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Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2014 SB120516

16. Mai 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,232 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Betrug etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120516-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 16. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und erbeten verteidigt ab 06.03.2013: Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen B._____, Verfahrensbeteiligter und II. Berufungskläger (Nichteintreten)

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. November 2012 (DG110379)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. November 2011 ist bereits dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung vom 1. November 2012 beigeheftet worden (Urk. 70). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 161 S. 171 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB hinsichtlich 2. von Anklageziffer II. sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 1. von Anklageziffer I. und 1. von Anklageziffer II. 2. Von den folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte freigesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisungen von 2.5., 2.7. und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Überweisung von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2. von Anklageziffer I., − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 2. und 3. von Anklageziffer I. (Überweisungsformulare, Kreditantragsformulare) sowie − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investitionen). 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind.

- 3 - 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forderung gegen B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit 21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), eingezogen und B._____ wird verpflichtet, CHF 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit 21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu bezahlen; die Schuldverpflichtung von B._____ aus dem Darlehen vom 21. November 2006 wird im Umfang der geleisteten Zahlung getilgt. Im Mehrbetrag wird der diesbezügliche Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abgewiesen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'980.23 (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / Beleg Nr. …) wird samt allfälligen Erträgen nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2007 beschlagnahmte Armbanduhr 'Patek Philippe' und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc.) sowie die Barschaft von GBP 370.-- (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / SK … und SK …) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 700'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abgewiesen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.

- 4 - 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November 2007 hinsichtlich Grundbuch Blatt … (Stockwerkeigentum, 70/1000 Miteigentum an Nr. GBBl …), Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBl …) und Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBl …) im Grundbuch des Grundbuchamts C._____- Zürich angeordnete Grundbuchsperre und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Oktober 2008 angeordnete Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.-- bleiben nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat. 9. Über die Verwendung des Erlöses aus der eingezogenen Forderung gemäss Ziffer 4. vorstehend sowie des auf die Ersatzforderung gemäss Ziffer 7. vorstehend entfallenden Erlöses wird nach rechtskräftiger Erledigung des Zivilprozesses in Sachen Privatklägerin 3 (AG._____ AG) gegen die Beschuldigte in einem separaten Verfahren entschieden. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Erlös der eingezogenen Forderung gemäss Ziffer 4. vorstehend und den auf die Ersatzforderung gemäss Ziffer 7. vorstehend entfallenden Erlös auf ein separates Konto einzuzahlen und die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich darüber zu informieren. Die Parteien im Zivilprozess CG080107-L, anhängig beim Bezirksgericht Zürich, werden aufgefordert, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich über den Eintritt der Rechtskraft dieses Zivilprozesses zu informieren. 10. Die Privatkläger 2 und 8 (D._____ und E._____) werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Privatkläger 9 (F._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 - 12. Die Privatklägerin 13 (G._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'560.– Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 111.25 Kanzleikosten Fr. 259.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch den Erlös gemäss Ziffer 6. vorstehend gedeckt sind; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 15. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (H._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'440.30 zu bezahlen. 16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (I._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 18'760.87 zu bezahlen. 17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (J._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'085.07 zu bezahlen. 18. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ Ltd.) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.

- 6 - 19. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (L._____ Foundation) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen. 20. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 (M._____ Ltd.) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen. 21. (Mitteilung) 22. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 213 S. 2 ff.) 1. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte schuldig zu sprechen: - der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anklageschrift I. in folgenden Fällen: Ziffer 1.3. zum Nachteil von N._____ Foundation Konto … (Ordner Geschädigtendossier 8) Bargeldbezug im Betrag von CHF 50'000.00 am 24.07.2006; Ziffer 1.4. zum Nachteil von O._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 11): Bargeldbezug am 04.05.2006 im Betrag CHF 50'000 und am 07.07.2006 Betrag CHF 46'000; 3. Mit Bezug auf die Kompensationszahlungen sei die Beschuldigte freizusprechen, ev. sei sie der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 schuldig zu sprechen, nämlich mit Bezug auf folgende Ziffern:

- 7 - - Ziffer 3.1.3. zum Nachteil von P._____ Ltd. Konto … (Ordner Geschädigtendossier 1), Kompensationszahlung vom 17.10.2006: USD 50'000 vom Konto 582017.120.9; - Ziffer 3.4.3. zum Nachteil von Q._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 5), Kompensationszahlung am 10.06.2005 über USD 30'000 und am 14.03.2006 über USD 38'000; - Ziffer 3.11.1. zum Nachteil von R._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 14) Kompensationszahlung vom 03.11.2004 über CHF 60'050; - Ziffer 3.12.1. zum Nachteil von S._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 15), Kompensationszahlung vom 07.03.2007 über CHF 50'000; - Ziffer 3.13.1 .. zum Nachteil von T._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 17), Kompensationszahlung vom 06.07.2004 über CHF 48'000; - Ziffer 3.15.1. zum Nachteil von U._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 19 ), Kompensationszahlung vom 09.07.2007 über € 60'000; - Ziffer 3.17.1. zum· Nachteil von V._____, Konto … (Ordner Geschädidgtendossier 20), Kompensationszahlung vom 15.06.2005 über USD 7,600; - Ziffer 3.19.1. zum Nachteil von W._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 22), Kompensationszahlung vom 06.07.2004 über USD 40'000; - Ziffer 3.21.1. zum Nachteil von AA._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 29 ), Kompensationszahlung vom 16.06.2004 über USD 39'000, vom 15.06.2004 über USD 3'800;

- 8 - - Ziffer 3.23.1. zum Nachteil von AB._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 31), Kompensationszahlung vom 09.01.2004 über USD 37'150, vom 06.07.2004 über USD 10'000, vom 04.04.2005 über USD 80'000, vom 08.04.2005 über USD 9'000; - Ziffer 3.24.1. zum Nachteil von AC._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 33), Kompensationszahlung vom 25.05.2007 über CHF 30'000; - Ziffer 3.26.1. zum Nachteil von AD._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 36), Kompensationszahlung vom 15.01.2007 über: EURO 11'432.80; - Ziffer 3.28.1. zum Nachteil von AE._____ Group, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 38), Kompensationszahlung vom 06.01.2006: über CHF 2'300 und vom 21.06.2006: CHF 301.85; - Ziffer 3.30.1. zum Nachteil von AF._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 45), Kompensationszahlung vom 16.06.2004 über USD 39'000; 4. Die Beschuldigte sei von den folgenden Vorwürfen freizusprechen: - des gewerbsmässigen Betrugs in allen Punkten; - vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung in allen Fällen (vorbehältlich Fälle unter lit. A. und B. vorstehend); - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB (1. von Anklageziffer I. und 1. von Anklageziffer II). 5. Die vorinstanzlichen Freisprüche: - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisung von 2.5., 2.7., und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Über-

- 9 weisung von CHF 6'000.00 gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2 von Anklageziffer I., - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB hinsichtlich 2. und 3. Von Anklageziffer I. (Überweisungsformulare, Kreditkartenantragsformulare) sowie - der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investitionen) werden nicht mit der Berufung angefochten und sind zu bestätigen. 6. Strafanträge: Sollte das Gericht widererwarten das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückweisen, so wird ev. folgendes beantragt: Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitstrafe von nicht mehr als 30 Monaten zu verurteilen, wobei ihr 18 Monate teilbedingt zu gewähren seien, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 375 Tagen. 7. Anträge mit Bezug auf die Kosten zu den Entschädigungs- und Einziehungsfolgen: Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils gilt ebenfalls als angefochten. 7.1. Sämtliche vorinstanzlichen Entscheidungen über Einziehung, Verwertung und Verwendung von Vermögenswerten der Beschuldigten seien aufzuheben (vorinstanzliches Dispositiv 4 -8, 10 - 12, 14): 7.2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forderung gegen B._____ im Umfang von CHF 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit 21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), sei aufzuheben und zu Gunsten der K._____ Ltd., Konto … (Ordner Geschädigtendossier 42) freizugeben.

- 10 - Im Übrigen wird Ziffer 4 nicht angefochten (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositiv). 7.3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'980.23 (Lagerort: Bezirksgerichtskasse I Beleg Nr. …) sei aufzuheben und der Betrag der Beschuldigten auszuhändigen (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Dispositiv). 7.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2007 beschlagnahmte Armbanduhr 'Patek Philippe' und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc.) sowie die Barschaft von GBP 370.-- (Lagerort: Bezirksgerichtskasse I SK … und SK …) sei mit Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc. aufzuheben und der Beschuldigten auszuhändigen (Ziffer 6 des vorinstanzlichen Dispositiv). 7.5. Die Verpflichtung, die Beschuldigte habe dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Ersatz zu zahlen, sei auf CHF 146'000.00 zu reduzieren. Im Mehrbetrag sei die Forderung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abzuweisen (Ziffer 7 des vorinstanzlichen Dispositiv). 7.6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November 2007 hinsichtlich Grundbuch Blatt … (Stockwerkeigentum, 70/1000 Miteigentum an Nr. GBBI … ), Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBI …) und Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBI …) im Grundbuch des Grundbuchamts C._____ Zürich angeordnete Grundbuchsperre und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Oktober 2008 angeordnete Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.00 seien aufzuheben und der Beschuldigten zur freien Verfügung zu überlassen (Ziffer 8 des vorinstanzlichen Dispositiv).

- 11 - 7.7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien teilweise, höchstens jedoch im Umfang von 1/3 der Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse im Berufungsverfahren (Ziffer 14 des vorinstanzlichen Dispositiv). b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 217 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer I. im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 161 S. 11 ff.). 2. Urteil der Vorinstanz 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. November 2012, erkannte das Gericht was folgt (Urk. 161 S. 171 ff.): Die Beschuldigte wurde des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB hinsichtlich 2. von Anklageziffer II. sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 1. von Anklageziffer I. und 1. von Anklageziffer II. schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisungen von 2.5., 2.7. und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Über-

- 12 weisung von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2. von Anklageziffer I., der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 2. und 3. von Anklageziffer I. (Überweisungsformulare, Kreditantragsformulare) sowie der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investitionen) wurde die Beschuldigte freigesprochen. 2.2. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 2.3. Sodann erkannte die Vorinstanz die Einziehung einer Forderung sowie die Verwertung von Barschaft und eines Gegenstandes zur Deckung der Verfahrenskosten. Weiter hielt sie Grundbuchsperre und die Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.-- aufrecht bis zum Entscheid des zuständigen Betreibungsamts über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG hinsichtlich der Ersatzforderung. Schliesslich erkannte sie, dass über die Verwendung des Erlöses aus der eingezogenen Forderung sowie des auf die Ersatzforderung entfallenden Erlöses nach rechtskräftiger Erledigung des Zivilprozesses in Sachen Privatklägerin 3 (AG._____ AG) gegen die Beschuldigte in einem separaten Verfahren entschieden werde. 2.4. Die Forderungen der Privatkläger beurteilte die Vorinstanz wie folgt: Die Privatkläger 2 und 8 (D._____ und E._____), 9 (F._____) und 13 (G._____) wurden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 2.5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten blieb eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.6. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte zur Zahlung von Entschädigungen für das Strafverfahren an die Privatkläger 4, 5, 7, 10, 11 und 12.

