gewesen sei, den Beschuldigten in dessen Funktion als Willensvollstrecker zu beraten (Urk. 6/11 S. 7), - dass es während des Mandats 2005 in seinem Büro je zu Besprechungen mit der Gegenpartei betreffend die Gesamterbensituation gekommen sei (er wisse nicht einmal, ob Frau CB._____ Kinder habe, um welche Erbmasse es gehe etc.; Urk. 6/11 S. 7 und 11), - dass er hier steuerrechtlich beraten habe (er sage noch einmal, er habe keine Steuerberatung gemacht), was auch aus den detaillierten Aufzeichnungen hervorgehe, welche er gemacht habe. Es stehe nirgends etwas von Abklärungen von Steuerfragen oder Steuerkonsequenzen (Urk. 6/11 S. 10; Urk. 6/12/1 und 6/12/2). - Schliesslich beantwortete der Zeuge auch die Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob es nicht so sei, "dass die Rechnungsstellung von Ihnen eigentlich die Erbengemeinschaft C._____ betrifft?", mit einem klaren Nein. Diese betreffe A._____ als Willensvollstrecker im Zusammenhang mit seinen Problemen mit dem Nachlass CA._____. Sonst hätte er die Rechnung nämlich der Familie C._____ geschickt (Urk. 6/11 S. 13). In übereinstimmender Würdigung mit der Vorinstanz zeigt diese Zeugenaussage mit aller Deutlichkeit, dass es bei der Arbeit von Rechtsanwalt Dr. G._____ nicht um eine Beratung des Beschuldigten zu Gunsten der Erbengemeinschaft oder auch nur im Rahmen seiner Willensvollstreckertätigkeit – und insbesondere nicht um die Vervollständigung des Inventars – ging, sondern im Gegenteil nur darum, die Interessen des Beschuldigten gegen jene der Erbengemeinschaft zu schützen und zu diesem Zweck einen Vergleich zwischen dem Beschuldigten und der Er-
- 19 bengemeinschaft zu erreichen. So war der Zeuge nach seiner wiederholten und unmissverständlichen Darstellung als Anwalt beigezogen worden, weil der Beschuldigte als Willensvollstrecker Probleme mit der Erbengemeinschaft, vertreten durch Rechtsanwalt H._____, hatte und mit dem Ziel, eine Vergleichsvereinbarung in diesem Zwist zwischen dem Willensvollstrecker und der Erbengemeinschaft auszuhandeln, was jedoch scheiterte. Das Mandat von Rechtsanwalt Dr. G._____ hatte mit andern Worten nichts anderes zum Gegenstand als einen einträchtigen Abgang des Beschuldigten als unerwünschten Willensvollstrecker (Urk. 6/11 S. 5, 7, 10, 11). Das ergibt sich zudem ergänzend aus den beiden Honorarrechnungen von Rechtsanwalt Dr. G._____ vom 1. Juli 2005 und vom 7. September 2005 (Urk. 6/12/1 und 6/12/2), mit welchen sich die Vorinstanz sorgfältig und zutreffend auseinandergesetzt hat und worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 28). Schliesslich sprechen dafür auch die beiden Entwürfe zu den Vergleichsvereinbarungen (Urk. 6/12/3 und 6/12/4) sowie die Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G._____ an Rechtsanwalt H._____ vom 6. und 8. Juni 2005 (Urk. 5/2/51 und 5/2/52). Auch der anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten vorgebrachte Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. G._____ in seinem Schreiben vom 7. Februar 2006 den Betreff "Beratung in Sachen Willensvollstreckung für Prof. Dr. CA._____" verwendet hat (Urk. 110 S. 4, Urk. 111/3) vermag an dieser klaren Sachlage nichts zu ändern. Dies gilt auch für die Anmerkung des Beschuldigten selbst, dass entsprechende Vollmachten mit "Willensvollstreckung CA._____" und nicht mit "Absetzung A._____" überschrieben gewesen seien (Urk. 107 S. 12). 3.4.4.3 Als gesetzliche Grundlage für den Anspruch des Willensvollstreckers auf Bezahlung bzw. Ersatz seiner Spesen und Auslagen (neben seinem Honorar) hat die Vorinstanz korrekt Art. 517 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 402 Abs. 1 OR angeführt. So hat der Beauftragte Anspruch auf Ersatz der "Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat". Sinn und Zweck dieser Norm wird in BSK OR I - Rolf H. Weber, Basel 2011, Art. 400 N 3 treffend wie folgt umschrieben: "Weil der Beauftragte fremde Interessen wahrt, soll ihm kein Vermögensnachteil entstehen." Der Auslagenersatz betrifft etwa Kosten für
- 20 den Beizug von Banken oder Rechtsanwälten oder die Auslagen für Liegenschaftsschätzungen (BK ZGB - Künzle, Art. 517-518 N 405). Auch hier gilt, dass der Beizug des Dritten rechtmässig im Rahmen der Tätigkeit als Willensvollstrecker und im Interesse des Nachlasses erfolgt sein muss. Entsprechend dürfen Auslagen bzw. Unkosten des Willensvollstreckers nur soweit der Erbengemeinschaft belastet werden, wie sie in deren Interesse liegen bzw. für eine ordnungsgemässe Mandatsführung erforderlich sind. Wiederum ist im Einklang mit der Vorderrichterin zu betonen, dass die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Dr. G._____ keineswegs fremden Interessen – weder jenen der Erbengemeinschaft noch jenen der Allgemeinheit – diente, sondern vollumfänglich jenen des Beschuldigten zugute kam. Wie gesehen, versuchte Rechtsanwalt Dr. G._____ im Interesse des Beschuldigten eine Vergleichsvereinbarung auszuhandeln, welche zu dessen Gunsten eine möglichst hohe Entschädigung für den Verzicht auf das Willensvollstreckermandat (sowie für bisher geleistete Tätigkeiten) vorsieht, während Rechtsanwalt lic. iur. H._____ im Gegenteil im Interesse der Erbengemeinschaft einen Vergleich mit einer möglichst tiefen Entschädigung anstrebte (Urk. 6/12/3 und 6/12/4). Die Interessen standen sich diametral entgegen, und der Beizug von Rechtsanwalt Dr. G._____ nützte gerade nicht den Interessen der Erbengemeinschaft, sondern dem mit dieser im Clinch stehenden Willensvollstrecker – zu Lasten der Erbengemeinschaft. 3.4.4.4 Wenn die Vorinstanz gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten, die Zeugenaussagen von X1._____ und namentlich jene von Dr. G._____ sowie die diversen erwähnten Dokumente zum Schluss gelangte, dass sämtliche Tätigkeiten von Rechtsanwalt Dr. G._____ den Interessen des Beschuldigten und nicht jenen der Erbengemeinschaft dienten und dass die Auslagen für den Beizug von Rechtsanwalt Dr. G._____ für eine ordnungsgemässe Mandatsführung des Beschuldigten als Willensvollstrecker nicht erforderlich waren, so ist dem vorbehaltlos zuzustimmen. Daher ist mit der Vorinstanz festhalten, dass der Beschuldigte nicht berechtigt war, zur Bezahlung der Rechnungen (Anwaltshonorar) von Rechtsanwalt Dr.
