Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130105-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 9. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 30. August 2012 (DG120003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. März 2012 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB gemäss Anklageziffer 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1/12b. in Bezug auf diejenigen strafbaren Tathandlungen, welche sich vor dem 30. August 2009 ereignet haben, eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − des versuchten Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 1./1.), − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffer 1./4.), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (gemäss Anklageziffer 1./8.). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffern 1./3. und 1./5a.), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 1./5b.), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (gemäss Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.),
- 3 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern 1./2. und 1./7.), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB (gemäss Anklageziffern 1./9. und 1./12a.), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB (gemäss Anklageziffern 1./10., 1. /11., 1./12a. sowie 1./12b.). 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 542 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 1.5 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Weisung, sich während des Vollzugs der Freiheitsstrafe einer psychologischen Betreuung zu unterziehen, wird abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.
- 4 - 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7., 1./9., 1./10. sowie 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 (C._____ und D._____) eine Genugtuung von je Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern 2 und 3 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern1./12a und 1./12b., soweit das diesbezügliche Verfahren mit vorstehendem Beschluss nicht eingestellt wurde, grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatkläger 2 und 3 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 2 und 3 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'659.40 Auslagen Vorverfahren (HD 27/2) Fr. 450.00 Kosten KAPO (HD 27/2) Fr. 3'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung (HD 27/2) Fr. 15'342.65 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 (act. 80) Fr. 9'750.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3 (act. 71) amtliche Verteidigung (noch offen) Fr. 55'202.05 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 5 - 13. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 bzw. 7. Oktober 2011 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich ein Fleischmesser (Gesamtlänge 33 cm, Klingenlänge 20 cm, schwarzer Griff) sowie ein Dolch mit asymmetrischer Klinge und Kompass in schwarzem Lederetui (Gesamtlänge 28.5 cm, Klingenlänge 15.2 cm, schwarzer Griff) bzw. ein Schuhlöffel (grau, "Vögele Shoes") werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 125 S. 2 f.) I. Rechtsbegehren 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2012 sei in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 aufzuheben. Die Ziffern 1 und 7 seien zu bestätigen. 2. A._____ sei in sämtlichen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei A._____ der Drohung und der Tätlichkeit schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu ver-
- 6 urteilen. Die Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben, wobei sie bereits erstanden ist. In diesem Fall sei die Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2012 zu schützen. 4. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. 5. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten seien nach Gesetz zu verlegen. 7. A._____ ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für vorliegendes Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin lic. iur. X1._____ sei das gesamte beantragte Honorar für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 72'977.35 (inkl. 8% MwSt) zuzusprechen. 9. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Februar 2013 sei aufzuheben. 10. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. Die Kosten für die zurückgezogene Anschlussberufung und die aufgrund des Fernbleibens des Dolmetschers ausgefallene Verhandlung vom 10. September 2013 seien unabhängig von den anderen Verfahrenskosten und vom Verfahrensausgang vom Staat zu tragen. 12. A._____ sei für die Überhaft ein Schadenersatz und eine Genugtuung im Umfang von mindestens CHF 50'000.00 auszurichten. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.
- 7 - II. Beweisanträge 1. Es seien die Akten aus dem Untersuchungsverfahren sowie diejenigen aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf beizuziehen. 2. Bezüglich der Aussagen der Mutter und der von den Kindern am 20. Juni 2011 getätigten Aussagen sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen. 3. Bezüglich des Verhaltens des Angeschuldigten während der Untersuchungshaft sei ein Verhaltensbericht einzuholen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 122, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
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I. Verfahrensgang und Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 30. August 2012 wurde der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Schwangerschaftsabbruchs (Anklageziffer 1.1.), der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1./4.) und der Drohung (Anklageziffer 1./8.). Schuldig gesprochen wurde er der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3. und 1./5a), der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1./5b.), der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.), der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Anklageziffern 1./2. und 1./7.), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 1./9. und 1./12a.) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffern 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1./12b.). Die Gewährung des bedingten Strafvoll-
- 8 zuges betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen wurde nicht widerrufen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitstrafe von 3 Jahren unter Gewährung des teilbedingen Strafvollzuges im Umfang von 1,5 Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- und den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtuung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern aus den eingeklagten Ereignissen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wurden die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigen bezüglich der Tätlichkeiten in Bezug auf die strafbaren Handlungen, welche sich vor dem 30. August 2009 ereignet haben (Anklageziffern 1.10., 1./11., 1./12a., sowie 1./12b.), eingestellt. 2. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 10. September 2012 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 78) und mit Eingabe vom 21. Februar 2013 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 96). Er beantragt vollumfänglichen Freispruch und Abweisung der Zivilforderungen. Ausserdem stellt er den Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die am 20 Juni 2011 von C._____ und D._____ getätigten Aussagen sowie betreffend die von der Privatklägerin 1 getätigten Aussagen (vgl. Urk. 125 S. 3). Die Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben (Urk. 102), diese mit Eingabe vom 9. September 2013 aber wieder zurückgezogen (Urk. 122). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Seitens der Privatkläger erfolgte weder Berufung noch Anschlussberufung. Es ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv- Ziffern 1 (Teilfreisprüche) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Einstel-
- 9 lung des Verfahrens bezüglich Tätlichkeiten vor dem 30. August 2009) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Dielsdorf legte mit Verfügung vom 21. Februar 2013 das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten auf Fr. 52'906.70 fest. Die amtliche Verteidigerin erhob gegen die Verfügung Beschwerde beim Obergericht und beantragte die Zusprechung eines Honorars von Fr. 72'977.35. Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 überwies die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Beschwerde zur Behandlung an die hiesige Kammer zur Behandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens (Urk. 112). Demzufolge ist auch über die Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigung für die Voruntersuchung und das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu entscheiden. 4. Mit Eingabe vom 9. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 122). Dem Dispensationsgesuch wurde stattgegeben. Die Rechtsbeiständinnen der Privatklägerschaft haben auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Aufgrund Nichterscheinens des Dolmetschers musste die Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 abgebrochen und verschoben werden (Prot. II S. 6), worauf sie am 3. Dezember 2013 ordnungsgemäss durchgeführt werden konnte. Anlässlich derselben verzichteten der Beschuldigte und sein Verteidiger auf eine mündliche Urteilseröffnung, worauf das Urteil am 9. Dezember 2013 beraten und gefällt und anschliessend im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde (Prot. II S. 19 und 20).
- 10 - II. Prozessuales 1. Verjährung Die Vorinstanz hat das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit a und b StGB gemäss Anklageziffern 1./10., 1./11., 1.12a. sowie 1./12b. in Bezug auf diejenigen strafbaren Tathandlungen, welche sich vor dem 30. August 2009 ereignet haben, infolge Verjährung eingestellt. Gleichzeitig hat sie ihn schuldig gesprochen betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten bezüglich Anklageziffern 1./10., 1./11. 1.12a. sowie 1./12b. Daraus ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Anklagepunkte 1./10., 1./12a. und 1./12b. auch Vorfälle nach dem 30. August 2009 erfassen. Im Anklagesachverhalt ist der Zeitpunkt der Vorfälle sehr unbestimmt umschrieben: In Anklageziffer 1./10. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen 2009 und 2011 ca. 4 bis 5 Mal mit dem rechten Handrücken gegen den linken Oberarm der Privatklägerin 1 geschlagen. Anklageziffern 1/12a. und 1./12b. erfassen einen Zeitraum von ca. 2007/08 bis Dezember 2010/Januar 2011. Der Beschuldigte soll in diesem Zeitraum die beiden Kinder mehrfach geschlagen, den Sohn einmal mit der Hand am Handgelenk gezogen und die Tochter einmal zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt stark geschlagen und getreten haben und die beiden Kinder mehrfach mit dem Schuhlöffel geschlagen haben. Im Anklagepunkt 1./10. wird ein Zeitraum von zwei Jahren erfasst, betreffend die Tätlichkeiten gegenüber den Kindern (Anklageziffer 1./12.) ist der Zeitraum noch weiter gefasst und beträgt 3 bis 4 Jahre. Angesichts dieser langen Zeiträume und der völlig unbestimmten zeitlichen Lokalisation der Vorfälle kann nicht mit der nötigen Bestimmtheit festgestellt werden, dass sich Vorfälle nach dem 30. August 2009 ereigneten. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die angeklagten Tathandlungen vor dem 30. August 2009 erfolgten, weshalb das Verfahren betreffend die Anklageziffern 1./10., 1./12a. und 1./12b. infolge Verjährung einzustellen ist. Dabei ist festzuhalten, dass betreffend Anklageziffer 1./12a. die Ohrfeigen, Schläge mit der offenen Hand auf den Rücken und mit der Faust auf den Oberschenkel, welche zu Hämatomen am Oberschenkel führten, das Ziehen am Handgelenk ohne körperliche Folgen und
- 11 ein Tritt in den Po ohne körperliche Folgen als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 3 einmal derart stark geschlagen, dass sie Kopfschmerzen erlitt, ist derart unbestimmt, dass mangels Angaben dazu, wie geschlagen wurde, nicht überprüft werden kann, ob daraus Schmerzen entstehen konnten. Auch diesbezüglich ist daher zugunsten des Beschuldigten von einer Tätlichkeit auszugehen. In Anklageziffer 1./9. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ca. im Zeitraum zwischen 2007 und 2008 die Privatklägerin 1 mit den Fäusten auf die Oberarme, Schultern und den Rücken geschlagen, sodass sie an diesen Orten Hämatome erlitt. Eingriffe in die körperliche Integrität sind als Tätlichkeiten zu werten, wenn sie nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (A. Roth/T. Keshelava in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 126 N 5). Gemäss Anklagesachverhalt erlitt die Privatklägerin 1 Hämatome, Schmerzen werden keine erwähnt. Der Anklagesachverhalt ist daher entgegen der rechtlichen Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft unter den Tatbestand der Tätlichkeiten zu subsumieren. Das Verfahren ist daher auch bezüglich Anklageziffer 1./9. infolge Verjährung einzustellen. 2. Auslandstat In Anklageziffer 1./2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6. Mai 2009 in Mazedonien die Geschädigte mit einem Fleischmesser bedroht und zu ihr gesagt, er werde sie umbringen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die in Mazedonien ausgeführte Tat gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit untersteht. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Beweisanträge Der erste Beweisantrag des Beschuldigten (vgl. Urk. 125 S. 3), es seien die Akten aus dem Untersuchungsverfahren sowie diejenigen aus dem vorinstanzlichen
- 12 - Verfahren beizuziehen, ist gegenstandslos; sämtliche bisherigen Akten des vorliegenden Verfahrens liegen dem Berufungsgericht selbstverständlich vor. Der Beschuldigte beantragte sodann die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen von C._____ und D._____ sowie der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 2/3; Urk. 125 S. 3). Auf diesen Beweisantrag ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. Auf den weiteren Beweisantrag, bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten während der Untersuchungshaft sei ein Verhaltensbericht einzuholen, ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Freisprüche betreffend Anklageziffern 1./1., 1./4. und 1./8. und Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf Anklageziffern 1./9.,1./10.,1./12a. und 1./12b. beschränkt sich die Sachverhaltserstellung auf die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5. (a+b), 1./6., 1./7. und 1./11. Der Beschuldigte bestreitet diese Anklagevorwürfe. 2. Beweismittel 2.1. Übersicht Als Beweismittel stehen im Vordergrund die die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie die Aussagen des Privatklägers 2 und der Privatklägerin 3 (Urk. HD 10/1-10, Urk. HD 11/1-3 und Urk. HD 12/1-9). Die Mutter und der Vater des Beschuldigten, die Schwägerin der Privatklägerin und ihr Bruder wurden als Zeugen einvernommen (Urk. HD13/1-4). Ferner liegt die Zeugenaussage einer Nachbarin der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor (Urk. HD 13/5).
