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Zürich Obergericht Strafkammern 22.04.2013 SB130002

22. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,819 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

mehrfacher Betrug etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130002-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic.iur. S. Volken, Präsident, und lic.iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic.iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. P. Rietmann Urteil vom 22. April 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic.iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. September 2012 (DG120096)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2012 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 und 63) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1) − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2) − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 5, ND 7) − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 6) − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 7) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 5, ND 7). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 38 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerten Elektronikgeräte (1 ... DVD-Player inkl. Manual, Fernbedienung, Netzkabel, 1 Lautsprecher "..." inkl. Kabel und Fernbedienung, 1 Fernsehgerät "...") werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt.

- 3 - 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Videoprojektor " …" wird dem Amt C._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Tasche ("Lacoste", schwarz) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Mobiltelefon ("Samsung" IMEI- Nr. ... inkl. SIM-Card "...") D._____, ... [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 8. Der Privatkläger E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 2). 9. Die Privatklägerin F._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 5 und 6). 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 7). 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG ... Schadenersatz von Fr. 1'730.40 zu bezahlen (ND 7). 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 198.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 1). 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 700.– Auslagen Untersuchung Fr. 1'244.80 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. (Mitteilungen.) 16. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64 S. 2): 1. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die beschuldigte Person sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten Dauer. 2. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei der beschuldigten Person der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 71): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 6. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abt., wegen diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 15 Monate bedingt aufgeschoben wurden. Weiter wurde über verschiedene Zivilforderungen und beschlagnahmte Gegenstände befunden (Urk. 63 S. 31 ff.). Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 9) meldete

- 5 der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils und Eingang der Akten am Obergericht reichte die Verteidigung am 7. Januar 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2013 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 67). Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71), was wiederum der Verteidigung mitgeteilt wurde (Urk. 72). Beweisanträge wurden nicht gestellt. Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichte der Verteidiger des Beschuldigten sodann Kopien von Akten betreffend die in I._____ geführte Strafuntersuchung ins Recht (Urk. 77; Urk. 79/1-15; vgl. Urk. 75 und 76). 1.2. Die Verteidigung beschränkte ihre Berufung explizit auf den Strafpunkt, mithin auf Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Dispositivs (Urk. 64 S. 2). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in allen übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafzumessung 2.1. Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 7-10, Art. 82 Abs. 4 StPO). Sowohl Urkundenfälschung als auch Betrug, Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage weisen den gleichen abstrakten Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe auf. Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung vom Betrug gemäss ND 2 als schwerstem Delikt des Beschuldigten ausgegangen (Urk. 63 S. 8). Für dieses Delikt ist daher im Folgenden eine hypothetische Einsatzstrafe zu bemessen.

- 6 - 2.2. Tatkomponente a) Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere im Rahmen aller möglichen Betrugsdelikte als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, dem damals erst 25jährigen Geschädigten von Anfang an eine falsche Identität und ein freundschaftliches Verhältnis vorzugaukeln (Urk. ND 2/5 S. 3 oben), um ihm schliesslich unter Vorlage einer gefälschten Urkunde den erheblichen Deliktsbetrag von Fr. 40‘000.-- abzuknöpfen. Dabei liess er sich auch nicht nach Auszahlung einer ersten Tranche von seinem Vorhaben abbringen, sondern traf sich erneut mit dem Geschädigten, um auch noch den Rest erhältlich zu machen, was auf eine erhebliche kriminelle Energie hindeutet. Zur systematischen und raffinierten Planung und Vorgehensweise des Beschuldigten hat die Vorinstanz bereits das Wesentliche ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 11f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte fest, es habe sich bei dem ertrogenen Geld nicht um Ersparnisse des Geschädigten E._____ gehandelt. Dieser sei dafür bekannt, dass er unter der Hand Kredite vergebe und dabei Zinsen von 10% pro Monat verlange (Urk. 80 S. 8). Hierfür lassen sich den Akten jedoch keinerlei Hinweise entnehmen. Auch ein im Recht befindlicher Kontoauszug des Geschädigten E._____ (Urk. ND 2/9/2) vermag die entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten nicht zu stützen. b) Subjektive Tatschwere Auch hinsichtlich des subjektiven Verschuldens hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen sei (Urk. 63 S. 12 ff.). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Die Tatsache, dass er zur Tatzeit - erst gerade zwei Monate arbeitslos war und deshalb über weniger Geld verfügen konnte, vermag ihn offenkundig in keiner Weise zu entlasten; er selbst sprach denn auch von einer „nicht allzu grossen Geldnot“ (Urk. ND 2/12 S. 2 und 9). Hinzu kommt, dass er auf die Hilfe der Behörden zählen konnte (Urk. ND 7/14 S. 1f.). Der Beschuldigte delinquierte auch nicht etwa unter dem Druck seiner massiven Schulden (vgl.

