Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120481-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, die Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 12. November 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Privatklägerinnen und II. Berufungsklägerinnen 1. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, 2. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 3. vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, gegen
D._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. BX._____ betreffend qualifizierter Menschenhandel etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2012 (DG120145)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. April 2012 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 107 ff.) Das Gericht erkennt:
1. Das Verfahren wird eingestellt − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer II. vorgeworfene Förderung der Prostitution im Ausland, die Tätlichkeiten und die versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____, sowie − in Bezug auf den dem Beschuldigten in Anklageziffer IV. vorgeworfenen dem Menschenhandel und die Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von A._____, B._____ und C._____, − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____. 3. Vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 - 4 StGB zum Nachteil von A._____ wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 808 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.–.
- 4 - 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'300.– und Euro 20.– werden zur Deckung der Ver fahrenskosten herangezogen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2010 beschlagnahmte Eisenstange/Kleiderstange aus Metal, Sachkaution ..., wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2012 beschlagnahmten Gegenstände: 10. Mobiltelefon der Marke Nokia, Model 5800d-1, IMEI ..., inkl. SIM Karte "Lebara" und zwei dazugehörige Akku-Ladegeräte der Marke Nokia − drei Quittungen für Autobahnvignetten in Österreich, − ein Clean Toilets Coupon, − ein Antrag Führerschein inkl. Gesundheitsformular, − eine CD mit der Aufschrift Familienfotos, − diverse Unterlagen betr. Autokauf "Opel Vectra" (Sachkaution ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 88'000.– zu bezahlen. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest-
- 5 stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 149'769.95 Untersuchungskoten Fr. 21'500.– amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'500.– unentgeltlicher Rechtsbeistand Untersuchung RA Y._____ Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X1._____ (ausstehend) Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Y._____ (ausstehend) Fr. 14'782.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin RA Dr. Z._____ Fr. 53'840.95 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 20. (Mitteilung) 21. (Rechtsmittel)
- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten D._____: (Urk. 154 S. 2) 1. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) sei aufzuheben und der Beschuldigte von Strafe freizusprechen. Eventualantrag: Der Beschuldigte sei milder zu bestrafen. 3. Ziff. 7, 9 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) seien aufzuheben und die Barschaft sowie die Gegenstände dem Beschuldigten auszuhändigen. 4. Ziff. 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) sei aufzuheben. 5. Ziff. 12-16 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Privatkläger seien aufzuheben. 6. Ziff. 18 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht angeordnete Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten F._____: (Urk. 208 im Verfahren SB120447) (…)
- 7 c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 148 S. 1) 1. D._____ 1. Es seien die Verurteilungen wegen - qualifiziertem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von A._____, B._____ und C._____, - mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____, - sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____, - mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____, - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei überdies schuldig zu sprechen: - der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil von B._____ (gemäss Anklageziffer II) - des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklageziffer IV), 3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren sowie einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
- 8 - 2. F._____ (…) d) Des Vertreters der Privatklägerin A._____: (Urk. 149 S. 2) 1. Es sei Ziffer 3 Absatz 2 des begründeten bezirksgerichtlichen Urteils vom 23. August 2012 abzuändern und der Beschuldigte sei zum Nachteile der Geschädigten A._____ zusätzlich zu den erfolgen Schuldsprüchen der Förderung der Prostitution im Sinne von Artikel 195 Absatz 3 des Strafgesetzbuches schuldig zu sprechen. 2. Es sei Ziffer 12 des begründeten bezirksgerichtlichen Urteils vom 23. August 2012 abzuändern und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ an den erlittenen Schaden einen Betrag von Fr. 4'500.– zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 18. Mai 2009 zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass der Beschuldigten (recte: Beschuldigte) gegenüber der Geschädigten auch für weiteren Schaden grundsätzlich haftbar ist. 3. Es sei Ziffer 14 des begründeten bezirksgerichtlichen Urteils vom 23. August 2012 abzuändern und es sei der Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 45'000.–, eventualiter von Fr. 35'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 18. Mai 2009 zuzusprechen. 4. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. e) Des Vertreters der Privatklägerin B._____: (Urk. 150 S. 1 f.) 1. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2013 (rechte: 2012; Geschäfts-Nr. DG120145-L/U01) sei abzuändern und der Beschuldigte im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. April 2012 Ziffer II. lit. b der versuchten sexuellen
- 9 - Nötigung im Sinne von Art. 189 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012 sei wie folgt zu ergänzen: Der Beschuldigte F._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ an den erlittenen Schaden als entgangenen Gewinn den Betrag von Fr. 59'396.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte F._____ dem Grundsatze nach aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber der Privatklägerin B._____ schadenersatzpflichtig ist. 3. Ziffer 15 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 23. August 2012 sei abzuändern und es sei der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 35'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. f) Der Vertreterin der Privatklägerin C._____: (Urk. 152 S. 1) 1. Ziff. 2 Abs. 2 des bezirksgerichtlichen Urteils sei abzuändern und der Beschuldigte zum Nachteil der Geschädigten C._____ zusätzlich zu den erfolgten Schuldsprüchen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Ziff. 13 des bezirksgerichtlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte habe der Geschädigten den erzielten Gewinn von Fr. 7'500.–, eventualiter Fr. 4'770.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 2.6.2010 (mittleres Verfalldatum) herauszugeben und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte darüber hinaus dem Grundsatze nach gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem eingeklagten Ereignis heraus schadenersatzpflichtig ist.
- 10 - 3. Ziff. 16 des bezirksgerichtlichen Urteils sei abzuändern und es sei der Geschädigten C._____ eine Genugtuung von Fr. 45'000.–, eventualiter von Fr. 35'000.–, nebst Zins zu 5 % ab dem 28.5.2010 zuzusprechen. 4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil gegenüber der Geschädigten C._____ zu bestätigen. 5. Die Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten für die Verteidigung und die Geschädigtenvertretungen seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, resp. eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 23. August 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 23. August 2012 wurde der Beschuldigte D._____ des qualifizierten Menschenhandels und der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen. In diversen Anklagepunkten erfolgten Freisprüche respektive wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 100 S. 105). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde, der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger sowie die Privatklägerinnen A._____, C._____ und B._____ durch ihre Rechtsvertreter mit Eingaben vom 28., 30. und 31. August sowie 3. September 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68 sowie Urk. 72-75). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 102, 104, 106, 108 und 110).
- 11 - 3. Die Verteidigung warf als Vorfrage die Frage auf, ob die Berufung das richtige Rechtsmittel sei, um die Einstellungsentscheide der Vorinstanz anzufechten; allenfalls seien Rechtsmittelfristen verpasst worden (Prot. II S. 18). Die Anklagebehörde verwies diesbezüglich auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche nur die Berufung angegeben habe (Prot. II S. 18). Ist gegen die im vorinstanzlichen Urteil ergangenen Einstellungen (vgl. Urk. 100 S. 105, Urteilsdispositiv-Ziff. 1.) tatsächlich die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben, wäre die Berufung nicht zulässig und es könnte auf eine solche nicht eingetreten werden. Die Erhebung einer Beschwerde ist in diesem Fall im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, da die zehntägige (Rechtsmittel-)Frist nicht mehr gewahrt werden kann (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insoweit ist der Verteidigung beizupflichten. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel indes einzig die Berufung an (Urk. 100 S. 109f., Urteilsdispositiv-Ziff. 21). Wegen des in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben darf den Parteien aus einer unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dieses Prinzip ist jedoch eingeschränkt. Wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen (BGE 129 II 125 E. 3.3; BGE 124 I 255 E. 1aa). Diese Ausnahme gilt für den vorliegenden Fall nicht, da bei jungen Gesetzen, wie beispielsweise der StPO, unter Umständen unklar ist, ob und wenn ja, welches Rechtsmittel gegeben ist (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 81 N 3). Die Anklagebehörde musste daher die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennen und durfte sich auf die entsprechenden Angaben der Vorinstanz verlassen. Auf die Berufung ist infolgedessen auch betreffend die ergangenen Einstellungen einzutreten. 4. Im Berufungsverfahren beantragt der Verteidiger des Beschuldigten im Sinne einer Beweisergänzung (wie bereits im Hauptverfahren; Urk. 62 S. 3ff.) die Einvernahme zahlreicher Personen (Urk. 102; Art. 389 Abs. 3 StPO). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2013 abgewiesen (Urk. 134), an der Berufungsverhandlung jedoch – grösstenteils – wiederholt;
