Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120359-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumgartner
Urteil vom 15. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Juli 2012 (DG110009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2011 (Urk. 21) sowie die Zusatzanklage vom 9. Dezember 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37/12). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95): 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 10. Februar 2010 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 46 Tagesätze als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die verbleibende Geldstrafe von Fr. 7'280.– (104 Tagessätze zu Fr. 70.–) ist zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 317 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen.
- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV) Fr. 708.00 Auslagen Vorverfahren Fr. Kosten Gutachten, allfällige weitere Kosten (ausstehend) Fr. 21'500 Kosten amtliche Verteidigung (Verfügung vom 6.7.2012, Urk. 90) Fr. Total 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für sich persönlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– und für die anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 96): 11. Es seien die Ziffern 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer bezüglich der amtlichen Verteidigung) zulasten der Staatskasse. 12. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 sei nicht einzutreten bzw. es sei eventualiter abzuweisen oder auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen. 13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 sei überdies auf angemessene Fr. 1'000.-- zu reduzieren.
- 4 - 14. Ferner seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter angemessen zu reduzieren; die Kosten für das Gutachten seien auf die Staatskasse zu nehmen; auf das Begehren der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Umtriebs- und Prozessentschädigung sei nicht einzutreten. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 106): Keine Anträge. c) der Privatklägerschaft (Urk. 107): Keine Anträge.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgerichts Winterthur sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Juli 2012 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit 15 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.--. Gleichzeitig widerrief das Gericht den im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Februar 2010 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Des weiteren verpflichtete das Gericht den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 2'500.-- und der Privatklägerin 2 Fr. 500.--, jeweils zuzüglich 5% Zins ab dem 2. Oktober 2011, als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Untersuchungs- und Gerichtskosten auferlegt, wobei die Kosten für seine amtliche Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden.
- 5 - Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer persönlichen Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- und einer Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt) an die Privatklägerin 1 verpflichtet. 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 89). Am 8. August 2012 empfing der Verteidiger das schriftlich begründete Urteil (Urk. 92). Mit Eingabe vom 18. August 2012 erstattete der Verteidiger innert Frist die Berufungserklärung, wobei der Verteidiger angab, diese Eingabe sei gleichzeitig als Berufungsbegründung anzunehmen (Urk. 96). Mit Beschluss vom 30. August 2012 ordnete die erkennende Kammer gestützt auf Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an (Urk. 101). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vertreterin der Privatklägerschaft verzichteten auf das Erheben einer Anschlussberufung und gaben den Verzicht auf Ausführungen zur Berufung des Beschuldigten bekannt (Urk. 106, Urk. 107). 2. Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Verpflichtung zur Leistung der Genugtuungszahlungen an die Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgeregelung, mithin die Ziffern 5 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 96). Diese sind somit im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. d. und f. StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (1. Schuldspruch, 2. Widerruf, 3. Strafe, 4. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). 2.2. Berufung im Zivilpunkt 1.1.1. Aufgrund der eingeschränkten Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils (Zivilpunkt und Kosten- und Entschädigungsfolgen) ist zu prüfen, ob diese Beschränkung der Berufung einen Anwendungsfall von Art. 398 Abs. 5 StPO begründet. Danach wird bei einer auf den Zivilpunkt beschränkten Berufung das
