Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120374-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Beschluss vom 11. September 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Dr. iur. X._____
betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2012 (GG120005)
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Erwägungen: Am 15. August 2012 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2012, welches ihr am 10. August 2012 schriftlich eröffnet worden war, rechtzeitig Berufung an (Urk. 25/1, Urk. 26). Mit Eingabe vom 31. August 2012, eingegangen am 3. September 2012 am Obergericht, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 31). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N 3). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2012 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird mangels Umtrieben keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 3 - − die Privatklägerin − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. September 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald
Beschluss vom 11. September 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird mangels Umtrieben keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Privatklägerin das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.