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Zürich Obergericht Strafkammern 26.08.2013 SB130134

26. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,194 Wörter·~1h 11min·3

Zusammenfassung

mehrfache Vergewaltigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130134-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 26. August 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. Oktober 2012 (DG120021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 40 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 3. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'375.– als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (sinngemäss, Urk. 109): Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen und zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 108 S. 1): 1. Das freisprechende Urteil der Vorinstanz vom 15.10.2012 sei betreffend der Dispositiv Ziffern 1. bis 4. aufzuheben. Hinsichtlich Dispositiv Ziff. 5 wird auf eine Berufung verzichtet. 2. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. 4. Die erstandene Haft sei im Umfang von 383 Tagen auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. 6. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges betreffend der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 07.07.2008 ausgefällten Geldstrafe sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sei zu vollziehen. 7. Dem Beschuldigten seien die Kosten (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 17'331.60, die Kosten des erstinstanzlichen sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens) aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 83 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'375.-- zugesprochen. Zudem sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.-- zu (Urk. 83 S. 49). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Anklagebehörde mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 76). Nach Zustellung des begründeten Urteils (am 22. März 2013; Urk. 82/1) ging die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom 25. März 2013 ebenfalls innert Frist am 27. März 2013 bei Gericht ein (Urk. 91). Mit Verfügung vom 11. April 2013 übermittelte der Vizepräsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 94). Weder der Beschuldigte, noch sein amtlicher Verteidiger liessen sich innert Frist vernehmen. 1.4. In der Folge wurde auf den 26. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 96). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Prozess Nr. SB130221 statt. 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger, Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner als Vertreter der Anklage

- 5 sowie die Vertreterin der Privatklägerin im Verfahren SB130221 erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.). 1.6. Zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____, C._____ und D._____ als Zeugen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, die Zeugen C._____ und D._____ könnten etwas zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen (vgl. Urk. 99). Da hinreichend Beweise zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts vorliegen und vor allem die Aussagen der Beteiligten dazu zu würdigen sein werden, kann auf die Einvernahme von C._____ und D._____ als Zeugen verzichtet werden. Auch die Einvernahme von B._____ als Zeuge erübrigt sich, da dieser seine Wahrnehmungen in einem Schreiben, welches als Urk. 107 zu den Akten genommen wurde, dargelegt hat. Die Beweisanträge sind demnach abzuweisen. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Anklagebehörde beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei anklagegemäss der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der wiederholten Tätlichkeit schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen (Urk. 91 und 108). 2.2. Nicht angefochten wurde die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 5), weshalb vorab festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 6 - 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Prozessuales 4.1. Unter Ziff. I. 1. macht die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur prozessualen Stellung der Geschädigten. Mit Verweis darauf, dass diese am 8. Februar 2012 sämtliche durch sie gegen den Beschuldigten gestellten Strafanträge vorbehaltlos zurückgezogen hat, hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass die Geschädigte ausdrücklich und unwiderruflich auf ihre Rechte als Privatklägerin verzichtet habe, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren lediglich die Stellung einer geschädigten Person im Sinne von Art. 115 StPO zukomme (Urk. 83 S. 3 f.). Diese korrekten Erwägungen blieben allseits unbestritten und sind ohne Weiteres zu übernehmen. 4.2. Unter Ziff. I. 2. setzte sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Verteidigung auseinander, wonach es dem Beschuldigten mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung aufgrund der vagen zeitlichen Angaben in der Anklageschrift nicht möglich sei, sich wirkungsvoll gegen die erhobenen Anschuldigungen zur Wehr zu setzen. In diesem Umstand sei eine Verletzung des Anklageprinzips zu erblicken. Die Vorderrichter stellten sich auf den Standpunkt, dass die Anklage dem Anklageprinzip noch standhalte. Der Verteidigung sei aber insofern zuzustimmen, als aufgrund der zeitlichen Angaben das Anklageprinzip durch die Anklagebehörde arg strapaziert werde (Urk. 83 S. 4 f.). 4.2.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - den Einwand bezüglich der Verletzung des Anklageprinzips nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, sondern

- 7 auch im Zusammenhang mit den Anklageziffern 2.7 (Urk. 69 S. 28) und 3.1 (Urk. 69 S. 28 f.) erhoben hat. 4.2.2. Gemäss Art. 325 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ungenauigkeit [der Anklageschrift] schadet zumindest dann nicht, wenn eine ansonsten nicht zu beanstandende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatumstände (z. B. der [genaue] Zeitpunkt, der Tatort, Personalangaben, Deliktsbetrag etc.) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss, bzw. für sie "keine Zweifel mehr darüber bestehen können", was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind also die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, sodass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 325). Das Bundesgericht musste sich schon verschiedentlich mit der Frage der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage befassen. So hielt es beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Ebenso liess es die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Monats genügen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In einem anderen Fall sah das Bundesgericht die Umschreibung eines längeren Zeitraums als mit dem Anklageprinzip vereinbar: So erachtete es bei einer Mehrzahl von Vorwürfen die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" bzw.

- 8 - "bis längstens zum Abschluss des dritten Sekundarschuljahres durch das Opfer im Sommer 1999" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung der Tatorte für hinreichend detailliert umschrieben (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4. mit Hinweisen). Diese Beispiele zeigen, dass der Begriff der möglichst genauen Beschreibung der Tatausführungszeit (vgl. heutige Regelung in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, bzw. praktisch identische Regelung in § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, welche bis Ende 2010 massgebend war) nicht generell bzw. abstrakt erfasst werden kann, sondern, dass diese Umschreibung auch von den Umständen des konkreten Falles abhängt. Zu beachten sind dabei unter Anderem das Alter und die kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Person, sowie die Dauer, welche seit dem mutmasslichen Ereignis verstrichen ist. Für die Frage, ob im Zusammenhang mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, ist zusammenfassend daher letztlich die in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen des Opfers und dem Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung massgebend (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5). Sind die Anklagevorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten, welche die relative zeitliche Bestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag, was zur Verneinung einer relevanten Einschränkung in den Verteidigungsrechten des Beschuldigten bzw. einer Verletzung des Fairnessprinzips führen kann (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4., vgl. auch Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 325 StPO). 4.2.3. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis sind die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegten Vorgehensweisen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres mit dem Anklageprinzip vereinbar. Namentlich die unter den Anklageziffern 1.1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 sowie 2.6 und 3.2 umschriebenen Tatausführungen beschreiben den jeweils mutmasslichen Tatzeitpunkt bis auf wenige Tage respektive Wochen genau. Das bezüglich dieser Anklageziffern den Anforderungen an das Anklageprinzip hinreichend Genüge

- 9 getan wurde, liegt auf der Hand und wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. 4.2.4. Hinsichtlich der übrigen Anklageziffern (1.2, 2.7 und 3.1) beschreibt die Anklagebehörde den fraglichen Tatzeitpunkt weniger präzise. Die Rede ist etwa davon, dass sich der Beschuldigte "nach dem unter Ziff. 1.1. geschilderten Vorfall bis am 8. Juni 2011 an im einzelnen nicht bestimmbaren Tagen […] jeweils in der Nacht oder am Morgen um ca. 05.00 Uhr […] noch mindestens zwei Mal" an der Geschädigten vergangen haben soll (Urk. 41 S. 3; Anklageziffer 1.2.). Unter Anklageziffer 2.7 wird in zeitlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte "an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 28. September 2010 und dem 8. Juni 2011" geschlagen haben soll (Urk. 41 S. 6). Schliesslich wird in Anklageziffer 3.1 ausgeführt, der Beschuldigte habe die Geschädigte "an im einzelnen nicht genau bestimmbaren Tagen, im Zeitraum vom 28. September 2010 bis 8. Juni 2011" mehrfach in der beschriebenen Art und Weise bedroht (Urk. 41 S. 7; Anklageziffer 3.1). Bezüglich dieser drei Vorhalte erstreckt sich die umschriebene Zeitspanne jeweils auf 6 bis 9 Monate. Nachdem die betreffenden Vorwürfe sowohl in tatsächlicher, wie in räumlicher Hinsicht präzise und detailliert umschrieben sind und das Bundesgericht bereits weit unbestimmtere Zeitspannen als mit dem Anklageprinzip vereinbar erachtete, ist nicht einzusehen, inwiefern vorliegend die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt sein sollen. Der Beschuldigte weiss konkret, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, die mutmasslichen Handlungsabläufe sind detailliert geschildert und es wird präzise umschrieben, wo sich die jeweiligen, vermeintlich deliktischen Handlungen zugetragen haben sollen. Zusammen mit der zeitlichen Eingrenzung ergibt dies einen hinreichend genau formulierten Anklagevorwurf, gegen den sich der Beschuldigte - entgegen der Ansicht der Verteidigung - sehr wohl zur Wehr setzen kann. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nicht ersichtlich, entsprechend ist auf die Anklage auch in den monierten Punkten vorbehaltlos einzutreten.

- 10 - II. Schuldpunkt 5. Sachverhalt 5.1. Allgemeines 5.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und teilweise in Verbindung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) vor (Urk. 41). 5.1.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. 67 und Urk. 106). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu erstellen. 5.1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung - namentlich auch zu dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" - gemacht. Weiter hat sie das Notwendige zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung dargetan und insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden dürfe, sondern dass die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen massgeblich seien. Diese seien einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen sei (Urk. 83 S. 7). Auf diese Erwägungen der Vorderrichter kann vorab verwiesen werden. 5.2. Einvernommene Personen und deren Aussagen 5.2.1. Die erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten, des Beschuldigten und der Zeugen können übernommen werden. Sie sind vollständig und überzeugend (Urk. 83 S. 8 ff.). Hinzu kommt

- 11 folgendes: Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, was sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergibt, betrifft die Glaubhaftigkeit nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie wie oben gezeigt - der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Glaubwürdigkeit einer Person lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme, da sich daraus keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ableiten liessen (BGer 6B_655/2012 vom 15.02.2013 mit weiteren Verweisen.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigen sich Weiterungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen. 5.2.2. Aussagen der Geschädigten 5.2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 83) wurde die Geschädigte insgesamt viermal befragt (Urk. 19/1-3, Urk. 19/5 sowie Urk. 19/10+11), wobei sich die staatsanwaltschaftliche Einvernahme in insgesamt drei Teile gliedert (Urk. 19/2-3 und Urk. 19/5). Weiter wurde die Geschädigte am 17. Februar 2012 und am 26. März 2012 zu der von ihr abgegebenen Desinteresseerklärung befragt (Urk. 19/10+11). Letztere Befragungen tragen indes nichts zur eigentlichen Sachverhaltserstellung bei und finden daher keinen Eingang in die nachfolgende Beweiswürdigung. 5.2.2.2. Die Vorinstanz führte zur Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2011 zusammengefasst aus, die Geschädigte habe ihre Aussagen unter Verwendung von Notizen gemacht, welche sich jedoch nicht bei den Akten befänden. Dieser Umstand sei von der Verteidigung denn auch beanstandet worden. Da es sich bei der Pflicht, Notizen zu den Akten zu nehmen, gemäss Wortlaut von Art. 143 Abs. 6 StPO um eine Kann-Vorschrift handle, sei diese Einvernahme dennoch verwertbar. Die Einvernahme sei jedoch mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen, da sich mangels Vorliegen der Notizen kein umfassendes Bild über das Zustandekommen der Aussagen machen lasse (Urk. 83 S. 17). Wie sich aus einer Protokollnotiz in der staatsan-