- 12 nicht mehr beantragt wurde die Befragung von G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 146 S. 1; vgl. auch Urk. 102 S. 4). Zur Begründung der Beweisanträge lässt der Beschuldigte anführen, er bestreite den zentralen Anklagepunkt, nämlich, dass er zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Drittpersonen Menschen abgekauft habe. Die genannten Zeugen (F._____, L._____, M._____, N._____ und O._____) würden daher offensichtlich einen ganz wichtigen Personenbeweis darstellen. Die als Mittäter des Beschuldigten bezeichneten Personen (P._____, F._____ und Q._____) seien nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden und würden als Entlastungszeugen angerufen. Des Weiteren könnten die Familienangehörigen der Privatklägerinnen sowie der Geschädigten E._____ entgegen der Vorinstanz sehr wohl Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen, nämlich, ob und wie viel die Privatklägerinnen an finanziellen Mitteln in das Heimatland gebracht und wie sie sich ihnen gegenüber betreffend ihrer Arbeit in der Schweiz geäussert hätten. Schliesslich beziehe sich der gesamte Anklagesachverhalt Ziff. IV auf E._____ als Geschädigte; sie sei nicht befragt worden, was nachgeholt werden müsse (Urk. 146 S. 2). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zu den entsprechenden Anklagesachverhalten ergibt, besteht kein Anlass, die von der Verteidigung angeführten Personen einzuvernehmen. 5. Gemäss den Anträgen der Appellanten sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (Art. 399 Abs. 4 StPO) die Urteilsdispositiv-Ziffern 1. (teilweise), 8., 9., 10. und 17. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Der Verteidiger bringt in der Berufungsverhandlung vor, er müsse betreffend Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 10. einen Vorbehalt anbringen, er habe das Urteil vollumfänglich angefochten (Prot. II S. 19). In der Berufungserklärung des Beschuldigten wird zunächst unter Ziffer 1. ausgeführt, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten, anschliessend werden die beantragten Änderungen des Dispositivs unter Ziffer 2. dargestellt und schliesslich folgen die Beweisanträge unter Ziffer 3. (Urk. 102). Aufgrund dieser Reihenfolge (vom Allgemeinen zum Speziellen) und der unter Ziffer 2. gestellten konkreten Anträge
- 13 ist davon ausgehen, dass Dispositiv-Ziffer 10. von der Berufung ausgenommen und in Rechtskraft erwachsen ist, zumal eine spätere Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (SCHMID, a.a.O., Art. 399 N 16). II. Schuldpunkt 1. Anklageziffern II. und IV. – Prostitution im Ausland zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten 1.1 In den Ziffern II. und IV. der ihn betreffenden Anklageschrift wird dem Beschuldigten – nebst zahlreichem Weiteren – zusammengefasst zur Last gelegt, die Privatklägerin B._____ und die Geschädigte E._____ hätten sich vor Weihnachten 2009 und anfangs des Jahres 2010 in Österreich, Holland und Italien gemäss Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituieren müssen (Urk. 28 S. 8 und S. 12). 1.2 Die Vorinstanz hat betreffend diese Anklagevorwürfe das Verfahren eingestellt mit der Begründung, eine örtliche Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden sei diesfalls nicht gegeben, da die Taten im Ausland begangen worden und die Privatklägerin sowie die Geschädigte zum Tatzeitpunkt mündig gewesen seien (Urk. 100 S. 9 mit Verweis auf die Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB). 1.3 Die appellierende Anklagebehörde rügt diese Begründung grundsätzlich nicht, hält ihr jedoch entgegen, die zeitlich befristeten Einsätze von E._____ und B._____ seien in direktem Zusammenhang mit den Einsätzen in der Schweiz erfolgt und daher nicht isoliert zu sehen; es liege eine Tateinheit vor. Wenn die "Geschäfte" in Zürich nicht gut gelaufen seien, oder wenn der Beschuldigte es als zu risikoreich angesehen habe, B._____ und E._____ in Zürich arbeiten zu lassen, habe er sie an einen Strichplatz im Ausland versetzt. Die Einsätze seien aber immer in direktem Zusammenhang mit den Einsätzen in Zürich gestanden; der Einsatzbefehl sei in Zürich erfolgt. Der Tatschwerpunkt liege in der Schweiz. Der Beschuldigte habe den Vorsatz gehabt, die Frauen möglichst viel in der Prostitution einzusetzen; die Auslandeinsätze "gehörten daher subjektiv zum Täterplan in
- 14 - Bezug auf die Tathandlungen in der Schweiz". Da andere Staaten keine Strafübernahme anbegehrten, sei von einer anderen Auslandtat im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen (Urk. 110 S. 2f.; Urk. 148 S. 6f. und S. 8). 1.4 Das letzte Argument ist ohne Weiteres falsch: Die Anklagebehörde übersieht, dass Art. 7 Abs. 1 StGB gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen Täter und Opfer nicht Schweizer Bürger sind, lediglich dann zur Anwendung kommt, wenn ein Auslieferungsbegehren abgewiesen oder ein besonders schweres Verbrechen begangen wurde. Beides ist klar nicht gegeben. Ein gewisser Zusammenhang zwischen den Einsätzen der Frauen in der Schweiz und jenen im Ausland ist mit der Anklagebehörde natürlich gegeben. Voneinander abhängig waren diese jedoch nicht, geschweige denn kann von einer Tateinheit im Sinne eines Dauerdelikts gesprochen werden. Der Beschuldigte fasste betreffend jeden Einsatz der Frauen je nach Örtlichkeit einen neuen Tatentschluss hinsichtlich seiner Anweisungen zur Ausübung der Prostitution sowie deren Überwachung (vgl. Art. 195 Abs. 3 StGB). Die Auslandtaten sind entgegen der Anklagebehörde nicht infolge eines gewissen thematischen Zusammenhangs als Teil der Inlandtaten zu behandeln. Eine örtliche Zuständigkeit kann schliesslich nicht über das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes konstruiert werden. Entweder liegt eine Auslandtat vor oder nicht. Die Anklagebehörde geht selber davon aus, dass die fraglichen Tathandlungen und der jeweilige Taterfolg im Ausland erfolgt sein sollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB). 2. Anklageziffer II. – versuchte sexuelle Nötigung 2.1 In Anklageziffer II. wird umschrieben, der Beschuldigte habe von der Privatklägerin B._____ im Mai/Juni 2009 in einem Zimmer an der Zürcher Langstrasse verlangt, ihn oral zu befriedigen, welcher Aufforderung sie nicht nachgekommen sei und dies abgelehnt habe, was die Anklagebehörde als versuchte sexuelle Nötigung qualifiziert (Urk. 28 S. 6 und S. 12). 2.2 Die Vorinstanz hat das Verfahren diesbezüglich eingestellt mit der Begründung, es werde kein Nötigungsmittel umschrieben, weshalb der Tatvorwurf dem Anklageprinzip nicht genüge (Urk. 100 S. 58). Die Erwägung der Vorinstanz ist
- 15 ohne Weiteres zutreffend. Die Anklagebehörde hat den fraglichen Entscheid zwar angefochten, dazu jedoch keinerlei Begründung geliefert (Urk. 110; Urk. 148 S. 6ff.). Wenn der Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Rahmen seiner Berufungsbegründung beantragt, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 150 S. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. In der Berufungserklärung liess die Privatklägerin B._____ die Berufung nämlich auf die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung beschränken und es wurde ausdrücklich ausgeführt, die Anfechtung beschränke sich auf die obgenannten Anträge (Urk. 108). Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Daraus folgt, dass eine spätere Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (SCHMID, a.a.O., Art. 399 N 16). 3. Anklageziffer IV. – Menschenhandel und Förderung der Prostitution 3.1 In Anklageziffer IV. wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe im November 2009 von seinem Sohn die Geschädigte E._____ gegen ein Entgelt übernommen, um sie fortan gemäss seinen Anweisungen, unter seiner Kontrolle und zu seinem finanziellen Vorteil als Prostituierte arbeiten zu lassen, wobei er ihr die Art und Weise ihrer Prostitutionstätigkeit vorgeschrieben und sie kontrolliert habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution schuldig gemacht (Urk. 28 S. 11f.). 3.2 Die Vorinstanz hat betreffend den entsprechenden Tatvorwurf das Verfahren eingestellt mit der Begründung, aus der vorliegenden Anklageschrift gehe nicht hervor, unter welchen Umständen bzw. wie der Beschuldigte die Betroffene E._____ von dessen Sohn F._____ bzw. von einem sogenannten "R._____" übernehmen und entgegen ihrem Willen dazu habe bringen können, dass sie sich fortan in Zürich unter seiner Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen finanziellem Vorteil auf dem Strassenstrich prostituierte. Es sei nicht beschrieben, wie bzw. inwiefern der Beschuldigte auf die Betroffene E._____ eingewirkt bzw. sie
- 16 unter Druck gesetzt haben soll. Der Anklageschrift sei auch keine Zwangssituation der Betroffenen zu entnehmen, welcher sie sich nicht ohne Weiteres hätte entziehen können. Insbesondere sei nicht beschrieben, aus welchen Verhältnissen die Betroffene stamme. Es sei daher anhand der Anklageschrift nicht auszumachen, ob und aus welchen Gründen die Betroffene E._____ in ihrer sexuellen Handlungs- und Bestimmungsfreiheit eingeschränkt gewesen sein könnte. Die unter Anklageziffer IV. erfolgte Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution genüge daher dem Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht. Da auch den Akten keine entsprechenden Angaben zu entnehmen seien, rechtfertige es sich, das Verfahren in diesem Anklagepunkt gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen (Urk. 100 S. 80). 3.3 Die Anklagebehörde beanstandet, die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des "gehandelten" Menschen sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels, es genüge die Übernahme resp. Weitergabe einer Person zu diesem Zweck. Vorliegend angeklagt sei der simple Eigentumswechsel von einem Zuhälter zum nächsten gegen Bezahlung. Eine Zwangssituation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels. Die nach Beendigung des Verkaufsaktes und somit des Menschenhandels erfolgte Kontrolle der Prostitutionstätigkeit habe dazu in echter Realkonkurrenz eine Förderung der Prostitution dargestellt. Die Vorinstanz hätte schliesslich das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung geben müssen (Urk. 110 S. 3f.; Urk. 148 S. 9ff.). 3.4 Die Verteidigung nimmt zur Berufung der Anklagebehörde zusammengefasst wie folgt Stellung: Sowohl der Tatbestand von Art. 182 StGB als auch von Art. 195 StGB setze die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Da von der Anklage nicht geltend gemacht werde, dass die Privatklägerin gegen ihren freien Willen zum Beschuldigten gewechselt bzw. sie sich gegen ihren freien Willen prostituiert habe, werde das Anklageprinzip verletzt, weshalb die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens zu Recht erfolgt sei (Urk. 154
- 17 - S. 14). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien E._____, O._____ sowie F._____ einzuvernehmen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146; Urk. 102 S. 3). 3.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Anklagebehörde die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Anklageschrift im fraglichen Anklagepunkt keine Schilderung einer Zwangssituation der Geschädigten E._____ aufweise, nicht kritisiert. Sie macht vielmehr geltend, die Vorinstanz gehe nur darauf ein, was in der Anklageschrift angeblich nicht erhalten sei. Auf das, was effektiv in der Anklageschrift stehe, gehe sie gar nicht ein, der angeklagte Sachverhalt werde somit gar nicht geprüft (Urk. 148 S. 9f.). Unzutreffend ist die pauschale Behauptung der Anklagebehörde, eine Zwangssituation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_81/2010/6B_126/2010 vom 29. April 2010, E. 4.1., den es soeben bestätigt hat (Entscheid 6B_128/2013 vom 7. November 2013, E. 1.1 und 1.2), erwogen: Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist im Lichte der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzufüh-