- 21 - G._____ die Erbmasse zu belasten, mithin auch die diesbezügliche Verwendung von Teilen der abgehobenen Geldbeträge nicht rechtmässig war und sich daher das aus der Erbmasse beglichene Anwaltshonorar in vollem Umfang von Fr. 16'144.40 als unrechtmässige Verwendung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erweist (Urk. 63 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.5 Willensvollstreckerhonorar des Beschuldigten von Fr. 43'020.-- 3.4.5.1 Der Beschuldigte hat sich aus den Geldbezügen ein Willensvollstreckerhonorar im Umfang von Fr. 43'020.-- (exkl. die nicht eingeklagte Kleinspesenpauschale von Fr. 1'290.60) ausbezahlt, nämlich für geleistete 179.25 Stunden à Fr. 240.-- (vgl. die provisorische Zwischenabrechnung des Beschuldigten per 9.2.2006, Urk. 5/4/1, sowie die dazu gehörige Stundenliste, Urk. 5/4/2). Wie schon die Vorderrichterin zutreffend festgestellt hat, ist aufgrund dieser Liste erkennbar, dass der Beschuldigte tatsächlich gewisse Arbeiten im Rahmen der eigentlichen Willensvollstreckertätigkeit geleistet hat. Ebenso richtig wird angemerkt, dass die Tätigkeit als Willensvollstrecker zwar typischerweise den Interessen der Erbinnen und Erben dient, dies aber nicht zwingend zu tun braucht, da der Willensvollstrecker – etwa bei Fällen von Steuerunehrlichkeit – auch Interessen der Allgemeinheit wahren muss. Im Übrigen ergibt sich aber aus der Liste, dass der Beschuldigte sich aus der Erbmasse auch für Handlungen entschädigt hatte, welche mit der eigentlichen Willensvollstreckertätigkeit nichts zu tun hatten, sondern im Gegenteil entweder nur dem Eigeninteresse dienten oder aber durch frühere Honorarzahlungen bereits abgegolten waren. 3.4.5.2 In minutiöser Analyse, mit überzeugender Begründung und kalkulatorisch exakt hat die Vorinstanz auf Basis dieser vom Beschuldigten selbst erstellten mehrseitigen Liste (vgl. Urk. 5/4/2) eruiert, welche Tätigkeiten des Beschuldigten im Rahmen der Willensvollstreckung sowie im Interesse der Erbengemeinschaft erfolgten und welche zur Wahrung von Eigeninteresse vorgenommen wurden. Es besteht kein Anlass, von diesen sorgfältigen Beurteilungen abzuweichen, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 30-36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusam-
- 22 menfassend und teilweise ergänzend sind nachfolgend noch einige Bemerkungen anzubringen: 3.4.5.3 Sämtliche Positionen, die unmittelbar und klarerweise den Erbgang als solchen oder dringliche Tätigkeiten im Rahmen der Nachlassverwaltung betrafen, wurden korrekt nicht als unrechtmässige Aufwendungen taxiert. Das betrifft namentlich die ersten Kontakte des Beschuldigten nach dem Ableben von Prof. Dr. CA._____ mit dessen Familienmitgliedern sowie Abklärungen und Handlungen des Beschuldigten im Verkehr mit diversen Behörden und Institutionen wie dem Bezirksgericht, mit Banken, Versicherungen, Steuerämtern sowie dem Grundbuchamt und mit Fachpersonen. Gleich – und dies somit stets zu Gunsten des Beschuldigten – ging die Vorinstanz bei Tabellenpositionen vor, die nicht eindeutig zuweisbar waren oder gleichzeitig unterschiedlich einzustufende Handlungen umfassten, die schwer ausscheidbar waren. Zu letzterem zählen z.B. die Positionen vom 23.5.2005, 27.5.2005, 30.5.2005 und 5.8.2005. Nimmt man alle im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 63 S. 30-36) nicht explizit genannten Kalenderdaten der fraglichen Liste zusammen, so ergibt sich präzis die Summe von 73.2 Stunden. Für den Arbeitsaufwand von höchstens 73.2 Stunden ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zumindest nicht auszuschliessen, dass es sich um eigentliche Willensvollstreckertätigkeit gehandelt hat. Mit Recht hat die Vorderrichterin vermerkt, dass eine allfällige nähere Prüfung in einem zivilrechtlichen Verfahren zu erfolgen hätte (Urk. 63 S. 37). 3.4.5.4 Zu den verrechneten 106.05 Stunden, welche nicht der eigentlichen Willensvollstreckung dienten, sondern entweder der Ablage der Rechenschaft für frühere Tätigkeiten oder aber der Wahrung von Eigeninteressen, bleibt anzufügen, dass das Schreiben des Beschuldigten vom 22.12.2004 an CB._____ die Durchsetzung eines hohen Stundenansatzes für das Willensvollstreckermandat bezweckte. Solche Korrespondenz ist ebenso wenig honorarberechtigt wie das Erstellen der eigenen Honorarrechnung oder Erläuterungen dazu. Vielmehr ist die eigene Rechnungsstellung im Stundenansatz inbegriffen und der Aufwand dafür kann nicht separat in verrechnet werden (BK ZGB - Künzle, Art. 517-518 N 396).