- 12 waltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2011 ergibt, verwendete die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme andere Notizen, als im Rahmen der Einvernahmen durch den Staatsanwalt (Urk. 19/2 S. 16). Damit bleibt unklar, welche Notizen die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme verwendete und es lässt sich anhand des Protokolls auch nicht eruieren, ob und inwiefern sie ihre Aussagen aus ihrer Erinnerung machte, oder ob sie lediglich die vorbereiteten Notizen rezitierte. Sinn und Zwecke von Art. 143 Abs. 6 StPO ist es aber gerade sicherzustellen, dass eine einvernommene Person ihre Aussagen im Zwiegespräch mit der einvernehmenden Person macht und nicht etwa eine vorbereitete, schriftliche Erklärung verliest. Benutzt die einvernommene Person mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen, so sind diese in Anwendung von Art. 143 Abs. 6 Satz 2 StPO zu den Akten zu nehmen (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 143 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 143 N 15 f.; BSK-StPO-Häring, Art. 143 N 42). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift. Es steht zwar der Verfahrensleitung im Sinne einer Kann- Bestimmung (Art. 143 Abs. 6 Satz 1 StPO) frei, ihre Zustimmung zur Verwendung von Notizen zu erteilen respektive zu verweigern. Ist sie aber mit der Verwendung einverstanden, so trifft sie auch die prozessuale Pflicht, die betreffenden Unterlagen aktenkundig zu machen. Tut sie dies nicht, so verunmöglicht sie dem Beschuldigten, sich ein Bild von der Qualität der Aussagen zu machen, was einer eigentlichen Gehörsverletzung gleichkommt und den Beschuldigten in seinen prozessualen Verteidigungsrechten einschränkt. Zudem ist es auch dem Gericht aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht möglich, eine zuverlässige Würdigung der betreffenden Aussagen vorzunehmen. Dies um so mehr, als - wie vorliegend geschehen- aus dem fraglichen Protokoll mit keinem Wort hervorgeht, wie die Geschädigte ihre Notizen verwendet hat und welche Passagen abgelesen respektive aus freien Stücken vorgetragen wurden. Ob dieses Versäumnis der Anklagebehörde letztlich jedoch dazu führt, dass die gesamte Aussage zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar wird, kann vorliegend offen bleiben, machte doch die Beschuldigte im weiteren Verlauf der Untersuchung hin-

- 13 reichende und in jeder Hinsicht verwertbare Aussagen zum Tathergang, welche nachfolgend der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen sind. Die weiteren Einvernahmen der Geschädigten sind korrekt und unter Beachtung der Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten erfolgt. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sämtliche Aussagen, welche die Geschädigte gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, vollumfänglich verwertbar sind (Urk. 83 S. 5). 5.2.2.3. Die Geschädigte wurde am 14. November 2011 erstmals - damals noch als Privatklägerin - durch die Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie im Wesentlichen zusammengefasst folgende Aussagen (Urk. 19/2): 5.2.2.3.1. Sie habe bei der Polizei wahrheitsgemässe Aussagen gemacht. Die ganze Situation habe sie jedoch psychisch so stark belastet, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. Den Beschuldigten habe sie über dessen Mutter in der E._____ [Staat in Südosteuropa] kennen gelernt. Damals habe sie noch bei ihren Eltern in der E._____ und der Beschuldigte in der Schweiz gelebt. Sie sei mit dem Beschuldigten verwandt gewesen und habe ihm deshalb vertraut. Die Eltern hätten dann gesagt, sie müsse ihn zum Mann nehmen. Sie hätten sie entsprechend etwas unter Druck gesetzt. Bis sie in die Schweiz gekommen seien, sei die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten gut gewesen. Hier hätte sich dann alles geändert. Er habe ihr von Anfang an gesagt, es würden nun andere Regeln gelten. Sie habe ihm zu folgen und müsse von ihm weder Liebe noch Vertrauen verlangen. Wenn er ihr sage, dass sie sterben müsse, dann sterbe sie und wenn er ihr sage, dass sie aufstehen müsse, dann müsse sie aufstehen. Nach der Ziviltrauung sei sie vom 5. September an für zwei Wochen in die Schweiz zum Beschuldigten gereist. Danach sei sie zusammen mit ihm zurück in die E._____ gereist, um dort Hochzeit zu feiern. Am 27. September schliesslich seien sie wieder in die Schweiz gekommen. Unmittelbar danach hätten sie zu arbeiten begonnen. Im ersten respektive in den ersten beiden Monaten habe sie zusammen mit dem Beschuldigten Tag und Nacht in dem vom Beschuldigten gepachteten Restaurant "F._____" an der …-Strasse … in G._____ gearbeitet. 6

- 14 - Monate lang habe sie dann nur in der Nacht gearbeitet, an die Daten könne sie sich nicht mehr erinnern. Die folgenden beiden Monate habe sie dann nur noch am Donnerstag und am Samstag, jeweils in der Nacht gearbeitet. Sie sei am Anfang mit dieser Arbeit einverstanden gewesen. Als sie dann auch im Restaurant Gewalt "gespürt" habe und ihr der Beschuldigte nie einen Franken für ihre Arbeit bezahlt habe, habe sie von ihm eine Art Vertrag verlangt. Der Beschuldigte habe weder ihre Wünsche erfüllt, noch habe er für den gemeinsamen Haushalt jemals eingekauft. Der Beschuldigte habe sie nie wie seine Ehefrau behandelt. Er habe ihr keine Liebe entgegen gebracht, sie beleidigt und schliesslich angefangen, sie zu schlagen. Die Differenzen zwischen ihnen seien auch deshalb entstanden, weil er von ihr verlangt habe, dass sie ein Kopftuch trage und er habe ihr weitere Kleidervorschriften gemacht. So habe sie zum Beispiel keine kurzärmligen T-Shirts mehr tragen dürfen. Der Beschuldigte habe ihr den Kontakt mit ihrer eigenen Familie untersagt und sie geschlagen, wenn sie geweint habe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nur mit seiner Erlaubnis weinen. Acht Monate lang habe sie mit niemandem gesprochen und in dieser Zeit niemanden kennengelernt. Auch habe sie der Beschuldigte mittels des Computers überwacht. Er habe sie vor anderen Leuten angeschrien und beleidigt. 5.2.2.3.2. Im ersten Monat nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschuldigte damit begonnen, sie zu bleidigen. Er habe ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und ihr mehrere Ohrfeigen verabreicht. Am 27. November 2010 sei er um ca. 01.30 Uhr nach Hause gekommen. Nachdem er ca. eine halbe Stunde zu Hause gewesen sei, habe er begonnen sie zu schlagen. Er habe sie so behandelt, weil sie geschlafen und seinen Anruf nicht gehört habe. Er habe ihren Kopf mit beiden Händen gehalten und ihn im Korridor mehrmals gegen die Wand geschlagen. Dann habe er sie ins Schlafzimmer gebracht. Dort habe er sie aufs Bett geworfen, wobei sie sich ihre Beine am Holzbettrand angeschlagen habe. Vom Bett sei sie dann auf den Boden gefallen. Sie sei kurz vor einer Ohnmacht gestanden und der Beschuldigte habe daraufhin kaltes Wasser über sie geschüttet. In diesem Zustand habe er sie ins Auto verfrachtet und sei mit ihr zum Arbeitsort [an die …-Strasse] gefahren. Auf der rund halbstündigen Fahrt habe er alle Fenster im Auto geöffnet. Es sei ca. -10° Celsius kalt gewesen. Sie sei bis auf

- 15 die Unterwäsche nass gewesen und habe noch acht Stunden lang sehr stark gefroren. Von diesem Vorfall habe sie eine Beule am Kopf davon getragen. Zudem hätten ihre Beine geschmerzt und sie habe am ganzen Körper "Entzündungen" gehabt. Sie denke, er habe sie deshalb mitten in der Nacht mit zur Arbeit geschleppt, weil er Angst gehabt habe, sie könnte sich in seiner Abwesenheit an die Polizei wenden (Urk. 19/2 S. 10 ff.). 5.2.2.3.3. Der erste Vorfall habe sich ca. Anfang Oktober 2010, mutmasslich in der Nacht, hinten im Restaurant ereignet. Sie habe den Beschuldigten angehalten besser auf die Sauberkeit zu achten. Da habe er sie am Hals gepackt, sie durch den kleinen Gang "gebracht" und gegen die Wand gestossen. Mit welcher Hand er sie gepackt habe, könne sie nicht sagen. Sie wolle nichts Falsches sagen. Generell habe er sie mit der rechten Hand gepackt. Er habe sie nicht so lange an die Wand gedrückt, nicht einmal eine Minute. Dennoch habe sie Atemnot gehabt. Er habe ihr noch ein paar Ohrfeigen gegeben und gesagt, er werde ihren Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage. Gesehen habe diesen Vorfall niemand (Urk. 19/2 S. 12 ff.). 5.2.2.3.4. Ca. 15 Tage bevor sie am 8. Juni 2010 in die E._____ gereist sei, sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Damals habe sie der Beschuldigte unterhalb des Gesässes ins linke Bein gebissen. Sie habe kurze Shorts getragen und habe sich zu Hause hingelegt gehabt. Sie könne sich nicht mehr an die genau Uhrzeit erinnern, aber es könne zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gewesen sein. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen verspürt und sei ohnmächtig geworden. Der Beschuldigte habe sie zur Bestrafung gebissen. Dies deshalb, weil er nicht gewollt habe, dass sie so kurze Sachen trage. Er habe es jeweils gern gesehen, wenn sie Schmerzen gehabt habe. Wenn der Beschuldigte behaupte, der Biss sei aus einem Scherz heraus erfolgt, dann sei dies eine absurde Behauptung. Die Bisswunde habe nicht geblutet, aber sie habe fürchterlich ausgesehen. Sie sei rot gewesen und dann dunkel geworden. Es habe sich ein Bluterguss gebildet und sie habe vor Schmerzen zwei Wochen lang nicht mehr auf dem linken Fuss stehen können. Die Spuren des Bisses habe man noch rund 1 ½ Monate gesehen. Zum Arzt sei sie deshalb nicht gegangen, weil sie sich nicht ausgekannt

