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Zürich Obergericht Strafkammern 27.05.2013 SB130034

27. Mai 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,952 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130034-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und die Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Bühler sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Michael

Urteil vom 27. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 20. November 2012 (DG110028)

- 2 - Anklage: (Urk. 40) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 29 ff.)

"1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie − der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 66 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 66 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA Schadenersatz von Fr. 914'972.40 zuzüglich 5% Zins ab 5. Januar 2009 zu bezahlen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wird, besteht solidarische Haftung. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 127'367.25 abzüglich der ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 300.00 Auslagen Untersuchung Fr. 2'854.00 bisherige Kosten Lagermiete Flugsimulatoren Fr. 12'666.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich Lager- und Verwertungskosten), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 10. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an den angegebenen Daten beschlagnahmten Vermögenswerte werden zur Bezahlung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet: − Fr. 100'250.00 (Rest Verwertungserlös Grundstück D._____; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2011); − Fr. 1'700.00 (Verwertungserlös Personenwagen Smart; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010); − Fr. 168.05 (Verwertungserlös Armbanduhren; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Januar 2012); − Fr. 25'249.20 (Verwertungserlös Flugsimulatoren mit Zubehör; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2011).

- 4 - Der Überschuss wird zur Bezahlung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 verwendet und der Privatklägerin B._____ SA zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten zugewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 53'478.80 (Fr. 38'276.– Anwaltskosten; Fr. 15'202.80 Kosten …) zu bezahlen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ rechtskräftig zur Leistung einer Prozessentschädigung verpflichtet wird, besteht solidarische Haftung. Im Mehrbetrag wird auf das Begehren um Prozessentschädigung nicht eingetreten. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (vgl. Urk. 74 S. 1) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. November hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 sowie 4 – 11 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, unter Anrechnung von 66 Tagen Untersuchungshaft und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 55.–. 3. Dem Beschuldigten sei bezüglich der Freiheits- und der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Anrechnung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Unter den gesetzlichen Kostenfolgen.

- 5 b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: keine Anträge Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 20. November 2012 fand am Bezirksgericht Dietikon die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sowie gegen den Mitbeschuldigten C._____ (separates Verfahren) statt. Die Urteile ergingen gleichentags, wurden mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben. Im Anschluss daran erklärte die Verteidigung von C._____, dass dieser auf eine Begründung des Urteils sowie auf ein Rechtsmittel dagegen verzichte (Prot. I S. 20). Demgegenüber wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil am 22. Januar 2013 zugestellt (Urk. 56/3). Mit Eingabe vom 26. November 2012 meldete der Beschuldigte gegen das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil rechtzeitig Berufung an (Urk. 48). Ebenfalls innert Frist liess der Beschuldigte am 8. Februar 2013 die Berufungserklärung einreichen mit dem Antrag, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen, und den Vollzug, auch der Freiheitsstrafe, vollständig aufzuschieben (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2013 wurde der Privatklägerin B._____ SA sowie der Staatsanwaltschaft je Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Schreiben vom 25. Februar 2013 mit, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage und auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte. Zugleich ersuchte

