Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120431-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Dr. F. Bollinger und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Beschluss vom 7. November 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 23. April 2012 (GG120009)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 23. April 2012 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 53). 2. Mit Eingabe vom 24. April 2012 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 47). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 56). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 teilte die Vertreterin der Privatklägerin mit, dass die Privatklägerin den gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag zurückziehe (Urk. 55). Daraufhin wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2012 Frist angesetzt, um sich zur Frage der Erledigung des vorliegenden Verfahrens, insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu äussern (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 vernehmen (Urk. 63), die Stellungnahme der Privatklägerin ging am 30. Oktober 2012 ein (Urk. 65), diejenige des Beschuldigten am 31. Oktober 2012 (Urk. 67). 3. Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). 4. Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflagen, Zürich 2009, N 2 zu Art. 30 StGB). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug muss bedingungslos sein. Er stellt eine unwiderrufliche Willenserklärung dar (Donatsch, a.a.O., N 4 und 11 zu Art. 33 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug des Strafantrags muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 304 Abs. 2 StPO).
- 3 - 5. Vorliegend ist der Rückzug des Strafantrags durch das Schreiben der Vertreterin der Privatklägerin bedingungslos und formgerecht erfolgt (Urk. 55). Der Rückzug ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da noch kein zweitinstanzliches Urteil eröffnet worden ist. Damit ist im vorliegenden Verfahren unwiderruflich und dauernd eine Prozessvoraussetzung weggefallen. Es kann definitiv kein Urteil ergehen. Nachdem sich die Parteien dazu äusseren konnten (vgl. Urk. 63, 65 und 67), ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen. 6. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 600.– zu veranschlagen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen Fr. 1'200.–, diejenigen des Vorverfahrens inkl. Auslagen Fr. 1'531.95. Die gesamten Kosten sind antragsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 67). Vom Verzicht der Privatklägerin auf eine Entschädigung ist Vormerk zu nehmen (Urk. 65). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO eingestellt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird angesetzt auf: Fr. 600.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– erstinstanzliche Gerichtsgebühr; Fr. 1'500.– Strafuntersuchung/Vorverfahren Fr. 31.95 Auslagen Vorverfahren (allfällige weitere vorbehalten) Über allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens inklusive Auslagen, des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Vom Verzicht der Privatklägerin auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. November 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Beschluss vom 7. November 2012 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 23. April 2012 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 53). 2. Mit Eingabe vom 24. April 2012 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 47). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 56). Mit Schreiben vom 10... 3. Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Ein... 4. Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflagen, Zürich 2009, N 2 zu Art. 30 StGB). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurück... 5. Vorliegend ist der Rückzug des Strafantrags durch das Schreiben der Vertreterin der Privatklägerin bedingungslos und formgerecht erfolgt (Urk. 55). Der Rückzug ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da noch kein zweitinstanzliches ... 6. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 600.– zu veranschlagen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen Fr. 1'200.–, diejenigen des Vorverfahrens inkl. Auslagen Fr. 1'531.95. Die gesamten Kosten sind antragsgemäss dem B... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO eingestellt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird angesetzt auf: 3. Die Kosten des Vorverfahrens inklusive Auslagen, des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Vom Verzicht der Privatklägerin auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.