- 18 ren ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a - c; 126 IV 225 E. 1c und d a.E.). Ob und inwieweit die Geschädigte E._____ sich in einer Situation der Verletzlichkeit respektive in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten befunden hat, welche sie zur Ausübung der Prostitution veranlasst hätten, wird im fraglichen Anklagesachverhalt in keiner Weise dargestellt. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Anklage von einer Einwilligung der Geschädigten E._____ zu ihrer Tätigkeit als Prostituierte ausgeht. Dies schliesst gemäss vorstehend zitierter, konstanter Bundesgerichtspraxis eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB aus. Gleich verhält es sich betreffend den Tatvorwurf der Förderung der Prostitution: Wenn die Anklageschrift – einzig – ausführt, die Geschädigte E._____ habe sich unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituiert, ist einmal nicht klar, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe eine abhängige Person der Prostitution zugeführt (Art. 195 Abs. 2 StGB), oder, er habe die Handlungsfreiheit einer sich prostituierenden Person beeinträchtigt (Art. 195 Abs. 3 StGB). Eine Verurteilung wegen Zuführens einer abhängigen Person steht nicht zur Diskussion, da einerseits, wie vorstehend erwogen, keine Abhängigkeit der Geschädigten E._____ dargestellt wird, und andererseits eine sich bereits prostituierende Person nicht mehr der Prostitution zugeführt werden kann (MENG in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 195 N 13 mit Verweisen auf die Praxis). Ebenso ausgeschlossen ist eine Verurteilung wegen strafbarer Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.258/2001 vom 26. November 2002 in E. 1.2. erwogen: Nach Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=BGE+128+IV+126&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-81%3Ade&number_of_ranks=0#page81 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=BGE+128+IV+126&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-225%3Ade&number_of_ranks=0#page225 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=BGE+128+IV+126&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-225%3Ade&number_of_ranks=0#page225
- 19 - Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1082, 1084). Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80f. mit Hinweisen). Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Ob und inwieweit der Beschuldigte auf die Geschädigte E._____ Druck ausgeübt hat, dem sich diese nicht ohne Weiteres hätte entziehen können, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei gewesen wäre, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwidergelaufen wäre, ergibt sich aus der Anklageschrift ebenfalls nicht. Die Umschreibung, der Beschuldigte habe der Geschädigten Anweisungen zu Ort und Modalitäten ihrer Ausübung der Prostitution gemacht, ihr motivierend zugesprochen und sie teilweise durch persönliches Zirkulieren auf dem Strassenstrich kontrolliert, gibt jedenfalls – noch – kein strafbares Unter-Druck-Setzen im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB wieder. Immerhin vollständigkeitshalber ist auf die einzige (lediglich polizeiliche und damit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbare) Einvernahme der Geschädigten E._____ zu verweisen, in welcher sie keinerlei Belastungen ausspricht und angibt, freiwillig und mit der Absicht, sich hier zu prostituieren, in die Schweiz gekommen zu sein (Urk. 9). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=F%F6rderung+der+Prostitution+Art.+195+Abs.+3+StGB&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76
- 20 - 3.6 Die Einstellungen der Vorinstanz sind demnach allesamt zu bestätigen. Der vorstehend zitierte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist mithin obsolet (Urk. 102 S. 3 Ziff. 3.F.; Urk. 146). 4. Anklageziffer I. – Förderung der Prostitution 4.1 In Anklageziffer I. wird dem Beschuldigten unter dem Titel Förderung der Prostitution zusammengefasst vorgeworfen, nachdem er die Privatklägerin A._____ via Budapest habe in die Schweiz kommen lassen, habe diese hier während mindestens drei Tagen auf Verlangen des Beschuldigten als Prostituierte arbeiten und ihm den Verdienst abliefern müssen, wobei sie von anderen sich prostituierenden Frauen in die Tätigkeit eingeführt worden sei (Urk. 28 S. 4f.). 4.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt freigesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ sowie der Privatklägerin B._____ detailliert angeführt (Urk. 100 S. 20-25; worauf zu verweisen ist) und anschliessend erwogen, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ bezüglich ihrer Tätigkeit als Prostituierte auf dem Strassenstrich unter Druck gesetzt habe, indem er ihr entsprechende Anweisungen gegeben und sie dabei kontrolliert habe, um sie bei der Ausübung der Prostitution weiter anzutreiben. Zwar habe sich die Privatklägerin A._____ im Auftrag des Beschuldigten durch andere Prostituierte auf dem Strassenstrich anlernen lassen; sie habe aber gemäss eigenen Aussagen so lange arbeiten können, wie sie gewollt habe und sie habe für den Beschuldigten auch keinen Mindestbetrag pro Nacht erzielen müssen. Auch sei ihren Aussagen nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihr vorgeschrieben habe, welche Dienste sie als Prostituierte zu erbringen hatte. Erstellt sei, dass die Privatklägerin A._____ dem Beschuldigten während drei Tagen praktisch sämtliche von ihr durch die Prostitution erzielten Einnahmen abgegeben und der Beschuldigte diese für sich und seine Familie in Ungarn genutzt habe, wobei er der Privatklägerin A._____ jeweils einen von ihr gewünschten Betrag für ihren täglichen Bedarf überlassen habe (Urk. 100 S. 26f.).
- 21 - In rechtlicher Hinsicht falle ein Zuführen der Privatklägerin A._____ zur Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB ausser Betracht, da sie bereits zuvor für N._____ als Prostituierte gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe es ferner unterlassen, ihr gegenüber einen weitergehenden Druck hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte aufzusetzen, so dass sie in der Ausübung der Prostitution weitgehend frei gewesen sei und so lange und intensiv habe anschaffen können, wie sie gewollt habe. Eine Einschränkung ihrer berechtigten Interessen bei der Ausübung der Prostitution insbesondere durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen von Seiten des Beschuldigten läge nicht vor. Die Privatklägerin A._____ habe, nachdem sie das ihr vom Beschuldigten auferlegte Kontaktverbot zu den anderen ihr bekannten Ungarinnen nur schlecht ertragen habe, offenbar ohne Weiteres wieder zu ihrem früheren Zuhälter N._____ zurückkehren können, für welchen sie, wie bereits zuvor, wiederum als Prostituierte gearbeitet habe. Eine Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit bei ihrer Prostitutionstätigkeit durch Überwachung und durch die Vorgabe von insbesondere Zeit und Ausmass der Prostitution liege nicht vor, so dass die Privatklägerin A._____ ihre Tätigkeit als Prostituierte ihrem eigenen Willen entsprechend habe ausüben können. Demnach entfalle eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von A._____. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ nach zwei oder drei Tagen ohne Weiteres dem N._____ überlassen habe, als A._____ es nicht mehr ertragen hatte, von "B._____" und "C'._____" getrennt zu sein, und zu N._____ flüchtete, sei auch der Tatbestand von Art. 195 Abs. 4 StGB vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich liege auch keine Nötigung vor, die nicht durch den inkriminierten Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB abgegolten sei (Urk. 100 S. 30-34). 4.3 Die appellierende Anklagebehörde macht in ihrer Berufungserklärung geltend, der Beschuldigte habe auf die Privatklägerin keinen Druck ausüben müssen, da diese "die Regeln" gekannt habe. Eine "stillschweigende Befehlsgebung" habe genügt. Das Controlling sei durch das Einziehen des Geldes erfolgt (Urk. 110 S. 2). In der Begründung führt die Anklagebehörde zusammengefasst an, die Vorinstanz verkenne die Situation im Sex-Milieu. Ein Zuhälter brauche keinen Druck auszuüben, um sein Opfer zu Höchstleistungen bei der Arbeit zu
- 22 motivieren. Jede Prostituierte, die einen Zuhälter habe, wisse genau, dass nur eines von ihr verlangt werde: Möglichst hohe Einnahmen. Dazu brauche es keine ausdrücklichen Anweisungen. Die Befehlsübermittlung erfolge immer stillschweigend. Die Drohungen würden insbesondere auch durch Gewaltausübungen gegenüber anderen Opfern passieren. Dies sei im Falle des Beschuldigten B._____ gewesen (Urk. 148 S. 12f.). Die ebenfalls appellierende Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 106; Urk. 149 S. 2). Es wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe "andere Umstände" der Prostitution bestimmt. Der Beschuldigte habe von der Privatklägerin A._____ verlangt, in Zürich als Prostituierte zu arbeiten, sie habe ihm ihre Einkünfte abliefern müssen und er habe sie diesbezüglich darauf hingewiesen, dass er sie ja gekauft habe. Er habe sie von anderen, hier als Prostituierte tätigen, aus Ungarn stammenden Frauen isoliert; die Privatklägerin habe bestätigt, dass der Beschuldigte sie mit Frauen bekannt gemacht habe, die ihr gezeigt haben, was sie in Zürich und wo zu machen habe, und schliesslich sei der Beschuldigte während den von ihm bestimmten Einsätzen zugegen gewesen. In Kombination mit der Intelligenzminderung und der emotionalen und sozialen Unreife stehe aufgrund all dieser Tatsachen fest, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt sei (Urk. 149 S. 3ff.). 4.4 Die Verteidigung beantwortet die Berufungsbegründung der Anklagebehörde wie folgt: Da die Privatklägerin A._____ selber ausgeführt habe, dass der Beschuldigte nicht von ihr verlangt habe, als Prostituierte zu arbeiten, er ihr immer Geld gegeben und ihr weder Arbeitszeiten noch Mindesteinnahmen vorgeschrieben habe, könne nicht von Druck aufsetzen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte gesprochen werden (Urk. 154 S. 8). 4.5 Die Anklagebehörde beanstandet weder in ihrer Berufungserklärung noch in der -begründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie argumentiert vielmehr in rechtlicher Hinsicht, eine Druckausübung des Beschuldigten sei nicht nötig gewesen. Damit konzediert die Anklagebehörde, dass ein Unterdruck-Setzen der
- 23 - Privatklägerin durch den Beschuldigten im konkreten Fall nicht stattgefunden hat. Gemäss unbeanstandetem Beweisergebnis der Vorinstanz wurden die Modalitäten der Prostitution der Privatklägerin nicht in allen Einzelheiten verbindlich vorgeschrieben. Wie bereits vorstehend erwogen wurde, ist jedoch ein Unterdruck- Setzen gemäss bundesgerichtlicher Praxis – und entgegen der Argumentation der Anklagebehörde – für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 Abs. 3 StGB unabdingbar. Da vorliegend nicht erstellt ist, dass auf die Privatklägerin Druck ausgeübt wurde, um sich gemäss den Vorgaben des Beschuldigten zu prostituieren, respektive solches durch die Anklagebehörde gar nicht behauptet wird, hat der Beschuldigte den – nun auch gemäss Anklagebehörde ausdrücklich (Urk. 110 S. 2; Urk. 148 S. 12) – massgeblichen Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB nicht erfüllt. Der angefochtene Freispruch im fraglichen Anklagepunkt ist daher zu bestätigen. 4.6 Dieses Beweisergebnis führt dazu, dass auch die Berufung der Privatklägerin A._____ im Schuldpunkt abzuweisen ist. 5. Anklageziffer I. – Menschenhandel 5.1 Als Vortat zum vorstehend unter Ziff. 4. behandelten Tatvorwurf der Förderung der Prostitution wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I. zur Last gelegt, er habe ca. Ende Januar 2009 – eventuell im September 2009 – die Privatklägerin A._____ von N._____ gekauft. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin A._____ sodann den Vorschlag gemacht, in die Schweiz zu kommen, wo sie arbeiten könne. Nachdem die Privatklägerin A._____ ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie weder als Prostituierte noch generell für ihn arbeiten wolle, habe er ihr vorgeschlagen, sie könne zu seiner Frau P._____ in Budapest ziehen, wo sie unentgeltlich wohnen könne. In der Folge habe sich A._____ spätestens ca. Ende Januar 2009 nach Budapest begeben und bei P._____ logiert, bis P._____ für A._____ ein Zugbillett nach Zürich gekauft und diese zum Bahnhof begleitet habe, so dass sich die mittellose A._____ gezwungen gesehen habe, diese Zugreise nach Zürich anzutreten (Urk. 28 S. 4).