- 7 - Urk. 63 S. 13), sondern verreiste vielmehr nach Erhalt des ertrogenen Geldes mit seiner Freundin nach Thailand in die Ferien (Urk. ND 2/12 S. 10). Wer so handelt, manifestiert einen krassen Egoismus und eine bedenkliche Skrupellosigkeit. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu reduzieren - im Gegenteil. c) Einsatzstrafe Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten als durchaus angemessen. 2.3. Weitere Delikte Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich der weiteren Delikte des Beschuldigten vollumfänglich zutreffende Erwägungen gemacht, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Wiederholung sämtlicher Punkte erübrigt sich. Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich ND 1 insbesondere den einerseits eher tiefen Deliktsbetrag und anderseits die äusserst systematische und planmässige Vorgehensweise des Beschuldigten betont. Hinsichtlich ND 5 und 6 wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte hier spontan, mithin ohne grosse Planung, delinquiert hat, dies anderseits aber gerade auch seine Bereitschaft zeigt, bei praktisch jeder sich bietenden Gelegenheit Straftaten zu begehen. Der auch hier eher geringe Deliktsbetrag wird durch die Tatsache aufgewogen, dass der Vorsatz des Beschuldigten auch grössere Beträge mitumfasste, wären solche erhältlich gewesen. Auch hinsichtlich des Einbruchs gemäss ND 7 hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Sachschaden und einen beträchtlichen Vermögensschaden verursacht hat, wobei er in jeder Hinsicht eine aktive Rolle am Geschehen einnahm. Der gut vorbereitete und mit mehreren Beteiligten durchgeführte Einbruch zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Dass es betreffend des praktisch gleichzeitig verübten Einbruchs ins Coiffeurgeschäft bei einem Versuch blieb, wirkt sich mit der Vorinstanz kaum strafmindernd aus.

- 8 - Insgesamt ging die Vorinstanz bezüglich der weiteren Delikte von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Tatverschulden aus, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte innerhalb nur gerade ca. eines halben Jahres die verschiedenartigsten Delikte zu Lasten diverser Geschädigten beging, obwohl er sich nicht in einer finanziellen Notlage befand, zeigt mit aller Deutlichkeit seine rücksichts- und bedenkenlose Einstellung gegenüber fremden Eigentums und der Strafgesetzgebung an sich. Die vorinstanzliche Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe um - asperiert - 12 Monate auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 63 S. 19) ist ohne weiteres gerechtfertigt. 2.4. Täterkomponente Auch hierzu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu hat sich bezüglich der Lebensumstände des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergeben, dass er nicht mehr in I._____, sondern bei seiner Mutter an der …str. … in J._____ lebt. Zudem arbeitet der Beschuldigte seit vergangenem März für K._____ in L._____, wodurch er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'850.-- erzielt. Seine vorherige Arbeitsstelle bei der … wurde dem Beschuldigten gekündigt, nachdem die Arbeitgeberin einen Strafregisterauszug von ihm verlangte. Seine gesamten Schulden belaufen sich auf circa Fr. 65'000.--, wobei gemäss Aussagen des Beschuldigten keine neuen Betreibungen mehr dazu gekommen sind (Urk. 80 S. 1ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würde. Hingegen ist mit der Vorinstanz von einer erheblichen Straferhöhung aufgrund der zahlreichen - teils einschlägigen - Vorstrafen des Beschuldigten auszugehen, der sich weder durch die früheren Strafverfahren, die daraus resultierenden Verurteilungen noch durch den Vollzug von insgesamt über 9 Monaten Freiheitsstrafen (vgl. Urk. 52 S. 5, Urk. 55 S. 3) beeindrucken liess. Ebenfalls erheblich straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte fast unmittelbar nach Ablauf der Probezeit nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wie auch mehrfach während bereits laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte (Urk. 63