- 6 sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 63). Am 28. Februar 2013 erklärte die Privatklägerin fristgerecht, dass sie auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichte (Urk. 65). Weiter teilte sie mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, dass ihrerseits niemand an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde, mit dem Hinweis, dass trotz wiederholter Versuche weder eine Reaktion auf Anschreiben hinsichtlich der Rückführung des rechtskräftig anerkannten Schadens, noch eine Teilzahlung erfolgt sei (Urk. 70). 2.1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem ausgefällten Strafmass und der Regelung des Strafvollzuges grundsätzlich eine innere Konnexität vorliegt. Bei einer Anfechtung des Strafmasses und des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe wäre daher auch zu prüfen, ob die Geldstrafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. 2.2. In seiner Berufungserklärung hat der Beschuldigte die Bemessung der Strafe sowie die Anordnung des Vollzuges im Umfange von 12 Monaten Freiheitsstrafe angefochten. Hingegen wurde die Höhe der ausgesprochenen obligatorischen - Geldstrafe zunächst nicht angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte jedoch eine Reduktion der Höhe des Tagessatzes auf Fr. 55.–. Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre (Dispositivziffer 4) wurde von keiner Partei beanstandet. Wegen des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO wäre eine Abänderung dieses Entscheides über den Aufschub der Geldstrafe zum Nachteil des Beschuldigten ohnehin nicht möglich. Die betreffende Anordnung der Vorinstanz ist somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb vorab festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Vollzug bezüglich der Geldstrafe), 5 (Zivilansprüche), 6 (Ersatzforderung), 7 bis 9 und 11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sowie 10 (Verwendung der beschlagnahmen Vermögenswerte) in Rechtsraft erwachsen ist und insoweit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

- 7 - II. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, abzüglich erstandener Untersuchungshaft, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Im Berufungsverfahren erklärte sich der Beschuldigte mit der ausgefällten Geldstrafe in Bezug auf die Anzahl der Tagessätze einverstanden, verlangte jedoch eine Reduktion des Tagessatzes auf Fr. 55.– sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal zwei Jahre und den vollständigen Aufschub auch der Freiheitsstrafe (Urk. 59 S. 2; Urk. 74 S.1). Da wie erwähnt keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius: Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung nicht in Betracht. 2.1 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln richtig dargelegt. Sodann hat sie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Strafzumessungskriterien grundsätzlich zutreffend aufgeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 55 S. 8 ff.). Die folgenden Ausführungen sind teils ergänzender, teils präzisierender und teils korrigierender Natur. 2.2 Zu Recht ist die Vorinstanz beim schwersten Delikt, dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angesichts des grossen Deliktsbetrages von Fr. 1'054'694.--, der Deliktsdauer von beinahe zwei Jahren (vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008) und der bedeutenden Anzahl von 127 Tathandlungen (unrechtmässige Zahlungen), von einer erheblichen objektiven Tatschwere ausgegangen. Jedoch ist auch die subjektive Tatschwere als erheblich einzustufen. So zeugen das intensive Delinquieren des Beschuldigten sowie sein planmässiges und unverfrorenes Vorgehen von einer grossen kriminellen Energie. Zutreffend ist, dass seine Taten einen krassen Vertrauensmissbrauch gegenüber seiner Arbeitgeberin darstellten, auch wenn der Beschuldigte nur eine eher untergeordnete hierarchische Stellung bei der B._____ inne hatte: Gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 20. Juli 2004 war der Beschuldigte ab 1. August 2004 in der Abteilung Finanzen als Sachbearbeiter

