Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120360-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 26. September 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Juni 2012 (DG120008)
- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 18. Juni 2012 (Urk. 34),
da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, vom 6. Juni 2012 dem Beschuldigten am 20. August 2012 zugestellt worden ist (Urk. 36),
da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides mithin bis zum 10. September 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einrichte,
wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO, Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. Juni 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 3 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. September 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann
Beschluss vom 26. September 2012 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. Juni 2012 wird nicht einge-treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.