- 23 - Das gilt analog für die Honorarfestsetzung bzw. das Bestimmen/Aushandeln des Stundentarifs. Die Rechenschaftsablage für die frühere Tätigkeit des Beschuldigen als Vermögensverwalter und Steuerberater hat mit der Willensvollstreckung nichts zu tun. Insoweit der Beschuldigte Zeitaufwand geltend macht, weil er vom Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft, Rechtsanwalt H._____, ab 30.12.2004 bis im Mai 2005 mehrfach aufgefordert wurde, eine Zusammenstellung über diese Tätigkeiten seit 1995 zu liefern, ist seine Forderung daher, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Verteidigers (Urk. 110 S. 6 ff.), unzulässig. Abgesehen davon hatte der Beschuldigte aufgrund des früheren Auftrages durch Prof. Dr. CA._____ gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR eine nicht wegbedingbare Pflicht zur Rechenschaftsablage, bestehend aus Informations- (jederzeit) und Abrechnungspflicht (BSK OR I - Rolf H. Weber, Art. 400 N 2 ff.), so dass unmassgeblich ist bzw. offen bleiben kann, ob CA._____ den Beschuldigten allenfalls von dieser Pflicht befreit hat, wie der Beschuldigte behauptet. Das vereinbarte Honorar mit dem Auftraggeber beinhaltete auch die Entschädigung für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten (auch Urk. 63 S. 35 ff.). Folglich ist der Zeitaufwand rund um die Rechenschaftsablage durch frühere Honorarzahlungen zu Lebzeiten des Erblassers bereits abgegolten. Es handelte sich bei diesen Tätigkeiten des Beschuldigten, entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters (Urk. 110 S. 6 ff.), eben nicht um hinsichtlich der Inventarisierung des Nachlasses notwendige Abklärungen, sondern um eine blosse Rechenschaftsablegung für seine vor dem Tod des Erblassers als Vermögensverwalter und Steuerberater für diesen getätigten Aufwendungen. Die Tätigkeiten des Beschuldigten im Zusammenhang und teilweise gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. G._____ und dem als Mediator fungierenden I._____ (Urk. 5/7 S. 15) sowie zum Teil Rechtsanwalt H._____ erfolgten im Hinblick auf die angestrebte Vergleichsvereinbarung als Kontrahent der Erbengemeinschaft und somit in Wahrnehmung von Eigeninteressen. 3.4.5.5 Zum vom Beschuldigten beanspruchten Stundentarif von Fr. 240.-- führte die Vorinstanz gestützt auf BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 517 N 27, 30, 32
- 24 und Art. 518 N 28 (mit weiteren Hinweisen) aus, der Willensvollstrecker habe einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der sich ausschliesslich nach Bundesrecht – also nicht automatisch nach berufsständischen Honorarverordnungen oder kantonalen Tarifen – bestimme. Die Erben könnten eine Ermässigung einer vom Erblasser festgelegten Vergütungshöhe geltend machen, wenn die festgesetzte Vergütung nicht "angemessen" sein sollte. Hinsichtlich der bundesrechtlichen Angemessenheit halte das Bundesgericht fest, dass die Höhe der angemessenen Vergütung nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden könne, wobei sie der aufgewendeten Zeit, der Komplexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrages sowie der damit verbundenen Verantwortung Rechnung tragen müsse; dabei sei eine Bemessung der Vergütung rein als Prozentsatz des Nachlassvermögens abzulehnen (BGE 129 I 330 E. 3.2). Ein Honorarabzug sei gerechtfertigt, wenn der Willensvollstrecker nach den Umständen des Falles und seiner Berufsqualifikationen nachlässig gehandelt habe (BGE 124 III 423 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1). Berufsständische Honorarordnungen oder kantonale Tarife könnten als Anhaltspunkte für die Üblichkeit der Vergütung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR bzw. vorliegend Art. 517 Abs. 3 ZGB herangezogen werden, aber nur für die von ihnen erfassten Fachpersonen und unter Berücksichtigung von deren beruflichen Kostenstrukturen. Während diese im Einzelfall den bundesrechtlichen Massstäben auf Angemessenheit entsprechen könnten, seien sie aber wegen der bundesrechtlichen Natur des Vergütungsanspruchs nicht verbindlich (vgl. BGE 117 II 282 E. 4c). Dabei trage der Willensvollstrecker die Beweislast für die bundesrechtlichen Berechnungsfaktoren (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 517 N 32; ZR 201, 87 ff.). Diesen Darlegungen im angefochtenen Urteil (Urk. 63 S. 37 f.) ist – unter ergänzendem Hinweis auf BK ZGB - Künzle, Art. 517-518 N 390 und 392 ff. – ohne weiteres zuzustimmen. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Vorderrichterin mit zutreffenden Überlegungen zum nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die verlangte und nicht allzu bescheidene Vergütung von Fr. 240.-- pro Stunde – für die es im Übrigen keiner Einigung mit der Erbengemeinschaft bedurfte – noch innerhalb der Honorarempfehlung der Treuhand-Kammer (vgl. Urk. 5/23/5) liege und dass die
- 25 - Anwendung der dort vorgesehenen Tarife durch den Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Mit der Vorinstanz bleibt zu konstatieren, dass die Höhe des vorliegenden Honorars in zivilrechtlichem Sinne damit nicht gebilligt ist. Das Willensvollstreckungshonorar als solches ist hier nämlich nur am Rande Verfahrensgegenstand und eine Streitigkeit über dessen Angemessenheit nach Art. 517 Abs. 3 ZGB ist in einem eigenständigen Zivilprozess zu lösen (auch Urk. 63 S. 38 f.). 3.4.5.6 Die Verrechnung von 73.2 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich 7.6% damalige Mehrwertsteuer, total Fr. 18'903.15, ist nach dem Gesagten nicht strafrechtlich vorwerfbar. 3.4.6 Das führt zur bereits im angefochtenen Urteil erwähnten Zwischenbilanz, dass die Bezüge des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht soweit nicht zu beanstanden sind, als sie die (nicht Anklagegegenstand bildenden) staatlichen Rechnungen von Fr. 1'497.90, die (ebenfalls nicht eingeklagte) Kleinspesenpauschale von Fr. 1'290.60 sowie das Willensvollstreckerhonorar in Höhe von Fr. 18'903.15, mithin total Fr. 21'691.65 betreffen. Subtrahiert man das strafrechtlich nicht zu beanstandende Willensvollstreckerhonorar in Höhe von Fr. 18'903.15 von dem laut Anklageschrift unrechtmässig verwendeten Betrag von Fr. 62'608.-- (Urk. 29 S. 3), resultieren unrechtmässig bezogene bzw. verwendete Vermögenswerte (abgebuchte Beträge) von Fr. 43'704.85 (auch Urk. 63 S. 39). 3.4.7 Indem der Beschuldigte mit diesen Vermögenswerten u.a. eine offene Rechnung von FA._____ und FB._____ aus seiner für diese erfolgten Tätigkeit als Steuerberater in der Höhe von Fr. 3'500.-- und seine Anwaltskosten von Rechtsanwalt Dr. G._____ im Zusammenhang mit seiner von der Erbengemeinschaft angestrebten Absetzung als Willensvollstrecker im Umfang von Fr. 16'144.40 deckte sowie im Eigeninteresse betriebenen Zeitaufwand für Tätigkeiten ausserhalb des eigentlichen Willensvollstreckermandates entlöhnte, verwendete er insoweit das ihm anvertraute Erbe – konkret die Guthaben auf den fraglichen Bankkonten – nicht entsprechend seinen Pflichten als Willensvoll-