- 24 - 5.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben den Tatvorwurf als unzutreffend bestritten (Urk. 100 S. 20f. mit Verweisen; Urk. 62 S. 10-14). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt anklagegemäss des Menschenhandels schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ sowie der Privatklägerin B._____ detailliert angeführt (Urk. 100 S. 20-25; auf welche bereits vorstehend verwiesen wurde) und den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 100 S. 26f.). Insbesondere wurde erwogen, P._____ habe "dafür gesorgt, dass sich die mittellose Privatklägerin A._____ gezwungen gesehen habe, die Reise nach Zürich anzutreten, wo sie für den Beschuldigen habe anschaffen müssen". 5.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe den Aussagen der Privatklägerin A._____, der Beschuldigte sei immer korrekt zu ihr gewesen, er sei unschuldig und der Beschuldigte habe ihr nur eine unentgeltliche Wohngelegenheit bieten wollen, überhaupt keine Bedeutung zu Gunsten des Beschuldigten beigemessen. Wenn man auf die Aussagen von A._____ abstelle, dann werde klar, dass kein strafbares Verhalten des Beschuldigten gegeben sei könne. Dieser "D'._____" habe A._____ gar nicht in der Schweiz haben wollen, sondern ihr offeriert, als Pflegefrau in seiner Familie in Ungarn zu arbeiten. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie sich gezwungen gesehen habe, in die Schweiz zu reisen. Warum A._____ in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden haben soll, sei nicht ersichtlich. Sie habe nie davon gesprochen, abhängig von "D'._____" gewesen zu sein. Andere Beweismittel gebe es nicht. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin A._____ stehe fest, dass "D'._____" nicht veranlasst habe, dass sie sich prostituiere. Sie habe auch erklärt, dass er überhaupt keinen Druck auf sie ausgeübt habe (Urk. 154 S. 6f.). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung sei Frau P._____ zu befragen und es seien "die entsprechenden Strafverfahrensakten" beizuziehen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146 S. 2; Urk. 102 S. 2). 5.4 Die Anklagebehörde verweist in Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin; weitere Ausführungen zum Vorwurf
- 25 des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin A._____ macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3 und S. 12f.). 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Erwägung, P._____ habe "dafür gesorgt, dass sich die mittellose Privatklägerin A._____ gezwungen gesehen habe, die Reise nach Zürich anzutreten, wo sie für den Beschuldigen habe anschaffen müssen", nicht ganz mit dem Anklagesachverhalt deckt: In der Anklage wird das Verhalten P._____s dahingehend beschrieben, sie habe die Privatklägerin in Budapest vom Bahnhof abgeholt, bei sich logieren lassen, ihr ein Zugticket nach Zürich gekauft und sie zum Bahnhof begleitet. Dass P._____ eine aktive Rolle gespielt habe, bei der Privatklägerin eine Zwangslage zu verursachen, ergibt sich aus der Anklage nicht. Noch weniger wird dort dargestellt, P._____ habe die Privatklägerin auf Anweisung des Beschuldigten oder in Absprache mit diesem unter Druck gesetzt. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin, wie sie sie als Zeugin deponiert hat, zusammengefasst wie folgt rezitiert: Auf die Frage, wie sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie erklärt, N._____ habe mit dem Beschuldigten, welcher in der Schweiz gewesen sei, telefoniert und ihr das Telefon gegeben, worauf sie dem Beschuldigten am Telefon gesagt habe, dass sie nicht für ihn arbeiten wolle. Sie habe eine normale Arbeitsstelle gewollt. Der Beschuldigte habe ihr dann am Telefon angeboten, dass sie bei seiner Frau in Budapest wohnen könne, ohne etwas zu bezahlen. Sie habe die Frau des Beschuldigten dann am Bahnhof in Budapest getroffen. Diese habe ihr ein Ticket von Budapest nach Zürich gekauft und habe sie in den Zug gesetzt. Damals habe sie gewusst, wozu sie in die Schweiz reisen würde. N._____ habe ihr dies ständig klipp und klar gesagt. Einerseits habe ihr Herz geschmerzt und sie habe geweint. Andererseits sei sie neugierig auf die Schweiz gewesen, weil sie die Schweiz nicht gekannt habe. In Zürich angekommen sei sie mit dem Taxi in ein Hotel an der …strasse in der Nähe des Hotels … gefahren und habe dort zwei oder drei Tage lang zusammen mit dem Beschuldigten im 2. Stock gewohnt und "B._____" habe sich mit einer anderen Frau ein Zimmer im 4. Stock geteilt. Da sie es aber nicht ertragen habe, dass der Beschuldigte ihr nicht erlaubt habe, mit "B._____" und
- 26 - "C'._____" in Kontakt zu bleiben, sei sie nach zwei oder drei Tagen vom Beschuldigten geflohen und N._____ habe sie dann wieder zurückgenommen. Der Beschuldigte sei aber nicht fies zu ihr gewesen. Sie habe ihn gemocht, weil er ihr immer Geld gegeben und sie auch nicht mit einem Finger berührt habe. Nachdem sie angekommen sei, habe er ihr auch gesagt, dass sie solange schlafen könne, wie sie wolle, und dass sie danach zur Arbeit gehen könne, solange sie wolle. Sie habe dann drei Tage lang hintereinander für den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet. Der Beschuldigte sei echt korrekt gewesen. Der Beschuldigte habe ihr weder Arbeitszeiten noch Mindesteinnahmen pro Tag vorgeschrieben. Der Beschuldigte sei unschuldig, weil N._____ ihn unter Druck gesetzt habe, weil er unbedingt die zwei Frauen habe in die Schweiz schicken wollen und kein Geld dazu gehabt habe. Deshalb habe der Beschuldigte sie übernehmen müssen. Der Beschuldigte habe ihr auch am Telefon gesagt, dass sie ruhig zu seiner Familie gehen und dort eine normale Arbeit machen könne, als sie damals geweint und ihm gesagt habe, dass sie nicht in die Schweiz kommen wolle (Urk. 100 S. 23f.). Zu ergänzen sind die folgenden Aussagen der Privatklägerin: "D'._____ (der Beschuldigte) wollte nicht, dass ich hierher komme". D'._____ habe zwar finanziell von ihrer Tätigkeit als Prostituierte profitiert; er habe jedoch nicht von ihr verlangt, dass sie der Prostitution nachgehe; er habe sie nicht wie eine Hure behandelt. Er sei kein Zuhälter (Urk. 6/5 S. 9, S. 13 und S. 21). Entgegen der Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich diesen Schilderungen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend ein Verhalten des Beschuldigten entnehmen, welches als Unterdrucksetzen zur sexuellen Ausbeutung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könnte. Ein solches wird dem Beschuldigen im Übrigen auch nicht detailliert zur Last gelegt. Wenn die Vorinstanz Entsprechendes dem Verhalten von P._____ zugeschrieben hat, findet dies wie erwogen in der Anklage keine Stütze und könnte auch nicht einfach telquel dem Beschuldigten angelastet werden. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin sich allein dadurch, dass ihr eine Frau in Budapest ein Zugticket in die Hand drückt und sie zu einem Zug begleitet, hätte ausweg- und wehrlos unter Druck fühlen müssen, gegen ihren Willen in die Prostitution zurückzukehren. Sie hätte sich P._____ entziehen und nach Hause zurückkehren können.