- 13 - 3. Verfahrensgang 3.1. Mit Eingabe vom 5. November 2012 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 155) und mit Eingabe vom 30. November 2012 reichte sie ebenso rechtzeitig ihre Berufungserklärung ein (Urk. 162). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere konkrete Anträge zu stellen, wie das Urteilsdispositiv aus ihrer Sicht lauten sollte (Urk. 165). 3.2. Der Verfahrensbeteiligte B._____ meldete mit seiner Eingabe, welche er am 22. November 2012 der Post übergab, ebenfalls Berufung an (Urk. 157), reichte jedoch innert Frist keine Berufungserklärung ein. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 in Nachachtung von Art. 403 Abs. 2 StPO Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage des Eintretens auf die angemeldete Berufung von B._____ zu äussern (Urk. 165), B._____ mit Schreiben vom 21. Januar 2013 mitteilte, dass er auf seine Berufung "verzichte" (Urk. 172) und die Staatsanwaltschaft (Urk. 167) und die Beschuldigte (Urk. 170 S. 4) auf eine Stellungnahme zur Eintretensfrage auf die Berufung von B._____ verzichtet haben, wurde auf die Berufung von B._____ nicht eingetreten (Urk. 176). 3.3. Nach Eingang der präzisierten Berufungserklärung der Beschuldigten vom 21. Januar 2013 (Urk. 170), wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben respektive ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 174). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 178). Dasselbe tat der Vertreter der Privatkläger 1 a)-e) sowie 6 mit Schreiben vom 20. Februar 2013 (Urk. 179). Die übrigen Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3.4. Mit Verfügung vom 6. März 2013 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern sodann Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 181). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 27. März 2013 ein (Urk. 186); gleichentags ging auch die Stellungnahme der Privatklägerin 3 ein (Urk. 187). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht

- 14 vernehmen. Mit Verfügung vom 16. April 2013 wurde den Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den eingereichten Stellungnahmen angesetzt (Urk. 191), woraufhin die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 3 auf Vernehmlassung verzichteten (Urk. 193 und 195) und die Beschuldigte ihre Vernehmlassung am 15. Mai 2013 einreichte (Urk. 198). Schliesslich wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist zur Vernehmlassung zur Eingabe der Beschuldigten angesetzt (Urk. 200). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 3 teilten ihren Verzicht auf Vernehmlassung mit (Urk. 205 und 206), die übrigen Privatkläger liessen sich nicht verlauten. Die Beweisanträge der Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 24. Juni 2013 einstweilen abgewiesen (Urk. 208). 3.5. Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dem Berufungsgericht mit, dass die Beschuldigte ihn mit ihrer Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragt habe, das amtliche Verteidigungsmandat von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ jedoch unverändert weiterdauere (Urk. 183). 4. Umfang der Berufung 4.1. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Dispositiv Ziffer 2, der Entscheide betreffend verschiedene Schadenersatzbegehren gemäss Dispositiv Ziffern 10-12, der Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 13 sowie der Entscheide betreffend Prozessentschädigungen gemäss Dispositiv Ziffern 15-20 vollumfänglich an (vgl. Urk. 170; Prot. II S. 15 ff.). 4.2. Im Umfang der nicht angefochtenen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil hernach zu überprüfen. 5. Allgemeines 5.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal ausdrücklich erwähnt wird.

- 15 - 5.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Prozessuales 1. Zum anwendbaren Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen mutmassliche Delikte aus den Jahren 2004 bis 2007 zur Beurteilung an. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 1. November 2012. Nach dem Gesagten stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 1.2. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter sieht Art. 454 StPO vor, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, neues Recht gilt. 1.3. Für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist daher grundsätzlich das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, mithin die bis Ende 2010 gültige Fassung der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO ZH) massgebend ist. 2. Zu den prozessualen Anträgen der Verteidigung 2.1. Mit ihrer Eingabe vom 30. November 2012 stellte die Verteidigung einerseits den Beweisantrag, es sei eine Vielzahl von Geschädigten als Zeugen vorzu-

- 16 laden und zur Sache zu befragen. Zur Begründung dieses Beweisantrages verwies sie auf die Eingabe der Beschuldigten vom 14. Mai 2012 (Urk. 113). Andererseits beantragte die Verteidigung hinsichtlich der Urk. 53 bis 55 eine Ergänzung der Untersuchung und verwies hierzu auf die Begründung in der Eingabe der Beschuldigten vom 30. März 2012 (Urk. 162 S. 5 ff.). 2.2. Zum Beweisantrag betreffend Zeugeneinvernahmen 2.2.1. Die Verteidigung beantragt die Zeugeneinvernahme der folgenden Geschädigten: − D._____ (Geschädigtendossier 22) − GA._____ (Geschädigtendossier 14) − E._____ (Geschädigtendossier 22 und 23) − GB._____ (Geschädigtendossier 7, 11, 24, 29 und 30) − GC._____ (Geschädigtendossier 19 und 21) − GD._____ (Geschädigtendossier 29) − GE._____ (Geschädigtendossier 2) − GF._____ (Geschädigtendossier 3-7, 6, 20 und 28) − GG._____ (Geschädigtendossier 1, 3-10 und 28) − GH._____ (Geschädigtendossier 10) − GI._____ (Geschädigtendossier 15) − GJ._____ (Geschädigtendossier 20) − GK._____ (Geschädigtendossier 31 und 33) − GQ._____ (Geschädigtendossier 38 und 46) − GM._____ (Geschädigtendossier 40) − GN._____ (Geschädigtendossier 45) − F._____ (Geschädigtendossier 34) − GO._____ (Geschädigtendossier 38). Zur Begründung ihrer Beweisanträge verwies die Verteidigung auf die bereits vor Bezirksgericht vorgebrachten Argumente. Zusammengefasst macht sie damit auch im Berufungsverfahren geltend, die Untersuchungsbehörde habe nachträglich eine Aktenergänzung vorgenommen, indem sie der Verteidigung eine CD mit diversen Dokumenten zugestellt habe. Namentlich handle es sich dabei um

- 17 - DHL-Zustellungsbelege, Telefon-Providerauszüge, Call-Memos etc. Von all diesen Unterlagen habe die Verteidigung erst am 20. August 2010 erstmals Kenntnis erlangt, dies obwohl die Anklagebehörde bereits im Dezember 2009 im Besitz der fraglichen CD gewesen sei. Entscheidend sei aber, dass diese Dokumente anlässlich der Zeugenbefragungen im Februar/März respektive Mai 2008 noch nicht vorhanden gewesen seien. Entsprechend seien auch die Zeugen nicht damit konfrontiert worden. Mit den vorhandenen Belegen liessen sich nun aber jedenfalls einige Zeugenaussagen widerlegen. Diese – die Beschuldigte entlastenden – Belege seien daher den erwähnten Geschädigten/Zeugen vorzuhalten und sie seien dazu zu befragen (Urk. 113 S. 8 ff.; Urk. 213 S. 21 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz wies den Antrag der Verteidigung aus verschiedenen Gründen ab. Einerseits erwog sie, es sei wohl zutreffend, dass die Anklagebehörde die von der Verteidigung genannten Geschädigten teilweise nicht formell befragt habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei dies aber in keiner Weise zu beanstanden: Weil nämlich die Geschädigte in der Untersuchung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Bargeldbezüge geständig gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, nebst den dazu als Zeugen befragten Bankkunden noch weitere Geschädigte einzuvernehmen. Es sei daher nicht einzusehen, inwiefern dadurch eine gehörige Verteidigung der Beschuldigten vereitelt worden sein solle. Die Einvernahmen der noch nicht befragten Geschädigten GI._____ (Konto 'S._____' [Geschädigtendossier 15]), GP._____ (Konto 'U._____' [Geschädigtendossier 19]), F._____ (Konto 'Z._____' [Geschädigtendossier 34]), GQ._____ und GO._____ (Konto der 'AE._____ Group Ltd.' [Geschädigtendossier 38]) sei nach dem Gesagten nicht erforderlich. Was die beantragen Zeugeneinvernahmen der übrigen genannten Geschädigten anbelange, so sei festzuhalten, dass durch erneute Zeugeneinvernahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Eine DHL-Versandbestätigung als solche beweise höchstens, dass etwas verschickt worden sei. Was jedoch der Inhalt des Versandes gewesen sei, lasse sich aus den Unterlagen nicht ableiten. Weiter hätten die Geschädigten zumindest teilweise selber eingeräumt, dass sie der Beschuldigten zum Teil telefonisch Aufträge erteilt hätten. Aus diesem Grund sei es auch nicht

- 18 weiter erstaunlich, dass entsprechende Verbindungen auf Mobiltelefonrechnungen der Beschuldigten ersichtlich seien und Call-Memos vorlägen. Damit liege auf der Hand, dass es schlechterdings keinen Sinn mache, die Geschädigten erneut – und unter Vorhalt der DHL-Zustellungsbelege sowie der Telefon- Providerauszüge und der Call-Memos – als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 116 S. 52, 64, 67, 71, 93 und 98). 2.2.3. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 389 Abs. 3 StPO) hat das Berufungsgericht jedoch das Recht und die Pflicht, auf Antrag, aber auch von Amtes wegen, diejenigen Beweise zu erheben, die zur Beurteilung des Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass erheblichen Tatsachen weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Verfahren nachgegangen worden ist (zum früheren kantonalen Recht: Kass.-Nr. AC050089 vom 23. Januar 2006, E. III.5.e.aa, mit Hinweisen). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (Kass.-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). 2.2.4. Die Vorinstanz hat sich gründlich und umfassend mit den Beweisanträgen der Verteidigung auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung abgewiesen. In der Tat lassen sich den von der Verteidigung erwähnten Unterlagen keine die Beschuldigte entlastenden Momente entnehmen. So kann beispielsweise aufgrund der Verbindungsnachweise betreffend die der Beschuldigten zuzuordnende Mobilfunknummer 07. … zwar festgestellt werden, dass und wann Gespräche von einer bestimmten Dauer stattgefunden haben. Wer jedoch

- 19 konkret der Gesprächspartner war (nur weil die angerufene Nummer bekannt ist, ist damit noch nicht bewiesen, wer den Anruf entgegen genommen hat) und namentlich, was der Inhalt der fraglichen Gespräche war, ist daraus naturgemäss nicht ersichtlich (Urk. 114/1). Damit lässt sich mit diesen Auszügen weder ein Entnoch ein Belastungsbeweis erbringen. Eben so wenig kann damit die Glaubhaftigkeit von einzelnen Zeugenaussagen unterminiert werden, da von keiner Seite kategorisch in Abrede gestellt wurde, dass gelegentlich geschäftliche Telefonate stattgefunden haben. Gleiches gilt im Übrigen auch für die von der Verteidigung ins Feld geführten Call-Memos. Ähnlich verhält es sich schliesslich mit den DHL- Versandbestätigungen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beweist eine solche Bestätigung höchstens, dass etwas geschickt wurde, nicht aber, was der konkrete Inhalt der Sendung war. Insofern ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Zeugenbefragung hierzu neue Erkenntnisse zu Tage fördern sollte. Den DHL-Belegen lässt sich zwar entnehmen, dass der Sendungsinhalt mit "Business Docs" umschrieben wurde. Allerdings bestehen keinerlei weitere Hinweis zur Art der Dokumente. Die Annahme der Verteidigung, es habe sich dabei um Kontoauszüge gehandelt, aus welchen die der Beschuldigten zur Last gelegten Kompensationszahlungen (Dezember 2004 bis 18. Mai 2005) hervor gegangen seien (Urk. 91 S. 5), entbehrt jeglicher konkreter Grundlage und stellt nichts weiter als eine reine Spekulation dar. Wenn die Vorinstanz daher zusammenfassend zum Schluss kam, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten und in Bezug auf die von der Beschuldigten beantragte Ergänzung der Untersuchung aufgrund neuer Akten (Dokumente auf einer von der AG._____ Bank eingereichten CD) zudem festhielt, dass die betreffenden Unterlagen keine die Beschuldigte entlastenden Beweismittel enthielten, weshalb die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Urk. 161 S. 28), so ist dies nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweise hin-eichend beurteilt werden kann. Weiterungen im Sinne der beantragten Beweiserhebungen erweisen sich demnach nicht als erforderlich, weshalb die Anträge der Verteidigung abzuweisen sind.