- 9 - S. 20). Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Demgegenüber wirkt sich strafmindernd aus, dass der Beschuldigte alle Anklagepunkte anerkannt hat. Die Vorinstanz hat indes zutreffend und detailliert darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an in allen Teilen geständig war und sich vor allem auch bezüglich des Hauptdelikts nur schwer und erst unter der Last weiterer Beweismittel zu einem vollen Geständnis durchzuringen vermochte (vgl. Urk. 63 S. 21f., Urk. ND 2/12 S. 6f. und S. 11f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass das Geständnis des Beschuldigten die Untersuchung nicht wesentlich erleichterte und damit nur leicht strafmindernd ins Gewicht fällt. Ebenfalls strafmindernd hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe sich verpflichtet, einen Teil (Fr. 30‘000.--) des von E._____ ertrogenen Betrags zurückzuzahlen, wobei der Beschuldigte bisher bereits Fr. 14‘000.-- bezahlt habe (Urk. 63 S. 23; vgl. auch Urk. 80 S. 3f.). Irgendwelche Belege für diese Behauptung des Beschuldigten resp. der Verteidigung (Urk. 11 S. 4; Urk. 55 S. 4) wurden bisher indes nicht eingereicht. Selbst wenn man dies aber als erstellt erachten wollte und dem Beschuldigten demgemäss eine erhebliche Strafminderung zubilligen würde, würden sich die straferhöhenden sowie die strafmindernden Täterkomponenten für den Beschuldigten bestenfalls - die Waage halten. Angesichts der doch beträchtlichen Straferhöhungsgründe liesse sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine Reduktion der Gesamtstrafe aufgrund der strafmindernden Elemente jedenfalls nicht rechtfertigen (Urk. 63 S. 24). Der Verteidiger des Beschuldigten machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil statuiert, die Gesamtstrafe sei um einen Viertel zu reduzieren, habe diese Reduktion in der Folge aber rechnerisch nicht korrekt vorgenommen (Urk. 81 S. 3). Dabei verkennt er, dass die Vorinstanz vor Abzug des fraglichen Viertels auch die straferhöhenden Täterkomponenten berücksichtigte (vgl. Urk. 63 S. 20f.). Der Verteidiger führte sodann aus, das Strafverfahren in I._____, in welchem der Beschuldigte Opfer geworden sei, habe diesen traumatisiert. Der Beschuldigte

- 10 durchlebe immer wieder Angstgefühle. Er leide sowohl unter Angst vor dem Strafvollzug als auch an existenziellen Ängsten. Diesen Umständen müsse Rechnung getragen werden (Urk. 81 S. 4). Mit diesen Vorbringen macht der Verteidiger sinngemäss eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend bzw. wirft die Frage nach dessen Straferstehungsfähigkeit auf. Letztere kann nicht durch das hiesige Gericht geprüft werden; vielmehr obliegt die Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit der zuständigen Vollzugsbehörde. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit kann dem Beschuldigten sodann nicht zugestanden werden. Der dem Gericht zur Kenntnis gebrachte Vorfall in I._____ hat sich bereits vor rund einem Jahr abgespielt (Urk. 79/2). Der Beschuldigte benötigte in der Folge des auf ihn verübten Übergriffs keine psychologische oder psychiatrische Behandlung und er scheint durch die Vorkommnisse auch in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt worden zu sein (Urk. 80 S. 1ff. und S. 6). Eine im Sinne einer erhöhten Strafempfindlichkeit wesentliche Traumatisierung des Beschuldigten ist somit nicht nachgewiesen, auch wenn die durch den Verteidiger eingereichten Kopien aus dem Strafverfahren in I._____ (Urk. 79/1-15) eine erhebliche gewalttätige Einwirkung auf den Beschuldigten aufzuzeigen vermögen. Damit bliebe es bei der auf den Tatkomponenten basierenden Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Selbst wenn eine Strafminderung aufgrund einer erhöhten Strafempfindlichkeit angenommen würde, könnte die vorliegend festzulegende Strafe nicht unterhalb der durch die Vorinstanz festgesetzten 27 Monaten Freiheitsstrafe bemessen werden. 2.5. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist eine Erhöhung der Strafe zu Lasten des Beschuldigten nicht zulässig. Er ist somit auch heute mit 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 38 Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind. 3. Strafvollzug 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Frage des Strafvollzugs richtig dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 63 S. 25, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend hat sie zudem auf die diversen, teilweise auch ein-