- 16 habe. Sie habe nicht gewusst, wohin sie hätte gehen können und einen Hausarzt habe sie nicht gehabt. Dieser Vorfall habe sich auf dem Sofa im Wohnzimmer ereignet. Geschlagen oder sonst angegriffen habe er sie damals nicht (Urk. 19/2 S. 14 ff.). 5.2.2.3.5. Sie habe in den 8 Monaten in der Schweiz soviel erlebt, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wie und wo was genau passiert sei. Einmal, ungefähr in der Mitte dieser 8 Monate, habe sie der Beschuldigte mit der einen Hand am Hals festgehalten und mit der anderen, zur Faust geballten Hand derart auf den linken Mundwinkel geschlagen, dass ein Zahn abgebrochen sei. Allerdings sei der Zahn zuvor schon nicht mehr gut gewesen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse sie nicht mehr mit Sicherheit (Urk. 19/2 S. 17 ff.). 5.2.2.3.6. Ca. 2 bis 3 Monate nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, sei es im Restaurant zu einem Vorfall gekommen. Sie wisse nicht mehr, warum es damals zwischen ihr und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei. Sie seien jedenfalls beide im Restaurant gestanden und der Beschuldigte habe in dem Moment etwas geschnitten. Sie habe irgendetwas zu ihm gesagt, da habe er ihr ein grosses Fleischmesser ganz nahe an den Hals gehalten und ihr gesagt, er werde ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen. Sie habe das Messer mit einer Hand gehalten, woraufhin er es losgelassen habe. Der Beschuldigte habe sie mit dem Messer nicht verletzt, aber es seien Beleidigungen ausgesprochen worden. Beim Versuch, das Messer abzuwehren, habe sie sich leicht daran geschnitten. Das Messer habe keine Spuren hinterlassen, aber sie habe die scharfe Klinge des Messers am Hals gespürt. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Dennoch habe sie Angst gehabt, dass er seine Drohung wahr machen könnte, wenn sie nicht den Mund halte und alles mache, was er ihr sage. Sie könne es nicht mehr genau sagen, aber möglicherweise sei der Beschuldigte auf sie los gegangen, weil sie an jenem Tag geweint habe (Urk 19/2 S. 18 ff.). 5.2.2.3.7. Weiter führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal so geschlagen, dass sie aus der Nase und dem Mund geblutet habe. Sie könne nicht mehr sagen, wann dies geschehen sei. Sie glaube, er habe ihren Kopf wieder einmal an die Wand geschlagen. Danach habe er sie ein paar Mal geschlagen,

- 17 sie gepackt und geschüttelt. Sie habe sich dann übergeben müssen. Das habe sich im Korridor zugetragen und sie glaube, dass sie zu Boden gefallen sei. Sie erinnere sich nicht mehr an alles. Sie wisse aber noch, dass sie sich übergeben habe, es sei ihr schlecht gegangen. Der Beschuldigte habe sie zuerst an die Wand geschlagen und ihr danach ca. zwei - jedenfalls nicht viele - Ohrfeigen mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte verpasst. Dann habe er die Wohnung verlassen. Solche Dinge habe sie oft erlebt und die Vorfälle seien oft sehr ähnlich gewesen. Daher wisse sie nicht immer genau, was bei welchem Vorfall passiert sei. 5.2.2.3.8. Ca. 3 Monate bevor sie in die E._____ gereist sei, habe sie eine Kollegin kennen gelernt. Da der Beschuldigte ein paar Tage nicht nach Hause gekommen sei, habe diese Kollegin bei ihr übernachtet. Sie habe manchmal blaue Flecken an ihren Armen gesehen und sie auch gefragt, was passiert sei. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe sie der Kollegin aber nicht die Wahrheit gesagt, sondern behauptet, sie habe sich irgendwo an einer Türe gestossen (Urk. 19/2 S. 21). 5.2.2.3.9. Ein weiterer Übergriff habe sich im ersten Monat nach ihrem Eintreffen in der Schweiz in der F._____ Bar ereignet. Sie erinnere sich nicht mehr daran, warum der Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten entbrannt sei. Jedenfalls habe der Beschuldigte versucht, ihren Kopf in den offenen, heissen Pizzaofen zu stecken. Sie habe versucht die Ofentüre mit der einen Hand zuzumachen. Dabei habe sie sich die Hand verbrannt. Der Ofen befinde sich vis-à-vis des Lavabos und verfüge über zwei Ofentüren, von denen sich die untere etwa auf Brusthöhe und die obere etwa auf Kopfhöhe befände. Die Türen würden nach unten geöffnet. Bei hohen Temperaturen seien die Türen oft heisser als der Ofen selbst. Der Beschuldigte habe versucht ihren Kopf in den unteren Ofen zu stecken. Er habe sie dabei hinten am Hals gepackt und zum Ofen "gebracht". Sie wisse nicht, ob er sie bloss habe erschrecken wollen, oder ob er wirklich vorgehabt habe, ihren Kopf in den Ofen zu stecken. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass das, was er ihr bisher angetan habe, nicht viel gewesen sei. In jenem Moment habe sie sterben wollen. Sie habe ständig Angst um ihr Leben gehabt. Im Moment sei sie

- 18 glücklich, dass sie wenigstens ohne seine Erlaubnis weinen dürfe. Ob er sie beim Vorfall mit dem Ofen auch gewürgt habe - wie sie dies bei der Polizei ausgesagt habe - könne sie nicht mehr bestätigen. Sie erinnere sich nicht mehr daran. Auch an die Uhrzeit des Vorfalls könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie denke aber, es sei Abend gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt aus dem Polizeiprotokoll bestätigte die Geschädigte schliesslich, dass der Streit deshalb entstanden sei, weil sie trotz eines entsprechenden Verbotes des Beschuldigten vom Vorhang in die Bar geschaut habe. Der Beschuldigte sei deswegen wütend geworden. Diesen Vorfall habe niemand beobachten können. Allerdings habe H._____ manchmal gesehen, wie der Beschuldigte sie schlecht behandelt habe. Er habe dann auch zu ihm gesagt, er solle das nicht machen. Die Verbrennung hätten am nächsten Tag die Frau von I._____ und J._____ gesehen. Sie habe allerdings gesagt, dass sie sich selber verbrannt habe (Urk. 19/2 S. 24). 5.2.2.3.10. An einem Abend in der Zeit, als er das kalte Wasser über sie geschüttet habe, sei sie mit dem Beschuldigten zu Hause gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, ihr die Ohren abschneiden und ihr diese in den Mund stecken. Er werde sie für alle Moslems opfern. Er habe dies im Zusammenhang mit der Aufforderung gesagt, wonach sie ein Kopftuch tragen müsse. Bei einer anderen Gelegenheit, als sie ihm vorgeschlagen habe, es sei doch besser wenn sie sich trennen würden, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie habe die Wohnung im Brautkleid betreten und sie werde diese Wohnung nur im Leichensack wieder verlassen. Sie sei nicht mal soviel wert wie eine kaputte Pantoffel seiner Mutter. Sie sei so viel Wert wie zwei Paar Strumpfhosen (Urk. 19/2 S. 26). 5.2.2.4. Die Einvernahme der Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft wurde am 21. November 2011 fortgesetzt. Damals gab sie in Ergänzung der zuvor gemachten Aussagen und zumeist auf Befragung der Verfahrensleitung was folgt zu Protokoll (Urk. 19/3): 5.2.2.4.1. Bei dem Vorfall, als der Beschuldigte sie mit Wasser übergossen habe, habe sie sich vor lauter Kälte eine Blasenentzündung und eine sehr starke Grippe geholt. Das habe sie gemeint, als sie in der vorangehenden Einvernahme von

- 19 - "Entzündungen am ganzen Körper" gesprochen habe. Was die Behauptung des Beschuldigten angehe, er habe sie kalt abgeduscht, weil sie total betrunken gewesen sei, müsse man sich ja nur das abgehörte Telefongespräch anhören. Daraus gehe klar hervor, dass er dies getan habe, weil sie entgegen seinen Anweisungen das Telefon ausgeschaltet habe und nicht, weil sie betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie nie abgeduscht weil sie betrunken gewesen sei. Einen solchen Vorfall habe es nie gegeben (Urk. 19/3 S. 4 f.). 5.2.2.4.2. Soweit der Beschuldigte behaupte, die Bissspuren seien während des Geschlechtsverkehrs entstanden und sie hätten sich dabei öfters gegenseitig aus Spass oder Lust gebissen, so sei dies schlicht gelogen. So etwas sei noch nie passiert. Die fraglichen Bissspuren seien 1 ½ Monate nicht verheilt (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.3. Das Messer welches ihr der Beschuldigte an den Hals gehalten habe, sei ca. 30 cm lang gewesen. Es habe sich dabei um ein Fleischmesser gehandelt, welches der Beschuldigte immer separat aufbewahrt habe. Er sei damals gerade dabei gewesen, das Messer zu gebrauchen und sie könne nicht sagen, wo er es hergenommen habe (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.4. Den Vorfall mit dem Pizzaofen habe niemand beobachtet. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte sei sehr aufbrausend gewesen und habe ihr Angst machen wollen. In jenem Moment sei niemand gekommen. Wenn jemand gekommen wäre, dann hätte diese Person den Vorfall sehen können (Urk. 19/3 S. 6). 5.2.2.4.5. Weiter führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte mehrere Male gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Wann dies jeweils genau passiert sei, könne sie nicht mehr sagen. Nach dem ersten Mal sei sie schwanger geworden. Das Kind habe sie "wegmachen lassen". Wann die Abtreibung stattgefunden habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Daten dazu könnten jedoch im Spital in K._____ in Erfahrung gebracht werden. Das erste Mal habe sich so zugetragen, dass der Beschuldigte am Abend zu ihr gesagt habe, sie müsse bis Ende 2011 ein Kind bekommen. Weil sie nie gedacht habe,

- 20 dass er so etwas machen würde, habe sie gedacht, er sei möglicherweise alkoholisiert gewesen. Sie glaube, er habe im Korridor ihren Hinterkopf mehr als einmal an die Wand geschlagen und sie dann aufs Bett gestossen. Sie habe damals kurze, bequeme Kleider getragen, die man schnell habe ausziehen können. Der Beschuldigte habe die üblichen Kleider getragen. Seine Berufs- und Freizeitkleider seien immer die gleichen gewesen. Manchmal habe er 20 oder 21 Tage lang die gleiche Hose getragen. Jedenfalls habe er an jenem Tag Hosen angehabt. Was er obenrum angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Auf dem Bett habe er ihr ein paar Ohrfeigen gegeben und sie dann ausgezogen. Sie habe sich dagegen gewehrt, aber er habe weiter gemacht. Er habe sie sehr stark am Hals gehalten und sie habe nicht die Kraft gehabt, gegen ihn anzukommen. Ab und zu habe sie zu ihm gesagt, er solle das nicht machen und er solle sie lassen. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört. Zwischendurch habe er immer geflucht. Sie habe sich auf dem Rücken liegend auf dem Bett befunden und er sei auf ihr gewesen. Dann sei der Beschuldigte ohne Schutz vaginal in sie eingedrungen. Sie habe geweint. Er habe ihr verboten zu weinen und zu ihr gesagt, sie solle nur weinen bis sie verrecke. Während des Geschlechtsverkehrs habe er sie immer noch am Hals gepackt und zwischendurch geohrfeigt. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Ob er sie während des Geschlechtsverkehrs auch bedroht habe, könne sie nicht mehr sagen. Wie lange der Akt gedauert habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie glaube, sie sei irgendwann in Ohnmacht gefallen, sie habe sich "verloren". Es sei nicht eine richtige Ohnmacht gewesen, viel mehr eine Art Schockzustand. Sie sei wie erstarrt gewesen (Urk. 19/3 S. 8 ff.). Gegen Ende der Einvernahme gab die Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, sie glaube sich zu erinnern, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Ganz sicher sei sie sich aber nicht (Urk. 19/3 S. 25). 5.2.2.4.6. Danach sei es noch zu zwei oder drei Vorfällen gekommen, bei denen der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe das nicht gewollt und als Vorwand immer gesagt, dass sie müde sei. Der Beschuldigte habe dann trotzdem mit ihr geschlafen. Sie habe sich dann nicht gewehrt. Wann dies jeweils gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe

- 21 sich dabei aber jeweils geschützt. Er habe sich nicht darum gekümmert, wie sie sich gefühlt habe. Er habe es einfach immer so gemacht, wie es ihm gepasst habe. Danach sei er jeweils eingeschlafen. Sie habe sich bei diesen Vorfällen nicht gewehrt und der Beschuldigte habe sie auch nicht festgehalten, oder geschlagen. Sie habe dabei innerlich geweint. Der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, weil sie ihm am Anfang immer gesagt habe, sie sei müde. Sie habe zu ihm gesagt, sie hoffe, dass er das verstehe. Er habe es aber nicht verstanden. Sie habe ihm nie direkt gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Sie habe beim Geschlechtsverkehr weder Schmerzen gehabt, noch habe sie Verletzungen davon erlitten (Urk. 19/3 S. 13 ff.). 5.2.2.4.7. Von der Verfahrensleitung auf den Mitbewohner L._____ angesprochen führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal in Gegenwart eben dieses L._____ dumm und zurückgeblieben genannt. Sie seien damals zusammen im Restaurant - gemeint ist die F._____-Bar - gewesen. Als L._____ vor dem Restaurant gewesen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, weshalb er das gesagt habe. Sie sei auf einem Stuhl im Restaurant gesessen. Der Beschuldigte habe sie dann am Hals gepackt und sie zum Pizzaofen gebracht wo es zum bereits geschilderten Vorfall gekommen sei (Urk. 19/3 S. 17). 5.2.2.4.8. Schliesslich wurde die Geschädigte durch die Verfahrensleitung zu den aufgezeichneten Telefongesprächen befragt. Sie führte aus, sie habe die Telefongespräche in der Zeit vom 8. Juni 2011 bis zum 23. August 2011 in der E._____ aufgezeichnet. Der Beschuldigte habe sie jeweils in der E._____, auf die Nummer der Schwägerin angerufen. Die Aufnahmen habe sie im Haus ihrer Eltern in M._____ [Stadt in E._____] gemacht. Ihre Schwägerin wohne auch im selben Haus. Sie habe die Telefongespräche im Zimmer der Schwägerin auf Video aufgenommen. Sie habe den Beschuldigten nicht darüber informiert, dass sie die Gespräche aufnehme. Sie habe dies getan, weil sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe um ihrer Familie aufzuzeigen, was ihr der Beschuldigte angetan habe. Sie habe die Gespräche mit dem Video ihres iPhone 4 gemacht und nicht gewusst, dass dies verboten sei (Urk. 19/3 S. 23 ff.).

- 22 - 5.2.2.5. Am 8. Dezember 2011 wurde die Geschädigte durch die Anklagebehörde ein drittes Mal zur Sache einvernommen. Dabei wurde namentlich der Verteidigung sowie der Vertretung der Geschädigten Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu den bisher gemachten Aussagen zu stellen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie zur Sache die folgenden Aussagen (Urk. 19/5): 5.2.2.5.1. Sie habe sich in einer schwierigen und schlimmen Situation befunden, als sie sich entschlossen habe, die Telefongespräche mit dem Beschuldigten aufzunehmen. Sie sei auch bereit bestraft zu werden, falls sie sich dadurch strafbar gemacht habe. Es gehe ihr einfach darum, dass man ihr glaube, was auf den Aufzeichnungen zu hören und auf den …-Auszügen zu lesen sei. 5.2.2.5.2. Sie habe deshalb nicht früher eine Strafanzeige erstattet, weil sie in den 8 Monaten in der Schweiz keine Deutschkenntnisse gehabt und auch keine Bekanntschaften gemacht habe. Der Beschuldigte habe auch ihren Computer überwacht und sie habe nicht einmal mit ihrer Freundin sprechen dürfen. 5.2.2.5.3. Bei dem Vorfall, wo der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe, habe sie sich einen kleinen Schnitt an der Hand zugezogen. Sie habe mit der Hand an die Klinge gegriffen und sich dabei geschnitten. Es habe sich um ein grosses, dickes Messer gehandelt. 5.2.2.5.4. Was die Abtreibung angehe, so habe man ihr gesagt, dass sie sich in der zweiten oder dritten Schwangerschaftswoche befunden habe. Es habe sich auch nicht um eine eigentliche Abtreibung gehandelt, sondern sie habe einfach Medikamente zum Schlucken erhalten. 5.2.2.5.5. Was ihre Aussagen zum TV-Gerät in der ehelichen Wohnung betreffe, so habe es sich so verhalten, dass sie am Anfang nur einen kleinen Fernseher gehabt hätten, welcher nicht richtig funktioniert habe und mit dem man keine … Sender [des Staates E._____] habe empfangen können. Ca. 2 Monate, bevor sie in die E._____ gereist sei, habe der Beschuldigte im Anschluss an einen Streit einen Fernseher gekauft.

- 23 - 5.2.2.5.6. Dass N._____, der Besitzer des Restaurants/Bar F._____ nicht gegen den Beschuldigten ausgesagt habe, verwundere sie nicht. Einerseits habe der Beschuldigte Kenntnis von Schwarzarbeit und Drogenhandel im Lokal gehabt und andererseits seien die Leute dort alle Freunde des Beschuldigten. Diese Leute würden bestimmt nichts Schlechtes über den Beschuldigten sagen. 5.2.3. Aussagen des Beschuldigten 5.2.3.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 29. September 2011 durch die Polizei zur Sache einvernommen (Urk. 18/1). Am 30. September 2011 fand die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme statt (Urk. 18/2) und am 16. Januar 2012 (Urk. 18/3), am 22. Februar 2012 (Urk. 18/5), am 26. März 2012 (Urk. 18/8) und am 4. Mai 2012 (Urk. 18/10) erfolgten jeweils weitere Einvernahmen durch die Anklagebehörde. 5.2.3.2. Bezüglich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2011 (Urk. 18/1) stellte sich die Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, diese sei als Beweismittel nicht verwertbar. Zur Begründung führte sie an, nachdem die Befragung zwecks Mittagsverpflegung unterbrochen worden sei, habe ab 12.40 Uhr nicht mehr Frau O._____, sondern neu Frau P._____ als Übersetzerin mitgewirkt. Diese sei jedoch durch den befragenden Polizeibeamten Q._____ nicht auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht worden. Diese Missachtung der Verfahrensregeln führe zur Unverwertbarkeit der Einvernahme. Hinzu komme, dass es die Aufgabe eines Übersetzers sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu überprüfen und unterschriftlich zu bestätigen, was nur bei eigenen Übersetzungen möglich sei. Vorliegend sei der erste Teil der Einvernahme durch Frau O._____ übersetzt worden. Rückübersetzt habe diesen Teil dann aber die Übersetzerin Frau P._____. In diesem Vorgehen sei ebenfalls die Missachtung einer Gültigkeitsvorschrift zu erblicken, was wiederum die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge habe (Urk. 69 S. 5 ff.; Urk. 109 S. 3 ff.). Zu prüfen ist folglich, ob die fehlende unterschriftliche Bestätigung durch die erste Übersetzerin sowie die fehlende Belehrung der zweiten Übersetzerin zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten führen. Gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO haben die protokollführende

- 24 - Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen. Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiele stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben. Die gesetzeskonforme Protokollierung ermöglich der beschuldigten Person wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und bildet Grundlage für die Wahrheitssuche, das auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beachtung der Protokollierungsvorschriften ist deshalb Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls. Diese Vorschriften haben somit im Regelfall zwingenden Charakter (BSK-StPO-Näpfli, N 12 zu Art. 76). Vorliegend fehlt im Protokoll vom 29. September 2011 die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch die beigezogene Übersetzerin, was eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften darstellt. Diese Verletzung kann nicht dadurch geheilt werden, dass eine zweite Übersetzerin den ersten Teil rückübersetzt und hernach die Richtigkeit dieser Rückübersetzung bestätigt. Sinn und Zweck der Bestimmung ist, dass die Richtigkeit der zu Protokoll gegebenen Aussagen bestätigt wird und dies kann nur diejenige Übersetzerin tun, welche die Aussagen des Beschuldigten auch gehört und übersetzt zu Protokoll gegeben hat. Diese fehlende Bestätigung durch die erste Übersetzerin führt zur Unbeachtlichkeit des ersten Teils der Einvernahme. Weiter stellt auch die fehlende Belehrung der zweiten Übersetzerin eine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift dar (Art. 184 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 68 Abs. 5 und Art. 73 Abs. 1 StPO; BSK-StPO-Heer, N 19 zu Art. 184). Zugunsten des Beschuldigten ist hier nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Übersetzerin den Inhalt der erforderlichen Belehrungen ohnehin kannte. Damit ist gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die Einvernahme des Beschuldigten vom 29. September 2011 (Urk. 18/1) nicht verwertbar. 5.2.3.3. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. September 2011 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Im Übrigen machte er auf Empfehlung seines Verteidigers von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 18/2).

- 25 - 5.2.3.4. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2012 machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Hinsichtlich der aufgezeichneten Telefongespräche bestätigte er aber immerhin, dass es sich um seine Stimme handle, die ohne seine Kenntnis aufgezeichnet worden sei. Mutmasslich stamme die Aufnahme vom 15. oder 16. Juli 2011. Hinter dieser Aufnahme stehe, so der Beschuldigte, eine böse Absicht der Geschädigten (Urk. 18/3). 5.2.3.5. Dem Beschuldigten wurde seitens der Anklagebehörde am 22. Februar 2012 Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen H._____, C._____, L._____ und R._____ beizuwohnen und sich im Anschluss daran zu den einzelnen Aussagen zu äussern. Auf Befragen führte er zur Sache zusammengefasst was folgt aus (Urk. 18/5): 5.2.3.5.1. L._____ habe wohl etwas falsch verstanden, wenn er als Zeuge ausgesagt habe, er - also der Beschuldigte - habe ihm gegenüber zugegeben, dass er der Geschädigten einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Es sei dabei wohl um den Vorfall gegangen, als ihn die Geschädigte an einem Samstagmorgen betrunken angerufen habe. Sie habe an jenem Tag eine Flasche Whisky getrunken und in der Wohnung Dinge zerschlagen und ein Durcheinander angerichtet. Zwecks Ausnüchterung habe er sie dann ins Bad gebracht und dort ihren Kopf unter die Brause gehalten. Danach habe er ihr Gesicht gewaschen und sie ins Bett gebracht. Weil er nicht gewusst habe, wie er mit betrunkenen Menschen umgehen müsse, habe er seine Mutter angerufen. Diese habe ihm geraten, er solle der Geschädigten das Gesicht waschen. Dies könne seine Mutter bestimmt auch bezeugen. L._____ habe hier wohl etwas missverstanden. Er habe die Geschädigte aber nicht geschlagen. Der Vorfall habe sich vielleicht im März oder April 2011 ereignet, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Die Geschädigte habe ein ernsthaftes Alkoholproblem. Sie habe zu Hause immer alkoholische Getränke gehabt. Er selber trinke nicht so gerne Alkohol. Manchmal sei er selber zum Einkaufen gegangen und manchmal sei die Geschädigte zum … gegangen, um dort einzukaufen. Er habe ihr jeden Morgen Fr. 50.-- auf dem Tisch hinterlassen. Zudem habe er die Einnahmen aus dem Geschäft mit nach Hause gebracht und auf