- 20 - 2.3. Zur beantragten Untersuchungsergänzung hinsichtlich der Urk. 53 bis 55 2.3.1. Zur Begründung ihres Antrages führt die Verteidigung zusammengefasst aus, die AG._____-Bank habe der Anklagebehörde im Dezember 2009 eine CD zukommen lassen. Diese CD umfasse mehr als 100 Seiten Dokumente und sei von der Anklagebehörde nicht gesichtet worden. Entsprechend sei es weder der Anklagebehörde, noch der Verteidigung möglich gewesen, gestützt auf diese Dokumente weitere sachdienliche und entlastende Fragen zu stellen. Durch die selektive Herausgabe von Dokumenten durch die AG._____-Bank seien der Verteidigung wichtige entlastende Unterlagen vorenthalten worden. Mangels Aufnahme dieser Unterlagen in die Untersuchungsakten seien sie auch von der Anklagebehörde nicht gesichtet respektive verwertet worden. Auf der CD würden sich unter den "Memos" etc. mit Sicherheit noch eine Vielzahl von Unterlagen finden, welche prozessrelevant und für die Beschuldigte entlastend seien. Durch das Vorgehen der Anklagebehörde sei der Beschuldigten faktisch das rechtliche Gehör verweigert worden. Aus diesem Grund sei die Anklage zurückzuweisen und die Anklagebehörde sei anzuhalten, die auf der CD vorhandenen Daten vollständig auszudrucken, zu akturieren. Gestützt darauf sei die Untersuchung zu ergänzen, soweit es aufgrund der neuen Akten Anlass dazu gebe (Urk. 91 S. 4 ff. und Urk. 145 S. 11 f.; Urk. 213 S. 11 ff.). 2.3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, soweit die Verteidigung vorbringe, die Staatsanwaltschaft habe die Unterlagen der von der AG._____ im Dezember 2009 eingereichten CD "nie gesichtet", handle es sich um eine haltlose Behauptung, welche durch die Akten in keiner Hinsicht gestützt werde. Die Anklagebehörde müsse sich in diesem Zusammenhang einzig die Frage gefallen lassen, weshalb es über ein halbes Jahr gedauert habe, bis die von der AG._____ eingereichte CD der Verteidigung zugänglich gemacht worden sei. Da die CD jedoch keine die Beschuldigte entlastenden Beweismittel enthalte, könne diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als ihre Verteidigung in der Untersuchung gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in keiner Weise opponiert habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten sei jedenfalls nicht ersichtlich (Urk. 161 S. 28).

- 21 - 2.3.3. Die durch die Verteidigung erhobenen Vorwürfe und Mutmassungen erweisen sich in verschiedener Hinsicht als haltlos. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde mit Schreiben vom 13. November 2009 respektive vom 3. Dezember 2009 bei der AG._____ Bank diverse Geschäftsunterlangen einverlangte. Diesem Ersuchen kam die AG._____ Bank am 23. Dezember 2009 nach, indem sie der Anklagebehörde die hier interessierende CD zukommen liess. Diese CD leitete die Anklagebehörde ihrerseits nach vorhergehender telefonischer Absprache mit der Verteidigung am 20. August 2010 an diese weiter (Urk. 18/42). Die Verteidigung ihrerseits retournierte die CD am 24. August 2010, nachdem sie sich vereinbarungsgemäss eine Kopie davon machte (Urk. 18/43). Der Inhalt der Daten-CD wurde schliesslich ausgedruckt und aktenkundig gemacht. Es handelt sich dabei namentlich um ein- (Urk. 50/1-372) und ausgehende Mailkorrespondenz (Urk. 51/1-387) von involvierten Mitarbeiter/innen der AG._____ Bank, gesendete und gelöschte Mailkorrespondenz (Urk. 52/1-406), Call-Memos (Urk. 53/1-49), Kundenkorrespondenz (Urk. 54/1-37) sowie Mobiltelefonrechnungen für den Anschluss der Beschuldigten mit entsprechenden Verbindungsnachweisen, DHL-Versanddokumenten sowie Briefumschläge von Einschreibesendungen (Urk. 55/1-28). Soweit die Verteidigung eine durch die Anklagebehörde zu vertretenden Gehörsverletzung moniert, erweist sich dieser Vorwurf sogleich als haltlos. Die Verteidigung wurde durch die Anklagebehörde mit sämtlichen Aktenstücken bedient und sie hatte vom 20. August 2010 bis zur Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 ausreichend Zeit, um die fraglichen Belege zu sichten und entsprechende Anträge zu stellen. Dies umso mehr, als die Anklagebehörde der Verteidigung bereits am 29. April 2011 den voraussichtlichen Schlussvorhalt per Telefax zukommen liess (Urk. 18/44). Die damals geltende Strafprozessordnung des Kantons Zürich auferlegte der Anklagebehörde einerseits die prozessuale Pflicht, den belastenden und den entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen (§ 31 StPO ZH). Andererseits war die Anklagebehörde jedoch auch gehalten, lediglich jene Beweismittel zu sammeln und aktenkundig zu machen, welche zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erschienen (§ 30 Abs. 2 StPO ZH). Gleiches gilt im Übrigen auch im Anwendungsbereich der eidgenössischen Strafprozessordnung, welche den

- 22 sogenannten Untersuchungsgrundsatz in Art. 6 StPO statuiert. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagevorwürfe basieren überwiegend auf den Zeugenaussagen und den Aussagen der Beschuldigten, welche diese im Rahmen der Strafuntersuchung zu Protokoll gab. In diesem Zusammenhang führte die Anklagebehörde vor Vorinstanz aus, nachdem die Beschuldigte sogar selbst – bis zum Widerruf ihres Geständnisses – eingeräumt habe, Belege und Auftragsformulare wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben, um die von ihr beabsichtigten Transaktionen zu veranlassen, sei nicht zu erwarten, dass sie in den internen Call Memos andere Gründe für die Transaktionen aufgeführt habe (Urk. 139 S. 11). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung noch aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die von der Geschädigten in der Strafuntersuchung zu Protokoll gegebenen Zugeständnisse als durchaus glaubhaft. Dementsprechend ist in der Tat nicht einzusehen, inwiefern die auf der CD gespeicherten Unterlagen dazu geeignet sein sollen, die Beschuldigte zu entlasten. Bezeichnenderweise ist denn auch die Verteidigung nicht in der Lage, auch nur ein konkret die Beschuldigte entlastendes Argument vorzubringen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Mutmassungen anzustellen, indem sie ausführt, auf der CD würden sich unter den "Memos" etc. mit Sicherheit noch eine Vielzahl von Unterlagen finden, welche prozessrelevant und für die Beschuldigte entlastend seien. Bis dato konnte sie diese Hypothese jedoch mit keiner einzigen konkreten Unterlage untermauern und dies obwohl ihr, die gesamten Daten nunmehr seit – nota bene – über drei Jahren vorliegen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, lassen sich aus den aktenkundigen Telefon- Verbindungsnachweisen keinerlei konkrete Rückschlüsse ziehen. Weder lässt sich damit belegen, wer mit wem telefoniert hat (es kann höchstens damit belegt werden, von welchem Telefon aus wann welcher Anschluss angewählt wurde), noch ergeben sich daraus irgendwelche Hinweise auf den Inhalt der Gespräche. Diese Verbindungsnachweise sind daher in beweisrechtlicher Hinsicht für die sich vorliegend stellenden Fragen nutzlos. Wie es sich mit den Call Memos verhält wurde bereits dargetan, auch daraus lässt sich – ebenso wie aus der Mailkorrespondenz – weder be- noch entlastendes Beweismaterial extrahieren. Ähnlich wie mit den Telefon-Verbindungsnachweisen verhält es sich schliesslich mit den DHL-Versanddokumenten sowie Briefumschlägen von Einschreibesen-

- 23 dungen. Auch hier lässt sich den betreffenden Dokumenten nicht entnehmen, was konkret postalisch versandt wurde. Soweit jedoch die Verteidigung vorbringt, es habe sich dabei um die kompletten Kontoauszüge der jeweiligen Geschädigten gehandelt, ist auf zweierlei hinzuweisen. Erstens stellt die Behauptung der Verteidigung nichts weiter als eine reine Mutmassung dar, die durch nichts zu belegen ist. Zweitens würde eine nachträgliche Kenntnisnahme der deliktischen Vorgänge durch die Geschädigten, das gegebenenfalls tatbestandsmässige Verhalten der Beschuldigten nicht ungeschehen machen. Die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind allesamt als Offizialdelikte konzipiert. Deren strafrechtliche Verfolgung stünde damit ohnehin nicht im Belieben der jeweiligen Geschädigten, weshalb auch unter diesem Titel nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden kann. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist daher der beantragten Untersuchungsergänzung hinsichtlich der Urk. 53 bis 55 nicht stattzugeben. Der betreffende Beweisantrag ist abzuweisen. 3. Kritik der Verteidigung an der Untersuchung 3.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Anklagebehörde habe die Strafuntersuchung unter verschiedenen Titeln unfair und zum Nachteil der Beschuldigten geführt. So führte sie zusammengefasst aus, Art. 6 StGB (recte: Art. 6 StPO) schreibe vor, dass die Strafbehörde von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären habe. Jedenfalls müsse der der Straftat zugrunde liegende Sachverhalt insgesamt sorgfältig und umfassend recherchiert werden. Dieser Maxime sei die Anklagebehörde nicht nachgekommen. Sie habe sich vielmehr unkritisch an den Behauptungen der Anzeigeerstatterin orientiert und die Strafuntersuchung letztlich im Sinne eines Zivilprozesses geführt. Diese einseitige Fokussierung habe dazu geführt, dass wesentliche Sachfragen ausser Acht gelassen respektive nicht angemessen gewürdigt worden seien. So sei beispielsweise nicht abgeklärt worden, wie die Kundenbeziehungen zwischen den Geschädigten und der AG._____ Bank zustande gekommen seien, was Inhalt der einzelnen Vertragsbeziehungen gewesen sei, wer als Kontaktperson fungiert habe und wie regelmässig der jeweilige Kon-