- 26 strecker, sondern in zweckwidriger Weise zu seinem persönlichen Vorteil. Damit bekundete er eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch des Treugebers, bzw. hier denjenigen der Erbengemeinschaft als Nachfolgerin des Erblassers und Treugebers, zu vereiteln. Wie schon eingangs (Erwägung II. 3.4) dargelegt, lag indessen bereits in der pflichtwidrigen Abbuchung der Bankguthaben zu seinem Nutzen eine Verletzung der Werterhaltungspflicht und damit eine unrechtmässige Verwendung der ihm anvertrauten Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, unabhängig davon, ob der Beschuldigte anderweitig über entsprechende Gelder verfügte (Donatsch, Strafrecht III, S. 130; BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 108). 3.5 Vermögensschaden 3.5.1 Der Vermögensschaden stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung von Vermögenswerten dar. 3.5.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 39 f.) und unter Hinweis auf BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 110 f. mit weiteren Verweisen, v.a. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist festzuhalten, dass vorliegend die Erbengemeinschaft offensichtlich einen Vermögensschaden im Umfang der durch den Beschuldigten unrechtmässig bezogenen Vermögenswerte von Fr. 43'704.85 erlitten hat. Die Tathandlung ist mit einer entsprechenden Vermögensschädigung identisch, stellt doch die Veruntreuung ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. Denn wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig an Wert verliert (vgl. Trechsel/Crameri, Art. 138 N 17; Riedo, AJP 12 [2003] S. 1483 f.). Es ist der Vorinstanz daher auch darin zu folgen, dass die Rückforderungsmöglichkeit am Faktum des Vermögensschadens nichts ändert. Zum einen ist eine Forderung immer mit dem Risiko verbunden, dass sie bestritten wird, der Schuldner bzw. Täter sie nicht bezahlen kann und/oder nicht bezahlen will, was ihren Wert reduziert, und zum andern verhindert eine Rückforderungsmöglichkeit bzw. ein Rückforderungsanspruch nicht die Entstehung des Schadens. Jede gegenteilige Annahme widerspräche der ratio legis von Art. 138 StGB und würde diese Norm faktisch ausser Kraft setzen. Vielmehr bedeutet schon die Gefährdung der Verwirklichung ihres obligatorischen
- 27 - Anspruchs auf Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen bzw. verwendeten Geldbeträge für die Erbengemeinschaft einen Vermögensschaden (vgl. auch Urteil 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 8.7). 3.6 Damit sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung von Vermögenswerten erfüllt. 3.7 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). 3.7.1 Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen (und damit zugleich auf die Vermögensschädigung) beziehen (BSK StGB II - Niggli/ Riedo, Art. 138 N 112). Es genügt, wenn der Beschuldigte die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). 3.7.1.1 Mit einlässlicher Begründung ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte zumindest im Bewusstsein gehandelt hat, etwas Unrechtes zu tun, dass er aber dennoch gehandelt und damit die Unrechtmässigkeit seines Vorgehens und den daraus resultierenden Vermögensschaden in Kauf genommen hat, womit zumindest Eventualvorsatz vorliegt. Diese vorinstanzliche Beurteilung ist als zutreffend zu übernehmen (Urk. 63 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.1.2 Dem Beschuldigten als langjährigem Finanzberater, Steuerrechtsexperten und Treuhänder (vgl. Urk. 5/1 S. 1 ff.; Urk. 5/6/1; Urk. 5/24 S. 4; Urk. 49 S. 1 ff.) muss bewusst gewesen sein, dass die Konten des Verstorbenen, CA._____, Teil der Erbmasse sind und somit nicht ihm, sondern der Erbengemeinschaft gehörten, dass er für Rechnungen an das Ehepaar F._____ nicht die Erbmasse belasten durfte, dass er sich für die Wahrung von Eigeninteressen und die in diesem Rahmen angefallenen Auslagen nicht zu Lasten der Erbmasse vergüten durfte sowie dass die Rechenschaftsablegung für frühere Aufträge als Vermögensverwalter und Steuerberater des Erblassers und dessen Familie bereits mit dem damals empfangenen Honorar abgegolten war. So führte er selber aus, dass das Nachlassvermögen bis zu dessen Aufteilung der Erbengemeinschaft
- 28 gehört (Urk. 5/9 S. 6) und wies auf den Umstand hin, dass die Steuerberatung für das Ehepaar F._____ nichts mit der Willensvollstreckung zu tun hat (vgl. auch vorne Erwägung II. 3.4.3). Aufgrund seiner fundierten Ausbildung, der grossen Berufserfahrung im Treuhandwesen und als selbständig Erwerbender sowie seiner darüber hinaus langjährigen Revisorentätigkeit in verschiedenen (wirtschaftlich geprägten) Vereinigungen darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die massgebenden rechtlichen Vorschriften betreffend die Rechenschaftsablegung über die Geschäftsführung und hinsichtlich Auslagenersatz (namentlich Art. 400 und 402 OR) kannte. Aber auch bei fehlender genauer Kenntnis der Rechtslage hätte dem Beschuldigten jedenfalls bewusst sein müssen, dass sein Verhalten – die im Ausmass mitnichten unbescheidene Verrechnung von Aufwand für Rechenschaftsablegung in der Vergangenheit zu Lasten der Erbengemeinschaft und die Deckung von persönlichen Anwaltskosten im Kampf gegen die Erbengemeinschaft aus der Erbmasse – rechtlich problematisch sein könnte. 3.7.1.3 Weiter darf vorausgesetzt werden, dass sich der Beschuldigte spätestens nach seiner (umstrittenen) Ernennung zum Willensvollstrecker im Januar 2005 im Hinblick auf dieses Mandat in den Grundzügen mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Willensvollstreckung (Art. 517 - 518 ZGB) befasste – insbesondere auch mit den Regelungen und Usanzen rund um Vergütung und Auslagenersatz – und diese somit kannte. Selbst wenn es an Kenntnis gemangelt haben sollte, ist angesichts seiner Biografie und Lebenserfahrung nichts anderes vorstellbar, als dass der Beschuldigte zumindest das Empfinden haben musste, Unrechtes zu tun, als er sich für seine eigenen Anwaltskosten als Kontrahent der Erbengemeinschaft aus der Erbmasse schadlos hielt. Dies gilt erst recht in Anbetracht der Tatsache, "[dass] das Mandat als Willensvollstrecker (…) von allem Anfang an unter einem unglücklichen Stern [stand]" (Urk. 54 S. 5), der Beschuldigte von der Witwe verzögert über den Tod des Erblassers informiert worden war, ihm seitens der Erbengemeinschaft – die nach dem Ableben von CA._____ unverzüglich einen Rechtsvertreter beauftragt hatte – sofort grosses Misstrauen ("wahnsinniges Misstrauen"; vgl. Urk. 54 S. 10)
- 29 entgegengeschlagen und man versucht hatte, ihn von der Mandatsannahme abzuhalten, sämtliche frühere Vollmachten widerrufen und lückenlose Rechenschaft über seine vorangegangene Vermögensverwaltungstätigkeit ab 1995 verlangt worden war, seine Absetzung als Willensvollstrecker Thema war, diesbezügliche Vergleichsgespräche (beidseits mit Rechtsanwälten und unter Beizug eines Mediators) bevorstanden und per 25. Mai 2005 terminiert waren etc. Das alles wusste der Beschuldigte, ist doch vielfach aktenkundig, dass er selber unmittelbar wesentlicher Teil dieses Tauziehens war (Urk. 2/1 [div.]; Urk. 5/2/48-52; Urk. 2/14 ff.; Urk. 5/1 S. 14; Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 5/7 S. 15, 20; Urk. 5/9 S. 2 f.; Urk. 5/16 S. 7 ff.; Urk. 5/8/5; Urk. 5/10/3; Urk. 6/9, 6/11 und 6/12/3-4; Urk. 7/2; etc.). 3.7.1.4 Wenn der Beschuldigte vor diesem Hintergrund am 22. April 2005 und 9. Mai 2005 – mithin lange vor dem vereinbarten Termin betreffend der Vergleichsgespräche, welche bekanntlich scheiterten (Urk. 5/2/52; Urk. 6/12/3-4) – zwei Akontobezüge von insgesamt über Fr. 61'000.-- vom Konto des Erblassers bei der ... Bank tätigte, dies hauptsächlich für seine bisherigen und künftigen Aufwendungen als Willensvollstrecker, wie er selber erklärte, liess er es nicht nur an jeder Sensibilität in seinem Auftreten gegenüber der Erbengemeinschaft fehlen, sondern er handelte fraglos nicht frei von Unrechtsbewusstsein. Dies umso mehr, als er die zum damaligen Zeitpunkt klar übermässig hohen Beträge nach nur wenigen Monaten als Willensvollstrecker, zumindest teilweise als vorrätig und zudem erkennbar und zugegebenermassen heimlich, ohne die Erbengemeinschaft (zuvor) zu informieren, abdisponierte (vgl. die Fax Mitteilung von RA Dr. G._____ an RA lic. iur. H._____ vom 8. Juni 2005, Urk. 5/2/51; Urk. 5/22 S. 13 ff.; Urk. 49 S. 8; Urk. 50/9). Daran ändert nichts, dass das formelle Absetzungsverfahren damals noch nicht pendent war (Urk. 2/12 und 2/13). Bei der von Beginn an ernsthaften und heftigen Auseinandersetzung um sein Amt als Willensvollstrecker und namentlich der Androhung eines Absetzungsverfahrens war dem Beschuldigten klar bzw. musste ihm klar sein, dass er mit den Bankbezügen äusserst risikoreich und allenfalls unrechtmässig handelte, und er nahm dies billigend in Kauf. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte durch diese zwei beträchtlichen Barauszahlungen (Urk. 2/21) noch schnell zu Lasten der Erbengemeinschaft wirtschaftlich besser stellen wollte.