- 26 den Tisch gelegt. Es sei also immer Geld im Haus gewesen. Weil es der Geschädigten nicht gefallen habe, dass er das Geld auf den Tisch gelegt habe, habe er es jeweils in ihr Portemonnaie getan (Urk. 18/5 S. 3 ff.). 5.2.3.5.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschuldigten in der Folge diverse Passagen aus dem durch die Geschädigte auf Video aufgezeichneten ca. 40-minütigen - Telefongespräch vorgehalten. Diesbezüglich verweigerte der Beschuldigte jeweils die Aussage. Die Geschädigte sei im Übrigen wie ein Mann. Er glaube nicht, dass sie wegen seiner Äusserungen Angst gehabt habe. Er sei einfach wütend geworden, das gehe doch allen Menschen einmal so (Urk. 18/5 S. 5 ff.). 5.2.3.5.3. Dem Beschuldigten wurde weiter ein Ausdruck eines …-Auszuges vom 21. November 2011 (Urk. 18/6) vorgehalten und die Frage gestellt, ob er der Urheber der betreffenden Nachrichten sei. Der Beschuldigte stellte in Abrede, die entsprechenden Nachrichten verfasst zu haben. Er machte geltend, seine Frau, deren Familie sowie die Familie des Beschuldigten selbst hätten über das Passwort zu seinem … Account verfügt, dies deshalb, weil sie sich dort die Hochzeitsfotos hätten anschauen wollen. Er kenne sich mit Computern nicht aus und könne nur sagen, dass diese Nachrichten nicht von ihm geschrieben worden seien. Er schwöre, nicht zu wissen, wer der Autor dieser Nachrichten sei. Es sei aber auffällig, dass mit diesen Nachrichten der Standpunkt der Geschädigten gestärkt werde (Urk. 18/5 S. 9 ff.). 5.2.3.5.4. Am 26. März 2012 wurde der Beschuldigte durch die Anklagebehörde einvernommen. Ihm wurde dabei Gelegenheit eingeräumt, um sich zur Zeugeneinvernahme von S._____ zu äussern. Anlässlich dieser Einvernahme machte der Beschuldigte keinerlei sachverhaltsrelevanten Aussagen (Urk. 18/8). 5.2.3.6. Am 4. Mai 2012 erfolgte schliesslich die Schlusseinvernahme durch die Anklagebehörde, wobei der Beschuldigte die folgenden Aussagen zu Protokoll gab (Urk. 18/10):

- 27 - 5.2.3.6.1. Zunächst bestätigte der Beschuldigte, dass auf den drei Videodateien der aufgenommenen Telefongespräche die Geschädigte zu sehen sei. Der Mann, der am anderen Ende der Telefonleitung zu hören sei, sei er selbst. Weiter wollte sich der Beschuldigte jedoch nicht zu den Aufzeichnungen äussern (Urk. 18/10 S. 2). 5.2.3.6.2. Den Schlussvorhalt bestritt der Beschuldigte vollumfänglich. Er führte aus, die ihm zur Last gelegten Taten habe er nicht begangen. Er habe der Geschädigten absolut keinen Schaden zugefügt. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die Geschädigte gelogen habe (Urk. 18/10 S. 14). 5.2.4. Auskunftsperson/Zeugen 5.2.4.1. Am 22. November 2011 wurde N._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (Urk. 20/1). Aus dem Befragungsprotokoll gehen keinerlei Hinweise darauf hervor, dass N._____ durch den befragenden Polizeibeamten Q._____ auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO respektive auf die möglichen Straffolgen einer bewussten Falschaussage aufmerksam gemacht wurde. Ob in der Unterlassung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Belehrung nun die Missachtung eines Gültigkeitserfordernisses zu erblicken ist, was letztlich zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen würde (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 181 N. 3 ff.), oder ob es sich dabei nicht um ein Gültigkeitserfordernis handelt (BSK-StPO-Kerner, Art. 181 N. 4 f.), kann vorliegend aus folgendem Grund offen bleiben: Der Beschuldigte wurde mit N._____ nie konfrontiert. Entsprechend konnte der Beschuldigte seine prozessualen Teilnahme- und Fragerechte nicht wahrnehmen, was zur Folge hat, dass N._____'s Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten ohnehin nicht verwertet werden dürfen. Inhaltlich führte N._____ aus, dass der Beschuldigte Untermieter des Take Away Teil's gewesen sei. Er kenne den Beschuldigten nicht gut. Dieser sei ziemlich verschlossen, was sein Privatleben betreffe. Die Geschädigte kenne er vom Sehen her. Sie sei ein paar Monate im Geschäft gewesen. Sie habe aber nicht wirklich dort gearbeitet, sondern sei meistens auf einem Stuhl gesessen und habe auf den Beschuldigten gewartet. Es könne schon sein, dass die Geschädigte dem Beschuldigten manchmal ein wenig geholfen habe, das

- 28 habe er auch gesehen. Von einer vollen Beschäftigung könne aber nicht gesprochen werden. Dass sich der Beschuldigte mit der Geschädigten gestritten habe, habe er nie gesehen. Er habe auch nie gehört, dass der Beschuldigte versucht habe, ihren Kopf in den Pizza Ofen zu stecken. Was die Lokalität angehe, so gäbe es im Take Away zwischen der Küche und dem Gastraum keine Trennung. Jeder sehe, was gemacht werde (Urk. 20/1). 5.2.4.2. Am 16. Januar 2012 wurde L._____ als Zeuge zur Sache einvernommen. Beim Zeugen L._____ handelt es sich um einen Verwandten sowohl des Beschuldigten, als auch der Geschädigten. Wie sich der Verwandtschaftsgrad tatsächlich gestaltet, konnte trotz entsprechender Befragung nicht restlos geklärt werden. Der Zeuge führte aus, am einfachsten sei es wohl, wenn man festhalte, dass sie alle zum selben Clan gehörten. Dass er den selben Namen wie der Beschuldigte habe, komme daher, dass ihre Väter und Grossväter nahe verwandt gewesen seien. Der Zeuge wohnte nach eigenen Angaben eine Zeit lang in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Geschädigten. Der Zeuge gab an, er habe vor der Verhaftung des Beschuldigten ca. drei Monate im Gästezimmer der Eheleute A._____ gewohnt. In der Regel sei er mit dem Beschuldigten zu dessen Arbeitsort gegangen und habe von dort aus Spaziergänge gemacht, oder Bekannte besucht. Der Beschuldigte habe jeweils von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr morgens gearbeitet. Die Geschädigte sei manchmal mit ins Geschäft gekommen. Sie sei dann zum Teil alleine und zum Teil mit ihm zurück nach Hause gegangen. Im Geschäft sei die Geschädigte einfach rumgesessen. Hin und wieder habe sie ihrem Mann geholfen. Die Geschädigte habe ihm von den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten erzählt. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und von einer Vergewaltigung sei auch die Rede gewesen. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass sich solche Dinge zugetragen hätten. Die Geschädigte habe ihm die Videoaufzeichnungen gezeigt. Er habe den Beschuldigten dann drauf angesprochen, worauf dieser zu ihm gesagt habe, dass er ihr einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Diese Ohrfeige habe er ihr ca. 4 bis 5 Monate nach der Eheschliessung gegeben und sie sei begründet gewesen. Allerdings habe er es später bereut und sich bei der Geschädigten entschuldigt. Als er ihn gefragt habe, warum er der Geschädigten Wasser über den Kopf geschüttet und

- 29 sie herausgeschmissen habe, habe der Beschuldigte gesagt, er habe dies getan, weil er betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es in seiner Ehe kleinere Probleme gebe. Diese kämen vor allem daher, dass er zu viel arbeite und zu wenig Zeit für seine Familie habe. Er sei aber bemüht, die Situation zu verbessern. Der Zeuge führte weiter aus, er habe nie Gewalt miterlebt und könne daher auch nicht bestätigen ob das, was ihm erzählt worden sei, richtig gewesen sei. Einmal habe er miterlebt, wie der Beschuldigte die Geschädigte als "Dummkopf" bezeichnet habe. Dies deshalb, weil sie etwas falsch geschrieben habe. Er habe weder Drohungen mitbekommen, noch habe er Verletzungen an der Geschädigten erkennen können. Auf Zusatzfrage der Verteidigung führte der Zeuge aus, in der Wohnung habe es ein Fernsehgerät gehabt. Dieses Gerät sei im Wohnzimmer auf einer Ablage gestanden. Die Geschädigte habe am Arm eine rötliche Verletzung gehabt. Sie habe ihm erzählt, diese Verletzung stamme daher, dass sie sich die Hand bei der Arbeit am Ofen angeschlagen habe. Dass der Beschuldigte eine Religion praktiziert hätte, habe er nie gesehen. Er habe in seiner Bibliothek sowohl einen Koran, als auch eine Bibel gehabt und auch sonst Bücher über andere Kulturen gelesen (Urk. 20/3). 5.2.4.3. Weiter wurde am 16. Januar 2012 R._____ als Zeugin zur Sache einvernommen. Die Zeugin R._____ ist eine Freundin der Geschädigten. Sie führte aus, sie habe die Geschädigte im Restaurant … in T._____ über ihre Cousine kennen gelernt. Dies sei ca. 1 bis 2 Monate vor der Abreise der Geschädigten in die E._____ gewesen. An jenem Abend sei die Geschädigte nicht in Begleitung des Beschuldigten gewesen. Etwa eine Woche später sei sie zur Geschädigten nach Hause gegangen, wo sie auch den Beschuldigten kennengelernt habe. Ungefähr zwei Wochen, nachdem sie die Geschädigte kennengelernt habe, habe sie diese einmal spontan und unangekündigt besucht. Die Geschädigte sei zu Hause gewesen und habe geweint. Sie habe sie nach dem Grund gefragt, die Geschädigte habe aber nicht sagen wollen, worum es gegangen sei. Nachdem die Geschädigte aus der E._____ zurück in die Schweiz gekommen sei, habe sie mit ihr telefoniert. Die Geschädigte sei damals im Spital gewesen und habe nicht viel reden können, weil sie kein eigenes Telefon gehabt habe. Sie habe erzählt, dass sie Probleme mit dem Beschuldigten habe. Dieser sei handgreiflich geworden.