- 13 - Betreffend die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Verletzungen bzw. körperlichen Folgen im Zusammenhang mit den Würgevorfällen liegt ein medizinisches Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 14. September 2011 vor (Urk. HD 15/5). Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 1 wurden diverse Arztberichte eingeholt (Urk. HD 14/4, Urk. HD 14/7, Urk. HD14/13, Urk. HD 4/14, Urk. HD 14/18 und Urk. HD 14/29). Über den Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches für die Beweiswürdigung relevante Feststellungen betreffend seine Persönlichkeitszüge enthält (Urk. HD 20/6). 2.2. Aussagen des Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 8. März 2012 hat der Beschuldigte zuerst ausgesagt, er habe mit der Privatklägerin eine perfekte Ehe geführt (Urk. HD10/2 S. 2). Er habe bis heute gar nie etwas gegen seine Frau gemacht, und habe die ganze Zeit für die Familie gearbeitet. Im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber, die Privatklägerin 1 habe gesagt, er sei schuld, dass sie Schulden hätten und sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv von sich weggestossen, manchmal habe sie ihn auch geschlagen (Urk. HD 10/2 S. 3). Er denke, sie habe es darauf ausgelegt, einen Konflikt anzufangen. Er habe immer geschluckt und nicht darauf reagiert. Seit einem Jahr habe sie jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn manchmal gestossen und manchmal mit den Fäusten gegen seine Brust geschlagen. Wenn sie jeweils aggressiv gewesen sei, habe er die Wohnung für ca. 30 Minuten verlassen bis sie sich beruhigt habe. Sie habe immer zu ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle (Urk. HD 10/2 S. 4). Auf den Widerspruch hingewiesen, wonach er die Ehe zuerst als sehr gut bezeichnet habe, erklärte er, die Streitereien hätten erst in letzter Zeit angefangen, vorher sei alles in Ordnung gewesen, 2007 und 2008 sei alles super gewesen (Urk. HD 10/2 S. 6). Ferner bestritt er sämtliche Vorwürfe betreffend Drohung mit Umbringen oder mit dem Messer, sowie betreffend Würgen und Schlagen. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen sollte, erklärte er, sie würden seit einem Jahr das Ehebett nicht mehr teilen. Sie habe ihm schon
- 14 gedroht, er werde sehen, wer sie sei. Sie sei Schweizerin und er sei ein Niemand. Sie würde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Diese Drohungen hätten angefangen, als der Vater der Privatklägerin 1 in Mazedonien festgenommen worden sei, weil er Straftaten begangen habe. Die Privatklägerin 1 habe gedacht, er habe etwas damit zu tun, da er früher in Mazedonien als Polizist gearbeitet habe und sein Vater pensionierter Militäroberst sei (Urk. HD 10/2 S. 9). Der Beschuldigte bestritt auch Schläge gegenüber den Kindern mit der Hand oder dem Schuhlöffel sowie den Vorwurf, dass er die Familie in der Wohnung eingesperrt habe (Urk. HD 10/2 S. 10). Betreffend letzteren Vorwurf erklärte er, er habe mit einem Kollegen namens E._____ etwas besprechen müssen, seine Frau habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre, dies sei im Januar oder Februar 2011 gewesen (Urk. HD 10/2 S. 11). In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Kinder nie mit einem Schuhlöffel geschlagen, er habe damit höchstens Ratschläge gegeben und den Schuhlöffel mahnend in die Höhe gehalten und hin und her bewegt. Er habe die Kinder nie geschlagen, jedoch mal an den Ohren gezogen, wenn sie unartig waren, jedoch nicht fest (Urk. HD 10/4 S. 2). Er betonte erneut, seit dem Tag der Verhaftung des Vaters seiner Frau sei die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau schlecht geworden. Sie habe ihn immer provoziert und immer wieder zu ihm gesagt, "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist". Er habe die Privatklägerin 1 nie gewürgt, sie habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens jeweils leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten. Vor ca. 7 bis 8 Monaten hätten er und seine Frau einen Streit gehabt; damit sie sich beruhige, habe er sie leicht gegen die Wand gedrückt (Urk. HD 10/4 S. 3). Er habe seine Frau nicht bedroht, nicht mit dem Messer bedroht und nicht gewürgt. Er habe sie im Zusammenhang mit diversen Streitigkeiten mehrfach beschimpft, ihr ein- bis dreimal "Nutte" gesagt und "Arschloch" zu ihr gesagt, und dass sie kein Mensch sei. Seit der Verhaftung ihres Vaters hätten sie jeden zweiten bis dritten Tag Streit gehabt, sie habe ihm vorgeworfen, er habe etwas mit der Verhaftung ihres Vaters zu tun.
- 15 - In der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2012 sagte der Beschuldigte betreffend die Schläge mit dem Schuhlöffel aus, er habe weder die Kinder noch die Ex- Frau damit geschlagen. Einige Male habe er diesen Schuhlöffel in die Hand genommen und zu den Kindern gesagt, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen. Dies habe er jedoch nur aus Spass gemeint (Urk. HD 10/10 S. 9). Den Anklagevorwurf bestritt er in allen Punkten (Urk. HD 10/10 S. 16). Der Beschuldigte hat in der Befragung vor Vorinstanz wiederholt, dass die Privatklägerin 1 ihm gedroht habe, sie habe mit dem Schweizerpass mehr Rechte als er, und sie könne ihn aus dem Land jagen, wann sie wolle. Ihm sei die Schuld an der Haft seines Schwiegervaters gegeben worden, da er Polizist sei und in Mazedonien viele Freunde habe, die in führenden Positionen sitzen würden. Zudem sei sein Vater Offizier. Es sei der Verdacht entstanden, sie hätten etwas mit der Verhaftung des Vaters der Privatklägerin 1 zu tun (Urk. HD 62 S. 1). Ausserdem habe seine Frau eine aussereheliche Beziehung unterhalten. Er habe mehrmals Telefonate mitbekommen, die ihm dies gezeigt hätten. Er und seine Frau hätten im letzten Jahr keine intime Beziehung mehr unterhalten, er habe dies geschluckt, vor allem wegen den Kindern (Urk. HD 62 S. 2). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. HD 62 S. 4). Zu den Kindern habe er ein super Verhältnis gehabt, sie hätten ihm mehr als der Mutter gehorcht, da er ihnen viel mehr geboten habe. Wenn sie mal nicht gehorchten, habe er sich sehr diplomatisch benommen. Wenn sie etwas nicht tun wollten, habe er gesagt "Gut, dann mach wie ihr wollt". Dann hätten sie jeweils schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch war und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f.). Mit dem Schuhlöffel habe er mit den Kindern gespielt. Sie hätten gespielt "Ich hau dir nun eins", das sei aber nur ein Spiel gewesen (Urk. HD 62 S. 12). Die Kinder würden unter Druck stehen. Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren seien natürlich beeinflussbar, vor allem, wenn man ihnen sage, der Vater sei im Gefängnis. Insgesamt hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe auch in der Einvernahme durch die Vorinstanz vollumfänglich bestritten.