- 30 - 3.7.1.5 Mit stichhaltigen Argumenten hat die Vorinstanz einen beachtlichen Rechtsirrtum des Beschuldigten im Sinne von Art. 21 StGB verworfen (Urk. 63 S. 43 f.). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten machte in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, alle im anklagerelevanten Zeitraum involvierten Rechtsanwälte hätten sich vom Beschuldigten aus dem Nachlass bezahlen lassen, weshalb sie beim Eingang der Zahlungen zu erkennen vermocht hätten, woher die entsprechenden Mittel stammen. Da keiner der Anwälte den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass eine Bezahlung aus dem Nachlass unstatthaft sei, könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang guten Glaubens gewesen bzw. einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Urk. 110 S. 4 f.). In Ergänzung zu den bereits getätigten Erwägungen ist diesbezüglich aufzuführen, dass nicht gesagt werden kann, dass den Anwälten aufgrund des Eingangs der Zahlungen des Beschuldigten klar gewesen sein muss, dass die ihnen zugewandten Mittel aus dem Nachlass stammen, zumal dies aus den entsprechenden Belegen nicht zwingend erkennbar wird. Des Weiteren könnte eine Garantenpflicht der Rechtsanwälte im Hinblick auf die Information des Beschuldigten betreffend die Unstatthaftigkeit seiner Überweisungen aus dem Nachlass ohnehin nicht bejaht werden. Im Übrigen liegen auch keinerlei Hinweise darauf vor, dass einer der involvierten Rechtsanwälte gegenüber dem Beschuldigten je den Anschein erweckt bzw. diesem die Auskunft erteilt hätte, die durch ihn getätigten Transaktionen zulasten des Nachlasses seien statthaft. Solches geht auch aus dem in diesem Zusammenhang durch den Verteidiger des Beschuldigten angerufenen Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G._____ vom 6. Juni 2005 nicht hervor (vgl. Urk. 110 S. 5 und Urk. 111/5), betreffend welchem ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es sich an die Gegenpartei (und nicht an den Beschuldigten) richtete. Wie auch in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, hätte der Beschuldigte bei seinem persönlichen und beruflichen Hintergrund nicht nur um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens wissen können, sondern er hat die Rechtswidrigkeit in Kauf genommen oder sogar darum gewusst. Wer aber wie der Beschuldigte im
- 31 - Bewusstsein handelt, Unrecht zu tun, kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Insbesondere hätte selbst eine allfällige Falschauskunft eines Anwaltes, wonach die Bezüge für die vorliegenden Verwendungszwecke rechtmässig seien, keinen beachtlichen Rechtsirrtum zu bewirken vermocht. Schon der Umstand, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Akontobezüge bei Rechtsexperten erkundigt und abgesichert haben will (Urk. 49 S. 9), spricht – entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 110 S. 5) – für ein "bloss unbestimmtes Empfinden, […] etwas Unrechtes zu tun", (vgl. BSK StGB I - Niggli/ Maeder, 3. Auflage Basel 2013, Art. 21 N 13 mit Hinweis auf BGE 72 IV 150, 155), was genügt, um die Anwendung von Art. 21 StGB auszuschliessen. Abgesehen davon datieren die zwei grossen der insgesamt drei umstrittenen Bankbezüge vom 22. April 2005 und vom 9. Mai 2005 (vgl. Urk. 2/21 und 2/24), und der Beschuldigte konnte zumindest hinsichtlich des ersten Bezuges Rechtsanwalt Dr. G._____ nicht betreffend Rechtmässigkeit angefragt haben, wurde dieser doch erstmals am 6. Mai 2005 für den Beschuldigten tätig (Urk. 6/11 S. 4; Urk. 6/12/1 S. 2). Zudem fällt auf, dass in der Zeit bis zum zweiten Bankbezug vom 9. Mai 2005 nur gerade ein einziges kürzeres Telefongespräch von 0.2 Stunden bzw. 12 Minuten zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt Dr. G._____ – wohl ein erstes Kennenlernen aus der Distanz – stattgefunden hatte, nämlich am 6. Mai 2005. Zu einer (ersten persönlichen) Besprechung sowie zum Aktenstudium betreffend Nachlass CA._____ durch Rechtsanwalt Dr. G._____ kam es erst am 20. Mai 2005, mithin elf Tage nach dem zweiten Bankbezug, und die offizielle Bevollmächtigung von RA Dr. G._____ erfolgte gar erst am 25.5.2005 (Urk. 6/12/1 S. 2; Urk. 50/12). Dies deutet darauf, dass auch der zweite Bankbezug durch den Beschuldigten vom 9. Mai 2005 ohne bzw. jedenfalls ohne eine vertiefte sachbezügliche Besprechung des Beschuldigten mit Rechtsanwalt Dr. G._____ erfolgt sein dürfte. 3.7.2 Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 und E. 6.1.2 mit Hinweisen).