- 8 - Buchhaltung zu einem Salär von brutto Fr. 5'000.00 pro Monat angestellt (Urk. 6/1). Aus der Stellenbeschreibung vom Dezember 2003 geht hervor, dass die Tätigkeit des Beschuldigten als Buchhaltungsangestellter bezeichnet wurde und sein Vorgesetzter der Finanzchef war, wobei sich die aufgeführten Aufgaben primär auf die Buchhaltung beziehen und auch eine entsprechende Ausbildung voraussetzten (Urk. 6/2). Aufgrund der Bezeichnung seiner Funktion, der umschriebenen Aufgaben und des eher niedrigen Lohnes kann zwar nicht von einer besonders hohen Position gesprochen werden, jedoch durchaus von einer verantwortungsvollen Vertrauensstellung. So oblag ihm ein konkreter und sehr sensibler Aufgabenbereich, für den allein er zuständig war und in dessen Umfang er das uneingeschränkte Vertrauen der Arbeitgeberin genoss. Einem Sachbearbeiter kann durchaus eine zentrale Stellung zukommen, insbesondere dann, wenn seine Tätigkeit von keiner weiteren Stelle überprüft wird. Dies war vorliegend der Fall. Der Beschuldigte wusste, dass er die Schaltstelle für Finanzen bildete und seine Arbeit nicht überprüft wurde. Eine entsprechende Pflicht der Arbeitgeberin, jeden Arbeitnehmer durch einen weiteren Arbeitnehmer kontrollieren zu lassen, besteht denn sinnvollerweise auch nicht. Auch trifft die Arbeitgeberin keine Opfermitverantwortung, da sie beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nicht arglistig getäuscht worden zu sein braucht. Zudem waren die Beweggründe des Beschuldigten rein egoistischer Natur. So handelte er ohne Not, vielmehr eigennützig zur Finanzierung des Aufbaus seiner beiden Einzelfirmen "E._____" und "F._____" und teurer elektronischer Artikel sowie einer Bauparzelle und vier Fahrzeugen, darunter zwei Ferraris. Den Deliktserlös verwendete der Beschuldigte somit primär zur Finanzierung seines luxuriösen Lebensstils. Der Umstand, dass der Beschuldigte davon ca. Fr. 200'000.-dem in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Mitbeschuldigten C._____ überliess, vermag ihn kaum zu entlasten, hatte C._____ durch seine Mitwirkung und Unterstützung doch die Machenschaften des Beschuldigten ermöglicht sowie zum Taterfolg und zur Verschleierung des Deliktserlöses wesentlich beigetragen. Entgegen der Darstellung des Verteidigers (Urk. 74 S. 3), hat der Beschuldigte sein Delinquieren auch nicht auf eigene Veranlassung beendet, sondern erst nachdem er auf die entdeckten Unregelmässigkeiten angesprochen wurde. Aus einer ca.

- 9 dreiwöchigen Pause kann mitnichten der Rückschluss gezogen werden, der Beschuldigte habe aufhören wollen zu delinquieren, wenn es zuvor mehrere Unterbrüche von sogar über einem Monat gab. Aufgrund all dieser Umstände sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als erheblich einzustufen. 2.3 Die Vorinstanz legte die hypothetische Einsatzstrafe gestützt auf die Tatkomponente nicht fest. Unter Hinweis auf obige Erwägungen rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf rund drei Jahre Freiheitsentzug festzulegen. 2.4 Im Rahmen der Prüfung der Täterkomponenten hat die Vorinstanz sodann zutreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dargelegt und festgestellt, dass sich daraus weder belastende noch wesentlich entlastende Elemente ableiten lassen. Zu folgen ist der Vorinstanz jedoch darin, dass sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten, nämlich sein vollumfängliches Geständnis gleich zu Beginn der Strafuntersuchung, sein kooperatives Verhalten, welches die Untersuchung erheblich erleichterte, sowie seine Reue und Einsicht merklich strafmindernd auswirkt. Der Vorinstanz ist aber auch darin beizupflichten, dass dem Beschuldigten eine darüber hinausgehende Strafmilderung wegen Betätigung aufrichtiger Reue, namentlich Ersetzen des Schadens, soweit es ihm zuzumuten war, im Sinne von Art. 48 lit. d StGB nicht zuzubilligen ist: Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens genügt als Betätigung aufrichtiger Reue. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BSK Strafrecht I, 2. Aufl., N 28 zu Art. 48). Zwar hat der Beschuldigte seine Taten bereut und der Privatklägerin vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Fr. 10'000.-- überwiesen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse seiner Familie erscheint dieser Betrag an die Schadensdeckung aber eher bescheiden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte spezielle Einschränkungen auf sich nehmen musste, um diese Zahlung zu leisten, auf welche persönlichen Aus-