- 11 schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen, was deutlich gegen eine günstige Zukunftsprognose spricht. Es sind denn auch keineswegs nur Konkursdelikte, die den Leumund des Beschuldigten trüben: Vielmehr machte er sich im Laufe der letzten Jahre auch massiverer Delikte wie Raub, Diebstahl, Vergehen gegen das BetmG oder Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig (Urk. 66). Nicht eben für den Beschuldigten spricht auch die Tatsache, dass er die vorliegenden Delikte nur gerade wenige Monate nach Ablauf der ihm mit Urteil vom 21. April 2006 angesetzten dreijährigen Probezeit begangen hat. Offenkundig nicht nachhaltig beindruckt haben ihn sodann die am 19. September 2006 ausgefällte unbedingte Gefängnisstrafe von 4 Monaten sowie die am 19. September 2007 ausgefällten 5 Monate unbedingter Freiheitsstrafe (und Busse). Nur gerade rund ein Jahr nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug - von immerhin über 9 Monaten Freiheitsstrafe - und nur kurz nach Ablauf der ihm damals angesetzten Probezeit (Urk. 66 S. 4) liess er sich bereits wieder zu den in ND 1 und ND 2 eingeklagten Delikten hinreissen (Urk. 35 S. 2f.). 3.2. Angesichts dieser Umstände müssten schon unzweifelhafte Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sein Leben vollends geändert hat, um erneut eine (teil-)bedingte Strafe ausfällen zu können. Die Vorinstanz ging davon aus, dass solche gegeben sind: Der Beschuldigte habe gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz aus dem Ganzen gelernt und seinem früheren Lebenswandel definitiv abgeschworen. Belegt sei zudem, dass der Beschuldigte heute wieder arbeitstätig sei und monatlich brutto Fr. 5'300.– zuzüglich 13. Monatslohn verdiene. Er lebe in einer dreieinhalbjährigen gefestigten Beziehung mit seiner Freundin und sei von L._____ weggezogen, um gemäss seinen eigenen Aussagen mit seinem alten Leben und seinem schlechten Umfeld endgültig abzuschliessen. Darüber hinaus gehe aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes M._____ hervor, dass der Beschuldigte seit dem 1. Dezember 2011 dort nicht mehr betrieben worden sei. Auch auf dem zuständigen Betreibungsamt in I._____, wo er seit dem 1. Februar 2012 wohnhaft sei, seien gemäss Plädoyer seines Verteidigers keine Betreibungsbegehren gegen den Beschuldigten eingegangen (Urk. 55 S. 6). Berücksichtige man schliesslich, dass der Beschuldigte zumindest dafür mitgesorgt