- 24 takt stattgefunden habe. Während die Beschuldigte sofort nach Anzeigeerstattung aufgrund von Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt worden sei, habe der untersuchende Staatsanwalt die Anzeigeerstatterin dazu ermuntert mit den Kunden (sprich Geschädigten) zu kolludieren. Auf diese Weise habe die Anzeigeerstatterin die Zeugen über das Verfahren und die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt und entsprechend beeinflusst. Die Anzeigeerstatterin habe die Zeugen nicht nur instruiert, sondern auch deren Reise und den jeweiligen Aufenthalt in der Schweiz finanziert. Dieses Vorgehen, im Einverständnis und unter Mitwirkung der Anklagebehörde verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens und denjenigen des rechtlichen Gehörs in krasser Weise. Die Zeugeneinvernahmen seien dadurch zu einer reinen Alibiübung nach dem Diktat der Anzeigeerstatterin verkommen. Weiter beanstandet die Verteidigung, dass die Anklagebehörde die CD mit den Unterlagen der Anzeigeerstatterin nie gesichtet habe. Es sei Sache der Anklagebehörde, be- und entlastendes Material zu sammeln. Weil sie dies im Zusammenhang mit der Daten-CD nicht getan habe, habe sie nicht alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte sei aus all diesen Gründen einseitig und nach Auffassung der Verteidigung "unfair" geführt worden (Urk. 145 S. 9 ff.; Urk. 213 S. 9 ff.). Schliesslich monierte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die Anklagebehörde habe die Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt, es dann aber unterlassen unverzüglich Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit der Einvernahme der Kunden zu stellen. Die angeordnete Untersuchungshaft sei aus heutiger Sicht eine reine Beugehaft gewesen. Während der gesamten, ca. 1-jährigen Untersuchungshaft hätten lediglich einige wenige Befragungen der Beschuldigten und der beeinflussten Zeugen stattgefunden (Urk. 145 S. 21; Urk. 213 S. 24 und S. 40 ff.). 3.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Einwände der Verteidigung seien einerseits sehr allgemein gehalten und würden sich andererseits weitestgehend in blossen Behauptungen erschöpfen. Es gebe keinerlei sachliche Anhaltspunkte dafür, dass der untersuchende Staatsanwalt die AG._____ dazu ermuntert habe, mit den Geschädigten zu kolludieren. Dass sich

- 25 die Staatsanwaltschaft zur Vermeidung des ebenso zeitintensiven wie punkto Ausgang ungewissen Rechtshilfeweges an die AG._____ gewandt habe, sei aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Sodann sei auch nicht nachvollziehbar aus welchem Grund die AG._____ mit ihren Kunden zum Nachteil der Beschuldigten hätte kolludieren sollen. Jede Transaktion, von der ein Kunde behaupte, sie sei ohne sein Wissen und damit unautorisiert vorgenommen worden, führe letztlich zu einer Erhöhung der von der AG._____ zu leistenden Entschädigung. Vor diesem Hintergrund spreche auch die Übernahme der Reisekosten der aus Fernost zur Zeugeneinvernahme nach Zürich gereisten Kunden durch die AG._____ nicht für kollusives Verhalten der Bank, sondern vielmehr für ihr evidentes Interesse an der Weiterführung der Kundenbeziehungen. Dafür, dass die AG._____ Bank ihre Kunden vor deren Einvernahme als Zeugen "im Detail instruiert" habe bestünden keine konkreten Anzeichen. Ebenfalls keine Stütze in den Akten finde die Behauptung der Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft die Unterlagen der von der AG._____ im Dezember 2009 eingereichten CD "nie gesichtet" habe. Die Staatsanwaltschaft müsse sich jedoch in diesem Zusammenhang die Frage gefallen lassen, weshalb es über ein halbes Jahr gedauert habe, bis diese Akten der Verteidigung zugänglich gemacht worden seien. Da die CD jedoch keine die Beschuldigte entlastenden Beweismittel enthalte, könne diese daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als ihre Verteidigung in der Untersuchung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Auch von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne keine Rede sein. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft den rechtlich relevanten Sachverhalt – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte im damaligen Verfahrensstadium zu einem erheblichen Teil geständig gewesen sei – hinreichend abgeklärt. Als haltlos erweise sich schliesslich der Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe es nach Anordnung der Untersuchungshaft unterlassen, "zeitnah Untersuchungshandlungen anzuordnen und durchzuführen", weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt sei. In den Wochen und Monaten nach Erlass des Vorführungsbefehls gegen die Beschuldigte bzw. deren Inhaftierung seien eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen in Auftrag gegeben

- 26 und durchgeführt worden (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Editionen, Einvernahmen, Rechtshilfeersuchen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei unter diesen Umständen nicht auszumachen (Urk. 161 S. 27 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat sich soweit tunlich vorab mit der wenig konkreten und weitgehend auf Hypothesen beruhenden Kritik der Verteidigung an der Untersuchungsführung auseinandergesetzt. Mit durchwegs einleuchtenden Argumenten und zutreffender Begründung hat sie die einzelnen Einwände der Verteidigung entkräftet. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 161 S. 27 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzungen zum bereits Gesagten. Die Verteidigung moniert, die Anklagebehörde habe die AG._____ Bank ermuntert, "mit den Bankkunden zu kommunizieren (kolludieren)" (Urk. 145 S. 9; Urk. 213 S. 9 ff.). Abgesehen davon, dass der Anklagebehörde hier zumindest unterschwellig unlautere Machenschaften in der Untersuchungsführung unterstellt werden – die Vorinstanz spricht zurecht von haltlosen und tendenziösen Behauptungen – sind die Vorbringen der Verteidigung auch in verschiedener Hinsicht widersprüchlich. Zum einen ist nicht erkennbar, was für ein Interesse die AG._____ Bank daran haben könnte, sozusagen als Handlangerin der Staatsanwaltschaft möglichst viele, bis dahin nichtsahnende Geschäftskunden auf den Plan zu rufen. Wie die Vorinstanz hierzu bereits zutreffend erwog, würde es vielmehr im Interesse der AG._____ Bank liegen, die Anzahl der unautorisierten Transaktionen möglichst tief zu halten. Schliesslich wird es ja dereinst die AG._____ Bank sein, die ihren Kunden gegenüber für den mutmasslich entstanden Schaden einzustehen haben wird. Widersprüchlich argumentiert die Verteidigung aber auch insofern, als sie einerseits die Behauptung in den Raum stellt, die AG._____ Bank habe zum Nachteil der Beschuldigten mit den jeweiligen Geschädigten kolludiert (Urk. 145 S. 9). Wenig später nimmt die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz dann aber andererseits den folgenden, inhaltlich konträren Standpunkt ein: "Auf der anderen Seite tolerierte und unterstützte die Staatsanwaltschaft, dass die Anzei-

- 27 geerstatterin mit den Kunden in Kontakt trat und Informationen betreffend den [recte: die] Konten/Anlagen für die Staatsanwaltschaft sammelte. Dass die Anzeigeerstatterin aber diese Kontakte mangels gut chinesisch sprechender Mitarbeiter auch nicht annähernd vernünftig bearbeiten konnte, liegt auf der Hand. Die dafür eingesetzte Mitarbeiterin hatten einen 3-monatigen Sprachkurs absolviert, damit erfüllt sie die hierzu notwendigen Voraussetzungen nicht" (Urk. 145 S. 21). Die Antwort auf die Frage, wie denn die in sprachlicher Hinsicht angeblich vollends unqualifizierte Mitarbeiterin der AG._____ Bank trotz der Sprachbarriere mit den Geschädigten aus Fernost substanziell zum Nachteil der Beschuldigten kolludieren konnte, bleibt die Verteidigung freilich schuldig. Ausserdem ist es schwer vorstellbar, dass man die millionenschweren Bankkunden mit einer Reise und mit Taschengeld dazu hat bringen können, in die Schweiz zu kommen und als Zeugen auszusagen. Weiter beanstandet die Verteidigung, dass das "umfassende Geständnis" der Beschuldigten ausschliesslich deshalb erfolgt sei, weil ihr die Anklagebehörde für diesen Fall eine Entlassung aus der ohnehin überlangen Untersuchungshaft in Aussicht gestellt habe. Die Beschuldigte sei ohne Perspektive gewesen und habe das Geständnis zweifellos unter brachialem Geständnisdruck abgelegt (Urk. 213 S. 41). Damit bringt die Verteidigung zweierlei vor. Einerseits lässt die Beschuldigte mit dieser Argumentation ihr bis dahin zu Protokoll gegebenes Geständnis widerrufen, andererseits macht sie etwas sibyllinisch sinngemäss geltend, die Anklagebehörde habe sich verbotener Beweiserhebungsmethoden bedient. Ob und – gegebenenfalls – wie das widerrufene Geständnis zu werten ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein. Vorweg ist jedoch zu prüfen, ob die Geschädigte mittels verpönter Einvernahmemethoden zu einem Geständnis veranlasst wurde. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Beschuldigte habe unter dem Druck der fortdauernden Untersuchungshaft ein Geständnis abgelegt, gilt es vorerst festzuhalten, dass die Beschuldigte am 30. November 2007 verhaftet wurde (Urk. 26/3) und bis zum 9. Dezember 2008 in Untersuchungshaft war. Der Entlassungsbefehl wurde um 11:52 Uhr ausgestellt und am selben Tag um 15:25 Uhr vollzogen (Urk. 26/37). Ihr Geständnis legte die Beschuldigte massgeblich in den Einvernahmen vom 8. Dezember 2008, 09.15 Uhr

- 28 - (Urk. 29/14) sowie vom 12. November 2009 (Urk. 29/15 und Urk. 29/16) und vom 29. Mai 2011 (Urk. 29/17) ab. Einzig die Einvernahme vom 8. Dezember 2008 fiel damit noch in die Zeitspanne, in welcher sich die Beschuldigte in Untersuchungshaft befand. Weshalb sie nach ihrer Haftentlassung in drei weiteren Einvernahmen sogar noch weitergehende Zugeständnisse hätte machen sollen, obwohl sie sich dannzumal bereits seit mindestens 11 Monaten auf freiem Fuss befand, ist – ausgehend von der Argumentation der Verteidigung – absolut nicht nachvollziehbar. Sowohl § 154 StPO ZH, als auch Art. 140 Abs. 1 StPO sehen vor, dass es den Untersuchungsbehörden bei der Beweiserhebung untersagt ist, Drohungen auszusprechen, oder Versprechungen zu machen. Beweise, die unter Missachtung dieses Verbotes erlangt werden, dürfen nicht verwendet werden. Die geltende Strafprozessordnung spricht expressis verbis von einer absoluten Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO). Im Geltungsbereich der züricherischen Strafprozessordnung ging die Mehrheit der Lehrmeinungen davon aus, dass die Missachtung der gestützt auf § 154 StPO ZH verbotenen Beweiserhebungsmethoden grundsätzlich die beweismässige Unverwertbarkeit der betreffenden Beweismittel zur Folge habe (Schmid, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N 28 zu § 154 mit weiteren Verweisen). Dafür, dass die Anklagebehörde der Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise im Hinblick auf ein Geständnis unzulässige Versprechungen gemacht, oder etwa im umgekehrten Fall mit der Fortdauer der Untersuchungshaft gedroht hätte, gibt es keinerlei Hinweise in den Akten. Entsprechend ist auch die Verteidigung nicht in der Lage, den von ihr vorgebrachten Einwand konkret zu belegen. Sie belässt es dabei, reichlich unsubstantiiert auszuführen, "dass die Entlassung an ein 'umfassendes' Geständnis gebunden " gewesen sei (Urk. 145 S. 22; Urk. 213 S. 40). Hinzu kommt, dass die Verteidigung in sämtlichen Einvernahmen anwesend war. Keiner einzigen Einvernahme lässt sich entnehmen, dass die Verteidigung aufgrund von ihrer Meinung nach unzulässigen Einvernahmemethoden einen betreffenden Protest zu Protokoll gegeben hätte. Auch in Bezug auf die Anträge der Anklagebehörde auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Urk. 26/28; Urk. 26/31; Urk. 26/35) brachte die Verteidigung nie etwas dergleichen vor, sondern verzichtete vielmehr auf

- 29 - Stellungnahme (Urk. 26/29; Urk. 26/32; Urk. 26/36). Wäre es aber tatsächlich so gewesen, dass die Anklagebehörde durch ihre angebliche Untätigkeit die Untersuchungshaft ungebührlich verzögert hätte, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sich die Verteidigung entsprechend zur Wehr gesetzt hätte. Abgesehen davon, dass sie in der fraglichen Zeit kein einziges Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft gestellt hat, hat sie es nicht einmal für nötig befunden, sich zum Antrag der Anklagebehörde auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vernehmen zu lassen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der Einwand der Verteidigung in einer unsubstantiierten Behauptung erschöpft, die sich durch nichts belegen lässt. Sowohl ihr eigenes Verhalten, als auch die Chronologie der Ereignisse sprechen klarerweise gegen den Standpunkt der Verteidigung. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die Annahme, die Geständnisse der Beschuldigten seien seitens der Anklagebehörde unter Zuhilfenahme von verbotenen Beweiserhebungsmethoden erlangt worden. Es kann keinesfalls von Beugehaft gesprochen werden. Entsprechend sind die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 29/14-17) vollumfänglich als Beweismittel verwertbar. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwürfe 1.1. Anklageziffer I.1. Bargeldbezüge 1.1.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten unter Anklageziffer I.1. summarisch zusammengefasst vor, sie habe in ihrer Funktion als Anlage- und Kundenberaterin der AG._____ Bank den im Backoffice der Bank tätigen Angestellten in arglistiger Weise vorgetäuscht, dass die durch die Beschuldigte betreuten und vorwiegend im Ausland wohnhaften Kunden der AG._____ Bank bei ihr Bargeld bestellt hätten. Die so getäuschten Angestellten hätten der Beschuldigten in der Zeit vom 25. Februar 2005 bis letztmals am 8. Februar 2007 im irrigen Glauben, das Geld sei für die Kunden bestimmt, anlässlich von 27 Gelegenheiten insgesamt CHF 763'700.--, USD 78'530.-- und EUR 12'050.-- ab den jeweiligen

- 30 - Kundenkonten ausgehändigt. Dieses Bargeld habe die Beschuldigte dann aber nicht den einzelnen Kunden übergeben, sondern für ihren eigenen Lebensunterhalt, u.a. für den Einkauf von Handtaschen im oberen Preissegment und für Ferien verwendet. Um ihr Verhalten zu verschleiern, habe die Beschuldigte auf den jeweiligen Belegen die Unterschrift der Kunden nachgemacht und so den Anschein erweckt, die Geldübergaben hätten tatsächlich stattgefunden (Urk. 70 S. 2 ff.). 1.1.2. Die Beschuldigte wurde im Verlauf der Strafuntersuchung insgesamt 17 mal im Beisein ihrer jeweiligen Verteidigung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt (Urk. 29/1-17). 1.1.2.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme (2. Teil) vom 12. November 2009 erfolgte zu dem hier interessierenden Anklagevorwurf eine einlässliche Befragung der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschuldigte zusammengefasst folgendes zu Protokoll (Urk. 29/15 S. 2 ff.): Es sei zutreffend, dass sie sämtliche im Vorhalt erwähnten Bargeldbezüge getätigt habe. Hierzu verweise sie auf ihre bisherigen Aussagen, dies sei ja bereits alles eingehend besprochen worden. Unzutreffend sei hingegen der Vorwurf, dass sie all diese Gelder für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet haben solle. Teilweise habe sie das Geld für Einkäufe der Kunden verwendet und nachträglich zurückbezahlt. Nachdem sie nun Gelegenheit gehabt habe, ihre Unterlagen detailliert durchzusehen, könne sie sagen, dass sie Anfang 2007 USD 20'000.-- auf das Konto einer Frau GR._____ in …, Taiwan, überwiesen habe. Bei Frau GR._____ handle es sich um die Ehefrau des Kontoinhabers "S._____". Zudem habe sie CHF 10'000.-- und CHF 20'000.-- auf das Konto des Kunden U._____ bei der … in Singapur einbezahlt. Schliesslich habe sie noch USD 10'000.-- auf das Konto einer Freundin von AH._____ bei der … Bank in Hongkong einbezahlt. Sie glaube, es habe sich dabei um den Kunden "Z._____" gehandelt. Was die Subkonten angehe, so habe sie diese auf direkte oder indirekte Weise im Auftrag der Kunden eröffnen lassen. Dies immer dann, wenn es aufgrund der Referenzwährung nötig gewesen sei. Sie nehme an, dass die Kunden davon gewusst hätten. Ob es von den Kunden verstanden worden sei, könne sie

- 31 nicht sagen. Der im Vorhalt geschilderte Arbeitsablauf sei richtig dargestellt. Sie wisse nicht, ob die damaligen Kollegen im Backoffice die Angaben überprüften, oder nicht. Sie sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass die Angaben von den Mitarbeitern nicht überprüft würden. Diese hätten Zugriff auf alle Unterlagen gehabt. Ob allerdings eine Weisung bestanden habe, wonach die Angaben durch die Backoffice Mitarbeiter überprüft werden sollten, wisse sie nicht. Der Vorwurf, wonach die Vorgänge für die Mitarbeiter im Backoffice nicht überprüfbar gewesen seien, stimme nicht. Ebenso wenig stimme der Vorwurf, dass sie schon im Voraus gewusst habe, dass sie die Bargeldbezüge nicht an die Kunden aushändigen werde. Zum Vorwurf, wonach sie auf den jeweiligen Bargeldbezugsformularen "Withdrawal" der AG._____ Bank die Unterschriften der genannten Kunden nachgemacht haben solle, wolle sie sich nicht äussern. 1.1.2.2. Anlässlich eines Telefonates welches die Vorinstanz am 12. März 2012 mit der Verteidigung führte, stellte diese in Aussicht, die Beschuldigte werde ihr Geständnis widerrufen. Sie habe die Vorwürfe nur deshalb eingestanden, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 82). Im Rahmen eines weiteren Telefonates vom 13. März 2012 einigte sich die Vorinstanz mit der Verteidigung darauf, dass sich die Beschuldigte in einer eigenen, schriftlichen Eingabe klar dazu äussern solle, welchen Standpunkt sie zu den Vorwürfen 'Barbezüge' und 'Kompensationszahlungen' einzunehmen gedenke (Urk. 83). Mittels Eingabe vom 30. März 2012 teilte die Verteidigung in der Folge mit, dass die Beschuldigte in der Untersuchung die unrechtmässige Verwendung der Bargeldbezüge zugegeben habe, stehe im Zusammenhang mit der verhängten Untersuchungshaft, welche ohne (Teil-) Geständnis vom zuständigen Staatsanwalt auch nach über einem Jahr Haft nicht aufgehoben worden wäre. Zutreffend und damit unbestritten seien lediglich die folgenden drei Vorgänge: − Konto … N._____ Foundation, Bezug vom 24. Juli 2006 im Betrag von CHF 50'000.--, − Konto … O._____, Bezug vom 4. Mai 2006 im Betrag von CHF 50'000.--,

- 32 - − Konto … O._____, Bezug vom 7. Juli 2006 im Betrag von CHF 46'000.- -. Im Übrigen würden sämtliche Barbezüge bestritten und das abgelegte Teilgeständnis – soweit es sich überhaupt um ein Solches gehandelt habe – daher widerrufen (Urk. 91 S. 4 und S. 7 ff.). 1.1.2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. September 2012 wurde die Beschuldigte zu den Bargeldbezügen befragt. Anlässlich dieser Befragung führte sie aus, sie sei wegen der langen Untersuchungshaft unter enormem Druck gestanden. Bei der Schlusseinvernahme habe sie Angst gehabt, dass es sich nochmals wiederholen würde, wenn sie die Wahrheit nach ihrer Ansicht sagen würde. Sie habe die fraglichen Beträge immer im Auftrag der Kunden abgehoben. Einen kleinen Teil davon habe sie nicht abliefern können, weil die Kunden ihre ursprünglichen Wünsche geändert hätten. Dabei handle es sich um die insgesamt CHF 146'000.-- aus den drei anerkannten Vorgängen zu Lasten der Geschädigtenkonten "N._____ Foundation" und "O._____". Sie habe immer einen Auftrag gehabt und das Geld zum Teil – dort wo sie nicht habe liefern können – nicht zurückgegeben. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Referenten führte die Beschuldigte aus, sie habe während der Untersuchungshaft gar keine Möglichkeit gehabt, die Unterlagen anzuschauen. Etwas aus der Erinnerung heraus zu sagen sei extrem schwierig gewesen. Ihr Ziel sei es gewesen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Nach ihrer Entlassung habe die Bank im Jahr 2010 gewisse Unterlagen herausgerückt, dann erst habe sie diese genauer anschauen können. Sie habe den Staatsanwalt während der Untersuchung mehrmals via ihren Verteidiger gebeten, man solle ihr ein vollständiges Dossier der Bank aushändigen, damit sie etwas Genaues zu den Vorwürfen sagen könne. Das sei aber nie passiert. Man habe ihr die Unterlagen nur stückweise gezeigt. Die Unterlagen seien unvollständig gewesen und hätten die jeweilige Vorgeschichte nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen habe sie gar nicht alles aus der Erinnerung heraus sagen können (Urk. 138 S. 5 ff. und S. 9 ff.). 1.1.2.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, es sei "grundsätzlich festzuhalten, dass die Angeklagte (recte: Beschuldigte) bis

- 33 zu ihrem 'Geständnis' vor Entlassung aus der Untersuchungshaft konsistent die Vorwürfe bestritten habe […]. Die Beschuldigte habe zugegeben, dass sie Subportfolios eröffnet habe und dass es Bargeldbezüge dazu gegeben habe, auf welchen sie den Kundennamen angebracht habe. Dass die Bargeldbezüge von der Beschuldigten getätigt worden seien, habe zum Geschäftsmodell mit den chinesischen Kunden gehört. Das Geständnis der Beschuldigten habe keinen selbstständigen Charakter und sei nur im Zusammenhang mit der angestrebten Entlassung aus der Untersuchungshaft zu sehen. Weiter sei zu beachten, dass es sich beim angebliche Geständnis der Beschuldigten gar nicht um ein Geständnis gehandelt habe. Dies aus dem folgenden Grund: die Staatsanwaltschaft sei in der Untersuchung davon ausgegangen, dass die Beschuldigte aufgrund der unrechtmässigen Bargeldbezüge namhafte Vermögenswerte beiseite geschafft habe, die sie verstecke. Entgegen dieser Mutmassung habe die Verteidigung dargetan, dass die Bargeldbezüge – selbst unter der Annahme, diese seien von der Beschuldigten unrechtmässig für sich zurückbehalten worden wären – durch den Lebensaufwand der Beschuldigten aufgebraucht worden seien (Urk. 145 S. 22). 1.1.2.5. Die Vorinstanz setzte sich mit den Einwänden der Beschuldigten und der Verteidigung auseinander und kam zum Schluss, die vorgebrachten Argumente seien nicht einmal ansatzweise überzeugend. Soweit die Beschuldigte vorbringe, sie habe lediglich deshalb ein Geständnis abgelegt, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen, spreche allein schon der zeitliche Ablauf der Ereignisse gegen diese Behauptung. Die Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 habe nämlich über elf Monate nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten Haftentlassung stattgefunden. Zudem habe die Beschuldigte in der Einvernahme vom 2. Dezember 2008 einen anderen Grund für ihre bis dahin zu Protokoll gegebenen Bestreitungen genannt. Damals habe sie ihr Aussageverhalten darauf zurückgeführt, sie habe sich ohne Belege nicht erinnern können, dass sie im September 2007 mit Kunden über Lösungen gesprochen und teilweise auch gefunden habe. Sie habe daher warten wollen, bis diese Kunden nach Zürich kommen und entsprechend aussagen würden. Als sie im September 2008 aber realisiert habe, dass die Kunden nicht kommen würden, sei die Zeit gekommen, das so auszusagen. Hierzu erwog die Vorinstanz, das Vorbringen der

- 34 - Beschuldigten sei mit Blick auf die im ersten Halbjahr 2008 durchgeführten Zeugeneinvernahmen mit diversen Kunden nicht ganz nachvollziehbar. Entscheidend sei aber, dass ihre damalige Aussage doch erheblich mit der Erklärung der Verteidigung zum Geständniswiderruf kontrastiere. Die von der Beschuldigten am Schluss der besagten Einvernahme handschriftlich angebrachte Protokollergänzung ("Ich bereue mich sehr, dass ich der Versuchung nicht widerstehen konnte. Ich möchte mit dem Geständnis die Vergangenheit abschliessen, damit ein Neuanfang möglich wird") ändere daran nichts. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb nur ein Verstecken von unrechtmässigen Bargeldbezügen, nicht aber deren Verwendung für den eigenen Lebensbedarf, als Geständnis einzustufen sei. Es liege auf der Hand, dass es nicht darum gehe, was mit dem bezogenen Bargeld geschehen sei. Es sei stets einzig darum gegangen, ob die Bargeldbezüge mit Kundenautorisation und damit rechtmässig oder ohne und damit unrechtmässig über die Bühne gegangen seien. Schliesslich erwog die Vorinstanz, auch die Erklärungen, welche die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung abgegeben habe, seien alles andere als überzeugend. Abgesehen davon, dass sie sich widersprüchlich geäussert habe, falle insbesondere auch auf, dass die Beschuldigte in ihrer letzten Einvernahme vom 19. Mai 2011 an ihrem früher deponierten Geständnis festgehalten habe, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt bereits seit Monaten über die letzten von der AG._____ Bank eingereichten Unterlagen verfügt habe. Insgesamt liege keine einzige plausible Begründung für den Widerruf des Geständnisses vor (Urk. 161 S. 31 ff.). 1.1.2.6. Die Vorinstanz hat sich gründlich mit den Vorbringen der Beschuldigten respektive der Verteidigung auseinandergesetzt. Sorgfältig und mit in allen Teilen einleuchtender Begründung hat sie die vorgebrachten Argumente geprüft und ist vollkommen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die vorgebrachten Begründungen für den Geständniswiderruf auch nicht nur ansatzweise zu überzeugen vermögen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz brauchen an dieser Stelle nicht mehr widerholt zu werden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zudem auf folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, bei der Schlusseinvernahme habe sie Angst gehabt, "dass es sich nochmals wiederholen würde, wenn sie die

- 35 - Wahrheit nach ihrer Ansicht sagen würde". Sinngemäss machte sie damit geltend, sie habe ihr Geständnis damals nicht widerrufen, weil sie Angst davor gehabt habe, erneut in Untersuchungshaft versetzt zu werden. Hierzu gilt es einerseits festzuhalten, dass die Beschuldigte jederzeit anwaltlich vertreten war. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass der Beschuldigten von ihrem versierten Verteidiger der Rat erteilt wurde, sie solle ein falsches Geständnis ablegen, um auf diese Weise aus der Haft entlassen zu werden. Dies nota bene im Wissen darum, dass gestützt auf die eingestandene Delinquenz eine mehrjährige Haftstrafe drohte. Andererseits musste die Verteidigung und mit ihr auch die Beschuldigte spätestens seit der Haftentlassungsverfügung der Anklagebehörde vom 9. Dezember 2008 wissen, dass die Anklagebehörde nicht mehr von einer Kollusionsgefahr, sondern lediglich noch von einer Fluchtgefahr ausging. Um Letzterer zu begegnen, wurde auch eine Pass- und Schriftensperre angeordnet (Urk. 26/38). Mittels Verfügung vom 28. April 2011 hob die Anklagebehörde schliesslich auch die Pass- und Schriftensperre auf. Dies deshalb, weil nach ihrer Auffassung keine Fluchtgefahr mehr bestand. Entsprechend wurde der Beschuldigten ihr Reisepass und die Identitätskarte vorbehaltlos herausgegeben (Urk. 26/40). Dass die anwaltlich vertretene Beschuldigte unter diesen Umständen und nach Einsicht in alle massgeblichen Akten der AG._____ Bank noch am 19. Mai 2011 an ihrem angeblich falschen Geständnis festgehalten hätte, erscheint im Lichte dieser Betrachtungen geradezu ausgeschlossen. Ein weiterer eklatanter Widerspruch in der Argumentation der Beschuldigten liegt in der Behauptung, sie habe während der Dauer der Untersuchungshaft keinerlei Einblick in die massgeblichen Unterlagen gehabt und sich daher auch nicht substantiiert mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen auseinandersetzen können. Dass dem nicht so ist, lässt sich ohne Weiteres den Akten entnehmen. So war es beispielsweise die Beschuldigte selbst, die durch ihre Verteidigung rund einen Monat vor der Entlassung aus der Untersuchungshaft detaillierte Angaben zu den diversen Kundenkonten, den angeblichen Kompensationszahlungen und Geldflüssen einreichen liess. Die betreffenden Aufstellungen wurden allesamt von der Beschuldigten gesichtet, inhaltlich geprüft und deren Richtigkeit wurde zumindest teilweise unterschriftlich durch sie bestätigt. Davon also, dass sie über keinerlei Unterlangen verfügte, kann auch unter

- 36 diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (Urk. 48/1-43). Entscheidend aber ist, dass die Beschuldigte auch noch lange nachdem sie unbestrittenermassen in sämtliche Akten Einsicht hatte, vollumfänglich an ihrem Geständnis festhielt. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz daher festzuhalten, dass die angeführten Begründungen für den Widerruf des Geständnisses alles andere als plausibel sind und nicht im geringsten zu überzeugen vermögen. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, hat "das Geständnis nur den Rang eines Beweismittels". Unzutreffend ist hingegen die Ansicht der Verteidigung, wonach ein Geständnis "wie jede andere Behauptung bewiesen werden" müsse (Urk. 145 S. 23). Nicht das Geständnis, respektive die betreffenden "Behauptungen" müssen bewiesen werden, sondern der eingeklagte und bestrittene Sachverhalt. Die Aussagen der Beschuldigten sind dabei eines von verschiedenen Beweismitteln. Es wird daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen sein, ob das Geständnis der Beschuldigten glaubhaft ist und wenn ja, inwieweit es sich mit den übrigen Beweismitteln und Untersuchungserkenntnissen deckt. 1.1.3. Beweiswürdigung hinsichtlich der Bargeldbezüge 1.1.3.1. Die Vorinstanz hielt vorab zutreffend fest, dass die einzelnen Bargeldbezüge gründlich dokumentiert wurden und in den jeweiligen Geschädigtendossiers urkundlich belegt sind. Die Beschuldigte hat weder die Höhe der fraglichen Bargeldbezüge, noch den Umstand, dass sie es war, die die Bezüge getätigt hatte, in Abrede gestellt. Des weiteren hat die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 anerkannt, dass die Anklagebehörde die internen Abläufe bei der AG._____ Bank korrekt dargestellt habe (Urk. 29/15 S. 3). Auch im Berufungsverfahren erwuchs diesen Erwägungen der Vorinstanz seitens der Verteidigung keine Opposition. 1.1.3.2. Strittig ist nach dem Gesagten, ob es zwischen der Beschuldigten und den jeweiligen Geschädigten hinsichtlich der Bargeldbezüge Absprachen gab und die Beschuldigte das Geld auch entsprechend weisungsgemäss verwendete, oder nicht.

- 37 - 1.1.3.3. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zunächst mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinander gesetzt und ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, die Beschuldigte habe in den ersten Einvernahmen bestritten, dass sie unautorisierte Bargeldbezüge getätigt habe. Mit Eingabe ihrer Verteidigung vom 10. November 2008 habe sie u.a. eine Aufstellung mit der Überschrift 'Geldfluss' einreichen lassen. Diese Auflistung habe die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Barbezüge enthalten. In der Einvernahme vom 2. Dezember 2008 sei die Beschuldigte zu den aufgelisteten Bargeldbezügen und zu deren Bewandtnis befragt worden, worauf sie aussagt habe, sie habe das Geld für sich behalten und für Ferien etc. bzw. den Kauf von Luxusgütern ausgegeben. Sie glaube, die Kunden seien damit nicht einverstanden gewesen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie das Geld teilweise für sich behalten habe, nachdem die Kunden zunächst Geld bestellt, die Bestellung dann aber wieder annulliert hätten. Sie habe danach vergessen, das Geld zurück zu zahlen. Da die Kunden nicht mehr nach dem Geld gefragt hätten, sei sie in Versuchung gekommen, die nämlichen Beträge für sich zu behalten. Teilweise habe sie auch selbständig und ohne Kundenbestellung das Geld abgehoben und für sich behalten. Der Beschuldigten seien nach der Deponierung dieser Aussagen nochmals die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge vorgehalten worden. Sie habe sämtliche Bezüge - unter Einschluss des Bezugs gemäss 1.5. der Anklageziffer I., der aus Versehen nicht in ihre Liste Eingang gefunden habe vorbehaltlos anerkannt. Dieses Geständnis habe die Beschuldigte in der Einvernahme vom 12. November 2009 grundsätzlich bestätigt. Neu habe sie jedoch geltend gemacht, dass sie drei Rückzahlungen in der Höhe von USD 20'000.-und USD 10'000.-- sowie CHF 30'000.-- getätigt habe. Schliesslich habe die Beschuldigte ihr Geständnis im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerrufen lassen und an diesem Widerruf auch im gerichtlichen Verfahren festgehalten. Die Vorinstanz erwog, das während der Untersuchung abgelegte Geständnis stehe im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis und sei nicht anzuzweifeln. So hätten mehrere Kunden der Beschuldigten als Zeugen befragt ausgesagt, die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge seien unautorisiert erfolgt. Weder hätten sie Belege unterzeichnet, noch hätten sie das fragliche Geld

- 38 erhalten. Ebenfalls hätten diese Zeugen auch ausgeführt, sie hätten niemals ihr Einverständnis dazu erteilt, dass die Beschuldigte ihre Unterschrift nachmachen dürfe. Von Subkonten hätten sie zudem keine Kenntnis gehabt. Es bestünden – so die Vorinstanz weiter – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugenaussagen in Zweifel gezogen werden müssten. Die Aussagen der einzelnen Zeugen seien authentisch und wirkten in keiner Art und Weise abgesprochen. Auch bestehe beispielsweise zwischen taiwanesischen Kunden und jenen aus Holland keine Beziehung, sodass es sogar an einer theoretischen Absprachemöglichkeit zwischen ihnen gefehlt habe. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spreche schliesslich auch der Umstand, dass mehrere Zeugen nicht einfach Belastungen ihrer Konten als unautorisiert bezeichneten, sondern auch in Bezug auf Gutschriften von unautorisierten Vorgängen gesprochen hätten. Soweit die Verteidigung vorbringe, bei den auf den Konten deponierten Geldern habe es sich um Schwarzgeld gehandelt und entsprechend müsse den Kontoinhabern per se die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, sei mit Nachdruck festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werde. Massgebend sei vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Zudem könne auch ein Steuerhinterzieher durchaus glaubhafte Angaben zu Protokoll geben. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der AG._____ Bank und den als Zeugen einvernommenen Bankkunden zum Nachteil der Beschuldigten kolludiert worden sei, bestünden keine. Die Verteidigung orte weiter scheinbar widersprüchliche Zeugenaussagen. Im Umstand, dass Zeugen Subkonten als ihnen unbekannt bezeichnet hätten und gleichzeitig über diese Konten abgewickelte Transaktionen als autorisiert deklarierten, sei entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Widerspruch zu sehen. Es spreche nämlich nichts dagegen, dass eine vom Kunden autorisierte Transaktion über ein unbekanntes Subkonto abgewickelt worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zeugen Z1._____, Z2._____ und Z3._____ ausgesagt hätten, die Beschuldigte habe anlässlich einer ersten bankinternen Konfrontation vom 17. September 2007 insofern Verfehlungen zugegeben, als sie von, den Kunden unbekannten Subportfolios, gefälschten Unterschriften und unautorisierten Überweisungen gesprochen habe. Die Behauptung der Ver-

- 39 teidigung, wonach die Beschuldigte bis zu ihrem Geständnis die gegen sie erhobenen Vorwürfe konstant bestritten habe, sei daher schlicht aktenwidrig. Die Aussagen der genannten Zeugen seien kongruent und glaubhaft. Zudem würden sie sich mit den schriftlichen Memos decken, welche anlässlich des durchgeführten Gespräches erstellt worden seien. Die inhaltliche Korrektheit dieser Memos hätten die Zeugen ausdrücklich bestätigt. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte am 18. September 2007 fristlos entlassen worden sei, passe nahtlos in das Gesamtbild, namentlich dazu, dass die Beschuldigte am Vortag ihre Verfehlungen zugegeben habe. Die Assistentin der Beschuldigten, AH._____, habe als Zeugin ausgesagt, die Beschuldigte habe ihr eine Liste mit Kunden ausgehändigt und gesagt, dass sie diesen Kunden nur Depot 1 zeigen solle falls diese Belege einsehen wollten. Die Zeugin AH._____ habe diese Liste auch einreichen können, wobei die Beschuldigte ihre Urheberschaft in Bezug auf die fragliche Liste bestätigt habe. Auch die Aussagen der Zeugin AH._____ seinen glaubhaft. Gewisse untergeordnete Unschärfen in ihren Depositionen seien zwar erkennbar, allerdings seien solche angesichts des doch beträchtlichen Zeitablaufes durchaus zu erwarten. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche im Übrigen auch der Umstand, dass sich diese mit denjenigen der befragten Bankkunden deckten und nahtlos in das Gesamtbild passen würden. Schliesslich erwog die Vorinstanz, weil die Geschädigte in der Untersuchung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Bargeldbezüge geständig gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, nebst den dazu als Zeugen befragten Bankkunden noch weitere Kunden einzuvernehmen. Die durch die Verteidigung beantragte Einvernahmen der noch nicht befragten Geschädigten, erweise sich daher als überflüssig. Nach Würdigung der Beweise sei erstellt, dass sich die Beschuldigte so verhalten habe, wie ihr dies seitens der Anklagebehörde in Anklageziffer I.1. vorgeworfen werde. Der Anklagesachverhalt sei zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt (Urk. 161 S. 33 ff.). 1.1.3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine ausgesprochen gründliche und letztlich vollends überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen hat. Sie hat die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst und ihr Aussageverhalten einer kritischen Würdigung unterzogen. Dabei hat sie mit viel Akribie eine Vielzahl von unauflösbaren Widersprüchen in den Aussagen der

- 40 - Beschuldigten aufgezeigt. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz die massgeblichen Zeugenaussagen zusammengefasst und dargetan. Auf diese, in allen Teilen korrekten Erwägungen der Vorinstanz kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Den Vorderrichtern ist ohne Weiteres darin zuzustimmen, wenn diese zum Schluss kommen, das – zwischenzeitlich widerrufene – Geständnis der Beschuldigten decke sich mit dem übrigen Beweisergebnis und sei im Gegensatz zu ihren anderslautenden Depositionen glaubhaft. Demgegenüber fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz eingeübte, gleichförmige und stereotype Antworten zu Protokoll gab, sofern sie sich überhaupt noch an etwas erinnern konnte respektive wollte. Des weiteren war sie offenkundig bemüht auf konkrete Fragen ausweichende Antworten zu geben. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie die Unterschriften von Kunden auf den Barbezugsquittungen gefälscht habe, oder ob die Unterschriften von den Kunden stammen würden. Die Beschuldigte antwortete wörtlich: "Ich habe geschrieben auf den Quittungen. Ich habe die Unterschrift des Kunden geschrieben". Davon, dass sie die Unterschriften nachgemacht – wie in der Untersuchung eingestanden – oder gar gefälscht habe, wollte sie nicht mehr sprechen. Konkret darauf angesprochen, sagte sie, sie wolle zu diesem Thema nichts mehr sagen, weil sie schon so viel gesagt habe (Urk. 138 S. 10 f.). Weiter wurde der Beschuldigten die Frage gestellt, weshalb sie denn "Rückzahlungen getätigt habe, wenn doch fast alle Bargeldbezüge autorisiert erfolgt seien. Die Beschuldigte wollte zunächst nicht wissen, von welchen Rückzahlungen die Rede war, dann führte sie aus, es habe sich um Schmuckeinkauf gehandelt, welchen der Kunde im Nachhinein nicht mehr gewollt habe. Auf Nachfrage des Referenten und auf Vorhalt von Urk. 29/15 S. 10 – dort hatte die Beschuldigte selbst nämlich von Rückzahlungen gesprochen – konnte sie nichts mehr dazu sagen. Sie verstehe den Zusammenhang nicht, gab sie zu Protokoll (Urk. 138 S. 14). Geradezu grotesk mutet die Antwort der Beschuldigten auf die Frage an, wie es denn komme, dass die Ehefrau ihres Cousins bei Y._____ in Zürich Uhren der Marke Patek Philippe gekauft habe, die dann durch Überweisungen zu Lasten des Kontos der AI._____ Co. Ltd. bezahlt worden seien. Dies sei – so die Beschuldigte – wegen

- 41 der Mehrwertsteuer geschehen. "Der Kunde habe nicht selber kommen können und die Ware exportieren lassen. Sie selber sei Schweizerin. Sie könne die Rückforderung nicht geltend machen. Deswegen seien sie gekommen, um dem Kunden die Ware zu bringen" (Urk. 138 S. 15 f.). Abgesehen davon, dass die Beschuldigte auch hier mit Bedacht unklare und verschwommene Antworten gibt (wer "der Kunde" sein soll, bleibt ebenso offen, wie die Frage, wer gekommen sein soll um die Ware wohin zu bringen?), ist ihre Antwort auf die gestellte Frage auch inhaltlich schlicht falsch. Zunächst hätte die Beschuldigte die "Ware" auch als Schweizerin sehr wohl anlässlich einer ihrer Geschäftsreisen nach Fernost exportieren und sich dabei beim Verlassen des schweizerischen Zollgebietes die Ausfuhr bestätigen lassen können. Mittels der Ausfuhrdeklaration hätte der "Kunde" also der Käufer, die Rückerstattung der schweizerischen Mehrwertsteuer beantragen können. Ebenso gut hätte sich der "Kunde" die "Ware" schicken lassen können. Dass jemand die Ehefrau des Cousins der Beschuldigten aus Hong Kong in die Schweiz kommen lässt, damit diese hier gekaufte Uhren nach Fernost transportiert, einzig zum Zweck, die auf den Kaufpreis der Uhr erhobene Mehrwertsteuer zurückfordern zu können, scheint wenig plausibel. Dass die betreffende Darstellung der Beschuldigten nichts weiter, als eine Schutzbehauptung darstellt, wird nur schon klar, wenn man die mutmasslichen Reisekosten, der angeblichen Mehrwertsteuerrückerstattung gegenüber stellt. Darüber hinaus sei der Hinweis erlaubt, dass die Beschuldigte selbst an anderer Stelle ausführte, sie habe für den Kunden "…" eine Patek Phillippe Uhr gekauft. Weil dieser nicht in die Schweiz habe kommen können, um die Mehrwertsteuer entgegen zu nehmen, habe sie die Mehrwertsteuer eingezogen und nach Absprache mit ihm für sich behalten (Urk. 29/12 S. 3). Hier offenbart sich ein weiterer, eklatanter Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten. Insgesamt betrachtet, ist zudem augenfällig, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten in der vorinstanzlichen Befragung eine Vielzahl von inhaltlichen und strukturellen Brüchen aufweist. Die Beschuldigte verstrickte sich nicht nur im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz, sondern auch mit Blick auf zuvor gemachte Angaben einmal mehr in unauflösbare Widersprüche. Diese gipfelten schliesslich darin, dass sie zunächst klar und unmissverständlich zwei Mal in Abrede stellte, die Unterschrift der Kundin T._____

- 42 nachgemacht zu haben. Später, beim Durchlesen des Protokolls korrigierte sie ihre zuvor gemachte Aussage und fügte handschriftlich ein, sie habe es doch "gemacht". Dies wiederum veranlasste das Gericht, im Rahmen einer Protokollnotiz darauf hinzuweisen, dass die Korrektur durch die Beschuldigte nach Auffassung des Gerichts unzutreffend sei. Die Beschuldigte habe in der Befragung exakt wie protokolliert Antwort gegeben (Urk. 138 S. 11). Die Beschuldigte wurde in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter gefragt, weshalb sie den Ausdruck 'Kompensationszahlungen' verwendet habe. Wenn sie sich selber auf den Standpunkt stelle, sämtliche Überweisungen seien von Kunden in Auftrag gegeben worden, dann gebe es ja auch nichts zu kompensieren. Sie führte hierzu aus, der Ausdruck sei in der Untersuchung gebraucht worden, darum habe sie diesen auch benutzt (Urk. 138 S. 16). Es trifft zwar zu, dass der Ausdruck Kompensationszahlungen nicht durch die Beschuldigte, sondern durch die Anzeigeerstatterin respektive durch die Polizei in das Verfahren eingebracht wurde (Urk. 1 S. 22 und Urk. 29/1 S. 1). Die Antwort auf die Frage, weshalb sie denn kompensiert habe, wenn doch alle Zahlungen autorisiert gewesen seien, blieb sie in der Hauptverhandlung jedoch schuldig. Auf erneutes Nachfragen seitens des Gerichts, gab die Beschuldigte zu Protokoll, in der ganzen Geschichte sei es teilweise so gewesen, dass sie Verluste auf dem einen Kundenkonto mit Gewinnen von anderen Konten ausgeglichen habe. Die belasteten Kunden hätten nicht gewusst, dass ihre Konten als Deckung für ein anderes Konto hätten herhalten müssen. "Teilweise sei es aber auch so gewesen, dass der Kunde vor Ort im Domizil etwas abgemacht habe" (Urk. 138 S. 17). Was dieser letzte Teil der Antwort inhaltlich bedeuten soll, bleibt unerfindlich. Auffällig ist jedoch auch hier, dass sich die Beschuldigte einerseits von ihrem Geständnis distanziert, dann aber doch wieder einräumt, zumindest teilweise im vorgeworfenen Sinne gehandelt zu haben. Auch hier fällt die Antwort erneut schwammig und unklar aus. Erwähnenswert ist an dieser Stelle auch, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 erstmals geltend machte, sie habe nach ihrer Entlassung bei der AG._____ Bank Rückzahlungen getätigt (Urk. 29/15 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument eingehend auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, es seien lediglich

- 43 - Rückzahlungen in der Höhe von CHF 30'000.-- urkundlich belegt und damit erstellt. Viel interessanter, als der Umfang der geltend gemachten Rückzahlungen, ist aber die Frage, warum sich die Beschuldigte überhaupt veranlasst sah, solche Rückzahlungen zu tätigen. Die von der Beschuldigten behaupteten Rückzahlungen stehen – wie die Vorinstanz korrekt feststellte – in keinem Zusammenhang mit den von ihr als unautorisiert anerkannten Bargeldbezügen. Was für einen Grund hätte sie wohl gehabt, Gelder in der Höhe von mehreren zehntausend Franken "zurückzubezahlen" wenn sie doch keine unautorisierten Bezüge getätigt haben will. Auch hier, erweist sich das Aussageverhalten der Beschuldigten als vollends unglaubhaft. Weiter fällt auf, das sie in keinem einzigen Fall konkret und anschaulich schildern konnte, wie es dazu kam, dass Kunden angeblich Bargeld bei ihr bestellten, dieses dann aber kurzfristig doch nicht beziehen konnten respektive wollten. Ihre betreffenden Ausführungen sind auffällig unsubstantiiert und alles andere als lebensnah und nachvollziehbar. Ähnlich verhält es sich mit ihrem allgemeinen Geschäftsgebaren. Die Beschuldigte spricht davon, eine Chaotin zu sein, die zu wenig auf die Dokumentation geachtet habe. Sie habe sehr viel Papierarbeit nicht sauber gemacht (Urk. 138 S. 9). Weiter gibt sie an, auf Quittungen anstelle des Kunden "dessen Unterschrift" geschrieben zu haben. In drei Fällen gesteht die Beschuldigte immerhin ein, insgesamt CHF 146'000.-- von Kundenkonten abgehoben zu haben. Weil die Kunden dann ihre ursprünglichen Wünsche geändert hätten und sie das Geld nicht habe abliefern können, habe sie es nicht zurück gegeben (Urk. 138 S. 5). An anderer Stelle führte sie aus, sie sei wahrscheinlich in diesem Moment in Versuchung geraten und habe vergessen das Geld zurückzubezahlen (Urk. 138 S. 13). Allein schon diese Aussage lässt aufhorchen. Entweder man hat etwas vergessen, oder man kommt in Versuchung etwas zu tun, was man nicht tun sollte. Hier kommt in optima forma zum Ausdruck, was sich im Verlaufe der Untersuchung immer wieder manifestierte. Die Beschuldigte macht ein Zugeständnis (nämlich in Versuchung geraten zu sein) und schwächt ihr effektives Verhalten (nämlich den Umstand, dass sie das Kundengeld unrechtmässig für sich behielt) im selben Satz wieder ab, indem sie glaubhaft zu machen versucht, sie habe vergessen das Geld zurückzubezahlen.

- 44 - Soweit sich die Beschuldigte also als unbedarfte Chaotin darzustellen versucht, sind ihre Depositionen unglaubhaft. Das von ihr an den Tag gelegte Verhalten ist alles andere als chaotisch. Dass die Beschuldigte über lange Jahre hinweg zunächst bei anderen Bankinstituten und schliesslich bei der AG._____ Bank als Anlage- und Kundenbetreuerin sowie als Prokuristin erfolgreich tätig sein konnte, lässt sich mit dem von ihr gezeichneten Bild einer teilweise überforderten und starkem Druck ausgesetzten Chaotin nicht in Einklang bringen. Vielmehr kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Beschuldigte hier einer Schutzbehauptung bedient. Die Verteidigung hat eine Vielzahl von Einwendungen vorgebracht, mit denen sich die Vorinstanz, soweit erforderlich, beispielhaft gründlich und umfassend auseinandergesetzt hat. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen, verwiesen werden. Nachdem in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zusammenfassend festgestellt werden kann, dass das durch die Beschuldigte während der Untersuchung abgelegte Geständnis, im Gegensatz zu ihren anderslautendenden Aussagen, glaubhaft ist, kann darauf ohne Weiteres abgestellt werden. Dies umso mehr, als es sich nahtlos in das übrige Beweisergebnis einfügt. Kein einziger der befragten Zeugen gab an, er habe Kenntnis von den Bargeldbezügen gehabt. Ebenso führten sämtliche Zeugen aus, sie hätten weder jemals einen der betreffenden Belege unterschrieben, noch die fraglichen Geldbeträge von der Beschuldigten erhalten. Dass sie der Beschuldigten erlaubt hätten, ihre Unterschrift nachzumachen, wurde von sämtlichen Zeugen ebenso dezidiert in Abrede gestellt, wie die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Kunden Kenntnis von den Subkonten gehabt hätten (Urk. 30/1 S. 4 ff.; Urk. 30/2 S. 4 ff.; Urk. 30/3 S. 6 ff.; Urk. 30/4 S. 5 ff.; Urk. 30/5 S. 2 ff.; Urk. 30/6 S. 3 ff.; Urk. 30/7 S. 5ff.: Urk. 30/9 S. 5 ff.). Diese untereinander kongruenten und durchwegs glaubhaften Aussagen der befragten Bankkunden, werden schliesslich durch die Zeugenaussagen der Bankmitarbeiter Z1._____ (Urk. 130), Z2._____ (Urk. 131), Z3._____ (Urk. 132), Z4._____ (Urk. 30/10) und AH._____ (Urk. 30/11) gestützt. Die Vorinstanz hat die

- 45 - Zeugenaussagen vollständig wiedergegeben und überzeugend gewürdigt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass sich der Sachverhalt exakt so zugetragen hat, wie er schliesslich zur Anklage erhoben wurde. Nachdem das Geständnis der Beschuldigten als durchwegs glaubhaft und damit für die Sachverhaltserstellung massgeblich zu betrachten ist, erübrigt es sich auch, die durch die Verteidigung beantragten Zeugeneinvernahmen der Geschädigten GI._____ (Konto 'S._____' [Geschädigtendossier 15]), GS._____ (Konto 'U._____' [Geschädigtendossier 19]), F._____ (Konto 'Z._____' [Geschädigtendossier 34]), GQ._____ und GO._____ (Konto der 'AE._____ Group Ltd.' [Geschädigtendossier 38]) nachzuholen. Wohl liegen in Bezug auf diese Geschädigten keine verwertbaren und die Beschuldigte belastenden Aussagen vor, allerdings war die Beschuldigte in der Untersuchung auch in Bezug auf diese Vorgänge geständig. Da den Dossiers dieser Geschädigten analoge Belege vorliegen, wie bei denjenigen Geschädigten, welche als Zeugen befragt wurden, das Vorgehen der Beschuldigten exakt das Gleiche war und sie selbst eingestand, sich anklagegemäss verhalten zu haben, ist der Sachverhalt auch in diesen Anklagepunkten erstellt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die Vorinstanz hat den Beweisantrag der Verteidigung zu Recht als überflüssig betrachtet und entsprechend abgewiesen. 1.2. Anklageziffer I.2. Überweisungen 1.2.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten unter Anklageziffer I.2. summarisch zusammengefasst vor, sie habe die im Backoffice der AG._____ Bank tätigen Angestellten in arglistiger Weise getäuscht, indem sie diesen von ihr gefälschte Formulare vorgelegt habe. Die jeweiligen Angestellten hätten darauf hin in der Zeit vom 17. November 2004 bis letztmals am 9. Juli 2007 insgesamt 37 Überweisungen von insgesamt CHF 1'713'261.75, USD 437'550.--, EUR 250'000.-- und HKD 2'829'850.-- zu Lasten der in der Anklageschrift aufgeführten Kunden getätigt und das Geld zum Teil direkt auf eine Bank- oder Kreditkartenbeziehung der Beschuldigten, auf Konten der Firmen Y._____, AP._____ & Co., AO._____ SA etc. überwiesen. Dadurch seien teilweise offene Rechnungen der

- 46 - Beschuldigten beglichen worden. Zudem seien auch Zahlungen auf diverse Konten weiterer Begünstigter auf diese Weise veranlasst worden (Urk. 70 S.12 ff.). 1.2.2. Während die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz die geschilderten bankinternen Abläufe als zutreffend bezeichnete und nicht bestritt, die fraglichen Überweisungen veranlasst zu haben, stellte sie stets vehement in Abrede, ohne Kundenauftrag und damit unautorisiert gehandelt zu haben (Urk. 138 S. 5 und Urk. 161 S. 54 mit weiteren Verweisen). 1.2.3. Die Vorinstanz hat die insgesamt 37 unter der Anklageziffer I.2. aufgeführten Transaktionen in total 6 Gruppen unterteilt, wobei die jeweilige Zugehörigkeit zu einer Gruppe von der wirtschaftlichen Berechtigung an den betreffenden Konten abhängig gemacht wurde. Hinsichtlich der Anklageziffern 2.5., 2.7. und 2.12. kam die Vorinstanz je zu einem Freispruch. Wie bereits einleitend ausgeführt, blieben diese Freisprüche unangefochten, sodass darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. 1.2.3.1. Die Vorderrichter hielten fest, dass GG._____, genannt …, an den Konten der P._____ Ltd., der AI._____ Co. Ltd., der AJ._____ Holding Ltd., der 'Q._____', der AK._____ Ltd., der N._____ Foundation sowie der 'AL._____' und der 'AM._____' berechtigt war. GG._____ sei als Zeuge zur Sache einvernommen worden. Anlässlich seiner Einvernahme habe er die unter den Anklageziffern 2.1. bis 2.8. aufgeführten Überweisungen als unautorisiert bezeichnet. Weiter habe er ausgeführt, dass er alle Überweisungsaufträge schriftlich erteilt habe, zu keinem Zeitpunkt habe er per Telefon eine Zahlungsanweisung gegeben. Er habe gar nicht gewusst, dass dies überhaupt möglich gewesen sei. Er habe die Beschuldigte gebeten, ihm acht Uhren der Marke 'Patek Philippe' sowie einen Diamanten nach Taiwan – bzw. in einem Fall nach London – zu bringen, worauf er nach deren Erhalt insgesamt sechs Zahlungsaufträge – fünf für die Uhren, einen für den Diamanten – zu Gunsten der Firma Y._____, wo die Uhren und der Diamant gekauft worden seien, erteilt habe. Andere Überweisungen zu Gunsten der Firma Y._____ habe er nicht in Auftrag gegeben. Zahlungen zu Gunsten des Kreditkartenkontos der Beschuldigten habe er nicht veranlasst, ebenso wenig Überweisungen zu Gunsten von AE._____ Group, AN._____ Co. Ltd., AO._____ SA,

- 47 - AP._____ and Co, AQ._____ AG, AR._____, AS._____, AT._____ Ltd. und AU._____. Die Vorinstanz erachtete diese Zeugenaussagen, ganz im Gegensatz

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