- 10 gaben er etwa verzichtet hat, und was für spezielle Anstrengungen er unternahm, etwa durch Mehrarbeit. Der Beschuldigte hat nicht dargetan, dass er alles daran gesetzt hat, um den Schaden zu begleichen. Kommt hinzu, dass gemäss Ausführungen der Privatklägerin der Beschuldigte seither keine weitere Teilzahlung mehr geleistet hat, obschon er von dieser mehrmals angegangen worden war (vgl. Urk. 70). Daraus lassen sich keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, so dass ausschliesslich die erwähnten Strafminderungsgründe zur Anwendung gelangen. In Würdigung aller Täterkomponenten erscheint somit eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe angemessen. 2.5 Die weiteren Delikte, nämlich die mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung und die gewerbsmässige Geldwäscherei, hingen zwar eng mit dem Hauptdelikt zusammen. Der Beschuldigte offenbarte jedoch zusätzliche kriminelle Energie, insbesondere für die Erstellung der gefälschten Listen und für die Verschleierung der Herkunft der veruntreuten Beträge. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die qualifizierte Geldwäscherei zusätzlich eine obligatorische Geldstrafe auszufällen ist. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.6 Die von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– wurde vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes angefochten (Urk. 74 S. 1) und erscheint angesichts der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des derzeit arbeitslosen Beschuldigten als zu hoch (Urk. 75 S. 2). Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation des Beschuldigten ist sie antragsgemäss auf Fr. 55.– zu reduzieren (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.7 Insgesamt ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe zu reduzieren und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. Fr. 55.– zu

- 11 bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind 66 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

III. Vollzug 1. Vorliegend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu verurteilen. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Für die Zulässigkeit des teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entscheidend, dass diese die Höchstgrenze von drei Jahren gemäss Art. 43 StGB nicht übersteigt. Für die Vollzugsfrage ist nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 6B_681/2011 und vom 19. Juli 2011, 6B_165/2011 E. 2.3.4). Da heute eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auszusprechen ist, sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt und ist ein teilweiser Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe objektiv möglich. 2. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Die Gewährung des bedingten Vollzuges ist die Regel, weshalb davon grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der Ungewissheit hat der Strafaufschub den Vorrang (BGE 134 IV 82 E. 4.2). Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, Reue und Einsicht manifestierte, sowie sich im Strafverfahren kooperativ zeigte. Zudem hat er einen - wenn auch kleinen - Teil des Schadens wieder gut gemacht. Seine privaten

- 12 - Verhältnisse sind stabil, lebt er doch nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen. Nachdem er zufolge der Medienberichterstattung seine vorhergehende Stelle verloren hat, bemüht er sich ernsthaft um eine neue Stelle. Auch hat sich der Beschuldigte seit den eingeklagten Vorfällen, mithin während über vier Jahren, nichts mehr zuschulden kommen lassen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Strafverfahren sowie die erstandene Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Delikte abhalten werden. Dem Beschuldigten kann daher eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb ihm - wie für die Geldstrafe auch für die Freiheitsstrafe mindestens teilweise der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Freiheitsstrafe ist vorliegend somit unter Berücksichtigung der Täterkomponenten und des Verschuldens des Beschuldigten im Umfang von neun Monaten zu vollziehen. Davon in Abzug zu bringen sind die 66 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren anzusetzen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche auf eine erhöhte Rückfallgefahr schliessen lassen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen hauptsächlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB,