- 27 - Unannehmlichkeiten hätte sie deswegen gemäss ihren Erfahrungen allenfalls von N._____, nicht jedoch vom Beschuldigten erwarten müssen, welcher sie gemäss ihren eigenen Aussagen und auch den Erwägungen zum Tatvorwurf der Förderung der Prostitution in der Folge gar nicht unter Druck gesetzt hat. Zum Subjektiven erscheint ein Vorsatz des Beschuldigten, die Privatklägerin zu erwerben, um sie sexuell auszubeuten, sodann ebenfalls fraglich: Obwohl er offenbar für die Privatklägerin eine Ablösesumme bezahlte, sie gratis bei seiner Ehefrau wohnen liess und ihr das Zugticket in die Schweiz bezahlte, liess er sie bereits nach drei Tagen wieder ziehen. Gemäss den Angaben der Privatklägerin zu ihren Einnahmen und Abgaben konnte sich der Beschuldigte an der Privatklägerin damit insgesamt nicht wirklich bereichert haben. 5.6 Insgesamt ist entgegen der Anklagebehörde und der Vorinstanz und mit der Verteidigung betreffend den Sachverhalt in Anklageziffer I. keine Drucksituation der Privatklägerin A._____ im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erstellt, weshalb der Beschuldigte vom entsprechenden Tatvorwurf freizusprechen ist. 5.7 Der entsprechende Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist mithin obsolet (Urk. 102 S. 2 Ziff. 3.A. und E.; Urk. 146). 6. Anklageziffer II. – Menschenhandel, Förderung der Prostitution, mehrfache einfache Körperverletzung 6.1 In Anklageziffer II. wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe spätestens im Mai/Juni 2009 an einer Tankstelle in … (H) von L._____ die mittellose Privatklägerin B._____ zu einem nicht näher bekannten Preis gekauft, ihr erklärt, sie könne in der Schweiz arbeiten, und sie in die Schweiz gebracht. In Zürich habe er von der Privatklägerin B._____ verlangt, dass sie für ihn als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Zürich arbeite. Als die Privatklägerin B._____ ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie diese Arbeit nicht machen und nach Ungarn zurückkehren wolle, habe er ihr dies verboten. Um seine Forderung in Bezug auf die Ausübung der Prostitution
- 28 gegenüber der Privatklägerin B._____ durchzusetzen, habe der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ während des gemeinsamen Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach und teilweise heftige Gewalt angewendet. Aufgrund dieses vom Beschuldigten ausgehenden physischen und psychischen Drucks habe die Privatklägerin B._____ ab ca. Mai/Juni 2009 bis zu der am 8. Juni 2010 erfolgten Verhaftung des Beschuldigten in dessen Auftrag und unter dessen Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen finanziellem Vorteil als Prostituierte auf dem Strassenstrich am Sihlquai und im "Revier" des Beschuldigten an der Langstrasse in Zürich gearbeitet. Der Beschuldigte habe die Einhaltung seiner Anweisungen jeweils persönlich kontrolliert oder durch seinen Sohn F._____ oder andere Prostituierte überwachen lassen. Überdies habe die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils die Details ihrer Geschäftstätigkeit melden und die von ihr erzielten Einnahmen nach jedem Geschäft abgeben müssen (Urk. 28 S. 5-8). 6.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten, dass im Zusammenhang mit der Privatklägerin B._____ seitens des Beschuldigten ein Straftatbestand erfüllt worden sein soll (Urk. 100 S. 37-39 mit Verweisen; Urk. 62 S. 14ff.; Urk. 154 S. 9ff.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt (weitgehend anklagegemäss) des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ sowie der Privatklägerin C._____ sowie weitere Beweismittel detailliert angeführt (Urk. 100 S. 37-49; auf welche zu verweisen ist) und den Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten als grundsätzlich erstellt erachtet. Zur Begründung wurde erwogen, die Aussagen der Privatklägerin B._____ seien abgesehen von der ersten kurzen polizeilichen Einvernahme am 8. Juni 2010 und dem ersten Teil der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 konstant, nachvollziehbar, stimmig und würden im Wesentlichen keine unauflösbaren Widersprüche enthalten. Dass die Privatklägerin B._____ anfänglich aus Angst vor dem Beschuldigten und seiner Familie anders ausgesagt hatte, leuchte angesichts der von ihr geschilderten Erlebnissen mit dem Beschuldigten und seiner Familie durchaus ein und lasse ihre etwas später korrigierten Aussagen deshalb nicht weniger überzeugend erscheinen. Sie habe
- 29 auch selber auf ihre Vergesslichkeitsprobleme hingewiesen. Ihre Erinnerungslücken in Bezug auf die zeitliche Einordnung von Vorfällen seien angesichts der Dauer von über einem Jahr, während welcher sie für den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet habe, sowie der Vielzahl von ähnlichen Vorfällen nachvollziehbar. Gewisse Sachen habe sie präzise und detailliert geschildert, wie dies nur von einer Person zu erwarten sei, welche solche Geschehnisse persönlich erlebt und erlitten habe. So habe sie den sichergestellten Metallstock, mit welchem sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, genau beschrieben. Die Aussagen der Privatklägerin B._____ würden durch die übereinstimmenden Angaben der Privatklägerin C._____ untermauert. Die Privatklägerin C._____ habe zwar gemeint, dass B._____ den Beschuldigten geliebt und sich deshalb freiwillig für ihn prostituiert habe. Dies rühre daher, dass B._____ auf dessen Anweisung als Geliebte des Beschuldigten aufgetreten sei und C._____ in diesem Glauben gelassen habe. Die Aussagen der Privatklägerin B._____ würden auch durch diverse TK-Aufnahmen und die edierten Geldüberweisungsbelege der Western-Union gestützt. Aus den TK-Aufnahmen gehe hervor, wie der Beschuldigte die Privatklägerin unter Druck gesetzt und zur Prostitution angetrieben habe. Für die Aussagen der Privatklägerin B._____ spreche die anlässlich einer Polizeikontrolle am 3. Mai 2010 von B._____ gemachte Fotographie, welche sie mit zwei blutunterlaufenen Augen und einer geschwollenen Nase zeige. Die lediglich pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten und die wenigen widersprüchlichen Aussagen, die er zu B._____ gemacht habe, überzeugten nicht. Daher sei zur Sachverhaltserstellung hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ abzustellen. Der eingeklagte Sachverhalt sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ insoweit erstellt, als der Beschuldigte ca. im Mai/Juni 2009 von L._____ die mittellose Privatklägerin B._____ für HUF 100'000.– gekauft und sie in der Folge unter dem Vorwand, dass sie in der Schweiz arbeiten könne, nach Zürich gebracht habe, wo sich diese entgegen ihrem freien Willen bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 8. Juni 2010 unter seiner Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen Gunsten auf dem Strassenstrich in Zürich sowie in Österreich, Holland und Italien habe prostituieren müssen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat-
- 30 klägerinnen B._____ und C._____ sowie der TK-Aufnahmen sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ bei der Ausübung der Prostitution physisch und psychisch unter Druck gesetzt habe, indem er ihr die Arbeitszeiten und eine Mindesteinnahmesumme vorgeschrieben und sie bei der Ausübung der Prostitution beobachtet und auf dem Strassenstrich zirkuliert und andere Prostituierte beauftragt habe, die Privatklägerin B._____ während ihrer Tätigkeit als Prostituierte für ihn zu überwachen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten jeweils telefonisch über ihre Arbeit informieren und ihre gesamten Einnahmen aus der Prostitution abzüglich eines Freibetrags abliefern müssen. Überdies sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ und dem aktenkundigen Arztbericht vom 30. April 2010 der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich sowie angesichts der am 3. Mai 2010 anlässlich einer Polizeikontrolle gemachten Fotographie von B._____ erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ im gemeinsam bewohnten Zimmer oberhalb des "…" an der Langstrasse … in Zürich in den frühen Morgenstunden des 30. April 2010, nachdem die Privatklägerin B._____ ihm mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr für ihn als Prostituierte arbeiten und mit V._____ zusammen sein wolle, einen heftigen Faustschlag gegen die Nase versetzt habe, was zu einer Nasenverletzung mit Verdacht auf Nasenbeinfraktur geführt habe. Des Weiteren sei erstellt, dass er ihr zudem ca. vier Tage danach einen Fusstritt in den Rücken (Region Steissbein) versetzt habe, was bei ihr zu erheblichen Schmerzen geführt habe (Urk. 100 S. 49-53). 6.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung wie schon vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien ein Liebespaar gewesen, er habe sie weder gekauft noch ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt und die Privatklägerin habe alles freiwillig gemacht (Urk. 62 S. 14; so auch Urk. 154 S. 9). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien diverse Personen zu befragen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 102 S. 2-4; Urk. 146 S. 2). 6.4 Die Anklagebehörde verweist in Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin vor Vorinstanz; ergänzende Ausführungen macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3).
- 31 - 6.5 Die Privatklägerin B._____ lässt in der Berufungsverhandlung beantragen, der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 150 S. 1). Im Rahmen der Berufungserklärung wurde es jedoch unterlassen, diesen Antrag zu stellen (Urk. 108 S. 1). In Anwendung von Art. 399 Abs. 4 StPO, wonach in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche Teile des Urteils eine Berufung beschränkt, ist auf diesen Antrag demnach nicht einzutreten. 6.6 Vorab ist die Bestreitung der Verteidigung zu verwerfen, es sei gar nicht der Beschuldigte gewesen, welcher in den Aufzeichnungen der Telefonkontrolle als Gesprächspartner erscheine (Urk. 62 S. 7f.; Urk. 154 S. 3). Die Privatklägerin B._____ hat glaubhaft und ohne Umschweife angegeben, sie habe den Beschuldigten – auch am Telefon – "D'._____" oder "D''._____" genannt (Urk. 7/1 S. 5). Illustrativ hiezu ist beispielsweise das aufgezeichnete Gespräch vom 18. November 2009, in welchem die gemäss Stimmenerkennung als der Beschuldigte identifizierte Person an die Privatklägerin B._____ Anweisungen für eine Drittperson gibt und die Privatklägerin B._____ dann unmittelbar dieser Drittperson sagt: "Der D'._____ sagt, dass du dorthin gehen sollst" (Anhang 16 zu Urk. 3/9). Auch die Privatklägerin C._____ hat den Beschuldigten auf entsprechenden Vorhalt von Telefongesprächen ohne Weiteres als Gesprächsteilnehmer identifiziert (z.B. Urk. 8/7 S. 30; Urk. 8/9 S. 12, S. 18 und S. 22). Es besteht keinerlei Zweifel, dass die inkriminierten und aufgezeichneten Gespräche durch den Beschuldigten geführt wurden. Ohne Weiteres kann der Erwägung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach die – im Übrigen einsilbigen – Bestreitungen des Beschuldigten widersprüchlich und unglaubhaft seien (Urk. 100 S. 51). Diese laufen sodann dem generellen Inhalt der abgehörten Telefongespräche diametral zuwider. Überhaupt ist die Lektüre der abgehörten Gespräche sämtlicher Beteiligter unerlässlich, äusserst illustrativ und für das Verständnis des sehr speziellen Milieus, welches die Beteiligten bildeten, massgeblich heranzuziehen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, es sei "hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ abzustellen" (Urk. 100 S. 51), da diese
- 32 - – abgesehen von den ersten Einvernahmen – "konstant, nachvollziehbar, stimmig und im Wesentlichen ohne unauflösbare Widersprüche" seien (Urk. 100 S. 50). Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin B._____ hat indessen differenzierter zu erfolgen: Die Privatklägerin hat heute ein klares Interesse, den Beschuldigten zu belasten respektive sich selber als reines Opfer darzustellen, erhofft sie sich daraus doch offensichtlich Vorteile von den Schweizer Institutionen für ihr weiteres Fortkommen (vgl. dazu auch Urk. 8/9 S. 34 [allerdings die Privatklägerin C._____ betreffend], worauf die Verteidigung zu Recht verweist, Urk. 62 S. 20 und Urk. 154 S. 3; sehr illustrativ ist hiezu auch ein zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn F._____ geführtes, abgehörtes Gespräch, gemäss welchem eine der Frauen einen Albaner anzeigen wolle, dann könne sie in ein Programm eintreten, werde Geld haben und könne ein Jahr lang hierher kommen, wann sie wolle; Anhang zu Urk. 4/2 im Verfahren SB120447). Wenn die Privatklägerin beispielsweise angibt, sie habe mit dem Beschuldigten keine (freiwillige) intime Beziehung unterhalten (Urk. 7/1 S. 24), ist dies nicht zu vereinbaren mit dem abgehörten Gespräch vom 21. August 2009 (Anhang 68 zu Urk. 3/15): Die Privatklägerin sagt dem Beschuldigten von sich aus, alle wollten sie ohne Gummi ficken, nur er nicht; auf seinen Einwand, sie habe nur das eine im Kopf und er sei krank, antwortet sie, ob sie ihm eins blasen solle, damit er wieder gesund werde, worauf er sagt, sie habe ihm schon die ganze Energie ausgesaugt. Dies ist nicht die Kommunikation zwischen zwei Personen, die keinen intimen Kontakt haben, und auch nicht die Ausdrucksweise einer Frau, die komplett unfreiwillig mit einem Mann sexuell verkehren muss. Eher unglaubhaft ist ferner, dass die Privatklägerin vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten nicht bereits als Prostituierte gearbeitet habe (Urk. 7/1 S. 10 und S. 18): Sie sagte aus, L._____ habe sie im Alter von 17 Jahren (und somit rund im Jahr 2005) aus dem Heim zu sich geholt. Von L._____ an den Beschuldigten verkauft wurde sie gemäss Anklage im Jahr 2009. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Privatklägerin zwischenzeitlich schon der Prostitution nachging, und zwar für den Zuhälter L._____. Dass es sich bei L._____ um einen Zuhälter handeln muss, geht schon daraus hervor, dass er die Privatklägerin (und eine weitere Frau) – wie unter Zuhältern üblich – gegen ein Entgelt an einen anderen Zuhälter – den Beschuldigten – abgegeben
- 33 hat. Dies hat auch die Privatklägerin ausdrücklich so ausgesagt (Urk. 7/1 S. 8f.). Dass die Privatklägerin B._____ schon Jahre vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten in der Prostitution tätig war, wird auch durch die Privatklägerin C._____ bestätigt: B._____ habe ihr dies selber erzählt (Urk. 8/9 S. 26f.). C._____ hat keinen ersichtlichen Grund, der Privatklägerin B._____ diesbezüglich Wahrheitswidriges zu unterstellen. Entsprechend ist auch fraglich, ob der Privatklägerin tatsächlich vorgemacht wurde, sie könne in der Schweiz als Putzfrau arbeiten, respektive wenn ihr dies gesagt wurde, ist fraglich, ob sie dies wirklich geglaubt hat. Ein Nachvollziehen der Konversation des Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ gemäss den Telefonkontrollen lässt es sodann als übertrieben dargestellt erscheinen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer geschlagen habe, wenn sie seine jeweilige finanzielle Vorgabe nicht eingehalten habe (Urk. 7/2 S. 7). Diese Relativierungen des Inhalts der Aussagen der Privatklägerin B._____ bedeuten nun aber noch nicht, dass die Privatklägerin ihrer Prostitutionstätigkeit komplett freiwillig nachgegangen wäre. Anhang Nr. 54 zu Urk. 3/15 zeigt eine Fotografie der Privatklägerin B._____, welche durch die Polizei anlässlich einer Kontrolle am 3. Mai 2010 gemacht wurde. Die Privatklägerin weist darauf diverse sichtbare Gesichtsverletzungen, so Hämatome unter beiden Augen und einen Hautriss auf der Nase auf, was offensichtlich Folgen einer Verprügelung sind; zu diesem Schluss kam auch das die Privatklägerin am 30. April 2010 ambulant behandelnde medizinische Personal des Universitätsspitals Zürich. Dabei wurde sodann der Verdacht eines Nasenbeinbruchs diagnostiziert (vgl. Urk. 10/1-5). Aus den Resultaten der Telefonüberwachung sind zahlreiche Beispiele vorhanden, in welchen der Beschuldigte der Privatklägerin Gewalt androht, falls sie nicht seinen Vorstellungen entsprechend Geld anschafft: Anhang 60 zu Urk. 3/15 "ich werde dich so zertreten, dass du in Fetzen fliegen wirst"; "Ich werde heute noch dein Gehirn rausschlagen". Anhang 70 zu Urk. 3/15: "ich werde deinen Kopf zertreten"; "ich werde deine Zunge herausreissen". Auch in Gesprächen mit P._____ erwähnt der Beschuldigte mehrfach, dass er die Privatklägerin ("B'._____") schlage (z.B. Anhang 90 zu Urk. 3/15). Ganz offensichtlich ist zwar auf diese Äusserungen nicht einfach wörtlich abzustellen. Einerseits ist der Wortlaut dazu allzu übertrie-
- 34 ben; sodann werden solche Äusserungen auch unmittelbar zeitgleich mit eigentlichen Liebesbekundungen gegenüber der Privatklägerin gemacht. So fordert der Beschuldigte in einem repräsentativen Gespräch vom 21. August 2009 die Privatklägerin zu mehr Leistung beim Anschaffen auf, worauf diese sagt, ihre Beine täten ihr weh; der Beschuldigte antwortet, er werde ihre Beine zuhause küssen; er küsse seine Süsse; die Privatklägerin antwortet mit "ich liebe dich sehr", aber auch mit "du bist ein abscheulicher Kerl", was der Beschuldigte quittiert mit "ich werde dich bald ohrfeigen" (Anhang 67 zu Urk. 3/15). Dennoch kann aufgrund der mit der Vorinstanz diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Privatklägerin, der objektiven Belege ihrer Verletzungen, den Äusserungen des Beschuldigten am Telefon und den Aussagen der Privatklägerin C._____ kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin gewalttätig geworden ist. Eine substantiierte Bestreitung seitens des Beschuldigten erfolgte diesbezüglich denn auch nicht. Der Beschuldigte verweigerte auf entsprechenden Vorhalt mehrheitlich einfach die Aussage und die Verteidigung machte geltend, die entsprechende Belastung der Privatklägerin sei – lediglich – daher nicht glaubhaft, weil die Privatklägerin betreffend zentraler (anderweitiger) Fragen die Unwahrheit gesagt habe (Urk. 62 S. 19; Urk. 154 S. 11). Wenn die Privatklägerin C._____ angegeben hat, die Privatklägerin B._____ habe sich freiwillig für den Beschuldigten prostituiert (Urk. 8/9 S. 26f.), entlastet diese singuläre Aussage den Beschuldigten entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 16; Urk. 154 S. 10) noch nicht. Was die im vorliegenden Verfahren involvierten, sich prostituierenden Frauen als "freiwillig" oder "unfreiwillig" zu verstehen scheinen, deckt sich offensichtlich nicht zwingend mit der Praxis zum Begriff des Unterdrucksetzens gemäss den Strafbestimmungen von Art. 182 und Art. 195 StGB. Zur Situation der Privatklägerin B._____ hat die Privatklägerin C._____ sodann klar ausgesagt, diese habe das tun müssen, was der Beschuldigte ihr gesagt habe; sie habe solange und auf solche Art arbeiten müssen, wie der Beschuldigte es gesagt habe. Sie (C._____) habe gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ geschlagen habe, wenn sie ihm widersprochen habe (Urk. 8/9 S. 28). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren argumentiert, der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu nichts zwingen müssen, da diese "rasend in ihn verliebt gewesen sei"
- 35 - (Urk. 62 S. 19). Diese Argumentation wird auch im Berufungsverfahren vorgebracht (Urk. 154 S. 9f.). Es ist indes schlicht weltfremd anzunehmen, dass sich eine junge Frau von 21 Jahren, die gerade ver- bzw. gekauft worden ist, umgehend und rasend in ihren knapp doppelt so alten, rund dreimal so schweren und ihr bis dahin völlig unbekannten Käufer verliebt. Somit ist gestützt auf die entsprechenden übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ einerseits sowie die entsprechenden abgehörten Aussagen des Beschuldigten andererseits der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ im Mai/Juni 2009 gegen ein Entgelt in Ungarn von L._____ gekauft und in die Schweiz gebracht hat in der Absicht, sie hier auf dem Strassenstrich für sich arbeiten zu lassen und sich an ihrer Prostitutionstätigkeit zu bereichern. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin entgegen seinen Bestreitungen im Sinne der Umschreibung in der Anklageschrift mehrfach körperlich misshandelt hat. Die kontrollierten Telefongespräche enthalten sodann eine Vielzahl von Beispielen (welche bereits zahlreich durch die Vorinstanz angeführt wurden; Urk. 100 S. 47ff.), aus welchen sich ergibt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unermüdlich angetrieben hat, einen möglichst hohen Umsatz zu erzielen. Aus diesen Gesprächen ergibt sich auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin regelmässig konkrete Vorgaben und Auflagen zu Arbeitszeit, anzubietenden Dienstleistungen und zu erzielendem Verdienst gemacht und sie zwecks Durchsetzung dieser Vorgaben engmaschig persönlich überwacht hat oder überwachen liess. An diesem Beweisergebnis könnten auch die im Berufungsverfahren durch die Verteidigung im Sinne einer Beweisergänzung beantragten Einvernahmen diverser Personen nichts ändern (Urk. 102; Urk. 146): Bei den angerufenen Personen handelt es sich einerseits um mutmassliche Mittäter des Beschuldigten (P._____, F._____, L._____, M._____, N._____, O._____, Q._____), von welchen nichts anderes zu erwarten ist, als dass sie zum Zweck ihrer eigenen Entlastung auch den Beschuldigten nicht belasten. Ihre Aussagen vermöchten sodann die komplett unglaubhaften Angaben des Beschuldigten, die namentlich auch
- 36 durch seine eigenen Gespräche gemäss der Telefonkontrolle widerlegt sind, ohnehin nicht zu stützen. Der Antrag auf Befragung der "Familienmitglieder" der Privatklägerinnen ist schliesslich unsubstantiiert. 6.7 Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin zwecks sexueller Ausbeutung gekauft. Aufgrund ihrer persönlichen Situation in Ungarn, insbesondere ihrer Mittellosigkeit und Abhängigkeit von L._____, sei der Privatklägerin nichts Anderes übrig geblieben, als mit dem Beschuldigten in die Schweiz zu reisen, wo sie ihm, ohne Geld und ohne das Land und die Sprache zu kennen, völlig ausgeliefert gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass sich die mittellose Privatklägerin B._____ in der Schweiz gezwungen gesehen habe, sich auf Anweisung des Beschuldigten auf dem Strassenstrich in Zürich für diesen zu prostituieren, zumal der Beschuldigte ihr gegenüber auch Gewalt anwendet habe, wenn sie sich geweigert habe. Die Privatklägerin B._____ habe demnach in der beschriebenen Zwangslage nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügt. Vielmehr sei sie in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden und habe nicht frei entscheiden können, ob und wo sie – gemäss ihrem freien Willen – die Prostitution ausüben wolle. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin B._____ in der Folge in der Schweiz entgegen ihrem Willen für den Beschuldigten als Prostituierte habe arbeiten müssen, sei das Handeln des Beschuldigten unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte mit mehreren Frauen in die Schweiz gekommen sei und dabei jeweils die Absicht gehabt und verfolgt habe, sich durch deren sexuelle Ausbeutung seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie in Ungarn zumindest zu einem grossen Teil zu finanzieren, sei vorliegend das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Gewerbemässigkeit erfüllt, wobei die mehrfache Tatbegehung darin enthalten sei. Der Beschuldigte habe hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, folglich direktvorsätzlich, gehandelt. Demnach habe sich der Beschuldigte des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht (Urk. 100 S. 53f.).
- 37 - 6.8 Die Erwägungen der Vorinstanz sind im zitierten Umfang zutreffend. Es ist entgegen der Verteidigung, die anführt, aufgrund der Liebesbeziehung habe keine Zwangslage bestanden (Urk. 154 S. 12), davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt einen derart grossen Druck auf die Privatklägerin aufbaute, dass bei weitem nicht mehr von einer rundweg freiwilligen Ausübung der Prostitution der Privatklägerin auszugehen ist. Dass die Privatklägerin sich mutmasslich schon vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten prostituiert hat, steht einer Verurteilung wegen Menschenhandels nicht entgegen, da eine allfällige Einwilligung in die Prostitution gültig in Bezug auf die jeweils konkrete Situation erfolgen muss (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3.). 6.9 Zum Tatbestand der Förderung der Prostitution hat die Vorinstanz erwogen, das Einwirken des Beschuldigten auf die mittellose Privatklägerin B._____ habe dieser in ihrer hilflosen Situation gar keine andere Wahl gelassen, als sich seinem Willen folgend zu prostituieren. Sie sei ihm völlig ausgeliefert gewesen und bei Widerstand ihrerseits von ihm verprügelt worden. Ausgehend von einem Beweisresultat, welches über dasjenige der vorstehenden Beweiswürdigung hinausgeht, hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte habe auch die Abhängigkeit der Privatklägerin ausgenutzt, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 2 StGB erfüllt habe, was jedoch durch eine Verurteilung wegen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB konsumiert werde (Urk. 100 S. 56f.). Darauf ist ausgehend vom obigen, von demjenigen der Vorinstanz abweichenden Beweisresultat nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Beschuldigte habe die Handlungsfreiheit der Privatklägerin B._____ in dem in Art. 195 Abs. 3 StGB beschriebenen Sinne beeinträchtigt, indem er ihr Anweisungen in Bezug auf die Ausübung der Prostitution erteilt und sie dabei beobachtet und telefonisch kontrolliert habe, um sie bei der Ausübung der Prostitution anzutreiben. Er habe keinerlei Widerstand ihrerseits geduldet und mit körperlichen Übergriffen starken und anhaltenden Druck auf sie ausgeübt, so dass sie die Tätigkeit der Prostitution entgegen ihrem freien Willen und unter Einschränkung ihrer sexuellen Selbstbestimmung habe ausüben
- 38 und ihm sämtliche Einnahmen aus der Prostitution abliefern müssen. Sie sei dem Willen des Beschuldigten ausgeliefert gewesen und habe sich seinem Druck nicht zu entziehen vermocht. Sie sei auch in Ungarn vor dem Beschuldigten nicht sicher gewesen, habe er sie doch nach einem Fluchtversuch in Ungarn wieder gefunden und zurück in die Schweiz gebracht. Selbst wenn sie nach aussen ein formales Einverständnis abgegeben oder zumindest keinen Widerstand mehr geleistet habe, sei dies unter den besagten Umständen unbeachtlich, sei sie doch objektiv gesehen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie die Tätigkeit der Prostitution ausüben wollte, nicht mehr frei gewesen. Auch angesichts der körperlichen Übergriffe auf die Privatklägerin B._____ durch den Beschuldigten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten erzeugte Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit ihrem freien Willen entsprochen habe. Der objektive Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB sei somit erfüllt. Auch der objektive Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution habe der Beschuldigte erfüllt, nachdem er die Privatklägerin B._____ nach ihrer Flucht nach Ungarn wenige Tage später wieder in die Schweiz zur Ausübung der Prostitution gebracht habe. Als die Privatklägerin B._____ dem Beschuldigten in der Nacht vom 29. auf den 30. April 2010 mitteilte, dass sie nicht mehr für ihn arbeiten wolle, habe er dies verhindert, indem er sie derart heftig geschlagen habe, dass sich diese notfallmässig in medizinische Behandlung habe begeben müssen und sich nicht mehr getraut habe, sich ihm zu widersetzen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte betreffend die Privatklägerin B._____ hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich, sowie in Bezug auf das Zuführen zur Prostitution mit Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 100 S. 55f.). Zur Konkurrenz hat die Vorinstanz erwogen, ein Teil der Lehre sei der Auffassung, dass der Handel zur sexuellen Ausbeutung gemäss Art. 182 StGB den Tatbestand von Art. 195 StGB konsumiere, da diese Variante von Art. 182 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution beinhalte (DELNON/RÜDY in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 45 zu Art. 182; gl. M. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung sei DONATSCH, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den
- 39 - Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. – und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195 – ausgehe (DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, § 54 Ziff. 4, S. 422). Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig erachtet (Erw. 4). Gleich sei auch im Entscheid 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden worden (Erw. 5). Ferner erwog die Vorinstanz, was die Tatbestände von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB betreffe, sei der Lehrmeinung von DONATSCH zu folgen, da der Tatbestand des Menschenhandels nicht die fortfahrenden Einschränkungen des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person bei der Ausübung der Prostitution abdecke. Mit den Tatbeständen von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB würden vielmehr die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters zum Zweck der sexuellen Ausbeutung der betroffenen Person unter Strafe gestellt, weshalb zwischen diesen Tatbeständen und dem Tatbestand des Menschenhandels echte Realkonkurrenz vorliege. Dies sei auch vorliegend der Fall, da der Beschuldigte die Privatklägerin B._____, nachdem er sie in Ungarn gekauft und in der Schweiz der Prostitution zugeführt hatte, des Weiteren auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte und ihres Ausstiegs aus dieser Tätigkeit in ihrer Handlungsfreiheit und in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt habe. Der Beschuldigte sei daher – auch – der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen (Urk. 100 S. 56f.). Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, der vom Beschuldigten der Privatklägerin B._____ durch einen Faustschlag ins Gesicht zugefügte Nasenbeinbruch sei ohne Weiteres unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu subsumieren. Das Gleiche gelte auch für den Fusstritt in den Rücken (im Bereich des Steissbeins) der Privatklägerin B._____, zumal dieser zu erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Beschwerden bei der Privatklägerin geführt habe. Da es sich dabei um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt habe, sei von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. Der
- 40 - Beschuldigte sei deshalb der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen (Urk. 100 S. 58f.). 6.10 Sämtliche diese Erwägungen sind entgegen der Verteidigung, die unter Verweis auf DELNON/RÜDY, TRECHSEL und STRATENWERTH geltend macht, der Handel zur sexuellen Ausbeutung nach Art. 182 konsumiere den Tatbestand von Art. 195 (Urk. 62 S. 24; Urk. 154 S. 12), zutreffend und zu übernehmen respektive die entsprechenden angefochtenen Schuldsprüche zu bestätigen. Zur Frage der Konkurrenz ist zu ergänzen, dass neben DONATSCH auch STRATENWERTH/WOH- LERS in ihrem Handkommentar zum StGB von echter Realkonkurrenz zwischen Menschenhandel und Förderung der Prostitution ausgehen (STRATENWERTH/WOH- LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 182 N 7) und dabei auch auf die entsprechenden – übereinstimmenden – Ausführungen in den Materialien (Botschaft BBl 2005, 2836) verweisen. Bei der durch die Vorinstanz vertretenen Meinung handelt es sich im Übrigen um die Praxis der vorliegend urteilenden Kammer in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. SB110601 i.S. StA ZH ca. S.), was die Vorinstanz zu zitieren unterlassen hat. 7. Anklageziffer III. 7.1 In Anklageziffer III. wird dem Beschuldigten schliesslich zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Mai 2010 in Ungarn von L._____ gegen ein Entgelt die Privatklägerin C._____ übernommen, mit der Abrede, dass diese sich dafür für den Beschuldigten prostituieren werde. Die Privatklägerin habe er in die Schweiz gebracht und mittels Drohungen gegen sie und ihre Familie sowie wiederholten Tätlichkeiten gefügig gemacht, worauf sie sich hier bis zu seiner Verhaftung prostituiert habe und dabei vom Beschuldigten betreffend die Modalitäten ihrer Tätigkeit angewiesen sowie persönlich und telefonisch kontrolliert worden sei. Ferner habe der Beschuldigte sei einmal zu Oralverkehr gezwungen (Urk. 28 S. 8-11). 7.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten, dass im Zusammenhang mit der Privatklägerin C._____ seitens des Beschuldigten ein Straftatbestand er-
- 41 füllt worden sein soll (Urk. 100 S. 62f. mit Verweisen; Urk. 62 S. 20f.; Urk. 154 S. 13). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in dieser Anklageziffer anklagegemäss des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der sexuellen Nötigung sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen C._____ sowie B._____ sowie weitere Beweismittel detailliert angeführt (Urk. 100 S. 63-72; auf welche zu verweisen ist) und den Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 100 S. 74). Zur Begründung wurde erwogen, die Privatklägerin C._____ habe den Sachverhalt so detailliert, präzise und konstant geschildert, wie es nur von einer Person zu erwarten sei, welche die Geschehnisse persönlich erlebt und erlitten habe. Insbesondere habe sie die Umstände, wie sie zur Prostitution und zum Beschuldigten gekommen sei, sehr detailliert und nachvollziehbar schildern und auch den Vorfall betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung sehr detailliert wiedergeben können. Vor allem in der zweiten polizeilichen Einvernahme habe sie über weite Strecken in einem zusammenhängenden Fluss und aus eigener Erinnerung gesprochen, wobei sie sich auf eigens in der Nacht davor angefertigte Notizen gestützt habe, damit sie nichts vergesse. In den weiteren Einvernahmen insbesondere bei der Staatsanwaltschaft habe sie im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht und weitere Details hinzugefügt. Dramatisierungen und Übertreibungen seien in ihren Ausführungen nicht erkennbar. Den Vorfall der sexuellen Nötigung habe sie zuerst aus Scham verschwiegen und sei erst auf konkrete Nachfrage damit herausgerückt. Ihre Vorwürfe erschienen zurückhaltend und differenziert, indem sie etwa ausgeführt habe, sie sei – anfänglich – damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte ihrem damaligen Freund L._____ HUF 200'000.– bezahle und sie dafür drei Monate lang für ihn entweder in Budapest oder in der Schweiz als Prostituierte arbeiten würde. Weiter erklärte sie, geweint zu haben, als der Beschuldigte sie abgeholt habe, weshalb der Beschuldigte sie zur Seite genommen und sie gefragt habe, ob sie wirklich mit ihm in die Schweiz kommen wolle, was sie dann bejaht habe. Erst beim Beschuldigten zu Hause habe dieser ihr dann gedroht, dass er sie oder ihre Familie bei ihrem ersten falschen Schritt töten würde. Auch sagte sie, dass jeweils nichts passiert sei, wenn sie nicht so viel verdient habe, wie es der
