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Zürich Obergericht Strafkammern 24.05.2013 SB130021

24. Mai 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,459 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Raub etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130021-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 24. Mai 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Dezember 2012 (DG120219)

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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. Juli 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon bis und mit heute 5 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'690.45 Auslagen Untersuchung Fr. 6'168.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 38/1 S. 1) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ziff. 1, sowie 5 - 8 des erstinstanzlichen Urteils bereits rechtkräftig geworden sind. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 37 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Ziffer 1 des Urteilsdispositivs; 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen, und einer Busse von Fr. 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen;

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3. Gewährung des bedingten Vollzugs bezüglich der Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 4. Bestätigung des übrigen Urteils; 5. unter Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten. c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge. _______________________________________

Das Gericht erwägt: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Dezember 2012 wurde die Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sie wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Privatkläger B._____ wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Berufung gegen das Urteil angemeldet (Urk. 27) und mit Eingabe vom 16. Januar 2013 fristgerecht ihre Berufungserklärung eingereicht (Urk. 31). Sie beantragt die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. Innert der mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2013 angesetzten Frist haben weder die Beschuldigte noch der Privatkläger Anschlussberufung erhoben. Dem-

- 5 zufolge blieben die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 mit Bezug auf die ausgefällte Busse, 3 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 und 6 (Zivilforderungen des Privatklägers) sowie 7 und 8 (Kostenregelung) unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit einzig die für das Delikt des Raubes auszufällende Strafe. Die für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 300.– blieb unangefochten. II. Strafe 1. Strafrahmen Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erstreckt sich von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. 2. Strafzumessungsregeln Betreffend die Darlegung der Strafzumessungsregeln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 5 f.). 3. Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte ging einerseits planmässig vor, indem sie ein Messer mitnahm und das Ladenlokal gezielt aufsuchte im Wissen darum, dass der Ladeninhaber eine ältere Person ist und dass er jeweils allein im Laden war. Durch den Einsatz des Messers bestand die Gefahr, dass der Geschädigte sich je nach Reaktion hätte Verletzungen zuziehen können. Da es sich um ein Brot- bzw. Küchenmesser handelte, liegt zwar noch der Grundtatbestand und keine qualifizierte Tatbegehung vor. Innerhalb des Strafrahmens kann sich eine Tatbegehung unter Mit-

- 6 führung eines Messers jedoch nicht am untersten Rand bewegen. Zwar trifft die Argumentation der Verteidigerin zu, dass eine Nötigungshandlung objektives Tatbestandsmerkmal des Raubes ist (Urk. 38/1 S. 2; Prot. II S. 7). Indessen sind weitaus geringfügigere Nötigungshandlungen vorstellbar, als ein Opfer mit einem Messer zu bedrohen. Die potentielle Gefährdung des Opfers ist dabei ungleich grösser als eine Gewaltandrohung ohne solches Tatwerkzeug. Andererseits wirkte das Vorgehen der Beschuldigten dilettantisch, zumal sie sich nicht maskierte, obwohl der Geschädigte sie zuvor mehrmals im Geschäft gesehen hatte und sie damit rechnen musste, dass er sie identifizieren könnte. Der erbeutete Geldbetrag liegt mit Fr. 380.– tief, was das Verschulden jedoch nicht erheblich relativiert, da der geringe Deliktsbetrag darauf zurückzuführen ist, dass sich nicht mehr Geld in der Kasse befand (vgl. Urk. 37 S. 4). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. 3.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie nicht aus eigener Initiative handelte vielmehr von ihrem ehemaligen Lebenspartner C._____ zur Tat angestiftet wurde. Er verlangte von ihr die Rückzahlung von Fr. 400.–. Das Motiv für die Tatbegehung war insoweit finanzieller Natur als die Beschuldigte sich rasch Geld beschaffen wollte, um C._____ den von ihm geforderten Betrag zu bezahlen. In einer eigentlichen Notsituation befand sie sich nicht. Sie lebte in geordneten Verhältnissen und hatte ein Arbeitsstelle. Sie arbeitete im Gastgewerbe und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'100.– netto zuzüglich Trinkgeld. Ihre Schulden betrugen Fr. 15'000.– (Urk. 12/2 S. 2). Die Beschuldigte sagte im Vorverfahren und vor Vorinstanz aus, C._____ habe sie damit bedroht, dass er ihrer schwer krebskranken Mutter von ihrem Rückfall in die Drogen erzählen werde, wenn sie ihm das Geld nicht gebe (Urk. 6/1 S. 10, Urk. 6/2 S.5 und Urk. 20 S. 3). Die Verteidigung macht dies auch heute wieder geltend (Urk. 38/1 S. 2). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass diese Drohung von C._____ nicht die Voraussetzungen für den Strafmilderungsgrund der

