Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2013 SB130074

11. März 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,093 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130074-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 11. März 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie II. Berufungskläger betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 5. November 2012 (GB120008)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dietikon vom 5. November 2012 wurde der Beschuldigte A._____ bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen, wobei ihm die Kosten des Entscheids auferlegt wurden (Urk. 21 S. 8 = Urk. 24 S. 8). 2. Die Vorinstanz hat das Urteil vom 5. November 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am folgenden Tag zukommen lassen (Urk. 18). Danach lief eine 10-tägige Frist, um eine allfällige Berufung schriftlich anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; vgl. korrekte Rechtsmittelbelehrung in Urk. 24, Dispositivziffer 5). Diese Frist lief für den Beschuldigten bis am 15. November 2012 bzw. für die Staatsanwaltschaft bis am 16. November 2012. 3. Mit Eingabe vom 12. November 2012 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 19). Der Beschuldigte liess sich dagegen innert 10-tägiger Frist nicht vernehmen. Erst nachdem die Vorinstanz aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil begründet hat und den Parteien die begründete Fassung hat zukommen lassen (Urk. 22), reichte der Beschuldigte eine "Einsprache gegen die begründete Fassung des Entscheids vom 5. November 2012" ein (Urk. 25). 4. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013, mithin innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist, zog die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte Berufung zurück (Urk. 23). Demnach ist das Verfahren in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 5. Dem Beschuldigten wurde das Urteil am 5. November 2012 mündlich eröffnet, erläutert und in unbegründeter Fassung übergeben. Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Berufung. Das Urteilsdispositiv enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung mit dem

- 3 - Hinweis auf die Säumnisfolgen (Urk. 24 S. 8 f.). Der Beschuldigte reichte zwar am 20. Februar 2013 innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist, nach Zustellung des begründeten Entscheids, eine "Einsprache" ein (Urk. 25), er unterliess es aber, innert der 10 tägigen Frist seit Eröffnung des Urteils eine Berufung anzumelden. Bei der Einleitung der Berufung handelt es sich um ein zweigeteiltes Verfahren, welches die Einhaltung von zwei Fristen erfordert. Die Berufung ist zunächst innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder mündlich beim urteilenden Gericht anzumelden und danach ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides die Berufungserklärung beim Berufungsgericht einzureichen (vgl. Eugster in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 403). Vorliegenden hat der Beschuldigte die erste Frist, welche bis zum 15. November 2012 lief, mit seiner einzigen Eingabe vom 20. Februar 2013 nicht eingehalten, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Wird keine Berufung angemeldet, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem aber bei Rückzügen (vorliegend der Staatsanwaltschaft) innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist praxisgemäss keine Kosten erhoben werden, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-zu veranschlagen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. Februar 2013 wird nicht eingetreten.

- 4 - 2. In Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. März 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

- 5 -

Beschluss vom 11. März 2013 Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dietikon vom 5. November 2012 wurde der Beschuldigte A._____ bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen, wobei ihm die Kosten des Entscheids auferlegt wurden (Urk... 2. Die Vorinstanz hat das Urteil vom 5. November 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am folgenden Tag zukommen lassen (Urk. 18). Danach lief eine 10-tägige Frist, um eine allfällige Beruf... 3. Mit Eingabe vom 12. November 2012 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 19). Der Beschuldigte liess sich dagegen innert 10-tägiger Frist nicht vernehmen. Erst nachdem di... 4. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013, mithin innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist, zog die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte Berufung zurück (Urk. 23). Demnach ist das Verfahren in Bezug auf... 5. Dem Beschuldigten wurde das Urteil am 5. November 2012 mündlich eröffnet, erläutert und in unbegründeter Fassung übergeben. Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Berufung. Das Urteilsdispositiv enthält dazu eine a... Wird keine Berufung angemeldet, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 2. In Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130074 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2013 SB130074 — Swissrulings