- 16 - 2.3. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin wurde einmal polizeilich und zweimal untersuchungsrichterlich einvernommen. 2.3.1. Polizeiliche Befragung vom 7. März 2011 (Urk. HD 11/1) In der ersten Befragung durch die Polizei vom 7. März 2011 (Urk. HD 11/1) sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr, als sie mit der Tochter schwanger gewesen sei, Schläge und Fusstritte versetzt, welche zu starken Blutungen geführt haben. Sie habe notfallmässig ins Spital Bülach gehen müssen, wo es den Ärzten gelungen sei, die Blutungen zu stoppen (Urk. HD 11/1 S. 7). Ferner führte sie aus, der Beschuldigte sei in letzter Zeit immer in die Küche gerannt und habe sich dort das nächstbeste Messer ergriffen. Dann komme er mit hoch über dem Kopf erhobenem Messer auf sie zu und packe sie mit der anderen Hand am Hals. So halte er sie dann fest und drohe ihr, er bringe sie um, indem er ihr das Messer vor das Gesicht halte. Er drohe ihr, dass er genau wisse, welche Adern er zudrücken müsse, dass sie sofort sterbe. Er habe mehrmals so zugedrückt, dass es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, einmal habe sie danach sogar richtig erbrochen. Sie habe als Folge des Würgens oft Schmerzen beim Schlucken gehabt, habe den Kopf nicht mehr richtig bewegen können und habe das Gefühl gehabt, ihr Kehlkopf funktioniere nicht mehr richtig. Sie habe zum Teil auch nicht mehr richtig sprechen können. Einmal habe sie blaue Spuren auf der rechten Seite am Hals gehabt (Urk. HD 11/1 S. 8). Der einvernehmende Polizeibeamte hielt ihr daraufhin Fotos von Punktblutungen vor (die Fotos finden sich nicht in den Akten) und fragte sie, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8). Sie bejahte und erklärte, sie habe sogar mehrmals solche Punkte gehabt und geplatzte Äderchen an den Augenlidern, Nase, Wange, bei den Ohren und im Mund (Urk. HD 11/1 S. 9). Einmal sei sie nach dem Würgen sogar in der Nacht als Notfall zum Arzt gegangen, weil sie nicht mehr richtig habe atmen können. Das sei vermutlich anfangs 2008 gewesen. Damals habe sie diese Flecken auch gehabt und zusätzlich noch sehr starke bläuliche Verfärbungen unter den Augen (Urk. HD 11/1 S. 9). Der Beschuldigte lasse beim Würgen erst los, wenn sie zusammensacke. Danach müsse sie in der Regel so Schleim mit Blut darin heraushusten. Sie habe dann einige
- 17 - Tage bis zu einer Woche husten müssen und starke Schmerzen beim Schlucken. Auf die Frage, ob sie während dem Würgen Urin oder Stuhl verloren habe, antwortete sie, sie habe sich mehrmals nass gemacht, ob sie Stuhl verloren habe, wisse sie nicht. Sie habe solche Angst vor dem Würgen, dass ihr Körper schon mit Störungen reagiere, wenn sie nur daran denke. Sie habe deswegen auch Hautausschläge an den Armen bekommen (Urk. HD 11/1 S. 9). Die Kinder schlage der Beschuldigte mit der offenen Hand, dorthin wo er sie gerade erwische und mit dem Schuhlöffel. Dieser verursache extreme Schmerzen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD 11/1 S. 10). Beim letzten Vorfall habe der Beschuldigte sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, gewürgt und gleichzeitig mit dem Messer bedroht bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, sie loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). Anschliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen und sie von 22.30 Uhr bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen (Urk. HD 11/1 S. 10). 2.3.2. Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 (Urk. HD 11/2) Die Privatklägerin 1 sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 aus, der Beschuldigte habe sie, als sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, mit dem Fuss einmal gegen ihren Rücken und zweimal gegen ihr Knie getreten, als sie am Boden gelegen sei. Daraufhin habe sie ins Spital Bülach gehen müssen, weil sie Ausfluss gehabt habe, sie habe Wasser verloren, welches ununterbrochen hinausgelaufen sei (Urk. HD 11/2 S.6). Als sie in Mazedonien gewesen seien sei der Beschuldigte ca. am 6. Mai 2009 den ganzen Tag und die ganze Nacht mit Kollegen weggewesen. Als er zurückgekommen sei, habe er sich fortwährend übergeben müssen, sie habe ihn gefragt, weshalb er dies tun müsse. Er habe nicht geantwortet und die Badezimmertüre zugeschlagen. Sie habe ihre Schwiegereltern gerufen, die im unteren Stock
- 18 gewesen seien. Auch diese hätten wissen wollen, was der Beschuldigte gemacht habe. Der Beschuldigte sei dann in die Küche gegangen, habe ein Messer geholt, sei damit auf sie losgegangen und habe gesagt, er werde sie umbringen. Der Schwiegervater sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten das Messer weggenommen (Urk. HD 11/2 S. 12). Der Beschuldigte habe weiter gedroht, dass er sie umbringen werde. Die Schwiegermutter sei mit ihr nach draussen an die frische Luft gegangen, sie habe sich wie tot gefühlt, habe fast einen Herzstillstand gehabt (Urk. HD 11/2 S. 13). Der Beschuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekommen und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er verschiedenen Personen ausgeliehen habe. Als er in Mazedonien gewesen sei, seien Leute zu ihr gekommen, u.a. auch die Polizei, und wollten wissen, wo ihr Mann sei, sie wollten, dass er ihnen Geld zurückgebe, welches er ihnen schulde. Sie habe den Beschuldigen auch gefragt, weshalb er während einem halben Jahr nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Beschuldigte sei wegen der Fragen wütend geworden, sei in die Küche gerannt, habe das grosse Fleischmesser aus dem Messerblock genommen und sei mit erhobenem Messer mit der Messerspritze in ihre Richtung von der Küche durch den Gang ins Wohnzimmer gerannt. Er habe sie mit der linken Hand vorne am Hals ergriffen und habe sie mit der Hand am Hals in Richtung Sofa geschoben. Sie habe sich aufs Sofa setzen müssen. Als sie gesessen sei, habe er mit der Hand auf beiden Seiten zugedrückt. Der Daumen sei bei der Halsschlagader gewesen. Sie habe nicht mehr atmen können. Die Kinder seien gekommen und der Sohn habe den Beschuldigten gebeten aufzuhören. Der Beschuldigte habe zum Sohn gesagt, er werde sie umbringen. Dann habe er aufgehört zu würgen und habe die Wohnung verlassen. Sie habe lange gebraucht, bis sie wieder zu sich gekommen sei und sie habe dicklichen weissen Schleim ausspucken müssen. Das Bewusstsein habe sie während des Würgens nicht verloren. Sie habe Urinabgang gehabt und an beiden Halsseiten Rötungen (Urk. HD 11/2 S. 14). Im Oktober 2010 hätten sie und ihre Schwiegermutter den Beschuldigten gefragt, weshalb er Personen Geld schulde. Er sei wütend geworden und habe sie im
- 19 - Wohnzimmer vorne am Hals gepackt. Er habe gesagt, er wisse genau, wo er zudrücken müsse, damit sie nicht mehr lebe, er habe in der Polizeischule gelernt, wie man Leute packen müsse, um diese zu verletzen. Der Beschuldigte habe gegen ihren Kehlkopf stark gedrückt. Es sei ihr schwindlig geworden, alles habe sich gedreht und ihr Herz habe gerast. Ihr sei schwarz vor den Augen geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass ihre Schwiegermutter sie zum Badezimmer gebracht habe, wo sie sich habe übergeben müssen (Urk. HD 11/2 S. 15). Im Dezember 2010 habe sie mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer über Geld und Schulden diskutiert. Er sei wütend geworden, sei wieder in die Küche gegangen und habe das grösste Messer aus dem Messerblock genommen, habe das Messer mit der Klingenspitze gegen sie gerichtet und sei auf sie zu gerannt. Sie habe versucht, sich im Badezimmer einzusperren, er habe seinen Fuss zwischen die Türe gestellt und sie habe die Türe nicht schliessen können. Sie seien dann ins Wohnzimmer gegangen. Er habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt, aber nicht so fest gedrückt wie die vorigen Male. Er habe gesagt, er bringe sie um. Dann seien die Kinder gekommen und hätten ihn von ihr weggezogen (Urk. HD 11/2 S. 15 f.). Nach einem Unterbruch der Einvernahme zwecks Mittagspause berichtigte die Privatklägerin schliesslich, der Beschuldigte habe sie dreimal gewürgt im April 2010, Oktober 2010 und Januar 2011. Im Dezember 2010 habe es keinen Vorfall gegeben (Urk. HD 11/2 S. 17). Am 12. oder 13. Januar 2011 hätten sie zuhause über Geld gesprochen. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe nach Mazedonien, um das Geldproblem zu lösen. Er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt. Er habe geantwortet, dass er diesen in Mazedonien schätzen lasse. Sie habe erwidert, das sei ihr Schmuck und dieser werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Er habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzimmer gegangen und habe ein Messer geholt, das hinten am Griff einen Kompass habe. Die Klinge sei vorne spitzig und die Schneidefläche gezackt. Der Griff sei
- 20 schwarz und es befinde sich darin eine Wasserwaage. Er sei schnell gegangen und auf sie zugekommen. Das Messer habe er in der rechten Hand gehalten und mit der Spitze auf sie gezeigt gegen ihre obere Brust und das Gesicht. Er habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt und gesagt, sie sollte aufhören mit den Fragen über Geld etc., er werde das Problem mit dem Geld selber lösen. Er habe sie nicht gewürgt aber mit der linken Hand am Hals gehalten. Sie habe geweint. Die beiden Kinder seien gekommen und hätten geweint. Die Tochter habe sie gebeten, mit dem Streiten aufzuhören. Er habe aufgehört und von ihr abgelassen (Urk. HD 11/2 S. 18). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie bei den drei Würgevorfällen mit permanentem Druck gewürgt habe, erklärte sie, der Beschuldigte habe den Druck beim Würgen teilweise verstärkt und wieder verringert. Beide Male habe er gesagt, er wisse schon, wie er sie umbringen könne. Während den drei Vorfällen mit Würgen habe er gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. HD 11/2 S. 16). Nachdem die Privatklägerin 1 erklärt hatte, dass der Beschuldigte sie beim Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 nicht gewürgt habe, sondern nur am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18), führte sie aus, sie habe am nächsten Tag den Arzt aufgesucht, da sie rund um die Augen auf der Haut rote kleine Pünktchen gehabt habe, auch auf der Nase auf beiden Seiten des Nasenbeins, ebenso unterhalb der Unterlippe und vor den Ohren. Der Arzt habe gesagt, er könne sie jetzt nicht behandeln, obwohl der Ausschlag schlimm sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die suggestiv formulierte Frage, wonach sie also nach dem Würgen bewusstlos gewesen sei und wie lange dies gedauert habe, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie bewusstlos gewesen sei, sie wisse jedoch nicht wie lange (Urk. HD 11/2 S. 19). Ferner wurde sie gefragt, ob sie dabei Stuhl- oder Urinabgang gehabt habe. Sie antwortete, sie habe seit den Vorfällen mit dem Würgen immer wieder Urinabgang. Sie sei zum Frauenarzt gegangen, dieser sei der Ansicht, dass der Urinabgang eine psychische Ursache habe. Wenn sie nervös sei, bekomme sie seit ca. einem Jahr an den Oberarmen Ausschläge. Seit dem Vorfall im Januar 2011 habe