- 7 schweren Bedrängnis oder der schweren Drohung im Sinne von Art. 48 lit. a StGB erfüllt. Weder befand sich die Beschuldigte in einer notstandsähnlichen Lage noch war ihr Verhalten verhältnismässig. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 4 f.). Dass die Beschuldigte von C._____ unter Druck gesetzt wurde und sie verhindern wollte, dass ihre schwer krebskranke Mutter von ihrem Rückfall in die Drogensucht erfährt und dadurch belastet wird, wirkt sich jedoch verschuldensmindernd aus. Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte einen Blutalkoholgehalt von 1,23 Gewichtspromille aufwies, da sie sich im Hinblick auf die Tatausführung Mut angetrunken hatte (Urk. 6/1 S. 9). Die Alkoholisierung und die damit verbundene Enthemmung sind unter diesen Umständen gestützt auf Art. 19 Abs. 4 StGB nicht strafmindernd zu veranschlagen, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 7). In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insgesamt ebenfalls nicht mehr leicht. 3.1.3. Einsatzstrafe Dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 20 Monaten. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 7 ). Es ergeben sich daraus und aus dem Vorleben der nicht vorbestraften Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2.2. Geständnis und Einsicht Die Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vor Vorinstanz glaubhaft, dass sie froh sei, dass man sie erwischt habe, denn so habe sie einsehen können, was für

- 8 eine fatale Entscheidung das damals gewesen sei. Ausserdem entschuldigte sie sich beim Geschädigten (Urk. 20 S. 4 und S. 5 ). Da die Beschuldigte direkt nach dem Raub durch einen Nachbar gestellt werden konnte, ist ihr Geständnis nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die glaubhaft gezeigte Reue und Einsicht sowie ihre Entschuldigung beim Geschädigten führen jedoch insgesamt zu einer deutlichen Strafminderung. 3.3. Fazit In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessene Sanktion. An diese Strafe anzurechnen sind 5 Tage erstandener Haft. III. Vollzug Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren blieb unangefochten und ist auch für die heute auszufällende Sanktion der Freiheitsstrafe zu bestätigen. IV. Kostenfolgen Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Berufungsverfahren dem Grundsatze nach bezüglich Sanktionsart und Erhöhung der Strafe. Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht in dem von ihr beantragten Umfang. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln. Anlass zur definitiven Abschreibung der Verfahrenskosten besteht nicht, da die Beschuldigte berufstätig ist und ein regelmässiges Einkommen erwirtschaftet.

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Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Dezember 2012, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 betreffend Busse, 3 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 und 6 (Zivilforderungen des Privatklägers B._____) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft (übergeben)

(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 10 sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 24. Mai 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 24. Mai 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon bis und mit heute 5 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 S... Berufungsanträge: 1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ziff. 1, sowie 5 - 8 des erstinstanzlichen Urteils bereits rechtkräftig geworden sind. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Ziffer 1 des Urteilsdispositivs; 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen, und einer Busse von Fr. 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen; 3. Gewährung des bedingten Vollzugs bezüglich der Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 4. Bestätigung des übrigen Urteils; 5. unter Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten. Das Gericht erwägt: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens II. Strafe III. Vollzug IV. Kostenfolgen Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Dezember 2012, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 betreffend Busse, 3 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 und 6 (Zivilforderungen des Privatklägers B.___... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt ... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  die Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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