- 12 und sich mitbemüht habe, E._____ den ertrogenen Betrag von Fr. 40'000.– zurückzuzahlen, so sei davon ausgehen, dass sich die Lebenshaltung des Beschuldigten tatsächlich zum Positiven hin verändert habe (Urk. 63 S. 26). 3.3. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung lebt dieser heute nicht mehr in I._____, sondern in J._____. Zudem arbeitet der Beschuldigte neu in L._____ (Urk. 80 S. 2). Damit ist er seinem früheren Umfeld, welches er mit seinen Taten in Verbindung bringt (Urk. 80 S. 4 und S. 7), wieder näher. Hinsichtlich seiner beruflichen Situation ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar im vorliegenden Tatzeitpunkt offenbar arbeitslos war (Urk. 54 S. 2), indes in früheren Jahren auch delinquierte, wenn er eine Arbeitsstelle hatte (Urk. 12 S. 2; vgl. auch Urk. ND 2/12 S. 2 und 9). Die vor Vorinstanz angegebene neue Anstellung hatte er in diesem Zeitpunkt erst gerade 3 Monate inne. Diese wurde ihm in der Zwischenzeit gekündigt, wobei er an seiner aktuellen Arbeitsstelle wiederum erst seit einem Monat tätig ist. Im Übrigen ist bei Strafen im vorliegend zur Frage stehenden Umfang in der Regel Halbgefangenschaft möglich, sodass es nicht zu einem Stellenverlust kommen muss (was dem Beschuldigten schon lange bekannt ist; vgl. Urk. 7 S. 3 oben). Dass der Beschuldigte seit 1. Dezember 2011 in M._____ nicht mehr betrieben wurde, vermag keine günstige Prognose zu bewirken, zumal er bereits am 1. Februar 2012 von dort wegzog. Ein Betreibungsregisterauszug von I._____ ist die Verteidigung bis heute schuldig geblieben (vgl. Urk. 55 S. 6). Auch hinsichtlich seines aktuellen Wohnortes in J._____ wurde kein Betreibungsregisterauszug vorgelegt, um die Behauptung des Beschuldigten, dass keine neueren Betreibungen vorliegen (Urk. 80 S. 3), zu untermauern. Schliesslich ist zu vermerken, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz am 6. September 2012 angab, er führe bereits seit 3,5 Jahren eine Beziehung mit seiner Freundin, was ihn gefestigt habe (Urk. 52 S. 3, Urk. 12 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch im Zeitpunkt der vorliegenden Taten bereits seit mehr als einem Jahr mit seiner Freundin zusammen war, was ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten konnte. Im Gegenteil flog er mit ebendieser Freundin nach Thailand in die Ferien, nachdem er die Fr. 40‘000.-gemäss ND 2 erhalten hatte (Urk. ND 2/12 S. 10). Positiv zu vermerken ist indes,

- 13 dass der Beschuldigte seit Juli 2010 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Aus der im Kanton Graubünden pendenten Strafuntersuchung darf aufgrund der Unschuldsvermutung nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund, dass aus den diesbezüglichen Akten ersichtlich wird, dass in I._____ ein erheblicher gewalttätiger Übergriff auf den Beschuldigten verübt worden ist, erscheinen die Äusserungen des Beschuldigten, gemäss welchen ihm dieser Vorfall die Augen geöffnet habe (vgl. Urk. 80 S. 7), nicht unglaubhaft, vermögen die Prognose des Beschuldigten jedoch insgesamt nicht ausschlaggebend zu beeinflussen. 3.4. Insgesamt verbleiben an der erforderlichen günstigen Prognose nach wie vor erhebliche Zweifel, was an sich sogar zu einer vollständig unbedingt ausgefällten Strafe führen müsste (vgl. BGE 134 IV 14 E. 5.5.1). Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO kann der Entscheid der Vorinstanz indes nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden. Somit ist dem Beschuldigten auch zweitinstanzlich der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Ein Anlass, den zu vollziehenden Teil von 12 Monaten Freiheitsstrafe oder die erstinstanzlich angesetzte Probezeit von 5 Jahren zu reduzieren, besteht angesichts dieser Umstände jedenfalls mit Sicherheit nicht. Die Anordnung der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. 4. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, der Beschuldigte diese indes zu bezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein Anlass, die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wie es der Verteidiger beantragte (Urk. 81 S. 5), besteht beim arbeitstätigen Beschuldigten nicht.

- 14 - 5. DNA-Abnahme Die Anklagebehörde stellte den Antrag, es sei beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen (Urk. 35 S. 7, Urk. 54 S. 1, vgl. Urk. 55 S. 8). Die Vorinstanz hat darüber nicht entschieden und sich auch sonst nicht dazu geäussert. Nachdem indes nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann auf diesen Antrag nicht mehr eingegangen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abt., vom 6. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1) − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2) − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 5, ND 7) − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 6) − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 7) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 5, ND 7). 2.-3. (…) 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerten Elektronikgeräte (1 ... DVD-Player inkl. Manual, Fernbedienung, Netzkabel, 1 Lautsprecher "..." inkl. Kabel und Fernbedienung, 1 Fernsehgerät "...") werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Videoprojektor