- 30 - Die Geschädigte habe am linken Oberarm kleine blaue Flecken gehabt. Als sie sie gefragt habe, was das sei, habe die Geschädigte gesagt, sie sei gegen eine Türe gestossen. Das habe sie ihr aber nicht geglaubt. Sonst habe sie nie Verletzungen bei der Geschädigten feststellen können. Wenn sie die Geschädigte besucht habe, dann sei sie meistens etwa zwei Stunden bei ihr geblieben. Übernachtet habe sie nie bei ihr. Sie habe nie beobachtet, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten tätlich geworden sei, oder dass er diese bedroht habe. Von sexuellen Übergriffen habe die Geschädigte nie etwas erzählt, sie wisse aber, dass sie einmal schwanger gewesen sei und das Kind habe abtreiben lassen. Details hierzu kenne sie aber nicht. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass sie in einem Restaurant arbeite. Sie selbst habe die Geschädigte mindestens einmal die Woche, an unterschiedlichen Tagen besucht. Die Arbeitszeiten der Geschädigten habe sie nicht gekannt. Auf die Frage der Verteidigung, wie die Zeugin die Geschädigte vor deren E._____-Reise erlebt habe, führte sie aus, sie habe die Geschädigte nie fröhlich erlebt. Sie sei immer beunruhigt gewesen und habe gewollt, dass sie sie besuche, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Die Geschädigte habe oft geweint, wenn sie bei ihr gewesen sei. Den Grund dafür kenne sie nicht genau, aber sie glaube, dass sie unglücklich gewesen sei. Namentlich dann, wenn die Zeugin von ihrer eigenen Familie erzählt habe, habe die Geschädigte angefangen zu weinen (Urk. 20/4). 5.2.4.4. Am 22. Februar 2012 wurde H._____, der stellvertretende Geschäftsführer der F._____ Bar, als Zeuge zur Sache einvernommen. Er gab zu Protokoll, die Geschädigte habe im Take Away manchmal ausgeholfen, wenn es viel Arbeit gegeben habe. Meistens sei sie aber nur dort gesessen. Sie sei nicht fest angestellt gewesen, oder so. Sie sei mit dem Beschuldigten zu Schichtbeginn gekommen und geblieben, bis dieser nach Hause gegangen sei. Manchmal habe er ihr auch die Autoschlüssel gegeben, damit sie früher habe nach Hause fahren können. Bei der Geschädigten habe er nie irgendwelche Verletzungen feststellen können. Der Beschuldigte sei am Anfang sehr fleissig gewesen, dies habe aber nachgelassen, als er geheiratet habe. Zu Beginn der Ehe seien die beiden sehr nett zu einander gewesen, dann, mit der Zeit, habe er bemerkt, dass es angefangen habe zu "kriseln". Das habe er deshalb bemerkt, weil der anfänglich sehr

- 31 fröhliche Beschuldigte mit der Zeit nicht mehr so fröhlich gewesen sei. Er glaube, dass der Beschuldigte die Geschädigte sehr geliebt habe. Aber er kenne das Problem mit den Frauen aus der E._____. Die Frauen kämen nach der Hochzeit hier in die Schweiz und hätten das Gefühl, dass die Männer reich seien. Eigentliche Auseinandersetzungen zwischen den beiden habe er nie beobachten können. Auch habe der Beschuldigte die Geschädigte nie angeschrien oder beleidigt. Zumindest glaube er, dass er das nie getan habe. Von Drohungen wisse er nichts. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei. Der Beschuldigte sei auch zu den Gästen immer höflich gewesen. Er jedenfalls glaube das nicht, was auf der Vorladung stehe. Den Beschuldigten habe er nie auf dessen schlechten Umgang mit der Geschädigten angesprochen. Auch wenn die Geschädigte so etwas behaupte, ihm sei dies nie aufgefallen. Es sei aber so gewesen, dass er hin und wieder gesagt habe, die beiden sollten lieb zu einander sein. Dies deshalb, weil er bemerkt habe, dass der Beschuldigte nicht mehr so gut gelaunt und nicht mehr so freundlich zu den Gästen gewesen sei. Auf Frage des Verteidigers führte der Zeuge aus, er habe beobachtet, wie die Geschädigte Putzarbeiten im Take Away verrichtet habe. Dies habe sie aber nicht täglich getan. Die Geschädigte habe während der Öffnungszeiten geputzt, während nach dem Feierabend eine Putzfrau gekommen sei. Weder der Beschuldigte noch die Geschädigte hätten grundsätzlich Alkohol getrunken. Manchmal habe er der Geschädigten sein Glas gegeben. Er habe sie aber nie betrunken gesehen (Urk. 20/5). 5.2.4.5. I._____ wurde am 22. Februar 2012 durch die Anklagebehörde als Zeuge zur Sache einvernommen. Auf Befragen führte er was folgt aus (Urk. 20/6): Die Geschädigte habe sich ab und zu im Take Away aufgehalten, aber nicht so oft. Er wisse vom Beschuldigten, dass dieser seine Frau mit ins Geschäft genommen habe, weil er habe verhindern wollen, dass es ihr zu Hause langweilig werde. Die Geschädigte habe im Take Away manchmal ein bisschen geholfen, um ihren Ehegatten zu unterstützen. Von Arbeit könne man da aber nicht sprechen. Der Beschuldigte und die Geschädigte hätten einen ganz normalen Umgang miteinander gepflegt. Von Auseinandersetzungen habe er nichts mitbekommen. Es sei aber normal, dass Ehepaare manchmal streiten

- 32 würden. Weder habe er mitbekommen, dass sie sich angeschrien oder beleidigt hätten, noch habe er Kenntnis von irgendwelchen Drohungen. Dass der Beschuldigte einmal gegenüber der Geschädigten tätlich geworden sei, habe er ganz sicher nie gesehen. Er finde die Vorwürfe gegen den Beschuldigten völlig daneben. Die Geschädigte habe sich einmal am Pizzaofen verbrannt. Er habe dann von jemand anderem erzählen hören, dass die Geschädigte erzählt habe, der Beschuldigte habe ihre Hand festgehalten und sie absichtlich am Ofen verbrannt. L._____ gegenüber habe sie erzählt, sie habe sich die Hand selber verbrannt. Gegenüber ihrer Familie habe sie dann wieder gesagt, der Beschuldigte habe die Hand verbrannt. Er habe selber aber nicht gesehen, wie sich die Geschädigte verbrannt habe. Weiter falle ihm ein, dass die Geschädigte zum Friedhof zum Schlafen gegangen sei. Sie habe ihm auch entsprechende Fotoaufnahmen von Grabsteinen gezeigt. Sie habe erzählt, dass sie auf dem Friedhof zur Ruhe gekommen sei. Die Geschädigte habe ihm einiges erzählt, auch merkwürdige Sachen. 5.2.4.6. Der Zeuge S._____ wurde am 26. März 2012 zur Sache einvernommen. Er wisse nicht, was dem Beschuldigten vorgeworfen würde. Er führte aus, er sei zusammen mit seiner Frau 2 bis 3 Mal bei den Eheleuten A._____ zu Besuch gewesen. Diese Besuche hätten im ersten Monat nach der Einreise der Geschädigten stattgefunden. Danach habe er sie nur noch ohne seine Frau im Geschäft des Beschuldigten besucht. Bei den Besuchen in der Wohnung sei ihm nie aufgefallen, dass die Geschädigte vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe sich nicht der … Kultur [des Staates E._____] entsprechend verhalten. So habe sie zum Beispiel die Gäste nicht bedient. Dieses Verhalten habe ihn enttäuscht. Überhaupt habe sich die Geschädigte in der E._____ gegenüber der Ehefrau des Zeugen unangemessen geäussert, was ihn verärgert und das freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten belastet habe. Der Beschuldigte habe ihm von Eheproblemen erzählt, es sei darum gegangen, dass die Geschädigte für 3 Monate in die E._____ habe gehen wollen. Auseinandersetzungen zwischen den beiden habe er nie mitbekommen, aber die Einstellung der Geschädigten sei sehr anders gewesen. Wenn ihr etwas nicht gepasst habe, dann habe sie sich verletzend geäussert. Er kenne den Beschuldigten nun

- 33 schon seit 20 Jahren. Er habe nie erlebt, dass er sich jemandem gegenüber verbal verletzend geäussert hätte oder unfreundlich gewesen sei. Er sei ein bescheidener Mensch. Er vertraue ihm voll, mehr als sich selber. Der Beschuldigte sei seit 15 Jahren in der Schweiz und er habe nie etwas schlechtes über ihn gehört. Er sei gegenüber der Geschädigten nie gewalttätig geworden. Er sei so verliebt in die gewesen, dass er ihr niemals etwas Schlechtes oder Schlimmes antun würde. Der Beschuldigte habe sich ein paar Tage vor der Rückkehr der Geschädigten bei ihm Fr. 1'000.-- ausgeliehen, um es ihr zu schicken. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, wie sich denn das verletzende Verhalten der Geschädigten konkret geäussert habe, führte der Zeuge aus, die Geschädigte habe sich in Anwesenheit von Familienangehörigen gegen eine Familiengründung ausgesprochen. Er habe daher den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Frau nicht zur Gründung einer Familie geeignet sei. Er denke die Geschädigte habe psychische Probleme. Seine Ehefrau habe nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, weil die Geschädigte versucht habe, seine Ehe kaputt zu machen. So könne sich nur jemand verhalten, der psychische Probleme habe. Er glaube die Geschädigte habe den Beschuldigten belastet, damit sie in der Schweiz bleiben könne. Sie seien …. In ihrer Kultur gäbe es keine Gewalttätigkeiten, eine Scheidung sei normal. Möglicherweise habe die Geschädigte ausgesagt, dass sie Angst habe, umgebracht zu werden, falls sie in die E._____ zurückkehren würde. Das stimme nicht. So etwas gebe es bei ihnen nicht. Auf die Zusatzfrage der Verfahrensleitung, wie es denn komme, dass der Zeuge so erstaunlich viel über das Verfahren wisse und sogar die Aussagen der Geschädigten widergeben könne, führte der Zeuge aus, deren Aussagen kenne er nicht. Er sei seit 20 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet. Sie seien eine Sippe. In ihrer Sippe könne man verbale Auseinandersetzungen haben. Mehr nicht. 5.3. Aufgezeichnete Telefonate 5.3.1. Die Anklage stützt sich weiter auf drei Videoaufzeichnungen von Telefongesprächen respektive auf deren Transkription in die deutsche Sprache (Urk. 21/1-5). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Geschädigte habe die Mitschnitte der fraglichen Telefonate

- 34 auf strafbare Art und Weise erlangt, indem sie sich im Sinne von Art. 179ter StGB deliktisch verhalten habe. Da diese Mitschnitte von den Strafverfolgungsbehörden nicht hätten erlangt werden können, erübrige es sich auch, eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Aus diesem Grund seien weder die Aufzeichnungen, noch die entsprechenden Abschriften beweismässig verwertbar (Urk. 69 S. 1 ff.). Die Vorinstanz dagegen erwog, zunächst verhalte es sich unbestrittenermassen so, dass das Vorgehen der Geschädigten gegen Art. 179ter StGB verstosse. Bei dem auf diese Weise erlangten Beweismittel handle es sich aber dennoch nicht um ein solches absolut verbotener Natur. Zur Klärung der Frage, ob das Beweismittel verwertet werden könne, müsse daher eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Da die aufgezeichneten Telefongespräche der Anklagebehörde als Beweismittel für die unter Anklageziffer 3.2 eingeklagte mehrfache Drohung diene, und eine Drohung gemäss Art. 180 StGB eine der in Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO genannten Katalogtaten darstelle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die Aufnahme der Telefonate auch auf gesetzmässige Weise hätte erlangt werden können. Dennoch seien die Aufnahmen als Beweismittel nicht verwertbar, weil im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt werden müsse, dass das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweismittel, dasjenige der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung und Strafverfolgung des Beschuldigten überwiege (Urk. 83 S. 35 ff.). 5.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht übernommen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte die fraglichen Telefongespräche unbestrittenermassen nicht in der Schweiz, sondern in ihrer Heimat, der E._____, aufgezeichnet hat. Ob das Verhalten der Geschädigten nach … Strafrecht [des Staates E._____] widerrechtlich war, wurde durch die Vorinstanz nicht untersucht. Dessen ungeachtet geht sie aber davon aus, dass das Aufzeichnen der Telefongespräche ohne Einwilligung des Beschuldigten nach Art. 179ter StGB strafbar sei. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf Verbrechen oder Vergehen beschränkt ist, welche in der Schweiz begangen wurden. Insofern ist bereits die Frage, ob die

- 35 - Telefonaufzeichnungen rechtswidrig erlangt wurden, ungeklärt. Sodann kann sich die Frage stellen, ob durch das Zugänglichmachen der Aufnahmen der Tatbestand von Art. 179ter Abs. 2 StGB erfüllt ist. Zum Ganzen kann aber festgehalten werden, dass sich die Geschädigte wohl auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB berufen könnte. Vorliegend kann die Notstandslage darin erblickt werden, dass die Geschädigte ohne Verwendung der Aufnahmen im Strafprozess ihre Rechte nicht gebührend wahren könnte. Auch eine Abwägung der Interessen der Geschädigten sowie des Beschuldigten führten zur Annahme des Rechtfertigungsgrundes des Notstandes bei der Geschädigten. Eine vertiefte - auch international rechtsvergleichende - Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich aber ohnehin, da, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, eine Abwägung der Interessen letztlich dazu führt, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel zuzulassen und entsprechend verwertbar sind. 5.3.3. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wie weit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung geht unter Hinweise auf die Doktrin (vgl. Sabine Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 141 N. 42 f.; Gunhild Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 264 ff.) davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Entscheid des Bundesgerichtes 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Dass die Telefonaufzeichnungen auch durch die Strafbehörden hätten erlangt werden können, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Angesichts der zur Debatte stehenden Todesdrohungen liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 1 StPO vor, welche grundsätzlich geeignet ist, eine strafprozessuale Überwachung des Telefonverkehrs zu rechtfertigen. Damit stellt sich noch die Frage nach der Interessenabwägung.