- 32 - Als Bereicherung gilt jede – dauernde oder bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 118 IV 30 und 114 IV 133 E. 2b; Donatsch, Strafrecht III, S. 85). In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht (Donatsch, Strafrecht III, S. 85), wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird. Keine unrechtmässige Bereicherung liegt deshalb vor, wenn sich der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft. Da es um ein subjektives Tatbestandsmerkmal geht, genügt es, dass die Forderung zwar nicht tatsächlich, aber in der Vorstellung des Täters bestand (Trechsel/Crameri, Art. 138 N 18 f.). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es zudem fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn er den Willen und die Möglichkeit hatte, zeitgerecht, d.h. jederzeit und sofort sowie aus eigenen Mitteln Ersatz zu leisten; die Möglichkeit, es mit Hilfe Dritter zu tun, genügt nicht (BGE 118 IV 30; BSK StGB II - Niggli/ Riedo, Art. 138 N 116 ff.; Trechsel/Crameri, Art. 138 N 19). Die Eventualabsicht, sich unrechtmässig zu bereichern, genügt, wobei es für eine solche ausreicht, dass sich der Täter nicht sicher ist, ob die betreffende Bereicherung rechtmässig ist. Mithin kann Eventualabsicht vorliegen, wenn der Täter nicht völlig vom Bestehen seiner eigenen zu verrechnenden Forderung bzw. von der jederzeitigen Möglichkeit zur Ersatzleistung überzeugt ist (BGE 118 IV 32; BGE 105 IV 29, 36; BGE 72 IV 125; zuletzt bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012; Donatsch, Strafrecht III, S. 87, 115, 130 f.). 3.7.2.1 Völlig zu Recht hat die Vorinstanz (Urk. 63 S. 45) bezüglich des Beschuldigten erwogen, er habe gewusst, dass die Forderung in Höhe von Fr. 3'500.--, wenn überhaupt, gegen FA._____ und FB._____ bestand, und nicht gegenüber der Erbengemeinschaft; ebenso habe er gewusst, dass er zwar eigene Interessen verfolgen durfte, die dafür aufgewendete Arbeit sowie der finanzielle Aufwand aber nicht der Interessengegnerin – der Erbengemeinschaft – verrechnen durfte. Weiter rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten das Wissen an, dass die Rechenschaftsablage für seine frühere Tätigkeit mit dem damaligen Honorar, wel-
- 33 ches nach eigener Darstellung des Beschuldigten bis zum Todestag von CA._____ am 22.12.2004 beglichen war (vgl. Urk. 9/5/5), abgegolten war. Selbst wenn der Beschuldigte all dies nicht gewusst hätte, so konnte er jedenfalls nicht vom Gegenteil überzeugt sein, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Bereicherungsabsicht (im Sinne der Eventualabsicht) bereits genügt. 3.7.2.2 Zuzustimmen ist auch den Ausführungen der Vorderrichterin zur Restitutionsfähigkeit und -willigkeit (Urk. 63 S. 45 f.): Der Beschuldigte mag zum Zeitpunkt der Bezüge – auch Dank seines Grundeigentums (Ferienhaus bzw. Hausteil in …; Urk. 49 S. 5, Urk. 82/1) –, grundsätzlich über genügend Mittel verfügt haben, um das bezogene Geld zurück zu zahlen. Er mag damit allenfalls restitutionsfähig gewesen sein, wobei anzumerken ist, dass die Ersatzfähigkeit – wie bereits erwähnt – zu verneinen ist bei der blossen Aussicht oder Möglichkeit, dass sich der Täter das Benötigte von Dritten wird beschaffen können, vorliegend etwa durch Erhöhung der Hypothek (BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 128). Wie es sich mit der Fähigkeit des Beschuldigten verhält, zum Tatzeitpunkt aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können, kann trotz der vorliegenden Illiquidität seines Grundeigentums indessen offen bleiben, denn er hatte nicht – jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Bezüge – den Willen, dies zu tun. Im Gegenteil liess er durch Rechtsanwalt Dr. G._____ dem Anwalt der Erbengemeinschaft, Rechtsanwalt H._____, am 6. Juni 2005 per Fax mitteilen, dass er unter keinen Umständen bereit sei, die aus seiner Sicht rechtmässig vereinnahmten Honorare für geleistete Dienste zurückzuerstatten. Dabei wurde im Schreiben ausdrücklich auf die "CHF 70'000.--" von der Bank ... Bezug genommen, welche der Beschuldigte als Akontozahlung für seine Willensvollstreckertätigkeit in Anspruch genommen habe, was durchaus statthaft gewesen sei (Urk. 5/2/52; auch Urk. 49 S. 9 [wobei zu präzisieren ist, dass die Starteinlage von September 2003 auf das Konto bei der Bank ... Fr. 70'000.-- betragen hatte, während sich die Bezüge des Beschuldigten auf Fr. 61'174.-- beliefen; vgl. Urk. 2/24]). Mit dieser eindeutigen Äusserung wurde eine Rückerstattung der Bezüge, namentlich auch des unrechtmässig verwendeten und als Vermögensschaden zu betrach-
- 34 tenden Teilbetrages von Fr. 43'704.85, kategorisch abgelehnt, womit auch die Restitutionswilligkeit klarerweise zu verneinen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Restitutionswilligkeit darauf, dass der Beschuldigte ja zum Abschluss eines Vergleichs gewillt gewesen sei (Urk. 110 S. 10). Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vergleich nur einen Teil des Betrages der Bereicherung umfasst hätte und dass der Abschluss eines Vergleiches – im Gegensatz zu einer vorbehaltlosen Restitutionswilligkeit – immer von zukünftigen Umständen bzw. von einer Einigung mit der Gegenseite abhängt, welche vorliegend jedoch nie zustande gekommen ist. Der Beschuldigte hat den von ihm verursachten Schaden sodann auch bis heute nicht beglichen. Sein Restitutionswille kann somit auch unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Äusserungen nicht bejaht werden. 3.7.2.3 Die im Mai 2005 vorgenommenen Vermögensdispositionen würden auch keinerlei Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte schon zum Zeitpunkt ihrer Vornahme vorgehabt hätte, sie ohnehin gleich wieder rückgängig zu machen. Er bezog das Geld bzw. die im Ergebnis als unrechtmässig einzustufende Teilsumme von Fr. 43'704.85 ja genau mit dem Ziel, sie seinem Vermögen zuzuführen – teilweise dafür, um eine Verminderung seines Vermögens wegen der Kosten von Rechtsanwalt Dr. G._____ zu verhindern, und teilweise dafür, um sein Vermögen zu mehren. Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte den Willen hatte, das Geld auf einen bestimmten (späteren) Zeitpunkt hin zurückzubezahlen. Der Barbezug der dritten Geldtranche von Fr. 4'222.50 durch den Beschuldigten vom Konto des Erblassers bei der UBS am 5. August 2005 zwecks Bezahlung des restlichen Honorars von Rechtsanwalt Dr. G._____ (vgl. Urk. 2/22, Urk. 5/8/1 und Urk. 6/12/1) spricht gerade und zusätzlich gegen jeden Ersatzwillen. Selbst wenn der Beschuldigte eine spätere Rückzahlung vorgehabt hätte, wäre das Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht gleichwohl erfüllt, denn für die Strafbarkeit nach Art. 138 StGB genügt bereits eine vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung (vgl. BGE 118 IV 30, BGE 114 IV 133 E. 2b; Donatsch, Strafrecht III, S. 85). Dies besagt auch der vom Verteidiger des Beschuldigten (unvollständig)
