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Zürich Obergericht Strafkammern 06.03.2013 SB130071

6. März 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,373 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

vorsätzlicher Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130071-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Beschluss vom 6. März 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzlicher Missbrauch von Ausweisen und Schildern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 21. November 2012 (GG120021)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 13. Juni 2012 wurde unter anderem auf die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ eingetreten und angekündigt, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung mit separater Post erfolge (Urk. 22 S. 2). Die Gerichtsurkunde wurde seitens des Beschuldigten auf der Post nicht abgeholt (Urk. 23/2). Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 6. August 2012 vorgeladen. Auch diese Gerichtsurkunde wurde nicht abgeholt (Urk. 26/2). In der Folge wurde die Hauptverhandlung auf den 1. Oktober 2012 anberaumt (Urk. 27) und dem Beschuldigten die Vorladung, nachdem dieser die Gerichtsurkunde abermals nicht bei der Post abgeholt hatte (Urk. 28/2), durch den Gemeindeammann zugestellt (Urk. 29). Dieser hielt in seinem Bericht vom 2. August 2012 fest, er habe die Gerichtsurkunden (Verfügung vom 13. Juni 2012 sowie die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2012) dem Beschuldigten persönlich zustellen sowie diesen über die pendenten Geschäfte informieren können. Der Beschuldigte weigerte sich, die Empfangsscheine zu unterschreiben (Urk. 30; Urk. 33/1-2; vgl. auch Aktennotiz Urk. 32). 2. Zur Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2012 ist der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 4). In Anwendung von Art. 366 Abs. 1 StPO wurde die Hauptverhandlung verschoben und auf den 29. Oktober 2012 angesetzt (Urk. 34). Die Vorladung wurde vom Beschuldigten wiederum nicht abgeholt (Urk. 35/2). Am 23. Oktober 2012 wurde die Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2012 auf den 21. November 2012 verschoben (Urk. 36). Auch diese Vorladung wurde vom Beschuldigte nicht abgeholt (Urk. 37/1). Zur Hauptverhandlung vom 21. November 2012 ist er wiederum unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 5). In der Folge fällte die Vorinstanz ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 367 Abs. 3 StPO (Urk. 38), sprach den Beschuldigten des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 260.–.

- 3 - 3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (ohne Poststempel) meldete der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung an und verlangte eine schriftliche Begründung des obgenannten Urteils (Urk. 42). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Begründung des Urteils vom 21. November 2012 nicht ein und überwies die Akten an das hiesige Gericht (Urk. 45). 4. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäss Art. 384 StPO mit der Zustellung des Entscheides zu laufen. Der Zeitpunkt der Entscheidzustellung richtet sich nach Art. 85 Abs. 3 StPO. Sie hat nur dann fristauslösende Wirkung, wenn sie rechtsgültig zugestellt wurde. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten selbst oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Das Gesetz stellt indes für zwei Fälle die Vermutung der Zustellung und ihres Zeitpunkts auf. Dabei erfolgt keine wirkliche Übergabe, sondern es wird aus einem bestimmten Vorgang abgeleitet, die Sendung sei zur Kenntnis des Adressaten gelangt. Diese Zustellfiktion kommt zum Tragen, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden ist. In diesem Fall gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Für die Berechnung der Abholungsfrist wird der Tag des Zustellungsversuches nicht mitgezählt, und es müssen volle sieben Tage zur Abholung zur Verfügung stehen (Arquint in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 85 StPO). 5. Der Sendungsinformation der Schweizerischen Post ist vorliegend Folgendes zu entnehmen (Urk. 39/1): Am 27. November 2012 wurde das Urteil der Post übergeben. Am 29. November 2012 erfolgte ein erfolgloser Zustellungsversuch des Urteils, welches ab diesem Zeitpunkt an der Abhol-/Zustellstelle in B._____ bereit lag. Am 7. Dezember 2012 wurde die Gerichtsurkunde an das Bezirksgericht Meilen retourniert.

- 4 - 6. Nachdem sämtliche postalischen Zustellungsversuche gescheitert waren, wurde der Beschuldigte am 2. August 2012 vom Gemeindeammann persönlich aufgesucht, welcher ihn über das laufende Verfahren aufklärte und ihm Verfügung betreffend Anklagezulassung und die Vorladung zur Hauptverhandlung übergab (vgl. vorstehend Ziff. 1). Der Beschuldigte hatte folglich Kenntnis vom gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren und musste mit der Zustellung von Gerichtsurkunden rechnen. In diesem Fall gilt in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 29. November 2012 als erfolgt. Am 6. Dezember 2012 begann folglich die zehntägige Frist für die Berufungsanmeldung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Ende der zehntägigen Frist war sodann der 16. Dezember 2012. Die am 7. Februar 2013 eingegangene Berufungsanmeldung des Beschuldigten ist somit verspätet erfolgt (Urk. 42). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte das Urteil am 7. Februar 2013 bei der Vorinstanz persönlich abholte. Diese nachträgliche Aushändigung des Entscheides hat keine fristauslösende Wirkung (Urk. 43). 7. Da die Berufung seitens des Beschuldigten verspätet erfolgte, ist unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten. 8. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 7. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. März 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Semadeni

Beschluss vom 6. März 2013 Erwägungen: 1. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 13. Juni 2012 wurde unter anderem auf die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ eingetreten und angekündigt, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung mit separater Post erfolge (Urk. 22 ... 2. Zur Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2012 ist der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 4). In Anwendung von Art. 366 Abs. 1 StPO wurde die Hauptverhandlung verschoben und auf den 29. Oktober 2012 angesetzt (Urk. 34). Die Vorladun... 3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (ohne Poststempel) meldete der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung an und verlangte eine schriftliche Begründung des obgenannten Urteils (Urk. 42). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 trat die V... 4. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäss Art. 384 StPO mit der Zustellung des Entsc... 5. Der Sendungsinformation der Schweizerischen Post ist vorliegend Folgendes zu entnehmen (Urk. 39/1): Am 27. November 2012 wurde das Urteil der Post übergeben. Am 29. November 2012 erfolgte ein erfolgloser Zustellungsversuch des Urteils, welches ab d... 6. Nachdem sämtliche postalischen Zustellungsversuche gescheitert waren, wurde der Beschuldigte am 2. August 2012 vom Gemeindeammann persönlich aufgesucht, welcher ihn über das laufende Verfahren aufklärte und ihm Verfügung betreffend Anklagezulassung... 7. Da die Berufung seitens des Beschuldigten verspätet erfolgte, ist unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten. 8. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 7. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See / Oberland 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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