- 36 - 5.3.4. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5. mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Strafverfahrens bilden die angeblichen physischen und verbalen Übergriffe des Beschuldigten auf die Geschädigte. Konkret wird der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der wiederholten Tätlichkeiten bezichtigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Videoaufzeichnungen und die Frage nach deren Beweiswert nicht nur im Hinblick auf die unter Anklageziffer 3.2 zur Debatte stehenden Drohungen, sondern auch im Zusammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen von grösstem Interesse. Damit richten sich die betreffenden Ermittlungshandlungen nicht "bloss" gegen das relativ schwerwiegende Delikt der Drohung, sondern auch gegen den zweifelsohne uneingeschränkt schwerwiegenden Deliktsvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung. Im Gegensatz zur Drohung, welche vom Gesetzgeber als Vergehen konzipiert wurde (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 180 StGB), handelt es sich beim Straftatbestand der Vergewaltigung um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StGB). Nachdem also mit dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung ein schwerer Deliktsvorwurf im Raum steht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung klarerweise. Dies umso mehr, als die fraglichen Videoaufzeichnungen neben dem primären Beweismittel - nämlich den Aussagen der Geschädigten - lediglich als sekundäres Beweismittel, nämlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der divergierenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten dienen. Unzutreffend ist in diesem Sinne auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass die Geschädigte ihr Desinteresse am Verfahren und der Bestrafung des Beschuldigten erklärt habe, Einfluss auf die Interessenabwägung habe. Einerseits gilt es hierzu nämlich anzumerken, dass die Geschädigte ihre Desinteresseerklärung nach eigenen

- 37 - Angaben ausschliesslich deshalb abgab, weil sie und ihre Familie bedroht und unter Druck gesetzt worden seien (Urk. 19/10 S. 3 f. und 19/11 S. 3 f.). Es mutet daher schon beinahe etwas zynisch an, wenn nun just diese behauptetermassen unfreiwillige Desinteressenerklärung noch als Argument für die Unverwertbarkeit der Telefonaufzeichnungen angeführt wird. Andererseits kommt hinzu, dass es sich vorliegend ohnehin um Offizialdelikte handelt, bei welchen das Interesse des Staates - und nicht etwa jenes der Geschädigten - an der Strafverfolgung im Zentrum steht. Es ergibt sich daher zusammengefasst, dass die von der Geschädigten aufgezeichneten Telefongespräche als Beweismittel verwendet werden dürfen, dies ungeachtet der nach wie vor ungeklärten Frage, ob deren Aufzeichnung in der E._____ überhaupt unrechtmässig erfolgte, oder nicht. 5.3.5. Der in strafrechtlicher Hinsicht interessierende Kerngehalt der aufgezeichneten Telefongespräche hat direkt Eingang in Ziffer 3.2. der Anklageschrift vom 29. Mai 2012 gefunden (Urk. 41 S. 7 f.). Den aufgezeichneten Gesprächen, respektive den in die deutsche Sprache übersetzten Telefonprotokollen (Urk. 21/1-4), lassen sich folgende Äusserungen des Beschuldigten entnehmen: − "ich würde dir den Hals brechen, ich würde dich würgen", − "wenn du jetzt bei mir wärst, würde ich dir deinen Kopf abreissen!", − "Du sollst froh sein, dass ich dich nicht umgebracht habe", − "Wenn du das [ein ordentlicher Mensch zu sein] nicht schaffst, dann werde ich dich mit meinen eigenen Händen töten, dabei würde ich mit dir kein Erbarmen haben.", − "ich würde dir sogar deinen Kopf kaputtschlagen", − "Wenn du ... deiner Familie über mich oder mein Leben irgendetwas, irgendwann und irgendwo erzählst und wenn ich davon erfahre, dann wird dieser Tag, an dem ich davon Kenntnis erhalte, dein Todestag sein!", − "Du hast noch kein richtiges Leiden erlebt, wenn du so weitermachst, werde ich dich das schlimmste aller Leiden erleben lassen.", − "Du hast bis jetzt nicht erlebt, was eigentliches Erniedrigen bedeutet, was Eigensinnigkeit bedeutet. .. Du hast noch nicht gesehen U._____, was das bedeutet, wenn ich schwarz sehe." − "Du bist mit einem blauen Auge davon gekommen, ich hätte dich töten können!",

- 38 - − "wehe aber merke ich, dass du dich wie früher verhältst, wie früher in deiner bestimmten Art sprichst, dann wirst du an dem Tag feststellen, wie ich durchdrehen werde und du wirst sehen, wozu ich fähig bin." 5.4. …-Auszug In den Akten befindet sich ein Ausdruck aus dem Nachrichtenordner des … Accounts der Geschädigten (Urk. 22/1), welcher in die deutsche Sprache übersetzt wurde (Urk. 22/3). Dabei handelt es sich um 30 Nachrichten, welche in der Zeit vom 25. August 2011 bis zum 3. September 2011 an die Geschädigte gesandt wurden. Die betreffenden Nachrichten stammen unbestrittenermassen vom … Account des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte in Abrede stellte, Urheber dieser Nachrichten zu sein. Inhaltlich zeigt sich der Urheber der Nachrichten dabei einerseits besorgt über den ungewissen Verbleib der Geschädigten. Andererseits geht es um eine Vielzahl Liebesbeteuerungen und um Entschuldigungen. Zusammengefasst ersucht der Schreibende die Geschädigte, sie solle ihm verzeihen. Er sei sich bewusst viele Fehler gemacht zu haben und er versichere, dass er bei ihrer Rückkehr in die Ehe wieder der alte A.____ sein werde. Es sei wie ein Fluch auf ihm gelegen. Seit er nicht mehr in der "F._____" arbeite, fühle er sich wie von einer grossen Last befreit. Die Gesuchstellerin solle ihm nochmals eine Chance geben. "Er liebe sie sehr" und sie sei sein "ein und alles auf dieser Tod bringenden Welt". Er werde alles in seiner Macht stehende tun, damit es in Zukunft viel besser werde und er habe sich auch beim Vater und der Familie der Geschädigten einzeln entschuldigt. Am 30. August 2011 teilte der Schreibende der Geschädigten in resigniertem Ton mit, sie sei nicht fair zu ihm. Sie müsse ja nicht glauben, dass er nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Er habe verschiedene Dokumente, die sie ihm unterschrieben habe an die nötigen Stellen weitergeleitet und eine Kopie davon befinde sich bei seinem Anwalt. Er hoffe, dass sie nun vernünftig handle, denn er wisse über alles, auch über ihre ehemaligen Beziehungen, Bescheid. Er wisse sehr gut wie ihr Ende sein werde. Wenn sie es wolle, dann könne er alle die Dokumente auch bekannt machen und sie seinem Schwiegervater schicken. Er habe 8 Monate lang alles, was die Geschädigte gesagt habe, aufgenommen. Wenn er wolle, dann könne er eine

- 39 - Kopie davon überall hin schicken. Er rate ihr, sich gut zu überlegen, was sie machen wolle (Urk. 22/3 S. 4). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern jemand anderes diese Nachrichten von seinem Account an die Geschädigte gesandt habe, ist vollkommen unglaubhaft. Der Beschuldigte gibt an, die Familie der Geschädigten hätte sein Passwort benützt, damit sie sich die Hochzeitsfotos hätten anschauen können. Diese Behauptung ist alleine schon deshalb vollkommen unglaubhaft, weil es keines Passwortes bedarf, um sich Fotos eines befreundeten …-Nutzers anschauen zu können. Es genügt, die entsprechenden Fotoalben für den betreffenden Adressatenkreis zugänglich zu machen. Entscheidend für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht aber, dass der Autor der fraglichen Nachrichten offenkundig sehr viele Detailkenntnisse über den zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau schwellenden Ehekonflikt hatte. So schreibt der Urheber, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz anders als in der E._____ verhalten habe, dass er der Geschädigten Kleidervorschriften gemacht habe, dass die "F._____" Schuld am ganzen Zerwürfnis sei und schliesslich ist die Rede von Dokumenten, welche sich in der Hand des Autors befinden würden und mit welchen die Geschädigte in Misskredit gebracht werden könnte. Alle diese Informationen, gepaart mit der Drohung, dass der Autor "sehr gut wisse wie ihr Ende sein werde", lässt nur einen vernünftigen Schluss zu, nämlich jenen, dass der Beschuldigte und niemand anders die betreffenden Nachrichten verfasst und an die Geschädigte geschickt hat. Zwar tragen diese Nachrichten nicht direkt zur Sachverhaltsermittlung bei, aber sie komplettieren das nachfolgend noch aufzuzeigende, vollends unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten. 5.5. Weitere Beweismittel Als weitere Beweismittel liegen eine Kopie des Tagebuches der Geschädigten sowie dessen Übersetzung (Urk. 23/2+3), ein Arztbericht des Spitals V._____ (Urk. 24/18) sowie diverse Fotos der Geschädigten und des Tatorts F._____ Take-Away und Restaurant (Urk. 26/5+7) bei den Akten. Soweit diese Urkunden nachfolgend für die Sachverhaltserstellung von Relevanz sind, wird im Einzelnen darauf eingegangen.