- 35 zitierte Bundesgerichtsentscheid, BGE 77 IV 10, 13 (vgl. Urk. 110 S. 11 und Prot. II S. 12). 3.7.2.4 Da der Beschuldigte jedenfalls nicht gewillt war, die unrechtmässig in seinem Nutzen bezogenen und verwendeten Vermögenswerte sofort d.h. jederzeit zu ersetzen bzw. das Geld zurückzuzahlen, war er (zumindest vorübergehend) besser gestellt. Folglich ist auch das Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht zu bejahen. 3.7.3 Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. 3.8 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Steuerunterlagen des Beschuldigten sowie die Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens der Privatklägerinnen beizuziehen, wie es der Beschuldigte mit seinem Beweisantrag beantragen liess (Prot. II S. 9). Zur Begründung des Beweisantrages wurde vorgebracht, dass nur so der sich aufgrund der desolaten Steuersituation der Familie C._____ ergebende Aufwand des Beschuldigten abgeschätzt werden könne (Urk. 110 S. 5). Dass es der Beschuldigte nicht mit einem einfachen zu bewältigenden Willensvollstreckermandat zu tun hatte, welches ihm viel Arbeit bescherte, steht aber auch ohne Beizug der Akten fest, ist jedoch zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache von keinerlei Relevanz. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist deshalb abzuweisen. 3.9 Nach Art. 138 Ziff. 2 StGB wird strenger bestraft, wer die Tat unter anderem als berufsmässiger Vermögensverwalter in Ausübung der betreffenden Tätigkeit begeht (für Einzelheiten siehe vorne Erwägung II. 3.1). Das trifft auf den Beschuldigten zu, wie bereits die Vorderrichterin richtig konstatiert hat (Urk. 63 S. 46). Der Beschuldigte ist von Beruf Treuhänder und führt eine eigene Firma mit den Spezialitäten Finanzberatung, Steuerrechtspraxis, Treuhandbüro (Urk. 5/6/1). Im Rahmen dieser Berufstätigkeit hat er für den Erblasser CA._____ seit 1995 Dienstleistungen als Steuerberater und als Vermögensverwalter erbracht. Die Einsetzung des Beschuldigten als Willensvollstrecker war für
- 36 - CA._____ insofern nahe liegend, als die Willensvollstreckung zu den typischen Tätigkeiten eines Treuhänders gehört und er dem Beschuldigten vertraute. Aufgrund dieser Konstellation und angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte – zu Recht oder zu Unrecht – die fraglichen Barbezüge als Akontozahlungen für seine geleistete und künftige Willensvollstreckertätigkeit vornahm, hat er die Tat im Rahmen der Ausübung seines Berufes, hier als Willensvollstrecker, begangen, weshalb er sich der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. 3.10 Der Willensvollstrecker ist im Besitz von Nachlassgegenständen und kann über den Nachlass verfügen. Das gilt auch für Bankkonten bzw. die darauf bestehenden Guthaben (BK ZGB - Künzle, Art. 517-518, N 49 ff., N 198 ff.). Wenn der Willensvollstrecker – wie hier – das anvertraute Gut bzw. Buchgeld den Erben entzieht und für seine eigenen Zwecke verwendet, liegt eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vor (BK ZGB - Künzle, Art. 517-518 N 567 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, namentlich ZR 78/1979 Nr. 117 E. 6a und Urteile des Bundesgerichts 6S.398/2004 vom 3. Februar 2005 und 6S.287/2003 vom 17. Oktober 2003). In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Deliktssumme Fr. 43'704.85 beträgt. III. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1 Der ordentliche Strafrahmen für qualifizierte Veruntreuung reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 StGB; Art. 138 Ziff. 2 StGB). 1.2 Mehrfache Tatbegehung kann sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken und vorliegend den oberen ordentlichen Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe öffnen. In den meisten Fällen ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
- 37 - Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Zum Beispiel führt die verminderte Schuldfähigkeit allein deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 E. 3.2 vom 5. Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74).
- 38 - Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen, wobei sich diese in ihrer zweiten Bedeutung kompensieren können (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde. Die mehrfache Tatbegehung ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit und es liegen insbesondere auch keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Folglich ist vom ordentlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2. Strafzumessung 2.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 70 f.) sowie auf das Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2 (mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 2.2 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BSK StGB I - Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.; Trechsel/ Affolter-
- 39 - Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 19 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 2.3 Tatkomponente 2.3.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt bildet vorliegend der Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 43'704.85, der jedenfalls gemessen an der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten als beträchtlich erscheint. Der Beschuldigte hat zwar seit 2006 keine Steuererklärung mehr eingereicht (Urk. 82/1 S. 2). In der Schlussrechnung betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2005 bzw. in den provisorischen Steuerrechnungen für die Jahre 2006 ff. figuriert mehr oder weniger abwechslungsweise ein Einkommen von Fr. 172'300.-- oder von Fr. 8'700.--, was laut dem Beschuldigten entweder zu viel oder zu wenig ist (Urk. 80; Urk. 82/6 ff.). Geht man vom Mittelwert von ca. Fr. 90'000.-- aus, erreicht der Deliktsbetrag doch annähernd die Hälfte davon. Immerhin wurden die Betroffenen durch das Verhalten des Beschuldigten nicht in arge finanzielle Nöte gebracht (vgl. die Steuererklärung 2004 des Erblassers CA._____ und der Privatklägerin CB._____, Urk. 3/2/8 und 9/7/6). Erschwerend hinzu kommt die Art und Weise des Vorgehens durch den Beschuldigten: Er bezog die Beträge heimlich und ungeachtet des Umstandes, dass die Erbengemeinschaft ihm von Anfang an stark misstraute und seine Rolle als
- 40 - Willensvollstrecker ablehnte und entsprechend heftig bekämpfte. Pikant ist auch der Zeitpunkt der ersten zwei von drei Geldbezügen. So bediente er sich noch vor den Vergleichsgesprächen, bei welchen es zentral um seine Absetzung bzw. seinen Rücktritt als Willensvollstrecker ging, und dies nicht nur für – aus seiner Sicht – bereits geleistete Arbeit im Rahmen des Mandats, sondern auch für künftige Aufwendungen. Offensichtlich ging es ihm darum, noch schnell vermeintliche bzw. erhoffte Honoraransprüche als Willensvollstrecker zu sichern sowie die seinen eigenen Interessen dienenden Anwaltskosten und das aus seiner Warte geschuldete Honorar für die Steuerberatung von FA._____ und FB._____ ohne Einverständnis der Erben aus der Erbmasse zu decken. Der dritte und letzte Geldbezug erfolgte, nachdem die Vergleichsgespräche gescheitert waren und bereits das formelle Absetzungsverfahren gegen den Beschuldigten hängig war, was den Unrechtsgehalt des Handelns noch bestärkt. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich als umso perfider, als er die alleinige Verfügungsmacht über die Vermögenswerte hatte, keiner unmittelbaren Kontrolle unterstand, die Administration über ihn lief und er als langjähriger Vermögens- und Steuerberater sowie Vertrauter des Erblassers und ehemaligen Treugebers wohl auch einen besseren Überblick über die Finanzlage besass als die Personen der Erbengemeinschaft. Der Beschuldigte scheute sich somit nicht, die inferiore Situation der Privatklägerinnen, die nicht mit der Treugeberschaft übereinstimmen, auszunutzen. Zwar ist der Bruch des Vertrauens als solcher dem Tatbestand der Veruntreuung immanent und darf für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht noch einmal in die Waagschale gelegt werden. Vorliegend ist jedoch angesichts des schwelenden Konflikts, der einseitigen Zugriffsmöglichkeit und des ungleichen Wissens- bzw. Informationsstandes von einem besonders gravierenden Vertrauensbruch bzw. -missbrauch seitens des Beschuldigten auszugehen, weshalb das Ausmass dieses Tatumstandes bei der Sanktion Berücksichtigung finden darf (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 77 samt Verweisen; Trechsel / Affolter- Eijsten, Art. 47 N 27). Straferhöhend wirkt sich sodann die mehrfache Tatbegehung aus.
