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Zürich Obergericht Strafkammern 10.09.2012 SB120362

10. September 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·354 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Betrug

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120362-O/U/eh

Präsidialverfügung vom 10. September 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 18. April 2012 (GG120006)

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Erwägungen: Am 23. April 2012 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 18. April 2012 Berufung an (Urk. 42). Mit Eingabe vom 21. August 2012, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 22. August 2012, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 51). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Verteidiger des Beschuldigten hat auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (Urk. 53). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. April 2012 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

- 3 - 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. September 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Präsidialverfügung vom 10. September 2012 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin B._____ AG  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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