- 6 erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Nun beschränkt sich im vorliegenden Fall die Berufung nicht einzig auf den Zivilpunkt, sondern umfasst auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei handelt es sich um verfahrensrechtliche Fragen, welche im Rahmen der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zur Thematik der Genugtuungsforderungen keinen Zusammenhang aufweisen. Somit verbleiben in materieller Hinsicht einzig zivilrechtliche Fragen zu klären, womit im Prinzip ein reiner Zivilprozess vorliegt. Genau solche Fälle will Art. 398 Abs. 5 StPO erfassen. Ziel dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass der Adhäsionskläger gegenüber dem Kläger, der seine Ansprüche auf zivilprozessualem Wege durchsetzt, bezüglich des Rechtsmittels bessergestellt ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 N 14, mit Verweis auf: Botschaft zur Strafprozessordnung 1314). Für die Beurteilung der Berufung des Beschuldigten betreffend den Zivilpunk ist somit Art. 398 Abs. 5 StPO anzuwenden, wonach für den Umfang der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils, das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht massgebend ist. 1.1.2. Nach Art. 308 ZPO ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Der Privatklägerin 2 sprach es eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zu. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Festsetzung der Genugtuungsleistung an die Privatklägerin 1 auf maximal Fr. 1'000.--. Betreffend die Genugtuungszahlung an die Privatklägerin 2 beantragt er ein Nichteintreten auf deren Forderungsbegehren bzw. eine Abweisung des Anspruchs oder den Verweis der Forderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 96 S. 2 f.). Daraus geht ohne weiteres hervor, dass der Mindeststreitwert von Fr. 10'000.-nicht erreicht wird. Somit ist das Rechtsmittel der Berufung im vorliegenden Fall nicht zulässig und nur jenes der Beschwerde gegeben (vgl. Eugster L., in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2001, Art. 398 N 4). In Anwendung von Art. 320 ZPO
- 7 kann mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Einbringen von neuen Anträgen, neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismitteln ist ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese Vorgaben der eingeschränkten Kognition und des Novenverbots sind nachfolgend zu berücksichtigen. 1.1.3. Vorab ist zu prüfen, ob die Rügen des Beschuldigten betreffend den Zivilpunkt innerhalb der dargelegten Kognition des Gerichts liegen. Der Beschuldigte rügt, die der Privatklägerin 1 zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- laufe der üblichen Praxis in solchen Fällen gänzlich zuwider (Urk. 96 S. 2). Mit anderen Worten macht der Beschuldigte geltend, die zugesprochene Genugtuungssumme sei unangemessen hoch. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst sowohl bei der Berufung als auch bei der Beschwerde jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht. Die Rüge der Unangemessenheit wird gemeinhin unter diesen Beschwerdegrund subsumiert (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 N 3 und Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 6). Betreffend die der Privatklägerin 2 zugesprochenen Genugtuungssumme argumentiert der Verteidiger, die Privatklägerin 2 sei nicht gehörig vertreten gewesen sei, womit ohne weiteres eine Rechtsverletzung angesprochen wird, was explizit einen Beschwerdegrund darstellt (Art. 320 lit. a ZPO). Die Rügegründe werden somit von der Kognition des angerufenen Gerichts erfasst. 2.3. Die Berufung hinsichtlich der vom Beschuldigten gerügten Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt keinen besonderen prozessualen Bestimmungen oder Einschränkungen.
- 8 - II. Zivilforderungen 1. Genugtuungsforderung Privatklägerin 1 1.1. Grundsatz und Bemessung Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, welcher in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Bezüglich der Bemessung des Genugtuungsanspruchs kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei wird in erster Linie auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens abgestellt, welches den Schädiger am Schadensereignis trifft. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen keine Rolle (Heierli/Schnyder, in: BSK OR I, 5. Auflage Basel 2011, Art. 47 N 20 ff.). 2.4. Der Beschuldigte stellt sich nicht gegen den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 an sich, weshalb diesbezüglich nichts weiter auszuführen ist. Strittig ist einzig die Höhe der Genugtuung. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu. Zur Begründung der Bemessung der Genugtuung führte sie aus, die Privatklägerin 1 sei über eine lange Zeitspanne hinweg mehrfach mit dem Tod bedroht worden, was bei ihr zu grosser Angst und zum Verlust des Sicherheitsgefühls geführt habe. Dadurch sei ihre Lebensqualität und ihr Wohlbefinden über eine mehrmonatige Zeitdauer hinweg erheblich verringert worden. Durch die wiederkehrenden Drohungen habe der Beschuldigte den Eindruck der Drohung zudem verstärkt. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte aufgrund der bestehenden Probleme mit der Trennung auch gegen die Familie der Privatklägerin 1, insbesondere gegen deren Mutter und Schwester Todesdrohungen ausgesprochen habe (Urk. 95 S. 22). Der Verteidiger brachte
- 9 dazu vor, dass der Privatklägerin 1 gestützt auf die Praxis zu solchen Fällen höchstens Fr. 1'000.-- zuzusprechen sei (Urk. 96 S. 2). 2.5. Gemäss Anklage und von der Vorinstanz als erstellt beurteiltem Sachverhalt liegen dem Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 folgende vier Drohungen zugrunde (Urk. 21, Urk. 37/12, Urk. 95 S. 7): Am 24. März 2010 ging der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Fitnesszentrum "B._____" verbal an, wobei er sich auf … [Sprache des Staates C._____] sinngemäss dahingehend äusserte, sie (die Privatklägerin 1) gehöre ihm bzw. sie beide (die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte) würden gemeinsam unter die Erde gehen. Der zweite Vorfall ereignete sich am 5. Juni 2010. Damals sprach der Beschuldigte die Privatklägerin 1 erneut an, wobei er ihr sinngemäss sagte, er habe alles vorbereitet und es fehle ihm nur noch ein Mensch dazu bzw. er habe einen Monat im Gefängnis gesessen, wo ihm die Mitinsassen gesagt hätten wie "es" gehe, doch habe er noch keine Zeit dafür gehabt. Am 22. November 2010 sagte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sinngemäss, er werde sie umbringen bzw. er werde sie köpfen, wobei er gleichzeitig eine Art Schneidebewegung vor seinem Hals ausführte. Am 2. Oktober 2011 äusserte der Beschuldigte seiner Tochter D._____ (Privatklägerin 2) gegenüber, er werde ihre Mutter, ihre Grossmutter und ihre Tante mit der Pistole umbringen; er werde persönlich zur Türe kommen und sie umbringen. 2.6. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie für die Bemessung der Genugtuung den langen Deliktszeitraum bzw. die mehrfachen Todesdrohungen nennt, welche nachvollziehbar das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 stark einschränkten und zu grossen Angstgefühlen führten, wodurch die Lebensqualität und das Wohlbefinden der Privatklägerin 1 über mehrere Monate hinweg erheblich litten. Richtig beurteilte die Vorinstanz ebenfalls, dass sich die vom Beschuldigten ausgesprochenen Nachteile gegen die Familienangehörigen der Privatklägerin 1 erschwerend auswirken (vgl. Urk. 95 S. 22). Allerdings darf nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass sich zwischen dem dritten und dem vierten Vorfall die Situation beruhigt hatte und wohl auch die Privatklägerin 1 die Situation als entspannter wahrnahm und sie somit in jenen Monaten wohl kaum
- 10 mehr unter dem Eindruck der Drohungen stand. In diesen Zeitraum fällt auch die Scheidung der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten, welche im Mai 2011 stattfand und welche dazu führte, dass die Privatklägerin 1 eine Desinteresseerklärung betreffend das Strafverfahrens abgab (Urk. 24). Diese wurde dann nach dem Vorfall vom 2. Oktober 2011 widerrufen (Urk. 29). Das Verschulden des Beschuldigten bewertete die Vorinstanz als mittelschwer. Dagegen wurden keine Einwände erhoben, weshalb diese Einschätzung zu übernehmen ist. 2.7. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz korrekte Bemessungskriterien angewendet und die massgeblichen Tatsachen zur Festsetzung der Genugtuung berücksichtigt hat. Allerdings gibt es Punkte, welche zu einer leichten Relativierung der Darstellung der Vorinstanz hinsichtlich der Intensität bzw. Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin 1 führen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Festsetzung der Genugtuung durch die Vorinstanz als eher an der oberen Grenze des Vertretbaren angesetzt. Damit kann sie aber nicht als unangemessen hoch bezeichnet werden, weshalb es sich nicht rechtfertigt, in den Ermessensentscheid der Vorinstanz einzugreifen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'500.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2011 zu bezahlen. 3. Genugtuungsforderung Privatklägerin 2 3.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 2 eine Genugtuung zulasten des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Zins seit dem 2. Oktober 2011 zu. Sie führte dazu aus, die Privatklägerin 2 sei im Tatzeitpunkt noch keine 12 Jahre alt gewesen. Es sei nur verständlich, dass sich ein Kind in diesem Alter bei solchen Aussagen des eigenen Vaters stark ängstige und schwer eingeschüchtert werde. Die Privatklägerin 2 sei dementsprechend durch den Beschuldigten rechtswidrig in ihrer Persönlichkeit, insbesondere in der psychischen Unversehrtheit und persönlichen Sphäre verletzt worden, weshalb ein Anspruch auf Genugtuung zu bejahen sei.
- 11 - 3.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere die Bejahung des Genugtuungsanspruchs der Privatklägerin 2 hat der Verteidiger nicht bestritten, weshalb auch im vorliegenden Verfahren materiell vom Bestand des Genugtuungsanspruchs auszugehen ist. Hingegen brachte der Verteidiger vor, die Privatklägerin 1 und Mutter der Privatklägerin 2 sei infolge einer Interessenkollision nicht berechtigt gewesen, die Genugtuungsforderung für die Privatklägerin 2 gegen deren Vater anzumelden. Es bestehe eine hochstrittige Familiensituation und es sei nicht gewiss, ob Mutter und Tochter die gleichen Interessen verfolgten (Urk. 96 S. 2). 3.3. Der geschädigten Person steht das Recht zu, zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen (Art. 122 StPO). Dass die Privatklägerin 2 die prozessuale Stellung einer geschädigten Person innehat ist unzweifelhaft (Art. 115 StPO). Die Privatklägerin 2 war im Zeitpunkt der Anmeldung der Genugtuungsforderung 12 Jahre alt und somit infolge der fehlenden Handlungsfähigkeit nicht prozessfähig. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass eine handlungsunfähige Person durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten wird (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin 1 ist Inhaberin der elterlichen Sorge über die Privatklägerin 2. Im Rahmen der elterlichen Sorge stand der Mutter somit die Befugnis zu, im Rahmen des Strafverfahrens die Rechte ihrer Tochter (Privatklägerin 2) wahrzunehmen und über die Geltendmachung einer Genugtuungsforderung zu entscheiden. Die Genugtuung stellt einen Ausgleich für die seelisch erlittene Unbill dar, welche die Privatklägerin 2 durch die unbedachten Äusserungen des Beschuldigten erlitten hat. Das Gesetz sieht die Genugtuung als Form einer Wiedergutmachung für das von einer Person gesetzte Unrecht vor. Dass für die Privatklägerin 2 ein solcher Anspruch entstanden ist, stellt die Verteidigung nicht in Abrede. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Interessenkollision vorliegen soll, wenn die Privatklägerin 1 als gesetzliche Vertreterin diesen Anspruch nun geltend macht. Die weiteren von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen betreffend die Genugtuung, wie zum Beispiel welchen Wert die Genugtuung für die Privatklägerin 2 hat, ob sie das Geld glücklich macht und wozu es dereinst
- 12 verwendet werden wird, haben keinen Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruch und gehen an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Wenn sich die Verteidigung daran stört, dass die Genugtuungssumme an die Privatklägerin 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge zu zahlen ist, so ist auch dies nicht begründet. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Kind nicht selber für die Verwaltung seines Geldes zuständig sein kann, weshalb auch das Gesetz vorsieht, dass diese Aufgabe derjenigen Person zukommt, welche die elterliche Sorge ausübt (Art. 318 ff. ZGB). 3.4. In Würdigung dieser Ausführungen ist die von der Vorinstanz der Privatklägerin 2 zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 2. Oktober 2011 zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. III. Kosten und Entschädigungen 1. Erstinstanzliche Kosten 3.5. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm das Gericht einstweilen auf die Gerichtskasse und machte den Beschuldigten auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufmerksam (Urk. 95 S. 24). 3.6. Die Verteidigung brachte dagegen vor, die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten sei aufgrund der Unterhaltsverpflichtung, der zahlreichen Erwerbsunterbrüche aufgrund der Untersuchungshaft und der Kosten für vergangene Gerichtsverfahren desolat. Die Kosten für das aktuelle Verfahren würden daher nie eintreibbar sein, weshalb ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Kosten angezeigt sei. Zumindest seien die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse
- 13 zu nehmen. Die Erstellung des Gutachtens sei nicht notwendig gewesen, mitunter habe auch der Beschuldigte kein solches gewollt (Urk. 96 S. 3). 3.7. Der Verteidiger beruft sich damit auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, wonach die beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, welche der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Die Kostenauflage setzt im Prinzip stets voraus, dass die entstandenen Kosten die adäquate Folge des inkriminierten Verhaltens waren, die fragliche Verfahrenshandlung also zur Abklärung des fraglichen Delikts bzw. der persönlichen Umstände der beschuldigten Person notwendig war. Für den Ausschluss der Kostenauflage kommen nur Verfahrenshandlungen in Frage, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise ex tunc klar unnötig bzw. fehlerhaft waren (Schmid, Praxiskommentar - StPO, Zürich 2009, Art. 426 N 9). Eine Verfahrenshandlung muss demnach gewissermassen offensichtlich unnötig sein, damit der Beschuldigte die entstandenen Kosten nicht zu tragen hat. Dafür bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Entgegen der Darstellung des Verteidigers ist vorab aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auf ein Gutachten verzichtete, die Vorinstanz aber ein solches in Auftrag gab, nichts hinsichtlich der Korrektheit der Verfahrenshandlung abzuleiten. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der sich wiederholenden Delinquenz des Beschuldigten nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2011, mitunter aufgrund seiner Gewaltandrohungen gegen die Privatklägerin 1, als notwendig, sich ein umfassendes Bild über den Beschuldigten, insbesondere seine Schuldfähigkeit, seinen psychischen Zustand und die Frage der Ausführungsgefahr sowie eine allfällig anzuordnende Massnahme zu machen (Urk. 47). Der Entscheid für das Gutachten wurde demnach direkt durch das Verhalten des Beschuldigten begründet und die vom Gericht aufgeworfenen Fragen erscheinen im Hinblick auf die Fällung eines umsichtigen Urteils als geboten. Hinsichtlich der Kosten des über den Beschuldigten erstellten psychiatrischen Gutachtens liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO vor, weshalb der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz entschieden – die entsprechenden Kosten zu tragen hat.