- 41 - Insgesamt ist in objektiver Hinsicht noch knapp von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.3.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei intakter Schuldfähigkeit und (zumindest) eventualvorsätzlich gehandelt hat. Letzteres ist strafreduzierend zu werten. Straferhöhend wirkt sich demgegenüber das rein egoistische Motiv seines Handelns aus, ging es ihm doch um die eigene finanzielle Besserstellung bzw. Entlastung. Seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt, hätte er doch mit der Erbengemeinschaft vorgängig über die Höhe seines Honorars bzw. seiner Akontobezüge verhandeln und damit sein Vorgehen offenlegen sowie seine persönlichen Anwaltskosten (vorab) selber bezahlen können. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere im Ergebnis nicht zu relativieren. 2.3.3 Fazit Tatkomponente Angesichts des weiten Strafrahmens und des gerade noch als leicht einzustufenden Verschuldens rechtfertigt sich für die Tatkomponente eine Einsatzstrafe, die an der Schwelle zum untersten Zehntel des Rahmens liegt. Auszugehen ist von 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 12 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Vorinstanz auf eine Geldstrafe erkannt hat und die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, bleibt es infolge des Verschlechterungsverbots bei der Geldstrafe. 2.4 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.
- 42 - 2.4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (Urk. 5/1 S. 1 ff.; Urk. 5/6/1; Urk. 5/24; Urk. 49 S. 1 ff.; Urk. 107), dass er in seinem Heimatort und auch heutigen Wohnort J._____ aufwuchs. Nach sechs Jahren Primarund drei Jahren Sekundarschule absolvierte der Beschuldigte die dreijährige kaufmännische Lehre Typ R bei der damaligen Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) am Paradeplatz in Zürich, wobei er gleichzeitig während eineinhalb Jahren die interne Lehrlingsfachschule der SKA besuchte. Sodann besuchte er in der Folge in den Bereichen Revision, EDV, Verkauf und Steuerrecht sowie im Treuhandwesen Weiterbildungskurse. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder (Jg. 1999 und 2002). Er lebt mit seiner Familie in einer Mietwohnung in J._____. Seit 1989 ist der Beschuldigte selbständig als Treuhänder erwerbstätig und führt ein eigenes Unternehmen (Urk. 5/6/1). Aktuell erzielt er gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.– brutto mit dieser Tätigkeit, wobei die Entschädigung als RPK-Mitglied der Gemeinde J._____ von jährlich Fr. 6'400.– wie auch die Entschädigung der …, bei welcher er als … [Funktion] der Region Zentralschweiz/Zürich jährlich Fr 11'000.– bis Fr. 12'000.– inklusive Spesen einnehme (vgl. Urk. 82/16), darin enthalten sei (Urk. 49 S. 4). Weiter ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass der Verdienst seiner Ehefrau aus Bürotätigkeit (Kleinbuchhaltungen) für ihn und andere Kleinunternehmer mit Fr. 18'000.– versichert sei (Urk. 49 S. 3). Der Beschuldigte verfügt zusammen mit seiner Ehefrau über ein Vermögen von Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– sowie über ein Ferienhaus bzw. einen Hausteil mit einem Wert von ca. Fr. 350'000.–, wovon indes noch Schulden in der Höhe von rund Fr. 88'000.– abzuziehen seien (Urk. 49 S. 5). Insgesamt lässt sich der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde.
- 43 - 2.4.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 68). Da die Vorstrafenlosigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Normalfall entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6), rechtfertigt sich keine Strafreduktion. 2.4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel/ Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; BSK StGB I - Wiprächtiger, Art. 47 N 131). Der Beschuldigte ist weder geständig noch hat er Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt. Daher ist auch das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten. 2.4.4 Strafempfindlichkeit Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung in Art. 47 Abs. 1 StGB wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit nur sehr zurückhaltend, bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.10, 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 5.8, 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 und 6B_626/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit 54 Jahren weder alt noch ist er (ernsthaft) krank (vgl. in
- 44 diesem Zusammenhang Urk. 100). Er hat zwar Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern. Doch ist zu beachten, dass hier die Sanktion bedingt auszufällen sein wird und daher den Beschuldigten nicht unmittelbar trifft bzw. gar nicht zum Tragen kommen wird, wenn sich der Beschuldigte während der anzusetzenden Probezeit bewährt. Er ist daher keine besondere Strafempfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre. 2.4.5 Die Täterkomponente enthält keine Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken würden. 2.5 Fazit Strafe 2.5.1 Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Täterkomponente neutral auf die Strafzumessung auswirkt, resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Sanktion von 360 Tagessätzen Geldstrafe. 2.5.2 Tagessatzhöhe Die von der Vorderrichterin festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- erweist sich angesichts der dargestellten Einkommensverhältnisse sowie der monatlichen Krankenkassenkosten für die Familie von rund Fr. 1'500.-- (Urk. 82/18) als angemessen. Anzufügen bleibt, dass Wohnosten, hier die Mietzinsen, bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.4). 2.5.3 Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu bestrafen. IV. Strafvollzug Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der auszufällenden Strafe sind im angefochtenen Urteil korrekt aufgeführt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose
- 45 zu stellen und die Geldstrafe daher bedingt auszusprechen ist, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren (Urk. 63 S. 73 f.). V. Zivilforderung Privatklägerinnen 1 bis 3 Mit zutreffender Begründung, auf die in allen Teilen verwiesen werden kann, hat die Vorderrichterin den Privatklägerinnen 1 bis 3 Schadenersatz im Betrag von Fr. 43'704.85 zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2005 zugesprochen, den weitergehenden Schadenersatzanspruch jedoch auf den Zivilweg verwiesen. Auch dieser Entscheid ist zu bestätigen (Urk. 63 S. 75 f.). VI. Schadenersatz und Genugtuung Beschuldigter Die Vorderrichterin hat sich einlässig und korrekt mit den Ansprüchen des Beschuldigten auf Schadenersatz und Genugtuung infolge Teilfreispruchs betreffend der eingeklagten Vorfälle zum Nachteil von D._____ (ND 1) befasst und die Forderungen allesamt – zu Recht – abgewiesen (Urk. 63 S. 79 f.). Daran ändern auch seine und des Verteidigers Vorbringen im Berufungsverfahren nichts. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigten ist sodann die Kostenregelung der Vorderrichterin, wonach aufgrund des Teilfreispruches zwei Drittel der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor erster Instanz dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und der übrige Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (Urk. 63 S. 78 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz den Privatklägerinnen zugesprochene Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 11'660.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ist ausgewiesen und ebenfalls zu bestätigen (Urk. 63 S. 81 f.).
- 46 - 2. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist dabei vorzubehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 3. Vom Verzicht der Privatklägerinnen 1-3 auf eine Prozessentschädigung (Prot. II S. 16) ist Vormerk zu nehmen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'800.-- festzusetzen. 5.1 Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung hielt Rechtsanwalt X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2014 fest, dass er, aufgrund eines Absturzes des Computersystems in seiner Kanzlei, keine Honorarnote habe beibringen können (Prot. II S. 10), dass er aber einen Stundenaufwand von fast 100 Stunden geltend mache (Prot. II. S. 13). 5.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3) aufgeführten Ansätzen auszugehen. In Verfahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist demgegenüber gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der gesamten Umstände noch von einem einfachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Den Umständen, dass der Aktenumfang und die tatsächliche Komplexität des Falles für ein einfaches Standardverfahren an der oberen Grenze liegt, ist bei der Bemessung der Gebühr Beachtung zu schenken. 5.4 Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung)
- 47 beträgt im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit.