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Zürich Obergericht Strafkammern 28.01.2013 SB130012

28. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·503 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130012-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Chr. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Beschluss vom 28. Januar 2013 in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Oktober 2012 (GG120200)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 23. Oktober 2012 (Urk. 29), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 16. Oktober 2012 dem Verteidiger des Beschuldigten am 27. November 2012 zugestellt wurde (Urk. 40/2), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 17. Dezember 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten (Art. 89 Abs. 2 StPO), wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da dem Beschuldigten die Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind, angesichts der Tatsache, dass er ausgeschafft wurde und während seines Aufenthaltes in der Schweiz kein Einkommen erzielt hatte und vom Staat finanziell unterstützt worden war (Urk. 44 S. 12), es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens definitiv abzuschreiben, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 23. Oktober 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 3 - 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 28. Januar 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Semadeni

Beschluss vom 28. Januar 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 23. Oktober 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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