- 21 sich der Ausschlag ausgebreitet (Urk. HD 11/2 S. 19). Ihr Hausarzt sei der Ansicht, dass der Hautausschlag Folgeerscheinung des Würgens sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die Frage, ob sie nach dem Würgen jeweils Schluck- oder Atembeschwerden gehabt habe, sagte sie aus, ja bei allen drei Vorfällen, wenn sie sich heute aufrege, habe sie Schluck - und Atemprobleme. Vor den Vorfällen habe sie dies nicht gehabt (Urk. HD 11/2 S. 23). Sie wurde gefragt, ob sie nach dem Würgen jeweils heiser gewesen sei und antwortete, da sie nicht alles habe ausspucken können, sei ihr Hals trocken gewesen und sie habe nicht richtig sprechen können (Urk. HD 11/2 S. 23). Sie habe auf der Rückseite des Halses rundherum Knoten gehabt, sie sei deswegen zum Arzt gegangen, dieser habe ihr Antibiotika gegeben und bei den grossen Knoten Flüssigkeit herausgezogen (Urk. HD 11/2 S. 24). Auf Vorhalt, wonach sie bei der Polizei ausgeführt habe, sie habe Punkte und geplatzte Äderchen an den Augenlidern, Nase, Wange, bei den Ohren und im Mund gehabt, bestätigte sie, im Mund habe sie dies innerlich gehabt, die Äderchen habe sie auf den oberen und unteren Augenlidern gehabt. Die blauen Verfärbungen unter den Augen stammten vom vielen Weinen (Urk. HD 11/2 S. 24). Anlässlich eines Telefongespräches Ende Januar 2011/Anfang Februar 2011 habe der Beschuldigte ihr am Telefon gesagt, sie lasse sich von ihrer Familie dazu drängen, Dinge zu tun, die falsch seien, ihre Familie könne Mazedonien vergessen, er werde die Familienmitglieder eines nach dem anderen umbringen. Er habe dann auch auf das Natel ihres Schwiegervaters angerufen, der bei ihnen zu Mittag gegessen habe und habe zu ihm so laut, dass es alle anwesenden Familienmitglieder hören konnten, gesagt, dass er alle umbringen werde (Urk. HD 11/2 S. 21./22). Vor ca. drei bis vier Jahren habe der Beschuldigte sie so geschlagen, dass sie blaue Flecken an den Oberarmen und am Rücken gehabt habe. Dies habe er ge-
- 22 tan, weil sie ihn gefragt habe, weshalb er nichts mit ihr unternehme (Urk. HD 11/2 S. 25). Der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschlagen. Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt mit dem Schuhlöffel. Im Oktober 2010 habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Ur. HD 11/2 S. 29). Der Sohn habe manchmal gesagt, es tue ihm am Oberschenkel auf der Seite weh. Sie habe nachgeschaut und habe einen roten länglichen Strich gesehen. Der Turnlehrer des Sohnes habe sich ca. im Juni 2010 gemeldet und habe gefragt, woher der Sohn die blauen Flecken habe, sie habe gesagt, sie wisse es nicht. Zum Beschuldigten habe sie gesagt, es sei nicht gut, wenn andere Leute sehen würden, wie er seine Kinder schlage. Er habe nur mit den Schultern gezuckt (Urk. HD 11/2 S. 27). Die Tochter schlage der Beschuldigte weniger. Die Tochter stosse den Beschuldigten und bringe ihn dazu, dass es nicht dazu komme, sie zu schlagen. Sie habe einmal gesehen, wie der Beschuldigte die Tochter gegen den Po getreten habe und ihr mit der offenen Hand in den Rücken gestossen habe (Urk. HD 11/2 S. 27/28). Auf die Frage, ob die Tochter ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wurde, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, die Tochter habe ihr das schon erzählt, manchmal sage sie aber auch Sachen, die nicht stimmen würden (Urk. HD 11/2 S. 28). Beim letzten Vorfall habe der Beschuldigte sie zusammen mit den Kindern von 22:00/23.00 Uhr bis 03.00/04.00 Uhr in der Wohnung eingeschlossen und die Telefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD 11/2 S. 29/30). 2.3.3. Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Juni 2011 (Urk. HD 11/3) Die Privatklägerin wurde gefragt, ob sie beim Vorfall im Oktober 2010 das Bewusstsein verloren habe, als der Beschuldigte ihr in der Wohnung in F._____ die Hand gegen den Kehlkopf gedrückt habe; sie habe gesagt, ihr sei schwindlig geworden, ihr Herz habe gerast, ihr sei schwarz vor den Augen geworden und ihre Schwiegermutter habe sie ins Badezimmer gebracht. Sie antwortete, dass sie das nicht wisse, sie könne sich einfach erinnern, dass die Schwiegermutter mit einem
- 23 nassen Tuch ihre Stirn befeuchtet habe. Auf die Frage, ob sie bei diesem Vorfall Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe, antwortete sie mit ja (Urk. HD 11/3 S. 3). Auf die Frage, ob sie beim letzten Vorfall im Januar 2011 Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe, sagte sie, sie habe Urin- und Stuhlabgang gehabt und habe danach in die Klinik Balgrist angerufen und gesagt, sie habe unbewusst Urin- und Stuhlabgang (Urk. HD 11/3 S. 4). Bewusstlos geworden sei sie bei diesem Vorfall nicht. Sie habe auf der Aussenseite der Augenlider und am unteren Augenlid oberhalb der Wimpern sowie auf beiden Nasenseiten und im Mund unterhalb der Zunge und auf der Innenseite der Unterlippe Punkte gehabt. Der Beschuldigte habe sie innerhalb der letzten zwei Jahre nach der Arbeit auf dem Heimweg ca. 4 bis 5 Mal mit dem Handrücken seiner rechten Hand gegen ihren linken Oberarm geschlagen. Die Schläge hätten ihr weh getan, aber keine blauen Flecken hinterlassen. 2.4. Aussage des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 wurde am 20. Juni 2011 als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, der Vater habe die Mutter ein paar Mal geschlagen, er habe dies viele Male gesehen. Der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen. Einmal habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im Elternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). Einmal sei der Vater in Mazedonien im Haus der Grosseltern mit einem Messer auf die Mutter losgegangen (Urk. HD 12/3 S. 5, 00:46:05). Er bestätigt, dass er zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen habe, einen in der Schweiz und einen in Mazedonien. Während des Vorfalles in der Schweiz habe er geweint und habe den Vater gebeten, er solle aufhören, der Vater habe dann das Messer auf den Boden getan. Der Vater habe bei diesem Vorfall zur Mutter gesagt, wenn sie ihrem Vater oder sonst jemandem oder der Polizei etwas sage, bringe er sie um (Urk. HD 12/3 S. 3). Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt, und die Mutter habe ein paar Mal keine Luft mehr bekommen. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Ma-
- 24 zedonien gewesen. Hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung gehen konnten, bestätigte der Privatkläger dies und erklärte, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen, während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4). Der Vater habe ihn und seine Schwester mit dem Schuhlöffel geschlagen auf die Oberschenkel und die Oberarme. Er habe wegen diesen Schlägen mit dem Schuhlöffel ca. zwei oder drei Mal am rechten Oberschenkel blaue Flecken gehabt und auch einmal am Knie. Der Vater habe auch die Schwester auf die gleiche Weise geschlagen, er sei aber öfter drangekommen als seine Schwester. Er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe 2.5. Aussage der Privatklägerin 3 Die Privatklägerin 3 wurde am 20. Juni 2011 als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte aus, sie habe gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Mami habe gesagt, er solle aufhören, es tue ihr weh, sie habe fast nicht reden können, weil Papi so fest zugedrückt habe. Sie habe dann eine andere Stimme bekommen. Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe Angst um Mami gehabt, am meisten, wenn Papi Mami am Hals festgehalten habe (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe auch ein paar Mal das Messer genommen, dieses hole er aus der Küche, ein anderes befinde sich im Schlafzimmer neben dem Bett in einem Fach, es habe einen schwarzen Griff (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe Ohrfeigen ausgeteilt, mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen. Er habe sie ganz fest geschlagen, sie habe ein paar Mal mega feste Kopfschmerzen bekommen. Er habe sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen, dies habe am meisten Schmerzen verursacht (Urk. HD 12/4 S. 4).
- 25 - 2.6. Aussagen von Drittpersonen 2.6.1. Zeugenaussagen G._____ (Urk. HD 13/1) und H._____ (Urk. HD 13/2) G._____, der Vater des Beschuldigten, sagte auf die Frage, ob die Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, als Zeuge aus, so etwas habe er nicht gesehen, sie habe dies nie zu ihm gesagt. Er habe weder gesehen noch gehört, dass sie geschlagen wurde (Urk. HD 13/1 S. 6). Es habe keinen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschuldigte in Mazedonien in ihrem Haus mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/1 S. 8). Es treffe auch nicht zu, dass die Schwiegertochter Ende Januar 2011/anfangs Februar 2011 gesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Telefon mit dem Tode bedroht und dass der Beschuldigte ihm angerufen habe und so laut gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 und deren Familie umbringen, dass es die anwesenden Familienmitglieder gehört hätten (Urk. HD 13/1 S. 13 f.). H._____, die Mutter des Beschuldigten, sagte als Zeugin aus, es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte anfangs Mai 2010 im Haus in Mazedonien mit dem Messer auf die Privatklägerin losgegangen sei (Urk. HD 13/2 S. 7). Es sei auch nicht richtig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Oktober 210 am Hals gepackt habe und sie die Privatklägerin 1 ins Badezimmer gebracht habe (Urk. HD 13/2 S. 8). 2.6.2. Zeugenaussage I._____ (Urk. HD 13/3) Die Schwägerin der Privatklägerin 1 sagte aus, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, dass sie vom Beschuldigten am Hals gewürgt worden sei und er mit dem Messer auf sie losgegangen sei (Urk. HD 13/3 S. 7). In der Nacht dieses Vorfalles mit dem Würgen sei sie mit den Kindern in der Wohnung eingesperrt worden (Urk. HD 13/3 S. 8). 2.6.3. Zeugenaussage J._____ (Urk. HD 13/4) Der Bruder der Privatklägerin 1 sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte habe aus Mazedonien angerufen als die Privatklägerin 1 mit den Kindern bei ihnen gewohnt
- 26 habe und der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit B._____ sprechen wollen. Als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass B._____ nicht da sei, sei dieser ausgerastet und habe gesagt " Ich werde euch noch zeigen Mazedonien könnt ihr vergessen". Er habe dies nicht ernst genommen (Urk. HD 13/ 4 S. 5). Die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie und die Kinder geschlagen habe, dass er sie mit dem Messer bedroht habe. Er habe auch bedrohende SMS geschickt. Er (Zeuge) habe eine gesehen mit dem Inhalt "Du bist mit einem Bein schon im Grab". Von Würgen habe sie nicht erzählt (Urk. HD 13 /4 S. 6 f.) 2.6.4. Zeugenaussage K._____ K._____ ist eine Nachbarin des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Sie sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschuldigten in der Wohnung herumschreien gehört, sie wisse nicht mehr wie oft. Die Privatklägerin 1 habe sie einmal weinen gehört. Die Kinder habe sie beim Streit der Eltern weinen und schreien gehört (Urk. HD. 13/ 5 S. 4 ff.). 2.7. Ärztliche Berichte und Aktengutachten 2.7.1. Ärztlicher Bericht Dr. med. L._____ vom 8. Juni 2011 (Urk. HD 14/7) Gemäss diesem ärztlichen Bericht des Hausarztes der Privatklägerin 1 war sie im Jahre 2001 wegen Grippe, Husten und Gastroenteritis und 2010 wegen Nackenschmerzen, Entfernung eines Muttermals und wegen Husten bei ihm in Behandlung. Sodann meldete sie sich vor 10 Tagen wegen eines juckenden Ausschlages im Gesicht, an den Armen und am Bauch. Sie sei sehr nervös, schlafe teils nicht und dann wieder sehr viel. Ursache seien v.a. psychische Probleme im Zusammenhang mit dem Ehemann. Die Behandlung des Ausschlages werde begonnen, Beruhigungsmittel abgegeben und ein psychiatrische Behandlung sei vorgesehen.