- 14 - 3.8. Im Übrigen ist auch von einem vollständigen oder teilweisen Erlass der Kosten gestützt auf Art. 425 StPO abzusehen. Aus der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2012 geht hervor, dass der Beschuldigte wieder eine Stelle suchen wird. Mitunter liegen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf hinweisen würden, dass Gründe vorliegen, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen würden, insbesondere bringt auch die Verteidigung nichts solches vor (Urk. 85/1, Urk. 96). Damit kann der Beschuldigte aber mit regelmässigem Einkommen rechnen. Seine finanziellen Verhältnisse erscheinen somit nicht derart desolat, dass sich eine Stundung oder Abschreibung der Kosten gestützt auf Art. 425 StPO bereits im heutigen Zeitpunkt rechtfertigten würde. Eine Stundung kann, falls erforderlich, auch noch im Rahmen der Urteilsvollstreckung von der Vollzugsbehörde gewährt werden. Mithin hat es bei der Auflage der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bleiben. 3.9. Bei diesem Ergebnis ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenfestsetzung und Kostenregelung, mithin Ziff. 6 und Ziff. 7 des Urteils zu bestätigen. 4. Erstinstanzliche Entschädigungen 4.1. Der Verteidiger rügt die im vorinstanzlichen Urteil der Privatklägerin 1 zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt) für die anwaltliche Vertretung sowie die Zusprechung von Fr. 100.-- als persönliche Umtriebsentschädigung. Die Kosten seien von der Privatklägerin 1 weder substantiiert, noch exakt beziffert, geschweige denn belegt worden (Urk. 96 S. 3). 4.2. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 15 - 4.3. Die Privatklägerin hat sich im vorliegenden Strafverfahren als Zivilklägerin konstituiert (Urk. 23). Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt, weshalb sie grundsätzlich entschädigungsberechtigt ist. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011, mithin im Vorfeld zur ersten Hauptverhandlung, beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die anwaltliche Vertretung sowie eine angemessene persönliche Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin 1 (Urk. 45). Hinsichtlich der persönlichen Umtriebsentschädigung brachte die Vertreterin der Privatklägerin 1 vor, diese habe wegen der Befragungen ihre Arbeitszeiten verschieben müssen und es seien ihr aufgrund der beiden Zeugeneinvernahmen in Zürich Fahrtkosen von Fr. 21.50 pro Fahrt entstanden. Die Fahrtkosten sind damit als notwendige Aufwendungen anzusehen und können als belegt gelten, da ein Reiseweg immer mit Kosten verbunden ist und der geltend gemachte Betrag von Fr. 21.50 als realistisch erscheint. Diese Kosten sind deshalb vom Beschuldigten zu entschädigen. Hingegen machte die Privatklägerin 1 nicht geltend, sie hätte durch die Verschiebung der Arbeitszeiten finanzielle Einbussen erlitten oder ihr seien dadurch weitere Aufwendungen entstanden. Der von der Vorinstanz festgelegte Betrag von Fr. 100.-- als persönliche Umtriebsentschädigung kann daher nicht in vollem Umfang als belegt gelten, weshalb er auf Fr. 43.-- zu reduzieren ist. Für die anwaltliche Vertretung sprach die Vorinstanz der Privatklägerin 1 eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu. Der Verteidiger machte in seiner Berufungsbegründung geltend, die Privatklägerin 1 sei den Vorgaben der Geltendmachung wie sie Art. 433 Abs. 2 StPO vorsehe nicht nachgekommen, weshalb auf die Forderung nicht einzutreten sei (Urk. 96 S. 3). Gewisse Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 können gestützt auf die Akten als belegt gelten. Sie nahm sowohl an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Oktober 2010 (Urk. 3/2) als auch an derjenigen vom 20. Dezember 2010 (Urk. 3/3) der Privatklägerin 1 teil. Die beiden Einvernahmen nahmen unter Anrechnung des Reisewegs rund fünf Stunden in Anspruch. Weiter reichte die Rechtsvertreterin im
- 16 erstinstanzlichen Verfahren das Schreiben betreffend die Konstituierung der Geschädigten als Privatklägerin (Urk. 23) sowie die Desinteresseerklärung (Urk. 30) und die Anträge für die Hauptverhandlung (Urk. 45) ein. In diesem Umfang der Tätigkeit der Rechtsvertreterin sind der Privatklägerin 1 offensichtlich Aufwendungen entstanden, da kein Zweifel darüber besteht, dass diese Tätigkeiten der Rechtsvertreterin Bestandteil ihrer Honorarforderung an die Privatklägerin 1 sind und von dieser zu bezahlen sind. Ein weitergehender Aufwand ist entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen infolge fehlender Bezifferung bzw. fehlender Belege jedoch nicht anzurechnen. Gestützt darauf und nachdem die oben erwähnten Eingaben der Rechtsvertreterin sehr kurz gehalten sind, erscheint die von der Vorinstanz der Privatklägerin 1 zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- als zu hoch. Sie ist unter Hinweis auf § 16 und § 17 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren. 5. Kosten und Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren 5.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einzig teilweise hinsichtlich der Reduktion der Zusprechung der Prozessentschädigung an die Privatklägerin 1. Es rechtfertigt sich daher dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten. 5.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 5.3. Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Erlass der Gerichtskosten ist auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 1.4 zu verweisen. Somit ist auch bezüglich
- 17 der Kosten für das Berufungsverfahren von einem Erlass gestützt auf Art. 425 StPO abzusehen, mithin hat es bei der Kostenauflage zu bleiben. 5.4. Im Übrigen ist für das Berufungsverfahren keiner Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 10. Februar 2010 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 46 Tagesätze als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die verbleibende Geldstrafe von Fr. 7'280.– (104 Tagessätze zu Fr. 70.–) ist zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 317 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. … 6. … 7. …
- 18 - 8. … 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) 15. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) wird bestätigt. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren für sich persönlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 43.– und für die anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 19 - Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für 4/5 der Kosten vorbehalten. 18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − an die Vertreterin der Privatklägerin 1 RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (E._____), − die Privatklägerin 2 D._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden) 19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 20 -
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. Januar 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Baumgartner
Urteil vom 15. Januar 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95): 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 10. Februar 2010 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 46 Tagesätze als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten, gewährte bedingte Straf... 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 317 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ar... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für sich persönlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– und für die anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 11. Es seien die Ziffern 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer bezüglich der amtlichen Verteidigung) zulasten der Staatskasse. 12. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 sei nicht einzutreten bzw. es sei eventualiter abzuweisen oder auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen. 13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 sei überdies auf angemessene Fr. 1'000.-- zu reduzieren. 14. Ferner seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter angemessen zu reduzieren; die Kosten für das Gutachten seien auf die Staatskasse zu nehmen; auf das Begehren der Privatklägerin a... Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgerichts Winterthur sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Juli 2012 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. Es bestrafte de... 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 89). Am 8. August 2012 empfing der Verteidiger das schriftlich begründete Urteil (Urk. 92). Mit Eingabe vom 18. August 2012 erstattete der Verteidiger innert Frist di... 2. Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Verpflichtung zur Leistung der Genugtuungszahlungen an die Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgeregelung, mithin die Ziffern 5 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 96)... 2.2. Berufung im Zivilpunkt 1.1.1. Aufgrund der eingeschränkten Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils (Zivilpunkt und Kosten- und Entschädigungsfolgen) ist zu prüfen, ob diese Beschränkung der Berufung einen Anwendungsfall von Art. 398 Abs. 5 StPO begründet. Danach wird bei... 1.1.2. Nach Art. 308 ZPO ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten der Pr... 1.1.3. Vorab ist zu prüfen, ob die Rügen des Beschuldigten betreffend den Zivilpunkt innerhalb der dargelegten Kognition des Gerichts liegen. Der Beschuldigte rügt, die der Privatklägerin 1 zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- laufe d... 2.3. Die Berufung hinsichtlich der vom Beschuldigten gerügten Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt keinen besonderen prozessualen Bestimmungen oder Einschränkungen. II. Zivilforderungen 1. Genugtuungsforderung Privatklägerin 1 1.1. Grundsatz und Bemessung Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, welcher in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemac... 2.4. Der Beschuldigte stellt sich nicht gegen den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 an sich, weshalb diesbezüglich nichts weiter auszuführen ist. Strittig ist einzig die Höhe der Genugtuung. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 1 eine Genug... 