Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 05.12.2012 SB120421

5. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·548 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120421-O /U1/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 5. Dezember 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 12. April 2012 (DG120005)

- 2 -

Nach Einsicht in das Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 27. November 2012, in welchem ersucht wird, das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2012 bezüglich der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB – Alkoholabhängigkeit – (Dispositiv-Ziffer 4) in Teilrechtskraft erwachsen zu lassen (Urk. 59), nachdem auf entsprechende Anfrage des Präsidenten (Urk. 60) sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die Vertreterin der Privatklägerin mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben (Urk. 61/1-3), nachdem die von der Vorinstanz angeordnete stationäre therapeutische Massnahme für Alkoholabhängigkeit im Berufungsverfahren von keiner der Parteien angefochten wurde (vgl. Urk. 45; Urk. 51 und Urk. 55), weshalb die Teilrechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2012 bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 festgestellt werden kann, nachdem darauf hinzuweisen ist, dass über die restlichen Ziffern des Entscheids des Bezirksgerichts Uster und auch über die Kosten anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden wird, wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2012 wie folgt in Teilrechtskraft erwachsen ist: "4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Alkoholabhängigkeit) angeordnet." 2. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 3 - − die Vertreterin der Privatklägerin A._____, RAin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Vollzug 2, Frau C._____ (Fallverantwortliche) sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung aller Rechtsmittel an die Vorinstanz. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 5. Dezember 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 5. Dezember 2012 wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2012 wie folgt in Teilrechtskraft erwachsen ist: "4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Alkoholabhängigkeit) angeordnet." 2. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin A._____, RAin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin  das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Vollzug 2, Frau C._____ (Fallverantwortliche) sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung aller Rechtsmittel an die Vorinstanz. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.