- 27 - 2.7.2. Ärztlicher Bericht Uniklinik Balgrist vom 23. März 2011 (Urk. HD14/10) Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass in der Anamnese vom 23. März 2009 von repetitiven Angstattacken der Patientin gesprochen wird, weshalb sie in hausärztlicher Betreuung sei. Weitere für den vorliegenden Fall relevante Informationen sind diesem Bericht nicht zu entnehmen. 2.7.3. Bericht Spital Bülach vom 28. März 20011 (Urk. HD 14/14) In diesem ärztlichen Bericht sind stationäre Hospitalisationen im Zusammenhang mit einem grippalen Infekt während der Schwangerschaft, mit der Geburt der Tochter und der Durchführung einer Ovarialzystenpunktion erwähnt sowie ambulante Kontrollen im Zusammenhang mit chronischen Unterbauchschmerzen. Es finde sich bei allen ambulanten Konsultationen und stationären Behandlungen kein Hinweis auf allfällige Verletzungen, andere Auffälligkeiten oder ungewöhnliche Verhaltensmuster. Der Ehemann werde ebenfalls nie erwähnt und es sei zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefährdung der Patientin oder deren Kind zu eruieren. 2.7.4. Ärztlicher Bericht Dr. med. M._____ vom 22. März 2011 (Urk. HD 14/18) Gemäss diesem ärztlichen Bericht war die Privatklägerin 1 vom April 2006 bis November 2008 relativ regelmässig zu Untersuchungen bei der Ärztin und schien als Mutter von zwei Kindern und als Filialleiterin einer …-Filiale chronisch überfordert zu sein. Ihr Mann sei häufig zu den Konsultationen mit gekommen und habe sich verständnisvoll gezeigt, das Paar scheine ein gutes Einvernehmen zu haben. Die Ärztin ging davon aus, dass die Patientin durch ihre Lebenssituation überfordert ist. Möglicherweise sei die Überforderung mit ein Grund für die chronischen Unterbauchbeschwerden gewesen. 2.7.5. Ärztlicher Bericht Dr. med. N._____ vom 17. Juni 2011 (Urk. HD 14/29) Dr. med. N._____ hat die Privatklägerin1 während ihres Spitalaufenthaltes im Spital Bülach am tt. März 2002 zeitlich begrenzt betreut. Sie war vom tt. März bis
- 28 tt. März 2002 wegen grippalem Infekt und Erschöpfung in Bülach hospitalisiert. Am tt. März ging es um die Frage nach vorzeitiger Wehentätigkeit, fraglichem Blasensprung und Übelkeit bei subjektiv Unterbauchschmerzen. 2.7.6. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 14. September 2011 (Urk. HD 15/5) Das Gutachten wurde eingeholt zur Frage der Intensität der Gewalteinwirkungen auf den Hals der Geschädigten, zur Frage nach dem Bestehen einer unmittelbaren, konkreten oder potentiellen Lebensgefahr und zur Frage, ob das Leben der Privatklägerin und/oder des ungeborenen Kindes durch das Treten in Gefahr war. Die Gutachterin hält vorab fest, dass es keine ärztlich dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 1 gibt. Erschwerend für die Beurteilung komme hinzu, dass sich die Aussagen der Privatklägerin auf Ereignisse über einen mehrjährigen Zeitraum beziehen und daher anlässlich der verschiedenen Einvernahmezeitpunkte häufig im Detail unterscheiden. So habe sie beispielsweise in der Einvernahme vom 23.05.2011 einerseits angegeben, dass der Beschuldigte seine Hand an ihren Hals gelegt habe, aber nicht zugedrückt habe, trotzdem sei es zu Urin- und Stuhlabgang sowie zu Punktblutungen im Gesicht und auf den Schleimhäuten gekommen. In dieser Einvernahme sei Bewusstlosigkeit bejaht worden, in der Einvernahme vom 06.06.2011 in diesem Zusammenhang dagegen verneint worden. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei es daher sehr schwierig, eine eindeutige Aussage zu den körperlich bestandenen Verletzungen bzw. den hieraus resultierenden Symptomen zu treffen, da keinerlei objektivierbare Befunde vorliegen (Urk. HD 15/5 S. 8 f.). Zur Intensität der Gewalteinwirkung auf den Hals der Privatklägerin 1 hält das Gutachten fest, die Privatklägerin 1 habe angegeben, Urin- und Stuhlabgang beim Würgen gehabt zu haben und teilwiese auch bewusstlos geworden zu sein. Die von ihr angegebenen Punktblutungen seien an Stellen beschrieben worden, an denen typischerweise Punktblutungen beobachtet werden, die durch Würgen entstehen. In Fällen von Druckerhöhung sei dies die Gesichtshaut, die Haut der Augenlider und die Kopfschleimhäute, so dass es sich durchaus um Punktblutungen nach Würgen gehandelt haben könnte. Die Beschreibung der Privatklägerin 1 ge-
- 29 genüber der Staatsanwaltschaft, dass sich dieser "Ausschlag" nun immer bei Nervosität auf den Oberarmen ausbreite, könne allerdings nicht ohne Weiteres mit den Würgevorgängen erklärt werden, da Punktblutungen direkt nach der Druckerhöhung entstehen und innerhalb von wenigen Tagen verschwinden. Im ärztlichen Bericht von Dr. L._____ werde ein Ausschlag mit Kratzspuren im Gesicht sowie an Armen und Beinen beschrieben, dabei könne es sich nicht um Punktblutungen handeln, da diese keinen Juckreiz auslösen und sich nicht allein durch Nervosität ohne Kompression der venösen Gefässe ausbilden können. Aus rechtsmedizinischer Sicht bleibe fraglich, ob es sich bei der Privatklägerin tatsächlich um Punktblutungen gehandelt habe. Betreffend des angegebenen Urinabganges könne aus rechtsmedizinischer Sicht keine eindeutige Beurteilung erfolgen. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie auch ohne Würgen immer wieder spontanen Urinabgang habe, weswegen sie im Mai 2011 einen Arzttermin bei Dr. N._____ abgemacht habe. Es sei aufgrund der Akten nicht eindeutig ersichtlich, ob es anlässlich eines Würgevorganges zu Urinabgang gekommen sei oder infolge einer krankhaften inneren Ursache wie z.B. Stressinkontinenz. Hinsichtlich des Abganges von Stuhl sei dies teilweise bejaht, teilweise als nicht sicher angegeben worden, sodass auch hierzu retrospektiv keine eindeutige Stellung bezogen werden könne. Weiter habe die Privatklägerin nach dem Würgen Schmerzen beim Schlucken und bei der Kopfbewegung angegeben, habe dazu auf Nachfrage jedoch berichtet, dass sie wegen "Knoten im Hals" Antibiotika habe einnehmen müssen. Bei den Knoten handle es sich wahrscheinlich um Lymphknoten oder Gaumenmandeln, die sich im Rahmen einer Entzündung vergrössern können und eine antibiotische Therapie erfordern können. Aufgrund der unterschiedlichen und uneindeutigen Angaben könne aus rechtsmedizinsicher Sicht retrospektiv nicht sicher beurteilt werden, ob die angegebenen Beschwerden von Würgevorgängen oder Entzündungen her stammten. Beim Vorliegen von Bewusstseinsverlust, Urin-/Stuhlabgang, Punktblutungen, Schluckbeschwerden und Bewegungsstörungen des Kopfes wie Heiserkeit – wie dies alles von der vermeintlich Geschädigten angegeben worden sei – sei von einer konkreten bzw. unmittelbaren Lebensgefahr zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt auszugehen (Urk. HD 15/5 S. 10 f.).
- 30 - 3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin 1 sowie deren Kinder Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen der Kinder C._____ und D._____ sowie bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 2/3; Urk. 125 S. 3, und S. 13 ff.). a) Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die beiden Kinder und deren nochmalige Befragung beantragt (Prot. I S. 27). Zur Begründung brachte sie vor, die Kinder seien im Zeitpunkt ihrer Befragung mehrere Monate unter dem Einfluss der Familie der Privatklägerin 1 gewesen und vom Beschuldigten und seiner Familie systematisch abgeschottet worden. Es sei eine nochmalige Befragung durchzuführen, um festzustellen, ob die Kinder ein Jahr danach immer noch die gleichen Aussagen wiederholen. Die Vorinstanz hat diese Anträge abgewiesen mit der Begründung, das Gericht werde bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, dass die Kinder unter dem Einfluss der Mutter standen. Die Aussagenwürdigung sei Aufgabe des Gerichtes. Auf eine zweite Einvernahme sei zu verzichten, da die Kinder durch Video befragt wurden und das Gericht in der Lage sei, im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen der Kinder zu würdigen. Eine Einvernahme der Kinder habe schonend zu erfolgen und die Kinder seien durch das Verfahren in einer belasteten Situation (Prot. I S 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellt sich die Verteidigung weiterhin auf den Standpunkt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder, bzw. eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch die Privatklägerin 1
- 31 nicht durch das Gericht, sondern allein durch einen spezialisierten Kinderpsychologen beurteilt werden könne (vgl. Urk. 125 S. 14). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichtes, und auf Begutachtungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches Fachwissen angewiesen ist, z.B. wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person wegen einer geistigen Störung, Drogensucht oder anderer Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder willens sein könnte oder, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind (BGer 6B_35/2009 E. 2.6.) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter vom Gericht bei der Beweiswürdigung mit in Betracht zu ziehen ist. Hinweise für psychische Auffälligkeiten der Kinder oder Einschränkungen in ihrer Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit bestehen nicht. Ausserdem handelt es sich bei ihnen nicht um Kleinkinder, deren Aussagen schwer zu interpretieren wären. Unter diesen Umständen bedarf es keines Glaubwürdigkeitsgutachtens und ist von der Einholung eines solchen abzusehen. b) Aus welchem Grund sodann betreffend die Privatklägerin 1 eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung vorgenommen werden sollte, wurde von der Verteidigung nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 3.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf in allen Punkten bestritten. Bei seinen Aussagen fällt auf, dass er dazu neigt, die Dinge zu seinen Gunsten zu beschönigen. So erklärte er bei der ersten Befragung zuerst, er habe mit der Privatklägerin 1 eine perfekte Ehe geführt. Noch im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber tiefgrei-
- 32 fende Auseinandersetzungen. Die Privatklägerin 1 habe seit einem Jahr jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn dabei manchmal auch geschlagen. Sie habe ihm gedroht, sie werde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Er habe immer alles geschluckt und nicht darauf reagiert. Die Privatklägerin 1 habe ihn immer provoziert und gesagt "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist " (Urk. HD 10/4 S. 2/3). Die Privatklägerin 1 habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens leicht weggestossen oder von sich ferngehalten (Urk. HD 10/4 S.3). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. 62 S. 4). Diese Darlegungen des Beschuldigten, wie er immer nur geschluckt und abgewehrt haben will, erscheinen vor dem Hintergrund der Feststellungen im psychiatrischen Gutachten betreffend den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Dr. med. O._____ kam in seinem Gutachten vom 4. November 2011 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne einer rigiden, unflexiblen, an Konventionalität und Stereotypien orientierten Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Der Gutachter führt sodann aus, wenn etwas nicht nach den Vorstellungen und Gewohnheiten des Beschuldigten laufe, gerate dieser aus dem Tritt, seine gedanklichen und verhaltensmässigen Stereotypien bewährten sich dann nicht mehr und er gerate in einen Zustand innerer Unruhe und Erregtheit, der sich auch in aggressiven Ausbrüchen äussern könne. Falls das Gericht die aggressiven Ausbrüche des Beschuldigten als glaubhaft einstufe, so könnten diese aus psychiatrischer Sicht durchaus mit diesen charakterlichen Eigenheiten kausal zusammenhängen. Sie wären dann als eine Überforderungsreaktion des Beschuldigten aufgrund seiner von Starrheit und Unflexibilität geprägten Persönlichkeitsstruktur zu verstehen (Urk. HD 20/6 S. 45). Die vom Beschuldigten geschilderte Verhaltensweise (Rückzug, Ausweichen, Schlucken) bei Provokation ist mit diesen diagnostizierten Persönlichkeitszügen kaum vereinbar, wogegen aggressive Ausbrüche persönlichkeitsadäquat wären.