2.5. Gemäss Anklage und von der Vorinstanz als erstellt beurteiltem Sachverhalt liegen dem Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 folgende vier Drohungen zugrunde (Urk. 21, Urk. 37/12, Urk. 95 S. 7): Am 24. März 2010 ging der Beschuldigte die Privat... 2.6. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie für die Bemessung der Genugtuung den langen Deliktszeitraum bzw. die mehrfachen Todesdrohungen nennt, welche nachvollziehbar das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 stark einschränkten und zu grossen A... 2.7. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz korrekte Bemessungskriterien angewendet und die massgeblichen Tatsachen zur Festsetzung der Genugtuung berücksichtigt hat. Allerdings gibt es Punkte, welche zu einer leichten Relativierung ... 3. Genugtuungsforderung Privatklägerin 2 3.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 2 eine Genugtuung zulasten des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Zins seit dem 2. Oktober 2011 zu. Sie führte dazu aus, die Privatklägerin 2 sei im Tatzeitpunkt noch keine 12 Jahre alt gew... 3.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere die Bejahung des Genugtuungsanspruchs der Privatklägerin 2 hat der Verteidiger nicht bestritten, weshalb auch im vorliegenden Verfahren materiell vom Bestand des Genugtuungsanspruchs auszugehen ist. H... 3.3. Der geschädigten Person steht das Recht zu, zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen (Art. 122 StPO). Dass die Privatklägerin 2 die prozessuale Stellung einer geschädigte... 3.4. In Würdigung dieser Ausführungen ist die von der Vorinstanz der Privatklägerin 2 zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 2. Oktober 2011 zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. III. Kosten und Entschädigungen 1. Erstinstanzliche Kosten 3.5. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm das Gericht einstweilen auf die Gerichtskasse und machte de... 3.6. Die Verteidigung brachte dagegen vor, die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten sei aufgrund der Unterhaltsverpflichtung, der zahlreichen Erwerbsunterbrüche aufgrund der Untersuchungshaft und der Kosten für vergangene Gerichtsverfahren de... 3.7. Der Verteidiger beruft sich damit auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, wonach die beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, welche der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat... 3.8. Im Übrigen ist auch von einem vollständigen oder teilweisen Erlass der Kosten gestützt auf Art. 425 StPO abzusehen. Aus der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2012 geht hervor, dass der Beschuldigte wieder ei... 3.9. Bei diesem Ergebnis ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenfestsetzung und Kostenregelung, mithin Ziff. 6 und Ziff. 7 des Urteils zu bestätigen. 4. Erstinstanzliche Entschädigungen 4.1. Der Verteidiger rügt die im vorinstanzlichen Urteil der Privatklägerin 1 zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt) für die anwaltliche Vertretung sowie die Zusprechung von Fr. 100.-- als persönliche Umtriebsentschädigung. ... 4.2. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor... 4.3. Die Privatklägerin hat sich im vorliegenden Strafverfahren als Zivilklägerin konstituiert (Urk. 23). Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt, weshalb sie grundsätzlich entschädigungsberechtigt ist. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011, mithin... 5. Kosten und Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren 5.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einzig teilweise hinsichtlich der Reduktion der Zusprechung der Prozessentschädigung an die... 5.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 5.3. Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Erlass der Gerichtskosten ist auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 1.4 zu verweisen. Somit ist auch bezüglich der Kosten für das Berufungsverfahren von einem Erlass gestützt auf Art. 425 StPO abzuseh... 5.4. Im Übrigen ist für das Berufungsverfahren keiner Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 10. Februar 2010 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 46 Tagesätze als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten, gewährte bedingte Stra... 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 317 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. … 6. … 7. … 8. … 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) 15. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) wird bestätigt. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. ... 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren für sich persönlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 43.– und für die anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– ... 16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gericht... 18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; an die Vertreterin der Privatklägerin 1 RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (E._____), die Privatklägerin 2 D._____, … [Adresse] die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden) 19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.