- 15 - "…" wird dem Amt C._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Tasche ("Lacoste", schwarz) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Mobiltelefon ("Samsung" IMEI-Nr. ... inkl. SIM-Card "...") D._____, ... [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 8. Der Privatkläger E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 2). 9. Die Privatklägerin F._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 5 und 6). 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 7). 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG ... Schadenersatz von Fr. 1'730.40 zu bezahlen (ND 7). 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 198.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 1). 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 700.– Auslagen Untersuchung Fr. 1'244.80 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge-

- 16 richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.“ 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 38 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)

− den Privatkläger E._____, … [Adresse] (versandt)

- 17 - − die Privatklägerin F._____, … [Adresse] (versandt) − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] (versandt) − die Privatklägerin G._____ AG, … [Adresse] (versandt) − den Privatkläger H._____, … [Adresse] (versandt)

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 -

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. April 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic.iur. S. Volken

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. P. Rietmann

Urteil vom 22. April 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 und 63) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1)  des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2)  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 5, ND 7)  des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 6)  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 7)  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 5, ND 7). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 38 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerten Elektronikgeräte (1 ... DVD-Player inkl. Manual, Fernbedienung, Netzkabel, 1 Lautsprecher "..." in... 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Videoprojektor " …" wird dem Amt C._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verla... 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Tasche ("Lacoste", schwarz) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen... 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Mobiltelefon ("Samsung" IMEI-Nr. ... inkl. SIM-Card "...") D._____, ... [Adresse], nach Eintritt der ... 8. Der Privatkläger E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 2). 9. Die Privatklägerin F._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 5 und 6). 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 7). 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG ... Schadenersatz von Fr. 1'730.40 zu bezahlen (ND 7). 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 198.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 1). 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. (Mitteilungen.) 16. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: 1. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die beschuldigte Person sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten Dauer. 2. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei der beschuldigten Person der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 6. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abt., wegen diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 15 Monate bedin... 1.2. Die Verteidigung beschränkte ihre Berufung explizit auf den Strafpunkt, mithin auf Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Dispositivs (Urk. 64 S. 2). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid ... 2. Strafzumessung 2.1. Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 7-10, Art. 82 Abs. 4 StPO). Sowohl Urk... 2.2. Tatkomponente 2.3. Weitere Delikte Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich der weiteren Delikte des Beschuldigten vollumfänglich zutreffende Erwägungen gemacht, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Wiederholung sämtlicher Punkte erübrigt sich. Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich ND 1 insbesondere den einerseits eher tiefen Deliktsbetrag und anderseits die äusserst systematische und planmässige Vorgehensweise des Beschuldigten betont. Hinsichtlich ND 5 und 6 wurde zutreffend darauf hingew... Insgesamt ging die Vorinstanz bezüglich der weiteren Delikte von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Tatverschulden aus, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte innerhalb nur gerade ca. eines halben Jahr... 2.4. Täterkomponente 2.5. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist eine Erhöhung der Strafe zu Lasten des Beschuldigten nicht zulässig. Er ist somit auch heute mit 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 38 Tage Untersuchungshaft ... 3. Strafvollzug 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Frage des Strafvollzugs richtig dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 63 S. 25, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend hat sie zudem auf die diversen, teilweise auch einschlägigen Vorst... 4. Kostenfolgen 5. DNA-Abnahme Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abt., vom 6. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1)  des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2)  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 5, ND 7)  des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 6)  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 7) sowie  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 5, ND 7). 2.-3. (…) 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerten Elektronikgeräte (1 ... DVD-Player inkl. Manual, Fernbedienung, Netzkabel, 1 Lautsprecher "..." ink... 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Videoprojektor "…" wird dem Amt C._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan... 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Tasche ("Lacoste", schwarz) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen... 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. ... gelagerte Mobiltelefon ("Samsung" IMEI-Nr. ... inkl. SIM-Card "...") D._____, ... [Adresse], nach Eintritt der ... 8. Der Privatkläger E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 2). 9. Die Privatklägerin F._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 5 und 6). 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 7). 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG ... Schadenersatz von Fr. 1'730.40 zu bezahlen (ND 7). 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 198.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 1). 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.“ 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 38 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemä... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  den Privatkläger E._____, … [Adresse] (versandt)  die Privatklägerin F._____, … [Adresse] (versandt)  die Privatklägerin B._____, … [Adresse] (versandt)  die Privatklägerin G._____ AG, … [Adresse] (versandt)  den Privatkläger H._____, … [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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