- 33 - Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit den Kindern mit dem Schuhlöffel nur gespielt habe "ich hau dir nun eins". Immerhin räumte er ein, dass er einige Male den Schuhlöffel in die Hand genommen habe und gesagt habe, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen (Urk. HD 10/10 S. 16). Gänzlich unglaubhaft ist schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich gegenüber den Kindern sehr diplomatisch benommen habe und wenn sie etwas nicht tun wollten gesagt habe "Gut, dann mach wie ihr wollt", dann hätten sie schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch sei und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f, und S. 12). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sich aufgrund des blossen Hinweises, sie könnten machen wie sie wollen, überzeugen lassen, etwas zu tun, was sie nicht wollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschuldigten bestehen. 3.4. Aussagen der Privatklägerin 1 3.4.1. Allgemeine Vorbemerkung Die Anklagevorwürfe basieren im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Auch ihre Aussagen weisen in zentralen Punkten Widersprüche auf, was zu rechtskräftigen Teilfreisprüchen in verschiedenen Anklagepunkten führte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ihre unterschiedliche Darstellung betreffend Abgang von Wasser oder Blutungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der Privatklägerin 1 trotz der relativ langen Zeitspanne zwischen den Ereignissen und dem Zeitpunkt der Aussage durchaus zugemutet werden könne, sich an solch gravierende Einzelheiten zu erinnern, vor allem in Bezug auf die Tatsache, ob nun eine Blutung oder das Lösen von Wasser die Folge der Schläge gewesen ist (Urk. 95 S. 29). In diesem Anklagepunkt erfolgte denn auch ein Freispruch. Widersprüchliche Aussagen zu den Folgen des Würgens führten ferner zu einem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffer 1./4. Die Vorinstanz
- 34 hat diesen Freispruch damit begründet, dass die Privatklägerin 1 nicht überzeugend darzulegen vermochte, welches nun die Folgen des Würgens waren. Die Privatklägerin 1 habe widersprüchlich ausgesagt betreffend den Verlust des Bewusstseins und es dürfe ihr zugemutet werden, sich gerade an einen solch wichtigen und einschneidenden Aspekt wie den Verlust des Bewusstseins zu erinnern. Auch bezüglich Urin- und Stuhlabgang als Folge des Würgens seien die Angaben der Privatklägerin 1 widersprüchlich (Urk. 95 S. 54). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, machte die Privatklägerin 1 auch betreffend die weiteren Vorfälle, welche unter dem Titel der Gefährdung des Lebens zur Anklage gebracht wurden, widersprüchliche Aussagen zu den körperlichen Folgen des Würgens. Nachfolgend ist daher in Abweichung von der Systematik der Vorinstanz, welche ihren Erwägungen nach den einzelnen Anklageziffern gliederte, vorab das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 mit Bezug auf die Würgevorfälle zu würdigen. Anschliessend sind die weiteren Anklagevorwürfe zu prüfen. 3.4.2. Gefährdung des Lebens a) Allgemeines Betreffend das Würgen und die Folgen des Würgens ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 zwei bzw. drei solche Vorfälle schilderte, die sich im April oder Juni 2010, im Oktober 2010 und am 12. oder 13. Januar 2011 ereignet haben sollen. Solche Vorfälle sind einschneidende Ereignisse gravierender Natur, es handelt sich nicht um unzählige Vorfälle, sondern um maximal drei und sie erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von rund neun Monaten. Im Zeitpunkt der ersten Einvernahme der Privatklägerin 1 lag der letzte Vorfall erst rund zwei Monate zurück, die weiteren zwei Vorfälle länger. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich Unsicherheiten und Widersprüche betreffend Nebenpunkte ohne Weiteres durch Nachlassen der Erinnerung durch Zeitablauf erklären lassen. Bezüglich zentraler Fragen, wie, ob der Beschuldigte sie nur am Hals gehalten oder gewürgt hat, ob Bewusstseinsverlust oder Urin- oder Stuhlabgang eingetreten sind, ist dagegen Konstanz im Aussageverhalten zu erwarten.
- 35 b) Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 (Anklageziffer 1./5a.) Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte sie überhaupt gewürgt hat, sagte die Privatklägerin 1 betreffend den Vorfall vom 12. oder 13.Januar 2011 aus, der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt, er habe sie nicht gewürgt aber mit der linken Hand am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18). Am nächsten Tag habe sie den Arzt aufgesucht, da sie um die Augen auf der Haut rote Pünktchen gehabt habe, auch auf der Nase auf beiden Seiten des Nasenbeins, ebenso unterhalb der Unterlippe und vor den Ohren. Der Arzt habe gesagt, er könne sie jetzt nicht behandeln, obwohl der Ausschlag schlimm sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die suggestiv formulierte Frage, wonach sie also nach dem Würgen bewusstlos gewesen sei und wie lange dies gedauert habe, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie bewusstlos gewesen sei, sie wisse jedoch nicht, wie lange (Urk. HD 11/2 S. 19). In der Einvernahme vom 6. Juni 2011 sagte sie dann im Gegensatz dazu aus, sie sei beim Vorfall vom Januar 2011 nicht bewusstlos geworden, sie habe aber auf der Aussenseite der Augenlider und am unteren Augenlid oberhalb der Wimpern sowie an beiden Nasenseiten und im Mund unterhalb der Zunge und auf der Innenseite der Unterlippe Punkte gehabt (Urk. HD 11/3 S.4). Betreffend den Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 fällt auf, dass die Privatklägerin 1 zunächst selbst erklärte, der Beschuldigte habe sie nur am Hals gepackt, nicht gewürgt. Dann bestätigte sie auf einen suggestiven Vorhalt, sie sei bewusstlos geworden, um dann in der nächsten Einvernahme wieder zu erklären, sie sei beim Vorfall vom Januar 2011 nicht bewusstlos geworden. Angesichts dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens mit Bezug auf den am wenigsten weit zurückliegenden Vorfall lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, wie in der Anklage umschrieben, den Druck beim Würgen teilweise verstärkte, verringerte, verstärkte und so fort und die Privatklägerin 1 derart würgte, dass sie das Bewusstsein verlor und einen unwillkürlichen Urin- und Stuhlabgang, Bewusstlosigkeit, Schluck- und Atembeschwerden erlitt. Diese Elemente des Sachverhaltes, welche den Vorwurf der Gefährdung des Lebens begründen, sind somit nicht erstellt. Betreffend diesen Anklagesachverhalt geht klar hervor, dass die Privatklägerin 1 selbst aussagte, der Beschuldigte habe sie nicht gewürgt, nur am Hals gepackt.