- 40 - 5.6. Beweiswürdigung 5.6.1. Allgemeines Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte um sogenannte Vier-Augen-Delikte. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt primär und hauptsächlich auf die Aussagen der Geschädigten, welche über weite Strecken in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Krux der vorstehenden Beweiswürdigung ist es daher, die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Gegenüberstellung vorzunehmen. Da, wie sich noch zeigen wird, der unter Ziff. 3.2. erhobene Anklagevorwurf der mehrfachen Drohung von grundlegender Bedeutung für die gesamte Beweiswürdigung ist, rechtfertigt es sich, diesen Anklagesachverhalt vorab einer kritischen Würdigung zu unterziehen: 5.6.2. Anklageziffer 3.2. (mehrfache Drohung) 5.6.2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Geschädigte anlässlich eines Telefongespräches mehrfach massiv bedroht zu haben (Urk. 41 S. 7). Der entsprechende Anklagevorwurf stützt sich auf Aussagen der Geschädigten sowie auf eine Videoaufzeichnung des fraglichen Telefonates, welche, wie zuvor ausgeführt wurde, als Beweismittel verwertbar ist. Es besteht zunächst kein Grund, an den glaubhaften Aussagen der Geschädigten zum Zustandekommen der Aufnahmen zu zweifeln (Urk. 19/3 S. 21 ff.). Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschuldigte sodann nie in Abrede gestellt, die fraglichen Telefonate mit der Geschädigten geführt zu haben. Entsprechend anerkannte er auch, dass seine Stimme auf den Aufzeichnungen zu hören sei. Ebenfalls bestritt er nicht, sich in der entsprechenden Art und Weise geäussert zu haben (Urk. 18/3 S. 6). Der Beschuldigte nimmt bereits zu Beginn des Telefonates unverzüglich eine herrische und dominante Haltung ein, behandelt die Beschuldigte ausgesprochen herablassend, bezeichnet sie als Tier respektive als Tochter eines Tieres, als Esel und Idiotin und spricht schliesslich eine Vielzahl von in jeder Hinsicht erschreckend verwerflichen und inakzeptablen Drohungen aus. Die hier an den Tag

- 41 gelegte Verhaltensweise zeigt in optima forma mit welcher Geringschätzung und Verachtung der Beschuldigte der Geschädigten begegnete. Darauf wird auch im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der weiteren Deliktsvorwürfe noch einzugehen sein. 5.6.2.2. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3.2. ist jedenfalls erstellt und kann der rechtlichen Würdigung uneingeschränkt zu Grunde gelegt werden. 5.6.3. Anklageziffer 1.1. (Vergewaltigung) 5.6.3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten würden im Resultat keinen besonders hohen Grad an Detailliertheit und somit nur eine geringe Glaubhaftigkeit aufweisen. Sie seien nicht geeignet, die ebenfalls, wenn auch nicht sehr, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu widerlegen. Weitere Beweismittel für die Sachverhaltserstellung seien nicht vorhanden. Der eingeklagte Sachverhalt der Vergewaltigung der Geschädigten durch den Beschuldigten lasse sich vorliegend nicht erstellen. Der Beschuldigte sei daher bezüglich Anklageziffer 1.1. in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 41 S. 20 ff.). 5.6.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Wie unter Ziff. 5.2.2.4.5. vorstehend dargetan, hat die Geschädigte - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine ganze Reihe von Details zum Tathergang geschildert. So führte sie aus, wie der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei. Weiter schilderte sie, wie sie im Korridor durch den Beschuldigten malträtiert und dann ins Zimmer bugsiert und dort aufs Bett gestossen worden sei. Ebenso beschrieb die Geschädigte ihre Kleidung als kurz und bequem und konnte auch Angaben zu den Kleidern des Beschuldigten machen. Dort wo sie unsicher war, wie zum Beispiel beim Oberteil des Beschuldigten, deklarierte sie offen, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter schilderte sie, wie sie vom Beschuldigten am Hals festgehalten worden sei, wie er ihr Ohrfeigen verpasst habe und wie er schliesslich ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Auch hier gab die Geschädigte freimütig zu, nicht mehr genau zu wissen, wie es mit den Ohrfeigen genau gewesen sei. Obwohl sie ihn darum gebeten habe, habe er nicht von ihr abge-

- 42 lassen und während des Aktes geflucht. Weil sie geweint habe, habe ihr der Beschuldigte verboten zu weinen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle nur verrecken beim Weinen. Irgendwann sei sie in Ohnmacht gefallen, wobei es sich nicht um eine richtige Ohnmacht gehandelt habe. Sie habe "sich verloren" und sei wie in einem Schockzustand erstarrt. Angesichts dieser Aussagen von einem mangelnden Detailreichtum zu sprechen, ist nicht angängig. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Geschädigte habe den Zeitpunkt der behaupteten Vergewaltigung nicht hinreichend eingrenzen können und ihre Zeitangaben stünden im Widerspruch zu dem im Bericht des Spitals V._____ errechneten Zeugungszeitraum, welcher mit ungefähr 31. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 angegeben worden sei. Dabei führt sie - mit Verweis auf Urk. 19/1 S. 5 f. - aus, die Geschädigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, die Vergewaltigung, anlässlich welcher der Beschuldigte nicht verhütet habe, habe zwischen Februar und anfangs Mai 2011 statt gefunden (Urk. 41 S. 21). Diese Feststellung ist in dieser Form aktenwidrig. In der fraglichen Einvernahme wurde die Geschädigte wörtlich gefragt: "Wie viele Male sind sie von ihrem Mann vergewaltigt worden?". Die Geschädigten antwortete darauf: "Drei bis vier Mal. Dies passierte zwischen Februar und Anfang Mai 2011. Mein Mann hatte jeweils verhütet mit Präservativ und ist jedes Mal zum Orgasmus gekommen" (Urk. 19/1 S. 6 Frage Nr. 20). Sowohl aus der Fragestellung und der Antwort der Geschädigten, als auch aus dem Gesamtkontext der Einvernahme geht ohne jeden Zweifel hervor, dass die von ihr erwähnte Zeitspanne (Februar bis Anfang Mai 2011) eben gerade nicht jene - ungeschützt erfolgte -Vergewaltigung betrifft, die schliesslich zur Schwangerschaft respektive zum Schwangerschaftsabbruch führte. Die Beschuldigte selbst führte aus, sie könne nicht sagen, wann die erste Vergewaltigung stattgefunden habe. Sie sei nachher schwanger geworden und habe das Kind wegmachen lassen. Die entsprechenden Daten könnten im Spital erhältlich gemacht werden. Auch an das Datum der Abtreibung konnte sich die Geschädigte nicht mehr erinnern, ja nicht einmal in welchem Monat diese stattfand (Urk. 19/3 S. 6 f.). Dass aber eine Abtreibung tatsächlich stattfand, wurde vom Beschuldigten nie in Abrede gestellt und ist durch den Bericht des Spitals V._____ belegt (Urk. 24/18). Die Feststellung, wonach die Geschädigte wider-

- 43 sprüchliche Zeitangaben zur Vergewaltigung gemacht habe, ist daher unzutreffend. Dass die Geschädigte während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ganz generell Schwierigkeiten hatte, die Geschehnisse räumlich und zeitlich einzugrenzen, mag wohl zutreffen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch auf die gesamten Lebensumstände hingewiesen werden. Die Geschädigte hielt sich rund 8 Monate hierzulande auf, wobei sie weder mit dem Land, der Sprache, den Menschen, noch der Kultur der Schweiz vertraut war. Ihr Alltag war unbestrittenermassen weitestgehend durch Monotonie geprägt, wobei sie sich entweder alleine zu Hause oder in Begleitung des Beschuldigten im Take Away aufhielt. Dabei arbeitete zumindest der Beschuldigte nach eigenen Angaben praktisch im Schichtbetrieb und vornehmlich während der Nachtstunden. Wie noch zu zeigen sein wird, war die Geschädigte während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens einer Vielzahl von ähnlich ablaufenden Übergriffen (Körperverletzungen, Drohungen, Tätlichkeiten) ausgesetzt, sodass die zeitlich präzise Zuordnung jedes einzelnen Vorfalles ohnehin schwierig ist. Dies erst recht, wenn man die traumatisierenden Faktoren eines solchen Martyriums berücksichtigt. Dass unter diesen ganz besonderen Umständen das Zeitgefühl der Geschädigten zu wünschen übrig lässt, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dies umso weniger, als sie selbst das für sie mindestens so einschneidende Ereignis der Abtreibung zeitlich nicht mehr präzise einordnen konnte. Im Übrigen spricht es eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, wenn diese nicht regiebuchmässig vortragen kann, wann sich was wo und wie genau ereignet hat. Hätten ihre Anschuldigungen keinen realen Hintergrund und würde es ihr - so wie es der Beschuldigte glauben machen will - lediglich darum gehen, den Beschuldigten zu belasten, um auf diese Weise ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz sichern zu können, so wäre wohl anzunehmen, dass sich die Geschädigte einen konziseren Tathergang zurecht gelegt hätte. Für eine derartige Annahme bestehen aber nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt sich, dass die Aussagen der Geschädigten - im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten - als durchwegs glaubhaft anzusehen sind. Auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte, vermeintliche Widerspruch in Bezug auf das Fernsehgerät in der ehelichen Wohnung vermag die Glaub-

- 44 haftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Anlässlich der polizeilichen Befragung führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte sei, nach der Vergewaltigung ins Wohnzimmer gegangen und habe dort ferngesehen (Urk. 19/1 S. 5). Danach führte sie - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt gegenüber der Anklagebehörde zwei Mal aus, in der ehelichen Wohnung habe es keinen Fernseher gegeben (Urk. 19/2 S. 27 und Urk. 19/3 S. 14). Auf Zusatzfrage der Verteidigung gab die Geschädigte schliesslich zu Protokoll, ca. 2 Monate vor ihrer Abreise in die E._____ habe der Beschuldigte einen Fernseher gekauft. Zuvor hätten sie einen kleinen Fernseher gehabt, der aber nicht richtig funktioniert habe und keine … Sender [des Staates E._____] habe empfangen können (Urk. 19/5 S. 8). Aus dem Zusammenhang dieser Aussagen wird deutlich, dass für die Geschädigte eben nur jenes Fernsehgerät ein Fernsehgerät war, mit welchem man auch … Sender [des Staates E._____] empfangen konnte. Dies war offenbar mit dem alten Gerät aufgrund eines Defektes nicht möglich, weshalb jenes TV- Gerät für sie, die nur der … Sprache [Sprache des Staates E._____] mächtig war, nutzlos und damit inexistent war. Abgesehen davon also, dass das besagte Fernsehgerät für die Wahrheitsfindung von absolut untegeordnetem Interesse ist, lässt sich der scheinbare Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten damit ohne Weiteres erklären. Gesamthaft betrachtet muss aber festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten durchaus eine logische Konsistenz aufweisen und im Kerngeschehen detailliert geschildert werden. Die Geschädigte berichtet von Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten sowie von ihrer eigenen Gemütsverfassung und deklariert auch offen, wo sie sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern kann respektive wo sie meint, sich an etwas erinnern zu können. Zudem hinterfragt sie an verschiedenen Stellen ihre eigenen Aussagen und korrigiert diese. Beispielsweise dort, wo sie zunächst davon spricht, sie sei während der Vergewaltigung ohnmächtig geworden und danach präzisiert, es sei nicht eine Bewusstlosigkeit damit gemeint, sondern vielmehr eine Art Erstarrung im Schockzustand. All diese Realkennzeichen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Des Weiteren sind keine offenen Strukturbrüche

- 45 erkennbar und die Geschädigte verstrickt sich auch inhaltlich nicht in unauflösbare Widersprüche. Im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen liess der Beschuldigte keine Gelegenheit aus, sich selbst als liebe- und verständnisvollen Ehemann darzustellen, der seine Frau nie geschlagen, vergewaltigt oder ihr sonst ein Leid angetan habe. Er habe sie nie schlecht behandelt. Er habe seine Frau geliebt und wünsche ihr nur Gutes (Urk. 18/5 S. 12, Urk. 18/10 S. 4). Der Beschuldigte erscheint jedoch in einem ander

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