- 13 - - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie - der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB. 2. (…) 3. (…) 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA Schadenersatz von Fr. 914'972.40 zuzüglich 5% Zins ab 5. Januar 2009 zu bezahlen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wird, besteht solidarische Haftung. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 127'367.25 abzüglich der ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 300.00 Auslagen Untersuchung Fr. 2'854.00 bisherige Kosten Lagermiete Flugsimulatoren Fr. 12'666.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 14 - 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich Lager- und Verwertungskosten), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 10. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an den angegebenen Daten beschlagnahmten Vermögenswerte werden zur Bezahlung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet: - Fr. 100'250.00 (Rest Verwertungserlös Grundstück D._____; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2011); - Fr. 1'700.00 (Verwertungserlös Personenwagen Smart; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010); - Fr. 168.05 (Verwertungserlös Armbanduhren; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Januar 2012); - Fr. 25'249.20 (Verwertungserlös Flugsimulatoren mit Zubehör; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2011). Der Überschuss wird zur Bezahlung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 verwendet und der Privatklägerin B._____ SA zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten zugewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 53'478.80 (Fr. 38'276.– Anwaltskosten; Fr. 15'202.80 Kosten ...) zu bezahlen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ rechtskräftig zur Leistung einer Prozessentschädigung verpflichtet wird, besteht solidarische Haftung. Im Mehrbetrag wird auf das Begehren um Prozessentschädigung nicht eingetreten. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 15 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 66 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 55.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 66 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, MROS, … [Adresse] − das Bundesamt für Justiz, … [Adresse] (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG] − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 16 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Hinweis auf Ziffer 6 bis 10 des Dispositivs (Verfahrens-Nr. B-5/2009/2948).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. Mai 2013

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. M. Michael

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Urteil vom 27. Mai 2013 "1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB,  der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie  der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 66 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 66 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA Schadenersatz von Fr. 914'972.40 zuzüglich 5% Zins ab 5. Januar 2009 zu bezahlen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ rechtskräftig zur Leistung von Schaden... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 127'367.25 abzüglich der ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich Lager- und Verwertungskosten), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 10. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an den angegebenen Daten beschlagnahmten Vermögenswerte werden zur Bezahlung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet:  Fr. 100'250.00 (Rest Verwertungserlös Grundstück D._____; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2011);  Fr. 1'700.00 (Verwertungserlös Personenwagen Smart; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010);  Fr. 168.05 (Verwertungserlös Armbanduhren; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Januar 2012);  Fr. 25'249.20 (Verwertungserlös Flugsimulatoren mit Zubehör; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2011). Der Überschuss wird zur Bezahlung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 verwendet und der Privatklägerin B._____ SA zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten zugewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 53'478.80 (Fr. 38'276.– Anwaltskosten; Fr. 15'202.80 Kosten …) zu bezahlen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ rechtskrä... 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. November hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 sowie 4 – 11 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, unter Anrechnung von 66 Tagen Untersuchungshaft und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 55.–. 3. Dem Beschuldigten sei bezüglich der Freiheits- und der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Anrechnung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Unter den gesetzlichen Kostenfolgen. keine Anträge Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie - der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB. 2. (…) 3. (…) 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA Schadenersatz von Fr. 914'972.40 zuzüglich 5% Zins ab 5. Januar 2009 zu bezahlen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ rechtskräftig zur Leistung von Schadener... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 127'367.25 abzüglich der ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich Lager- und Verwertungskosten), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 10. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an den angegebenen Daten beschlagnahmten Vermögenswerte werden zur Bezahlung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet: - Fr. 100'250.00 (Rest Verwertungserlös Grundstück D._____; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2011); - Fr. 1'700.00 (Verwertungserlös Personenwagen Smart; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010); - Fr. 168.05 (Verwertungserlös Armbanduhren; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Januar 2012); - Fr. 25'249.20 (Verwertungserlös Flugsimulatoren mit Zubehör; Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2011). Der Überschuss wird zur Bezahlung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 verwendet und der Privatklägerin B._____ SA zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten zugewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 53'478.80 (Fr. 38'276.– Anwaltskosten; Fr. 15'202.80 Kosten ...) zu bezahlen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ rechtskr... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 66 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 55.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 66 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatklägerin  das Bundesamt für Polizei, MROS, … [Adresse]  das Bundesamt für Justiz, … [Adresse] (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Hinweis auf Ziffer 6 bis 10 des Dispositivs (Verfahrens-Nr. B-5/2009/2948). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130034 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.05.2013 SB130034 — Swissrulings