- 42 - Beschuldigte von ihr verlangt habe. Ihre Darlegungen würden sehr differenziert auch ihre Gefühlslage widerspiegeln, wie sie sich einerseits verpflichtet gefühlt habe, ihrem damaligen Freund finanziell zu helfen, sie sich andererseits aber nicht habe prostituieren wollen und grosse Angst gehabt habe. So sei es nach ihrem ersten Einsatz als Prostituierte in Zürich aus ihr herausgeplatzt und sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten und nach Hause wolle, worauf dieser sehr wütend geworden sei und sie so geschlagen habe, dass ihr rechtes Auge angeschwollen sei. Dass das Hämatom an ihrem rechten Auge auf dem Polizeifoto, welches anlässlich einer Polizeikontrolle gemacht worden war, nicht klar erkennbar gewesen sei, lasse sich aufgrund der Schminke erklären. Auch dass die Privatklägerin C._____ anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus Angst vor dem Beschuldigten anders ausgesagt hatte, erscheine nach den von ihr glaubhaft geschilderten Erlebnissen mit dem Beschuldigten durchaus nachvollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ seien daher als sehr zuverlässig und glaubhaft zu werten, zumal sie auch durch die TK-Aufnahmen gestützt und im Wesentlichen auch mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ übereinstimmen und von dieser bestätigt würden. Im Gegensatz dazu überzeugten die lediglich pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht. Daher sei zur Sachverhaltserstellung hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ abzustellen (Urk. 100 S. 72f.). 7.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, es falle auf und sei bei der Beweiswürdigung nicht unbeachtlich, dass C._____ den Beschuldigten mit ihren Aussagen zuerst entlastet habe. Sie habe in den Einvernahmen freiweg zugegeben, dass ihr von der Behörde in Aussicht gestellt worden sei, eine Wohnung sowie eine gewisse Summe zu erhalten. Dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als sie ihre ersten Aussagen betreffend den Beschuldigten geändert habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Aussagen ein Bleiberecht in der Schweiz und opferrechtliche Ansprüche habe erlagen wollen und daher ein Interesse habe, dem Beschuldigten schwere Beeinträchtigungen anzulasten. Es werde daher die Feststellung der Vorinstanz beanstandet, dass die Aussagen der Privatklägerin als sehr zuverlässig zu beurteilen
- 43 seien (Urk. 154 S. 13). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien diverse Personen, so P._____, L._____ und die Familienmitglieder der Privatklägerin zu befragen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146; Urk. 102 S. 2-4). Die ebenfalls appellierende Privatklägerin lässt durch ihre Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren beantragen, der Beschuldigte sei auch der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 104 S. 1; Urk. 152 S. 1). Zur Begründung macht sie geltend, die Geschädigte habe nur eine halbe Stunde auf dem Budapester Strassenstrich gearbeitet, worauf der dortige Zuhälter nichts mehr mit ihr habe zu tun haben wollen und sie herausgeschmissen habe. Spätestens mit diesem "Rausschmiss" des ersten Zuhälters sei die Geschädigte nicht mehr "drin" in der Prostitution gewesen. Der Beschuldigte habe die Geschädigte, die nicht als Prostituierte habe tätig sein wollen, damit der Prostitution zugeführt. Daran ändere sich nichts, wenn auch die Taten des ersten Zuhälters in Ungarn als Zuführung zur Prostitution qualifiziert würden. Diese erste Zuführung sei nämlich in dem Moment abgeschlossen gewesen, als der Zuhälter die Geschädigte herausgeworfen und sich ihrer entledigt habe (Urk. 152 S. 4f.). 7.4 Die Anklagebehörde verweist zur Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin (vor Vorinstanz); weitere Ausführungen zum Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3). 7.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung sind überzeugend und bedürfen eigentlich keiner Ergänzung, was insbesondere auch betreffend Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gilt (Urk. 100 S. 17f.). Die Aussagen der Privatklägerin wirken erlebt, sind nicht dramatisierend und werden durch die Aussagen der Privatklägerin B._____ bestätigt. Dass die Privatklägerin entgegen der Bestreitung des Beschuldigten von diesem tatsächlich geschlagen wurde, ergibt sich aus ihren und den damit übereinstimmenden Schilderungen der Privatklägerin B._____ (Urk. 7/2 S. 10). Dass auf der Fotografie vom 30. Mai 2010 (Anhang zu Urk. 8/3) bei der Privatklägerin C._____ keine Augenverletzung
- 44 erkennbar ist, ist ohne Weiteres auf das durch beide Privatklägerinnen geschilderte Überschminken zurückzuführen (Urk. 7/2 S. 10; Urk. 8/3 S. 6; Urk. 8/7 S. 24). Wenn Beschuldigter und Verteidigung auch betreffend die Privatklägerin C._____ behaupten, diese habe sich freiwillig prostituiert (Urk. 154 S. 14), wird dies durch die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin widerlegt: So sei ihr bereits in Ungarn seitens des Beschuldigten mit Konsequenzen gedroht worden, wenn sie auf ihr anfänglich geäussertes Einverständnis, sich zu prostituieren, um L._____ und seiner Familie zu helfen, zurückkomme (Urk. 8/6 S. 14 und S. 19). Als sie in Zürich nach einem ersten Einsatz als Prostituierte und nach dem Telefonat mit ihrer Grossmutter wieder verbal Widerstand geäussert habe, habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen und ins Gesicht sowie an die Schulter geschlagen (Urk. 8/6 S. 26). Somit hatte sich die Privatklägerin in Ungarn anfänglich – wenn auch unter starkem psychischen Druck seitens der L&M._____s – mit einem Prostitutionseinsatz in Zürich einverstanden erklärt. Als sie aber – immer noch in Ungarn – nicht mehr einverstanden war, wurde ihr Widerstand mittels Drohungen des Beschuldigten gebrochen. Ihr in Zürich erneut aufkommender Widerstand hat der Beschuldigte dann durch körperliche Gewalt gebrochen. Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Illustrativ sind hier einmal mehr die Resultate der Telefonkontrolle: Aus den zahlreichen, bereits durch die Vorinstanz angeführten Beispielen ergibt sich, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mit Schlägen gefügig gemacht, auf dem Strassenstrich angewiesen, angetrieben und überwacht hat. Mit der Verteidigung hat die Privatklägerin in der Einvernahme vom 6. Oktober 2010 auf die Frage, was passiert sei, wenn sie die finanziellen Vorgaben des Beschuldigten nicht erfüllt habe, zwar geantwortet: Es sei nichts passiert (Urk. 62 S. 21; Urk. 8/5 S. 6). An anderer Stelle hat die Privatklägerin jedoch ausgesagt, sie habe befürchtet, vom Beschuldigten ein oder zwei Ohrfeigen zu bekommen oder beschimpft zu werden, wenn sie ihre Schicht vorzeitig hätte abbrechen wollen (Urk. 8/9 S. 17); sie hätte entweder Schläge oder Beschimpfungen bekommen, wenn der Beschuldigte erfahren hätte, dass sie Kunden abweise (Urk. 8/6 S. 25). Aus den überwachten Gesprächen geht jedenfalls zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte die ihm ausgelieferte Privatklägerin zu möglichst hohen Einnahmen angetrieben und diesbezüglich auch überwacht
- 45 und damit insgesamt unter Druck gesetzt hat. Einmal musste sie sodann gemäss ihrer detaillierten und daher glaubhaften Schilderung auf Befehl des Beschuldigten diesen oral befriedigen. Er zog sie zu sich heran und drohte ihr mit Ohrfeigen, als sie sagte, sie wolle nicht. Gemäss ihrer Schilderung fühlte sich die Privatklägerin dabei nicht gut, musste aber machen, was der Beschuldigte ihr sagte (Urk. 8/7 S. 6ff.). Der Anklagesachverhalt ist damit mit der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. Zu den seitens der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen gilt ohne Einschränkung das diesbezüglich vorstehend zur Privatklägerin B._____ Erwogene. 7.6 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 100 S. 74-78): Der Beschuldigte kaufte von L._____ die Privatklägerin C._____ zwecks sexueller Ausbeutung. Die Privatklägerin C._____ erklärte sich zwar zunächst damit einverstanden, mit dem Beschuldigten nach Zürich zu reisen und hier für den Beschuldigten als Prostituierte auf dem Strassenstrich anzuschaffen, dies jedoch bereits unter starkem psychischem Druck der Familienmitglieder L._____ und M._____. Nachdem die Privatklägerin C._____ einmal eingewilligt hatte, wurde sie vom Beschuldigten noch in Ungarn unter Druck gesetzt, indem er ihr drohte, ihr und ihrer Familie etwas anzutun, wenn sie ihm nicht gehorchen würde. Nachdem sie ihre Meinung geändert hatte, sah sie sich dadurch gezwungen, entgegen ihrem Willen für den Beschuldigten als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Zürich zu arbeiten. Das Handeln des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren, wobei aufgrund seiner Absicht, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie in Ungarn durch sexuelle Ausbeutung mehrerer Frauen zu finanzieren, von Gewerbemässigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, folglich direktvorsätzlich. Demnach hat sich der Beschuldigte des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von C._____ schuldig gemacht.
- 46 - Da die Privatklägerin C._____ gemäss eigenen Angaben bereits in Budapest – wenn auch nur kurz – als Prostituierte arbeitete, entfällt mit der Begründung der Vorinstanz und entgegen der Rechtsvertretung der Privatklägerin eine Zuführung zur Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 2 StGB. Die Argumentation, die Privatklägerin habe zwar in Ungarn bereits einmal als P