- 36 - Bewusstlosigkeit (insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung in Urk. 126 S. 26 zuzustimmen) schilderte sie nur auf suggestiven Vorhalt. Aus den Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin 1 kann unter diesen Umständen indes (entgegen der weiteren Argumentation der Verteidigung, a.a.O. 26 f.) nicht allgemein auf fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung geschlossen werden. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte mit Bezug auf diesen Anklagepunkt freizusprechen. c) Vorfall von April oder Juni 2010 (Anklageziffer 1./3.) Betreffend den Vorfall von April oder Juni 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 1 derart gewürgt, dass sie nicht mehr atmen konnte, unwillkürlichen Urinabgang hatte, Rötungen an beiden Halsseiten, weissen dicken Schleim ausspuckte und an Schluck- und Atembeschwerden litt. Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 aus, bei diesem Vorfall habe der Beschuldigte mit der Hand auf beiden Seiten zugedrückt, sie habe nicht mehr atmen können. Das Bewusstsein habe sie nicht verloren. Sie habe Urinabgang gehabt und an beiden Halsseiten Rötungen, sie habe dicklich weissen Schleim ausspucken müssen (Urk. HD 11/2 S. 14). Zu diesem Vorfall wurde sie in der zweiten Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Juni 2011 nicht mehr separat befragt. Es liegen in diesem Punkt keine widersprüchlichen Aussagen betreffend die Folgen des Würgens vor. Rötungen am Hals der Privatklägerin 1 wurden zudem auch von der Privatklägerin 3 bestätigt, welche aussagte, Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Selbst wenn in diesem Punkt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt wird, bleibt unklar, ob der erwähnte Urinabgang in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Würgevorgang als solchem steht und ein Indiz für unmittelbare Lebensgefahr darstellt, oder ob vielmehr psychisch bedingte Stressinkontinenz vorliegt. Die Privatklägerin 1 hat diesbezüglich ausgesagt, sie habe seit den Vorfällen mit dem Würgen immer wieder Urinabgang, sie sei zum Frauenarzt gegangen und dieser sei der Ansicht, dass der Urinabgang eine psychische Ursache habe (Urk. HD 11/2 S. 19). Das Gutachten des IRM kommt denn auch zum Schluss, dass bezüglich des angege-
- 37 benen Urinabgangs aus rechtsmedizinischer Sicht keine eindeutige Beurteilung erfolgen könne, da anhand der Akten nicht eindeutig ersichtlich sei, ob es anlässlich des Würgevorganges zu Urinabgang gekommen war oder infolge krankhafter innerer Ursachen wie z.B. Stressinkontinenz (Urk. HD 15/ 5 S. 10). Analoges gilt bezüglich der von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Atem- und Schluckbeschwerden. Diesbezüglich sagte sie aus, sie habe bei allen drei Vorfällen Schluck- und Atembeschwerden gehabt, wenn sie sich heute aufrege, habe sie Schluck- und Atemprobleme (Urk. HD11/2 S. 23). Auf die Frage, ob sie nach dem Würgen heiser gewesen sei, antwortete sie, da sie nicht alles habe ausspucken können, sei ihr Hals trocken gewesen, und sie habe nicht richtig sprechen können. Auf der Rückseite des Halses habe sie rundherum Knoten gehabt, der Arzt habe ihr Antibiotika gegeben und bei den grossen Knoten Flüssigkeit herausgezogen (Urk. HD 11/2 S. 23/24). Diesbezüglich hält das rechtsmedizinische Gutachten fest, die Privatklägerin 1 habe angegeben, nach dem Würgen unter Schmerzen beim Schlucken und bei der Kopfbewegung gelitten zu haben. Auf Nachfrage hierzu habe sie jedoch berichtet, sie habe wegen Knoten im Hals Antibiotika einnehmen müssen. Bei diesen Knoten handle es sich wahrscheinlich um Lymphknoten oder Gaumenmandeln, die sich im Rahmen einer Entzündung vergrössern können und eine antibiotische Therapie erfordern können. Aufgrund der unterschiedlichen und nicht eindeutigen Angaben könne aus rechtsmedizinischer Sicht retrospektiv nicht sicher beurteilt werden, ob die angegebenen Beschwerden von Würgevorgängen oder Entzündungen stammten (Urk. HD 15/5 S. 10/11). Diese Darlegungen des Gutachters sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Zugunsten des Beschuldigten ist daher auch in diesem Anklagepunkt davon auszugehen, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestand und ist er vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. 3.4.3. Weitere Anklagevorwürfe a) Vorbemerkung Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, führten betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens nicht unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1
- 38 zum Freispruch. Vielmehr sind es gerade ihre Aussagen betreffend Knoten am Hals; Antibiotikabehandlung und ihre Hinweise auf ein Stressinkontinenz, ihre Ausschläge, welche Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr aufkommen lassen. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie nicht von sich aus auf diese Stresssymptomatik bzw. die Entzündung hingewiesen. Unklarheiten in diesem Kontext sind auch damit erklärbar, dass die Privatklägerin 1 nicht über medizinische Kenntnisse zu Hautunterblutungen bei Würgevorgängen verfügt und wohl nicht zu unterscheiden vermag zwischen solchen Hautunterblutungen und den von ihr geschilderten blauen Verfärbungen unter den Augen wegen des vielen Weinens oder dem von ihr geschilderten punktförmigen Ausschlag. Punktförmige Hautunterblutungen hat die Privatklägerin 1 denn auch nicht von sich aus erwähnt, ihr wurden vielmehr in der polizeilichen Einvernahme entsprechende Fotos von Punktblutungen vorgehalten und sie wurde gefragt, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8/9). Die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens erfolgen einzig deshalb, weil keine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden konnte. Daraus, dass der Beschuldigte betreffend diese Anklagepunkte freizusprechen ist, da Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr bestehen, kann - entgegen der (sinngemässen) Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 125 S. 23 -28) – nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 allgemein unglaubhaft sind. Zu prüfen und zu würdigen bleiben ihre Aussagen unter Berücksichtigung der Freisprüche und der Einstellung des Verfahrens noch mit Bezug auf Anklageziffer 1./2., 1./3. (Drohung mit Umbringen unter Einsatz eines Messers und Festhalten am Hals), 1./5a Drohung mit Umbringen unter Einsatz eines Messers und Festhalten am Hals), 1./5b, 1./6., 1./7., und 1./11. b) Anklageziffer 1./2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, welche diesen Anklagesachverhalt betreffen, zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 95 S. 31 ff.).
- 39 - Auch mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen kann der Vorinstanz gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 detailreich und nachvollziehbar sind. Lebensnah schildert sie, wie der Beschuldigte die ganze Nacht hindurch mit Kollegen unterwegs gewesen sei und dann nach der Heimkehr fortlaufend erbrochen habe. Auf ihre Frage, was er gemacht habe, habe er keine Antwort gegeben und die Tür zugeknallt. Auch die Schwiegereltern seien anwesend gewesen und hätten wissen wollen, was er gemacht habe. Sie schilderte auch, dass ihr Schwiegervater dazwischen ging als der Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging und ihm das Messer wegnehmen konnte und dass die Schwiegermutter sie nach dem Vorfall an die frische Luft brachte. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Anwesenheit der Schwiegereltern nicht erwähnt hätte, wenn sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belastet hätte, musste sie doch damit rechnen, dass diese einvernommen würden. Dass die Schwiegereltern der Privatklägerin 1 deren Darstellung nicht bestätigten, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (entgegen der Auffassung der Verteidigung, Urk. 125 S. 21) nicht zu erschüttern, zumal die Eltern des Beschuldigten offensichtlich darauf bedacht waren, ihn nicht zu belasten. Eindrücklich ergibt sich dies aus den ausweichenden, nichtssagenden Antworten seines Vaters, G._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusammenleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wolle jemanden umbringen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit einem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbringen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn jemand jemanden umbringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussagen sprechen
- 40 für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von H._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wird die Darstellung der Privatklägerin 1 gestützt durch die Aussagen des Privatklägers 2. Betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist auf die Ausführungen unter lit. d) nachstehend zu verweisen. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt. c) Anklageziffer 1./3. Betreffend diesen Anklagepunkt erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. Nicht erstellt ist der Sachverhalt mit Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten Folgen des Packens am Hals der Privatklägerin 1. Zu prüfen bleibt, ob sich der weitere Anklagesachverhalt erstellen lässt. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst, dass er die Privatklägerin 1 mit dem Messer bedroht hat, sie mit einer Hand vorne am Hals packte und zu ihr sagte, er werde sie umbringen. Betreffend diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin 1 ausgeführt, der Beschuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekehrt und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er bei verschiedenen Personen ausgeliehen habe, denn sie sei während seines Aufenthaltes in Mazedonien von Leuten aufgesucht worden, die wissen wollten, wo er sei und die von ihm Geld zurückverlangten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er während eines halben Jahres nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Beschuldigte sei wegen der Fragen wütend geworden, sei in die Küche gerannt, habe das Fleischmesser aus dem Messerblock genommen, sei mit dem Messer in der Hand, die Spitze gegen sie gerichtet, auf sie zu gerannt, habe sie mit der andern Hand am Hals gepackt und habe gesagt, er werde sie umbringen.
- 41 - Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist plausibel. Insbesondere ist nachvollziehbar dass der Beschuldigte wegen ihren unangenehmen Fragen in Aufregung geriet, welche in einem aggressiven Ausbruch mündete. Dass eine solche Verhaltensweise mit den charakterlichen Eigenheiten des Beschuldigten vereinbar ist, wurde im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Der Gutachter stellt fest, dass der Beschuldigte aus dem Tritt gerät, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten läuft, worauf es zu aggressiven Ausbrüchen kommen kann (Urk. HD 20/6 S. 45). Der Übergriff lief sodann nach dem gleichen Muster ab wie die der vorhergehende (Anklageziffer 1./2.) und der nachfolgende (Anklageziffer 1./5a.), was für ein allgemeingültiges Tatmuster spricht. Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt. d) Anklageziffer 1./5a. Dieser Anklagevorwurf basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat bezüglich dieses zeitlich letzten Vorfalles vor ihrer Anzeigeerstattung konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). Sie schilderte nachvollziehbar, dass der Auslöser für das gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten eine Diskussion wegen Geldproblemen gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe dorthin, um die Geldprobleme zu lösen, er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt, und er habe erwidert, er werde diesen in Mazedonien schätzen lassen. Sie habe wiederum gesagt, ihr Schmuck werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Der Beschuldigte habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzimmer gegangen und habe ein Messer geholt mit schwarzem Griff, gezackter Schneidefläche und einer Wasserwaage im Griff. Er sei auf sie zugekommen, habe die Messerspitze gegen sie gerichtet und habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt. Er habe gesagt, sie solle aufhören mit der Fragerei wegen dem Geld, er werde das Problem selber lösen. Die Kinder seien gekommen und hätten
