Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130052-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Beschluss vom 6. März 2013 in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Privatklägerinnen und Berufungsklägerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 15. Februar 2012 (DG110097)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 24. Februar 2012 meldete A._____ (Privatklägerin 1) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 15. Februar 2012 Berufung an (Urk. 83). 1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2012, eingegangen bei der Vorinstanz am 23. März 2012, hat die Privatklägerin 1 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 71). Der Rückzug der Privatklägerin 1 ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren die mit dem Rückzug verbundenen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (ZR 110 Nr. 37). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. September 2012 (eingegangen bei der Vorinstanz am 7. September 2012) liess die Privatklägerin 2 Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden, wobei aus dem Schreiben ihres Vertreters hervorgeht, dass ihm das Urteil in unbegründeter Form erst am 4. September 2012 und mithin verspätet zugestellt wurde (Urk. 71A S. 7; Urk. 77). Ein entsprechender Empfangsschein befindet sich nicht bei den Akten. Das begründete Urteil wurde dem Vertreter sodann am 20. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 81). 2.2. Innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 9. Januar 2013 reichte die Vertretung der Privatklägerin 2 keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt indes praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung der Privatklägerin 2 ist entsprechend nicht einzutreten. Im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO sind der Privatklägerin 2 die mit dem Nichteintretensentscheid verbundenen Kosten aufzuerlegen.
- 3 - 3. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 3.2. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Kosten angefallen (Urk. 86). Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1 wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung der Privatklägerin 2 vom 6. September 2012 wird nicht eingetreten. 3. Entsprechend wird das Verfahren als durch Rückzug resp. Nichteintreten erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 15. Februar 2012 rechtskräftig. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 5. Der Privatklägerin 1 werden keine Kosten auferlegt. 6. Der Privatklägerin 2 werden die Kosten des Berufungsverfahren auferlegt. 7. Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung keine Kosten angefallen sind. 8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2
- 4 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. März 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Semadeni
Beschluss vom 6. März 2013 Erwägungen: 1. 1.1. Am 24. Februar 2012 meldete A._____ (Privatklägerin 1) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 15. Februar 2012 Berufung an (Urk. 83). 1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2012, eingegangen bei der Vorinstanz am 23. März 2012, hat die Privatklägerin 1 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 71). Der Rückzug der Privatklägerin 1 ging innerhalb der gesetz... 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. September 2012 (eingegangen bei der Vorinstanz am 7. September 2012) liess die Privatklägerin 2 Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden, wobei aus dem Schreiben ihres Vertreters hervorgeht, dass ihm das Urteil in unb... 2.2. Innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 9. Januar 2013 - reichte die Vertretung der Privatklägerin 2 keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die ... 3. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 3.2. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Kosten angefallen (Urk. 86). Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1 wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung der Privatklägerin 2 vom 6. September 2012 wird nicht eingetreten. 3. Entsprechend wird das Verfahren als durch Rückzug resp. Nichteintreten erledigt abgeschrieben. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 5. Der Privatklägerin 1 werden keine Kosten auferlegt. 6. Der Privatklägerin 2 werden die Kosten des Berufungsverfahren auferlegt. 7. Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung keine Kosten angefallen sind. 8. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.