- 42 geweint. Die Tochter habe sie gebeten, mit dem Streiten aufzuhören (Urk. HD 11/2 S. 17 f.). Der Beschuldigte räumte selber ein, er habe zur fraglichen Zeit mit der Privatklägerin 1 über die Schulden gesprochen. Die Privatklägerin 1 habe ihn für die Schulden verantwortlich gemacht. Sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv gestossen, manchmal auch geschlagen. Er denke, sie sei darauf aus gewesen, mit ihm einen Konflikt anzufangen. Er habe immer nur geschluckt und nicht darauf reagiert (Urk. HD 10/2 S.3 f.). Bereits unter Ziffer 3.3. vorstehend wurde dargelegt, dass dieses vom Beschuldigten geschilderte Schlucken und passive Verhalten im Konflikt nicht persönlichkeitsadäquat ist, eine aggressive Reaktion, wie sie die Privatklägerin 1 schildert, aufgrund seiner Persönlichkeitszüge viel naheliegender ist. Die detaillierte nachvollziehbare Schilderung des Vorfalles durch die Privatklägerin 1 wird gestützt durch die Aussagen der beiden Kinder. Der Privatkläger 2 sagte aus, der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen, einmal in Mazedonien und einmal in der Schweiz. Beim Vorfall in der Schweiz habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im Elternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). C._____ konnte das Messer ferner genau beschreiben. Er erklärte weiter, er habe geweint und den Vater gebeten, er solle aufhören. Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Mazedonien gewesen, hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken authentisch, erfolgen nicht stereotyp und erwecken nicht den Eindruck von Angelerntem. Letzteres zeigt sich u.a. darin, dass seine Aussagen in verschiedenen Punkten von denjenigen der Privatklägerin 1 abweichen, er gibt an, er habe nur zweimal gesehen, wie der Vater mit dem Messer auf die Mutter losging, wogegen die Privatklägerin 1 drei Vorfälle schildert. Dasselbe gilt bezüglich seiner Aussage, er habe nie gesehen, dass der Vater der Mutter in der Schweiz am Hals etwas gemacht habe. Der Privatkläger 2 wirkt emotional betroffen und traurig. Er spricht eher leise, wirkt ernst und konzentriert. Sein Aussageverhalten und seine Stimmung sind stets der Thematik adäquat. Es bestehen
- 43 insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 2 nicht tatsächlich Erlebtes schildert und über die Mutter Angelerntes wiedergibt. Auch die Privatklägerin 3 schildert, dass Papi ein paar Mal das Messer genommen habe, dieses hole er aus der Küche oder aus dem Schlafzimmer aus einem Fach neben dem Bett. Mit dem Messer erschrecke er die Mutter und halte es ihr an den Hals (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe auch gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Auch bei D._____ ist festzustellen, dass sie stimmungsmässig dem Befragungsthema entsprechend reagiert. Bei der Schilderung der Messerattacken und des Packens am Hals wirkt sie der Situation angemessen bedrückt und betroffen. Sie kann ihre Angst glaubhaft schildern. Auch bei ihr entsteht nicht der Eindruck, dass sie Angelerntes wiedergeben würde. Ihre Aussagen sind ihrem jüngeren Alter entsprechend weniger strukturiert als diejenigen ihres älteren Bruders und fallen pauschaler aus. Ausserdem zeigt sie eine Tendenz zur Übertreibung, indem sie z.B. aussagte, der Vater habe fast immer sie, ihre Mutter und ihren Bruder geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 3) und sie habe von den Schlägen des Vaters paarmal mega feste Kopfschmerzen bekommen (Urk. HD 12/4 S. 4). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Privatklägerin 1 zu beachten, wonach die Privatklägerin 3 ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen werde, sie aber manchmal auch Sachen sage, die nicht stimmen (Urk. HD11/2 S. 28). Insgesamt besteht aber auch bei der Privatklägerin 3 kein Anlass an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche durch diejenigen der beiden Kinder untermauert werden, ist somit der Anklagesachverhalt erstellt mit Ausnahme der in der Anklageschrift umschriebenen Folgen durch das Packen am Hals. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen unter 3.4.2 zu verweisen, welche zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens führen. e) Anklageziffer 1./5b. Dieser Anklagevorwurf betreffend Freiheitsberaubung beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat diesbezüglich ausgesagt, der Beschuldigte habe am
- 44 - 12. oder 13. Januar 2011, nachdem er mit dem Messer auf sie losgegangen sei und sie bedroht und gewürgt habe, die Wohnung um 22.30 Uhr verlassen und sie und die Kinder bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen und die Telefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD11/1 S. 10/11; Urk. HD 11/2 S. 29/30). Der Beschuldigte machte bezüglich dieses Vorwurfes geltend, er habe mit einem Kollegen etwas besprechen müssen. Die Privatklägerin 1 habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre (Urk. HD 10/2 S. 11). Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hat er beim fraglichen Vorfall die Wohnungstüre von aussen abgeschlossen als er die Wohnung in der Nacht verlassen hat. Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, der Privatklägerin 1 den Hausschlüssel weggenommen zu haben, so dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte. Der Privatkläger 2 antwortete auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass seine Mutter, seine Schwester und er nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen können, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien, bis er wieder nach Hause gekommen sei. Die Mutter habe nicht gewollt, dass der Vater die Wohnung verschliesse (Urk. HD 12/3 S. 3 /4). Diese Aussage des Privatklägers 2 ist sehr pauschal und schliesst die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Wohnung zwar von aussen abgeschlossen habe, die Privatklägerin1 jedoch noch einen Schlüssel gehabt habe, nicht aus. Die Privatklägerin 3 erklärte, der Vater habe sie, die Mutter und den Bruder auch schon in der Wohnung eingeschlossen und den Schlüssel versteckt, das sei mehrmals passiert (Urk. HD12/4 S. 5). Auch ihre Aussage ist pauschal, zudem erwähnte die Privatklägerin 1 kein Verstecken des Schlüssels. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 durch die Aussagen des Privatklägers 2 und die Privatklägerin 3 nicht in Frage gestellt wird,
- 45 vielmehr stützen die Aussagen der beiden Kinder ihre Darstellung insoweit, als beide Kinder von Eingeschlossensein sprechen. Entscheidend ist jedoch, dass die Schilderung der Privatklägerin 1 konstant und widerspruchslos ist. Sie lässt sich zudem mit dem erstellten vorausgehenden gewalttätigen Vorgehen des Beschuldigten in Einklang bringen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 ihn gebeten habe, die Türe von aussen zu schliessen, ist (entgegen der Auffassung der Verteidigung in Urk. 125 S. 28) vor dem Hintergrund der erfolgten Drohung und Gewaltausübung eine höchst ungewöhnliche Reaktion. Es ist daher auf die stimmige und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 abzustellen. Der Sachverhalt ist erstellt. f) Anklageziffer 1./6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Anklageziffer relevanten Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der Vaters und der Mutter des Beschuldigten, der Schwägerin der Privatklägerin 1 und des Bruders der Privatklägerin 1 korrekt dargelegt, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 75 ff.). Mit der Vorinstanz ist die Darstellung der Privatklägerin 1 betreffend diesen Anklagepunkt als nachvollziehbar und realistisch zu beurteilen. Ihre Aussagen stimmen mit denjenigen des Vaters des Beschuldigten insoweit überein, als dieser bestätigte, dass er im Tatzeitpunkt anwesend war und dass ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten stattfand. Er habe sich mit seinem Sohn am Telefon unterhalten und habe gewollt, dass sich die beiden versöhnen. Er habe dann das Telefon an die Privatklägerin 1 übergeben und sie habe im Korridor telefoniert. Dagegen sagte er abweichend von der Darstellung der Privatklägerin aus, sie habe nichts von einer Drohung gesagt und er habe auch keine solche gehört. Die bei ihm erkennbare Tendenz, seinen Sohn nicht zu belasten, wurde bereits unter lit. b) vorstehend dargelegt. Dass er keine Drohung wahrnahm, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 29) vermögen die Aussagen des Vaters
- 46 des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin 1 deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1 ferner durch die Aussage ihres Bruders, der erklärte, er habe an einem Mittag, als der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei, das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe angerufen und habe die Privatklägerin 1 sprechen wollen. Als er ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin 1 nicht da sei, sei der Beschuldigte ausgerastet und habe gesagt, "Ich werde es euch noch zeigen. Mazedonien könnt ihr vergessen". Dass J._____ den Beschuldigten nicht unnötig belastet, ergibt sich daraus, dass er erklärte, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen, dieser sei zu diesem Zeitpunkt wütend gewesen. Die ganzen Umstände, dass die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten in dieser Zeit nicht erreichbar war, der Vater des Beschuldigten aus diesem Grunde in die Schweiz reiste, um Nachschau zu halten und zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu vermitteln, stützen zusammen mit den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge in einen Zustand der inneren Unruhe und Erregtheit gerate, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten laufe, und es zu aggressiven Ausbrüchen kommen könne (Urk. HD 20/6 S. 45), die Aussagen der Privatklägerin 1. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist der Anklagesachverhalt erstellt. g) Anklageziffer 1./7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 2007 und Januar 2011 der Privatklägerin 1 mehrfach gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen und sie werde diese nie mehr sehen, wenn sie ihren Eltern erzähle, was passiert sei. Bezüglich dieser Anklageziffer kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 84 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 128 S. 30) spricht so-
- 47 dann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin, dass sie die Kinder trotz der Drohungen des Beschuldigten nach Mazedonien in die Ferien gehen liess, gab sie doch (auf die Frage, welchen Eindruck die Worte des Beschuldigten auf sie gehabt hätten) spontan und nachvollziehbar an, sie habe jedes Mal, wenn die Kinder bei den Schwiegereltern in Mazedonien gewesen seien, angerufen und gefragt, ob alles gut sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Sachverhalt ist somit aufgrund der kohärenten Aussagen der Privatklägerin, welche in nachvollziehbarem Kontext mit den vorausgehenden Gewalttätigkeiten stehen, erstellt. h) Anklageziffer 1./11. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er ca. im Juni 2010 die Privatklägerin 1 mit einem ca. 60 cm langen Plastikschuhlöffel auf deren Oberschenkelseite geschlagen habe, wodurch sie eine längliche Rötung erlitten habe und dass er im Oktober 2010 versucht habe, den Sohn zu schlagen, wobei die Privatklägerin 1 dazwischen ging und er sie am Rücken traf wo sie eine Rötung erlitt. Bezüglich dieses Anklagesachverhaltes hat die Privatklägerin 1 in der polizeilichen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der offenen Hand und mit dem Schuhlöffel. Letzteres verursache extreme Schmerzen, die betroffenen Stellen würden ganz stark brennen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD. 11/1 S. 10). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschlagen (Urk. HD 11/2 S. 26). Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt. Im Oktober habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Urk. HD 11/2 S. 29). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft. Sie schildert eindrücklich den brennenden Schmerz, welchen ein Schlag mit dem Schuhlöffel bewirkt. Ihre Aussagen werden gestützt durch die Aussagen der Kinder. Sie sagten beide aus, der
- 48 - Vater habe sie mit dem Schuhlöffel geschlagen. Der Privatkläger 2 gab an, er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe (Urk. HD 12/3 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte ebenfalls, dass der Vater sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, was am meisten Schmerzen verursacht habe (Urk. HD 12/4 S. 4). Diesen klaren Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen stehen die diffusen und nicht glaubhaften Erklärungen des Beschuldigten gegenüber, der zwar einräumte, er habe den Schuhlöffel in die Hand genommen aber nur aus Spass und um zu spielen "ich hau dir nun eins". Es bestehen somit keine Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerschaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1./11. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Anklageziffer 1./2. ist zutreffend, ihren Erwägungen ist nichts beizufügen (Urk. 95 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V mit Art. 180 Abs. 2 lit.a StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a. erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. In beiden Anklagepunkten ist der Sachverhalt jedoch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Messer von ca. 33 cm bzw. 28.5 cm Länge in der rechten Hand mit der Messerspitze gegen die Privatklägerin 1 gerichtet auf diese zuging, sie gleichzeitig mit der linken Hand am Hals packte und zu ihr sagte, er werde